opencaselaw.ch

UV.2018.00168

Fallabschluss korrekt, Rentenanspruch zu Recht verneint

Zürich SozVersG · 2019-12-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1948 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1989 in einer Anwalts kanzlei als Anwaltssekretärin angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Ab dem Jahr 2004 wurde n d er Unfallversiche rung verschiedene Unfalle reignisse gemeldet : - A m 2 2. Januar 2004 wurde mitgeteilt , dass die Versicherte am 1 5. Januar 2004 auf frisch gepflügter Strasse ausgerutscht und auf die rechte Sc hulter und den rechten Arm gestürzt sei. Den rechten Arm habe sie daraufhin nicht mehr bewegen können, da er vollständig blockiert gewesen sei und sehr stark ge schmerzt habe (Urk. 8/1/0001 ) . - Gemäss Unfallmeldung vom 1 1. Dezember 2006 sei die Versicherte am 3 0. Mai 2005 auf nassem Boden ausgerutsch t und auf die linke Schulter gestürzt. Seit her habe sie starke Schmerzen und mittels MRI habe festgestellt werden können , dass eine Sehne gerissen sei (Urk. 8/1/1003 ).

- Am 3. Februar 2009 wurde gemeldet , dass die Versicherte am 2 5. Januar 2009 über einen Stein gestolpert und bäuchlings auf dem eis-/schneebedeckten Weg hingefalle n sei. Sie habe sich da bei an beide n Knie n

eine Kontusion zugezogen und die rechte Schulter ausgerenkt , mit ansch liessender spontaner Reposition

( Urk. 8/1/2001 ). - Am 2 9. Oktober 2011 habe die Versicherte über abgeholzte Bäume und Äste s teigen müssen, habe sich im Geä st verfangen und sei kopfvoran auf beide Knie und Arme gefallen. Dadurch habe sie sich an beiden Armen, den Schultern und dem

Nacken verletzt

(Unfallmel dung vom 2. November 2011, Urk. 8/1/3001 ). - Mit Unfallmeldung vom 2 0. September 2012 liess die Versicherte mit teilen , dass sie in der Badewann e

ausgerutscht, über den Badewannenrand gekippt und mit dem Kopf und der linken Schulter aufgeschlagen sei, wobei sie sich am Kopf, am Nacken, im Schulterbereich und am Rücken Verletzungen zuge zogen habe

(Urk. 8/1/4001 ). - Am 2 6. Dezember 2012 wurde die Unfallversicherung schliesslich über einen Bagatell-Unfall der Versicherten vom selben Tag in Kenntnis gesetzt . Sie sei auf einem feuchten Pflast erstein ausgerutsch t und aufs Gesäss gefallen, wobei sie sich das rec hte Knie verdreht habe (Urk. 8/2 /5002 ).

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte im Anschluss an diese Ereignisse die gesetzlichen Leistungen nach UV G . Im Hinblick auf eine gesamthafte Fallerledigung nahm sie Abklärungen vor und veranlasste schliesslich

eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Y.___ . Diese erstattete am 2 9. Juni 2016 ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten ( Urk. 8/ 2/ 5046 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/2/5063 ) lehnte

der Unfallversicherer

daraufhin den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Mai 2005 ab und stellte die Versiche rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Dezember 2012 per 3 0. September 2013 und im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen per 31. Dezember 2015 ein. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten für die verblei benden Beeinträchtigungen an der rechte n und der linke n Schulter je eine Integri tätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (je 15 % ) zu. Nach erhobener Einsprache durch die Versicherte ( Urk. 8/2/5066 ) holte der Unfallversicherer bei der Y.___

eine ergänzende gutach t erliche Stellungnahme ein, welche am 1 0. April 2018 erfolgte (Urk. 8/2/5073) . Gestützt darauf wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Septem ber 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich zwischen den Jahren 2004 und 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kr ank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Bezugnahme auf das Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2016 im Wesentlichen , dass

die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin grund sätzlich objektiviert werden könnten, nicht jedoch hinsichtlich der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen. Die objektiven Befund zeichen sprächen nicht für eine Beeinträchtigung, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe. Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (keine namhafte Schmerzbeein trächtigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen den beklagten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) sprächen für eine Aggravation (S. 8) . Zudem sei aufgrund der Schmerzmittel anamnese von einem erheblichen Fehlgebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen auszugehen, was geeignet sei, das zervikozephale Schmerzsyndrom im Sinne eines Analgeti ka-Kopf schmer zes zu erklären ( S. 10). Die Versicherte sei in ihrer Ar beitsfähigkeit durch die Gelenk befunde qualitativ limitiert. Leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizontalen. Mit diesem Profil sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit gegeben, was auch für die letzte Tätigkeit als Anwaltssekretärin gelte. Damit fehle es an einer leistungsbegründenden Invalidität für einen Rentenanspruch (S. 13 f.) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1) , das s eine weitere Operation am linken Schultergelenk vorgesehen sei und dies e zeitlich per Ende 2018 beim Nachfolger von Dr. Z.___ stattfinden werde. Eine abschliessende Beur teilung sei daher erst anschliessend möglich. Sodann bestritt sie den im Gutachten angegebenen hohen Dafalgan-Konsum. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe sie dieses Medikament längst völlig abgesetzt und auch früher nie in die sem Umfang eingenommen. Bei den offenkundig vorliegenden Schmerzen hätte - da eben ge rade kein Me dikamentenfehlgebrauch vorliege - geklärt werden müssen, ob diese Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien. Die be an tragte psychologisch-psychiatrische Abklärung sei in Verletzung des Gehörs anspruchs jedoch verweigert worden . Des Weiteren sei die vom Gutachter vorge nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Anwaltssekretärin nicht nach voll ziehbar. Eine unerlässliche Arbeitsplatzbeurteilung hätte ergeben, dass nach wie vor die meisten gerichtlichen und anwaltlichen Akten ein erhebliches Ge wicht hätten . Regelmässig müssten ganze Kartons mit Akte n mit einem Gewicht von etwa 20 kg und mehr abgeholt, eingeordnet und zurückgebracht werden. Ähnliches gelte für Literatur. Zudem müsse auch die Anwaltsbibliothek mit Gesetzen, Judikatur und Literatur nachgeführt werden. Hinzu komme, dass eine Anwaltssekretärin täglich vier bis sechs Stunden äusserst anstrengende Schrei b arbeiten, selbstredend in Armvorhalteposition am Computer , verrichten müsse, was nicht nur mit einer hohen Konzentrationsleistung, sondern auch mit einer physischen Anspannung verbunden sei, welche auch den Bewegungsapparat ins besondere um den Schulter- und Nackenbereich stark beanspruche

(S. 11 ff.).

3. 3.1

Die Beschwerdegegner in stützte ihren Entscheid insbes ondere auf das von ihr ver anlasste bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni

2016 (Urk. 8/2/5046 ) . Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. B.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten dar in die folgenden Diagnosen (S. 32 des ortho p ä dischen Gutachtens und S. 29 des neurol ogischen Gutachtens ): - Schulter-Totalendoprothese rechts mit resultierender Funktionsstörung - Leichtgradiges Impingement -Syndrom des linken Schultergelenks mit/bei Rotatorenmanschetten-Rezidivläsion - Knie-Totalendoprothese rechts mit residuellem

femuropatellarem Schme rz syndrom - Leichtgradiges femuropatellares Schmerzsyndrom des linken Kniegelenks mit beginnender Gonarthrose - Status nach Tumorrevision mit Plattenosteosynthese des distalen linken Femurs - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz - Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schultergelenks pro these rechts 3.2

In orthopädischer Hinsicht wurde bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Funktionseinbusse nach TP-Implantation und ein entzündungsfreier postopera tiver Status festgehalten. Für das Ausmass der reklamierten hohen Schmerzin tensität bestehe jed och kein ausreichendes Korrelat. D ie seitengleiche Muskulatur der Ober- und Unterarme bei auf die rechte Schulterregion begrenzter Hypo trophie spreche eher für einen nicht gravierend reduzierten Einsatz des rechten Arms im Alltag. Auch die Hoh l handweichteile s eien seitengleich konfiguriert. Anamnestisch würden mehrere Unfallereignisse geltend gemacht, unter anderem der Sturz im

Januar 2004 mit anschliessender arthroskopischer Operation, die Stürze im

Januar 2009 und Oktober 2011 sowie die arthroskopische Revision im Januar 2013 mit gleichzeitigem Einbau einer Schultergelenk-Invers-Endopro these nach zuvor erfolgtem MRI-Nachweis einer grossen Rotatorenman schetten rezidivläsion . Wegen akzentuierter Beschwerden der rechten Schulter, ausgelöst durch vermehrten Gehstöcke-Einsatz infolge Kniegelenkserkrankung, sei im Mai 2015 nach vorlaufender Diagnostik ein weiterer Revisionseingriff mit Arthro plastik des rechten Schultereckgelenks erfolgt (Revision des AC-Gelenkes und Entfernung der Exostose acromial I und AC-Gelenks-Resektion rechts) . Insgesamt sei hier eine sich aus mehreren Traumata aufsummierende unfallbedingte Genese überwiegend wah r scheinlich, wobei eine anteilige quantifizierende Z uordnung zu den einzelnen Ereignissen retrospektiv nicht möglich sei

( orthopädisches Gut ach ten S. 33). Eine nicht unfallkausale namhafte Vorschä digung sei nicht wahr schein lich. Die im Jahr 2004 berichteten bildmorphologischen degenerativen Alterationen seien als alterstypisch und nicht eigenständig krankheitswertig ein zuordnen ( orthopädisches Gutachten S. 39).

Das linke Schultergelenk betreffend habe die Versicherte leichtgradigere Schmer zen und Einschränkungen im Vergleich zu rechts beklagt . Die körperliche Unter suchung habe ein positives Impingementzeichen sowie einen schwach positiven Rotatorenmanschettentest bei im

Wesentlichen freier Funktionalität objektiviert. Muskuläre Hypotrophien seien nicht evident. Anamnestisch sei ein Sturz mit aus Sicht des Gutachters möglicher stattgehab ter Sehnen-/Kapselverletzung im Mai 2005 durch die Versicherte berichtet worden . Jedoch seien erst im Dezember 2005 der sonographische Nachweis einer Supraspin atussehnenruptur links sowie im Oktober 2006 eine Bestätigung des sehnenpathologischen Befunds durch ein e

Arthro -MRI erfolgt. Therapeutisch sei en daraufhin im Februar 200 7 die arthros kopische Abklärung der linken Schulter und die Naht der Rotatoren man schetten läsion durchgeführt worden . Im September 2012 sei dann ein Sturz mit Verren kung der linken Schulter, im Oktober 2012 der Nachweis einer Rotatorenman schetten-Rezidivläsion durch Arthro -MRI erfolgt . Spätestens seit September 2012 liege hier also wahrscheinlich eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vor, dies jedoch mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beein trächtigung ( orthopädisches Gutachten S. 33 f.) . Der Unfall vom 3 0. Mai 2005 sei somit lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu bewerten. Die mit erheblicher zeitlicher Laten z erfolgte Unfallmeldung sowie differenzialdiagnostische bildgebende Abklärung würden keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zulassen, zumal auch degenerative Vorschäden vorgelegen hätten . Demgegenüber habe der Unfall vom 2 0. September 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reruptur der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks verursacht und sei somit als wese n tliche Ursache der daraus resultierenden Erkrankungsfolge des linken Schultergelenks zu sehen ( orthopädisches Gutachten S. 41 f. ).

Die oben diskutierten Gelenkspathologien seien

– mit Ausnahme der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen - objektiviert und zweifels frei gegeben . Der k linische Eindruck und die objektiven Befundzeichen würden jedoch nicht für eine Beeinträchtigung sprechen, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe: Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (ohne namhafte Schmerzbeein trä ch tigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen rekla mierten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) würde n vielmehr für eine Aggravation spre chen

( orthopädisches Gutachten S. 36) . Qualitativ leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizon talen. Die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit sei so mit 100 % zu bewerten (Pen sum und Rendement 100 %), dies gelte auch für die letzte Tätigkeit als Anwalts sekretärin (orthopädisches Gutachten S. 35).

Die Therapie sei weitgehend ausgeschöpft und allenfalls noch Status erh altend anzusehen. D ie medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähig keit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der be troffenen Gelenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bei der rechten Schulter sei der Endzustand spätestens Ende 2015, bei der linken etwa Mitte 2013 erreicht gewesen (orthopädisches Gutachten S. 48 f.).

Eine Revisionsoperation bei Rotato renmanschetten-Reruptur des linken Schultergelenks sei gegebenenfalls verlaufs abhängig zu erwägen , aktuell aber nicht absehbar

(orthopädisches Gutachten S.

35 und 52 ) . 3.3

In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Versicherte Schmerzen im Bereich aller Finger mit linksseitiger Betonung sowie ein ausgedehntes weiteres Schmerzsyndrom entlang der gesamten Wirbelsäule sowie der Kniegelenke und auch ein Kopfschmerzsyndrom vorgetragen habe. D er erhobene neurologisch e

Befund habe aber keinen

Anhalt für eine behinderungsrelevante nervale Störung ergeben. Ohne Behinderungsrelevanz lasse sich eine sensible Störung über der rechten Schulter sowie eine

Vibrationsempfindungsstörung im Bereich des linken Fusses erheben. Die Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schulter gelenksprothese rechts sei als mittelbare Unfallfolge anzusehen, jedoch ohne namhafte Relevanz für die Funktion der Schulter (rein sensible Störung

[neuro logisches Gutachten S. 31]).

Ein namhaft schmerzgeplagter klinische r Eindruck habe nicht bestanden: E s habe sich vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten, nahezu maximalen Schmerzintensität und dem nicht entsprechenden klinischen Eindruck gezeigt. Die Schmerzmittelanamnese spreche für einen e r heblichen Fehl gebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen, was geeignet sei, das zervi ko zephale Schmerzsyndrom im Sinne e ines Analgetika-Kopfschmerzes zu erklä ren. Hier bedürfe es einer Entgiftung unter leitliniengerechter Führung eines Schmerz kalenders. Für die übrige beklagte Symptomatik ergebe sich keine neurogene Erklärung. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Kniegelenk s sei am ehesten orthopädisch und nicht neurogen zu diskutieren

(neurologisches Gutachten S. 31 f. ) .

Auf neurologischem Gebiet ergebe sich mangels namhafter nervaler Störung mit behinderungsrelevantem Effekt keine Mi nderung der Arbeitsfähigkeit ( neurolo gisches Gutachten, S. 36). 4. 4.1

Die Parteien gehen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Unfälle

– mit Ausnahme des Ereignisses vom 3 0. Mai 2005 - übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG

erfüllt und der Kausalzu sam menhang

gegeben ist (Urk. 2 S. 5 und 15, Urk. 1 S. 3 f. ). Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen . Ebenso unbestritten ist die Höhe der zuge spro chenen Integritätsentschädigungen sowie der Entscheid bezüglich des Ereignisses vom 2 6. Dezember 2012 das rechte Knie betreffend ( Urk. 1 S. 3 f.) . Auch diese Beurteilung en stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. 4.2

Das Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.7 ). So tätigte n die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n

u nter Hinweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits ( gute Spon tanmobilität ohne nam hafte Schmerzbeeinträchtigung , keine gravierende Inakti vi t ätshypotrophie, verschiedene Aktivitäten im Alltag)

schlüssig dar , dass die persistierende eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe (S. 36) . Mithin erach teten sie die Einschränkungen als mit der Arbeitstätigkeit einer Anwaltssekretärin vereinbar (S. 35) . 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten hätte veranlassen müsse n, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung kommt Gutachtern bei der Wahl der Fachrich tungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Es liegt demnach grundsätzlich in ihrem Ermessen, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bun desge richts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Entsprechend wurde die Y.___

m it Schreiben vom

4. April

201 6 von der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/2/5042 ) a uf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, weitere Spezialisten f ür die Begutachtung beizuziehen . Dr. A.___ und

Dr. B.___

verneinten in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 1 0. April 2018 ( Urk. 8/2/5073) die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung mit der Begründung, dass sich eine solche angesichts der anamnestischen, aktenkundigen und klinischen Befund-Daten nicht aufgedrängt habe. In den Akten finden sich denn auch keine rlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin je in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen oder in psychiatrischer Hinsicht auf fällig erschienen wäre . Die Beschwerdeführerin führte die in ih r er Einsprache (Urk. 8/2 /5066 S. 5) vorgebrachten «gravierenden seelischen Beschwerden» auch nicht näher aus .

Ebensowenig ergeben sich aus der im Gutachten erhobenen (Sozial-)

Anamnese mit strukturiertem Tagesablauf, diversen Freizeitbeschäfti gung en, guten sozialen Kontakten und guter Stimmungslage (Urk. 8/2/5046 ortho pädisches Gutachten S. 4 f. ; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 8/2/5046 S.

28 f. ) irgendwelche Hinweise auf psychi sch gelagerte Beschwerden. Soweit die Beschwerdeführerin vortragen lässt, das Gutachten vermöge hinsicht lich Erläuterungen der von ihr geklagten Schmerzen nicht zu überzeugen und die Gutachter hätten es versäumt zu klären, ob die Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien (Urk. 1 S. 11 ff.), dringt sie nicht durch. So lagen der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beeinträchtigung durch die erhobenen Gelenkspathologien nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe, insbesondere die Diskrepanzen zwischen reklamier ter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck sowie zwischen reklamierten Einschränkungen und objektiven Zeichen zu Grunde (E. 3.2 am Schluss). Ob die betreffend Schmerzmitteleinnahme anamnestisch gegenüber den Gutachtern ge machten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3. und Urk. 8/2/5073) - eine Rückfrage bei der Patientin, wie von ihr gefordert (Urk. 1 S. 13), drängte sich bei dieser Konstellation selbstredend nicht auf - zutreffend waren oder nicht, ist mithin ohne Belang. Vielmehr würde, folgte man der Darstellung der Beschwer deführerin, wonach sie Dafalgan im Zeitpunkt der Untersuchung längst abgesetzt hatte und Xefo bloss in sehr begrenztem Umfang einnahm (Urk. 1 S. 13), die Einschätzung der Gutachter, der klinische Eindruck (keine namhafte Schmerzbe einträchtigung in der spontanen Mobilität) und die objektiven Befundzeichen sprächen nur für eine qualitative Einschränkung, nachgerade bestätigt.

Angesichts dieser Aktenlage besteht - auch aus psychiatrischer Sicht - kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend die geltend gemachten Schmerzen .

Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung auf die Disziplinen Orthopädie und Neurologie beschränkt wurde. 4.4

Alsdann vermögen d ie Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeits tätigkeit einer Anwaltssekretärin mit dem erhobenen Belastungsprofil nich t vereinbar sein soll, nicht zu überzeugen . Wie die Gutach ter nachvollziehbar dargelegt haben , umfasst das Tätigkeitsmuster einer Sekretärin in der Regel körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei auch ein anfallendes Bewe gen von Aktenordnern sowie deren gelegentliches Einordnen oberhalb der Hori zon talen keine erhebliche Belastung der vorgeschädigten Schultergelenke impli ziert . Die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde s ind damit gut ver einbar ( Urk. 8/2/5073 ). Zudem kann die Tätigkeit als Anwaltssekretärin durch entsprechende Einrichtung des Arbeitsplatzes sowie mit einfachen Hilfsmitteln an die Beschwerden angepasst werden, wie beispielsweise T ragen der Akten und Ordner mit beiden Armen und in mehreren Etappen, Beizug eines Aktenwagens, Anordnung der Ordner auf Griffhöhe oder Zuhilfenahme von Aufstiegshilfen , ergo nomische Anpassung des Arbeitsplatzes in B ezug auf die Schreibarbeit , höhenverstellbare r Bürotisch . Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 5. Mai 2017 sodann zu Recht ausführt e , sind bei der Schreibarbeit am C omputer keine Armvorhalteposi tion (gestreckt nach vorne) oder eine Armposition über oder in der h orizontalen Höhe notwendig. Bei einem ergonomisch korrekt einge stellten PC-Arbeitsplatz sind die Arme vielmehr angewi nkelt und es liegt ein 90

Grad Winkel zwischen O ber- und Unterarm en vor

( Urk. 3/3 S.

8) . Insofern Dr. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , in seiner

Stellungnahme vom 14. März 2017 ( Urk. 8/2/5062) eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Schultergelenken über der Horizontalen beschreibt und diese für die Tätigkeit als Sekretärin erheblich limitierend einschätzt, ist ihm mit Dr. A.___ und

Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass der von Dr. Z.___ geschilderte Befund unvollständig ist . Namentlich w u rden von Dr. Z.___ die fehlenden Zeichen einer namhaften Inakti vi tätshypotrophie nicht erkennbar herausgearbeitet und berücksichtigt

( Urk. 8/2/507 3 S. 2) . Zudem lassen sich die Arbeiten über der Horizontalen wie oben erwähnt weitgehend vermeiden und un terhalb der Horizontalen verfügt

die Versicherte gemäss

Dr. Z.___ über eine gute Beweglichkeit und Kraft (Urk. 8/2/5062) . Inwieweit die Versichert e bei dieser Tätigkeit in quantitativer Hin sicht eingeschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich , zumal sich die beklagten Ein schränkungen im Alltag offensichtlich nicht allzu stark störend auswirken (Urk.

8/2/5062 S. 3 ) . 4.5

Bezüglich des Vorfalles vom 3 0. Mai 2005 stellten die Gutachter fest, dass dieser lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu werten sei, da keine zeitnah e n Dokumentationen von Unfallfolgen vorlägen. Die mit erheblicher zeitlicher Latenz am 2 0. Oktober 2006 erfolgte differentialdiagnostische bildgebend e Abklärung ( Urk. 8/1/1002) lasse keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zu, zumal auch degene ra tive Vorschäden vorgelegen hätten ( Urk. 8/2/5046 orthopädisches Gutachten S.

41) . Diese Darlegung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und auch die Beschwerdeführerin vermag hiegegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Da die blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheits schä digung nicht

genügt, ist die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses Ereignis nicht zu beanstanden .

4.6

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anfo rderungen (E. 1.7 ), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Anwaltssekretärin nach wie vor vollschichtig zumutbar ist. Mithin wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente

mangels Erwerbseinbusse zu Recht verneint . 4.7

Ebensowenig ist gestützt auf das Gutachten der Fallabschluss bezüglich der linken Schulte r per 3 0. September 2013 und bezüglich der rechten Schul ter per 3 1. Dezem b er 2015 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schluss es noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4 ). Gemä ss dem Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) , auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann (E. 4.6) , war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erreichen . D ie Therapieoptionen wurd en als weitgehend ausgeschöpft bezeich net . Die medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Ge lenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bezüglich der rechten Schulter war

spätes tens Ende 2015 und damit ein gutes halbes Jahr nach dem l etzten, am 26. Mai 2015 erfolgten Revisionseingriff mit Arthroplastik des rechten Schultereckge lenks der Endzustand erreicht. Bezüglich dem linken Schultergelenk kamen die Gutachter zum Schluss, dass spätestens seit September 2012 (Sturz mit Verren kung der linken Schulter und Nachweis einer Rotatorenmanschetten-Rezidi v läsion durch Arthro -MRI im Oktober 2012 ) eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vorliege, allerdings mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beeinträchtigung. Entsprechend legten sie den Endzustand ein knappes Jahr später auf etwa Mitte des Jahres 2013 fest (orthopädisches Gutachten S.

48

f. ). Zwar könne – so die Gutach t er - bezüglich dem linken Schultergelenk zukünftig eine weiter e O perationsi ndikation bestehen ( Rotatorenmanschetten -Naht oder Implantation Kunstgelenk). Diese sei aber aktuel l nicht absehbar ( orthop ädisches Gutachten

S. 52 ). Hierzu lässt sich der Aktenlage entnehmen, d ass die Beschwerdeführerin die se Operation in der Vergangenheit immer wieder in Aussicht gestellt hat, ohne sie jedoch – zumindest bis Sommer 2018 – durch zuführen. Mit der Beschwerdeerhebung wurde schliesslich geltend gemacht, dass die Operation nun auf Ende 2018 bei Dr. C.___ , dem Nachfolger von Dr. Z.___ , geplant sei ( Urk. 1 S. 11). E i ne Bestätigung beziehungsweise ein Bericht über die erfolgte Operation wurde in der Folge nicht aufgelegt. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein operativer Eingriff erforderlich ist.

Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens in der Zukunft genügt nämlich nicht, den von den Gutachtern bezüglich der linken Schulter per Mitte des Jahres 2013 fest gelegten Fa llabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern , zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.8

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d i e Versicherungsfä ll e zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1948 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1989 in einer Anwalts kanzlei als Anwaltssekretärin angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Ab dem Jahr 2004 wurde n d er Unfallversiche rung verschiedene Unfalle reignisse gemeldet : - A m 2 2. Januar 2004 wurde mitgeteilt , dass die Versicherte am 1 5. Januar 2004 auf frisch gepflügter Strasse ausgerutscht und auf die rechte Sc hulter und den rechten Arm gestürzt sei. Den rechten Arm habe sie daraufhin nicht mehr bewegen können, da er vollständig blockiert gewesen sei und sehr stark ge schmerzt habe (Urk. 8/1/0001 ) . - Gemäss Unfallmeldung vom 1 1. Dezember 2006 sei die Versicherte am 3 0. Mai 2005 auf nassem Boden ausgerutsch t und auf die linke Schulter gestürzt. Seit her habe sie starke Schmerzen und mittels MRI habe festgestellt werden können , dass eine Sehne gerissen sei (Urk. 8/1/1003 ).

- Am 3. Februar 2009 wurde gemeldet , dass die Versicherte am 2 5. Januar 2009 über einen Stein gestolpert und bäuchlings auf dem eis-/schneebedeckten Weg hingefalle n sei. Sie habe sich da bei an beide n Knie n

eine Kontusion zugezogen und die rechte Schulter ausgerenkt , mit ansch liessender spontaner Reposition

( Urk. 8/1/2001 ). - Am 2 9. Oktober 2011 habe die Versicherte über abgeholzte Bäume und Äste s teigen müssen, habe sich im Geä st verfangen und sei kopfvoran auf beide Knie und Arme gefallen. Dadurch habe sie sich an beiden Armen, den Schultern und dem

Nacken verletzt

(Unfallmel dung vom 2. November 2011, Urk. 8/1/3001 ). - Mit Unfallmeldung vom 2 0. September 2012 liess die Versicherte mit teilen , dass sie in der Badewann e

ausgerutscht, über den Badewannenrand gekippt und mit dem Kopf und der linken Schulter aufgeschlagen sei, wobei sie sich am Kopf, am Nacken, im Schulterbereich und am Rücken Verletzungen zuge zogen habe

(Urk. 8/1/4001 ). - Am 2 6. Dezember 2012 wurde die Unfallversicherung schliesslich über einen Bagatell-Unfall der Versicherten vom selben Tag in Kenntnis gesetzt . Sie sei auf einem feuchten Pflast erstein ausgerutsch t und aufs Gesäss gefallen, wobei sie sich das rec hte Knie verdreht habe (Urk. 8/2 /5002 ).

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte im Anschluss an diese Ereignisse die gesetzlichen Leistungen nach UV G . Im Hinblick auf eine gesamthafte Fallerledigung nahm sie Abklärungen vor und veranlasste schliesslich

eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Y.___ . Diese erstattete am 2 9. Juni 2016 ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten ( Urk. 8/ 2/ 5046 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/2/5063 ) lehnte

der Unfallversicherer

daraufhin den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Mai 2005 ab und stellte die Versiche rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Dezember 2012 per 3 0. September 2013 und im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen per 31. Dezember 2015 ein. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten für die verblei benden Beeinträchtigungen an der rechte n und der linke n Schulter je eine Integri tätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (je 15 % ) zu. Nach erhobener Einsprache durch die Versicherte ( Urk. 8/2/5066 ) holte der Unfallversicherer bei der Y.___

eine ergänzende gutach t erliche Stellungnahme ein, welche am 1 0. April 2018 erfolgte (Urk. 8/2/5073) . Gestützt darauf wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich zwischen den Jahren 2004 und 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ).

E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.6 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.7 ). So tätigte n die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n

u nter Hinweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits ( gute Spon tanmobilität ohne nam hafte Schmerzbeeinträchtigung , keine gravierende Inakti vi t ätshypotrophie, verschiedene Aktivitäten im Alltag)

schlüssig dar , dass die persistierende eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe (S. 36) . Mithin erach teten sie die Einschränkungen als mit der Arbeitstätigkeit einer Anwaltssekretärin vereinbar (S. 35) . 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten hätte veranlassen müsse n, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung kommt Gutachtern bei der Wahl der Fachrich tungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Es liegt demnach grundsätzlich in ihrem Ermessen, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bun desge richts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Entsprechend wurde die Y.___

m it Schreiben vom

4. April

201 6 von der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/2/5042 ) a uf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, weitere Spezialisten f ür die Begutachtung beizuziehen . Dr. A.___ und

Dr. B.___

verneinten in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 1 0. April 2018 ( Urk. 8/2/5073) die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung mit der Begründung, dass sich eine solche angesichts der anamnestischen, aktenkundigen und klinischen Befund-Daten nicht aufgedrängt habe. In den Akten finden sich denn auch keine rlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin je in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen oder in psychiatrischer Hinsicht auf fällig erschienen wäre . Die Beschwerdeführerin führte die in ih r er Einsprache (Urk. 8/2 /5066 S. 5) vorgebrachten «gravierenden seelischen Beschwerden» auch nicht näher aus .

Ebensowenig ergeben sich aus der im Gutachten erhobenen (Sozial-)

Anamnese mit strukturiertem Tagesablauf, diversen Freizeitbeschäfti gung en, guten sozialen Kontakten und guter Stimmungslage (Urk. 8/2/5046 ortho pädisches Gutachten S. 4 f. ; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 8/2/5046 S.

28 f. ) irgendwelche Hinweise auf psychi sch gelagerte Beschwerden. Soweit die Beschwerdeführerin vortragen lässt, das Gutachten vermöge hinsicht lich Erläuterungen der von ihr geklagten Schmerzen nicht zu überzeugen und die Gutachter hätten es versäumt zu klären, ob die Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien (Urk. 1 S. 11 ff.), dringt sie nicht durch. So lagen der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beeinträchtigung durch die erhobenen Gelenkspathologien nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe, insbesondere die Diskrepanzen zwischen reklamier ter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck sowie zwischen reklamierten Einschränkungen und objektiven Zeichen zu Grunde (E. 3.2 am Schluss). Ob die betreffend Schmerzmitteleinnahme anamnestisch gegenüber den Gutachtern ge machten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3. und Urk. 8/2/5073) - eine Rückfrage bei der Patientin, wie von ihr gefordert (Urk. 1 S. 13), drängte sich bei dieser Konstellation selbstredend nicht auf - zutreffend waren oder nicht, ist mithin ohne Belang. Vielmehr würde, folgte man der Darstellung der Beschwer deführerin, wonach sie Dafalgan im Zeitpunkt der Untersuchung längst abgesetzt hatte und Xefo bloss in sehr begrenztem Umfang einnahm (Urk. 1 S. 13), die Einschätzung der Gutachter, der klinische Eindruck (keine namhafte Schmerzbe einträchtigung in der spontanen Mobilität) und die objektiven Befundzeichen sprächen nur für eine qualitative Einschränkung, nachgerade bestätigt.

Angesichts dieser Aktenlage besteht - auch aus psychiatrischer Sicht - kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend die geltend gemachten Schmerzen .

Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung auf die Disziplinen Orthopädie und Neurologie beschränkt wurde. 4.4

Alsdann vermögen d ie Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeits tätigkeit einer Anwaltssekretärin mit dem erhobenen Belastungsprofil nich t vereinbar sein soll, nicht zu überzeugen . Wie die Gutach ter nachvollziehbar dargelegt haben , umfasst das Tätigkeitsmuster einer Sekretärin in der Regel körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei auch ein anfallendes Bewe gen von Aktenordnern sowie deren gelegentliches Einordnen oberhalb der Hori zon talen keine erhebliche Belastung der vorgeschädigten Schultergelenke impli ziert . Die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde s ind damit gut ver einbar ( Urk. 8/2/5073 ). Zudem kann die Tätigkeit als Anwaltssekretärin durch entsprechende Einrichtung des Arbeitsplatzes sowie mit einfachen Hilfsmitteln an die Beschwerden angepasst werden, wie beispielsweise T ragen der Akten und Ordner mit beiden Armen und in mehreren Etappen, Beizug eines Aktenwagens, Anordnung der Ordner auf Griffhöhe oder Zuhilfenahme von Aufstiegshilfen , ergo nomische Anpassung des Arbeitsplatzes in B ezug auf die Schreibarbeit , höhenverstellbare r Bürotisch . Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 5. Mai 2017 sodann zu Recht ausführt e , sind bei der Schreibarbeit am C omputer keine Armvorhalteposi tion (gestreckt nach vorne) oder eine Armposition über oder in der h orizontalen Höhe notwendig. Bei einem ergonomisch korrekt einge stellten PC-Arbeitsplatz sind die Arme vielmehr angewi nkelt und es liegt ein 90

Grad Winkel zwischen O ber- und Unterarm en vor

( Urk. 3/3 S.

8) . Insofern Dr. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , in seiner

Stellungnahme vom 14. März 2017 ( Urk. 8/2/5062) eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Schultergelenken über der Horizontalen beschreibt und diese für die Tätigkeit als Sekretärin erheblich limitierend einschätzt, ist ihm mit Dr. A.___ und

Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass der von Dr. Z.___ geschilderte Befund unvollständig ist . Namentlich w u rden von Dr. Z.___ die fehlenden Zeichen einer namhaften Inakti vi tätshypotrophie nicht erkennbar herausgearbeitet und berücksichtigt

( Urk. 8/2/507 3 S. 2) . Zudem lassen sich die Arbeiten über der Horizontalen wie oben erwähnt weitgehend vermeiden und un terhalb der Horizontalen verfügt

die Versicherte gemäss

Dr. Z.___ über eine gute Beweglichkeit und Kraft (Urk. 8/2/5062) . Inwieweit die Versichert e bei dieser Tätigkeit in quantitativer Hin sicht eingeschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich , zumal sich die beklagten Ein schränkungen im Alltag offensichtlich nicht allzu stark störend auswirken (Urk.

8/2/5062 S. 3 ) . 4.5

Bezüglich des Vorfalles vom 3 0. Mai 2005 stellten die Gutachter fest, dass dieser lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu werten sei, da keine zeitnah e n Dokumentationen von Unfallfolgen vorlägen. Die mit erheblicher zeitlicher Latenz am 2 0. Oktober 2006 erfolgte differentialdiagnostische bildgebend e Abklärung ( Urk. 8/1/1002) lasse keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zu, zumal auch degene ra tive Vorschäden vorgelegen hätten ( Urk. 8/2/5046 orthopädisches Gutachten S.

41) . Diese Darlegung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und auch die Beschwerdeführerin vermag hiegegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Da die blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheits schä digung nicht

genügt, ist die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses Ereignis nicht zu beanstanden .

4.6

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anfo rderungen (E. 1.7 ), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Anwaltssekretärin nach wie vor vollschichtig zumutbar ist. Mithin wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente

mangels Erwerbseinbusse zu Recht verneint . 4.7

Ebensowenig ist gestützt auf das Gutachten der Fallabschluss bezüglich der linken Schulte r per 3 0. September 2013 und bezüglich der rechten Schul ter per 3 1. Dezem b er 2015 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schluss es noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4 ). Gemä ss dem Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) , auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann (E. 4.6) , war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erreichen . D ie Therapieoptionen wurd en als weitgehend ausgeschöpft bezeich net . Die medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Ge lenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bezüglich der rechten Schulter war

spätes tens Ende 2015 und damit ein gutes halbes Jahr nach dem l etzten, am 26. Mai 2015 erfolgten Revisionseingriff mit Arthroplastik des rechten Schultereckge lenks der Endzustand erreicht. Bezüglich dem linken Schultergelenk kamen die Gutachter zum Schluss, dass spätestens seit September 2012 (Sturz mit Verren kung der linken Schulter und Nachweis einer Rotatorenmanschetten-Rezidi v läsion durch Arthro -MRI im Oktober 2012 ) eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vorliege, allerdings mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beeinträchtigung. Entsprechend legten sie den Endzustand ein knappes Jahr später auf etwa Mitte des Jahres 2013 fest (orthopädisches Gutachten S.

48

f. ). Zwar könne – so die Gutach t er - bezüglich dem linken Schultergelenk zukünftig eine weiter e O perationsi ndikation bestehen ( Rotatorenmanschetten -Naht oder Implantation Kunstgelenk). Diese sei aber aktuel l nicht absehbar ( orthop ädisches Gutachten

S. 52 ). Hierzu lässt sich der Aktenlage entnehmen, d ass die Beschwerdeführerin die se Operation in der Vergangenheit immer wieder in Aussicht gestellt hat, ohne sie jedoch – zumindest bis Sommer 2018 – durch zuführen. Mit der Beschwerdeerhebung wurde schliesslich geltend gemacht, dass die Operation nun auf Ende 2018 bei Dr. C.___ , dem Nachfolger von Dr. Z.___ , geplant sei ( Urk. 1 S. 11). E i ne Bestätigung beziehungsweise ein Bericht über die erfolgte Operation wurde in der Folge nicht aufgelegt. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein operativer Eingriff erforderlich ist.

Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens in der Zukunft genügt nämlich nicht, den von den Gutachtern bezüglich der linken Schulter per Mitte des Jahres 2013 fest gelegten Fa llabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern , zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.8

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d i e Versicherungsfä ll e zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 2. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Septem ber 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Bezugnahme auf das Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2016 im Wesentlichen , dass

die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin grund sätzlich objektiviert werden könnten, nicht jedoch hinsichtlich der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen. Die objektiven Befund zeichen sprächen nicht für eine Beeinträchtigung, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe. Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (keine namhafte Schmerzbeein trächtigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen den beklagten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) sprächen für eine Aggravation (S. 8) . Zudem sei aufgrund der Schmerzmittel anamnese von einem erheblichen Fehlgebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen auszugehen, was geeignet sei, das zervikozephale Schmerzsyndrom im Sinne eines Analgeti ka-Kopf schmer zes zu erklären ( S. 10). Die Versicherte sei in ihrer Ar beitsfähigkeit durch die Gelenk befunde qualitativ limitiert. Leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizontalen. Mit diesem Profil sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit gegeben, was auch für die letzte Tätigkeit als Anwaltssekretärin gelte. Damit fehle es an einer leistungsbegründenden Invalidität für einen Rentenanspruch (S. 13 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1) , das s eine weitere Operation am linken Schultergelenk vorgesehen sei und dies e zeitlich per Ende 2018 beim Nachfolger von Dr. Z.___ stattfinden werde. Eine abschliessende Beur teilung sei daher erst anschliessend möglich. Sodann bestritt sie den im Gutachten angegebenen hohen Dafalgan-Konsum. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe sie dieses Medikament längst völlig abgesetzt und auch früher nie in die sem Umfang eingenommen. Bei den offenkundig vorliegenden Schmerzen hätte - da eben ge rade kein Me dikamentenfehlgebrauch vorliege - geklärt werden müssen, ob diese Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien. Die be an tragte psychologisch-psychiatrische Abklärung sei in Verletzung des Gehörs anspruchs jedoch verweigert worden . Des Weiteren sei die vom Gutachter vorge nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Anwaltssekretärin nicht nach voll ziehbar. Eine unerlässliche Arbeitsplatzbeurteilung hätte ergeben, dass nach wie vor die meisten gerichtlichen und anwaltlichen Akten ein erhebliches Ge wicht hätten . Regelmässig müssten ganze Kartons mit Akte n mit einem Gewicht von etwa 20 kg und mehr abgeholt, eingeordnet und zurückgebracht werden. Ähnliches gelte für Literatur. Zudem müsse auch die Anwaltsbibliothek mit Gesetzen, Judikatur und Literatur nachgeführt werden. Hinzu komme, dass eine Anwaltssekretärin täglich vier bis sechs Stunden äusserst anstrengende Schrei b arbeiten, selbstredend in Armvorhalteposition am Computer , verrichten müsse, was nicht nur mit einer hohen Konzentrationsleistung, sondern auch mit einer physischen Anspannung verbunden sei, welche auch den Bewegungsapparat ins besondere um den Schulter- und Nackenbereich stark beanspruche

(S. 11 ff.).

3. 3.1

Die Beschwerdegegner in stützte ihren Entscheid insbes ondere auf das von ihr ver anlasste bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni

2016 (Urk. 8/2/5046 ) . Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. B.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten dar in die folgenden Diagnosen (S. 32 des ortho p ä dischen Gutachtens und S. 29 des neurol ogischen Gutachtens ): - Schulter-Totalendoprothese rechts mit resultierender Funktionsstörung - Leichtgradiges Impingement -Syndrom des linken Schultergelenks mit/bei Rotatorenmanschetten-Rezidivläsion - Knie-Totalendoprothese rechts mit residuellem

femuropatellarem Schme rz syndrom - Leichtgradiges femuropatellares Schmerzsyndrom des linken Kniegelenks mit beginnender Gonarthrose - Status nach Tumorrevision mit Plattenosteosynthese des distalen linken Femurs - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz - Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schultergelenks pro these rechts 3.2

In orthopädischer Hinsicht wurde bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Funktionseinbusse nach TP-Implantation und ein entzündungsfreier postopera tiver Status festgehalten. Für das Ausmass der reklamierten hohen Schmerzin tensität bestehe jed och kein ausreichendes Korrelat. D ie seitengleiche Muskulatur der Ober- und Unterarme bei auf die rechte Schulterregion begrenzter Hypo trophie spreche eher für einen nicht gravierend reduzierten Einsatz des rechten Arms im Alltag. Auch die Hoh l handweichteile s eien seitengleich konfiguriert. Anamnestisch würden mehrere Unfallereignisse geltend gemacht, unter anderem der Sturz im

Januar 2004 mit anschliessender arthroskopischer Operation, die Stürze im

Januar 2009 und Oktober 2011 sowie die arthroskopische Revision im Januar 2013 mit gleichzeitigem Einbau einer Schultergelenk-Invers-Endopro these nach zuvor erfolgtem MRI-Nachweis einer grossen Rotatorenman schetten rezidivläsion . Wegen akzentuierter Beschwerden der rechten Schulter, ausgelöst durch vermehrten Gehstöcke-Einsatz infolge Kniegelenkserkrankung, sei im Mai 2015 nach vorlaufender Diagnostik ein weiterer Revisionseingriff mit Arthro plastik des rechten Schultereckgelenks erfolgt (Revision des AC-Gelenkes und Entfernung der Exostose acromial I und AC-Gelenks-Resektion rechts) . Insgesamt sei hier eine sich aus mehreren Traumata aufsummierende unfallbedingte Genese überwiegend wah r scheinlich, wobei eine anteilige quantifizierende Z uordnung zu den einzelnen Ereignissen retrospektiv nicht möglich sei

( orthopädisches Gut ach ten S. 33). Eine nicht unfallkausale namhafte Vorschä digung sei nicht wahr schein lich. Die im Jahr 2004 berichteten bildmorphologischen degenerativen Alterationen seien als alterstypisch und nicht eigenständig krankheitswertig ein zuordnen ( orthopädisches Gutachten S. 39).

Das linke Schultergelenk betreffend habe die Versicherte leichtgradigere Schmer zen und Einschränkungen im Vergleich zu rechts beklagt . Die körperliche Unter suchung habe ein positives Impingementzeichen sowie einen schwach positiven Rotatorenmanschettentest bei im

Wesentlichen freier Funktionalität objektiviert. Muskuläre Hypotrophien seien nicht evident. Anamnestisch sei ein Sturz mit aus Sicht des Gutachters möglicher stattgehab ter Sehnen-/Kapselverletzung im Mai 2005 durch die Versicherte berichtet worden . Jedoch seien erst im Dezember 2005 der sonographische Nachweis einer Supraspin atussehnenruptur links sowie im Oktober 2006 eine Bestätigung des sehnenpathologischen Befunds durch ein e

Arthro -MRI erfolgt. Therapeutisch sei en daraufhin im Februar 200

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kr ank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 7 die arthros kopische Abklärung der linken Schulter und die Naht der Rotatoren man schetten läsion durchgeführt worden . Im September 2012 sei dann ein Sturz mit Verren kung der linken Schulter, im Oktober 2012 der Nachweis einer Rotatorenman schetten-Rezidivläsion durch Arthro -MRI erfolgt . Spätestens seit September 2012 liege hier also wahrscheinlich eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vor, dies jedoch mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beein trächtigung ( orthopädisches Gutachten S. 33 f.) . Der Unfall vom 3 0. Mai 2005 sei somit lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu bewerten. Die mit erheblicher zeitlicher Laten z erfolgte Unfallmeldung sowie differenzialdiagnostische bildgebende Abklärung würden keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zulassen, zumal auch degenerative Vorschäden vorgelegen hätten . Demgegenüber habe der Unfall vom 2 0. September 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reruptur der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks verursacht und sei somit als wese n tliche Ursache der daraus resultierenden Erkrankungsfolge des linken Schultergelenks zu sehen ( orthopädisches Gutachten S. 41 f. ).

Die oben diskutierten Gelenkspathologien seien

– mit Ausnahme der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen - objektiviert und zweifels frei gegeben . Der k linische Eindruck und die objektiven Befundzeichen würden jedoch nicht für eine Beeinträchtigung sprechen, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe: Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (ohne namhafte Schmerzbeein trä ch tigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen rekla mierten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) würde n vielmehr für eine Aggravation spre chen

( orthopädisches Gutachten S. 36) . Qualitativ leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizon talen. Die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit sei so mit 100 % zu bewerten (Pen sum und Rendement 100 %), dies gelte auch für die letzte Tätigkeit als Anwalts sekretärin (orthopädisches Gutachten S. 35).

Die Therapie sei weitgehend ausgeschöpft und allenfalls noch Status erh altend anzusehen. D ie medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähig keit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der be troffenen Gelenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bei der rechten Schulter sei der Endzustand spätestens Ende 2015, bei der linken etwa Mitte 2013 erreicht gewesen (orthopädisches Gutachten S. 48 f.).

Eine Revisionsoperation bei Rotato renmanschetten-Reruptur des linken Schultergelenks sei gegebenenfalls verlaufs abhängig zu erwägen , aktuell aber nicht absehbar

(orthopädisches Gutachten S.

35 und 52 ) . 3.3

In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Versicherte Schmerzen im Bereich aller Finger mit linksseitiger Betonung sowie ein ausgedehntes weiteres Schmerzsyndrom entlang der gesamten Wirbelsäule sowie der Kniegelenke und auch ein Kopfschmerzsyndrom vorgetragen habe. D er erhobene neurologisch e

Befund habe aber keinen

Anhalt für eine behinderungsrelevante nervale Störung ergeben. Ohne Behinderungsrelevanz lasse sich eine sensible Störung über der rechten Schulter sowie eine

Vibrationsempfindungsstörung im Bereich des linken Fusses erheben. Die Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schulter gelenksprothese rechts sei als mittelbare Unfallfolge anzusehen, jedoch ohne namhafte Relevanz für die Funktion der Schulter (rein sensible Störung

[neuro logisches Gutachten S. 31]).

Ein namhaft schmerzgeplagter klinische r Eindruck habe nicht bestanden: E s habe sich vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten, nahezu maximalen Schmerzintensität und dem nicht entsprechenden klinischen Eindruck gezeigt. Die Schmerzmittelanamnese spreche für einen e r heblichen Fehl gebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen, was geeignet sei, das zervi ko zephale Schmerzsyndrom im Sinne e ines Analgetika-Kopfschmerzes zu erklä ren. Hier bedürfe es einer Entgiftung unter leitliniengerechter Führung eines Schmerz kalenders. Für die übrige beklagte Symptomatik ergebe sich keine neurogene Erklärung. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Kniegelenk s sei am ehesten orthopädisch und nicht neurogen zu diskutieren

(neurologisches Gutachten S. 31 f. ) .

Auf neurologischem Gebiet ergebe sich mangels namhafter nervaler Störung mit behinderungsrelevantem Effekt keine Mi nderung der Arbeitsfähigkeit ( neurolo gisches Gutachten, S. 36). 4. 4.1

Die Parteien gehen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Unfälle

– mit Ausnahme des Ereignisses vom 3 0. Mai 2005 - übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG

erfüllt und der Kausalzu sam menhang

gegeben ist (Urk. 2 S. 5 und 15, Urk. 1 S. 3 f. ). Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen . Ebenso unbestritten ist die Höhe der zuge spro chenen Integritätsentschädigungen sowie der Entscheid bezüglich des Ereignisses vom 2 6. Dezember 2012 das rechte Knie betreffend ( Urk. 1 S. 3 f.) . Auch diese Beurteilung en stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. 4.2

Das Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00168

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

13. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern Anwaltskanzlei Stern Beethovenstrasse 24, Postfach 1554, 8027 Zürich gegen Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8010 Zürich Sachverhalt: 1.

Die 1948 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1989 in einer Anwalts kanzlei als Anwaltssekretärin angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Ab dem Jahr 2004 wurde n d er Unfallversiche rung verschiedene Unfalle reignisse gemeldet : - A m 2 2. Januar 2004 wurde mitgeteilt , dass die Versicherte am 1 5. Januar 2004 auf frisch gepflügter Strasse ausgerutscht und auf die rechte Sc hulter und den rechten Arm gestürzt sei. Den rechten Arm habe sie daraufhin nicht mehr bewegen können, da er vollständig blockiert gewesen sei und sehr stark ge schmerzt habe (Urk. 8/1/0001 ) . - Gemäss Unfallmeldung vom 1 1. Dezember 2006 sei die Versicherte am 3 0. Mai 2005 auf nassem Boden ausgerutsch t und auf die linke Schulter gestürzt. Seit her habe sie starke Schmerzen und mittels MRI habe festgestellt werden können , dass eine Sehne gerissen sei (Urk. 8/1/1003 ).

- Am 3. Februar 2009 wurde gemeldet , dass die Versicherte am 2 5. Januar 2009 über einen Stein gestolpert und bäuchlings auf dem eis-/schneebedeckten Weg hingefalle n sei. Sie habe sich da bei an beide n Knie n

eine Kontusion zugezogen und die rechte Schulter ausgerenkt , mit ansch liessender spontaner Reposition

( Urk. 8/1/2001 ). - Am 2 9. Oktober 2011 habe die Versicherte über abgeholzte Bäume und Äste s teigen müssen, habe sich im Geä st verfangen und sei kopfvoran auf beide Knie und Arme gefallen. Dadurch habe sie sich an beiden Armen, den Schultern und dem

Nacken verletzt

(Unfallmel dung vom 2. November 2011, Urk. 8/1/3001 ). - Mit Unfallmeldung vom 2 0. September 2012 liess die Versicherte mit teilen , dass sie in der Badewann e

ausgerutscht, über den Badewannenrand gekippt und mit dem Kopf und der linken Schulter aufgeschlagen sei, wobei sie sich am Kopf, am Nacken, im Schulterbereich und am Rücken Verletzungen zuge zogen habe

(Urk. 8/1/4001 ). - Am 2 6. Dezember 2012 wurde die Unfallversicherung schliesslich über einen Bagatell-Unfall der Versicherten vom selben Tag in Kenntnis gesetzt . Sie sei auf einem feuchten Pflast erstein ausgerutsch t und aufs Gesäss gefallen, wobei sie sich das rec hte Knie verdreht habe (Urk. 8/2 /5002 ).

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG erbrachte im Anschluss an diese Ereignisse die gesetzlichen Leistungen nach UV G . Im Hinblick auf eine gesamthafte Fallerledigung nahm sie Abklärungen vor und veranlasste schliesslich

eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der Y.___ . Diese erstattete am 2 9. Juni 2016 ein orthopädisches und ein neurologisches Gutachten ( Urk. 8/ 2/ 5046 ). Mit Verfügung vom 1 5. Mai 2017 (Urk. 8/2/5063 ) lehnte

der Unfallversicherer

daraufhin den Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zu sammenhang mit dem Ereignis vom 3 0. Mai 2005 ab und stellte die Versiche rungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2 6. Dezember 2012 per 3 0. September 2013 und im Zusammenhang mit den übrigen Ereignissen per 31. Dezember 2015 ein. Des Weiteren verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten für die verblei benden Beeinträchtigungen an der rechte n und der linke n Schulter je eine Integri tätsentschädigung von Fr. 18'900.-- (je 15 % ) zu. Nach erhobener Einsprache durch die Versicherte ( Urk. 8/2/5066 ) holte der Unfallversicherer bei der Y.___

eine ergänzende gutach t erliche Stellungnahme ein, welche am 1 0. April 2018 erfolgte (Urk. 8/2/5073) . Gestützt darauf wies die Allianz die Einsprache der Ver sicherten mit Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.

2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 2. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 3. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Septem ber 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich zwischen den Jahren 2004 und 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs kr ank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). 1.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des In validitätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.6

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk. 2) unter Bezugnahme auf das Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni 2016 im Wesentlichen , dass

die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin grund sätzlich objektiviert werden könnten, nicht jedoch hinsichtlich der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen. Die objektiven Befund zeichen sprächen nicht für eine Beeinträchtigung, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe. Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (keine namhafte Schmerzbeein trächtigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen den beklagten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) sprächen für eine Aggravation (S. 8) . Zudem sei aufgrund der Schmerzmittel anamnese von einem erheblichen Fehlgebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen auszugehen, was geeignet sei, das zervikozephale Schmerzsyndrom im Sinne eines Analgeti ka-Kopf schmer zes zu erklären ( S. 10). Die Versicherte sei in ihrer Ar beitsfähigkeit durch die Gelenk befunde qualitativ limitiert. Leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizontalen. Mit diesem Profil sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in leidensangepasster Tätigkeit gegeben, was auch für die letzte Tätigkeit als Anwaltssekretärin gelte. Damit fehle es an einer leistungsbegründenden Invalidität für einen Rentenanspruch (S. 13 f.) . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführer in geltend ( Urk. 1) , das s eine weitere Operation am linken Schultergelenk vorgesehen sei und dies e zeitlich per Ende 2018 beim Nachfolger von Dr. Z.___ stattfinden werde. Eine abschliessende Beur teilung sei daher erst anschliessend möglich. Sodann bestritt sie den im Gutachten angegebenen hohen Dafalgan-Konsum. Im Zeitpunkt der Untersuchung habe sie dieses Medikament längst völlig abgesetzt und auch früher nie in die sem Umfang eingenommen. Bei den offenkundig vorliegenden Schmerzen hätte - da eben ge rade kein Me dikamentenfehlgebrauch vorliege - geklärt werden müssen, ob diese Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien. Die be an tragte psychologisch-psychiatrische Abklärung sei in Verletzung des Gehörs anspruchs jedoch verweigert worden . Des Weiteren sei die vom Gutachter vorge nommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Anwaltssekretärin nicht nach voll ziehbar. Eine unerlässliche Arbeitsplatzbeurteilung hätte ergeben, dass nach wie vor die meisten gerichtlichen und anwaltlichen Akten ein erhebliches Ge wicht hätten . Regelmässig müssten ganze Kartons mit Akte n mit einem Gewicht von etwa 20 kg und mehr abgeholt, eingeordnet und zurückgebracht werden. Ähnliches gelte für Literatur. Zudem müsse auch die Anwaltsbibliothek mit Gesetzen, Judikatur und Literatur nachgeführt werden. Hinzu komme, dass eine Anwaltssekretärin täglich vier bis sechs Stunden äusserst anstrengende Schrei b arbeiten, selbstredend in Armvorhalteposition am Computer , verrichten müsse, was nicht nur mit einer hohen Konzentrationsleistung, sondern auch mit einer physischen Anspannung verbunden sei, welche auch den Bewegungsapparat ins besondere um den Schulter- und Nackenbereich stark beanspruche

(S. 11 ff.).

3. 3.1

Die Beschwerdegegner in stützte ihren Entscheid insbes ondere auf das von ihr ver anlasste bidisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 9. Juni

2016 (Urk. 8/2/5046 ) . Dr. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. B.___ , Fach arzt für Neurologie, stellten dar in die folgenden Diagnosen (S. 32 des ortho p ä dischen Gutachtens und S. 29 des neurol ogischen Gutachtens ): - Schulter-Totalendoprothese rechts mit resultierender Funktionsstörung - Leichtgradiges Impingement -Syndrom des linken Schultergelenks mit/bei Rotatorenmanschetten-Rezidivläsion - Knie-Totalendoprothese rechts mit residuellem

femuropatellarem Schme rz syndrom - Leichtgradiges femuropatellares Schmerzsyndrom des linken Kniegelenks mit beginnender Gonarthrose - Status nach Tumorrevision mit Plattenosteosynthese des distalen linken Femurs - Analgetika-Fehlgebrauch mit Analgetika-Kopfschmerz - Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schultergelenks pro these rechts 3.2

In orthopädischer Hinsicht wurde bezüglich des rechten Schultergelenkes eine Funktionseinbusse nach TP-Implantation und ein entzündungsfreier postopera tiver Status festgehalten. Für das Ausmass der reklamierten hohen Schmerzin tensität bestehe jed och kein ausreichendes Korrelat. D ie seitengleiche Muskulatur der Ober- und Unterarme bei auf die rechte Schulterregion begrenzter Hypo trophie spreche eher für einen nicht gravierend reduzierten Einsatz des rechten Arms im Alltag. Auch die Hoh l handweichteile s eien seitengleich konfiguriert. Anamnestisch würden mehrere Unfallereignisse geltend gemacht, unter anderem der Sturz im

Januar 2004 mit anschliessender arthroskopischer Operation, die Stürze im

Januar 2009 und Oktober 2011 sowie die arthroskopische Revision im Januar 2013 mit gleichzeitigem Einbau einer Schultergelenk-Invers-Endopro these nach zuvor erfolgtem MRI-Nachweis einer grossen Rotatorenman schetten rezidivläsion . Wegen akzentuierter Beschwerden der rechten Schulter, ausgelöst durch vermehrten Gehstöcke-Einsatz infolge Kniegelenkserkrankung, sei im Mai 2015 nach vorlaufender Diagnostik ein weiterer Revisionseingriff mit Arthro plastik des rechten Schultereckgelenks erfolgt (Revision des AC-Gelenkes und Entfernung der Exostose acromial I und AC-Gelenks-Resektion rechts) . Insgesamt sei hier eine sich aus mehreren Traumata aufsummierende unfallbedingte Genese überwiegend wah r scheinlich, wobei eine anteilige quantifizierende Z uordnung zu den einzelnen Ereignissen retrospektiv nicht möglich sei

( orthopädisches Gut ach ten S. 33). Eine nicht unfallkausale namhafte Vorschä digung sei nicht wahr schein lich. Die im Jahr 2004 berichteten bildmorphologischen degenerativen Alterationen seien als alterstypisch und nicht eigenständig krankheitswertig ein zuordnen ( orthopädisches Gutachten S. 39).

Das linke Schultergelenk betreffend habe die Versicherte leichtgradigere Schmer zen und Einschränkungen im Vergleich zu rechts beklagt . Die körperliche Unter suchung habe ein positives Impingementzeichen sowie einen schwach positiven Rotatorenmanschettentest bei im

Wesentlichen freier Funktionalität objektiviert. Muskuläre Hypotrophien seien nicht evident. Anamnestisch sei ein Sturz mit aus Sicht des Gutachters möglicher stattgehab ter Sehnen-/Kapselverletzung im Mai 2005 durch die Versicherte berichtet worden . Jedoch seien erst im Dezember 2005 der sonographische Nachweis einer Supraspin atussehnenruptur links sowie im Oktober 2006 eine Bestätigung des sehnenpathologischen Befunds durch ein e

Arthro -MRI erfolgt. Therapeutisch sei en daraufhin im Februar 200 7 die arthros kopische Abklärung der linken Schulter und die Naht der Rotatoren man schetten läsion durchgeführt worden . Im September 2012 sei dann ein Sturz mit Verren kung der linken Schulter, im Oktober 2012 der Nachweis einer Rotatorenman schetten-Rezidivläsion durch Arthro -MRI erfolgt . Spätestens seit September 2012 liege hier also wahrscheinlich eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vor, dies jedoch mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beein trächtigung ( orthopädisches Gutachten S. 33 f.) . Der Unfall vom 3 0. Mai 2005 sei somit lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu bewerten. Die mit erheblicher zeitlicher Laten z erfolgte Unfallmeldung sowie differenzialdiagnostische bildgebende Abklärung würden keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zulassen, zumal auch degenerative Vorschäden vorgelegen hätten . Demgegenüber habe der Unfall vom 2 0. September 2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Reruptur der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks verursacht und sei somit als wese n tliche Ursache der daraus resultierenden Erkrankungsfolge des linken Schultergelenks zu sehen ( orthopädisches Gutachten S. 41 f. ).

Die oben diskutierten Gelenkspathologien seien

– mit Ausnahme der Ausprägung der resultierenden Schmerzen und Einschränkungen - objektiviert und zweifels frei gegeben . Der k linische Eindruck und die objektiven Befundzeichen würden jedoch nicht für eine Beeinträchtigung sprechen, die über eine qualitative Min derung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe: Die Diskrepanz zwischen reklamierter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck (ohne namhafte Schmerzbeein trä ch tigung in der spontanen Mobilität) sowie die Diskrepanz zwischen rekla mierten Einschränkungen und den objektiven Zeichen einer nicht namhaften Limitation (keine gravierende Inaktivitätshypotrophie, gute Spontanmobilität, anamnestisch aufscheinende Aktivität im Alltag) würde n vielmehr für eine Aggravation spre chen

( orthopädisches Gutachten S. 36) . Qualitativ leistbar seien nur noch leichte körperliche Arbeiten, überwiegend in sitzender Position und ohne Tätigkeiten in häufiger Armvorhalteposition oder mit häufiger Armposition über der Horizon talen. Die leidensangepasste Arbeitsfähigkeit sei so mit 100 % zu bewerten (Pen sum und Rendement 100 %), dies gelte auch für die letzte Tätigkeit als Anwalts sekretärin (orthopädisches Gutachten S. 35).

Die Therapie sei weitgehend ausgeschöpft und allenfalls noch Status erh altend anzusehen. D ie medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähig keit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der be troffenen Gelenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bei der rechten Schulter sei der Endzustand spätestens Ende 2015, bei der linken etwa Mitte 2013 erreicht gewesen (orthopädisches Gutachten S. 48 f.).

Eine Revisionsoperation bei Rotato renmanschetten-Reruptur des linken Schultergelenks sei gegebenenfalls verlaufs abhängig zu erwägen , aktuell aber nicht absehbar

(orthopädisches Gutachten S.

35 und 52 ) . 3.3

In neurologischer Hinsicht wurde ausgeführt, dass die Versicherte Schmerzen im Bereich aller Finger mit linksseitiger Betonung sowie ein ausgedehntes weiteres Schmerzsyndrom entlang der gesamten Wirbelsäule sowie der Kniegelenke und auch ein Kopfschmerzsyndrom vorgetragen habe. D er erhobene neurologisch e

Befund habe aber keinen

Anhalt für eine behinderungsrelevante nervale Störung ergeben. Ohne Behinderungsrelevanz lasse sich eine sensible Störung über der rechten Schulter sowie eine

Vibrationsempfindungsstörung im Bereich des linken Fusses erheben. Die Läsion des Nervus axillaris bei Implantation einer Schulter gelenksprothese rechts sei als mittelbare Unfallfolge anzusehen, jedoch ohne namhafte Relevanz für die Funktion der Schulter (rein sensible Störung

[neuro logisches Gutachten S. 31]).

Ein namhaft schmerzgeplagter klinische r Eindruck habe nicht bestanden: E s habe sich vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen der anamnestisch reklamierten, nahezu maximalen Schmerzintensität und dem nicht entsprechenden klinischen Eindruck gezeigt. Die Schmerzmittelanamnese spreche für einen e r heblichen Fehl gebrauch von Dafalgan mit toxischen Tagesdosen, was geeignet sei, das zervi ko zephale Schmerzsyndrom im Sinne e ines Analgetika-Kopfschmerzes zu erklä ren. Hier bedürfe es einer Entgiftung unter leitliniengerechter Führung eines Schmerz kalenders. Für die übrige beklagte Symptomatik ergebe sich keine neurogene Erklärung. Die Schmerzsymptomatik im Bereich der rechten Schulter sowie des rechten Kniegelenk s sei am ehesten orthopädisch und nicht neurogen zu diskutieren

(neurologisches Gutachten S. 31 f. ) .

Auf neurologischem Gebiet ergebe sich mangels namhafter nervaler Störung mit behinderungsrelevantem Effekt keine Mi nderung der Arbeitsfähigkeit ( neurolo gisches Gutachten, S. 36). 4. 4.1

Die Parteien gehen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Unfälle

– mit Ausnahme des Ereignisses vom 3 0. Mai 2005 - übereinstimmend davon aus, dass der gesetzliche Unfall begriff gemäss Art. 4 ATSG

erfüllt und der Kausalzu sam menhang

gegeben ist (Urk. 2 S. 5 und 15, Urk. 1 S. 3 f. ). Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen . Ebenso unbestritten ist die Höhe der zuge spro chenen Integritätsentschädigungen sowie der Entscheid bezüglich des Ereignisses vom 2 6. Dezember 2012 das rechte Knie betreffend ( Urk. 1 S. 3 f.) . Auch diese Beurteilung en stehen mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang. 4.2

Das Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.7 ). So tätigte n die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigte n die geklagten Beschwerden und begründete n ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten . Sie legte n

u nter Hinweis auf diverse Diskrepanzen zwischen beklagten Schmerzen und Einschränkungen einerseits und klinischem Eindruck beziehungsweise feh len den objektiven Zeichen einer namhaften Limitation andererseits ( gute Spon tanmobilität ohne nam hafte Schmerzbeeinträchtigung , keine gravierende Inakti vi t ätshypotrophie, verschiedene Aktivitäten im Alltag)

schlüssig dar , dass die persistierende eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Gelenke nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe (S. 36) . Mithin erach teten sie die Einschränkungen als mit der Arbeitstätigkeit einer Anwaltssekretärin vereinbar (S. 35) . 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der gesundheitlichen Einschränkungen zusätzlich ein psychiatrisches Gutachten hätte veranlassen müsse n, ist ihr nicht zu folgen. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung kommt Gutachtern bei der Wahl der Fachrich tungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Es liegt demnach grundsätzlich in ihrem Ermessen, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (Urteil des Bun desge richts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1). Entsprechend wurde die Y.___

m it Schreiben vom

4. April

201 6 von der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/2/5042 ) a uf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, weitere Spezialisten f ür die Begutachtung beizuziehen . Dr. A.___ und

Dr. B.___

verneinten in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Gutachten vom 1 0. April 2018 ( Urk. 8/2/5073) die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung mit der Begründung, dass sich eine solche angesichts der anamnestischen, aktenkundigen und klinischen Befund-Daten nicht aufgedrängt habe. In den Akten finden sich denn auch keine rlei Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin je in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen oder in psychiatrischer Hinsicht auf fällig erschienen wäre . Die Beschwerdeführerin führte die in ih r er Einsprache (Urk. 8/2 /5066 S. 5) vorgebrachten «gravierenden seelischen Beschwerden» auch nicht näher aus .

Ebensowenig ergeben sich aus der im Gutachten erhobenen (Sozial-)

Anamnese mit strukturiertem Tagesablauf, diversen Freizeitbeschäfti gung en, guten sozialen Kontakten und guter Stimmungslage (Urk. 8/2/5046 ortho pädisches Gutachten S. 4 f. ; vgl. auch neurologisches Gutachten, Urk. 8/2/5046 S.

28 f. ) irgendwelche Hinweise auf psychi sch gelagerte Beschwerden. Soweit die Beschwerdeführerin vortragen lässt, das Gutachten vermöge hinsicht lich Erläuterungen der von ihr geklagten Schmerzen nicht zu überzeugen und die Gutachter hätten es versäumt zu klären, ob die Schmerzen orthopädisch oder psychologisch/psychiatrisch bedingt seien (Urk. 1 S. 11 ff.), dringt sie nicht durch. So lagen der gutachterlichen Einschätzung, wonach die Beeinträchtigung durch die erhobenen Gelenkspathologien nicht über eine qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit hinausgehe, insbesondere die Diskrepanzen zwischen reklamier ter Schmerzausprägung und klinischem Eindruck sowie zwischen reklamierten Einschränkungen und objektiven Zeichen zu Grunde (E. 3.2 am Schluss). Ob die betreffend Schmerzmitteleinnahme anamnestisch gegenüber den Gutachtern ge machten Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.3. und Urk. 8/2/5073) - eine Rückfrage bei der Patientin, wie von ihr gefordert (Urk. 1 S. 13), drängte sich bei dieser Konstellation selbstredend nicht auf - zutreffend waren oder nicht, ist mithin ohne Belang. Vielmehr würde, folgte man der Darstellung der Beschwer deführerin, wonach sie Dafalgan im Zeitpunkt der Untersuchung längst abgesetzt hatte und Xefo bloss in sehr begrenztem Umfang einnahm (Urk. 1 S. 13), die Einschätzung der Gutachter, der klinische Eindruck (keine namhafte Schmerzbe einträchtigung in der spontanen Mobilität) und die objektiven Befundzeichen sprächen nur für eine qualitative Einschränkung, nachgerade bestätigt.

Angesichts dieser Aktenlage besteht - auch aus psychiatrischer Sicht - kein weiterer Abklärungsbedarf betreffend die geltend gemachten Schmerzen .

Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Begutachtung auf die Disziplinen Orthopädie und Neurologie beschränkt wurde. 4.4

Alsdann vermögen d ie Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die Arbeits tätigkeit einer Anwaltssekretärin mit dem erhobenen Belastungsprofil nich t vereinbar sein soll, nicht zu überzeugen . Wie die Gutach ter nachvollziehbar dargelegt haben , umfasst das Tätigkeitsmuster einer Sekretärin in der Regel körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, wobei auch ein anfallendes Bewe gen von Aktenordnern sowie deren gelegentliches Einordnen oberhalb der Hori zon talen keine erhebliche Belastung der vorgeschädigten Schultergelenke impli ziert . Die im Rahmen der Begutachtung erhobenen Befunde s ind damit gut ver einbar ( Urk. 8/2/5073 ). Zudem kann die Tätigkeit als Anwaltssekretärin durch entsprechende Einrichtung des Arbeitsplatzes sowie mit einfachen Hilfsmitteln an die Beschwerden angepasst werden, wie beispielsweise T ragen der Akten und Ordner mit beiden Armen und in mehreren Etappen, Beizug eines Aktenwagens, Anordnung der Ordner auf Griffhöhe oder Zuhilfenahme von Aufstiegshilfen , ergo nomische Anpassung des Arbeitsplatzes in B ezug auf die Schreibarbeit , höhenverstellbare r Bürotisch . Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 5. Mai 2017 sodann zu Recht ausführt e , sind bei der Schreibarbeit am C omputer keine Armvorhalteposi tion (gestreckt nach vorne) oder eine Armposition über oder in der h orizontalen Höhe notwendig. Bei einem ergonomisch korrekt einge stellten PC-Arbeitsplatz sind die Arme vielmehr angewi nkelt und es liegt ein 90

Grad Winkel zwischen O ber- und Unterarm en vor

( Urk. 3/3 S.

8) . Insofern Dr. Z.___ , Facharzt für Chirurgie , in seiner

Stellungnahme vom 14. März 2017 ( Urk. 8/2/5062) eine Einschränkung der Beweglichkeit in den Schultergelenken über der Horizontalen beschreibt und diese für die Tätigkeit als Sekretärin erheblich limitierend einschätzt, ist ihm mit Dr. A.___ und

Dr. B.___ entgegenzuhalten, dass der von Dr. Z.___ geschilderte Befund unvollständig ist . Namentlich w u rden von Dr. Z.___ die fehlenden Zeichen einer namhaften Inakti vi tätshypotrophie nicht erkennbar herausgearbeitet und berücksichtigt

( Urk. 8/2/507 3 S. 2) . Zudem lassen sich die Arbeiten über der Horizontalen wie oben erwähnt weitgehend vermeiden und un terhalb der Horizontalen verfügt

die Versicherte gemäss

Dr. Z.___ über eine gute Beweglichkeit und Kraft (Urk. 8/2/5062) . Inwieweit die Versichert e bei dieser Tätigkeit in quantitativer Hin sicht eingeschränkt sein sollte, ist nicht ersichtlich , zumal sich die beklagten Ein schränkungen im Alltag offensichtlich nicht allzu stark störend auswirken (Urk.

8/2/5062 S. 3 ) . 4.5

Bezüglich des Vorfalles vom 3 0. Mai 2005 stellten die Gutachter fest, dass dieser lediglich als mögliches Unfallereignis mit Läsion der Rotatorenmanschette des linken Schultergelenks zu werten sei, da keine zeitnah e n Dokumentationen von Unfallfolgen vorlägen. Die mit erheblicher zeitlicher Latenz am 2 0. Oktober 2006 erfolgte differentialdiagnostische bildgebend e Abklärung ( Urk. 8/1/1002) lasse keine überwiegend wahrscheinliche Unfallzuordnung zu, zumal auch degene ra tive Vorschäden vorgelegen hätten ( Urk. 8/2/5046 orthopädisches Gutachten S.

41) . Diese Darlegung erscheint schlüssig und nachvollziehbar und auch die Beschwerdeführerin vermag hiegegen kein stichhaltiges Argument vorzubringen. Da die blosse Möglichkeit einer unfallkausalen Ursache einer Gesundheits schä digung nicht

genügt, ist die Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf dieses Ereignis nicht zu beanstanden .

4.6

Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten nicht durchzudringen und erweist sich ihre Kritik am Gutachten als unbegründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfüllt das Gutachten die von der Rechtsprechung statuierten Anfo rderungen (E. 1.7 ), womit ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).

Demnach ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Anwaltssekretärin nach wie vor vollschichtig zumutbar ist. Mithin wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente

mangels Erwerbseinbusse zu Recht verneint . 4.7

Ebensowenig ist gestützt auf das Gutachten der Fallabschluss bezüglich der linken Schulte r per 3 0. September 2013 und bezüglich der rechten Schul ter per 3 1. Dezem b er 2015 zu bemängeln:

Massgebend für den Fallabschluss und damit auch für die Einstellung der Tag geld- und Heilbehandlungsleistungen ist zunächst, ob zum Zeitpunkt des Fallab schluss es noch mit einer relevanten Besserung der Beschwerden zu rechnen ist (E. 1.4 ). Gemä ss dem Gutachten der Y.___

vom 2 9. Juni 2016 (Urk. 8/2/5046) , auf welches vollumfänglich abgestellt werden kann (E. 4.6) , war von einer Fort setzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mehr zu erreichen . D ie Therapieoptionen wurd en als weitgehend ausgeschöpft bezeich net . Die medizinisch-theoretische qualitative Minderung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr besserbar, da eine eingeschränkte Belastbarkeit der betroffenen Ge lenke persistieren werde (Ausschluss von körperlich schwerer und mittelschwerer Arbeit sowie von überwiegend gehend und stehend oder kniend oder über der Horizontalen ausgeübten Tätigkeiten). Bezüglich der rechten Schulter war

spätes tens Ende 2015 und damit ein gutes halbes Jahr nach dem l etzten, am 26. Mai 2015 erfolgten Revisionseingriff mit Arthroplastik des rechten Schultereckge lenks der Endzustand erreicht. Bezüglich dem linken Schultergelenk kamen die Gutachter zum Schluss, dass spätestens seit September 2012 (Sturz mit Verren kung der linken Schulter und Nachweis einer Rotatorenmanschetten-Rezidi v läsion durch Arthro -MRI im Oktober 2012 ) eine zumindest anteilig wesentliche traumatische Läsion vorliege, allerdings mit insgesamt geringer resultierender objektiver Beeinträchtigung. Entsprechend legten sie den Endzustand ein knappes Jahr später auf etwa Mitte des Jahres 2013 fest (orthopädisches Gutachten S.

48

f. ). Zwar könne – so die Gutach t er - bezüglich dem linken Schultergelenk zukünftig eine weiter e O perationsi ndikation bestehen ( Rotatorenmanschetten -Naht oder Implantation Kunstgelenk). Diese sei aber aktuel l nicht absehbar ( orthop ädisches Gutachten

S. 52 ). Hierzu lässt sich der Aktenlage entnehmen, d ass die Beschwerdeführerin die se Operation in der Vergangenheit immer wieder in Aussicht gestellt hat, ohne sie jedoch – zumindest bis Sommer 2018 – durch zuführen. Mit der Beschwerdeerhebung wurde schliesslich geltend gemacht, dass die Operation nun auf Ende 2018 bei Dr. C.___ , dem Nachfolger von Dr. Z.___ , geplant sei ( Urk. 1 S. 11). E i ne Bestätigung beziehungsweise ein Bericht über die erfolgte Operation wurde in der Folge nicht aufgelegt. Damit fehlt es aber am notwendigen Nachweis, dass ein operativer Eingriff erforderlich ist.

Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens in der Zukunft genügt nämlich nicht, den von den Gutachtern bezüglich der linken Schulter per Mitte des Jahres 2013 fest gelegten Fa llabschluss in Frage zu stellen beziehungsweise hinauszuzögern , zu mal hierfür die Möglichkeit einer namhaften Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt wäre (vgl. E. 1.4), was vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 4.8

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin d i e Versicherungsfä ll e zu Recht abgeschlossen und einen Rentenanspruch verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Eric Stern - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelSchilling