Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1941, war als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der National Versicherung, deren Rechtsnachfolgerin die Helvetia Schweizerisc he Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ist, gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Oktober 2014 von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug angefahren wurde. D as Ereignis wurde am 1 6. Oktober 2014 der Versicherungsgesellschaft gemeldet (Urk. 10/1/UM). Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ zog sich der Versicherte durch den Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma zu. Sodann bestand der Verdacht auf eine Nierenkontus ion rechts. Ferner wurde am 10. Oktober 2015 eine Enzephalopathie multifaktorieller Genese diagnostiziert ( Urk. 10/1/M1 S. 1). Nach intensivmedizinischer Behandlung im Z.___ und teil weise auch im nachbehandelnden Spital A.___ (vgl. Urk. 1 0/1/M2, Urk. 10/1/M7) trat der Versicherte am 2 8. Oktober 2014 zur Rehabilitation in die Rehaklinik B.___ ein. Die Behandlung dauerte bis zum 2 2. Januar 201 5. Im Austrittsbericht vom 2 3. Februar 2015 hielten die Ärzte der Klinik fest, der Ver s icherte sei wieder selbständig
zu Fuss , ohne Hilfsmittel , innerhalb und ausserhalb der Station. Er sei selbständig in den basalen und komplexen Alltagsaktivitäten. Es bestehe ein leichtes kognitives Defizit mit Sch w erpunkten in der Aufmerk sam keit und in den Gedächtnisleistungen. Die Exekutivfunktionen seien norm kon form. Im Vordergrund der nachstationären Behandlung habe die Fortsetzung der kognitiven Therapie und die Beratung zur Adaption an die fortbestehende Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung zu stehen. Es sei insbesondere eine Ergo the rapie mit Schwerpunkt kognitive Therapie zu etablieren. Weder seien eine Arbeitsfähigkeit noch eine Fahreignung gegeben ( Urk. 10/1/M19).
In der Folge nahm der Versicherte die empfohlene ergotherapeutische und des Weiteren auch eine längerdauernde neuropsychologische Behandlung auf (vgl. Urk. 10/1/M25 , Urk. 10/1/M27 f., Urk. 10/1/M30, Urk. 10/1/M33, Urk. 10/1/M36 ff. ). Die Helvetia liess den Versicherten sodann durch die Ärzte der C.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, polydi s zipli när begutachten. Das neurologische G utachten mit interdisziplinärer Beurteilung datiert vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49), das neuropsycholo gische und das psychiatrische Teilgutachten tragen das Datum des 2 4. November 2016 und des 4. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49/1-2).
Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.-- entsprechend einer Integritätsein busse von 50 % zu und stellte fest, der Anspruch auf Heilbehandlung und Tag gelder ende per Ende Dezember 2016 ( Urk. 10/2/K140). Mit weiterer Verfügung vom 13. November 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Rente in der Höhe von Fr. 1’760 .-- pro Monat zu und hielt fest, mit der Zusprechung der Rente ende der Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen ( Urk. 10/2/K156). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Einsprache . Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 10/2/K160). Die Helvetia wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab ( Urk. 2 = Urk. 10/2/K162). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2 018 erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Beschwerde. Er erneuerte den im Einspracheverfahren gestellten An trag auf Zusprechung einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 5. November 2018 ( Urk.
13) und in der Duplik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
16) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen den Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
1.2
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Invali deneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid
und in der Beschwerde antwort aus, es sei unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 7. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer vo n einem rückwärtsfahrenden Kran wagen angefahren worden sei und sich dadurch ein Schädelhirnt rauma zugezogen habe, um einen Unfall im Rechtssinne handle . Zwecks Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei das Gutachten einer versicherungsexternen MEDAS- Gutachterstelle eingeholt worden. Dieser Expertise komme grundsätzlich volle Beweis kraft zu. Die vom Beschwer de führer vorgelegten
Berichte
der behandelnden Ärzte vermöchten daran nichts zu ändern. Die geltend gemachte Veränderung der gesundheitlichen Situation im weiteren Verlauf ergebe sich daraus nicht und es sei nicht dargelegt worden , weswegen an den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten gezweifelt werden müsste. Vielmehr handle es sich b ei den betreffenden Berichten um beweis rechtlich unerhebliche andere Beurteilung en des nämlichen Sachverhaltes. Aus medizinischer Sicht spreche nicht s dagegen, dass der Beschwerdeführer die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %
adäquat und auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne. Per Anfang 2017 sei der Fall abschluss angekündigt worden und damit einhergehend die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Dauer leistungen. Damit sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung sei mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. Februar 2017 entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Rentenanspruchs bereits 76 Jahre alt gewesen. Damit liege ein Anwendungs fall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor.
Die Auffassung des Beschwerdeführers , sein Alter sei in Bezug auf die Wieder eingliederung nur von untergeordneter Bedeu tung, könne nicht gefolgt werden. Die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnansätze für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei sachgerecht. Ein leidens bedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angezeigt. Den ins Gewicht fallenden Einschränkungen sei bereits bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen worden. Diese Aspekte könnten nicht noch einmal berück sichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei bei der Bestim mung des Valideneinkommens auf das vor Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen . Dieses habe sich seit dem Jahr 2010 von rund Fr. 120'000.-- auf Fr. 61'355.-- pro Jahr verringert. Ein Pro zent vergleich komme nicht in Betracht, da die angepasste Tätigkeit nicht der ange stammten entspreche ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 9 S. 3 ff.).
In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund des Schreibens des Beschwerde führers vom 3 1. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/2/K139) habe davon aus gegangen werden können, dass das Gesamtergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht angezweifelt we rde. Nichts A nderes sei denn auch der Einsprache vom 4. Dezember 201 7 zu entnehmen. Darin sei die Einschätzung der Restarbeits fähigkeit durch die Gutachter nicht bemängelt worden. Erst mit der Beschwerde seien diesbezügliche Einwände erfolgt. Insgesamt aber hätten die Abklärungen ergeben, dass nicht der unfallbedingte Gesundheitsschaden des Beschwerde führers, sondern das vorgerückte Alter von 76 Jahren einer Verwertung der Rest arbeitsfähigk eit entgegenstehe ( Urk. 16 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MEDAS-Gutachtens stehe fest, dass angesichts der zum Teil schweren unfallbedingten Beeinträchtigungen in multiplen kognitiven Bereichen die Wiederaufnahme der anspruchsvollen Vor unfalltätigkeit nicht mehr möglich sei. Darüber bestehe Einigkeit. Hinsichtlich der Ausübung einer Verweisungstätigkeit seien die MEDAS-Gutachter zum Schluss gekommen, einfache und klar vorstrukturierte Aufgaben mit Qualitätskontrollen durch eine vorgesetzte Per son seien im Umfang von rund 50 % möglich. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden. Im Gutachten sei dargelegt worden, es sei eine umfassende Überwachung durch einen « Aufpasser »
nötig, damit das streng limitierte Tätigkeitsprofil umgesetzt werden könne. Vor diesem Hinter grund sei das attestierte Pensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Darauf habe auch der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin hingewiesen (vgl. Urk. 3/3). Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 3/4) ,
sei die Ressourcenbeurteilung der MEDAS-Gutachter auch aus psychiatrischer Sicht unzutreffend respektive überholt. Zwecks valider Klärung des Sachverhaltes müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Obschon im AHV-Alter stehend, habe er (der Beschwerdeführer) vor dem Unfall weiterhin eine Erwer bstätigkeit ausgeübt und es sei keine Rede davon gewesen, diese aufzugeben. Da er nur über ein bescheidenes Renteneinkommen verfügt habe, sei er auf ein regelmässiges Einkommen auch angewiesen gewesen. Hinzu komme, dass die MEDAS-Gutachter festgehalten hätten , dass sich das vorge rückte Alter auf die Dauer der Genesung nur in unbedeutendem Ausmass aus wirke . Sodann sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Störungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte . Es liege somit kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor. Es mangle a ufgrund der durch den Unfall bewirkten Schädigung an einer verwertbare n Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Somit sei von einem Invalidi tätsgrad von 100 % auszugehen. Aber selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorläge, resultierte ein gleich hoher Invaliditätsgrad. Nicht nur das Invaliden- , sondern auch das Valideneinkommen sei anhand der Lohn ansätze für eine Person im mittleren Alter zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, der Bemessung des
Valideneinkommens
ebenfalls das Ein kommen eines 40 bis 45 Jahre alten erfolgreichen Managers mehrerer Unter neh men zu Grunde zu legen. Da es aufgrund der besonderen Umstände im Zusam menhang mit der angestammten Tätigkeit effektiv kaum möglich sei, ein zuver lässige s Vergleichseinkommen zu ermitteln, wäre einem Betätigungs vergleich im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsmethode der Vorzug zu geben. Auf grund des schweren Gesundheitsschadens aber sei eine weitere Tätig keit im inter national tätigen Beratungsunt ernehmen nicht mehr möglich ( Urk. 1 S. 4
ff.).
In der Replik erg änzte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens telefonisch mitgeteilt worden, die Schluss folgerungen der Experten seien nicht haltbar. Auf eine weitere Stellungnahme sei
nur
unpräjudiziell verzichtet worden, weil ungeachtet der von den Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit vorliege. Somit treffe es nicht zu, dass das MEDAS-Gutachten im Gesamtergebnis aner kannt worden sei. Nicht nur der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage komme (vgl. Urk. 10/2/K168.6), sondern auch der beratende Neurologe der Beschwerde gegnerin, Dr. med. E.___ , Neurologe und Verhaltens neurologe ( Urk. 10/2/K168.5). Zu diesem Umstand habe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort Stellung genommen. Es stehe fest, dass die durch den Unfall verursachte Hirnverletzung dauerhafte Auswirkungen habe und zu einer Voll in validität geführt habe. Ausdruck davon sei auch die festgestellte Integritäts einbusse von 50 % . Im Zusammenhang mit der Feststellung des Invaliden einkommens sei zu beachten, dass sämtliche Voraussetzungen für einen leidens bedingten Abzug gegeben seien: leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ( Urk. 13 S. 3 ff.). 4.
Strittig und z u beurteilen ist
der mit Verfügung vom 1 3. November 2017 ( Urk. 10/2/K156) festgesetzte und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 bestätigte Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist insbesondere die Höhe des Rentenanspruch s . Kontrovers beurteilt wird von den Parteien , ob und in welchem Mass die gesundheitlichen Folgen des Unfalles eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zulassen respektive in welchem Mass das fortgeschrittene Alter einer solchen Verwertung gegebenenfalls entge gensteht.
Die mit der Verfügung vom 1 6. Februar 2017 zugesprochene Integritäts entschädigung und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/2/K1490) sind vorliegend weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand. Die betreffende Verfügung blieb unangefochten. Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses nicht. Der Antrag lautet denn auch auf die Zusprechung von Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2017 und der Beschwerdeführer bestätigte in der Replik aus drücklich, mit dem Fallabschluss per 3 1. Dezember 2016 einverstanden zu sein ( Urk. 13 S. 4 Rz 11). 5. 5.1
Dem neurologischen Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neu ro logie FMH, vom 7. Dezember 2016, in das zwecks Beurteilung der Gesamt situation die Ergebnisse der neurologischen Begutachtung einerseits und ande rer seits diejenigen der ergänzenden neuropsychologischen und psychiatrischen Unter suchung einflossen (vgl. Urk. 10/1/M49 S. 8 ff, Urk. 10/1/M49 S. 21, Urk. 10/1/M49.1, Urk. 10/1/M49.2), ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Folge der Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Kranwagen am 7. Oktober 2014 eine traumatische Hirnverletzung mit multiplen Kontusions blutungen beidseits fronto -basal und temporal, mit traumatischer Subarachnoi dal blutung, mit Subduralhämatomen temp o ro -parietal und mit Felsen beinfraktur beidseits, mit Sprengung des äusseren Gehörganges mit hirn organischem Psy chosyndrom (ICD-10: F07.2) und mit fortbestehenden mittel gradigen neuropsy chologischen Defizit en erlitten ( Urk. 10/1/M49 S. 14 ). 5.2
Zu den Folgen des Leide n s auf das erwerbliche
Leistungsvermögen kann dem Gutachten entnommen werden, der fokal-neurologische Status sei unauffällig. Im Vordergrund stünden aus neuropsychologischer Sicht mittelgradige exekutive Defizite mit Antriebsstörung, eine erhöhte Reizbarkeit und mnestische sowie attentionale Beeinträchtigungen mit insgesamt reduzierter kognitiver Belast bar keit. Das Störungsbild sei gut mit den erlittenen Kontusionsblutungen fronto -basal und temporal beidseits zu vereinbaren und damit als unfallkausal zu beur teilen. Die mitwirkenden Faktoren, das heisst eine vorbestehende vaskuläre Enze phalopathie und das Alter spielten eine untergeordnete Rolle. Die im Ergebnis unauffälligen Symptomvalidierungsverfahren sprächen für eine authentische hirnorganische Symptomatik. Eine formal zu verzeichnende Verschlechterung gegenüber Voruntersuchungen erkläre sich mit den im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung durchgeführten ausführlicheren Unter su chung und der längeren Untersuchungsdauer. Dabei sei auch die verminderte kognitive Belastbarkeit zu Tage getreten. Bis zum Ereignis vom 7. Oktober 2014 habe ein hohes Funktionsniveau im geschäftlichen und privaten Bereiche bestan den. Mit dem Unfall habe dieses eine abrupte Verschlechterung erfahren. Die unfallbedingte Beeinträchtigung sei bleibe nd. Der « status quo ante vel sine» werde nicht mehr erreicht werden. Aufgrund der unfallkausalen neuropsycho logischen Defizite in den Domäne n exekutive Funktionen, Aufmerks amkeit, Spra che, Mnestik und kognitive Belastbarkeit könne die kognitiv anspruchsvolle Tätig keit als Geschäftsführer eines international tätigen Beratungsunternehmens seit dem Vorfall vom 7. Oktober 2014 dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation zumutbarerweise in der Lage , ausschliesslich einfache und klar vorstrukturierte Aufgaben zu erledigen. Erforderlich seien hierbei Qualitäts kontrollen durch einen Vorgesetzten oder Mitarbeiter. Auch in solch ein fachen Aufgabe n sei aufgrund der Verlangsamung, der Interferenzan fälligkeit und der reduzierten Aufmerksamkeitskontrolle mit einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu rechnen. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit sei von einem maximal zumutbaren Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag auszu gehen. Daraus ergebe sich bei einem Pensum von rund 75 % und einer Leistungs fähig keit von 70 % eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 10/1/M49 S. 15 ff.). 5.3
Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Untersuchungen in den drei Fachge bieten , die nebst einer ausführlichen Anamnese und der Befunderhebung auch eine Auswertung der Vorakten mitumfasst e n ( Urk. 10/1/M49 S 3 ff., Urk. 10/1/M49 .1 S. 1 ff., Urk. 10/1/M49.2 S. 1 ff.), erweist sich die inter disziplinäre Gesamtbeurteilung durch die MEDAS-Ärzte als nachvollziehbar und überzeugend. Soweit sie die Stellung der Diagnose und die Folgeabschätzung des unfallbedingten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Beratungsunternehmen betrifft, pflichtet ihr der Beschwerdeführer explizit auch bei ( Urk. 1 S. 5 Rz 10). 5.4
Hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wendet der Beschwerde führer jedoch ein, laut MEDAS- Gutachten sei bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit eine umfassende Überwachung nötig, ansonsten das streng limitierte Tätigkeitsprofil nicht umgesetzt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei ein Pensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch ( Urk. 1 S. 5 f. Rz 12).
Dass eine angepasste Tätigkeit ausschliesslich und nur mittels umfassender Über wachung ausübbar ist, erwähnten die Gutachter nicht, insbesondere nicht die Anwesenheit eines eigentlichen «Aufpassers» . Vielmehr wiesen die Gutachter darauf hin, es seien Qualitätskontrollen durch einen Vorgesetzten oder einen Mitar beiter angezeigt ( Urk. 10/1/M49 S. 17). Im Rahmen eines Angestelltenver hältnisses zählt die Kontrolle des Arbeitsergebnisses sodann zum durchaus Üblichen . Offensichtlich diente die Erwähnung der Verdeutlichung der Unter schiede zu den aktuellen Verhältnissen und denjenigen vor dem Ereignis vom 7. Oktober 201 4. Bis zu diesem Vorfall leitete der Beschwerdeführer ein Unter nehmen (vgl. Urk. 10/1/M49 S. 9, Urk. 10/1/M49.1 S. 2 f., Urk. 10/1/M49.2 S. 9). Eine besonders intensive Betreuung im Rahmen einer angepassten Tätigkeit , die die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt schlechter dings in Frage stellt , ist aufgrund der gutachterlichen Darlegungen jedoch nicht anzunehmen. 5.5
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich auch aufgrund der Darlegungen des Neurologen Dr. E.___
vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 3/3) konkrete Zweifel an der B eurteilung der MEDAS-Gutachter ( Urk. 1 S. 3 Rz 6 u. S. 5 f. Rz 12).
Dieser Auffassung lässt sich nicht folgen. Soweit Dr. E.___ die Umsetzung der von den Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit als nicht realistisch betrachtet, so begründete er dies nicht medizinisch, sondern verwies auf Angaben der Tochter des Beschwerdeführers im Zusammen hang mit Arbeitsversuchen im bisherigen Umfeld. Dies allerdings sind keine genü genden
Kriterien zur Beurteilung der Restarbei tsfähigkeit , insbesondere nicht zur schlüssigen Darlegung des gänzlichen Fehlens einer Restarbeits fähigkeit , denn es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 5.6
Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung sein e s Standpunktes auch auf die Einschätzung von Dr. D.___ ( Urk. 1 S. 4 Rz 8) . Der behandelnde Psychiater kam wie die MEDAS-Gutachter zum Schluss, die angestamm te Tätigkeit sei auf grund der durch den Unfall bedingten Hi r nschädigung dauerhaft nicht mehr zumutbar. Des Weiteren erachtete er eine berufliche Reintegration ausschliesslich im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes für realistisch (Urk. 3/4 S. 2). Diese Einschätzung begründete er indessen nicht näher, so dass offenbleibt, gestützt auf welche Überlegungen er zu dieser Schlussfolgerung gelangte. Auf eine der artige Beurteilung kann nicht abgestellt werden. An der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ist somit weder hinsichtlich des im Gutachten umschriebenen Anforderu ngsprofils noch in Bezug auf den genannten zeitlichen Rahmen zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden ist. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine vollum fängliche Invalidität schliessen (vgl. Urk. 13 S. 4 Rz 13), zumal d er Beschwerde führer diesen Einwand nicht näher begründet hat. 5.7
Zusammenfassend ist auch an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten nicht zu zweifeln. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung in der Lage ist, eine einfache und klar vorstrukturierte Tätigkeit auszuüben. Hierfür besteht eine Arbeits fähigkeit von 50 % . D ie Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Rz . 12) ist a ngesichts der liquiden Beweislag e nicht erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren explizite Rügen betreffend das MEDAS-Gutachten erhoben hat, was die Beschwerde gegnerin moniert ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), kann ihm allerdings
kein Nachteil erwachsen. Das Sozialversicherungsgericht hat im Rahmen der Mitwir kungspflicht der Parteien, die vorliegend kein en Anlass zu Beanstandungen gibt, den massgebenden Sachverhalt gestützt auf Art. 61 lit . c ATSG auch ohne Partei behauptung respektive -darstellung von Amtes wegen zu festzustellen . 6 . 6 .1
Im Rahmen der Bemessung der Invalidität kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass auf den im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 7 6. Altersjahr stehenden Beschwerdeführer Art. 28 Abs. 4 UVV anzuwenden sei ( Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 6, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auf fassung , dass kein Anwendungsfall v on Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Trotz des vorgerückten Alters habe er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hätte diese angesichts seiner geringen Alte rsleistungen ohne den Vorfall auch weiter hin beib ehalten. Gemäss den Feststellung en der MEDAS-Gutachter habe sich das vorgerückte Alter sodann nur in unbedeutendem Ausmass auf die Dauer der Gene sung aus gewirkt und es sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Stö rungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeits unfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte ( Urk. 1 S. 6 f. Rz 15 ff.). 6 .2
Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf (Variante 1) oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit aus (Variante 2), so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund heitsschädigung erzielen könnte.
Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erwerbs aufgabe das vor gerückte Alter ist. Die se Variante gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommen
Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird ( vgl. Thomas Flückiger , in: Ghis laine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz , Basel 2019,
Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen) . Von vorge rücktem Alter wird ab rund 60 Jahren ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/ 2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2 ).
A ufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der 1941 geborene Beschwerde führer vor dem Unfall vom 7. Oktober 2014 bereits weit über das Erreichen des ordentlichen AHV-Alters hinaus erwerbstätig geblieben ist und es ohne den Unfall vora ussichtlich auch geblieben wäre , ist die Variante 1 hier nicht einschlägig. 6 .3
Bei Variante 2 von Art. 28 Abs. 4 UVV ist ent scheidend, ob konkrete Anhalts punkte dafür bestehe n , dass sich das Alter der versicherten Person erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinische r Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftrete n , dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch in dem Sinne erwerblich auswirken, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Ein gliederungsmassnahe nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Beein trächtigungen einstellen würde. Diese erwerbliche Auswirkung des Alltags faktors wurde in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont , indem verdeut lichet wurde, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung kommt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Lei stungsvermögens mit sich bringt, aber einer Ve r wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entge gensteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 2.3 u. 3.3; vgl. auch Flückiger , a.a.O., Art. 18 Rz 82 mit weiteren Hinweisen).
Wohl ist davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer die unfallbedingte Beein trächtigung als Faktor der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ins Gewicht fällt .
Unfallbedingt beträgt
auch in einer angepassten Tätigkeit die Arbeits fähigkeit nur noch 50 % . Limitierend wirken sich die generelle Verlang samung, die Interferenzanfälligkeit, die reduzierte Aufmerksamkeitskontrolle und die erhöhte Ermüdbarkeit aus. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dessen nur noch in der Lage, klar vorstrukturierte Aufgaben zu erledigen und das Arbeits ergebnis bedarf einer regelmässigen Kontrolle durch Vorgesetzte oder andere Mit arbeiter ( Urk. 10/1/M49 S. 17).
Ein noch erheblicheres Hindernis ist indessen das Alter des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 7. Oktober 2014 hatte er das AHV-Alter bereits deutlich überschritten und stand im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 76 . Alters jahr. Der Beschwerdeführer hat somit allein schon altersbedingt kaum mehr eine Chance
auf eine neue Anstellung. Dem Argument des Beschwerdeführers, das unfallkausale Störungsbild hätte auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in einer anspruchsvollen Tätigkeit z ur Folge ( Urk. 1 S. 7 Rz 17), ist wohl beizupflichten , es ändert indessen nichts daran, dass vor allem das Alter des Beschwerdeführers eine Wiedereingliederung verun möglicht . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen hat . 7 . 7 .1
Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin basierend auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen und das Invaliden einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Urk. 10/2/156 S. 2 ). Gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, so sind beide Vergleichse inkommen basierend auf den Ver dienstverhältnissen eines Versicherten im mittleren Alter zu ermitteln (BGE 122 V 418) .
Richtigerweise bemängelte der Beschwerdeführer somit
die Vorgehens weise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 Rz 22). Mit Art. 28 Abs. 4 U VV soll vermieden werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfall bedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 2.3).
Das mittlere Alter liegt bei rund 42 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 5). 7 .2
Da nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 UVV beide Vergleichseinkommen hypo thetisch zu ermitteln sind, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Für eine andere Methode der Invaliditätsbemessung, beispielsweise mittels eines erwerb lich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rz 23 ) , besteht kei n Raum. Die Tabelle T17 der LSE gibt Auskunft über den Zentralwert der Brutto löhne nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht. Gemäss der auf den Daten des Jahres 2016 basierende n LSE betrug der monatliche Lohn männlicher Führungskräfte im kaufmännischen Bereich in der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 10' 655 .-- und derjenige männlicher Hilfsarbeitskräfte in der näm lichen Altersgruppe Fr. 5'366.-- pro Monat . Da die Tabellenlöhne auf der Basis einer Arbeits zeit von 40 Wochenstunden beruhen , die betriebsübliche Arbeitszeit 2016 wie auch 2017, dem Jahr des Beginns des Rentenanspruchs , 41,7 Stunden betragen hat (Bundesamt Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach W irtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ,
sind beide Löhne entsprechend anzu passen. Das Valideneinkommen beträgt demnach jährlich Fr. 133’294 .-- ( Fr. 10' 655 .-- : 40 x 41,7 x 12 ) und das Invalideneinkommen beläuft sich angesichts der
Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepassten Tätigkeiten auf Fr. 33'564.--
pro Jahr
( Fr. 5'366.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,5 ). 7 .3
Der Beschwerdeführer macht e geltend, werde das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne ermittelt, so habe ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächliche n Alter des Beschwerdeführer s
in Betracht fallende Aspekte bei der Stellensuche
haben hier ausser Betracht zu fallen , da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mi ttleren Alter zu erfolgen hat. Auch d er Umstand, dass nur leichte Tätigkeiten in Frage kommen, gibt rechtsprechungsgemäss nicht
Anlass für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist rechtsprechungsgemäss zu beachten, dass bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
- ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE 2014 - verglichen mit einem Vollzeitpensum zwar eine Lohneinbusse von knapp 6 % resultiert, diese aber nicht erheblich genug ist , um einen Abzug vom Invalideneinkommen zu rechtfertigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_699/2017 vom 2 6. April 2018 E. 3.1). 2016 betrug der standardisierte monatliche Vollzeitl ohn von Männern ohne Kaderfunktion Fr. 6'130.-- und der jenige bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
Fr. 5'875.-- (LSE 2016, Tab. T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Die Differenz (Fr. 255.--) beträgt 4,16 % ( Fr. 255.-- x 100 : Fr. 6'130.--). Es besteht demnach kein Anlass vom Praxisgrundsatz abzuweichen, wie er für die 2014 herrschenden Verhältnisse formuliert wurde.
Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer macht e auch geltend, es sei aufgrund seiner Nationalität respektive der Aufenthaltskategorie und im Zusammenhang mit den Dienstjahren ein Abzug vorzunehmen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14) . Da der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, ist es unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang mit Problemen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen hätte . Auch dem As pekt der Dienstjahre ist bezüglich der noch in Frage kommenden Hilfstätigkeiten keine massgebliche Bedeutung zuzumessen (Urteil des Bundes gerichts 9C_422/2017
vom 1 8. Mai 2018 E. 4.5.2).
Ein Abzug vom Invalideneinkommen fällt insgesamt ausser Betracht. Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gen annt. Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 133’294 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 33’564.--) resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 99’730 .--, was einem Invaliditätsgrad von 74.82 % ent spricht ( Fr. 99’730 .-- x 100 % : Fr. 133’294 .--) . Dieser ist auf 7 5 % aufzurunden (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .4
Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG
Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komple mentärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Dif ferenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst ( Art. 20 Abs. 2 UVG) (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).
Der Berechnung der Invaliden rente in der Verfügung vom 1 3. November 2017 legte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- zu Grunde ( Urk. 10/2/K156 S. 2 ). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bez ogene Lohn. Im Jahr vor dem Unfall vom 7. Oktober 2014, das heisst von Oktober 2013 bis und mit September 2014 , hatte der Beschwerdeführer monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.-- brutto bezogen, das h eisst total Fr. 60'000.-- (Urk. 10/2/K26.2-14). Die Rente bei Vollinvalidität entspricht gemäss Art. 20
Abs. 1 UVG 80 % des versicherten Verdienstes, das heisst vorliegend Fr. 48'000.--. Da eine Teilinvalidität vorliegt, ist die Rente entsprechend zu kürzen. Be i einem Invaliditätsgrad von 7 5
% beläuft sich die Rente demnach auf Fr. 36’000 .-- pro Jahr , respektive auf Fr. 3’000 .-- pro Monat ( Fr. 48'000.-- x 0,7 5 : 12) .
Da der Beschwerdeführer Bezüger eine r AHV-Altersrente ist und diese mit der Zusprechung der Invalidenrente der Unfallversicherung zusammentrifft, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. November 2017 ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- und unter Berücksichtigung der jähr lichen AHV-Rente von Fr. 18'996.-- (vgl. Urk. 3/5) die Komplementärrente von Fr. 52'100.-- pro Jahr oder von Fr. 4'342.-- pro Monat errechnet (Urk. 10/2/K156 S. 3) . Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde nicht in Frage gestellt. Da die Komplementärrente den
Normalrentenbetrag übersteigt, ist dem Beschwerdeführer die Normalrente in der Höhe von Fr. 3’000 .-- pro Monat auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gese tz lichen Leistungen, namentlich auf die Zusprechung einer monatlichen Rente von Fr. 4'000.-- ( Urk. 1 S. 2) , nur teilweise gutzuheissen ist, hat das
« Überklagen » den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädi g ung von Fr. 2’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 1. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3’000 .-- hat. Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 0/1/M2, Urk. 10/1/M7) trat der Versicherte am 2 8. Oktober 2014 zur Rehabilitation in die Rehaklinik B.___ ein. Die Behandlung dauerte bis zum 2 2. Januar 201 5. Im Austrittsbericht vom 2 3. Februar 2015 hielten die Ärzte der Klinik fest, der Ver s icherte sei wieder selbständig
zu Fuss , ohne Hilfsmittel , innerhalb und ausserhalb der Station. Er sei selbständig in den basalen und komplexen Alltagsaktivitäten. Es bestehe ein leichtes kognitives Defizit mit Sch w erpunkten in der Aufmerk sam keit und in den Gedächtnisleistungen. Die Exekutivfunktionen seien norm kon form. Im Vordergrund der nachstationären Behandlung habe die Fortsetzung der kognitiven Therapie und die Beratung zur Adaption an die fortbestehende Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung zu stehen. Es sei insbesondere eine Ergo the rapie mit Schwerpunkt kognitive Therapie zu etablieren. Weder seien eine Arbeitsfähigkeit noch eine Fahreignung gegeben ( Urk. 10/1/M19).
In der Folge nahm der Versicherte die empfohlene ergotherapeutische und des Weiteren auch eine längerdauernde neuropsychologische Behandlung auf (vgl. Urk. 10/1/M25 , Urk. 10/1/M27 f., Urk. 10/1/M30, Urk. 10/1/M33, Urk. 10/1/M36 ff. ). Die Helvetia liess den Versicherten sodann durch die Ärzte der C.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, polydi s zipli när begutachten. Das neurologische G utachten mit interdisziplinärer Beurteilung datiert vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49), das neuropsycholo gische und das psychiatrische Teilgutachten tragen das Datum des 2 4. November 2016 und des 4. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49/1-2).
Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.-- entsprechend einer Integritätsein busse von 50 % zu und stellte fest, der Anspruch auf Heilbehandlung und Tag gelder ende per Ende Dezember 2016 ( Urk. 10/2/K140). Mit weiterer Verfügung vom 13. November 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Rente in der Höhe von Fr. 1’760 .-- pro Monat zu und hielt fest, mit der Zusprechung der Rente ende der Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen ( Urk. 10/2/K156). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Einsprache . Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 10/2/K160). Die Helvetia wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab ( Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
E. 1.2 Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2 018 erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Beschwerde. Er erneuerte den im Einspracheverfahren gestellten An trag auf Zusprechung einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 5. November 2018 ( Urk.
13) und in der Duplik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
16) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen den Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Gemäss Art.
E. 2.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Invali deneinkommen; Art. 16 ATSG).
E. 2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid
und in der Beschwerde antwort aus, es sei unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 7. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer vo n einem rückwärtsfahrenden Kran wagen angefahren worden sei und sich dadurch ein Schädelhirnt rauma zugezogen habe, um einen Unfall im Rechtssinne handle . Zwecks Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei das Gutachten einer versicherungsexternen MEDAS- Gutachterstelle eingeholt worden. Dieser Expertise komme grundsätzlich volle Beweis kraft zu. Die vom Beschwer de führer vorgelegten
Berichte
der behandelnden Ärzte vermöchten daran nichts zu ändern. Die geltend gemachte Veränderung der gesundheitlichen Situation im weiteren Verlauf ergebe sich daraus nicht und es sei nicht dargelegt worden , weswegen an den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten gezweifelt werden müsste. Vielmehr handle es sich b ei den betreffenden Berichten um beweis rechtlich unerhebliche andere Beurteilung en des nämlichen Sachverhaltes. Aus medizinischer Sicht spreche nicht s dagegen, dass der Beschwerdeführer die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %
adäquat und auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne. Per Anfang 2017 sei der Fall abschluss angekündigt worden und damit einhergehend die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Dauer leistungen. Damit sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung sei mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. Februar 2017 entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Rentenanspruchs bereits 76 Jahre alt gewesen. Damit liege ein Anwendungs fall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor.
Die Auffassung des Beschwerdeführers , sein Alter sei in Bezug auf die Wieder eingliederung nur von untergeordneter Bedeu tung, könne nicht gefolgt werden. Die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnansätze für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei sachgerecht. Ein leidens bedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angezeigt. Den ins Gewicht fallenden Einschränkungen sei bereits bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen worden. Diese Aspekte könnten nicht noch einmal berück sichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei bei der Bestim mung des Valideneinkommens auf das vor Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen . Dieses habe sich seit dem Jahr 2010 von rund Fr. 120'000.-- auf Fr. 61'355.-- pro Jahr verringert. Ein Pro zent vergleich komme nicht in Betracht, da die angepasste Tätigkeit nicht der ange stammten entspreche ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 9 S. 3 ff.).
In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund des Schreibens des Beschwerde führers vom 3 1. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/2/K139) habe davon aus gegangen werden können, dass das Gesamtergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht angezweifelt we rde. Nichts A nderes sei denn auch der Einsprache vom 4. Dezember 201 7 zu entnehmen. Darin sei die Einschätzung der Restarbeits fähigkeit durch die Gutachter nicht bemängelt worden. Erst mit der Beschwerde seien diesbezügliche Einwände erfolgt. Insgesamt aber hätten die Abklärungen ergeben, dass nicht der unfallbedingte Gesundheitsschaden des Beschwerde führers, sondern das vorgerückte Alter von 76 Jahren einer Verwertung der Rest arbeitsfähigk eit entgegenstehe ( Urk. 16 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MEDAS-Gutachtens stehe fest, dass angesichts der zum Teil schweren unfallbedingten Beeinträchtigungen in multiplen kognitiven Bereichen die Wiederaufnahme der anspruchsvollen Vor unfalltätigkeit nicht mehr möglich sei. Darüber bestehe Einigkeit. Hinsichtlich der Ausübung einer Verweisungstätigkeit seien die MEDAS-Gutachter zum Schluss gekommen, einfache und klar vorstrukturierte Aufgaben mit Qualitätskontrollen durch eine vorgesetzte Per son seien im Umfang von rund 50 % möglich. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden. Im Gutachten sei dargelegt worden, es sei eine umfassende Überwachung durch einen « Aufpasser »
nötig, damit das streng limitierte Tätigkeitsprofil umgesetzt werden könne. Vor diesem Hinter grund sei das attestierte Pensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Darauf habe auch der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin hingewiesen (vgl. Urk. 3/3). Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 3/4) ,
sei die Ressourcenbeurteilung der MEDAS-Gutachter auch aus psychiatrischer Sicht unzutreffend respektive überholt. Zwecks valider Klärung des Sachverhaltes müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Obschon im AHV-Alter stehend, habe er (der Beschwerdeführer) vor dem Unfall weiterhin eine Erwer bstätigkeit ausgeübt und es sei keine Rede davon gewesen, diese aufzugeben. Da er nur über ein bescheidenes Renteneinkommen verfügt habe, sei er auf ein regelmässiges Einkommen auch angewiesen gewesen. Hinzu komme, dass die MEDAS-Gutachter festgehalten hätten , dass sich das vorge rückte Alter auf die Dauer der Genesung nur in unbedeutendem Ausmass aus wirke . Sodann sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Störungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte . Es liege somit kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor. Es mangle a ufgrund der durch den Unfall bewirkten Schädigung an einer verwertbare n Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Somit sei von einem Invalidi tätsgrad von 100 % auszugehen. Aber selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorläge, resultierte ein gleich hoher Invaliditätsgrad. Nicht nur das Invaliden- , sondern auch das Valideneinkommen sei anhand der Lohn ansätze für eine Person im mittleren Alter zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, der Bemessung des
Valideneinkommens
ebenfalls das Ein kommen eines 40 bis 45 Jahre alten erfolgreichen Managers mehrerer Unter neh men zu Grunde zu legen. Da es aufgrund der besonderen Umstände im Zusam menhang mit der angestammten Tätigkeit effektiv kaum möglich sei, ein zuver lässige s Vergleichseinkommen zu ermitteln, wäre einem Betätigungs vergleich im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsmethode der Vorzug zu geben. Auf grund des schweren Gesundheitsschadens aber sei eine weitere Tätig keit im inter national tätigen Beratungsunt ernehmen nicht mehr möglich ( Urk. 1 S. 4
ff.).
In der Replik erg änzte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens telefonisch mitgeteilt worden, die Schluss folgerungen der Experten seien nicht haltbar. Auf eine weitere Stellungnahme sei
nur
unpräjudiziell verzichtet worden, weil ungeachtet der von den Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit vorliege. Somit treffe es nicht zu, dass das MEDAS-Gutachten im Gesamtergebnis aner kannt worden sei. Nicht nur der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage komme (vgl. Urk. 10/2/K168.6), sondern auch der beratende Neurologe der Beschwerde gegnerin, Dr. med. E.___ , Neurologe und Verhaltens neurologe ( Urk. 10/2/K168.5). Zu diesem Umstand habe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort Stellung genommen. Es stehe fest, dass die durch den Unfall verursachte Hirnverletzung dauerhafte Auswirkungen habe und zu einer Voll in validität geführt habe. Ausdruck davon sei auch die festgestellte Integritäts einbusse von 50 % . Im Zusammenhang mit der Feststellung des Invaliden einkommens sei zu beachten, dass sämtliche Voraussetzungen für einen leidens bedingten Abzug gegeben seien: leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ( Urk.
E. 13 S. 4 Rz 13), zumal d er Beschwerde führer diesen Einwand nicht näher begründet hat. 5.7
Zusammenfassend ist auch an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten nicht zu zweifeln. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung in der Lage ist, eine einfache und klar vorstrukturierte Tätigkeit auszuüben. Hierfür besteht eine Arbeits fähigkeit von 50 % . D ie Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Rz . 12) ist a ngesichts der liquiden Beweislag e nicht erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren explizite Rügen betreffend das MEDAS-Gutachten erhoben hat, was die Beschwerde gegnerin moniert ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), kann ihm allerdings
kein Nachteil erwachsen. Das Sozialversicherungsgericht hat im Rahmen der Mitwir kungspflicht der Parteien, die vorliegend kein en Anlass zu Beanstandungen gibt, den massgebenden Sachverhalt gestützt auf Art. 61 lit . c ATSG auch ohne Partei behauptung respektive -darstellung von Amtes wegen zu festzustellen . 6 . 6 .1
Im Rahmen der Bemessung der Invalidität kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass auf den im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 7 6. Altersjahr stehenden Beschwerdeführer Art. 28 Abs. 4 UVV anzuwenden sei ( Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 6, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auf fassung , dass kein Anwendungsfall v on Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Trotz des vorgerückten Alters habe er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hätte diese angesichts seiner geringen Alte rsleistungen ohne den Vorfall auch weiter hin beib ehalten. Gemäss den Feststellung en der MEDAS-Gutachter habe sich das vorgerückte Alter sodann nur in unbedeutendem Ausmass auf die Dauer der Gene sung aus gewirkt und es sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Stö rungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeits unfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte ( Urk. 1 S. 6 f. Rz
E. 15 ff.). 6 .2
Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf (Variante 1) oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit aus (Variante 2), so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund heitsschädigung erzielen könnte.
Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erwerbs aufgabe das vor gerückte Alter ist. Die se Variante gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommen
Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird ( vgl. Thomas Flückiger , in: Ghis laine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz , Basel 2019,
Art.
E. 18 Rz 82 mit weiteren Hinweisen).
Wohl ist davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer die unfallbedingte Beein trächtigung als Faktor der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ins Gewicht fällt .
Unfallbedingt beträgt
auch in einer angepassten Tätigkeit die Arbeits fähigkeit nur noch 50 % . Limitierend wirken sich die generelle Verlang samung, die Interferenzanfälligkeit, die reduzierte Aufmerksamkeitskontrolle und die erhöhte Ermüdbarkeit aus. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dessen nur noch in der Lage, klar vorstrukturierte Aufgaben zu erledigen und das Arbeits ergebnis bedarf einer regelmässigen Kontrolle durch Vorgesetzte oder andere Mit arbeiter ( Urk. 10/1/M49 S. 17).
Ein noch erheblicheres Hindernis ist indessen das Alter des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 7. Oktober 2014 hatte er das AHV-Alter bereits deutlich überschritten und stand im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 76 . Alters jahr. Der Beschwerdeführer hat somit allein schon altersbedingt kaum mehr eine Chance
auf eine neue Anstellung. Dem Argument des Beschwerdeführers, das unfallkausale Störungsbild hätte auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in einer anspruchsvollen Tätigkeit z ur Folge ( Urk. 1 S. 7 Rz 17), ist wohl beizupflichten , es ändert indessen nichts daran, dass vor allem das Alter des Beschwerdeführers eine Wiedereingliederung verun möglicht . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen hat . 7 . 7 .1
Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin basierend auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen und das Invaliden einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Urk. 10/2/156 S. 2 ). Gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, so sind beide Vergleichse inkommen basierend auf den Ver dienstverhältnissen eines Versicherten im mittleren Alter zu ermitteln (BGE 122 V 418) .
Richtigerweise bemängelte der Beschwerdeführer somit
die Vorgehens weise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 Rz 22). Mit Art. 28 Abs. 4 U VV soll vermieden werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfall bedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 2.3).
Das mittlere Alter liegt bei rund 42 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 5). 7 .2
Da nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 UVV beide Vergleichseinkommen hypo thetisch zu ermitteln sind, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Für eine andere Methode der Invaliditätsbemessung, beispielsweise mittels eines erwerb lich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rz
E. 23 ) , besteht kei n Raum. Die Tabelle T17 der LSE gibt Auskunft über den Zentralwert der Brutto löhne nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht. Gemäss der auf den Daten des Jahres 2016 basierende n LSE betrug der monatliche Lohn männlicher Führungskräfte im kaufmännischen Bereich in der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 10' 655 .-- und derjenige männlicher Hilfsarbeitskräfte in der näm lichen Altersgruppe Fr. 5'366.-- pro Monat . Da die Tabellenlöhne auf der Basis einer Arbeits zeit von 40 Wochenstunden beruhen , die betriebsübliche Arbeitszeit 2016 wie auch 2017, dem Jahr des Beginns des Rentenanspruchs , 41,7 Stunden betragen hat (Bundesamt Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach W irtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ,
sind beide Löhne entsprechend anzu passen. Das Valideneinkommen beträgt demnach jährlich Fr. 133’294 .-- ( Fr. 10' 655 .-- : 40 x 41,7 x 12 ) und das Invalideneinkommen beläuft sich angesichts der
Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepassten Tätigkeiten auf Fr. 33'564.--
pro Jahr
( Fr. 5'366.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,5 ). 7 .3
Der Beschwerdeführer macht e geltend, werde das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne ermittelt, so habe ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächliche n Alter des Beschwerdeführer s
in Betracht fallende Aspekte bei der Stellensuche
haben hier ausser Betracht zu fallen , da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mi ttleren Alter zu erfolgen hat. Auch d er Umstand, dass nur leichte Tätigkeiten in Frage kommen, gibt rechtsprechungsgemäss nicht
Anlass für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist rechtsprechungsgemäss zu beachten, dass bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
- ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE 2014 - verglichen mit einem Vollzeitpensum zwar eine Lohneinbusse von knapp 6 % resultiert, diese aber nicht erheblich genug ist , um einen Abzug vom Invalideneinkommen zu rechtfertigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_699/2017 vom 2 6. April 2018 E. 3.1). 2016 betrug der standardisierte monatliche Vollzeitl ohn von Männern ohne Kaderfunktion Fr. 6'130.-- und der jenige bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
Fr. 5'875.-- (LSE 2016, Tab. T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Die Differenz (Fr. 255.--) beträgt 4,16 % ( Fr. 255.-- x 100 : Fr. 6'130.--). Es besteht demnach kein Anlass vom Praxisgrundsatz abzuweichen, wie er für die 2014 herrschenden Verhältnisse formuliert wurde.
Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer macht e auch geltend, es sei aufgrund seiner Nationalität respektive der Aufenthaltskategorie und im Zusammenhang mit den Dienstjahren ein Abzug vorzunehmen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14) . Da der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, ist es unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang mit Problemen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen hätte . Auch dem As pekt der Dienstjahre ist bezüglich der noch in Frage kommenden Hilfstätigkeiten keine massgebliche Bedeutung zuzumessen (Urteil des Bundes gerichts 9C_422/2017
vom 1 8. Mai 2018 E. 4.5.2).
Ein Abzug vom Invalideneinkommen fällt insgesamt ausser Betracht. Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gen annt. Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 133’294 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 33’564.--) resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 99’730 .--, was einem Invaliditätsgrad von 74.82 % ent spricht ( Fr. 99’730 .-- x 100 % : Fr. 133’294 .--) . Dieser ist auf 7 5 % aufzurunden (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .4
Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG
Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komple mentärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Dif ferenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst ( Art. 20 Abs. 2 UVG) (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).
Der Berechnung der Invaliden rente in der Verfügung vom 1 3. November 2017 legte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- zu Grunde ( Urk. 10/2/K156 S. 2 ). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bez ogene Lohn. Im Jahr vor dem Unfall vom 7. Oktober 2014, das heisst von Oktober 2013 bis und mit September 2014 , hatte der Beschwerdeführer monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.-- brutto bezogen, das h eisst total Fr. 60'000.-- (Urk. 10/2/K26.2-14). Die Rente bei Vollinvalidität entspricht gemäss Art. 20
Abs. 1 UVG 80 % des versicherten Verdienstes, das heisst vorliegend Fr. 48'000.--. Da eine Teilinvalidität vorliegt, ist die Rente entsprechend zu kürzen. Be i einem Invaliditätsgrad von 7 5
% beläuft sich die Rente demnach auf Fr. 36’000 .-- pro Jahr , respektive auf Fr. 3’000 .-- pro Monat ( Fr. 48'000.-- x 0,7 5 : 12) .
Da der Beschwerdeführer Bezüger eine r AHV-Altersrente ist und diese mit der Zusprechung der Invalidenrente der Unfallversicherung zusammentrifft, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. November 2017 ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- und unter Berücksichtigung der jähr lichen AHV-Rente von Fr. 18'996.-- (vgl. Urk. 3/5) die Komplementärrente von Fr. 52'100.-- pro Jahr oder von Fr. 4'342.-- pro Monat errechnet (Urk. 10/2/K156 S. 3) . Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde nicht in Frage gestellt. Da die Komplementärrente den
Normalrentenbetrag übersteigt, ist dem Beschwerdeführer die Normalrente in der Höhe von Fr. 3’000 .-- pro Monat auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gese tz lichen Leistungen, namentlich auf die Zusprechung einer monatlichen Rente von Fr. 4'000.-- ( Urk. 1 S. 2) , nur teilweise gutzuheissen ist, hat das
« Überklagen » den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädi g ung von Fr. 2’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 1. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3’000 .-- hat. Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00160
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 7. Juli 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1941, war als Geschäftsführer bei der Y.___ GmbH angestellt und dadurch bei der National Versicherung, deren Rechtsnachfolgerin die Helvetia Schweizerisc he Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ist, gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 7. Oktober 2014 von einem rückwärtsfahrenden Fahrzeug angefahren wurde. D as Ereignis wurde am 1 6. Oktober 2014 der Versicherungsgesellschaft gemeldet (Urk. 10/1/UM). Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Z.___ zog sich der Versicherte durch den Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma zu. Sodann bestand der Verdacht auf eine Nierenkontus ion rechts. Ferner wurde am 10. Oktober 2015 eine Enzephalopathie multifaktorieller Genese diagnostiziert ( Urk. 10/1/M1 S. 1). Nach intensivmedizinischer Behandlung im Z.___ und teil weise auch im nachbehandelnden Spital A.___ (vgl. Urk. 1 0/1/M2, Urk. 10/1/M7) trat der Versicherte am 2 8. Oktober 2014 zur Rehabilitation in die Rehaklinik B.___ ein. Die Behandlung dauerte bis zum 2 2. Januar 201 5. Im Austrittsbericht vom 2 3. Februar 2015 hielten die Ärzte der Klinik fest, der Ver s icherte sei wieder selbständig
zu Fuss , ohne Hilfsmittel , innerhalb und ausserhalb der Station. Er sei selbständig in den basalen und komplexen Alltagsaktivitäten. Es bestehe ein leichtes kognitives Defizit mit Sch w erpunkten in der Aufmerk sam keit und in den Gedächtnisleistungen. Die Exekutivfunktionen seien norm kon form. Im Vordergrund der nachstationären Behandlung habe die Fortsetzung der kognitiven Therapie und die Beratung zur Adaption an die fortbestehende Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörung zu stehen. Es sei insbesondere eine Ergo the rapie mit Schwerpunkt kognitive Therapie zu etablieren. Weder seien eine Arbeitsfähigkeit noch eine Fahreignung gegeben ( Urk. 10/1/M19).
In der Folge nahm der Versicherte die empfohlene ergotherapeutische und des Weiteren auch eine längerdauernde neuropsychologische Behandlung auf (vgl. Urk. 10/1/M25 , Urk. 10/1/M27 f., Urk. 10/1/M30, Urk. 10/1/M33, Urk. 10/1/M36 ff. ). Die Helvetia liess den Versicherten sodann durch die Ärzte der C.___ , Polydisziplinäre Begutachtungsstelle MEDAS, polydi s zipli när begutachten. Das neurologische G utachten mit interdisziplinärer Beurteilung datiert vom 7. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49), das neuropsycholo gische und das psychiatrische Teilgutachten tragen das Datum des 2 4. November 2016 und des 4. Dezember 2016 ( Urk. 10/1/M49/1-2).
Mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 63'000.-- entsprechend einer Integritätsein busse von 50 % zu und stellte fest, der Anspruch auf Heilbehandlung und Tag gelder ende per Ende Dezember 2016 ( Urk. 10/2/K140). Mit weiterer Verfügung vom 13. November 2017 sprach die Helvetia dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Rente in der Höhe von Fr. 1’760 .-- pro Monat zu und hielt fest, mit der Zusprechung der Rente ende der Anspruch auf Heilbehandlungsmassnahmen ( Urk. 10/2/K156). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Einsprache . Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %
(Urk. 10/2/K160). Die Helvetia wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 ab ( Urk. 2 = Urk. 10/2/K162). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2 018 erhob der Versicherte am 2. Juli 2018 Beschwerde. Er erneuerte den im Einspracheverfahren gestellten An trag auf Zusprechung einer Invalidenrente in der Höhe von Fr. 4'000.-- pro Monat ab dem 1. Januar 2017 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2018 beantragte die Helvetia die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). In der Replik vom 5. November 2018 ( Urk.
13) und in der Duplik vom 3. Dezember 2018 ( Urk.
16) hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Auf die Ausführungen den Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausge brochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
1.2
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 2.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfall bedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , in Beziehung gesetzt zum Erwerbs ein kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Invali deneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob dieses für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid
und in der Beschwerde antwort aus, es sei unbestritten, dass es sich beim Ereignis vom 7. Oktober 2014, als der Beschwerdeführer vo n einem rückwärtsfahrenden Kran wagen angefahren worden sei und sich dadurch ein Schädelhirnt rauma zugezogen habe, um einen Unfall im Rechtssinne handle . Zwecks Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sei das Gutachten einer versicherungsexternen MEDAS- Gutachterstelle eingeholt worden. Dieser Expertise komme grundsätzlich volle Beweis kraft zu. Die vom Beschwer de führer vorgelegten
Berichte
der behandelnden Ärzte vermöchten daran nichts zu ändern. Die geltend gemachte Veränderung der gesundheitlichen Situation im weiteren Verlauf ergebe sich daraus nicht und es sei nicht dargelegt worden , weswegen an den Schlussfolgerungen der MEDAS-Experten gezweifelt werden müsste. Vielmehr handle es sich b ei den betreffenden Berichten um beweis rechtlich unerhebliche andere Beurteilung en des nämlichen Sachverhaltes. Aus medizinischer Sicht spreche nicht s dagegen, dass der Beschwerdeführer die von den MEDAS-Gutachtern attestierte Restarbeitsfähigkeit von 50 %
adäquat und auf dem ersten Arbeitsmarkt umsetzen könne. Per Anfang 2017 sei der Fall abschluss angekündigt worden und damit einhergehend die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Dauer leistungen. Damit sei der Beschwerdeführer einverstanden gewesen und über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen sowie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung sei mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 1 6. Februar 2017 entschieden worden. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn des Rentenanspruchs bereits 76 Jahre alt gewesen. Damit liege ein Anwendungs fall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor.
Die Auffassung des Beschwerdeführers , sein Alter sei in Bezug auf die Wieder eingliederung nur von untergeordneter Bedeu tung, könne nicht gefolgt werden. Die Bemessung des Invalideneinkommens anhand der Lohnansätze für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei sachgerecht. Ein leidens bedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angezeigt. Den ins Gewicht fallenden Einschränkungen sei bereits bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen worden. Diese Aspekte könnten nicht noch einmal berück sichtigt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei bei der Bestim mung des Valideneinkommens auf das vor Eintritt des Gesundheits schadens tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen . Dieses habe sich seit dem Jahr 2010 von rund Fr. 120'000.-- auf Fr. 61'355.-- pro Jahr verringert. Ein Pro zent vergleich komme nicht in Betracht, da die angepasste Tätigkeit nicht der ange stammten entspreche ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 9 S. 3 ff.).
In der Duplik ergänzte die Beschwerdegegnerin, aufgrund des Schreibens des Beschwerde führers vom 3 1. Januar 2017 (vgl. Urk. 10/2/K139) habe davon aus gegangen werden können, dass das Gesamtergebnis der MEDAS-Begutachtung nicht angezweifelt we rde. Nichts A nderes sei denn auch der Einsprache vom 4. Dezember 201 7 zu entnehmen. Darin sei die Einschätzung der Restarbeits fähigkeit durch die Gutachter nicht bemängelt worden. Erst mit der Beschwerde seien diesbezügliche Einwände erfolgt. Insgesamt aber hätten die Abklärungen ergeben, dass nicht der unfallbedingte Gesundheitsschaden des Beschwerde führers, sondern das vorgerückte Alter von 76 Jahren einer Verwertung der Rest arbeitsfähigk eit entgegenstehe ( Urk. 16 S. 2 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer macht e geltend, aufgrund des MEDAS-Gutachtens stehe fest, dass angesichts der zum Teil schweren unfallbedingten Beeinträchtigungen in multiplen kognitiven Bereichen die Wiederaufnahme der anspruchsvollen Vor unfalltätigkeit nicht mehr möglich sei. Darüber bestehe Einigkeit. Hinsichtlich der Ausübung einer Verweisungstätigkeit seien die MEDAS-Gutachter zum Schluss gekommen, einfache und klar vorstrukturierte Aufgaben mit Qualitätskontrollen durch eine vorgesetzte Per son seien im Umfang von rund 50 % möglich. Dieser Einschätzung könne nicht gefolgt werden. Im Gutachten sei dargelegt worden, es sei eine umfassende Überwachung durch einen « Aufpasser »
nötig, damit das streng limitierte Tätigkeitsprofil umgesetzt werden könne. Vor diesem Hinter grund sei das attestierte Pensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht umsetzbar. Darauf habe auch der beratende Neurologe der Beschwerdegegnerin hingewiesen (vgl. Urk. 3/3). Gemäss den Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 3/4) ,
sei die Ressourcenbeurteilung der MEDAS-Gutachter auch aus psychiatrischer Sicht unzutreffend respektive überholt. Zwecks valider Klärung des Sachverhaltes müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Sodann sei zu berücksichtigen, dass kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Obschon im AHV-Alter stehend, habe er (der Beschwerdeführer) vor dem Unfall weiterhin eine Erwer bstätigkeit ausgeübt und es sei keine Rede davon gewesen, diese aufzugeben. Da er nur über ein bescheidenes Renteneinkommen verfügt habe, sei er auf ein regelmässiges Einkommen auch angewiesen gewesen. Hinzu komme, dass die MEDAS-Gutachter festgehalten hätten , dass sich das vorge rückte Alter auf die Dauer der Genesung nur in unbedeutendem Ausmass aus wirke . Sodann sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Störungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeitsunfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte . Es liege somit kein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vor. Es mangle a ufgrund der durch den Unfall bewirkten Schädigung an einer verwertbare n Restarbeits fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Somit sei von einem Invalidi tätsgrad von 100 % auszugehen. Aber selbst wenn ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV vorläge, resultierte ein gleich hoher Invaliditätsgrad. Nicht nur das Invaliden- , sondern auch das Valideneinkommen sei anhand der Lohn ansätze für eine Person im mittleren Alter zu ermitteln. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, der Bemessung des
Valideneinkommens
ebenfalls das Ein kommen eines 40 bis 45 Jahre alten erfolgreichen Managers mehrerer Unter neh men zu Grunde zu legen. Da es aufgrund der besonderen Umstände im Zusam menhang mit der angestammten Tätigkeit effektiv kaum möglich sei, ein zuver lässige s Vergleichseinkommen zu ermitteln, wäre einem Betätigungs vergleich im Sinne der ausserordentlichen Bemessungsmethode der Vorzug zu geben. Auf grund des schweren Gesundheitsschadens aber sei eine weitere Tätig keit im inter national tätigen Beratungsunt ernehmen nicht mehr möglich ( Urk. 1 S. 4
ff.).
In der Replik erg änzte der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin sei nach Erstattung des MEDAS-Gutachtens telefonisch mitgeteilt worden, die Schluss folgerungen der Experten seien nicht haltbar. Auf eine weitere Stellungnahme sei
nur
unpräjudiziell verzichtet worden, weil ungeachtet der von den Gutachtern attestierten Restarbeitsfähigkeit eine wirtschaftliche Unverwertbarkeit vorliege. Somit treffe es nicht zu, dass das MEDAS-Gutachten im Gesamtergebnis aner kannt worden sei. Nicht nur der behandelnde Psychiater Dr. D.___ sei zum Schluss gekommen, dass nur noch eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen in Frage komme (vgl. Urk. 10/2/K168.6), sondern auch der beratende Neurologe der Beschwerde gegnerin, Dr. med. E.___ , Neurologe und Verhaltens neurologe ( Urk. 10/2/K168.5). Zu diesem Umstand habe die Beschwerdegegnerin mit keinem Wort Stellung genommen. Es stehe fest, dass die durch den Unfall verursachte Hirnverletzung dauerhafte Auswirkungen habe und zu einer Voll in validität geführt habe. Ausdruck davon sei auch die festgestellte Integritäts einbusse von 50 % . Im Zusammenhang mit der Feststellung des Invaliden einkommens sei zu beachten, dass sämtliche Voraussetzungen für einen leidens bedingten Abzug gegeben seien: leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienst jahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad ( Urk. 13 S. 3 ff.). 4.
Strittig und z u beurteilen ist
der mit Verfügung vom 1 3. November 2017 ( Urk. 10/2/K156) festgesetzte und mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 bestätigte Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist insbesondere die Höhe des Rentenanspruch s . Kontrovers beurteilt wird von den Parteien , ob und in welchem Mass die gesundheitlichen Folgen des Unfalles eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zulassen respektive in welchem Mass das fortgeschrittene Alter einer solchen Verwertung gegebenenfalls entge gensteht.
Die mit der Verfügung vom 1 6. Februar 2017 zugesprochene Integritäts entschädigung und die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 3 1. Dezember 2016 ( Urk. 10/2/K1490) sind vorliegend weder Anfechtungs- noch Streitgegenstand. Die betreffende Verfügung blieb unangefochten. Somit stellt sich im vorliegenden Verfahren die Frage des Zeitpunktes des Fallabschlusses nicht. Der Antrag lautet denn auch auf die Zusprechung von Rentenleistungen ab dem 1. Januar 2017 und der Beschwerdeführer bestätigte in der Replik aus drücklich, mit dem Fallabschluss per 3 1. Dezember 2016 einverstanden zu sein ( Urk. 13 S. 4 Rz 11). 5. 5.1
Dem neurologischen Gutachten von Dr. med. F.___ , Facharzt für Neu ro logie FMH, vom 7. Dezember 2016, in das zwecks Beurteilung der Gesamt situation die Ergebnisse der neurologischen Begutachtung einerseits und ande rer seits diejenigen der ergänzenden neuropsychologischen und psychiatrischen Unter suchung einflossen (vgl. Urk. 10/1/M49 S. 8 ff, Urk. 10/1/M49 S. 21, Urk. 10/1/M49.1, Urk. 10/1/M49.2), ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe sich als Folge der Kollision mit einem rückwärtsfahrenden Kranwagen am 7. Oktober 2014 eine traumatische Hirnverletzung mit multiplen Kontusions blutungen beidseits fronto -basal und temporal, mit traumatischer Subarachnoi dal blutung, mit Subduralhämatomen temp o ro -parietal und mit Felsen beinfraktur beidseits, mit Sprengung des äusseren Gehörganges mit hirn organischem Psy chosyndrom (ICD-10: F07.2) und mit fortbestehenden mittel gradigen neuropsy chologischen Defizit en erlitten ( Urk. 10/1/M49 S. 14 ). 5.2
Zu den Folgen des Leide n s auf das erwerbliche
Leistungsvermögen kann dem Gutachten entnommen werden, der fokal-neurologische Status sei unauffällig. Im Vordergrund stünden aus neuropsychologischer Sicht mittelgradige exekutive Defizite mit Antriebsstörung, eine erhöhte Reizbarkeit und mnestische sowie attentionale Beeinträchtigungen mit insgesamt reduzierter kognitiver Belast bar keit. Das Störungsbild sei gut mit den erlittenen Kontusionsblutungen fronto -basal und temporal beidseits zu vereinbaren und damit als unfallkausal zu beur teilen. Die mitwirkenden Faktoren, das heisst eine vorbestehende vaskuläre Enze phalopathie und das Alter spielten eine untergeordnete Rolle. Die im Ergebnis unauffälligen Symptomvalidierungsverfahren sprächen für eine authentische hirnorganische Symptomatik. Eine formal zu verzeichnende Verschlechterung gegenüber Voruntersuchungen erkläre sich mit den im Rahmen der aktuellen neuropsychologischen Begutachtung durchgeführten ausführlicheren Unter su chung und der längeren Untersuchungsdauer. Dabei sei auch die verminderte kognitive Belastbarkeit zu Tage getreten. Bis zum Ereignis vom 7. Oktober 2014 habe ein hohes Funktionsniveau im geschäftlichen und privaten Bereiche bestan den. Mit dem Unfall habe dieses eine abrupte Verschlechterung erfahren. Die unfallbedingte Beeinträchtigung sei bleibe nd. Der « status quo ante vel sine» werde nicht mehr erreicht werden. Aufgrund der unfallkausalen neuropsycho logischen Defizite in den Domäne n exekutive Funktionen, Aufmerks amkeit, Spra che, Mnestik und kognitive Belastbarkeit könne die kognitiv anspruchsvolle Tätig keit als Geschäftsführer eines international tätigen Beratungsunternehmens seit dem Vorfall vom 7. Oktober 2014 dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden. Im Sinne einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit der Entlassung aus der stationären Rehabilitation zumutbarerweise in der Lage , ausschliesslich einfache und klar vorstrukturierte Aufgaben zu erledigen. Erforderlich seien hierbei Qualitäts kontrollen durch einen Vorgesetzten oder Mitarbeiter. Auch in solch ein fachen Aufgabe n sei aufgrund der Verlangsamung, der Interferenzan fälligkeit und der reduzierten Aufmerksamkeitskontrolle mit einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit zu rechnen. Aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit sei von einem maximal zumutbaren Pensum von zweimal drei Stunden pro Tag auszu gehen. Daraus ergebe sich bei einem Pensum von rund 75 % und einer Leistungs fähig keit von 70 % eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 10/1/M49 S. 15 ff.). 5.3
Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse der Untersuchungen in den drei Fachge bieten , die nebst einer ausführlichen Anamnese und der Befunderhebung auch eine Auswertung der Vorakten mitumfasst e n ( Urk. 10/1/M49 S 3 ff., Urk. 10/1/M49 .1 S. 1 ff., Urk. 10/1/M49.2 S. 1 ff.), erweist sich die inter disziplinäre Gesamtbeurteilung durch die MEDAS-Ärzte als nachvollziehbar und überzeugend. Soweit sie die Stellung der Diagnose und die Folgeabschätzung des unfallbedingten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geschäftsführer im eigenen Beratungsunternehmen betrifft, pflichtet ihr der Beschwerdeführer explizit auch bei ( Urk. 1 S. 5 Rz 10). 5.4
Hinsichtlich der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit wendet der Beschwerde führer jedoch ein, laut MEDAS- Gutachten sei bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit eine umfassende Überwachung nötig, ansonsten das streng limitierte Tätigkeitsprofil nicht umgesetzt werden könne. Vor diesem Hintergrund sei ein Pensum von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch ( Urk. 1 S. 5 f. Rz 12).
Dass eine angepasste Tätigkeit ausschliesslich und nur mittels umfassender Über wachung ausübbar ist, erwähnten die Gutachter nicht, insbesondere nicht die Anwesenheit eines eigentlichen «Aufpassers» . Vielmehr wiesen die Gutachter darauf hin, es seien Qualitätskontrollen durch einen Vorgesetzten oder einen Mitar beiter angezeigt ( Urk. 10/1/M49 S. 17). Im Rahmen eines Angestelltenver hältnisses zählt die Kontrolle des Arbeitsergebnisses sodann zum durchaus Üblichen . Offensichtlich diente die Erwähnung der Verdeutlichung der Unter schiede zu den aktuellen Verhältnissen und denjenigen vor dem Ereignis vom 7. Oktober 201 4. Bis zu diesem Vorfall leitete der Beschwerdeführer ein Unter nehmen (vgl. Urk. 10/1/M49 S. 9, Urk. 10/1/M49.1 S. 2 f., Urk. 10/1/M49.2 S. 9). Eine besonders intensive Betreuung im Rahmen einer angepassten Tätigkeit , die die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt schlechter dings in Frage stellt , ist aufgrund der gutachterlichen Darlegungen jedoch nicht anzunehmen. 5.5
Nach Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich auch aufgrund der Darlegungen des Neurologen Dr. E.___
vom 2 8. Januar 2016 ( Urk. 3/3) konkrete Zweifel an der B eurteilung der MEDAS-Gutachter ( Urk. 1 S. 3 Rz 6 u. S. 5 f. Rz 12).
Dieser Auffassung lässt sich nicht folgen. Soweit Dr. E.___ die Umsetzung der von den Gutachtern beurteilten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit als nicht realistisch betrachtet, so begründete er dies nicht medizinisch, sondern verwies auf Angaben der Tochter des Beschwerdeführers im Zusammen hang mit Arbeitsversuchen im bisherigen Umfeld. Dies allerdings sind keine genü genden
Kriterien zur Beurteilung der Restarbei tsfähigkeit , insbesondere nicht zur schlüssigen Darlegung des gänzlichen Fehlens einer Restarbeits fähigkeit , denn es ist Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). 5.6
Der Beschwerdeführer verweist zur Untermauerung sein e s Standpunktes auch auf die Einschätzung von Dr. D.___ ( Urk. 1 S. 4 Rz 8) . Der behandelnde Psychiater kam wie die MEDAS-Gutachter zum Schluss, die angestamm te Tätigkeit sei auf grund der durch den Unfall bedingten Hi r nschädigung dauerhaft nicht mehr zumutbar. Des Weiteren erachtete er eine berufliche Reintegration ausschliesslich im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes für realistisch (Urk. 3/4 S. 2). Diese Einschätzung begründete er indessen nicht näher, so dass offenbleibt, gestützt auf welche Überlegungen er zu dieser Schlussfolgerung gelangte. Auf eine der artige Beurteilung kann nicht abgestellt werden. An der Verwertbarkeit der Rest arbeitsfähigkeit ist somit weder hinsichtlich des im Gutachten umschriebenen Anforderu ngsprofils noch in Bezug auf den genannten zeitlichen Rahmen zu zweifeln. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. Februar 2017 eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden ist. Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine vollum fängliche Invalidität schliessen (vgl. Urk. 13 S. 4 Rz 13), zumal d er Beschwerde führer diesen Einwand nicht näher begründet hat. 5.7
Zusammenfassend ist auch an der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten nicht zu zweifeln. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der unfallbedingten Beeinträchtigung in der Lage ist, eine einfache und klar vorstrukturierte Tätigkeit auszuüben. Hierfür besteht eine Arbeits fähigkeit von 50 % . D ie Einholung eines weiteren Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Rz . 12) ist a ngesichts der liquiden Beweislag e nicht erforderlich. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren explizite Rügen betreffend das MEDAS-Gutachten erhoben hat, was die Beschwerde gegnerin moniert ( Urk. 9 S. 2 Ziff. 5), kann ihm allerdings
kein Nachteil erwachsen. Das Sozialversicherungsgericht hat im Rahmen der Mitwir kungspflicht der Parteien, die vorliegend kein en Anlass zu Beanstandungen gibt, den massgebenden Sachverhalt gestützt auf Art. 61 lit . c ATSG auch ohne Partei behauptung respektive -darstellung von Amtes wegen zu festzustellen . 6 . 6 .1
Im Rahmen der Bemessung der Invalidität kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass auf den im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 7 6. Altersjahr stehenden Beschwerdeführer Art. 28 Abs. 4 UVV anzuwenden sei ( Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 6, Urk. 9 S. 3 f. Ziff. 3) . Der Beschwerdeführer vertritt dagegen die Auf fassung , dass kein Anwendungsfall v on Art. 28 Abs. 4 UVV vorliege. Trotz des vorgerückten Alters habe er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und hätte diese angesichts seiner geringen Alte rsleistungen ohne den Vorfall auch weiter hin beib ehalten. Gemäss den Feststellung en der MEDAS-Gutachter habe sich das vorgerückte Alter sodann nur in unbedeutendem Ausmass auf die Dauer der Gene sung aus gewirkt und es sei davon auszugehen, dass das unfallkausale Stö rungsbild auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine hohe Arbeits unfähigkeit in der angestammten anspruchsvollen Tätigkeit zur Folge gehabt hätte ( Urk. 1 S. 6 f. Rz 15 ff.). 6 .2
Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf (Variante 1) oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit aus (Variante 2), so sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund heitsschädigung erzielen könnte.
Variante 1 setzt voraus, dass die versicherte Person bei Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen zumindest teilweise wieder erwerbsfähig ist, jedoch ihre vorhan denen erwerblichen Ressourcen nicht mehr verwertet, wobei der Grund der Erwerbs aufgabe das vor gerückte Alter ist. Die se Variante gelangt insbesondere dann zur Anwendung, wenn während der Heilbehandlung das ordentliche AHV-Alter erreicht wird oder der schon zuvor in Aussicht genommen
Zeitpunkt für einen vorzeitigen Altersrücktritt erreicht wird ( vgl. Thomas Flückiger , in: Ghis laine Frésard-Fellay /Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfall versicherungsgesetz , Basel 2019,
Art. 18 Rz 81 mit Hinweisen) . Von vorge rücktem Alter wird ab rund 60 Jahren ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/ 2017 vom 2 6. September 2017 E. 4.2.2 ).
A ufgrund des unbestrittenen Umstandes, dass der 1941 geborene Beschwerde führer vor dem Unfall vom 7. Oktober 2014 bereits weit über das Erreichen des ordentlichen AHV-Alters hinaus erwerbstätig geblieben ist und es ohne den Unfall vora ussichtlich auch geblieben wäre , ist die Variante 1 hier nicht einschlägig. 6 .3
Bei Variante 2 von Art. 28 Abs. 4 UVV ist ent scheidend, ob konkrete Anhalts punkte dafür bestehe n , dass sich das Alter der versicherten Person erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. Dies kann einerseits aus medizinische r Sicht in einer physiologischen Altersgebrechlichkeit in dem Sinne auftrete n , dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den erlittenen Unfall und seine Folgen bei einer Person im mittleren Alter geringer ausgefallen wäre. Der Altersfaktor kann sich andererseits aber auch in dem Sinne erwerblich auswirken, dass beispielsweise die Wiedereingliederung schwieriger ist, eine Ein gliederungsmassnahe nicht (mehr) gewährt wird oder aber sich kein Arbeitgeber mehr findet, der eine Person kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Beein trächtigungen einstellen würde. Diese erwerbliche Auswirkung des Alltags faktors wurde in der jüngeren Rechtsprechung vermehrt betont , indem verdeut lichet wurde, dass Art. 28 Abs. 4 UVV auch dann zur Anwendung kommt, wenn das vorgerückte Alter das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Lei stungsvermögens mit sich bringt, aber einer Ve r wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit trotzdem entge gensteht ( Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 2.3 u. 3.3; vgl. auch Flückiger , a.a.O., Art. 18 Rz 82 mit weiteren Hinweisen).
Wohl ist davon auszugehen, dass
beim Beschwerdeführer die unfallbedingte Beein trächtigung als Faktor der Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit ins Gewicht fällt .
Unfallbedingt beträgt
auch in einer angepassten Tätigkeit die Arbeits fähigkeit nur noch 50 % . Limitierend wirken sich die generelle Verlang samung, die Interferenzanfälligkeit, die reduzierte Aufmerksamkeitskontrolle und die erhöhte Ermüdbarkeit aus. Der Beschwerdeführer ist aufgrund dessen nur noch in der Lage, klar vorstrukturierte Aufgaben zu erledigen und das Arbeits ergebnis bedarf einer regelmässigen Kontrolle durch Vorgesetzte oder andere Mit arbeiter ( Urk. 10/1/M49 S. 17).
Ein noch erheblicheres Hindernis ist indessen das Alter des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 7. Oktober 2014 hatte er das AHV-Alter bereits deutlich überschritten und stand im Zeitpunkt des Rentenbeginns im 76 . Alters jahr. Der Beschwerdeführer hat somit allein schon altersbedingt kaum mehr eine Chance
auf eine neue Anstellung. Dem Argument des Beschwerdeführers, das unfallkausale Störungsbild hätte auch bei einer versicherten Person im mittleren Alter eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit in einer anspruchsvollen Tätigkeit z ur Folge ( Urk. 1 S. 7 Rz 17), ist wohl beizupflichten , es ändert indessen nichts daran, dass vor allem das Alter des Beschwerdeführers eine Wiedereingliederung verun möglicht . Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Invaliditätsbemessung unter Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV vorgenommen hat . 7 . 7 .1
Das Valideneinkommen errechnete die Beschwerdegegnerin basierend auf dem vom Beschwerdeführer zuletzt tatsächlich erzielten Einkommen und das Invaliden einkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE; Urk. 10/2/156 S. 2 ). Gelangt Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung, so sind beide Vergleichse inkommen basierend auf den Ver dienstverhältnissen eines Versicherten im mittleren Alter zu ermitteln (BGE 122 V 418) .
Richtigerweise bemängelte der Beschwerdeführer somit
die Vorgehens weise der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 8 Rz 22). Mit Art. 28 Abs. 4 U VV soll vermieden werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfall bedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2019 vom 1 7. Februar 2020 E. 2.3).
Das mittlere Alter liegt bei rund 42 Jahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 2 6. September 2017 E. 5). 7 .2
Da nach Massgabe von Art. 28 Abs. 4 UVV beide Vergleichseinkommen hypo thetisch zu ermitteln sind, ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen. Für eine andere Methode der Invaliditätsbemessung, beispielsweise mittels eines erwerb lich gewichteten Betätigungsvergleichs (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Rz 23 ) , besteht kei n Raum. Die Tabelle T17 der LSE gibt Auskunft über den Zentralwert der Brutto löhne nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht. Gemäss der auf den Daten des Jahres 2016 basierende n LSE betrug der monatliche Lohn männlicher Führungskräfte im kaufmännischen Bereich in der Altersgruppe zwischen 30 und 49 Jahren Fr. 10' 655 .-- und derjenige männlicher Hilfsarbeitskräfte in der näm lichen Altersgruppe Fr. 5'366.-- pro Monat . Da die Tabellenlöhne auf der Basis einer Arbeits zeit von 40 Wochenstunden beruhen , die betriebsübliche Arbeitszeit 2016 wie auch 2017, dem Jahr des Beginns des Rentenanspruchs , 41,7 Stunden betragen hat (Bundesamt Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach W irtschafts abteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 ) ,
sind beide Löhne entsprechend anzu passen. Das Valideneinkommen beträgt demnach jährlich Fr. 133’294 .-- ( Fr. 10' 655 .-- : 40 x 41,7 x 12 ) und das Invalideneinkommen beläuft sich angesichts der
Arbeitsfähigkeit von 50 %
in angepassten Tätigkeiten auf Fr. 33'564.--
pro Jahr
( Fr. 5'366.-- : 40 x 41,7 x 12 x 0,5 ). 7 .3
Der Beschwerdeführer macht e geltend, werde das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne ermittelt, so habe ein leidensbedingter Abzug zu erfolgen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14). Unter dem Titel leidensbedingter Abzug können grundsätz lich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind ( Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2).
Allfällige im Zusammenhang mit dem tatsächliche n Alter des Beschwerdeführer s
in Betracht fallende Aspekte bei der Stellensuche
haben hier ausser Betracht zu fallen , da die Invaliditätsbemessung auf der Basis der Eingliederung einer Person im mi ttleren Alter zu erfolgen hat. Auch d er Umstand, dass nur leichte Tätigkeiten in Frage kommen, gibt rechtsprechungsgemäss nicht
Anlass für einen leidens bedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem Kompetenzniveau 1 eine Viel zahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2).
Bezüglich der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist rechtsprechungsgemäss zu beachten, dass bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
- ausgehend von den Tabellenlöhnen der LSE 2014 - verglichen mit einem Vollzeitpensum zwar eine Lohneinbusse von knapp 6 % resultiert, diese aber nicht erheblich genug ist , um einen Abzug vom Invalideneinkommen zu rechtfertigen (Urteil des Bundes gerichts 8C_699/2017 vom 2 6. April 2018 E. 3.1). 2016 betrug der standardisierte monatliche Vollzeitl ohn von Männern ohne Kaderfunktion Fr. 6'130.-- und der jenige bei einem Pensum zwischen 50 und 74 %
Fr. 5'875.-- (LSE 2016, Tab. T18, monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht). Die Differenz (Fr. 255.--) beträgt 4,16 % ( Fr. 255.-- x 100 : Fr. 6'130.--). Es besteht demnach kein Anlass vom Praxisgrundsatz abzuweichen, wie er für die 2014 herrschenden Verhältnisse formuliert wurde.
Auch eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigen ständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 2 9. Mai 2018 E. 3.4.2).
Der Beschwerdeführer macht e auch geltend, es sei aufgrund seiner Nationalität respektive der Aufenthaltskategorie und im Zusammenhang mit den Dienstjahren ein Abzug vorzunehmen ( Urk. 13 S. 4 Rz 14) . Da der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt, ist es unwahrscheinlich, dass er in diesem Zusammenhang mit Problemen auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen hätte . Auch dem As pekt der Dienstjahre ist bezüglich der noch in Frage kommenden Hilfstätigkeiten keine massgebliche Bedeutung zuzumessen (Urteil des Bundes gerichts 9C_422/2017
vom 1 8. Mai 2018 E. 4.5.2).
Ein Abzug vom Invalideneinkommen fällt insgesamt ausser Betracht. Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht gen annt. Aus der Gegenüberstellung der beiden massgebenden Vergleichseinkommen ( Valideneinkommen von Fr. 133’294 .-- und Invalideneinkommen von Fr. 33’564.--) resultiert eine Erwerbs einbusse von Fr. 99’730 .--, was einem Invaliditätsgrad von 74.82 % ent spricht ( Fr. 99’730 .-- x 100 % : Fr. 133’294 .--) . Dieser ist auf 7 5 % aufzurunden (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 7 .4
Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG
Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komple mentärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 ATSG der Dif ferenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst ( Art. 20 Abs. 2 UVG) (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).
Der Berechnung der Invaliden rente in der Verfügung vom 1 3. November 2017 legte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- zu Grunde ( Urk. 10/2/K156 S. 2 ). Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Renten als versicherter Verdienst der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bez ogene Lohn. Im Jahr vor dem Unfall vom 7. Oktober 2014, das heisst von Oktober 2013 bis und mit September 2014 , hatte der Beschwerdeführer monatlich einen Lohn von Fr. 5'000.-- brutto bezogen, das h eisst total Fr. 60'000.-- (Urk. 10/2/K26.2-14). Die Rente bei Vollinvalidität entspricht gemäss Art. 20
Abs. 1 UVG 80 % des versicherten Verdienstes, das heisst vorliegend Fr. 48'000.--. Da eine Teilinvalidität vorliegt, ist die Rente entsprechend zu kürzen. Be i einem Invaliditätsgrad von 7 5
% beläuft sich die Rente demnach auf Fr. 36’000 .-- pro Jahr , respektive auf Fr. 3’000 .-- pro Monat ( Fr. 48'000.-- x 0,7 5 : 12) .
Da der Beschwerdeführer Bezüger eine r AHV-Altersrente ist und diese mit der Zusprechung der Invalidenrente der Unfallversicherung zusammentrifft, hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 1 3. November 2017 ausgehend vom versicherten Verdienst von Fr. 60'000.-- und unter Berücksichtigung der jähr lichen AHV-Rente von Fr. 18'996.-- (vgl. Urk. 3/5) die Komplementärrente von Fr. 52'100.-- pro Jahr oder von Fr. 4'342.-- pro Monat errechnet (Urk. 10/2/K156 S. 3) . Diese Berechnung entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde nicht in Frage gestellt. Da die Komplementärrente den
Normalrentenbetrag übersteigt, ist dem Beschwerdeführer die Normalrente in der Höhe von Fr. 3’000 .-- pro Monat auszurichten. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 8 .
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Obwohl das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gese tz lichen Leistungen, namentlich auf die Zusprechung einer monatlichen Rente von Fr. 4'000.-- ( Urk. 1 S. 2) , nur teilweise gutzuheissen ist, hat das
« Überklagen » den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessent schädigung ist damit abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Unter Berücksichtigung der genannten Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädi g ung von Fr. 2’900 .-- als angemessen (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 1. Juni 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3’000 .-- hat. Im Übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm