opencaselaw.ch

UV.2018.00148

Schulterkontusion; Kausalzusammenhang der Sehnenteilrupturen zum Unfall bei degenerativem Vorzustand nicht überwiegend wahrscheinlich, Status quo sine erreicht.Liegt eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vor, hat der Unfallversicherer die Begleitumstände abzuklären und bei Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG Leistungen bis zum Wegfall jeglicher Teilursächlichkeit zu erbringen. Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt, so greift beim Vorliegen einer Listenverletzung die Vermutung von Art. 6 Abs. 2 UVG.Im vorliegenden Fall ist mit dem Schluss auf eine vorübergehende Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes infolge der erlittenen Kontusion der Nachweis erbracht, dass die Listenverletzung ohnehin zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht des Unfallversicherers ist damit jedenfalls umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Leistungspflicht befreit.

Zürich SozVersG · 2019-10-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit 2008 als Kundenbetreuer und als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, bei welcher er Stammanteile hält (vgl. unter: https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-114.445.159# [4.10.19]) und über welche er bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG obligatorisch unfallversichert war. Gemäss der vom Ver sicherten ausgefüllten Schadenmeldung UVG vom 2 7. Oktober 2017 sei am 2 8. oder 3 1. Juli 2017 beim Beladen eines LKW eine Palette umgekippt und habe seine linke Seite erwischt/getroffen. Dabei habe er sich die linke Schulter verletzt ( Urk. 8/1). Gemäss beigelegte m Arzt zeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 3. Oktober 2017 fand die Erstuntersuchung am 2 1. August 2017 stat t ( Urk. 8/3). Nach Rückspra che mit dem Vertrauensarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 8/5) , teilte die Unfallversicherung dem Versicherten am 1. Dezember 2017 mit, dass das Ereignis vom 2 8. Juli 2017 zu einer vorübergehenden Schmerzaus lösung geführt habe, die Beschwerden in der linken Schulter ab dem 1. Dezember 2017 jedoch krank heitsbedingt seien, mithin der S tatus quo sine am 3 0. Novem ber 2017 erreicht sei ( Urk. 8/6). Auf den Einwand des Versicherten vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 8/ 12/1), welche n er mit einem Bericht von Dr. Z.___ vo m

7. Dezember 2017 ( Urk. 8/9) begründen liess, holte die ÖKK eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ein ( Urk. 8/14) und hielt mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 am Fallabschluss per 3 0. November 2017 fest ( Urk. 8/15). Die Einsprache des Versicherten vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 8/19) wies sie mit Entscheid vom 1 6. Mai 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Juni 2018 Beschwerde erheben mit folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

' 1.

Der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und Unfallversicherungen AG

vom 1 6. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis auf Weiteres die ihm

gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder,

Heilungs- und Behandlungskosten, auszurichten,

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und es sei ein

gerichtliches Gutachten einzuholen und gestützt darauf eine Neu

beurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und die Sache

zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die ÖKK

zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwe rdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche

Anwältin

beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen .'

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 liess die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7 S. 2). Nach Eingang der Eingaben des Beschwerdeführers zur Substantiierung seines prozessuale n Gesuchs ( Urk. 10-14) wurde mit Verfügung vom 8. August 2018 Rechtsanwältin Kimena

Brog als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Am 1 7. August 2018 reichte Rechtsanwältin Brog die Kostennote vom 1 6. August 2018 ein ( Urk. 17, 18). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erkundigte sie sich n ach dem Stand des Verfahren s ( Urk. 19), worauf sie am 1 5. Oktober 2019 telefonisch darüber informiert wurde ( Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im a ngefochtenen Entscheid, dass gemäss der überzeugenden vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ , welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einhergehe, die Rotatorenmanschetten ruptur degenerativer Natur sei, weshalb sie lediglich eine Leistungspflicht bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante treffe. Die theoretischen Ausführungen von Dr. Z.___ zum Unfallversicherungsrecht vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern ( Urk. 2).

Im Verfahren ergänzte sie im Wesentlichen, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Zudem seien die beschriebenen Veränderungen überwiegend degenerativer Natur ( Urk. 7 S. 5-6). 2.2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich das Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 E. 2.5) nicht grundsätzlich zur Entstehung von Rotatorenmanschettenläsionen geäussert, sondern eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe. Entsprechend sei auch die hier vorzunehmende Einzelfall beurteilung einer medizinischen Fachperson vorbehalten und unter Berücksich tigung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Angesichts der klar abweichenden Beurteilung von Dr. Z.___ bilde die vertrauensärztliche Einschät zung von Dr. A.___ keine genügende Grundlage für die Leistungseinstellung, zumal sich der Vertrauensarzt mit der diametral abweichenden Meinung von Dr. Z.___ nicht auseinandergesetzt habe . Vor dem versicherten Ereignis habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Schulterbeschwerden gehabt, weder rechts noch links. Insofern erweise sich die Beurteilung von Dr. B.___ bezüglich des degenerativen Vorzustandes denn auch als widersprüchlich. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und seinen rechten Arm und damit einhergehend seine rechte Schulter naturgemäss mehr belaste, dort aber im Gegensatz zur linken Schulter anhaltend beschwerdefrei sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die anhaltenden Beschwerden an der linken Schulter auch nach dem 3 0. November 2017 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den versicherten Unfall verursacht wurden. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:

Der Befund von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2017 lautete auf eine Impingementsymptomatik , Painful

Arc ab 90 Grad, einen positiven Supra spinatus-Test , die Aussen-/Innenrotation abduziert liege bei 80/0/70 Grad und im MRI sei eine partielle Läsion der Supras pinatus

- und der Subscapularissehne fest gestellt worden. Seine Diagnosen lautete n auf ein Schmerzsy n d r om Schulter links nach Zerrung anlässlich Auffangen einer schweren Palette, partielle Läsion sub scapularis ( Urk. 8/3 ).

Auf Veranlassung von Dr. Z.___

hatte die Klinik C.___ am 2. Oktober 2017 eine MR-Untersuchung der linken Schulter durch geführt . Die Beurteilung lautete auf eine Partialruptur der Subscapularissehne an der Innenseite und am Oberrand , eine Pull e yläsion und eine leichte artikuläre Partialruptur am foot -print der Sup raspinatussehne ganz ventral. Zusätzlich stellte der Radiologe Prof. Dr. med. D.___ eine leichte bis mässige Atrophie der Supraspinatusmuskulatur , eine mässige Atrophie und Verfettung der Subscapularismuskulatur kraniale Hälfte, eine mässige AC-Arthrose und eine leichte Omarthrose fest ( Urk. 8/4) . 3.2

Dr. A.___ schloss gestützt auf den MRI-Bericht am 2 9. November 2017 auf das Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und bejahte das Vorliegen eines Status quo si ne vier Monate nach dem Unfall ( Urk. 8/5) 3.3

In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, dass per Mitte Januar eine operative Behandlung der linken Schulter mit arthroskopischer

Defiléeerweiterung vorgesehen sei, um die Passage-Hemmung der partial ruptu rierten Sehne zu beheben. Die Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und die Behandlung dauere fort.

Dr. Z.___ sprach sich dafür au s, dass zwischen der Behandlung - sei sie konservativ oder operativ - und dem Unfall sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Zusammenhang bestehe ( Urk. 8/9 ). 3.4

In der hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung vom 4. Januar 2018 legte Dr. A.___ dar, dass eine Kontusion der Schulter, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, keinen geeigneten Unfallmechanismus darstelle, um eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette

seien degenerativer Art. Dafür sprächen auch die Atrophie und die Verfettung der betroffenen Muskulatur. Auch die AC-Gelenksarthrose und die Omarthrose seien vorbestehend. Ein Zusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 2 8. Juli 2017 sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben; der Status quo sine sei am 3 0. November 2017 erreicht gewesen ( Urk. 8/14). 3.5

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2018 erneut aus, die Beschwerdegegnerin habe den Unfall klar anerkannt und die Behandlungskosten übernommen. Es stelle sich natürlich die Frage nach dem Erreichen des ohnehin vorhandenen natürlichen Verlaufs. Der Beschwerdeführer habe bis zum Ereignis eine funktionsfähige linke Schulter gehabt. Beim Unfall habe er sich einen Sehnenriss an der Rotatorenmanschette

sowie eine Pulley l äsion zugezog en. Diese hätte natürlich auch als altersbedingt seitens der Versicherung zur Diskussion gestellt werden können. Dies sei aber nicht getan worden, die Zuständigkeit der Versicherung sei bejaht worden. Erst, als der Entscheid für eine operative Versor gung gefallen sei, sei das Ruder umgerissen worden. Dies gehe nicht an. Man hätte von Anfang sagen können, die Kosten würden nur solange und nur für konservative Behandlungen übernommen. Der Unfall sei jedoch bejaht worden und werde nicht plötzlich zur Krankheit ( Urk. 8 /19/9-10). Diese Meinung vertrat

Dr. Z.___ ein weiteres Mal mit Schreiben vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 8/21). 4. 4.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Unterlagen gilt es angesichts der wiederholten Ausführungen von Dr. Z.___

darauf hinzuweisen, dass die Beweis lastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen , gilt . Der Nachweis des Dahinfallens der Unfall kausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2). Die Leistungsanerkennung der Beschwerdegegnerin nach der Unfallmeldung vom 2 7. Oktober 2017 (Eingang am 2. November 2017, Urk. 8/1) erfasste gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt die partiellen Sehnenläsionen im Bereich der Rotatorenmanschette links. Vielmehr teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit Dr. A.___ bereits am 1. Dezember 2017 mit, dass sie davon ausgehe , dass das Unfallereignis vom 2 8. Juli 2017 lediglich zu einer vorübergehende n Schmerzauslösung geführt habe und dass gestützt auf die Beurteilung v on Dr. A.___ vom Erreichen des S tatus quo sine am 3 0. Novem ber 2017 auszugehen sei ( Urk. 8/6). Entsprechend liegt die Beweislast dafür , dass es sich bei den im MRI vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/4) festgestellten Sehnenver letzungen um Unfallfolgen handelt, beim Beschwerdeführer. Damit soll verhin dert werden, dass sich Unfallversicherer gezwungen sehen, vor der ersten Kostengutsprache für eine Heilbehandlung oder dem ersten Taggeld umfang reiche Abklärungen zur Unfallkausalität der vorhandenen Verletzungen und Beschwerden zu veranlassen, was eine schnellere Kostenübernahme ermöglicht und letztlich auch den versicherten Personen zu Gute kommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweis). 4.2

Was den Unfallhergang anbelangt, ist gestützt auf die Aktenlage und dabei die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2017 wiedergegebene telefonische Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm beim Versuch, die kippende Palette zu halten, Papierbögen auf den Brustkorb sowie den – wohl – linken Ellenbogen geflogen sind (vgl. Urk. 8/6). Diese von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. Dezember 2017 wiedergegebene Schil derung des Unfallgeschehens wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch am 5. Dezember 2017 lediglich insofern korri giert, als er das ursprünglich mit 470 Kilogramm angegebene Gewicht der Palette auf 374,9 Kilogram m korrigierte ( Urk. 8/8). Diese

Schilderung des Unfallhergang s korrespondiert denn auch grundsätzlich mit der Schilderung des Beschwerdefüh rers in der Unfallmeldung vom 2 7. Oktober 2017, in welcher er davon sprach, dass die Palette beim Beladen eines LKW umgekippt und seine linke Seite « erwischt/getroffen » worden sei ( Urk. 8/1), dass mithin wohl ein Teil der Ladung seine linke Seite getroffen hat. Auch i n der Beschwerde lässt der Beschwerdefüh rer den Sachverhalt dahingehend darstellen, dass die Palette mit einem Gewicht von rund 400 Kilogramm umgekippt beziehungsweise frontal auf ihn gegen den Brustkorb gefallen sei und es ihn sodann beim Versuch, das kippende Material aufzufangen, an der linken Seite erwischt/getroffen habe ( Urk. 1 S. 3).

In Abweichung dazu gab Dr. Z.___ in seinem auf den 2 3. Oktober 2017 datierten Bericht, welcher jedoch erst am 1 0. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging, die Unfallschilderung des Beschwerd eführers dahingehend wieder, dass der Beschwerdeführer die abrutschende Palette aufgefangen habe ( Urk. 8 /3), und impliziert damit, es sei von einem Unfallhergang auszugehen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer die Palette mit dem ganzen Gewicht versucht habe aufzu fangen , mithin eine sehr erhebliche Zugkraft auf die Schultern eingewirkt habe. Ein solcher Hergang aber korrespondiert nicht mit den obigen Schilderungen des Unfallgeschehens und erscheint zudem als realitätsfremd, bildet doch eine mit Papierbögen beladene Palette kein kompaktes Ganzes, welches auffangbar wäre. Fehlerhaft erweist sich das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2017 im Übrigen auch insofern, als er als Schadensdatum Mitte August 2017 notierte, mithin ein Unfalldatum, welches wenige Tage vor dem Erstuntersuch vom 2 1. August 2017 gelegen wäre, welches aber nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung , nämlich 28./3 1. Juli 2017 ( Urk. 8/1) , korrespondiert.

Entsprechend erweisen sich die Angaben von Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Oktober 2017 hinsichtlich Unfalldatum und Unfallhergang als nicht beweiswertig und es ist davon auszugehen, dass sich der Unfallhergang im Wesentlichen in einem Anprall der Papierbögen auf der linken Körperseite und dabei wohl des linken Armes/der linken Schulter erschöpfte; eine starke Zugbe lastung auf die linke Schulter ist dagegen nicht erstellt . 4.3

Im Lichte dessen legte Dr. A.___ seiner Beurteilung vom 4. Januar 2018 zu Recht die Annahme zugrunde, es sei beim versicherten Ereignis zu einer Schulterkon tusion gekommen ( Urk. 8/14). Dass er diesen Unfallmechanismus als grundsätz lich ungeeignet erachtete, um Rotatorenmanschettenläsionen zu verursachen, korrespondiert mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 unter Erwägung 5 zitierten Fachliteratur : E in solcher Unfallhergang sei nach einhelliger fachärztlicher Meinung, insbesondere auch nach den Empfehlungen der Kommission « Begutachtung » der Deutschen Vereinigung für Schulter- und Ellbogenchirurgie (DVSE) gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schäd igung der Rotatorenmanschette , nicht geeignet, eine Verletzung der Rot a torenmanschette zu bewirken.

Gemäss der S 2e-Lei t linie « Rotatorenmanschette » (Registernum mer: 033-041, Version März 2017) der deutschen Arbeitsgemein schaf t der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AW M F; www.awmf.org , im Folgenden: « S2e-Leitlinie » ) bilden potentiell geeignete Verletzungsmechanismen für unfallbedingte Rupturen der Rotatorenmanschette exzentrische Belastungen kontrahierter Anteile der Rotatorenmanschette (z. B. bei passiv forcierte r Aussen- oder Innenrotation beim Festhalten im Rahmen eines Sturzes ), passive Traktionen nach kaudal (z.B. beim Auffangen eines schweren Gegenstandes) oder axiale Stauchungen nach kranioventral oder ventromedial

(z. B. bei einem Sturz auf den nach hinten gestreckten Arm). Alternativ kommt es bei älteren Patienten im Rahmen traumatischer Schultergelenkluxationen typischerweise zu Rupturen der Supraspinatus

- und/oder Subscapularissehne

(S. 7 der S2e-Leitlinie). Im hier zu beurteilenden Fall ist weder einer der oben beschriebenen Verletzungsmechanismen mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, noch steht eine Schulter gelenk luxa tion zur Diskussion .

Im Weiteren sind bei dem im Jahr 2017 67-jährigen Be schwerdeführer in der MR-Aufnahme vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/4) degenerative Veränderungen in Form einer mässigen AC-Arthrose und einer leichten Omarthrose sowie eine Verfettung der Subscapularismus k ulatur festgestellt w o rden. Angesichts dessen, dass Rota toren r upturen nur selten Folge eines Makrotraumas sind, sondern viel häufiger auf dem Boden von Texturstörungen wie einer Degeneration entstehen (vgl. Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 669 und S. 678) , rechtfertigen sich an der Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette insgesamt als degenerativ zu werten seien ( Urk. 8/14), keine ernsthaften Zweifel. Dies gilt umso mehr, als keine Begleitverletzung wie eine ossäre Läsion oder eine Kapselver let zung festgestellt werden konnte , welche aber im Falle einer Rotatorenruptur traumatischer Art zu erwarten wären ( Hempfling /Krenn, a.a.O., S. 679 , vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 v om 1 7. Mai 2016 E. 5 ).

Die Schluss folgerung von Dr. A.___ , dass die Veränderungen im linken Schulter gelenk insgesamt als degenerativ zu beurteilen und nicht überwiegend wahr scheinlich Folge der erlittenen Kontusion sind , erweist sich angesichts dessen als begründet und nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt , zumal vorliegend bei an sich fest stehendem medizinische m Sachverhalt die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis, 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 E. 6.1).

Die Stellungnahmen von Dr. Z.___

vermögen entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Zwar spricht sich Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2018

( Urk. 8/19/ 9- 10) ausdrück lich dafür aus, dass sich der Beschwerdeführer die Sehnenläsionen anlässlich des Unfalls zugezogen habe, jedoch begründet er diese Feststellung in keiner Weise . Vielmehr

fügte er an , dass die Läsionen seitens der Versicherung auch als alters bedingt hätten diskutiert werden können ( Urk. 8/19/10), was die Schlussfolge rung von Dr. A.___ stützt. Im Übrigen verliert sich Dr. Z.___ in fachfremden, versicherungsrechtlic hen Ausführungen, welche die fachmedizinische Beurtei lung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auch nach keiner Auseinandersetzung von Dr. A.___ mit denselben verlangen . 4.4

Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Bereich der Schulter beschwerde frei gewesen sei, mag zutreffen. Hieraus ve rmag er allerdings aufgrund der Un zulässigkeit der « post-hoc-ergo - propter -hoc » -Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Argumentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt umso mehr, als 75 % aller Rotatorendefekte gemäss der medizinischen Literatur symp tomlos sind ( Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1; Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Syno vial is , Berlin/Boston 2016 , S. 428).

4.5

Nachdem das Gericht im Ra hmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesun dheitlichen Störung gegeben ist und di e bl osse Möglichkeit eines Zusammen hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. obige E. 1.2) , ist mit der Beschwer degegnerin gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ( Urk. 8/14) davon auszugehen, dass der Unfall von Ende Juli 2017 zu keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbaren strukturellen Ver letzungen im linken Schultergelenk in Form der festgestellten Sehnenrupturen geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. 4.6

In Bezug auf die Folgen der Kontusion der linken Schulter ist mit Dr. A.___ vom Erreichen des Status quo sine spätestens per 3 0. November 2017, mithin vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Hier gilt es zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom

2 8. Februar 2019 E. 6.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf den 3 0. November 2017 abschloss. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht beschwerdefrei und weiter behandlungsbedürftig war, steht dem nicht ent gegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen der Kontusion vom Juli 2017 bis zu diesem Moment abgeklungen waren. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist, fallen doch die in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2017 festgestellten Partialrupturen der Subscapularissehne u nd Supraspinatu s sehne ( Urk. 8/4) unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (BGE 123 V 2b; 114 V 302 E. 5c). 5.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 5.3

Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genaue n Begleitumstände abzuklären . Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurück zuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflich tig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (zur Publikation vorgesehe nes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019 insbesondere E. 9.1)

5.4

Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis von Ende Juli 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass die festgestellten Sehnenteilrupturen im Bereich der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind . Beim Unfall kam es lediglich zu einer Kontusion der linken Schulter mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degen erativen Vorzustandes (vgl. E. 4.3 bis 4.5 hiervor). Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis von Ende Juli 2017 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenteilrupturen bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass die se Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr a ls 50 % (vgl. dazu: hie r vor zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. Sep tember 2019 E. 8.2.2 . 1)

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall von Ende Juli 2017 eingetre tenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Ver mutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 6. August 2018 (Urk. 18 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 71.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfert igt. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines geschätzten Aufwandes von 30 Minuten für die schriftliche Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 7. Oktober 2019 ( Urk.

19) und das Telefonat vom 1 5. Oktober 2019 (vgl. Urk.

20) sowie die Rückmeldung an den Beschwerdeführer resultiert beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2'603.8 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Die Entschädigung

i st der unentgeltlichen Rechtsbeistä nd in auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754 /2013 vom 4. Februar 2014 E. 5), welche darauf hinzuweisen ist, dass sie n icht befugt ist , sich von der durch sie

verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu la ssen (BGE 122 I 322 E. 3b ).

D er Beschwerdeführer ist auf § 1

6. Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschä digung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kimena

Brog , Solothurn,

wird mit Fr. 2'603. 8 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kimena

Brog - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit 2008 als Kundenbetreuer und als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, bei welcher er Stammanteile hält (vgl. unter: https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-114.445.159# [4.10.19]) und über welche er bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG obligatorisch unfallversichert war. Gemäss der vom Ver sicherten ausgefüllten Schadenmeldung UVG vom 2 7. Oktober 2017 sei am 2 8. oder 3 1. Juli 2017 beim Beladen eines LKW eine Palette umgekippt und habe seine linke Seite erwischt/getroffen. Dabei habe er sich die linke Schulter verletzt ( Urk. 8/1). Gemäss beigelegte m Arzt zeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 3. Oktober 2017 fand die Erstuntersuchung am 2 1. August 2017 stat t ( Urk. 8/3). Nach Rückspra che mit dem Vertrauensarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 8/5) , teilte die Unfallversicherung dem Versicherten am 1. Dezember 2017 mit, dass das Ereignis vom 2 8. Juli 2017 zu einer vorübergehenden Schmerzaus lösung geführt habe, die Beschwerden in der linken Schulter ab dem 1. Dezember 2017 jedoch krank heitsbedingt seien, mithin der S tatus quo sine am 3 0. Novem ber 2017 erreicht sei ( Urk. 8/6). Auf den Einwand des Versicherten vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 8/ 12/1), welche n er mit einem Bericht von Dr. Z.___ vo m

7. Dezember 2017 ( Urk. 8/9) begründen liess, holte die ÖKK eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ein ( Urk. 8/14) und hielt mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 am Fallabschluss per 3 0. November 2017 fest ( Urk. 8/15). Die Einsprache des Versicherten vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 8/19) wies sie mit Entscheid vom 1 6. Mai 2018 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Juni 2018 Beschwerde erheben mit folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

' 1.

Der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und Unfallversicherungen AG

vom 1 6. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis auf Weiteres die ihm

gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder,

Heilungs- und Behandlungskosten, auszurichten,

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und es sei ein

gerichtliches Gutachten einzuholen und gestützt darauf eine Neu

beurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und die Sache

zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die ÖKK

zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwe rdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche

Anwältin

beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen .'

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 liess die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im a ngefochtenen Entscheid, dass gemäss der überzeugenden vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ , welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einhergehe, die Rotatorenmanschetten ruptur degenerativer Natur sei, weshalb sie lediglich eine Leistungspflicht bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante treffe. Die theoretischen Ausführungen von Dr. Z.___ zum Unfallversicherungsrecht vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern ( Urk. 2).

Im Verfahren ergänzte sie im Wesentlichen, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Zudem seien die beschriebenen Veränderungen überwiegend degenerativer Natur ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich das Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 E. 2.5) nicht grundsätzlich zur Entstehung von Rotatorenmanschettenläsionen geäussert, sondern eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe. Entsprechend sei auch die hier vorzunehmende Einzelfall beurteilung einer medizinischen Fachperson vorbehalten und unter Berücksich tigung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Angesichts der klar abweichenden Beurteilung von Dr. Z.___ bilde die vertrauensärztliche Einschät zung von Dr. A.___ keine genügende Grundlage für die Leistungseinstellung, zumal sich der Vertrauensarzt mit der diametral abweichenden Meinung von Dr. Z.___ nicht auseinandergesetzt habe . Vor dem versicherten Ereignis habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Schulterbeschwerden gehabt, weder rechts noch links. Insofern erweise sich die Beurteilung von Dr. B.___ bezüglich des degenerativen Vorzustandes denn auch als widersprüchlich. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und seinen rechten Arm und damit einhergehend seine rechte Schulter naturgemäss mehr belaste, dort aber im Gegensatz zur linken Schulter anhaltend beschwerdefrei sei ( Urk. 1 S. 6 ff.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die anhaltenden Beschwerden an der linken Schulter auch nach dem 3 0. November 2017 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den versicherten Unfall verursacht wurden. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:

Der Befund von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2017 lautete auf eine Impingementsymptomatik , Painful

Arc ab 90 Grad, einen positiven Supra spinatus-Test , die Aussen-/Innenrotation abduziert liege bei 80/0/70 Grad und im MRI sei eine partielle Läsion der Supras pinatus

- und der Subscapularissehne fest gestellt worden. Seine Diagnosen lautete n auf ein Schmerzsy n d r om Schulter links nach Zerrung anlässlich Auffangen einer schweren Palette, partielle Läsion sub scapularis ( Urk. 8/3 ).

Auf Veranlassung von Dr. Z.___

hatte die Klinik C.___ am 2. Oktober 2017 eine MR-Untersuchung der linken Schulter durch geführt . Die Beurteilung lautete auf eine Partialruptur der Subscapularissehne an der Innenseite und am Oberrand , eine Pull e yläsion und eine leichte artikuläre Partialruptur am foot -print der Sup raspinatussehne ganz ventral. Zusätzlich stellte der Radiologe Prof. Dr. med. D.___ eine leichte bis mässige Atrophie der Supraspinatusmuskulatur , eine mässige Atrophie und Verfettung der Subscapularismuskulatur kraniale Hälfte, eine mässige AC-Arthrose und eine leichte Omarthrose fest ( Urk. 8/4) . 3.2

Dr. A.___ schloss gestützt auf den MRI-Bericht am 2 9. November 2017 auf das Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und bejahte das Vorliegen eines Status quo si ne vier Monate nach dem Unfall ( Urk. 8/5) 3.3

In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, dass per Mitte Januar eine operative Behandlung der linken Schulter mit arthroskopischer

Defiléeerweiterung vorgesehen sei, um die Passage-Hemmung der partial ruptu rierten Sehne zu beheben. Die Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und die Behandlung dauere fort.

Dr. Z.___ sprach sich dafür au s, dass zwischen der Behandlung - sei sie konservativ oder operativ - und dem Unfall sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Zusammenhang bestehe ( Urk. 8/9 ). 3.4

In der hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung vom 4. Januar 2018 legte Dr. A.___ dar, dass eine Kontusion der Schulter, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, keinen geeigneten Unfallmechanismus darstelle, um eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette

seien degenerativer Art. Dafür sprächen auch die Atrophie und die Verfettung der betroffenen Muskulatur. Auch die AC-Gelenksarthrose und die Omarthrose seien vorbestehend. Ein Zusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 2 8. Juli 2017 sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben; der Status quo sine sei am 3 0. November 2017 erreicht gewesen ( Urk. 8/14). 3.5

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2018 erneut aus, die Beschwerdegegnerin habe den Unfall klar anerkannt und die Behandlungskosten übernommen. Es stelle sich natürlich die Frage nach dem Erreichen des ohnehin vorhandenen natürlichen Verlaufs. Der Beschwerdeführer habe bis zum Ereignis eine funktionsfähige linke Schulter gehabt. Beim Unfall habe er sich einen Sehnenriss an der Rotatorenmanschette

sowie eine Pulley l äsion zugezog en. Diese hätte natürlich auch als altersbedingt seitens der Versicherung zur Diskussion gestellt werden können. Dies sei aber nicht getan worden, die Zuständigkeit der Versicherung sei bejaht worden. Erst, als der Entscheid für eine operative Versor gung gefallen sei, sei das Ruder umgerissen worden. Dies gehe nicht an. Man hätte von Anfang sagen können, die Kosten würden nur solange und nur für konservative Behandlungen übernommen. Der Unfall sei jedoch bejaht worden und werde nicht plötzlich zur Krankheit ( Urk.

E. 7 S. 5-6).

E. 8 /3), und impliziert damit, es sei von einem Unfallhergang auszugehen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer die Palette mit dem ganzen Gewicht versucht habe aufzu fangen , mithin eine sehr erhebliche Zugkraft auf die Schultern eingewirkt habe. Ein solcher Hergang aber korrespondiert nicht mit den obigen Schilderungen des Unfallgeschehens und erscheint zudem als realitätsfremd, bildet doch eine mit Papierbögen beladene Palette kein kompaktes Ganzes, welches auffangbar wäre. Fehlerhaft erweist sich das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2017 im Übrigen auch insofern, als er als Schadensdatum Mitte August 2017 notierte, mithin ein Unfalldatum, welches wenige Tage vor dem Erstuntersuch vom 2 1. August 2017 gelegen wäre, welches aber nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung , nämlich 28./3 1. Juli 2017 ( Urk. 8/1) , korrespondiert.

Entsprechend erweisen sich die Angaben von Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Oktober 2017 hinsichtlich Unfalldatum und Unfallhergang als nicht beweiswertig und es ist davon auszugehen, dass sich der Unfallhergang im Wesentlichen in einem Anprall der Papierbögen auf der linken Körperseite und dabei wohl des linken Armes/der linken Schulter erschöpfte; eine starke Zugbe lastung auf die linke Schulter ist dagegen nicht erstellt . 4.3

Im Lichte dessen legte Dr. A.___ seiner Beurteilung vom 4. Januar 2018 zu Recht die Annahme zugrunde, es sei beim versicherten Ereignis zu einer Schulterkon tusion gekommen ( Urk. 8/14). Dass er diesen Unfallmechanismus als grundsätz lich ungeeignet erachtete, um Rotatorenmanschettenläsionen zu verursachen, korrespondiert mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 unter Erwägung 5 zitierten Fachliteratur : E in solcher Unfallhergang sei nach einhelliger fachärztlicher Meinung, insbesondere auch nach den Empfehlungen der Kommission « Begutachtung » der Deutschen Vereinigung für Schulter- und Ellbogenchirurgie (DVSE) gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schäd igung der Rotatorenmanschette , nicht geeignet, eine Verletzung der Rot a torenmanschette zu bewirken.

Gemäss der S 2e-Lei t linie « Rotatorenmanschette » (Registernum mer: 033-041, Version März 2017) der deutschen Arbeitsgemein schaf t der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AW M F; www.awmf.org , im Folgenden: « S2e-Leitlinie » ) bilden potentiell geeignete Verletzungsmechanismen für unfallbedingte Rupturen der Rotatorenmanschette exzentrische Belastungen kontrahierter Anteile der Rotatorenmanschette (z. B. bei passiv forcierte r Aussen- oder Innenrotation beim Festhalten im Rahmen eines Sturzes ), passive Traktionen nach kaudal (z.B. beim Auffangen eines schweren Gegenstandes) oder axiale Stauchungen nach kranioventral oder ventromedial

(z. B. bei einem Sturz auf den nach hinten gestreckten Arm). Alternativ kommt es bei älteren Patienten im Rahmen traumatischer Schultergelenkluxationen typischerweise zu Rupturen der Supraspinatus

- und/oder Subscapularissehne

(S. 7 der S2e-Leitlinie). Im hier zu beurteilenden Fall ist weder einer der oben beschriebenen Verletzungsmechanismen mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, noch steht eine Schulter gelenk luxa tion zur Diskussion .

Im Weiteren sind bei dem im Jahr 2017 67-jährigen Be schwerdeführer in der MR-Aufnahme vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/4) degenerative Veränderungen in Form einer mässigen AC-Arthrose und einer leichten Omarthrose sowie eine Verfettung der Subscapularismus k ulatur festgestellt w o rden. Angesichts dessen, dass Rota toren r upturen nur selten Folge eines Makrotraumas sind, sondern viel häufiger auf dem Boden von Texturstörungen wie einer Degeneration entstehen (vgl. Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 669 und S. 678) , rechtfertigen sich an der Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette insgesamt als degenerativ zu werten seien ( Urk. 8/14), keine ernsthaften Zweifel. Dies gilt umso mehr, als keine Begleitverletzung wie eine ossäre Läsion oder eine Kapselver let zung festgestellt werden konnte , welche aber im Falle einer Rotatorenruptur traumatischer Art zu erwarten wären ( Hempfling /Krenn, a.a.O., S. 679 , vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 v om 1 7. Mai 2016 E. 5 ).

Die Schluss folgerung von Dr. A.___ , dass die Veränderungen im linken Schulter gelenk insgesamt als degenerativ zu beurteilen und nicht überwiegend wahr scheinlich Folge der erlittenen Kontusion sind , erweist sich angesichts dessen als begründet und nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt , zumal vorliegend bei an sich fest stehendem medizinische m Sachverhalt die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis, 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 E. 6.1).

Die Stellungnahmen von Dr. Z.___

vermögen entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Zwar spricht sich Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2018

( Urk. 8/19/

E. 9 10) ausdrück lich dafür aus, dass sich der Beschwerdeführer die Sehnenläsionen anlässlich des Unfalls zugezogen habe, jedoch begründet er diese Feststellung in keiner Weise . Vielmehr

fügte er an , dass die Läsionen seitens der Versicherung auch als alters bedingt hätten diskutiert werden können ( Urk. 8/19/10), was die Schlussfolge rung von Dr. A.___ stützt. Im Übrigen verliert sich Dr. Z.___ in fachfremden, versicherungsrechtlic hen Ausführungen, welche die fachmedizinische Beurtei lung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auch nach keiner Auseinandersetzung von Dr. A.___ mit denselben verlangen . 4.4

Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Bereich der Schulter beschwerde frei gewesen sei, mag zutreffen. Hieraus ve rmag er allerdings aufgrund der Un zulässigkeit der « post-hoc-ergo - propter -hoc » -Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Argumentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt umso mehr, als 75 % aller Rotatorendefekte gemäss der medizinischen Literatur symp tomlos sind ( Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1; Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Syno vial is , Berlin/Boston 2016 , S. 428).

4.5

Nachdem das Gericht im Ra hmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesun dheitlichen Störung gegeben ist und di e bl osse Möglichkeit eines Zusammen hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. obige E. 1.2) , ist mit der Beschwer degegnerin gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ( Urk. 8/14) davon auszugehen, dass der Unfall von Ende Juli 2017 zu keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbaren strukturellen Ver letzungen im linken Schultergelenk in Form der festgestellten Sehnenrupturen geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. 4.6

In Bezug auf die Folgen der Kontusion der linken Schulter ist mit Dr. A.___ vom Erreichen des Status quo sine spätestens per 3 0. November 2017, mithin vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Hier gilt es zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom

2 8. Februar 2019 E. 6.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf den 3 0. November 2017 abschloss. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht beschwerdefrei und weiter behandlungsbedürftig war, steht dem nicht ent gegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen der Kontusion vom Juli 2017 bis zu diesem Moment abgeklungen waren. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist, fallen doch die in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2017 festgestellten Partialrupturen der Subscapularissehne u nd Supraspinatu s sehne ( Urk. 8/4) unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (BGE 123 V 2b; 114 V 302 E. 5c). 5.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 5.3

Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genaue n Begleitumstände abzuklären . Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurück zuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflich tig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (zur Publikation vorgesehe nes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019 insbesondere E. 9.1)

5.4

Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis von Ende Juli 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass die festgestellten Sehnenteilrupturen im Bereich der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind . Beim Unfall kam es lediglich zu einer Kontusion der linken Schulter mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degen erativen Vorzustandes (vgl. E. 4.3 bis 4.5 hiervor). Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis von Ende Juli 2017 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenteilrupturen bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass die se Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr a ls 50 % (vgl. dazu: hie r vor zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. Sep tember 2019 E. 8.2.2 . 1)

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall von Ende Juli 2017 eingetre tenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Ver mutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 6. August 2018 (Urk. 18 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 71.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfert igt. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines geschätzten Aufwandes von 30 Minuten für die schriftliche Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 7. Oktober 2019 ( Urk.

19) und das Telefonat vom 1 5. Oktober 2019 (vgl. Urk.

20) sowie die Rückmeldung an den Beschwerdeführer resultiert beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2'603.8 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Die Entschädigung

i st der unentgeltlichen Rechtsbeistä nd in auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754 /2013 vom 4. Februar 2014 E. 5), welche darauf hinzuweisen ist, dass sie n icht befugt ist , sich von der durch sie

verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu la ssen (BGE 122 I 322 E. 3b ).

D er Beschwerdeführer ist auf § 1

6. Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschä digung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kimena

Brog , Solothurn,

wird mit Fr. 2'603. 8 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kimena

Brog - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00148

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 3 1. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Kimena

Brog Frôté & Partner AG Westbahnhofstrasse 1, Postfach 333, 4502 Solothurn gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur Sachverhalt: 1.

Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit 2008 als Kundenbetreuer und als Geschäftsführer der Y.___ GmbH, bei welcher er Stammanteile hält (vgl. unter: https://zh.chregister.ch/cr-portal/auszug/auszug.xhtml?uid=CHE-114.445.159# [4.10.19]) und über welche er bei der ÖKK Kranken- und Unfall versicherungen AG obligatorisch unfallversichert war. Gemäss der vom Ver sicherten ausgefüllten Schadenmeldung UVG vom 2 7. Oktober 2017 sei am 2 8. oder 3 1. Juli 2017 beim Beladen eines LKW eine Palette umgekippt und habe seine linke Seite erwischt/getroffen. Dabei habe er sich die linke Schulter verletzt ( Urk. 8/1). Gemäss beigelegte m Arzt zeugnis UVG von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 3. Oktober 2017 fand die Erstuntersuchung am 2 1. August 2017 stat t ( Urk. 8/3). Nach Rückspra che mit dem Vertrauensarzt Dr. med. A.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ( Urk. 8/5) , teilte die Unfallversicherung dem Versicherten am 1. Dezember 2017 mit, dass das Ereignis vom 2 8. Juli 2017 zu einer vorübergehenden Schmerzaus lösung geführt habe, die Beschwerden in der linken Schulter ab dem 1. Dezember 2017 jedoch krank heitsbedingt seien, mithin der S tatus quo sine am 3 0. Novem ber 2017 erreicht sei ( Urk. 8/6). Auf den Einwand des Versicherten vom 6. Dezember 2017 ( Urk. 8/ 12/1), welche n er mit einem Bericht von Dr. Z.___ vo m

7. Dezember 2017 ( Urk. 8/9) begründen liess, holte die ÖKK eine weitere Beurtei lung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ein ( Urk. 8/14) und hielt mit Verfügung vom 2 2. Januar 2018 am Fallabschluss per 3 0. November 2017 fest ( Urk. 8/15). Die Einsprache des Versicherten vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 8/19) wies sie mit Entscheid vom 1 6. Mai 2018 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 1 8. Juni 2018 Beschwerde erheben mit folgen den Anträgen ( Urk. 1 S. 2):

' 1.

Der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und Unfallversicherungen AG

vom 1 6. Mai 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien

rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017 und bis auf Weiteres die ihm

gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder,

Heilungs- und Behandlungskosten, auszurichten,

Eventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und es sei ein

gerichtliches Gutachten einzuholen und gestützt darauf eine Neu

beurteilung des Leistungsanspruchs vorzunehmen.

Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der ÖKK, Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1 6. Mai 2018 aufzuheben und die Sache

zwecks Ergänzung der medizinischen Abklärungen an die ÖKK

zurückzuweisen.

2.

Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwe rdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als amtliche

Anwältin

beizuordnen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen .'

Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juli 2018 liess die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliessen ( Urk. 7 S. 2). Nach Eingang der Eingaben des Beschwerdeführers zur Substantiierung seines prozessuale n Gesuchs ( Urk. 10-14) wurde mit Verfügung vom 8. August 2018 Rechtsanwältin Kimena

Brog als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt und es wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht ( Urk. 15). Am 1 7. August 2018 reichte Rechtsanwältin Brog die Kostennote vom 1 6. August 2018 ein ( Urk. 17, 18). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 erkundigte sie sich n ach dem Stand des Verfahren s ( Urk. 19), worauf sie am 1 5. Oktober 2019 telefonisch darüber informiert wurde ( Urk. 20).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)

in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leis tungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im a ngefochtenen Entscheid, dass gemäss der überzeugenden vertrauensärztlichen Einschätzung von Dr. A.___ , welche mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einhergehe, die Rotatorenmanschetten ruptur degenerativer Natur sei, weshalb sie lediglich eine Leistungspflicht bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante treffe. Die theoretischen Ausführungen von Dr. Z.___ zum Unfallversicherungsrecht vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern ( Urk. 2).

Im Verfahren ergänzte sie im Wesentlichen, der Unfallmechanismus sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen. Zudem seien die beschriebenen Veränderungen überwiegend degenerativer Natur ( Urk. 7 S. 5-6). 2.2

Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, dass sich das Bundesgericht im von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 E. 2.5) nicht grundsätzlich zur Entstehung von Rotatorenmanschettenläsionen geäussert, sondern eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe. Entsprechend sei auch die hier vorzunehmende Einzelfall beurteilung einer medizinischen Fachperson vorbehalten und unter Berücksich tigung des konkreten Sachverhaltes vorzunehmen. Angesichts der klar abweichenden Beurteilung von Dr. Z.___ bilde die vertrauensärztliche Einschät zung von Dr. A.___ keine genügende Grundlage für die Leistungseinstellung, zumal sich der Vertrauensarzt mit der diametral abweichenden Meinung von Dr. Z.___ nicht auseinandergesetzt habe . Vor dem versicherten Ereignis habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Schulterbeschwerden gehabt, weder rechts noch links. Insofern erweise sich die Beurteilung von Dr. B.___ bezüglich des degenerativen Vorzustandes denn auch als widersprüchlich. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer Rechtshänder sei und seinen rechten Arm und damit einhergehend seine rechte Schulter naturgemäss mehr belaste, dort aber im Gegensatz zur linken Schulter anhaltend beschwerdefrei sei ( Urk. 1 S. 6 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die anhaltenden Beschwerden an der linken Schulter auch nach dem 3 0. November 2017 mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch den versicherten Unfall verursacht wurden. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen:

Der Befund von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2 3. Oktober 2017 lautete auf eine Impingementsymptomatik , Painful

Arc ab 90 Grad, einen positiven Supra spinatus-Test , die Aussen-/Innenrotation abduziert liege bei 80/0/70 Grad und im MRI sei eine partielle Läsion der Supras pinatus

- und der Subscapularissehne fest gestellt worden. Seine Diagnosen lautete n auf ein Schmerzsy n d r om Schulter links nach Zerrung anlässlich Auffangen einer schweren Palette, partielle Läsion sub scapularis ( Urk. 8/3 ).

Auf Veranlassung von Dr. Z.___

hatte die Klinik C.___ am 2. Oktober 2017 eine MR-Untersuchung der linken Schulter durch geführt . Die Beurteilung lautete auf eine Partialruptur der Subscapularissehne an der Innenseite und am Oberrand , eine Pull e yläsion und eine leichte artikuläre Partialruptur am foot -print der Sup raspinatussehne ganz ventral. Zusätzlich stellte der Radiologe Prof. Dr. med. D.___ eine leichte bis mässige Atrophie der Supraspinatusmuskulatur , eine mässige Atrophie und Verfettung der Subscapularismuskulatur kraniale Hälfte, eine mässige AC-Arthrose und eine leichte Omarthrose fest ( Urk. 8/4) . 3.2

Dr. A.___ schloss gestützt auf den MRI-Bericht am 2 9. November 2017 auf das Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und bejahte das Vorliegen eines Status quo si ne vier Monate nach dem Unfall ( Urk. 8/5) 3.3

In seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 führte Dr. Z.___ aus, dass per Mitte Januar eine operative Behandlung der linken Schulter mit arthroskopischer

Defiléeerweiterung vorgesehen sei, um die Passage-Hemmung der partial ruptu rierten Sehne zu beheben. Die Beschwerdegegnerin habe den Unfall anerkannt und die Behandlung dauere fort.

Dr. Z.___ sprach sich dafür au s, dass zwischen der Behandlung - sei sie konservativ oder operativ - und dem Unfall sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Zusammenhang bestehe ( Urk. 8/9 ). 3.4

In der hierauf von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung vom 4. Januar 2018 legte Dr. A.___ dar, dass eine Kontusion der Schulter, wie vom Beschwerdeführer beschrieben, keinen geeigneten Unfallmechanismus darstelle, um eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette

seien degenerativer Art. Dafür sprächen auch die Atrophie und die Verfettung der betroffenen Muskulatur. Auch die AC-Gelenksarthrose und die Omarthrose seien vorbestehend. Ein Zusammenhang zwischen den noch bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 2 8. Juli 2017 sei demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben; der Status quo sine sei am 3 0. November 2017 erreicht gewesen ( Urk. 8/14). 3.5

Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 1 5. Februar 2018 erneut aus, die Beschwerdegegnerin habe den Unfall klar anerkannt und die Behandlungskosten übernommen. Es stelle sich natürlich die Frage nach dem Erreichen des ohnehin vorhandenen natürlichen Verlaufs. Der Beschwerdeführer habe bis zum Ereignis eine funktionsfähige linke Schulter gehabt. Beim Unfall habe er sich einen Sehnenriss an der Rotatorenmanschette

sowie eine Pulley l äsion zugezog en. Diese hätte natürlich auch als altersbedingt seitens der Versicherung zur Diskussion gestellt werden können. Dies sei aber nicht getan worden, die Zuständigkeit der Versicherung sei bejaht worden. Erst, als der Entscheid für eine operative Versor gung gefallen sei, sei das Ruder umgerissen worden. Dies gehe nicht an. Man hätte von Anfang sagen können, die Kosten würden nur solange und nur für konservative Behandlungen übernommen. Der Unfall sei jedoch bejaht worden und werde nicht plötzlich zur Krankheit ( Urk. 8 /19/9-10). Diese Meinung vertrat

Dr. Z.___ ein weiteres Mal mit Schreiben vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 8/21). 4. 4.1

Vorweg zur Würdigung der medizinischen Unterlagen gilt es angesichts der wiederholten Ausführungen von Dr. Z.___

darauf hinzuweisen, dass die Beweis lastverteilung bezüglich des Wegfalls der Unfallkausalität nur für Schädigungen, welche bei der Anerkennung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers auch wirklich zur Diskussion standen , gilt . Der Nachweis des Dahinfallens der Unfall kausalität von Beschwerden, welche im Rahmen einer Leistungsanerkennung gar nicht thematisiert worden sind, trifft demnach nicht den Unfallversicherer ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 6.2). Die Leistungsanerkennung der Beschwerdegegnerin nach der Unfallmeldung vom 2 7. Oktober 2017 (Eingang am 2. November 2017, Urk. 8/1) erfasste gemäss Aktenlage zu keinem Zeitpunkt die partiellen Sehnenläsionen im Bereich der Rotatorenmanschette links. Vielmehr teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit Dr. A.___ bereits am 1. Dezember 2017 mit, dass sie davon ausgehe , dass das Unfallereignis vom 2 8. Juli 2017 lediglich zu einer vorübergehende n Schmerzauslösung geführt habe und dass gestützt auf die Beurteilung v on Dr. A.___ vom Erreichen des S tatus quo sine am 3 0. Novem ber 2017 auszugehen sei ( Urk. 8/6). Entsprechend liegt die Beweislast dafür , dass es sich bei den im MRI vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/4) festgestellten Sehnenver letzungen um Unfallfolgen handelt, beim Beschwerdeführer. Damit soll verhin dert werden, dass sich Unfallversicherer gezwungen sehen, vor der ersten Kostengutsprache für eine Heilbehandlung oder dem ersten Taggeld umfang reiche Abklärungen zur Unfallkausalität der vorhandenen Verletzungen und Beschwerden zu veranlassen, was eine schnellere Kostenübernahme ermöglicht und letztlich auch den versicherten Personen zu Gute kommt (Urteil des Bundes gerichts 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 E. 3.1 und 3.2 mit Hinweis). 4.2

Was den Unfallhergang anbelangt, ist gestützt auf die Aktenlage und dabei die im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2017 wiedergegebene telefonische Schilderung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass ihm beim Versuch, die kippende Palette zu halten, Papierbögen auf den Brustkorb sowie den – wohl – linken Ellenbogen geflogen sind (vgl. Urk. 8/6). Diese von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 1. Dezember 2017 wiedergegebene Schil derung des Unfallgeschehens wurde vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch am 5. Dezember 2017 lediglich insofern korri giert, als er das ursprünglich mit 470 Kilogramm angegebene Gewicht der Palette auf 374,9 Kilogram m korrigierte ( Urk. 8/8). Diese

Schilderung des Unfallhergang s korrespondiert denn auch grundsätzlich mit der Schilderung des Beschwerdefüh rers in der Unfallmeldung vom 2 7. Oktober 2017, in welcher er davon sprach, dass die Palette beim Beladen eines LKW umgekippt und seine linke Seite « erwischt/getroffen » worden sei ( Urk. 8/1), dass mithin wohl ein Teil der Ladung seine linke Seite getroffen hat. Auch i n der Beschwerde lässt der Beschwerdefüh rer den Sachverhalt dahingehend darstellen, dass die Palette mit einem Gewicht von rund 400 Kilogramm umgekippt beziehungsweise frontal auf ihn gegen den Brustkorb gefallen sei und es ihn sodann beim Versuch, das kippende Material aufzufangen, an der linken Seite erwischt/getroffen habe ( Urk. 1 S. 3).

In Abweichung dazu gab Dr. Z.___ in seinem auf den 2 3. Oktober 2017 datierten Bericht, welcher jedoch erst am 1 0. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin einging, die Unfallschilderung des Beschwerd eführers dahingehend wieder, dass der Beschwerdeführer die abrutschende Palette aufgefangen habe ( Urk. 8 /3), und impliziert damit, es sei von einem Unfallhergang auszugehen, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer die Palette mit dem ganzen Gewicht versucht habe aufzu fangen , mithin eine sehr erhebliche Zugkraft auf die Schultern eingewirkt habe. Ein solcher Hergang aber korrespondiert nicht mit den obigen Schilderungen des Unfallgeschehens und erscheint zudem als realitätsfremd, bildet doch eine mit Papierbögen beladene Palette kein kompaktes Ganzes, welches auffangbar wäre. Fehlerhaft erweist sich das Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2017 im Übrigen auch insofern, als er als Schadensdatum Mitte August 2017 notierte, mithin ein Unfalldatum, welches wenige Tage vor dem Erstuntersuch vom 2 1. August 2017 gelegen wäre, welches aber nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung , nämlich 28./3 1. Juli 2017 ( Urk. 8/1) , korrespondiert.

Entsprechend erweisen sich die Angaben von Dr. Z.___ im Arztzeugnis UVG vom 2 3. Oktober 2017 hinsichtlich Unfalldatum und Unfallhergang als nicht beweiswertig und es ist davon auszugehen, dass sich der Unfallhergang im Wesentlichen in einem Anprall der Papierbögen auf der linken Körperseite und dabei wohl des linken Armes/der linken Schulter erschöpfte; eine starke Zugbe lastung auf die linke Schulter ist dagegen nicht erstellt . 4.3

Im Lichte dessen legte Dr. A.___ seiner Beurteilung vom 4. Januar 2018 zu Recht die Annahme zugrunde, es sei beim versicherten Ereignis zu einer Schulterkon tusion gekommen ( Urk. 8/14). Dass er diesen Unfallmechanismus als grundsätz lich ungeeignet erachtete, um Rotatorenmanschettenläsionen zu verursachen, korrespondiert mit der vom Bundesgericht im Urteil 8C_100/2016 vom 1 7. Mai 2016 unter Erwägung 5 zitierten Fachliteratur : E in solcher Unfallhergang sei nach einhelliger fachärztlicher Meinung, insbesondere auch nach den Empfehlungen der Kommission « Begutachtung » der Deutschen Vereinigung für Schulter- und Ellbogenchirurgie (DVSE) gestützt auf den aktuellen Kenntnisstand über die Schäd igung der Rotatorenmanschette , nicht geeignet, eine Verletzung der Rot a torenmanschette zu bewirken.

Gemäss der S 2e-Lei t linie « Rotatorenmanschette » (Registernum mer: 033-041, Version März 2017) der deutschen Arbeitsgemein schaf t der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AW M F; www.awmf.org , im Folgenden: « S2e-Leitlinie » ) bilden potentiell geeignete Verletzungsmechanismen für unfallbedingte Rupturen der Rotatorenmanschette exzentrische Belastungen kontrahierter Anteile der Rotatorenmanschette (z. B. bei passiv forcierte r Aussen- oder Innenrotation beim Festhalten im Rahmen eines Sturzes ), passive Traktionen nach kaudal (z.B. beim Auffangen eines schweren Gegenstandes) oder axiale Stauchungen nach kranioventral oder ventromedial

(z. B. bei einem Sturz auf den nach hinten gestreckten Arm). Alternativ kommt es bei älteren Patienten im Rahmen traumatischer Schultergelenkluxationen typischerweise zu Rupturen der Supraspinatus

- und/oder Subscapularissehne

(S. 7 der S2e-Leitlinie). Im hier zu beurteilenden Fall ist weder einer der oben beschriebenen Verletzungsmechanismen mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, noch steht eine Schulter gelenk luxa tion zur Diskussion .

Im Weiteren sind bei dem im Jahr 2017 67-jährigen Be schwerdeführer in der MR-Aufnahme vom 2. Oktober 2017 ( Urk. 8/4) degenerative Veränderungen in Form einer mässigen AC-Arthrose und einer leichten Omarthrose sowie eine Verfettung der Subscapularismus k ulatur festgestellt w o rden. Angesichts dessen, dass Rota toren r upturen nur selten Folge eines Makrotraumas sind, sondern viel häufiger auf dem Boden von Texturstörungen wie einer Degeneration entstehen (vgl. Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben, Labrum, Ligamente, Sehnen, Berlin/Boston 2017, S. 669 und S. 678) , rechtfertigen sich an der Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach die im MRI beschriebenen Veränderungen der Rotatorenmanschette insgesamt als degenerativ zu werten seien ( Urk. 8/14), keine ernsthaften Zweifel. Dies gilt umso mehr, als keine Begleitverletzung wie eine ossäre Läsion oder eine Kapselver let zung festgestellt werden konnte , welche aber im Falle einer Rotatorenruptur traumatischer Art zu erwarten wären ( Hempfling /Krenn, a.a.O., S. 679 , vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 v om 1 7. Mai 2016 E. 5 ).

Die Schluss folgerung von Dr. A.___ , dass die Veränderungen im linken Schulter gelenk insgesamt als degenerativ zu beurteilen und nicht überwiegend wahr scheinlich Folge der erlittenen Kontusion sind , erweist sich angesichts dessen als begründet und nachvollziehbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich dabei um eine Aktenbeurteilung handelt , zumal vorliegend bei an sich fest stehendem medizinische m Sachverhalt die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis, 8C_855/2018 vom 1 4. März 2019 E. 6.1).

Die Stellungnahmen von Dr. Z.___

vermögen entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Beurteilung hervorzurufen. Zwar spricht sich Dr. Z.___ in seinem Schreiben vom 1 5. Februar 2018

( Urk. 8/19/ 9- 10) ausdrück lich dafür aus, dass sich der Beschwerdeführer die Sehnenläsionen anlässlich des Unfalls zugezogen habe, jedoch begründet er diese Feststellung in keiner Weise . Vielmehr

fügte er an , dass die Läsionen seitens der Versicherung auch als alters bedingt hätten diskutiert werden können ( Urk. 8/19/10), was die Schlussfolge rung von Dr. A.___ stützt. Im Übrigen verliert sich Dr. Z.___ in fachfremden, versicherungsrechtlic hen Ausführungen, welche die fachmedizinische Beurtei lung von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen und auch nach keiner Auseinandersetzung von Dr. A.___ mit denselben verlangen . 4.4

Dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall im Bereich der Schulter beschwerde frei gewesen sei, mag zutreffen. Hieraus ve rmag er allerdings aufgrund der Un zulässigkeit der « post-hoc-ergo - propter -hoc » -Argumentation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Argumentation, eine gesundheitliche Schädigung gelte bereits deshalb als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten sei, ist beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). Dies gilt umso mehr, als 75 % aller Rotatorendefekte gemäss der medizinischen Literatur symp tomlos sind ( Hempfling /Krenn, Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 1; Grundlagen, Gelenkflächen, Osteonekrosen , Epiphysen, Impingement , Syno vial is , Berlin/Boston 2016 , S. 428).

4.5

Nachdem das Gericht im Ra hmen der ihm obliegenden Beweis würdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesun dheitlichen Störung gegeben ist und di e bl osse Möglichkeit eines Zusammen hangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (vgl. obige E. 1.2) , ist mit der Beschwer degegnerin gestützt auf die vertrauensärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 4. Januar 2018 ( Urk. 8/14) davon auszugehen, dass der Unfall von Ende Juli 2017 zu keinen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellbaren strukturellen Ver letzungen im linken Schultergelenk in Form der festgestellten Sehnenrupturen geführt hat , sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. 4.6

In Bezug auf die Folgen der Kontusion der linken Schulter ist mit Dr. A.___ vom Erreichen des Status quo sine spätestens per 3 0. November 2017, mithin vier Monate nach dem Unfallereignis auszugehen. Hier gilt es zu beachten, dass sich der konkrete Zeitpunkt, an dem der Status quo sine erreicht wurde, von der Natur der Sache her nicht auf den Tag genau feststellen lässt, sondern lediglich mehr oder minder präzise geschätzt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2018 vom

2 8. Februar 2019 E. 6.5 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall auf den 3 0. November 2017 abschloss. Dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht beschwerdefrei und weiter behandlungsbedürftig war, steht dem nicht ent gegen, ist doch für die Erreichung des Status quo sine einzig relevant, dass die Folgen der Kontusion vom Juli 2017 bis zu diesem Moment abgeklungen waren. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist, fallen doch die in der MR-Untersuchung vom 2. Oktober 2017 festgestellten Partialrupturen der Subscapularissehne u nd Supraspinatu s sehne ( Urk. 8/4) unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (BGE 123 V 2b; 114 V 302 E. 5c). 5.2

Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesge setzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 5.3

Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Unfallversicherer nach Meldung einer Listenverletzung die genaue n Begleitumstände abzuklären . Ist die Listenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurück zuführen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflich tig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (zur Publikation vorgesehe nes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. September 2019 insbesondere E. 9.1)

5.4

Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin das Ereignis von Ende Juli 2017 zwar als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass die festgestellten Sehnenteilrupturen im Bereich der Rotatorenmanschette nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind . Beim Unfall kam es lediglich zu einer Kontusion der linken Schulter mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degen erativen Vorzustandes (vgl. E. 4.3 bis 4.5 hiervor). Mit anderen Worten hat die Beschwerdegegnerin den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis von Ende Juli 2017 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenteilrupturen bildet. Damit ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass die se Listenverletzung vorwiegend, das heisst zu mehr a ls 50 % (vgl. dazu: hie r vor zitiertes Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 2 4. Sep tember 2019 E. 8.2.2 . 1)

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, zumal es keinen Hinweis auf ein nach dem Unfall von Ende Juli 2017 eingetre tenes initiales Ereignis gibt, das Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Ver mutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner Pflicht befreit.

Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6 .

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef ührers weist in der einge reich ten Kostennote vom 1 6. August 2018 (Urk. 18 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitaufwand von 10 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 71.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfert igt. Unter zusätz licher Berücksichtigung eines geschätzten Aufwandes von 30 Minuten für die schriftliche Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 7. Oktober 2019 ( Urk.

19) und das Telefonat vom 1 5. Oktober 2019 (vgl. Urk.

20) sowie die Rückmeldung an den Beschwerdeführer resultiert beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- eine Entschädigung von Fr. 2'603.8 5 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer).

Die Entschädigung

i st der unentgeltlichen Rechtsbeistä nd in auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754 /2013 vom 4. Februar 2014 E. 5), welche darauf hinzuweisen ist, dass sie n icht befugt ist , sich von der durch sie

verbeiständeten Partei eine zusätzliche Entschädigung auszahlen zu la ssen (BGE 122 I 322 E. 3b ).

D er Beschwerdeführer ist auf § 1

6. Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschä digung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kimena

Brog , Solothurn,

wird mit Fr. 2'603. 8 5 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Kimena

Brog - Rechtsanwalt Dr. iur . Peter Philipp - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrGasser Küffer