opencaselaw.ch

UV.2018.00140

Die objektivierbaren Unfallfolgen sind abgeheilt; fehlende Adäquanz aktueller Beschwerden; Leistungseinstellung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-06-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1964, war vom

1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2017 bei der Y.___ AG als Projektmanager angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 1 4. Juli 2016 am 9. Juli 2016 in der Türkei beim Verlassen eines Katamarans ins Leere trat und den Rücken am Schwimmbootssteg anschlug , wobei er sich an Rücken und linkem Oberarm verletzte (Urk. 7/K1 ; Urk. 7/K6 S.

2 unten ). Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/K21 ; Urk. 21 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/K20) stellte die Helsana ihre Leistungen rückwirkend per Ende Februar 2017 ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Ver sicherten vom

10. Juli 2017 (Urk. 7/ K

30) wies sie mit Entscheid vom

7. Mai 2018 ab (Urk. 7/K40 = Urk. 2). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlich ge schuldeten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) ab dem 1. März 2017 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018 schloss die Helsana auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6).

2.2

Nachdem das Gericht zwei in den Akten fehlende medizinische Berichte einge fordert hatte (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1-2) , wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. August 2018 (Urk. 11) aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. September 2018 vernehmen (Urk. 13) .

In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 20. September 2018 (Urk. 15) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 18/1-35) und holte vom Beschwer de führer die medizinischen Akten über die Erstbehandlung in der Türkei (Daten-CD; Urk. 20/3) sowie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 20/2) ein. Ferner reichte die Beschwerdegegnerin eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen ein (Urk. 22). 2.3

Mit Eingaben vom 4. Dezember 2018 (Urk. 24) und 14. Januar 2019 (Urk. 27) nahmen die Parteien gemäss Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 22 und Urk. 25) erneut Stellung , wovon sie gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 28) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor , dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be wei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt. 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex per ten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer de verfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 28. Februar 2017 mit der Be gründung (Urk. 2) ein, gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes sei die dokumentierte Kontusion der Wirbelsäule ohne Hinweise für eine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung, weshalb die beschriebenen Beschwerden medi zinisch nicht zuordenbar seien . Es fehle ein unfallbedingtes somatisches Korrelat, weshalb eine Unfallkausalität per Ende Februar 2017 weder ausgewiesen noch begründbar sei (S. 5). Keine der – näher ausgeführten – Kriterien seien erfüllt, um

eine Diskushernie oder radikuläre Symptomatik unfallbedingt begründen zu können . Die natürliche Kausalität sei ab dem 1. März 2017 nicht mehr gegeben (S. 6).

2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, er sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und seither vollständig arbeits unfähig (S. 4). Auf den Bericht des beratenden Arztes der Beschwerde geg nerin könne - näher ausgeführt - nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Die medizi ni sche Sachlage mit unterschiedlicher ärztlicher Beurteilung der Frage der Unfall kausalität lasse den Schluss nicht zu, dass es sich bei den Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Gegebenenfalls sei ein neues Gutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben (S. 10 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 28. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/K20) hinausgehende Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1

Am 9. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer beim Verlassen eines Katamarans rückwärts zwischen den Bootssteg und d ie Yacht und verletzte sich dabei den Rücken (vgl. Urk. 7/K1). Die Erstbehandlung erfolgte i m Spital in der Türkei (vgl. Röntgenbilder; Urk. 20/1).

Am 14. Dezember 2016 wurde im Krankenhaus Z.___ (Deutschland) eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchge führt. Mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/M1 = Urk. 7/M2 ) gelangten die Ärzte zur Beurteilung, es bestehe kein Nachweis einer als traumatisch zu wer tenden Veränderung der LWS oder der Bandscheibenfächer. Es sei eine mässig ausgeprägte, linksbetonte Prot rusion L3/4 und L4/5 mit fraglichem Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L3 links feststellbar (S. 1 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 22. Dezember 2016 im Z entrum A.___

(Deutschland) durch Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht. Dieser berichtete gleichentags (Urk. 7/M3) von einer LWS-Prellung am 19. Dezem ber 2016 (richtig :

9. Juli 2016 ) und eine m Verdacht auf Affektion der Vorderhornganglienzellen mit Faszikulationen des linken Musculus

quadriceps

femoris (S. 1). Anamnestisch habe d er Beschwerdeführer einen Katamaran zu Wasser gebracht und dabei eine Klemme gelöst, woraufhin die Yacht sich vom Steg gelöst habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin rückwärts mit dem Rücken auf den Steg gestürzt. Dabei habe er sich ein leichtes Schädelhirntrauma ohne Amnesie zugezogen. Mit starken lumbalen Rückenschmerzen sei er ins Kranken haus gegangen. Das erstellte Röntgenbild habe indes keine Fraktur gezeigt. Nach ein bis zwei Wochen seien starke Muskelkrämpfe im linken Oberschenkel aufge treten mit starken Schmerzen während 3-4 Wochen (S. 1). Neurologisch sei der Befund bis auf Fa sziku lationen im Musculus

quadriceps links unauffällig (S. 1 unten). Denkbar sei eine unfallbedingte Vorderhornläsion (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer berichteten schmerzhaften Muskelkrämpfe hätten nicht näher zugeordnet werden können. Das MRT der LWS vom 19. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) habe Bandscheibenprotrusionen gezeigt, jedoch keine sichere for aminale Enge . Es sei Physiotherapie zu empfehlen (S. 2). 3.3

Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte mit Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 7/M4) folgende Diagnosen: - l eichtgradige chronische neurogene Veränderung des Vastus

lateralis links; Differentialdiagnose (DD): posttraumatisches Reizsyndrom? - MRI LWS vom 14. Dezember 2016: keine Frakturen, mässig ausge prägte linksbetonte Protrusion L3/4 und L4/5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links, keine Kompression - a m 9. Juli 2016 heftiger Sturz mit Anschlag im Bereich der LWS Klinisch und nadelmyographisch seien einige Faszikulationen im Vastus

lateralis links nachweisbar. Die Symptomatik habe nach einem Sturz auf den Rücken vor einem halben Jahr begonnen. Im aktuellen MRI-LWS sei keine eindeutige neuro foraminale Kompression L3 oder L4 links feststellbar. Eine Reizung wäre aller dings möglich. Im Moment sei die Symptomatik nicht gravierend und die Kraft gut (S. 2). 3.4

Am 27. Februar 2017 untersuchte Dr. D.___ , Facharzt für Anäs the siologie, Spital E.___ , den Beschwerdeführer und berichtete am 2. März 2017 (Urk. 7/M6). Er diagnostizierte eine Myalgie M usculus

v astus

lateralis lin ks (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer klage primär über Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese würden durch krampfartige Kontraktionen des Vastus

lateralis links entstehen. Die Schmerzen seien am stärksten nachts und raubten dem Beschwerdeführer den Schla f . Wärmeanwendung reduziere den Schmerz komplett. Klinisch finde sich ein reizloses linkes Bein. Die Sensomotorik sei nicht beeinträchtigt und es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Lumbal bestehe auf Höhe L3/4 eine leicht druckschmerzhafte Stelle bei jedoch komplett unauf fälligen Befunden ( S. 1 Mitte). Es sei von einem i solierten Er eignis im Bereich des Musculus

v astus

lateralis auszugehen (S. 1 unten). 3.5

Hausärztin Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beantwortete am 8. März 2017 Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M7). Sie berichtete, der Beschwerdeführer leide an Dauerrückenschmerzen bei möglicher Wurzelaffektion L3 bei störenden Muskelfaszikulationen am linken Oberschenkel, welche ein längeres Stehen und Sitzen verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei für seine angestammte Tätigkeit als Projektmanager geistig nicht beeinträch tigt, jedoch habe er einen Sitzjob , welcher aktuell aufgrund seiner Beschwerden nicht durchführbar sei (S. 1). 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte am 24. Mai 2017 zur Beurtei lung (Urk. 7/M9) , der Kausalzusammenhang sei lediglich möglich. Die Kontusion der Wirbelsäule sei ohne Hinweise für eine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung im durchgeführten MRI vom 14. Dezember 201 6. Die beschriebenen Beschwerden seien medizinisch weder zuordenbar, noch ergäben sie ein soma tisches Korrelat. Eine Notfallkonsultation habe nicht stattgefunden, sondern der Beschwerdeführer sei zur nicht notfallmässig vereinbarten MRI-Untersuchung aufgeboten worden. Weshalb sei unklar. Schliesslich fehle ein unfallbedingte s somatisches Korrelat für die g eklagten Beschwerden. Eine Unfallkausalität sei per Ende Februar 2017 weder ausgewiesen noch begründbar (S. 2). 3.7

Die Ärzte der H.___ berichteten am 14. Juli 2017 der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 7/M13/10). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 F54.4) - k ein sensomotorisches Defizit - MRI LWS 12/2016: mehrsegmentale degenerative Veränderungen, fora minale Enge auf Höhe L4/5 beidseits, keine Neurokompression, kein Bone

Bruise - LWS Kontusion Juli 2016: anamnestisch keine Fraktur, Bildmaterial nicht interpretierbar bei ungenügender Qualität - rezidivierende Krämpfe und Faszikulationen Oberschenkel rechts - Ätiologie ungeklärt; DD: posttraumatisches Reizsyndrom, My op athie ? - n eurologische Untersuchung Januar 2017: leichtgradige chronische neu rogene Veränderung des Vastus

lateralis links; neurographisch Faszikulationen im Vastus

lateralis nachweisbar Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine beidseitige Coxarthrose (Ziff. 3.1). Zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld oder in einer an gepassten Tätigkeit könne aktuell noch nichts gesagt werden (Ziff. 7.1f.); aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis 5. Juli 2017 (Ziff. 8). 3.8

Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2017 (Urk. 7/M13/2) als Diagnose ein radik uläres motorisches L4-Ausfall-Syndrom links mit diskreter, aber im Vergleich zu Januar 2017 deutlich zunehmender Parese mit beginnender Atrophie des Quadriceps links mit klinisch und nadel my o graphisch wiederholten Faszikulationen (S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu der ersten Untersuchung im Januar 2017 spüre der Beschwerdeführer trotz fort ge setzter Physiotherapie mittlerweile eine eindeutige Schwäche im Ober schen kel links mit Giving-way im Bereich des linken Knies, sobald er das Bein mehr be laste. Immer wieder bestünden Zuckungen im Bereich des linken Ober schenkels, welche jetzt auch im Bereich der Hinterseite und nicht nur vorne aufträten (S. 1). Die klinischen und die bildgebenden Befunde hätten sich etwas verschlechtert (S. 2 unten). Ob der erlittene Unfall mit Sturz und Anschlag im Bereich der LWS im Juli 2016 für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links urs prünglich verant wortlich sei, müsse leider offen gelassen werden. Dafür spreche, dass der Be schwerdeführer vor dem Sturz keinerlei LWS-Beschwerden gehabt habe, anderer seits hätten sowohl die klinischen als auch die bildgebenden Befunde zwischen Januar 2017 und jetzt zugenommen. Allenfalls könne der Schlag als möglicher Auslöser einer gewissen Destabilisierung und als Trigger für die im we iteren Ver lauf entwickelten LWS- Veränderungen gesehen werden (S. 2). 3 .9

Am 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie und inter ventionelle Schmerztherapie, S pital J.___ , untersucht. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 7/M12 = Urk. 20/2 ) nannte er folgende Diagnosen: - r adikuläres motorisches L4-Ausfallsyndrom links mit progredienter Parese - p ersistierendes radikuläres Reizsyndrom L4 links bei - b reitbasiger ins Foramen reichender Protrusion mit Kontakt zur Nerven wurzel L4 - r adiologischer Ausschluss eines Neurinoms durch eine Kontrast mittel sequenz - Status nach heftigem Sturz mit Anschlag im Bereich der Lenden wirbel säule am 9. Juli 2016 Gemäss neurologischer Standortbestimmung vom 5. Dezember 2017 im Neuro zentrum K.___ müssten die bestehenden Veränderungen als posttraumatische Veränderungen , hervorgerufen durch den Sturz vom 9. Juli 2016 , angesehen werden (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht bleibe nur die Möglichkeit der sympto ma tischen Weiterbehandlung (S. 1 unten). 3.10

Dem von der Beschwerdegegnerin bei der Hausärztin Dr. F.___ am 29. Januar 201 8 eingeholten ärztliche n Zwischenbericht (Urk. 7/M13 /1 ) lässt sich entneh men, dass bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7) beim Beschwerdeführer die körperlichen Beschwerden im Vordergrund ständen und es unklar sei, wann er seine bisherige Tätigkeit wiederaufnehmen könne (Ziff. 7; Ziff. 7.1). 3.11

Dr. G.___ nahm am 7. Februar 2018 nochmals Stellung (Urk. 7/M14). Er hielt an seiner vormaligen Beurteilung vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.6 ) fest und führte ergänzend aus, beim ersten MRI vom 14. Dezember 2016 seien lediglich Protru sionen L3/L4 und L4/L5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links ohne Kompression dokumentiert. Demgegenüber sei im MRI der LWS vom 6. Septem ber 2017 neu eine Diskushernie L4/L5 mit Irritation der Wurzel L4 (nicht L3) dokumentiert. Nach mehrmonatigem Verlauf h ätten sich nicht nur eine neue Symptomatik mit neuen MRI-Befunden entwickelt, sondern auch neue klinische Befunde. Nach dem Unfallereignis fehlten diese, weshalb unfallbedingt diese Ent wicklung nicht erklärt werden könne. Um eine Diskushernie oder radikuläre Symp tomatik unfallbedingt begründen zu können, müssten folgende Kriterien erfüllt sein: Unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentierbarer korrespondierender Diskopathie und unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit. Keines dieser Kriterien sei vorhanden gewesen (S. 2). 3.12

Im Rahmen der Abklärung zur beruflichen Integration berichtete Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) am 13. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/1). Er ergänzte seine früher gestellte Diagnose (vorstehend E. 3.9) um einen elektromyographischen Nachweis einer Schädigung der Nervenwurzel L3 und L4 (Ziff. 2.5). Zur medizinischen Situation hielt er fest, eine ausführliche neurologische Standortbestimmung inklusive Elektrophysio lo gie im Neurozentrum K.___ habe einen Nervenschaden der Nervenwurzeln L3 und L4 auf der linken Seite gezeigt, welcher als posttraumatisch zu sehen sei, da keine nennenswerte Wirbelsäulenpathologie vorliege (Ziff. 2.2). 3.1 3

3.1 3 .1

Am 9. April 2018 ers tattete Dr. L.___ , Facharzt für Neurologie, M.___ ,

sein im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung erstelltes neurologisches Gutach ten (Urk. 10/2 = Urk. 18/35/7-21 ). Diagnostisch äusserte er einen Verdacht auf ein Crampus

Faszikulationssyndrom , DD: Isaacs-Syndrom (S. 12 Ziff.

5). Nach einem Unfall am 9. Juli 2016 bestünden anamnestisch weiterhin Rücken schmer zen und insbesondere schmerzhafte Verkrampfungen im Bereich der linken Ober schenkelmuskulatur. Wiederholte neurologische Untersuchungen hätt en eine Ab schwächung des Quadric epssehnenreflexes und Faszikulationen im Musculus

vastus

lateralis links gezeigt. Bildgebend sei keine Erklärung gefunden worden. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine Affektion der Nervenwurzel L4 links (S. 12 Ziff. 6). Anlässlich der aktuellen Begutachtung klage der Be schwer deführer über fortbestehende Rückenschmerzen und wiederholte heftige Verkrampfungen im Bereich der linken Oberschenkelmuskulatur. Der klinisch - neurologische Untersuchungsbefund zeige eine leichte Muskelatrophie. Bei der Überprüfung der groben Kraft finde sich eine leichtgradige Parese, die sich in einer Schwierigkeit des Stuhlbesteigens linksseitig im Vergleich zur gesunden rechten Seite zeige. Bei der Untersuchung im Liegen fänden sich keine sicheren Paresen (S. 12 Ziff. 6). Der Quadri c epsreflex links sei im Vergleich zur rechten Seite abgeschwächt. Der übrige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund stelle sich regelrecht dar, es ergäben sich insbesondere keine Hinweise auf das Vorlie gen einer Nervenwurzelkompression. Aus neurophysiologischer Sicht ergäben sich zum einen Hinweise auf das Vorliegen einer abnormen intramuskulären Erregbarkeit im Musculus

vastus

lateralis links mit dem Auftreten von Myoky mien sowie auch Zeichen einer Polyneuropathie. Aus neurologischer Sicht liege ein letztlich ungeklärtes Krankheitsbild vor, welches verdachtsweise als Crampus-Faszikulationssyndrom , differenzialdiagnostisch als Neuromyotonie , eingeordnet werde könne (S. 12 f. Ziff. 6). 3.1 3 .2

M.___ -Gutachter Dr. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem orthopädischen Teilg utachten vom 9. April 2018 (Urk. 18/35/25-38) als Diagnosen eine leicht gra dige Lumbalskoliose, ein leichtgradiges degeneratives LWS-Syndrom mit Osteo chondrose und Spondylarthrose , eine beidseitige Coxarthrose sowie eine Frozen

Shoulder rechts (S. 10 Ziff. 4). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei be gründet durch Rückenschmerzen im LWS-Bereich und Schmerzen, Missempfin dungen und Krämpfen im linken Oberschenkel. Die Unfallfolgen vom 9. Juli 2016 seien komplett abgeklungen. Es handle sich um eine LWS-Prellung mit Kontusion und Schürfung sowie Blutergüssen der Rückenstreckmuskulatur ohne dauerhafte Folgen. Leistungsmindernd wirke sich das degenerative LWS-Syndrom der drei untersten lumbalen Bewegungssegmente aus mit Belastungseinschränkung und einer Bewegungsstörung der LWS endgradig und einer Ausstrahlung zum linken Oberschenkel. Zeichen eines jetzt noch bestehenden Nervenwurzelreiz- oder Nerven wurzelkompressionssyndroms fänden sich nicht. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu den zwei vorliegenden bildgebenden Untersuchungen der LWS (S. 10 f. Ziff. 5).

3.1 4

Die Ärzte des Universitätsspitals O.___ , Klinik für Neurologie, nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 18/33) als Diagnose eine Lumbalgie mit Faszikulationen und schmerzhaften Krämpfen des linken Oberschenkels seit 2016 und eine Frozen

Shoulder rechts seit Januar 2018 (S. 1 f.). Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2016 einen Unfall erlitten. Nach dem Sturz seien keine Lähmung oder Sensibilitätsstörung der unte ren Extremitäten vorhanden gewesen, wohl aber massive, lokale Schmerzen. Ein Röntgen der LWS in der Türkei sei als unauffällig beurteilt worden . Der Be schwerdeführer sei noch für drei Monate in der Türkei geblieben. Während dieser Zeit sei keine Remission der Rückenschmerzen eingetreten, sondern nach zirka 10 Tagen seien Zuckungen und schmerzhafte Krämpfe im linken Oberschenkel aufgetreten. Ähnliche Beschwerden, Myalgien oder Myotonie vor dem Unfall vom Juli 2016 seien verneint worden. Der Beschwerdeführer habe nicht seine Arbeits tätigkeiten absolvieren können, ausser leichtere und administrative Funktionen. Im Oktober 2016 sei er aus der Türkei zurückgekehrt, zuerst nach Deutschland .

I m Dezember 2016 habe er einen erneuten Sturz aufgrund eines «Abknickens» des linke n Beins ohne Traumata erlitten (S. 2 Mitte). In Zusammenschau der klini schen Untersuchung und der stattgehabten Abklärungen sei ein L4-Syndrom im Rahmen des Unfalles zu postulieren. Jedoch seien die ausgeprägte Krampf-Sympto matik und die begleitende Muskelschwäche der Knieflexoren sowie der Dorsiflexion des linken Fusses untypisch (S. 5 unten).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.11) davon aus, dass die Kontusion der Wirbelsäule keine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung bewirkt habe , weshalb zum Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr bestünden und für die gegenwärtigen beziehungs weise neu hinzugekommenen Beschwerden keine Leistungspflicht bestehe.

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage

ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

Die Berichte von Dr. G.___ erfüllen die genannten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Aktengrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Umstand, dass der beratende Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären.

Praxisge mäss

kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit H inweisen). Aus den Ausführungen von Dr. G.___

ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte. 4.2

Dr. G.___ gelangte in seiner begründeten Beurteilung unter eigehender Würdi gung der medizinisch en Berichte zum Schluss, dass die am 14. Dezember 2016 erhobenen bildgebenden Befunde keine Hinweise für eine strukturelle trauma tisch bedingte Veränderung zeigten und die beschriebenen Beschwerden ohne somatisches Korrelat seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Es sei weder eine unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentier barer korre s pondierender Diskopat h ie noch eine unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, weshalb die Kriterien zur Begründung einer unfallbedingten Diskus hernie oder radikuläre n Symptomatik nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 3.10).

Diese Beurteilung wird gestützt durch den Umstand, wonach – nach anam nes tischer medizinischer Erhebung – anlässlich der Erstbehandlung im Spital in der Türkei (vgl. Röntgenbilder; Urk. 20/1) keine Frakturen und ein unauffälliger Be fund erhoben worden war en (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.1 4 ) . Abgesehen davon, dass erstaunt, dass das Unfallereignis erst fünf Tage später mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/K1) gemeldet wurde, fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst ab 9. Dezember 2016 arbeitsunfähig geschrieben worden war und bis dahin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestan den hat, was sich einerseits aus den Monatsrapporten der ehemaligen Arbeit geberin von Juli bis November 2016 (effektiv letzte r Arbeitstag war der 18. November 2016) ergibt ( Urk. 18/8/29-37) und andererseits dieser Umstand auch aus dem Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 hervorgeht, wonach d er Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen sei, sondern in seiner Funktion als Supervisor habe weiterarbeiten können (Urk. 7/K6 S. 3 oben). Eben so erachtete der orthopädische M.___ -Gutachter die Unfallfolgen, bei welchen es sich um eine LWS-Prellung mit Kontusion und Schürfungen sowie Bluter güssen der Rückenmuskulatur handle, als komplett abgeklungen und ohne dauer hafte Folgen (vgl. vorstehend E. 3.1 3 .2 ).

Weiter zeigten sich auch hinsichtlich der Schilderung des Unfallhergangs und der Heftigkeit des Ereignisses

Ungereimtheiten. So wurde in der Bagatellunfall-Mel dung vom 14. Juli 2016 ein Schritt ins Leere genannt, welcher dann zum Sturz und dem Anschlagen des Rückens am Schwimmbootssteg ge führt habe (Urk. 7/ K1). Im Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 wurde eine Landung mit dem unteren Rücken auf die Kante des Stegs beschrieben, als der Beschwer de führer sich dort habe anlehnen w ollen (Urk. 7/K6 S. 2). Im M.___ -Gutachten war dann von einem Aufprall des Rückens auf eine Schwimmplattform die Rede (Urk. 18/35/35). Sodann wurde im Dezember 2016 ein weiterer Sturz erwähnt

( « Abnicken des linken Beins» ; vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) und von der Arbeitgeberin wurde rückwirkend per 6. Dezember 2016 ein definitiver Unfall deklariert (Urk. 7/K3 S. 3). Ebenso wurde erst am 14. Dezember 2016 und damit rund fünf Monate nach dem Unfallereignis ein MRI erstellt (vgl. vorstehend E. 3.1).

Angesichts der fehlenden zeitnahen ärztlichen Angaben und d en festgestellten unauffälligen Befunden stellt sich die Frage, ob das geschilderte Unfallereignis vom 9. Juli 2016 überhaupt überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zu den Beschwerden zu sehen ist und den Kausalzusammenhang zu begründen vermag.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin indes Leistungen erbracht . Gemäss allgemeine r Erfahrungsregel heilt eine einfache Kontusion oder eine leichtgradige Stauchung der Wirbelsäule innerhalb weniger Monate folgen los ab, weshalb die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017, mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, nicht zu beanstanden ist. Zwar ist diese allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet, den erfor der lichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6; U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Vorliegend ist jedoch die Geltung dieser abstrakten Regelung aus den vorgenannten Gründen nachvollziehbar dargetan. 4.3

Die in der Gesamtschau gezogene medizinische Schlussfolgerung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen.

Namentlich gibt es keinen Arztbericht, der vor Dezember 2016 und unmittelbar nach dem Unfall ereignis eine relevante Beeinträchtigung dokumentiert. Dies wird durch keinen der behandelnden Ärzte erklärt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb medizinisch dokumentierte Symptome

erst im Dezember 2016 ohne weiteres Ereignis auftra ten. Darüber hinaus äusserte M.___ -Gutachter Dr. L.___ lediglich einen Ver dacht auf ein Crampus

Faszikulationssyndrom , stellte mithin keine gesicherte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.12.1).

Auch zeigt sich gemäss Dr. C.___ das Unfallereignis im Juli 2016 für das im Zuge der Abklärungen aufgetretene radikuläre L4-Ausfallsyndrom nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verantwortlich (vgl. vorstehend E. 3.8). Denn ob der erlittene Unfall mit S turz und Anschlag im Bereich der Wirbel säule für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links ursprünglich verant wortlich sei, könne gemäss der Ärztin nicht beantwortet werden. Daran vermag auch die Qualifizierung durch Dr. I.___ nichts zu ändern, welcher die be stehenden Veränderungen als posttraumatisch qualifizierte (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Unter einem «posttraumatisch» verursachten Leiden sind nicht zwingend unfall kausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu ver stehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allge mein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck « post » oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht.

Demgegenüber vermag die Beurteilung von Dr. G.___ hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und dem Hinweis, dass sich erst über ein Jahr nach dem Ereignis eine neue Symptomatik entwickelt habe, welche nicht auf das Ereignis vom Juli 2016 zurückgeführt werden könne, mehr zu über zeugen (vorstehend E. 3.11). Dies gilt umso mehr, da

auch der M.___ -Gutachte r

im April 2018

gar keine Hinweise auf eine Affektion der Nervenwurzel L4 links beziehungsweise das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression finden konnte (vorstehend E. 3.12.1).

S chliesslich vermag de r Beschwerdeführer aus seiner

Feststellung, wonach er vor dem Unfallereignis vom 9. Juli 2016 völlig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 4) , beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per Ende Februar 2017 eingestellt hat.

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts änderten

– was zudem auch schon durch das für die IV-Stelle erstellte M.___ -Gutachten erstellt ist (vgl. vorstehend E. 3.12) - , besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit ( anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 6 S. 2 oben).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 4. Juli 2016 am 9. Juli 2016 in der Türkei beim Verlassen eines Katamarans ins Leere trat und den Rücken am Schwimmbootssteg anschlug , wobei er sich an Rücken und linkem Oberarm verletzte (Urk. 7/K1 ; Urk. 7/K6 S.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor , dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

E. 1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be wei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt.

E. 1.4 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex per ten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer de verfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 2 unten ). Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/K21 ; Urk. 21 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/K20) stellte die Helsana ihre Leistungen rückwirkend per Ende Februar 2017 ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Ver sicherten vom

10. Juli 2017 (Urk. 7/ K

30) wies sie mit Entscheid vom

7. Mai 2018 ab (Urk. 7/K40 = Urk. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 28. Februar 2017 mit der Be gründung (Urk. 2) ein, gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes sei die dokumentierte Kontusion der Wirbelsäule ohne Hinweise für eine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung, weshalb die beschriebenen Beschwerden medi zinisch nicht zuordenbar seien . Es fehle ein unfallbedingtes somatisches Korrelat, weshalb eine Unfallkausalität per Ende Februar 2017 weder ausgewiesen noch begründbar sei (S. 5). Keine der – näher ausgeführten – Kriterien seien erfüllt, um

eine Diskushernie oder radikuläre Symptomatik unfallbedingt begründen zu können . Die natürliche Kausalität sei ab dem 1. März 2017 nicht mehr gegeben (S. 6).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, er sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und seither vollständig arbeits unfähig (S. 4). Auf den Bericht des beratenden Arztes der Beschwerde geg nerin könne - näher ausgeführt - nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Die medizi ni sche Sachlage mit unterschiedlicher ärztlicher Beurteilung der Frage der Unfall kausalität lasse den Schluss nicht zu, dass es sich bei den Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Gegebenenfalls sei ein neues Gutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben (S. 10 f.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 28. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/K20) hinausgehende Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht.

E. 3 .9

Am 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie und inter ventionelle Schmerztherapie, S pital J.___ , untersucht. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 7/M12 = Urk. 20/2 ) nannte er folgende Diagnosen: - r adikuläres motorisches L4-Ausfallsyndrom links mit progredienter Parese - p ersistierendes radikuläres Reizsyndrom L4 links bei - b reitbasiger ins Foramen reichender Protrusion mit Kontakt zur Nerven wurzel L4 - r adiologischer Ausschluss eines Neurinoms durch eine Kontrast mittel sequenz - Status nach heftigem Sturz mit Anschlag im Bereich der Lenden wirbel säule am 9. Juli 2016 Gemäss neurologischer Standortbestimmung vom 5. Dezember 2017 im Neuro zentrum K.___ müssten die bestehenden Veränderungen als posttraumatische Veränderungen , hervorgerufen durch den Sturz vom 9. Juli 2016 , angesehen werden (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht bleibe nur die Möglichkeit der sympto ma tischen Weiterbehandlung (S. 1 unten).

E. 3.1 4

Die Ärzte des Universitätsspitals O.___ , Klinik für Neurologie, nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 18/33) als Diagnose eine Lumbalgie mit Faszikulationen und schmerzhaften Krämpfen des linken Oberschenkels seit 2016 und eine Frozen

Shoulder rechts seit Januar 2018 (S. 1 f.). Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2016 einen Unfall erlitten. Nach dem Sturz seien keine Lähmung oder Sensibilitätsstörung der unte ren Extremitäten vorhanden gewesen, wohl aber massive, lokale Schmerzen. Ein Röntgen der LWS in der Türkei sei als unauffällig beurteilt worden . Der Be schwerdeführer sei noch für drei Monate in der Türkei geblieben. Während dieser Zeit sei keine Remission der Rückenschmerzen eingetreten, sondern nach zirka 10 Tagen seien Zuckungen und schmerzhafte Krämpfe im linken Oberschenkel aufgetreten. Ähnliche Beschwerden, Myalgien oder Myotonie vor dem Unfall vom Juli 2016 seien verneint worden. Der Beschwerdeführer habe nicht seine Arbeits tätigkeiten absolvieren können, ausser leichtere und administrative Funktionen. Im Oktober 2016 sei er aus der Türkei zurückgekehrt, zuerst nach Deutschland .

I m Dezember 2016 habe er einen erneuten Sturz aufgrund eines «Abknickens» des linke n Beins ohne Traumata erlitten (S. 2 Mitte). In Zusammenschau der klini schen Untersuchung und der stattgehabten Abklärungen sei ein L4-Syndrom im Rahmen des Unfalles zu postulieren. Jedoch seien die ausgeprägte Krampf-Sympto matik und die begleitende Muskelschwäche der Knieflexoren sowie der Dorsiflexion des linken Fusses untypisch (S. 5 unten).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.11) davon aus, dass die Kontusion der Wirbelsäule keine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung bewirkt habe , weshalb zum Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr bestünden und für die gegenwärtigen beziehungs weise neu hinzugekommenen Beschwerden keine Leistungspflicht bestehe.

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage

ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

Die Berichte von Dr. G.___ erfüllen die genannten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Aktengrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Umstand, dass der beratende Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären.

Praxisge mäss

kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit H inweisen). Aus den Ausführungen von Dr. G.___

ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte. 4.2

Dr. G.___ gelangte in seiner begründeten Beurteilung unter eigehender Würdi gung der medizinisch en Berichte zum Schluss, dass die am 14. Dezember 2016 erhobenen bildgebenden Befunde keine Hinweise für eine strukturelle trauma tisch bedingte Veränderung zeigten und die beschriebenen Beschwerden ohne somatisches Korrelat seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Es sei weder eine unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentier barer korre s pondierender Diskopat h ie noch eine unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, weshalb die Kriterien zur Begründung einer unfallbedingten Diskus hernie oder radikuläre n Symptomatik nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 3.10).

Diese Beurteilung wird gestützt durch den Umstand, wonach – nach anam nes tischer medizinischer Erhebung – anlässlich der Erstbehandlung im Spital in der Türkei (vgl. Röntgenbilder; Urk. 20/1) keine Frakturen und ein unauffälliger Be fund erhoben worden war en (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.1 4 ) . Abgesehen davon, dass erstaunt, dass das Unfallereignis erst fünf Tage später mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/K1) gemeldet wurde, fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst ab 9. Dezember 2016 arbeitsunfähig geschrieben worden war und bis dahin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestan den hat, was sich einerseits aus den Monatsrapporten der ehemaligen Arbeit geberin von Juli bis November 2016 (effektiv letzte r Arbeitstag war der 18. November 2016) ergibt ( Urk. 18/8/29-37) und andererseits dieser Umstand auch aus dem Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 hervorgeht, wonach d er Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen sei, sondern in seiner Funktion als Supervisor habe weiterarbeiten können (Urk. 7/K6 S. 3 oben). Eben so erachtete der orthopädische M.___ -Gutachter die Unfallfolgen, bei welchen es sich um eine LWS-Prellung mit Kontusion und Schürfungen sowie Bluter güssen der Rückenmuskulatur handle, als komplett abgeklungen und ohne dauer hafte Folgen (vgl. vorstehend E. 3.1 3 .2 ).

Weiter zeigten sich auch hinsichtlich der Schilderung des Unfallhergangs und der Heftigkeit des Ereignisses

Ungereimtheiten. So wurde in der Bagatellunfall-Mel dung vom 14. Juli 2016 ein Schritt ins Leere genannt, welcher dann zum Sturz und dem Anschlagen des Rückens am Schwimmbootssteg ge führt habe (Urk. 7/ K1). Im Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 wurde eine Landung mit dem unteren Rücken auf die Kante des Stegs beschrieben, als der Beschwer de führer sich dort habe anlehnen w ollen (Urk. 7/K6 S. 2). Im M.___ -Gutachten war dann von einem Aufprall des Rückens auf eine Schwimmplattform die Rede (Urk. 18/35/35). Sodann wurde im Dezember 2016 ein weiterer Sturz erwähnt

( « Abnicken des linken Beins» ; vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) und von der Arbeitgeberin wurde rückwirkend per 6. Dezember 2016 ein definitiver Unfall deklariert (Urk. 7/K3 S. 3). Ebenso wurde erst am 14. Dezember 2016 und damit rund fünf Monate nach dem Unfallereignis ein MRI erstellt (vgl. vorstehend E. 3.1).

Angesichts der fehlenden zeitnahen ärztlichen Angaben und d en festgestellten unauffälligen Befunden stellt sich die Frage, ob das geschilderte Unfallereignis vom 9. Juli 2016 überhaupt überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zu den Beschwerden zu sehen ist und den Kausalzusammenhang zu begründen vermag.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin indes Leistungen erbracht . Gemäss allgemeine r Erfahrungsregel heilt eine einfache Kontusion oder eine leichtgradige Stauchung der Wirbelsäule innerhalb weniger Monate folgen los ab, weshalb die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017, mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, nicht zu beanstanden ist. Zwar ist diese allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet, den erfor der lichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6; U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Vorliegend ist jedoch die Geltung dieser abstrakten Regelung aus den vorgenannten Gründen nachvollziehbar dargetan. 4.3

Die in der Gesamtschau gezogene medizinische Schlussfolgerung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen.

Namentlich gibt es keinen Arztbericht, der vor Dezember 2016 und unmittelbar nach dem Unfall ereignis eine relevante Beeinträchtigung dokumentiert. Dies wird durch keinen der behandelnden Ärzte erklärt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb medizinisch dokumentierte Symptome

erst im Dezember 2016 ohne weiteres Ereignis auftra ten. Darüber hinaus äusserte M.___ -Gutachter Dr. L.___ lediglich einen Ver dacht auf ein Crampus

Faszikulationssyndrom , stellte mithin keine gesicherte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.12.1).

Auch zeigt sich gemäss Dr. C.___ das Unfallereignis im Juli 2016 für das im Zuge der Abklärungen aufgetretene radikuläre L4-Ausfallsyndrom nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verantwortlich (vgl. vorstehend E. 3.8). Denn ob der erlittene Unfall mit S turz und Anschlag im Bereich der Wirbel säule für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links ursprünglich verant wortlich sei, könne gemäss der Ärztin nicht beantwortet werden. Daran vermag auch die Qualifizierung durch Dr. I.___ nichts zu ändern, welcher die be stehenden Veränderungen als posttraumatisch qualifizierte (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Unter einem «posttraumatisch» verursachten Leiden sind nicht zwingend unfall kausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu ver stehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allge mein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck « post » oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht.

Demgegenüber vermag die Beurteilung von Dr. G.___ hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und dem Hinweis, dass sich erst über ein Jahr nach dem Ereignis eine neue Symptomatik entwickelt habe, welche nicht auf das Ereignis vom Juli 2016 zurückgeführt werden könne, mehr zu über zeugen (vorstehend E. 3.11). Dies gilt umso mehr, da

auch der M.___ -Gutachte r

im April 2018

gar keine Hinweise auf eine Affektion der Nervenwurzel L4 links beziehungsweise das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression finden konnte (vorstehend E. 3.12.1).

S chliesslich vermag de r Beschwerdeführer aus seiner

Feststellung, wonach er vor dem Unfallereignis vom 9. Juli 2016 völlig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 4) , beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per Ende Februar 2017 eingestellt hat.

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts änderten

– was zudem auch schon durch das für die IV-Stelle erstellte M.___ -Gutachten erstellt ist (vgl. vorstehend E. 3.12) - , besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit ( anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 6 S. 2 oben).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Dezember 2016 im Z entrum A.___

(Deutschland) durch Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht. Dieser berichtete gleichentags (Urk. 7/M3) von einer LWS-Prellung am 19. Dezem ber 2016 (richtig :

9. Juli 2016 ) und eine m Verdacht auf Affektion der Vorderhornganglienzellen mit Faszikulationen des linken Musculus

quadriceps

femoris (S. 1). Anamnestisch habe d er Beschwerdeführer einen Katamaran zu Wasser gebracht und dabei eine Klemme gelöst, woraufhin die Yacht sich vom Steg gelöst habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin rückwärts mit dem Rücken auf den Steg gestürzt. Dabei habe er sich ein leichtes Schädelhirntrauma ohne Amnesie zugezogen. Mit starken lumbalen Rückenschmerzen sei er ins Kranken haus gegangen. Das erstellte Röntgenbild habe indes keine Fraktur gezeigt. Nach ein bis zwei Wochen seien starke Muskelkrämpfe im linken Oberschenkel aufge treten mit starken Schmerzen während 3-4 Wochen (S. 1). Neurologisch sei der Befund bis auf Fa sziku lationen im Musculus

quadriceps links unauffällig (S. 1 unten). Denkbar sei eine unfallbedingte Vorderhornläsion (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer berichteten schmerzhaften Muskelkrämpfe hätten nicht näher zugeordnet werden können. Das MRT der LWS vom 19. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) habe Bandscheibenprotrusionen gezeigt, jedoch keine sichere for aminale Enge . Es sei Physiotherapie zu empfehlen (S. 2).

E. 3.3 Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte mit Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 7/M4) folgende Diagnosen: - l eichtgradige chronische neurogene Veränderung des Vastus

lateralis links; Differentialdiagnose (DD): posttraumatisches Reizsyndrom? - MRI LWS vom 14. Dezember 2016: keine Frakturen, mässig ausge prägte linksbetonte Protrusion L3/4 und L4/5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links, keine Kompression - a m 9. Juli 2016 heftiger Sturz mit Anschlag im Bereich der LWS Klinisch und nadelmyographisch seien einige Faszikulationen im Vastus

lateralis links nachweisbar. Die Symptomatik habe nach einem Sturz auf den Rücken vor einem halben Jahr begonnen. Im aktuellen MRI-LWS sei keine eindeutige neuro foraminale Kompression L3 oder L4 links feststellbar. Eine Reizung wäre aller dings möglich. Im Moment sei die Symptomatik nicht gravierend und die Kraft gut (S. 2).

E. 3.4 Am 27. Februar 2017 untersuchte Dr. D.___ , Facharzt für Anäs the siologie, Spital E.___ , den Beschwerdeführer und berichtete am 2. März 2017 (Urk. 7/M6). Er diagnostizierte eine Myalgie M usculus

v astus

lateralis lin ks (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer klage primär über Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese würden durch krampfartige Kontraktionen des Vastus

lateralis links entstehen. Die Schmerzen seien am stärksten nachts und raubten dem Beschwerdeführer den Schla f . Wärmeanwendung reduziere den Schmerz komplett. Klinisch finde sich ein reizloses linkes Bein. Die Sensomotorik sei nicht beeinträchtigt und es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Lumbal bestehe auf Höhe L3/4 eine leicht druckschmerzhafte Stelle bei jedoch komplett unauf fälligen Befunden ( S. 1 Mitte). Es sei von einem i solierten Er eignis im Bereich des Musculus

v astus

lateralis auszugehen (S. 1 unten).

E. 3.5 Hausärztin Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beantwortete am 8. März 2017 Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M7). Sie berichtete, der Beschwerdeführer leide an Dauerrückenschmerzen bei möglicher Wurzelaffektion L3 bei störenden Muskelfaszikulationen am linken Oberschenkel, welche ein längeres Stehen und Sitzen verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei für seine angestammte Tätigkeit als Projektmanager geistig nicht beeinträch tigt, jedoch habe er einen Sitzjob , welcher aktuell aufgrund seiner Beschwerden nicht durchführbar sei (S. 1).

E. 3.6 ) fest und führte ergänzend aus, beim ersten MRI vom 14. Dezember 2016 seien lediglich Protru sionen L3/L4 und L4/L5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links ohne Kompression dokumentiert. Demgegenüber sei im MRI der LWS vom 6. Septem ber 2017 neu eine Diskushernie L4/L5 mit Irritation der Wurzel L4 (nicht L3) dokumentiert. Nach mehrmonatigem Verlauf h ätten sich nicht nur eine neue Symptomatik mit neuen MRI-Befunden entwickelt, sondern auch neue klinische Befunde. Nach dem Unfallereignis fehlten diese, weshalb unfallbedingt diese Ent wicklung nicht erklärt werden könne. Um eine Diskushernie oder radikuläre Symp tomatik unfallbedingt begründen zu können, müssten folgende Kriterien erfüllt sein: Unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentierbarer korrespondierender Diskopathie und unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit. Keines dieser Kriterien sei vorhanden gewesen (S. 2).

E. 3.7 Die Ärzte der H.___ berichteten am 14. Juli 2017 der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 7/M13/10). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 F54.4) - k ein sensomotorisches Defizit - MRI LWS 12/2016: mehrsegmentale degenerative Veränderungen, fora minale Enge auf Höhe L4/5 beidseits, keine Neurokompression, kein Bone

Bruise - LWS Kontusion Juli 2016: anamnestisch keine Fraktur, Bildmaterial nicht interpretierbar bei ungenügender Qualität - rezidivierende Krämpfe und Faszikulationen Oberschenkel rechts - Ätiologie ungeklärt; DD: posttraumatisches Reizsyndrom, My op athie ? - n eurologische Untersuchung Januar 2017: leichtgradige chronische neu rogene Veränderung des Vastus

lateralis links; neurographisch Faszikulationen im Vastus

lateralis nachweisbar Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine beidseitige Coxarthrose (Ziff. 3.1). Zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld oder in einer an gepassten Tätigkeit könne aktuell noch nichts gesagt werden (Ziff. 7.1f.); aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis 5. Juli 2017 (Ziff. 8).

E. 3.8 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2017 (Urk. 7/M13/2) als Diagnose ein radik uläres motorisches L4-Ausfall-Syndrom links mit diskreter, aber im Vergleich zu Januar 2017 deutlich zunehmender Parese mit beginnender Atrophie des Quadriceps links mit klinisch und nadel my o graphisch wiederholten Faszikulationen (S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu der ersten Untersuchung im Januar 2017 spüre der Beschwerdeführer trotz fort ge setzter Physiotherapie mittlerweile eine eindeutige Schwäche im Ober schen kel links mit Giving-way im Bereich des linken Knies, sobald er das Bein mehr be laste. Immer wieder bestünden Zuckungen im Bereich des linken Ober schenkels, welche jetzt auch im Bereich der Hinterseite und nicht nur vorne aufträten (S. 1). Die klinischen und die bildgebenden Befunde hätten sich etwas verschlechtert (S. 2 unten). Ob der erlittene Unfall mit Sturz und Anschlag im Bereich der LWS im Juli 2016 für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links urs prünglich verant wortlich sei, müsse leider offen gelassen werden. Dafür spreche, dass der Be schwerdeführer vor dem Sturz keinerlei LWS-Beschwerden gehabt habe, anderer seits hätten sowohl die klinischen als auch die bildgebenden Befunde zwischen Januar 2017 und jetzt zugenommen. Allenfalls könne der Schlag als möglicher Auslöser einer gewissen Destabilisierung und als Trigger für die im we iteren Ver lauf entwickelten LWS- Veränderungen gesehen werden (S. 2).

E. 3.10 Dem von der Beschwerdegegnerin bei der Hausärztin Dr. F.___ am 29. Januar 201

E. 3.11 Dr. G.___ nahm am 7. Februar 2018 nochmals Stellung (Urk. 7/M14). Er hielt an seiner vormaligen Beurteilung vom Mai 2017 (vorstehend E.

E. 3.12 Im Rahmen der Abklärung zur beruflichen Integration berichtete Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) am 13. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/1). Er ergänzte seine früher gestellte Diagnose (vorstehend E. 3.9) um einen elektromyographischen Nachweis einer Schädigung der Nervenwurzel L3 und L4 (Ziff. 2.5). Zur medizinischen Situation hielt er fest, eine ausführliche neurologische Standortbestimmung inklusive Elektrophysio lo gie im Neurozentrum K.___ habe einen Nervenschaden der Nervenwurzeln L3 und L4 auf der linken Seite gezeigt, welcher als posttraumatisch zu sehen sei, da keine nennenswerte Wirbelsäulenpathologie vorliege (Ziff. 2.2).

E. 8 eingeholten ärztliche n Zwischenbericht (Urk. 7/M13 /1 ) lässt sich entneh men, dass bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7) beim Beschwerdeführer die körperlichen Beschwerden im Vordergrund ständen und es unklar sei, wann er seine bisherige Tätigkeit wiederaufnehmen könne (Ziff. 7; Ziff. 7.1).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00140

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom 1 7. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann DFP & Z, Advokatur Stadtturmstrasse 10, Postfach 43, 5401 Baden gegen Helsana Unfall AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin vertreten durch Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1964, war vom

1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2017 bei der Y.___ AG als Projektmanager angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Unfallmeldung vom 1 4. Juli 2016 am 9. Juli 2016 in der Türkei beim Verlassen eines Katamarans ins Leere trat und den Rücken am Schwimmbootssteg anschlug , wobei er sich an Rücken und linkem Oberarm verletzte (Urk. 7/K1 ; Urk. 7/K6 S.

2 unten ). Die Helsana anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; vgl. Urk. 7/K21 ; Urk. 21 ).

Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (Urk. 7/K20) stellte die Helsana ihre Leistungen rückwirkend per Ende Februar 2017 ein. Die dagegen erhobene Einsprache des Ver sicherten vom

10. Juli 2017 (Urk. 7/ K

30) wies sie mit Entscheid vom

7. Mai 2018 ab (Urk. 7/K40 = Urk. 2). 2.

2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung der gesetzlich ge schuldeten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld) ab dem 1. März 2017 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2018 schloss die Helsana auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6).

2.2

Nachdem das Gericht zwei in den Akten fehlende medizinische Berichte einge fordert hatte (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1-2) , wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfü gung vom 16. August 2018 (Urk. 11) aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin liess sich am 5. September 2018 vernehmen (Urk. 13) .

In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 20. September 2018 (Urk. 15) die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 18/1-35) und holte vom Beschwer de führer die medizinischen Akten über die Erstbehandlung in der Türkei (Daten-CD; Urk. 20/3) sowie einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 20/2) ein. Ferner reichte die Beschwerdegegnerin eine Aufstellung über die erbrachten Leistungen ein (Urk. 22). 2.3

Mit Eingaben vom 4. Dezember 2018 (Urk. 24) und 14. Januar 2019 (Urk. 27) nahmen die Parteien gemäss Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 22 und Urk. 25) erneut Stellung , wovon sie gegenseitig in Kenntnis gesetzt wurden ( Urk. 28) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor , dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereig net haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangs be stimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

9. Juli 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. 1.3 1.3.1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ei n natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob lie genden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be wei s grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lich keit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3.2

Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversi che rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesund heits schadens darstellt. 1.4

Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der rechtlichen Folgen sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben ärztlicher Expertinnen und Ex per ten angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Be weisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Be schwer de verfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per 28. Februar 2017 mit der Be gründung (Urk. 2) ein, gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes sei die dokumentierte Kontusion der Wirbelsäule ohne Hinweise für eine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung, weshalb die beschriebenen Beschwerden medi zinisch nicht zuordenbar seien . Es fehle ein unfallbedingtes somatisches Korrelat, weshalb eine Unfallkausalität per Ende Februar 2017 weder ausgewiesen noch begründbar sei (S. 5). Keine der – näher ausgeführten – Kriterien seien erfüllt, um

eine Diskushernie oder radikuläre Symptomatik unfallbedingt begründen zu können . Die natürliche Kausalität sei ab dem 1. März 2017 nicht mehr gegeben (S. 6).

2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, er sei vor dem Unfall völlig beschwerdefrei gewesen und seither vollständig arbeits unfähig (S. 4). Auf den Bericht des beratenden Arztes der Beschwerde geg nerin könne - näher ausgeführt - nicht abgestellt werden (S. 5 f.). Die medizi ni sche Sachlage mit unterschiedlicher ärztlicher Beurteilung der Frage der Unfall kausalität lasse den Schluss nicht zu, dass es sich bei den Beschwerden nicht um Unfallfolgen handle. Gegebenenfalls sei ein neues Gutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben (S. 10 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs einstellung per 28. Februar 2017 (vgl. Urk. 7/K20) hinausgehende Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin besteht. 3. 3.1

Am 9. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer beim Verlassen eines Katamarans rückwärts zwischen den Bootssteg und d ie Yacht und verletzte sich dabei den Rücken (vgl. Urk. 7/K1). Die Erstbehandlung erfolgte i m Spital in der Türkei (vgl. Röntgenbilder; Urk. 20/1).

Am 14. Dezember 2016 wurde im Krankenhaus Z.___ (Deutschland) eine Magnetresonanztomographie (MRT) der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchge führt. Mit Bericht vom 15. Dezember 2016 (Urk. 7/M1 = Urk. 7/M2 ) gelangten die Ärzte zur Beurteilung, es bestehe kein Nachweis einer als traumatisch zu wer tenden Veränderung der LWS oder der Bandscheibenfächer. Es sei eine mässig ausgeprägte, linksbetonte Prot rusion L3/4 und L4/5 mit fraglichem Kontakt der Bandscheibe zur Nervenwurzel L3 links feststellbar (S. 1 f.). 3.2

Der Beschwerdeführer wurde am 22. Dezember 2016 im Z entrum A.___

(Deutschland) durch Dr. B.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht. Dieser berichtete gleichentags (Urk. 7/M3) von einer LWS-Prellung am 19. Dezem ber 2016 (richtig :

9. Juli 2016 ) und eine m Verdacht auf Affektion der Vorderhornganglienzellen mit Faszikulationen des linken Musculus

quadriceps

femoris (S. 1). Anamnestisch habe d er Beschwerdeführer einen Katamaran zu Wasser gebracht und dabei eine Klemme gelöst, woraufhin die Yacht sich vom Steg gelöst habe. Der Beschwerdeführer sei daraufhin rückwärts mit dem Rücken auf den Steg gestürzt. Dabei habe er sich ein leichtes Schädelhirntrauma ohne Amnesie zugezogen. Mit starken lumbalen Rückenschmerzen sei er ins Kranken haus gegangen. Das erstellte Röntgenbild habe indes keine Fraktur gezeigt. Nach ein bis zwei Wochen seien starke Muskelkrämpfe im linken Oberschenkel aufge treten mit starken Schmerzen während 3-4 Wochen (S. 1). Neurologisch sei der Befund bis auf Fa sziku lationen im Musculus

quadriceps links unauffällig (S. 1 unten). Denkbar sei eine unfallbedingte Vorderhornläsion (S. 2 oben). Die vom Beschwerdeführer berichteten schmerzhaften Muskelkrämpfe hätten nicht näher zugeordnet werden können. Das MRT der LWS vom 19. Dezember 2016 (vgl. vorstehend E. 3.1) habe Bandscheibenprotrusionen gezeigt, jedoch keine sichere for aminale Enge . Es sei Physiotherapie zu empfehlen (S. 2). 3.3

Dr. C.___ , Fachärztin für Neurologie, nannte mit Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 7/M4) folgende Diagnosen: - l eichtgradige chronische neurogene Veränderung des Vastus

lateralis links; Differentialdiagnose (DD): posttraumatisches Reizsyndrom? - MRI LWS vom 14. Dezember 2016: keine Frakturen, mässig ausge prägte linksbetonte Protrusion L3/4 und L4/5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links, keine Kompression - a m 9. Juli 2016 heftiger Sturz mit Anschlag im Bereich der LWS Klinisch und nadelmyographisch seien einige Faszikulationen im Vastus

lateralis links nachweisbar. Die Symptomatik habe nach einem Sturz auf den Rücken vor einem halben Jahr begonnen. Im aktuellen MRI-LWS sei keine eindeutige neuro foraminale Kompression L3 oder L4 links feststellbar. Eine Reizung wäre aller dings möglich. Im Moment sei die Symptomatik nicht gravierend und die Kraft gut (S. 2). 3.4

Am 27. Februar 2017 untersuchte Dr. D.___ , Facharzt für Anäs the siologie, Spital E.___ , den Beschwerdeführer und berichtete am 2. März 2017 (Urk. 7/M6). Er diagnostizierte eine Myalgie M usculus

v astus

lateralis lin ks (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer klage primär über Schmerzen im linken Oberschenkel. Diese würden durch krampfartige Kontraktionen des Vastus

lateralis links entstehen. Die Schmerzen seien am stärksten nachts und raubten dem Beschwerdeführer den Schla f . Wärmeanwendung reduziere den Schmerz komplett. Klinisch finde sich ein reizloses linkes Bein. Die Sensomotorik sei nicht beeinträchtigt und es bestünden keine neurologischen Ausfälle. Lumbal bestehe auf Höhe L3/4 eine leicht druckschmerzhafte Stelle bei jedoch komplett unauf fälligen Befunden ( S. 1 Mitte). Es sei von einem i solierten Er eignis im Bereich des Musculus

v astus

lateralis auszugehen (S. 1 unten). 3.5

Hausärztin Dr. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beantwortete am 8. März 2017 Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/M7). Sie berichtete, der Beschwerdeführer leide an Dauerrückenschmerzen bei möglicher Wurzelaffektion L3 bei störenden Muskelfaszikulationen am linken Oberschenkel, welche ein längeres Stehen und Sitzen verunmöglichten. Der Beschwerdeführer sei für seine angestammte Tätigkeit als Projektmanager geistig nicht beeinträch tigt, jedoch habe er einen Sitzjob , welcher aktuell aufgrund seiner Beschwerden nicht durchführbar sei (S. 1). 3.6

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. G.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte am 24. Mai 2017 zur Beurtei lung (Urk. 7/M9) , der Kausalzusammenhang sei lediglich möglich. Die Kontusion der Wirbelsäule sei ohne Hinweise für eine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung im durchgeführten MRI vom 14. Dezember 201 6. Die beschriebenen Beschwerden seien medizinisch weder zuordenbar, noch ergäben sie ein soma tisches Korrelat. Eine Notfallkonsultation habe nicht stattgefunden, sondern der Beschwerdeführer sei zur nicht notfallmässig vereinbarten MRI-Untersuchung aufgeboten worden. Weshalb sei unklar. Schliesslich fehle ein unfallbedingte s somatisches Korrelat für die g eklagten Beschwerden. Eine Unfallkausalität sei per Ende Februar 2017 weder ausgewiesen noch begründbar (S. 2). 3.7

Die Ärzte der H.___ berichteten am 14. Juli 2017 der Taggeldversicherung des Beschwerdeführers (Urk. 7/M13/10). Sie nannten die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 3): - lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (ICD-10 F54.4) - k ein sensomotorisches Defizit - MRI LWS 12/2016: mehrsegmentale degenerative Veränderungen, fora minale Enge auf Höhe L4/5 beidseits, keine Neurokompression, kein Bone

Bruise - LWS Kontusion Juli 2016: anamnestisch keine Fraktur, Bildmaterial nicht interpretierbar bei ungenügender Qualität - rezidivierende Krämpfe und Faszikulationen Oberschenkel rechts - Ätiologie ungeklärt; DD: posttraumatisches Reizsyndrom, My op athie ? - n eurologische Untersuchung Januar 2017: leichtgradige chronische neu rogene Veränderung des Vastus

lateralis links; neurographisch Faszikulationen im Vastus

lateralis nachweisbar Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei eine beidseitige Coxarthrose (Ziff. 3.1). Zur Arbeitsfähigkeit in einem anderen Arbeitsumfeld oder in einer an gepassten Tätigkeit könne aktuell noch nichts gesagt werden (Ziff. 7.1f.); aktuell bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Juni bis 5. Juli 2017 (Ziff. 8). 3.8

Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) nannte in ihrem Bericht vom 9. September 2017 (Urk. 7/M13/2) als Diagnose ein radik uläres motorisches L4-Ausfall-Syndrom links mit diskreter, aber im Vergleich zu Januar 2017 deutlich zunehmender Parese mit beginnender Atrophie des Quadriceps links mit klinisch und nadel my o graphisch wiederholten Faszikulationen (S. 1). Sie führte aus, im Vergleich zu der ersten Untersuchung im Januar 2017 spüre der Beschwerdeführer trotz fort ge setzter Physiotherapie mittlerweile eine eindeutige Schwäche im Ober schen kel links mit Giving-way im Bereich des linken Knies, sobald er das Bein mehr be laste. Immer wieder bestünden Zuckungen im Bereich des linken Ober schenkels, welche jetzt auch im Bereich der Hinterseite und nicht nur vorne aufträten (S. 1). Die klinischen und die bildgebenden Befunde hätten sich etwas verschlechtert (S. 2 unten). Ob der erlittene Unfall mit Sturz und Anschlag im Bereich der LWS im Juli 2016 für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links urs prünglich verant wortlich sei, müsse leider offen gelassen werden. Dafür spreche, dass der Be schwerdeführer vor dem Sturz keinerlei LWS-Beschwerden gehabt habe, anderer seits hätten sowohl die klinischen als auch die bildgebenden Befunde zwischen Januar 2017 und jetzt zugenommen. Allenfalls könne der Schlag als möglicher Auslöser einer gewissen Destabilisierung und als Trigger für die im we iteren Ver lauf entwickelten LWS- Veränderungen gesehen werden (S. 2). 3 .9

Am 21. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von Dr. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie und inter ventionelle Schmerztherapie, S pital J.___ , untersucht. Mit Bericht vom gleichen Tag (Urk. 7/M12 = Urk. 20/2 ) nannte er folgende Diagnosen: - r adikuläres motorisches L4-Ausfallsyndrom links mit progredienter Parese - p ersistierendes radikuläres Reizsyndrom L4 links bei - b reitbasiger ins Foramen reichender Protrusion mit Kontakt zur Nerven wurzel L4 - r adiologischer Ausschluss eines Neurinoms durch eine Kontrast mittel sequenz - Status nach heftigem Sturz mit Anschlag im Bereich der Lenden wirbel säule am 9. Juli 2016 Gemäss neurologischer Standortbestimmung vom 5. Dezember 2017 im Neuro zentrum K.___ müssten die bestehenden Veränderungen als posttraumatische Veränderungen , hervorgerufen durch den Sturz vom 9. Juli 2016 , angesehen werden (S. 1 Mitte). Aus seiner Sicht bleibe nur die Möglichkeit der sympto ma tischen Weiterbehandlung (S. 1 unten). 3.10

Dem von der Beschwerdegegnerin bei der Hausärztin Dr. F.___ am 29. Januar 201 8 eingeholten ärztliche n Zwischenbericht (Urk. 7/M13 /1 ) lässt sich entneh men, dass bei bekannter Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.7) beim Beschwerdeführer die körperlichen Beschwerden im Vordergrund ständen und es unklar sei, wann er seine bisherige Tätigkeit wiederaufnehmen könne (Ziff. 7; Ziff. 7.1). 3.11

Dr. G.___ nahm am 7. Februar 2018 nochmals Stellung (Urk. 7/M14). Er hielt an seiner vormaligen Beurteilung vom Mai 2017 (vorstehend E. 3.6 ) fest und führte ergänzend aus, beim ersten MRI vom 14. Dezember 2016 seien lediglich Protru sionen L3/L4 und L4/L5 mit fraglichem Kontakt zur Nervenwurzel L3 links ohne Kompression dokumentiert. Demgegenüber sei im MRI der LWS vom 6. Septem ber 2017 neu eine Diskushernie L4/L5 mit Irritation der Wurzel L4 (nicht L3) dokumentiert. Nach mehrmonatigem Verlauf h ätten sich nicht nur eine neue Symptomatik mit neuen MRI-Befunden entwickelt, sondern auch neue klinische Befunde. Nach dem Unfallereignis fehlten diese, weshalb unfallbedingt diese Ent wicklung nicht erklärt werden könne. Um eine Diskushernie oder radikuläre Symp tomatik unfallbedingt begründen zu können, müssten folgende Kriterien erfüllt sein: Unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentierbarer korrespondierender Diskopathie und unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit. Keines dieser Kriterien sei vorhanden gewesen (S. 2). 3.12

Im Rahmen der Abklärung zur beruflichen Integration berichtete Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 3.9) am 13. März 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/1). Er ergänzte seine früher gestellte Diagnose (vorstehend E. 3.9) um einen elektromyographischen Nachweis einer Schädigung der Nervenwurzel L3 und L4 (Ziff. 2.5). Zur medizinischen Situation hielt er fest, eine ausführliche neurologische Standortbestimmung inklusive Elektrophysio lo gie im Neurozentrum K.___ habe einen Nervenschaden der Nervenwurzeln L3 und L4 auf der linken Seite gezeigt, welcher als posttraumatisch zu sehen sei, da keine nennenswerte Wirbelsäulenpathologie vorliege (Ziff. 2.2). 3.1 3

3.1 3 .1

Am 9. April 2018 ers tattete Dr. L.___ , Facharzt für Neurologie, M.___ ,

sein im Rahmen einer bidisziplinären Begutachtung erstelltes neurologisches Gutach ten (Urk. 10/2 = Urk. 18/35/7-21 ). Diagnostisch äusserte er einen Verdacht auf ein Crampus

Faszikulationssyndrom , DD: Isaacs-Syndrom (S. 12 Ziff.

5). Nach einem Unfall am 9. Juli 2016 bestünden anamnestisch weiterhin Rücken schmer zen und insbesondere schmerzhafte Verkrampfungen im Bereich der linken Ober schenkelmuskulatur. Wiederholte neurologische Untersuchungen hätt en eine Ab schwächung des Quadric epssehnenreflexes und Faszikulationen im Musculus

vastus

lateralis links gezeigt. Bildgebend sei keine Erklärung gefunden worden. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf eine Affektion der Nervenwurzel L4 links (S. 12 Ziff. 6). Anlässlich der aktuellen Begutachtung klage der Be schwer deführer über fortbestehende Rückenschmerzen und wiederholte heftige Verkrampfungen im Bereich der linken Oberschenkelmuskulatur. Der klinisch - neurologische Untersuchungsbefund zeige eine leichte Muskelatrophie. Bei der Überprüfung der groben Kraft finde sich eine leichtgradige Parese, die sich in einer Schwierigkeit des Stuhlbesteigens linksseitig im Vergleich zur gesunden rechten Seite zeige. Bei der Untersuchung im Liegen fänden sich keine sicheren Paresen (S. 12 Ziff. 6). Der Quadri c epsreflex links sei im Vergleich zur rechten Seite abgeschwächt. Der übrige klinisch-neurologische Untersuchungsbefund stelle sich regelrecht dar, es ergäben sich insbesondere keine Hinweise auf das Vorlie gen einer Nervenwurzelkompression. Aus neurophysiologischer Sicht ergäben sich zum einen Hinweise auf das Vorliegen einer abnormen intramuskulären Erregbarkeit im Musculus

vastus

lateralis links mit dem Auftreten von Myoky mien sowie auch Zeichen einer Polyneuropathie. Aus neurologischer Sicht liege ein letztlich ungeklärtes Krankheitsbild vor, welches verdachtsweise als Crampus-Faszikulationssyndrom , differenzialdiagnostisch als Neuromyotonie , eingeordnet werde könne (S. 12 f. Ziff. 6). 3.1 3 .2

M.___ -Gutachter Dr. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem orthopädischen Teilg utachten vom 9. April 2018 (Urk. 18/35/25-38) als Diagnosen eine leicht gra dige Lumbalskoliose, ein leichtgradiges degeneratives LWS-Syndrom mit Osteo chondrose und Spondylarthrose , eine beidseitige Coxarthrose sowie eine Frozen

Shoulder rechts (S. 10 Ziff. 4). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei be gründet durch Rückenschmerzen im LWS-Bereich und Schmerzen, Missempfin dungen und Krämpfen im linken Oberschenkel. Die Unfallfolgen vom 9. Juli 2016 seien komplett abgeklungen. Es handle sich um eine LWS-Prellung mit Kontusion und Schürfung sowie Blutergüssen der Rückenstreckmuskulatur ohne dauerhafte Folgen. Leistungsmindernd wirke sich das degenerative LWS-Syndrom der drei untersten lumbalen Bewegungssegmente aus mit Belastungseinschränkung und einer Bewegungsstörung der LWS endgradig und einer Ausstrahlung zum linken Oberschenkel. Zeichen eines jetzt noch bestehenden Nervenwurzelreiz- oder Nerven wurzelkompressionssyndroms fänden sich nicht. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu den zwei vorliegenden bildgebenden Untersuchungen der LWS (S. 10 f. Ziff. 5).

3.1 4

Die Ärzte des Universitätsspitals O.___ , Klinik für Neurologie, nannten in ihrem Bericht vom 20. Juni 2018 (Urk. 18/33) als Diagnose eine Lumbalgie mit Faszikulationen und schmerzhaften Krämpfen des linken Oberschenkels seit 2016 und eine Frozen

Shoulder rechts seit Januar 2018 (S. 1 f.). Anamnestisch führten sie unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe am 9. Juli 2016 einen Unfall erlitten. Nach dem Sturz seien keine Lähmung oder Sensibilitätsstörung der unte ren Extremitäten vorhanden gewesen, wohl aber massive, lokale Schmerzen. Ein Röntgen der LWS in der Türkei sei als unauffällig beurteilt worden . Der Be schwerdeführer sei noch für drei Monate in der Türkei geblieben. Während dieser Zeit sei keine Remission der Rückenschmerzen eingetreten, sondern nach zirka 10 Tagen seien Zuckungen und schmerzhafte Krämpfe im linken Oberschenkel aufgetreten. Ähnliche Beschwerden, Myalgien oder Myotonie vor dem Unfall vom Juli 2016 seien verneint worden. Der Beschwerdeführer habe nicht seine Arbeits tätigkeiten absolvieren können, ausser leichtere und administrative Funktionen. Im Oktober 2016 sei er aus der Türkei zurückgekehrt, zuerst nach Deutschland .

I m Dezember 2016 habe er einen erneuten Sturz aufgrund eines «Abknickens» des linke n Beins ohne Traumata erlitten (S. 2 Mitte). In Zusammenschau der klini schen Untersuchung und der stattgehabten Abklärungen sei ein L4-Syndrom im Rahmen des Unfalles zu postulieren. Jedoch seien die ausgeprägte Krampf-Sympto matik und die begleitende Muskelschwäche der Knieflexoren sowie der Dorsiflexion des linken Fusses untypisch (S. 5 unten).

4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. G.___ (vorstehend E. 3.6 und E. 3.11) davon aus, dass die Kontusion der Wirbelsäule keine strukturelle traumatisch bedingte Veränderung bewirkt habe , weshalb zum Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung per Ende Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr bestünden und für die gegenwärtigen beziehungs weise neu hinzugekommenen Beschwerden keine Leistungspflicht bestehe.

Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage

ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann Beweiswert beigemessen werden,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärzt lichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).

Die Berichte von Dr. G.___ erfüllen die genannten Anforderungen an eine be weis kräftige medizinische Aktengrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Umstand, dass der beratende Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären.

Praxisge mäss

kann unter diesen Voraussetzungen auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit H inweisen). Aus den Ausführungen von Dr. G.___

ergibt sich denn auch, dass er über sämtliche für die Beurteilung der Unfallkausalität erforderlichen Unterlagen verfügte. 4.2

Dr. G.___ gelangte in seiner begründeten Beurteilung unter eigehender Würdi gung der medizinisch en Berichte zum Schluss, dass die am 14. Dezember 2016 erhobenen bildgebenden Befunde keine Hinweise für eine strukturelle trauma tisch bedingte Veränderung zeigten und die beschriebenen Beschwerden ohne somatisches Korrelat seien (vgl. vorstehend E. 3.6). Es sei weder eine unmittelbare radikuläre Symptomatik mit unmittelbar radiologisch dokumentier barer korre s pondierender Diskopat h ie noch eine unmittelbar auftretende Arbeitsunfähigkeit dokumentiert, weshalb die Kriterien zur Begründung einer unfallbedingten Diskus hernie oder radikuläre n Symptomatik nicht erfüllt seien (vgl. vorstehend E. 3.10).

Diese Beurteilung wird gestützt durch den Umstand, wonach – nach anam nes tischer medizinischer Erhebung – anlässlich der Erstbehandlung im Spital in der Türkei (vgl. Röntgenbilder; Urk. 20/1) keine Frakturen und ein unauffälliger Be fund erhoben worden war en (vgl. vorstehend E. 3.1; E. 3.1 4 ) . Abgesehen davon, dass erstaunt, dass das Unfallereignis erst fünf Tage später mit Bagatellunfall-Meldung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/K1) gemeldet wurde, fällt vorliegend auch ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erst ab 9. Dezember 2016 arbeitsunfähig geschrieben worden war und bis dahin eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestan den hat, was sich einerseits aus den Monatsrapporten der ehemaligen Arbeit geberin von Juli bis November 2016 (effektiv letzte r Arbeitstag war der 18. November 2016) ergibt ( Urk. 18/8/29-37) und andererseits dieser Umstand auch aus dem Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 hervorgeht, wonach d er Beschwerdeführer nicht arbeitsunfähig gewesen sei, sondern in seiner Funktion als Supervisor habe weiterarbeiten können (Urk. 7/K6 S. 3 oben). Eben so erachtete der orthopädische M.___ -Gutachter die Unfallfolgen, bei welchen es sich um eine LWS-Prellung mit Kontusion und Schürfungen sowie Bluter güssen der Rückenmuskulatur handle, als komplett abgeklungen und ohne dauer hafte Folgen (vgl. vorstehend E. 3.1 3 .2 ).

Weiter zeigten sich auch hinsichtlich der Schilderung des Unfallhergangs und der Heftigkeit des Ereignisses

Ungereimtheiten. So wurde in der Bagatellunfall-Mel dung vom 14. Juli 2016 ein Schritt ins Leere genannt, welcher dann zum Sturz und dem Anschlagen des Rückens am Schwimmbootssteg ge führt habe (Urk. 7/ K1). Im Schadeninspektoren-Bericht vom 17. Februar 2017 wurde eine Landung mit dem unteren Rücken auf die Kante des Stegs beschrieben, als der Beschwer de führer sich dort habe anlehnen w ollen (Urk. 7/K6 S. 2). Im M.___ -Gutachten war dann von einem Aufprall des Rückens auf eine Schwimmplattform die Rede (Urk. 18/35/35). Sodann wurde im Dezember 2016 ein weiterer Sturz erwähnt

( « Abnicken des linken Beins» ; vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) und von der Arbeitgeberin wurde rückwirkend per 6. Dezember 2016 ein definitiver Unfall deklariert (Urk. 7/K3 S. 3). Ebenso wurde erst am 14. Dezember 2016 und damit rund fünf Monate nach dem Unfallereignis ein MRI erstellt (vgl. vorstehend E. 3.1).

Angesichts der fehlenden zeitnahen ärztlichen Angaben und d en festgestellten unauffälligen Befunden stellt sich die Frage, ob das geschilderte Unfallereignis vom 9. Juli 2016 überhaupt überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal zu den Beschwerden zu sehen ist und den Kausalzusammenhang zu begründen vermag.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin indes Leistungen erbracht . Gemäss allgemeine r Erfahrungsregel heilt eine einfache Kontusion oder eine leichtgradige Stauchung der Wirbelsäule innerhalb weniger Monate folgen los ab, weshalb die Leistungseinstellung per Ende Februar 2017, mithin rund ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis, nicht zu beanstanden ist. Zwar ist diese allgemeine Erfahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet, den erfor der lichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6; U 8/05 vom 12. April 2005 E. 4.2). Vorliegend ist jedoch die Geltung dieser abstrakten Regelung aus den vorgenannten Gründen nachvollziehbar dargetan. 4.3

Die in der Gesamtschau gezogene medizinische Schlussfolgerung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen.

Namentlich gibt es keinen Arztbericht, der vor Dezember 2016 und unmittelbar nach dem Unfall ereignis eine relevante Beeinträchtigung dokumentiert. Dies wird durch keinen der behandelnden Ärzte erklärt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb medizinisch dokumentierte Symptome

erst im Dezember 2016 ohne weiteres Ereignis auftra ten. Darüber hinaus äusserte M.___ -Gutachter Dr. L.___ lediglich einen Ver dacht auf ein Crampus

Faszikulationssyndrom , stellte mithin keine gesicherte Diagnose (vgl. vorstehend E. 3.12.1).

Auch zeigt sich gemäss Dr. C.___ das Unfallereignis im Juli 2016 für das im Zuge der Abklärungen aufgetretene radikuläre L4-Ausfallsyndrom nicht mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verantwortlich (vgl. vorstehend E. 3.8). Denn ob der erlittene Unfall mit S turz und Anschlag im Bereich der Wirbel säule für die aktuelle radikuläre L4-Problematik links ursprünglich verant wortlich sei, könne gemäss der Ärztin nicht beantwortet werden. Daran vermag auch die Qualifizierung durch Dr. I.___ nichts zu ändern, welcher die be stehenden Veränderungen als posttraumatisch qualifizierte (vgl. vorstehend E. 3.9 ).

Unter einem «posttraumatisch» verursachten Leiden sind nicht zwingend unfall kausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu ver stehen. Der Begriff «posttraumatisch» wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit «unfallkausal» verwendet. Nach üblichem, allge mein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck « post » oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht.

Demgegenüber vermag die Beurteilung von Dr. G.___ hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und dem Hinweis, dass sich erst über ein Jahr nach dem Ereignis eine neue Symptomatik entwickelt habe, welche nicht auf das Ereignis vom Juli 2016 zurückgeführt werden könne, mehr zu über zeugen (vorstehend E. 3.11). Dies gilt umso mehr, da

auch der M.___ -Gutachte r

im April 2018

gar keine Hinweise auf eine Affektion der Nervenwurzel L4 links beziehungsweise das Vorliegen einer Nervenwurzelkompression finden konnte (vorstehend E. 3.12.1).

S chliesslich vermag de r Beschwerdeführer aus seiner

Feststellung, wonach er vor dem Unfallereignis vom 9. Juli 2016 völlig beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 1 S. 4) , beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5.

Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per Ende Februar 2017 eingestellt hat.

Da davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergeb nis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts änderten

– was zudem auch schon durch das für die IV-Stelle erstellte M.___ -Gutachten erstellt ist (vgl. vorstehend E. 3.12) - , besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit ( anti zipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1

Das Verfahren ist kostenlos. 6.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprache einer Prozessentschädigung ( Urk. 6 S. 2 oben).

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlich - rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng dieser Bestim mung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG-Versiche rern so wie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zugesprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grund sätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der berufli chen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7, 117 V 349 E. 8 mit Hinweis).

Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Zimmermann - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler