Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1975, war zuletzt arbeitslos gemeldet und vom 1 5. Septem ber bis 1 5. Dezember 2015 im Zwischenverdienst als M aler für die Y.___ t ätig (vgl. Urk. 9/13/2, Urk. 9/21) . Damit war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 3. November 2015 Opfer ei nes Auffahrunfalls wurde, bei dem er sich Prellungen am Rücken und am rechten Knie zuzog und in dessen Folge auch Kopfschmerzen auftraten (vgl. Unfallmel dung vom 2 3. November 2015, Urk. 9/1). Für den erlittenen Unfall erbrachte d ie Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 (Urk. 9/152/1-2) schloss die Suva den Fall per 3 0. September 2017 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/157) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab (Urk. 9/167 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde u nd beantragte, dieser sei aufzu heben, und es sei die Sache zur Festsetzung der gese t z lichen Leistungen, insbesondere der Invali denrente und Integritätsentschädigung, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und reichte einen nachträglich eingeholten Arzt bericht (Urk.
8) ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die nach dem 3 0. September 2017 noch geklagten Schmerzen am rechten Knie . Hin sichtlich der
übrigen Beschwerden an Kopf, Nacken und Rücken ging die Be schwerdegegnerin dagegen von einer zwischenzeitlich en Abheilung aus (vgl. Urk. 2 S. 3
Ziff. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 0. September 2017 hinausge hende Leistungspflicht mit der Begründung, dass gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Kreisarzt es
davon auszugehen sei, dass
der Unfall vom 1 3. No vember 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehen den Verschlimmerung des degenerative n Vorzustandes am rechten Knie geführt habe und der status quo sine spätestens nach zwölf Wochen erreicht worden sei. Eine davon abweichende begründete ärztliche Kausalit ätsbeurteilung liege nicht vor (Urk. 2 S. 8 ff. Ziff. 6) . 2. 3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der behandelnde Arzt habe festgehalten, dass die Beweisführung des Kreisarztes nicht überzeugend sei. Auf grund der Ausführungen des behandelnden Arztes lägen nicht bloss geringe, son dern gar ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Kreisarztes vor, weshalb eine externe Begutachtung unabdingbar sei. Dies e sei vorzugsweis e durch das Gericht anzuordnen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7 ff.). 3. 3.1
Hinsichtlich der strittigen Kniebeschwerden präsentiert sich die medizinische Ak tenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Dr. med. Z.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 1 1. Dezember 2015 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführer s
vom 1 6. No vember 2015 (Urk. 9/10). Er diagnostizierte e ine traumatische Blockade der Len denwirbelsäule (LWS), eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniek ontusion rechts (Ziff.
5) und führte unter anderem aus, die Röntgenunter suchungen der HWS, der LWS sowie des rechten Knies hätten keine Fraktur er geben (Ziff. 4).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma
vom 1. März 2016 (Urk. 9/30)
nannte Dr. Z.___ als vorläufige Diagnose eine HWS-Distorsion mit QTF-Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Be funde, normale Beweglichkeit; S. 3 Ziff. 7). Als s onstige Feststellung oder Auf fäl ligkeit erwähnte er eine Knieprell ung rechts (S. 3 Ziff. 6 lit . e). 3.3
Die am 8. März 2016 im A.___
durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s (Urk. 9/36) ergab gemäss Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, eine deutliche fokale osteo chondrale Läsion Grad IV mit fokaler Knorpelglatze/ subchondraler Zyste am me dialen Aspektes retropatellar Oberpol der Patella mit aspektmässig kleiner medi aler Plica . Ferner eine geringgradig diffuse Signalerhöhung um die Patellarsehne lateraler Aspekt prätibial lat eral mit möglich geringem Bone
b ruise in der later laen Tibia/ Tibiaplateau . 3.4
Am 2 7. Mai 2016 (Urk. 9/49/2-3) berichtete Dr. C.___, Chiropraktor, der Beschwerdeführer habe vom 1 8. November 2015 bis 1 2. April 2016 in seiner Behandlung gestanden. Das rechte Knie habe sich leider am wenigsten verbessert. Nach wie vor bestünden stärkere Beschwerden bei Belastung oder beim Knien. 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie Sport Innere Medi zin, be richtete am 9. Juni 2016 (Urk. 9/52), eine am 9. Mai 2016 durchgeführte Infiltra tion des rechten Knies habe nur eine geringgradige Veränderung bewirkt. Bei längerem Gehen habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen. Im Rahmen einer Physiotherapie werde eine Stabilisation des Knie s /Beins und eine Kräftigung angestrebt. Je nach Verlauf sei eventuell eine erneute Infiltration durchzuführen (S. 4).
Am 2 3. August 2016 berichtete Dr. D.___, von Seiten der Knieproblematik zeige sich unter weiterführender Physiotherapie eine Besserung der Situation bei jedoch anhaltend belastungsabhängigen Schmerzen retropatell a r wie teils auch poplietal (Urk. 9/88/3). Am 1 7. November 2016 ergänzte er, aufgrund der anhal tenden Knieproblematik mit Dysbalancen der Muskulatur sei die Ausübung des angestammten Berufs als Maler nicht möglich (Urk. 9/88/2). 3.6
Am 3. April 2017 (Urk. 9/111) berichtete Dr. med.
E.___, Facharzt für Neurologie, in der Untersuchung vom gleichen Tag hätten sich neurologischer seits keine Hinweise für eine posttraumatische Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben (S. 2 unten). 3.7
Suva-Kreisarzt Dr. med.
F.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 4. Mai 2017 über die Unters uchung des Beschwerdeführers vom
Vortag (Urk. 9/120) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 oben): - Status nach Autounfall am 1 3. November 2015 mit - Kopfkontusion, folgenlos ausgeheilt - HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt - D istorsion der Brustwirbelsäule (BWS), folgenlos ausgeheilt - LWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt mit jeweils: unauffälligen MRI-Untersuchungen der HWS, BWS und LWS und unauffälligem Neuro status - Kniekontusion rechts mit Verdacht auf Bone
bruise am lateralen Tibia plateau .
Als u nfallfremde Nebendiagnose nannte Dr. F.___ eine retropatella re Knorpel glatze IV mit subchondralen Zysten, degenerativ bedingt .
Dr. F.___ führte aus, o bwohl das Knie-MRI keine Unfallfolgen zeige (die osteo chondrale Läsion Grad IV m it Knorpelglatze am retropatella ren Oberpol sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, die subchondralen Zysten wiesen auf ein chronisch degeneratives Geschehen hin), finde sich doch ein zumindest mög licher Bone
bruise am lateralen Tibiaplateau . Weitere Veränderungen, welche die vom Versicherten angegebenen Schmerzen erklären könnten, fänden sich über wiegend wahrscheinlich nicht. Um dem Versicherten nicht unrecht zu tun,
sollte e in Verlaufs-MRI des re chten Knies angefertigt werden (S. 8 unten). 3.8
Die am 2 2. Juni 2017 im A.___ durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s wurde durch Prof. B.___
im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/130/1-2) wie folgt beurteilt (S. 1 unten) : - deutlicher Progress einer vormalig nicht beschrieb enen kleinen chondra len Läsion
(vormalig Chondropathie Grad II bis III 3 mm) in eine aktuell deutliche osteochondrale Läsion mit subchon dral zystischer
Veränderung von 4 mm, Chondropathie in einem Areal von 1.6 cm im Bereich des posterior-superiorer en Aspekt s der lateralen Femurkondyle mit deutlich Bone
bruise /Ödem/Aktivierung hier
- Regredienz der intraossären Veränderungen im Bereich der Chondropathie Grad IV am Oberpol der Patella mediale Facette bei angedeuteter medialer Plica - unveränderte marginale Signalalterationen um das Ligamentum patellae kranial der Tuberositas, Differentialdiagnose physiologisch - k ein wesentlicher Kniegelenkserguss, k eine weiteren Binnenläsionen . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 9/139) führte Suva Kreisarzt Dr. F.___ aus, i m MRI vom 2 2. Juni 2017 zeige sich eine Regredienz d er intra ossären Veränderungen. D ie direkten Unfallfolgen seien somit rückläufig bezie hungsweise ausgeheilt bis auf die (nicht unfallkausale, aber fortschreitende) Chondropathie Grad IV. Die nicht beschriebene Läsion, die sich jetzt im MRI dar stelle, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit un fallkausal, sondern Fortschreiten einer beim Versicherten b ereits bestehenden Go narthrose.
Es finde sich somit im Kniebereich keine post t raumatische Folge, so dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner angestammten Tätigkeit nicht einge schränkt sei. Die Kniekontusion, die er sich am 1 3. November 2015 zugezogen habe, sei aufgrund des aktuellen MRI als ausgeheilt zu werten beziehungsweise die dort gesehenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht un fallkausal, sondern entsprächen dem einer krankheitsbedingten fortschreitenden Arthrosekrankheit . Solche Kontusionen ohne richtungsgebende Veränderungen seien im Kniebereich spätestens zwölf Wochen nach Unfallereignis als ausgeheilt zu betrachten. 3.10
Am 2 8. Mai 2018 nahm Dr. D.___ Stellung zum E inspracheentscheid der Be schwerdegegnerin (Urk. 3). Er führte aus, b is zum Unfallereignis sei der Beschwer deführer, was das Kniegelenk betreffe, absolut beschwerdefrei gewesen. Dass das Unfallereignis als direktes Trauma auf das Knie gewirkt habe, sei auch vom Kreis arzt durch den Nachweis der Bone
b ruise im Tibiakopf bestätigt worden. Die Knorpelläsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gesehen worden, dies gestützt auf den im MRI beschriebenen Befund von kleinen Geröllzysten, die in der Regel einen vorbeste henden möglichen leichten degenerativen Abbau im Knie bestätigten. Das Vor handensein von Geröllzysten allein sei jedoch nicht beweisführend für eine iso lierte degenerative Problematik. Angesichts der asymptomatischen Vorge schichte, was das Knie betreffe, dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an genommen werden, dass die nachgewiesene Knorpelläsion frisch und entspre chend im direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, müsste man von einer symptomatischen Knieproblematik bereits im Vorfeld des Unfalles ausgehen dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die degenerativen Veränderungen, welche die Klinik aktuell bestimmten, durch das Unfallereignis getriggert worden seien. 3.11
A m 6. August 2018 erstattete PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chiru rgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, eine chirurgische (Akten-) Be urteilung (Urk. 8) . Er führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Ver kehrsunfalls unter anderem eine Kniekontusion rechts beim Anschlagen am Ar maturenbrett erlitten. Dies sei bildgebend im MRI vier Monate nach dem Unfall dokumentiert. In besagtem MRI finde sich als Zufallsbefund eine osteochondrale Läsion am medialen Patellaoberpol mit einer de ut lichen Signalint e nsitätsanrei cherung, die – aus näher dargelegten Gründen - mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht unfallkausal sei. Ebenfalls entdeckt worden sei dabei eine diskrete osteochondrale Läsion auf der Dorsalseite der lateralen Femurkondylus, für eine un f allkausale Ursache oder aber eine Aktivierung durch den Unfall fehle aber das typische unschar f begrenzte umgebe nde Konchenmarködem. Wie die Li teratur dann zeige, könne eine solche osteochondrale Läsion im wei t eren Verlauf bi l d gebend (MRI) spontan zunehmen, abnehmen oder unverändert bleiben. Vorli e gend nehme die Aktivität dieser Läsion innert 15 Monaten zu, was aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang zum stattgehabten Unfall ereignis habe (S. 21 unten). Es handle sich um eine vorübergehende Verschlim merung, die gemäss der entsprechenden Literatur eine maximale Behandlungs dauer von 16 Wochen nach sich ziehen könne. Das heisse, dass ab Mitte März 2016 keine unfallbedingten Ursachen für d i e Kniebeschwerden mehr vorlägen (S. 22). 4. 4.1
Gestützt auf die medizinische Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdefüh rer anlässlich der am 1 5. November 2015 erlittenen Auffahrkollision eine K nie kontusion rechts zuzog (vorstehend E. 3.2 und E. 3.11). Eine Fraktur konnte in der zeitnah zum Unfall durchgeführten Röntgenuntersuchung ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.2, vgl. auch Urk. 8 S. 8 unten). Nachdem die am 8. März 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung (vorstehend E. 3.3) unter anderem einen möglich geringen Bone
bruise im lateralen Tibiaplateau ergeben hatte, erachtete Suva-Kreisarzt Dr. F.___ die Durchführung eines Verlaufs-MRI als angezeigt (vorstehend E. 3.7) . Dieses erfolgte am 2 2. Juni 2017 (vorstehend E. 3.8). In Wür digung der durchgeführten Bildgebung gelangte der Suva-Kreisarzt in seiner Stel lungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.9) zum Schluss, dass angesichts der im Verlaufs-MRI objektivierten Regredienz der intraossären Veränderungen die direkten Unfallfolgen rückläufig beziehungswe i se als ausgeheilt zu erachten und die dargestellten Veränderungen überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien, sondern einer krankheitsbedingten f ortschreitenden Arthrosekrankh e i t ent sprächen. 4.2
Nachdem Dr. D.___ den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurtei lung von Suva-Kreisarzt Dr. F.___ erlassenen Einspracheentscheid
kritisiert und die Auffassung vertreten hatte, dass die im MRI nachgewiesene Knorpelläsion in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehe beziehungsweise die degenerati ven Veränderungen durch das Unfallereignis getriggert worden seien (vorstehend E. 3.10), erstattete der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. G.___ eine chirurgi sche Beurteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8, vgl. vorstehend E. 3.11) .
PD Dr. G.___
stützte sich auf die i hm vorgelegten Akten (S. 1 ff.), wobei er insbe sondere die durchgeführte Bildgebung einlässlich darlegte und kommentierte (S. 8 ff.). Im Rahmen seiner Beurteilung hielt PD Dr. G.___
einleitend fest, das MRI des rechten Knies rund vier Monate nach dem Unfallereignis zeige Signalaltera tionen in den ventralen, lateralen Weichteilen und relativ diskret im lateralen Tibiaplateau
und im Zentrum des lateral en Femurkondylus . Ebenfalls gut ersicht lich seien Veränderungen im Knorpel an der medialen Fazette der Patella und am medialen Oberpol der Patella. In einem foll ow- up MRI des rechten Knies seien nun deutliche Signalalter ationen im dorsalen Kn orpel des lateral en Kondylus und in den subchondralen Anteilen zu erkennen. Es gehe um die Unfallkausalität die ser Knorp elknochenveränderungen (S. 16).
In der Folge führte PD Dr. G.___ einschlägige Literatur an zum Thema Knochen marköd eme
(Bone
bruise) und deren Ursache sowie Charakteristika bei der Mani festation, wobei er insbesondere auch die Charakteristik bei einer – wie vom Be schwerdeführer erlittenen - Verletzung nach dem Anschlagen des Knies bei einem Verkehrsunfall am Armaturenbrett (Dashboard injury) erläutert e (S. 16 ff.). Unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur legte PD Dr. G.___ sodann dar, dass im MRI vom 8. März 2016 zwei verschiedene Arten von Knochenmarködemen zu erken nen seien. Ein diffuses, wenig begrenztes im lateralen Tibiakopf und im Zentrum vom lateralen Femurkondylus, welches einem traumatischen Knochenmarködem entspreche. Nicht « poorly
defined » sei aber die Signalalteration am medialen Pa tel laoberrand, hier seien bereits Z ysten vorhanden im Rahmen einer «Knorpel glatze». Dies sei eine typische osteochondrale Reaktion auf die Knorpelverände rung. Bis es aber so weit sei, brauche es nicht wenige Monte ab einem Unfaller eignis wie im vorliegenden Fall, sondern eine längere Zeitdauer. An dieser Läsion am Patellaoberpol
fehle jegliches «diffuse bone
bruise », das chara kteris tisch für eine tr a umatische Genese sei (S. 19 unten).
Solche
nicht-traumatischen bone
marrow
lesions (BML) könnten sich verändern: sie würden grösser, kleiner – wie dies der Fall sei bei der Läsion an der Patella im Folge-MRI vom 2 2. Juni 2017 – oder blieben gleich. Grösser geworden sei die Läsion am dorsalen Rand des late ralen Femurkondylus . Hier nehme die Aktivität deutlich zu, aber das könne nicht unfallbedingt sein, da im ersten MRI dabei schon ein tr a umatisches bone
bruise gesehen werden müsste als Folg e des Unfalls vier Monate zuvor. Denn auch der Prozess des «Verschwindens des Knochenmarködems» brauche seine Zeit . Die bei den Prozesse, zuerst am Patellaoberpol und dann am dorsalen lateralen Femur kondylus, seien nicht traumatisch. Was genau die Diagnose sei, könne aber an hand der vorliegenden Bildgebung nicht bestimmt werden (S. 20 oben). 4.3
Die Ausführungen von PD Dr. G.___ sind schlüssig und lassen sich anhand der von ihm dargelegten Bildgebung samt den auf den MRI-Bildern vorgenommenen Markierungen über prüfen und nachvollziehen .
Unter Bezugnahme auf einschlä gige Literatur
legte PD Dr. G.___ sodann auch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar.
Seine Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und die
Schluss folgerung, wonach die im (Verlaufs-) MRI sichtbaren Knorpelknochenverände rungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sind (vgl. vor stehend E. 3.11), erweist sich als nachvollziehbar begründet und überzeugen
d. Sie deckt sich zudem mit der Einschätzung durch Suva-Kreisarzt Dr. F.___ (vorste hend E. 4.1). 4.4
Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10), auf wel che sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise beruft, vermag keine Zweifel an den Beurteilung en durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
zu wecken. Denn d ie von Dr. D.___ zur Begründung der Unfallkausalität hauptsächlich angeführte Be schwerdefreiheit des Beschwerdeführe rs bis zum Unfallereignis beziehungsweise die asymptomatische Vorgeschichte das Knie betreffend erschöpft sich
– wie auch von der Beschwerdegegnerin erkannt (Urk. 2 S. 9 unten, Urk. 8 S. 6 f.) - in der beweisrechtl ich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese
vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen
(BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Abgesehen davon setzte sich PD Dr. G.___ in seiner Beurteilung auch ein gehend mit der Stellungnahme von Dr. D.___ auseinander (Urk. 8 S. 20 f.). Un ter Verweis auf die Literatur hielt er dieser insbesondere entgegen, dass Geröll zysten ein Zeichen ein e s schon länger andauernden osteochondralen Schadens seien und in die Kategorie der reaktiven oder ischämischen Knochenmarködeme gehörten. Des Weiteren wies
er zutreffend auf einen Widers pruch hin, indem Dr. D.___ zunächst ausgeführt habe, dass bezüglich der Knorpelläsion, wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, von einer symptoma tischen Knie pr ob lematik bereits im Vorfeld des Unfalls auszugehen wäre, er alsdann aber auch von die Klinik aktuell bestimmenden degenerativen Veränderungen, welche durch das Unfallereignis getriggert worden seien, berichtete. 4.5
Nach dem Gesagten
ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
mit überwiegender Wahrsch einlichkeit vom Dahinfallen eines natürlichen Kausalzusammenhangs spätestens per 3 0. September 2017 ausging und eine über diesen Zeitpunkt hin ausgehende Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden verneinte . Da von weiteren Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntn isse zu erwarten sind, ist von der beschwerdeweise beantragten Anord n ung eines Gutachtens ab zusehen (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d).
D er angefochtene Einspracheentscheid
erweist sich damit als rechtens. D ie dage gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1975, war zuletzt arbeitslos gemeldet und vom 1 5. Septem ber bis 1 5. Dezember 2015 im Zwischenverdienst als M aler für die Y.___ t ätig (vgl. Urk. 9/13/2, Urk. 9/21) . Damit war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 3. November 2015 Opfer ei nes Auffahrunfalls wurde, bei dem er sich Prellungen am Rücken und am rechten Knie zuzog und in dessen Folge auch Kopfschmerzen auftraten (vgl. Unfallmel dung vom 2 3. November 2015, Urk. 9/1). Für den erlittenen Unfall erbrachte d ie Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 (Urk. 9/152/1-2) schloss die Suva den Fall per
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die nach dem 3 0. September 2017 noch geklagten Schmerzen am rechten Knie . Hin sichtlich der
übrigen Beschwerden an Kopf, Nacken und Rücken ging die Be schwerdegegnerin dagegen von einer zwischenzeitlich en Abheilung aus (vgl. Urk. 2 S. 3
Ziff. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 0. September 2017 hinausge hende Leistungspflicht mit der Begründung, dass gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Kreisarzt es
davon auszugehen sei, dass
der Unfall vom 1 3. No vember 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehen den Verschlimmerung des degenerative n Vorzustandes am rechten Knie geführt habe und der status quo sine spätestens nach zwölf Wochen erreicht worden sei. Eine davon abweichende begründete ärztliche Kausalit ätsbeurteilung liege nicht vor (Urk. 2 S.
E. 3 0. September 2017 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/157) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab (Urk. 9/167 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde u nd beantragte, dieser sei aufzu heben, und es sei die Sache zur Festsetzung der gese t z lichen Leistungen, insbesondere der Invali denrente und Integritätsentschädigung, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und reichte einen nachträglich eingeholten Arzt bericht (Urk.
8) ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Hinsichtlich der strittigen Kniebeschwerden präsentiert sich die medizinische Ak tenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.2 Dr. med. Z.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 1 1. Dezember 2015 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführer s
vom 1 6. No vember 2015 (Urk. 9/10). Er diagnostizierte e ine traumatische Blockade der Len denwirbelsäule (LWS), eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniek ontusion rechts (Ziff.
5) und führte unter anderem aus, die Röntgenunter suchungen der HWS, der LWS sowie des rechten Knies hätten keine Fraktur er geben (Ziff. 4).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma
vom 1. März 2016 (Urk. 9/30)
nannte Dr. Z.___ als vorläufige Diagnose eine HWS-Distorsion mit QTF-Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Be funde, normale Beweglichkeit; S. 3 Ziff. 7). Als s onstige Feststellung oder Auf fäl ligkeit erwähnte er eine Knieprell ung rechts (S. 3 Ziff. 6 lit . e).
E. 3.3 Die am 8. März 2016 im A.___
durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s (Urk. 9/36) ergab gemäss Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, eine deutliche fokale osteo chondrale Läsion Grad IV mit fokaler Knorpelglatze/ subchondraler Zyste am me dialen Aspektes retropatellar Oberpol der Patella mit aspektmässig kleiner medi aler Plica . Ferner eine geringgradig diffuse Signalerhöhung um die Patellarsehne lateraler Aspekt prätibial lat eral mit möglich geringem Bone
b ruise in der later laen Tibia/ Tibiaplateau .
E. 3.4 Am 2 7. Mai 2016 (Urk. 9/49/2-3) berichtete Dr. C.___, Chiropraktor, der Beschwerdeführer habe vom 1 8. November 2015 bis 1 2. April 2016 in seiner Behandlung gestanden. Das rechte Knie habe sich leider am wenigsten verbessert. Nach wie vor bestünden stärkere Beschwerden bei Belastung oder beim Knien.
E. 3.5 Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie Sport Innere Medi zin, be richtete am 9. Juni 2016 (Urk. 9/52), eine am 9. Mai 2016 durchgeführte Infiltra tion des rechten Knies habe nur eine geringgradige Veränderung bewirkt. Bei längerem Gehen habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen. Im Rahmen einer Physiotherapie werde eine Stabilisation des Knie s /Beins und eine Kräftigung angestrebt. Je nach Verlauf sei eventuell eine erneute Infiltration durchzuführen (S. 4).
Am 2 3. August 2016 berichtete Dr. D.___, von Seiten der Knieproblematik zeige sich unter weiterführender Physiotherapie eine Besserung der Situation bei jedoch anhaltend belastungsabhängigen Schmerzen retropatell a r wie teils auch poplietal (Urk. 9/88/3). Am 1 7. November 2016 ergänzte er, aufgrund der anhal tenden Knieproblematik mit Dysbalancen der Muskulatur sei die Ausübung des angestammten Berufs als Maler nicht möglich (Urk. 9/88/2).
E. 3.6 Am 3. April 2017 (Urk. 9/111) berichtete Dr. med.
E.___, Facharzt für Neurologie, in der Untersuchung vom gleichen Tag hätten sich neurologischer seits keine Hinweise für eine posttraumatische Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben (S. 2 unten).
E. 3.7 Suva-Kreisarzt Dr. med.
F.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 4. Mai 2017 über die Unters uchung des Beschwerdeführers vom
Vortag (Urk. 9/120) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 oben): - Status nach Autounfall am 1 3. November 2015 mit - Kopfkontusion, folgenlos ausgeheilt - HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt - D istorsion der Brustwirbelsäule (BWS), folgenlos ausgeheilt - LWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt mit jeweils: unauffälligen MRI-Untersuchungen der HWS, BWS und LWS und unauffälligem Neuro status - Kniekontusion rechts mit Verdacht auf Bone
bruise am lateralen Tibia plateau .
Als u nfallfremde Nebendiagnose nannte Dr. F.___ eine retropatella re Knorpel glatze IV mit subchondralen Zysten, degenerativ bedingt .
Dr. F.___ führte aus, o bwohl das Knie-MRI keine Unfallfolgen zeige (die osteo chondrale Läsion Grad IV m it Knorpelglatze am retropatella ren Oberpol sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, die subchondralen Zysten wiesen auf ein chronisch degeneratives Geschehen hin), finde sich doch ein zumindest mög licher Bone
bruise am lateralen Tibiaplateau . Weitere Veränderungen, welche die vom Versicherten angegebenen Schmerzen erklären könnten, fänden sich über wiegend wahrscheinlich nicht. Um dem Versicherten nicht unrecht zu tun,
sollte e in Verlaufs-MRI des re chten Knies angefertigt werden (S. 8 unten).
E. 3.8 Die am 2 2. Juni 2017 im A.___ durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s wurde durch Prof. B.___
im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/130/1-2) wie folgt beurteilt (S. 1 unten) : - deutlicher Progress einer vormalig nicht beschrieb enen kleinen chondra len Läsion
(vormalig Chondropathie Grad II bis III 3 mm) in eine aktuell deutliche osteochondrale Läsion mit subchon dral zystischer
Veränderung von 4 mm, Chondropathie in einem Areal von 1.6 cm im Bereich des posterior-superiorer en Aspekt s der lateralen Femurkondyle mit deutlich Bone
bruise /Ödem/Aktivierung hier
- Regredienz der intraossären Veränderungen im Bereich der Chondropathie Grad IV am Oberpol der Patella mediale Facette bei angedeuteter medialer Plica - unveränderte marginale Signalalterationen um das Ligamentum patellae kranial der Tuberositas, Differentialdiagnose physiologisch - k ein wesentlicher Kniegelenkserguss, k eine weiteren Binnenläsionen .
E. 3.9 In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 9/139) führte Suva Kreisarzt Dr. F.___ aus, i m MRI vom 2 2. Juni 2017 zeige sich eine Regredienz d er intra ossären Veränderungen. D ie direkten Unfallfolgen seien somit rückläufig bezie hungsweise ausgeheilt bis auf die (nicht unfallkausale, aber fortschreitende) Chondropathie Grad IV. Die nicht beschriebene Läsion, die sich jetzt im MRI dar stelle, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit un fallkausal, sondern Fortschreiten einer beim Versicherten b ereits bestehenden Go narthrose.
Es finde sich somit im Kniebereich keine post t raumatische Folge, so dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner angestammten Tätigkeit nicht einge schränkt sei. Die Kniekontusion, die er sich am 1 3. November 2015 zugezogen habe, sei aufgrund des aktuellen MRI als ausgeheilt zu werten beziehungsweise die dort gesehenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht un fallkausal, sondern entsprächen dem einer krankheitsbedingten fortschreitenden Arthrosekrankheit . Solche Kontusionen ohne richtungsgebende Veränderungen seien im Kniebereich spätestens zwölf Wochen nach Unfallereignis als ausgeheilt zu betrachten.
E. 3.10 Am 2 8. Mai 2018 nahm Dr. D.___ Stellung zum E inspracheentscheid der Be schwerdegegnerin (Urk. 3). Er führte aus, b is zum Unfallereignis sei der Beschwer deführer, was das Kniegelenk betreffe, absolut beschwerdefrei gewesen. Dass das Unfallereignis als direktes Trauma auf das Knie gewirkt habe, sei auch vom Kreis arzt durch den Nachweis der Bone
b ruise im Tibiakopf bestätigt worden. Die Knorpelläsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gesehen worden, dies gestützt auf den im MRI beschriebenen Befund von kleinen Geröllzysten, die in der Regel einen vorbeste henden möglichen leichten degenerativen Abbau im Knie bestätigten. Das Vor handensein von Geröllzysten allein sei jedoch nicht beweisführend für eine iso lierte degenerative Problematik. Angesichts der asymptomatischen Vorge schichte, was das Knie betreffe, dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an genommen werden, dass die nachgewiesene Knorpelläsion frisch und entspre chend im direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, müsste man von einer symptomatischen Knieproblematik bereits im Vorfeld des Unfalles ausgehen dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die degenerativen Veränderungen, welche die Klinik aktuell bestimmten, durch das Unfallereignis getriggert worden seien.
E. 3.11 A m 6. August 2018 erstattete PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chiru rgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, eine chirurgische (Akten-) Be urteilung (Urk. 8) . Er führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Ver kehrsunfalls unter anderem eine Kniekontusion rechts beim Anschlagen am Ar maturenbrett erlitten. Dies sei bildgebend im MRI vier Monate nach dem Unfall dokumentiert. In besagtem MRI finde sich als Zufallsbefund eine osteochondrale Läsion am medialen Patellaoberpol mit einer de ut lichen Signalint e nsitätsanrei cherung, die – aus näher dargelegten Gründen - mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht unfallkausal sei. Ebenfalls entdeckt worden sei dabei eine diskrete osteochondrale Läsion auf der Dorsalseite der lateralen Femurkondylus, für eine un f allkausale Ursache oder aber eine Aktivierung durch den Unfall fehle aber das typische unschar f begrenzte umgebe nde Konchenmarködem. Wie die Li teratur dann zeige, könne eine solche osteochondrale Läsion im wei t eren Verlauf bi l d gebend (MRI) spontan zunehmen, abnehmen oder unverändert bleiben. Vorli e gend nehme die Aktivität dieser Läsion innert 15 Monaten zu, was aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang zum stattgehabten Unfall ereignis habe (S. 21 unten). Es handle sich um eine vorübergehende Verschlim merung, die gemäss der entsprechenden Literatur eine maximale Behandlungs dauer von 16 Wochen nach sich ziehen könne. Das heisse, dass ab Mitte März 2016 keine unfallbedingten Ursachen für d i e Kniebeschwerden mehr vorlägen (S. 22). 4. 4.1
Gestützt auf die medizinische Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdefüh rer anlässlich der am 1 5. November 2015 erlittenen Auffahrkollision eine K nie kontusion rechts zuzog (vorstehend E. 3.2 und E. 3.11). Eine Fraktur konnte in der zeitnah zum Unfall durchgeführten Röntgenuntersuchung ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.2, vgl. auch Urk.
E. 8 S. 20 f.). Un ter Verweis auf die Literatur hielt er dieser insbesondere entgegen, dass Geröll zysten ein Zeichen ein e s schon länger andauernden osteochondralen Schadens seien und in die Kategorie der reaktiven oder ischämischen Knochenmarködeme gehörten. Des Weiteren wies
er zutreffend auf einen Widers pruch hin, indem Dr. D.___ zunächst ausgeführt habe, dass bezüglich der Knorpelläsion, wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, von einer symptoma tischen Knie pr ob lematik bereits im Vorfeld des Unfalls auszugehen wäre, er alsdann aber auch von die Klinik aktuell bestimmenden degenerativen Veränderungen, welche durch das Unfallereignis getriggert worden seien, berichtete. 4.5
Nach dem Gesagten
ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
mit überwiegender Wahrsch einlichkeit vom Dahinfallen eines natürlichen Kausalzusammenhangs spätestens per 3 0. September 2017 ausging und eine über diesen Zeitpunkt hin ausgehende Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden verneinte . Da von weiteren Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntn isse zu erwarten sind, ist von der beschwerdeweise beantragten Anord n ung eines Gutachtens ab zusehen (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d).
D er angefochtene Einspracheentscheid
erweist sich damit als rechtens. D ie dage gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00136
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom
8. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1975, war zuletzt arbeitslos gemeldet und vom 1 5. Septem ber bis 1 5. Dezember 2015 im Zwischenverdienst als M aler für die Y.___ t ätig (vgl. Urk. 9/13/2, Urk. 9/21) . Damit war er bei der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Be rufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 1 3. November 2015 Opfer ei nes Auffahrunfalls wurde, bei dem er sich Prellungen am Rücken und am rechten Knie zuzog und in dessen Folge auch Kopfschmerzen auftraten (vgl. Unfallmel dung vom 2 3. November 2015, Urk. 9/1). Für den erlittenen Unfall erbrachte d ie Suva die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Mit Verfügung vom 3 1. Oktober 2017 (Urk. 9/152/1-2) schloss die Suva den Fall per 3 0. September 2017 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten dagegen am 1. Dezember 2017 erhobene Einsprache (Urk. 9/157) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 ab (Urk. 9/167 = Urk. 2) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Mai 2018 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 4. Juni 2018 Beschwerde u nd beantragte, dieser sei aufzu heben, und es sei die Sache zur Festsetzung der gese t z lichen Leistungen, insbesondere der Invali denrente und Integritätsentschädigung, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. August 2018 (Urk.
7) schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde und reichte einen nachträglich eingeholten Arzt bericht (Urk.
8) ein. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. September 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 3. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1
Strittig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die nach dem 3 0. September 2017 noch geklagten Schmerzen am rechten Knie . Hin sichtlich der
übrigen Beschwerden an Kopf, Nacken und Rücken ging die Be schwerdegegnerin dagegen von einer zwischenzeitlich en Abheilung aus (vgl. Urk. 2 S. 3
Ziff. 2), was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. 2.2
Die Beschwerdegegnerin verneinte eine über den 3 0. September 2017 hinausge hende Leistungspflicht mit der Begründung, dass gestützt auf die überzeugende Beurteilung des Kreisarzt es
davon auszugehen sei, dass
der Unfall vom 1 3. No vember 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehen den Verschlimmerung des degenerative n Vorzustandes am rechten Knie geführt habe und der status quo sine spätestens nach zwölf Wochen erreicht worden sei. Eine davon abweichende begründete ärztliche Kausalit ätsbeurteilung liege nicht vor (Urk. 2 S. 8 ff. Ziff. 6) . 2. 3
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, der behandelnde Arzt habe festgehalten, dass die Beweisführung des Kreisarztes nicht überzeugend sei. Auf grund der Ausführungen des behandelnden Arztes lägen nicht bloss geringe, son dern gar ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des Kreisarztes vor, weshalb eine externe Begutachtung unabdingbar sei. Dies e sei vorzugsweis e durch das Gericht anzuordnen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7 ff.). 3. 3.1
Hinsichtlich der strittigen Kniebeschwerden präsentiert sich die medizinische Ak tenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Dr. med. Z.___,
Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 1 1. Dezember 2015 über die Erstbehandlung des Beschwerdeführer s
vom 1 6. No vember 2015 (Urk. 9/10). Er diagnostizierte e ine traumatische Blockade der Len denwirbelsäule (LWS), eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Kniek ontusion rechts (Ziff.
5) und führte unter anderem aus, die Röntgenunter suchungen der HWS, der LWS sowie des rechten Knies hätten keine Fraktur er geben (Ziff. 4).
Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio -zervikalem Beschleu nigungstrauma
vom 1. März 2016 (Urk. 9/30)
nannte Dr. Z.___ als vorläufige Diagnose eine HWS-Distorsion mit QTF-Grad I (Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit, keine somatischen Be funde, normale Beweglichkeit; S. 3 Ziff. 7). Als s onstige Feststellung oder Auf fäl ligkeit erwähnte er eine Knieprell ung rechts (S. 3 Ziff. 6 lit . e). 3.3
Die am 8. März 2016 im A.___
durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s (Urk. 9/36) ergab gemäss Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin, eine deutliche fokale osteo chondrale Läsion Grad IV mit fokaler Knorpelglatze/ subchondraler Zyste am me dialen Aspektes retropatellar Oberpol der Patella mit aspektmässig kleiner medi aler Plica . Ferner eine geringgradig diffuse Signalerhöhung um die Patellarsehne lateraler Aspekt prätibial lat eral mit möglich geringem Bone
b ruise in der later laen Tibia/ Tibiaplateau . 3.4
Am 2 7. Mai 2016 (Urk. 9/49/2-3) berichtete Dr. C.___, Chiropraktor, der Beschwerdeführer habe vom 1 8. November 2015 bis 1 2. April 2016 in seiner Behandlung gestanden. Das rechte Knie habe sich leider am wenigsten verbessert. Nach wie vor bestünden stärkere Beschwerden bei Belastung oder beim Knien. 3.5
Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie Sport Innere Medi zin, be richtete am 9. Juni 2016 (Urk. 9/52), eine am 9. Mai 2016 durchgeführte Infiltra tion des rechten Knies habe nur eine geringgradige Veränderung bewirkt. Bei längerem Gehen habe der Beschwerdeführer weiterhin Schmerzen. Im Rahmen einer Physiotherapie werde eine Stabilisation des Knie s /Beins und eine Kräftigung angestrebt. Je nach Verlauf sei eventuell eine erneute Infiltration durchzuführen (S. 4).
Am 2 3. August 2016 berichtete Dr. D.___, von Seiten der Knieproblematik zeige sich unter weiterführender Physiotherapie eine Besserung der Situation bei jedoch anhaltend belastungsabhängigen Schmerzen retropatell a r wie teils auch poplietal (Urk. 9/88/3). Am 1 7. November 2016 ergänzte er, aufgrund der anhal tenden Knieproblematik mit Dysbalancen der Muskulatur sei die Ausübung des angestammten Berufs als Maler nicht möglich (Urk. 9/88/2). 3.6
Am 3. April 2017 (Urk. 9/111) berichtete Dr. med.
E.___, Facharzt für Neurologie, in der Untersuchung vom gleichen Tag hätten sich neurologischer seits keine Hinweise für eine posttraumatische Schädigung des peripheren oder zentralen Nervensystems ergeben (S. 2 unten). 3.7
Suva-Kreisarzt Dr. med.
F.___, Facharzt für Chirurgie, berichtete am 4. Mai 2017 über die Unters uchung des Beschwerdeführers vom
Vortag (Urk. 9/120) . Er nannte folgende Diagnosen (S. 8 oben): - Status nach Autounfall am 1 3. November 2015 mit - Kopfkontusion, folgenlos ausgeheilt - HWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt - D istorsion der Brustwirbelsäule (BWS), folgenlos ausgeheilt - LWS-Distorsion, folgenlos ausgeheilt mit jeweils: unauffälligen MRI-Untersuchungen der HWS, BWS und LWS und unauffälligem Neuro status - Kniekontusion rechts mit Verdacht auf Bone
bruise am lateralen Tibia plateau .
Als u nfallfremde Nebendiagnose nannte Dr. F.___ eine retropatella re Knorpel glatze IV mit subchondralen Zysten, degenerativ bedingt .
Dr. F.___ führte aus, o bwohl das Knie-MRI keine Unfallfolgen zeige (die osteo chondrale Läsion Grad IV m it Knorpelglatze am retropatella ren Oberpol sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, die subchondralen Zysten wiesen auf ein chronisch degeneratives Geschehen hin), finde sich doch ein zumindest mög licher Bone
bruise am lateralen Tibiaplateau . Weitere Veränderungen, welche die vom Versicherten angegebenen Schmerzen erklären könnten, fänden sich über wiegend wahrscheinlich nicht. Um dem Versicherten nicht unrecht zu tun,
sollte e in Verlaufs-MRI des re chten Knies angefertigt werden (S. 8 unten). 3.8
Die am 2 2. Juni 2017 im A.___ durchgeführte MRI -Untersuchung des rechten Knie s wurde durch Prof. B.___
im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 9/130/1-2) wie folgt beurteilt (S. 1 unten) : - deutlicher Progress einer vormalig nicht beschrieb enen kleinen chondra len Läsion
(vormalig Chondropathie Grad II bis III 3 mm) in eine aktuell deutliche osteochondrale Läsion mit subchon dral zystischer
Veränderung von 4 mm, Chondropathie in einem Areal von 1.6 cm im Bereich des posterior-superiorer en Aspekt s der lateralen Femurkondyle mit deutlich Bone
bruise /Ödem/Aktivierung hier
- Regredienz der intraossären Veränderungen im Bereich der Chondropathie Grad IV am Oberpol der Patella mediale Facette bei angedeuteter medialer Plica - unveränderte marginale Signalalterationen um das Ligamentum patellae kranial der Tuberositas, Differentialdiagnose physiologisch - k ein wesentlicher Kniegelenkserguss, k eine weiteren Binnenläsionen . 3.9
In seiner Stellungnahme vom 2 1. Juli 2017 (Urk. 9/139) führte Suva Kreisarzt Dr. F.___ aus, i m MRI vom 2 2. Juni 2017 zeige sich eine Regredienz d er intra ossären Veränderungen. D ie direkten Unfallfolgen seien somit rückläufig bezie hungsweise ausgeheilt bis auf die (nicht unfallkausale, aber fortschreitende) Chondropathie Grad IV. Die nicht beschriebene Läsion, die sich jetzt im MRI dar stelle, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit un fallkausal, sondern Fortschreiten einer beim Versicherten b ereits bestehenden Go narthrose.
Es finde sich somit im Kniebereich keine post t raumatische Folge, so dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner angestammten Tätigkeit nicht einge schränkt sei. Die Kniekontusion, die er sich am 1 3. November 2015 zugezogen habe, sei aufgrund des aktuellen MRI als ausgeheilt zu werten beziehungsweise die dort gesehenen Veränderungen seien überwiegend wahrscheinlich nicht un fallkausal, sondern entsprächen dem einer krankheitsbedingten fortschreitenden Arthrosekrankheit . Solche Kontusionen ohne richtungsgebende Veränderungen seien im Kniebereich spätestens zwölf Wochen nach Unfallereignis als ausgeheilt zu betrachten. 3.10
Am 2 8. Mai 2018 nahm Dr. D.___ Stellung zum E inspracheentscheid der Be schwerdegegnerin (Urk. 3). Er führte aus, b is zum Unfallereignis sei der Beschwer deführer, was das Kniegelenk betreffe, absolut beschwerdefrei gewesen. Dass das Unfallereignis als direktes Trauma auf das Knie gewirkt habe, sei auch vom Kreis arzt durch den Nachweis der Bone
b ruise im Tibiakopf bestätigt worden. Die Knorpelläsion sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall gesehen worden, dies gestützt auf den im MRI beschriebenen Befund von kleinen Geröllzysten, die in der Regel einen vorbeste henden möglichen leichten degenerativen Abbau im Knie bestätigten. Das Vor handensein von Geröllzysten allein sei jedoch nicht beweisführend für eine iso lierte degenerative Problematik. Angesichts der asymptomatischen Vorge schichte, was das Knie betreffe, dürfe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an genommen werden, dass die nachgewiesene Knorpelläsion frisch und entspre chend im direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehe. Wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, müsste man von einer symptomatischen Knieproblematik bereits im Vorfeld des Unfalles ausgehen dürfen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die degenerativen Veränderungen, welche die Klinik aktuell bestimmten, durch das Unfallereignis getriggert worden seien. 3.11
A m 6. August 2018 erstattete PD Dr. med. G.___, Facharzt für Chiru rgie, Suva Versicherungsmedizin, Kompetenzzentrum, eine chirurgische (Akten-) Be urteilung (Urk. 8) . Er führte aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich eines Ver kehrsunfalls unter anderem eine Kniekontusion rechts beim Anschlagen am Ar maturenbrett erlitten. Dies sei bildgebend im MRI vier Monate nach dem Unfall dokumentiert. In besagtem MRI finde sich als Zufallsbefund eine osteochondrale Läsion am medialen Patellaoberpol mit einer de ut lichen Signalint e nsitätsanrei cherung, die – aus näher dargelegten Gründen - mit überwiegender Wahrschein lichkeit nicht unfallkausal sei. Ebenfalls entdeckt worden sei dabei eine diskrete osteochondrale Läsion auf der Dorsalseite der lateralen Femurkondylus, für eine un f allkausale Ursache oder aber eine Aktivierung durch den Unfall fehle aber das typische unschar f begrenzte umgebe nde Konchenmarködem. Wie die Li teratur dann zeige, könne eine solche osteochondrale Läsion im wei t eren Verlauf bi l d gebend (MRI) spontan zunehmen, abnehmen oder unverändert bleiben. Vorli e gend nehme die Aktivität dieser Läsion innert 15 Monaten zu, was aber mit über wiegender Wahrscheinlichkeit keinen Zusammenhang zum stattgehabten Unfall ereignis habe (S. 21 unten). Es handle sich um eine vorübergehende Verschlim merung, die gemäss der entsprechenden Literatur eine maximale Behandlungs dauer von 16 Wochen nach sich ziehen könne. Das heisse, dass ab Mitte März 2016 keine unfallbedingten Ursachen für d i e Kniebeschwerden mehr vorlägen (S. 22). 4. 4.1
Gestützt auf die medizinische Aktenlage steht fest, dass sich der Beschwerdefüh rer anlässlich der am 1 5. November 2015 erlittenen Auffahrkollision eine K nie kontusion rechts zuzog (vorstehend E. 3.2 und E. 3.11). Eine Fraktur konnte in der zeitnah zum Unfall durchgeführten Röntgenuntersuchung ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.2, vgl. auch Urk. 8 S. 8 unten). Nachdem die am 8. März 2016 durchgeführte MRI-Untersuchung (vorstehend E. 3.3) unter anderem einen möglich geringen Bone
bruise im lateralen Tibiaplateau ergeben hatte, erachtete Suva-Kreisarzt Dr. F.___ die Durchführung eines Verlaufs-MRI als angezeigt (vorstehend E. 3.7) . Dieses erfolgte am 2 2. Juni 2017 (vorstehend E. 3.8). In Wür digung der durchgeführten Bildgebung gelangte der Suva-Kreisarzt in seiner Stel lungnahme vom Juli 2017 (vorstehend E. 3.9) zum Schluss, dass angesichts der im Verlaufs-MRI objektivierten Regredienz der intraossären Veränderungen die direkten Unfallfolgen rückläufig beziehungswe i se als ausgeheilt zu erachten und die dargestellten Veränderungen überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal seien, sondern einer krankheitsbedingten f ortschreitenden Arthrosekrankh e i t ent sprächen. 4.2
Nachdem Dr. D.___ den von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurtei lung von Suva-Kreisarzt Dr. F.___ erlassenen Einspracheentscheid
kritisiert und die Auffassung vertreten hatte, dass die im MRI nachgewiesene Knorpelläsion in direktem Zusammenhang mit dem Unfall stehe beziehungsweise die degenerati ven Veränderungen durch das Unfallereignis getriggert worden seien (vorstehend E. 3.10), erstattete der Suva-Versicherungsmediziner PD Dr. G.___ eine chirurgi sche Beurteilung im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8, vgl. vorstehend E. 3.11) .
PD Dr. G.___
stützte sich auf die i hm vorgelegten Akten (S. 1 ff.), wobei er insbe sondere die durchgeführte Bildgebung einlässlich darlegte und kommentierte (S. 8 ff.). Im Rahmen seiner Beurteilung hielt PD Dr. G.___
einleitend fest, das MRI des rechten Knies rund vier Monate nach dem Unfallereignis zeige Signalaltera tionen in den ventralen, lateralen Weichteilen und relativ diskret im lateralen Tibiaplateau
und im Zentrum des lateral en Femurkondylus . Ebenfalls gut ersicht lich seien Veränderungen im Knorpel an der medialen Fazette der Patella und am medialen Oberpol der Patella. In einem foll ow- up MRI des rechten Knies seien nun deutliche Signalalter ationen im dorsalen Kn orpel des lateral en Kondylus und in den subchondralen Anteilen zu erkennen. Es gehe um die Unfallkausalität die ser Knorp elknochenveränderungen (S. 16).
In der Folge führte PD Dr. G.___ einschlägige Literatur an zum Thema Knochen marköd eme
(Bone
bruise) und deren Ursache sowie Charakteristika bei der Mani festation, wobei er insbesondere auch die Charakteristik bei einer – wie vom Be schwerdeführer erlittenen - Verletzung nach dem Anschlagen des Knies bei einem Verkehrsunfall am Armaturenbrett (Dashboard injury) erläutert e (S. 16 ff.). Unter Bezugnahme auf die zitierte Literatur legte PD Dr. G.___ sodann dar, dass im MRI vom 8. März 2016 zwei verschiedene Arten von Knochenmarködemen zu erken nen seien. Ein diffuses, wenig begrenztes im lateralen Tibiakopf und im Zentrum vom lateralen Femurkondylus, welches einem traumatischen Knochenmarködem entspreche. Nicht « poorly
defined » sei aber die Signalalteration am medialen Pa tel laoberrand, hier seien bereits Z ysten vorhanden im Rahmen einer «Knorpel glatze». Dies sei eine typische osteochondrale Reaktion auf die Knorpelverände rung. Bis es aber so weit sei, brauche es nicht wenige Monte ab einem Unfaller eignis wie im vorliegenden Fall, sondern eine längere Zeitdauer. An dieser Läsion am Patellaoberpol
fehle jegliches «diffuse bone
bruise », das chara kteris tisch für eine tr a umatische Genese sei (S. 19 unten).
Solche
nicht-traumatischen bone
marrow
lesions (BML) könnten sich verändern: sie würden grösser, kleiner – wie dies der Fall sei bei der Läsion an der Patella im Folge-MRI vom 2 2. Juni 2017 – oder blieben gleich. Grösser geworden sei die Läsion am dorsalen Rand des late ralen Femurkondylus . Hier nehme die Aktivität deutlich zu, aber das könne nicht unfallbedingt sein, da im ersten MRI dabei schon ein tr a umatisches bone
bruise gesehen werden müsste als Folg e des Unfalls vier Monate zuvor. Denn auch der Prozess des «Verschwindens des Knochenmarködems» brauche seine Zeit . Die bei den Prozesse, zuerst am Patellaoberpol und dann am dorsalen lateralen Femur kondylus, seien nicht traumatisch. Was genau die Diagnose sei, könne aber an hand der vorliegenden Bildgebung nicht bestimmt werden (S. 20 oben). 4.3
Die Ausführungen von PD Dr. G.___ sind schlüssig und lassen sich anhand der von ihm dargelegten Bildgebung samt den auf den MRI-Bildern vorgenommenen Markierungen über prüfen und nachvollziehen .
Unter Bezugnahme auf einschlä gige Literatur
legte PD Dr. G.___ sodann auch die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar.
Seine Beurteilung ist in sich widerspruchsfrei und die
Schluss folgerung, wonach die im (Verlaufs-) MRI sichtbaren Knorpelknochenverände rungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallkausal sind (vgl. vor stehend E. 3.11), erweist sich als nachvollziehbar begründet und überzeugen
d. Sie deckt sich zudem mit der Einschätzung durch Suva-Kreisarzt Dr. F.___ (vorste hend E. 4.1). 4.4
Die Stellungnahme von Dr. D.___ vom Mai 2018 (vorstehend E. 3.10), auf wel che sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise beruft, vermag keine Zweifel an den Beurteilung en durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
zu wecken. Denn d ie von Dr. D.___ zur Begründung der Unfallkausalität hauptsächlich angeführte Be schwerdefreiheit des Beschwerdeführe rs bis zum Unfallereignis beziehungsweise die asymptomatische Vorgeschichte das Knie betreffend erschöpft sich
– wie auch von der Beschwerdegegnerin erkannt (Urk. 2 S. 9 unten, Urk. 8 S. 6 f.) - in der beweisrechtl ich nicht zulässigen Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist . Diese
vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen
(BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Abgesehen davon setzte sich PD Dr. G.___ in seiner Beurteilung auch ein gehend mit der Stellungnahme von Dr. D.___ auseinander (Urk. 8 S. 20 f.). Un ter Verweis auf die Literatur hielt er dieser insbesondere entgegen, dass Geröll zysten ein Zeichen ein e s schon länger andauernden osteochondralen Schadens seien und in die Kategorie der reaktiven oder ischämischen Knochenmarködeme gehörten. Des Weiteren wies
er zutreffend auf einen Widers pruch hin, indem Dr. D.___ zunächst ausgeführt habe, dass bezüglich der Knorpelläsion, wäre sie ein Resultat eines degenerativen Prozesses, von einer symptoma tischen Knie pr ob lematik bereits im Vorfeld des Unfalls auszugehen wäre, er alsdann aber auch von die Klinik aktuell bestimmenden degenerativen Veränderungen, welche durch das Unfallereignis getriggert worden seien, berichtete. 4.5
Nach dem Gesagten
ist
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ge stützt auf die Beurteilungen durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
mit überwiegender Wahrsch einlichkeit vom Dahinfallen eines natürlichen Kausalzusammenhangs spätestens per 3 0. September 2017 ausging und eine über diesen Zeitpunkt hin ausgehende Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden verneinte . Da von weiteren Abklärungen keine massgeblichen neuen Erkenntn isse zu erwarten sind, ist von der beschwerdeweise beantragten Anord n ung eines Gutachtens ab zusehen (antizipierte Be weiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, BGE 122 V 157 E. 1d).
D er angefochtene Einspracheentscheid
erweist sich damit als rechtens. D ie dage gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannBarblan