Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1970 ,
arbeitete seit 1987 als Elektromonteurl ehrling bei der
Y.___. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfäl len versichert ( Urk. 7/1 S. 20). Am 2 4. Juni 1990 erlitt er bei einem Verkehrsunfall unter anderem Verletzungen der linken Hand ( Urk. 7/1 S. 20 , Urk. 7/24 S. 1 ). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen, welche sie in der Folge formlos ein stell te, weil der Versicherte ab 3. September 1990 wieder voll arbeitsfähig war ( Urk. 7/1 S. 22; Urk. 6 S. 2).
Er schloss die Lehre als Elektro mon teur im April 1991 ab ( Urk. 8/54) und arbeitete von 1997 bis 2005 als Selbstän digerwerbender (vgl. Urk. 8/369). Im Jahre 1998 stürzte X.___ auf die rechte dominante Hand und erlitt eine Scaphoidfraktur , was Ende 2005 zu belas tungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk führte, weshalb er sich in handchirurgische Behandlung begab (vgl. Urk. 7/2 S. 18f.). Am 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) meldete X.___ einen Rückfall zum Unfall vom 2 4. Juni 1990 (linke Hand). Da der Versicherte zur Zeit des Sturzes auf die behandelte rechte Hand nicht Suva-versichert gewesen war, lehnte diese ihre Leistungspflicht gestützt auf ihre Abklärungen mit Schreiben vom 1 2. April 2006 ab ( Urk. 7/2 S. 13-14). 1.2
X.___ meldete sich am 30. November 2005 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer physischen und psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/366-372). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen . Zunächst für den Erwerb des Handels dip loms VSH ( Urk. 8/181) und danach bis zum Abschluss der Ausbildung zum Ver kaufsfachmann Verkaufsrichtung Innendienst mit eidgenössischem Fach aus weis ( Urk. 8/55 ; vgl. Urk. 8/125 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 2 7. August 2012 ab, mit der Begründung ,
der Versicherte sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/123). 1. 3
Am 22 . September 2016 (Eingangsdatum)
machte X.___ bei der Suva einen Rückfall be züglich der linken Hand geltend ( Urk. 7/5). Alsdann beantragte er am 2 7. Januar 2017 die Ausrichtung einer Teilrente für den «Kunstfehler» an der linken Hand ( Urk. 7/18 S. 2).
Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Orthopä di sche Chirurgie, hielt gestützt auf die Aktenlage, einschliesslich der beigezo genen Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 8/1-372), am 22./2 3. Juni 2017 fest, dass hinsicht lich der linken Hand der medi zinische Endzustand erreicht und von einer un eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten auszugehen sei. Zudem hielt er fest, dass kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliege n würde (Urk. 7/50) . Die Suva wies ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ab ( Urk. 7/51) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Tätigkeit als eidgenössischer Verkaufsfachmann
e ine unein ge schränkte volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver sicherung bestehe ( Urk. 7/51 S. 1). Ein Anspruch auf eine Integritätsent schädi gung bestehe ebenfalls nicht, weil gemäss der Beur tei lung ihre s Kreisarztes keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege n würde ( Urk. 7/51 S.
2). Nach dem der Versicherte am 2 1. Juli 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/52 S. 1), hielt die Suva ihre Leistungsablehnung am 8. August 2017 verfügungsweise fest ( Urk. 7/56). Die dagegen vom Versicher ten am 2 5. August 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 7/57 S. 1 ), w ies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 . Mai 201 8 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Mai 2018
Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente oder eine Inte gritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er u m Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 7/1-68 ] sowie der IV-Akten [ Urk. 8/1-372]), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Juli 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente und/oder eine Integritätsentschädigung hat. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
2. Mai 201 8 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ habe am 2 3. Juni 2017 festgehalten, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass nach Kennt nis der medizinischen Befundberichte von einer unein geschränkten Arbeitsfähig keit für Bürotätigkeiten aus zu gehen sei (Urk. 2 S. 5) . Die Beurteilung des Kreis arztes betreffend die Beschwer den des Beschwerde führers an der linken Han d sei in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten sowie bildgebende r Befunde erfo lgt (Urk. 2 S. 5-7). Diese Beurteilung sei einleuchtend. Der Beschwerdeführer sei umfassend abgeklärt worden und die Akten seien lückenlos und schlüssig. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Ein wendungen würden daran nichts ändern. Namentlich sei die von Dr. med. A.___ , Rheumatologie FMH, angeführte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit auf die nicht unfall kausalen Beschwerden des Beschwerde führers an der Wirbelsäule sowie der rech ten Hand zurückzuführen. Dies sei dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Handchirurgie und Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2017 zu entnehmen. Ferner seien auch die psychischen Beschwerden des Beschwerde führers (Persönlichkeits stö rung/Such t- erkrankung) mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als unfallfremd zu erachten . Für die vom Beschwerdeführer vor gebrachte Vermutung, wonach diese zumindest teilweise auch auf den Unfall im Jahr 1990 zurückzuführen sein könn ten, würden sich in den Akten keinerlei An haltspunkte finden lassen. Vielmehr sei gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese psychischen Beschwerden bereits in der Jugend bestanden haben (Urk. 2 S.
7). Sodann habe Prof. Dr. Z.___ mit einer überzeugenden Begründung das Vorliegen eines Integritätsschadens verneint ( Urk. 1 S. 9). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Dres . med. C.___ und A.___ hätten bestätigt,
dass die Mittelhandknochen Ring- und Kleinfinger links falsch zusammengewachsen seien. Es bestünden eine grosse Fehl stel lung und ver kürzte Sehnen. Dr. C.___ habe ihm erklärt, dass die einzige Opera tion die ihm helfen könne, eine Amputation der Mittelhandknochen (Ver kürzung der Hand) sei. Dies möchte er aber, wenn möglich , vermeiden. Die Fehl stellung der linken Hand und die eingeschränkte Rotation würde n ihm die Arbeit als Verkaufs fach mann oder Sachbearbeiter im Büro
verunmöglichen, da er das 10-Finger-Tastaturschreiben nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2, S. 4 -5 ) . Zudem würde er des Öfteren an Schmerzen leiden , vor allem bei wechselndem Wetter und im Winter. Es bestehe auch schon eine Arthrose ( Urk. 1 S. 2) . Vom Bezirksarzt sei ihm ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wor den. Zudem sei laut diesem Arzt auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht gegeben . Womöglich habe seine psy chische Krankheit auch mit dem Autounfall vom 2 4. Juni 1990 zu tun, da der Fahrer des Autos vor seinen Augen gestorben sei, als er ihn habe retten wollen . Eine Opferberatung oder psychologische Betreuung sei ihm nie angeboten wor den. Er habe ca. im Jahr 1987 schon einmal fast dasselbe erlebt, aber sein guter Kollege habe den Sturz mit seinem Motorrad nach dreimonatigem Koma zum Glück überlebt. Es komme hinzu, dass er seit 1990 das ständige Abstreiten des Kunstfehlers an der linken Hand und ab 1999 bis 2005 dasselbe bezüglich der rechten Hand habe ertragen müssen. Darüber hinaus bestünden noch die ihn belastende n Schwierigkeiten mit dem Sozialamt und den Versicherungen ( Urk. 1 S. 2). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juni 1990 ( Urk. 7/1 S. 20) ereignet, weshalb grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll od er teilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit auf den vorliegend zu beurteilenden Fall vgl. BGE 131 V 84 ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld - leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich e Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent s chädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG , in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Seit 1. Januar 2004 umfasst diese Gesetzesbestimmung auch die psychische Integrität. Praxisgemäss kommt neues Recht ausnahmsweise dann zur Anwendung (vgl. E. 2.1), wenn ausser dem Unfall sämtliche anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG beziehungsweise der neuen Gesetzesbestimmung eingetreten sind (vgl. Urteil U 123/06 des Bundesgerichts vom 2 3. November 2006 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3
2.3.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über sol che, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gül tig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 UVV hält in lit . b fest, eine schrift liche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Ver sicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von - vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritäts ent schädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grund sätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145; 132 V 412; Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). 2.3.2
Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin wurden die für den Unfall vom 2 4. Juni 1990 erbrachten Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern formlos eingestellt, als der Beschwerdeführer im September 1990 die volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Es liegen keine Anhalts punkte vor, dass der Beschwerdeführer dagegen interveniert hätte, noch wird sol ches geltend gemacht. Bis zur Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) liegt eine Zeitspanne von mehr als 15 Jahren. Auch auf das auf die Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 erfolgte abschlägige Schreiben vom 1 2. April 2006 ( Urk. 7/2 S. 13-14) reagierte der Beschwerdeführer nicht. Damit erlangte die Einstellung von Versicherungsleistungen, ohne Zusprache von Dauerleistungen (Rente oder Integritätsentschädigung), materielle Rechtskraft. 2 . 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
Bei Rückfällen und Spätfolgen handelt es sich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen ist anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integri tätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren (BGE 127 V 456). 2.5 2 .5 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren ( BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich ( BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6
2 .6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Bei der Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers während der Hospitalisation im
D.___
vom 25. bis 28. Juni 1990 fand sich eine nach dorsal und ulnar mässig verschobene Basisfraktur am Metacarpale V und adaptierte Metacarpaleköpfchenschrägfissur V, eine adaptierte Schrägfraktur des Metacarpaleköpfchens V sowie eine Weichteilschwellung des Hypotenars (Urk. 7/1 S. 11).
Die Verletzungen wurden mit einer Vordera r mgipsschiene behandelt (Urk. 7/1 S.
11). 3.2
Dr. B.___
hielt in seinen Bericht vom 2 8. Juni 2006 fest, dass bei der linken Hand des Beschwerde führers nach dem Autounfall im Jahr 1990 eine int ra arti kuläre Basis fraktur mit Verkürzung des Metacarpale V von gut 5 mm vor liegen würde. Der Faustschluss sei vollständig möglich, die Langfingerextension gelinge frei, es bestehe auch keine Rotationsfehlstellung. Dagegen sei die Beweg lichkeit in den carpo -metacarpalen Gelenken IV und V im Vergleich zur Gegen seite um gut 50 % eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei weitgehend beschwerdefrei und lediglich durch die dorsale Buckelbildung gestört ( Urk. 7/2 S. 4). Eine operative Entfernung kom me für ihn vorderhand nicht in Frage. Er ( Dr. B.___ ) empfehle keine weiteren therapeutischen Massnahmen. Mit dem Beschwerdeführer sei der Behandlungs abschluss verein bart worden ( Urk. 7/2 S. 5). 3.3
3.3.1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. C.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht ( Urk. 7/6). 3.3.2
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 aus , dass aufgrund von Unfallereignissen an beiden Händen Einschränkungen bei manuellen Arbei ten mit Krafteinsatz wie auch bei repetiti ven Arbeiten bestünden . Ebenso sei dem Beschwer de führer das Schreiben im Zehnfingersystem nicht möglich ( Urk. 7/18 S.
5). 3.3.3
Dem Bericht von
Dr. B.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt , weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei ( Urk. 7 / 3 2 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Z u prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Rückfalls be züg lich seiner beim Unfall vom 2 4. Juni 1990 verletzen linken Hand Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Andere gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers, welche nicht auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 zurück zuführen sind, sind nicht zu berücksichtigen, weil dies bezüglich keine Ver siche rungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin besteht.
Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichten ergibt sich sodann nicht, dass sich der Gesundheitszustand seiner linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 in somatischer Hinsicht verändert hat. Weil es sich beim Rückfall und den Spätfolgen um revisionsrechtliche Tatbestände handelt (E. 2.4), wäre für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aber vorausgesetzt, dass es hinsichtlich der linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen ist. Eine solche Veränderung ist nicht aktenkundig. In seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 hielt der Rheumatologe Dr. A.___ fest, dass eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, für Arbeiten in Zwangs haltungen oder stereotypen Hal tun gen, für Arbeiten mit notwendiger vor geneigter Rumpfhaltung oder vorge neigter Kopfhaltung, für manuelle repetitive Arbeiten oder manuelle Arbeiten mit Kraft einsatz wie auch notwendiges Beherrschen des Zehn finger systems bestehe (Urk. 7/18 S.
5). A us diesem Schreiben ergibt sich, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auch auf die Beschwerden des Beschwerde führers an der rechten Hand und der W irbelsäule Bezug genommen hat. Für diese Gesundheitsstörungen ist die Beschwerdegegnerin aber nicht leistungspflichtig, weil sie als Unfall ver si cherung nur für gesundheitliche Einsch ränkungen
eine Leistungspflicht tritt, wel che auf ein bei ihr versichertes Unfall ereignis zurück zuführen sind. Dies ist bezüglich der Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Hand und an der Wirbelsäule nicht der Fall (Urk. 7/2 S. 15-1 7 ,
Urk. 7/50 S. 1) .
Auf die Beur teilung von Dr. A.___ kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass
der Handchirurg Dr. B.___ i n sei nem Bericht vom 8. März 2017
von nur
geringgradig ausgeprägt en
Beschwerden an der linken Hand sprach
und (jedenfalls zurzeit) keine Therapiemassnahmen im Hinblick auf eine wesentliche Verbesserung vorschlagen konnte ( Urk. 7/32 S. 2). Eine wesentliche Verschlechterung der Situation an der linken Hand ergibt sich hieraus jedenfalls nicht (Urk. 7/32 S.
2).
4.1.2
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die von ihm geltenden gemachten Beschwerden an der linken Hand erhebliche Aus wirkungen auf seine Erwerbs fä higkeit haben. Er führt seine Unfähigkeit , auf einer Tastatur im Zehn finger system zu schreiben , auf seine beim Unfall vom 2 4. Januar 1990 erlittenen Ver letzungen an der linken Hand zurück. Aufgrund dieser körperlichen Einschrän kung sei es ihm nicht möglich, Büro a rbeiten zu verrichten . So habe es sich beispielsweise b ei den Integrations programmen des RAV gezeigt, dass er nicht im Büro eingesetzt werden könne, weil er das Zehnfingersystem nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2). Die IV habe ihn zwar für einen «Büro Job» umgeschult. Leider habe sie vorgängig aber kein KV-Attest dur chführen lassen . Erst w ährend der Handels schule hätten sich dann seine Einschränkungen gezeigt , indem er die Prüfung «KV-Attest Tas taturschreiben» dreimal nicht bestanden habe ( Urk. 1 S.
2).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass d ie geltend gemachte Leistungsein schränkung auf eine seit dem Fallabschluss eingetretene Veränderung zurück zu führen ist , so wäre eine nunmehr bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 10 % nicht ausgewiesen: Der Mindestlohn 2017 eines Elek t ro monteurs beträgt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - maximal (d. h. nach 5-jähriger Berufserfahrung) Fr. 65'000.-- ( Fr. 5'000.-- x 13; vgl. GAV ab 1. Januar 2017 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installa tionsgewerbes). Als technischer Sach bearbeiter beziehungsweise Verkaufsfach mann könn t e der Beschwerdeführer mehr verdienen als in seinem an gestammten Beruf als Elektro monteur. G emäss Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 mit der E.___ wurde der Beschwerdeführer per 3. August 2009 als Mitarbeiter Verkauf ID angestellt. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten im Wesentlichen die Bearbei tung von Bestellungen und Offerten, das Beraten von Kunden am Telefon, der Einkauf und das Disponieren der Handels waren sowie das Verwalten der Auftragsbetätigungen. Die E.___ richtete dem Beschwerde führer gemäss diesem Vertrag anfänglich einen Lohn von Fr. 5'800.-- pro Monat (x 13) aus ( Urk. 8/146). Im Jahr 2011 betrug der Jahres lohn gemäss dem Vor sorge ausweis Fr. 78'000.-- ( Urk. 8/88). In der Folge kün digte der Beschwerde füh rer dieses Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 ( Urk. 8/51). Dem Arbeitszeugnis der
E.___ ist unter anderem zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer sich durch seine selbständige und genaue Arbeitsweise aus gezeichnet hat ( Urk. 8/51). Der Beschwerdeführer hat dieses Arbeitsverhältnis nach eigenen Angaben nicht wegen Beschwerden mit der linken Hand, sondern deswegen gekündigt, weil die E.___ ihren Standort wechselte und er am neuen Standort einen Arbeits weg von zwei Stunden pro Arbeitsweg gehabt hätte (Urk. 8/51). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer trotz der als Folgen des Unfalls vom 24. Juni 1990 bestehenden Veränderungen seiner linken Hand ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könnte. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass er nunmehr über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt, da e r am 10.
Juli 2012 die Ausbildung zum Verkaufsfachmann Vertie fungsrichtung Innen dienst mit eidgenössischem Fachausweis ab ge schlossen hat ( Urk. 8/55).
Im Übrigen können auf einer Computertastatur die in einem Bürobe trieb bestehenden Anforderungen an das Tastaturschreiben auch mit einer ande ren Schreibweise ohne Lohnei n busse erfüllt werden.
Damit hätte der Beschwerdeführer mangels arbeits- beziehungsweise erwerbs re le vanten Behinde rungen an der linken Hand keinen Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin, selbst wenn von einer Veränderung seit dem Fallabschluss im Jahr 1990 ausgegangen würde. 4. 2
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden ist sodann folgendes festzuhalten: Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Arztbericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Februar 2006 ( Urk. 8/327-329)
folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit :
A kzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich-vermeidenden, schizoi den und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z 73.1; bestehend seit der Jugend , Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.20; seit 1991), Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20; seit 1989), Störung durch Can nabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20; seit 1987) sowie Dysthymie (ICD-10: F34.1; seit der Jugend). Auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 nahmen die Fachärzte in diesem Bericht keinen Bezug. Die Ärzte der F.___ haben dem Beschwerdeführer im erwähnten Bericht aus psychia tri scher Sicht zudem keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/327). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Bezirksarztes des Bezirkes G.___ vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 1 S. 2). Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt darin fest, dass « unter Berücksichtigung der psy chiatrischen Vor geschichte» eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/57 S. 11).
D er Beschwerdeführer kann aus diesem Bericht hinsichtlich der Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ablei ten.
A uch Dr. H.___ führte aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwer deführers - Dr. H.___ sprach von einer Persönlichkeitsstörung und einer Suchterkrankung - in der Jugend des Beschwerdeführers begonnen hat (Urk. 7/57 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt vor , dass der Unfall vom 2 4. Juni 1990 mit dem Tod seines Kollegen für ihn psychisch sehr belastend gewesen sei , was nicht in Abrede zu stellen ist ( Urk. 1). Aufgrund des bezüglich Ursachen und Beginn der psychischen Beschwerden des Beschwer deführers eindeutigen Berichtes der F.___ ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 2 4. Juni 19 90 und den allenfalls die Arbeitsfähigkeit nunmehr ein schränkenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
k ein rechts genüglicher
Kausal zusammenhang (E. 2.3) besteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint . Der Beschwerdeführer hat somit kei nen Anspruch auf eine R ente. 4.3
Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integri täts entschädigung hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der «Kunstfehler» beziehungsweise die Fehlstellung der linken Hand auf den Unfall vom 24. Juni 1990 zurückzuführen sei . Er leide somit an einer dauerhaften und erheblichen körper lichen Schädigung. Dies könne den Arztberichten, Röntgen- und MRI-Bilder sowie den Fotos entnommen werden. Deswegen bestünden unter anderem auch Probleme beim Zugreifen beziehungsweise Greifen von Gegenständen, da sein Kleinfinger wegen der Fehlstellung immer unter den Ringfinger rutsche (Urk.
1 S. 2 ) .
Nach dem Unfall vom
24. Juni 1990 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall formlos ab (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 sowie E. 2.3.2 vorstehend ). Sie sprach dem Beschwerdeführer damals keine Integritätsentschädigung für die Fehl stel lung der linken Hand zu. Zwar kann ein Anspruch auf Integritätsentschä digung auch bei Rückfällen und Spätfolgen bestehen. Weil es sich hierbei aber um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt, ist vorliegend ein Anspruch auf eine Integritätsent schä digung nur gegeben , wenn die Erheblichkeit und Dauer haftigkeit des Integritätsschadens bei m
Fallabschluss im Jahr 1990 nicht erkennbar waren ( vgl. BGE 127 V 456 E.
4 ). Aufgrund der vorliegenden Arzt be richte ist dies nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen somit keine Anhalts punkte dafür , dass seither eine wesentliche Veränderung eingetre ten wäre, welche neu einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhang 3 der UVV) be gründete . Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ verneinte am 22. Juni 2017 das Vorliegen eines Integritätsschadens (Urk. 7/50) . Diese Beurteilung erfolge in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und unter Berück sicht igung der geklagten Beschwerden . Die Schlussfolgerung des Kreis arztes, wonach kein entschädi gungspflichtiger Inte gritätsschaden vorliegt , erweis t sich ferner auch mit Blick auf die Skala im Anhang 3 zur UVV sowie die von der Suva entwickelten Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG (namentlich Tabelle 3) als einleuchtend und angemessen (Urk. 2 S. 9).
Die Beurteilung eines allfälligen Integritäts scha dens ist in erster Linie Sache des Mediziners (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6). Es liegen keine Arzt berichte vor, welche der Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/50 S. 2) wider sprechen würden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent schädigung zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S.
4). 5.2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.3
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine in formeller Hinsicht genügende Beschwerdeschrift ein ( Urk. 1). Nach Erhalt der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht die Durchführung eines formellen zweiten Schriften wechsels für nicht erforderlich (vgl. Urk. 9). Damit war die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren nicht notwendig.
Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind in der Regel kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist es daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai 2018 um Bestellung eines unent gelt lichen Rec htsvertreters wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 sowie E. 2.3.2 vorstehend ). Sie sprach dem Beschwerdeführer damals keine Integritätsentschädigung für die Fehl stel lung der linken Hand zu. Zwar kann ein Anspruch auf Integritätsentschä digung auch bei Rückfällen und Spätfolgen bestehen. Weil es sich hierbei aber um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt, ist vorliegend ein Anspruch auf eine Integritätsent schä digung nur gegeben , wenn die Erheblichkeit und Dauer haftigkeit des Integritätsschadens bei m
Fallabschluss im Jahr 1990 nicht erkennbar waren ( vgl. BGE 127 V 456 E.
4 ). Aufgrund der vorliegenden Arzt be richte ist dies nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen somit keine Anhalts punkte dafür , dass seither eine wesentliche Veränderung eingetre ten wäre, welche neu einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhang 3 der UVV) be gründete . Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ verneinte am 22. Juni 2017 das Vorliegen eines Integritätsschadens (Urk. 7/50) . Diese Beurteilung erfolge in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und unter Berück sicht igung der geklagten Beschwerden . Die Schlussfolgerung des Kreis arztes, wonach kein entschädi gungspflichtiger Inte gritätsschaden vorliegt , erweis t sich ferner auch mit Blick auf die Skala im Anhang 3 zur UVV sowie die von der Suva entwickelten Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG (namentlich Tabelle 3) als einleuchtend und angemessen (Urk. 2 S. 9).
Die Beurteilung eines allfälligen Integritäts scha dens ist in erster Linie Sache des Mediziners (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6). Es liegen keine Arzt berichte vor, welche der Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/50 S. 2) wider sprechen würden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent schädigung zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S.
4). 5.2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.3
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine in formeller Hinsicht genügende Beschwerdeschrift ein ( Urk. 1). Nach Erhalt der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht die Durchführung eines formellen zweiten Schriften wechsels für nicht erforderlich (vgl. Urk. 9). Damit war die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren nicht notwendig.
Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind in der Regel kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist es daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai 2018 um Bestellung eines unent gelt lichen Rec htsvertreters wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
2. Mai 201
E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Dres . med. C.___ und A.___ hätten bestätigt,
dass die Mittelhandknochen Ring- und Kleinfinger links falsch zusammengewachsen seien. Es bestünden eine grosse Fehl stel lung und ver kürzte Sehnen. Dr. C.___ habe ihm erklärt, dass die einzige Opera tion die ihm helfen könne, eine Amputation der Mittelhandknochen (Ver kürzung der Hand) sei. Dies möchte er aber, wenn möglich , vermeiden. Die Fehl stellung der linken Hand und die eingeschränkte Rotation würde n ihm die Arbeit als Verkaufs fach mann oder Sachbearbeiter im Büro
verunmöglichen, da er das 10-Finger-Tastaturschreiben nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2, S. 4 -5 ) . Zudem würde er des Öfteren an Schmerzen leiden , vor allem bei wechselndem Wetter und im Winter. Es bestehe auch schon eine Arthrose ( Urk. 1 S. 2) . Vom Bezirksarzt sei ihm ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wor den. Zudem sei laut diesem Arzt auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht gegeben . Womöglich habe seine psy chische Krankheit auch mit dem Autounfall vom 2 4. Juni 1990 zu tun, da der Fahrer des Autos vor seinen Augen gestorben sei, als er ihn habe retten wollen . Eine Opferberatung oder psychologische Betreuung sei ihm nie angeboten wor den. Er habe ca. im Jahr 1987 schon einmal fast dasselbe erlebt, aber sein guter Kollege habe den Sturz mit seinem Motorrad nach dreimonatigem Koma zum Glück überlebt. Es komme hinzu, dass er seit 1990 das ständige Abstreiten des Kunstfehlers an der linken Hand und ab 1999 bis 2005 dasselbe bezüglich der rechten Hand habe ertragen müssen. Darüber hinaus bestünden noch die ihn belastende n Schwierigkeiten mit dem Sozialamt und den Versicherungen ( Urk. 1 S. 2). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juni 1990 ( Urk. 7/1 S. 20) ereignet, weshalb grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll od er teilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit auf den vorliegend zu beurteilenden Fall vgl. BGE 131 V 84 ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld - leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich e Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent s chädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG , in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Seit 1. Januar 2004 umfasst diese Gesetzesbestimmung auch die psychische Integrität. Praxisgemäss kommt neues Recht ausnahmsweise dann zur Anwendung (vgl. E. 2.1), wenn ausser dem Unfall sämtliche anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG beziehungsweise der neuen Gesetzesbestimmung eingetreten sind (vgl. Urteil U 123/06 des Bundesgerichts vom 2 3. November 2006 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3
2.3.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über sol che, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gül tig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 UVV hält in lit . b fest, eine schrift liche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Ver sicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von - vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritäts ent schädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grund sätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145; 132 V 412; Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). 2.3.2
Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin wurden die für den Unfall vom 2 4. Juni 1990 erbrachten Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern formlos eingestellt, als der Beschwerdeführer im September 1990 die volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Es liegen keine Anhalts punkte vor, dass der Beschwerdeführer dagegen interveniert hätte, noch wird sol ches geltend gemacht. Bis zur Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) liegt eine Zeitspanne von mehr als 15 Jahren. Auch auf das auf die Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 erfolgte abschlägige Schreiben vom 1 2. April 2006 ( Urk. 7/2 S. 13-14) reagierte der Beschwerdeführer nicht. Damit erlangte die Einstellung von Versicherungsleistungen, ohne Zusprache von Dauerleistungen (Rente oder Integritätsentschädigung), materielle Rechtskraft. 2 . 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.
E. 6 S. 2).
Er schloss die Lehre als Elektro mon teur im April 1991 ab ( Urk. 8/54) und arbeitete von 1997 bis 2005 als Selbstän digerwerbender (vgl. Urk. 8/369). Im Jahre 1998 stürzte X.___ auf die rechte dominante Hand und erlitt eine Scaphoidfraktur , was Ende 2005 zu belas tungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk führte, weshalb er sich in handchirurgische Behandlung begab (vgl. Urk. 7/2 S. 18f.). Am 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) meldete X.___ einen Rückfall zum Unfall vom 2 4. Juni 1990 (linke Hand). Da der Versicherte zur Zeit des Sturzes auf die behandelte rechte Hand nicht Suva-versichert gewesen war, lehnte diese ihre Leistungspflicht gestützt auf ihre Abklärungen mit Schreiben vom 1 2. April 2006 ab ( Urk. 7/2 S. 13-14).
E. 8 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ habe am 2 3. Juni 2017 festgehalten, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass nach Kennt nis der medizinischen Befundberichte von einer unein geschränkten Arbeitsfähig keit für Bürotätigkeiten aus zu gehen sei (Urk. 2 S. 5) . Die Beurteilung des Kreis arztes betreffend die Beschwer den des Beschwerde führers an der linken Han d sei in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten sowie bildgebende r Befunde erfo lgt (Urk. 2 S. 5-7). Diese Beurteilung sei einleuchtend. Der Beschwerdeführer sei umfassend abgeklärt worden und die Akten seien lückenlos und schlüssig. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Ein wendungen würden daran nichts ändern. Namentlich sei die von Dr. med. A.___ , Rheumatologie FMH, angeführte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit auf die nicht unfall kausalen Beschwerden des Beschwerde führers an der Wirbelsäule sowie der rech ten Hand zurückzuführen. Dies sei dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Handchirurgie und Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2017 zu entnehmen. Ferner seien auch die psychischen Beschwerden des Beschwerde führers (Persönlichkeits stö rung/Such t- erkrankung) mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als unfallfremd zu erachten . Für die vom Beschwerdeführer vor gebrachte Vermutung, wonach diese zumindest teilweise auch auf den Unfall im Jahr 1990 zurückzuführen sein könn ten, würden sich in den Akten keinerlei An haltspunkte finden lassen. Vielmehr sei gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese psychischen Beschwerden bereits in der Jugend bestanden haben (Urk. 2 S.
7). Sodann habe Prof. Dr. Z.___ mit einer überzeugenden Begründung das Vorliegen eines Integritätsschadens verneint ( Urk. 1 S. 9).
E. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
Bei Rückfällen und Spätfolgen handelt es sich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen ist anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integri tätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren (BGE 127 V 456). 2.5 2 .5 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren ( BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich ( BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6
2 .6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Bei der Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers während der Hospitalisation im
D.___
vom 25. bis 28. Juni 1990 fand sich eine nach dorsal und ulnar mässig verschobene Basisfraktur am Metacarpale V und adaptierte Metacarpaleköpfchenschrägfissur V, eine adaptierte Schrägfraktur des Metacarpaleköpfchens V sowie eine Weichteilschwellung des Hypotenars (Urk. 7/1 S. 11).
Die Verletzungen wurden mit einer Vordera r mgipsschiene behandelt (Urk. 7/1 S.
11). 3.2
Dr. B.___
hielt in seinen Bericht vom 2 8. Juni 2006 fest, dass bei der linken Hand des Beschwerde führers nach dem Autounfall im Jahr 1990 eine int ra arti kuläre Basis fraktur mit Verkürzung des Metacarpale V von gut 5 mm vor liegen würde. Der Faustschluss sei vollständig möglich, die Langfingerextension gelinge frei, es bestehe auch keine Rotationsfehlstellung. Dagegen sei die Beweg lichkeit in den carpo -metacarpalen Gelenken IV und V im Vergleich zur Gegen seite um gut 50 % eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei weitgehend beschwerdefrei und lediglich durch die dorsale Buckelbildung gestört ( Urk. 7/2 S. 4). Eine operative Entfernung kom me für ihn vorderhand nicht in Frage. Er ( Dr. B.___ ) empfehle keine weiteren therapeutischen Massnahmen. Mit dem Beschwerdeführer sei der Behandlungs abschluss verein bart worden ( Urk. 7/2 S. 5). 3.3
3.3.1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. C.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht ( Urk. 7/6). 3.3.2
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 aus , dass aufgrund von Unfallereignissen an beiden Händen Einschränkungen bei manuellen Arbei ten mit Krafteinsatz wie auch bei repetiti ven Arbeiten bestünden . Ebenso sei dem Beschwer de führer das Schreiben im Zehnfingersystem nicht möglich ( Urk. 7/18 S.
5). 3.3.3
Dem Bericht von
Dr. B.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt , weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei ( Urk. 7 / 3 2 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Z u prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Rückfalls be züg lich seiner beim Unfall vom 2 4. Juni 1990 verletzen linken Hand Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Andere gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers, welche nicht auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 zurück zuführen sind, sind nicht zu berücksichtigen, weil dies bezüglich keine Ver siche rungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin besteht.
Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichten ergibt sich sodann nicht, dass sich der Gesundheitszustand seiner linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 in somatischer Hinsicht verändert hat. Weil es sich beim Rückfall und den Spätfolgen um revisionsrechtliche Tatbestände handelt (E. 2.4), wäre für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aber vorausgesetzt, dass es hinsichtlich der linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen ist. Eine solche Veränderung ist nicht aktenkundig. In seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 hielt der Rheumatologe Dr. A.___ fest, dass eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, für Arbeiten in Zwangs haltungen oder stereotypen Hal tun gen, für Arbeiten mit notwendiger vor geneigter Rumpfhaltung oder vorge neigter Kopfhaltung, für manuelle repetitive Arbeiten oder manuelle Arbeiten mit Kraft einsatz wie auch notwendiges Beherrschen des Zehn finger systems bestehe (Urk. 7/18 S.
5). A us diesem Schreiben ergibt sich, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auch auf die Beschwerden des Beschwerde führers an der rechten Hand und der W irbelsäule Bezug genommen hat. Für diese Gesundheitsstörungen ist die Beschwerdegegnerin aber nicht leistungspflichtig, weil sie als Unfall ver si cherung nur für gesundheitliche Einsch ränkungen
eine Leistungspflicht tritt, wel che auf ein bei ihr versichertes Unfall ereignis zurück zuführen sind. Dies ist bezüglich der Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Hand und an der Wirbelsäule nicht der Fall (Urk. 7/2 S. 15-1 7 ,
Urk. 7/50 S. 1) .
Auf die Beur teilung von Dr. A.___ kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass
der Handchirurg Dr. B.___ i n sei nem Bericht vom 8. März 2017
von nur
geringgradig ausgeprägt en
Beschwerden an der linken Hand sprach
und (jedenfalls zurzeit) keine Therapiemassnahmen im Hinblick auf eine wesentliche Verbesserung vorschlagen konnte ( Urk. 7/32 S. 2). Eine wesentliche Verschlechterung der Situation an der linken Hand ergibt sich hieraus jedenfalls nicht (Urk. 7/32 S.
2).
4.1.2
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die von ihm geltenden gemachten Beschwerden an der linken Hand erhebliche Aus wirkungen auf seine Erwerbs fä higkeit haben. Er führt seine Unfähigkeit , auf einer Tastatur im Zehn finger system zu schreiben , auf seine beim Unfall vom 2 4. Januar 1990 erlittenen Ver letzungen an der linken Hand zurück. Aufgrund dieser körperlichen Einschrän kung sei es ihm nicht möglich, Büro a rbeiten zu verrichten . So habe es sich beispielsweise b ei den Integrations programmen des RAV gezeigt, dass er nicht im Büro eingesetzt werden könne, weil er das Zehnfingersystem nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2). Die IV habe ihn zwar für einen «Büro Job» umgeschult. Leider habe sie vorgängig aber kein KV-Attest dur chführen lassen . Erst w ährend der Handels schule hätten sich dann seine Einschränkungen gezeigt , indem er die Prüfung «KV-Attest Tas taturschreiben» dreimal nicht bestanden habe ( Urk. 1 S.
2).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass d ie geltend gemachte Leistungsein schränkung auf eine seit dem Fallabschluss eingetretene Veränderung zurück zu führen ist , so wäre eine nunmehr bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 10 % nicht ausgewiesen: Der Mindestlohn 2017 eines Elek t ro monteurs beträgt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - maximal (d. h. nach 5-jähriger Berufserfahrung) Fr. 65'000.-- ( Fr. 5'000.-- x 13; vgl. GAV ab 1. Januar 2017 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installa tionsgewerbes). Als technischer Sach bearbeiter beziehungsweise Verkaufsfach mann könn t e der Beschwerdeführer mehr verdienen als in seinem an gestammten Beruf als Elektro monteur. G emäss Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 mit der E.___ wurde der Beschwerdeführer per 3. August 2009 als Mitarbeiter Verkauf ID angestellt. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten im Wesentlichen die Bearbei tung von Bestellungen und Offerten, das Beraten von Kunden am Telefon, der Einkauf und das Disponieren der Handels waren sowie das Verwalten der Auftragsbetätigungen. Die E.___ richtete dem Beschwerde führer gemäss diesem Vertrag anfänglich einen Lohn von Fr. 5'800.-- pro Monat (x 13) aus ( Urk. 8/146). Im Jahr 2011 betrug der Jahres lohn gemäss dem Vor sorge ausweis Fr. 78'000.-- ( Urk. 8/88). In der Folge kün digte der Beschwerde füh rer dieses Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 ( Urk. 8/51). Dem Arbeitszeugnis der
E.___ ist unter anderem zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer sich durch seine selbständige und genaue Arbeitsweise aus gezeichnet hat ( Urk. 8/51). Der Beschwerdeführer hat dieses Arbeitsverhältnis nach eigenen Angaben nicht wegen Beschwerden mit der linken Hand, sondern deswegen gekündigt, weil die E.___ ihren Standort wechselte und er am neuen Standort einen Arbeits weg von zwei Stunden pro Arbeitsweg gehabt hätte (Urk. 8/51). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer trotz der als Folgen des Unfalls vom 24. Juni 1990 bestehenden Veränderungen seiner linken Hand ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könnte. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass er nunmehr über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt, da e r am 10.
Juli 2012 die Ausbildung zum Verkaufsfachmann Vertie fungsrichtung Innen dienst mit eidgenössischem Fachausweis ab ge schlossen hat ( Urk. 8/55).
Im Übrigen können auf einer Computertastatur die in einem Bürobe trieb bestehenden Anforderungen an das Tastaturschreiben auch mit einer ande ren Schreibweise ohne Lohnei n busse erfüllt werden.
Damit hätte der Beschwerdeführer mangels arbeits- beziehungsweise erwerbs re le vanten Behinde rungen an der linken Hand keinen Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin, selbst wenn von einer Veränderung seit dem Fallabschluss im Jahr 1990 ausgegangen würde. 4. 2
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden ist sodann folgendes festzuhalten: Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Arztbericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Februar 2006 ( Urk. 8/327-329)
folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit :
A kzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich-vermeidenden, schizoi den und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z 73.1; bestehend seit der Jugend , Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.20; seit 1991), Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20; seit 1989), Störung durch Can nabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20; seit 1987) sowie Dysthymie (ICD-10: F34.1; seit der Jugend). Auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 nahmen die Fachärzte in diesem Bericht keinen Bezug. Die Ärzte der F.___ haben dem Beschwerdeführer im erwähnten Bericht aus psychia tri scher Sicht zudem keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/327). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Bezirksarztes des Bezirkes G.___ vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 1 S. 2). Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt darin fest, dass « unter Berücksichtigung der psy chiatrischen Vor geschichte» eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/57 S. 11).
D er Beschwerdeführer kann aus diesem Bericht hinsichtlich der Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ablei ten.
A uch Dr. H.___ führte aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwer deführers - Dr. H.___ sprach von einer Persönlichkeitsstörung und einer Suchterkrankung - in der Jugend des Beschwerdeführers begonnen hat (Urk. 7/57 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt vor , dass der Unfall vom 2 4. Juni 1990 mit dem Tod seines Kollegen für ihn psychisch sehr belastend gewesen sei , was nicht in Abrede zu stellen ist ( Urk. 1). Aufgrund des bezüglich Ursachen und Beginn der psychischen Beschwerden des Beschwer deführers eindeutigen Berichtes der F.___ ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 2 4. Juni 19 90 und den allenfalls die Arbeitsfähigkeit nunmehr ein schränkenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
k ein rechts genüglicher
Kausal zusammenhang (E. 2.3) besteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint . Der Beschwerdeführer hat somit kei nen Anspruch auf eine R ente. 4.3
Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integri täts entschädigung hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der «Kunstfehler» beziehungsweise die Fehlstellung der linken Hand auf den Unfall vom 24. Juni 1990 zurückzuführen sei . Er leide somit an einer dauerhaften und erheblichen körper lichen Schädigung. Dies könne den Arztberichten, Röntgen- und MRI-Bilder sowie den Fotos entnommen werden. Deswegen bestünden unter anderem auch Probleme beim Zugreifen beziehungsweise Greifen von Gegenständen, da sein Kleinfinger wegen der Fehlstellung immer unter den Ringfinger rutsche (Urk.
1 S. 2 ) .
Nach dem Unfall vom
24. Juni 1990 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall formlos ab (vgl. Sachverhalt Ziff.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00135
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1970 ,
arbeitete seit 1987 als Elektromonteurl ehrling bei der
Y.___. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfäl len versichert ( Urk. 7/1 S. 20). Am 2 4. Juni 1990 erlitt er bei einem Verkehrsunfall unter anderem Verletzungen der linken Hand ( Urk. 7/1 S. 20 , Urk. 7/24 S. 1 ). Die Suva erbrachte Versicherungsleistungen, welche sie in der Folge formlos ein stell te, weil der Versicherte ab 3. September 1990 wieder voll arbeitsfähig war ( Urk. 7/1 S. 22; Urk. 6 S. 2).
Er schloss die Lehre als Elektro mon teur im April 1991 ab ( Urk. 8/54) und arbeitete von 1997 bis 2005 als Selbstän digerwerbender (vgl. Urk. 8/369). Im Jahre 1998 stürzte X.___ auf die rechte dominante Hand und erlitt eine Scaphoidfraktur , was Ende 2005 zu belas tungsabhängigen Schmerzen im rechten Handgelenk führte, weshalb er sich in handchirurgische Behandlung begab (vgl. Urk. 7/2 S. 18f.). Am 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) meldete X.___ einen Rückfall zum Unfall vom 2 4. Juni 1990 (linke Hand). Da der Versicherte zur Zeit des Sturzes auf die behandelte rechte Hand nicht Suva-versichert gewesen war, lehnte diese ihre Leistungspflicht gestützt auf ihre Abklärungen mit Schreiben vom 1 2. April 2006 ab ( Urk. 7/2 S. 13-14). 1.2
X.___ meldete sich am 30. November 2005 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer physischen und psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/366-372). Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten berufliche Massnahmen . Zunächst für den Erwerb des Handels dip loms VSH ( Urk. 8/181) und danach bis zum Abschluss der Ausbildung zum Ver kaufsfachmann Verkaufsrichtung Innendienst mit eidgenössischem Fach aus weis ( Urk. 8/55 ; vgl. Urk. 8/125 ). Daraufhin schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 2 7. August 2012 ab, mit der Begründung ,
der Versicherte sei in der Lage, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 8/123). 1. 3
Am 22 . September 2016 (Eingangsdatum)
machte X.___ bei der Suva einen Rückfall be züglich der linken Hand geltend ( Urk. 7/5). Alsdann beantragte er am 2 7. Januar 2017 die Ausrichtung einer Teilrente für den «Kunstfehler» an der linken Hand ( Urk. 7/18 S. 2).
Kreisarzt Prof. Dr. med. Z.___ , Orthopä di sche Chirurgie, hielt gestützt auf die Aktenlage, einschliesslich der beigezo genen Akten der Invalidenversicherung ( Urk. 8/1-372), am 22./2 3. Juni 2017 fest, dass hinsicht lich der linken Hand der medi zinische Endzustand erreicht und von einer un eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten auszugehen sei. Zudem hielt er fest, dass kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vorliege n würde (Urk. 7/50) . Die Suva wies ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 3. Juli 2017 ab ( Urk. 7/51) . Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für die Tätigkeit als eidgenössischer Verkaufsfachmann
e ine unein ge schränkte volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallver sicherung bestehe ( Urk. 7/51 S. 1). Ein Anspruch auf eine Integritätsent schädi gung bestehe ebenfalls nicht, weil gemäss der Beur tei lung ihre s Kreisarztes keine erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität vorliege n würde ( Urk. 7/51 S.
2). Nach dem der Versicherte am 2 1. Juli 2017 eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte ( Urk. 7/52 S. 1), hielt die Suva ihre Leistungsablehnung am 8. August 2017 verfügungsweise fest ( Urk. 7/56). Die dagegen vom Versicher ten am 2 5. August 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 7/57 S. 1 ), w ies die Suva mit Einspracheentscheid vom 2 . Mai 201 8 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 1. Mai 2018
Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente oder eine Inte gritätsentschädigung auszurichten ( Urk. 1 S. 1). In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte er u m Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 7/1-68 ] sowie der IV-Akten [ Urk. 8/1-372]), was dem Beschwerdeführer am 1 1. Juli 2018 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 9).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente und/oder eine Integritätsentschädigung hat. 1.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom
2. Mai 201 8 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ habe am 2 3. Juni 2017 festgehalten, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und dass nach Kennt nis der medizinischen Befundberichte von einer unein geschränkten Arbeitsfähig keit für Bürotätigkeiten aus zu gehen sei (Urk. 2 S. 5) . Die Beurteilung des Kreis arztes betreffend die Beschwer den des Beschwerde führers an der linken Han d sei in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten sowie bildgebende r Befunde erfo lgt (Urk. 2 S. 5-7). Diese Beurteilung sei einleuchtend. Der Beschwerdeführer sei umfassend abgeklärt worden und die Akten seien lückenlos und schlüssig. Die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Ein wendungen würden daran nichts ändern. Namentlich sei die von Dr. med. A.___ , Rheumatologie FMH, angeführte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % mit über wiegen der Wahrscheinlichkeit auf die nicht unfall kausalen Beschwerden des Beschwerde führers an der Wirbelsäule sowie der rech ten Hand zurückzuführen. Dies sei dem Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Handchirurgie und Ortho pädische Chirurgie FMH, vom 8. März 2017 zu entnehmen. Ferner seien auch die psychischen Beschwerden des Beschwerde führers (Persönlichkeits stö rung/Such t- erkrankung) mit überwiegender Wahr scheinlichkeit als unfallfremd zu erachten . Für die vom Beschwerdeführer vor gebrachte Vermutung, wonach diese zumindest teilweise auch auf den Unfall im Jahr 1990 zurückzuführen sein könn ten, würden sich in den Akten keinerlei An haltspunkte finden lassen. Vielmehr sei gestützt auf die aktenkundigen ärztlichen Berichte mit über wiegen der Wahr scheinlichkeit davon auszugehen, dass diese psychischen Beschwerden bereits in der Jugend bestanden haben (Urk. 2 S.
7). Sodann habe Prof. Dr. Z.___ mit einer überzeugenden Begründung das Vorliegen eines Integritätsschadens verneint ( Urk. 1 S. 9). 1.3
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Dres . med. C.___ und A.___ hätten bestätigt,
dass die Mittelhandknochen Ring- und Kleinfinger links falsch zusammengewachsen seien. Es bestünden eine grosse Fehl stel lung und ver kürzte Sehnen. Dr. C.___ habe ihm erklärt, dass die einzige Opera tion die ihm helfen könne, eine Amputation der Mittelhandknochen (Ver kürzung der Hand) sei. Dies möchte er aber, wenn möglich , vermeiden. Die Fehl stellung der linken Hand und die eingeschränkte Rotation würde n ihm die Arbeit als Verkaufs fach mann oder Sachbearbeiter im Büro
verunmöglichen, da er das 10-Finger-Tastaturschreiben nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2, S. 4 -5 ) . Zudem würde er des Öfteren an Schmerzen leiden , vor allem bei wechselndem Wetter und im Winter. Es bestehe auch schon eine Arthrose ( Urk. 1 S. 2) . Vom Bezirksarzt sei ihm ein e 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert wor den. Zudem sei laut diesem Arzt auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in psychischer Hinsicht gegeben . Womöglich habe seine psy chische Krankheit auch mit dem Autounfall vom 2 4. Juni 1990 zu tun, da der Fahrer des Autos vor seinen Augen gestorben sei, als er ihn habe retten wollen . Eine Opferberatung oder psychologische Betreuung sei ihm nie angeboten wor den. Er habe ca. im Jahr 1987 schon einmal fast dasselbe erlebt, aber sein guter Kollege habe den Sturz mit seinem Motorrad nach dreimonatigem Koma zum Glück überlebt. Es komme hinzu, dass er seit 1990 das ständige Abstreiten des Kunstfehlers an der linken Hand und ab 1999 bis 2005 dasselbe bezüglich der rechten Hand habe ertragen müssen. Darüber hinaus bestünden noch die ihn belastende n Schwierigkeiten mit dem Sozialamt und den Versicherungen ( Urk. 1 S. 2). 2.
2.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 4. Juni 1990 ( Urk. 7/1 S. 20) ereignet, weshalb grundsätzlich die zu diesem Zeitpunkt gültig gewesenen Normen auf den vor liegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert wer den. 2 .2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll od er teilweise arbeitsunfähig , so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 in der ab 1. Juli 2001 geltenden Fassung; zur Anwendbarkeit auf den vorliegend zu beurteilenden Fall vgl. BGE 131 V 84 ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlos sen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeld - leis tungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erheblich e Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritäts ent s chädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG , in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung). Seit 1. Januar 2004 umfasst diese Gesetzesbestimmung auch die psychische Integrität. Praxisgemäss kommt neues Recht ausnahmsweise dann zur Anwendung (vgl. E. 2.1), wenn ausser dem Unfall sämtliche anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG beziehungsweise der neuen Gesetzesbestimmung eingetreten sind (vgl. Urteil U 123/06 des Bundesgerichts vom 2 3. November 2006 E. 2.2 mit Hin weisen). 2.3
2.3.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen ( Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und Forderungen und über sol che, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist, schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden ( Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen ( Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem Inkrafttreten des ATSG gül tig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 UVV hält in lit . b fest, eine schrift liche Verfügung sei unter anderem zu erlassen über die Verweigerung von Ver sicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V 412 E. 4 S. 417). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung von - vorübergehenden (Heilbehandlung, Taggeld) und/oder dauerhaften (Invalidenrente, Integritäts ent schädigung) - Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie grund sätzlich innerhalb eines Jahres zu intervenieren. Diesfalls hat der Versicherer eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksam keit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145; 132 V 412; Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 3.1, 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 2.1). 2.3.2
Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen der Beschwerdegegnerin wurden die für den Unfall vom 2 4. Juni 1990 erbrachten Versicherungsleistungen in Form von Heilkosten und Taggeldern formlos eingestellt, als der Beschwerdeführer im September 1990 die volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Es liegen keine Anhalts punkte vor, dass der Beschwerdeführer dagegen interveniert hätte, noch wird sol ches geltend gemacht. Bis zur Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 ( Urk. 7/2 S. 27) liegt eine Zeitspanne von mehr als 15 Jahren. Auch auf das auf die Rückfallsmeldung vom 2 7. November 2005 erfolgte abschlägige Schreiben vom 1 2. April 2006 ( Urk. 7/2 S. 13-14) reagierte der Beschwerdeführer nicht. Damit erlangte die Einstellung von Versicherungsleistungen, ohne Zusprache von Dauerleistungen (Rente oder Integritätsentschädigung), materielle Rechtskraft. 2 . 4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung , UVV ). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeits unfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfaller eignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).
Bei Rückfällen und Spätfolgen handelt es sich um besondere revisionsrechtliche Tatbestände. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei Rückfällen und Spätfolgen ist anzunehmen, wenn Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit des Integri tätsschadens bei Festsetzung der Invalidenrente oder Abschluss der ärztlichen Behandlung nicht erkennbar waren (BGE 127 V 456). 2.5 2 .5 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 2 . 5 .2
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraf ten als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren ( BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich ( BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2 .6
2 .6 .1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2 .6 .2
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 3.
3.1
Bei der Röntgenuntersuchung der linken Hand des Beschwerdeführers während der Hospitalisation im
D.___
vom 25. bis 28. Juni 1990 fand sich eine nach dorsal und ulnar mässig verschobene Basisfraktur am Metacarpale V und adaptierte Metacarpaleköpfchenschrägfissur V, eine adaptierte Schrägfraktur des Metacarpaleköpfchens V sowie eine Weichteilschwellung des Hypotenars (Urk. 7/1 S. 11).
Die Verletzungen wurden mit einer Vordera r mgipsschiene behandelt (Urk. 7/1 S.
11). 3.2
Dr. B.___
hielt in seinen Bericht vom 2 8. Juni 2006 fest, dass bei der linken Hand des Beschwerde führers nach dem Autounfall im Jahr 1990 eine int ra arti kuläre Basis fraktur mit Verkürzung des Metacarpale V von gut 5 mm vor liegen würde. Der Faustschluss sei vollständig möglich, die Langfingerextension gelinge frei, es bestehe auch keine Rotationsfehlstellung. Dagegen sei die Beweg lichkeit in den carpo -metacarpalen Gelenken IV und V im Vergleich zur Gegen seite um gut 50 % eingeschränkt. Der Beschwerde führer sei weitgehend beschwerdefrei und lediglich durch die dorsale Buckelbildung gestört ( Urk. 7/2 S. 4). Eine operative Entfernung kom me für ihn vorderhand nicht in Frage. Er ( Dr. B.___ ) empfehle keine weiteren therapeutischen Massnahmen. Mit dem Beschwerdeführer sei der Behandlungs abschluss verein bart worden ( Urk. 7/2 S. 5). 3.3
3.3.1
In seinem Bericht vom 5. Oktober 2016 hielt Dr. med. C.___ , Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie FMH, fest, dass eine Exostose am linken Metacarpale V bei Status nach Fraktur mit Dislokation und ausgeprägter CMC-V Arthrose bestehe. Seitens der Pseudoarthrose sowie der CMC-V Arthrose sei operativ eher Zurückhaltung angebracht ( Urk. 7/6). 3.3.2
Dr. A.___
führte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2016 aus , dass aufgrund von Unfallereignissen an beiden Händen Einschränkungen bei manuellen Arbei ten mit Krafteinsatz wie auch bei repetiti ven Arbeiten bestünden . Ebenso sei dem Beschwer de führer das Schreiben im Zehnfingersystem nicht möglich ( Urk. 7/18 S.
5). 3.3.3
Dem Bericht von
Dr. B.___ vom 8. März 2017 ist zu entnehmen, dass sich im Bereich der linken Hand eine deutliche Vorwölbung im Bereich der Metakarpale-IV und V-Basis finde. Dies sei nur ganz minim druckdolent . Der Faustschluss sei vollständig möglich. Im Bereich der linken Hand finde sich eine deutliche Defor mierung der Basis Metakarpale-IV und V mit deutlicher Verkürzung insbesondere des 5. Strahles. Das Handgelenk, wie auch midkarpal , sei ansonsten unauffällig. Die Langfingergelenke seien unauffällig. Im Bereich des Endgelenks D IV rechts bestehe eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung (Streckdefizit bei Sehnen ab riss). Es finde sich ein Status nach verheilter Basisfraktur Metakarpale-IV und V. Hier seien die Beschwerden eher nur geringgradig ausgeprägt , weshalb von ope rativen Massnahmen eher Abstand zu nehmen sei ( Urk. 7 / 3 2 S. 2 ) . 4. 4.1
4.1.1
Z u prüfen ist zunächst , ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Rückfalls be züg lich seiner beim Unfall vom 2 4. Juni 1990 verletzen linken Hand Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat. Andere gesundheitliche Leiden des Beschwerdeführers, welche nicht auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 zurück zuführen sind, sind nicht zu berücksichtigen, weil dies bezüglich keine Ver siche rungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin besteht.
Aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Berichten ergibt sich sodann nicht, dass sich der Gesundheitszustand seiner linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 in somatischer Hinsicht verändert hat. Weil es sich beim Rückfall und den Spätfolgen um revisionsrechtliche Tatbestände handelt (E. 2.4), wäre für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aber vorausgesetzt, dass es hinsichtlich der linken Hand seit dem Unfall vom 24. Juni 1990 zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen ist. Eine solche Veränderung ist nicht aktenkundig. In seinem Schreiben vom 2. Dezember 2016 hielt der Rheumatologe Dr. A.___ fest, dass eine mindestens 70%ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich mittelschwere oder schwere Tätigkeiten, für Arbeiten in Zwangs haltungen oder stereotypen Hal tun gen, für Arbeiten mit notwendiger vor geneigter Rumpfhaltung oder vorge neigter Kopfhaltung, für manuelle repetitive Arbeiten oder manuelle Arbeiten mit Kraft einsatz wie auch notwendiges Beherrschen des Zehn finger systems bestehe (Urk. 7/18 S.
5). A us diesem Schreiben ergibt sich, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung auch auf die Beschwerden des Beschwerde führers an der rechten Hand und der W irbelsäule Bezug genommen hat. Für diese Gesundheitsstörungen ist die Beschwerdegegnerin aber nicht leistungspflichtig, weil sie als Unfall ver si cherung nur für gesundheitliche Einsch ränkungen
eine Leistungspflicht tritt, wel che auf ein bei ihr versichertes Unfall ereignis zurück zuführen sind. Dies ist bezüglich der Beschwerden des Beschwer deführers an der rechten Hand und an der Wirbelsäule nicht der Fall (Urk. 7/2 S. 15-1 7 ,
Urk. 7/50 S. 1) .
Auf die Beur teilung von Dr. A.___ kann daher bereits aus diesem Grund nicht abgestellt werden. Zu berücksichtigen ist sodann, dass
der Handchirurg Dr. B.___ i n sei nem Bericht vom 8. März 2017
von nur
geringgradig ausgeprägt en
Beschwerden an der linken Hand sprach
und (jedenfalls zurzeit) keine Therapiemassnahmen im Hinblick auf eine wesentliche Verbesserung vorschlagen konnte ( Urk. 7/32 S. 2). Eine wesentliche Verschlechterung der Situation an der linken Hand ergibt sich hieraus jedenfalls nicht (Urk. 7/32 S.
2).
4.1.2
Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die von ihm geltenden gemachten Beschwerden an der linken Hand erhebliche Aus wirkungen auf seine Erwerbs fä higkeit haben. Er führt seine Unfähigkeit , auf einer Tastatur im Zehn finger system zu schreiben , auf seine beim Unfall vom 2 4. Januar 1990 erlittenen Ver letzungen an der linken Hand zurück. Aufgrund dieser körperlichen Einschrän kung sei es ihm nicht möglich, Büro a rbeiten zu verrichten . So habe es sich beispielsweise b ei den Integrations programmen des RAV gezeigt, dass er nicht im Büro eingesetzt werden könne, weil er das Zehnfingersystem nicht beherrsche ( Urk. 1 S. 2). Die IV habe ihn zwar für einen «Büro Job» umgeschult. Leider habe sie vorgängig aber kein KV-Attest dur chführen lassen . Erst w ährend der Handels schule hätten sich dann seine Einschränkungen gezeigt , indem er die Prüfung «KV-Attest Tas taturschreiben» dreimal nicht bestanden habe ( Urk. 1 S.
2).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass d ie geltend gemachte Leistungsein schränkung auf eine seit dem Fallabschluss eingetretene Veränderung zurück zu führen ist , so wäre eine nunmehr bestehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit von 10 % nicht ausgewiesen: Der Mindestlohn 2017 eines Elek t ro monteurs beträgt - wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält - maximal (d. h. nach 5-jähriger Berufserfahrung) Fr. 65'000.-- ( Fr. 5'000.-- x 13; vgl. GAV ab 1. Januar 2017 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installa tionsgewerbes). Als technischer Sach bearbeiter beziehungsweise Verkaufsfach mann könn t e der Beschwerdeführer mehr verdienen als in seinem an gestammten Beruf als Elektro monteur. G emäss Arbeitsvertrag vom 8. Juli 2009 mit der E.___ wurde der Beschwerdeführer per 3. August 2009 als Mitarbeiter Verkauf ID angestellt. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers gehörten im Wesentlichen die Bearbei tung von Bestellungen und Offerten, das Beraten von Kunden am Telefon, der Einkauf und das Disponieren der Handels waren sowie das Verwalten der Auftragsbetätigungen. Die E.___ richtete dem Beschwerde führer gemäss diesem Vertrag anfänglich einen Lohn von Fr. 5'800.-- pro Monat (x 13) aus ( Urk. 8/146). Im Jahr 2011 betrug der Jahres lohn gemäss dem Vor sorge ausweis Fr. 78'000.-- ( Urk. 8/88). In der Folge kün digte der Beschwerde füh rer dieses Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 ( Urk. 8/51). Dem Arbeitszeugnis der
E.___ ist unter anderem zu ent nehmen, dass der Beschwerde führer sich durch seine selbständige und genaue Arbeitsweise aus gezeichnet hat ( Urk. 8/51). Der Beschwerdeführer hat dieses Arbeitsverhältnis nach eigenen Angaben nicht wegen Beschwerden mit der linken Hand, sondern deswegen gekündigt, weil die E.___ ihren Standort wechselte und er am neuen Standort einen Arbeits weg von zwei Stunden pro Arbeitsweg gehabt hätte (Urk. 8/51). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer trotz der als Folgen des Unfalls vom 24. Juni 1990 bestehenden Veränderungen seiner linken Hand ein rentenausschliessendes Ein kommen erzielen könnte. Dies gilt umso mehr, wenn berücksichtigt wird, dass er nunmehr über einen entsprechenden Berufsabschluss verfügt, da e r am 10.
Juli 2012 die Ausbildung zum Verkaufsfachmann Vertie fungsrichtung Innen dienst mit eidgenössischem Fachausweis ab ge schlossen hat ( Urk. 8/55).
Im Übrigen können auf einer Computertastatur die in einem Bürobe trieb bestehenden Anforderungen an das Tastaturschreiben auch mit einer ande ren Schreibweise ohne Lohnei n busse erfüllt werden.
Damit hätte der Beschwerdeführer mangels arbeits- beziehungsweise erwerbs re le vanten Behinde rungen an der linken Hand keinen Anspruch auf eine Invali denrente der Beschwerdegegnerin, selbst wenn von einer Veränderung seit dem Fallabschluss im Jahr 1990 ausgegangen würde. 4. 2
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden ist sodann folgendes festzuhalten: Die Ärzte der F.___ stellten in ihrem Arztbericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Februar 2006 ( Urk. 8/327-329)
folgende Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit :
A kzentuierte Persönlich keits züge mit ängstlich-vermeidenden, schizoi den und dissozialen Anteilen (ICD-10: Z 73.1; bestehend seit der Jugend , Störung durch Opioide, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.20; seit 1991), Störung durch Kokain, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F14.20; seit 1989), Störung durch Can nabinoide , gegenwärtig abstinent (ICD-10: F12.20; seit 1987) sowie Dysthymie (ICD-10: F34.1; seit der Jugend). Auf den Unfall vom 2 4. Juni 1990 nahmen die Fachärzte in diesem Bericht keinen Bezug. Die Ärzte der F.___ haben dem Beschwerdeführer im erwähnten Bericht aus psychia tri scher Sicht zudem keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/327). Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf den Bericht des Bezirksarztes des Bezirkes G.___ vom 1 2. Mai 2017 ( Urk. 1 S. 2). Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, hielt darin fest, dass « unter Berücksichtigung der psy chiatrischen Vor geschichte» eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 7/57 S. 11).
D er Beschwerdeführer kann aus diesem Bericht hinsichtlich der Unfallkausalität seiner psychischen Beschwerden nichts zu seinen Gunsten ablei ten.
A uch Dr. H.___ führte aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwer deführers - Dr. H.___ sprach von einer Persönlichkeitsstörung und einer Suchterkrankung - in der Jugend des Beschwerdeführers begonnen hat (Urk. 7/57 S. 12). Der Beschwerdeführer bringt vor , dass der Unfall vom 2 4. Juni 1990 mit dem Tod seines Kollegen für ihn psychisch sehr belastend gewesen sei , was nicht in Abrede zu stellen ist ( Urk. 1). Aufgrund des bezüglich Ursachen und Beginn der psychischen Beschwerden des Beschwer deführers eindeutigen Berichtes der F.___ ist aber mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass zwischen dem Unfall vom 2 4. Juni 19 90 und den allenfalls die Arbeitsfähigkeit nunmehr ein schränkenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
k ein rechts genüglicher
Kausal zusammenhang (E. 2.3) besteht. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint . Der Beschwerdeführer hat somit kei nen Anspruch auf eine R ente. 4.3
Zu prüfen ist schliesslich, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integri täts entschädigung hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der «Kunstfehler» beziehungsweise die Fehlstellung der linken Hand auf den Unfall vom 24. Juni 1990 zurückzuführen sei . Er leide somit an einer dauerhaften und erheblichen körper lichen Schädigung. Dies könne den Arztberichten, Röntgen- und MRI-Bilder sowie den Fotos entnommen werden. Deswegen bestünden unter anderem auch Probleme beim Zugreifen beziehungsweise Greifen von Gegenständen, da sein Kleinfinger wegen der Fehlstellung immer unter den Ringfinger rutsche (Urk.
1 S. 2 ) .
Nach dem Unfall vom
24. Juni 1990 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall formlos ab (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1 sowie E. 2.3.2 vorstehend ). Sie sprach dem Beschwerdeführer damals keine Integritätsentschädigung für die Fehl stel lung der linken Hand zu. Zwar kann ein Anspruch auf Integritätsentschä digung auch bei Rückfällen und Spätfolgen bestehen. Weil es sich hierbei aber um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt, ist vorliegend ein Anspruch auf eine Integritätsent schä digung nur gegeben , wenn die Erheblichkeit und Dauer haftigkeit des Integritätsschadens bei m
Fallabschluss im Jahr 1990 nicht erkennbar waren ( vgl. BGE 127 V 456 E.
4 ). Aufgrund der vorliegenden Arzt be richte ist dies nicht mit dem erforder lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen somit keine Anhalts punkte dafür , dass seither eine wesentliche Veränderung eingetre ten wäre, welche neu einen Integritätsschaden von 5 % (vgl. Ziff. 1 des Anhang 3 der UVV) be gründete . Kreisarzt Prof. Dr. Z.___ verneinte am 22. Juni 2017 das Vorliegen eines Integritätsschadens (Urk. 7/50) . Diese Beurteilung erfolge in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und unter Berück sicht igung der geklagten Beschwerden . Die Schlussfolgerung des Kreis arztes, wonach kein entschädi gungspflichtiger Inte gritätsschaden vorliegt , erweis t sich ferner auch mit Blick auf die Skala im Anhang 3 zur UVV sowie die von der Suva entwickelten Tabellen zur Integritätsentschädigung gemäss UVG (namentlich Tabelle 3) als einleuchtend und angemessen (Urk. 2 S. 9).
Die Beurteilung eines allfälligen Integritäts scha dens ist in erster Linie Sache des Mediziners (Urteil des Bundesgerichts U 344/01 vom 11. September 2002 E. 6). Es liegen keine Arzt berichte vor, welche der Beurteilung von Prof. Dr. Z.___ vom 23. Juni 2017 (Urk. 7/50 S. 2) wider sprechen würden. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsent schädigung zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1
In verfahrensrechtlicher Hin sicht ersuchte d er Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S.
4). 5.2
Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objekti ven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Ein zelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst glei chen Umstän den vernünftigerweise eine Rechts anwältin oder einen Rechtsanwalt beizie hen würde, weil sie selber zu wenig rechtskun dig ist und das Interesse am Prozess ausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46, 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). 5.3
Mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Gericht eine in formeller Hinsicht genügende Beschwerdeschrift ein ( Urk. 1). Nach Erhalt der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Juli 2018 erachtete das Sozialversicherungsgericht die Durchführung eines formellen zweiten Schriften wechsels für nicht erforderlich (vgl. Urk. 9). Damit war die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das vorliegende Verfahren nicht notwendig.
Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht ohnehin als gegenstandslos erweist - Beschwerdeverfahren im Bereich der obligatorischen Unfallversiche rung sind in der Regel kostenlos (Art. 61 lit . a ATSG) -, ist es daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 3 1. Mai 2018 um Bestellung eines unent gelt lichen Rec htsvertreters wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher