opencaselaw.ch

UV.2018.00114

Die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers (COPD) ist keine Berufskrankheit.

Zürich SozVersG · 2019-01-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 1987 bis 2011 als Mitarbeiter in der Verbundsteinproduktion für die Y.___ ( Urk. 9/28 S. 6) . In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 beantragte er

bei der Suva unter Hinweis auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease [ COPD ]) die Ausrichtung von Ver sicherungsleistungen (Urk. 9/1). Im Zuge ihrer Abklärun gen zur COPD des Versicherten zog die Suva unter anderem das Dossier ihrer Abteilung Arbeits medizin mit den Be urteilungen von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeits medizin , aus dem Jahr 2007 bei ( Urk. 9/32 S.

1 ff., S.

34). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die Suva dem Versicher ten mit Schreiben vom 2 3. September 2016 mit, dass keine Berufs krank heit vor liege, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 9/49). Nachdem der Versicherte am 11.

Oktober

2016 um eine einsprache fähige Ver fügung er sucht hatte ( Urk. 9/53) , erliess die Suva am 14. Oktober 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 9/54). D agegen erhob der Versicherte am 16. No vember 2016 Einsprache (Urk. 9/55) . Daraufhin holte die Suva die ärztliche Beur teilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 9/58) ein , wozu der Versicherte

am 1 6. März 2017 Stellung nahm

( Urk. 9/63). Hernach wies die Suva seine Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2018 sei diese zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leis tungen zu erbringen. Insbesondere seien ihm rückwirkend ab April 2010 bis zum zuläs sigen Fallabschluss Unfalltaggelder auszurichten. Eventualiter seien weitere medizini sche Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen. In ver fahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriften wech sels. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts an wältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S.

2).

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 28. Mai 2018 die Verfügungen der Stadt Winterthur betreffend Zusatzleistungen zur AHV /IV vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/2) und 11. Dezember 2017 (Urk. 7/1), Ver siche rungs policen der Krankenversicherungen (Urk. 7/3-4) und zwei Konto auszüge (Urk. 7/5-6) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-72]). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2018 wurde Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vor liegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. August 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 15). Am 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerde führer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16) . 3.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 eine Leistungspflicht für die Botox-Therapie des Beschwerde führers ver neinte, woran sie mit

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 fest hielt . Die vom Be schwerdeführer dagegen am 8. Juni 2017 beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Ver fahrens Nr. UV.2017. 00142 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung ( UVV ) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer Berufskrankheit leide, welche vor dem 1. Januar

2017 ausgebrochen sei. Deshalb finden die bis 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung. Sie werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert. 1 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt. 1 .3

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) , die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkran kungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine « vorwiegende » Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ur sachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursäch lichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufs krankheit ( BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundes rätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde ( BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Recht sprec hung ist die Voraussetzung des « ausschliesslichen oder stark über wiegen den » Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krank heit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist ( BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) ist. 1 .4

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft ( BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs ergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1 .5 1 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen ( RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der COPD des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 führte die Beschwer degegnerin aus , es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer COPD leide.

Eine COPD sei aber keine Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG . Ein e Staublunge liege nicht vor. Somit seien die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 UVG anzuwenden. Ihre diesbezüglichen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Nachweis einer

ausschlies s lich en oder stark überwiegend en Verursachung d e r

COPD

durch die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ nicht erbracht werden könne. Aus den ärztlichen Berichten

gehe im Gegenteil klar hervor, dass das Rauchen hauptverantwortlich für die COPD

sei (Urk. 2 S.

10).

S owohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___

würden eine berufsbedingte Kausalität verneinen. Die Einschätzungen der beiden Fachärzte beruhten auf eige nen Unter suchungen des Beschwerde führers, sämtlichen medizinischen Akten sowie den detaillier t en Arbeitsplatz-Abklärungen und Staubexpositions messun gen vor Ort . Dr. Z.___ habe bereits vor über 10 Jahren den Tatbestand einer Berufskrankheit eingehend geprüft und eine solche Krankheit abgelehnt. Seither hätten sich die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Staubexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit klar verringert. Die End reinigung des Zement mischers, welche zu den Aufgaben des Beschwerde füh rers gehört habe, sei immer nass durc hgeführt worden. Zudem arbeite der Beschwer deführer seit Februar 20 11 nicht mehr . Demnach habe trotz umfassenden Ab klä rungen keine Berufskrank heit nachge wiesen werden können . Die berufsbedingte Staubexposition habe die Krankheit höchstens aggraviert , was für die Annahme einer Berufskrankheit nicht ausreichend sei

( Urk. 2 S.

10 -11 ). 2 .3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, aufgrund der stark mangelhaften Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Oktober 2016 sei er im Einspracheverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei der vorlie genden COPD um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle und dass lediglich die Frage der Kausalität strittig sei. Aus dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. April 2018 ergebe sich nun aber, dass die Be schwerdegegnerin auch das Vor liegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG bestreite. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, die Verfügung vom 16. November 2016 sach ge recht anzufechten. Es liege daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor ( Urk. 1 S. 4). Es sei ferner festzuhalten, dass er während 25 Jahren mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe. Zement sei als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Ziff . 1 Anhang

1 der UVV aufgeführt .

Sodann bezeichne d ie Diagnose COPD als Sammelbegriff eine Gruppe von Krankheiten der Lunge mit Einschränkungen der Atem strom stärke beziehungs weise mit Erhöhung des Atemwegswiderstandes, die durch eine Atem wegs obstruktion, verbunden mit Husten, vermehrtem Auswurf und Atemnot bei Belastung gekennzeichnet s eien. Eine Staublunge falle somit auch unter den Überbegriff der COPD . Er leide daher an einer Staublunge oder an einer der Staublunge zumindest gleichzusetzenden Er krankung . Weiter stelle gemäss der Arbeits medi zinerin Dr. A.___ in dieser Branche Quarz die eigentlich problematische Noxe dar, weshalb in der Ver gangenheit diesbezüglich Vorunter suchungen durchgeführt worden seien. Auch Quarzstaub sei unter Ziff. 2 lit . b Anhang 1 der UVV aufgeführt. Bei seiner COPD handle es sich folglich um eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG ( Urk. 1 S.

5).

Auf die ärztliche Beur teilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S.

6, S.

11; Urk. 11 S.

2-3). Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid nicht auf seine ausführliche Kritik der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ eingegangen sei , habe sie d ie Begründungspflicht sowie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S.

11).

Sie habe lediglich die bereits verneinte Teilkausalität belegen wollen und sei an einer objektiven Beurteilung überhaupt nicht interes siert gewesen. So habe sie nach Fehlern in seinen Angaben gesucht und falsche Zitate aufgeführt

(Urk. 1 S. 11) . Es sei offensichtlich, dass Dr. A.___ vorliegend nicht als unabhängige und objektive Medizinerin angesehen werden könne, weshalb die Teilkausalität -sollte sie nicht ohnehin bereits bejaht werden - von einer unab hängigen externen Fachperson abzuklären sei ( Urk. 1 S.

11). 3 . 3 .1

Laut B.___ , Prakt. Arzt FMH , bestanden bei der Untersuchung des Beschwer deführer s vom 2 6. Januar 2007 Anzeichen für eine Staublunge. Er führte dazu aus , dass eine fraglich beginnende Obstruktion und Restriktion bei Nikotin ( kon sum ) und Quarz staubexposition bestehe. Er empfehle dem Beschwerdeführer einen Rauch stopp ( Urk. 9/32 S. 9).

In seinem Bericht vom 1 5. Februar 2007 zuhanden von Dr. Z.___ führte B.___ sodann die Diagnose Husten bei Erkäl tung seit dem 2 0. Janu ar 2007 mit/bei Nikotinabusus sowie differential diagnostisch (DD:) chronischer Bronchitis bei Nikotinabusus und Staubexposition in der Verbundsteinproduktion an . Dazu hielt er fest, dass sich in der Staublungenuntersuchung vom 2 6. Januar 2007 redu ziert e Lungenvolumina gezeigt hätte. Daraufhin habe er den Verdacht auf eine begin nende Pneumopathie bei langjähriger Exposition mit Nikotin und Zement staub in der Verbundsteinproduktion geäussert. Bei der Wiederholung der Spiro metrie vom 1 2. Februar 2007 habe sich eine Verbesserung der Volumina mit nun tiefnormalen Werten inklusive des Tieffenau -Tests gezeigt. Leider habe auch diese Spirometrie nicht ohne Husten an fall durchgeführt werden können , weshalb die Resultate sicher weiterhin suboptimal seien. Die klinische Untersuchung zeige weiterhin keinen Auskultationsbefund. Erfreulich sei, dass der Beschwerdeführer seinen seit 20 Jahren bestehenden Nikotinkonsum seit der ersten Untersuchung von 20 a uf aktuellen 5 Zigaretten täglich habe reduzieren können. Wie bespro chen würde er (Dr. Z.___ ) den Beschwerde führer aber weiterhin als für seinen Arbeitsplatz geeignet beur teilen und die nächste Staublungenuntersuchung erst in 3 Jahren für erforderlich halten (Urk. 9/32 S. 31). 3 .2

3 .2.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 200 7 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/32 S. 55): - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD , GOLD I - II) - atopische Diathese wahrscheinlich - Nikotinkonsum - Verdacht auf Refluxkrankheit - Leichte Epi condylitis

humeri

ulnaris rechts

Dazu hielt er fest, bezüglich Staubeinwirkung am Arbeitsplatz sei davon aus zu gehen, dass diese die COPD akzentuieren dürfte. Die Hauptursache stelle jedoch das Rauchen dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sehe ( Urk. 9/32 S.

55). 3 .2.2

Dr. Z.___ führte am 1 3. September 2007 sodann

aus, dass die im Frühling erfolgte Untersuchung des Beschwerdefüh r ers und die zusätzliche Betriebs be gehung

in diesem Sommer (am 1 1. Juli 2007, vgl. Urk. 9/32 S. 41-49)

sowie die sich daraus ergeben d e Verbesserungen am Arbeitsplatz eine definitive Beurtei lung des Falles erlauben würden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine COPD bei Nikotinkonsum und wahrscheinlich atopischer Diathese. Der Nikotinkonsum werde fortgesetzt. Am Arbeitsplatz sei mit regelmässigen Staub- und Aerosol exposi tio nen zu rechnen. Die se würden jedoch nur einen Fünftel der Arbeitszeit des Be schwerdeführers ausmachen. Ausserdem würden Schutzaus rüstungen be stehen. Von einer richtungsweisenden berufs bedingten Ver schlech terung der COPD könne deshalb nicht gesprochen werden. Entsprechend erübrige sich auch der Erlass einer Nichteignungsverfügung (Urk. 9/32 S. 34).

3 .3

Dr. A.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 0. Januar 2017 aus, dass die Verbundsteinproduktion kein Risikogewerbe für die Auslösung einer COPD sei. Zum Staub im Allgemeinen sei zu erwähnen, dass chronische Bronchi tiden auftreten könnten. Im vorliegenden Fall mit einer beruflichen Staubexposi tion von ca. 20 % der Arbeitszeit im Rahmen der Reinigung bei Stillstand der Maschinen und teilweiser Nassbearbeitung sei nicht überwiegend w ahrscheinlich von einer Schädigung auszugehen. Es komme hinzu, dass der Tatbestand einer Berufskrankheit bereits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehr schluss, dass sich die Stauexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe. Zusammenfassend sei die COPD des Beschwerdeführers mit Aus löser Stäube respektive Zement als Berufskrankheit gemäss UVG wegen un zu rei chender Kausalität abzulehnen ( Urk. 9/58 S.

3). 4 .

4 .1

4.1.1

Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt habe. Er macht diesbezüglich geltend , dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 9/54) als auch mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) ihrer Begrün dungspflicht nicht nachgekommen sei.

4.1.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver fügung gege be nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden , von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einan dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei a ufgrund der Ausführungen in der Verfügung vom 1 4. Oktober 2016 (Urk. 9/54) davon ausgegangen , dass lediglich die « Frage der Kausalität » strittig sei. Er habe wegen des Wortlauts der Verfügung aber angenommen, es sei unbestritten, dass es sich bei seiner COPD um eine « Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG » handle ( Urk. 1 S. 4). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers konnte b ereits dem dieser Verfügung vorange gan genen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2016 entneh men, dass diese das Vorliegen einer Listenerkrankung im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit

Art. 14 UVV sowie Anhang 1 der UVV

beziehungsweise eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verneint hat ( Urk. 9/49 S.

1 ) .

Ebenso ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung

vom 18. Oktober 2016 (Urk. 9/54) ,

welcher eine Kopie der medizinischen Beurteilung , auf welche d ie

Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung stützte, bei ge legt

war (vgl. Urk. 9/54 S.

1), dass - mangels ka us aler Verursachung (vgl. E.

1.3) - die leistungsbe grün denden Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht gegeben waren.

Der Vorwu rf eine r Verletzung des rechtlichen Gehörs geht mithin fehl . Mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 13.

April 2018 ( Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin ihre Begründungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

nicht auf seine Stel lungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ ein ge gangen sei ( Urk. 1 S. 6). Allerdings musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Einwendung des Beschwerde führers gegen diese ärztliche Beurtei lung aus einander zusetzen. Es genügte , dass die Beschwerde gegnerin ausführte, aus wel chen Gründen sie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ ab stellt ( Urk. 2 S. 10-11). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) sachgerecht anzufechten. 4 .2

4.2.1

Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinen Vorbringen , wonach seine Lungen beschwerden als Berufskrankheit zu qualifizieren seien , nicht durch. Wohl ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu en tnehmen , dass der Beschwerde füh rer an einer COPD leidet (vgl. Urk.

9/1 S.

42,

Urk.

9/32 S.

5, Urk.

9/1 S.

85) . Auf grund der Beurteilungen von

Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.2 und E.

3.3)

ist aber nicht von einer Berufskrankheit auszugehen . Dafür wäre erforder lich, dass die COPD ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder ausschliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht w o rde n wäre . Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1987 als Mitarbeiter in der Verbund stein pro duktion für die heutige Y.___ ( Urk. 9/28 S. 6) .

Im Jahre 2007 befasste sich Dr. Z.___

unter anderem

mit der Frage, ob die Beschwerde geg nerin bezüglich dieser Arbeit des Beschwerdeführers eine Nich t eignungs ver fügu n g (vgl. Art. 78 der Verord nung über die Unfallverhütung, VUV ) zu erlassen habe ( vgl. Urk. 9/32 S. 43). Für seine Beurteilung standen Dr.

Z.___

die Proto kolle der bis ins Jahr 1994 zurückreichenden arbeitsmedi zinischen Vor sorge untersuchun gen des Beschwerdeführers zur Verfügung (Urk.

9/32 S.

7- 28) . Nach Erh alt der Berichte des Arztes B.___ vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/32 S.

9) und vom 15. Februar 2007 (Urk.

9/32 S.

31) , worin erstmals der Verdacht auf eine Staublunge genannt worden war,

untersuchte Dr.

Z.___ den Beschwerde f üh rer am 11.

April 2007 (Urk. 9/32 S.

55) . Dr.

Z.___

stellte ein e

COPD bei Nikotin konsum und wahrscheinlich atopischer Diathese fest (Urk. 9/32 S.

34, S.

55) . Zur Beurteilung der Staubbelastung besichtigte Dr.

Z.___ am 11.

Juli 2007

sodann den Arbeitsplatz

des Beschwerdeführers ( Urk. 9/32 S. 41-43). Dem Besuchs rapport von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer in der Verbund stein produktion zu ca. 70

% seiner Zeit mit der Qualitäts kontrolle von Steinen beschäftigt sei ( Urk. 9/32 S. 42 ). Ca. 10 % des Tages pensums würden mit weiteren kleineren Arbeiten ausgefüllt, zum Beispiel Palette reparieren oder versorgen, kurze Staplerfahrten machen etc. ( Urk. 9/32 S. 43). Dem Besuchsrapport von Dr. Z.___ ist nicht zu entnehmen, dass diese Arbeiten mit einer Staubbelastung verbunden gewesen wä ren. Alsdann hielt Dr. Z.___

in seinem Rapport

fest, dass di e restlichen c

a. 20 % der Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf das abend liche Reinigen der Betonmischer

entfalle n würden . Die beid en Betonmischer befänden sich auf einem oberen Boden de r Halle und würden automatisch ab Silo und Förderwagen beschickt. Der Zement werde ebenfalls direkt in den Mischer eingegeben. Im grösseren Mischer werde der gröbere und im kleineren Mischer der feine Beton gemischt. Die Reinigung gehe so von statten, dass man beim gröberen Mischer die beiden gros sen Klappdeckel öffnen und das Innere mit einem Hochdruckreiniger ausspritzen müsse. Diese Arbeit erfordere es, dass man auch in den Mischer hinein steigen müsse. Um sich vor Nässe un d Schmutz zu schützen , würden ein Helm, ein Gesichts schild, eine Feinstaubmaske « P2 » sowie Schutzkleidung zur Verfügung stehen (Urk. 9/32 S. 42). Gemäss Dr. Z.___ habe

d ie Besichtigung ergeben, dass der Bereich de s Grobmischers ziemlich stark mit Zementresten belegt und teilweise verklebt sei. Im Zeitpunkt der Besichtigung seien sie eher feucht gewesen. Wenn sie trocken seien könne es zu zusätzlichen Staubaufwirbelungen kommen. Auch schliesse ein er der Deckel nicht, so dass ein wenig vom hereinfallenden Zement als kleine Staubwolke austreten könne. Der Mischer für den feinen Beton müsse mit Kratzinstrumenten und Besen trocken gereinigt werden. Hierbei sei mit einer « eindeutigen Staubimmission » zu rechnen. Zu dieser Arbeit gehöre auch, dass die festen Bestandteile zusammen gekehrt und mit den Resten

des Kieskübels per Stapler in eine Mulde ins Freie gekippt w ü rden ( Urk. 9/32 S. 42). In seinem Nach trag zum Besuchsrapport vom 1 1. September 2007 führte Dr. Z.___ sodann aus, der Geschäftsführer der Y.___ habe ihm mitgeteilt, dass nun auch der kleine Mischer nass gereinigt werde, was eine deutliche Vermin derung der Staubexposition mit sich bringe. Im Übri gen seien auch die vom Sicherheits ingenieur beanstandeten Mängel behoben wor den. Unter anderem schliesse der Deckel des grossen Mischers wieder, so dass di e daraus entwiche ne Staubemission entfallen ( Urk. 9/32 S. 43).

I n seine r ab schlies sende n Beurteilung hielt

Dr. Z.___

fest, im Betrieb der Y.___ sei zwischenzeitlich eine vollumfängliche Nassreinigung der Beton mischer einge führt worden .

N ach wie vor bestünden aber Staub- und Aerosol emis sionen, die dem Beschwerdeführer je doch angesichts ihres zeitlich begrenz ten Auftretens und der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzaus rüstung zumutbar sein dürf ten. Dr. Z.___ war sodann der Meinung, dass der Erlass einer Nichteigungs verfügung nur dann in Frage käme, wenn das Reinigen der Mischer eine rich tungsweisende Verschlechterung und nicht nur einen ag gra vie renden Effekt mit sich bringen würde . Da eher vom letzteren auszugehen sei, müsse von einer Nichteigungsverfügung abgesehen werden. Ausserdem wäre eine Nichteigungs verfügung auch deshalb unverhältnismässig, weil der Be schwerde führer offen sichtlich

- auch während der übrigen Arbeit - weiter hin rauche, was sicherlich die wesentlichste Noxe darstellen dürfte (Urk. 9/32 S. 43) . Eine Nicht eignungs verfügung zielt darauf ab, den Arbeitnehmer direkt vor dem Risiko eines Berufs unfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren (Urteil des Bundesgerichts U 41/05 vom 13. Juni 2006 E. 5.1.4).

Eine solche Verfügung

kann nach der Recht sprechung des Bundesgerichts unabhängig davon erlassen werden, ob eine Berufs krankheit vorliegt beziehungsweise mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nach ge wiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15.

April 2013 E.

5) .

Wenn aber - wie im vorliegenden Fall -

nach umfassenden Abklä rungen von einem Arbeitsmediziner festhalten wird , dass eine Nicht eigungsver fügung nicht nötig sei , weil die Staubex position am Arbeitsplatz keine richtungs weisende

Ver schlechterung einer

COPD zu r Folge hab e, sondern d as Rauchen wesentliche Ursache sei ( Urk. 9/32 S. 34 und S. 43) , so ist auch nicht von einer Berufskrankheit auszugehen. Nach der Besichtigung durch Dr. Z.___ haben sich die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezüglich Staubbe lastung zudem verbessert. Nach der Betriebsbesichtigung durch Dr.

Z.___ vom 1 1. Juli 2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin, dass bei der Y.___ bezüglich Staub ex posi tion Massnahmen einge führt und um gesetzt wurden ( Urk. 9/32 S. 35-36).

Anzufügen ist, dass Dr.

C.___

nach der von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin veranlassten ambulanten pneumologischen Abklärung des Beschwerdeführers im D.___ vom 21. Juli 2009 fest hielt, die Eignung für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___

sei bei Anwendung der üblichen Massnahmen des Atemschutzes grundsätzlich gegeben (Urk. 9/32 S. 3 ) . In der Folge arbeitete der Beschwerde führer nur noch bis Ende Februar 2011 für die Y.___ (Urk. 9/23 S. 1). Dr. A.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 10. Januar 2017 aus , d ass der Tatbestand einer Berufskrankheit be reits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehrschluss, dass sich die Stau b exposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe (E.

3.3) . N ach dem Gesagten ist diese Beur teilung schlüssig und überzeugend. 4.2.2

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er während 25

Jahre n mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe und die Staubbelastung während ca. 20 % der Arbeitszeit extrem hoch gewesen sei

(Urk.

1 S.

5 , S.

10 ) , nichts .

Zwar ist Zement in der Liste der schädigenden Stoffe in Ziff. 1 des Anhangs 1 der UVV aufgeführt und der Beschwerdeführer musste bei der Y.___ die Betonmischer reinigen .

Dr. Z.___ hat seine Beur teilung aber in Kenntnis de r Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwer de füh rers abgegeben. Für die Beja hung einer Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin wäre aber erforderlich, dass d ie

COPD (zumindest) ausschliesslich oder vor wiegend auf die Arbeits t ä t igkeit des Beschwerdeführer s bei der Y.___

zurückzuführen wäre .

Wie ausgeführt ist a ufgrund der beweiskräftigen Beurteilung en der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin aber vielmehr davon auszugehen, dass

die COPD des Beschwerde führers über wiegend durch das Rauchen verursacht wurde (E. 3 .2. 1 ). Der Beschwerde führer geht sodann zu Un recht davon a us, dass eine « Teilkausalität » für die An nahme einer Berufskrankheit ausreichen würde ( Urk. 1 S. 4). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vielmehr erfor derlich, dass die Berufskrankheit aus schliesslich oder vor wiegend durch schä di gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht wurde. Dies ist vorliegend nicht gegeben Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde führers vermögen keinen Zweif el an den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu begründen. 4.2.3

Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die COPD des Beschwerdeführers auf seine Arbeit für die Y.___ zurückzuführen ist. Es ist vielmehr davon aus zu gehen, dass diese Erkrankung hauptsächlich durch das Rauchen des Beschwerde führers verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Berufs k rankheit somit zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , machte mit Honorarnote vom 3 0. August 2018 einen Auf wand von Fr. 5‘486.55 ( 16.58 Stunden à Fr. 300.-- + Barauslagen von total Fr. 120.30

+

Fr. 392.25 MWSt ) geltend ( Urk. 12) , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Für das Abfassen der rund 1 1 -seitigen Beschwerde schrift vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

1) verrechnete Rechtsanwältin Dr. Wyler einen Aufwand von 8.25 Stunden ( Urk. 1) . Zu berücksichtigen ist allerdings , dass sie den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahr en ver tre ten hat und für das Einsprachever fahren zu seiner u nentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt wurde ( vgl. Urk. 2 S.

11) .

Dadur ch verfügte sie über Vorkennt nisse , womit sich ihr Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift verringert hat .

Bezüglich Arbeitsaufwand fällt v orliegend zudem ins Gewicht, dass Rechts an wältin Dr. Wyler auf den Seiten 7 bis 1 1 der Beschwerde vom 1 7. Mai 2018 (Urk.

1) ihre bereits mit Stellungnahme vom 1 6. März 2017 ( Urk. 9/63) vor ge brachte Kritik an der ärztlichen Beurteilung von Dr.

A.___

vom 10.

Januar 2017 ( Urk. 9/58) wörtlich wiederholt hat . Sodann hat

Rechtsanwältin Dr. Wyler l aut ihrer Honorarnote vom 3 0. August 2018 für die Replik vom 3 0. August 2018 ( Urk.

11) mit einem Umfang von weniger als 3 Seiten (ohne Deckblatt) sowie die Vorbereitungsarbeiten 4,75 Stun den benötigt ( Urk. 12 S. 2). Auch dieser Aufwand ist

nicht angemessen. Mithin sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das A bfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden sowie für das Verfassen der Replik 1 Stunde zu entschädigen (ins gesamt 4 Stunden anstelle der dafür geltend gemachten 13 [8.25 und 4.75] Stunden).

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 7.58 Stunden ( 16.58 Stunden

abzüglich 9 Stunden ), was unte r Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie unter Anrechnung der geltend gemachten Auslagen Fr. 1'926.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) ergibt. In diesem Umfang ist Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 1’ 926 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ff., S.

34). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die Suva dem Versicher ten mit Schreiben vom 2 3. September 2016 mit, dass keine Berufs krank heit vor liege, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 9/49). Nachdem der Versicherte am 11.

Oktober

2016 um eine einsprache fähige Ver fügung er sucht hatte ( Urk. 9/53) , erliess die Suva am 14. Oktober 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 9/54). D agegen erhob der Versicherte am 16. No vember 2016 Einsprache (Urk. 9/55) . Daraufhin holte die Suva die ärztliche Beur teilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 9/58) ein , wozu der Versicherte

am 1 6. März 2017 Stellung nahm

( Urk. 9/63). Hernach wies die Suva seine Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (Urk. 2).

E. 2 6. Juni 2018 wurde Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vor liegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. August 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 15). Am 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerde führer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16) .

E. 2.1 Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2018 sei diese zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leis tungen zu erbringen. Insbesondere seien ihm rückwirkend ab April 2010 bis zum zuläs sigen Fallabschluss Unfalltaggelder auszurichten. Eventualiter seien weitere medizini sche Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen. In ver fahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriften wech sels. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts an wältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S.

2).

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 28. Mai 2018 die Verfügungen der Stadt Winterthur betreffend Zusatzleistungen zur AHV /IV vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/2) und 11. Dezember 2017 (Urk. 7/1), Ver siche rungs policen der Krankenversicherungen (Urk. 7/3-4) und zwei Konto auszüge (Urk. 7/5-6) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-72]).

E. 2.2 Mit Gerichtsverfügung vom

E. 3 Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 eine Leistungspflicht für die Botox-Therapie des Beschwerde führers ver neinte, woran sie mit

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 fest hielt . Die vom Be schwerdeführer dagegen am 8. Juni 2017 beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Ver fahrens Nr. UV.2017. 00142 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen.

E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung ( UVV ) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer Berufskrankheit leide, welche vor dem 1. Januar

2017 ausgebrochen sei. Deshalb finden die bis 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung. Sie werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert. 1 .2

Gemäss Art.

E. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt. 1 .3

Nach Art.

E. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft ( BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs ergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1 .5 1 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen ( RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der COPD des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 führte die Beschwer degegnerin aus , es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer COPD leide.

Eine COPD sei aber keine Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG . Ein e Staublunge liege nicht vor. Somit seien die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 UVG anzuwenden. Ihre diesbezüglichen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Nachweis einer

ausschlies s lich en oder stark überwiegend en Verursachung d e r

COPD

durch die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ nicht erbracht werden könne. Aus den ärztlichen Berichten

gehe im Gegenteil klar hervor, dass das Rauchen hauptverantwortlich für die COPD

sei (Urk. 2 S.

10).

S owohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___

würden eine berufsbedingte Kausalität verneinen. Die Einschätzungen der beiden Fachärzte beruhten auf eige nen Unter suchungen des Beschwerde führers, sämtlichen medizinischen Akten sowie den detaillier t en Arbeitsplatz-Abklärungen und Staubexpositions messun gen vor Ort . Dr. Z.___ habe bereits vor über 10 Jahren den Tatbestand einer Berufskrankheit eingehend geprüft und eine solche Krankheit abgelehnt. Seither hätten sich die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Staubexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit klar verringert. Die End reinigung des Zement mischers, welche zu den Aufgaben des Beschwerde füh rers gehört habe, sei immer nass durc hgeführt worden. Zudem arbeite der Beschwer deführer seit Februar 20

E. 11 nicht mehr . Demnach habe trotz umfassenden Ab klä rungen keine Berufskrank heit nachge wiesen werden können . Die berufsbedingte Staubexposition habe die Krankheit höchstens aggraviert , was für die Annahme einer Berufskrankheit nicht ausreichend sei

( Urk. 2 S.

10 -11 ). 2 .3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, aufgrund der stark mangelhaften Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Oktober 2016 sei er im Einspracheverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei der vorlie genden COPD um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle und dass lediglich die Frage der Kausalität strittig sei. Aus dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. April 2018 ergebe sich nun aber, dass die Be schwerdegegnerin auch das Vor liegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG bestreite. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, die Verfügung vom 16. November 2016 sach ge recht anzufechten. Es liege daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor ( Urk. 1 S. 4). Es sei ferner festzuhalten, dass er während 25 Jahren mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe. Zement sei als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Ziff . 1 Anhang

1 der UVV aufgeführt .

Sodann bezeichne d ie Diagnose COPD als Sammelbegriff eine Gruppe von Krankheiten der Lunge mit Einschränkungen der Atem strom stärke beziehungs weise mit Erhöhung des Atemwegswiderstandes, die durch eine Atem wegs obstruktion, verbunden mit Husten, vermehrtem Auswurf und Atemnot bei Belastung gekennzeichnet s eien. Eine Staublunge falle somit auch unter den Überbegriff der COPD . Er leide daher an einer Staublunge oder an einer der Staublunge zumindest gleichzusetzenden Er krankung . Weiter stelle gemäss der Arbeits medi zinerin Dr. A.___ in dieser Branche Quarz die eigentlich problematische Noxe dar, weshalb in der Ver gangenheit diesbezüglich Vorunter suchungen durchgeführt worden seien. Auch Quarzstaub sei unter Ziff. 2 lit . b Anhang 1 der UVV aufgeführt. Bei seiner COPD handle es sich folglich um eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG ( Urk. 1 S.

5).

Auf die ärztliche Beur teilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S.

6, S.

11; Urk. 11 S.

2-3). Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid nicht auf seine ausführliche Kritik der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ eingegangen sei , habe sie d ie Begründungspflicht sowie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S.

11).

Sie habe lediglich die bereits verneinte Teilkausalität belegen wollen und sei an einer objektiven Beurteilung überhaupt nicht interes siert gewesen. So habe sie nach Fehlern in seinen Angaben gesucht und falsche Zitate aufgeführt

(Urk. 1 S. 11) . Es sei offensichtlich, dass Dr. A.___ vorliegend nicht als unabhängige und objektive Medizinerin angesehen werden könne, weshalb die Teilkausalität -sollte sie nicht ohnehin bereits bejaht werden - von einer unab hängigen externen Fachperson abzuklären sei ( Urk. 1 S.

11). 3 . 3 .1

Laut B.___ , Prakt. Arzt FMH , bestanden bei der Untersuchung des Beschwer deführer s vom 2 6. Januar 2007 Anzeichen für eine Staublunge. Er führte dazu aus , dass eine fraglich beginnende Obstruktion und Restriktion bei Nikotin ( kon sum ) und Quarz staubexposition bestehe. Er empfehle dem Beschwerdeführer einen Rauch stopp ( Urk. 9/32 S. 9).

In seinem Bericht vom 1 5. Februar 2007 zuhanden von Dr. Z.___ führte B.___ sodann die Diagnose Husten bei Erkäl tung seit dem 2 0. Janu ar 2007 mit/bei Nikotinabusus sowie differential diagnostisch (DD:) chronischer Bronchitis bei Nikotinabusus und Staubexposition in der Verbundsteinproduktion an . Dazu hielt er fest, dass sich in der Staublungenuntersuchung vom 2 6. Januar 2007 redu ziert e Lungenvolumina gezeigt hätte. Daraufhin habe er den Verdacht auf eine begin nende Pneumopathie bei langjähriger Exposition mit Nikotin und Zement staub in der Verbundsteinproduktion geäussert. Bei der Wiederholung der Spiro metrie vom 1 2. Februar 2007 habe sich eine Verbesserung der Volumina mit nun tiefnormalen Werten inklusive des Tieffenau -Tests gezeigt. Leider habe auch diese Spirometrie nicht ohne Husten an fall durchgeführt werden können , weshalb die Resultate sicher weiterhin suboptimal seien. Die klinische Untersuchung zeige weiterhin keinen Auskultationsbefund. Erfreulich sei, dass der Beschwerdeführer seinen seit 20 Jahren bestehenden Nikotinkonsum seit der ersten Untersuchung von 20 a uf aktuellen 5 Zigaretten täglich habe reduzieren können. Wie bespro chen würde er (Dr. Z.___ ) den Beschwerde führer aber weiterhin als für seinen Arbeitsplatz geeignet beur teilen und die nächste Staublungenuntersuchung erst in 3 Jahren für erforderlich halten (Urk. 9/32 S. 31). 3 .2

3 .2.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 200 7 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/32 S. 55): - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD , GOLD I - II) - atopische Diathese wahrscheinlich - Nikotinkonsum - Verdacht auf Refluxkrankheit - Leichte Epi condylitis

humeri

ulnaris rechts

Dazu hielt er fest, bezüglich Staubeinwirkung am Arbeitsplatz sei davon aus zu gehen, dass diese die COPD akzentuieren dürfte. Die Hauptursache stelle jedoch das Rauchen dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sehe ( Urk. 9/32 S.

55). 3 .2.2

Dr. Z.___ führte am 1 3. September 2007 sodann

aus, dass die im Frühling erfolgte Untersuchung des Beschwerdefüh r ers und die zusätzliche Betriebs be gehung

in diesem Sommer (am 1 1. Juli 2007, vgl. Urk. 9/32 S. 41-49)

sowie die sich daraus ergeben d e Verbesserungen am Arbeitsplatz eine definitive Beurtei lung des Falles erlauben würden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine COPD bei Nikotinkonsum und wahrscheinlich atopischer Diathese. Der Nikotinkonsum werde fortgesetzt. Am Arbeitsplatz sei mit regelmässigen Staub- und Aerosol exposi tio nen zu rechnen. Die se würden jedoch nur einen Fünftel der Arbeitszeit des Be schwerdeführers ausmachen. Ausserdem würden Schutzaus rüstungen be stehen. Von einer richtungsweisenden berufs bedingten Ver schlech terung der COPD könne deshalb nicht gesprochen werden. Entsprechend erübrige sich auch der Erlass einer Nichteignungsverfügung (Urk. 9/32 S. 34).

3 .3

Dr. A.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 0. Januar 2017 aus, dass die Verbundsteinproduktion kein Risikogewerbe für die Auslösung einer COPD sei. Zum Staub im Allgemeinen sei zu erwähnen, dass chronische Bronchi tiden auftreten könnten. Im vorliegenden Fall mit einer beruflichen Staubexposi tion von ca. 20 % der Arbeitszeit im Rahmen der Reinigung bei Stillstand der Maschinen und teilweiser Nassbearbeitung sei nicht überwiegend w ahrscheinlich von einer Schädigung auszugehen. Es komme hinzu, dass der Tatbestand einer Berufskrankheit bereits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehr schluss, dass sich die Stauexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe. Zusammenfassend sei die COPD des Beschwerdeführers mit Aus löser Stäube respektive Zement als Berufskrankheit gemäss UVG wegen un zu rei chender Kausalität abzulehnen ( Urk. 9/58 S.

3). 4 .

4 .1

4.1.1

Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt habe. Er macht diesbezüglich geltend , dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 9/54) als auch mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) ihrer Begrün dungspflicht nicht nachgekommen sei.

4.1.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver fügung gege be nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden , von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einan dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei a ufgrund der Ausführungen in der Verfügung vom 1 4. Oktober 2016 (Urk. 9/54) davon ausgegangen , dass lediglich die « Frage der Kausalität » strittig sei. Er habe wegen des Wortlauts der Verfügung aber angenommen, es sei unbestritten, dass es sich bei seiner COPD um eine « Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG » handle ( Urk. 1 S. 4). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers konnte b ereits dem dieser Verfügung vorange gan genen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2016 entneh men, dass diese das Vorliegen einer Listenerkrankung im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit

Art.

E. 14 UVV sowie Anhang 1 der UVV

beziehungsweise eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verneint hat ( Urk. 9/49 S.

1 ) .

Ebenso ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung

vom 18. Oktober 2016 (Urk. 9/54) ,

welcher eine Kopie der medizinischen Beurteilung , auf welche d ie

Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung stützte, bei ge legt

war (vgl. Urk. 9/54 S.

1), dass - mangels ka us aler Verursachung (vgl. E.

1.3) - die leistungsbe grün denden Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht gegeben waren.

Der Vorwu rf eine r Verletzung des rechtlichen Gehörs geht mithin fehl . Mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 13.

April 2018 ( Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin ihre Begründungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

nicht auf seine Stel lungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ ein ge gangen sei ( Urk. 1 S. 6). Allerdings musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Einwendung des Beschwerde führers gegen diese ärztliche Beurtei lung aus einander zusetzen. Es genügte , dass die Beschwerde gegnerin ausführte, aus wel chen Gründen sie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ ab stellt ( Urk. 2 S. 10-11). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) sachgerecht anzufechten. 4 .2

4.2.1

Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinen Vorbringen , wonach seine Lungen beschwerden als Berufskrankheit zu qualifizieren seien , nicht durch. Wohl ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu en tnehmen , dass der Beschwerde füh rer an einer COPD leidet (vgl. Urk.

9/1 S.

42,

Urk.

9/32 S.

5, Urk.

9/1 S.

85) . Auf grund der Beurteilungen von

Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.2 und E.

3.3)

ist aber nicht von einer Berufskrankheit auszugehen . Dafür wäre erforder lich, dass die COPD ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder ausschliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht w o rde n wäre . Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1987 als Mitarbeiter in der Verbund stein pro duktion für die heutige Y.___ ( Urk. 9/28 S. 6) .

Im Jahre 2007 befasste sich Dr. Z.___

unter anderem

mit der Frage, ob die Beschwerde geg nerin bezüglich dieser Arbeit des Beschwerdeführers eine Nich t eignungs ver fügu n g (vgl. Art. 78 der Verord nung über die Unfallverhütung, VUV ) zu erlassen habe ( vgl. Urk. 9/32 S. 43). Für seine Beurteilung standen Dr.

Z.___

die Proto kolle der bis ins Jahr 1994 zurückreichenden arbeitsmedi zinischen Vor sorge untersuchun gen des Beschwerdeführers zur Verfügung (Urk.

9/32 S.

7- 28) . Nach Erh alt der Berichte des Arztes B.___ vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/32 S.

9) und vom 15. Februar 2007 (Urk.

9/32 S.

31) , worin erstmals der Verdacht auf eine Staublunge genannt worden war,

untersuchte Dr.

Z.___ den Beschwerde f üh rer am 11.

April 2007 (Urk. 9/32 S.

55) . Dr.

Z.___

stellte ein e

COPD bei Nikotin konsum und wahrscheinlich atopischer Diathese fest (Urk. 9/32 S.

34, S.

55) . Zur Beurteilung der Staubbelastung besichtigte Dr.

Z.___ am 11.

Juli 2007

sodann den Arbeitsplatz

des Beschwerdeführers ( Urk. 9/32 S. 41-43). Dem Besuchs rapport von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer in der Verbund stein produktion zu ca. 70

% seiner Zeit mit der Qualitäts kontrolle von Steinen beschäftigt sei ( Urk. 9/32 S. 42 ). Ca. 10 % des Tages pensums würden mit weiteren kleineren Arbeiten ausgefüllt, zum Beispiel Palette reparieren oder versorgen, kurze Staplerfahrten machen etc. ( Urk. 9/32 S. 43). Dem Besuchsrapport von Dr. Z.___ ist nicht zu entnehmen, dass diese Arbeiten mit einer Staubbelastung verbunden gewesen wä ren. Alsdann hielt Dr. Z.___

in seinem Rapport

fest, dass di e restlichen c

a. 20 % der Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf das abend liche Reinigen der Betonmischer

entfalle n würden . Die beid en Betonmischer befänden sich auf einem oberen Boden de r Halle und würden automatisch ab Silo und Förderwagen beschickt. Der Zement werde ebenfalls direkt in den Mischer eingegeben. Im grösseren Mischer werde der gröbere und im kleineren Mischer der feine Beton gemischt. Die Reinigung gehe so von statten, dass man beim gröberen Mischer die beiden gros sen Klappdeckel öffnen und das Innere mit einem Hochdruckreiniger ausspritzen müsse. Diese Arbeit erfordere es, dass man auch in den Mischer hinein steigen müsse. Um sich vor Nässe un d Schmutz zu schützen , würden ein Helm, ein Gesichts schild, eine Feinstaubmaske « P2 » sowie Schutzkleidung zur Verfügung stehen (Urk. 9/32 S. 42). Gemäss Dr. Z.___ habe

d ie Besichtigung ergeben, dass der Bereich de s Grobmischers ziemlich stark mit Zementresten belegt und teilweise verklebt sei. Im Zeitpunkt der Besichtigung seien sie eher feucht gewesen. Wenn sie trocken seien könne es zu zusätzlichen Staubaufwirbelungen kommen. Auch schliesse ein er der Deckel nicht, so dass ein wenig vom hereinfallenden Zement als kleine Staubwolke austreten könne. Der Mischer für den feinen Beton müsse mit Kratzinstrumenten und Besen trocken gereinigt werden. Hierbei sei mit einer « eindeutigen Staubimmission » zu rechnen. Zu dieser Arbeit gehöre auch, dass die festen Bestandteile zusammen gekehrt und mit den Resten

des Kieskübels per Stapler in eine Mulde ins Freie gekippt w ü rden ( Urk. 9/32 S. 42). In seinem Nach trag zum Besuchsrapport vom 1 1. September 2007 führte Dr. Z.___ sodann aus, der Geschäftsführer der Y.___ habe ihm mitgeteilt, dass nun auch der kleine Mischer nass gereinigt werde, was eine deutliche Vermin derung der Staubexposition mit sich bringe. Im Übri gen seien auch die vom Sicherheits ingenieur beanstandeten Mängel behoben wor den. Unter anderem schliesse der Deckel des grossen Mischers wieder, so dass di e daraus entwiche ne Staubemission entfallen ( Urk. 9/32 S. 43).

I n seine r ab schlies sende n Beurteilung hielt

Dr. Z.___

fest, im Betrieb der Y.___ sei zwischenzeitlich eine vollumfängliche Nassreinigung der Beton mischer einge führt worden .

N ach wie vor bestünden aber Staub- und Aerosol emis sionen, die dem Beschwerdeführer je doch angesichts ihres zeitlich begrenz ten Auftretens und der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzaus rüstung zumutbar sein dürf ten. Dr. Z.___ war sodann der Meinung, dass der Erlass einer Nichteigungs verfügung nur dann in Frage käme, wenn das Reinigen der Mischer eine rich tungsweisende Verschlechterung und nicht nur einen ag gra vie renden Effekt mit sich bringen würde . Da eher vom letzteren auszugehen sei, müsse von einer Nichteigungsverfügung abgesehen werden. Ausserdem wäre eine Nichteigungs verfügung auch deshalb unverhältnismässig, weil der Be schwerde führer offen sichtlich

- auch während der übrigen Arbeit - weiter hin rauche, was sicherlich die wesentlichste Noxe darstellen dürfte (Urk. 9/32 S. 43) . Eine Nicht eignungs verfügung zielt darauf ab, den Arbeitnehmer direkt vor dem Risiko eines Berufs unfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren (Urteil des Bundesgerichts U 41/05 vom 13. Juni 2006 E. 5.1.4).

Eine solche Verfügung

kann nach der Recht sprechung des Bundesgerichts unabhängig davon erlassen werden, ob eine Berufs krankheit vorliegt beziehungsweise mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nach ge wiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15.

April 2013 E.

5) .

Wenn aber - wie im vorliegenden Fall -

nach umfassenden Abklä rungen von einem Arbeitsmediziner festhalten wird , dass eine Nicht eigungsver fügung nicht nötig sei , weil die Staubex position am Arbeitsplatz keine richtungs weisende

Ver schlechterung einer

COPD zu r Folge hab e, sondern d as Rauchen wesentliche Ursache sei ( Urk. 9/32 S. 34 und S. 43) , so ist auch nicht von einer Berufskrankheit auszugehen. Nach der Besichtigung durch Dr. Z.___ haben sich die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezüglich Staubbe lastung zudem verbessert. Nach der Betriebsbesichtigung durch Dr.

Z.___ vom 1 1. Juli 2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin, dass bei der Y.___ bezüglich Staub ex posi tion Massnahmen einge führt und um gesetzt wurden ( Urk. 9/32 S. 35-36).

Anzufügen ist, dass Dr.

C.___

nach der von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin veranlassten ambulanten pneumologischen Abklärung des Beschwerdeführers im D.___ vom 21. Juli 2009 fest hielt, die Eignung für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___

sei bei Anwendung der üblichen Massnahmen des Atemschutzes grundsätzlich gegeben (Urk. 9/32 S. 3 ) . In der Folge arbeitete der Beschwerde führer nur noch bis Ende Februar 2011 für die Y.___ (Urk. 9/23 S. 1). Dr. A.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 10. Januar 2017 aus , d ass der Tatbestand einer Berufskrankheit be reits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehrschluss, dass sich die Stau b exposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe (E.

3.3) . N ach dem Gesagten ist diese Beur teilung schlüssig und überzeugend. 4.2.2

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er während 25

Jahre n mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe und die Staubbelastung während ca. 20 % der Arbeitszeit extrem hoch gewesen sei

(Urk.

1 S.

5 , S.

10 ) , nichts .

Zwar ist Zement in der Liste der schädigenden Stoffe in Ziff. 1 des Anhangs 1 der UVV aufgeführt und der Beschwerdeführer musste bei der Y.___ die Betonmischer reinigen .

Dr. Z.___ hat seine Beur teilung aber in Kenntnis de r Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwer de füh rers abgegeben. Für die Beja hung einer Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin wäre aber erforderlich, dass d ie

COPD (zumindest) ausschliesslich oder vor wiegend auf die Arbeits t ä t igkeit des Beschwerdeführer s bei der Y.___

zurückzuführen wäre .

Wie ausgeführt ist a ufgrund der beweiskräftigen Beurteilung en der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin aber vielmehr davon auszugehen, dass

die COPD des Beschwerde führers über wiegend durch das Rauchen verursacht wurde (E. 3 .2. 1 ). Der Beschwerde führer geht sodann zu Un recht davon a us, dass eine « Teilkausalität » für die An nahme einer Berufskrankheit ausreichen würde ( Urk. 1 S. 4). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vielmehr erfor derlich, dass die Berufskrankheit aus schliesslich oder vor wiegend durch schä di gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht wurde. Dies ist vorliegend nicht gegeben Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde führers vermögen keinen Zweif el an den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu begründen. 4.2.3

Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die COPD des Beschwerdeführers auf seine Arbeit für die Y.___ zurückzuführen ist. Es ist vielmehr davon aus zu gehen, dass diese Erkrankung hauptsächlich durch das Rauchen des Beschwerde führers verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Berufs k rankheit somit zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , machte mit Honorarnote vom 3 0. August 2018 einen Auf wand von Fr. 5‘486.55 ( 16.58 Stunden à Fr. 300.-- + Barauslagen von total Fr. 120.30

+

Fr. 392.25 MWSt ) geltend ( Urk. 12) , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Für das Abfassen der rund 1 1 -seitigen Beschwerde schrift vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

1) verrechnete Rechtsanwältin Dr. Wyler einen Aufwand von 8.25 Stunden ( Urk. 1) . Zu berücksichtigen ist allerdings , dass sie den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahr en ver tre ten hat und für das Einsprachever fahren zu seiner u nentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt wurde ( vgl. Urk. 2 S.

11) .

Dadur ch verfügte sie über Vorkennt nisse , womit sich ihr Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift verringert hat .

Bezüglich Arbeitsaufwand fällt v orliegend zudem ins Gewicht, dass Rechts an wältin Dr. Wyler auf den Seiten 7 bis 1 1 der Beschwerde vom 1 7. Mai 2018 (Urk.

1) ihre bereits mit Stellungnahme vom 1 6. März 2017 ( Urk. 9/63) vor ge brachte Kritik an der ärztlichen Beurteilung von Dr.

A.___

vom 10.

Januar 2017 ( Urk. 9/58) wörtlich wiederholt hat . Sodann hat

Rechtsanwältin Dr. Wyler l aut ihrer Honorarnote vom 3 0. August 2018 für die Replik vom 3 0. August 2018 ( Urk.

11) mit einem Umfang von weniger als 3 Seiten (ohne Deckblatt) sowie die Vorbereitungsarbeiten 4,75 Stun den benötigt ( Urk. 12 S. 2). Auch dieser Aufwand ist

nicht angemessen. Mithin sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das A bfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden sowie für das Verfassen der Replik 1 Stunde zu entschädigen (ins gesamt 4 Stunden anstelle der dafür geltend gemachten 13 [8.25 und 4.75] Stunden).

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 7.58 Stunden ( 16.58 Stunden

abzüglich 9 Stunden ), was unte r Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie unter Anrechnung der geltend gemachten Auslagen Fr. 1'926.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) ergibt. In diesem Umfang ist Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 1’ 926 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00114

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

17. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler Wyler Koch Partner AG, Business Tower Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1956, arbeitete vom 1987 bis 2011 als Mitarbeiter in der Verbundsteinproduktion für die Y.___ ( Urk. 9/28 S. 6) . In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 beantragte er

bei der Suva unter Hinweis auf eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung ( chronic

obstructive

pulmonary

disease [ COPD ]) die Ausrichtung von Ver sicherungsleistungen (Urk. 9/1). Im Zuge ihrer Abklärun gen zur COPD des Versicherten zog die Suva unter anderem das Dossier ihrer Abteilung Arbeits medizin mit den Be urteilungen von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeits medizin , aus dem Jahr 2007 bei ( Urk. 9/32 S.

1 ff., S.

34). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die Suva dem Versicher ten mit Schreiben vom 2 3. September 2016 mit, dass keine Berufs krank heit vor liege, weshalb sie keine Versicherungsleistungen erbringe ( Urk. 9/49). Nachdem der Versicherte am 11.

Oktober

2016 um eine einsprache fähige Ver fügung er sucht hatte ( Urk. 9/53) , erliess die Suva am 14. Oktober 2016 eine ent sprechende Verfügung (Urk. 9/54). D agegen erhob der Versicherte am 16. No vember 2016 Einsprache (Urk. 9/55) . Daraufhin holte die Suva die ärztliche Beur teilung von Dr. med. A.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin , Abteilung Arbeitsmedizin der Suva, vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 9/58) ein , wozu der Versicherte

am 1 6. März 2017 Stellung nahm

( Urk. 9/63). Hernach wies die Suva seine Einsprache mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 17. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Auf hebung des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. April 2018 sei diese zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungs leis tungen zu erbringen. Insbesondere seien ihm rückwirkend ab April 2010 bis zum zuläs sigen Fallabschluss Unfalltaggelder auszurichten. Eventualiter seien weitere medizini sche Abklärungen zu treffen und anschliessend neu zu verfügen. In ver fahrens rechtlicher Hinsicht beantragte er die Anordnung eines zweiten Schriften wech sels. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechts an wältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S.

2).

Zur Substantiierung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege reichte der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 28. Mai 2018 die Verfügungen der Stadt Winterthur betreffend Zusatzleistungen zur AHV /IV vom 14. Dezember 2016 (Urk. 7/2) und 11. Dezember 2017 (Urk. 7/1), Ver siche rungs policen der Krankenversicherungen (Urk. 7/3-4) und zwei Konto auszüge (Urk. 7/5-6) ein.

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2018 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-72]). 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 2 6. Juni 2018 wurde Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, zur unentgeltliche n Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vor liegende Verfahren bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10).

Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 3 0. August 2018 an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 erklärte die Beschwerdegegnerin, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 15). Am 8. Oktober 2018 wurde dem Beschwerde führer das Doppel dieser Eingabe zugestellt (Urk. 16) . 3.

Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 eine Leistungspflicht für die Botox-Therapie des Beschwerde führers ver neinte, woran sie mit

Einspracheentscheid vom 5. Mai 2017 fest hielt . Die vom Be schwerdeführer dagegen am 8. Juni 2017 beim Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Ver fahrens Nr. UV.2017. 00142 und wurde mit Urteil heutigen Datums abge wiesen. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung ( UVG ) und der Verordnung über die Unfall ver siche rung ( UVV ) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er an einer Berufskrankheit leide, welche vor dem 1. Januar

2017 ausgebrochen sei. Deshalb finden die bis 31. Dezem ber 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung. Sie werden im Folgenden in dieser Fassung zitiert. 1 .2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krank heiten gewährt. 1 .3

Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) , die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädi gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkran kungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 UVV hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkran kungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine « vorwiegende » Ver ursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ur sachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursäch lichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimm ten Arbeiten an der Berufs krankheit ( BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis). Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel be zweckt , allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch ent stehen könnten, dass die bundes rätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde ( BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Nach der Recht sprec hung ist die Voraussetzung des « ausschliesslichen oder stark über wiegen den » Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufs krank heit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verur sacht worden ist ( BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufs krank heiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung be darf oder arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG ) ist. 1 .4

Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 183 E. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft ( BGE 126 V 183 E. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn aufgrund medizinischer Forschungs ergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus (Urteil des Bundesgerichts U 71/05 vom 9. August 2006 E. 4.3.1). 1 .5 1 .5.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .5.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be grün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt , ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen ( RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2 . 2 .1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich der COPD des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 2 .2

Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 führte die Beschwer degegnerin aus , es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer COPD leide.

Eine COPD sei aber keine Berufskrank heit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG . Ein e Staublunge liege nicht vor. Somit seien die Bestimmungen von Art. 9 Abs. 2 UVG anzuwenden. Ihre diesbezüglichen Abklärungen hätten ergeben, dass d er Nachweis einer

ausschlies s lich en oder stark überwiegend en Verursachung d e r

COPD

durch die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Y.___ nicht erbracht werden könne. Aus den ärztlichen Berichten

gehe im Gegenteil klar hervor, dass das Rauchen hauptverantwortlich für die COPD

sei (Urk. 2 S.

10).

S owohl Dr. Z.___ als auch Dr. A.___

würden eine berufsbedingte Kausalität verneinen. Die Einschätzungen der beiden Fachärzte beruhten auf eige nen Unter suchungen des Beschwerde führers, sämtlichen medizinischen Akten sowie den detaillier t en Arbeitsplatz-Abklärungen und Staubexpositions messun gen vor Ort . Dr. Z.___ habe bereits vor über 10 Jahren den Tatbestand einer Berufskrankheit eingehend geprüft und eine solche Krankheit abgelehnt. Seither hätten sich die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Staubexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit klar verringert. Die End reinigung des Zement mischers, welche zu den Aufgaben des Beschwerde füh rers gehört habe, sei immer nass durc hgeführt worden. Zudem arbeite der Beschwer deführer seit Februar 20 11 nicht mehr . Demnach habe trotz umfassenden Ab klä rungen keine Berufskrank heit nachge wiesen werden können . Die berufsbedingte Staubexposition habe die Krankheit höchstens aggraviert , was für die Annahme einer Berufskrankheit nicht ausreichend sei

( Urk. 2 S.

10 -11 ). 2 .3

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, aufgrund der stark mangelhaften Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Oktober 2016 sei er im Einspracheverfahren davon ausgegangen, dass es sich bei der vorlie genden COPD um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle und dass lediglich die Frage der Kausalität strittig sei. Aus dem angefochtenen Einsprache entscheid vom 1 3. April 2018 ergebe sich nun aber, dass die Be schwerdegegnerin auch das Vor liegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG bestreite. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen, die Verfügung vom 16. November 2016 sach ge recht anzufechten. Es liege daher eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor ( Urk. 1 S. 4). Es sei ferner festzuhalten, dass er während 25 Jahren mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe. Zement sei als schädigender Stoff im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Ziff . 1 Anhang

1 der UVV aufgeführt .

Sodann bezeichne d ie Diagnose COPD als Sammelbegriff eine Gruppe von Krankheiten der Lunge mit Einschränkungen der Atem strom stärke beziehungs weise mit Erhöhung des Atemwegswiderstandes, die durch eine Atem wegs obstruktion, verbunden mit Husten, vermehrtem Auswurf und Atemnot bei Belastung gekennzeichnet s eien. Eine Staublunge falle somit auch unter den Überbegriff der COPD . Er leide daher an einer Staublunge oder an einer der Staublunge zumindest gleichzusetzenden Er krankung . Weiter stelle gemäss der Arbeits medi zinerin Dr. A.___ in dieser Branche Quarz die eigentlich problematische Noxe dar, weshalb in der Ver gangenheit diesbezüglich Vorunter suchungen durchgeführt worden seien. Auch Quarzstaub sei unter Ziff. 2 lit . b Anhang 1 der UVV aufgeführt. Bei seiner COPD handle es sich folglich um eine Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG ( Urk. 1 S.

5).

Auf die ärztliche Beur teilung von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S.

6, S.

11; Urk. 11 S.

2-3). Indem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent scheid nicht auf seine ausführliche Kritik der ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ eingegangen sei , habe sie d ie Begründungspflicht sowie ihre Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt ( Urk. 1 S.

11).

Sie habe lediglich die bereits verneinte Teilkausalität belegen wollen und sei an einer objektiven Beurteilung überhaupt nicht interes siert gewesen. So habe sie nach Fehlern in seinen Angaben gesucht und falsche Zitate aufgeführt

(Urk. 1 S. 11) . Es sei offensichtlich, dass Dr. A.___ vorliegend nicht als unabhängige und objektive Medizinerin angesehen werden könne, weshalb die Teilkausalität -sollte sie nicht ohnehin bereits bejaht werden - von einer unab hängigen externen Fachperson abzuklären sei ( Urk. 1 S.

11). 3 . 3 .1

Laut B.___ , Prakt. Arzt FMH , bestanden bei der Untersuchung des Beschwer deführer s vom 2 6. Januar 2007 Anzeichen für eine Staublunge. Er führte dazu aus , dass eine fraglich beginnende Obstruktion und Restriktion bei Nikotin ( kon sum ) und Quarz staubexposition bestehe. Er empfehle dem Beschwerdeführer einen Rauch stopp ( Urk. 9/32 S. 9).

In seinem Bericht vom 1 5. Februar 2007 zuhanden von Dr. Z.___ führte B.___ sodann die Diagnose Husten bei Erkäl tung seit dem 2 0. Janu ar 2007 mit/bei Nikotinabusus sowie differential diagnostisch (DD:) chronischer Bronchitis bei Nikotinabusus und Staubexposition in der Verbundsteinproduktion an . Dazu hielt er fest, dass sich in der Staublungenuntersuchung vom 2 6. Januar 2007 redu ziert e Lungenvolumina gezeigt hätte. Daraufhin habe er den Verdacht auf eine begin nende Pneumopathie bei langjähriger Exposition mit Nikotin und Zement staub in der Verbundsteinproduktion geäussert. Bei der Wiederholung der Spiro metrie vom 1 2. Februar 2007 habe sich eine Verbesserung der Volumina mit nun tiefnormalen Werten inklusive des Tieffenau -Tests gezeigt. Leider habe auch diese Spirometrie nicht ohne Husten an fall durchgeführt werden können , weshalb die Resultate sicher weiterhin suboptimal seien. Die klinische Untersuchung zeige weiterhin keinen Auskultationsbefund. Erfreulich sei, dass der Beschwerdeführer seinen seit 20 Jahren bestehenden Nikotinkonsum seit der ersten Untersuchung von 20 a uf aktuellen 5 Zigaretten täglich habe reduzieren können. Wie bespro chen würde er (Dr. Z.___ ) den Beschwerde führer aber weiterhin als für seinen Arbeitsplatz geeignet beur teilen und die nächste Staublungenuntersuchung erst in 3 Jahren für erforderlich halten (Urk. 9/32 S. 31). 3 .2

3 .2.1

Nach der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 1. April 200 7 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen ( Urk. 9/32 S. 55): - Chronisch obstruktive Lungenkrankheit ( COPD , GOLD I - II) - atopische Diathese wahrscheinlich - Nikotinkonsum - Verdacht auf Refluxkrankheit - Leichte Epi condylitis

humeri

ulnaris rechts

Dazu hielt er fest, bezüglich Staubeinwirkung am Arbeitsplatz sei davon aus zu gehen, dass diese die COPD akzentuieren dürfte. Die Hauptursache stelle jedoch das Rauchen dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sehe ( Urk. 9/32 S.

55). 3 .2.2

Dr. Z.___ führte am 1 3. September 2007 sodann

aus, dass die im Frühling erfolgte Untersuchung des Beschwerdefüh r ers und die zusätzliche Betriebs be gehung

in diesem Sommer (am 1 1. Juli 2007, vgl. Urk. 9/32 S. 41-49)

sowie die sich daraus ergeben d e Verbesserungen am Arbeitsplatz eine definitive Beurtei lung des Falles erlauben würden. Beim Beschwerdeführer bestehe eine COPD bei Nikotinkonsum und wahrscheinlich atopischer Diathese. Der Nikotinkonsum werde fortgesetzt. Am Arbeitsplatz sei mit regelmässigen Staub- und Aerosol exposi tio nen zu rechnen. Die se würden jedoch nur einen Fünftel der Arbeitszeit des Be schwerdeführers ausmachen. Ausserdem würden Schutzaus rüstungen be stehen. Von einer richtungsweisenden berufs bedingten Ver schlech terung der COPD könne deshalb nicht gesprochen werden. Entsprechend erübrige sich auch der Erlass einer Nichteignungsverfügung (Urk. 9/32 S. 34).

3 .3

Dr. A.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 1 0. Januar 2017 aus, dass die Verbundsteinproduktion kein Risikogewerbe für die Auslösung einer COPD sei. Zum Staub im Allgemeinen sei zu erwähnen, dass chronische Bronchi tiden auftreten könnten. Im vorliegenden Fall mit einer beruflichen Staubexposi tion von ca. 20 % der Arbeitszeit im Rahmen der Reinigung bei Stillstand der Maschinen und teilweiser Nassbearbeitung sei nicht überwiegend w ahrscheinlich von einer Schädigung auszugehen. Es komme hinzu, dass der Tatbestand einer Berufskrankheit bereits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehr schluss, dass sich die Stauexposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe. Zusammenfassend sei die COPD des Beschwerdeführers mit Aus löser Stäube respektive Zement als Berufskrankheit gemäss UVG wegen un zu rei chender Kausalität abzulehnen ( Urk. 9/58 S.

3). 4 .

4 .1

4.1.1

Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) verletzt habe. Er macht diesbezüglich geltend , dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der Verfügung vom 1 8. Oktober 2016 ( Urk. 9/54) als auch mit dem angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) ihrer Begrün dungspflicht nicht nachgekommen sei.

4.1.2

Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von un sach lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver fügung gege be nenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge nannt werden , von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus einan dersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent li chen Gesichtspunkte beschränken ( BGE 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/ bb , 112 Ia 110 E. 2b; ARV 1993/94 Nr. 28 S. 197 f. E. 1a/ aa ; RKUV 1988 Nr. U 36 S. 44 f. E. 2; BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). 4.1.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei a ufgrund der Ausführungen in der Verfügung vom 1 4. Oktober 2016 (Urk. 9/54) davon ausgegangen , dass lediglich die « Frage der Kausalität » strittig sei. Er habe wegen des Wortlauts der Verfügung aber angenommen, es sei unbestritten, dass es sich bei seiner COPD um eine « Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG » handle ( Urk. 1 S. 4). Die Rechtsvertre terin des Beschwerdeführers konnte b ereits dem dieser Verfügung vorange gan genen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 3. September 2016 entneh men, dass diese das Vorliegen einer Listenerkrankung im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit

Art. 14 UVV sowie Anhang 1 der UVV

beziehungsweise eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG verneint hat ( Urk. 9/49 S.

1 ) .

Ebenso ergab sich aus dem Wortlaut der Verfügung

vom 18. Oktober 2016 (Urk. 9/54) ,

welcher eine Kopie der medizinischen Beurteilung , auf welche d ie

Beschwerdegegnerin ihre Leistungsablehnung stützte, bei ge legt

war (vgl. Urk. 9/54 S.

1), dass - mangels ka us aler Verursachung (vgl. E.

1.3) - die leistungsbe grün denden Voraussetzungen einer Berufskrankheit nicht gegeben waren.

Der Vorwu rf eine r Verletzung des rechtlichen Gehörs geht mithin fehl . Mit dem ange fochtenen Einspracheentscheid vom 13.

April 2018 ( Urk. 2) hat die Beschwerde gegnerin ihre Begründungspflicht ebenfalls nicht verletzt. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid

nicht auf seine Stel lungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ ein ge gangen sei ( Urk. 1 S. 6). Allerdings musste sich die Beschwerdegegnerin nicht mit jeder ein zelnen Einwendung des Beschwerde führers gegen diese ärztliche Beurtei lung aus einander zusetzen. Es genügte , dass die Beschwerde gegnerin ausführte, aus wel chen Gründen sie auf die ärztliche Beurteilung von Dr. A.___ ab stellt ( Urk. 2 S. 10-11). Dem Beschwerdeführer war es damit ohne weiteres möglich, den Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk.

2) sachgerecht anzufechten. 4 .2

4.2.1

Der Beschwerdeführer dringt auch mit seinen Vorbringen , wonach seine Lungen beschwerden als Berufskrankheit zu qualifizieren seien , nicht durch. Wohl ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu en tnehmen , dass der Beschwerde füh rer an einer COPD leidet (vgl. Urk.

9/1 S.

42,

Urk.

9/32 S.

5, Urk.

9/1 S.

85) . Auf grund der Beurteilungen von

Dr. Z.___ und Dr. A.___ (E. 3.2 und E.

3.3)

ist aber nicht von einer Berufskrankheit auszugehen . Dafür wäre erforder lich, dass die COPD ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder ausschliesslich oder stark über wiegend durch die berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht w o rde n wäre . Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1987 als Mitarbeiter in der Verbund stein pro duktion für die heutige Y.___ ( Urk. 9/28 S. 6) .

Im Jahre 2007 befasste sich Dr. Z.___

unter anderem

mit der Frage, ob die Beschwerde geg nerin bezüglich dieser Arbeit des Beschwerdeführers eine Nich t eignungs ver fügu n g (vgl. Art. 78 der Verord nung über die Unfallverhütung, VUV ) zu erlassen habe ( vgl. Urk. 9/32 S. 43). Für seine Beurteilung standen Dr.

Z.___

die Proto kolle der bis ins Jahr 1994 zurückreichenden arbeitsmedi zinischen Vor sorge untersuchun gen des Beschwerdeführers zur Verfügung (Urk.

9/32 S.

7- 28) . Nach Erh alt der Berichte des Arztes B.___ vom 26. Januar 2007 (Urk. 9/32 S.

9) und vom 15. Februar 2007 (Urk.

9/32 S.

31) , worin erstmals der Verdacht auf eine Staublunge genannt worden war,

untersuchte Dr.

Z.___ den Beschwerde f üh rer am 11.

April 2007 (Urk. 9/32 S.

55) . Dr.

Z.___

stellte ein e

COPD bei Nikotin konsum und wahrscheinlich atopischer Diathese fest (Urk. 9/32 S.

34, S.

55) . Zur Beurteilung der Staubbelastung besichtigte Dr.

Z.___ am 11.

Juli 2007

sodann den Arbeitsplatz

des Beschwerdeführers ( Urk. 9/32 S. 41-43). Dem Besuchs rapport von Dr. Z.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwer deführer in der Verbund stein produktion zu ca. 70

% seiner Zeit mit der Qualitäts kontrolle von Steinen beschäftigt sei ( Urk. 9/32 S. 42 ). Ca. 10 % des Tages pensums würden mit weiteren kleineren Arbeiten ausgefüllt, zum Beispiel Palette reparieren oder versorgen, kurze Staplerfahrten machen etc. ( Urk. 9/32 S. 43). Dem Besuchsrapport von Dr. Z.___ ist nicht zu entnehmen, dass diese Arbeiten mit einer Staubbelastung verbunden gewesen wä ren. Alsdann hielt Dr. Z.___

in seinem Rapport

fest, dass di e restlichen c

a. 20 % der Arbeitszeit des Beschwerdeführers auf das abend liche Reinigen der Betonmischer

entfalle n würden . Die beid en Betonmischer befänden sich auf einem oberen Boden de r Halle und würden automatisch ab Silo und Förderwagen beschickt. Der Zement werde ebenfalls direkt in den Mischer eingegeben. Im grösseren Mischer werde der gröbere und im kleineren Mischer der feine Beton gemischt. Die Reinigung gehe so von statten, dass man beim gröberen Mischer die beiden gros sen Klappdeckel öffnen und das Innere mit einem Hochdruckreiniger ausspritzen müsse. Diese Arbeit erfordere es, dass man auch in den Mischer hinein steigen müsse. Um sich vor Nässe un d Schmutz zu schützen , würden ein Helm, ein Gesichts schild, eine Feinstaubmaske « P2 » sowie Schutzkleidung zur Verfügung stehen (Urk. 9/32 S. 42). Gemäss Dr. Z.___ habe

d ie Besichtigung ergeben, dass der Bereich de s Grobmischers ziemlich stark mit Zementresten belegt und teilweise verklebt sei. Im Zeitpunkt der Besichtigung seien sie eher feucht gewesen. Wenn sie trocken seien könne es zu zusätzlichen Staubaufwirbelungen kommen. Auch schliesse ein er der Deckel nicht, so dass ein wenig vom hereinfallenden Zement als kleine Staubwolke austreten könne. Der Mischer für den feinen Beton müsse mit Kratzinstrumenten und Besen trocken gereinigt werden. Hierbei sei mit einer « eindeutigen Staubimmission » zu rechnen. Zu dieser Arbeit gehöre auch, dass die festen Bestandteile zusammen gekehrt und mit den Resten

des Kieskübels per Stapler in eine Mulde ins Freie gekippt w ü rden ( Urk. 9/32 S. 42). In seinem Nach trag zum Besuchsrapport vom 1 1. September 2007 führte Dr. Z.___ sodann aus, der Geschäftsführer der Y.___ habe ihm mitgeteilt, dass nun auch der kleine Mischer nass gereinigt werde, was eine deutliche Vermin derung der Staubexposition mit sich bringe. Im Übri gen seien auch die vom Sicherheits ingenieur beanstandeten Mängel behoben wor den. Unter anderem schliesse der Deckel des grossen Mischers wieder, so dass di e daraus entwiche ne Staubemission entfallen ( Urk. 9/32 S. 43).

I n seine r ab schlies sende n Beurteilung hielt

Dr. Z.___

fest, im Betrieb der Y.___ sei zwischenzeitlich eine vollumfängliche Nassreinigung der Beton mischer einge führt worden .

N ach wie vor bestünden aber Staub- und Aerosol emis sionen, die dem Beschwerdeführer je doch angesichts ihres zeitlich begrenz ten Auftretens und der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzaus rüstung zumutbar sein dürf ten. Dr. Z.___ war sodann der Meinung, dass der Erlass einer Nichteigungs verfügung nur dann in Frage käme, wenn das Reinigen der Mischer eine rich tungsweisende Verschlechterung und nicht nur einen ag gra vie renden Effekt mit sich bringen würde . Da eher vom letzteren auszugehen sei, müsse von einer Nichteigungsverfügung abgesehen werden. Ausserdem wäre eine Nichteigungs verfügung auch deshalb unverhältnismässig, weil der Be schwerde führer offen sichtlich

- auch während der übrigen Arbeit - weiter hin rauche, was sicherlich die wesentlichste Noxe darstellen dürfte (Urk. 9/32 S. 43) . Eine Nicht eignungs verfügung zielt darauf ab, den Arbeitnehmer direkt vor dem Risiko eines Berufs unfalls oder einer Berufskrankheit zu bewahren (Urteil des Bundesgerichts U 41/05 vom 13. Juni 2006 E. 5.1.4).

Eine solche Verfügung

kann nach der Recht sprechung des Bundesgerichts unabhängig davon erlassen werden, ob eine Berufs krankheit vorliegt beziehungsweise mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nach ge wiesen ist oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15.

April 2013 E.

5) .

Wenn aber - wie im vorliegenden Fall -

nach umfassenden Abklä rungen von einem Arbeitsmediziner festhalten wird , dass eine Nicht eigungsver fügung nicht nötig sei , weil die Staubex position am Arbeitsplatz keine richtungs weisende

Ver schlechterung einer

COPD zu r Folge hab e, sondern d as Rauchen wesentliche Ursache sei ( Urk. 9/32 S. 34 und S. 43) , so ist auch nicht von einer Berufskrankheit auszugehen. Nach der Besichtigung durch Dr. Z.___ haben sich die Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bezüglich Staubbe lastung zudem verbessert. Nach der Betriebsbesichtigung durch Dr.

Z.___ vom 1 1. Juli 2007 veranlasste die Beschwerdegegnerin, dass bei der Y.___ bezüglich Staub ex posi tion Massnahmen einge führt und um gesetzt wurden ( Urk. 9/32 S. 35-36).

Anzufügen ist, dass Dr.

C.___

nach der von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin veranlassten ambulanten pneumologischen Abklärung des Beschwerdeführers im D.___ vom 21. Juli 2009 fest hielt, die Eignung für die Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit des Be schwerdeführers bei der Y.___

sei bei Anwendung der üblichen Massnahmen des Atemschutzes grundsätzlich gegeben (Urk. 9/32 S. 3 ) . In der Folge arbeitete der Beschwerde führer nur noch bis Ende Februar 2011 für die Y.___ (Urk. 9/23 S. 1). Dr. A.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 10. Januar 2017 aus , d ass der Tatbestand einer Berufskrankheit be reits im Jahr 2007 eingehend geprüft worden sei. Im Anschluss daran seien die Arbeitsbedingungen verbessert worden. Das heisse im Umkehrschluss, dass sich die Stau b exposition und somit das Risiko einer Berufskrankheit verringert habe (E.

3.3) . N ach dem Gesagten ist diese Beur teilung schlüssig und überzeugend. 4.2.2

Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers , wonach er während 25

Jahre n mit Zement und insbesondere mit dessen Staub gearbeitet habe und die Staubbelastung während ca. 20 % der Arbeitszeit extrem hoch gewesen sei

(Urk.

1 S.

5 , S.

10 ) , nichts .

Zwar ist Zement in der Liste der schädigenden Stoffe in Ziff. 1 des Anhangs 1 der UVV aufgeführt und der Beschwerdeführer musste bei der Y.___ die Betonmischer reinigen .

Dr. Z.___ hat seine Beur teilung aber in Kenntnis de r Verhältnisse am Arbeitsplatz des Beschwer de füh rers abgegeben. Für die Beja hung einer Leistungspflicht der Beschwerde geg nerin wäre aber erforderlich, dass d ie

COPD (zumindest) ausschliesslich oder vor wiegend auf die Arbeits t ä t igkeit des Beschwerdeführer s bei der Y.___

zurückzuführen wäre .

Wie ausgeführt ist a ufgrund der beweiskräftigen Beurteilung en der Arbeitsmediziner der Beschwerdegegnerin aber vielmehr davon auszugehen, dass

die COPD des Beschwerde führers über wiegend durch das Rauchen verursacht wurde (E. 3 .2. 1 ). Der Beschwerde führer geht sodann zu Un recht davon a us, dass eine « Teilkausalität » für die An nahme einer Berufskrankheit ausreichen würde ( Urk. 1 S. 4). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist vielmehr erfor derlich, dass die Berufskrankheit aus schliesslich oder vor wiegend durch schä di gende Stoffe oder bestimmte Arbeiten ( Art. 9 Abs. 1 UVG ) oder aus schliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit ( Art. 9 Abs. 2 UVG ) verursacht wurde. Dies ist vorliegend nicht gegeben Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerde führers vermögen keinen Zweif el an den Beurteilungen von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu begründen. 4.2.3

Es ist demnach nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt, dass die COPD des Beschwerdeführers auf seine Arbeit für die Y.___ zurückzuführen ist. Es ist vielmehr davon aus zu gehen, dass diese Erkrankung hauptsächlich durch das Rauchen des Beschwerde führers verursacht wurde. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen einer Berufs k rankheit somit zu Recht verneint. 5.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 3. April 2018 ( Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , machte mit Honorarnote vom 3 0. August 2018 einen Auf wand von Fr. 5‘486.55 ( 16.58 Stunden à Fr. 300.-- + Barauslagen von total Fr. 120.30

+

Fr. 392.25 MWSt ) geltend ( Urk. 12) , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen ist (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

Für das Abfassen der rund 1 1 -seitigen Beschwerde schrift vom 1 7. Mai 2018 ( Urk.

1) verrechnete Rechtsanwältin Dr. Wyler einen Aufwand von 8.25 Stunden ( Urk. 1) . Zu berücksichtigen ist allerdings , dass sie den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahr en ver tre ten hat und für das Einsprachever fahren zu seiner u nentgeltlichen Rechts vertreterin bestellt wurde ( vgl. Urk. 2 S.

11) .

Dadur ch verfügte sie über Vorkennt nisse , womit sich ihr Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift verringert hat .

Bezüglich Arbeitsaufwand fällt v orliegend zudem ins Gewicht, dass Rechts an wältin Dr. Wyler auf den Seiten 7 bis 1 1 der Beschwerde vom 1 7. Mai 2018 (Urk.

1) ihre bereits mit Stellungnahme vom 1 6. März 2017 ( Urk. 9/63) vor ge brachte Kritik an der ärztlichen Beurteilung von Dr.

A.___

vom 10.

Januar 2017 ( Urk. 9/58) wörtlich wiederholt hat . Sodann hat

Rechtsanwältin Dr. Wyler l aut ihrer Honorarnote vom 3 0. August 2018 für die Replik vom 3 0. August 2018 ( Urk.

11) mit einem Umfang von weniger als 3 Seiten (ohne Deckblatt) sowie die Vorbereitungsarbeiten 4,75 Stun den benötigt ( Urk. 12 S. 2). Auch dieser Aufwand ist

nicht angemessen. Mithin sind für das Aktenstudium im Beschwerdeverfahren und für das A bfassen der Beschwerdeschrift 3 Stunden sowie für das Verfassen der Replik 1 Stunde zu entschädigen (ins gesamt 4 Stunden anstelle der dafür geltend gemachten 13 [8.25 und 4.75] Stunden).

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von 7.58 Stunden ( 16.58 Stunden

abzüglich 9 Stunden ), was unte r Berücksichtigung des gerichts üblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie unter Anrechnung der geltend gemachten Auslagen Fr. 1'926.-- (inkl. Mehrwertsteuer von 7.7 %) ergibt. In diesem Umfang ist Rechts anwältin Dr. Barbara Wyler daher aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler , Frauenfeld, wird mit Fr. 1’ 926 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler - Suva - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG ). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG ).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG ). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.