Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___ war seit dem 1. August 1996 als Pâtissier beim Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsver hält nisses bei der Basler Versicherung AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 11/1/1). Am 30. April 2015 warf er sich im Bahnhof Z.___ kopfvoran vor den ein fahrenden Zug und erlitt dabei ein Polytrauma (Schädel-Hirn, Thorax, Wirbel säule, Extremitäten
samt t raumatischer Oberschenkelampu tation rechts ;
Urk. 11/2/1 8 ,
Urk. 11/5 ). Mi t Verfügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 11/4/1) ver neinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 2015 mit der Begründung, eine Geisteskrankheit oder eine den Geistes krankheiten verwandte, schwere psychische Störung habe im Zeitpunkt des Sui zidversuchs nicht vorgelegen (S. 1). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache vom 19. August 2016 beziehungsweise 1. September 2016 (Urk. 11/4/2 erste und letzte Seite) wies sie mit Entscheid vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 16. Juni 2016 und der Einspracheentscheid vom 12. Apri l 2018 seien aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung im Sinne von Art. 6 EMRK (S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss am 3. September 201 8 (Urk. 10) auf Abweis ung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2018 (Urk. 14) hielt dieser ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 24. Janu ar 2019 (Urk. 20) an den ihren .
Am 28. Mai 2020 (siehe Protokoll Hauptverhandlung ) wurde eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grund sätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung [UVG]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1.2
Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Be stattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestim mung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1.3
Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tötung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plöt zli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen , mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsun fähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als ge leistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Ereignis vom 30. April 201 5 um eine versuchte Selbsttötung handelte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs (ohne Verschulden) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.
Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
12. April 2018 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Dipl -Psych. A.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) erwog , es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der frag lichen Suizidhandlung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und er deswegen völlig urteilsunfähig gewesen sei, stellt sich der Beschwerde führer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die zwei Tage später diagnostizierte rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, auch bereits im Zeitpunkt des Suizidversuchs vorhanden gewesen sei und ihm daher die Einsicht gefehlt habe, vernunftgemäss zu handeln; insbesondere aufgrund des nachvoll ziehbaren Arztberichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Facharzt Innere Medizin FMH, welcher betreffen d
die Urteils fähigkeit zum Schluss komme, dass diese im Zeitpunkt des Unfalls aufgehoben gewesen sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen Feststellung von Dr. A.___ . 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten von Dr. A.___
vom
5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) um eine externe spezial ärztliche Einschätzung handelt . Zudem kann a uch dem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.
4.2.2 mit Hinweisen ) .
Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Be weiskraft zuzuerkennen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Be weiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit sprechen (BGE 125 V
351, E. 3b/ bb ). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2) kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2). 3.2 Dr. A.___ gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage in seiner Beur teilung vom 5. April 2018 (Urk. 11/3/2) zum Schluss, hinsichtlich der psychi schen Befindlichkeit des Beschwerdeführers lägen im unmittelbaren Vorfallszeit raum nur spärliche Befunde beziehungsweise Berichte vor. Immerhin sei dem Bericht von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 5. Februar 2016
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2015 letztmalig von ihm gesehen
worden sei . Zum damaligen Zeitpunkt sei die Be h andlung der Depression abgeschlo ssen
gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 13. April 2015 nicht depressiv gewesen.
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 5.
Februar 2016 sei zudem zu entnehmen, dass beginnend im September
2014 das Antidepressivum Cymbalta schrittweise reduziert und am 11 . Dezember 2014 abgesetzt
worde n sei. Sowohl während des Reduzi erens wie auch nach dem Ab setzen
seien keine depressiven Symptome mehr aufgetreten. Der Beschwerde führer sei am
13. April 2015 nicht depressiv gewesen. In deutlicher Diskrepanz zu dieser Beschreibung stehe die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 22. Juli 2016, dass nämlich nach
Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 Symp tome der depressi ven Störung
wieder verstärkt aufgetreten seien mit Unruhe, massiven Selbstvorwürfen, Negativität ,
Gefühl der Gefühllosigkeit, formalen und inhaltlichen Denkstörungen und dem
imperativen Drang, dem Allem ein Ende zu setzen. Suizidabsichten habe er explizit seiner damaligen Partneri n gegenüber nach der Scheidung im März 2015 und der
Aufgabe seiner eigenen kleinen Woh nung im April 2015 bekundet. Allerdings m ü ss e darauf hingewiesen werden, dass diese Schilderungen allein auf den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers beruh t en, und vor allem diese Aussagen des Beschwerdeführers ein
Jahr nach dem Vorfall (Behandlungsbeginn am 7. April
2016) getätigt worden seien und
diese Aussagen naturgemäss durch das schwere Trauma und seine schwerwie genden
Folgeerscheinungen mit völlig veränderter Lebenssituation überlagert sein dürften
und somit wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Zus tandes des Beschwerdeführers im Vorfallszeitraum sein könn t en. Es wäre zurückblickend
zudem wenig nachvollziehbar, dass der Vorbehandler Dr . C.___ die
Reduktion der Antidepressiva Medikation (2014/2015) fort ge setzt hätte, obwohl sich
der Zustand des Beschwerdeführers gleichzeitig verschlechtert hätte. Auch dem Bericht
von Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, vom 16. November 2015 sei zu
entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Suizidversuches keine gesicherte Geisteskrankheit und verwandte, schwere psychische Störung vorgelegen habe ( a llerdings w erde aus dem Bericht nicht ersichtlich, wann Dr. D.___ den Beschwerdeführer letztmalig gesehen hatte). Der Beschwerdeführer selbst habe g egenüber der
Kanton spolizei Aargau (Bericht vom 20. Juni 2015) geschildert , er h ab e keine Zukunft mehr gesehen
und wäre deshalb
in einer Kurzschlussreaktion zum Bahnhof gefahren. Dort hab e er nur wenige Minuten auf den nächsten Zug warten müssen, vor den er sich dann
geworfen hätte. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen
Zettel mit zwei Telefonnummern mit sich getragen hab e , die man anrufen soll t
e. Dazu sei dem Konsilbericht vom 2 . Februar 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
Nachricht verfasst hab e mit der Bitte um Schuldenbe gleichung an seine Schwester
sowie das Einsetzen der Kinder als Erbe. Diese Angaben spr ä chen dafür, dass der Beschwerdeführer im Vorfallszeitraum in der Lage gewesen sei , einen Entschluss zu fassen, zielgerichtet
zu handeln und auch die Auswirkungen des eigenen Handelns habe erkennen
und
daran denken k ö nnen , dass nach seinem Suizid zwei Personen hätt en verständigt
werden s ollen . Gege n eine reine Impulshandlung spre ch e die Handlungskette, die
vom Ent schluss bis zur suizidalen Handlung abgelaufen sei (Entschluss, Fahrt zum Bahnhof,
Zettel mit Telefonnummern, Handlungsanweisungen bezüglich Schuldenbegleichung
und Erbe, Warten auf den Zug, suizidale Handlung), die in sich als logisch zu beurteilen sei .
Folge man den Berichten, die nachg ängig (nach der suizidalen Handlung) erstellt
w o rden seien, so ergebe sich auch hier kein klarer Hinweis auf eine schwere (psy chotische) Depressi on im Vorfeld des Vorfalls. So sei de n nachträglich vorge legten Konsi lberichten
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015 (ff.) zunächst einmal die Verdachtsdiagnose auf ein multi faktorielles Delir
sowie einer rez i divierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2015 mit eingeschränktem Bewusstsei n gezeigt , ein flüssiges Gespräch sei aufgrund einer Dysarthrie
und Somnolenz nicht führbar gewesen. Die (prä-) delirante Symptomatik sei dabei mit über wie gender Wahrscheinlichkeit als Folge des schweren Traumas zu
beurteilen. In Hinblick auf die depressive Störung sei im Bericht vom
2. Mai 2015
darauf hingewiesen worden , dass die Vitalparameter circa zwei Tage vor dem Su i zid versuch im
Hinblick auf Appetit und Libido gut gewesen sei en. Die Sti mmung des Beschwerdeführers hab e sich erneut verschlechtert nach Besuch seiner Herkunfts famil i e, dann sei es
jedoch vorübergehend zu einer sporadischen Stimmungs aufhellung bei fehlender
deutlicher depressiver Symptomatik (Appetit und Libido gut) gekommen. Zudem
spr ä chen auch die eingeholten Fremdauskünfte (Ex-Frau, zum damaligen Zeitpunkt
aktuelle Partner i
n) dafür, dass eine durchgängig schwere, womöglich psychotische,
d epressive Symptomatik nicht vorgelegen habe . Vielmehr sei dem Bericht vom
2. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Ex-Ehefrau und damalige Partnerin den mutmassl i chen Willen
des Beschwerdeführers als lebensbejahend beschrieben gehabt habe (noch nie zuvor einen Suizidversuch
begangen), dies trotz schwankender depressiver Symptomatik in den letzten
Wochen und Monate n . Eine schwergradig a usgeprägte depressive Symptomati k lasse sich auch aus den fremdanamnest i schen Angaben nicht zuverlässig ableiten.
Zusammenfassend sei aus psychi atrischer Sicht angesichts der vorliegenden Be richte
von Dr. C.___ , der fremdanamnesti schen Angaben (indirekt entnommen
dem Konsilbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015), der aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
im unmittelbaren
Vorfallszeitraum abzuleitenden Fähigkeit zur Entschlussfas su ng, der Fähigkeit
des Beschwerdeführers die Auswirkungen seines eigenen Handelns zu erkennen und
entsprechende Konsequenzen zu ziehen (Finalitätsprüfung zum Beispiel Handlungsanweisung bezüglich Schuldenbeglei chung und Erbe) über wie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Vorfallszei traum die Fähig keit des Beschwerdeführers , vernunftgemäss zu
handeln, nicht gänzlich aufge hoben gewesen sei . 4. 4.1 Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Beziehungsproblematik
nach Scheidung am 5. März 2015 im Zeitraum vor dem Selbsttötungsversuch belastet war und infolge einer psychiatrischen Erkrankung seit März 2012 bei Dr. C.___
in Behandlung war ( E. 3 ). Daraus kann jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeitpunkt geschlossen werden. In den Akten sind ge stützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich aufhe benden schwerwiegenden psychopathologischen Symptomatik auszumachen. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin hin , dass es Hinweise auf eine psychotische Symptomatik (im engeren Sinn) gegeben habe ( Urk. 11/2/38 f., Urk. 11/2/43, Urk. 11/3 ). Auch Hinweise auf eine Geisteskrankheit finden sich zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr wies Dr. C.___ in seinen Berichten vom 5. Februar (Urk. 11/2/39) und 29. Novem ber 2016 (Urk. 11/2/43) darauf hin, dass die diagnostizierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , im Zeitpunkt der letzten Behandlu ng am 13. April 2015 remittiert war und sowohl während dem Reduzieren als auch nach dem Absetzen des Anti de pressivums Cymbalta am 11. Dezember 2014 keine depressiven Symptome mehr auftraten. 4.2 Alsdann ist aufgrund der Handlungsweise des Beschwerdeführers bei der versuch ten Selbsttötung davon auszugehen, dass selbst eine allfällige psychische Beein trächtigung weiterhin eine bewusste gesteuerte und will entliche Handlung zuge lassen hätte . Namentlich geht aus dem Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 20. Juni 2015 (Urk. 11/5) hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto zum Bahnhof Z.___ fuhr, dort einige Minuten auf den nächsten Zug wartete (S. 4), am Perron des Bahnhofes in die Hocke ging und dann wie bei einem Kopfsprung ins Wasser vor den einfahrenden Zug sprang. Nach Bergung des Beschwerdeführers konnte zudem eine blaue Sichtmappe mit einem Couvert darin, auf welches er die Telefonnummern seiner geschiedenen Frau sowie seiner neuen Lebenspartnerin notiert hatt e, sichergestellt werden (S. 3) . Aufgrund der gesamten Tatumstände mangelte es dem Beschwerdeführer im massgebenden Z eitpunkt folglich
– wie Dr. A.___ schlüssig erläutert ( E. 3.2 ) – n icht gänzlich an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.
So verlangen das N otieren von Telefonnummern eine planerische Voraussicht, das unfallfreie Autofahren erh öhte koordinative Fähigkeiten sowie das minutenlange Warten auf eine n einfahrenden Zug einen gefestigten Willen zur Umsetzung eines Vorhaben s . Dass der Be schwerdeführer den Bahnhof Z.___
mit anderer Absicht aufsuchte, als zur Selbsttötung, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch finden sich Anhaltspunkte hierfür in den Akten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Suizidversuch nicht von langer Hand geplant war ( Kurzschlussreaktion; Urk. 11/5 S. 4 ). Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4) – nicht entschei dend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Aufgrund der Vorgehensweise des Be schwerdeführers bei der versuchten Selbsttötung ist weiterhin davon auszu gehen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unver hältnis mässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänz lich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der beschriebenen Vorge hensweise des Beschwerdeführers beim Suizidversuch ist auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des reinen Aktengutachtens nicht zu beanstan den. Wie Dr. A.___ zutreffend festhielt (E. 3.2) , liegen zur psychischen Befind lichkeit des Beschwerdeführers nur spärliche Befunde vor. Die letzte Behandlung bei Dr. C.___ fand am 13. April 2015 statt, wobei eine Remission der psy chischen Problematik resultierte (Urk. 11/2/43). Daraus erhellt, dass die Feststel lungen Dr. B.___ s , nach Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 seien die Symptome der depressiven Störung wieder verstärkt aufgetreten (Bericht vom 22. Juli 2016; Urk. 3/8 S. 1) , ausschliesslich auf den nachträglichen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Aus eigener Wahrnehmung kann das Gesagte nicht stammen, behandelt er den Beschwerdeführer doch erst seit 7. April 2016. Inwiefern eine direkte ärztliche Auseinanderse tzung mit dem Beschwerde führer am medizinischen Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte, ist nicht er kenn bar. Demnach ging es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines fest stehenden Sachverhaltes und es besteht kein Anlass für die Einholung eines auf persönlicher Exploration des Beschwerdeführers basierenden Gutachtens (Urteil des Bundesgericht 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 6.2, mit Hinweisen). Da mit vermag Dr. B.___ keine objektiven Anhaltspunkte, das heisst Umstände, welche nicht einzig auf den im Nachgang an das Ereignis vom 30. April 2015 subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, welche Gegenteiliges nahelegen, darzutun. 4.3
Nach dem Gesagten ist der fragliche Selbsttötungsversuch vom 30. April 2015 nach der geltenden Praxis nicht als Unfallereignis ein zustufen, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, vernunftgemäss zu han deln, im Tatzeitpunkt nicht über wiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ war seit dem 1. August 1996 als Pâtissier beim Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsver hält nisses bei der Basler Versicherung AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 11/1/1). Am 30. April 2015 warf er sich im Bahnhof Z.___ kopfvoran vor den ein fahrenden Zug und erlitt dabei ein Polytrauma (Schädel-Hirn, Thorax, Wirbel säule, Extremitäten
samt t raumatischer Oberschenkelampu tation rechts ;
Urk. 11/2/1 8 ,
Urk. 11/5 ). Mi t Verfügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 11/4/1) ver neinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 2015 mit der Begründung, eine Geisteskrankheit oder eine den Geistes krankheiten verwandte, schwere psychische Störung habe im Zeitpunkt des Sui zidversuchs nicht vorgelegen (S. 1). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache vom 19. August 2016 beziehungsweise 1. September 2016 (Urk. 11/4/2 erste und letzte Seite) wies sie mit Entscheid vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab.
E. 1.1 Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grund sätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung [UVG]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
E. 1.2 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Be stattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestim mung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
E. 1.3 Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tötung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.4 Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plöt zli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen , mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsun fähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als ge leistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Ereignis vom 30. April 201 5 um eine versuchte Selbsttötung handelte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs (ohne Verschulden) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.
Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
12. April 2018 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Dipl -Psych. A.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) erwog , es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der frag lichen Suizidhandlung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und er deswegen völlig urteilsunfähig gewesen sei, stellt sich der Beschwerde führer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die zwei Tage später diagnostizierte rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, auch bereits im Zeitpunkt des Suizidversuchs vorhanden gewesen sei und ihm daher die Einsicht gefehlt habe, vernunftgemäss zu handeln; insbesondere aufgrund des nachvoll ziehbaren Arztberichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Facharzt Innere Medizin FMH, welcher betreffen d
die Urteils fähigkeit zum Schluss komme, dass diese im Zeitpunkt des Unfalls aufgehoben gewesen sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen Feststellung von Dr. A.___ . 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten von Dr. A.___
vom
5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) um eine externe spezial ärztliche Einschätzung handelt . Zudem kann a uch dem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.
4.2.2 mit Hinweisen ) .
Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Be weiskraft zuzuerkennen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Be weiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit sprechen (BGE 125 V
351, E. 3b/ bb ). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2) kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2). 3.2 Dr. A.___ gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage in seiner Beur teilung vom 5. April 2018 (Urk. 11/3/2) zum Schluss, hinsichtlich der psychi schen Befindlichkeit des Beschwerdeführers lägen im unmittelbaren Vorfallszeit raum nur spärliche Befunde beziehungsweise Berichte vor. Immerhin sei dem Bericht von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 5. Februar 2016
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2015 letztmalig von ihm gesehen
worden sei . Zum damaligen Zeitpunkt sei die Be h andlung der Depression abgeschlo ssen
gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 13. April 2015 nicht depressiv gewesen.
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 5.
Februar 2016 sei zudem zu entnehmen, dass beginnend im September
2014 das Antidepressivum Cymbalta schrittweise reduziert und am
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 16. Juni 2016 und der Einspracheentscheid vom 12. Apri l 2018 seien aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung im Sinne von Art.
E. 6 EMRK (S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss am 3. September 201
E. 8 (Urk. 10) auf Abweis ung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2018 (Urk. 14) hielt dieser ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 24. Janu ar 2019 (Urk. 20) an den ihren .
Am 28. Mai 2020 (siehe Protokoll Hauptverhandlung ) wurde eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 . Dezember 2014 abgesetzt
worde n sei. Sowohl während des Reduzi erens wie auch nach dem Ab setzen
seien keine depressiven Symptome mehr aufgetreten. Der Beschwerde führer sei am
13. April 2015 nicht depressiv gewesen. In deutlicher Diskrepanz zu dieser Beschreibung stehe die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 22. Juli 2016, dass nämlich nach
Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 Symp tome der depressi ven Störung
wieder verstärkt aufgetreten seien mit Unruhe, massiven Selbstvorwürfen, Negativität ,
Gefühl der Gefühllosigkeit, formalen und inhaltlichen Denkstörungen und dem
imperativen Drang, dem Allem ein Ende zu setzen. Suizidabsichten habe er explizit seiner damaligen Partneri n gegenüber nach der Scheidung im März 2015 und der
Aufgabe seiner eigenen kleinen Woh nung im April 2015 bekundet. Allerdings m ü ss e darauf hingewiesen werden, dass diese Schilderungen allein auf den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers beruh t en, und vor allem diese Aussagen des Beschwerdeführers ein
Jahr nach dem Vorfall (Behandlungsbeginn am 7. April
2016) getätigt worden seien und
diese Aussagen naturgemäss durch das schwere Trauma und seine schwerwie genden
Folgeerscheinungen mit völlig veränderter Lebenssituation überlagert sein dürften
und somit wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Zus tandes des Beschwerdeführers im Vorfallszeitraum sein könn t en. Es wäre zurückblickend
zudem wenig nachvollziehbar, dass der Vorbehandler Dr . C.___ die
Reduktion der Antidepressiva Medikation (2014/2015) fort ge setzt hätte, obwohl sich
der Zustand des Beschwerdeführers gleichzeitig verschlechtert hätte. Auch dem Bericht
von Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, vom 16. November 2015 sei zu
entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Suizidversuches keine gesicherte Geisteskrankheit und verwandte, schwere psychische Störung vorgelegen habe ( a llerdings w erde aus dem Bericht nicht ersichtlich, wann Dr. D.___ den Beschwerdeführer letztmalig gesehen hatte). Der Beschwerdeführer selbst habe g egenüber der
Kanton spolizei Aargau (Bericht vom 20. Juni 2015) geschildert , er h ab e keine Zukunft mehr gesehen
und wäre deshalb
in einer Kurzschlussreaktion zum Bahnhof gefahren. Dort hab e er nur wenige Minuten auf den nächsten Zug warten müssen, vor den er sich dann
geworfen hätte. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen
Zettel mit zwei Telefonnummern mit sich getragen hab e , die man anrufen soll t
e. Dazu sei dem Konsilbericht vom 2 . Februar 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
Nachricht verfasst hab e mit der Bitte um Schuldenbe gleichung an seine Schwester
sowie das Einsetzen der Kinder als Erbe. Diese Angaben spr ä chen dafür, dass der Beschwerdeführer im Vorfallszeitraum in der Lage gewesen sei , einen Entschluss zu fassen, zielgerichtet
zu handeln und auch die Auswirkungen des eigenen Handelns habe erkennen
und
daran denken k ö nnen , dass nach seinem Suizid zwei Personen hätt en verständigt
werden s ollen . Gege n eine reine Impulshandlung spre ch e die Handlungskette, die
vom Ent schluss bis zur suizidalen Handlung abgelaufen sei (Entschluss, Fahrt zum Bahnhof,
Zettel mit Telefonnummern, Handlungsanweisungen bezüglich Schuldenbegleichung
und Erbe, Warten auf den Zug, suizidale Handlung), die in sich als logisch zu beurteilen sei .
Folge man den Berichten, die nachg ängig (nach der suizidalen Handlung) erstellt
w o rden seien, so ergebe sich auch hier kein klarer Hinweis auf eine schwere (psy chotische) Depressi on im Vorfeld des Vorfalls. So sei de n nachträglich vorge legten Konsi lberichten
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015 (ff.) zunächst einmal die Verdachtsdiagnose auf ein multi faktorielles Delir
sowie einer rez i divierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2015 mit eingeschränktem Bewusstsei n gezeigt , ein flüssiges Gespräch sei aufgrund einer Dysarthrie
und Somnolenz nicht führbar gewesen. Die (prä-) delirante Symptomatik sei dabei mit über wie gender Wahrscheinlichkeit als Folge des schweren Traumas zu
beurteilen. In Hinblick auf die depressive Störung sei im Bericht vom
2. Mai 2015
darauf hingewiesen worden , dass die Vitalparameter circa zwei Tage vor dem Su i zid versuch im
Hinblick auf Appetit und Libido gut gewesen sei en. Die Sti mmung des Beschwerdeführers hab e sich erneut verschlechtert nach Besuch seiner Herkunfts famil i e, dann sei es
jedoch vorübergehend zu einer sporadischen Stimmungs aufhellung bei fehlender
deutlicher depressiver Symptomatik (Appetit und Libido gut) gekommen. Zudem
spr ä chen auch die eingeholten Fremdauskünfte (Ex-Frau, zum damaligen Zeitpunkt
aktuelle Partner i
n) dafür, dass eine durchgängig schwere, womöglich psychotische,
d epressive Symptomatik nicht vorgelegen habe . Vielmehr sei dem Bericht vom
2. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Ex-Ehefrau und damalige Partnerin den mutmassl i chen Willen
des Beschwerdeführers als lebensbejahend beschrieben gehabt habe (noch nie zuvor einen Suizidversuch
begangen), dies trotz schwankender depressiver Symptomatik in den letzten
Wochen und Monate n . Eine schwergradig a usgeprägte depressive Symptomati k lasse sich auch aus den fremdanamnest i schen Angaben nicht zuverlässig ableiten.
Zusammenfassend sei aus psychi atrischer Sicht angesichts der vorliegenden Be richte
von Dr. C.___ , der fremdanamnesti schen Angaben (indirekt entnommen
dem Konsilbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015), der aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
im unmittelbaren
Vorfallszeitraum abzuleitenden Fähigkeit zur Entschlussfas su ng, der Fähigkeit
des Beschwerdeführers die Auswirkungen seines eigenen Handelns zu erkennen und
entsprechende Konsequenzen zu ziehen (Finalitätsprüfung zum Beispiel Handlungsanweisung bezüglich Schuldenbeglei chung und Erbe) über wie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Vorfallszei traum die Fähig keit des Beschwerdeführers , vernunftgemäss zu
handeln, nicht gänzlich aufge hoben gewesen sei . 4. 4.1 Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Beziehungsproblematik
nach Scheidung am 5. März 2015 im Zeitraum vor dem Selbsttötungsversuch belastet war und infolge einer psychiatrischen Erkrankung seit März 2012 bei Dr. C.___
in Behandlung war ( E. 3 ). Daraus kann jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeitpunkt geschlossen werden. In den Akten sind ge stützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich aufhe benden schwerwiegenden psychopathologischen Symptomatik auszumachen. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin hin , dass es Hinweise auf eine psychotische Symptomatik (im engeren Sinn) gegeben habe ( Urk. 11/2/38 f., Urk. 11/2/43, Urk. 11/3 ). Auch Hinweise auf eine Geisteskrankheit finden sich zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr wies Dr. C.___ in seinen Berichten vom 5. Februar (Urk. 11/2/39) und 29. Novem ber 2016 (Urk. 11/2/43) darauf hin, dass die diagnostizierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , im Zeitpunkt der letzten Behandlu ng am 13. April 2015 remittiert war und sowohl während dem Reduzieren als auch nach dem Absetzen des Anti de pressivums Cymbalta am 11. Dezember 2014 keine depressiven Symptome mehr auftraten. 4.2 Alsdann ist aufgrund der Handlungsweise des Beschwerdeführers bei der versuch ten Selbsttötung davon auszugehen, dass selbst eine allfällige psychische Beein trächtigung weiterhin eine bewusste gesteuerte und will entliche Handlung zuge lassen hätte . Namentlich geht aus dem Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 20. Juni 2015 (Urk. 11/5) hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto zum Bahnhof Z.___ fuhr, dort einige Minuten auf den nächsten Zug wartete (S. 4), am Perron des Bahnhofes in die Hocke ging und dann wie bei einem Kopfsprung ins Wasser vor den einfahrenden Zug sprang. Nach Bergung des Beschwerdeführers konnte zudem eine blaue Sichtmappe mit einem Couvert darin, auf welches er die Telefonnummern seiner geschiedenen Frau sowie seiner neuen Lebenspartnerin notiert hatt e, sichergestellt werden (S. 3) . Aufgrund der gesamten Tatumstände mangelte es dem Beschwerdeführer im massgebenden Z eitpunkt folglich
– wie Dr. A.___ schlüssig erläutert ( E. 3.2 ) – n icht gänzlich an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.
So verlangen das N otieren von Telefonnummern eine planerische Voraussicht, das unfallfreie Autofahren erh öhte koordinative Fähigkeiten sowie das minutenlange Warten auf eine n einfahrenden Zug einen gefestigten Willen zur Umsetzung eines Vorhaben s . Dass der Be schwerdeführer den Bahnhof Z.___
mit anderer Absicht aufsuchte, als zur Selbsttötung, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch finden sich Anhaltspunkte hierfür in den Akten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Suizidversuch nicht von langer Hand geplant war ( Kurzschlussreaktion; Urk. 11/5 S. 4 ). Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4) – nicht entschei dend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Aufgrund der Vorgehensweise des Be schwerdeführers bei der versuchten Selbsttötung ist weiterhin davon auszu gehen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unver hältnis mässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänz lich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der beschriebenen Vorge hensweise des Beschwerdeführers beim Suizidversuch ist auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des reinen Aktengutachtens nicht zu beanstan den. Wie Dr. A.___ zutreffend festhielt (E. 3.2) , liegen zur psychischen Befind lichkeit des Beschwerdeführers nur spärliche Befunde vor. Die letzte Behandlung bei Dr. C.___ fand am 13. April 2015 statt, wobei eine Remission der psy chischen Problematik resultierte (Urk. 11/2/43). Daraus erhellt, dass die Feststel lungen Dr. B.___ s , nach Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 seien die Symptome der depressiven Störung wieder verstärkt aufgetreten (Bericht vom 22. Juli 2016; Urk. 3/8 S. 1) , ausschliesslich auf den nachträglichen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Aus eigener Wahrnehmung kann das Gesagte nicht stammen, behandelt er den Beschwerdeführer doch erst seit 7. April 2016. Inwiefern eine direkte ärztliche Auseinanderse tzung mit dem Beschwerde führer am medizinischen Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte, ist nicht er kenn bar. Demnach ging es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines fest stehenden Sachverhaltes und es besteht kein Anlass für die Einholung eines auf persönlicher Exploration des Beschwerdeführers basierenden Gutachtens (Urteil des Bundesgericht 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 6.2, mit Hinweisen). Da mit vermag Dr. B.___ keine objektiven Anhaltspunkte, das heisst Umstände, welche nicht einzig auf den im Nachgang an das Ereignis vom 30. April 2015 subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, welche Gegenteiliges nahelegen, darzutun. 4.3
Nach dem Gesagten ist der fragliche Selbsttötungsversuch vom 30. April 2015 nach der geltenden Praxis nicht als Unfallereignis ein zustufen, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, vernunftgemäss zu han deln, im Tatzeitpunkt nicht über wiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00113
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom
19. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner schadenanwaelte AG Totentanz 5, Postfach 2039, 4001 Basel gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller Steinhauserstrasse 51, Postfach 7552, 6302 Zug Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___ war seit dem 1. August 1996 als Pâtissier beim Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsver hält nisses bei der Basler Versicherung AG obligatorisch unfallversichert (Urk. 11/1/1). Am 30. April 2015 warf er sich im Bahnhof Z.___ kopfvoran vor den ein fahrenden Zug und erlitt dabei ein Polytrauma (Schädel-Hirn, Thorax, Wirbel säule, Extremitäten
samt t raumatischer Oberschenkelampu tation rechts ;
Urk. 11/2/1 8 ,
Urk. 11/5 ). Mi t Verfügung vom 16. Juni 2016 (Urk. 11/4/1) ver neinte die Unfallversicherung ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom April 2015 mit der Begründung, eine Geisteskrankheit oder eine den Geistes krankheiten verwandte, schwere psychische Störung habe im Zeitpunkt des Sui zidversuchs nicht vorgelegen (S. 1). Die dagegen vom Versicherten erhobene Ein sprache vom 19. August 2016 beziehungsweise 1. September 2016 (Urk. 11/4/2 erste und letzte Seite) wies sie mit Entscheid vom 12. April 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 (Urk. 1) Beschwerde und be an tragte, die Verfügung vom 16. Juni 2016 und der Einspracheentscheid vom 12. Apri l 2018 seien aufzuheben, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung in Auftrag zu geben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozes sualer Hinsicht ersuchte er um die Durchführung einer öffentlichen Ver handlung im Sinne von Art. 6 EMRK (S. 2 ).
Die Beschwerdegegnerin schloss am 3. September 201 8 (Urk. 10) auf Abweis ung der Beschwerde. Mit Replik vom 3. Oktober 2018 (Urk. 14) hielt dieser ebenso an seinen Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 24. Janu ar 2019 (Urk. 20) an den ihren .
Am 28. Mai 2020 (siehe Protokoll Hauptverhandlung ) wurde eine öffentliche Hauptverhandlung durchgeführt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Zusprache von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grund sätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversi cherung [UVG]). Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). 1.2
Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG mit Ausnahme der Be stattungskosten kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Diese Bestim mung findet indes keine Anwendung, wenn die versicherte Person zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln, oder wenn die Selbsttötung, der Selbsttötungsversuch oder die Selbstverstümmelung die eindeu tige Folge eines versicherten Unfalles war (Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). 1.3
Die leistungsansprechende Person muss, da sie das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung und bei Suizid oder Sui zidversuch die Urteilsunfähigkeit nach Art. 16 des Schweizerischen Zivil gesetz buches (ZGB) zur Zeit der Tat nachweisen. Den Parteien obliegt jedoch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialversicherungsprozess keine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 ZGB. Eine Beweislast besteht nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswür digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahr scheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen. Dass die versicherte Person absichtlich aus dem Leben geschieden ist oder scheiden wollte, darf nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Um ständen angemessene Deutung ausschliessen. Zunächst ist von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbst tötung respektive kein Selbsttötungsversuch vor. Diese Vermutung kann indes durch überzeugende Umstände widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 1.4
Die Urteilsfähigkeit der versicherten Person ist in Bezug auf die in Frage ste hende konkrete Handlung und unter Würdigung der bei ihrer Vornahme herr schenden objektiven und subjektiven Verhältnisse zu prüfen. Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist nicht entscheidend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist stets festzu stellen; sonst liegt keine Selbsttötung respektive kein Suizidversuch vor. Massgeblich ist einzig, ob im e ntscheidenden Moment jenes Minimum an Besinnungsfähigkeit zur kritischen, bewussten Steuerung der endothymen (das heisst vor allem der triebhaften innerseelischen) Abläufe vorhanden war. Damit eine Leistungspflicht des Unfallversicherers entsteht, muss mit anderen Worten eine Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder eine schwere Störung des Bewusst seins nachgewiesen sein, welche im Zeitpunkt der Tat, unter Würdigung der herrschenden objektiven und subjektiven Umstände sowie in Bezug auf die in Frage stehende Handlung, die Fähigkeit gänzlich aufgehoben hat, vernunft ge mäss zu handeln. Dazu müssten psychopathologische Symptome wie etwa Wahn, Sinnestäuschungen, depressiver Stupor (plötzlicher Erregungszustand mit Selbsttötungstendenz), Raptus (plöt zli cher Erregungszustand als Symptom einer seelischen Störung) ausgewiesen sein. D as Motiv zum Suizid oder Suizid versuch muss sodann aus der geisteskranken Symptomatik stammen , mit ande ren Worten muss die Tat „unsinnig“ sein. Eine blosse „Unverhältnismässigkeit“ der Tat, indem der Suizident seine Lage in de pressiv-verzweifelter Stimmung einseitig und voreilig einschätzt, genügt zur Annahme von Urteilsunfähigkeit nicht. Für deren Nachweis ist nicht bloss die zu beurteilende Suizidhandlung von Bedeutung und somit nicht allein entscheidend, ob diese als unvernünftig, uneinfühlbar oder abwegig erscheint. Vielmeh r ist auf Grund der gesamten Um stände, wozu das Verhalten und die Lebenssituation der versicherten Person vor dem Selbsttötungsereignis insgesamt gehören, zu beur teilen, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Suizid oder Suizidversuch vernunft mässig zu vermei den oder nicht. Der Umstand, dass die Suizidhandlung als solche sich nur durch einen krankhaften, die freie Willensbetätigung ausschliessenden Zustand erklä ren lässt, stellt nur ein Indiz für das Vorliegen von Urteilsun fähig keit dar. An deren Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; er gilt als ge leistet, wenn eine durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung als wahrscheinlicher erscheint als ein noch in erheblichem Masse vernunftgemässes und willentliches Handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch bereits Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 256/03 vom 9. Januar 2004 E.
3.2 mit weiteren Hinweisen). 2.
Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass es sich bei dem in Frage stehenden Ereignis vom 30. April 201 5 um eine versuchte Selbsttötung handelte. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Suizidversuchs (ohne Verschulden) gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln.
Während die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom
12. April 2018 (Urk. 2) gestützt auf das Aktengutachten von Dr. med. Dipl -Psych. A.___ vom 5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) erwog , es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar vor der frag lichen Suizidhandlung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und er deswegen völlig urteilsunfähig gewesen sei, stellt sich der Beschwerde führer (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass die zwei Tage später diagnostizierte rezidivierend e depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, auch bereits im Zeitpunkt des Suizidversuchs vorhanden gewesen sei und ihm daher die Einsicht gefehlt habe, vernunftgemäss zu handeln; insbesondere aufgrund des nachvoll ziehbaren Arztberichtes von Dr. med. B.___ , Facharzt Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, Facharzt Innere Medizin FMH, welcher betreffen d
die Urteils fähigkeit zum Schluss komme, dass diese im Zeitpunkt des Unfalls aufgehoben gewesen sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen Feststellung von Dr. A.___ . 3. 3.1
Vorwegzuschicken ist, dass es sich beim Gutachten von Dr. A.___
vom
5. April 2018 (Urk. 11/3 /2) um eine externe spezial ärztliche Einschätzung handelt . Zudem kann a uch dem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern der Untersuchungsbefund lückenlos vorliegt, namentlich ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergibt, und zudem nicht umstritten ist ( Urteil des Bundesge richts 8C_724/2013 vom 31. März 2014 E.
4.2.2 mit Hinweisen ) .
Rechtsprechungsgemäss ist der Expertise also volle Be weiskraft zuzuerkennen, solange sie den allgemeinen Anforderungen an den Be weiswert ärztlicher Berichte genügt und nicht konkrete Indizien gegen ihre Zu ver lässigkeit sprechen (BGE 125 V
351, E. 3b/ bb ). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2) kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 9C_853/2015 vom 2 3. Juni 2014 E. 3.1.2). 3.2 Dr. A.___ gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage in seiner Beur teilung vom 5. April 2018 (Urk. 11/3/2) zum Schluss, hinsichtlich der psychi schen Befindlichkeit des Beschwerdeführers lägen im unmittelbaren Vorfallszeit raum nur spärliche Befunde beziehungsweise Berichte vor. Immerhin sei dem Bericht von Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 5. Februar 2016
zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2015 letztmalig von ihm gesehen
worden sei . Zum damaligen Zeitpunkt sei die Be h andlung der Depression abgeschlo ssen
gewesen. Der Beschwerdeführer sei am 13. April 2015 nicht depressiv gewesen.
Dem Bericht von Dr. C.___ vom 5.
Februar 2016 sei zudem zu entnehmen, dass beginnend im September
2014 das Antidepressivum Cymbalta schrittweise reduziert und am 11 . Dezember 2014 abgesetzt
worde n sei. Sowohl während des Reduzi erens wie auch nach dem Ab setzen
seien keine depressiven Symptome mehr aufgetreten. Der Beschwerde führer sei am
13. April 2015 nicht depressiv gewesen. In deutlicher Diskrepanz zu dieser Beschreibung stehe die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 22. Juli 2016, dass nämlich nach
Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 Symp tome der depressi ven Störung
wieder verstärkt aufgetreten seien mit Unruhe, massiven Selbstvorwürfen, Negativität ,
Gefühl der Gefühllosigkeit, formalen und inhaltlichen Denkstörungen und dem
imperativen Drang, dem Allem ein Ende zu setzen. Suizidabsichten habe er explizit seiner damaligen Partneri n gegenüber nach der Scheidung im März 2015 und der
Aufgabe seiner eigenen kleinen Woh nung im April 2015 bekundet. Allerdings m ü ss e darauf hingewiesen werden, dass diese Schilderungen allein auf den subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers beruh t en, und vor allem diese Aussagen des Beschwerdeführers ein
Jahr nach dem Vorfall (Behandlungsbeginn am 7. April
2016) getätigt worden seien und
diese Aussagen naturgemäss durch das schwere Trauma und seine schwerwie genden
Folgeerscheinungen mit völlig veränderter Lebenssituation überlagert sein dürften
und somit wenig aussagekräftig im Hinblick auf die Beurteilung des psychischen Zus tandes des Beschwerdeführers im Vorfallszeitraum sein könn t en. Es wäre zurückblickend
zudem wenig nachvollziehbar, dass der Vorbehandler Dr . C.___ die
Reduktion der Antidepressiva Medikation (2014/2015) fort ge setzt hätte, obwohl sich
der Zustand des Beschwerdeführers gleichzeitig verschlechtert hätte. Auch dem Bericht
von Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, vom 16. November 2015 sei zu
entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Suizidversuches keine gesicherte Geisteskrankheit und verwandte, schwere psychische Störung vorgelegen habe ( a llerdings w erde aus dem Bericht nicht ersichtlich, wann Dr. D.___ den Beschwerdeführer letztmalig gesehen hatte). Der Beschwerdeführer selbst habe g egenüber der
Kanton spolizei Aargau (Bericht vom 20. Juni 2015) geschildert , er h ab e keine Zukunft mehr gesehen
und wäre deshalb
in einer Kurzschlussreaktion zum Bahnhof gefahren. Dort hab e er nur wenige Minuten auf den nächsten Zug warten müssen, vor den er sich dann
geworfen hätte. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen
Zettel mit zwei Telefonnummern mit sich getragen hab e , die man anrufen soll t
e. Dazu sei dem Konsilbericht vom 2 . Februar 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine
Nachricht verfasst hab e mit der Bitte um Schuldenbe gleichung an seine Schwester
sowie das Einsetzen der Kinder als Erbe. Diese Angaben spr ä chen dafür, dass der Beschwerdeführer im Vorfallszeitraum in der Lage gewesen sei , einen Entschluss zu fassen, zielgerichtet
zu handeln und auch die Auswirkungen des eigenen Handelns habe erkennen
und
daran denken k ö nnen , dass nach seinem Suizid zwei Personen hätt en verständigt
werden s ollen . Gege n eine reine Impulshandlung spre ch e die Handlungskette, die
vom Ent schluss bis zur suizidalen Handlung abgelaufen sei (Entschluss, Fahrt zum Bahnhof,
Zettel mit Telefonnummern, Handlungsanweisungen bezüglich Schuldenbegleichung
und Erbe, Warten auf den Zug, suizidale Handlung), die in sich als logisch zu beurteilen sei .
Folge man den Berichten, die nachg ängig (nach der suizidalen Handlung) erstellt
w o rden seien, so ergebe sich auch hier kein klarer Hinweis auf eine schwere (psy chotische) Depressi on im Vorfeld des Vorfalls. So sei de n nachträglich vorge legten Konsi lberichten
der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015 (ff.) zunächst einmal die Verdachtsdiagnose auf ein multi faktorielles Delir
sowie einer rez i divierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne
psychotische Symptome zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe sich am 3. Mai 2015 mit eingeschränktem Bewusstsei n gezeigt , ein flüssiges Gespräch sei aufgrund einer Dysarthrie
und Somnolenz nicht führbar gewesen. Die (prä-) delirante Symptomatik sei dabei mit über wie gender Wahrscheinlichkeit als Folge des schweren Traumas zu
beurteilen. In Hinblick auf die depressive Störung sei im Bericht vom
2. Mai 2015
darauf hingewiesen worden , dass die Vitalparameter circa zwei Tage vor dem Su i zid versuch im
Hinblick auf Appetit und Libido gut gewesen sei en. Die Sti mmung des Beschwerdeführers hab e sich erneut verschlechtert nach Besuch seiner Herkunfts famil i e, dann sei es
jedoch vorübergehend zu einer sporadischen Stimmungs aufhellung bei fehlender
deutlicher depressiver Symptomatik (Appetit und Libido gut) gekommen. Zudem
spr ä chen auch die eingeholten Fremdauskünfte (Ex-Frau, zum damaligen Zeitpunkt
aktuelle Partner i
n) dafür, dass eine durchgängig schwere, womöglich psychotische,
d epressive Symptomatik nicht vorgelegen habe . Vielmehr sei dem Bericht vom
2. Mai 2015 zu entnehmen, dass die Ex-Ehefrau und damalige Partnerin den mutmassl i chen Willen
des Beschwerdeführers als lebensbejahend beschrieben gehabt habe (noch nie zuvor einen Suizidversuch
begangen), dies trotz schwankender depressiver Symptomatik in den letzten
Wochen und Monate n . Eine schwergradig a usgeprägte depressive Symptomati k lasse sich auch aus den fremdanamnest i schen Angaben nicht zuverlässig ableiten.
Zusammenfassend sei aus psychi atrischer Sicht angesichts der vorliegenden Be richte
von Dr. C.___ , der fremdanamnesti schen Angaben (indirekt entnommen
dem Konsilbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des E.___ vom
2. Mai 2015), der aus dem Verhalten des Beschwerdeführers
im unmittelbaren
Vorfallszeitraum abzuleitenden Fähigkeit zur Entschlussfas su ng, der Fähigkeit
des Beschwerdeführers die Auswirkungen seines eigenen Handelns zu erkennen und
entsprechende Konsequenzen zu ziehen (Finalitätsprüfung zum Beispiel Handlungsanweisung bezüglich Schuldenbeglei chung und Erbe) über wie gend wahrscheinlich davon auszugehen, dass im Vorfallszei traum die Fähig keit des Beschwerdeführers , vernunftgemäss zu
handeln, nicht gänzlich aufge hoben gewesen sei . 4. 4.1 Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführer durch eine Beziehungsproblematik
nach Scheidung am 5. März 2015 im Zeitraum vor dem Selbsttötungsversuch belastet war und infolge einer psychiatrischen Erkrankung seit März 2012 bei Dr. C.___
in Behandlung war ( E. 3 ). Daraus kann jedoch nicht auf eine volle Urteilsunfähigkeit im Tatzeitpunkt geschlossen werden. In den Akten sind ge stützt auf die Berichte von Dr. C.___ und Dr. A.___ keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers gänzlich aufhe benden schwerwiegenden psychopathologischen Symptomatik auszumachen. Auch der Hausarzt des Beschwerdeführers verneinte auf Nachfrage der Beschwer degegnerin hin , dass es Hinweise auf eine psychotische Symptomatik (im engeren Sinn) gegeben habe ( Urk. 11/2/38 f., Urk. 11/2/43, Urk. 11/3 ). Auch Hinweise auf eine Geisteskrankheit finden sich zu keinem Zeitpunkt. Vielmehr wies Dr. C.___ in seinen Berichten vom 5. Februar (Urk. 11/2/39) und 29. Novem ber 2016 (Urk. 11/2/43) darauf hin, dass die diagnostizierte r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) , im Zeitpunkt der letzten Behandlu ng am 13. April 2015 remittiert war und sowohl während dem Reduzieren als auch nach dem Absetzen des Anti de pressivums Cymbalta am 11. Dezember 2014 keine depressiven Symptome mehr auftraten. 4.2 Alsdann ist aufgrund der Handlungsweise des Beschwerdeführers bei der versuch ten Selbsttötung davon auszugehen, dass selbst eine allfällige psychische Beein trächtigung weiterhin eine bewusste gesteuerte und will entliche Handlung zuge lassen hätte . Namentlich geht aus dem Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 20. Juni 2015 (Urk. 11/5) hervor, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto zum Bahnhof Z.___ fuhr, dort einige Minuten auf den nächsten Zug wartete (S. 4), am Perron des Bahnhofes in die Hocke ging und dann wie bei einem Kopfsprung ins Wasser vor den einfahrenden Zug sprang. Nach Bergung des Beschwerdeführers konnte zudem eine blaue Sichtmappe mit einem Couvert darin, auf welches er die Telefonnummern seiner geschiedenen Frau sowie seiner neuen Lebenspartnerin notiert hatt e, sichergestellt werden (S. 3) . Aufgrund der gesamten Tatumstände mangelte es dem Beschwerdeführer im massgebenden Z eitpunkt folglich
– wie Dr. A.___ schlüssig erläutert ( E. 3.2 ) – n icht gänzlich an der Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln.
So verlangen das N otieren von Telefonnummern eine planerische Voraussicht, das unfallfreie Autofahren erh öhte koordinative Fähigkeiten sowie das minutenlange Warten auf eine n einfahrenden Zug einen gefestigten Willen zur Umsetzung eines Vorhaben s . Dass der Be schwerdeführer den Bahnhof Z.___
mit anderer Absicht aufsuchte, als zur Selbsttötung, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch finden sich Anhaltspunkte hierfür in den Akten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass der Suizidversuch nicht von langer Hand geplant war ( Kurzschlussreaktion; Urk. 11/5 S. 4 ). Ob die Tat ohne Wissen und Willen erfolgte, ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4) – nicht entschei dend; denn eine Absicht, und sei es auch nur in Form eines völlig unreflektierten, dumpfen Willensimpulses, ist festzustellen. Aufgrund der Vorgehensweise des Be schwerdeführers bei der versuchten Selbsttötung ist weiterhin davon auszu gehen, dass ein noch in gewissem Masse vernunftgemässes (wenn auch unver hältnis mässiges) und willentliches Handeln wahrscheinlicher war, als eine gänz lich durch übermächtige Triebe gesteuerte Suizidhandlung.
Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts der beschriebenen Vorge hensweise des Beschwerdeführers beim Suizidversuch ist auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des reinen Aktengutachtens nicht zu beanstan den. Wie Dr. A.___ zutreffend festhielt (E. 3.2) , liegen zur psychischen Befind lichkeit des Beschwerdeführers nur spärliche Befunde vor. Die letzte Behandlung bei Dr. C.___ fand am 13. April 2015 statt, wobei eine Remission der psy chischen Problematik resultierte (Urk. 11/2/43). Daraus erhellt, dass die Feststel lungen Dr. B.___ s , nach Absetzen der Medikation im Winter 2014/2015 seien die Symptome der depressiven Störung wieder verstärkt aufgetreten (Bericht vom 22. Juli 2016; Urk. 3/8 S. 1) , ausschliesslich auf den nachträglichen subjektiven Angaben des Beschwerdeführers beruhen. Aus eigener Wahrnehmung kann das Gesagte nicht stammen, behandelt er den Beschwerdeführer doch erst seit 7. April 2016. Inwiefern eine direkte ärztliche Auseinanderse tzung mit dem Beschwerde führer am medizinischen Sachverhalt etwas zu ändern vermöchte, ist nicht er kenn bar. Demnach ging es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines fest stehenden Sachverhaltes und es besteht kein Anlass für die Einholung eines auf persönlicher Exploration des Beschwerdeführers basierenden Gutachtens (Urteil des Bundesgericht 8C_496/2008 vom 17. April 2009 E. 6.2, mit Hinweisen). Da mit vermag Dr. B.___ keine objektiven Anhaltspunkte, das heisst Umstände, welche nicht einzig auf den im Nachgang an das Ereignis vom 30. April 2015 subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen, welche Gegenteiliges nahelegen, darzutun. 4.3
Nach dem Gesagten ist der fragliche Selbsttötungsversuch vom 30. April 2015 nach der geltenden Praxis nicht als Unfallereignis ein zustufen, da die Fähigkeit des Beschwerdeführers, vernunftgemäss zu han deln, im Tatzeitpunkt nicht über wiegend wahrscheinlich gänzlich aufgehoben war. Damit entfällt eine Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Wagner - Rechtsanwalt Oskar Müller - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht