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UV.2018.00110

Autounfall mit Überschlag. Die von der Unfallversicherung zugesprochene Invalidenrente von 25 % erweist sich als rechtens. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und allfälligen psychischen Beschwerden verneint.

Zürich SozVersG · 2019-10-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1984 geborene X.___ erlitt am 22. November 2012 bei seiner Tätigkeit als Maurer einen Arbeitsunfall. Er geriet mit der rechten (dominanten) Hand in eine Fräsmaschine, was beinahe zur Abtrennung von vier Fingern (Zeigefinger bis Kleinfinger) führte .

Der Versicherte musste notoperiert werden (vgl. die Schadenmeldung vo m 29. November 2012 [Urk. 9/6], die Bilder vom 22. November sowie 4. und 14. Dezember

2012 [Urk. 9/18], den Opera tions bericht vom 23. November 2012 [Urk. 9/16], den Polizeirapport vom 28. Novem ber 2012 [Urk. 9/29 ] sowie den Austrittsbericht der Y.___ vom 25. April 2013 [Urk. 9/55] ). Mit Verfügung vom 29. August 2014 sprach ihm die Suva ab dem 1. Juni 2014 eine Invalidenrente der Unfallvers icherung von monat lich Fr. 434.1 0 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde indessen verneint (Urk. 9/153). Die Verfügung der Suva vom 29. August 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Ab dem 2. Juni 2014 erfüllte X.___ die Anspruchs vor aussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Im Zwischenverdienst war er als Kurier für das Restaurant Z.___ angestellt. Am 2 3 . August 2014 (um 02.00 Uhr nachts) erlitt er einen Autounfall in der Dominikanischen Republik; sein Fahrzeug überschlug sich und er wurde durch das Seitenfenster aus dem Fahrzeug geschleudert, da er keine Sicherheits gurte getragen hatte. Er erlitt ein Polytrauma und zog sich ein stumpfes Abdo minal- und Thoraxtrauma sowie eine Humerusfraktur an der Schulter links zu. Die Erstversorgung erfolgte in der Dominikanischen Republik; es wurde via explo rative Laparotomie eine Dünndarmresektion von 30

cm durchgeführt. Die Repatri i erung erfolgte am 4. September 201 4. Zur Versorgung der Humerus frak tur begab sich der Versicherte ins A.___ . Es wurde sodann eine Luxationsfraktur an der Halswirbelsäule C2/3 im Sinne einer trauma tischen Spondylolyse C2 festgestellt, weshalb eine Reposition und operative Stabi lisation durchgeführt werden musste . Sodann wurde eine Läsion des Plexus brachialis links diagnostiziert (vgl. die telefonische Meldung des Versicherten vom 5. September 2014 [Urk. 8/1], die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Per sonen vom 12. September 2014 [Urk. 8/2], die Zusammenfassung der Kranken geschichte im Verlegungsbericht des A.___ vom 11. September 2014 [Urk. 8/10 S. 3], die O perationsberichte des A.___ vom 11 . September 2014 [Urk. 8/60] und 12. September 2014 [Urk. 8/46 ] sowie den Austrittsbericht des A.___ vom 10. Okto ber 2014 [Urk. 8/47]). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen und veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 19. November 2015 stattfand (vgl. den entsprechenden Bericht vom 19. November 2015 [Urk. 8/109]). Die kreisärztliche Untersuchung ergab, dass es bezüglich der Wirbelfraktur, der Rippenfrakturen und der abdominalen Verletzung zu einem guten Resultat mit praktisch folgenloser Ausheilung gekommen sei. Das Hauptproblem stelle die Läsi on des Plexus brachialis links dar. Die Behandlung könne noch nicht abge schlossen werden (Urk. 8/109 S. 8). In der Folge persistierten Schmerzen im lin ken Arm (Urk. 8/119). Am 7. April 2016 wurde eine erneute Operation an der linken Schulter vorgenommen (Urk. 8/140) mit gutem Verlauf (Urk. 8/157). Eine weitere kreisärztliche Untersuchung wurde für den 5. April 2017 vorgesehen . Der Versicherte erschien jedoch nicht (Urk. 8/185), da er sich ab dem 17. März 2017 in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/189). Die kreisärztliche Untersuchung fand schliesslich am 21. Juni 2017 statt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 21. Juni 2017 [Urk. 8/205] sowie die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens v om 22. Juni 2017 [Urk. 8/206]). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 stellte die Suva die Heilkostenleistungen ein und terminierte die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. August 2017 (Urk. 8/210). Sie sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 28. Juni 2017 eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/212). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Inte gritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von mindestens 40 % (Urk. 8/220), woraufhin am 3. August 2017 eine kreisärztliche Stellungnahme erfolgte (Urk. 8/223). Mit Verfügung vom 10. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten sodann eine Invalidenrente der Unfallversicherung von monatlich Fr. 1'113.80 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Urk. 8/226). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 ebenfalls Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/232). Mit Entscheid vom 12. April 2018 wies die Suva die beiden Einsprachen vom 26. Juli 2017 und vom 14. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/247]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen,

damit diese den entscheidrelevanten Sachverhalt abkläre (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Replik vom 27. August 2018 [ Urk. 11 ] und Duplik vom

1. Oktober 2018 [Urk. 14]), was der jeweiligen Gegen partei angezeigt wurde (Urk. 12 und Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Das hier zu beur teilende Ereignis hat sich am 23 . August 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sach verhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesges etzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) , so h at sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspru ch ent steht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird g emäss Art. 16 ATSG das Er- werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwer de führer seien Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität nur noch als Hilfs hand eingesetzt werde, weiterhin ganztags zumutbar. Realistisch seien vor wie gend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben und getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das fein- und grobmotorische Hantieren mit Werk zeugen seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. Für psychische Beeinträchtigungen sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei die schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE 2014) heranzuziehen und abzustellen sei auf die Tabelle 1, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1. Es resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 63'187.--, von welchem ein 20%iger Abzug vorzunehmen sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 50'550.--. Der Validenlohn betrage Fr. 67'183.--. Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe einen Inva liditätsgrad von gerundet 25 % (Urk. 2 S. 4 und S. 7) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt. Er könne den linken Arm und die linke Hand praktisch nicht mehr einsetzen. Die linke Hand diene nur noch als Hilfshand. Zusammen mit der ebenfalls starken Einschränkung in der rechten Hand und der Schulter habe dies zur Folge, dass er nicht einmal eine (leichte) Schachtel tragen könne. Die oberen Extremitäten seien faktisch nicht mehr ein setzbar. Er könne sodann weder fein- noch grobmotorische Handtätigkeiten ver richten. Für eine Verweistätigkeit im Dienstleistungssektor fehle ihm die entspre chende Ausbildung. Es liege somit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- festzusetzen sei. Sofern das Gericht diese Ansicht nicht teile, sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 29 % führe. Der Beschwerdeführer rügte sodann, angesichts des multimorbiden Beschwerdebildes reiche die kreisärztliche Beurtei lung durch eine Neurochirurgin nicht aus. Ihre Ausführungen zum Zumutbar keits profil seien wenig nachvollziehbar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu Stellung genommen, inwiefern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen vorhanden seien, welche der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Einschränkungen verrichten könne. Weiter habe die Beschwerde geg nerin die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolgen zu wenig abge klärt und sich ungenügend dazu geäussert. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein schwerer Unfall vorliege und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit nicht nur den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, sondern auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 1) . 2.3

In der Replik vom 27. August 2018 betonte der Beschwerdeführer erneut, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Er habe den Unfallhergang sodann nicht zu beweisen. Fraglich sei nur, ob seine Schilderungen ( überwiegend ) wahrschein lich plausibel seien. Sein Fahrzeug habe sich mehrmals überschlagen und er sei aus dem Fahrzeug geschleudert worden. Es liege ein schwerer Unfall, jedenfalls aber ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen vor. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus gegangen werde, sei die Adäquanz zu bejahen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei erfüllt. Dasselbe gelte für das Krite rium der Dauerbeschwerden. Sodann lä gen ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor. Weiter liege eine ausgeprägte physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 11 ).

3.

Im Bericht vom 22. Juni 2017 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. Juni 2017 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/205 S. 8 ) : 1. Status nach Autounfall am 22 . August 2014 (richtig: 23. August 2014 ; vgl. Urk. 8/23 S. 1 ) mit/bei - Luxationsfraktur C2/3 mit Status nach geschlossener Reposition und ventraler Spondy lodese C2/3 mit Beckenka mmspan und Platte am 10. September 2014 - aktuell intermittierende Nackenbeschwerden bei starker Beanspru c hung oder häuf igen Inklinationsbewegungen - d islozierte mehrfragmentäre proximale metaphysäre Humerusfraktur mit Weichteilkon tusion un d Hautnekrose mit Status nach Dé bridement und Deckung mittels Spalthaut vom Oberschenkel links und überbrückender Osteo synthese der proximalen Humerusfraktur links am 12. September 2014 u nd Status nach Dekortikation, Dé bridement und Anfrischen der Frakturzone bei Pseudarthrose pro ximaler Humerus links vom

4. Juli 201 6

- Traumatische Läsion des Plexus brachialis links mit ele ktrophysio logi schem Nachweis ei ner Plexusschädigung mit Beteiligung des Fascicu lus p osterior und lateralis am 21. Januar 2015 - Res i duelle sensomotorische Defizite am linken Arm - Status nach stumpfem Abdominaltrauma mit explor ativer Laparotomie und Dünndarm resektion 2014 in der Dominikanischen Republik - Status nach operativer Versorgung einer Narbenhernie 2016 - Status nach Thoraxtrauma mit wenig dislozierten Rippenserienfrakturen 7-10 dorsal links - Status nach gering dislozierter Jochbeinfraktur links 2. Fräs verletzung rechte Hand am 22. November 2012 mit/bei - Status nach Implantation einer Swanson Prothese rech ter Zeigefinger MCP-Gelenk, Kap selnaht und Naht der Kollateralbänder sowie der Streckerhaube am rechten Zeigefinger und Mittelfinger, am Ringfinger Naht der Streckerhaube, am Kleinfinger Naht des Mittelzügels und Defekt deckung am 22. November 2012 - Status nach Arthrolyse MCP II und III rechts bei Extensionskontraktur MCP II und III rechts am 27. Mai 2013 K reisärztin Dr. med.

B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, führte sodann aus (Urk. 8/205 S. 8 f.) , s ubjektiv sei es seit der letzten kreisärzt l ichen Unter suchung im Jahr 2013 zu einer Zunahme der Beschwerden an der rechten Hand gekommen . Neu zeig t en sich ein Streckdefizit des rechten Mittel-

und Zeige fingers von 20° sowie eine Einschränkung der Beugung vom rechten Mittel- und Zeigefinger im proximalen und distalen Interphalangealgelenk. Der Beschwe r de führer

habe sich im Januar 2016 nochmals in der Handchirurgie des C.___ vor gestellt wegen der anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand. Eine weitere Diagnostik habe nicht statt gefunden , da vom Beschwerde füh rer keine we iteren Termine vereinbart worden seien . Bei entsprechendem Leidens druck werde eine Wiedervorstellung im C.___ empfohlen.

Weiter führte Dr. B.___ aus, s eit d em Unfall im August 2014 leide der Beschwer deführer unter anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Arms sowie unter gelegentlichen Beschwerden im Bereich des Nackens. Zwischenzeitlich sei er im Jahr 2016

nochmals wegen einer Narbenhernie am Bauch operiert worden . So wohl die viszeral-chirurgische Behandlung der Narbenhernie als auch die Be hand lung betre ffend die Humerusfraktur links seien im Jahr 2016 abgeschlossen worden; gleichfalls sei die Physiotherapie 2016 beendet worden . Für den Be schwer deführer stünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Oberarms bi s in das Schulterblatt ziehend i m Vordergrund sowie ein unan ge nehmes Schweregefühl im gesamten linken Arm. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sowie die K raft im gesamten linken Arm seien eingeschränkt. In der heutig en klinischen Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der

Abduk tion und Elevation im rechten Schultergelenk infolge der Paresen, jedoch könne

schmerzbedingt das Schultergel enk auch pass iv nicht weiter bewegt werden. Im Vergleich zur letzten neurol ogischen Untersuchung durch Dr. D.___ im September 2016 zeige

sich der Befund betreffend sensible n Ausfall und Motorik etwas aus geprägter, was in Anbetracht der Untersuchungssituation einerseits als Symptom verdeutlichung zu interpretiere n sei. A nd e rerseits sei noch eine schmerzbedingte Komponente zu berücksichtigen. Insgesamt zeige sich das Bild einer Läsion des Plexus brachialis mit Beteiligung des post erioren und lateralen Faszikels; die Ulnaris-versorgte Muskulatur sei im Wesentlichen nicht mitbetroffen. Eine wei tere Verbesserung seit der letzten neurologischen Untersuchung könne nicht fest gestellt werden. K napp drei Jahre nach Plexusläsion mit Durchführung physio therapeutischer Übungen bis Ende 2016 sei mittlerweile nicht mehr von einer versicherungsmedizinisch relevanten Verbess erung auszugeben. Betreffend den Nacken finde sich eine relativ gute Beweglichkeit der Halswir belsäule, es be st ün den intermittierende Beschwerden bei starker Beanspruchung bzw. bei häuf iger oder anhaltender Ink linationsbewegung. Im Alltag habe der Beschwerdeführer sonst keine wesentlichen Nackenbes chwerden. Insgesamt sei ein stabiler medizi nischer Zustand nach dem Polytrauma vor knapp drei Jahren eingetreten; die medizinischen Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien gegeben. Infolge des Unfalls vom 23 . August 2014 seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ge mäs s Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar. Dem Ver sicherten seien aktuell Tätigkeiten ga nztags, bei denen der linke Arm /die linke Hand nur no ch als Hilfshand eingesetzt werde , weit erhin zumutbar. Realistisch seien vorwiegend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der recht en Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (wede r fein- noch grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Kreisärztin tätigte sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung spre chen, sind n icht ersichtlich. Insbesondere verfügt Dr. B.___ über einen Facharzttitel der Neurochirurgie. Diese Disziplin umfasst die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems mit seinen Hüllen und Gefässen, des Hirnschädels und der Wirbelsäule sowie des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, kon ser va tiven Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie dieser Strukturen (www.fmh.ch). Damit ist beziehungsweise war Dr. B.___

befähigt, den Beschwerdeführer somatisch zu untersuchen und seinen Gesundheitszustand zu beurteilen . Weshalb eine zusätzliche orthopädische Untersuchung notwendig gewesen wäre, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal nach dem 13. September

2016 (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/161 und Urk. 8/179) im A.___ keine orthopä dische Kontrolle mehr stattfand.

V orgesehen wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers ledig lich ein weiterer Termin bei der Neurologie nach circa sechs Monaten (Urk. 8/169) , was belegt, dass eine neurochirurgische Überprüfung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers genügend war . Sodann war

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) – keine psychiatrische Untersuchung indiziert, nachdem er sich weder in psychologische noch in ps ychiatrische Behandlung begeben hatte . Der Beschwerdeführer hatte zwar am 16. Juli 2015 angegeben, es gehe ihm psychisch nicht gut. Einen Psy chiater oder Psychologen wollte er aber nicht aufsuchen (Urk. 8/85) .

Auch am 16. Dezember 2015 gab er an, psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen und den Psychologen bekannt zu geben (Urk. 8/115). Eine entsprechende Meldung blieb aber aus. Am 23. Juni 2016 gab er an, es gehe ihm nicht mehr so schlecht (Urk. 8/151). Anlässlich der Besprechung vom

1. Dezember 2016 erfolgte die Rüc kmeldung, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe (Urk. 8/169) . Den ärzt lichen Berichten lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung entnehmen, abgesehen von der einmal gestellten und dann ohne Begründu ng stets wiederholten Diagnose posttraumatic stress disorder . Die Diagnose posttraumatic stress disorder wurde erstmals i m Austrittsbericht der Y.___ vom 30. Oktober 2014 aufgeführt, wobei gleichzeitig fe stge halten wurde, es werde diesbezüglich kein separater Bericht erstellt, da keine psy chische Stör ung von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/32 S. 3). Zusammen fassend ist daher zu schliessen , dass aufgrund der ärztlichen Berichte keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Damit vermag er auch mit seiner Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die adäquate Kausalität der psy chischen Unfallfolgen zu wenig abgekl ärt (Urk. 1 S. 10), nicht durchzudringen. 4.2

4.2.1

Selbst wenn aber eine psychische Beeinträchtigung vorläge, wäre diese nicht unfallkausal, was sich aus der nachstehenden Adäquanzprüfung ergibt. 4.2.2

Bei psychischen Beeinträchtigungen ist – anders als bei Gesundheits schädi gung e n mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besonder e Adäquanzprüfung vorzu nehmen. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren letzteren Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.

4.2.3

Zum Unfallhergang geben lediglich die Angaben des Beschwerdeführers Auf schluss ; ein Polizeirapport liegt nicht vor. Gemäss Angaben des Beschwerde füh rers vom 5. September 2014 soll sich sein Fahrzeug mehrfach überschlagen habe n, nachdem dieses von einem Lastwagen seitlich touchiert worden sei. Da er (der Beschwerdeführer) keine Sicherheitsgurte getragen habe, sei er aus der Seiten scheibe des Fahrzeuges geschleudert worden (Urk. 8/1). In Diskrepanz dazu wurde in der Zusammenfassung der Krankengeschichte im Bericht des A.___ vom 11. September 2014 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgehal ten, der Beschwerdeführer sei nach einer Kollision mit einem Strassenpoller aus dem sich überschlagenden Fahrzeug katapultiert worden, da er nicht angegurtet gewesen sei (Urk. 8/10 S. 3). Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer unterwegs gewesen war, lässt sich nicht eruieren. Die Unfallschwere des Ereignisses vom

23. August 2014 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände , die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können. Derart igen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kri terien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bil denden – Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatisch en Begleitumstände oder be sonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ve rletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S.

26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1). Das Ereignis vom

23. August 2014

ist aufgrund des mehrfachen Überschlag en s des Fahrzeuges als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren (vgl. die Kasuistik in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.3 und 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 ,

vgl . auch Bundesgerichtsurteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 ). Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwer im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanz kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.3 ). 4.2.4

Der zu beurteilende Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die beiden Mit fahrer des Beschwerdeführers, welche Sicherheitsgurte getragen hatten, wurden nicht schwer verletzt (Urk. 8/23 S. 1 und Urk. 8/34). Der Beschwerdeführer selbst verlor zudem das Bewusstsein und erlangte dieses erst wieder auf der Notfall station (Urk. 8/23 S. 1). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2) ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen i m vorliegenden Fall aufgrund des erlittenen Poly traumas allenfalls

als erfüllt zu betrachten. Es liegen aber keine Gesichtspunkte vor, welche den Schluss auf eine besondere Ausprägung des Kriteriums gestatten könnten. Nicht erfüllt sind die übrigen Kriterien der fortgesetzt en spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung, der erheblichen Beschwerden ,

der ärztlichen Fehlbehand lung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen so wie der erheblichen Ar beitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer war bereits im September 2015 wieder in der Lage, für zwanzi g Tag e zusammen mit einem Kollege n in die Dominikanische Republik zu reisen , um dort Ferien zu verbringen (Urk. 8/97 S. 2). Ausserdem konnte er im Jahr 2015 wieder ein Motorfahrzeug lenken , was aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2015

hervorgeht. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Umschulung. Im Sinne einer Frühintervention seien die Kosten für die Lastwagen-Fahrprüfung übernommen worden. Diese Prüfung habe der Beschwer de führer aber nicht geschafft, und mittlerweile sei ihm auch der Fahrzeugausweis entzogen worden (Urk. 8/105). Am 19. November 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe allenfalls die Möglichkeit, eine Arbeit anzunehmen; er müsse Medi kamente verteilen. Das würde sich im Dezember klären. Ebenso müsse er Sozial dienst leisten, um die Busse (höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Fahrausweisentzug) teilweise zurückzuerstatten (Urk. 8/107). Selbst wenn aber allenfalls das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belasten den ärztlichen Behandlung zu bejahen wäre , da sich der Beschwerdeführer am 7. April 2016 erneut einer Operation unterziehen musste, weil ohne Intervention nicht mehr mit einem ossären Durchbau im Bereich der Humerusfraktur zu rechnen war (Urk. 8/140) , lägen höchstens zwei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form vor. 4.2.5

Nach dem Gesagten ist mangels Vorliegens von mind estens drei der sieben Adä quanz kriterien in einfacher Form oder ei nes Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprägter Weise ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

23. August 2014 und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen. Di es bedeutet, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkungen nicht zu berück sichtigen sind. 4 .3

Wenn die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom

22. Juni 2017 zum Schluss ge langte, das Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 sei nicht mehr gültig, kann daraus kein Widerspruch zu dem von ihr neu beschriebenen Zumutbarkeitsprofil erkannt werden (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 9). Sie berücksichtigte die Ein schränkungen der linken Extremität ebenso wie die Einschränkungen der rechten Extremität. Im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, welches nach dem ersten Un fall erhoben worden war, schränkte die Kreisärztin die Tätigkeiten, welche mit der rechten Hand noch verrichtet werden können, zusätzlich ein. Sie hielt ledig lich noch sehr leichte Tätigkeiten ganztags für zumutbar . Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden . Das Bestei g en von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (weder fein- noc h grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge bei der Unfälle nicht mehr zumutbar (E. 3). Im Bericht vom 14. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nach dem ersten Un fall war noch festgehalten worden, zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten für die rechte Hand, ohne das Heben von Gewichten über 10 kg, ohne festes Zu packen mit der rechten Hand, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr und ohne höhere Anforderungen an die Fei n motorik der rechten Hand (Urk. 9/100 S. 5). Nach dem Gesagten kann auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vom

22. Juni 2017 abgestellt werden , zumal es sich aufgrund der Befunde als nachvollziehbar erweist und keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche dazu

im Widerspruch stehen. 4 .4

4.4 .1

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege angesichts seiner Einschränkungen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, kann nicht geteilt werden. Eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen nach der Rechtsprechung zwar Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa ti sche Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist dem nach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be die nung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produk tions einheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinwei sen ) . Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerdeführer zwar nicht vor , weil seine dominante rechte Hand durchaus noch für sehr leichte Tätigkeiten ein gesetzt werden kann. Da aber auch die linke adominante obere Extremität erheb liche Ein schränkungen aufweist, ist seine Situation mit der oben beschrie benen Situa tion grundsätzlich vergleichbar. Nicht vergleichbar ist die Situation – entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers – hingegen mit dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2014 vom 29. August 2014 zugrundelag, konnte

doch der dortige Beschwerdeführer, welcher sich bereits im fortgeschrittenen Alter befand, seine beiden Hände nicht mehr einsetzen . Im Falle des Beschwerdeführers fragt sich allerdings, ob er nicht in einer Tätigkeit in einem Callcenter uneingeschränkt einsatzfähig wäre. Er spricht gemäss eigenen Angaben Italienisch, Spanisch, Französisch, Portugiesisch, Deutsch und Englisch (Urk. 8/97 S. 3). Allerdings erscheint seine Motivation, eine derartige Tätigkeit auf zunehmen, höchst fraglich, gab er anlässlich des Standortgesprächs vom

31. August

2015 an, für Büroarbeiten und Telefonverkauf kein Interesse zu haben , obwohl er verschiedene Sprachen spreche (Urk. 8/97 S. 2). Als Fazit ist daher

festzuhalten, dass die zumutbare Tätigkeit vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich ist , dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers ausgeübt werden kann. Am rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist festzuhalten, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, ge schweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäf ti gungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen , umfasst . De r Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarkts dient einzig zur Abgrenzung der Leistungsan sp rüche von Invaliden

- und Arbeitslosenversi cherung (Urteil des ehemaligen E id ge nössischen Versicherungsgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.3). 4.4 .2

Nach dem Gesagten ist von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers unter Berücksichtigung des kreisärztlichen Belastungsprofils auszugehen und ein Einkommensvergleich vorzunehmen . 4.4 .3

Die Parteien sind sich bezüglich der Höhe des Valideneinkommens einig. Dieses beträgt Fr. 67‘183.-- (Urk. 2 S. 7 und Urk. 1 S. 6), was sich aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin nachvollzieh en lässt (Urk. 8/215). 4.4 .4

Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, hat die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers den standardisierten Lohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, her an gezogen. Die Rechtsprechung wendet aber in der Regel die Monatsl ö hne ge m ä ss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total

Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der

Gesundheitssch ä digung lange Zeit in einem spezifischen Bereich t ä tig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in

anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts ein kommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um de r im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung

der verbleibenden Arbeits f ä higkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht p ublizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. A ugust 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Vorliegend rechtfertigt sich ein solches Vorgehen angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der mangelnden jahrelangen Tätigkeit in einem spezifischen Bereich (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/97 S. 5) jedoch nicht. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb einzelne Branc hen ausgenommen werden so llten, sind Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten doch auch im Produktions-Sektor möglich. Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Ta belle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monatliche E inkommen ist u nter Berücksichtigung der durchschnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Index stand 2220 [2014] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 67 ’ 321. -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2249 ).

Selbst bei einem maximal zulässig en Abzug von 25 % und einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- (Fr. 67 ’ 321. -- x 0.75) resultier t kein höherer Invaliditätsgrad als die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, was sich aus einer Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens

in der nachstehenden Erwägung 4. 4.5

er gibt. An dieser Stelle drängt sich jedoch noch der Hinweis auf, dass ein maxi maler Abzug von 25 % im Falle des Beschwerd eführers kaum gerechtfertigt erscheint , insbesondere deshalb nicht, da er in einer Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. E. 4.4 .1) kaum in einem derart hohen Masse l ohnmässig benachteiligt wäre. 4.4 .5

Bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 %

be trüge die Erwerbseinbusse Fr. 16 ’ 692 .-- (Valideneinkommen von Fr. 67‘183. -- ab züg lich Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 % und damit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad e ntspräche . Ein höherer Invaliditätsgrad lässt sich nicht rechtfertigen. 5.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Das hier zu beur teilende Ereignis hat sich am 23 . August 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sach verhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art.

E. 1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird g emäss Art. 16 ATSG das Er- werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 1.4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

E. 1.4.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwer de führer seien Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität nur noch als Hilfs hand eingesetzt werde, weiterhin ganztags zumutbar. Realistisch seien vor wie gend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben und getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das fein- und grobmotorische Hantieren mit Werk zeugen seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. Für psychische Beeinträchtigungen sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei die schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE 2014) heranzuziehen und abzustellen sei auf die Tabelle 1, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1. Es resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 63'187.--, von welchem ein 20%iger Abzug vorzunehmen sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 50'550.--. Der Validenlohn betrage Fr. 67'183.--. Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe einen Inva liditätsgrad von gerundet 25 % (Urk. 2 S. 4 und S. 7) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt. Er könne den linken Arm und die linke Hand praktisch nicht mehr einsetzen. Die linke Hand diene nur noch als Hilfshand. Zusammen mit der ebenfalls starken Einschränkung in der rechten Hand und der Schulter habe dies zur Folge, dass er nicht einmal eine (leichte) Schachtel tragen könne. Die oberen Extremitäten seien faktisch nicht mehr ein setzbar. Er könne sodann weder fein- noch grobmotorische Handtätigkeiten ver richten. Für eine Verweistätigkeit im Dienstleistungssektor fehle ihm die entspre chende Ausbildung. Es liege somit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- festzusetzen sei. Sofern das Gericht diese Ansicht nicht teile, sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 29 % führe. Der Beschwerdeführer rügte sodann, angesichts des multimorbiden Beschwerdebildes reiche die kreisärztliche Beurtei lung durch eine Neurochirurgin nicht aus. Ihre Ausführungen zum Zumutbar keits profil seien wenig nachvollziehbar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu Stellung genommen, inwiefern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen vorhanden seien, welche der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Einschränkungen verrichten könne. Weiter habe die Beschwerde geg nerin die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolgen zu wenig abge klärt und sich ungenügend dazu geäussert. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein schwerer Unfall vorliege und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit nicht nur den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, sondern auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 1) . 2.3

In der Replik vom 27. August 2018 betonte der Beschwerdeführer erneut, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Er habe den Unfallhergang sodann nicht zu beweisen. Fraglich sei nur, ob seine Schilderungen ( überwiegend ) wahrschein lich plausibel seien. Sein Fahrzeug habe sich mehrmals überschlagen und er sei aus dem Fahrzeug geschleudert worden. Es liege ein schwerer Unfall, jedenfalls aber ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen vor. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus gegangen werde, sei die Adäquanz zu bejahen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei erfüllt. Dasselbe gelte für das Krite rium der Dauerbeschwerden. Sodann lä gen ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor. Weiter liege eine ausgeprägte physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 11 ).

3.

Im Bericht vom 22. Juni 2017 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. Juni 2017 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/205 S.

E. 3 . August 2014 (um 02.00 Uhr nachts) erlitt er einen Autounfall in der Dominikanischen Republik; sein Fahrzeug überschlug sich und er wurde durch das Seitenfenster aus dem Fahrzeug geschleudert, da er keine Sicherheits gurte getragen hatte. Er erlitt ein Polytrauma und zog sich ein stumpfes Abdo minal- und Thoraxtrauma sowie eine Humerusfraktur an der Schulter links zu. Die Erstversorgung erfolgte in der Dominikanischen Republik; es wurde via explo rative Laparotomie eine Dünndarmresektion von 30

cm durchgeführt. Die Repatri i erung erfolgte am 4. September 201 4. Zur Versorgung der Humerus frak tur begab sich der Versicherte ins A.___ . Es wurde sodann eine Luxationsfraktur an der Halswirbelsäule C2/3 im Sinne einer trauma tischen Spondylolyse C2 festgestellt, weshalb eine Reposition und operative Stabi lisation durchgeführt werden musste . Sodann wurde eine Läsion des Plexus brachialis links diagnostiziert (vgl. die telefonische Meldung des Versicherten vom 5. September 2014 [Urk. 8/1], die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Per sonen vom 12. September 2014 [Urk. 8/2], die Zusammenfassung der Kranken geschichte im Verlegungsbericht des A.___ vom 11. September 2014 [Urk. 8/10 S. 3], die O perationsberichte des A.___ vom 11 . September 2014 [Urk. 8/60] und 12. September 2014 [Urk. 8/46 ] sowie den Austrittsbericht des A.___ vom 10. Okto ber 2014 [Urk. 8/47]). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen und veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 19. November 2015 stattfand (vgl. den entsprechenden Bericht vom 19. November 2015 [Urk. 8/109]). Die kreisärztliche Untersuchung ergab, dass es bezüglich der Wirbelfraktur, der Rippenfrakturen und der abdominalen Verletzung zu einem guten Resultat mit praktisch folgenloser Ausheilung gekommen sei. Das Hauptproblem stelle die Läsi on des Plexus brachialis links dar. Die Behandlung könne noch nicht abge schlossen werden (Urk. 8/109 S. 8). In der Folge persistierten Schmerzen im lin ken Arm (Urk. 8/119). Am 7. April 2016 wurde eine erneute Operation an der linken Schulter vorgenommen (Urk. 8/140) mit gutem Verlauf (Urk. 8/157). Eine weitere kreisärztliche Untersuchung wurde für den 5. April 2017 vorgesehen . Der Versicherte erschien jedoch nicht (Urk. 8/185), da er sich ab dem 17. März 2017 in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/189). Die kreisärztliche Untersuchung fand schliesslich am 21. Juni 2017 statt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 21. Juni 2017 [Urk. 8/205] sowie die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens v om 22. Juni 2017 [Urk. 8/206]). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 stellte die Suva die Heilkostenleistungen ein und terminierte die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. August 2017 (Urk. 8/210). Sie sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 28. Juni 2017 eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/212). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Inte gritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von mindestens 40 % (Urk. 8/220), woraufhin am 3. August 2017 eine kreisärztliche Stellungnahme erfolgte (Urk. 8/223). Mit Verfügung vom 10. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten sodann eine Invalidenrente der Unfallversicherung von monatlich Fr. 1'113.80 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Urk. 8/226). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 ebenfalls Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/232). Mit Entscheid vom 12. April 2018 wies die Suva die beiden Einsprachen vom 26. Juli 2017 und vom 14. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/247]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen,

damit diese den entscheidrelevanten Sachverhalt abkläre (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Replik vom 27. August 2018 [ Urk. 11 ] und Duplik vom

1. Oktober 2018 [Urk. 14]), was der jeweiligen Gegen partei angezeigt wurde (Urk. 12 und Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ) : 1. Status nach Autounfall am 22 . August 2014 (richtig: 23. August 2014 ; vgl. Urk. 8/23 S. 1 ) mit/bei - Luxationsfraktur C2/3 mit Status nach geschlossener Reposition und ventraler Spondy lodese C2/3 mit Beckenka mmspan und Platte am 10. September 2014 - aktuell intermittierende Nackenbeschwerden bei starker Beanspru c hung oder häuf igen Inklinationsbewegungen - d islozierte mehrfragmentäre proximale metaphysäre Humerusfraktur mit Weichteilkon tusion un d Hautnekrose mit Status nach Dé bridement und Deckung mittels Spalthaut vom Oberschenkel links und überbrückender Osteo synthese der proximalen Humerusfraktur links am 12. September 2014 u nd Status nach Dekortikation, Dé bridement und Anfrischen der Frakturzone bei Pseudarthrose pro ximaler Humerus links vom

4. Juli 201 6

- Traumatische Läsion des Plexus brachialis links mit ele ktrophysio logi schem Nachweis ei ner Plexusschädigung mit Beteiligung des Fascicu lus p osterior und lateralis am 21. Januar 2015 - Res i duelle sensomotorische Defizite am linken Arm - Status nach stumpfem Abdominaltrauma mit explor ativer Laparotomie und Dünndarm resektion 2014 in der Dominikanischen Republik - Status nach operativer Versorgung einer Narbenhernie 2016 - Status nach Thoraxtrauma mit wenig dislozierten Rippenserienfrakturen 7-10 dorsal links - Status nach gering dislozierter Jochbeinfraktur links 2. Fräs verletzung rechte Hand am 22. November 2012 mit/bei - Status nach Implantation einer Swanson Prothese rech ter Zeigefinger MCP-Gelenk, Kap selnaht und Naht der Kollateralbänder sowie der Streckerhaube am rechten Zeigefinger und Mittelfinger, am Ringfinger Naht der Streckerhaube, am Kleinfinger Naht des Mittelzügels und Defekt deckung am 22. November 2012 - Status nach Arthrolyse MCP II und III rechts bei Extensionskontraktur MCP II und III rechts am 27. Mai 2013 K reisärztin Dr. med.

B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, führte sodann aus (Urk. 8/205 S. 8 f.) , s ubjektiv sei es seit der letzten kreisärzt l ichen Unter suchung im Jahr 2013 zu einer Zunahme der Beschwerden an der rechten Hand gekommen . Neu zeig t en sich ein Streckdefizit des rechten Mittel-

und Zeige fingers von 20° sowie eine Einschränkung der Beugung vom rechten Mittel- und Zeigefinger im proximalen und distalen Interphalangealgelenk. Der Beschwe r de führer

habe sich im Januar 2016 nochmals in der Handchirurgie des C.___ vor gestellt wegen der anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand. Eine weitere Diagnostik habe nicht statt gefunden , da vom Beschwerde füh rer keine we iteren Termine vereinbart worden seien . Bei entsprechendem Leidens druck werde eine Wiedervorstellung im C.___ empfohlen.

Weiter führte Dr. B.___ aus, s eit d em Unfall im August 2014 leide der Beschwer deführer unter anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Arms sowie unter gelegentlichen Beschwerden im Bereich des Nackens. Zwischenzeitlich sei er im Jahr 2016

nochmals wegen einer Narbenhernie am Bauch operiert worden . So wohl die viszeral-chirurgische Behandlung der Narbenhernie als auch die Be hand lung betre ffend die Humerusfraktur links seien im Jahr 2016 abgeschlossen worden; gleichfalls sei die Physiotherapie 2016 beendet worden . Für den Be schwer deführer stünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Oberarms bi s in das Schulterblatt ziehend i m Vordergrund sowie ein unan ge nehmes Schweregefühl im gesamten linken Arm. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sowie die K raft im gesamten linken Arm seien eingeschränkt. In der heutig en klinischen Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der

Abduk tion und Elevation im rechten Schultergelenk infolge der Paresen, jedoch könne

schmerzbedingt das Schultergel enk auch pass iv nicht weiter bewegt werden. Im Vergleich zur letzten neurol ogischen Untersuchung durch Dr. D.___ im September 2016 zeige

sich der Befund betreffend sensible n Ausfall und Motorik etwas aus geprägter, was in Anbetracht der Untersuchungssituation einerseits als Symptom verdeutlichung zu interpretiere n sei. A nd e rerseits sei noch eine schmerzbedingte Komponente zu berücksichtigen. Insgesamt zeige sich das Bild einer Läsion des Plexus brachialis mit Beteiligung des post erioren und lateralen Faszikels; die Ulnaris-versorgte Muskulatur sei im Wesentlichen nicht mitbetroffen. Eine wei tere Verbesserung seit der letzten neurologischen Untersuchung könne nicht fest gestellt werden. K napp drei Jahre nach Plexusläsion mit Durchführung physio therapeutischer Übungen bis Ende 2016 sei mittlerweile nicht mehr von einer versicherungsmedizinisch relevanten Verbess erung auszugeben. Betreffend den Nacken finde sich eine relativ gute Beweglichkeit der Halswir belsäule, es be st ün den intermittierende Beschwerden bei starker Beanspruchung bzw. bei häuf iger oder anhaltender Ink linationsbewegung. Im Alltag habe der Beschwerdeführer sonst keine wesentlichen Nackenbes chwerden. Insgesamt sei ein stabiler medizi nischer Zustand nach dem Polytrauma vor knapp drei Jahren eingetreten; die medizinischen Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien gegeben. Infolge des Unfalls vom 23 . August 2014 seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ge mäs s Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar. Dem Ver sicherten seien aktuell Tätigkeiten ga nztags, bei denen der linke Arm /die linke Hand nur no ch als Hilfshand eingesetzt werde , weit erhin zumutbar. Realistisch seien vorwiegend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der recht en Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (wede r fein- noch grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Kreisärztin tätigte sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung spre chen, sind n icht ersichtlich. Insbesondere verfügt Dr. B.___ über einen Facharzttitel der Neurochirurgie. Diese Disziplin umfasst die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems mit seinen Hüllen und Gefässen, des Hirnschädels und der Wirbelsäule sowie des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, kon ser va tiven Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie dieser Strukturen (www.fmh.ch). Damit ist beziehungsweise war Dr. B.___

befähigt, den Beschwerdeführer somatisch zu untersuchen und seinen Gesundheitszustand zu beurteilen . Weshalb eine zusätzliche orthopädische Untersuchung notwendig gewesen wäre, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal nach dem 13. September

2016 (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/161 und Urk. 8/179) im A.___ keine orthopä dische Kontrolle mehr stattfand.

V orgesehen wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers ledig lich ein weiterer Termin bei der Neurologie nach circa sechs Monaten (Urk. 8/169) , was belegt, dass eine neurochirurgische Überprüfung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers genügend war . Sodann war

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) – keine psychiatrische Untersuchung indiziert, nachdem er sich weder in psychologische noch in ps ychiatrische Behandlung begeben hatte . Der Beschwerdeführer hatte zwar am 16. Juli 2015 angegeben, es gehe ihm psychisch nicht gut. Einen Psy chiater oder Psychologen wollte er aber nicht aufsuchen (Urk. 8/85) .

Auch am 16. Dezember 2015 gab er an, psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen und den Psychologen bekannt zu geben (Urk. 8/115). Eine entsprechende Meldung blieb aber aus. Am 23. Juni 2016 gab er an, es gehe ihm nicht mehr so schlecht (Urk. 8/151). Anlässlich der Besprechung vom

1. Dezember 2016 erfolgte die Rüc kmeldung, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe (Urk. 8/169) . Den ärzt lichen Berichten lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung entnehmen, abgesehen von der einmal gestellten und dann ohne Begründu ng stets wiederholten Diagnose posttraumatic stress disorder . Die Diagnose posttraumatic stress disorder wurde erstmals i m Austrittsbericht der Y.___ vom 30. Oktober 2014 aufgeführt, wobei gleichzeitig fe stge halten wurde, es werde diesbezüglich kein separater Bericht erstellt, da keine psy chische Stör ung von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/32 S. 3). Zusammen fassend ist daher zu schliessen , dass aufgrund der ärztlichen Berichte keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Damit vermag er auch mit seiner Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die adäquate Kausalität der psy chischen Unfallfolgen zu wenig abgekl ärt (Urk. 1 S. 10), nicht durchzudringen. 4.2

4.2.1

Selbst wenn aber eine psychische Beeinträchtigung vorläge, wäre diese nicht unfallkausal, was sich aus der nachstehenden Adäquanzprüfung ergibt. 4.2.2

Bei psychischen Beeinträchtigungen ist – anders als bei Gesundheits schädi gung e n mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besonder e Adäquanzprüfung vorzu nehmen. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren letzteren Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.

4.2.3

Zum Unfallhergang geben lediglich die Angaben des Beschwerdeführers Auf schluss ; ein Polizeirapport liegt nicht vor. Gemäss Angaben des Beschwerde füh rers vom 5. September 2014 soll sich sein Fahrzeug mehrfach überschlagen habe n, nachdem dieses von einem Lastwagen seitlich touchiert worden sei. Da er (der Beschwerdeführer) keine Sicherheitsgurte getragen habe, sei er aus der Seiten scheibe des Fahrzeuges geschleudert worden (Urk. 8/1). In Diskrepanz dazu wurde in der Zusammenfassung der Krankengeschichte im Bericht des A.___ vom 11. September 2014 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgehal ten, der Beschwerdeführer sei nach einer Kollision mit einem Strassenpoller aus dem sich überschlagenden Fahrzeug katapultiert worden, da er nicht angegurtet gewesen sei (Urk. 8/10 S. 3). Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer unterwegs gewesen war, lässt sich nicht eruieren. Die Unfallschwere des Ereignisses vom

23. August 2014 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände , die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können. Derart igen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kri terien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bil denden – Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatisch en Begleitumstände oder be sonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ve rletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S.

26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1). Das Ereignis vom

23. August 2014

ist aufgrund des mehrfachen Überschlag en s des Fahrzeuges als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren (vgl. die Kasuistik in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.3 und 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 ,

vgl . auch Bundesgerichtsurteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 ). Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwer im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanz kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.3 ). 4.2.4

Der zu beurteilende Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die beiden Mit fahrer des Beschwerdeführers, welche Sicherheitsgurte getragen hatten, wurden nicht schwer verletzt (Urk. 8/23 S. 1 und Urk. 8/34). Der Beschwerdeführer selbst verlor zudem das Bewusstsein und erlangte dieses erst wieder auf der Notfall station (Urk. 8/23 S. 1). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2) ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen i m vorliegenden Fall aufgrund des erlittenen Poly traumas allenfalls

als erfüllt zu betrachten. Es liegen aber keine Gesichtspunkte vor, welche den Schluss auf eine besondere Ausprägung des Kriteriums gestatten könnten. Nicht erfüllt sind die übrigen Kriterien der fortgesetzt en spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung, der erheblichen Beschwerden ,

der ärztlichen Fehlbehand lung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen so wie der erheblichen Ar beitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer war bereits im September 2015 wieder in der Lage, für zwanzi g Tag e zusammen mit einem Kollege n in die Dominikanische Republik zu reisen , um dort Ferien zu verbringen (Urk. 8/97 S. 2). Ausserdem konnte er im Jahr 2015 wieder ein Motorfahrzeug lenken , was aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2015

hervorgeht. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Umschulung. Im Sinne einer Frühintervention seien die Kosten für die Lastwagen-Fahrprüfung übernommen worden. Diese Prüfung habe der Beschwer de führer aber nicht geschafft, und mittlerweile sei ihm auch der Fahrzeugausweis entzogen worden (Urk. 8/105). Am 19. November 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe allenfalls die Möglichkeit, eine Arbeit anzunehmen; er müsse Medi kamente verteilen. Das würde sich im Dezember klären. Ebenso müsse er Sozial dienst leisten, um die Busse (höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Fahrausweisentzug) teilweise zurückzuerstatten (Urk. 8/107). Selbst wenn aber allenfalls das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belasten den ärztlichen Behandlung zu bejahen wäre , da sich der Beschwerdeführer am 7. April 2016 erneut einer Operation unterziehen musste, weil ohne Intervention nicht mehr mit einem ossären Durchbau im Bereich der Humerusfraktur zu rechnen war (Urk. 8/140) , lägen höchstens zwei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form vor. 4.2.5

Nach dem Gesagten ist mangels Vorliegens von mind estens drei der sieben Adä quanz kriterien in einfacher Form oder ei nes Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprägter Weise ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

23. August 2014 und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen. Di es bedeutet, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkungen nicht zu berück sichtigen sind. 4 .3

Wenn die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom

22. Juni 2017 zum Schluss ge langte, das Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 sei nicht mehr gültig, kann daraus kein Widerspruch zu dem von ihr neu beschriebenen Zumutbarkeitsprofil erkannt werden (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 9). Sie berücksichtigte die Ein schränkungen der linken Extremität ebenso wie die Einschränkungen der rechten Extremität. Im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, welches nach dem ersten Un fall erhoben worden war, schränkte die Kreisärztin die Tätigkeiten, welche mit der rechten Hand noch verrichtet werden können, zusätzlich ein. Sie hielt ledig lich noch sehr leichte Tätigkeiten ganztags für zumutbar . Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden . Das Bestei g en von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (weder fein- noc h grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge bei der Unfälle nicht mehr zumutbar (E. 3). Im Bericht vom 14. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nach dem ersten Un fall war noch festgehalten worden, zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten für die rechte Hand, ohne das Heben von Gewichten über 10 kg, ohne festes Zu packen mit der rechten Hand, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr und ohne höhere Anforderungen an die Fei n motorik der rechten Hand (Urk. 9/100 S. 5). Nach dem Gesagten kann auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vom

22. Juni 2017 abgestellt werden , zumal es sich aufgrund der Befunde als nachvollziehbar erweist und keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche dazu

im Widerspruch stehen. 4 .4

4.4 .1

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege angesichts seiner Einschränkungen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, kann nicht geteilt werden. Eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen nach der Rechtsprechung zwar Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa ti sche Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist dem nach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be die nung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produk tions einheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinwei sen ) . Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerdeführer zwar nicht vor , weil seine dominante rechte Hand durchaus noch für sehr leichte Tätigkeiten ein gesetzt werden kann. Da aber auch die linke adominante obere Extremität erheb liche Ein schränkungen aufweist, ist seine Situation mit der oben beschrie benen Situa tion grundsätzlich vergleichbar. Nicht vergleichbar ist die Situation – entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers – hingegen mit dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2014 vom 29. August 2014 zugrundelag, konnte

doch der dortige Beschwerdeführer, welcher sich bereits im fortgeschrittenen Alter befand, seine beiden Hände nicht mehr einsetzen . Im Falle des Beschwerdeführers fragt sich allerdings, ob er nicht in einer Tätigkeit in einem Callcenter uneingeschränkt einsatzfähig wäre. Er spricht gemäss eigenen Angaben Italienisch, Spanisch, Französisch, Portugiesisch, Deutsch und Englisch (Urk. 8/97 S. 3). Allerdings erscheint seine Motivation, eine derartige Tätigkeit auf zunehmen, höchst fraglich, gab er anlässlich des Standortgesprächs vom

31. August

2015 an, für Büroarbeiten und Telefonverkauf kein Interesse zu haben , obwohl er verschiedene Sprachen spreche (Urk. 8/97 S. 2). Als Fazit ist daher

festzuhalten, dass die zumutbare Tätigkeit vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich ist , dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers ausgeübt werden kann. Am rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist festzuhalten, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, ge schweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäf ti gungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen , umfasst . De r Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarkts dient einzig zur Abgrenzung der Leistungsan sp rüche von Invaliden

- und Arbeitslosenversi cherung (Urteil des ehemaligen E id ge nössischen Versicherungsgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.3). 4.4 .2

Nach dem Gesagten ist von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers unter Berücksichtigung des kreisärztlichen Belastungsprofils auszugehen und ein Einkommensvergleich vorzunehmen . 4.4 .3

Die Parteien sind sich bezüglich der Höhe des Valideneinkommens einig. Dieses beträgt Fr. 67‘183.-- (Urk. 2 S. 7 und Urk. 1 S. 6), was sich aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin nachvollzieh en lässt (Urk. 8/215). 4.4 .4

Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, hat die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers den standardisierten Lohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, her an gezogen. Die Rechtsprechung wendet aber in der Regel die Monatsl ö hne ge m ä ss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total

Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der

Gesundheitssch ä digung lange Zeit in einem spezifischen Bereich t ä tig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in

anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts ein kommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um de r im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung

der verbleibenden Arbeits f ä higkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht p ublizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. A ugust 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Vorliegend rechtfertigt sich ein solches Vorgehen angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der mangelnden jahrelangen Tätigkeit in einem spezifischen Bereich (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/97 S. 5) jedoch nicht. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb einzelne Branc hen ausgenommen werden so llten, sind Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten doch auch im Produktions-Sektor möglich. Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Ta belle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monatliche E inkommen ist u nter Berücksichtigung der durchschnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Index stand 2220 [2014] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 67 ’ 321. -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2249 ).

Selbst bei einem maximal zulässig en Abzug von 25 % und einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- (Fr. 67 ’ 321. -- x 0.75) resultier t kein höherer Invaliditätsgrad als die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, was sich aus einer Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens

in der nachstehenden Erwägung 4. 4.5

er gibt. An dieser Stelle drängt sich jedoch noch der Hinweis auf, dass ein maxi maler Abzug von 25 % im Falle des Beschwerd eführers kaum gerechtfertigt erscheint , insbesondere deshalb nicht, da er in einer Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. E. 4.4 .1) kaum in einem derart hohen Masse l ohnmässig benachteiligt wäre. 4.4 .5

Bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 %

be trüge die Erwerbseinbusse Fr. 16 ’ 692 .-- (Valideneinkommen von Fr. 67‘183. -- ab züg lich Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 % und damit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad e ntspräche . Ein höherer Invaliditätsgrad lässt sich nicht rechtfertigen. 5.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00110

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

2. Oktober 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1984 geborene X.___ erlitt am 22. November 2012 bei seiner Tätigkeit als Maurer einen Arbeitsunfall. Er geriet mit der rechten (dominanten) Hand in eine Fräsmaschine, was beinahe zur Abtrennung von vier Fingern (Zeigefinger bis Kleinfinger) führte .

Der Versicherte musste notoperiert werden (vgl. die Schadenmeldung vo m 29. November 2012 [Urk. 9/6], die Bilder vom 22. November sowie 4. und 14. Dezember

2012 [Urk. 9/18], den Opera tions bericht vom 23. November 2012 [Urk. 9/16], den Polizeirapport vom 28. Novem ber 2012 [Urk. 9/29 ] sowie den Austrittsbericht der Y.___ vom 25. April 2013 [Urk. 9/55] ). Mit Verfügung vom 29. August 2014 sprach ihm die Suva ab dem 1. Juni 2014 eine Invalidenrente der Unfallvers icherung von monat lich Fr. 434.1 0 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % zu. Ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung wurde indessen verneint (Urk. 9/153). Die Verfügung der Suva vom 29. August 2014 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Ab dem 2. Juni 2014 erfüllte X.___ die Anspruchs vor aussetzungen zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Im Zwischenverdienst war er als Kurier für das Restaurant Z.___ angestellt. Am 2 3 . August 2014 (um 02.00 Uhr nachts) erlitt er einen Autounfall in der Dominikanischen Republik; sein Fahrzeug überschlug sich und er wurde durch das Seitenfenster aus dem Fahrzeug geschleudert, da er keine Sicherheits gurte getragen hatte. Er erlitt ein Polytrauma und zog sich ein stumpfes Abdo minal- und Thoraxtrauma sowie eine Humerusfraktur an der Schulter links zu. Die Erstversorgung erfolgte in der Dominikanischen Republik; es wurde via explo rative Laparotomie eine Dünndarmresektion von 30

cm durchgeführt. Die Repatri i erung erfolgte am 4. September 201 4. Zur Versorgung der Humerus frak tur begab sich der Versicherte ins A.___ . Es wurde sodann eine Luxationsfraktur an der Halswirbelsäule C2/3 im Sinne einer trauma tischen Spondylolyse C2 festgestellt, weshalb eine Reposition und operative Stabi lisation durchgeführt werden musste . Sodann wurde eine Läsion des Plexus brachialis links diagnostiziert (vgl. die telefonische Meldung des Versicherten vom 5. September 2014 [Urk. 8/1], die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Per sonen vom 12. September 2014 [Urk. 8/2], die Zusammenfassung der Kranken geschichte im Verlegungsbericht des A.___ vom 11. September 2014 [Urk. 8/10 S. 3], die O perationsberichte des A.___ vom 11 . September 2014 [Urk. 8/60] und 12. September 2014 [Urk. 8/46 ] sowie den Austrittsbericht des A.___ vom 10. Okto ber 2014 [Urk. 8/47]). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen und veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 19. November 2015 stattfand (vgl. den entsprechenden Bericht vom 19. November 2015 [Urk. 8/109]). Die kreisärztliche Untersuchung ergab, dass es bezüglich der Wirbelfraktur, der Rippenfrakturen und der abdominalen Verletzung zu einem guten Resultat mit praktisch folgenloser Ausheilung gekommen sei. Das Hauptproblem stelle die Läsi on des Plexus brachialis links dar. Die Behandlung könne noch nicht abge schlossen werden (Urk. 8/109 S. 8). In der Folge persistierten Schmerzen im lin ken Arm (Urk. 8/119). Am 7. April 2016 wurde eine erneute Operation an der linken Schulter vorgenommen (Urk. 8/140) mit gutem Verlauf (Urk. 8/157). Eine weitere kreisärztliche Untersuchung wurde für den 5. April 2017 vorgesehen . Der Versicherte erschien jedoch nicht (Urk. 8/185), da er sich ab dem 17. März 2017 in Untersuchungshaft befand (Urk. 8/189). Die kreisärztliche Untersuchung fand schliesslich am 21. Juni 2017 statt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 21. Juni 2017 [Urk. 8/205] sowie die medizinische Beurteilung des Integritätsschadens v om 22. Juni 2017 [Urk. 8/206]). Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 stellte die Suva die Heilkostenleistungen ein und terminierte die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. August 2017 (Urk. 8/210). Sie sprach dem Versicherten mit Verfü gung vom 28. Juni 2017 eine Integritätsentschädigung von Fr. 31'500.-- bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/212). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 26. Juli 2017 Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Inte gritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von mindestens 40 % (Urk. 8/220), woraufhin am 3. August 2017 eine kreisärztliche Stellungnahme erfolgte (Urk. 8/223). Mit Verfügung vom 10. August 2017 sprach die Suva dem Versicherten sodann eine Invalidenrente der Unfallversicherung von monatlich Fr. 1'113.80 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu (Urk. 8/226). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2017 ebenfalls Einsprache und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 8/232). Mit Entscheid vom 12. April 2018 wies die Suva die beiden Einsprachen vom 26. Juli 2017 und vom 14. September 2017 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/247]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung aufgrund eines Invaliditätsgrads von 100 % zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen,

damit diese den entscheidrelevanten Sachverhalt abkläre (Urk. 1). Mit Be schwer deantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Die Parteien hielten im Rahmen des durchgeführten zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen fest ( Replik vom 27. August 2018 [ Urk. 11 ] und Duplik vom

1. Oktober 2018 [Urk. 14]), was der jeweiligen Gegen partei angezeigt wurde (Urk. 12 und Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si che rung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Das hier zu beur teilende Ereignis hat sich am 23 . August 2014 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sach verhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesges etzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) , so h at sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspru ch ent steht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird g emäss Art. 16 ATSG das Er- werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeit s markt lage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.4 1.4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor - akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.4.2

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwer de führer seien Tätigkeiten, bei denen die linke obere Extremität nur noch als Hilfs hand eingesetzt werde, weiterhin ganztags zumutbar. Realistisch seien vor wie gend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben und getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das fein- und grobmotorische Hantieren mit Werk zeugen seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. Für psychische Beeinträchtigungen sei die Beschwerdegegnerin nicht leistungs pflichtig. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens sei die schweizerische Lohn strukturerhebung (LSE 2014) heranzuziehen und abzustellen sei auf die Tabelle 1, Sektor Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1. Es resultiere ein Jahreseinkommen von Fr. 63'187.--, von welchem ein 20%iger Abzug vorzunehmen sei. Das Invalideneinkommen betrage somit Fr. 50'550.--. Der Validenlohn betrage Fr. 67'183.--. Eine Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergebe einen Inva liditätsgrad von gerundet 25 % (Urk. 2 S. 4 und S. 7) . 2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe das Invalideneinkommen zu hoch angesetzt. Er könne den linken Arm und die linke Hand praktisch nicht mehr einsetzen. Die linke Hand diene nur noch als Hilfshand. Zusammen mit der ebenfalls starken Einschränkung in der rechten Hand und der Schulter habe dies zur Folge, dass er nicht einmal eine (leichte) Schachtel tragen könne. Die oberen Extremitäten seien faktisch nicht mehr ein setzbar. Er könne sodann weder fein- noch grobmotorische Handtätigkeiten ver richten. Für eine Verweistätigkeit im Dienstleistungssektor fehle ihm die entspre chende Ausbildung. Es liege somit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, weshalb das Invalideneinkommen auf Fr. 0.-- festzusetzen sei. Sofern das Gericht diese Ansicht nicht teile, sei ein maximaler Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 29 % führe. Der Beschwerdeführer rügte sodann, angesichts des multimorbiden Beschwerdebildes reiche die kreisärztliche Beurtei lung durch eine Neurochirurgin nicht aus. Ihre Ausführungen zum Zumutbar keits profil seien wenig nachvollziehbar. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht dazu Stellung genommen, inwiefern auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt tatsächlich Stellen vorhanden seien, welche der Beschwerdeführer mit seinen körperlichen Einschränkungen verrichten könne. Weiter habe die Beschwerde geg nerin die adäquate Kausalität der psychischen Unfallfolgen zu wenig abge klärt und sich ungenügend dazu geäussert. Es stelle sich die Frage, ob nicht ein schwerer Unfall vorliege und der adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit nicht nur den Untersuchungsgrundsatz ver letzt, sondern auch den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 1) . 2.3

In der Replik vom 27. August 2018 betonte der Beschwerdeführer erneut, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Er habe den Unfallhergang sodann nicht zu beweisen. Fraglich sei nur, ob seine Schilderungen ( überwiegend ) wahrschein lich plausibel seien. Sein Fahrzeug habe sich mehrmals überschlagen und er sei aus dem Fahrzeug geschleudert worden. Es liege ein schwerer Unfall, jedenfalls aber ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den schweren Unfallereig nissen vor. Selbst wenn von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne aus gegangen werde, sei die Adäquanz zu bejahen. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sei erfüllt. Dasselbe gelte für das Krite rium der Dauerbeschwerden. Sodann lä gen ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vor. Weiter liege eine ausgeprägte physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 11 ).

3.

Im Bericht vom 22. Juni 2017 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. Juni 2017 wurden die folgenden Diagnosen festgehalten (Urk. 8/205 S. 8 ) : 1. Status nach Autounfall am 22 . August 2014 (richtig: 23. August 2014 ; vgl. Urk. 8/23 S. 1 ) mit/bei - Luxationsfraktur C2/3 mit Status nach geschlossener Reposition und ventraler Spondy lodese C2/3 mit Beckenka mmspan und Platte am 10. September 2014 - aktuell intermittierende Nackenbeschwerden bei starker Beanspru c hung oder häuf igen Inklinationsbewegungen - d islozierte mehrfragmentäre proximale metaphysäre Humerusfraktur mit Weichteilkon tusion un d Hautnekrose mit Status nach Dé bridement und Deckung mittels Spalthaut vom Oberschenkel links und überbrückender Osteo synthese der proximalen Humerusfraktur links am 12. September 2014 u nd Status nach Dekortikation, Dé bridement und Anfrischen der Frakturzone bei Pseudarthrose pro ximaler Humerus links vom

4. Juli 201 6

- Traumatische Läsion des Plexus brachialis links mit ele ktrophysio logi schem Nachweis ei ner Plexusschädigung mit Beteiligung des Fascicu lus p osterior und lateralis am 21. Januar 2015 - Res i duelle sensomotorische Defizite am linken Arm - Status nach stumpfem Abdominaltrauma mit explor ativer Laparotomie und Dünndarm resektion 2014 in der Dominikanischen Republik - Status nach operativer Versorgung einer Narbenhernie 2016 - Status nach Thoraxtrauma mit wenig dislozierten Rippenserienfrakturen 7-10 dorsal links - Status nach gering dislozierter Jochbeinfraktur links 2. Fräs verletzung rechte Hand am 22. November 2012 mit/bei - Status nach Implantation einer Swanson Prothese rech ter Zeigefinger MCP-Gelenk, Kap selnaht und Naht der Kollateralbänder sowie der Streckerhaube am rechten Zeigefinger und Mittelfinger, am Ringfinger Naht der Streckerhaube, am Kleinfinger Naht des Mittelzügels und Defekt deckung am 22. November 2012 - Status nach Arthrolyse MCP II und III rechts bei Extensionskontraktur MCP II und III rechts am 27. Mai 2013 K reisärztin Dr. med.

B.___ , Fachärztin FMH für Neurochirurgie, führte sodann aus (Urk. 8/205 S. 8 f.) , s ubjektiv sei es seit der letzten kreisärzt l ichen Unter suchung im Jahr 2013 zu einer Zunahme der Beschwerden an der rechten Hand gekommen . Neu zeig t en sich ein Streckdefizit des rechten Mittel-

und Zeige fingers von 20° sowie eine Einschränkung der Beugung vom rechten Mittel- und Zeigefinger im proximalen und distalen Interphalangealgelenk. Der Beschwe r de führer

habe sich im Januar 2016 nochmals in der Handchirurgie des C.___ vor gestellt wegen der anhaltenden Schmerzen an der rechten Hand. Eine weitere Diagnostik habe nicht statt gefunden , da vom Beschwerde füh rer keine we iteren Termine vereinbart worden seien . Bei entsprechendem Leidens druck werde eine Wiedervorstellung im C.___ empfohlen.

Weiter führte Dr. B.___ aus, s eit d em Unfall im August 2014 leide der Beschwer deführer unter anhaltenden Beschwerden im Bereich des linken Arms sowie unter gelegentlichen Beschwerden im Bereich des Nackens. Zwischenzeitlich sei er im Jahr 2016

nochmals wegen einer Narbenhernie am Bauch operiert worden . So wohl die viszeral-chirurgische Behandlung der Narbenhernie als auch die Be hand lung betre ffend die Humerusfraktur links seien im Jahr 2016 abgeschlossen worden; gleichfalls sei die Physiotherapie 2016 beendet worden . Für den Be schwer deführer stünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, des linken Oberarms bi s in das Schulterblatt ziehend i m Vordergrund sowie ein unan ge nehmes Schweregefühl im gesamten linken Arm. Die Beweglichkeit im linken Schultergelenk sowie die K raft im gesamten linken Arm seien eingeschränkt. In der heutig en klinischen Untersuchung zeige sich eine Einschränkung der

Abduk tion und Elevation im rechten Schultergelenk infolge der Paresen, jedoch könne

schmerzbedingt das Schultergel enk auch pass iv nicht weiter bewegt werden. Im Vergleich zur letzten neurol ogischen Untersuchung durch Dr. D.___ im September 2016 zeige

sich der Befund betreffend sensible n Ausfall und Motorik etwas aus geprägter, was in Anbetracht der Untersuchungssituation einerseits als Symptom verdeutlichung zu interpretiere n sei. A nd e rerseits sei noch eine schmerzbedingte Komponente zu berücksichtigen. Insgesamt zeige sich das Bild einer Läsion des Plexus brachialis mit Beteiligung des post erioren und lateralen Faszikels; die Ulnaris-versorgte Muskulatur sei im Wesentlichen nicht mitbetroffen. Eine wei tere Verbesserung seit der letzten neurologischen Untersuchung könne nicht fest gestellt werden. K napp drei Jahre nach Plexusläsion mit Durchführung physio therapeutischer Übungen bis Ende 2016 sei mittlerweile nicht mehr von einer versicherungsmedizinisch relevanten Verbess erung auszugeben. Betreffend den Nacken finde sich eine relativ gute Beweglichkeit der Halswir belsäule, es be st ün den intermittierende Beschwerden bei starker Beanspruchung bzw. bei häuf iger oder anhaltender Ink linationsbewegung. Im Alltag habe der Beschwerdeführer sonst keine wesentlichen Nackenbes chwerden. Insgesamt sei ein stabiler medizi nischer Zustand nach dem Polytrauma vor knapp drei Jahren eingetreten; die medizinischen Voraussetzun gen für einen Fallabschluss seien gegeben. Infolge des Unfalls vom 23 . August 2014 seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten ge mäs s Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 nicht mehr zumutbar. Dem Ver sicherten seien aktuell Tätigkeiten ga nztags, bei denen der linke Arm /die linke Hand nur no ch als Hilfshand eingesetzt werde , weit erhin zumutbar. Realistisch seien vorwiegend sehr leichte Tätigkeiten ganztags. Selten könnten mit der recht en Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden. Das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (wede r fein- noch grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge beider Unfälle nicht mehr zumutbar. 4. 4.1

Die Kreisärztin tätigte sorgfältige, umfassende Abklä rungen, berücksichtigte die geklagten Beschwerden und begründete ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung spre chen, sind n icht ersichtlich. Insbesondere verfügt Dr. B.___ über einen Facharzttitel der Neurochirurgie. Diese Disziplin umfasst die Erkennung und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems mit seinen Hüllen und Gefässen, des Hirnschädels und der Wirbelsäule sowie des peripheren und vegetativen Nervensystems sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, kon ser va tiven Behandlungsverfahren und die Rehabilitation sowie die allgemeine Schmerztherapie dieser Strukturen (www.fmh.ch). Damit ist beziehungsweise war Dr. B.___

befähigt, den Beschwerdeführer somatisch zu untersuchen und seinen Gesundheitszustand zu beurteilen . Weshalb eine zusätzliche orthopädische Untersuchung notwendig gewesen wäre, lässt sich nicht nachvollziehen, zumal nach dem 13. September

2016 (vgl. Urk. 8/158, Urk. 8/161 und Urk. 8/179) im A.___ keine orthopä dische Kontrolle mehr stattfand.

V orgesehen wurde gemäss Angaben des Beschwerdeführers ledig lich ein weiterer Termin bei der Neurologie nach circa sechs Monaten (Urk. 8/169) , was belegt, dass eine neurochirurgische Überprüfung des Gesund heits zustands des Beschwerdeführers genügend war . Sodann war

– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 10) – keine psychiatrische Untersuchung indiziert, nachdem er sich weder in psychologische noch in ps ychiatrische Behandlung begeben hatte . Der Beschwerdeführer hatte zwar am 16. Juli 2015 angegeben, es gehe ihm psychisch nicht gut. Einen Psy chiater oder Psychologen wollte er aber nicht aufsuchen (Urk. 8/85) .

Auch am 16. Dezember 2015 gab er an, psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen und den Psychologen bekannt zu geben (Urk. 8/115). Eine entsprechende Meldung blieb aber aus. Am 23. Juni 2016 gab er an, es gehe ihm nicht mehr so schlecht (Urk. 8/151). Anlässlich der Besprechung vom

1. Dezember 2016 erfolgte die Rüc kmeldung, dass es ihm psychisch nicht so gut gehe (Urk. 8/169) . Den ärzt lichen Berichten lassen sich allerdings keine Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung entnehmen, abgesehen von der einmal gestellten und dann ohne Begründu ng stets wiederholten Diagnose posttraumatic stress disorder . Die Diagnose posttraumatic stress disorder wurde erstmals i m Austrittsbericht der Y.___ vom 30. Oktober 2014 aufgeführt, wobei gleichzeitig fe stge halten wurde, es werde diesbezüglich kein separater Bericht erstellt, da keine psy chische Stör ung von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/32 S. 3). Zusammen fassend ist daher zu schliessen , dass aufgrund der ärztlichen Berichte keine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ausgewiesen ist. Damit vermag er auch mit seiner Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die adäquate Kausalität der psy chischen Unfallfolgen zu wenig abgekl ärt (Urk. 1 S. 10), nicht durchzudringen. 4.2

4.2.1

Selbst wenn aber eine psychische Beeinträchtigung vorläge, wäre diese nicht unfallkausal, was sich aus der nachstehenden Adäquanzprüfung ergibt. 4.2.2

Bei psychischen Beeinträchtigungen ist – anders als bei Gesundheits schädi gung e n mit einem klaren unfallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) – eine besonder e Adäquanzprüfung vorzu nehmen. Ob die Adäquanzprüfung nach den in BGE 115 V 133 genannten Krite rien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach der für den Beschwerdeführer vorteilhafteren letzteren Praxis – wie im F olgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.

4.2.3

Zum Unfallhergang geben lediglich die Angaben des Beschwerdeführers Auf schluss ; ein Polizeirapport liegt nicht vor. Gemäss Angaben des Beschwerde füh rers vom 5. September 2014 soll sich sein Fahrzeug mehrfach überschlagen habe n, nachdem dieses von einem Lastwagen seitlich touchiert worden sei. Da er (der Beschwerdeführer) keine Sicherheitsgurte getragen habe, sei er aus der Seiten scheibe des Fahrzeuges geschleudert worden (Urk. 8/1). In Diskrepanz dazu wurde in der Zusammenfassung der Krankengeschichte im Bericht des A.___ vom 11. September 2014 gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers festgehal ten, der Beschwerdeführer sei nach einer Kollision mit einem Strassenpoller aus dem sich überschlagenden Fahrzeug katapultiert worden, da er nicht angegurtet gewesen sei (Urk. 8/10 S. 3). Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer unterwegs gewesen war, lässt sich nicht eruieren. Die Unfallschwere des Ereignisses vom

23. August 2014 ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensab laufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht massgebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitumstände , die nicht direkt dem Unfall ge schehen zugeordnet werden können. Derart igen, dem eigentlichen Unfallge scheh en nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanz kri terien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die – ein eigenes Kriterium bil denden – Verl etzungen, welche sich die versi cherte Person zuzog, aber auch für – unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatisch en Begleitumstände oder be sonde ren Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende – äussere Umstände, wie eine all fällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Ve rletzungs- respektive gar Todes folgen, die der Unfall für andere Perso nen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S.

26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bun desgerichts 8C_799/2008 vom 1 1. Februar 2009 E. 3.2.1). Das Ereignis vom

23. August 2014

ist aufgrund des mehrfachen Überschlag en s des Fahrzeuges als mittelschweres Ereignis im engeren Sinne zu qualifizieren (vgl. die Kasuistik in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_624/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1.3 und 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 5.2.2 ,

vgl . auch Bundesgerichtsurteil 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2 ). Bei der Einordnung des Unfalls als mittelschwer im engeren Sinne kann die Adä quanz nur dann bejaht werden, wenn mindestens drei der sieben Adäquanz kriterien in einfacher Form erfüllt sind oder eines besonders ausgeprägt vorliegt (BGE 134 V 109 E. 10.3 , Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2018 vom 22. August 2018 E. 5.3.3 ). 4.2.4

Der zu beurteilende Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Be gleit umständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die beiden Mit fahrer des Beschwerdeführers, welche Sicherheitsgurte getragen hatten, wurden nicht schwer verletzt (Urk. 8/23 S. 1 und Urk. 8/34). Der Beschwerdeführer selbst verlor zudem das Bewusstsein und erlangte dieses erst wieder auf der Notfall station (Urk. 8/23 S. 1). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. das Urteil 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6.2) ist das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen i m vorliegenden Fall aufgrund des erlittenen Poly traumas allenfalls

als erfüllt zu betrachten. Es liegen aber keine Gesichtspunkte vor, welche den Schluss auf eine besondere Ausprägung des Kriteriums gestatten könnten. Nicht erfüllt sind die übrigen Kriterien der fortgesetzt en spezifische n , belastende n ärztliche n Behandlung, der erheblichen Beschwerden ,

der ärztlichen Fehlbehand lung, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen so wie der erheblichen Ar beitsunfähigkeit.

Der Beschwerdeführer war bereits im September 2015 wieder in der Lage, für zwanzi g Tag e zusammen mit einem Kollege n in die Dominikanische Republik zu reisen , um dort Ferien zu verbringen (Urk. 8/97 S. 2). Ausserdem konnte er im Jahr 2015 wieder ein Motorfahrzeug lenken , was aus der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 16. November 2015

hervorgeht. Darin wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Umschulung. Im Sinne einer Frühintervention seien die Kosten für die Lastwagen-Fahrprüfung übernommen worden. Diese Prüfung habe der Beschwer de führer aber nicht geschafft, und mittlerweile sei ihm auch der Fahrzeugausweis entzogen worden (Urk. 8/105). Am 19. November 2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe allenfalls die Möglichkeit, eine Arbeit anzunehmen; er müsse Medi kamente verteilen. Das würde sich im Dezember klären. Ebenso müsse er Sozial dienst leisten, um die Busse (höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem vorgenannten Fahrausweisentzug) teilweise zurückzuerstatten (Urk. 8/107). Selbst wenn aber allenfalls das Kriterium der fortgesetzten spezifischen, belasten den ärztlichen Behandlung zu bejahen wäre , da sich der Beschwerdeführer am 7. April 2016 erneut einer Operation unterziehen musste, weil ohne Intervention nicht mehr mit einem ossären Durchbau im Bereich der Humerusfraktur zu rechnen war (Urk. 8/140) , lägen höchstens zwei der sieben Adäquanzkriterien in einfacher Form vor. 4.2.5

Nach dem Gesagten ist mangels Vorliegens von mind estens drei der sieben Adä quanz kriterien in einfacher Form oder ei nes Adäquanzkriteriums in beson ders ausgeprägter Weise ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom

23. August 2014 und allfälligen psychischen Beschwerden zu verneinen. Di es bedeutet, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers allfällige aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkungen nicht zu berück sichtigen sind. 4 .3

Wenn die Kreisärztin in ihrer Beurteilung vom

22. Juni 2017 zum Schluss ge langte, das Zumutbarkeitsprofil vom 14. Oktober 2013 sei nicht mehr gültig, kann daraus kein Widerspruch zu dem von ihr neu beschriebenen Zumutbarkeitsprofil erkannt werden (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 9). Sie berücksichtigte die Ein schränkungen der linken Extremität ebenso wie die Einschränkungen der rechten Extremität. Im Vergleich zum Zumutbarkeitsprofil, welches nach dem ersten Un fall erhoben worden war, schränkte die Kreisärztin die Tätigkeiten, welche mit der rechten Hand noch verrichtet werden können, zusätzlich ein. Sie hielt ledig lich noch sehr leichte Tätigkeiten ganztags für zumutbar . Selten könnten mit der rechten Hand Gewichte zwischen 5-10 kg gehoben/getragen werden . Das Bestei g en von Leitern und Gerüsten sowie das Hantieren mit Werkzeug (weder fein- noc h grobmotorisch) seien dem Beschwerdeführer infolge bei der Unfälle nicht mehr zumutbar (E. 3). Im Bericht vom 14. Oktober 2013 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers nach dem ersten Un fall war noch festgehalten worden, zumutbar seien leichte bis mittelschwere Arbeiten für die rechte Hand, ohne das Heben von Gewichten über 10 kg, ohne festes Zu packen mit der rechten Hand, ohne das Besteigen von Leitern und Gerüsten wegen der erhöhten Absturzgefahr und ohne höhere Anforderungen an die Fei n motorik der rechten Hand (Urk. 9/100 S. 5). Nach dem Gesagten kann auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil vom

22. Juni 2017 abgestellt werden , zumal es sich aufgrund der Befunde als nachvollziehbar erweist und keine ärztlichen Berichte vorliegen, welche dazu

im Widerspruch stehen. 4 .4

4.4 .1

Die Ansicht des Beschwerdeführers, es liege angesichts seiner Einschränkungen keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor, kann nicht geteilt werden. Eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand stellen nach der Rechtsprechung zwar Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dennoch wurde von der Rechtsprechung wiederholt bestätigt, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, zu finden sind. Längst nicht alle im Arbeitsprozess im weitesten Sinne notwendigen Aufgaben und Funktionen im Rahmen der Überwachung und Prüfung werden durch Computer und automa ti sche Maschinen ausgeführt. Abgesehen davon müssen solche Geräte auch bedient und ihr Einsatz ebenfalls überwacht und kontrolliert werden. Zu denken ist dem nach an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Be die nung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produk tions einheiten, die keinen Einsatz der dominanten Hand voraussetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4 mit weiteren Hinwei sen ) . Eine faktische Einarmigkeit liegt beim Beschwerdeführer zwar nicht vor , weil seine dominante rechte Hand durchaus noch für sehr leichte Tätigkeiten ein gesetzt werden kann. Da aber auch die linke adominante obere Extremität erheb liche Ein schränkungen aufweist, ist seine Situation mit der oben beschrie benen Situa tion grundsätzlich vergleichbar. Nicht vergleichbar ist die Situation – entge gen der Ansicht des Beschwerdeführers – hingegen mit dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2014 vom 29. August 2014 zugrundelag, konnte

doch der dortige Beschwerdeführer, welcher sich bereits im fortgeschrittenen Alter befand, seine beiden Hände nicht mehr einsetzen . Im Falle des Beschwerdeführers fragt sich allerdings, ob er nicht in einer Tätigkeit in einem Callcenter uneingeschränkt einsatzfähig wäre. Er spricht gemäss eigenen Angaben Italienisch, Spanisch, Französisch, Portugiesisch, Deutsch und Englisch (Urk. 8/97 S. 3). Allerdings erscheint seine Motivation, eine derartige Tätigkeit auf zunehmen, höchst fraglich, gab er anlässlich des Standortgesprächs vom

31. August

2015 an, für Büroarbeiten und Telefonverkauf kein Interesse zu haben , obwohl er verschiedene Sprachen spreche (Urk. 8/97 S. 2). Als Fazit ist daher

festzuhalten, dass die zumutbare Tätigkeit vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich ist , dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Ar beitgebers ausgeübt werden kann. Am rein hypothetischen Charakter des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist festzuhalten, weil nur so die Risiken Arbeitslosigkeit und Invalidität voneinander abgegrenzt werden können. So geht es beim als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, ge schweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäf ti gungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen , umfasst . De r Begriff des ausge glichenen Arbeitsmarkts dient einzig zur Abgrenzung der Leistungsan sp rüche von Invaliden

- und Arbeitslosenversi cherung (Urteil des ehemaligen E id ge nössischen Versicherungsgerichts I 758/02 vom 16. Juli 2003 E. 3.3). 4.4 .2

Nach dem Gesagten ist von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit des Beschwer de führers unter Berücksichtigung des kreisärztlichen Belastungsprofils auszugehen und ein Einkommensvergleich vorzunehmen . 4.4 .3

Die Parteien sind sich bezüglich der Höhe des Valideneinkommens einig. Dieses beträgt Fr. 67‘183.-- (Urk. 2 S. 7 und Urk. 1 S. 6), was sich aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin nachvollzieh en lässt (Urk. 8/215). 4.4 .4

Was die Ermittlung des Invalideneinkommens anbelangt, hat die Beschwerde gegnerin zugunsten des Beschwerdeführers den standardisierten Lohn der LSE 2014, Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Kompetenzniveau 1, Männer, her an gezogen. Die Rechtsprechung wendet aber in der Regel die Monatsl ö hne ge m ä ss LSE-Tabelle TA1, Zeile « Total

Privater Sektor » , an. Nur ausnahmsweise hat das Bundesgericht bei Personen, die vor der

Gesundheitssch ä digung lange Zeit in einem spezifischen Bereich t ä tig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in

anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnitts ein kommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um de r im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung

der verbleibenden Arbeits f ä higkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht p ublizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. A ugust 2007; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2). Vorliegend rechtfertigt sich ein solches Vorgehen angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der mangelnden jahrelangen Tätigkeit in einem spezifischen Bereich (vgl. den Lebenslauf in Urk. 8/97 S. 5) jedoch nicht. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb einzelne Branc hen ausgenommen werden so llten, sind Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten doch auch im Produktions-Sektor möglich. Das zur Bemessung des Invalideneinkommens heranzuziehende standardisierte monatliche Einkommen für männliche Hilfskräfte (LSE 201 4 , TOTAL in der Ta belle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer) beträgt Fr. 5‘312.-- . Dieses monatliche E inkommen ist u nter Berücksichtigung der durchschnit t lichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Index stand 2220 [2014] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100 %ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Jahreseinkommen von Fr. 67 ’ 321. -- (Fr. 5‘ 312 .-- x 12 : 40 x 41,7: 2220 x 2249 ).

Selbst bei einem maximal zulässig en Abzug von 25 % und einem Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- (Fr. 67 ’ 321. -- x 0.75) resultier t kein höherer Invaliditätsgrad als die Beschwerdegegnerin ermittelt hat, was sich aus einer Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkommens

in der nachstehenden Erwägung 4. 4.5

er gibt. An dieser Stelle drängt sich jedoch noch der Hinweis auf, dass ein maxi maler Abzug von 25 % im Falle des Beschwerd eführers kaum gerechtfertigt erscheint , insbesondere deshalb nicht, da er in einer Tätigkeit in einem Callcenter (vgl. E. 4.4 .1) kaum in einem derart hohen Masse l ohnmässig benachteiligt wäre. 4.4 .5

Bei Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 %

be trüge die Erwerbseinbusse Fr. 16 ’ 692 .-- (Valideneinkommen von Fr. 67‘183. -- ab züg lich Invalideneinkommen von Fr. 50 ’491 . -- ), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 25 % und damit dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad e ntspräche . Ein höherer Invaliditätsgrad lässt sich nicht rechtfertigen. 5.

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro