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UV.2018.00109

Abstellen auf kreisärztliche Beurteilung; Einkommensvergleich bei einem Selbständigerwerbenden; IE nicht zu beanstanden

Zürich SozVersG · 2019-05-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1973 geborene X.___

war seit Juni 2007 Gesellschafter und Geschäfts führer

mit Einzel zeichnungsbefugnis der Y.___ Transport GmbH und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 4. Februar 2014

kam er als Lenker eines Sattelmotorfahrzeuges von der Fahrbahn ab; durch die darauffolgende Linkskorrektur geriet er auf die Gegen fahrbahn und kollidierte frontal

mit einem anderen Lastwagen ( Unfall mel dung vom 2 8. Februar 2014, Urk. 9/1 ; Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ , Urk. 9/44 ) . Daraufhin wurde der Versicherte

mit dem Ret tungsdienst notfall mässig ins Spital A.___ verbracht, wo er bis am 2 5. Februar 2014 zur Überwachung stationär weilte und die erstbehandelnden Ärzte bei radiologischem Fraktur- und Blutungsausschluss

eine Commotio Cerebri, multiple (oberflächliche) Schürfwun den an den Händen beidseits und eine Rissquetschwunde (RQW) occipital links diagnostizierten

( Urk. 9/94 , Urk. 9/16 ).

Zudem

attestierten sie dem Versicherten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17 ). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte die gesetzlichen Vers icherungsleistungen ( Urk. 9/5 ). Betreffend die (fraglich unfallbedingte ;

vgl. Röntgenaufnahmen vom 2 4. Februar 2014 und 1 2. März 2014, Urk. 9/14 , Urk. 9/33; MR- Arthrographi e vom 1 6. April 2014, Urk. 9/32 ; Konsiliarbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, spez. Handchirurgie, vom 2 4. Mai 20 14, worin dieser Residuen eine r

Fraktur im Kindesalter festhielt, Urk. 9/35/4 ) Beschwerdehaftigkeit am linken Handge lenk wurde der Versicherte im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47 /2 ) ; von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. B.___

vom 1 7. Januar 2015, Urk. 9/84; v g l . auch Aussendienstbericht vom 1 9. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schmerzen mehr beklagte, Urk. 9/122/2; vgl. au sserdem kreisärztlicher Untersuchungs be richt vom 1 8. August 2016, Urk. 9/170/8). Betreffend die initial beklagten Hüft beschwerden rechts war der Versicherte in Abwesenheit eines

pathologischen Be fund es

bereits Ende August 2014 wieder beschwerdefrei (vgl. Aussendienstbe richt e vom 2 8. August 2014 und 1 9. Mai 2015 , Urk. 9/52 /2 , Urk. 9/122 /2; MRI vom 4. März 2014, Urk. 9/34 ). Sodann

be klagte er seit Juni 2014 progrediente Schmerzen

im rechten Knie . Aufgrund

der im September 2014 dort festgestellte n

leichtgradige n Meniskusläsion ( Urk. 9/71 ff.) wurde der Versicherte zweifach am rechten Knie operiert

( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsbericht e vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88 , Urk. 9/136); d ie Schmerzen persistierten weiterhin ( vgl. Urk. 9/139/3). Auch wiederholt e

Infiltrationen (Neuraltherapie) brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarbericht vom 1. September 2015, Urk. 9/150 /3f. ; Abschlussbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 9/206 ) .

Im Januar 2016 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vo m 1 8. August 2016, Urk. 9/170); im

April 2016 nahm er eine medizi nische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sowie des Integritätsschadens vor ( Urk. 9/191). Weitere

Behandlungsversuche im Zusammenhang mit der persistie renden Knieproblematik (Softcheck- Genu -Schiene, lokale Stosswellentherapie) wurden zufolge Beschwerdeex azerbation en vorzeitig abgebrochen ( Urk. 9/216 , Urk. 9/234 , Urk. 9/260 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2017 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. März 2017 ein ( Urk. 9/274). Ausserdem sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 201 7 ab dem 1. April 2017 eine UV-Invalidenr ente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % zu. Zeitgleich verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 9/284). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2017 Einsprache, wobei er in medizinischer Hinsicht insbesondere unfallbedingte Hüft

- und Rückenschmerzen geltend machte ( Urk. 9/295). Am 4. August 2017 nahm Dr. C.___ dazu Stellung ( Urk. 9/325). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1 0. April 2018 ( Urk.

2) ab. 2. Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2018 Bes chwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung de s angefochtenen Entscheids vom 1 0. April 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen , damit diese ein ökonomisches Gutachten (zwecks Abklärung des Validen- und Invalideneinkommens) veranlasse und die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers mittels

eines neutralen Gutachten s ( Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) feststelle . Eventualiter sei en die beantragten Gutachten durch das Gericht einzuholen. Bis zum Vorliegen dieser Unterlagen seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen , namentlich Taggelder, auszurichten. Es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 % auszurichten. Eventualiter sei der Integritätsschaden mittels eines neutralen Gutachten s festzustellen. Mittels eines neut ralen Gutachten s

seien auch die Brückensymptome abzuklären und deren Kausalität festzustellen. Nach Vorliegen der beantrag t en Unterlagen sei dem

Beschwerdeführer jeweil s die Mö glichkeit einzuräumen, da zu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 2 7. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11 ). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 27. August 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 27. September 2018 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2018.00835). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausser dem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs ge setzes, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVGDer Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.7

Der Leistungsanspruch ist

unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Ge schehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1, 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). Für spätere Gesundheitsstörungen kommt die Unfallversicherung nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gege ben sind. An den Wahrscheinlichkeitsbeweis sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betref f end die persistierenden Kniebeschwerden sei von weiteren medizinischen Behand lungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Sodann seien die

ein spracheweise geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal. D ie angestammte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer nicht mehr zuzumuten . Demgegenüber bestehe in einer – näher um schriebenen – Verweistätigkeit eine 10 0 % ige A rbeitsfähig keit . Gestützt auf den IK-Auszug und die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)

resultiere aus dem Ein kom mens vergleich sowie unter B erücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

ein Invaliditätsgrad von 12 % . Eine positive Geschäftsentwicklung bzw. Vergrösserung des Unternehme n s wäre sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden eink ommen zu berücksichtigen, weshalb dieser Faktor unberücksichtigt bleiben könne . Schliesslich sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsein busse mangels einer zumindest mittelschweren Instabilität im rechten Knie vor liegend nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, anlässlich des schweren Verkehrs un falls am 2 4. Februar 2014 habe er insbesondere am rechten Knie und an der linken Hand Verletzungen erlitten. Aufgrund der persistierenden Schmerzen sei die Beweglichkeit des rechten Knies massiv eingeschränkt. Durch die hieraus be dingte Schonhaltung seien unfallkausale Brückensymptome in Form von Hüft- und Rückenbeschwerden dazugeko mmen. Gegenteiliges sei gutachterlich festzu stellen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens habe die Beschwerdegegnerin die nötigen Abklärungen unterlassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Valideneinkommen

die Einkommenssituation von selbständig Erwerbenden möglichst konkret abbilden. Eine Abklärungspflicht ergebe sich auch aus dem Untersuchungsgrundsatz. Ins besondere habe die Beschwerdegegnerin die voraussichtliche Einkommensent wicklung des erst kürzlich gegründeten Unternehmens au sser Acht gelassen . D as Unternehmen sei auch nach dem Unfall w eiterhin erfolgreich gewachsen. Die florierende Unternehmensentwicklung wirke sich unterschiedlich auf die Ver gleichse inkommen aus, weshalb dieser Faktor nicht ausser Acht gelassen werden

dürfe . Sodann habe der Beschwerdeführer die Struktur seines Unternehmens sein em Gesu ndheitszustand anpassen müssen; gesundheitlich bedingt könne er sich nur noch um die Kundenbetreuung, Akquirierung von Aufträgen, Buch hal tung etc. kümmern. Diesbezüglich verfüge er aber

über keine Ausbildung. Damit

seien die Voraussetzungen für das ausserordentliche Bemessungsverfahren erfüllt .

Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der LSE ermittelt habe, sei deshalb falsch . Selbst bei der Annahme, die Selbständigkeit sei geschei tert und daher aufgegeben worden, sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in s einen früheren Job zurückkehren. Da s sei vorliegend di e Anstellung als Lastwagenchauffeur bei der D.___ . Damit müsste

– soweit der falschen allge meinen Berechnungsmethode gefolgt werde - zur Ermittlung des Invalidenein kommens auf den gemäss IK-Eintrag im Jahre 2006 in dieser Tätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden . Vorliegend ergebe sich jedoch, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers auch nach dem Unfall weiterhin floriere. Es sei denn auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer wohl an keinem anderen Ort eine besser angepasste Tätigkeit finden werde, als in seinem eigenen Unternehmen. Hier könne er seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwerten . Ob der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen einer angepassten Tätigkeit nachgehe, sei mittels neutra lem Gutachten abzuklären. Insbesondere hätte bei der – bestrittenen – Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer sein Unternehmen hätte aufgeben müsse n , vorab zwingend ein arbeitsplatzbezogenes Gutachten durchge führt werden müssen. Jedenfalls sei mit Blick auf die massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich, welche – andere als die jetzige – Tätigkeit in Frage komme. Letzeres

sei mittels EFL festzustellen . Hieraus würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter massiv eingeschränkt sei und

sich ein 25 %iger Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertige . Schliesslich seien die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht ausreichend geprüft und damit unzutreffend verneint worden.

Die Beweglichkeit des rechten Knies sei schmerzbedingt massiv eingeschränkt. Ein normales Gehen sei nicht mehr mög lich. Dies äussere sich in ein em deutlichen Schonhinken, was wiederum zu einer ausgewiesenen Fehlbelastung der Hüftgelenke und Wirbelsäule

führe . Vor diesem Hintergrund sei eine Integritätsentschädigung von 35 % mehr als gerecht fertigt. Eventualiter sei darüber ein neutrales medizinisches Gutachten einzuholen ( Urk.

1) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Aufbauphase des 2007 gegründeten Transportunternehmens sei im Zeitpunkt des Unfalls (2014) längst abgeschlossen gewesen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der gesamte Zeitraum berücksichtigt worden - jedoch kulanterweise unter Ausschluss des ersten und des schlechtesten Geschäftsjahres (2007 und 2013). Dass der Auslastungsfaktor der vorhandenen Lastwagen gesun ken und zur Kompensation zusätzliche Chauffeure hä tten eingestellt werden müssen , habe nichts mit dem Unfallereignis zu tun , zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls erst einen Chauffeur beschäftigt und drei Lastwagen ge habt habe . Darüber hinaus lasse sich nicht eruieren, o b er auch ohne Unfall noch weitere Lastwagen gekauft und zusätzlich e Chauffeure eingestellt hätte .

Es se i auch offen, ob d er Beschwerdeführer in drei Jahren wieder nur einen Chauf feur oder 20 Chauffeure beschäftige. Im Übri g e n sei nicht einsichtig, inwiefern die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlau fen wäre. Insbesondere sei von 2007 bis 2013 praktisch keine Entwicklung im Sinne einer Vergrösserung eingetreten und habe eine Betriebsvergrösserung nicht zwangsläufig ein besseres Betriebsergebnis zur Folge . Auch sei zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer die administrativen Tätigkeiten bei Ausdeh nung des Betriebes mit oder ohne Unfall hätte auswärts vergeben oder selber erlernen müssen. Folglich seien diese Faktoren für die Beurteilung des Invalidi tätsgrades irrelevant. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb der Y.___ Transport GmbH nicht als den Unfallfolgen angepasst zu bezeichnen sei, sei die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE korrekt ( Urk. 8) . 3. 3.1

Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen im Zeitpunkt der Ren ten prüfung (2017) nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Urk. 9/206 , Urk. 9/234, Urk. 9/260/3 f. , Urk. 9/273/4 ). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einstellte. 3.2

Zu prüfen bleibt somit zum einen die Höhe der dem Beschwerdeführer zuge sprochenen Invalidenrente, zum anderen, ob eine Integritätsentschädigung zu Recht verweigert wurde. 4. 1.%2 Im Austrittbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014 diagnostizierten die erst behandelnden Ärzte bei radiologischem Fraktur- und Blutungsausschluss ( vgl. Urk. 9/16 ) ,

(1) eine Commotio Cerebri, (2) multiple Schürfwunden an den Händen beidseits und (3) eine Rissquetschwunde occipital links. Die bildgebenden Untersuchungen der Hände inkl. Handgelenke beidseits erwiesen sich als unauf fällig, insbesondere ohne Hinweise auf frische ossäre Läsionen (vgl. Urk. 9/14 ,

Urk. 9/33 ) .

Bei

komplikationslosem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2014 aus dem Spital entlassen werden ( Urk. 9/94 ). 2.%2 Das im Stadtspital E.___ am 4. März 2014 durchgeführte MRI de s rechten Hüftgelenks ergab folgende Befunde : - Intakte ossäre Strukturen am knöchernen Beckenring , - k ein Knochenmarksödem , - k ein patho logischer Befund an beiden Hüft gelenken , - p roximaler Fem u r beidseits intakt , - k ein Hüftgelenkserguss , - u nauffällige periartikuläre Weichteile , - k ein pathologischer Befund an den miterfassten Beckenorganen

Der beurteilende Radiologe hielt fest, es bestehe kein pathologischer Befund am Becken und an den beiden Hüftgelenken ( Urk. 9/34). Per Ende August 2014 war der Beschwerdeführer bezüglich der initial beklagten Hüftbeschwerden rechts nach eigenen Angaben beschwerd efrei ( Urk. 9/52/2, Urk. 9/122/2 ). 3.%2 Aufgrund der am 2 4. September 2014 in der F.___ Klinik festgestellten leichtgradige n Läsion des lateralen Meniskus dorsal (vgl. Urk. 9/71/2) wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2014 und Juni 2015 im Seespital G.___

am rechten Knie operiert ( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsberichte vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88, Urk. 9/136); die Sch merzen persistierten weiterhin . Auch die

im

August und September 2015 durchgeführten Kniei nfiltrationen brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarberichte von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Sportmedizin, vom 2 2. Juli 2015 und 1. September 2015 , Urk. 9/139/3, Urk. 9/150 /3 f.). 4.4

Anfangs 2016 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor. Im Unter suchungsbericht vom 2 0. Januar 2016 stellte er

folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 9/170/8): - Status nach LWK-Unfall am 2 4. Februar 2014 mit - Commotio cerebri, multiplen Schürfwunden an den Händen und RQW occipital links, dorsaler Triquetrumausriss mit ECU-Arrosion und TFCC-Läsion links - Debridement des Triquetrumausrisses und partieller Ulnastyloidek tomie und TFCC - Refixation linke s Handgelenk am 24. Juni 2014 - Kniebinnenläsion rechts mit Meniskusriss mediales Hinte rhorn und laterales Vorderhorn,

Teil- bis subtotale Ruptur VKB und eingerissene eink lemmende Plica

mediopatellaris mit - Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und lateral rechtes Knie gelenk und Plicektomie am 0 8. Dezember 2014 und erneute r Arthroskopie am 1 6. Juni 2015 mit Teilmeniskektomie des late ralen Vorderhorns des rechten Knies und Bestätigung einer voll ständigen VKB-Ruptur, welches a uf dem HKB narbig adhärent ist

Als Nebendiagnose hielt er eine

Tendinopathie der Peroneus

longus -Sehne mit Verdacht auf Partialläsion rechts fest ( Urk. 9/170/8 ;

vgl. MRI vom 4. Mai 2015, Urk. 9/132 ).

Subjektiv persistier t en Schmerzen und ein Gefühl der verminderten Kraft im rechten Kniegelenk sowie eine Instabilität bei unkontrollierten Drehbewegungen. Bezüglich des linke n Handgelenk s sei der Beschwerdeführer vollkommen be schwer defrei ( Urk. 9/170/8) .

Objektiv zeige sich ein reizloses , ergussfreies rechtes Kniegelenk mit fraglich klinischen Aussenmeniskuszeichen bei leicht eingeschränkter Knie- und Sprung gelenksbeweglichkeit rechts gegenüber links. Die aktive Flexion/Exten sion betrage rechts 120-0-0°, links 135-0-0°. Eine Kreuzbandläsion sei

arthroskopisch bestätigt worden. Ob die persistierenden Beschwerden durch die leichte Instabili tät unterhalten werde n , könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Betreffend den fraglichen Endzustand resp. die

Arbeitsfähigkeit

sei das Ergebnis der appa rativen Diagnostik der Uniklinik I.___ abzuwarten. Die im MRI festgestellte Tend inopathie

der Peroneus

longus -Sehne sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal , zumal die zeitnahen Berichte keinerlei Anhalt für eine Verletzung in diesem Bereich ergäben. G egen eine Unfallkausalität spreche auch die zeitliche Latenz bis zum Auftreten der Be schwerden. Schliesslich handle es sich hierbei aus morphologischer Sicht um Veränderungen, welche auch rein degenerative r Genese sein könnten . Eine Unfallkausalität sei

somit lediglich möglich ,

nicht a ber über wieg end wahrscheinlich . Mit Bezug auf das linke Handg elenk sei der Beschwerde führer vollständig beschwerdefrei. Entsprechend

ergäben sich diesbezüglich keine weitere n Therapieempfehlungen ( Urk. 9/170/7 f.) .

4.5

Das am 1 5. März 2016 in der Uniklin i k I.___ durchgeführte MRI des Knies rechts erwies sich bis auf eine etwas prominente laterale Patellafacette

als unauffällig . Die beurteilenden Fachärzte hielten fest, die persistierenden lateralen Knieschmerzen seien damit nicht zu erklären; e inerseits sei die kleine radiäre Läsion des medialen Meniskushin terhorns asymptomatisch. Bei fehlender Knor pel schädigung resp. fehlendem Knochenmarködem an der Patella sei andererseits nicht anzunehmen, dass die prominente laterale Patellafacette für die Beschwer den verantwortlich sei. Klinisch imponiere der Schmerz sehr oberflächlich, wes halb die Indikation einer Neuraltherapie zu prüfen sei

( Bericht vom 1 7. März 2016,

Urk. 9/190). 4.6

Au f Vorlage dieses Berichtes (E. 4.5 ) kam

Dr. C.___

am 1 9. April 2016 zum Schluss , von der diskutierten Neuraltherapie sei eine nam hafte Verbesserung nicht mit überwiegend er W ahrscheinlich keit zu erwarten . Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück zu 100 % arbeitsfähig. Da mit Bezug auf das rechte Knie keine zumindest mittelschwere Instabilität vorliege, sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben ( Urk. 9/191). 4.7

Die im April/Mai 2016 in der Uniklinik I.___

durchgeführten Knieinfiltrationen brach t en keine anhaltende Besserung . Weitere Behandlungsversuch e mittels Softcheck- Genu -Schiene und lokaler Stoss w ellentherapie wurde n

zufolge Be schwer deexazerbation en vorzeitig abgebrochen ( Berichte vom 2 0. Mai

20 16, 3 0. Juni 2016, 2 3. August 2016 und 5. Dezember 2016, Urk. 9/206, Urk. 9/216, Urk. 9/234, Urk. 9/260). 4.8

Am 2 0. Januar 2017 hielt Dr. C.___

fest, es seien inzwischen weder neue Befunde erhoben worden noch habe sich das klinische Bild ver ändert. Die seit der letzten Stellungnahme im Ap ril 2016 erfolglos durchgeführten Behandlungsversuche würden bestätigen, dass der Gesundheitszustand durch weitere medizini sche Mass nahmen nicht namhaft ge bessert werden könne. Auch betreffend die Arbeits fähigkeitsbeurteilung sowie Einschätzung der Integritätseinbusse würden sich keine Anpassungen oder Änderungen ergeben ( Urk. 9/273). 4.9

Bei Klagen über lumbale sowie über Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte wurde seitens des behandelnden Orthopäden der Uniklinik I.___ anfangs 2017 ein Bursitis trochanterica und tractus

iliotibialis Syndrom rechts mit/bei Abduk to reninsuffizienz diagnostiziert. Objektive Befunde sind dem Sprechstunden be richt vom 2 4. Januar 2017 diesbezüglich nicht zu entnehmen ( Urk. 9/290). Zum Ausschluss einer Wirbelsäulenpathologie folgten bildgebende Untersuchungen an der BWS und LWS. Dabei

zeigte sich im Wesentlichen eine deutliche Degene ration im Bewegungssegment LWK 4/5 und 5 SWK 1 (vgl. MRI vo m 4. April 2017, Urk. 9/309). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wurde eine Lumbago mit pseu doradikulärer Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel lateral, der Verdacht auf eine ISG- Arthropathie und ausserdem festgehalten, die bildgebenden Befunde vermöchten die Hüftabduktoreninsuffizienz nicht hinreichend zu erklären. Inwie fern der Beschwerdeführer aufgrund der beklagten Hüft- und Rückenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, vermochte n die Ärzte der Uniklinik I.___ nicht zu beurteilen (vgl . Sp r echstundenbericht vom 5. April

2017, Urk. 9/308) . N euro logische und neuro physiologische Abklärungen erbrachten keine neuen Aspekte ( vgl. Kon s i l i arbericht e vom 9. und 1 5. Mai 2017, Urk. 9/313 , Urk. 9/324 ) . Aus chiropraktischer Sicht wurde bei segmentaler Dysfunktion und myofascialen Befunde n ein lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom festgehalten und eine diskale Ursache erwogen ( vgl. Sprechstundenbericht vom 1 8. Mai 2017 ,

Urk. 9/318 ). Die daraufhin eingeleiteten Behandlungsversuche mittels Impulsthe rapie und muskulär detonisierenden Massnahmen wurde n mangels Erfolg wenig später eingestellt (vgl. Abschlussbericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 9/323). 4.10

Auf erneute Vorlage hielt Dr. C.___ am

4. August 2017 fest, die beklagten Hüft-und Rückenbeschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die im März/April 2017 durchge führten MRI- Untersuchungen des Beckens, der Hüf ten und

der LWS hätten keine pathologische Befunde oder unfallbedingte n struktu relle n Läsionen ergeben. An der LWS seien lediglich degenerative Veränderungen zur Darstellung gekommen ( Urk. 9/325). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

10. April 2018 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgi schen Beurteilungen von D r. C.___ , welcher dieser aufgrund seiner eigenen Unter suchung vom 1 8. Januar 2016 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der übrigen mediz i nischen Aktenlage abgab. 5 .2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Betreffend d ie (fraglich unfallbedingte; Urk. 9/14, Urk. 9/32f., Urk. 9/35/4) Beschwerdehaftigkeit am linken Handgelenk wurde der Beschwerdeführer im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47/2); von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/84, Urk. 9/122/2, Urk. 9/170/8). Mit Bezug auf die Hüfte ergaben sich unmittelbar nach dem Unfall keine Auffälligkeiten , der klinis che Untersuch des Beckens war

bland (vgl. Aus trittsbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014, Urk. 9/94). Sodann zeigte das a m 4. März 2014 veranlasste Hüft-MRI weder am Becken noch an den Hüft ge lenken beidseits einen pat hologischen Befund ( Urk. 9/3 4). Mithin ist bildgebend erstellt, dass der Unfall vom 24. Februar 2014 keine st rukturellen Läsionen oder sonst wie gearteten traumatischen Veränderungen an den Hüften zeitigte .

Soweit der Beschwerdeführer nach dem Unfall dennoch

Beschwerden

an der rechten Hüfte beklagte , so war er diesbezüglich jedenfalls p er Ende August 2014 wieder beschwerdefrei ( Urk. 9/52, Urk. 9/122). Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 4. Februar 2014 Verletzungen an der Wi rbelsäule zugezogen. Soweit er diesbezüglich «Brückensymptome» geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Ziff. 25 f.), lassen die u nter E. 4.9 zitierten Arzt berichte j egliche Hinweise für eine – wie auch immer geartete

- Unfallkausalität vermissen. Im Gegenteil zeigten sich in diesem Bereich vornehmlich degenerative Veränderungen

( MRI der LWS und BWS vom 4. April 2017, Urk. 9/309) . Dass diese auf eine unfallbedingte Fehlhaltung resp. ein unfallbedingtes Schonhinken zurückgeführt werden könnten , ist den Arztberichten nicht zu entnehmen. Ent sprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die beklagten Hüft- und Rückenschmerzen seien ausgewiesenermassen auf eine Fehlbelastung des rechten Knies zurückzuführen; entbehrt diese Darstellung

doch jegliche r Grundlage.

Vielmehr überzeugt die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine Kausalität beim Fehlen strukturell traumatischer Läsionen, jedoch beim Vorhandensein erheblicher degenerativer Veränderungen, nicht überwi e gend wahr scheinlich ist (Urk. 9/325 ) und es liegen

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu weiteren Erkenntnisse n führten

(antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mithin

tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt R echte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Dies gilt unter Hinweis auf das unter E. 1.7 Gesagte sowohl im Grundfall als au ch bei Rückfällen und Spätfolgen. Mit anderen Worten begründen die geltend gemachten Hüft- und Rücken be schwerden auch unter dem Titel «Brückensymptome» keine Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin . 5.3

Dr. C.___

hielt weiter fest , hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangs positionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit hat er den ( unbestritten gebliebenen ) Restbeschwerden im rechten Knie adäquat Rechnung getragen. In wie fern der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der 2016/2017 gescheiterten Behandlungsversuche über das kreisärztlich festgestellte Ausmass hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit einges chränkt sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), hat er nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich . Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden mangels ausgewiesener Unfallkausalität im Rahmen der Arbeits fähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichti gen waren , versteht sich von selbst. Darüber hinaus

brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nichts Stichhaltiges

vor (vgl. Urk. 1 Ziff. 28) . 5.4

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. April 2017 in einer – näher umschrieben en Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig ist . An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsge le gen heiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist mit einem Stammanteil von Fr. 37'000.-- an der mit einem Stammkapital von Fr. 38'000.-- ausgestatteten Y.___ Transport GmbH be tei ligt und als einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung einge setzt (vgl. Handelsregister des Kantons Zug) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Inva liditätsbemessung f aktisch analog den Selbständige rwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4.3 und 4.6). 6.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat auch bei Selbständiger wer benden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit einander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betäti gungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten er werb lichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausser ord entlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1).

Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinst be triebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfah rung en mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es er laubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geän derten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserord entliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewer be, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann allerdings dann als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits fähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Be rücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.3

Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur unbestri ttenermassen nicht mehr möglich . Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung gab er am 1 8. Juli 2017 an, vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätten diese Tätigkeiten 70 % seines Pensums beansprucht ( vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerde ver fah ren IV.2018.00835 Urk. 6/58/ 2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Soweit die Umstruk turierung resp. Betriebsvergrösserung eine Einkommenseinbusse zur Folge haben sollte , wäre es dem heute 46 -jährigen Beschwerdeführer durchaus zu zumuten , seinen Betrieb aufzugeben. Entsprechend ist das ausserordentliche Bemessungs ver fahren vorliegend nicht anwendbar. 6.4

Für die Ermittlung d es Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte . Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung u nd der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da er fahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchsc hnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug e rgibt sich, dass der Beschwerdeführer

vor dem Unfall 2014 folgende Einkommen als U nselbständigerwerbender im Dienste der Y.___ GmbH abgerechnet hat te : Fr. 76'049.-- im Jahr 2008, Fr. 57’648. -- in den Jahr en 2009 , 2010 und 2011, Fr. 69'648.-- im Jahr 2012 und F

r. 57’648.-- im Jahr 2013 (Urk. 9/211 ).

Angesichts dieser

Schwankungen hätte es sich gerecht fertigt , auf den Durchsc hnittsverdienst abzustellen . Soweit die Beschwerdegeg nerin - zu Gunsten des Beschwerdeführers

– bei der Ermittlung des Validenein kommens

auf den an die Nominallohnentwicklung bis in s massgebliche Jahr 2017 (vgl. 1.3) angepassten Mittelwert zwischen dem tiefsten und höch sten Jahres lohn ( Fr. 57'648.-- [ Minimum] +

Fr. 76'049.-- [Maximum]/ 2) abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 69'141.--

eruiert hat, ergibt sich daraus kein An lass zur gerichtlichen Korrektur.

Wa s der Beschwerdeführer gegen die auf den IK-Einträgen basierende Berech n ung des Valideneinkommens vor ge bracht hat ( vgl. Urk. 1 S. Ziff. 15 ff.), vermag

nicht zu überzeugen. Insbesondere kann mit Blick auf das Gründungsjahr 2007 nicht die Rede davon sein, die Y.___ GmbH habe sich im Zeitpunkt der Rentenprüfung noch in der Aufbauphase befunden . Daran ändert auch der in diesem Kontext zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 nichts. Handelte es sich doch d ort um einen Versicherten, d er bereits wenige Monate nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Unfall erlitt.

Dass der Personalaufwand unfallbedingt höher aus gefallen sei ( Urk. 1 Ziff. 14; vgl. auch Akten aus dem parallel geführten IV-Verfahren, Urk. 6/58 /4 ) , ist nicht stichhaltig . Insbesondere wäre der

Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher den Beschwerdeführer bei der Ausführung der ihm aufgrund seiner gesundheit lichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren Fahrdienste ersetzen sollte, tiefer anzusetzen , als für die mit Blick auf die Wertschöpfung ungleich wertvollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administra tion , in welcher der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt ist . Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle führte d er Beschwerdeführer zudem aus, auch ohne den Unfall hätte er den Lastwagenbestand weiter ausgebaut und sich ver mehrt der Geschäftsführung zugewandt. Mithin hat er bereits vor dem Unfall angefangen, die Struktur seines Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitar bei tenden und den Erwerb zusätzlicher Lastwagen auszubauen (vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2018.00835 Urk. 6/58/2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Kommt hinzu, dass

sich der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall im Bereich der Geschäftsführung neue Kompetenzen hätte aneignen müssen. Es stellt deshalb ein Entgegenkommen dar, dass die Invalidenver siche rung

ihm Deutsch- und Buchhaltungskurse finanzierte (vgl. Akten des parallel geführten Beschwerdeverfahrens IV.2018.00835, Urk. 6/24, Urk. 6/31, Urk. 6/35 ). Vor diesem Hintergrund bestehen keine s tichhaltigen Anhaltspunkte , dass die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlaufen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 17). Entsprechend

lässt sich

auch das vom Beschwerde füh rer im Gesundheits fall hypothetisch angenommene Jahrese inkommen 2016 von Fr. 96'000.-- zzgl. eines Bonus von Fr. 8'000-- (vgl. Urk. 9/208 , vgl. auch Urk. 1 Ziff. 23 ) nicht nachvollziehen . Im Gegenteil erweist es sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung seit der Firmengründung bis zum Unfall als deutlich übersetzt (vgl. Urk. 9/211/2f.) . Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb seit der Gründung 2007 sowohl personell als auch bezüglich des Lastwa genparks fortlaufend vergrösserte. Doch inwiefern letzteres mit einer positive n Geschäftsentwicklung (vgl. Urk. 1 Ziff. 15, Ziff. 17 f.)

– im Sinne eines höheren Betriebsgewinns - gleichzusetzen wäre, hat der Beschwerdeführer weder plausi bilisiert noch liesse sich dergleic hen anhand der vorhandenen Daten lage fest stellen . Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor als auch für den Zeitraum nach dem Unfall ( vgl. IK-Auszug, Urk. 9/211/2ff.;

vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2014-2016 aus dem parallel geführten Beschwerdeverf ahren IV.2018 .00835, Urk. 6/51, Urk. 6 /53, Urk. 6/55 ) und sind theoretisch vorhandene

Entwicklungs potentiale nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären . Solches ist vorliegend nicht der Fall. D amit ist auch gesagt , dass für das beantragte ökonomische Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) weder Anlass noch Notwendigkeit besteht. 6.5

Seit dem 1. April 2017 war der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig . Damit

ist das Invalideneinkommen

zusammen mit der Beschwerdegegnerin nach Massgabe eines Salärs

zu bemessen , welches mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungs ver hältnis auf dem ausgeglichenen Arbeitsma rkt hät te erzielt werden können .

Das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei für das Invalideneinkommen auf das

bei der D.___

als Lastwagenchauffeur im Jahre 2006 erzielte Einkommen abzu stellen ( Urk. 1 Ziff. 22), erweist sich als offensichtlich

unbehelflich . Ist doch ausgewiesen und unter den Parteien unbestritten , dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist . Mit Blick

auf die fehlende Berufsausbildung sowie das medizinische Belastungsprofil ist vielmehr auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl , TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer ) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 201 7 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2249 [2017]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Kon sumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leidensbe ding ten Abzugs von 10 %

resultiert ein I nva lide neinkommen von rund Fr. 60’589 .-- für ein Pensum von 10 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 2220 x 2249

x 0.9 ]. Da sich aus dem medizinischen Belastungsprofil keine qualitativ und/oder quantitativ schwerwiegenden Einschränkungen ergeben und auch sonst keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich sind , rechtfertigt sich k ein

(behinde rungs beding t oder anderweitig begründet ) höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % . Im Übrigen lässt d er beschwerdeweise beantragte Abzug von 25 %

( Urk. 1 Ziff. 24) eine stichhaltige Begründung vermissen und darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab wei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen

resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 8'552.-- ( Fr. 69'141.--

- Fr. 60’589 .--), was einen Invaliditätsgrad von 12,36 %, gerundet 12 %, ergibt.

7. 7.1

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ent -sprechend einer Integritätseinbusse von 35 % (Urk. 1 Ziff. 26). 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.5

Vorliegend hielt Dr. C.___ fest , die Unfallresiduen im rechten Knie würden die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädigung noch nicht erreichen, zumal keine zumindest mittelschwere Instabilitä t bestehe ( Urk. 9/191/1). Dabei stützte er sich augenscheinlich auf die Suva Tabelle 6 – Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten , wonach ab einer zumindest mittel gra digen Instabilität der Kreuz- und/oder Seitenbänder resp. schweren habituel len Patella-Luxation ein Ansp ruch auf eine Integritätsentsch ä d igung be steht. Unter Hinweis auf die kreisärztlichen Untersuchungsbefunde war vorliegend weder das eine noch das andere der Fall

(vgl. Urk. 9/170/7).

Auch

aus der Suva- Tabelle 2 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten -

liesse sich vorliegend kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ableiten; das rechte Kniegelenk war

nicht versteift und

die festgestellte Be we gungseinschränkung (aktive Flexion/Extension rechts bei 120-0-0° , vgl. Urk. 9/170/7 ) figurierte unterhalb der

Erh eblichkeitsschwelle . Im Übrigen steht

die kr eisärztliche Einschätzung des Integritätsschadens im Einklang mit der Skala des Anhangs 3 zur UVV, welche für das vorliegende Beschwerdebild keine Inte gritätsentschädigung vorsieht. Mithin ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur . Insbesondere eröffnet die Einordnung von Nichtlisten- und kombi nier ten Fällen dem Arzt einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwal tung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingrei fen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 zur UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleich heiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall. Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 Ziff. 25) mangels Unfallkausalität bei der Einschätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen w aren, versteht sich von selbst . 8 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2018 in alle n Teilen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Flury - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 2. März 2014, Urk. 9/14 , Urk. 9/33; MR- Arthrographi e vom 1 6. April 2014, Urk. 9/32 ; Konsiliarbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, spez. Handchirurgie, vom 2 4. Mai 20 14, worin dieser Residuen eine r

Fraktur im Kindesalter festhielt, Urk. 9/35/4 ) Beschwerdehaftigkeit am linken Handge lenk wurde der Versicherte im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47 /2 ) ; von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. B.___

vom 1 7. Januar 2015, Urk. 9/84; v g l . auch Aussendienstbericht vom 1 9. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schmerzen mehr beklagte, Urk. 9/122/2; vgl. au sserdem kreisärztlicher Untersuchungs be richt vom 1 8. August 2016, Urk. 9/170/8). Betreffend die initial beklagten Hüft beschwerden rechts war der Versicherte in Abwesenheit eines

pathologischen Be fund es

bereits Ende August 2014 wieder beschwerdefrei (vgl. Aussendienstbe richt e vom 2 8. August 2014 und 1 9. Mai 2015 , Urk. 9/52 /2 , Urk. 9/122 /2; MRI vom 4. März 2014, Urk. 9/34 ). Sodann

be klagte er seit Juni 2014 progrediente Schmerzen

im rechten Knie . Aufgrund

der im September 2014 dort festgestellte n

leichtgradige n Meniskusläsion ( Urk. 9/71 ff.) wurde der Versicherte zweifach am rechten Knie operiert

( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsbericht e vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88 , Urk. 9/136); d ie Schmerzen persistierten weiterhin ( vgl. Urk. 9/139/3). Auch wiederholt e

Infiltrationen (Neuraltherapie) brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarbericht vom 1. September 2015, Urk. 9/150 /3f. ; Abschlussbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 9/206 ) .

Im Januar 2016 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vo m 1 8. August 2016, Urk. 9/170); im

April 2016 nahm er eine medizi nische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sowie des Integritätsschadens vor ( Urk. 9/191). Weitere

Behandlungsversuche im Zusammenhang mit der persistie renden Knieproblematik (Softcheck- Genu -Schiene, lokale Stosswellentherapie) wurden zufolge Beschwerdeex azerbation en vorzeitig abgebrochen ( Urk. 9/216 , Urk. 9/234 , Urk. 9/260 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2017 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. März 2017 ein ( Urk. 9/274). Ausserdem sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 201 7 ab dem 1. April 2017 eine UV-Invalidenr ente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % zu. Zeitgleich verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 9/284). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2017 Einsprache, wobei er in medizinischer Hinsicht insbesondere unfallbedingte Hüft

- und Rückenschmerzen geltend machte ( Urk. 9/295). Am 4. August 2017 nahm Dr. C.___ dazu Stellung ( Urk. 9/325). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1 0. April 2018 ( Urk.

2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs ge setzes, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVGDer Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind.

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.6 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art.

E. 1.7 Gesagte sowohl im Grundfall als au ch bei Rückfällen und Spätfolgen. Mit anderen Worten begründen die geltend gemachten Hüft- und Rücken be schwerden auch unter dem Titel «Brückensymptome» keine Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin . 5.3

Dr. C.___

hielt weiter fest , hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangs positionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit hat er den ( unbestritten gebliebenen ) Restbeschwerden im rechten Knie adäquat Rechnung getragen. In wie fern der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der 2016/2017 gescheiterten Behandlungsversuche über das kreisärztlich festgestellte Ausmass hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit einges chränkt sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), hat er nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich . Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden mangels ausgewiesener Unfallkausalität im Rahmen der Arbeits fähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichti gen waren , versteht sich von selbst. Darüber hinaus

brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nichts Stichhaltiges

vor (vgl. Urk. 1 Ziff. 28) . 5.4

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. April 2017 in einer – näher umschrieben en Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig ist . An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsge le gen heiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2018 Bes chwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung de s angefochtenen Entscheids vom 1 0. April 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen , damit diese ein ökonomisches Gutachten (zwecks Abklärung des Validen- und Invalideneinkommens) veranlasse und die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers mittels

eines neutralen Gutachten s ( Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) feststelle . Eventualiter sei en die beantragten Gutachten durch das Gericht einzuholen. Bis zum Vorliegen dieser Unterlagen seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen , namentlich Taggelder, auszurichten. Es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 % auszurichten. Eventualiter sei der Integritätsschaden mittels eines neutralen Gutachten s festzustellen. Mittels eines neut ralen Gutachten s

seien auch die Brückensymptome abzuklären und deren Kausalität festzustellen. Nach Vorliegen der beantrag t en Unterlagen sei dem

Beschwerdeführer jeweil s die Mö glichkeit einzuräumen, da zu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 2 7. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11 ).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betref f end die persistierenden Kniebeschwerden sei von weiteren medizinischen Behand lungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Sodann seien die

ein spracheweise geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal. D ie angestammte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer nicht mehr zuzumuten . Demgegenüber bestehe in einer – näher um schriebenen – Verweistätigkeit eine 10 0 % ige A rbeitsfähig keit . Gestützt auf den IK-Auszug und die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)

resultiere aus dem Ein kom mens vergleich sowie unter B erücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

ein Invaliditätsgrad von 12 % . Eine positive Geschäftsentwicklung bzw. Vergrösserung des Unternehme n s wäre sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden eink ommen zu berücksichtigen, weshalb dieser Faktor unberücksichtigt bleiben könne . Schliesslich sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsein busse mangels einer zumindest mittelschweren Instabilität im rechten Knie vor liegend nicht erreicht ( Urk. 2).

E. 2.2 mit Hinweisen).

Mithin

tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt R echte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Dies gilt unter Hinweis auf das unter E.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Aufbauphase des 2007 gegründeten Transportunternehmens sei im Zeitpunkt des Unfalls (2014) längst abgeschlossen gewesen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der gesamte Zeitraum berücksichtigt worden - jedoch kulanterweise unter Ausschluss des ersten und des schlechtesten Geschäftsjahres (2007 und 2013). Dass der Auslastungsfaktor der vorhandenen Lastwagen gesun ken und zur Kompensation zusätzliche Chauffeure hä tten eingestellt werden müssen , habe nichts mit dem Unfallereignis zu tun , zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls erst einen Chauffeur beschäftigt und drei Lastwagen ge habt habe . Darüber hinaus lasse sich nicht eruieren, o b er auch ohne Unfall noch weitere Lastwagen gekauft und zusätzlich e Chauffeure eingestellt hätte .

Es se i auch offen, ob d er Beschwerdeführer in drei Jahren wieder nur einen Chauf feur oder 20 Chauffeure beschäftige. Im Übri g e n sei nicht einsichtig, inwiefern die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlau fen wäre. Insbesondere sei von 2007 bis 2013 praktisch keine Entwicklung im Sinne einer Vergrösserung eingetreten und habe eine Betriebsvergrösserung nicht zwangsläufig ein besseres Betriebsergebnis zur Folge . Auch sei zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer die administrativen Tätigkeiten bei Ausdeh nung des Betriebes mit oder ohne Unfall hätte auswärts vergeben oder selber erlernen müssen. Folglich seien diese Faktoren für die Beurteilung des Invalidi tätsgrades irrelevant. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb der Y.___ Transport GmbH nicht als den Unfallfolgen angepasst zu bezeichnen sei, sei die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE korrekt ( Urk. 8) . 3.

E. 3 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 27. August 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 27. September 2018 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2018.00835). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen im Zeitpunkt der Ren ten prüfung (2017) nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Urk. 9/206 , Urk. 9/234, Urk. 9/260/3 f. , Urk. 9/273/4 ). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einstellte.

E. 3.2 Zu prüfen bleibt somit zum einen die Höhe der dem Beschwerdeführer zuge sprochenen Invalidenrente, zum anderen, ob eine Integritätsentschädigung zu Recht verweigert wurde. 4. 1.%2 Im Austrittbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014 diagnostizierten die erst behandelnden Ärzte bei radiologischem Fraktur- und Blutungsausschluss ( vgl. Urk. 9/16 ) ,

(1) eine Commotio Cerebri, (2) multiple Schürfwunden an den Händen beidseits und (3) eine Rissquetschwunde occipital links. Die bildgebenden Untersuchungen der Hände inkl. Handgelenke beidseits erwiesen sich als unauf fällig, insbesondere ohne Hinweise auf frische ossäre Läsionen (vgl. Urk. 9/14 ,

Urk. 9/33 ) .

Bei

komplikationslosem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2014 aus dem Spital entlassen werden ( Urk. 9/94 ). 2.%2 Das im Stadtspital E.___ am 4. März 2014 durchgeführte MRI de s rechten Hüftgelenks ergab folgende Befunde : - Intakte ossäre Strukturen am knöchernen Beckenring , - k ein Knochenmarksödem , - k ein patho logischer Befund an beiden Hüft gelenken , - p roximaler Fem u r beidseits intakt , - k ein Hüftgelenkserguss , - u nauffällige periartikuläre Weichteile , - k ein pathologischer Befund an den miterfassten Beckenorganen

Der beurteilende Radiologe hielt fest, es bestehe kein pathologischer Befund am Becken und an den beiden Hüftgelenken ( Urk. 9/34). Per Ende August 2014 war der Beschwerdeführer bezüglich der initial beklagten Hüftbeschwerden rechts nach eigenen Angaben beschwerd efrei ( Urk. 9/52/2, Urk. 9/122/2 ). 3.%2 Aufgrund der am 2 4. September 2014 in der F.___ Klinik festgestellten leichtgradige n Läsion des lateralen Meniskus dorsal (vgl. Urk. 9/71/2) wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2014 und Juni 2015 im Seespital G.___

am rechten Knie operiert ( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsberichte vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88, Urk. 9/136); die Sch merzen persistierten weiterhin . Auch die

im

August und September 2015 durchgeführten Kniei nfiltrationen brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarberichte von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Sportmedizin, vom 2 2. Juli 2015 und 1. September 2015 , Urk. 9/139/3, Urk. 9/150 /3 f.). 4.4

Anfangs 2016 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor. Im Unter suchungsbericht vom 2 0. Januar 2016 stellte er

folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 9/170/8): - Status nach LWK-Unfall am 2 4. Februar 2014 mit - Commotio cerebri, multiplen Schürfwunden an den Händen und RQW occipital links, dorsaler Triquetrumausriss mit ECU-Arrosion und TFCC-Läsion links - Debridement des Triquetrumausrisses und partieller Ulnastyloidek tomie und TFCC - Refixation linke s Handgelenk am 24. Juni 2014 - Kniebinnenläsion rechts mit Meniskusriss mediales Hinte rhorn und laterales Vorderhorn,

Teil- bis subtotale Ruptur VKB und eingerissene eink lemmende Plica

mediopatellaris mit - Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und lateral rechtes Knie gelenk und Plicektomie am 0 8. Dezember 2014 und erneute r Arthroskopie am 1 6. Juni 2015 mit Teilmeniskektomie des late ralen Vorderhorns des rechten Knies und Bestätigung einer voll ständigen VKB-Ruptur, welches a uf dem HKB narbig adhärent ist

Als Nebendiagnose hielt er eine

Tendinopathie der Peroneus

longus -Sehne mit Verdacht auf Partialläsion rechts fest ( Urk. 9/170/8 ;

vgl. MRI vom 4. Mai 2015, Urk. 9/132 ).

Subjektiv persistier t en Schmerzen und ein Gefühl der verminderten Kraft im rechten Kniegelenk sowie eine Instabilität bei unkontrollierten Drehbewegungen. Bezüglich des linke n Handgelenk s sei der Beschwerdeführer vollkommen be schwer defrei ( Urk. 9/170/8) .

Objektiv zeige sich ein reizloses , ergussfreies rechtes Kniegelenk mit fraglich klinischen Aussenmeniskuszeichen bei leicht eingeschränkter Knie- und Sprung gelenksbeweglichkeit rechts gegenüber links. Die aktive Flexion/Exten sion betrage rechts 120-0-0°, links 135-0-0°. Eine Kreuzbandläsion sei

arthroskopisch bestätigt worden. Ob die persistierenden Beschwerden durch die leichte Instabili tät unterhalten werde n , könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Betreffend den fraglichen Endzustand resp. die

Arbeitsfähigkeit

sei das Ergebnis der appa rativen Diagnostik der Uniklinik I.___ abzuwarten. Die im MRI festgestellte Tend inopathie

der Peroneus

longus -Sehne sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal , zumal die zeitnahen Berichte keinerlei Anhalt für eine Verletzung in diesem Bereich ergäben. G egen eine Unfallkausalität spreche auch die zeitliche Latenz bis zum Auftreten der Be schwerden. Schliesslich handle es sich hierbei aus morphologischer Sicht um Veränderungen, welche auch rein degenerative r Genese sein könnten . Eine Unfallkausalität sei

somit lediglich möglich ,

nicht a ber über wieg end wahrscheinlich . Mit Bezug auf das linke Handg elenk sei der Beschwerde führer vollständig beschwerdefrei. Entsprechend

ergäben sich diesbezüglich keine weitere n Therapieempfehlungen ( Urk. 9/170/7 f.) .

4.5

Das am 1 5. März 2016 in der Uniklin i k I.___ durchgeführte MRI des Knies rechts erwies sich bis auf eine etwas prominente laterale Patellafacette

als unauffällig . Die beurteilenden Fachärzte hielten fest, die persistierenden lateralen Knieschmerzen seien damit nicht zu erklären; e inerseits sei die kleine radiäre Läsion des medialen Meniskushin terhorns asymptomatisch. Bei fehlender Knor pel schädigung resp. fehlendem Knochenmarködem an der Patella sei andererseits nicht anzunehmen, dass die prominente laterale Patellafacette für die Beschwer den verantwortlich sei. Klinisch imponiere der Schmerz sehr oberflächlich, wes halb die Indikation einer Neuraltherapie zu prüfen sei

( Bericht vom 1 7. März 2016,

Urk. 9/190). 4.6

Au f Vorlage dieses Berichtes (E. 4.5 ) kam

Dr. C.___

am 1 9. April 2016 zum Schluss , von der diskutierten Neuraltherapie sei eine nam hafte Verbesserung nicht mit überwiegend er W ahrscheinlich keit zu erwarten . Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück zu 100 % arbeitsfähig. Da mit Bezug auf das rechte Knie keine zumindest mittelschwere Instabilität vorliege, sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben ( Urk. 9/191). 4.7

Die im April/Mai 2016 in der Uniklinik I.___

durchgeführten Knieinfiltrationen brach t en keine anhaltende Besserung . Weitere Behandlungsversuch e mittels Softcheck- Genu -Schiene und lokaler Stoss w ellentherapie wurde n

zufolge Be schwer deexazerbation en vorzeitig abgebrochen ( Berichte vom 2 0. Mai

20 16, 3 0. Juni 2016, 2 3. August 2016 und 5. Dezember 2016, Urk. 9/206, Urk. 9/216, Urk. 9/234, Urk. 9/260). 4.8

Am 2 0. Januar 2017 hielt Dr. C.___

fest, es seien inzwischen weder neue Befunde erhoben worden noch habe sich das klinische Bild ver ändert. Die seit der letzten Stellungnahme im Ap ril 2016 erfolglos durchgeführten Behandlungsversuche würden bestätigen, dass der Gesundheitszustand durch weitere medizini sche Mass nahmen nicht namhaft ge bessert werden könne. Auch betreffend die Arbeits fähigkeitsbeurteilung sowie Einschätzung der Integritätseinbusse würden sich keine Anpassungen oder Änderungen ergeben ( Urk. 9/273). 4.9

Bei Klagen über lumbale sowie über Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte wurde seitens des behandelnden Orthopäden der Uniklinik I.___ anfangs 2017 ein Bursitis trochanterica und tractus

iliotibialis Syndrom rechts mit/bei Abduk to reninsuffizienz diagnostiziert. Objektive Befunde sind dem Sprechstunden be richt vom 2 4. Januar 2017 diesbezüglich nicht zu entnehmen ( Urk. 9/290). Zum Ausschluss einer Wirbelsäulenpathologie folgten bildgebende Untersuchungen an der BWS und LWS. Dabei

zeigte sich im Wesentlichen eine deutliche Degene ration im Bewegungssegment LWK 4/5 und 5 SWK 1 (vgl. MRI vo m 4. April 2017, Urk. 9/309). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wurde eine Lumbago mit pseu doradikulärer Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel lateral, der Verdacht auf eine ISG- Arthropathie und ausserdem festgehalten, die bildgebenden Befunde vermöchten die Hüftabduktoreninsuffizienz nicht hinreichend zu erklären. Inwie fern der Beschwerdeführer aufgrund der beklagten Hüft- und Rückenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, vermochte n die Ärzte der Uniklinik I.___ nicht zu beurteilen (vgl . Sp r echstundenbericht vom 5. April

2017, Urk. 9/308) . N euro logische und neuro physiologische Abklärungen erbrachten keine neuen Aspekte ( vgl. Kon s i l i arbericht e vom 9. und 1 5. Mai 2017, Urk. 9/313 , Urk. 9/324 ) . Aus chiropraktischer Sicht wurde bei segmentaler Dysfunktion und myofascialen Befunde n ein lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom festgehalten und eine diskale Ursache erwogen ( vgl. Sprechstundenbericht vom 1 8. Mai 2017 ,

Urk. 9/318 ). Die daraufhin eingeleiteten Behandlungsversuche mittels Impulsthe rapie und muskulär detonisierenden Massnahmen wurde n mangels Erfolg wenig später eingestellt (vgl. Abschlussbericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 9/323). 4.10

Auf erneute Vorlage hielt Dr. C.___ am

4. August 2017 fest, die beklagten Hüft-und Rückenbeschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die im März/April 2017 durchge führten MRI- Untersuchungen des Beckens, der Hüf ten und

der LWS hätten keine pathologische Befunde oder unfallbedingte n struktu relle n Läsionen ergeben. An der LWS seien lediglich degenerative Veränderungen zur Darstellung gekommen ( Urk. 9/325). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

10. April 2018 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgi schen Beurteilungen von D r. C.___ , welcher dieser aufgrund seiner eigenen Unter suchung vom 1 8. Januar 2016 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der übrigen mediz i nischen Aktenlage abgab. 5 .2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Betreffend d ie (fraglich unfallbedingte; Urk. 9/14, Urk. 9/32f., Urk. 9/35/4) Beschwerdehaftigkeit am linken Handgelenk wurde der Beschwerdeführer im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47/2); von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/84, Urk. 9/122/2, Urk. 9/170/8). Mit Bezug auf die Hüfte ergaben sich unmittelbar nach dem Unfall keine Auffälligkeiten , der klinis che Untersuch des Beckens war

bland (vgl. Aus trittsbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014, Urk. 9/94). Sodann zeigte das a m 4. März 2014 veranlasste Hüft-MRI weder am Becken noch an den Hüft ge lenken beidseits einen pat hologischen Befund ( Urk. 9/3 4). Mithin ist bildgebend erstellt, dass der Unfall vom 24. Februar 2014 keine st rukturellen Läsionen oder sonst wie gearteten traumatischen Veränderungen an den Hüften zeitigte .

Soweit der Beschwerdeführer nach dem Unfall dennoch

Beschwerden

an der rechten Hüfte beklagte , so war er diesbezüglich jedenfalls p er Ende August 2014 wieder beschwerdefrei ( Urk. 9/52, Urk. 9/122). Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 4. Februar 2014 Verletzungen an der Wi rbelsäule zugezogen. Soweit er diesbezüglich «Brückensymptome» geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Ziff. 25 f.), lassen die u nter E. 4.9 zitierten Arzt berichte j egliche Hinweise für eine – wie auch immer geartete

- Unfallkausalität vermissen. Im Gegenteil zeigten sich in diesem Bereich vornehmlich degenerative Veränderungen

( MRI der LWS und BWS vom 4. April 2017, Urk. 9/309) . Dass diese auf eine unfallbedingte Fehlhaltung resp. ein unfallbedingtes Schonhinken zurückgeführt werden könnten , ist den Arztberichten nicht zu entnehmen. Ent sprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die beklagten Hüft- und Rückenschmerzen seien ausgewiesenermassen auf eine Fehlbelastung des rechten Knies zurückzuführen; entbehrt diese Darstellung

doch jegliche r Grundlage.

Vielmehr überzeugt die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine Kausalität beim Fehlen strukturell traumatischer Läsionen, jedoch beim Vorhandensein erheblicher degenerativer Veränderungen, nicht überwi e gend wahr scheinlich ist (Urk. 9/325 ) und es liegen

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu weiteren Erkenntnisse n führten

(antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausser dem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer ist mit einem Stammanteil von Fr. 37'000.-- an der mit einem Stammkapital von Fr. 38'000.-- ausgestatteten Y.___ Transport GmbH be tei ligt und als einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung einge setzt (vgl. Handelsregister des Kantons Zug) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Inva liditätsbemessung f aktisch analog den Selbständige rwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4.3 und 4.6).

E. 6.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat auch bei Selbständiger wer benden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit einander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betäti gungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten er werb lichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausser ord entlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1).

Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinst be triebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfah rung en mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es er laubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geän derten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserord entliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewer be, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann allerdings dann als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits fähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Be rücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 6.3 Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur unbestri ttenermassen nicht mehr möglich . Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung gab er am 1 8. Juli 2017 an, vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätten diese Tätigkeiten 70 % seines Pensums beansprucht ( vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerde ver fah ren IV.2018.00835 Urk. 6/58/ 2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Soweit die Umstruk turierung resp. Betriebsvergrösserung eine Einkommenseinbusse zur Folge haben sollte , wäre es dem heute 46 -jährigen Beschwerdeführer durchaus zu zumuten , seinen Betrieb aufzugeben. Entsprechend ist das ausserordentliche Bemessungs ver fahren vorliegend nicht anwendbar.

E. 6.4 Für die Ermittlung d es Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte . Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung u nd der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da er fahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchsc hnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug e rgibt sich, dass der Beschwerdeführer

vor dem Unfall 2014 folgende Einkommen als U nselbständigerwerbender im Dienste der Y.___ GmbH abgerechnet hat te : Fr. 76'049.-- im Jahr 2008, Fr. 57’648. -- in den Jahr en 2009 , 2010 und 2011, Fr. 69'648.-- im Jahr 2012 und F

r. 57’648.-- im Jahr 2013 (Urk. 9/211 ).

Angesichts dieser

Schwankungen hätte es sich gerecht fertigt , auf den Durchsc hnittsverdienst abzustellen . Soweit die Beschwerdegeg nerin - zu Gunsten des Beschwerdeführers

– bei der Ermittlung des Validenein kommens

auf den an die Nominallohnentwicklung bis in s massgebliche Jahr 2017 (vgl. 1.3) angepassten Mittelwert zwischen dem tiefsten und höch sten Jahres lohn ( Fr. 57'648.-- [ Minimum] +

Fr. 76'049.-- [Maximum]/ 2) abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 69'141.--

eruiert hat, ergibt sich daraus kein An lass zur gerichtlichen Korrektur.

Wa s der Beschwerdeführer gegen die auf den IK-Einträgen basierende Berech n ung des Valideneinkommens vor ge bracht hat ( vgl. Urk. 1 S. Ziff.

E. 6.5 Seit dem 1. April 2017 war der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig . Damit

ist das Invalideneinkommen

zusammen mit der Beschwerdegegnerin nach Massgabe eines Salärs

zu bemessen , welches mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungs ver hältnis auf dem ausgeglichenen Arbeitsma rkt hät te erzielt werden können .

Das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei für das Invalideneinkommen auf das

bei der D.___

als Lastwagenchauffeur im Jahre 2006 erzielte Einkommen abzu stellen ( Urk. 1 Ziff. 22), erweist sich als offensichtlich

unbehelflich . Ist doch ausgewiesen und unter den Parteien unbestritten , dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist . Mit Blick

auf die fehlende Berufsausbildung sowie das medizinische Belastungsprofil ist vielmehr auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl , TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer ) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 201 7 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2249 [2017]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Kon sumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leidensbe ding ten Abzugs von 10 %

resultiert ein I nva lide neinkommen von rund Fr. 60’589 .-- für ein Pensum von 10 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 2220 x 2249

x 0.9 ]. Da sich aus dem medizinischen Belastungsprofil keine qualitativ und/oder quantitativ schwerwiegenden Einschränkungen ergeben und auch sonst keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich sind , rechtfertigt sich k ein

(behinde rungs beding t oder anderweitig begründet ) höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % . Im Übrigen lässt d er beschwerdeweise beantragte Abzug von 25 %

( Urk. 1 Ziff. 24) eine stichhaltige Begründung vermissen und darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab wei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen

resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 8'552.-- ( Fr. 69'141.--

- Fr. 60’589 .--), was einen Invaliditätsgrad von 12,36 %, gerundet 12 %, ergibt.

7. 7.1

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ent -sprechend einer Integritätseinbusse von 35 % (Urk. 1 Ziff. 26). 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.5

Vorliegend hielt Dr. C.___ fest , die Unfallresiduen im rechten Knie würden die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädigung noch nicht erreichen, zumal keine zumindest mittelschwere Instabilitä t bestehe ( Urk. 9/191/1). Dabei stützte er sich augenscheinlich auf die Suva Tabelle 6 – Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten , wonach ab einer zumindest mittel gra digen Instabilität der Kreuz- und/oder Seitenbänder resp. schweren habituel len Patella-Luxation ein Ansp ruch auf eine Integritätsentsch ä d igung be steht. Unter Hinweis auf die kreisärztlichen Untersuchungsbefunde war vorliegend weder das eine noch das andere der Fall

(vgl. Urk. 9/170/7).

Auch

aus der Suva- Tabelle 2 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten -

liesse sich vorliegend kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ableiten; das rechte Kniegelenk war

nicht versteift und

die festgestellte Be we gungseinschränkung (aktive Flexion/Extension rechts bei 120-0-0° , vgl. Urk. 9/170/7 ) figurierte unterhalb der

Erh eblichkeitsschwelle . Im Übrigen steht

die kr eisärztliche Einschätzung des Integritätsschadens im Einklang mit der Skala des Anhangs 3 zur UVV, welche für das vorliegende Beschwerdebild keine Inte gritätsentschädigung vorsieht. Mithin ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur . Insbesondere eröffnet die Einordnung von Nichtlisten- und kombi nier ten Fällen dem Arzt einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwal tung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingrei fen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 zur UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleich heiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall. Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 Ziff. 25) mangels Unfallkausalität bei der Einschätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen w aren, versteht sich von selbst . 8 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2018 in alle n Teilen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Flury - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ).

E. 15 ff.), vermag

nicht zu überzeugen. Insbesondere kann mit Blick auf das Gründungsjahr 2007 nicht die Rede davon sein, die Y.___ GmbH habe sich im Zeitpunkt der Rentenprüfung noch in der Aufbauphase befunden . Daran ändert auch der in diesem Kontext zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 nichts. Handelte es sich doch d ort um einen Versicherten, d er bereits wenige Monate nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Unfall erlitt.

Dass der Personalaufwand unfallbedingt höher aus gefallen sei ( Urk. 1 Ziff. 14; vgl. auch Akten aus dem parallel geführten IV-Verfahren, Urk. 6/58 /4 ) , ist nicht stichhaltig . Insbesondere wäre der

Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher den Beschwerdeführer bei der Ausführung der ihm aufgrund seiner gesundheit lichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren Fahrdienste ersetzen sollte, tiefer anzusetzen , als für die mit Blick auf die Wertschöpfung ungleich wertvollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administra tion , in welcher der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt ist . Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle führte d er Beschwerdeführer zudem aus, auch ohne den Unfall hätte er den Lastwagenbestand weiter ausgebaut und sich ver mehrt der Geschäftsführung zugewandt. Mithin hat er bereits vor dem Unfall angefangen, die Struktur seines Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitar bei tenden und den Erwerb zusätzlicher Lastwagen auszubauen (vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2018.00835 Urk. 6/58/2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Kommt hinzu, dass

sich der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall im Bereich der Geschäftsführung neue Kompetenzen hätte aneignen müssen. Es stellt deshalb ein Entgegenkommen dar, dass die Invalidenver siche rung

ihm Deutsch- und Buchhaltungskurse finanzierte (vgl. Akten des parallel geführten Beschwerdeverfahrens IV.2018.00835, Urk. 6/24, Urk. 6/31, Urk. 6/35 ). Vor diesem Hintergrund bestehen keine s tichhaltigen Anhaltspunkte , dass die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlaufen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 17). Entsprechend

lässt sich

auch das vom Beschwerde füh rer im Gesundheits fall hypothetisch angenommene Jahrese inkommen 2016 von Fr. 96'000.-- zzgl. eines Bonus von Fr. 8'000-- (vgl. Urk. 9/208 , vgl. auch Urk. 1 Ziff. 23 ) nicht nachvollziehen . Im Gegenteil erweist es sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung seit der Firmengründung bis zum Unfall als deutlich übersetzt (vgl. Urk. 9/211/2f.) . Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb seit der Gründung 2007 sowohl personell als auch bezüglich des Lastwa genparks fortlaufend vergrösserte. Doch inwiefern letzteres mit einer positive n Geschäftsentwicklung (vgl. Urk. 1 Ziff. 15, Ziff.

E. 17 f.)

– im Sinne eines höheren Betriebsgewinns - gleichzusetzen wäre, hat der Beschwerdeführer weder plausi bilisiert noch liesse sich dergleic hen anhand der vorhandenen Daten lage fest stellen . Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor als auch für den Zeitraum nach dem Unfall ( vgl. IK-Auszug, Urk. 9/211/2ff.;

vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2014-2016 aus dem parallel geführten Beschwerdeverf ahren IV.2018 .00835, Urk. 6/51, Urk. 6 /53, Urk. 6/55 ) und sind theoretisch vorhandene

Entwicklungs potentiale nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären . Solches ist vorliegend nicht der Fall. D amit ist auch gesagt , dass für das beantragte ökonomische Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) weder Anlass noch Notwendigkeit besteht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00109

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

27. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury HOERNER FLURY Anwaltskanzlei Hirschmattstrasse 1, 6003 Luzern gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. Der 1973 geborene X.___

war seit Juni 2007 Gesellschafter und Geschäfts führer

mit Einzel zeichnungsbefugnis der Y.___ Transport GmbH und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Am 2 4. Februar 2014

kam er als Lenker eines Sattelmotorfahrzeuges von der Fahrbahn ab; durch die darauffolgende Linkskorrektur geriet er auf die Gegen fahrbahn und kollidierte frontal

mit einem anderen Lastwagen ( Unfall mel dung vom 2 8. Februar 2014, Urk. 9/1 ; Polizeirapport der Kantonspolizei Z.___ , Urk. 9/44 ) . Daraufhin wurde der Versicherte

mit dem Ret tungsdienst notfall mässig ins Spital A.___ verbracht, wo er bis am 2 5. Februar 2014 zur Überwachung stationär weilte und die erstbehandelnden Ärzte bei radiologischem Fraktur- und Blutungsausschluss

eine Commotio Cerebri, multiple (oberflächliche) Schürfwun den an den Händen beidseits und eine Rissquetschwunde (RQW) occipital links diagnostizierten

( Urk. 9/94 , Urk. 9/16 ).

Zudem

attestierten sie dem Versicherten

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/17 ). Die Suva anerkannte den Schaden fall und erbrachte die gesetzlichen Vers icherungsleistungen ( Urk. 9/5 ). Betreffend die (fraglich unfallbedingte ;

vgl. Röntgenaufnahmen vom 2 4. Februar 2014 und 1 2. März 2014, Urk. 9/14 , Urk. 9/33; MR- Arthrographi e vom 1 6. April 2014, Urk. 9/32 ; Konsiliarbericht von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Chirur gie, spez. Handchirurgie, vom 2 4. Mai 20 14, worin dieser Residuen eine r

Fraktur im Kindesalter festhielt, Urk. 9/35/4 ) Beschwerdehaftigkeit am linken Handge lenk wurde der Versicherte im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47 /2 ) ; von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht von Dr. B.___

vom 1 7. Januar 2015, Urk. 9/84; v g l . auch Aussendienstbericht vom 1 9. Mai 2015, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Schmerzen mehr beklagte, Urk. 9/122/2; vgl. au sserdem kreisärztlicher Untersuchungs be richt vom 1 8. August 2016, Urk. 9/170/8). Betreffend die initial beklagten Hüft beschwerden rechts war der Versicherte in Abwesenheit eines

pathologischen Be fund es

bereits Ende August 2014 wieder beschwerdefrei (vgl. Aussendienstbe richt e vom 2 8. August 2014 und 1 9. Mai 2015 , Urk. 9/52 /2 , Urk. 9/122 /2; MRI vom 4. März 2014, Urk. 9/34 ). Sodann

be klagte er seit Juni 2014 progrediente Schmerzen

im rechten Knie . Aufgrund

der im September 2014 dort festgestellte n

leichtgradige n Meniskusläsion ( Urk. 9/71 ff.) wurde der Versicherte zweifach am rechten Knie operiert

( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsbericht e vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88 , Urk. 9/136); d ie Schmerzen persistierten weiterhin ( vgl. Urk. 9/139/3). Auch wiederholt e

Infiltrationen (Neuraltherapie) brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarbericht vom 1. September 2015, Urk. 9/150 /3f. ; Abschlussbericht vom 2 0. Mai 2016, Urk. 9/206 ) .

Im Januar 2016 führte

Dr. med. C.___ , Fach arzt FMH für Chirurgie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Untersuchungs bericht vo m 1 8. August 2016, Urk. 9/170); im

April 2016 nahm er eine medizi nische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

sowie des Integritätsschadens vor ( Urk. 9/191). Weitere

Behandlungsversuche im Zusammenhang mit der persistie renden Knieproblematik (Softcheck- Genu -Schiene, lokale Stosswellentherapie) wurden zufolge Beschwerdeex azerbation en vorzeitig abgebrochen ( Urk. 9/216 , Urk. 9/234 , Urk. 9/260 ) . Mit Schreiben vom 2 0. Januar 2017 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen per 3 1. März 2017 ein ( Urk. 9/274). Ausserdem sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1 3. Februar 201 7 ab dem 1. April 2017 eine UV-Invalidenr ente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % zu. Zeitgleich verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 9/284). Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. März 2017 Einsprache, wobei er in medizinischer Hinsicht insbesondere unfallbedingte Hüft

- und Rückenschmerzen geltend machte ( Urk. 9/295). Am 4. August 2017 nahm Dr. C.___ dazu Stellung ( Urk. 9/325). Gestützt darauf wies die Suva die Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1 0. April 2018 ( Urk.

2) ab. 2. Dagegen erhob X.___ am 1 4. Mai 2018 Bes chwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung de s angefochtenen Entscheids vom 1 0. April 2018 an die Vorinstanz zurückzuweisen , damit diese ein ökonomisches Gutachten (zwecks Abklärung des Validen- und Invalideneinkommens) veranlasse und die Leis tungs fähigkeit des Beschwerdeführers mittels

eines neutralen Gutachten s ( Evalu a tion der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL) feststelle . Eventualiter sei en die beantragten Gutachten durch das Gericht einzuholen. Bis zum Vorliegen dieser Unterlagen seien weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen , namentlich Taggelder, auszurichten. Es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 35 % auszurichten. Eventualiter sei der Integritätsschaden mittels eines neutralen Gutachten s festzustellen. Mittels eines neut ralen Gutachten s

seien auch die Brückensymptome abzuklären und deren Kausalität festzustellen. Nach Vorliegen der beantrag t en Unterlagen sei dem

Beschwerdeführer jeweil s die Mö glichkeit einzuräumen, da zu Stellung zu nehmen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantw ort vom 2 7. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde , soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11 ). 3.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies mit Verfügung vom 27. August 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Die von ihm am 27. September 2018 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2018.00835). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 24. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausser dem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs ge setzes, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVGDer Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt ( Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, mögli cherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E.

2c mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur aus lö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheits schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine ). 1.7

Der Leistungsanspruch ist

unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungsweise wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Ge schehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1, 8C_947/2009 vom 18. März 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen). Für spätere Gesundheitsstörungen kommt die Unfallversicherung nur auf, wenn eindeutige Brückensymptome gege ben sind. An den Wahrscheinlichkeitsbeweis sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auf treten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin, betref f end die persistierenden Kniebeschwerden sei von weiteren medizinischen Behand lungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Sodann seien die

ein spracheweise geltend gemachten Rücken- und Hüftbeschwerden nicht überwie gend wahrscheinlich unfallkausal. D ie angestammte Tätigkeit sei dem Beschwer de führer nicht mehr zuzumuten . Demgegenüber bestehe in einer – näher um schriebenen – Verweistätigkeit eine 10 0 % ige A rbeitsfähig keit . Gestützt auf den IK-Auszug und die Tabellenlöhne ge mäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Lohnstrukturer hebungen (LSE)

resultiere aus dem Ein kom mens vergleich sowie unter B erücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 %

ein Invaliditätsgrad von 12 % . Eine positive Geschäftsentwicklung bzw. Vergrösserung des Unternehme n s wäre sowohl beim Validen- als auch beim Invaliden eink ommen zu berücksichtigen, weshalb dieser Faktor unberücksichtigt bleiben könne . Schliesslich sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsein busse mangels einer zumindest mittelschweren Instabilität im rechten Knie vor liegend nicht erreicht ( Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, anlässlich des schweren Verkehrs un falls am 2 4. Februar 2014 habe er insbesondere am rechten Knie und an der linken Hand Verletzungen erlitten. Aufgrund der persistierenden Schmerzen sei die Beweglichkeit des rechten Knies massiv eingeschränkt. Durch die hieraus be dingte Schonhaltung seien unfallkausale Brückensymptome in Form von Hüft- und Rückenbeschwerden dazugeko mmen. Gegenteiliges sei gutachterlich festzu stellen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung des Validen- und Invalidenein kommens habe die Beschwerdegegnerin die nötigen Abklärungen unterlassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse das Valideneinkommen

die Einkommenssituation von selbständig Erwerbenden möglichst konkret abbilden. Eine Abklärungspflicht ergebe sich auch aus dem Untersuchungsgrundsatz. Ins besondere habe die Beschwerdegegnerin die voraussichtliche Einkommensent wicklung des erst kürzlich gegründeten Unternehmens au sser Acht gelassen . D as Unternehmen sei auch nach dem Unfall w eiterhin erfolgreich gewachsen. Die florierende Unternehmensentwicklung wirke sich unterschiedlich auf die Ver gleichse inkommen aus, weshalb dieser Faktor nicht ausser Acht gelassen werden

dürfe . Sodann habe der Beschwerdeführer die Struktur seines Unternehmens sein em Gesu ndheitszustand anpassen müssen; gesundheitlich bedingt könne er sich nur noch um die Kundenbetreuung, Akquirierung von Aufträgen, Buch hal tung etc. kümmern. Diesbezüglich verfüge er aber

über keine Ausbildung. Damit

seien die Voraussetzungen für das ausserordentliche Bemessungsverfahren erfüllt .

Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der LSE ermittelt habe, sei deshalb falsch . Selbst bei der Annahme, die Selbständigkeit sei geschei tert und daher aufgegeben worden, sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in s einen früheren Job zurückkehren. Da s sei vorliegend di e Anstellung als Lastwagenchauffeur bei der D.___ . Damit müsste

– soweit der falschen allge meinen Berechnungsmethode gefolgt werde - zur Ermittlung des Invalidenein kommens auf den gemäss IK-Eintrag im Jahre 2006 in dieser Tätigkeit erzielten Lohn abgestellt werden . Vorliegend ergebe sich jedoch, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers auch nach dem Unfall weiterhin floriere. Es sei denn auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer wohl an keinem anderen Ort eine besser angepasste Tätigkeit finden werde, als in seinem eigenen Unternehmen. Hier könne er seine Restarbeitsfähigkeit optimal verwerten . Ob der Beschwerdeführer in seinem Unternehmen einer angepassten Tätigkeit nachgehe, sei mittels neutra lem Gutachten abzuklären. Insbesondere hätte bei der – bestrittenen – Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer sein Unternehmen hätte aufgeben müsse n , vorab zwingend ein arbeitsplatzbezogenes Gutachten durchge führt werden müssen. Jedenfalls sei mit Blick auf die massiven gesundheitlichen Einschränkungen nicht ersichtlich, welche – andere als die jetzige – Tätigkeit in Frage komme. Letzeres

sei mittels EFL festzustellen . Hieraus würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer auch als Hilfsarbeiter massiv eingeschränkt sei und

sich ein 25 %iger Abzug vom Tabellenlohn

rechtfertige . Schliesslich seien die Vor aussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht ausreichend geprüft und damit unzutreffend verneint worden.

Die Beweglichkeit des rechten Knies sei schmerzbedingt massiv eingeschränkt. Ein normales Gehen sei nicht mehr mög lich. Dies äussere sich in ein em deutlichen Schonhinken, was wiederum zu einer ausgewiesenen Fehlbelastung der Hüftgelenke und Wirbelsäule

führe . Vor diesem Hintergrund sei eine Integritätsentschädigung von 35 % mehr als gerecht fertigt. Eventualiter sei darüber ein neutrales medizinisches Gutachten einzuholen ( Urk.

1) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort stellte sich die Beschwerdegegnerin auf den Stand punkt , die Aufbauphase des 2007 gegründeten Transportunternehmens sei im Zeitpunkt des Unfalls (2014) längst abgeschlossen gewesen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei der gesamte Zeitraum berücksichtigt worden - jedoch kulanterweise unter Ausschluss des ersten und des schlechtesten Geschäftsjahres (2007 und 2013). Dass der Auslastungsfaktor der vorhandenen Lastwagen gesun ken und zur Kompensation zusätzliche Chauffeure hä tten eingestellt werden müssen , habe nichts mit dem Unfallereignis zu tun , zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls erst einen Chauffeur beschäftigt und drei Lastwagen ge habt habe . Darüber hinaus lasse sich nicht eruieren, o b er auch ohne Unfall noch weitere Lastwagen gekauft und zusätzlich e Chauffeure eingestellt hätte .

Es se i auch offen, ob d er Beschwerdeführer in drei Jahren wieder nur einen Chauf feur oder 20 Chauffeure beschäftige. Im Übri g e n sei nicht einsichtig, inwiefern die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlau fen wäre. Insbesondere sei von 2007 bis 2013 praktisch keine Entwicklung im Sinne einer Vergrösserung eingetreten und habe eine Betriebsvergrösserung nicht zwangsläufig ein besseres Betriebsergebnis zur Folge . Auch sei zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführer die administrativen Tätigkeiten bei Ausdeh nung des Betriebes mit oder ohne Unfall hätte auswärts vergeben oder selber erlernen müssen. Folglich seien diese Faktoren für die Beurteilung des Invalidi tätsgrades irrelevant. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Betrieb der Y.___ Transport GmbH nicht als den Unfallfolgen angepasst zu bezeichnen sei, sei die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der LSE korrekt ( Urk. 8) . 3. 3.1

Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht und eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes durch medizinische Massnahmen im Zeitpunkt der Ren ten prüfung (2017) nicht mehr zu erwarten ist (vgl. Urk. 9/206 , Urk. 9/234, Urk. 9/260/3 f. , Urk. 9/273/4 ). Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einstellte. 3.2

Zu prüfen bleibt somit zum einen die Höhe der dem Beschwerdeführer zuge sprochenen Invalidenrente, zum anderen, ob eine Integritätsentschädigung zu Recht verweigert wurde. 4. 1.%2 Im Austrittbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014 diagnostizierten die erst behandelnden Ärzte bei radiologischem Fraktur- und Blutungsausschluss ( vgl. Urk. 9/16 ) ,

(1) eine Commotio Cerebri, (2) multiple Schürfwunden an den Händen beidseits und (3) eine Rissquetschwunde occipital links. Die bildgebenden Untersuchungen der Hände inkl. Handgelenke beidseits erwiesen sich als unauf fällig, insbesondere ohne Hinweise auf frische ossäre Läsionen (vgl. Urk. 9/14 ,

Urk. 9/33 ) .

Bei

komplikationslosem Verlauf konnte der Beschwerdeführer am 2 5. Februar 2014 aus dem Spital entlassen werden ( Urk. 9/94 ). 2.%2 Das im Stadtspital E.___ am 4. März 2014 durchgeführte MRI de s rechten Hüftgelenks ergab folgende Befunde : - Intakte ossäre Strukturen am knöchernen Beckenring , - k ein Knochenmarksödem , - k ein patho logischer Befund an beiden Hüft gelenken , - p roximaler Fem u r beidseits intakt , - k ein Hüftgelenkserguss , - u nauffällige periartikuläre Weichteile , - k ein pathologischer Befund an den miterfassten Beckenorganen

Der beurteilende Radiologe hielt fest, es bestehe kein pathologischer Befund am Becken und an den beiden Hüftgelenken ( Urk. 9/34). Per Ende August 2014 war der Beschwerdeführer bezüglich der initial beklagten Hüftbeschwerden rechts nach eigenen Angaben beschwerd efrei ( Urk. 9/52/2, Urk. 9/122/2 ). 3.%2 Aufgrund der am 2 4. September 2014 in der F.___ Klinik festgestellten leichtgradige n Läsion des lateralen Meniskus dorsal (vgl. Urk. 9/71/2) wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2014 und Juni 2015 im Seespital G.___

am rechten Knie operiert ( Arthroskopische

Teilmeniskektomie medial und lateral, vgl. Operationsberichte vom 8. Dezember 2014 und 2 2. Juni 2015, Urk. 9/88, Urk. 9/136); die Sch merzen persistierten weiterhin . Auch die

im

August und September 2015 durchgeführten Kniei nfiltrationen brachten keine anhaltende Besserung (vgl. Konsiliarberichte von Dr.

H.___ , Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Sportmedizin, vom 2 2. Juli 2015 und 1. September 2015 , Urk. 9/139/3, Urk. 9/150 /3 f.). 4.4

Anfangs 2016 nahm Dr. C.___ eine kreisärztliche Untersuchung vor. Im Unter suchungsbericht vom 2 0. Januar 2016 stellte er

folgende Hauptdiagnosen ( Urk. 9/170/8): - Status nach LWK-Unfall am 2 4. Februar 2014 mit - Commotio cerebri, multiplen Schürfwunden an den Händen und RQW occipital links, dorsaler Triquetrumausriss mit ECU-Arrosion und TFCC-Läsion links - Debridement des Triquetrumausrisses und partieller Ulnastyloidek tomie und TFCC - Refixation linke s Handgelenk am 24. Juni 2014 - Kniebinnenläsion rechts mit Meniskusriss mediales Hinte rhorn und laterales Vorderhorn,

Teil- bis subtotale Ruptur VKB und eingerissene eink lemmende Plica

mediopatellaris mit - Arthroskopie, Teilmeniskektomie medial und lateral rechtes Knie gelenk und Plicektomie am 0 8. Dezember 2014 und erneute r Arthroskopie am 1 6. Juni 2015 mit Teilmeniskektomie des late ralen Vorderhorns des rechten Knies und Bestätigung einer voll ständigen VKB-Ruptur, welches a uf dem HKB narbig adhärent ist

Als Nebendiagnose hielt er eine

Tendinopathie der Peroneus

longus -Sehne mit Verdacht auf Partialläsion rechts fest ( Urk. 9/170/8 ;

vgl. MRI vom 4. Mai 2015, Urk. 9/132 ).

Subjektiv persistier t en Schmerzen und ein Gefühl der verminderten Kraft im rechten Kniegelenk sowie eine Instabilität bei unkontrollierten Drehbewegungen. Bezüglich des linke n Handgelenk s sei der Beschwerdeführer vollkommen be schwer defrei ( Urk. 9/170/8) .

Objektiv zeige sich ein reizloses , ergussfreies rechtes Kniegelenk mit fraglich klinischen Aussenmeniskuszeichen bei leicht eingeschränkter Knie- und Sprung gelenksbeweglichkeit rechts gegenüber links. Die aktive Flexion/Exten sion betrage rechts 120-0-0°, links 135-0-0°. Eine Kreuzbandläsion sei

arthroskopisch bestätigt worden. Ob die persistierenden Beschwerden durch die leichte Instabili tät unterhalten werde n , könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Betreffend den fraglichen Endzustand resp. die

Arbeitsfähigkeit

sei das Ergebnis der appa rativen Diagnostik der Uniklinik I.___ abzuwarten. Die im MRI festgestellte Tend inopathie

der Peroneus

longus -Sehne sei nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal , zumal die zeitnahen Berichte keinerlei Anhalt für eine Verletzung in diesem Bereich ergäben. G egen eine Unfallkausalität spreche auch die zeitliche Latenz bis zum Auftreten der Be schwerden. Schliesslich handle es sich hierbei aus morphologischer Sicht um Veränderungen, welche auch rein degenerative r Genese sein könnten . Eine Unfallkausalität sei

somit lediglich möglich ,

nicht a ber über wieg end wahrscheinlich . Mit Bezug auf das linke Handg elenk sei der Beschwerde führer vollständig beschwerdefrei. Entsprechend

ergäben sich diesbezüglich keine weitere n Therapieempfehlungen ( Urk. 9/170/7 f.) .

4.5

Das am 1 5. März 2016 in der Uniklin i k I.___ durchgeführte MRI des Knies rechts erwies sich bis auf eine etwas prominente laterale Patellafacette

als unauffällig . Die beurteilenden Fachärzte hielten fest, die persistierenden lateralen Knieschmerzen seien damit nicht zu erklären; e inerseits sei die kleine radiäre Läsion des medialen Meniskushin terhorns asymptomatisch. Bei fehlender Knor pel schädigung resp. fehlendem Knochenmarködem an der Patella sei andererseits nicht anzunehmen, dass die prominente laterale Patellafacette für die Beschwer den verantwortlich sei. Klinisch imponiere der Schmerz sehr oberflächlich, wes halb die Indikation einer Neuraltherapie zu prüfen sei

( Bericht vom 1 7. März 2016,

Urk. 9/190). 4.6

Au f Vorlage dieses Berichtes (E. 4.5 ) kam

Dr. C.___

am 1 9. April 2016 zum Schluss , von der diskutierten Neuraltherapie sei eine nam hafte Verbesserung nicht mit überwiegend er W ahrscheinlich keit zu erwarten . Der Beschwerdeführer sei hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangspositionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück zu 100 % arbeitsfähig. Da mit Bezug auf das rechte Knie keine zumindest mittelschwere Instabilität vorliege, sei die Erheblichkeitsschwelle für eine Integritätsentschädigung nicht gegeben ( Urk. 9/191). 4.7

Die im April/Mai 2016 in der Uniklinik I.___

durchgeführten Knieinfiltrationen brach t en keine anhaltende Besserung . Weitere Behandlungsversuch e mittels Softcheck- Genu -Schiene und lokaler Stoss w ellentherapie wurde n

zufolge Be schwer deexazerbation en vorzeitig abgebrochen ( Berichte vom 2 0. Mai

20 16, 3 0. Juni 2016, 2 3. August 2016 und 5. Dezember 2016, Urk. 9/206, Urk. 9/216, Urk. 9/234, Urk. 9/260). 4.8

Am 2 0. Januar 2017 hielt Dr. C.___

fest, es seien inzwischen weder neue Befunde erhoben worden noch habe sich das klinische Bild ver ändert. Die seit der letzten Stellungnahme im Ap ril 2016 erfolglos durchgeführten Behandlungsversuche würden bestätigen, dass der Gesundheitszustand durch weitere medizini sche Mass nahmen nicht namhaft ge bessert werden könne. Auch betreffend die Arbeits fähigkeitsbeurteilung sowie Einschätzung der Integritätseinbusse würden sich keine Anpassungen oder Änderungen ergeben ( Urk. 9/273). 4.9

Bei Klagen über lumbale sowie über Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte wurde seitens des behandelnden Orthopäden der Uniklinik I.___ anfangs 2017 ein Bursitis trochanterica und tractus

iliotibialis Syndrom rechts mit/bei Abduk to reninsuffizienz diagnostiziert. Objektive Befunde sind dem Sprechstunden be richt vom 2 4. Januar 2017 diesbezüglich nicht zu entnehmen ( Urk. 9/290). Zum Ausschluss einer Wirbelsäulenpathologie folgten bildgebende Untersuchungen an der BWS und LWS. Dabei

zeigte sich im Wesentlichen eine deutliche Degene ration im Bewegungssegment LWK 4/5 und 5 SWK 1 (vgl. MRI vo m 4. April 2017, Urk. 9/309). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht wurde eine Lumbago mit pseu doradikulärer Ausstrahlung in den rechten Oberschenkel lateral, der Verdacht auf eine ISG- Arthropathie und ausserdem festgehalten, die bildgebenden Befunde vermöchten die Hüftabduktoreninsuffizienz nicht hinreichend zu erklären. Inwie fern der Beschwerdeführer aufgrund der beklagten Hüft- und Rückenbeschwerden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, vermochte n die Ärzte der Uniklinik I.___ nicht zu beurteilen (vgl . Sp r echstundenbericht vom 5. April

2017, Urk. 9/308) . N euro logische und neuro physiologische Abklärungen erbrachten keine neuen Aspekte ( vgl. Kon s i l i arbericht e vom 9. und 1 5. Mai 2017, Urk. 9/313 , Urk. 9/324 ) . Aus chiropraktischer Sicht wurde bei segmentaler Dysfunktion und myofascialen Befunde n ein lumbospon d ylogenes Schmerzsyndrom festgehalten und eine diskale Ursache erwogen ( vgl. Sprechstundenbericht vom 1 8. Mai 2017 ,

Urk. 9/318 ). Die daraufhin eingeleiteten Behandlungsversuche mittels Impulsthe rapie und muskulär detonisierenden Massnahmen wurde n mangels Erfolg wenig später eingestellt (vgl. Abschlussbericht vom 1 7. Juli 2017, Urk. 9/323). 4.10

Auf erneute Vorlage hielt Dr. C.___ am

4. August 2017 fest, die beklagten Hüft-und Rückenbeschwerden seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die im März/April 2017 durchge führten MRI- Untersuchungen des Beckens, der Hüf ten und

der LWS hätten keine pathologische Befunde oder unfallbedingte n struktu relle n Läsionen ergeben. An der LWS seien lediglich degenerative Veränderungen zur Darstellung gekommen ( Urk. 9/325). 5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom

10. April 2018 ( Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgi schen Beurteilungen von D r. C.___ , welcher dieser aufgrund seiner eigenen Unter suchung vom 1 8. Januar 2016 sowie in Kenntnis und Auseinandersetzung mit der übrigen mediz i nischen Aktenlage abgab. 5 .2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. C.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Betreffend d ie (fraglich unfallbedingte; Urk. 9/14, Urk. 9/32f., Urk. 9/35/4) Beschwerdehaftigkeit am linken Handgelenk wurde der Beschwerdeführer im Juni 2014 erfolgreich operiert (vgl. Operations bericht vom 2 4. Juni 2014, Urk. 9/47/2); von handchirurgischer Seite bestand seit anfangs 2015 wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 9/84, Urk. 9/122/2, Urk. 9/170/8). Mit Bezug auf die Hüfte ergaben sich unmittelbar nach dem Unfall keine Auffälligkeiten , der klinis che Untersuch des Beckens war

bland (vgl. Aus trittsbericht des Spitals A.___ vom 2 5. Februar 2014, Urk. 9/94). Sodann zeigte das a m 4. März 2014 veranlasste Hüft-MRI weder am Becken noch an den Hüft ge lenken beidseits einen pat hologischen Befund ( Urk. 9/3 4). Mithin ist bildgebend erstellt, dass der Unfall vom 24. Februar 2014 keine st rukturellen Läsionen oder sonst wie gearteten traumatischen Veränderungen an den Hüften zeitigte .

Soweit der Beschwerdeführer nach dem Unfall dennoch

Beschwerden

an der rechten Hüfte beklagte , so war er diesbezüglich jedenfalls p er Ende August 2014 wieder beschwerdefrei ( Urk. 9/52, Urk. 9/122). Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer nicht, er habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 4. Februar 2014 Verletzungen an der Wi rbelsäule zugezogen. Soweit er diesbezüglich «Brückensymptome» geltend macht (vgl. Urk. 1 Ziff. 6 und Ziff. 25 f.), lassen die u nter E. 4.9 zitierten Arzt berichte j egliche Hinweise für eine – wie auch immer geartete

- Unfallkausalität vermissen. Im Gegenteil zeigten sich in diesem Bereich vornehmlich degenerative Veränderungen

( MRI der LWS und BWS vom 4. April 2017, Urk. 9/309) . Dass diese auf eine unfallbedingte Fehlhaltung resp. ein unfallbedingtes Schonhinken zurückgeführt werden könnten , ist den Arztberichten nicht zu entnehmen. Ent sprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die beklagten Hüft- und Rückenschmerzen seien ausgewiesenermassen auf eine Fehlbelastung des rechten Knies zurückzuführen; entbehrt diese Darstellung

doch jegliche r Grundlage.

Vielmehr überzeugt die Beurteilung von Dr. C.___ , wonach eine Kausalität beim Fehlen strukturell traumatischer Läsionen, jedoch beim Vorhandensein erheblicher degenerativer Veränderungen, nicht überwi e gend wahr scheinlich ist (Urk. 9/325 ) und es liegen

keine Anhaltspunkte dafür vor, dass weitere Abklärungen zu weiteren Erkenntnisse n führten

(antizipierte Beweis würdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.

2.2 mit Hinweisen).

Mithin

tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt R echte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a) . Dies gilt unter Hinweis auf das unter E. 1.7 Gesagte sowohl im Grundfall als au ch bei Rückfällen und Spätfolgen. Mit anderen Worten begründen die geltend gemachten Hüft- und Rücken be schwerden auch unter dem Titel «Brückensymptome» keine Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin . 5.3

Dr. C.___

hielt weiter fest , hinsichtlich einer körperlich leichten bis mittel schweren, wechselbelastenden Tätigkeit mit sitzendem Anteil von 50 % , ohne häufiges Begehen von Treppen , ohne häufiges Besteigen von Leitern und Ge rüsten, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten in Zwangs positionen, namentlich Knien oder im Hocksitz , ohne langes Gehen oder Stehen am Stück bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Damit hat er den ( unbestritten gebliebenen ) Restbeschwerden im rechten Knie adäquat Rechnung getragen. In wie fern der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der 2016/2017 gescheiterten Behandlungsversuche über das kreisärztlich festgestellte Ausmass hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit einges chränkt sein soll (vgl. Urk. 1 Ziff. 9), hat er nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich . Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden mangels ausgewiesener Unfallkausalität im Rahmen der Arbeits fähigkeitsbeurteilung nicht zu berücksichti gen waren , versteht sich von selbst. Darüber hinaus

brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit nichts Stichhaltiges

vor (vgl. Urk. 1 Ziff. 28) . 5.4

Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. C.___

erstellt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem 1. April 2017 in einer – näher umschrieben en Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig ist . An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsge le gen heiten und Verdienstaussichten praxisgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hin weis; vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_293/2016 vom 11. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

6.

6.1

Der Beschwerdeführer ist mit einem Stammanteil von Fr. 37'000.-- an der mit einem Stammkapital von Fr. 38'000.-- ausgestatteten Y.___ Transport GmbH be tei ligt und als einziger Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung einge setzt (vgl. Handelsregister des Kantons Zug) . Es ist deshalb davon auszugehen, dass er einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, weshalb die Inva liditätsbemessung f aktisch analog den Selbständige rwerbenden durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_898/2010 vom 13. April 2011, E. 5.3 sowie 8C_346/2012 vom 24. August 2012, E. 4.3 und 4.6). 6.2

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs ein kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat auch bei Selbständiger wer benden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit einander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbs einkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) ein Betäti gungs vergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerb lichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten er werb lichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausser ord entlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Ein schränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1).

Diese Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass die ausserordentliche Bemessungsmethode bei Selbständigerwerbenden regelmässig an die Stelle des Einkommensvergleichs tritt. Dieser Methodenwechsel drängt sich aber dann auf, wenn ein vor allem landwirtschaftlich oder handwerklich tätiger Versicherter durch den Gesundheitsschaden gezwungen wird, seine bisherige körperlich schwere Haupttätigkeit aufzugeben und die Struktur seines eigenen Kleinst be triebes durch die Anstellung von Mitarbeitenden den geänderten Verhältnissen anzupassen. In einer solchen Konstellation kann der Einkommensvergleich häufig nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt werden, insbesondere weil Erfah rung en mit dem neu strukturierten Betrieb fehlen. Auf solche Konstellationen ist gerade die ausserordentliche Bemessungsmethode zugeschnitten, welche es er laubt, die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens unter den geän derten betrieblichen Verhältnissen zu erfassen. Anwendbar ist das ausserord entliche Bemessungsverfahren auch dann, wenn invaliditätsfremde Faktoren – wie Strukturänderungen in dem von der versicherten Person betriebenen Gewer be, zusätzliche Abschreibungen infolge eines Umbaus – das Geschäftsergebnis beeinflusst haben und deshalb nicht ohne weiteres von der Einkommenseinbusse auf den Invaliditätsgrad geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_812/2015 vom 7. Juli 2016 E. 4 mit Hinweisen).

Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit kann allerdings dann als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeits fähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Be rücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hin weisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 6.3

Die Voraussetzungen, unter denen das ausserordentliche Bemessungsverfahren zur Anwendung gelangt, sind im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Lastwagenchauffeur unbestri ttenermassen nicht mehr möglich . Gegenüber der Abklärungsperson der Invalidenversicherung gab er am 1 8. Juli 2017 an, vor Eintritt des Gesundheitsschadens hätten diese Tätigkeiten 70 % seines Pensums beansprucht ( vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerde ver fah ren IV.2018.00835 Urk. 6/58/ 2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Soweit die Umstruk turierung resp. Betriebsvergrösserung eine Einkommenseinbusse zur Folge haben sollte , wäre es dem heute 46 -jährigen Beschwerdeführer durchaus zu zumuten , seinen Betrieb aufzugeben. Entsprechend ist das ausserordentliche Bemessungs ver fahren vorliegend nicht anwendbar. 6.4

Für die Ermittlung d es Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte . Dabei wird in der Regel am zu letzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung u nd der realen Einkommensentwick lung angepassten Verdienst angeknüpft, da er fahrungsgemäss die bisherige Tä tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von die sem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE

135 V 58 E. 3.1; 134 V 322; Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.1).

Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungs recht lich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zumeist aufgrund der Einträge im Indivi duellen Konto bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchsc hnittsverdienst abzustellen (Ur teil des Bundesgerichts 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.6.2 mit Hinweisen).

Aus dem IK-Auszug e rgibt sich, dass der Beschwerdeführer

vor dem Unfall 2014 folgende Einkommen als U nselbständigerwerbender im Dienste der Y.___ GmbH abgerechnet hat te : Fr. 76'049.-- im Jahr 2008, Fr. 57’648. -- in den Jahr en 2009 , 2010 und 2011, Fr. 69'648.-- im Jahr 2012 und F

r. 57’648.-- im Jahr 2013 (Urk. 9/211 ).

Angesichts dieser

Schwankungen hätte es sich gerecht fertigt , auf den Durchsc hnittsverdienst abzustellen . Soweit die Beschwerdegeg nerin - zu Gunsten des Beschwerdeführers

– bei der Ermittlung des Validenein kommens

auf den an die Nominallohnentwicklung bis in s massgebliche Jahr 2017 (vgl. 1.3) angepassten Mittelwert zwischen dem tiefsten und höch sten Jahres lohn ( Fr. 57'648.-- [ Minimum] +

Fr. 76'049.-- [Maximum]/ 2) abgestellt und ein Valideneinkommen von Fr. 69'141.--

eruiert hat, ergibt sich daraus kein An lass zur gerichtlichen Korrektur.

Wa s der Beschwerdeführer gegen die auf den IK-Einträgen basierende Berech n ung des Valideneinkommens vor ge bracht hat ( vgl. Urk. 1 S. Ziff. 15 ff.), vermag

nicht zu überzeugen. Insbesondere kann mit Blick auf das Gründungsjahr 2007 nicht die Rede davon sein, die Y.___ GmbH habe sich im Zeitpunkt der Rentenprüfung noch in der Aufbauphase befunden . Daran ändert auch der in diesem Kontext zitierte Bundesgerichtsentscheid 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 nichts. Handelte es sich doch d ort um einen Versicherten, d er bereits wenige Monate nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Unfall erlitt.

Dass der Personalaufwand unfallbedingt höher aus gefallen sei ( Urk. 1 Ziff. 14; vgl. auch Akten aus dem parallel geführten IV-Verfahren, Urk. 6/58 /4 ) , ist nicht stichhaltig . Insbesondere wäre der

Saläraufwand für einen Mitarbeiter, welcher den Beschwerdeführer bei der Ausführung der ihm aufgrund seiner gesundheit lichen Beeinträchtigung nicht mehr zumutbaren Fahrdienste ersetzen sollte, tiefer anzusetzen , als für die mit Blick auf die Wertschöpfung ungleich wertvollere Tätigkeit im Bereich der Geschäftsführung, Auftragsakquisition und Administra tion , in welcher der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt ist . Gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle führte d er Beschwerdeführer zudem aus, auch ohne den Unfall hätte er den Lastwagenbestand weiter ausgebaut und sich ver mehrt der Geschäftsführung zugewandt. Mithin hat er bereits vor dem Unfall angefangen, die Struktur seines Kleinstbetriebes durch die Anstellung von Mitar bei tenden und den Erwerb zusätzlicher Lastwagen auszubauen (vgl. Akten aus dem parallel geführten Beschwerdeverfahren IV.2018.00835 Urk. 6/58/2 f., vgl. auch Urk. 1 S. 6 f.). Kommt hinzu, dass

sich der Beschwerdeführer auch ohne den Unfall im Bereich der Geschäftsführung neue Kompetenzen hätte aneignen müssen. Es stellt deshalb ein Entgegenkommen dar, dass die Invalidenver siche rung

ihm Deutsch- und Buchhaltungskurse finanzierte (vgl. Akten des parallel geführten Beschwerdeverfahrens IV.2018.00835, Urk. 6/24, Urk. 6/31, Urk. 6/35 ). Vor diesem Hintergrund bestehen keine s tichhaltigen Anhaltspunkte , dass die Geschäftsentwicklung ohne Gesundheitsschaden ökonomisch besser verlaufen wäre (vgl. Urk. 1 Ziff. 17). Entsprechend

lässt sich

auch das vom Beschwerde füh rer im Gesundheits fall hypothetisch angenommene Jahrese inkommen 2016 von Fr. 96'000.-- zzgl. eines Bonus von Fr. 8'000-- (vgl. Urk. 9/208 , vgl. auch Urk. 1 Ziff. 23 ) nicht nachvollziehen . Im Gegenteil erweist es sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung seit der Firmengründung bis zum Unfall als deutlich übersetzt (vgl. Urk. 9/211/2f.) . Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb seit der Gründung 2007 sowohl personell als auch bezüglich des Lastwa genparks fortlaufend vergrösserte. Doch inwiefern letzteres mit einer positive n Geschäftsentwicklung (vgl. Urk. 1 Ziff. 15, Ziff. 17 f.)

– im Sinne eines höheren Betriebsgewinns - gleichzusetzen wäre, hat der Beschwerdeführer weder plausi bilisiert noch liesse sich dergleic hen anhand der vorhandenen Daten lage fest stellen . Dies gilt sowohl für den Zeitraum vor als auch für den Zeitraum nach dem Unfall ( vgl. IK-Auszug, Urk. 9/211/2ff.;

vgl. auch die Erfolgsrechnungen der Jahre 2014-2016 aus dem parallel geführten Beschwerdeverf ahren IV.2018 .00835, Urk. 6/51, Urk. 6 /53, Urk. 6/55 ) und sind theoretisch vorhandene

Entwicklungs potentiale nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrschein lichkeit eingetreten wären . Solches ist vorliegend nicht der Fall. D amit ist auch gesagt , dass für das beantragte ökonomische Gutachten (vgl. Urk. 1 S. 2) weder Anlass noch Notwendigkeit besteht. 6.5

Seit dem 1. April 2017 war der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen Verweistätigkeit – zu 100 % arbeitsfähig . Damit

ist das Invalideneinkommen

zusammen mit der Beschwerdegegnerin nach Massgabe eines Salärs

zu bemessen , welches mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit in einem Anstellungs ver hältnis auf dem ausgeglichenen Arbeitsma rkt hät te erzielt werden können .

Das Vorbringen des Beschwerdeführers , es sei für das Invalideneinkommen auf das

bei der D.___

als Lastwagenchauffeur im Jahre 2006 erzielte Einkommen abzu stellen ( Urk. 1 Ziff. 22), erweist sich als offensichtlich

unbehelflich . Ist doch ausgewiesen und unter den Parteien unbestritten , dass der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist . Mit Blick

auf die fehlende Berufsausbildung sowie das medizinische Belastungsprofil ist vielmehr auf den Tabellenwert für einfache Hilfsarbeiten (LSE 2014, Tabelle TAl , TOTAL, Kom pe tenzniveau l, Männer ) von monatlich Fr. 5’312 .-- abzustellen. Unter Berücksichti gung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2014 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsab tei lungen [NOGA 2008], in Stunden p ro Woche, 2004-2017, A-S 01-96), der Nomi nallohnentwick lung bis ins Jahr 201 7 (Indexstand 2220 [201 4] auf 2249 [2017]; vgl. Bundes amt für Statistik, Schweizerischer Lohnind ex, Landesindex der Kon sumenten preise, T

39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017, Nominallöhne Männer ) sowie eines leidensbe ding ten Abzugs von 10 %

resultiert ein I nva lide neinkommen von rund Fr. 60’589 .-- für ein Pensum von 10 0 % (Fr. 5’312: 40 x 41.7 x 12: 2220 x 2249

x 0.9 ]. Da sich aus dem medizinischen Belastungsprofil keine qualitativ und/oder quantitativ schwerwiegenden Einschränkungen ergeben und auch sonst keine abzugsfähigen Merkmale ersichtlich sind , rechtfertigt sich k ein

(behinde rungs beding t oder anderweitig begründet ) höherer als der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % . Im Übrigen lässt d er beschwerdeweise beantragte Abzug von 25 %

( Urk. 1 Ziff. 24) eine stichhaltige Begründung vermissen und darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine ab wei chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen

resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 8'552.-- ( Fr. 69'141.--

- Fr. 60’589 .--), was einen Invaliditätsgrad von 12,36 %, gerundet 12 %, ergibt.

7. 7.1

Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ent -sprechend einer Integritätseinbusse von 35 % (Urk. 1 Ziff. 26). 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine ange messene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresver dienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritäts schadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschä digung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 7.3

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschlies senden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2). 7.4

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.5

Vorliegend hielt Dr. C.___ fest , die Unfallresiduen im rechten Knie würden die Erheblichkeitsschwelle für die Zusprache einer Integritätsentschädigung noch nicht erreichen, zumal keine zumindest mittelschwere Instabilitä t bestehe ( Urk. 9/191/1). Dabei stützte er sich augenscheinlich auf die Suva Tabelle 6 – Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten , wonach ab einer zumindest mittel gra digen Instabilität der Kreuz- und/oder Seitenbänder resp. schweren habituel len Patella-Luxation ein Ansp ruch auf eine Integritätsentsch ä d igung be steht. Unter Hinweis auf die kreisärztlichen Untersuchungsbefunde war vorliegend weder das eine noch das andere der Fall

(vgl. Urk. 9/170/7).

Auch

aus der Suva- Tabelle 2 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremi täten -

liesse sich vorliegend kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ableiten; das rechte Kniegelenk war

nicht versteift und

die festgestellte Be we gungseinschränkung (aktive Flexion/Extension rechts bei 120-0-0° , vgl. Urk. 9/170/7 ) figurierte unterhalb der

Erh eblichkeitsschwelle . Im Übrigen steht

die kr eisärztliche Einschätzung des Integritätsschadens im Einklang mit der Skala des Anhangs 3 zur UVV, welche für das vorliegende Beschwerdebild keine Inte gritätsentschädigung vorsieht. Mithin ergibt sich kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur . Insbesondere eröffnet die Einordnung von Nichtlisten- und kombi nier ten Fällen dem Arzt einen grossen Ermessensspielraum, in welchen die Verwal tung bzw. das Sozialversicherungsgericht nicht ohne Not bzw. nur dann eingrei fen soll, wenn die unfallmedizinische Beurteilung im Hinblick auf die Liste im Anhang 3 zur UVV sachlich nicht gerechtfertigt ist und zu stossenden Ungleich heiten führen würde. Dies ist nach dem Gesagten vorliegend nicht der Fall. Dass die geltend gemachten Hüft- und Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 1 Ziff. 25) mangels Unfallkausalität bei der Einschätzung des Integritätsschadens nicht zu berücksichtigen w aren, versteht sich von selbst . 8 .

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. April 2018 in alle n Teilen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Josef Flury - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger