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UV.2018.00108

Gestützt auf kreisärztliche Aktenbeurteilung ist der Status quo erreicht; keine gegenteiligen Berichte; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1958, war als LKW-Chauffeur bei der Y.___ GmbH a ngestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerische n Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Mit Unfallmeldung vom 21 . Dezember 20 16 machte er geltend, er habe sich am

17. Dezember 2016

am Kopf verletzt, als er beim Beladen des Lastwagens mit dem Gabelstapler in die Sicherungsstange gefahren sei (Urk. 6/1).

Mit Schreiben vom 13 . Februar 201 7 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 6 /12). M it gleichentags erlasse ner

Verfügung stellte sie aufgrund Erreichens des Zustandes, wie er vor dem Un fall bestanden habe, die Leistungen per 31. Januar 2017 ein (Urk. 6 / 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10 . März 201 7 (Urk. 6 / 17/1) respektive 24. April 2017 (Urk. 6/21/1-2) wies die S uva mit Entscheid vom

10. April 2018 ab (Urk. 6 / 47 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 10. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Er rügte, die Beschwerdegegnerin habe ohne sein Wissen im Einspracheverfahren einen ihn betreffend en (Akten-)Bericht eingeholt und ihm diesen erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein grei fenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver wal tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichts recht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbe dingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver fügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrens aus gang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.5

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2017 die Kurzbeurteilung ihres Kreisarztes erh alten hatte (vgl. Urk. 6/10), stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 ein (Verfügung vom 13. Februar 2017, Urk. 6/16/1-2). Im Ein spra cheverfahren holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Physiothe ra peutin des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 6/28-29) und veranlasste im Auftrag ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 6/32) ein MRI der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 6/35) sowie des Schädels (Urk. 6/36). Am 14. September 2017 erstattete der Kreisarzt ge stützt auf die Akten eine Beurteilung (Urk. 6/38). Diese kreisärztliche Beur teilung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 8). Im Einspracheentscheid stellte die Beschwerde geg nerin auf diese Beurteilung ab und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil (S. 5 Ziff. 4).

Da die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 14. Septem b er 2017 ihrem Einspracheentscheid zu Grunde legte, ohne diese dem Beschwer de führer vorgängig zuzustellen, verletzte sie das Recht auf Akteneinsicht bezieh ungs weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 1.6

Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Die entscheidende Schlussfolgerung - die aktuellen Beschwerden seien nicht über wiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzu führen und der Status quo sine vel ante sei bei einer leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten (Urk. 6/38 S. 3) - äusserte derselbe Kreisarzt bereits in seiner Kurzbeurteilung vom 8. Februar

2017 (Urk. 6/10). Die neuere - und wenn auch ausführlichere - Aktenbeurteilung ent hält somit keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beur teilung, weshalb es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsver letzung handelt . Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dem Beschwer deführer möglich.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs de s Beschwerdeführer s als ge heilt anzusehen, da sich diese r vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht voll umfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachver halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . 2.

2.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 31. Januar 2017 einstellte. 2.2

Wie bereits dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes und erachtete die unfallbedingten Beschwer den der sehr leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Un fall ereignis als verheilt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4). Ein adäquater Kausalzusammen hang zwischen dem leichten Unfall und allfälligen psychischen beziehungsweise nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 5c). 2. 3

Demgegenüber stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Aktenbeurteilung sei der Eintritt des Status quo ante nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f. Ziff. 10 ff.) 3.

3.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. 3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.

4.1

Am 17. Dezember 2016 stellte sich der Beschwerdeführer auf dem Notfall des Spitals Z.___ vor (Urk. 6/9). Okzipital sei keine Prellmarke sichtbar, das Integument sei intakt. Am parieto -okzipitalen Übergang bestehe eine leichte Druckdolenz . Ebenso bestehe eine Druckdolenz auf Höhe der HWS und über dem Musculus trapezius pars transversalis . Der neurologische Status sei unauffällig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bedarfsanalgesie verschrieben. Bei Beschwer depersistenz oder zunehmender Apathie oder Verwirrtheit habe eine notfall mässi ge klinische Verlaufskontrolle zu erfolgen. Es wurde eine Kontusion okzi pital diag nostiziert. 4.2

A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik B.___, diagnostizierte im Rahmen ihrer Erstbehandlung vom 19. Dezember 2016 eben falls eine Schädelkontusion und erhob einen mit jenem vom Notfallbericht (vgl. vorstehend E. 4.1) vergleichbaren Befu nd (Bericht vom 9. Januar 2017, Urk. 6/8). Sie verwies zudem auf vorbestehende Nackenschmerzen aufgrund eines Unfalles vom 4. November 2015 (Ziff. 3).

Auf dem Unfallschein attestierte A.___ vom 17. Dezember 2016 bis 22. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/20). 4.3

Am 8. Februar 2017 nahm C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Stellung zu den vorliegenden Unterlagen (Urk. 6/10). Die aktuell ge klag ten Beschwerden seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen (Ziff. 1). Bei der vorliegenden Kontusion sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem Status quo ante/sine auszugehen (Ziff. 2). 4.4

Aus dem P hysiotherapiebericht vom 7. Juni 2017 betreffend den Behandlungs zeitraum vom 5. Januar bis 3. April 2017 geht hervor, dass d er Beschwerdeführer zweimal wöchentlich die Therapie wahrnahm. Die Schmerzen hätten sich zwar etwas reduzieren, aber nicht vollständig lindern können. D ie Funktion habe be dingt verbessert werden können. Er sei noch nicht beschwerdefrei, zeige deutliche Bewegungseinschränkungen im Nacken, Berührungsängste und Schwäche der Mus kulatur. Ein Abschlussbericht habe nicht erstellt werden können, da d er Be schwerdeführer zum letzten vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/29 S. 3). 4.5

Am 15. August 2017 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein MRI der HWS sowie des Schädels durchgeführt (Urk. 6/35- 36). Das MRI des Kopfes sei unauf fällig gewesen. Es seien keine Traumafolgen nachweisbar.

Auch im Bereich der HWS gebe es keinen Nachweis von Traumafolgen, ebenso keinen Frakturnachweis. Im Segment C5/6 sei eine kleine rechtslaterale Diskus protrusion ohne relevante Einengungsphänomene sichtbar. Sodann sei eine hoch gradige, degenerativ bedingte Neuroforamenstenose C5-7 beidseits festzustellen (S. 2). 4.6

Am 14. September 2019 nahm Kreisarzt C.___ erneut eine Akten beurteilung vor (Urk. 6/38).

Im Rahmen der klinischen zeitnahen Untersuchung auf der Notfallstation seien weder Prellmarken am loco dolenti noch eine Verletzung des Integuments fest gestellt worden. Es habe sich eine Druckdolenz am parieto -o kz ipitalen Übergang und paravertebral auf Höhe der HWS gefunden. Neurologisch sei der Beschwer deführer jederzeit absolut unauffällig gewesen. Aufgrund dieser Befunde sei ent schieden worden, kein bildgebendes Verfahren anzuwenden und den Beschwer de führer ohne weitere Untersuchungen nach Hause zu entlassen.

Die acht Monate nach dem Unfallereignis angefertigten radiologischen Untersu chungen (MRI der HWS und des Kopfes) hätten keinerlei Traumafolgen gezeigt. Zusammen mit den fehlenden lokalen Prellmarken und der fehlenden Verletzung des Integuments, den zeitnah fehlenden neurologischen Befunden sowie des absolut blanden Befundes des Schädels und der HWS sei allenfalls von einer sehr leichten Kontusion auszugehen (S. 2 «Erwägungen»). Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne jegliche Folgen (S. 2 «Schlussfolgerung»).

Zusammenfassend seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. (richtig: 17.) Dezember 2016 zurückzuführen. Es sei bei einer leichten Kontusion am Hinterkopf spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom Status quo sine auszugehen (S. 3).

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kein e Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2

Vorliegend begründete der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des dokumentierten Befundes nach dem Ereignis vom 17. Dezember 2016 lediglich eine leichte Kontusion vorlag und spätestens vier bis sechs Wochen später von einem Status quo sine vel ante aus zugehen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Ein schätzung des Kreisarztes um Mutmassungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist nicht zu treffend. Der Kreisarzt stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte, welche insbe sondere keine gegenteilige Einschätzung enthalten . Die von der Beschwerdegeg nerin veranlassten MRI-Bilder untermauerten die ber eits mit Kurzbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Befundlage von keinen aktuell unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen ist (vgl. vor stehend E. 4.3). A.___ wie s überdies auf vorbestehende Nacken schmer zen hin (vorstehend E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin holte sowohl den Notfallbericht, einen Formularbericht von A.___ und den Physiotherapiebericht ein. Im Rahmen der ver sicherungsinternen Abklärung veranlasste sie die Anfertigung eines bildgebenden Befundes (MRI-Bilder). Inwiefern sie di e Untersuchungs maxime verletzt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten lage nicht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, bei welchen Ärzten weitere Berichte einzuholen gewesen wären. Seine Behauptung, die Beschwer de gegnerin habe nur einen Bericht bei der Hausärztin eingeholt, ist nach dem Gesagten aktenwidrig.

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Beweislast hinsichtlich des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs genügend nachgekommen . 5.3

Zusammenfassend ist dementsprechend der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden und beweiskräftigen Ausführungen von C.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die noch vorliegenden geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom

17. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Somit ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1958, war als LKW-Chauffeur bei der Y.___ GmbH a ngestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerische n Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Mit Unfallmeldung vom 21 . Dezember 20 16 machte er geltend, er habe sich am

17. Dezember 2016

am Kopf verletzt, als er beim Beladen des Lastwagens mit dem Gabelstapler in die Sicherungsstange gefahren sei (Urk. 6/1).

Mit Schreiben vom 13 . Februar 201 7 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 6 /12). M it gleichentags erlasse ner

Verfügung stellte sie aufgrund Erreichens des Zustandes, wie er vor dem Un fall bestanden habe, die Leistungen per 31. Januar 2017 ein (Urk.

E. 1.1 Vorab ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Er rügte, die Beschwerdegegnerin habe ohne sein Wissen im Einspracheverfahren einen ihn betreffend en (Akten-)Bericht eingeholt und ihm diesen erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7).

E. 1.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein grei fenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver wal tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichts recht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbe dingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver fügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrens aus gang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 1.5 Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2017 die Kurzbeurteilung ihres Kreisarztes erh alten hatte (vgl. Urk. 6/10), stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 ein (Verfügung vom 13. Februar 2017, Urk. 6/16/1-2). Im Ein spra cheverfahren holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Physiothe ra peutin des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 6/28-29) und veranlasste im Auftrag ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 6/32) ein MRI der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 6/35) sowie des Schädels (Urk. 6/36). Am 14. September 2017 erstattete der Kreisarzt ge stützt auf die Akten eine Beurteilung (Urk. 6/38). Diese kreisärztliche Beur teilung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 8). Im Einspracheentscheid stellte die Beschwerde geg nerin auf diese Beurteilung ab und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil (S. 5 Ziff. 4).

Da die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 14. Septem b er 2017 ihrem Einspracheentscheid zu Grunde legte, ohne diese dem Beschwer de führer vorgängig zuzustellen, verletzte sie das Recht auf Akteneinsicht bezieh ungs weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 1.6 Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Die entscheidende Schlussfolgerung - die aktuellen Beschwerden seien nicht über wiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzu führen und der Status quo sine vel ante sei bei einer leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten (Urk. 6/38 S. 3) - äusserte derselbe Kreisarzt bereits in seiner Kurzbeurteilung vom 8. Februar

2017 (Urk. 6/10). Die neuere - und wenn auch ausführlichere - Aktenbeurteilung ent hält somit keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beur teilung, weshalb es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsver letzung handelt . Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dem Beschwer deführer möglich.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs de s Beschwerdeführer s als ge heilt anzusehen, da sich diese r vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht voll umfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachver halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . 2.

2.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 31. Januar 2017 einstellte. 2.2

Wie bereits dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes und erachtete die unfallbedingten Beschwer den der sehr leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Un fall ereignis als verheilt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4). Ein adäquater Kausalzusammen hang zwischen dem leichten Unfall und allfälligen psychischen beziehungsweise nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 5c). 2. 3

Demgegenüber stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Aktenbeurteilung sei der Eintritt des Status quo ante nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f. Ziff. 10 ff.) 3.

3.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. 3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.

4.1

Am 17. Dezember 2016 stellte sich der Beschwerdeführer auf dem Notfall des Spitals Z.___ vor (Urk. 6/9). Okzipital sei keine Prellmarke sichtbar, das Integument sei intakt. Am parieto -okzipitalen Übergang bestehe eine leichte Druckdolenz . Ebenso bestehe eine Druckdolenz auf Höhe der HWS und über dem Musculus trapezius pars transversalis . Der neurologische Status sei unauffällig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bedarfsanalgesie verschrieben. Bei Beschwer depersistenz oder zunehmender Apathie oder Verwirrtheit habe eine notfall mässi ge klinische Verlaufskontrolle zu erfolgen. Es wurde eine Kontusion okzi pital diag nostiziert. 4.2

A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik B.___, diagnostizierte im Rahmen ihrer Erstbehandlung vom 19. Dezember 2016 eben falls eine Schädelkontusion und erhob einen mit jenem vom Notfallbericht (vgl. vorstehend E. 4.1) vergleichbaren Befu nd (Bericht vom 9. Januar 2017, Urk. 6/8). Sie verwies zudem auf vorbestehende Nackenschmerzen aufgrund eines Unfalles vom 4. November 2015 (Ziff. 3).

Auf dem Unfallschein attestierte A.___ vom 17. Dezember 2016 bis 22. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/20). 4.3

Am 8. Februar 2017 nahm C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Stellung zu den vorliegenden Unterlagen (Urk. 6/10). Die aktuell ge klag ten Beschwerden seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen (Ziff. 1). Bei der vorliegenden Kontusion sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem Status quo ante/sine auszugehen (Ziff. 2). 4.4

Aus dem P hysiotherapiebericht vom 7. Juni 2017 betreffend den Behandlungs zeitraum vom 5. Januar bis 3. April 2017 geht hervor, dass d er Beschwerdeführer zweimal wöchentlich die Therapie wahrnahm. Die Schmerzen hätten sich zwar etwas reduzieren, aber nicht vollständig lindern können. D ie Funktion habe be dingt verbessert werden können. Er sei noch nicht beschwerdefrei, zeige deutliche Bewegungseinschränkungen im Nacken, Berührungsängste und Schwäche der Mus kulatur. Ein Abschlussbericht habe nicht erstellt werden können, da d er Be schwerdeführer zum letzten vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/29 S. 3). 4.5

Am 15. August 2017 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein MRI der HWS sowie des Schädels durchgeführt (Urk. 6/35- 36). Das MRI des Kopfes sei unauf fällig gewesen. Es seien keine Traumafolgen nachweisbar.

Auch im Bereich der HWS gebe es keinen Nachweis von Traumafolgen, ebenso keinen Frakturnachweis. Im Segment C5/6 sei eine kleine rechtslaterale Diskus protrusion ohne relevante Einengungsphänomene sichtbar. Sodann sei eine hoch gradige, degenerativ bedingte Neuroforamenstenose C5-7 beidseits festzustellen (S. 2). 4.6

Am 14. September 2019 nahm Kreisarzt C.___ erneut eine Akten beurteilung vor (Urk. 6/38).

Im Rahmen der klinischen zeitnahen Untersuchung auf der Notfallstation seien weder Prellmarken am loco dolenti noch eine Verletzung des Integuments fest gestellt worden. Es habe sich eine Druckdolenz am parieto -o kz ipitalen Übergang und paravertebral auf Höhe der HWS gefunden. Neurologisch sei der Beschwer deführer jederzeit absolut unauffällig gewesen. Aufgrund dieser Befunde sei ent schieden worden, kein bildgebendes Verfahren anzuwenden und den Beschwer de führer ohne weitere Untersuchungen nach Hause zu entlassen.

Die acht Monate nach dem Unfallereignis angefertigten radiologischen Untersu chungen (MRI der HWS und des Kopfes) hätten keinerlei Traumafolgen gezeigt. Zusammen mit den fehlenden lokalen Prellmarken und der fehlenden Verletzung des Integuments, den zeitnah fehlenden neurologischen Befunden sowie des absolut blanden Befundes des Schädels und der HWS sei allenfalls von einer sehr leichten Kontusion auszugehen (S. 2 «Erwägungen»). Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne jegliche Folgen (S. 2 «Schlussfolgerung»).

Zusammenfassend seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. (richtig: 17.) Dezember 2016 zurückzuführen. Es sei bei einer leichten Kontusion am Hinterkopf spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom Status quo sine auszugehen (S. 3).

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kein e Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2

Vorliegend begründete der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des dokumentierten Befundes nach dem Ereignis vom 17. Dezember 2016 lediglich eine leichte Kontusion vorlag und spätestens vier bis sechs Wochen später von einem Status quo sine vel ante aus zugehen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Ein schätzung des Kreisarztes um Mutmassungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist nicht zu treffend. Der Kreisarzt stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte, welche insbe sondere keine gegenteilige Einschätzung enthalten . Die von der Beschwerdegeg nerin veranlassten MRI-Bilder untermauerten die ber eits mit Kurzbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Befundlage von keinen aktuell unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen ist (vgl. vor stehend E. 4.3). A.___ wie s überdies auf vorbestehende Nacken schmer zen hin (vorstehend E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin holte sowohl den Notfallbericht, einen Formularbericht von A.___ und den Physiotherapiebericht ein. Im Rahmen der ver sicherungsinternen Abklärung veranlasste sie die Anfertigung eines bildgebenden Befundes (MRI-Bilder). Inwiefern sie di e Untersuchungs maxime verletzt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten lage nicht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, bei welchen Ärzten weitere Berichte einzuholen gewesen wären. Seine Behauptung, die Beschwer de gegnerin habe nur einen Bericht bei der Hausärztin eingeholt, ist nach dem Gesagten aktenwidrig.

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Beweislast hinsichtlich des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs genügend nachgekommen . 5.3

Zusammenfassend ist dementsprechend der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden und beweiskräftigen Ausführungen von C.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die noch vorliegenden geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom

17. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Somit ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti

E. 6 / 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom

E. 10 . März 201 7 (Urk. 6 / 17/1) respektive 24. April 2017 (Urk. 6/21/1-2) wies die S uva mit Entscheid vom

10. April 2018 ab (Urk. 6 / 47 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 10. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00108

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1958, war als LKW-Chauffeur bei der Y.___ GmbH a ngestellt und in dieser Funktion bei der Schweizerische n Unfallver siche rungs anstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Mit Unfallmeldung vom 21 . Dezember 20 16 machte er geltend, er habe sich am

17. Dezember 2016

am Kopf verletzt, als er beim Beladen des Lastwagens mit dem Gabelstapler in die Sicherungsstange gefahren sei (Urk. 6/1).

Mit Schreiben vom 13 . Februar 201 7 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht und erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 6 /12). M it gleichentags erlasse ner

Verfügung stellte sie aufgrund Erreichens des Zustandes, wie er vor dem Un fall bestanden habe, die Leistungen per 31. Januar 2017 ein (Urk. 6 / 16). Die dagegen erhobene Einsprache vom 10 . März 201 7 (Urk. 6 / 17/1) respektive 24. April 2017 (Urk. 6/21/1-2) wies die S uva mit Entscheid vom

10. April 2018 ab (Urk. 6 / 47 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 10. Mai 2018 Beschwerde gegen den Einsprache ent scheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache sei an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 19. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorab ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. Er rügte, die Beschwerdegegnerin habe ohne sein Wissen im Einspracheverfahren einen ihn betreffend en (Akten-)Bericht eingeholt und ihm diesen erst zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt. Dies stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.7). 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein grei fenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Ent scheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.3

Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird. Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Verfügungsadressaten vor Erlass eines für sie nachteiligen Ver wal tungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Aktenein sichts recht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbe dingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit einge räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Ver fügung gestützt hat. Das rechtliche Gehör dient in diesem Sinne einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs recht im Verfahren dar. Daraus ergibt sich, dass der Versicherer, welcher neue Akten beizieht, auf die er sich in seiner Verfügung zu stützen gedenkt, grund sätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrens aus gang belanglos. Es muss vielmehr den Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (BGE 132 V 387 E. 3 mit Hinweisen). 1.4

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.5

Nachdem die Beschwerdegegnerin am 8. Februar 2017 die Kurzbeurteilung ihres Kreisarztes erh alten hatte (vgl. Urk. 6/10), stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2017 ein (Verfügung vom 13. Februar 2017, Urk. 6/16/1-2). Im Ein spra cheverfahren holte die Beschwerdegegnerin einen Bericht der Physiothe ra peutin des Beschwerdeführers ein (vgl. Urk. 6/28-29) und veranlasste im Auftrag ihres Kreisarztes (vgl. Urk. 6/32) ein MRI der Halswirbelsäule (HWS; Urk. 6/35) sowie des Schädels (Urk. 6/36). Am 14. September 2017 erstattete der Kreisarzt ge stützt auf die Akten eine Beurteilung (Urk. 6/38). Diese kreisärztliche Beur teilung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Einspracheentscheid zugestellt (vgl. Urk. 2 S. 8). Im Einspracheentscheid stellte die Beschwerde geg nerin auf diese Beurteilung ab und erklärte sie zum integrierenden Bestandteil (S. 5 Ziff. 4).

Da die Beschwerdegegnerin die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 14. Septem b er 2017 ihrem Einspracheentscheid zu Grunde legte, ohne diese dem Beschwer de führer vorgängig zuzustellen, verletzte sie das Recht auf Akteneinsicht bezieh ungs weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 1.6

Zu prüfen bleibt, ob die Gehörsverletzung ausnahmsweise als geheilt gelten kann. Die entscheidende Schlussfolgerung - die aktuellen Beschwerden seien nicht über wiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzu führen und der Status quo sine vel ante sei bei einer leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Ereignis eingetreten (Urk. 6/38 S. 3) - äusserte derselbe Kreisarzt bereits in seiner Kurzbeurteilung vom 8. Februar

2017 (Urk. 6/10). Die neuere - und wenn auch ausführlichere - Aktenbeurteilung ent hält somit keine für die Entscheidfindung der Beschwerdegegnerin andere Beur teilung, weshalb es sich nicht um eine besonders schwerwiegende Gehörsver letzung handelt . Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage war dem Beschwer deführer möglich.

Im Ergebnis ist die Verletzung des Gehörsanspruchs de s Beschwerdeführer s als ge heilt anzusehen, da sich diese r vor dem hiesigen Sozialversicherungsgericht voll umfänglich zur Sache äussern konnte, wobei das Gericht sowohl den Sachver halt wie die Rechtslage frei überprüfen kann . 2.

2.1

Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht per 31. Januar 2017 einstellte. 2.2

Wie bereits dargelegt, stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei insbesondere auf die Beurteilung ihres Kreisarztes und erachtete die unfallbedingten Beschwer den der sehr leichten Kontusion spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Un fall ereignis als verheilt (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4). Ein adäquater Kausalzusammen hang zwischen dem leichten Unfall und allfälligen psychischen beziehungsweise nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden sei zu verneinen (S. 6 f. Ziff. 5c). 2. 3

Demgegenüber stellte sich der Besch werdeführer auf den Standpunkt, gestützt auf die Aktenbeurteilung sei der Eintritt des Status quo ante nicht rechtsgenüglich nachgewiesen (S. 4 f. Ziff. 10 ff.) 3.

3.1

Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

17. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 3.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidi tät, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver wal tung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der über wie gen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs auf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweis grund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. 3.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4.

4.1

Am 17. Dezember 2016 stellte sich der Beschwerdeführer auf dem Notfall des Spitals Z.___ vor (Urk. 6/9). Okzipital sei keine Prellmarke sichtbar, das Integument sei intakt. Am parieto -okzipitalen Übergang bestehe eine leichte Druckdolenz . Ebenso bestehe eine Druckdolenz auf Höhe der HWS und über dem Musculus trapezius pars transversalis . Der neurologische Status sei unauffällig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bedarfsanalgesie verschrieben. Bei Beschwer depersistenz oder zunehmender Apathie oder Verwirrtheit habe eine notfall mässi ge klinische Verlaufskontrolle zu erfolgen. Es wurde eine Kontusion okzi pital diag nostiziert. 4.2

A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Klinik B.___, diagnostizierte im Rahmen ihrer Erstbehandlung vom 19. Dezember 2016 eben falls eine Schädelkontusion und erhob einen mit jenem vom Notfallbericht (vgl. vorstehend E. 4.1) vergleichbaren Befu nd (Bericht vom 9. Januar 2017, Urk. 6/8). Sie verwies zudem auf vorbestehende Nackenschmerzen aufgrund eines Unfalles vom 4. November 2015 (Ziff. 3).

Auf dem Unfallschein attestierte A.___ vom 17. Dezember 2016 bis 22. März 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 6/20). 4.3

Am 8. Februar 2017 nahm C.___, Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt, Stellung zu den vorliegenden Unterlagen (Urk. 6/10). Die aktuell ge klag ten Beschwerden seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich auf den Unfall vom 17. Dezember 2016 zurückzuführen (Ziff. 1). Bei der vorliegenden Kontusion sei vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis von einem Status quo ante/sine auszugehen (Ziff. 2). 4.4

Aus dem P hysiotherapiebericht vom 7. Juni 2017 betreffend den Behandlungs zeitraum vom 5. Januar bis 3. April 2017 geht hervor, dass d er Beschwerdeführer zweimal wöchentlich die Therapie wahrnahm. Die Schmerzen hätten sich zwar etwas reduzieren, aber nicht vollständig lindern können. D ie Funktion habe be dingt verbessert werden können. Er sei noch nicht beschwerdefrei, zeige deutliche Bewegungseinschränkungen im Nacken, Berührungsängste und Schwäche der Mus kulatur. Ein Abschlussbericht habe nicht erstellt werden können, da d er Be schwerdeführer zum letzten vereinbarten Termin nicht erschienen sei (Urk. 6/29 S. 3). 4.5

Am 15. August 2017 wurde im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein MRI der HWS sowie des Schädels durchgeführt (Urk. 6/35- 36). Das MRI des Kopfes sei unauf fällig gewesen. Es seien keine Traumafolgen nachweisbar.

Auch im Bereich der HWS gebe es keinen Nachweis von Traumafolgen, ebenso keinen Frakturnachweis. Im Segment C5/6 sei eine kleine rechtslaterale Diskus protrusion ohne relevante Einengungsphänomene sichtbar. Sodann sei eine hoch gradige, degenerativ bedingte Neuroforamenstenose C5-7 beidseits festzustellen (S. 2). 4.6

Am 14. September 2019 nahm Kreisarzt C.___ erneut eine Akten beurteilung vor (Urk. 6/38).

Im Rahmen der klinischen zeitnahen Untersuchung auf der Notfallstation seien weder Prellmarken am loco dolenti noch eine Verletzung des Integuments fest gestellt worden. Es habe sich eine Druckdolenz am parieto -o kz ipitalen Übergang und paravertebral auf Höhe der HWS gefunden. Neurologisch sei der Beschwer deführer jederzeit absolut unauffällig gewesen. Aufgrund dieser Befunde sei ent schieden worden, kein bildgebendes Verfahren anzuwenden und den Beschwer de führer ohne weitere Untersuchungen nach Hause zu entlassen.

Die acht Monate nach dem Unfallereignis angefertigten radiologischen Untersu chungen (MRI der HWS und des Kopfes) hätten keinerlei Traumafolgen gezeigt. Zusammen mit den fehlenden lokalen Prellmarken und der fehlenden Verletzung des Integuments, den zeitnah fehlenden neurologischen Befunden sowie des absolut blanden Befundes des Schädels und der HWS sei allenfalls von einer sehr leichten Kontusion auszugehen (S. 2 «Erwägungen»). Diese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne jegliche Folgen (S. 2 «Schlussfolgerung»).

Zusammenfassend seien die aktuell geklagten Beschwerden nicht mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 7. (richtig: 17.) Dezember 2016 zurückzuführen. Es sei bei einer leichten Kontusion am Hinterkopf spätestens vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom Status quo sine auszugehen (S. 3).

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und kein e Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs trä ger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 5.2

Vorliegend begründete der Kreisarzt unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des dokumentierten Befundes nach dem Ereignis vom 17. Dezember 2016 lediglich eine leichte Kontusion vorlag und spätestens vier bis sechs Wochen später von einem Status quo sine vel ante aus zugehen sei. Die Rüge des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Ein schätzung des Kreisarztes um Mutmassungen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12), ist nicht zu treffend. Der Kreisarzt stützte sich auf die vorhandenen medizinischen Berichte, welche insbe sondere keine gegenteilige Einschätzung enthalten . Die von der Beschwerdegeg nerin veranlassten MRI-Bilder untermauerten die ber eits mit Kurzbeurteilung vom 8. Februar 2017 festgehaltene Schlussfolgerung, dass aufgrund der Befundlage von keinen aktuell unfallbedingten Beschwerden mehr auszugehen ist (vgl. vor stehend E. 4.3). A.___ wie s überdies auf vorbestehende Nacken schmer zen hin (vorstehend E. 4.2).

Die Beschwerdegegnerin holte sowohl den Notfallbericht, einen Formularbericht von A.___ und den Physiotherapiebericht ein. Im Rahmen der ver sicherungsinternen Abklärung veranlasste sie die Anfertigung eines bildgebenden Befundes (MRI-Bilder). Inwiefern sie di e Untersuchungs maxime verletzt haben soll (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 10), erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten lage nicht. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nicht vor, bei welchen Ärzten weitere Berichte einzuholen gewesen wären. Seine Behauptung, die Beschwer de gegnerin habe nur einen Bericht bei der Hausärztin eingeholt, ist nach dem Gesagten aktenwidrig.

Die Beschwerdegegnerin ist ihrer Beweislast hinsichtlich des Dahinfallens des Kausalzusammenhangs genügend nachgekommen . 5.3

Zusammenfassend ist dementsprechend der medizinische Sachverhalt gestützt auf die überzeugenden und beweiskräftigen Ausführungen von C.___ als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die noch vorliegenden geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr ursächlich auf den Unfall vom

17. Dezember 2016 zurückzuführen sind. Somit ist nicht zu bean standen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 31. Januar 2017 eingestellt hat.

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti