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UV.2018.00107

Die geklagten Beschwerden waren im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nicht (mehr) unfallkausal. Abweisung

Zürich SozVersG · 2019-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2000 bei der Stadt polizei Zürich als Stadtpolizist angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfall versicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2014 wurde der Versicherte am 2. November 2014 anlässlich eines (privaten) Klubbesuches von einer männli chen Person angegriffen, mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert und in den Würgegriff genommen (Urk. 9/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte n och am 2. November 2014 im Stadtspital Y.___ (Urk. 9/M2) und in der Z.___ (Urk. 9/M3), wo jeweils eine Kontusion des linken Os zygomaticum (Anm.: Schädelknochen neben der Augenhöhle) diagnostiziert wurde. Die Unfall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2016 liess sie den Versicherten durch ihren beratenden Arzt kon siliarisch untersuchen (Urk. 9/M17), welcher später auch eine Aktenbeurteilung erstattete (Urk. 9/M27). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ihre Leistungen für Heilbe hand lungen und Taggelder zufolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Novem ber 2014 per 20. Oktober 2017 ein (Urk. 9/G62). Am 27. November 2017 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/J1), welche mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 9/J3]). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 11. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für Heilbehandlungen auszurichten. Zur Beurteilung der Unfallkausalität der degenerativen Veränderungen der Halswir bel säule sei ein radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, am Unfall tag sei beim Beschwerdeführer eine Kontusion des Os zygomaticum links diag nostiziert worden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer immer noch Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit verspürt, worauf anlässlich der Unter suchung vom 4. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden sei. Die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihn Ende November 2014 an die Klinik für Neurologie überwiesen. Sie habe empfohlen, die berufliche Be lastung zu reduzieren. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2015 sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. In der neuropsychologischen Verlaufskontrolle vom 9. Juni 2015 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf zirka 80 bis 90 % eingeschätzt worden. Da der Be schwerdeführer weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe, sei ihm Physiotherapie verordnet worden. Im März 2015 (richtig: 2016) sei der Be schwerdeführer durch den Konsiliararzt Dr. A.___ untersucht worden. Dieser habe noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin mit Physiotherapie behandelt worden. Der Physiotherapeut habe im Juli 2016 berichtet, durch die Behandlung der Triggerpunkte sei immer wieder eine Lin derung der Kopf- und Nackenbeschwerden erreicht worden. Die Beschwerden seien aber durch die Belastung bei der Arbeit als Polizist immer wieder aktiviert worden. Im Juli 2017 habe eine Infiltration im Segment C5/6 stattgefunden, welches anscheinend auch degenerative Veränderungen zeige und möglicher weise die Beschwerden teilweise verursache. Dr. A.___ habe in seinem Akten gut achten vom 20. Oktober 2017 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Hals wirbelsäulen-Beschwerden bestünden. Es seien Restbeschwerden im Bereich des degenerativ veränderten Segments C5/6 vorhanden, welche nicht unfallkausal seien. Dem Aktengutachten von Dr. A.___ komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe bereits am 1. März 2015 seine Arbeitstätigkeit wieder vollständig aufgenommen. Die bestehenden Beschwerden seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal. Auf weitere neuropsychologische Abklärungen könne verzichtet werden und von weiteren Heilbehandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die Leistungen seien daher zu Recht [Anm.: per 20. Oktober 2017] eingestellt worden. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe beim Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Bulbus-Kontusion links erlitten. Diese Diagnose werde ergänzt durch Schulter-Nacken-Beschwerden, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die neuropsychologische Unter suchung habe zudem Einschränkungen aufgezeigt. Gemäss der ärztlichen Beur tei lung [von Dr. B.___] seien die Beschwerden mindestens auch unfallkausal und nicht nur degenerativ bedingt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten. Die Tätigkeit als Polizist sei sehr belastend und eine stationäre Rehabilitation würde es ihm erlauben, sich seiner Genesung zu widmen, weshalb durchaus eine Besserungsmöglichkeit bestehe. Seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor wegen der neuropsychologischen Einschränkungen um 10 bis 20 % eingeschränkt, wo rauf die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen sei und was sie lediglich mit dem Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Abklärungspflicht nicht nach ge kommen. Aus dem CT der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 gehe keine degenerative Veränderung an C5/6 hervor. An C6/7 und C7/TH1 gehe erstmals am 31. März 2016 eine degenerative Veränderung hervor, welche zuvor nicht be standen habe und daher klar auf dem Unfallereignis basiere. Über die Frage der Ursache der degenerativen Veränderungen, mithin ob diese vorbestehend gewe sen oder durch den Unfall bewirkt worden seien, sei ein radiologisches Gutachten einzuholen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) brachte die Beschwer degegnerin dagegen vor, die Leistungseinstellung per 20. Oktober 2017 sei ge stützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hätte sie die Leis tungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einstellen können. Die ursprüngliche Verletzung im Gesicht sei am 1. März 2015 bereits wieder abgeheilt gewesen, bis zum 20. Oktober 2017 habe sie jedoch noch freiwillig Leistungen für nicht unfall kausale Beschwerden erbracht. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter rechts betonten Kopf- und Nackenschmerzen, welche möglicherweise auf ein irritiertes Segment C5/6 zurückzuführen seien. Diese Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Selbst wenn ein Kausalzusammenhang bestehen würde, so bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Seit dem 1. März 2015 gehe der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden vollumfänglich seiner Arbeits tätigkeit nach. Obschon der Beschwerdeführer eine verminderte Leistungs fähig keit von 10 bis 20 % geltend mache, erweise er sich daher als voll arbeitsfähig. Von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei sodann keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der medizinische Endzustand erreicht sei. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer beim Unfallereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe; ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden bestehe jeden falls nicht mehr. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer schilderte am 22. Dezember 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, er habe sich am Unfalldatum, dem 2. November 2014, zusammen mit seiner Freundin und weiteren Freunden in einem Klub aufgehalten. Ein ihm unbekannter Mann habe sich ihm auf der Tanzfläche genähert und seine Freundin und ihn tätlich angegriffen. Er sei von dieser Person in den Schwitzkasten ge nommen und mit Faustschlägen gegen die linke Kopfhälfte traktiert worden. Noch ehe er sich habe wehren können, seien die Sicherheitsleute des Klubs ein geschritten (Urk. 9/G9).

Noch am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer sowohl im Stadtspital Y.___ (Urkl. 9/M1-M2) als auch in der Z.___ (Urk. 9/M3) untersucht. Im Stadtspital Y.___ wurde eine Kontusion des Os zygomaticum links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe eine Schwellung im Bereich des Os zygomaticum, die Okulomotorik sei intakt und es bestünden keine Doppelbilder, die Hirnnerven seien intakt, die Pupillen isokor und er reagiere prompt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, aufgrund von vorbestehenden Verspannungen paravertebral links bestehe eine leichte Druckdolenz. Amnesie, Bewusstlosigkeit und Erbrechen hätten nicht vorgelegen (Urk. 9/M2). In der Z.___ wurde ebenfalls eine Kontusion des Os zygomaticum fest gestellt. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch über Übelkeit und Schwindel berichtet, seine Schmerzen seien eher schlechter ge worden. Im Bereich des Os zygomaticum bestehe eine deutliche Druckdolenz; neurologisch bestehe ansonsten ein blander Befund (Urk. 9/M3). 3.2

Am 4. November 2014 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung ins Universitätsspital C.___ (C.___), Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 9/M4). Dort wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Bulbus-Kontusion links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin berichtete, der Beschwerdeführer verzeichne nach dem tätlichen Angriff persistierende Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit ohne Erbrechen. Es bestehe eine Druckdolenz temporal links, am linken Jochbogen, retroaurikulär links und am linken Kiefergelenk. Der Beschwerdeführer sei bereits bei einem Augenarzt vorstellig geworden, welcher eine Bulbus-Kontusion links diagnostiziert habe. Im Schädel-CT vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6) seien keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur zu erkennen. Das CT der Halswirbelsäule vom selben Datum (vgl. Urk. M7) zeige keine Fraktur oder Dislokation. Sie empfahl dem Beschwerdeführer eine fünftägige Schonung in körperlicher und geistiger Hinsicht und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. November 2014. 3.3

Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Urk. 9/M8) überwies Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwer de führer in die Klinik für Neurologie des C.___. Dabei gab sie an, der Beschwerde führer habe am 2. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten und klage unter anderem über Schulternackenbeschwerden, Kopfweh, Konzentra tions- und Gedächtnisschwierigkeiten.

Am 13. Januar 2015 erfolgte daher eine neuropsychologische Untersuchung im C.___ (Urk. 9/M10). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht aus, im Vor dergrund der neuropsychologischen Befunde stünden bei den exekutiven Funk tionen eine mittelschwer reduzierte Interferenzfestigkeit sowie eine leichtgradig reduzierte verbal-phonematische Ideenproduktion. Ansonsten ergebe die Unter suchung durchwegs unauffällige testdiagnostische Befunde. Klinisch falle eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit auf. Die objektivierten neuropsychologischen Auf fälligkeiten sprächen für Minderleistungen, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten; der Beschwerdeführer benötige wiederholt längere Erholungspausen. Die Arbeitsfähigkeit als Streifenpolizist sei derzeit um 20 % reduziert, wobei von einer weiteren Spontanremission der posttraumatischen kognitiven Beein trächtigungen auszugehen sei.

Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle erfolgte am 9. Juni 2015 (Urk. 9/M13). In dieser habe sich vordergründig eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit bezieh ungsweise eine klinisch relevante Fatigue-Symptomatik gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2015 zeige sich tendenziell eine Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens. So seien die vormals noch konstatierte erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie die leichte Minderleistung in der verbal-phone matischen Ideenproduktion in der aktuellen Untersuchung nicht mehr konstatier bar. Die anamnestisch beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen wie auch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit würden zu einem erhöhten Pausenbedarf führen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage daher lediglich zirka 80 bis 90 %. 3.4

Dr. D.___ berichtete am 17. Juni 2015 (Urk. 9/M12) zusammen gefasst, sie erlebe den Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis als gedanklich und sprachlich eingeschränkt. Nach dem Unfall sei dieser zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit dem 26. November 2014 sei ein teilzeitlicher und erst seit dem 1. März 2015 wieder ein vollzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ge wesen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie Kopfschmerzen erwähnt und seine Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen. Seit dem Unfall leide er an Kopf- und Nackenschmerzen und seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. 3.5

In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mit einer konsiliarischen Unter suchung des Beschwerdeführers und entsprechender Berichterstattung (Untersu chung vom 14. März 2016, Konsiliarbericht vom 17. März 2016, Urk. 9/M17). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch über ziehende Missempfin dungen eher rechtsbetont, parazervikal beidseits, geklagt. Er habe sich deswegen in physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung befunden und nehme die Medikamente Siralud und Dafalgan ein, welche jedoch für die erwähnte Prob lematik kaum wirksam seien. Ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 seien ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte Verände rung geblieben. Der Beschwerdeführer habe durch äussere Gewalteinwirkung am 2. November 2014 eine HWS-Distorsion ohne commotio cerebri erlitten, was wichtig sei, da die Prognose entsprechend besser sei. Zum jetzigen Zeitpunkt finde er, Dr. A.___, noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazer vikal und eine Schultergürtelregion mit referred pain-Mustern. Da diese Proble matik vor dem Unfallereignis noch nicht bestanden habe, sei die unfallbedingte Therapie noch nicht ausgeschöpft. Die Unfallkausalität sei noch als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zudem sei ein MRI der Halswirbelsäule indiziert, um eine Ligament- oder Bandscheibenläsion sicher auszuschliessen. Die Frage nach einem Integritätsschaden stelle sich nicht, da keine somatische Schädigung der körperlichen Integrität bestehe und psychisch eine Integritätsentschädigung nicht begründbar sei.

Im MRI der Halswirbelsäule vom 31. März 2016 (Urk. 9/M18) stellte der beurtei lende Radiologe degenerative Veränderungen vor allem im Bewegungssegment C5/6 mit Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite und fraglicher Tan gierung der abgehenden Nervenwurzek C6 rechts fest. Auch in den Bewe gungs segmenten C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 würden sich minimale dege nera tive Veränderungen zeigen. Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsio nen fänden sich nicht. 3.6

Im Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 9/M20) kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die ambulante Therapie ausgeschöpft und deren Ergebnis unzu reichend sei. Sie ersuchte um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie.

Das Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie lehnte die Be schwerdegegnerin am 9. November 2016 (Urk. 9/M22) unter Hinweis auf die Beur teilung von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2016 (Urk. 9/M21) ab. Dieser hielt eine stationäre Rehabilitation für medizinisch nicht indiziert, da Hinweise auf eine vegetative Dysfunktion bestünden und es an einer commotio cerebri gefehlt habe, was gegen ein Schädelhirntrauma spreche. Es sei medizinisch nicht nach vollziehbar, weshalb eine stationäre Therapie erfolgversprechender sein sollte als die bisherige ambulante Therapie. Die Qualität der (ambulanten) Physiotherapie sei gut und eine stationäre Therapie mit wechselnden, teils unerfahrenen Behand lern sei nicht erfolgversprechender. Eine Indikation für ein neuropsychologisches Training fehle; eine psychologische Beratung sei eher sinnvoll. 3.7

Im Verlaufsbericht vom 18. April 2017 (Urk. 9/M24) führte Dr. D.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden noch immer klotzartige Verspannungen im mittleren Nackenbereich, woraus sich alle 10-14 Tage Kopfschmerzen ent wickeln würden. Die Beweglichkeit habe im Verlauf der Behandlung seit Mai 20 16 klar gebessert werden können, aber die Schmerzen seien immer noch störend und leistungseinschränkend. Die Reizung des Gelenks C5/6 rechts sei eine mögliche Erklärung für die noch weiterhin bestehenden Schmerzen. Sie wolle den Be schwerdeführer daher in die E.___ Klinik überweisen, wo bei entsprechender Indikation eine Infiltration vorgenommen werden könnte. 3.8

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, E.___ Klinik, führte beim Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 eine zervikale Facettengelenksinfiltration durch (Urk. 9/M26). Er diagnostizierte (nebst einem lumbovertebralen Schmerz syndrom bei Discopathie L4/5) ein chronisches zervikospondylogenes und enze phales Schmerzsyndrom beidseits, wobei eine Funktionsstörung C5/6 bei dege nerativen Veränderungen C5/6 und leichter Discopathie bei Spondylodese rechts vorliege und es sich um eine Erstsymptomatik im Verlauf nach einem im November 2014 erlittenen Trauma handle. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung sei es möglich, dass ein Teil der Be schwerden durch das irritierte Segment C5/6, welches anscheinend auch dege ne rative Veränderungen zeige, bedingt sei. Nicht auszuschliessen, jedoch meis tens bei dieser Art von Trauma, sei eine Irritation vor allem der Gelenke C2/3 mit eben solchen zervikoencephalen Beschwerden. Da die Irritation im Segment C5/6 je doch ausgeprägter sei, sei vorerst nur dieses infiltriert worden. 3.9

Am 20. Oktober 2017 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/M27). Er führte aus, er habe bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2016 (E. 3.5) rest-myofasziale Triggerpunktbil dungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Die inzwischen veranlasste MRI-Untersuchung der HWS habe beginnende degenerative Verän derungen mit fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 rechts gezeigt. Dies sei ein unfallfremder degenerativer Faktor; im MRI würden Hinweise auf eine ligamentäre Läsion fehlen. Dr. B.___ habe eine Funktionsstörung C5/6 bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert und das Gelenk infiltriert. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer am 2. November 2014 eine nicht richtunggebende Kopfkontusion und HWS-Distorsion ohne commotio cerebri und ohne radiologischen Nachweis ossärer oder ligamentärer Verletzungen erlitten. Es würden rechtsseitige und suboccipitale Halswirbelsäulenbeschwerden persi stie ren, wobei die körperlich belastende Polizeitätigkeit, die degenerativen Ver änderungen mit neuroforaminaler Stenose C5/6 rechts und möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts und die zusätzliche vegetative Stressbelastung als unfallfremde Faktoren zu werten seien. Aufgrund der unfallfremden Faktoren sei eine Persistenz der Restbeschwerden nachvollziehbar. Ohne commotio cerebri und ohne Hinweise für strukturelle traumatische Läsionen sei nun, bald drei Jahre nach dem Unfall, eine Unfallkausalität höchstens noch möglich respek tive beur teile er den Endzustand als erreicht. Die von Dr. B.___ erwähnte Erstsympto matik im Verlauf nach Trauma im November 2014 sei möglich, dies führe nicht zu einer zeitlich unbegrenzt anzunehmenden überwiegend wahr schein lichen Unfall kausalität; richtunggebende Veränderungen würden fehlen. Nach bald drei Jahren intensiver Behandlung unter gutem Mitwirken des Ver si cherten sei der Endzustand erreicht; von weiteren Massnahmen sei keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Akten beurtei lung von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2017 (E. 3.9). Ein medizinischer Aktenbe richt ist als Entscheid grundlage zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anam nese, Ver lauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Unter suchungs befund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann sodann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Der Bericht von Dr. A.___ er füllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage . 4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2015 unbestrittenermassen wieder voll arbeitstätig als Stadtpolizist (vgl. E. 3.4). Seit dem Unfallereignis befand er sich wiederholt und intensiv in therapeutischer Behandlung (Physiotherapie, Druck massage, progressive Muskelrelaxation, vgl. Urk. 9/M24), wobei zunächst eine Besserung festgestellt werden konnte (E. 3.7). Aktuell persistieren jedoch die Be schwerden und eine wesentliche und nachhaltige Besserung konnte nicht mehr erreicht werden. Die von Dr. D.___ vorgeschlagene stationäre Thera pie ist ausserdem nach Ansicht von Dr. A.___ nicht indiziert und nicht erfolg ver sprechend respektive nicht erfolgversprechender als die bereits durchgeführte ambulante Therapie (E. 3.6). Angesichts der bereits bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und da trotz intensiver (therapeutischer) Behandlungsmassnahmen keine na mhafte Verbesserung mehr erzielt werden konnte, ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Die Beschwer de gegnerin war daher im Oktober 2017 zum Fallabschluss berechtigt. 4.3

Dr. A.___ kam am 20. Oktober 2017 gestützt auf die klinische Untersuchung und die Bildgebungen zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich Folge des am 2. November 2014 erlittenen Un falles. Insbesondere wies er darauf hin, dass das Unfallereignis nicht zu einer commotio cerebri geführt habe und das CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6 und 9/M7) ohne Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen geblieben sei (E. 3.5). Die Persistenz der aktuellen rechts seitigen und suboccipitalen Halswirbelsäulenbeschwerden führte er auf unfallfremde Faktoren wie etwa die körperliche Arbeitsbelastung, die degene rativen Veränderungen am Abschnitt C5/6 und die vegetative Stresssymptomatik zurück. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität verneinte. Insbesondere da keine strukturellen Läsionen, dafür jedoch degenerative Veränderungen – welche die Persistenz der Beschwerden zu begründen vermögen – festgestellt werden konnten.

Die im MRI vom 31. März 2016 festgestellten Veränderungen an C5/6 sowie C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 wurden als degenerativ bezeichnet; Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsionen fanden sich nicht (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ die Veränderungen an der Halswirbelsäule als unfallfremden degenerativen Faktor bezeichnete und deren Folgen als nicht unfallkausale Schäden einstufte (vgl. E. 3.9). Diese Vermutung vermag der Bericht von Dr. B.___ (E. 3.8) nicht umzustossen, wies doch auch dieser darauf hin, dass im Irritierten Segment C5/6 (anscheinend) degenerative Veränderungen vorlägen. Zudem hielt er eine Infiltration der weiteren Gelenke (vor allem C2/3, welche seiner Ansicht nach bei der erlittenen Art von Trauma häufig irritiert seien) aufgrund einer wenig ausgeprägten Irritation für nicht notwendig. Eine Irritation dieser Gelenke war im kurz nach dem Unfall erstellten CT (Urk. 9/M7) zudem nicht vermerkt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Die – notabene degenerativen – Veränderungen der Halswirbelsäule sind damit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 2. November 2014; ein bloss möglicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereignis genügt nicht für eine Leistungsbegründung (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die degene rativen Veränderungen hätten vor dem Unfallgeschehen noch nicht bestanden, weshalb sie unfallkausal seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 wieder zu 100 % arbeitstätig war. Bis zur Leistungseinstellung vom 20. Oktober 2017 war er demnach bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder voll arbeits- und erwerbstätig, was einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – wegen neuropsychologischer oder anderer Einschränkungen, wie es der Be schwer deführer vortragen lässt – klar entgegensteht. Aufgrund dieser Tatsache ist vielmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2015 auszugehen. 4.4

Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. November 2014 und den über den 20. Oktober 2017 hinaus beklagten Be schwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2000 bei der Stadt polizei Zürich als Stadtpolizist angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfall versicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2014 wurde der Versicherte am 2. November 2014 anlässlich eines (privaten) Klubbesuches von einer männli chen Person angegriffen, mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert und in den Würgegriff genommen (Urk. 9/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte n och am 2. November 2014 im Stadtspital Y.___ (Urk. 9/M2) und in der Z.___ (Urk. 9/M3), wo jeweils eine Kontusion des linken Os zygomaticum (Anm.: Schädelknochen neben der Augenhöhle) diagnostiziert wurde. Die Unfall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2016 liess sie den Versicherten durch ihren beratenden Arzt kon siliarisch untersuchen (Urk. 9/M17), welcher später auch eine Aktenbeurteilung erstattete (Urk. 9/M27). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ihre Leistungen für Heilbe hand lungen und Taggelder zufolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Novem ber 2014 per 20. Oktober 2017 ein (Urk. 9/G62). Am 27. November 2017 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/J1), welche mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 9/J3]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 11. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für Heilbehandlungen auszurichten. Zur Beurteilung der Unfallkausalität der degenerativen Veränderungen der Halswir bel säule sei ein radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, am Unfall tag sei beim Beschwerdeführer eine Kontusion des Os zygomaticum links diag nostiziert worden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer immer noch Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit verspürt, worauf anlässlich der Unter suchung vom 4. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden sei. Die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihn Ende November 2014 an die Klinik für Neurologie überwiesen. Sie habe empfohlen, die berufliche Be lastung zu reduzieren. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2015 sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. In der neuropsychologischen Verlaufskontrolle vom 9. Juni 2015 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf zirka 80 bis 90 % eingeschätzt worden. Da der Be schwerdeführer weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe, sei ihm Physiotherapie verordnet worden. Im März 2015 (richtig: 2016) sei der Be schwerdeführer durch den Konsiliararzt Dr. A.___ untersucht worden. Dieser habe noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin mit Physiotherapie behandelt worden. Der Physiotherapeut habe im Juli 2016 berichtet, durch die Behandlung der Triggerpunkte sei immer wieder eine Lin derung der Kopf- und Nackenbeschwerden erreicht worden. Die Beschwerden seien aber durch die Belastung bei der Arbeit als Polizist immer wieder aktiviert worden. Im Juli 2017 habe eine Infiltration im Segment C5/6 stattgefunden, welches anscheinend auch degenerative Veränderungen zeige und möglicher weise die Beschwerden teilweise verursache. Dr. A.___ habe in seinem Akten gut achten vom 20. Oktober 2017 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Hals wirbelsäulen-Beschwerden bestünden. Es seien Restbeschwerden im Bereich des degenerativ veränderten Segments C5/6 vorhanden, welche nicht unfallkausal seien. Dem Aktengutachten von Dr. A.___ komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe bereits am 1. März 2015 seine Arbeitstätigkeit wieder vollständig aufgenommen. Die bestehenden Beschwerden seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal. Auf weitere neuropsychologische Abklärungen könne verzichtet werden und von weiteren Heilbehandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die Leistungen seien daher zu Recht [Anm.: per 20. Oktober 2017] eingestellt worden.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe beim Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Bulbus-Kontusion links erlitten. Diese Diagnose werde ergänzt durch Schulter-Nacken-Beschwerden, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die neuropsychologische Unter suchung habe zudem Einschränkungen aufgezeigt. Gemäss der ärztlichen Beur tei lung [von Dr. B.___] seien die Beschwerden mindestens auch unfallkausal und nicht nur degenerativ bedingt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten. Die Tätigkeit als Polizist sei sehr belastend und eine stationäre Rehabilitation würde es ihm erlauben, sich seiner Genesung zu widmen, weshalb durchaus eine Besserungsmöglichkeit bestehe. Seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor wegen der neuropsychologischen Einschränkungen um 10 bis 20 % eingeschränkt, wo rauf die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen sei und was sie lediglich mit dem Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Abklärungspflicht nicht nach ge kommen. Aus dem CT der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 gehe keine degenerative Veränderung an C5/6 hervor. An C6/7 und C7/TH1 gehe erstmals am 31. März 2016 eine degenerative Veränderung hervor, welche zuvor nicht be standen habe und daher klar auf dem Unfallereignis basiere. Über die Frage der Ursache der degenerativen Veränderungen, mithin ob diese vorbestehend gewe sen oder durch den Unfall bewirkt worden seien, sei ein radiologisches Gutachten einzuholen.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) brachte die Beschwer degegnerin dagegen vor, die Leistungseinstellung per 20. Oktober 2017 sei ge stützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hätte sie die Leis tungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einstellen können. Die ursprüngliche Verletzung im Gesicht sei am 1. März 2015 bereits wieder abgeheilt gewesen, bis zum 20. Oktober 2017 habe sie jedoch noch freiwillig Leistungen für nicht unfall kausale Beschwerden erbracht. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter rechts betonten Kopf- und Nackenschmerzen, welche möglicherweise auf ein irritiertes Segment C5/6 zurückzuführen seien. Diese Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Selbst wenn ein Kausalzusammenhang bestehen würde, so bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Seit dem 1. März 2015 gehe der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden vollumfänglich seiner Arbeits tätigkeit nach. Obschon der Beschwerdeführer eine verminderte Leistungs fähig keit von 10 bis 20 % geltend mache, erweise er sich daher als voll arbeitsfähig. Von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei sodann keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der medizinische Endzustand erreicht sei. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer beim Unfallereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe; ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden bestehe jeden falls nicht mehr.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer schilderte am 22. Dezember 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, er habe sich am Unfalldatum, dem 2. November 2014, zusammen mit seiner Freundin und weiteren Freunden in einem Klub aufgehalten. Ein ihm unbekannter Mann habe sich ihm auf der Tanzfläche genähert und seine Freundin und ihn tätlich angegriffen. Er sei von dieser Person in den Schwitzkasten ge nommen und mit Faustschlägen gegen die linke Kopfhälfte traktiert worden. Noch ehe er sich habe wehren können, seien die Sicherheitsleute des Klubs ein geschritten (Urk. 9/G9).

Noch am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer sowohl im Stadtspital Y.___ (Urkl. 9/M1-M2) als auch in der Z.___ (Urk. 9/M3) untersucht. Im Stadtspital Y.___ wurde eine Kontusion des Os zygomaticum links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe eine Schwellung im Bereich des Os zygomaticum, die Okulomotorik sei intakt und es bestünden keine Doppelbilder, die Hirnnerven seien intakt, die Pupillen isokor und er reagiere prompt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, aufgrund von vorbestehenden Verspannungen paravertebral links bestehe eine leichte Druckdolenz. Amnesie, Bewusstlosigkeit und Erbrechen hätten nicht vorgelegen (Urk. 9/M2). In der Z.___ wurde ebenfalls eine Kontusion des Os zygomaticum fest gestellt. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch über Übelkeit und Schwindel berichtet, seine Schmerzen seien eher schlechter ge worden. Im Bereich des Os zygomaticum bestehe eine deutliche Druckdolenz; neurologisch bestehe ansonsten ein blander Befund (Urk. 9/M3).

E. 3.2 Am 4. November 2014 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung ins Universitätsspital C.___ (C.___), Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 9/M4). Dort wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Bulbus-Kontusion links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin berichtete, der Beschwerdeführer verzeichne nach dem tätlichen Angriff persistierende Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit ohne Erbrechen. Es bestehe eine Druckdolenz temporal links, am linken Jochbogen, retroaurikulär links und am linken Kiefergelenk. Der Beschwerdeführer sei bereits bei einem Augenarzt vorstellig geworden, welcher eine Bulbus-Kontusion links diagnostiziert habe. Im Schädel-CT vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6) seien keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur zu erkennen. Das CT der Halswirbelsäule vom selben Datum (vgl. Urk. M7) zeige keine Fraktur oder Dislokation. Sie empfahl dem Beschwerdeführer eine fünftägige Schonung in körperlicher und geistiger Hinsicht und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. November 2014.

E. 3.3 Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Urk. 9/M8) überwies Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwer de führer in die Klinik für Neurologie des C.___. Dabei gab sie an, der Beschwerde führer habe am 2. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten und klage unter anderem über Schulternackenbeschwerden, Kopfweh, Konzentra tions- und Gedächtnisschwierigkeiten.

Am 13. Januar 2015 erfolgte daher eine neuropsychologische Untersuchung im C.___ (Urk. 9/M10). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht aus, im Vor dergrund der neuropsychologischen Befunde stünden bei den exekutiven Funk tionen eine mittelschwer reduzierte Interferenzfestigkeit sowie eine leichtgradig reduzierte verbal-phonematische Ideenproduktion. Ansonsten ergebe die Unter suchung durchwegs unauffällige testdiagnostische Befunde. Klinisch falle eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit auf. Die objektivierten neuropsychologischen Auf fälligkeiten sprächen für Minderleistungen, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten; der Beschwerdeführer benötige wiederholt längere Erholungspausen. Die Arbeitsfähigkeit als Streifenpolizist sei derzeit um 20 % reduziert, wobei von einer weiteren Spontanremission der posttraumatischen kognitiven Beein trächtigungen auszugehen sei.

Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle erfolgte am 9. Juni 2015 (Urk. 9/M13). In dieser habe sich vordergründig eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit bezieh ungsweise eine klinisch relevante Fatigue-Symptomatik gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2015 zeige sich tendenziell eine Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens. So seien die vormals noch konstatierte erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie die leichte Minderleistung in der verbal-phone matischen Ideenproduktion in der aktuellen Untersuchung nicht mehr konstatier bar. Die anamnestisch beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen wie auch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit würden zu einem erhöhten Pausenbedarf führen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage daher lediglich zirka 80 bis 90 %.

E. 3.4 Dr. D.___ berichtete am 17. Juni 2015 (Urk. 9/M12) zusammen gefasst, sie erlebe den Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis als gedanklich und sprachlich eingeschränkt. Nach dem Unfall sei dieser zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit dem 26. November 2014 sei ein teilzeitlicher und erst seit dem 1. März 2015 wieder ein vollzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ge wesen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie Kopfschmerzen erwähnt und seine Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen. Seit dem Unfall leide er an Kopf- und Nackenschmerzen und seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt.

E. 3.5 In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mit einer konsiliarischen Unter suchung des Beschwerdeführers und entsprechender Berichterstattung (Untersu chung vom 14. März 2016, Konsiliarbericht vom 17. März 2016, Urk. 9/M17). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch über ziehende Missempfin dungen eher rechtsbetont, parazervikal beidseits, geklagt. Er habe sich deswegen in physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung befunden und nehme die Medikamente Siralud und Dafalgan ein, welche jedoch für die erwähnte Prob lematik kaum wirksam seien. Ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 seien ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte Verände rung geblieben. Der Beschwerdeführer habe durch äussere Gewalteinwirkung am 2. November 2014 eine HWS-Distorsion ohne commotio cerebri erlitten, was wichtig sei, da die Prognose entsprechend besser sei. Zum jetzigen Zeitpunkt finde er, Dr. A.___, noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazer vikal und eine Schultergürtelregion mit referred pain-Mustern. Da diese Proble matik vor dem Unfallereignis noch nicht bestanden habe, sei die unfallbedingte Therapie noch nicht ausgeschöpft. Die Unfallkausalität sei noch als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zudem sei ein MRI der Halswirbelsäule indiziert, um eine Ligament- oder Bandscheibenläsion sicher auszuschliessen. Die Frage nach einem Integritätsschaden stelle sich nicht, da keine somatische Schädigung der körperlichen Integrität bestehe und psychisch eine Integritätsentschädigung nicht begründbar sei.

Im MRI der Halswirbelsäule vom 31. März 2016 (Urk. 9/M18) stellte der beurtei lende Radiologe degenerative Veränderungen vor allem im Bewegungssegment C5/6 mit Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite und fraglicher Tan gierung der abgehenden Nervenwurzek C6 rechts fest. Auch in den Bewe gungs segmenten C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 würden sich minimale dege nera tive Veränderungen zeigen. Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsio nen fänden sich nicht.

E. 3.6 Im Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 9/M20) kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die ambulante Therapie ausgeschöpft und deren Ergebnis unzu reichend sei. Sie ersuchte um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie.

Das Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie lehnte die Be schwerdegegnerin am 9. November 2016 (Urk. 9/M22) unter Hinweis auf die Beur teilung von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2016 (Urk. 9/M21) ab. Dieser hielt eine stationäre Rehabilitation für medizinisch nicht indiziert, da Hinweise auf eine vegetative Dysfunktion bestünden und es an einer commotio cerebri gefehlt habe, was gegen ein Schädelhirntrauma spreche. Es sei medizinisch nicht nach vollziehbar, weshalb eine stationäre Therapie erfolgversprechender sein sollte als die bisherige ambulante Therapie. Die Qualität der (ambulanten) Physiotherapie sei gut und eine stationäre Therapie mit wechselnden, teils unerfahrenen Behand lern sei nicht erfolgversprechender. Eine Indikation für ein neuropsychologisches Training fehle; eine psychologische Beratung sei eher sinnvoll.

E. 3.7 Im Verlaufsbericht vom 18. April 2017 (Urk. 9/M24) führte Dr. D.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden noch immer klotzartige Verspannungen im mittleren Nackenbereich, woraus sich alle 10-14 Tage Kopfschmerzen ent wickeln würden. Die Beweglichkeit habe im Verlauf der Behandlung seit Mai 20 16 klar gebessert werden können, aber die Schmerzen seien immer noch störend und leistungseinschränkend. Die Reizung des Gelenks C5/6 rechts sei eine mögliche Erklärung für die noch weiterhin bestehenden Schmerzen. Sie wolle den Be schwerdeführer daher in die E.___ Klinik überweisen, wo bei entsprechender Indikation eine Infiltration vorgenommen werden könnte.

E. 3.8 Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, E.___ Klinik, führte beim Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 eine zervikale Facettengelenksinfiltration durch (Urk. 9/M26). Er diagnostizierte (nebst einem lumbovertebralen Schmerz syndrom bei Discopathie L4/5) ein chronisches zervikospondylogenes und enze phales Schmerzsyndrom beidseits, wobei eine Funktionsstörung C5/6 bei dege nerativen Veränderungen C5/6 und leichter Discopathie bei Spondylodese rechts vorliege und es sich um eine Erstsymptomatik im Verlauf nach einem im November 2014 erlittenen Trauma handle. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung sei es möglich, dass ein Teil der Be schwerden durch das irritierte Segment C5/6, welches anscheinend auch dege ne rative Veränderungen zeige, bedingt sei. Nicht auszuschliessen, jedoch meis tens bei dieser Art von Trauma, sei eine Irritation vor allem der Gelenke C2/3 mit eben solchen zervikoencephalen Beschwerden. Da die Irritation im Segment C5/6 je doch ausgeprägter sei, sei vorerst nur dieses infiltriert worden.

E. 3.9 Am 20. Oktober 2017 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/M27). Er führte aus, er habe bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2016 (E. 3.5) rest-myofasziale Triggerpunktbil dungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Die inzwischen veranlasste MRI-Untersuchung der HWS habe beginnende degenerative Verän derungen mit fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 rechts gezeigt. Dies sei ein unfallfremder degenerativer Faktor; im MRI würden Hinweise auf eine ligamentäre Läsion fehlen. Dr. B.___ habe eine Funktionsstörung C5/6 bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert und das Gelenk infiltriert. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer am 2. November 2014 eine nicht richtunggebende Kopfkontusion und HWS-Distorsion ohne commotio cerebri und ohne radiologischen Nachweis ossärer oder ligamentärer Verletzungen erlitten. Es würden rechtsseitige und suboccipitale Halswirbelsäulenbeschwerden persi stie ren, wobei die körperlich belastende Polizeitätigkeit, die degenerativen Ver änderungen mit neuroforaminaler Stenose C5/6 rechts und möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts und die zusätzliche vegetative Stressbelastung als unfallfremde Faktoren zu werten seien. Aufgrund der unfallfremden Faktoren sei eine Persistenz der Restbeschwerden nachvollziehbar. Ohne commotio cerebri und ohne Hinweise für strukturelle traumatische Läsionen sei nun, bald drei Jahre nach dem Unfall, eine Unfallkausalität höchstens noch möglich respek tive beur teile er den Endzustand als erreicht. Die von Dr. B.___ erwähnte Erstsympto matik im Verlauf nach Trauma im November 2014 sei möglich, dies führe nicht zu einer zeitlich unbegrenzt anzunehmenden überwiegend wahr schein lichen Unfall kausalität; richtunggebende Veränderungen würden fehlen. Nach bald drei Jahren intensiver Behandlung unter gutem Mitwirken des Ver si cherten sei der Endzustand erreicht; von weiteren Massnahmen sei keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Akten beurtei lung von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2017 (E. 3.9). Ein medizinischer Aktenbe richt ist als Entscheid grundlage zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anam nese, Ver lauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Unter suchungs befund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann sodann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Der Bericht von Dr. A.___ er füllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage .

E. 4.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2015 unbestrittenermassen wieder voll arbeitstätig als Stadtpolizist (vgl. E. 3.4). Seit dem Unfallereignis befand er sich wiederholt und intensiv in therapeutischer Behandlung (Physiotherapie, Druck massage, progressive Muskelrelaxation, vgl. Urk. 9/M24), wobei zunächst eine Besserung festgestellt werden konnte (E. 3.7). Aktuell persistieren jedoch die Be schwerden und eine wesentliche und nachhaltige Besserung konnte nicht mehr erreicht werden. Die von Dr. D.___ vorgeschlagene stationäre Thera pie ist ausserdem nach Ansicht von Dr. A.___ nicht indiziert und nicht erfolg ver sprechend respektive nicht erfolgversprechender als die bereits durchgeführte ambulante Therapie (E. 3.6). Angesichts der bereits bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und da trotz intensiver (therapeutischer) Behandlungsmassnahmen keine na mhafte Verbesserung mehr erzielt werden konnte, ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Die Beschwer de gegnerin war daher im Oktober 2017 zum Fallabschluss berechtigt.

E. 4.3 Dr. A.___ kam am 20. Oktober 2017 gestützt auf die klinische Untersuchung und die Bildgebungen zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich Folge des am 2. November 2014 erlittenen Un falles. Insbesondere wies er darauf hin, dass das Unfallereignis nicht zu einer commotio cerebri geführt habe und das CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6 und 9/M7) ohne Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen geblieben sei (E. 3.5). Die Persistenz der aktuellen rechts seitigen und suboccipitalen Halswirbelsäulenbeschwerden führte er auf unfallfremde Faktoren wie etwa die körperliche Arbeitsbelastung, die degene rativen Veränderungen am Abschnitt C5/6 und die vegetative Stresssymptomatik zurück. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität verneinte. Insbesondere da keine strukturellen Läsionen, dafür jedoch degenerative Veränderungen – welche die Persistenz der Beschwerden zu begründen vermögen – festgestellt werden konnten.

Die im MRI vom 31. März 2016 festgestellten Veränderungen an C5/6 sowie C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 wurden als degenerativ bezeichnet; Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsionen fanden sich nicht (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ die Veränderungen an der Halswirbelsäule als unfallfremden degenerativen Faktor bezeichnete und deren Folgen als nicht unfallkausale Schäden einstufte (vgl. E. 3.9). Diese Vermutung vermag der Bericht von Dr. B.___ (E. 3.8) nicht umzustossen, wies doch auch dieser darauf hin, dass im Irritierten Segment C5/6 (anscheinend) degenerative Veränderungen vorlägen. Zudem hielt er eine Infiltration der weiteren Gelenke (vor allem C2/3, welche seiner Ansicht nach bei der erlittenen Art von Trauma häufig irritiert seien) aufgrund einer wenig ausgeprägten Irritation für nicht notwendig. Eine Irritation dieser Gelenke war im kurz nach dem Unfall erstellten CT (Urk. 9/M7) zudem nicht vermerkt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Die – notabene degenerativen – Veränderungen der Halswirbelsäule sind damit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 2. November 2014; ein bloss möglicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereignis genügt nicht für eine Leistungsbegründung (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die degene rativen Veränderungen hätten vor dem Unfallgeschehen noch nicht bestanden, weshalb sie unfallkausal seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 wieder zu 100 % arbeitstätig war. Bis zur Leistungseinstellung vom 20. Oktober 2017 war er demnach bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder voll arbeits- und erwerbstätig, was einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – wegen neuropsychologischer oder anderer Einschränkungen, wie es der Be schwer deführer vortragen lässt – klar entgegensteht. Aufgrund dieser Tatsache ist vielmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2015 auszugehen.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. November 2014 und den über den 20. Oktober 2017 hinaus beklagten Be schwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00107 V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 26. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi goldbach law Gustav-Siber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH gegen Unfallversicherung Stadt Zürich Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1978 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2000 bei der Stadt polizei Zürich als Stadtpolizist angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Unfall versicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert. Gemäss Unfallmeldung vom 18. November 2014 wurde der Versicherte am 2. November 2014 anlässlich eines (privaten) Klubbesuches von einer männli chen Person angegriffen, mit Faustschlägen gegen den Kopf traktiert und in den Würgegriff genommen (Urk. 9/G1). Die medizinische Erstvorstellung erfolgte n och am 2. November 2014 im Stadtspital Y.___ (Urk. 9/M2) und in der Z.___ (Urk. 9/M3), wo jeweils eine Kontusion des linken Os zygomaticum (Anm.: Schädelknochen neben der Augenhöhle) diagnostiziert wurde. Die Unfall versicherung der Stadt Zürich erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Am 14. März 2016 liess sie den Versicherten durch ihren beratenden Arzt kon siliarisch untersuchen (Urk. 9/M17), welcher später auch eine Aktenbeurteilung erstattete (Urk. 9/M27). Gestützt darauf stellte die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 ihre Leistungen für Heilbe hand lungen und Taggelder zufolge Dahinfallens des natürlichen Kausalzusammen hangs zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 2. Novem ber 2014 per 20. Oktober 2017 ein (Urk. 9/G62). Am 27. November 2017 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (Urk. 9/J1), welche mit Entscheid vom 11. April 2018 abgewiesen wurde (Urk. 2 [=Urk. 9/J3]). 2.

Dagegen liess der Versicherte am 11. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen insbesondere für Heilbehandlungen auszurichten. Zur Beurteilung der Unfallkausalität der degenerativen Veränderungen der Halswir bel säule sei ein radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen. Mit Beschwerde antwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2. November 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, am Unfall tag sei beim Beschwerdeführer eine Kontusion des Os zygomaticum links diag nostiziert worden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer immer noch Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit verspürt, worauf anlässlich der Unter suchung vom 4. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert worden sei. Die Hausärztin des Beschwerdeführers habe ihn Ende November 2014 an die Klinik für Neurologie überwiesen. Sie habe empfohlen, die berufliche Be lastung zu reduzieren. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 13. Januar 2015 sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit von 20 % festgestellt worden. In der neuropsychologischen Verlaufskontrolle vom 9. Juni 2015 sei die Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf zirka 80 bis 90 % eingeschätzt worden. Da der Be schwerdeführer weiterhin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe, sei ihm Physiotherapie verordnet worden. Im März 2015 (richtig: 2016) sei der Be schwerdeführer durch den Konsiliararzt Dr. A.___ untersucht worden. Dieser habe noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin mit Physiotherapie behandelt worden. Der Physiotherapeut habe im Juli 2016 berichtet, durch die Behandlung der Triggerpunkte sei immer wieder eine Lin derung der Kopf- und Nackenbeschwerden erreicht worden. Die Beschwerden seien aber durch die Belastung bei der Arbeit als Polizist immer wieder aktiviert worden. Im Juli 2017 habe eine Infiltration im Segment C5/6 stattgefunden, welches anscheinend auch degenerative Veränderungen zeige und möglicher weise die Beschwerden teilweise verursache. Dr. A.___ habe in seinem Akten gut achten vom 20. Oktober 2017 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer Hals wirbelsäulen-Beschwerden bestünden. Es seien Restbeschwerden im Bereich des degenerativ veränderten Segments C5/6 vorhanden, welche nicht unfallkausal seien. Dem Aktengutachten von Dr. A.___ komme voller Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe bereits am 1. März 2015 seine Arbeitstätigkeit wieder vollständig aufgenommen. Die bestehenden Beschwerden seien auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen und überwiegend wahrscheinlich nicht mehr unfall kausal. Auf weitere neuropsychologische Abklärungen könne verzichtet werden und von weiteren Heilbehandlungen sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die Leistungen seien daher zu Recht [Anm.: per 20. Oktober 2017] eingestellt worden. 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), er habe beim Unfall ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma und eine Bulbus-Kontusion links erlitten. Diese Diagnose werde ergänzt durch Schulter-Nacken-Beschwerden, Kopfschmerzen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten. Die neuropsychologische Unter suchung habe zudem Einschränkungen aufgezeigt. Gemäss der ärztlichen Beur tei lung [von Dr. B.___] seien die Beschwerden mindestens auch unfallkausal und nicht nur degenerativ bedingt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei von einer weiteren Behandlung noch eine namhafte Besserung zu erwarten. Die Tätigkeit als Polizist sei sehr belastend und eine stationäre Rehabilitation würde es ihm erlauben, sich seiner Genesung zu widmen, weshalb durchaus eine Besserungsmöglichkeit bestehe. Seine Arbeitsfähigkeit sei nach wie vor wegen der neuropsychologischen Einschränkungen um 10 bis 20 % eingeschränkt, wo rauf die Beschwerdegegnerin aber nicht eingegangen sei und was sie lediglich mit dem Hinweis auf eine antizipierte Beweiswürdigung nicht weiter abgeklärt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Abklärungspflicht nicht nach ge kommen. Aus dem CT der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 gehe keine degenerative Veränderung an C5/6 hervor. An C6/7 und C7/TH1 gehe erstmals am 31. März 2016 eine degenerative Veränderung hervor, welche zuvor nicht be standen habe und daher klar auf dem Unfallereignis basiere. Über die Frage der Ursache der degenerativen Veränderungen, mithin ob diese vorbestehend gewe sen oder durch den Unfall bewirkt worden seien, sei ein radiologisches Gutachten einzuholen. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2018 (Urk. 8) brachte die Beschwer degegnerin dagegen vor, die Leistungseinstellung per 20. Oktober 2017 sei ge stützt auf die Aktenlage nicht zu beanstanden. Im Gegenteil hätte sie die Leis tungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt einstellen können. Die ursprüngliche Verletzung im Gesicht sei am 1. März 2015 bereits wieder abgeheilt gewesen, bis zum 20. Oktober 2017 habe sie jedoch noch freiwillig Leistungen für nicht unfall kausale Beschwerden erbracht. Aktuell leide der Beschwerdeführer unter rechts betonten Kopf- und Nackenschmerzen, welche möglicherweise auf ein irritiertes Segment C5/6 zurückzuführen seien. Diese Beschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal. Selbst wenn ein Kausalzusammenhang bestehen würde, so bestehe kein weiterer Leistungsanspruch. Seit dem 1. März 2015 gehe der Beschwerdeführer trotz seiner Beschwerden vollumfänglich seiner Arbeits tätigkeit nach. Obschon der Beschwerdeführer eine verminderte Leistungs fähig keit von 10 bis 20 % geltend mache, erweise er sich daher als voll arbeitsfähig. Von einer Fortsetzung der medizinischen Behandlung sei sodann keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der medizinische Endzustand erreicht sei. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer beim Unfallereignis ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten habe; ein adäquater Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den geltend gemachten Beschwerden bestehe jeden falls nicht mehr. 3.

3.1

Der Beschwerdeführer schilderte am 22. Dezember 2014 gegenüber der Beschwer degegnerin, er habe sich am Unfalldatum, dem 2. November 2014, zusammen mit seiner Freundin und weiteren Freunden in einem Klub aufgehalten. Ein ihm unbekannter Mann habe sich ihm auf der Tanzfläche genähert und seine Freundin und ihn tätlich angegriffen. Er sei von dieser Person in den Schwitzkasten ge nommen und mit Faustschlägen gegen die linke Kopfhälfte traktiert worden. Noch ehe er sich habe wehren können, seien die Sicherheitsleute des Klubs ein geschritten (Urk. 9/G9).

Noch am Unfalltag wurde der Beschwerdeführer sowohl im Stadtspital Y.___ (Urkl. 9/M1-M2) als auch in der Z.___ (Urk. 9/M3) untersucht. Im Stadtspital Y.___ wurde eine Kontusion des Os zygomaticum links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe eine Schwellung im Bereich des Os zygomaticum, die Okulomotorik sei intakt und es bestünden keine Doppelbilder, die Hirnnerven seien intakt, die Pupillen isokor und er reagiere prompt. Die Halswirbelsäule sei frei beweglich, aufgrund von vorbestehenden Verspannungen paravertebral links bestehe eine leichte Druckdolenz. Amnesie, Bewusstlosigkeit und Erbrechen hätten nicht vorgelegen (Urk. 9/M2). In der Z.___ wurde ebenfalls eine Kontusion des Os zygomaticum fest gestellt. Die behandelnde Ärztin hielt fest, der Beschwerdeführer habe auch über Übelkeit und Schwindel berichtet, seine Schmerzen seien eher schlechter ge worden. Im Bereich des Os zygomaticum bestehe eine deutliche Druckdolenz; neurologisch bestehe ansonsten ein blander Befund (Urk. 9/M3). 3.2

Am 4. November 2014 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung ins Universitätsspital C.___ (C.___), Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 9/M4). Dort wurde ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit Bulbus-Kontusion links diagnostiziert. Die behandelnde Ärztin berichtete, der Beschwerdeführer verzeichne nach dem tätlichen Angriff persistierende Kopfschmerzen und zunehmende Übelkeit ohne Erbrechen. Es bestehe eine Druckdolenz temporal links, am linken Jochbogen, retroaurikulär links und am linken Kiefergelenk. Der Beschwerdeführer sei bereits bei einem Augenarzt vorstellig geworden, welcher eine Bulbus-Kontusion links diagnostiziert habe. Im Schädel-CT vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6) seien keine Hinweise auf eine intrakranielle Blutung oder eine Fraktur zu erkennen. Das CT der Halswirbelsäule vom selben Datum (vgl. Urk. M7) zeige keine Fraktur oder Dislokation. Sie empfahl dem Beschwerdeführer eine fünftägige Schonung in körperlicher und geistiger Hinsicht und attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 7. November 2014. 3.3

Mit Schreiben vom 26. November 2014 (Urk. 9/M8) überwies Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Beschwer de führer in die Klinik für Neurologie des C.___. Dabei gab sie an, der Beschwerde führer habe am 2. November 2014 ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma erlitten und klage unter anderem über Schulternackenbeschwerden, Kopfweh, Konzentra tions- und Gedächtnisschwierigkeiten.

Am 13. Januar 2015 erfolgte daher eine neuropsychologische Untersuchung im C.___ (Urk. 9/M10). Die behandelnden Ärzte führten in ihrem Bericht aus, im Vor dergrund der neuropsychologischen Befunde stünden bei den exekutiven Funk tionen eine mittelschwer reduzierte Interferenzfestigkeit sowie eine leichtgradig reduzierte verbal-phonematische Ideenproduktion. Ansonsten ergebe die Unter suchung durchwegs unauffällige testdiagnostische Befunde. Klinisch falle eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit auf. Die objektivierten neuropsychologischen Auf fälligkeiten sprächen für Minderleistungen, welche sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten; der Beschwerdeführer benötige wiederholt längere Erholungspausen. Die Arbeitsfähigkeit als Streifenpolizist sei derzeit um 20 % reduziert, wobei von einer weiteren Spontanremission der posttraumatischen kognitiven Beein trächtigungen auszugehen sei.

Eine neuropsychologische Verlaufskontrolle erfolgte am 9. Juni 2015 (Urk. 9/M13). In dieser habe sich vordergründig eine erhöhte mentale Ermüdbarkeit bezieh ungsweise eine klinisch relevante Fatigue-Symptomatik gezeigt. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom Januar 2015 zeige sich tendenziell eine Verbesserung des kognitiven Leistungsvermögens. So seien die vormals noch konstatierte erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie die leichte Minderleistung in der verbal-phone matischen Ideenproduktion in der aktuellen Untersuchung nicht mehr konstatier bar. Die anamnestisch beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen wie auch die erhöhte mentale Ermüdbarkeit würden zu einem erhöhten Pausenbedarf führen. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage daher lediglich zirka 80 bis 90 %. 3.4

Dr. D.___ berichtete am 17. Juni 2015 (Urk. 9/M12) zusammen gefasst, sie erlebe den Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis als gedanklich und sprachlich eingeschränkt. Nach dem Unfall sei dieser zunächst vollständig arbeitsunfähig gewesen, seit dem 26. November 2014 sei ein teilzeitlicher und erst seit dem 1. März 2015 wieder ein vollzeitlicher Arbeitseinsatz möglich ge wesen. Vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer nie Kopfschmerzen erwähnt und seine Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen. Seit dem Unfall leide er an Kopf- und Nackenschmerzen und seine Kopfbeweglichkeit sei eingeschränkt. 3.5

In der Folge beauftragte die Beschwerdegegnerin Dr. med. A.___, Fach arzt für Innere Medizin und Rheumatologie, mit einer konsiliarischen Unter suchung des Beschwerdeführers und entsprechender Berichterstattung (Untersu chung vom 14. März 2016, Konsiliarbericht vom 17. März 2016, Urk. 9/M17). In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer noch über ziehende Missempfin dungen eher rechtsbetont, parazervikal beidseits, geklagt. Er habe sich deswegen in physiotherapeutischer und chiropraktischer Behandlung befunden und nehme die Medikamente Siralud und Dafalgan ein, welche jedoch für die erwähnte Prob lematik kaum wirksam seien. Ein CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 seien ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte Verände rung geblieben. Der Beschwerdeführer habe durch äussere Gewalteinwirkung am 2. November 2014 eine HWS-Distorsion ohne commotio cerebri erlitten, was wichtig sei, da die Prognose entsprechend besser sei. Zum jetzigen Zeitpunkt finde er, Dr. A.___, noch vereinzelte rest-myofasziale Triggerpunktbildungen parazer vikal und eine Schultergürtelregion mit referred pain-Mustern. Da diese Proble matik vor dem Unfallereignis noch nicht bestanden habe, sei die unfallbedingte Therapie noch nicht ausgeschöpft. Die Unfallkausalität sei noch als überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Zudem sei ein MRI der Halswirbelsäule indiziert, um eine Ligament- oder Bandscheibenläsion sicher auszuschliessen. Die Frage nach einem Integritätsschaden stelle sich nicht, da keine somatische Schädigung der körperlichen Integrität bestehe und psychisch eine Integritätsentschädigung nicht begründbar sei.

Im MRI der Halswirbelsäule vom 31. März 2016 (Urk. 9/M18) stellte der beurtei lende Radiologe degenerative Veränderungen vor allem im Bewegungssegment C5/6 mit Einengung des Neuroforamens auf der rechten Seite und fraglicher Tan gierung der abgehenden Nervenwurzek C6 rechts fest. Auch in den Bewe gungs segmenten C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 würden sich minimale dege nera tive Veränderungen zeigen. Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsio nen fänden sich nicht. 3.6

Im Bericht vom 24. August 2016 (Urk. 9/M20) kam Dr. D.___ zum Schluss, dass die ambulante Therapie ausgeschöpft und deren Ergebnis unzu reichend sei. Sie ersuchte um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie.

Das Gesuch um Kostengutsprache für eine stationäre Therapie lehnte die Be schwerdegegnerin am 9. November 2016 (Urk. 9/M22) unter Hinweis auf die Beur teilung von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2016 (Urk. 9/M21) ab. Dieser hielt eine stationäre Rehabilitation für medizinisch nicht indiziert, da Hinweise auf eine vegetative Dysfunktion bestünden und es an einer commotio cerebri gefehlt habe, was gegen ein Schädelhirntrauma spreche. Es sei medizinisch nicht nach vollziehbar, weshalb eine stationäre Therapie erfolgversprechender sein sollte als die bisherige ambulante Therapie. Die Qualität der (ambulanten) Physiotherapie sei gut und eine stationäre Therapie mit wechselnden, teils unerfahrenen Behand lern sei nicht erfolgversprechender. Eine Indikation für ein neuropsychologisches Training fehle; eine psychologische Beratung sei eher sinnvoll. 3.7

Im Verlaufsbericht vom 18. April 2017 (Urk. 9/M24) führte Dr. D.___ aus, beim Beschwerdeführer bestünden noch immer klotzartige Verspannungen im mittleren Nackenbereich, woraus sich alle 10-14 Tage Kopfschmerzen ent wickeln würden. Die Beweglichkeit habe im Verlauf der Behandlung seit Mai 20 16 klar gebessert werden können, aber die Schmerzen seien immer noch störend und leistungseinschränkend. Die Reizung des Gelenks C5/6 rechts sei eine mögliche Erklärung für die noch weiterhin bestehenden Schmerzen. Sie wolle den Be schwerdeführer daher in die E.___ Klinik überweisen, wo bei entsprechender Indikation eine Infiltration vorgenommen werden könnte. 3.8

Dr. med. B.___, Facharzt für Rheumatologie, E.___ Klinik, führte beim Beschwerdeführer am 5. Juli 2017 eine zervikale Facettengelenksinfiltration durch (Urk. 9/M26). Er diagnostizierte (nebst einem lumbovertebralen Schmerz syndrom bei Discopathie L4/5) ein chronisches zervikospondylogenes und enze phales Schmerzsyndrom beidseits, wobei eine Funktionsstörung C5/6 bei dege nerativen Veränderungen C5/6 und leichter Discopathie bei Spondylodese rechts vorliege und es sich um eine Erstsymptomatik im Verlauf nach einem im November 2014 erlittenen Trauma handle. Dr. B.___ führte aus, aufgrund der durchgeführten klinischen Untersuchung sei es möglich, dass ein Teil der Be schwerden durch das irritierte Segment C5/6, welches anscheinend auch dege ne rative Veränderungen zeige, bedingt sei. Nicht auszuschliessen, jedoch meis tens bei dieser Art von Trauma, sei eine Irritation vor allem der Gelenke C2/3 mit eben solchen zervikoencephalen Beschwerden. Da die Irritation im Segment C5/6 je doch ausgeprägter sei, sei vorerst nur dieses infiltriert worden. 3.9

Am 20. Oktober 2017 erstattete Dr. A.___ ein Aktengutachten zuhanden der Be schwerdegegnerin (Urk. 9/M27). Er führte aus, er habe bei der Untersuchung des Beschwerdeführers vom März 2016 (E. 3.5) rest-myofasziale Triggerpunktbil dungen parazervikal und in der Schultergürtelregion gefunden. Die inzwischen veranlasste MRI-Untersuchung der HWS habe beginnende degenerative Verän derungen mit fraglicher Tangierung der abgehenden Nervenwurzel C6 rechts gezeigt. Dies sei ein unfallfremder degenerativer Faktor; im MRI würden Hinweise auf eine ligamentäre Läsion fehlen. Dr. B.___ habe eine Funktionsstörung C5/6 bei degenerativen Veränderungen diagnostiziert und das Gelenk infiltriert. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer am 2. November 2014 eine nicht richtunggebende Kopfkontusion und HWS-Distorsion ohne commotio cerebri und ohne radiologischen Nachweis ossärer oder ligamentärer Verletzungen erlitten. Es würden rechtsseitige und suboccipitale Halswirbelsäulenbeschwerden persi stie ren, wobei die körperlich belastende Polizeitätigkeit, die degenerativen Ver änderungen mit neuroforaminaler Stenose C5/6 rechts und möglicher Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts und die zusätzliche vegetative Stressbelastung als unfallfremde Faktoren zu werten seien. Aufgrund der unfallfremden Faktoren sei eine Persistenz der Restbeschwerden nachvollziehbar. Ohne commotio cerebri und ohne Hinweise für strukturelle traumatische Läsionen sei nun, bald drei Jahre nach dem Unfall, eine Unfallkausalität höchstens noch möglich respek tive beur teile er den Endzustand als erreicht. Die von Dr. B.___ erwähnte Erstsympto matik im Verlauf nach Trauma im November 2014 sei möglich, dies führe nicht zu einer zeitlich unbegrenzt anzunehmenden überwiegend wahr schein lichen Unfall kausalität; richtunggebende Veränderungen würden fehlen. Nach bald drei Jahren intensiver Behandlung unter gutem Mitwirken des Ver si cherten sei der Endzustand erreicht; von weiteren Massnahmen sei keine nam hafte Besserung mehr zu erwarten. 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Leistungseinstellung auf die Akten beurtei lung von Dr. A.___ vom 20. Oktober 2017 (E. 3.9). Ein medizinischer Aktenbe richt ist als Entscheid grundlage zulässig, wenn die Akten ein vollstän diges Bild über Anam nese, Ver lauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der Unter suchungs befund muss lücken los vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich auf grund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kann sodann Beweiswert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (vgl. E. 1.3). Der Bericht von Dr. A.___ er füllt die genannten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheid grundlage . 4.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bun desgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähig keit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG er hoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. März 2015 unbestrittenermassen wieder voll arbeitstätig als Stadtpolizist (vgl. E. 3.4). Seit dem Unfallereignis befand er sich wiederholt und intensiv in therapeutischer Behandlung (Physiotherapie, Druck massage, progressive Muskelrelaxation, vgl. Urk. 9/M24), wobei zunächst eine Besserung festgestellt werden konnte (E. 3.7). Aktuell persistieren jedoch die Be schwerden und eine wesentliche und nachhaltige Besserung konnte nicht mehr erreicht werden. Die von Dr. D.___ vorgeschlagene stationäre Thera pie ist ausserdem nach Ansicht von Dr. A.___ nicht indiziert und nicht erfolg ver sprechend respektive nicht erfolgversprechender als die bereits durchgeführte ambulante Therapie (E. 3.6). Angesichts der bereits bestehenden 100%igen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers und da trotz intensiver (therapeutischer) Behandlungsmassnahmen keine na mhafte Verbesserung mehr erzielt werden konnte, ist von einem medizinischen Endzustand auszugehen. Die Beschwer de gegnerin war daher im Oktober 2017 zum Fallabschluss berechtigt. 4.3

Dr. A.___ kam am 20. Oktober 2017 gestützt auf die klinische Untersuchung und die Bildgebungen zum Schluss, die aktuell beklagten Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich Folge des am 2. November 2014 erlittenen Un falles. Insbesondere wies er darauf hin, dass das Unfallereignis nicht zu einer commotio cerebri geführt habe und das CT des Schädels und der Halswirbelsäule vom 4. November 2014 (vgl. Urk. 9/M6 und 9/M7) ohne Hinweise auf traumatisch bedingte Verletzungen geblieben sei (E. 3.5). Die Persistenz der aktuellen rechts seitigen und suboccipitalen Halswirbelsäulenbeschwerden führte er auf unfallfremde Faktoren wie etwa die körperliche Arbeitsbelastung, die degene rativen Veränderungen am Abschnitt C5/6 und die vegetative Stresssymptomatik zurück. Es ist daher nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität verneinte. Insbesondere da keine strukturellen Läsionen, dafür jedoch degenerative Veränderungen – welche die Persistenz der Beschwerden zu begründen vermögen – festgestellt werden konnten.

Die im MRI vom 31. März 2016 festgestellten Veränderungen an C5/6 sowie C2/3, C3/4, C4/5, C6/7 und C7/TH1 wurden als degenerativ bezeichnet; Anzeichen für Frakturen oder ligamentäre Läsionen fanden sich nicht (E. 3.5). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. A.___ die Veränderungen an der Halswirbelsäule als unfallfremden degenerativen Faktor bezeichnete und deren Folgen als nicht unfallkausale Schäden einstufte (vgl. E. 3.9). Diese Vermutung vermag der Bericht von Dr. B.___ (E. 3.8) nicht umzustossen, wies doch auch dieser darauf hin, dass im Irritierten Segment C5/6 (anscheinend) degenerative Veränderungen vorlägen. Zudem hielt er eine Infiltration der weiteren Gelenke (vor allem C2/3, welche seiner Ansicht nach bei der erlittenen Art von Trauma häufig irritiert seien) aufgrund einer wenig ausgeprägten Irritation für nicht notwendig. Eine Irritation dieser Gelenke war im kurz nach dem Unfall erstellten CT (Urk. 9/M7) zudem nicht vermerkt. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher. Die – notabene degenerativen – Veränderungen der Halswirbelsäule sind damit nicht überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 2. November 2014; ein bloss möglicher Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfall ereignis genügt nicht für eine Leistungsbegründung (vgl. E. 1.2). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die degene rativen Veränderungen hätten vor dem Unfallgeschehen noch nicht bestanden, weshalb sie unfallkausal seien, nicht zu überzeugen vermag. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesund heitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit dem 1. März 2015 wieder zu 100 % arbeitstätig war. Bis zur Leistungseinstellung vom 20. Oktober 2017 war er demnach bereits seit mehr als zweieinhalb Jahren wieder voll arbeits- und erwerbstätig, was einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit – wegen neuropsychologischer oder anderer Einschränkungen, wie es der Be schwer deführer vortragen lässt – klar entgegensteht. Aufgrund dieser Tatsache ist vielmehr von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem 1. März 2015 auszugehen. 4.4

Nach dem Gesagten ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 2. November 2014 und den über den 20. Oktober 2017 hinaus beklagten Be schwerden des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi - Unfallversicherung Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier