Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1966, war ab
1. August 2016 als medizinische Praxis assistentin bei Dr. med. Y.___ angestellt, als sie am 8. August 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 1 9. August 2016 [ Urk. 11/1 ] ). Als obligatori scher Unfallversicherer teilte die Solida Versicherungen AG der Versicherten am 2 5. August 2016 mit, dass sie für den Unfall vom 8. August 2016 die Versiche rungsdeckung ablehne , da die Arbeit vor dem Unfall noch nicht angetreten wor den sei ( Urk. 11/2). Am 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) ersuchte die nunmehr recht lich vertretene Versicherte die Solida Versicherungen AG ,
ihre L eistungspflicht anzuerkennen und auf das Schreiben vom 2 5. August 2 016 zurückzukommen, andernfalls sie
eine anfechtbare Verfügung verlange. Am 4. September 2017 teilte die Solida Versicherungen AG mit, dass die formlose Ablehnung ein Jahr nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei und damit dem Erlass einer Verfü gung nicht entsprochen werden könne ( Urk. 11/13).
Nachdem die Versicherter mit weiteren Schreiben ( Urk. 11/14 und Urk. 11/15)
a n die Solida Versicherungen AG gelangt war , trat diese mit Verfügung vom 1 3. November 2017 ( Urk. 11/17) auf das Gesuch um erneute Prüfung der Leistungspflicht vom 30.
August 2017 nicht ein . Die d age gen am 11. Dezember 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/19) wies die
Solida Versicherungen AG mit E ntscheid vom 4. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren ( S. 2),
d er Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerd e ( Urk. 10), was der Beschwerdeführer in am 18. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Am 2 5. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen nach ( Urk. 14-15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Ver fahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. 1.2
Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzli chen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1.3
Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen einen unzulässiger weise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.
Strittig ist, ob das am 2 5. August 2016 datierte Schreiben ,
mit dem die Beschwer degegnerin
die Versicherungsdeckung abgelehnt ( Urk. 11/2) und gegen welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) oppo niert hat , in Rechtskraft e rwachsen ist. 2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit ( Urk. 2 S. 4 ), es werde pauschal behauptet, das Schreiben vom 2 5. August 2016 sei nach dem 3 0. August 2016 zugegangen, ohne dies weiter zu substanziieren oder dafür Beweise zu offerieren. Sie versende ihre Korrespondenz mit A-Post, so dass das Schreiben vom 2 5. August 201 6 der Beschwerdeführerin am 2 6. August,
späteste ns aber am 2 7. August 2016 hätte zukommen müssen . Es bestünden kei nerlei Hinweise darauf, dass das Schreiben erst nach dem 3 0. August 2016 bei der Beschwerde führer in eingegangen sei. Falls die se aufgrund einer psychischen Belastung nicht über die Vorfälle zur Zeit des Unfalls habe sprechen können, hätte ihr Rechtsvertreter zumindest vor Fristablauf darauf aufmerksam machen und fristunterbrechende Massnahmen veranlassen müssen. 2.1.2
Im Verfahren führte sie weiter aus ( Urk. 10 S. 8 f.) , sie versende Briefe stets am Tag ihrer Datierung, die Briefpost werde jeden Abend auf die Post gebracht. Sämt liche Briefpost an Versicherte versende sie per A-Post, was insbesondere für form lose Ablehnungsentscheide gelte. A-Post Sendungen behandle die Post prioritär und die Sendungen träfen am Folgetag der Postaufgabe in den Briefkästen der Empfängerinnen und Empfänger ein. Die A-Post werde auch am Samstag zuge stellt. Der formlose Ablehnungsentscheid sei am Donnerstag 25. August 2018 (richtig 2016) der Post übergeben und entsprechend am Freitag den 2 6. August 2018 (richtig 2016) zugestellt worden. Selbst wenn der Brief erst am Tag nach der Datierung (also am Freitag 2 6. August 2016) auf die Post gebracht worden wäre, sei dieser bereits am Samstag 2 7. August 2016 z ugestellt worden. Sogar im sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdegegnerin den B rief erst am Freitag 2 6. August 2016 auf die Post gebracht und sich zusätzlich die
Zust ellung um einen T ag verzögert hätte , wäre der formlose Ablehnungsentscheid der Beschw er deführerin noch am Montag 29. August 2016 zugestellt worden. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
5 ), es sei zutreffend, dass sie das Schreiben v om 2 5. August 2016 erhalten habe, je doch sei dieses erst nach dem 3 0. August 2016 zugestellt worden . Es gehe nicht an, dass sie beweis en müsse , wann sie das Schreiben erhalten habe, vielmehr habe der Absender bei einem mit A- oder B-Post zugestellten Schreiben das Empfangs datum nach zu weisen.
Aus den zahlreichen Berichten ergebe sich auch, dass sie bereits nach einem
ers ten Unfall im Jahr 2015 psychisch stark belastet gewesen sei
und sich habe be handeln lassen müssen . Nachdem sie sich wieder leicht erholt gehabt habe , sei sie wieder Opfer eines Verkehrsunfalls geworden und dieser Vorfall habe sie retrau matisiert . Erst im August 2017 habe sie sich soweit auf gefangen, dass sie in der Lage gewesen sei ,
über den effekt iven Ablauf des Unfall s
vom 8. August 2016 sprechen zu können (S. 6). 3. 3.1
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) ,
mit dem sie die Versicherungsdeckung für das gemeldete Unfallereignis abgelehnt ha t, ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. E ine Verfügu ng im vorerwähnten Sinne ( vgl. E. 1.1 hiervor) liegt damit nicht vor . Da die Beschwerdegegnerin darin über Versicherungsleistungen entschieden hat, die nicht al s unerheblich zu erachten sind und solche Entscheid e i n Verfügungs form zu erlassen sind, liegt ein unzulässigerweise
formlos ergangener Verwal tungsakt vor (E. 1.2 hiervor) , was von den Parteien zur Recht unbestritten blieb . In solchen Fällen steht im Regelfall eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (E. 1.3 hiervor). 3.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Verwaltung , wie vorliegend, einen Entscheid im formlosen Verfahren eröffnet hat. 3.3
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom Donnerstag den 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) . Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) . Die Beschwerdegegnerin, welcher der Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung des formlosen Entscheids obliegt , erachtet die Zustellung spätestens am Montag ,
den 2 9. August 2016 als erfolgt (E. 2.1.2). Dabei beruft sie sich einerseits auf ihre internen Abläufe , wonach form lose Ablehnungsentscheide jeweils per A-Post und am Tag ihrer Datierung bei der Post aufgegeben werden , und anderseits auf Verfahrensabläufe bei der Post, die vorsehen, dass die A-Post Sendungen prioritär behandelt und (regelmässig) am Folgetag an die Empfänger zugestellt werden ( Urk. 14-15) . Rechtsprechung s gemäss
lässt sich damit der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht er bringen und es ist im Falle , dass das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten ist , im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzu stellen ( vorstehend E. 3.2) . Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil BGE 142 II 599 E. 2.4.1 beruft (vgl. Urk. 10 Ziff. 31) ,
ist festzuhalten, dass dieses einen
Fall betrifft , in welchem
eine
Zustellung mittel A-Post Plus erfolgt e , wobei b ei dieser Versandmethode
elektronisch erfasst wird, w a nn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde . Dies ermöglicht e
die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen ( BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht eine Zustellung nach dem 3 0. August 2016 gel tend ( Urk. 1. Ziff. 6) . Mit B lick
auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom
Donnerstag 2 5. August 2016, dem darauf folgenden Wochenende , sowie
dem feh lenden Nachweis , ob die Sendung per A-Post oder B-Post zugestellt wurde , ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen , dass der Be schwerdeführerin die Sendung nicht spätestens am Montag , den 2 9. August 2016, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht ,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde, wobei die Frist aufgrund des Gesuchs vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) bei einer Zustellung am Dienstag , den 3 0. August 2016 bereits gewahrt wäre . 3.4
Nach dem Gesagten gelingt es der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin nicht ,
den Zustellnachweis ihres formlosen, nicht mit eingeschriebener Post vers e ndeten Entscheides zu einem Zeitpunkt vor dem 3 0. August 2016 zu erbring en. Demge genüber ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu schützen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
nicht auf das Gesuch vom 3 0. August 2017 ein getreten. D ie Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an d ie Verwaltung zurückzuweisen . 4.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ange messene Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht) und auf Fr. 1‘5 00.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wi rd der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 aufge hoben und es wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückgewiesen , damit sie auf das G esuch
vom 3 0. August 2017 eintrete und dieses materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef PF/THN/ILDversand
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1966, war ab
1. August 2016 als medizinische Praxis assistentin bei Dr. med. Y.___ angestellt, als sie am 8. August 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 1 9. August 2016 [ Urk. 11/1 ] ). Als obligatori scher Unfallversicherer teilte die Solida Versicherungen AG der Versicherten am 2 5. August 2016 mit, dass sie für den Unfall vom 8. August 2016 die Versiche rungsdeckung ablehne , da die Arbeit vor dem Unfall noch nicht angetreten wor den sei ( Urk. 11/2). Am
E. 1.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Ver fahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen.
E. 1.2 hiervor) , was von den Parteien zur Recht unbestritten blieb . In solchen Fällen steht im Regelfall eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (E. 1.3 hiervor).
E. 1.3 Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen einen unzulässiger weise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.
Strittig ist, ob das am 2 5. August 2016 datierte Schreiben ,
mit dem die Beschwer degegnerin
die Versicherungsdeckung abgelehnt ( Urk. 11/2) und gegen welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) oppo niert hat , in Rechtskraft e rwachsen ist. 2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit ( Urk. 2 S. 4 ), es werde pauschal behauptet, das Schreiben vom 2 5. August 2016 sei nach dem 3 0. August 2016 zugegangen, ohne dies weiter zu substanziieren oder dafür Beweise zu offerieren. Sie versende ihre Korrespondenz mit A-Post, so dass das Schreiben vom 2 5. August 201
E. 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) ersuchte die nunmehr recht lich vertretene Versicherte die Solida Versicherungen AG ,
ihre L eistungspflicht anzuerkennen und auf das Schreiben vom 2 5. August 2 016 zurückzukommen, andernfalls sie
eine anfechtbare Verfügung verlange. Am 4. September 2017 teilte die Solida Versicherungen AG mit, dass die formlose Ablehnung ein Jahr nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei und damit dem Erlass einer Verfü gung nicht entsprochen werden könne ( Urk. 11/13).
Nachdem die Versicherter mit weiteren Schreiben ( Urk. 11/14 und Urk. 11/15)
a n die Solida Versicherungen AG gelangt war , trat diese mit Verfügung vom 1 3. November 2017 ( Urk. 11/17) auf das Gesuch um erneute Prüfung der Leistungspflicht vom 30.
August 2017 nicht ein . Die d age gen am 11. Dezember 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/19) wies die
Solida Versicherungen AG mit E ntscheid vom 4. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren ( S. 2),
d er Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerd e ( Urk. 10), was der Beschwerdeführer in am 18. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Am 2 5. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen nach ( Urk. 14-15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) ,
mit dem sie die Versicherungsdeckung für das gemeldete Unfallereignis abgelehnt ha t, ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. E ine Verfügu ng im vorerwähnten Sinne ( vgl. E. 1.1 hiervor) liegt damit nicht vor . Da die Beschwerdegegnerin darin über Versicherungsleistungen entschieden hat, die nicht al s unerheblich zu erachten sind und solche Entscheid e i n Verfügungs form zu erlassen sind, liegt ein unzulässigerweise
formlos ergangener Verwal tungsakt vor (E.
E. 3.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Verwaltung , wie vorliegend, einen Entscheid im formlosen Verfahren eröffnet hat.
E. 3.3 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom Donnerstag den 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) . Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) . Die Beschwerdegegnerin, welcher der Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung des formlosen Entscheids obliegt , erachtet die Zustellung spätestens am Montag ,
den 2 9. August 2016 als erfolgt (E. 2.1.2). Dabei beruft sie sich einerseits auf ihre internen Abläufe , wonach form lose Ablehnungsentscheide jeweils per A-Post und am Tag ihrer Datierung bei der Post aufgegeben werden , und anderseits auf Verfahrensabläufe bei der Post, die vorsehen, dass die A-Post Sendungen prioritär behandelt und (regelmässig) am Folgetag an die Empfänger zugestellt werden ( Urk. 14-15) . Rechtsprechung s gemäss
lässt sich damit der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht er bringen und es ist im Falle , dass das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten ist , im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzu stellen ( vorstehend E. 3.2) . Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil BGE 142 II 599 E. 2.4.1 beruft (vgl. Urk.
E. 3.4 Nach dem Gesagten gelingt es der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin nicht ,
den Zustellnachweis ihres formlosen, nicht mit eingeschriebener Post vers e ndeten Entscheides zu einem Zeitpunkt vor dem 3 0. August 2016 zu erbring en. Demge genüber ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu schützen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
nicht auf das Gesuch vom 3 0. August 2017 ein getreten. D ie Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an d ie Verwaltung zurückzuweisen . 4.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ange messene Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht) und auf Fr. 1‘5 00.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wi rd der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 aufge hoben und es wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückgewiesen , damit sie auf das G esuch
vom 3 0. August 2017 eintrete und dieses materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef PF/THN/ILDversand
E. 6 der Beschwerdeführerin am 2 6. August,
späteste ns aber am 2 7. August 2016 hätte zukommen müssen . Es bestünden kei nerlei Hinweise darauf, dass das Schreiben erst nach dem 3 0. August 2016 bei der Beschwerde führer in eingegangen sei. Falls die se aufgrund einer psychischen Belastung nicht über die Vorfälle zur Zeit des Unfalls habe sprechen können, hätte ihr Rechtsvertreter zumindest vor Fristablauf darauf aufmerksam machen und fristunterbrechende Massnahmen veranlassen müssen. 2.1.2
Im Verfahren führte sie weiter aus ( Urk.
E. 10 Ziff. 31) ,
ist festzuhalten, dass dieses einen
Fall betrifft , in welchem
eine
Zustellung mittel A-Post Plus erfolgt e , wobei b ei dieser Versandmethode
elektronisch erfasst wird, w a nn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde . Dies ermöglicht e
die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen ( BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht eine Zustellung nach dem 3 0. August 2016 gel tend ( Urk. 1. Ziff. 6) . Mit B lick
auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom
Donnerstag 2 5. August 2016, dem darauf folgenden Wochenende , sowie
dem feh lenden Nachweis , ob die Sendung per A-Post oder B-Post zugestellt wurde , ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen , dass der Be schwerdeführerin die Sendung nicht spätestens am Montag , den 2 9. August 2016, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht ,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde, wobei die Frist aufgrund des Gesuchs vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) bei einer Zustellung am Dienstag , den 3 0. August 2016 bereits gewahrt wäre .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00101
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 2 7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1966, war ab
1. August 2016 als medizinische Praxis assistentin bei Dr. med. Y.___ angestellt, als sie am 8. August 2016 einen Unfall erlitt (Schadenmeldung vom 1 9. August 2016 [ Urk. 11/1 ] ). Als obligatori scher Unfallversicherer teilte die Solida Versicherungen AG der Versicherten am 2 5. August 2016 mit, dass sie für den Unfall vom 8. August 2016 die Versiche rungsdeckung ablehne , da die Arbeit vor dem Unfall noch nicht angetreten wor den sei ( Urk. 11/2). Am 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) ersuchte die nunmehr recht lich vertretene Versicherte die Solida Versicherungen AG ,
ihre L eistungspflicht anzuerkennen und auf das Schreiben vom 2 5. August 2 016 zurückzukommen, andernfalls sie
eine anfechtbare Verfügung verlange. Am 4. September 2017 teilte die Solida Versicherungen AG mit, dass die formlose Ablehnung ein Jahr nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen sei und damit dem Erlass einer Verfü gung nicht entsprochen werden könne ( Urk. 11/13).
Nachdem die Versicherter mit weiteren Schreiben ( Urk. 11/14 und Urk. 11/15)
a n die Solida Versicherungen AG gelangt war , trat diese mit Verfügung vom 1 3. November 2017 ( Urk. 11/17) auf das Gesuch um erneute Prüfung der Leistungspflicht vom 30.
August 2017 nicht ein . Die d age gen am 11. Dezember 2017 erhobene Einsprache ( Urk. 11/19) wies die
Solida Versicherungen AG mit E ntscheid vom 4. April 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7. Mai 2018 ( Urk. 1) Beschwerde mit dem
Rechtsbegehren ( S. 2),
d er Einspracheentscheid vom 4. April 2018 sei aufzuheben und die vorliegende Streitsache sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. September 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerd e ( Urk. 10), was der Beschwerdeführer in am 18. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13 ). Am 2 5. September 2018 reichte die Beschwerdegegnerin Unterlagen nach ( Urk. 14-15).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit de nen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Ver fahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. 1.2
Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetzli chen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 19. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5, 129 V 110 E. 1.2.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_14/2011 vom 13. April 2011 E. 5 und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1.3
Die Frist für eine Intervention der betroffenen Person gegen einen unzulässiger weise formlos mitgeteilten Entscheid beträgt nach der Rechtsprechung des Bun desgerichts im Regelfall ein Jahr seit der Mitteilung. Eine längere Frist kommt allenfalls dann in Frage, wenn die betroffene Person – insbesondere, wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich vertreten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Abklärungen befasst. Ohne fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE 134 V 145 Regeste, E. 5.3.2 und E. 5.4; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). 2.
Strittig ist, ob das am 2 5. August 2016 datierte Schreiben ,
mit dem die Beschwer degegnerin
die Versicherungsdeckung abgelehnt ( Urk. 11/2) und gegen welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) oppo niert hat , in Rechtskraft e rwachsen ist. 2.1
2.1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit ( Urk. 2 S. 4 ), es werde pauschal behauptet, das Schreiben vom 2 5. August 2016 sei nach dem 3 0. August 2016 zugegangen, ohne dies weiter zu substanziieren oder dafür Beweise zu offerieren. Sie versende ihre Korrespondenz mit A-Post, so dass das Schreiben vom 2 5. August 201 6 der Beschwerdeführerin am 2 6. August,
späteste ns aber am 2 7. August 2016 hätte zukommen müssen . Es bestünden kei nerlei Hinweise darauf, dass das Schreiben erst nach dem 3 0. August 2016 bei der Beschwerde führer in eingegangen sei. Falls die se aufgrund einer psychischen Belastung nicht über die Vorfälle zur Zeit des Unfalls habe sprechen können, hätte ihr Rechtsvertreter zumindest vor Fristablauf darauf aufmerksam machen und fristunterbrechende Massnahmen veranlassen müssen. 2.1.2
Im Verfahren führte sie weiter aus ( Urk. 10 S. 8 f.) , sie versende Briefe stets am Tag ihrer Datierung, die Briefpost werde jeden Abend auf die Post gebracht. Sämt liche Briefpost an Versicherte versende sie per A-Post, was insbesondere für form lose Ablehnungsentscheide gelte. A-Post Sendungen behandle die Post prioritär und die Sendungen träfen am Folgetag der Postaufgabe in den Briefkästen der Empfängerinnen und Empfänger ein. Die A-Post werde auch am Samstag zuge stellt. Der formlose Ablehnungsentscheid sei am Donnerstag 25. August 2018 (richtig 2016) der Post übergeben und entsprechend am Freitag den 2 6. August 2018 (richtig 2016) zugestellt worden. Selbst wenn der Brief erst am Tag nach der Datierung (also am Freitag 2 6. August 2016) auf die Post gebracht worden wäre, sei dieser bereits am Samstag 2 7. August 2016 z ugestellt worden. Sogar im sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdegegnerin den B rief erst am Freitag 2 6. August 2016 auf die Post gebracht und sich zusätzlich die
Zust ellung um einen T ag verzögert hätte , wäre der formlose Ablehnungsentscheid der Beschw er deführerin noch am Montag 29. August 2016 zugestellt worden. 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt ( Urk. 1 S.
5 ), es sei zutreffend, dass sie das Schreiben v om 2 5. August 2016 erhalten habe, je doch sei dieses erst nach dem 3 0. August 2016 zugestellt worden . Es gehe nicht an, dass sie beweis en müsse , wann sie das Schreiben erhalten habe, vielmehr habe der Absender bei einem mit A- oder B-Post zugestellten Schreiben das Empfangs datum nach zu weisen.
Aus den zahlreichen Berichten ergebe sich auch, dass sie bereits nach einem
ers ten Unfall im Jahr 2015 psychisch stark belastet gewesen sei
und sich habe be handeln lassen müssen . Nachdem sie sich wieder leicht erholt gehabt habe , sei sie wieder Opfer eines Verkehrsunfalls geworden und dieser Vorfall habe sie retrau matisiert . Erst im August 2017 habe sie sich soweit auf gefangen, dass sie in der Lage gewesen sei ,
über den effekt iven Ablauf des Unfall s
vom 8. August 2016 sprechen zu können (S. 6). 3. 3.1
Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) ,
mit dem sie die Versicherungsdeckung für das gemeldete Unfallereignis abgelehnt ha t, ist nicht als Verfügung bezeichnet und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. E ine Verfügu ng im vorerwähnten Sinne ( vgl. E. 1.1 hiervor) liegt damit nicht vor . Da die Beschwerdegegnerin darin über Versicherungsleistungen entschieden hat, die nicht al s unerheblich zu erachten sind und solche Entscheid e i n Verfügungs form zu erlassen sind, liegt ein unzulässigerweise
formlos ergangener Verwal tungsakt vor (E. 1.2 hiervor) , was von den Parteien zur Recht unbestritten blieb . In solchen Fällen steht im Regelfall eine Frist von einem Jahr zur Verfügung, um an den Versicherungsträger zu gelangen (E. 1.3 hiervor). 3.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine an nahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswir kungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, wel che die entsprechende (objektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Recht sprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustel lung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen admi nistrativen Ablauf zu erbringen. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstel lung des Empfängers abgestellt werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet. Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch auf grund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 2 5. März 2015 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Verwaltung , wie vorliegend, einen Entscheid im formlosen Verfahren eröffnet hat. 3.3
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin datiert vom Donnerstag den 2 5. August 2016 ( Urk. 11/2) . Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) . Die Beschwerdegegnerin, welcher der Beweis über den Zeitpunkt der Zustellung des formlosen Entscheids obliegt , erachtet die Zustellung spätestens am Montag ,
den 2 9. August 2016 als erfolgt (E. 2.1.2). Dabei beruft sie sich einerseits auf ihre internen Abläufe , wonach form lose Ablehnungsentscheide jeweils per A-Post und am Tag ihrer Datierung bei der Post aufgegeben werden , und anderseits auf Verfahrensabläufe bei der Post, die vorsehen, dass die A-Post Sendungen prioritär behandelt und (regelmässig) am Folgetag an die Empfänger zugestellt werden ( Urk. 14-15) . Rechtsprechung s gemäss
lässt sich damit der Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung nicht er bringen und es ist im Falle , dass das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten ist , im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abzu stellen ( vorstehend E. 3.2) . Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf das Urteil BGE 142 II 599 E. 2.4.1 beruft (vgl. Urk. 10 Ziff. 31) ,
ist festzuhalten, dass dieses einen
Fall betrifft , in welchem
eine
Zustellung mittel A-Post Plus erfolgt e , wobei b ei dieser Versandmethode
elektronisch erfasst wird, w a nn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wurde . Dies ermöglicht e
die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen ( BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine solche Konstellation liegt jedoch nicht vor.
Die Beschwerdeführerin macht eine Zustellung nach dem 3 0. August 2016 gel tend ( Urk. 1. Ziff. 6) . Mit B lick
auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin
vom
Donnerstag 2 5. August 2016, dem darauf folgenden Wochenende , sowie
dem feh lenden Nachweis , ob die Sendung per A-Post oder B-Post zugestellt wurde , ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht von der Hand zu weisen , dass der Be schwerdeführerin die Sendung nicht spätestens am Montag , den 2 9. August 2016, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht ,
sondern zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt wurde, wobei die Frist aufgrund des Gesuchs vom 3 0. August 2017 ( Urk. 11/12) bei einer Zustellung am Dienstag , den 3 0. August 2016 bereits gewahrt wäre . 3.4
Nach dem Gesagten gelingt es der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin nicht ,
den Zustellnachweis ihres formlosen, nicht mit eingeschriebener Post vers e ndeten Entscheides zu einem Zeitpunkt vor dem 3 0. August 2016 zu erbring en. Demge genüber ist der gute Glaube der Beschwerdeführerin zu schützen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin zu Unrecht
nicht auf das Gesuch vom 3 0. August 2017 ein getreten. D ie Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an d ie Verwaltung zurückzuweisen . 4.
Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine ange messene Prozessentschädigung, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen ( Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversi cherungsgericht) und auf Fr. 1‘5 00.-- festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wi rd der Einspracheentscheid vom 4. April 2018 aufge hoben und es wird die Sache an die Beschw erdegegnerin zurückgewiesen , damit sie auf das G esuch
vom 3 0. August 2017 eintrete und dieses materiell prüfe . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14-15 - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef PF/THN/ILDversand