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UV.2018.00100

Verletzung des oberen Sprunggelenkes. Tätigkeit als Gipser nicht mehr zumutbar. Lohn entsprach dem Mindestlohn gemäss GAV für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (nicht unterdurchschnittlich). Einkommensvergleich führt zu maximalem IV-Grad von 2 %.

Zürich SozVersG · 2019-05-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___ reiste 2013 in die Schweiz ein (Urk. 9/78) und war ab dem 11. Mai 2015 für das Temporärpersonal verleih unter nehmen

Y.___ AG als Gi p ser tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obli ga torisch versichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 14. Okto ber 2015, der Versicherte sei am 30. September 2015 von einer Leiter abgerutscht und habe sich das linke Fussgelenk geschürft (Urk. 9/1). Gemäss eigenen Angaben rutschte der Versicherte von einer Gerüsttreppe mit dem Fuss ab und stürzte von etwa drei Metern Höhe zu Boden (Urk. 9/84 S. 1). Dabei zog er sich am linken oberen Sprunggelenk eine osteochondrale Fraktur der medialen Talusschulter

zu (Urk. 9/ 7, Urk. 9/16 und Urk. 9/22). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 9/5). Am 20. Juni 2016 fand ein operativer Eingriff statt ;

e s wurden ein Débridement OCD, eine Spongiosatransplantation aus der distalen Tibia, eine AMIC-Plastik und eine mediale Bandnaht vorgenommen/ durchgeführt (Urk. 9/60). Am 12. April 2017 (Urk. 9/153) und am 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181) wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 infor mierte ihn die Suva über die Einstellung der Heil kosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 (Urk. 9/184). Einen An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine Integritäts ent schädigung verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. November

2017 ( Urk. 9/191). Die Einsprache des Versicherten vom 11. Dezember

2017 (Urk. 9/198 ) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Ap ril 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/2 15]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. November 2018 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove m ber 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen) . Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 30. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sachverhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesges etzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) , so h at sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspru ch ent steht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1

Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.3.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen her an gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht li chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu neh men (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung ab und erwog, der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Y.___ AG im Jahr 2017 einen Stundenlohn von Fr. 31.71 (inkl. 13. Monats lohn) erzielt. Demnach belaufe sich für das Jahr 2017 das mutmassliche Vali den einkommen auf Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen). Das durch die DAP ermittelte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2017 betrage Fr. 66'850.--. Es liege keine Einkommenseinbusse vor. Eine Integritätsent schädi gung entfalle, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % betrage, was vor lie gend der Fall sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Einkom mensvergleich sei nicht korrekt. Zum einen sei ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 f.). Zum anderen seien die DAP-Zahlen ohnehin nicht repräsentativ, denn ansonsten müssten die selben Lohnzahlen resultieren wie bei der LSE. Die DAP-Zahlen würden der Beschwerdegegnerin einen riesigen Ermessensspielraum zur Verfügung stellen, was im Bereich der Willkür liege (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle Zürich habe sodann einen Inva liditätsgrad von 10 % ermittelt. Sie sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens

nicht davon ausgegangen, der Beschwerde führer wäre im Gesundheitsfall weiterhin te mporär angestellt geblieben und habe daher auf die LSE abgestellt (Urk. 1 S. 6 f.) . Es sei jedenfalls von einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik daran fest, dass ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer nicht zumutbar sei. Es sei auf die statistischen Löhne der LSE abzustellen. Der LSE-Lohn sei regelmässig höher als der gesamtarbeits vertrag liche Mindestlohn. Dies lasse auf dem Arbeitsmarkt auch eine GAV-konforme Mindestentlöhnung ohne weiteres als unterdurchschnittlich erscheinen (Urk. 13). 3.

Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181 S. 9) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach dem durchgeführten operativen Eingriff und der daraus resultierenden Belastungsin to leranz nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die funktionelle Leistungs fähig keit für Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse eine leichte, bis zu einem Drittel einer üblichen täglichen Arbeitszeit umfassende, mittelschwere Tätig keit ganztags (also 70 % leichte Tätigkeiten, 30 % mittelschwere Tätig kei ten). Tätigkeiten, welche repetitives Hinknien oder repetitive hockende Positionen erforderten, seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Tragen von Lasten über Treppen über 10 Kilogramm oder Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität übertrügen. Ausgenommen sei sodann das Ge hen auf unebenem Gelände. Diese Beurteilung erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwer de gegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte, vermag ebenso zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Der Beschwerdeführer bemängelte aber den von der Beschwerdegegnerin

vorge nommenen Einkommensvergleich und beantragte die Zusprechung einer Inva liden rente der Unfallversicherung . 4. 4 .1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein mutmassliche s

Valideneinkommen

von Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen) gestützt auf die Angaben der Y.___ AG. Der Beschwerdeführer verlangte demgegenüber ein Abstellen auf die LSE, so wie dies die Invalidenversicherung getan habe. Aufgrund seiner langjä hrigen Berufserfahrung sei aber – im Gegensatz zur Berechnung der Inva lidenversicherung – auf das An forderungsniveau 2 (recte wohl: Kompetenzniveau 2) abzustellen ( Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 13 S. 3). 4 . 1. 2

Der Beschwerdeführer schloss gemäss eigenen Angaben im Anmeldeformular an die Invalidenversicherung vom 30. September 2015 (Urk. 9/81 S. 5) in seinem Heimatland Spanien eine Lehre als Metallbauer ab (1994 bis 1997). Ebenfalls in Spanien habe er zudem eine «Anlehre » als Gipser (2012/2013) absolviert. An lässlich einer Besprechung am 5. August 2016 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, in Spanien sei er gelernter Metallbauer und habe im Jahr 2012/2013 ein Zertifikat (2-Tageskurs) als Gipser absolviert. Seit er im Sommer 2013 in die Schweiz eingereist sei, habe er bei verschiedenen Firmen auf temporärer Basis gearbeitet. Er sehe vor, vielleicht noch zwei weitere Jahre in der Schweiz beruflich tätig zu sein. Dann würde er definitiv nach Spanien zurückkehren. Bis dahin sollte seine offene Hypo thek für sein gekauftes Haus im Heimatland (Fr. 700.-- pro Monat) abbezahlt sein (Urk. 9/84 S. 2). Seine Familie und seine langjährige Freundin würden in Spanien leben (Urk. 9/84 S. 1). Gemäss dem hier massgebenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vgl. den Einsatzvertrag der Y.___ AG vom 23. Oktober 2015 [Urk. 9/6 S. 7] sowie den Beschluss des Regierungsrates 1168 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar beits vertrages vom 1. April 2011 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 4. April 2012) führt ein angelernter Berufsarbeiter (Kategorie B) Berufsarbeiten aus; er entspricht den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter (Kategorie A) aber nicht. In der Kategorie A werden gelernte Berufsarbeiter (ab dem 3. Berufsjahr) ein geordnet. Diese Arbeitnehmer besitzen den Fähigkeitsausweis beziehungsweise gleichwertige Qualifikationen (vgl. Art. 7.2.1 des GAV). Der Mindestlohn eines angelernten Berufsarbeiters (Kategorie B) beträgt Fr. 5'046.95 ( Ziff. 1 des An hang s 6 GAV). Der Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG entsprach diesem Mindestlohn, denn der vertraglich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 29.01 (Urk. 9/6 S. 7) lässt sich so ermitteln, wie es in der Ziffer 8.3.1 des GAV vor geschrieben ist: Der effektive Monatslohn (ohne 13. Monatslohn) ist durch die Zahl 174 zu teilen (Fr. 5'046.95 / 174 = Fr. 29.01 [gerundet] ; vgl. auch Urk. 8 [Basisstundenlohn] ). Gemäss Auskunft der Y.___ AG hätte der Beschwer de führer im Jahr 2017 denselben Lohn verdient (Urk. 9/138). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich zu Recht darauf hin, dass keine Unterdurchschnittlichkeit des bei der Y.___ AG erzielten Lohnes vorliege, weshalb keine Einkommensparalleli sierung vorzunehmen sei. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7 S. 5 ff.), insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundes gerichts , wonach keine Unterdurchschnittlichkeit vorliegt, wenn der Lohn dem Mindesteinkommen gemäss dem branchenspezifischen GAV

entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn der Lohn erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. das neuste Urteil 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich somit . 4.1 .3

Anzufügen bleibt aber dennoch Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 1 S. 7) ausführt, er sei ein erfahrener Gipser und habe in seinem Heimatland viele Jahre als Gipser gearbeitet, sowohl in fester Anstellung als auch als selbständig Erwerbender (letzteres vom 1. März 1998 bis am 30. April 2007), steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage vom 5. August 2016 , er sei in Spanien gelern ter Me tallbauer und habe im Jahr 2012 oder 2013 einen zweitägigen Kurs als Gipser absolviert (E. 4.2.2) . Ein zweitägiger Kurs ent spricht nicht einer qualifizierte n Berufsausbildung . Zudem ist eine l angjährige Erfahrung als Gipser n icht erstellt.

Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde , wäre daher nicht das Kompe tenz niveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Konkret müsste zu r Ermi ttlung des Valideneinkommens der standardisierte Lohn von Fr. 5'508.-- (LSE 2016 , TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Dies gälte selbst bei langjä hriger Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,3

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , F 41-43) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Valideneinkommen von Fr. 68’549 . -

- ( Fr. 5'508.-- : 40 x 41,3 x 12 : 2239 x 2249 ). Damit kann festgestellt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin ermittelte Lohn von Fr. 65'956.80 auch im Vergleich zum standardisierten Lohn gemäss LSE nicht unterdurchschnittlich ist. Eine Parallelisierung ist nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Eine solche Abweichung liegt hier nich t vor . 4.2 4.2 .1

Der Beschwerdeführer hielt sodann dafür, dass nicht auf das mit H ilfe der DAP ermittelte Invalideneinkommen abgestellt werden könne. Die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) sei ihm aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung sodann nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durch schnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prin zipiell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. April 2017 E. 3.3). Bei der DAP-Methode kann den gesundheitlichen Ein schränkungen aber insoweit besser Rechnung getragen werden, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entspre chen . Mithin werden die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trug die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Blätter dem körperlichen Anforderungsprofil Rechnung und berücksichtig t e bei der Auswahl der fünf angepassten Arbeitsstellen – in der von ihr erstellten Dokumentation von insgesamt 84 Arbeitsplätzen (Urk. 9/189 ) – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers . Weshalb die Tätigkeit als Staplerfahrer (zu 70 %, die übrigen 30 % würden Etikettierarbeiten umfassen [Urk. 9/189 S. 12]) bei der A.___ AG nicht dem körper lichen Anforderungsprofil entsprechen sollte, erhellt sich nicht. Bei der A.___ AG handelt es sich um ein Schweizer Handels- und Produktions unternehmen für Eier, Eiprodukte, gekühlte Frischpr odukte und Tiefkühlprodukte, wo das Fahren auf ebenem Gelände Voraussetzung ist. Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität sind daher nicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer keine Fahrzeuge mehr lenk en könne, lässt sich dem Zumutbarkeitsprofil ausserdem

nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht über den Fahrausweis « Stpl » verfü gt, stellt keinen Grund dar, die Tätigkeit als Staplerfahrer bei der DAP nicht zu berück sichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 zu Recht ausführt e (Urk. 7 S. 5), ist dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Staplerfahrer von maximal vier Tagen zumutbar. Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation vom

9. November 2017 (Urk. 9/ 189 ), hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypo thetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.

4.2 .2

S elbst wenn nicht die DAP, sondern die Tabellenlöhne gemäs s der Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen wü rden , ergäbe sich bloss ein renten ausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 10 % . Massgebend wäre der standardisierte Lohn von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) , da der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Gisper nicht mehr ausführen kann und über keine andere hier verwertbare Ausbildung verfügt (es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine in Spanien abgeschlossene Ausbildung als Metall bauer in der Schweiz verwerten könnte) .

Unter Berücksichtigung der durch schnit t lichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominal l ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Inv alideneinkommen von Fr. 67 ' 102 .--

( Fr. 5'340. -- x 12 /40 x 41.7 / 2239 x 2249 ). Ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt sich indes nicht, obwohl die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gemäss Vorbescheid vom

22. November 2017 (Urk. 9/195 S. 2-4) einen solchen mutmasslich gewährt hat. Einerseits be steht keine wec hselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invalidi täts grade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Zwar sind bereits abgeschlossene Invalidi täts fest legungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff).

D och kann die Unfallversicherung sich nicht damit begnügen, den von der Invalidenver sicherung ermittelten Invaliditätsgrad ohne eigene Prüfung zu übernehmen, ins besondere dann nicht, wenn die Invaliditätsfestlegung der Invalidenversicherung unter 40 % liegt. Im Unterschied zur Unfallversicherung, wo ein Rentenanspruch bereits bei 10 % entsteht, begründet in der Invalidenversicherung erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Rentenanspruch. Im vorliegenden Fall gewährte die Invalidenversicherung einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne keine schwe ren Tätigkeiten mehr ausführen (Urk. 9/195 S. 3). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. D ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich

schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen

Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei -

hier nicht gegebener – einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten umfasst. Angesichts des konkreten Zumutbarkeitsprofils ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen, auch wenn der

Beschwerdeführer über keine (hier verwertbare) Berufsausbildung verfügt und bisher vorwiegend körperlich schwere re Arbeiten

ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt

werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht

ersichtlich ( vgl. das Urteil 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2) . Die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführer s

recht fertigen überdies ebenfalls

keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. das Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2 und 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4). 4.3

Würde zugunsten des Beschwerdeführers auf die standardisierten Löhne gemäss LSE abgestellt, erg ä b e sic h folgender Einkommensvergleich:

Die Gegenüber stellung von

Fr. 68’549 . -- ( Valideneinkommen )

und Fr. 67 ' 102 . -- ( Invalidenein kommen )

ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'447 .-- . Dies entspricht einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 %, was keinen Rentenanspruch begründet. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der 1977 geborene X.___ reiste 2013 in die Schweiz ein (Urk. 9/78) und war ab dem 11. Mai 2015 für das Temporärpersonal verleih unter nehmen

Y.___ AG als Gi p ser tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obli ga torisch versichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 14. Okto ber 2015, der Versicherte sei am 30. September 2015 von einer Leiter abgerutscht und habe sich das linke Fussgelenk geschürft (Urk. 9/1). Gemäss eigenen Angaben rutschte der Versicherte von einer Gerüsttreppe mit dem Fuss ab und stürzte von etwa drei Metern Höhe zu Boden (Urk. 9/84 S. 1). Dabei zog er sich am linken oberen Sprunggelenk eine osteochondrale Fraktur der medialen Talusschulter

zu (Urk. 9/ 7, Urk. 9/16 und Urk. 9/22). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 9/5). Am 20. Juni 2016 fand ein operativer Eingriff statt ;

e s wurden ein Débridement OCD, eine Spongiosatransplantation aus der distalen Tibia, eine AMIC-Plastik und eine mediale Bandnaht vorgenommen/ durchgeführt (Urk. 9/60). Am 12. April 2017 (Urk. 9/153) und am 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181) wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 infor mierte ihn die Suva über die Einstellung der Heil kosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 (Urk. 9/184). Einen An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine Integritäts ent schädigung verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. November

2017 ( Urk. 9/191). Die Einsprache des Versicherten vom 11. Dezember

2017 (Urk. 9/198 ) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Ap ril 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/2 15]).

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove m ber 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen) . Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 30. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sachverhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesges etzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) , so h at sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspru ch ent steht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

E. 1.3.1 Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

E. 1.3.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen her an gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht li chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu neh men (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. November 2018 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung ab und erwog, der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Y.___ AG im Jahr 2017 einen Stundenlohn von Fr. 31.71 (inkl. 13. Monats lohn) erzielt. Demnach belaufe sich für das Jahr 2017 das mutmassliche Vali den einkommen auf Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen). Das durch die DAP ermittelte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2017 betrage Fr. 66'850.--. Es liege keine Einkommenseinbusse vor. Eine Integritätsent schädi gung entfalle, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % betrage, was vor lie gend der Fall sei (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Einkom mensvergleich sei nicht korrekt. Zum einen sei ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 f.). Zum anderen seien die DAP-Zahlen ohnehin nicht repräsentativ, denn ansonsten müssten die selben Lohnzahlen resultieren wie bei der LSE. Die DAP-Zahlen würden der Beschwerdegegnerin einen riesigen Ermessensspielraum zur Verfügung stellen, was im Bereich der Willkür liege (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle Zürich habe sodann einen Inva liditätsgrad von 10 % ermittelt. Sie sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens

nicht davon ausgegangen, der Beschwerde führer wäre im Gesundheitsfall weiterhin te mporär angestellt geblieben und habe daher auf die LSE abgestellt (Urk. 1 S. 6 f.) . Es sei jedenfalls von einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Replik daran fest, dass ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer nicht zumutbar sei. Es sei auf die statistischen Löhne der LSE abzustellen. Der LSE-Lohn sei regelmässig höher als der gesamtarbeits vertrag liche Mindestlohn. Dies lasse auf dem Arbeitsmarkt auch eine GAV-konforme Mindestentlöhnung ohne weiteres als unterdurchschnittlich erscheinen (Urk. 13).

E. 3 Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181 S. 9) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach dem durchgeführten operativen Eingriff und der daraus resultierenden Belastungsin to leranz nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die funktionelle Leistungs fähig keit für Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse eine leichte, bis zu einem Drittel einer üblichen täglichen Arbeitszeit umfassende, mittelschwere Tätig keit ganztags (also 70 % leichte Tätigkeiten, 30 % mittelschwere Tätig kei ten). Tätigkeiten, welche repetitives Hinknien oder repetitive hockende Positionen erforderten, seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Tragen von Lasten über Treppen über 10 Kilogramm oder Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität übertrügen. Ausgenommen sei sodann das Ge hen auf unebenem Gelände. Diese Beurteilung erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwer de gegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte, vermag ebenso zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Der Beschwerdeführer bemängelte aber den von der Beschwerdegegnerin

vorge nommenen Einkommensvergleich und beantragte die Zusprechung einer Inva liden rente der Unfallversicherung .

E. 4 . 1. 2

Der Beschwerdeführer schloss gemäss eigenen Angaben im Anmeldeformular an die Invalidenversicherung vom 30. September 2015 (Urk. 9/81 S. 5) in seinem Heimatland Spanien eine Lehre als Metallbauer ab (1994 bis 1997). Ebenfalls in Spanien habe er zudem eine «Anlehre » als Gipser (2012/2013) absolviert. An lässlich einer Besprechung am 5. August 2016 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, in Spanien sei er gelernter Metallbauer und habe im Jahr 2012/2013 ein Zertifikat (2-Tageskurs) als Gipser absolviert. Seit er im Sommer 2013 in die Schweiz eingereist sei, habe er bei verschiedenen Firmen auf temporärer Basis gearbeitet. Er sehe vor, vielleicht noch zwei weitere Jahre in der Schweiz beruflich tätig zu sein. Dann würde er definitiv nach Spanien zurückkehren. Bis dahin sollte seine offene Hypo thek für sein gekauftes Haus im Heimatland (Fr. 700.-- pro Monat) abbezahlt sein (Urk. 9/84 S. 2). Seine Familie und seine langjährige Freundin würden in Spanien leben (Urk. 9/84 S. 1). Gemäss dem hier massgebenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vgl. den Einsatzvertrag der Y.___ AG vom 23. Oktober 2015 [Urk. 9/6 S. 7] sowie den Beschluss des Regierungsrates 1168 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar beits vertrages vom 1. April 2011 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 4. April 2012) führt ein angelernter Berufsarbeiter (Kategorie B) Berufsarbeiten aus; er entspricht den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter (Kategorie A) aber nicht. In der Kategorie A werden gelernte Berufsarbeiter (ab dem 3. Berufsjahr) ein geordnet. Diese Arbeitnehmer besitzen den Fähigkeitsausweis beziehungsweise gleichwertige Qualifikationen (vgl. Art. 7.2.1 des GAV). Der Mindestlohn eines angelernten Berufsarbeiters (Kategorie B) beträgt Fr. 5'046.95 ( Ziff. 1 des An hang s 6 GAV). Der Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG entsprach diesem Mindestlohn, denn der vertraglich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 29.01 (Urk. 9/6 S. 7) lässt sich so ermitteln, wie es in der Ziffer 8.3.1 des GAV vor geschrieben ist: Der effektive Monatslohn (ohne 13. Monatslohn) ist durch die Zahl 174 zu teilen (Fr. 5'046.95 / 174 = Fr. 29.01 [gerundet] ; vgl. auch Urk. 8 [Basisstundenlohn] ). Gemäss Auskunft der Y.___ AG hätte der Beschwer de führer im Jahr 2017 denselben Lohn verdient (Urk. 9/138). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich zu Recht darauf hin, dass keine Unterdurchschnittlichkeit des bei der Y.___ AG erzielten Lohnes vorliege, weshalb keine Einkommensparalleli sierung vorzunehmen sei. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7 S. 5 ff.), insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundes gerichts , wonach keine Unterdurchschnittlichkeit vorliegt, wenn der Lohn dem Mindesteinkommen gemäss dem branchenspezifischen GAV

entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn der Lohn erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. das neuste Urteil 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich somit .

E. 4.1 .3

Anzufügen bleibt aber dennoch Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 1 S. 7) ausführt, er sei ein erfahrener Gipser und habe in seinem Heimatland viele Jahre als Gipser gearbeitet, sowohl in fester Anstellung als auch als selbständig Erwerbender (letzteres vom 1. März 1998 bis am 30. April 2007), steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage vom 5. August 2016 , er sei in Spanien gelern ter Me tallbauer und habe im Jahr 2012 oder 2013 einen zweitägigen Kurs als Gipser absolviert (E. 4.2.2) . Ein zweitägiger Kurs ent spricht nicht einer qualifizierte n Berufsausbildung . Zudem ist eine l angjährige Erfahrung als Gipser n icht erstellt.

Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde , wäre daher nicht das Kompe tenz niveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Konkret müsste zu r Ermi ttlung des Valideneinkommens der standardisierte Lohn von Fr. 5'508.-- (LSE 2016 , TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Dies gälte selbst bei langjä hriger Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,3

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , F 41-43) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Valideneinkommen von Fr. 68’549 . -

- ( Fr. 5'508.-- : 40 x 41,3 x 12 : 2239 x 2249 ). Damit kann festgestellt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin ermittelte Lohn von Fr. 65'956.80 auch im Vergleich zum standardisierten Lohn gemäss LSE nicht unterdurchschnittlich ist. Eine Parallelisierung ist nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Eine solche Abweichung liegt hier nich t vor .

E. 4.2 .2

S elbst wenn nicht die DAP, sondern die Tabellenlöhne gemäs s der Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen wü rden , ergäbe sich bloss ein renten ausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 10 % . Massgebend wäre der standardisierte Lohn von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) , da der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Gisper nicht mehr ausführen kann und über keine andere hier verwertbare Ausbildung verfügt (es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine in Spanien abgeschlossene Ausbildung als Metall bauer in der Schweiz verwerten könnte) .

Unter Berücksichtigung der durch schnit t lichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominal l ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Inv alideneinkommen von Fr. 67 ' 102 .--

( Fr. 5'340. -- x 12 /40 x 41.7 / 2239 x 2249 ). Ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt sich indes nicht, obwohl die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gemäss Vorbescheid vom

22. November 2017 (Urk. 9/195 S. 2-4) einen solchen mutmasslich gewährt hat. Einerseits be steht keine wec hselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invalidi täts grade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Zwar sind bereits abgeschlossene Invalidi täts fest legungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff).

D och kann die Unfallversicherung sich nicht damit begnügen, den von der Invalidenver sicherung ermittelten Invaliditätsgrad ohne eigene Prüfung zu übernehmen, ins besondere dann nicht, wenn die Invaliditätsfestlegung der Invalidenversicherung unter 40 % liegt. Im Unterschied zur Unfallversicherung, wo ein Rentenanspruch bereits bei 10 % entsteht, begründet in der Invalidenversicherung erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Rentenanspruch. Im vorliegenden Fall gewährte die Invalidenversicherung einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne keine schwe ren Tätigkeiten mehr ausführen (Urk. 9/195 S. 3). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. D ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich

schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen

Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei -

hier nicht gegebener – einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten umfasst. Angesichts des konkreten Zumutbarkeitsprofils ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen, auch wenn der

Beschwerdeführer über keine (hier verwertbare) Berufsausbildung verfügt und bisher vorwiegend körperlich schwere re Arbeiten

ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt

werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht

ersichtlich ( vgl. das Urteil 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2) . Die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführer s

recht fertigen überdies ebenfalls

keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. das Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2 und 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4).

E. 4.3 Würde zugunsten des Beschwerdeführers auf die standardisierten Löhne gemäss LSE abgestellt, erg ä b e sic h folgender Einkommensvergleich:

Die Gegenüber stellung von

Fr. 68’549 . -- ( Valideneinkommen )

und Fr. 67 ' 102 . -- ( Invalidenein kommen )

ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'447 .-- . Dies entspricht einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 %, was keinen Rentenanspruch begründet.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00100

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

17. Mai 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___ reiste 2013 in die Schweiz ein (Urk. 9/78) und war ab dem 11. Mai 2015 für das Temporärpersonal verleih unter nehmen

Y.___ AG als Gi p ser tätig und bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen obli ga torisch versichert. Die Arbeitgeberin meldete der Suva am 14. Okto ber 2015, der Versicherte sei am 30. September 2015 von einer Leiter abgerutscht und habe sich das linke Fussgelenk geschürft (Urk. 9/1). Gemäss eigenen Angaben rutschte der Versicherte von einer Gerüsttreppe mit dem Fuss ab und stürzte von etwa drei Metern Höhe zu Boden (Urk. 9/84 S. 1). Dabei zog er sich am linken oberen Sprunggelenk eine osteochondrale Fraktur der medialen Talusschulter

zu (Urk. 9/ 7, Urk. 9/16 und Urk. 9/22). Die Suva erbrachte die Versicherungsleistungen (Urk. 9/5). Am 20. Juni 2016 fand ein operativer Eingriff statt ;

e s wurden ein Débridement OCD, eine Spongiosatransplantation aus der distalen Tibia, eine AMIC-Plastik und eine mediale Bandnaht vorgenommen/ durchgeführt (Urk. 9/60). Am 12. April 2017 (Urk. 9/153) und am 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181) wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 infor mierte ihn die Suva über die Einstellung der Heil kosten- und Taggeldleistungen per 31. Dezember 2017 (Urk. 9/184). Einen An spruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und auf eine Integritäts ent schädigung verneinte die Suva mit Verfügung vom 9. November

2017 ( Urk. 9/191). Die Einsprache des Versicherten vom 11. Dezember

2017 (Urk. 9/198 ) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Ap ril 2018 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/2 15]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Inva lidenrente der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. November 2018 auf das Erstatten einer Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. November 2018 angezeigt wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Nove m ber 2016 verabschiedeten geändert en Bestimmungen des Bundesge set zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver si cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen) . Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 30. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den entspre chen den Sachverhalt Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die z weckmäs sige Behandlung ihrer Un fallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesges etzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ATSG]) , so h at sie An spruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspru ch ent steht, wenn von der Fort setzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Bes serung des Ge sund heitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Ren tenbeginn fallen die Heilbehandlung und di e Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.3 1.3.1

Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 1.3.2

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mut barer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen her an gezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions

- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht li chen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange rufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu neh men (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beein trächtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die kreisärztliche Beurteilung ab und erwog, der Beschwerdeführer hätte gemäss Angaben der Y.___ AG im Jahr 2017 einen Stundenlohn von Fr. 31.71 (inkl. 13. Monats lohn) erzielt. Demnach belaufe sich für das Jahr 2017 das mutmassliche Vali den einkommen auf Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen). Das durch die DAP ermittelte hypothetische Invalideneinkommen für das Jahr 2017 betrage Fr. 66'850.--. Es liege keine Einkommenseinbusse vor. Eine Integritätsent schädi gung entfalle, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % betrage, was vor lie gend der Fall sei (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Einkom mensvergleich sei nicht korrekt. Zum einen sei ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung nicht zumutbar (Urk. 1 S. 4 f.). Zum anderen seien die DAP-Zahlen ohnehin nicht repräsentativ, denn ansonsten müssten die selben Lohnzahlen resultieren wie bei der LSE. Die DAP-Zahlen würden der Beschwerdegegnerin einen riesigen Ermessensspielraum zur Verfügung stellen, was im Bereich der Willkür liege (Urk. 1 S. 5). Die IV-Stelle Zürich habe sodann einen Inva liditätsgrad von 10 % ermittelt. Sie sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens

nicht davon ausgegangen, der Beschwerde führer wäre im Gesundheitsfall weiterhin te mporär angestellt geblieben und habe daher auf die LSE abgestellt (Urk. 1 S. 6 f.) . Es sei jedenfalls von einem Vali deneinkommen von mindestens Fr. 70'000.-- auszugehen (Urk. 1 S. 8). 2.3

Der Beschwerdeführer hielt in der Replik daran fest, dass ihm die Tätigkeit als Staplerfahrer nicht zumutbar sei. Es sei auf die statistischen Löhne der LSE abzustellen. Der LSE-Lohn sei regelmässig höher als der gesamtarbeits vertrag liche Mindestlohn. Dies lasse auf dem Arbeitsmarkt auch eine GAV-konforme Mindestentlöhnung ohne weiteres als unterdurchschnittlich erscheinen (Urk. 13). 3.

Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 12. Oktober 2017 (Urk. 9/181 S. 9) ist dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Gipser nach dem durchgeführten operativen Eingriff und der daraus resultierenden Belastungsin to leranz nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die funktionelle Leistungs fähig keit für Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse eine leichte, bis zu einem Drittel einer üblichen täglichen Arbeitszeit umfassende, mittelschwere Tätig keit ganztags (also 70 % leichte Tätigkeiten, 30 % mittelschwere Tätig kei ten). Tätigkeiten, welche repetitives Hinknien oder repetitive hockende Positionen erforderten, seien zu vermeiden, ebenso Tätigkeiten mit Tragen von Lasten über Treppen über 10 Kilogramm oder Tätigkeiten, welche Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität übertrügen. Ausgenommen sei sodann das Ge hen auf unebenem Gelände. Diese Beurteilung erscheint angesichts der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwer de gegnerin einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte, vermag ebenso zu überzeugen und wurde vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt . Der Beschwerdeführer bemängelte aber den von der Beschwerdegegnerin

vorge nommenen Einkommensvergleich und beantragte die Zusprechung einer Inva liden rente der Unfallversicherung . 4. 4 .1 4.1.1

Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein mutmassliche s

Valideneinkommen

von Fr. 65'956.80 (Fr. 31.71 x 40 Stunden x 52 Wochen) gestützt auf die Angaben der Y.___ AG. Der Beschwerdeführer verlangte demgegenüber ein Abstellen auf die LSE, so wie dies die Invalidenversicherung getan habe. Aufgrund seiner langjä hrigen Berufserfahrung sei aber – im Gegensatz zur Berechnung der Inva lidenversicherung – auf das An forderungsniveau 2 (recte wohl: Kompetenzniveau 2) abzustellen ( Urk. 1 S. 7 f. und Urk. 13 S. 3). 4 . 1. 2

Der Beschwerdeführer schloss gemäss eigenen Angaben im Anmeldeformular an die Invalidenversicherung vom 30. September 2015 (Urk. 9/81 S. 5) in seinem Heimatland Spanien eine Lehre als Metallbauer ab (1994 bis 1997). Ebenfalls in Spanien habe er zudem eine «Anlehre » als Gipser (2012/2013) absolviert. An lässlich einer Besprechung am 5. August 2016 mit dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer aus, in Spanien sei er gelernter Metallbauer und habe im Jahr 2012/2013 ein Zertifikat (2-Tageskurs) als Gipser absolviert. Seit er im Sommer 2013 in die Schweiz eingereist sei, habe er bei verschiedenen Firmen auf temporärer Basis gearbeitet. Er sehe vor, vielleicht noch zwei weitere Jahre in der Schweiz beruflich tätig zu sein. Dann würde er definitiv nach Spanien zurückkehren. Bis dahin sollte seine offene Hypo thek für sein gekauftes Haus im Heimatland (Fr. 700.-- pro Monat) abbezahlt sein (Urk. 9/84 S. 2). Seine Familie und seine langjährige Freundin würden in Spanien leben (Urk. 9/84 S. 1). Gemäss dem hier massgebenden allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeits vertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vgl. den Einsatzvertrag der Y.___ AG vom 23. Oktober 2015 [Urk. 9/6 S. 7] sowie den Beschluss des Regierungsrates 1168 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtar beits vertrages vom 1. April 2011 für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 4. April 2012) führt ein angelernter Berufsarbeiter (Kategorie B) Berufsarbeiten aus; er entspricht den Anforderungen an gelernte Berufsarbeiter (Kategorie A) aber nicht. In der Kategorie A werden gelernte Berufsarbeiter (ab dem 3. Berufsjahr) ein geordnet. Diese Arbeitnehmer besitzen den Fähigkeitsausweis beziehungsweise gleichwertige Qualifikationen (vgl. Art. 7.2.1 des GAV). Der Mindestlohn eines angelernten Berufsarbeiters (Kategorie B) beträgt Fr. 5'046.95 ( Ziff. 1 des An hang s 6 GAV). Der Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ AG entsprach diesem Mindestlohn, denn der vertraglich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 29.01 (Urk. 9/6 S. 7) lässt sich so ermitteln, wie es in der Ziffer 8.3.1 des GAV vor geschrieben ist: Der effektive Monatslohn (ohne 13. Monatslohn) ist durch die Zahl 174 zu teilen (Fr. 5'046.95 / 174 = Fr. 29.01 [gerundet] ; vgl. auch Urk. 8 [Basisstundenlohn] ). Gemäss Auskunft der Y.___ AG hätte der Beschwer de führer im Jahr 2017 denselben Lohn verdient (Urk. 9/138). Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort unter Bezugnahme auf den Mindestlohn gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich zu Recht darauf hin, dass keine Unterdurchschnittlichkeit des bei der Y.___ AG erzielten Lohnes vorliege, weshalb keine Einkommensparalleli sierung vorzunehmen sei. Es kann auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 7 S. 5 ff.), insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Bundes gerichts , wonach keine Unterdurchschnittlichkeit vorliegt, wenn der Lohn dem Mindesteinkommen gemäss dem branchenspezifischen GAV

entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn der Lohn erheblich unter dem LSE-Lohnniveau liegt (vgl. das neuste Urteil 8C_607/2018 vom 20. Februar 2019

E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Weiterungen erübrigen sich somit . 4.1 .3

Anzufügen bleibt aber dennoch Folgendes: Wenn der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Mai 2018 (Urk. 1 S. 7) ausführt, er sei ein erfahrener Gipser und habe in seinem Heimatland viele Jahre als Gipser gearbeitet, sowohl in fester Anstellung als auch als selbständig Erwerbender (letzteres vom 1. März 1998 bis am 30. April 2007), steht dies im Widerspruch zu seiner Aussage vom 5. August 2016 , er sei in Spanien gelern ter Me tallbauer und habe im Jahr 2012 oder 2013 einen zweitägigen Kurs als Gipser absolviert (E. 4.2.2) . Ein zweitägiger Kurs ent spricht nicht einer qualifizierte n Berufsausbildung . Zudem ist eine l angjährige Erfahrung als Gipser n icht erstellt.

Selbst wenn auf die LSE abgestellt würde , wäre daher nicht das Kompe tenz niveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Konkret müsste zu r Ermi ttlung des Valideneinkommens der standardisierte Lohn von Fr. 5'508.-- (LSE 2016 , TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer) herangezogen werden. Dies gälte selbst bei langjä hriger Berufserfahrung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).

Unter Berücksichtigung der durchschnit tlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,3

Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , F 41-43) sowie der Nominall ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Valideneinkommen von Fr. 68’549 . -

- ( Fr. 5'508.-- : 40 x 41,3 x 12 : 2239 x 2249 ). Damit kann festgestellt werden, dass der von der Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der bisherigen Arbeitgeberin ermittelte Lohn von Fr. 65'956.80 auch im Vergleich zum standardisierten Lohn gemäss LSE nicht unterdurchschnittlich ist. Eine Parallelisierung ist nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2). Eine solche Abweichung liegt hier nich t vor . 4.2 4.2 .1

Der Beschwerdeführer hielt sodann dafür, dass nicht auf das mit H ilfe der DAP ermittelte Invalideneinkommen abgestellt werden könne. Die Tätigkeit als Staplerfahrer (DAP 386600) sei ihm aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung sodann nicht zumutbar. Das Bundesgericht hat seine Praxis zur DAP-Methode, welche zum Ziel hat, die Vergleichseinkommen so konkret wie möglich zu ermitteln (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1), mehrfach bestätigt (vgl. BGE 139 V 592 E. 7.1; SVR 2016 UV Nr. 14 S. 43, 8C_430/2014; Urteil des Bundesgerichts 8C_182/2017 vom 10. April 2017 E. 4.2). Die Bestimmung des Invalidenlohnes auf der Grundlage von tabellarischen Durch schnittslöhnen nach der LSE ist der DAP-Methode denn auch nicht prin zipiell vorzuziehen (BGE 139 V 592 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. April 2017 E. 3.3). Bei der DAP-Methode kann den gesundheitlichen Ein schränkungen aber insoweit besser Rechnung getragen werden, als dass nur Stellen ausgewählt werden, welche dem verbleibenden Leistungsprofil entspre chen . Mithin werden die spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile ganz konkret berücksichtigt. Dadurch wird auch die Lohnhöhe beeinflusst. Mit anderen Worten erscheinen nur Löhne, welche trotz der Einschränkungen erzielbar sind (vgl. BGE 139 V 592). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers trug die Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Blätter dem körperlichen Anforderungsprofil Rechnung und berücksichtig t e bei der Auswahl der fünf angepassten Arbeitsstellen – in der von ihr erstellten Dokumentation von insgesamt 84 Arbeitsplätzen (Urk. 9/189 ) – die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers . Weshalb die Tätigkeit als Staplerfahrer (zu 70 %, die übrigen 30 % würden Etikettierarbeiten umfassen [Urk. 9/189 S. 12]) bei der A.___ AG nicht dem körper lichen Anforderungsprofil entsprechen sollte, erhellt sich nicht. Bei der A.___ AG handelt es sich um ein Schweizer Handels- und Produktions unternehmen für Eier, Eiprodukte, gekühlte Frischpr odukte und Tiefkühlprodukte, wo das Fahren auf ebenem Gelände Voraussetzung ist. Schläge und Vibrationen auf die linke untere Extremität sind daher nicht zu erwarten. Dass der Beschwerdeführer keine Fahrzeuge mehr lenk en könne, lässt sich dem Zumutbarkeitsprofil ausserdem

nicht entnehmen. Dass der Beschwerdeführer nicht über den Fahrausweis « Stpl » verfü gt, stellt keinen Grund dar, die Tätigkeit als Staplerfahrer bei der DAP nicht zu berück sichtigen. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2018 zu Recht ausführt e (Urk. 7 S. 5), ist dem Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Staplerfahrer von maximal vier Tagen zumutbar. Mit der vorliegenden DAP-Dokumentation vom

9. November 2017 (Urk. 9/ 189 ), hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypo thetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.

4.2 .2

S elbst wenn nicht die DAP, sondern die Tabellenlöhne gemäs s der Schweizeri schen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zur Bemessung des Invalideneinkommens herangezogen wü rden , ergäbe sich bloss ein renten ausschliessender I nvaliditätsgrad von unter 10 % . Massgebend wäre der standardisierte Lohn von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, TA1_tirage_skill_level , TOTAL, Kompetenzniveau 1, Männer) , da der Beschwer deführer die bisherige Tätigkeit als Gisper nicht mehr ausführen kann und über keine andere hier verwertbare Ausbildung verfügt (es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer seine in Spanien abgeschlossene Ausbildung als Metall bauer in der Schweiz verwerten könnte) .

Unter Berücksichtigung der durch schnit t lichen A rbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stun den pro Woche, 2004-2017 , TOTAL ) sowie der Nominal l ohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(Indexstand 2239 [2016] auf 2249 [2017 ], vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39 Entwicklung der Nomi nallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2017 , Nominallöhne Männer) ergäbe si ch ein Inv alideneinkommen von Fr. 67 ' 102 .--

( Fr. 5'340. -- x 12 /40 x 41.7 / 2239 x 2249 ). Ein leidensbedingter Abzug von 10 % rechtfertigt sich indes nicht, obwohl die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer gemäss Vorbescheid vom

22. November 2017 (Urk. 9/195 S. 2-4) einen solchen mutmasslich gewährt hat. Einerseits be steht keine wec hselseitige Bindungswirkung rechtskräftig festgestellter Invalidi täts grade der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich. Zwar sind bereits abgeschlossene Invalidi täts fest legungen mitzuberücksichtigen (BGE 133 V 549 E. 6 S. 553 ff).

D och kann die Unfallversicherung sich nicht damit begnügen, den von der Invalidenver sicherung ermittelten Invaliditätsgrad ohne eigene Prüfung zu übernehmen, ins besondere dann nicht, wenn die Invaliditätsfestlegung der Invalidenversicherung unter 40 % liegt. Im Unterschied zur Unfallversicherung, wo ein Rentenanspruch bereits bei 10 % entsteht, begründet in der Invalidenversicherung erst ein Invaliditätsgrad von 40 % einen Rentenanspruch. Im vorliegenden Fall gewährte die Invalidenversicherung einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne keine schwe ren Tätigkeiten mehr ausführen (Urk. 9/195 S. 3). Dies rechtfertigt sich indessen nicht. D ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich

schwere Arbeiten zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen

Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte Arbeiten zumutbar sind, auch bei -

hier nicht gegebener – einge schränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen

leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten umfasst. Angesichts des konkreten Zumutbarkeitsprofils ist von einem

genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen, auch wenn der

Beschwerdeführer über keine (hier verwertbare) Berufsausbildung verfügt und bisher vorwiegend körperlich schwere re Arbeiten

ausübte. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt

werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeits markt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind vorliegend nicht

ersichtlich ( vgl. das Urteil 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2) . Die fehlenden Deutschkenntnisse sowie die Nationalität des Beschwerdeführer s

recht fertigen überdies ebenfalls

keinen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. das Urteil 9C_857/2017 vom 24. August 2018 E. 4.3.2 und 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.4). 4.3

Würde zugunsten des Beschwerdeführers auf die standardisierten Löhne gemäss LSE abgestellt, erg ä b e sic h folgender Einkommensvergleich:

Die Gegenüber stellung von

Fr. 68’549 . -- ( Valideneinkommen )

und Fr. 67 ' 102 . -- ( Invalidenein kommen )

ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'447 .-- . Dies entspricht einem Inva liditätsgrad von gerundet 2 %, was keinen Rentenanspruch begründet. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro