opencaselaw.ch

UV.2018.00094

Fallabschluss rechtens

Zürich SozVersG · 2019-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1997 geborene X.___ leistete

einen vom 2. bis 2 0. Oktober 2017 befristeten und über die « Y.___ » vermittelten Einsatz als Sanitärmon teur

bei der Z.___ (Einsatzfirma)

und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Oktober 2017 zog er sich bei Arbeiten mit dem Schlagbohrgerät einen Schlag gegen den rechten Daumen zu (Unfallmeldung vom 17. Oktober 2017, Urk. 9/1). Der am 9. Oktober 2017 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion im rechten Daumen; ossäre Läsionen konnten bildgebend ausgeschlossen werden. Sodann verschrieb er eine Bedarfsanalgesie und attestierte dem Versicherten eine vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(Urk. 9/2 /4, Urk. 9/8 /2). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/10). Gemäss Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2017 verletzte sich der Versicherte am 7. Dezember 2017 beim Aufräumen schwerer Rohre erneut am rechten Daumen (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/8). Die erstbehandelnde Ärzteschaft des A.___ diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars

(daumenseitige Handfläche) rechts, verschrieb eine Gipsschiene und attestierte dem Versicherten

vom 7. b is 1 5. Dezember 2017 erneut eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/7/2f.) .

Bildgebend zeigte sich eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne (Urk. 9/15 = Urk. 10/11). Am 2 3. Januar 2018 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatolo gie, zur Sache Stellung (Urk. 9/13 = Urk. 10/14). Gestützt darauf lehnte die Suva m it Schreiben vom 3 0. Januar 2018 eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 7. Dezember 2017 ab (Urk. 10/17; vgl. auch Telefonat e vom 2 8. Dezember 2017, 1 2. Januar 2018 und 2 4. Januar 2018, Urk. 10/ 9, Urk. 10/10, Urk. 10/ 1 5). Zeitgleich stellte sie

ihre Versicherungs leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2017 rückwirkend per 5 . Januar 2018 ein (Verfügung vom 3 0. Januar 2018, Urk. 9/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 / 20) wies sie nach Beizug der kreisärztlichen Akten beu rteilung

vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 9/25) mit Einspracheentscheid vom 22. März 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, über den 5. Januar 2018 hinaus weiterhin zu entrich ten (Urk. 1 S. 2). Zudem gab er den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchi rurgie und Ober arzt, A.___, vom 3. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 3). M it Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 schloss d ie Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med.

D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 7. Juni 2018 bei (Urk. 8) . Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 wurde ein zweiter Sch riftenwechsel angeordnet (Urk. 11). D er Beschwerdeführer hielt replicando

an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. Urk. 14, Urk. 15/1-2) . Mit Duplik vom 2 3. Oktober 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 angeze igt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 5. Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. Oktober 2017 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am rechten Daumen geführt . Der Status quo sine sei spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden, weshalb die Versi cherungsleistun gen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden seien (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei seitens der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden, ob der Status quo sine tatsächlich eingetroffen sei. Mithin handle es sich dab ei lediglich um eine ungeprüfte Annahme . Aus subjektiver Sicht sei der Verlauf stagnierend. Insbesondere bestehe eine deutliche Schmerzhaftigkeit. Der behandelnde Arzt des A.___ vertrete im Bericht vom 3. Mai 2018 dezidiert die Ansicht, dass es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen handle (Urk. 1). Eine Tendinopathie einer Beugesehne könne entgegen der ungeprüften Annahme der Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach länger anhalten als zwölf Wochen (Urk. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 5. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1

Der am 9. Oktober 201 7 erstbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2017 eine Kontusion des rechten Daumens. Als Befund notierte er eine deutliche Schwellung im Bereich des Thenars, ohne Druckdolenz im Bereich der ossären Stru kturen . Bildgebend bestünden keine

ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Behandlung sei per 1 2. Okto ber 2017 abgeschlossen worden (Urk. 9/8, vgl. auch Urk. 9/20). 3.2 Am 7. Dezember 2 017 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins A.___,

nachdem es selben Tags

– nach eigenen Angaben ohne Trauma - erneut zu einer starken Anschwellung des rechten Thenars gekommen sei. Die konsultierte Ärz teschaft des A.___

diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind habe er einen Knochen in der rechten Hand gebrochen. Sodann habe er vor ca. sechs Wochen mit dem Bohrhammer gearbeitet. Danach sei die rechte Hand stark angeschwollen, insbesondere im Bereich des rechten Thenars . Unter symptoma tischer Therapie mit Inflammac habe sich die Schwellung normalisiert und habe er (der Beschwerdeführer) wieder als Sanitärinstallateur arbeiten können

(Urk. 10/7/2f.).

Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 7. und 15. Dezember 2017

wurde sodann

eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne fest gehalten . Es handle sich dabei am ehesten um ältere, posttraumatische Veränderungen am Sulcus

ulnaris mit tenopathischer Veränderung der Sehne des Musculus

carpi

ulnaris . Im Übrigen zeigten sich

regelrechte ossäre Verhältnisse und

eine regel rechte Artikulation (Urk. 9/15 = Urk. 10/11, vgl. auch das MRI vom 1 5. Februar 2018, welches unverändert leichte degenerative Veränderungen, ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen, erbrachte, Urk. 10/18 f.). 3.3

Gestützt auf die bisherige Aktenlage kam Kreisarzt Dr. B.___

am 2 3. J anuar 2018

im Wesentlichen zum Schluss, vorliegend bestehe eine Affektion der Daumen beugesehne rechts. Diese habe sich krankhaft verändert . Die Sehnenreizung sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, nicht jedoch die degenerativen Verän derungen. Der Status quo sine sollte in spätestens zwölf Wochen nach dem Unf allereignis eingetreten sein. Mithin handle es sich um eine kurzzeitige Ver schlimm e rung eines Vorzustandes (Urk. 9 /13). 3.4

Im Einspracheverfahren nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut zur Sache Stellung; mit Aktenbeurteilung vom 2 8. Februar 2018 hielt er daran fest, aufgrund der kern spintographischen Untersuchung vom 1 5. Dezember 2017 bestehe eine unfallun abhängige Arthrose des Daumengrundgelenks mit einer krankhaften Sehne nver änderung der Daumenbeugeseh n e . Die Reizung der Daumenbeugesehne (Muscu lus

flexor

pollicis) rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die sbe züglich sei der Status quo sine n ach allgemeiner Lehrmeinung spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten, mithi n spätestens am 5. Januar 2018 (Urk. 9/25). 3.5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die versi cherungsmedizinische Aktenbeurteilung von

Dr. D.___ vom 7. Juni 2018 ein. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, sowohl die radiologisch ausgewiesene Arthrose als auch die tenopathisch (chronisch) veränderte Daumenbeugesehne an der rechten Hand s ei

leicht ausgeprägt. Insbesondere hätten sich im Bereich des Thenars rechts bildgebend keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms ergeben. Die kreisär ztliche Beurteilung von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4), wonach der Status quo sine bezüglich der Sehnenreizung spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden sei, sei insofern korrekt; nach allgemein medizinischem Wissen verheile eine Kontusion/Prellung nach vier bis sechs resp. allerspätestens nach zwölf Wochen (Urk. 8).

4. 4.1

Unbestritten und ausgewiesen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Ereignisses vom 5. Oktober 2017 eine Kontusion des rechten Daumens erlitt en hat . Wiederholt durc hgeführte, bildgebende Unter suchungen an der rechten Hand erbrachten allesamt den Ausschluss (frischer) ossärer Läsionen;

a usserdem

zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms im Bereich des Thenars rechts

(Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 9/15, Urk. 10/ 18/2) . Vor diesem Hintergrund k amen Dres . B.___ und D.___

im Einklang mit der vorherrschenden Lehre zum überzeugenden Schluss, betreffend die am 5. Oktober 2017 erlittene Kontusion des rechten Dau mens sei nach spätestens zwölf Wochen der Status quo sine eingetroffen (Urk. 9/13, Urk. 9/25/2, Urk. 8; vgl. auch Urk. 10 /2, worin die die Ätiologie der Schwellung im Bereich des Thenars rechts seitens der Ärzte des A.___ bereits Mitte Dezember 2017 als «unklar» taxiert wurde). Soweit der behandelnde Dr. C.___ in der erbetenen Stellungnahme vom 2 2. August 2018 dagegen hielt, es sei « sehr vereinfacht » und vorliegend «eigentlich nicht angebracht», gestützt auf die allge meine Lehre einen sechs- oder zwölfwöchigen Heilungsverlauf anzunehmen; vielmehr seien gerade in der Handchirurgie unspezifische Traumata oftmals hart näckig schmerzhaft und länger behandlungsbedürftig (Urk. 15/2), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass allein d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht standzuhalten vermag. Zudem

gab

Dr. C.___

seine Stellungnahme

im Kontext und unter Berücksichtigung des (hier nicht zu beurteilenden) Ereignisses vom 2 2. Februar 2018 ab . Kommt

hinzu, dass Dr. C.___ in früheren Bericht en wiederholt und ausdrücklich festhielt, die Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens sei ätiologisch unklar (vgl. Urk. 3, Urk. 9/19 /3

= Urk. 10/19/3, Urk. 9 /31 /3). Anlässlich der Konsultation vom 3. Mai 2018 (Urk. 3) hielt er insbesondere fest, es bestünden klinisch keine Hin weise für eine symptomatische Arthrose am stabilen Daumengrundgelenk (rechts), er fand keine Schwellung, keine Rötung und ein freies Gleiten der Dau menflexorensehne (FPL). Eine über den 5. Januar 2018 hinausgehende Behand lungsbedürftigkeit der am 5. Oktober 2017 erlittenen Kontusion des rechten Dau menballens hat er damit nicht dargelegt, zumal der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2017 wiederum arbeitsfähig war (E. 3.1).

Nach dem Gesagten bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber und ist auf grund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage hinreichend erstellt, dass die über den 5. Januar 2018 andauernden Beschwerden im Bereich des rech ten Thenars

jedenfalls nicht erklärbar sind und die Arthrose am Daumengrund gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. Oktober 2017 zurückzuführen und asymptomatisch ist; es versteht sich von selbst, dass das äussert knapp und vage formulierte «Zeugnis» des behandelnden Hausarztes Dr.

F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie, vom 16. Februar 2018, wonach die Gesamtsituation als Rückfall vom Unfall des 5. Oktobers 2017 betrachtet werden könne (Urk. 9/20), für sich allein keine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage bildet . Sodann sind die Ausfüh rungen von

Dr. C.___ im beschwerdeweise einger eichten Bericht vom 3. Mai 2018, worin er nebst der «ätiologisch nicht ganz klaren» Schmer z haftigkeit im Bereich des rechten Daumens – bezugnehmend auf eine Anfrage des Beschwerdeführers resp. dessen Rechtsvertreters vom 2 6. April 2018 - gleichzeitig

festh ie lt, es bestünden «zweifelsohne Unfallfolgen am Daumen un d Handgelenk », unklar . Fraglich bleibt

insbesondere, ob sich die postulierten Unfal lfolgen auf das Ereig nis vom 5. Oktober 2017 und/ oder das (vorliegend nicht zu beurteilende) Ereignis vom 22. Februar 2018 beziehen; so soll sich der Beschwerdeführer am 2 2. Februar 201 8 erneut eine Kontusion des «bereits vorher verletzten rechten Handgelenks zugezogen haben» (Urk. 15/2).

Bei der vorliegenden (hinreichend aufschlussreichen) Aktenlage war die Beschwerdegegnerin

- entgegen dem Beschwerdeführer (Urk.

1) - nicht angehal ten, weitere Abklärungen durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinwei sen). 4.2

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 5 . Januar 201 8 hinaus behandlungsbedürftige

fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1997 geborene X.___ leistete

einen vom 2. bis 2 0. Oktober 2017 befristeten und über die « Y.___ » vermittelten Einsatz als Sanitärmon teur

bei der Z.___ (Einsatzfirma)

und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Oktober 2017 zog er sich bei Arbeiten mit dem Schlagbohrgerät einen Schlag gegen den rechten Daumen zu (Unfallmeldung vom 17. Oktober 2017, Urk. 9/1). Der am 9. Oktober 2017 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion im rechten Daumen; ossäre Läsionen konnten bildgebend ausgeschlossen werden. Sodann verschrieb er eine Bedarfsanalgesie und attestierte dem Versicherten eine vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(Urk. 9/2 /4, Urk. 9/8 /2). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/10). Gemäss Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2017 verletzte sich der Versicherte am 7. Dezember 2017 beim Aufräumen schwerer Rohre erneut am rechten Daumen (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/8). Die erstbehandelnde Ärzteschaft des A.___ diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars

(daumenseitige Handfläche) rechts, verschrieb eine Gipsschiene und attestierte dem Versicherten

vom 7. b is 1 5. Dezember 2017 erneut eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/7/2f.) .

Bildgebend zeigte sich eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne (Urk. 9/15 = Urk. 10/11). Am 2 3. Januar 2018 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatolo gie, zur Sache Stellung (Urk. 9/13 = Urk. 10/14). Gestützt darauf lehnte die Suva m it Schreiben vom 3 0. Januar 2018 eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 7. Dezember 2017 ab (Urk. 10/17; vgl. auch Telefonat e vom 2 8. Dezember 2017, 1 2. Januar 2018 und

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 5. Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1).

E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

E. 2 4. Januar 2018, Urk. 10/ 9, Urk. 10/10, Urk. 10/ 1 5). Zeitgleich stellte sie

ihre Versicherungs leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2017 rückwirkend per 5 . Januar 2018 ein (Verfügung vom

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. Oktober 2017 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am rechten Daumen geführt . Der Status quo sine sei spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden, weshalb die Versi cherungsleistun gen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden seien (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei seitens der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden, ob der Status quo sine tatsächlich eingetroffen sei. Mithin handle es sich dab ei lediglich um eine ungeprüfte Annahme . Aus subjektiver Sicht sei der Verlauf stagnierend. Insbesondere bestehe eine deutliche Schmerzhaftigkeit. Der behandelnde Arzt des A.___ vertrete im Bericht vom 3. Mai 2018 dezidiert die Ansicht, dass es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen handle (Urk. 1). Eine Tendinopathie einer Beugesehne könne entgegen der ungeprüften Annahme der Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach länger anhalten als zwölf Wochen (Urk. 14).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 5. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der am 9. Oktober 201

E. 3.2 Am 7. Dezember 2 017 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins A.___,

nachdem es selben Tags

– nach eigenen Angaben ohne Trauma - erneut zu einer starken Anschwellung des rechten Thenars gekommen sei. Die konsultierte Ärz teschaft des A.___

diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind habe er einen Knochen in der rechten Hand gebrochen. Sodann habe er vor ca. sechs Wochen mit dem Bohrhammer gearbeitet. Danach sei die rechte Hand stark angeschwollen, insbesondere im Bereich des rechten Thenars . Unter symptoma tischer Therapie mit Inflammac habe sich die Schwellung normalisiert und habe er (der Beschwerdeführer) wieder als Sanitärinstallateur arbeiten können

(Urk. 10/7/2f.).

Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 7. und 15. Dezember 2017

wurde sodann

eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne fest gehalten . Es handle sich dabei am ehesten um ältere, posttraumatische Veränderungen am Sulcus

ulnaris mit tenopathischer Veränderung der Sehne des Musculus

carpi

ulnaris . Im Übrigen zeigten sich

regelrechte ossäre Verhältnisse und

eine regel rechte Artikulation (Urk. 9/15 = Urk. 10/11, vgl. auch das MRI vom 1 5. Februar 2018, welches unverändert leichte degenerative Veränderungen, ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen, erbrachte, Urk. 10/18 f.).

E. 3.3 Gestützt auf die bisherige Aktenlage kam Kreisarzt Dr. B.___

am 2 3. J anuar 2018

im Wesentlichen zum Schluss, vorliegend bestehe eine Affektion der Daumen beugesehne rechts. Diese habe sich krankhaft verändert . Die Sehnenreizung sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, nicht jedoch die degenerativen Verän derungen. Der Status quo sine sollte in spätestens zwölf Wochen nach dem Unf allereignis eingetreten sein. Mithin handle es sich um eine kurzzeitige Ver schlimm e rung eines Vorzustandes (Urk.

E. 3.4 Im Einspracheverfahren nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut zur Sache Stellung; mit Aktenbeurteilung vom 2 8. Februar 2018 hielt er daran fest, aufgrund der kern spintographischen Untersuchung vom 1 5. Dezember 2017 bestehe eine unfallun abhängige Arthrose des Daumengrundgelenks mit einer krankhaften Sehne nver änderung der Daumenbeugeseh n e . Die Reizung der Daumenbeugesehne (Muscu lus

flexor

pollicis) rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die sbe züglich sei der Status quo sine n ach allgemeiner Lehrmeinung spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten, mithi n spätestens am 5. Januar 2018 (Urk. 9/25).

E. 3.5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die versi cherungsmedizinische Aktenbeurteilung von

Dr. D.___ vom 7. Juni 2018 ein. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, sowohl die radiologisch ausgewiesene Arthrose als auch die tenopathisch (chronisch) veränderte Daumenbeugesehne an der rechten Hand s ei

leicht ausgeprägt. Insbesondere hätten sich im Bereich des Thenars rechts bildgebend keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms ergeben. Die kreisär ztliche Beurteilung von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4), wonach der Status quo sine bezüglich der Sehnenreizung spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden sei, sei insofern korrekt; nach allgemein medizinischem Wissen verheile eine Kontusion/Prellung nach vier bis sechs resp. allerspätestens nach zwölf Wochen (Urk. 8).

4. 4.1

Unbestritten und ausgewiesen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Ereignisses vom 5. Oktober 2017 eine Kontusion des rechten Daumens erlitt en hat . Wiederholt durc hgeführte, bildgebende Unter suchungen an der rechten Hand erbrachten allesamt den Ausschluss (frischer) ossärer Läsionen;

a usserdem

zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms im Bereich des Thenars rechts

(Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 9/15, Urk. 10/ 18/2) . Vor diesem Hintergrund k amen Dres . B.___ und D.___

im Einklang mit der vorherrschenden Lehre zum überzeugenden Schluss, betreffend die am 5. Oktober 2017 erlittene Kontusion des rechten Dau mens sei nach spätestens zwölf Wochen der Status quo sine eingetroffen (Urk. 9/13, Urk. 9/25/2, Urk. 8; vgl. auch Urk.

E. 7 erstbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2017 eine Kontusion des rechten Daumens. Als Befund notierte er eine deutliche Schwellung im Bereich des Thenars, ohne Druckdolenz im Bereich der ossären Stru kturen . Bildgebend bestünden keine

ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Behandlung sei per 1 2. Okto ber 2017 abgeschlossen worden (Urk. 9/8, vgl. auch Urk. 9/20).

E. 9 /13).

E. 10 /2, worin die die Ätiologie der Schwellung im Bereich des Thenars rechts seitens der Ärzte des A.___ bereits Mitte Dezember 2017 als «unklar» taxiert wurde). Soweit der behandelnde Dr. C.___ in der erbetenen Stellungnahme vom 2 2. August 2018 dagegen hielt, es sei « sehr vereinfacht » und vorliegend «eigentlich nicht angebracht», gestützt auf die allge meine Lehre einen sechs- oder zwölfwöchigen Heilungsverlauf anzunehmen; vielmehr seien gerade in der Handchirurgie unspezifische Traumata oftmals hart näckig schmerzhaft und länger behandlungsbedürftig (Urk. 15/2), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass allein d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht standzuhalten vermag. Zudem

gab

Dr. C.___

seine Stellungnahme

im Kontext und unter Berücksichtigung des (hier nicht zu beurteilenden) Ereignisses vom 2 2. Februar 2018 ab . Kommt

hinzu, dass Dr. C.___ in früheren Bericht en wiederholt und ausdrücklich festhielt, die Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens sei ätiologisch unklar (vgl. Urk. 3, Urk. 9/19 /3

= Urk. 10/19/3, Urk. 9 /31 /3). Anlässlich der Konsultation vom 3. Mai 2018 (Urk. 3) hielt er insbesondere fest, es bestünden klinisch keine Hin weise für eine symptomatische Arthrose am stabilen Daumengrundgelenk (rechts), er fand keine Schwellung, keine Rötung und ein freies Gleiten der Dau menflexorensehne (FPL). Eine über den 5. Januar 2018 hinausgehende Behand lungsbedürftigkeit der am 5. Oktober 2017 erlittenen Kontusion des rechten Dau menballens hat er damit nicht dargelegt, zumal der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2017 wiederum arbeitsfähig war (E. 3.1).

Nach dem Gesagten bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber und ist auf grund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage hinreichend erstellt, dass die über den 5. Januar 2018 andauernden Beschwerden im Bereich des rech ten Thenars

jedenfalls nicht erklärbar sind und die Arthrose am Daumengrund gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. Oktober 2017 zurückzuführen und asymptomatisch ist; es versteht sich von selbst, dass das äussert knapp und vage formulierte «Zeugnis» des behandelnden Hausarztes Dr.

F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie, vom 16. Februar 2018, wonach die Gesamtsituation als Rückfall vom Unfall des 5. Oktobers 2017 betrachtet werden könne (Urk. 9/20), für sich allein keine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage bildet . Sodann sind die Ausfüh rungen von

Dr. C.___ im beschwerdeweise einger eichten Bericht vom 3. Mai 2018, worin er nebst der «ätiologisch nicht ganz klaren» Schmer z haftigkeit im Bereich des rechten Daumens – bezugnehmend auf eine Anfrage des Beschwerdeführers resp. dessen Rechtsvertreters vom 2 6. April 2018 - gleichzeitig

festh ie lt, es bestünden «zweifelsohne Unfallfolgen am Daumen un d Handgelenk », unklar . Fraglich bleibt

insbesondere, ob sich die postulierten Unfal lfolgen auf das Ereig nis vom 5. Oktober 2017 und/ oder das (vorliegend nicht zu beurteilende) Ereignis vom 22. Februar 2018 beziehen; so soll sich der Beschwerdeführer am 2 2. Februar 201 8 erneut eine Kontusion des «bereits vorher verletzten rechten Handgelenks zugezogen haben» (Urk. 15/2).

Bei der vorliegenden (hinreichend aufschlussreichen) Aktenlage war die Beschwerdegegnerin

- entgegen dem Beschwerdeführer (Urk.

1) - nicht angehal ten, weitere Abklärungen durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinwei sen). 4.2

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 5 . Januar 201 8 hinaus behandlungsbedürftige

fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00094

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

6. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1997 geborene X.___ leistete

einen vom 2. bis 2 0. Oktober 2017 befristeten und über die « Y.___ » vermittelten Einsatz als Sanitärmon teur

bei der Z.___ (Einsatzfirma)

und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. Oktober 2017 zog er sich bei Arbeiten mit dem Schlagbohrgerät einen Schlag gegen den rechten Daumen zu (Unfallmeldung vom 17. Oktober 2017, Urk. 9/1). Der am 9. Oktober 2017 erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion im rechten Daumen; ossäre Läsionen konnten bildgebend ausgeschlossen werden. Sodann verschrieb er eine Bedarfsanalgesie und attestierte dem Versicherten eine vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestand eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

(Urk. 9/2 /4, Urk. 9/8 /2). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/10). Gemäss Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2017 verletzte sich der Versicherte am 7. Dezember 2017 beim Aufräumen schwerer Rohre erneut am rechten Daumen (Urk. 10/1, vgl. auch Urk. 10/8). Die erstbehandelnde Ärzteschaft des A.___ diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars

(daumenseitige Handfläche) rechts, verschrieb eine Gipsschiene und attestierte dem Versicherten

vom 7. b is 1 5. Dezember 2017 erneut eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/7/2f.) .

Bildgebend zeigte sich eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne (Urk. 9/15 = Urk. 10/11). Am 2 3. Januar 2018 nahm Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatolo gie, zur Sache Stellung (Urk. 9/13 = Urk. 10/14). Gestützt darauf lehnte die Suva m it Schreiben vom 3 0. Januar 2018 eine Leistungspflicht im Zusam menhang mit dem Ereignis vom 7. Dezember 2017 ab (Urk. 10/17; vgl. auch Telefonat e vom 2 8. Dezember 2017, 1 2. Januar 2018 und 2 4. Januar 2018, Urk. 10/ 9, Urk. 10/10, Urk. 10/ 1 5). Zeitgleich stellte sie

ihre Versicherungs leistungen im Zusammen hang mit dem Unfall vom 5. Oktober 2017 rückwirkend per 5 . Januar 2018 ein (Verfügung vom 3 0. Januar 2018, Urk. 9/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 / 20) wies sie nach Beizug der kreisärztlichen Akten beu rteilung

vom 28. Februar 2018 (vgl. Urk. 9/25) mit Einspracheentscheid vom 22. März 2018 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 22. März 2018 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten, über den 5. Januar 2018 hinaus weiterhin zu entrich ten (Urk. 1 S. 2). Zudem gab er den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchi rurgie und Ober arzt, A.___, vom 3. Mai 2018 zu den Akten (Urk. 3). M it Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 schloss d ie Beschwerdegegnerin auf Abw eisung der Beschwerde (Urk. 7). Ihrer Eingabe legte sie die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med.

D.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, vom 7. Juni 2018 bei (Urk. 8) . Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2018 wurde ein zweiter Sch riftenwechsel angeordnet (Urk. 11). D er Beschwerdeführer hielt replicando

an seinen Anträgen fest und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. Urk. 14, Urk. 15/1-2) . Mit Duplik vom 2 3. Oktober 2018 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 angeze igt wurde (Urk. 19). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheid fin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat sich am 5. Oktober 2017 ereignet, wes halb die ab dem 1. Januar 2017 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 des UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). 1.3

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 5. Oktober 2017 habe lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes am rechten Daumen geführt . Der Status quo sine sei spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden, weshalb die Versi cherungsleistun gen zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt worden seien (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei seitens der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden, ob der Status quo sine tatsächlich eingetroffen sei. Mithin handle es sich dab ei lediglich um eine ungeprüfte Annahme . Aus subjektiver Sicht sei der Verlauf stagnierend. Insbesondere bestehe eine deutliche Schmerzhaftigkeit. Der behandelnde Arzt des A.___ vertrete im Bericht vom 3. Mai 2018 dezidiert die Ansicht, dass es sich bei den Beschwerden um Unfallfolgen handle (Urk. 1). Eine Tendinopathie einer Beugesehne könne entgegen der ungeprüften Annahme der Beschwerdegegnerin seiner Meinung nach länger anhalten als zwölf Wochen (Urk. 14). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 5. Januar 2018 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat. 3. 3.1

Der am 9. Oktober 201 7 erstbehandelnde Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 3. November 2017 eine Kontusion des rechten Daumens. Als Befund notierte er eine deutliche Schwellung im Bereich des Thenars, ohne Druckdolenz im Bereich der ossären Stru kturen . Bildgebend bestünden keine

ossären Läsionen. Der Beschwerdeführer sei vom 9. bis 1 5. Oktober 2017 zu 100 % arbeitsunfähig; ab dem 1 6. Oktober 2017 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % . Die Behandlung sei per 1 2. Okto ber 2017 abgeschlossen worden (Urk. 9/8, vgl. auch Urk. 9/20). 3.2 Am 7. Dezember 2 017 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins A.___,

nachdem es selben Tags

– nach eigenen Angaben ohne Trauma - erneut zu einer starken Anschwellung des rechten Thenars gekommen sei. Die konsultierte Ärz teschaft des A.___

diagnostizierte eine rezidivierende, unklare Schwellung im Bereich des Thenars rechts. Der Beschwerdeführer habe berichtet, als Kind habe er einen Knochen in der rechten Hand gebrochen. Sodann habe er vor ca. sechs Wochen mit dem Bohrhammer gearbeitet. Danach sei die rechte Hand stark angeschwollen, insbesondere im Bereich des rechten Thenars . Unter symptoma tischer Therapie mit Inflammac habe sich die Schwellung normalisiert und habe er (der Beschwerdeführer) wieder als Sanitärinstallateur arbeiten können

(Urk. 10/7/2f.).

Gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen vom 7. und 15. Dezember 2017

wurde sodann

eine Gelenksarthrose im Daumengrundgelenk mit tenopathischer Veränderung der Daumenflexorensehne fest gehalten . Es handle sich dabei am ehesten um ältere, posttraumatische Veränderungen am Sulcus

ulnaris mit tenopathischer Veränderung der Sehne des Musculus

carpi

ulnaris . Im Übrigen zeigten sich

regelrechte ossäre Verhältnisse und

eine regel rechte Artikulation (Urk. 9/15 = Urk. 10/11, vgl. auch das MRI vom 1 5. Februar 2018, welches unverändert leichte degenerative Veränderungen, ohne Hinweis auf entzündliche Veränderungen, erbrachte, Urk. 10/18 f.). 3.3

Gestützt auf die bisherige Aktenlage kam Kreisarzt Dr. B.___

am 2 3. J anuar 2018

im Wesentlichen zum Schluss, vorliegend bestehe eine Affektion der Daumen beugesehne rechts. Diese habe sich krankhaft verändert . Die Sehnenreizung sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal, nicht jedoch die degenerativen Verän derungen. Der Status quo sine sollte in spätestens zwölf Wochen nach dem Unf allereignis eingetreten sein. Mithin handle es sich um eine kurzzeitige Ver schlimm e rung eines Vorzustandes (Urk. 9 /13). 3.4

Im Einspracheverfahren nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut zur Sache Stellung; mit Aktenbeurteilung vom 2 8. Februar 2018 hielt er daran fest, aufgrund der kern spintographischen Untersuchung vom 1 5. Dezember 2017 bestehe eine unfallun abhängige Arthrose des Daumengrundgelenks mit einer krankhaften Sehne nver änderung der Daumenbeugeseh n e . Die Reizung der Daumenbeugesehne (Muscu lus

flexor

pollicis) rechts sei überwiegend wahrscheinlich unfallkausal . Die sbe züglich sei der Status quo sine n ach allgemeiner Lehrmeinung spätestens zwölf Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten, mithi n spätestens am 5. Januar 2018 (Urk. 9/25). 3.5

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens holte die Beschwerdegegnerin die versi cherungsmedizinische Aktenbeurteilung von

Dr. D.___ vom 7. Juni 2018 ein. Darin hielt diese im Wesentlichen fest, sowohl die radiologisch ausgewiesene Arthrose als auch die tenopathisch (chronisch) veränderte Daumenbeugesehne an der rechten Hand s ei

leicht ausgeprägt. Insbesondere hätten sich im Bereich des Thenars rechts bildgebend keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms ergeben. Die kreisär ztliche Beurteilung von Dr. B.___

(vgl. E. 3.4), wonach der Status quo sine bezüglich der Sehnenreizung spätestens am 5. Januar 2018 erreicht worden sei, sei insofern korrekt; nach allgemein medizinischem Wissen verheile eine Kontusion/Prellung nach vier bis sechs resp. allerspätestens nach zwölf Wochen (Urk. 8).

4. 4.1

Unbestritten und ausgewiesen ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich des vorliegend zu beurteilenden Ereignisses vom 5. Oktober 2017 eine Kontusion des rechten Daumens erlitt en hat . Wiederholt durc hgeführte, bildgebende Unter suchungen an der rechten Hand erbrachten allesamt den Ausschluss (frischer) ossärer Läsionen;

a usserdem

zeigten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Muskelödems und/oder eines Hämatoms im Bereich des Thenars rechts

(Urk. 8 S. 3; vgl. auch Urk. 9/15, Urk. 10/ 18/2) . Vor diesem Hintergrund k amen Dres . B.___ und D.___

im Einklang mit der vorherrschenden Lehre zum überzeugenden Schluss, betreffend die am 5. Oktober 2017 erlittene Kontusion des rechten Dau mens sei nach spätestens zwölf Wochen der Status quo sine eingetroffen (Urk. 9/13, Urk. 9/25/2, Urk. 8; vgl. auch Urk. 10 /2, worin die die Ätiologie der Schwellung im Bereich des Thenars rechts seitens der Ärzte des A.___ bereits Mitte Dezember 2017 als «unklar» taxiert wurde). Soweit der behandelnde Dr. C.___ in der erbetenen Stellungnahme vom 2 2. August 2018 dagegen hielt, es sei « sehr vereinfacht » und vorliegend «eigentlich nicht angebracht», gestützt auf die allge meine Lehre einen sechs- oder zwölfwöchigen Heilungsverlauf anzunehmen; vielmehr seien gerade in der Handchirurgie unspezifische Traumata oftmals hart näckig schmerzhaft und länger behandlungsbedürftig (Urk. 15/2), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass allein d ie blosse Möglichkeit eines be stimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht standzuhalten vermag. Zudem

gab

Dr. C.___

seine Stellungnahme

im Kontext und unter Berücksichtigung des (hier nicht zu beurteilenden) Ereignisses vom 2 2. Februar 2018 ab . Kommt

hinzu, dass Dr. C.___ in früheren Bericht en wiederholt und ausdrücklich festhielt, die Schmerzhaftigkeit im Bereich des rechten Daumens sei ätiologisch unklar (vgl. Urk. 3, Urk. 9/19 /3

= Urk. 10/19/3, Urk. 9 /31 /3). Anlässlich der Konsultation vom 3. Mai 2018 (Urk. 3) hielt er insbesondere fest, es bestünden klinisch keine Hin weise für eine symptomatische Arthrose am stabilen Daumengrundgelenk (rechts), er fand keine Schwellung, keine Rötung und ein freies Gleiten der Dau menflexorensehne (FPL). Eine über den 5. Januar 2018 hinausgehende Behand lungsbedürftigkeit der am 5. Oktober 2017 erlittenen Kontusion des rechten Dau menballens hat er damit nicht dargelegt, zumal der Beschwerdeführer Mitte Oktober 2017 wiederum arbeitsfähig war (E. 3.1).

Nach dem Gesagten bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber und ist auf grund der insoweit kongruenten medizinischen Aktenlage hinreichend erstellt, dass die über den 5. Januar 2018 andauernden Beschwerden im Bereich des rech ten Thenars

jedenfalls nicht erklärbar sind und die Arthrose am Daumengrund gelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 5. Oktober 2017 zurückzuführen und asymptomatisch ist; es versteht sich von selbst, dass das äussert knapp und vage formulierte «Zeugnis» des behandelnden Hausarztes Dr.

F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kar diologie, vom 16. Februar 2018, wonach die Gesamtsituation als Rückfall vom Unfall des 5. Oktobers 2017 betrachtet werden könne (Urk. 9/20), für sich allein keine beweistaugliche Ent scheidungsgrundlage bildet . Sodann sind die Ausfüh rungen von

Dr. C.___ im beschwerdeweise einger eichten Bericht vom 3. Mai 2018, worin er nebst der «ätiologisch nicht ganz klaren» Schmer z haftigkeit im Bereich des rechten Daumens – bezugnehmend auf eine Anfrage des Beschwerdeführers resp. dessen Rechtsvertreters vom 2 6. April 2018 - gleichzeitig

festh ie lt, es bestünden «zweifelsohne Unfallfolgen am Daumen un d Handgelenk », unklar . Fraglich bleibt

insbesondere, ob sich die postulierten Unfal lfolgen auf das Ereig nis vom 5. Oktober 2017 und/ oder das (vorliegend nicht zu beurteilende) Ereignis vom 22. Februar 2018 beziehen; so soll sich der Beschwerdeführer am 2 2. Februar 201 8 erneut eine Kontusion des «bereits vorher verletzten rechten Handgelenks zugezogen haben» (Urk. 15/2).

Bei der vorliegenden (hinreichend aufschlussreichen) Aktenlage war die Beschwerdegegnerin

- entgegen dem Beschwerdeführer (Urk.

1) - nicht angehal ten, weitere Abklärungen durchzuführen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinwei sen). 4.2

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 5 . Januar 201 8 hinaus behandlungsbedürftige

fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger