Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. April 2013 bei der Y.___ AG als Kranführer sowie Bauarbeiter angestellt, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert. Am 1. März 2014 trat er beim Gehen auf einem Feldweg auf einen Stein, rutschte ab und zog sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zu (Urk. 13/1, 13/4 und 13/13). Bei Diagnose einer chondralen Läsion des zentrolateralen
Talus doms links erfolgte am 3 1. Oktober 2014 ein operativer Eingriff in der Univer si tätsklinik Z.___ ( Urk. 13/27). Vom 2 7. August bis 24. September 2015 war der Versicherte in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert ( Urk. 13/89). Am 2 9. Januar 2016 wurde aufgrund persistierender Beschwerden eine weitere Operation in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführt (Urk. 13/102). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 13/ 9 , 13/45).
Im weiteren Verlauf veranlasste die Suva eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 2 9. Dezember 2016 von Dr. B.___ , Facharzt für Radiologie, vor genommen wurde ( Urk. 13/148 = Urk. 13/149 ). Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeld leis tungen per 3 0. April 2017 einstelle, da eine weitere medizinische Behandlung nicht mehr notwendig sei ( Urk. 13/150). Nachdem Dr. B.___ zwischenzeitlich am 6. März 2017 ergänzend zum medizinischen Belastungsprofil Stellung ge nom men hatte ( Urk. 13/157/6), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % ab dem 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 13/161). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2017 und ergänzend am 2 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 13/169, 13/173). Nach Kenntnisnahme diverser Arztberichte ( Urk. 13/174, 13/178, 13/181 f., 13/187, 13/190, 13/199 /9 f. und 13/205) und Rückmeldungen des Kreisarztes ( Urk. 13/184, 13/192 und 13/207) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 1 3. März 2018 teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 13. März 2017 in dem Sinne abänderte, dass der Invaliditätsgrad auf 13 % erhöht wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 13/208 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 0. April 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 28 % eine Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 ( Urk.
8) reichte er zwecks Darlegung seiner finanziellen Ver hältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk. 6 und 7/1-14). Mit weiterer Eingabe vom 3. Juli 2018 ( Urk.
10) reichte er einen Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 5. Mai 2018 zu den Akten ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 4. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . M it Verfügung vom 1 6. Juli 2018 wurde Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unent gelt liche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Mit Replik vom 1 3. September 2018 hielt der Beschwerdeführer – wiederum unter Beilage des Arztberichtes vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 16/1) – an seinen Anträgen fest ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Folge mit Duplik vom 17. Oktober 2018 ( Urk. 19), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2018 orientiert wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 2. November 2018 ( Urk.
21) reichte er weitere Arztberichte ein ( Urk. 22/1 f.). Am 4. April 2019 reichte Rechtsanwältin Ursula Sintzel ihre Honorarnote zu den Akten ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vor aussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 erwog die Beschwer degegnerin zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ausgehend vom massgebenden Zumutbar keits profil sei es dem Beschwerdeführer möglich, auf dem allgemeinen Arbeits markt eine leidensadaptierte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Die Gegenüber stel lung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 64'351.-- mit dem gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgelegten Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 % und entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 7 ff.). Dr. B.___ habe ausserdem in seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 sowie in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2018 überzeugend dargelegt, weshalb derzeit mangels Erreichens der Erheblich keits grenze keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Der in diesem Zu samme n hang geltend gemachte Anspruch sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S. 10 f.). 2.2
Mit Beschwerdeschrift vom 3 0. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, da jener der ausgeprägten Schmerzsituation nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Gemäss Einschätzung der Schmerzspezialistin des Spital s C.___ vom 1 0. März 2017 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Ursache der Schmerzen. Als weitere Teilursache dafür sei ein Verdacht auf eine Sehnenplattenentzündung (Fasziitis plantaris) ge äussert worden. Aufgrund der erheblichen Schmerzen sei ein ganztägiger Arbeits einsatz nicht mehr möglich. Insbesondere handle es sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur um einen belastungsabhängigen Schmerz, wodurch auch die Nachtruhe gestört sei und Ruhephasen während des Tages not wendig seien. Zwecks abschliessender Beurteilung der verbleibenden unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit werde beantragt, ein gerichtliches Gutachten einzu holen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Auf die Mehrheit der verwendeten DAP-Blätter dürfe nicht zu rückgegriffen werden, da die entsprechenden Tätigkeiten nicht dem Belastungs profil entsprächen. Folglich sei das Invalideneinkommen mittels der Lohnerhe bungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – auf Fr. 53'417.-- festzusetzen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % und ein entsprechender Rentenanspruch ausgewiesen sei en . Schliesslich sei die kreisärztliche Beurteilung auch in Bezug auf den Inte gritätsschaden nicht nachvollziehbar. Unter anderem aufgrund des schwerwie genden Knorpelschadens, der arthrotischen Veränderungen am oberen Sprung gelenk (OSG) sowie der Dauerschmerzsituation sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % geschuldet ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung eine beweiskräftige medizi nische Grundlage darstelle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe , die vermu tete Schmerzstörung müsse mindestens teilweise als Unfallfolge anerkannt werden, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Unfall vom 1. April 2013 (richtig: 1. März 2014) als leicht zu qualifizieren und rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die Fasziitis plantaris sei ferner von Dr. B.___ ausdrücklich als nicht unfallkausal eingestuft worden. Insgesamt sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs könne auf die verwendeten DAP-Blätter abgestellt werden, weshalb ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiere. Die Ablehnung der Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei insbesondere keine von der kreisärztlichen Beurteilung abweichenden ärztlichen Einschätzungen vorhanden seien ( Urk. 12 S. 4 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 1 3. September 2018 führte der Beschwerdeführer zusam men gefasst aus, dass die Schmerzproblematik entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin weiterhin zu einem grösseren Teil physiologisch erklärbar und insofern adäquat unfallkausal sei. Sie sei indes vom Kreisarzt bisher unzureichend berücksichtigt worden, was auch für die Fasziitis plantaris gelte ( Urk. 15 S. 3 f.). 2.5
Mit Duplik vom 1 7. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest ( Urk. 19). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 2 9. Dezember 2016, wel chem folgende Diagnose zu entnehmen ist ( Urk. 13/148/5): - Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels unklarer Ätiologie bei - Status nach AMIC-Plastik bei osteochondraler Läsion der medialen Talus-Schulter - Status nach Anbohrung einer osteochondralen Läsion der medialen Talus-Schulter - chondraler Läsion des zentrolateralen Talus-Doms - leichter Tibiotalar
- und Fibulotalararthrose - Status nach Supinationstrauma Februar 2014 - Fasciitis
plantaris bei verkürzter Wadenmuskulatur
Der Beschwerdeführer habe berichtet, durchgehend unter Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem in der Knöchelgegend zu leiden, auch während der Bettruhe. Der Schmerzcharakter sei in der Nacht und am frühen Morgen eher dumpf, gehe dann in stechend über und sei am Abend eher brennend. Die Schmer zen würden sich im Laufe des Tages entlang des lateralen Unterschenkels nach proximal über den lateralen Oberschenkel bis in die linke Hüfte ausdehnen. Einzig Ruhe mit Hochlagerung der linken unteren Extremität verschaffe ein bisschen Linderung. Die Beschwerden seien mit jedem Eingriff schlimmer ge wor den ( Urk. 13/148/4).
Aus ärztlicher Sicht hätten sich zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den bildgebenden Befunden sowie den Beobachtungen und Befunden der aktu el len Untersuchung viele Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe ein Gangbild gezeigt, das keinen Bezug zu den angegebenen oder auch nur zu erwar tenden Beschwerden habe. So sei vor allem die rechte (gesunde) Seite geschont worden. Durch den starken Überhang des Oberkörpers sei der Gang aber insge samt deutlich erschwert gewesen. Bei der Aufforderung, den linken Fuss aktiv zu bewegen, habe sich keine Aktivierung der Unterschenkelmuskulatur erkennen lassen. Bei passiver Bewegung sei die Beweglichkeit im Vergleich zur gesunden Gegenseite allerdings nur minim eingeschränkt gewesen. Im Weiteren habe die für die Bewegung des Fusses verwendete Muskulatur des linken Unterschenkels keine erwähnenswerte Hypotrophie zur Gegenseite ergeben. Die Betrachtung der ver schiedenen , vom 1 6. Dezember 2014 bis 1 6. August 2016 erstellten digitalen Röntgenaufnahmen des linken OSG zeige eine kaum veränderte und leicht sträh nige Knochenstruktur, die auf eine diskrete Osteopenie hindeute. Nach einer zwei einhalbjährigen Entlastung des linken Unterschenkels müsste sich jedoch eine doch deutliche inaktivitätsbedingte Osteopenie objektivieren lassen. Insgesamt sei anzunehmen, dass eine Symptomausweitung und Selbstlimitierungen vorhanden seien. Sämtliche innerhalb der letzten Monate durchgeführten Behandlungen – darunter auch schmerztherapeutische Massnahmen – hätten keine Besserung ge bracht. Namhafte Besserungen der Beschwerden seien somit durch weitere Be hand lungsmassnahmen nicht zu erwarten, sodass der stabile medizinische Zustand als erreicht betrachtet werden könne. Empfehlenswert sei der Verzicht auf den Gehstock. Die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge bezogen auf die objektivierbaren Unfallfolgen. Zumutbar seien ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei einstündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeitstages. Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm solle ebenso vermieden werden wie das Gehen auf unebenem Gelände. Im Übrigen liege kein relevanter Integritätsschaden vor, wel cher eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde ( Urk. 13/148/6). 3.2
Mit Nachtrag vom 6. März 2017 hielt Dr. B.___ in Bezug auf das Belas tungs profil ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer auch rein oder klar vorwiegend sitzende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 13/157/6). Auf entsprechende Anfrage der Suva äusserte er sich sodann am 3 0. Januar 2018 erneut zum Anspruch auf Integritätsentschädigung. Er führte aus, dass sich die in den Berichten erwähnte leichtgradige Progredienz der navikulokuneiformen Arthrose am ehesten auf eine kleine subchondrale Läsion im Os cuneiforme late rale beziehe. Diese sei im Vergleich zur Voruntersuchung allenfalls leicht besser demarkiert, in der Grösse aber unverändert. Zudem mache diese einzelne Läsion – auch wenn sie komplett erst neu aufgetreten w äre – noch keine mässige Arth rose aus. Das diskrete Knochenmarködem im Os cuneiforme mediale und im Os naviculare sei als leichte Stressreaktion zu werten. Eine Arthrose komme hier nicht in Frage, da die Veränderungen eher knorpelfern gelegen seien. Insgesamt liege somit keine mässige Arthrose vor, weshalb auch die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei. Dies könne sich in Zukunft selbstverständlich ändern und m üsse dann im Rahmen eines Rückfalles auch erneut geprüft werden ( Urk. 13/192/1). 4.
Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Einstellung der Hei lungs kosten- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 (vgl. Urk. 13/150) weder bestritten noch zu beanstanden ist. Einerseits ging Dr. B.___ in seinem Unter suchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 davon aus, dass durch weitere Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und daher ein stabiler medizinischer Zustand eingetreten sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte entnommen werden, dass unter anderem weder mittels Infiltrationen noch mit ausgedehnten konservativen Therapien oder verschiedensten medikamentösen Austestungen ein positiver Effekt hat erzielt werden können (vgl. Urk. 13/174/2, 13/178/1 und 13/182/1). 5. 5.1
Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rah men der Berechnung des Rentenanspruchs den Invaliditätsgrad korrekt – zuletzt auf 13 %
– festgelegt hat. Dabei ging sie gestützt auf die kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausü bung einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 1. Mai 2017 ganztägig zumutbar sei ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 13/161 ).
In ihrer Gesamtheit erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ als für die streitigen Belange umfassend. Er hat unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage – insbesondere auch der Röntgenaufnahmen – sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, welche erwerblichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Schmerzsyndroms des linken Unterschenkels noch zumutbar sind. Es handelt sich dabei um ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei ein stündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeits tages. Zumutbar sind ausserdem rein oder klar vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung. Vermieden werden soll nebst dem Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm das Gehen auf unebenem Gelände ( Urk. 13/148/1 ff., 13/157/6). Gegen die Zu verlässigkeit dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung sprechen ent gegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 8) , liegen keine Arzt berichte in den Akten, in denen
namentlich für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 ein e eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten atte stieren w orden wäre . Die Behauptung des Beschwerdeführer s, dass die ausge prägte Schmerzsituation Ruhephasen notwendig mache und einen ganztätigen Arbeitseinsatz verunmögliche ( Urk. 1 S. 4), findet somit keine medizinische Stütze. Soweit er geltend macht, die Schmerzen würden unabhängig von Belas tungen auftreten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinen gegenüber den behandelnden Ärzte n gemachten Angaben, wonach kaum beziehungsweise keine Ruheschmerzen vorhanden seien ( Urk. 13/182/1, 13/205/1). Sofern der Be schwerdeführer im Weiteren die Schmerzen auch als Ausdruck einer psychischen Störung betrachtet ( Urk. 1 S. 3 f.) , ist anzumerken, dass der Unfall vom 1. März 2014 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wick eln den Kräften
– Abrutschen von einem Stein – unbestrittenermassen als leicht einzustufen ist. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit mangels adäquater Kausalität allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres entfällt ( vgl. BGE 115 V 133 E. 6a).
Insgesamt wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur ge ringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Von weite ren Beweismassnahmen
– wie etwa die beantragte Einholung eines Gerichtsgut ach ten s (Urk. 1 S. 4) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ).
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 16/1, 22/1
f.) nichts zu ändern . Der im September 2018 v orgenommene operative Ein griff hatte ein Narbendébridement
und die Entfernung von Ost e osynthesematerial am linken OSG zum Inhalt. Dass aufgrund dessen ganz grund s ätzlich und damit auch bezogen auf den hier massgebenden
Zeitpunkt des angefochtenen Einspra cheentscheides
(vgl. BGE 121 V 329 E. 1b, 99 V 98) die funktionelle Belastbarkeit anders zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich . 5.2 5.2.1
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu bestim men. Hierzu wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cher t e Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre und dabei im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- erzielt hätte ( Fr. 5'600.-- *
13
plus Mittagsentschädigung von Fr. 1'400.-- pro Jahr; Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S.
8). Weiterungen erübrigen sich in diesem Zusammenhang namentlich in Anbe tracht dessen, dass diese Annahme mit den entsprechenden Angaben der ehe maligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk. 13/152, 13/154). 5.2.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Ein tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf fünf DAP-Arbeitsstellen fest ( Urk. 13/194), wobei sie im Rahmen des Einspracheverfahrens zwei DAP-Erfassungsblätter austauschte (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Der Beschwerde führer wendet jedoch ein, dass in Bezug auf zwei ausgewählte Tätigkeiten eine Anlehre verlangt werde und er über keine vergleichbare Ausbildung verfüge. Ferner sei bei der Auswahl nicht beachtet worden, dass er auf Pausen angewiese n sei und sich nicht ohne Gehst ock fortbewegen könne. Die verwendeten Stellen profile seien daher untauglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens und es sei vielmehr auf die LSE 2014 abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einer seits beruht die geltend gemachte Angewiesenheit auf Pausen und den Gehstock auf dessen subjektiver Einschätzung. In Bezug auf die Gehhilfe vertrat Dr. B.___ überdies die Auffassung, dass der Verzicht darauf empfehlenswert sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits trifft zwar zu, dass auf den einzelnen DAP-Blättern jeweils auf eine «Anlehre» von einwöchiger bis dreimonatiger Dauer hingewiesen w ird ( Urk. 13/194/10, 13/194/ 14, 13/194/18, 13/194/22 und 13/194/26). Damit ist jedoch keine eigentliche berufliche Ausbildung, sondern eine kurz dauernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint. Folglich ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qua lifikation erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. Novem ber 2015 E. 4.7.2). Da im W eiteren bei sämtlichen ausgewählten Stellen die Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten in Einklang mit dem Belastungsprofil auch in sitzender oder wechselbelastender Position auszuüben, besteht keine Not wendigkeit, zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE zurückzu grei fen. Basierend auf den Erhebungen der Beschwerdegegnerin ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 64'351.-- auszugehen. Die hiefür vom Bundesge ri cht geforderten weiteren Voraussetzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3) sind unbestritte ner massen erfüllt. 5.2.4
Auf der Grundlage eines
Valideneinkommen s von Fr. 74'200.-- und eines Inva lideneinkommen s von Fr. 64'351.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad korrekt auf 13.27 respektive 13 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend besteht ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie E. 1.3 vorstehend). 6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG hat. Während dies die Beschwerde geg nerin verneint ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 12 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von mindes te ns 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 5).
Dr. B.___ stellte sich in seinem Untersuchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 auf den Standpunkt, dass kein relevanter Integritätsschaden vorliege, welcher eine Integritätsentschädigung rechtfertige ( Urk. 13/148/6). An dieser Schlussfol ge rung hielt er auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines MRI des linken OSG vom 7. September
2017 (vgl.
Urk. 13/182/2) mit Stellungnahme vom 3 0. Janu ar 2018 fest ( Urk. 13/192/1). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein An lass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Wie die Beschwerde gegnerin richtigerweise anmerkte ( Urk. 2 S. 11), ist keine dem Kreisarzt wider spre chende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beur tei lung einzelner Integritätsschaden bildet rechtsprechungsgemäss jedoch eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht stich haltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % ausgeht. Im Übrigen legt er nicht substantiiert dar, in Anwendung welcher Suva-Tabellen – die Richtwerte für die Bemessung der Integritätsentschädigung enthalten (Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2) – auf eine Integritätseinbusse in dieser Höhe geschlossen werden soll. Dr. B.___ führte in diesem Kontext insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb (noch) keine mässige Arthrose am linken OSG objektivierbar sei, welche mit Blick auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) als relevanter Integritätsschaden zu qualifizieren wäre. Darauf kann abgestellt werden, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von ärzt licher Seite auch eine Verschlimmerung der bestehenden, leichtgradigen arthro tischen Veränderungen aktuell nicht als wahrscheinlich respektive voraussehbar eingestuft wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 ( Urk.
2) zu Recht ab dem 1. Mai 2017 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 13 % eine Invaliden rente zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). 8.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 4. April
2019 ( Urk.
23) einen Gesamtaufwand von 11.33
Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von insgesamt Fr. 66.90 geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Sintzel geltend gemachte Stundenaufwand ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich ange messen. Als überhöht erweist sich allerdings der für die Erstellung der rund fünf seitigen Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Aufwand von vier Stunden, zumal Rechtsanwältin Sintzel den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs ver fahren vertreten hat (vgl. Urk. 13/169, 13/173) und demnach über Aktenkenntnis verfügte. Darüber hinaus entspricht die Beschwerde teilweise wortwörtlich – etwa in Bezug auf die Integritätsentschädigung – früheren Rechtsschriften (vgl. Urk. 1 S.
5 und Urk. 13/169/4
f.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, den gel tend gemachten Stundenaufwand um zwei Stunden auf 9.33 Stunden zu kürzen, womit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2'052.60 resultiert. Rechtsanwältin Sintzel ist folglich mit Fr. 2'282.70 ( Fr. 2'052.60 plus Barauslagen von Fr. 66.90 zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird mit Fr. 2’282.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Suva, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 22/1 und 22/2 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. April 2013 bei der Y.___ AG als Kranführer sowie Bauarbeiter angestellt, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert. Am 1. März 2014 trat er beim Gehen auf einem Feldweg auf einen Stein, rutschte ab und zog sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zu (Urk. 13/1, 13/4 und 13/13). Bei Diagnose einer chondralen Läsion des zentrolateralen
Talus doms links erfolgte am 3 1. Oktober 2014 ein operativer Eingriff in der Univer si tätsklinik Z.___ ( Urk. 13/27). Vom 2 7. August bis 24. September 2015 war der Versicherte in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert ( Urk. 13/89). Am 2 9. Januar 2016 wurde aufgrund persistierender Beschwerden eine weitere Operation in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführt (Urk. 13/102). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 13/ 9 , 13/45).
Im weiteren Verlauf veranlasste die Suva eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 2 9. Dezember 2016 von Dr. B.___ , Facharzt für Radiologie, vor genommen wurde ( Urk. 13/148 = Urk. 13/149 ). Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeld leis tungen per
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vor aussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 erwog die Beschwer degegnerin zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ausgehend vom massgebenden Zumutbar keits profil sei es dem Beschwerdeführer möglich, auf dem allgemeinen Arbeits markt eine leidensadaptierte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Die Gegenüber stel lung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 64'351.-- mit dem gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgelegten Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 % und entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 7 ff.). Dr. B.___ habe ausserdem in seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 sowie in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2018 überzeugend dargelegt, weshalb derzeit mangels Erreichens der Erheblich keits grenze keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Der in diesem Zu samme n hang geltend gemachte Anspruch sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S. 10 f.). 2.2
Mit Beschwerdeschrift vom 3 0. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, da jener der ausgeprägten Schmerzsituation nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Gemäss Einschätzung der Schmerzspezialistin des Spital s C.___ vom 1 0. März 2017 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Ursache der Schmerzen. Als weitere Teilursache dafür sei ein Verdacht auf eine Sehnenplattenentzündung (Fasziitis plantaris) ge äussert worden. Aufgrund der erheblichen Schmerzen sei ein ganztägiger Arbeits einsatz nicht mehr möglich. Insbesondere handle es sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur um einen belastungsabhängigen Schmerz, wodurch auch die Nachtruhe gestört sei und Ruhephasen während des Tages not wendig seien. Zwecks abschliessender Beurteilung der verbleibenden unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit werde beantragt, ein gerichtliches Gutachten einzu holen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Auf die Mehrheit der verwendeten DAP-Blätter dürfe nicht zu rückgegriffen werden, da die entsprechenden Tätigkeiten nicht dem Belastungs profil entsprächen. Folglich sei das Invalideneinkommen mittels der Lohnerhe bungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – auf Fr. 53'417.-- festzusetzen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % und ein entsprechender Rentenanspruch ausgewiesen sei en . Schliesslich sei die kreisärztliche Beurteilung auch in Bezug auf den Inte gritätsschaden nicht nachvollziehbar. Unter anderem aufgrund des schwerwie genden Knorpelschadens, der arthrotischen Veränderungen am oberen Sprung gelenk (OSG) sowie der Dauerschmerzsituation sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % geschuldet ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung eine beweiskräftige medizi nische Grundlage darstelle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe , die vermu tete Schmerzstörung müsse mindestens teilweise als Unfallfolge anerkannt werden, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Unfall vom 1. April 2013 (richtig: 1. März 2014) als leicht zu qualifizieren und rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die Fasziitis plantaris sei ferner von Dr. B.___ ausdrücklich als nicht unfallkausal eingestuft worden. Insgesamt sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs könne auf die verwendeten DAP-Blätter abgestellt werden, weshalb ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiere. Die Ablehnung der Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei insbesondere keine von der kreisärztlichen Beurteilung abweichenden ärztlichen Einschätzungen vorhanden seien ( Urk. 12 S. 4 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 1 3. September 2018 führte der Beschwerdeführer zusam men gefasst aus, dass die Schmerzproblematik entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin weiterhin zu einem grösseren Teil physiologisch erklärbar und insofern adäquat unfallkausal sei. Sie sei indes vom Kreisarzt bisher unzureichend berücksichtigt worden, was auch für die Fasziitis plantaris gelte ( Urk. 15 S. 3 f.). 2.5
Mit Duplik vom 1 7. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest ( Urk. 19). 3.
E. 3 0. April 2017 einstelle, da eine weitere medizinische Behandlung nicht mehr notwendig sei ( Urk. 13/150). Nachdem Dr. B.___ zwischenzeitlich am 6. März 2017 ergänzend zum medizinischen Belastungsprofil Stellung ge nom men hatte ( Urk. 13/157/6), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % ab dem 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 13/161). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2017 und ergänzend am 2 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 13/169, 13/173). Nach Kenntnisnahme diverser Arztberichte ( Urk. 13/174, 13/178, 13/181 f., 13/187, 13/190, 13/199 /9 f. und 13/205) und Rückmeldungen des Kreisarztes ( Urk. 13/184, 13/192 und 13/207) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 1 3. März 2018 teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 13. März 2017 in dem Sinne abänderte, dass der Invaliditätsgrad auf 13 % erhöht wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 13/208 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 0. April 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 28 % eine Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 ( Urk.
8) reichte er zwecks Darlegung seiner finanziellen Ver hältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 2 9. Dezember 2016, wel chem folgende Diagnose zu entnehmen ist ( Urk. 13/148/5): - Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels unklarer Ätiologie bei - Status nach AMIC-Plastik bei osteochondraler Läsion der medialen Talus-Schulter - Status nach Anbohrung einer osteochondralen Läsion der medialen Talus-Schulter - chondraler Läsion des zentrolateralen Talus-Doms - leichter Tibiotalar
- und Fibulotalararthrose - Status nach Supinationstrauma Februar 2014 - Fasciitis
plantaris bei verkürzter Wadenmuskulatur
Der Beschwerdeführer habe berichtet, durchgehend unter Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem in der Knöchelgegend zu leiden, auch während der Bettruhe. Der Schmerzcharakter sei in der Nacht und am frühen Morgen eher dumpf, gehe dann in stechend über und sei am Abend eher brennend. Die Schmer zen würden sich im Laufe des Tages entlang des lateralen Unterschenkels nach proximal über den lateralen Oberschenkel bis in die linke Hüfte ausdehnen. Einzig Ruhe mit Hochlagerung der linken unteren Extremität verschaffe ein bisschen Linderung. Die Beschwerden seien mit jedem Eingriff schlimmer ge wor den ( Urk. 13/148/4).
Aus ärztlicher Sicht hätten sich zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den bildgebenden Befunden sowie den Beobachtungen und Befunden der aktu el len Untersuchung viele Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe ein Gangbild gezeigt, das keinen Bezug zu den angegebenen oder auch nur zu erwar tenden Beschwerden habe. So sei vor allem die rechte (gesunde) Seite geschont worden. Durch den starken Überhang des Oberkörpers sei der Gang aber insge samt deutlich erschwert gewesen. Bei der Aufforderung, den linken Fuss aktiv zu bewegen, habe sich keine Aktivierung der Unterschenkelmuskulatur erkennen lassen. Bei passiver Bewegung sei die Beweglichkeit im Vergleich zur gesunden Gegenseite allerdings nur minim eingeschränkt gewesen. Im Weiteren habe die für die Bewegung des Fusses verwendete Muskulatur des linken Unterschenkels keine erwähnenswerte Hypotrophie zur Gegenseite ergeben. Die Betrachtung der ver schiedenen , vom 1 6. Dezember 2014 bis 1 6. August 2016 erstellten digitalen Röntgenaufnahmen des linken OSG zeige eine kaum veränderte und leicht sträh nige Knochenstruktur, die auf eine diskrete Osteopenie hindeute. Nach einer zwei einhalbjährigen Entlastung des linken Unterschenkels müsste sich jedoch eine doch deutliche inaktivitätsbedingte Osteopenie objektivieren lassen. Insgesamt sei anzunehmen, dass eine Symptomausweitung und Selbstlimitierungen vorhanden seien. Sämtliche innerhalb der letzten Monate durchgeführten Behandlungen – darunter auch schmerztherapeutische Massnahmen – hätten keine Besserung ge bracht. Namhafte Besserungen der Beschwerden seien somit durch weitere Be hand lungsmassnahmen nicht zu erwarten, sodass der stabile medizinische Zustand als erreicht betrachtet werden könne. Empfehlenswert sei der Verzicht auf den Gehstock. Die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge bezogen auf die objektivierbaren Unfallfolgen. Zumutbar seien ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei einstündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeitstages. Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm solle ebenso vermieden werden wie das Gehen auf unebenem Gelände. Im Übrigen liege kein relevanter Integritätsschaden vor, wel cher eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde ( Urk. 13/148/6).
E. 3.2 Mit Nachtrag vom 6. März 2017 hielt Dr. B.___ in Bezug auf das Belas tungs profil ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer auch rein oder klar vorwiegend sitzende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 13/157/6). Auf entsprechende Anfrage der Suva äusserte er sich sodann am 3 0. Januar 2018 erneut zum Anspruch auf Integritätsentschädigung. Er führte aus, dass sich die in den Berichten erwähnte leichtgradige Progredienz der navikulokuneiformen Arthrose am ehesten auf eine kleine subchondrale Läsion im Os cuneiforme late rale beziehe. Diese sei im Vergleich zur Voruntersuchung allenfalls leicht besser demarkiert, in der Grösse aber unverändert. Zudem mache diese einzelne Läsion – auch wenn sie komplett erst neu aufgetreten w äre – noch keine mässige Arth rose aus. Das diskrete Knochenmarködem im Os cuneiforme mediale und im Os naviculare sei als leichte Stressreaktion zu werten. Eine Arthrose komme hier nicht in Frage, da die Veränderungen eher knorpelfern gelegen seien. Insgesamt liege somit keine mässige Arthrose vor, weshalb auch die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei. Dies könne sich in Zukunft selbstverständlich ändern und m üsse dann im Rahmen eines Rückfalles auch erneut geprüft werden ( Urk. 13/192/1). 4.
Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Einstellung der Hei lungs kosten- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 (vgl. Urk. 13/150) weder bestritten noch zu beanstanden ist. Einerseits ging Dr. B.___ in seinem Unter suchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 davon aus, dass durch weitere Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und daher ein stabiler medizinischer Zustand eingetreten sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte entnommen werden, dass unter anderem weder mittels Infiltrationen noch mit ausgedehnten konservativen Therapien oder verschiedensten medikamentösen Austestungen ein positiver Effekt hat erzielt werden können (vgl. Urk. 13/174/2, 13/178/1 und 13/182/1). 5. 5.1
Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rah men der Berechnung des Rentenanspruchs den Invaliditätsgrad korrekt – zuletzt auf 13 %
– festgelegt hat. Dabei ging sie gestützt auf die kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausü bung einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 1. Mai 2017 ganztägig zumutbar sei ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 13/161 ).
In ihrer Gesamtheit erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ als für die streitigen Belange umfassend. Er hat unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage – insbesondere auch der Röntgenaufnahmen – sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, welche erwerblichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Schmerzsyndroms des linken Unterschenkels noch zumutbar sind. Es handelt sich dabei um ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei ein stündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeits tages. Zumutbar sind ausserdem rein oder klar vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung. Vermieden werden soll nebst dem Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm das Gehen auf unebenem Gelände ( Urk. 13/148/1 ff., 13/157/6). Gegen die Zu verlässigkeit dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung sprechen ent gegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 8) , liegen keine Arzt berichte in den Akten, in denen
namentlich für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 ein e eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten atte stieren w orden wäre . Die Behauptung des Beschwerdeführer s, dass die ausge prägte Schmerzsituation Ruhephasen notwendig mache und einen ganztätigen Arbeitseinsatz verunmögliche ( Urk. 1 S. 4), findet somit keine medizinische Stütze. Soweit er geltend macht, die Schmerzen würden unabhängig von Belas tungen auftreten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinen gegenüber den behandelnden Ärzte n gemachten Angaben, wonach kaum beziehungsweise keine Ruheschmerzen vorhanden seien ( Urk. 13/182/1, 13/205/1). Sofern der Be schwerdeführer im Weiteren die Schmerzen auch als Ausdruck einer psychischen Störung betrachtet ( Urk. 1 S. 3 f.) , ist anzumerken, dass der Unfall vom 1. März 2014 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wick eln den Kräften
– Abrutschen von einem Stein – unbestrittenermassen als leicht einzustufen ist. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit mangels adäquater Kausalität allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres entfällt ( vgl. BGE 115 V 133 E. 6a).
Insgesamt wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur ge ringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Von weite ren Beweismassnahmen
– wie etwa die beantragte Einholung eines Gerichtsgut ach ten s (Urk. 1 S. 4) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ).
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 16/1, 22/1
f.) nichts zu ändern . Der im September 2018 v orgenommene operative Ein griff hatte ein Narbendébridement
und die Entfernung von Ost e osynthesematerial am linken OSG zum Inhalt. Dass aufgrund dessen ganz grund s ätzlich und damit auch bezogen auf den hier massgebenden
Zeitpunkt des angefochtenen Einspra cheentscheides
(vgl. BGE 121 V 329 E. 1b, 99 V 98) die funktionelle Belastbarkeit anders zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich . 5.2 5.2.1
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu bestim men. Hierzu wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cher t e Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre und dabei im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- erzielt hätte ( Fr. 5'600.-- *
13
plus Mittagsentschädigung von Fr. 1'400.-- pro Jahr; Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S.
8). Weiterungen erübrigen sich in diesem Zusammenhang namentlich in Anbe tracht dessen, dass diese Annahme mit den entsprechenden Angaben der ehe maligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk. 13/152, 13/154). 5.2.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Ein tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf fünf DAP-Arbeitsstellen fest ( Urk. 13/194), wobei sie im Rahmen des Einspracheverfahrens zwei DAP-Erfassungsblätter austauschte (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Der Beschwerde führer wendet jedoch ein, dass in Bezug auf zwei ausgewählte Tätigkeiten eine Anlehre verlangt werde und er über keine vergleichbare Ausbildung verfüge. Ferner sei bei der Auswahl nicht beachtet worden, dass er auf Pausen angewiese n sei und sich nicht ohne Gehst ock fortbewegen könne. Die verwendeten Stellen profile seien daher untauglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens und es sei vielmehr auf die LSE 2014 abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einer seits beruht die geltend gemachte Angewiesenheit auf Pausen und den Gehstock auf dessen subjektiver Einschätzung. In Bezug auf die Gehhilfe vertrat Dr. B.___ überdies die Auffassung, dass der Verzicht darauf empfehlenswert sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits trifft zwar zu, dass auf den einzelnen DAP-Blättern jeweils auf eine «Anlehre» von einwöchiger bis dreimonatiger Dauer hingewiesen w ird ( Urk. 13/194/10, 13/194/ 14, 13/194/18, 13/194/22 und 13/194/26). Damit ist jedoch keine eigentliche berufliche Ausbildung, sondern eine kurz dauernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint. Folglich ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qua lifikation erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. Novem ber 2015 E. 4.7.2). Da im W eiteren bei sämtlichen ausgewählten Stellen die Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten in Einklang mit dem Belastungsprofil auch in sitzender oder wechselbelastender Position auszuüben, besteht keine Not wendigkeit, zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE zurückzu grei fen. Basierend auf den Erhebungen der Beschwerdegegnerin ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 64'351.-- auszugehen. Die hiefür vom Bundesge ri cht geforderten weiteren Voraussetzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3) sind unbestritte ner massen erfüllt. 5.2.4
Auf der Grundlage eines
Valideneinkommen s von Fr. 74'200.-- und eines Inva lideneinkommen s von Fr. 64'351.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad korrekt auf 13.27 respektive 13 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend besteht ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie E. 1.3 vorstehend).
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG hat. Während dies die Beschwerde geg nerin verneint ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 12 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von mindes te ns 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 5).
Dr. B.___ stellte sich in seinem Untersuchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 auf den Standpunkt, dass kein relevanter Integritätsschaden vorliege, welcher eine Integritätsentschädigung rechtfertige ( Urk. 13/148/6). An dieser Schlussfol ge rung hielt er auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines MRI des linken OSG vom 7. September
2017 (vgl.
Urk. 13/182/2) mit Stellungnahme vom 3 0. Janu ar 2018 fest ( Urk. 13/192/1). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein An lass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Wie die Beschwerde gegnerin richtigerweise anmerkte ( Urk. 2 S. 11), ist keine dem Kreisarzt wider spre chende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beur tei lung einzelner Integritätsschaden bildet rechtsprechungsgemäss jedoch eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht stich haltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % ausgeht. Im Übrigen legt er nicht substantiiert dar, in Anwendung welcher Suva-Tabellen – die Richtwerte für die Bemessung der Integritätsentschädigung enthalten (Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2) – auf eine Integritätseinbusse in dieser Höhe geschlossen werden soll. Dr. B.___ führte in diesem Kontext insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb (noch) keine mässige Arthrose am linken OSG objektivierbar sei, welche mit Blick auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) als relevanter Integritätsschaden zu qualifizieren wäre. Darauf kann abgestellt werden, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von ärzt licher Seite auch eine Verschlimmerung der bestehenden, leichtgradigen arthro tischen Veränderungen aktuell nicht als wahrscheinlich respektive voraussehbar eingestuft wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat.
E. 7 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 ( Urk.
2) zu Recht ab dem 1. Mai 2017 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 13 % eine Invaliden rente zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG).
E. 8.2 Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 4. April
2019 ( Urk.
23) einen Gesamtaufwand von 11.33
Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von insgesamt Fr. 66.90 geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Sintzel geltend gemachte Stundenaufwand ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich ange messen. Als überhöht erweist sich allerdings der für die Erstellung der rund fünf seitigen Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Aufwand von vier Stunden, zumal Rechtsanwältin Sintzel den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs ver fahren vertreten hat (vgl. Urk. 13/169, 13/173) und demnach über Aktenkenntnis verfügte. Darüber hinaus entspricht die Beschwerde teilweise wortwörtlich – etwa in Bezug auf die Integritätsentschädigung – früheren Rechtsschriften (vgl. Urk. 1 S.
5 und Urk. 13/169/4
f.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, den gel tend gemachten Stundenaufwand um zwei Stunden auf 9.33 Stunden zu kürzen, womit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2'052.60 resultiert. Rechtsanwältin Sintzel ist folglich mit Fr. 2'282.70 ( Fr. 2'052.60 plus Barauslagen von Fr. 66.90 zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird mit Fr. 2’282.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Suva, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 22/1 und 22/2 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00092
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel Sintzel Krapf Lang Rechtsanwälte Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1964, war seit dem 1. April 2013 bei der Y.___ AG als Kranführer sowie Bauarbeiter angestellt, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert. Am 1. März 2014 trat er beim Gehen auf einem Feldweg auf einen Stein, rutschte ab und zog sich eine Verletzung am linken Fussgelenk zu (Urk. 13/1, 13/4 und 13/13). Bei Diagnose einer chondralen Läsion des zentrolateralen
Talus doms links erfolgte am 3 1. Oktober 2014 ein operativer Eingriff in der Univer si tätsklinik Z.___ ( Urk. 13/27). Vom 2 7. August bis 24. September 2015 war der Versicherte in der Rehaklinik A.___ hospitalisiert ( Urk. 13/89). Am 2 9. Januar 2016 wurde aufgrund persistierender Beschwerden eine weitere Operation in der Universitätsklinik Z.___ durchgeführt (Urk. 13/102). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 13/ 9 , 13/45).
Im weiteren Verlauf veranlasste die Suva eine kreisärztliche Untersuchung, welche am 2 9. Dezember 2016 von Dr. B.___ , Facharzt für Radiologie, vor genommen wurde ( Urk. 13/148 = Urk. 13/149 ). Mit Schreiben vom 1 0. Januar 2017 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeld leis tungen per 3 0. April 2017 einstelle, da eine weitere medizinische Behandlung nicht mehr notwendig sei ( Urk. 13/150). Nachdem Dr. B.___ zwischenzeitlich am 6. März 2017 ergänzend zum medizinischen Belastungsprofil Stellung ge nom men hatte ( Urk. 13/157/6), sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 13. März 2017 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 11 % ab dem 1. Mai 2017 eine Invalidenrente zu. Gleichzeitig verneinte sie den Anspruch auf eine Inte gritätsentschädigung ( Urk. 13/161). Dagegen erhob der Versicherte am 1 3. April 2017 und ergänzend am 2 2. Mai 2017 Einsprache (Urk. 13/169, 13/173). Nach Kenntnisnahme diverser Arztberichte ( Urk. 13/174, 13/178, 13/181 f., 13/187, 13/190, 13/199 /9 f. und 13/205) und Rückmeldungen des Kreisarztes ( Urk. 13/184, 13/192 und 13/207) hiess die Suva die Einsprache mit Entscheid vom 1 3. März 2018 teilweise gut, indem sie die Verfügung vom 13. März 2017 in dem Sinne abänderte, dass der Invaliditätsgrad auf 13 % erhöht wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab ( Urk. 13/208 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 3 0. April 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von mindestens 28 % eine Inva lidenrente zuzusprechen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm eine Integritätsentschädigung von 15 % auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsver tretung in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 ( Urk.
8) reichte er zwecks Darlegung seiner finanziellen Ver hältnisse weitere Unterlagen ein ( Urk. 6 und 7/1-14). Mit weiterer Eingabe vom 3. Juli 2018 ( Urk.
10) reichte er einen Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 1 5. Mai 2018 zu den Akten ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Be schwerdeantwort vom 4. Juli 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12) . M it Verfügung vom 1 6. Juli 2018 wurde Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unent gelt liche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14). Mit Replik vom 1 3. September 2018 hielt der Beschwerdeführer – wiederum unter Beilage des Arztberichtes vom 1 5. Mai 2018 ( Urk. 16/1) – an seinen Anträgen fest ( Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin erneuerte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde in der Folge mit Duplik vom 17. Oktober 2018 ( Urk. 19), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2018 orientiert wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 1 2. November 2018 ( Urk.
21) reichte er weitere Arztberichte ein ( Urk. 22/1 f.). Am 4. April 2019 reichte Rechtsanwältin Ursula Sintzel ihre Honorarnote zu den Akten ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Inva liditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Ein tritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.4
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er vor aussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des An hanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hi nweis auf BGE 125 V 351 E. 3b / ee ). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht die selbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver stän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzune hmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7 ). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 erwog die Beschwer degegnerin zusammengefasst, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden könne. Ausgehend vom massgebenden Zumutbar keits profil sei es dem Beschwerdeführer möglich, auf dem allgemeinen Arbeits markt eine leidensadaptierte Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. Die Gegenüber stel lung des aufgrund der Stellenprofile der Dokumentation der Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 64'351.-- mit dem gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin festgelegten Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- ergebe einen Invaliditätsgrad von 13 % und entsprechend Anspruch auf eine Invalidenrente ( Urk. 2 S. 7 ff.). Dr. B.___ habe ausserdem in seinem Bericht vom 2 9. Dezember 2016 sowie in seiner Stellungnahme vom 3 0. Januar 2018 überzeugend dargelegt, weshalb derzeit mangels Erreichens der Erheblich keits grenze keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Der in diesem Zu samme n hang geltend gemachte Anspruch sei daher zu verneinen ( Urk. 2 S. 10 f.). 2.2
Mit Beschwerdeschrift vom 3 0. April 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, da jener der ausgeprägten Schmerzsituation nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Gemäss Einschätzung der Schmerzspezialistin des Spital s C.___ vom 1 0. März 2017 sei eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Ursache der Schmerzen. Als weitere Teilursache dafür sei ein Verdacht auf eine Sehnenplattenentzündung (Fasziitis plantaris) ge äussert worden. Aufgrund der erheblichen Schmerzen sei ein ganztägiger Arbeits einsatz nicht mehr möglich. Insbesondere handle es sich entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht nur um einen belastungsabhängigen Schmerz, wodurch auch die Nachtruhe gestört sei und Ruhephasen während des Tages not wendig seien. Zwecks abschliessender Beurteilung der verbleibenden unfallbe dingten Restarbeitsfähigkeit werde beantragt, ein gerichtliches Gutachten einzu holen. Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen nicht korrekt ermittelt. Auf die Mehrheit der verwendeten DAP-Blätter dürfe nicht zu rückgegriffen werden, da die entsprechenden Tätigkeiten nicht dem Belastungs profil entsprächen. Folglich sei das Invalideneinkommen mittels der Lohnerhe bungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % – auf Fr. 53'417.-- festzusetzen, womit ein Invaliditätsgrad von 28 % und ein entsprechender Rentenanspruch ausgewiesen sei en . Schliesslich sei die kreisärztliche Beurteilung auch in Bezug auf den Inte gritätsschaden nicht nachvollziehbar. Unter anderem aufgrund des schwerwie genden Knorpelschadens, der arthrotischen Veränderungen am oberen Sprung gelenk (OSG) sowie der Dauerschmerzsituation sei eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % geschuldet ( Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass die kreisärztliche Zumutbarkeitsbeurteilung eine beweiskräftige medizi nische Grundlage darstelle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe , die vermu tete Schmerzstörung müsse mindestens teilweise als Unfallfolge anerkannt werden, sei ihm entgegenzuhalten, dass der Unfall vom 1. April 2013 (richtig: 1. März 2014) als leicht zu qualifizieren und rechtsprechungsgemäss nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen. Die Fasziitis plantaris sei ferner von Dr. B.___ ausdrücklich als nicht unfallkausal eingestuft worden. Insgesamt sei eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs könne auf die verwendeten DAP-Blätter abgestellt werden, weshalb ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiere. Die Ablehnung der Integritätsentschädigung sei ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei insbesondere keine von der kreisärztlichen Beurteilung abweichenden ärztlichen Einschätzungen vorhanden seien ( Urk. 12 S. 4 ff.). 2.4
In seiner Replik vom 1 3. September 2018 führte der Beschwerdeführer zusam men gefasst aus, dass die Schmerzproblematik entgegen der Auffassung der Be schwerdegegnerin weiterhin zu einem grösseren Teil physiologisch erklärbar und insofern adäquat unfallkausal sei. Sie sei indes vom Kreisarzt bisher unzureichend berücksichtigt worden, was auch für die Fasziitis plantaris gelte ( Urk. 15 S. 3 f.). 2.5
Mit Duplik vom 1 7. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gemachten Ausführungen fest ( Urk. 19). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf den kreis ärzt lichen Untersuchungsbericht von Dr. B.___ vom 2 9. Dezember 2016, wel chem folgende Diagnose zu entnehmen ist ( Urk. 13/148/5): - Schmerzsyndrom des linken Unterschenkels unklarer Ätiologie bei - Status nach AMIC-Plastik bei osteochondraler Läsion der medialen Talus-Schulter - Status nach Anbohrung einer osteochondralen Läsion der medialen Talus-Schulter - chondraler Läsion des zentrolateralen Talus-Doms - leichter Tibiotalar
- und Fibulotalararthrose - Status nach Supinationstrauma Februar 2014 - Fasciitis
plantaris bei verkürzter Wadenmuskulatur
Der Beschwerdeführer habe berichtet, durchgehend unter Schmerzen im linken Unterschenkel und vor allem in der Knöchelgegend zu leiden, auch während der Bettruhe. Der Schmerzcharakter sei in der Nacht und am frühen Morgen eher dumpf, gehe dann in stechend über und sei am Abend eher brennend. Die Schmer zen würden sich im Laufe des Tages entlang des lateralen Unterschenkels nach proximal über den lateralen Oberschenkel bis in die linke Hüfte ausdehnen. Einzig Ruhe mit Hochlagerung der linken unteren Extremität verschaffe ein bisschen Linderung. Die Beschwerden seien mit jedem Eingriff schlimmer ge wor den ( Urk. 13/148/4).
Aus ärztlicher Sicht hätten sich zwischen den Angaben des Beschwerdeführers, den bildgebenden Befunden sowie den Beobachtungen und Befunden der aktu el len Untersuchung viele Widersprüche ergeben. Der Beschwerdeführer habe ein Gangbild gezeigt, das keinen Bezug zu den angegebenen oder auch nur zu erwar tenden Beschwerden habe. So sei vor allem die rechte (gesunde) Seite geschont worden. Durch den starken Überhang des Oberkörpers sei der Gang aber insge samt deutlich erschwert gewesen. Bei der Aufforderung, den linken Fuss aktiv zu bewegen, habe sich keine Aktivierung der Unterschenkelmuskulatur erkennen lassen. Bei passiver Bewegung sei die Beweglichkeit im Vergleich zur gesunden Gegenseite allerdings nur minim eingeschränkt gewesen. Im Weiteren habe die für die Bewegung des Fusses verwendete Muskulatur des linken Unterschenkels keine erwähnenswerte Hypotrophie zur Gegenseite ergeben. Die Betrachtung der ver schiedenen , vom 1 6. Dezember 2014 bis 1 6. August 2016 erstellten digitalen Röntgenaufnahmen des linken OSG zeige eine kaum veränderte und leicht sträh nige Knochenstruktur, die auf eine diskrete Osteopenie hindeute. Nach einer zwei einhalbjährigen Entlastung des linken Unterschenkels müsste sich jedoch eine doch deutliche inaktivitätsbedingte Osteopenie objektivieren lassen. Insgesamt sei anzunehmen, dass eine Symptomausweitung und Selbstlimitierungen vorhanden seien. Sämtliche innerhalb der letzten Monate durchgeführten Behandlungen – darunter auch schmerztherapeutische Massnahmen – hätten keine Besserung ge bracht. Namhafte Besserungen der Beschwerden seien somit durch weitere Be hand lungsmassnahmen nicht zu erwarten, sodass der stabile medizinische Zustand als erreicht betrachtet werden könne. Empfehlenswert sei der Verzicht auf den Gehstock. Die Zumutbarkeitsbeurteilung erfolge bezogen auf die objektivierbaren Unfallfolgen. Zumutbar seien ganztägige leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei einstündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeitstages. Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm solle ebenso vermieden werden wie das Gehen auf unebenem Gelände. Im Übrigen liege kein relevanter Integritätsschaden vor, wel cher eine Integritätsentschädigung rechtfertigen würde ( Urk. 13/148/6). 3.2
Mit Nachtrag vom 6. März 2017 hielt Dr. B.___ in Bezug auf das Belas tungs profil ergänzend fest, dass dem Beschwerdeführer auch rein oder klar vorwiegend sitzende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien (Urk. 13/157/6). Auf entsprechende Anfrage der Suva äusserte er sich sodann am 3 0. Januar 2018 erneut zum Anspruch auf Integritätsentschädigung. Er führte aus, dass sich die in den Berichten erwähnte leichtgradige Progredienz der navikulokuneiformen Arthrose am ehesten auf eine kleine subchondrale Läsion im Os cuneiforme late rale beziehe. Diese sei im Vergleich zur Voruntersuchung allenfalls leicht besser demarkiert, in der Grösse aber unverändert. Zudem mache diese einzelne Läsion – auch wenn sie komplett erst neu aufgetreten w äre – noch keine mässige Arth rose aus. Das diskrete Knochenmarködem im Os cuneiforme mediale und im Os naviculare sei als leichte Stressreaktion zu werten. Eine Arthrose komme hier nicht in Frage, da die Veränderungen eher knorpelfern gelegen seien. Insgesamt liege somit keine mässige Arthrose vor, weshalb auch die Erheblichkeitsgrenze
nicht erreicht sei. Dies könne sich in Zukunft selbstverständlich ändern und m üsse dann im Rahmen eines Rückfalles auch erneut geprüft werden ( Urk. 13/192/1). 4.
Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Einstellung der Hei lungs kosten- und Taggeldleistungen per 1. Mai 2017 (vgl. Urk. 13/150) weder bestritten noch zu beanstanden ist. Einerseits ging Dr. B.___ in seinem Unter suchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 davon aus, dass durch weitere Behand lungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und daher ein stabiler medizinischer Zustand eingetreten sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits kann auch den Berichten der behandelnden Ärzte entnommen werden, dass unter anderem weder mittels Infiltrationen noch mit ausgedehnten konservativen Therapien oder verschiedensten medikamentösen Austestungen ein positiver Effekt hat erzielt werden können (vgl. Urk. 13/174/2, 13/178/1 und 13/182/1). 5. 5.1
Zwischen den Parteien ist allerdings strittig, ob die Beschwerdegegnerin im Rah men der Berechnung des Rentenanspruchs den Invaliditätsgrad korrekt – zuletzt auf 13 %
– festgelegt hat. Dabei ging sie gestützt auf die kreisärztlichen Stel lungnahmen von Dr. B.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausü bung einer leidensadaptierten Tätigkeit seit dem 1. Mai 2017 ganztägig zumutbar sei ( Urk. 2 S. 7 , Urk. 13/161 ).
In ihrer Gesamtheit erweist sich die Beurteilung von Dr. B.___ als für die streitigen Belange umfassend. Er hat unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage – insbesondere auch der Röntgenaufnahmen – sowie der von ihm selbst erhobenen Befunde schlüssig dargelegt, welche erwerblichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund des diagnostizierten Schmerzsyndroms des linken Unterschenkels noch zumutbar sind. Es handelt sich dabei um ganztägige, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung und mindestens zwei ein stündigen Phasen mit sitzender Tätigkeit in der Mitte und am Ende des Arbeits tages. Zumutbar sind ausserdem rein oder klar vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeiten mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung. Vermieden werden soll nebst dem Treppensteigen mit Lasten von mehr als zehn Kilogramm das Gehen auf unebenem Gelände ( Urk. 13/148/1 ff., 13/157/6). Gegen die Zu verlässigkeit dieser nachvollziehbaren fachärztlichen Einschätzung sprechen ent gegen der Argumentation des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 2 S. 8) , liegen keine Arzt berichte in den Akten, in denen
namentlich für die Zeit ab dem 1. Mai 2017 ein e eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf leidensadaptierte Tätigkeiten atte stieren w orden wäre . Die Behauptung des Beschwerdeführer s, dass die ausge prägte Schmerzsituation Ruhephasen notwendig mache und einen ganztätigen Arbeitseinsatz verunmögliche ( Urk. 1 S. 4), findet somit keine medizinische Stütze. Soweit er geltend macht, die Schmerzen würden unabhängig von Belas tungen auftreten, setzt er sich ausserdem in Widerspruch zu seinen gegenüber den behandelnden Ärzte n gemachten Angaben, wonach kaum beziehungsweise keine Ruheschmerzen vorhanden seien ( Urk. 13/182/1, 13/205/1). Sofern der Be schwerdeführer im Weiteren die Schmerzen auch als Ausdruck einer psychischen Störung betrachtet ( Urk. 1 S. 3 f.) , ist anzumerken, dass der Unfall vom 1. März 2014 aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wick eln den Kräften
– Abrutschen von einem Stein – unbestrittenermassen als leicht einzustufen ist. Es besteht kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin damit mangels adäquater Kausalität allfälliger psychischer Beschwerden ohne Weiteres entfällt ( vgl. BGE 115 V 133 E. 6a).
Insgesamt wecken die Einwände des Beschwerdeführers somit keine auch nur ge ringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ . Von weite ren Beweismassnahmen
– wie etwa die beantragte Einholung eines Gerichtsgut ach ten s (Urk. 1 S. 4) – sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3 ).
Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 16/1, 22/1
f.) nichts zu ändern . Der im September 2018 v orgenommene operative Ein griff hatte ein Narbendébridement
und die Entfernung von Ost e osynthesematerial am linken OSG zum Inhalt. Dass aufgrund dessen ganz grund s ätzlich und damit auch bezogen auf den hier massgebenden
Zeitpunkt des angefochtenen Einspra cheentscheides
(vgl. BGE 121 V 329 E. 1b, 99 V 98) die funktionelle Belastbarkeit anders zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich . 5.2 5.2.1
Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist der Invaliditätsgrad zu bestim men. Hierzu wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versi cher t e Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 5.2.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an ge passten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin bei der Y.___ AG tätig gewesen wäre und dabei im Jahr 2017 ein Valideneinkommen von Fr. 74'200.-- erzielt hätte ( Fr. 5'600.-- *
13
plus Mittagsentschädigung von Fr. 1'400.-- pro Jahr; Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S.
8). Weiterungen erübrigen sich in diesem Zusammenhang namentlich in Anbe tracht dessen, dass diese Annahme mit den entsprechenden Angaben der ehe maligen Arbeitgeberin in Einklang steht (vgl. Urk. 13/152, 13/154). 5.2.3
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erziel tes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Ein tritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht spre chung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik perio disch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin legte das Invalideneinkommen gestützt auf fünf DAP-Arbeitsstellen fest ( Urk. 13/194), wobei sie im Rahmen des Einspracheverfahrens zwei DAP-Erfassungsblätter austauschte (vgl. Urk. 2 S. 8 f.). Der Beschwerde führer wendet jedoch ein, dass in Bezug auf zwei ausgewählte Tätigkeiten eine Anlehre verlangt werde und er über keine vergleichbare Ausbildung verfüge. Ferner sei bei der Auswahl nicht beachtet worden, dass er auf Pausen angewiese n sei und sich nicht ohne Gehst ock fortbewegen könne. Die verwendeten Stellen profile seien daher untauglich zur Ermittlung des Invalideneinkommens und es sei vielmehr auf die LSE 2014 abzustellen (Urk. 1 S. 4 f.).
Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Einer seits beruht die geltend gemachte Angewiesenheit auf Pausen und den Gehstock auf dessen subjektiver Einschätzung. In Bezug auf die Gehhilfe vertrat Dr. B.___ überdies die Auffassung, dass der Verzicht darauf empfehlenswert sei ( Urk. 13/148/6). Andererseits trifft zwar zu, dass auf den einzelnen DAP-Blättern jeweils auf eine «Anlehre» von einwöchiger bis dreimonatiger Dauer hingewiesen w ird ( Urk. 13/194/10, 13/194/ 14, 13/194/18, 13/194/22 und 13/194/26). Damit ist jedoch keine eigentliche berufliche Ausbildung, sondern eine kurz dauernde, betriebsinterne Einarbeitung in den neuen Arbeitsbereich gemeint. Folglich ist sichergestellt, dass die verwendeten Stellenprofile keine besondere berufliche Qua lifikation erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2015 vom 17. Novem ber 2015 E. 4.7.2). Da im W eiteren bei sämtlichen ausgewählten Stellen die Möglichkeit besteht, die Tätigkeiten in Einklang mit dem Belastungsprofil auch in sitzender oder wechselbelastender Position auszuüben, besteht keine Not wendigkeit, zur Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE zurückzu grei fen. Basierend auf den Erhebungen der Beschwerdegegnerin ist daher von einem Invalideneinkommen von Fr. 64'351.-- auszugehen. Die hiefür vom Bundesge ri cht geforderten weiteren Voraussetzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3) sind unbestritte ner massen erfüllt. 5.2.4
Auf der Grundlage eines
Valideneinkommen s von Fr. 74'200.-- und eines Inva lideneinkommen s von Fr. 64'351.-- hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditäts grad korrekt auf 13.27 respektive 13 % festgelegt (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Dementsprechend besteht ab dem 1. Mai 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie E. 1.3 vorstehend). 6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritäts ent schä digung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVG hat. Während dies die Beschwerde geg nerin verneint ( Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 12 S. 8), erachtet der Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von mindes te ns 15 % als angemessen ( Urk. 1 S. 5).
Dr. B.___ stellte sich in seinem Untersuchungsbericht vom 2 9. Dezember 2016 auf den Standpunkt, dass kein relevanter Integritätsschaden vorliege, welcher eine Integritätsentschädigung rechtfertige ( Urk. 13/148/6). An dieser Schlussfol ge rung hielt er auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines MRI des linken OSG vom 7. September
2017 (vgl.
Urk. 13/182/2) mit Stellungnahme vom 3 0. Janu ar 2018 fest ( Urk. 13/192/1). Es besteht auch in dieser Hinsicht kein An lass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Wie die Beschwerde gegnerin richtigerweise anmerkte ( Urk. 2 S. 11), ist keine dem Kreisarzt wider spre chende ärztliche Einschätzung der Integritätseinbusse aktenkundig. Die Beur tei lung einzelner Integritätsschaden bildet rechtsprechungsgemäss jedoch eine Tatfrage, die von einem Mediziner zu beantworten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht stich haltig, wenn der Beschwerdeführer ohne entsprechende medizinische Grundlage von einer Integritätseinbusse von mindestens 15 % ausgeht. Im Übrigen legt er nicht substantiiert dar, in Anwendung welcher Suva-Tabellen – die Richtwerte für die Bemessung der Integritätsentschädigung enthalten (Urteil des Bundes gerichts 8C_121/2018 vom 1 4. Juni 2018 E. 4.3.2) – auf eine Integritätseinbusse in dieser Höhe geschlossen werden soll. Dr. B.___ führte in diesem Kontext insbesondere nachvollziehbar aus, weshalb (noch) keine mässige Arthrose am linken OSG objektivierbar sei, welche mit Blick auf Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) als relevanter Integritätsschaden zu qualifizieren wäre. Darauf kann abgestellt werden, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers von ärzt licher Seite auch eine Verschlimmerung der bestehenden, leichtgradigen arthro tischen Veränderungen aktuell nicht als wahrscheinlich respektive voraussehbar eingestuft wurde (vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV). Die blosse Möglichkeit einer Ver schlimmerung des Integritätsschadens genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im ange fochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. März 2018 ( Urk.
2) zu Recht ab dem 1. Mai 2017 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 13 % eine Invaliden rente zugesprochen und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ver neint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. 8.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). 8.2
Mit Verfügung vom 1 6. Juli 2018 ( Urk.
14) wurde dem Beschwerdeführer Rechts anwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese machte mit Honorarnote vom 4. April
2019 ( Urk.
23) einen Gesamtaufwand von 11.33
Stunden à Fr. 220.-- und Barauslagen von insgesamt Fr. 66.90 geltend.
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Sintzel geltend gemachte Stundenaufwand ist der Be deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses grundsätzlich ange messen. Als überhöht erweist sich allerdings der für die Erstellung der rund fünf seitigen Beschwerdeschrift in Rechnung gestellte Aufwand von vier Stunden, zumal Rechtsanwältin Sintzel den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungs ver fahren vertreten hat (vgl. Urk. 13/169, 13/173) und demnach über Aktenkenntnis verfügte. Darüber hinaus entspricht die Beschwerde teilweise wortwörtlich – etwa in Bezug auf die Integritätsentschädigung – früheren Rechtsschriften (vgl. Urk. 1 S.
5 und Urk. 13/169/4
f.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, den gel tend gemachten Stundenaufwand um zwei Stunden auf 9.33 Stunden zu kürzen, womit unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2'052.60 resultiert. Rechtsanwältin Sintzel ist folglich mit Fr. 2'282.70 ( Fr. 2'052.60 plus Barauslagen von Fr. 66.90 zuzüglich Mehrwert steuer von 7.7 % ) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin ver pflich tet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel , Zürich, wird mit Fr. 2’282.70 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Sintzel - Suva, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 21, 22/1 und 22/2 - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWürsch