opencaselaw.ch

UV.2018.00088

Fallabschluss. Einstellung der Leistungen bei voller Arbeitsfähigkeit einer Kassiererin mit Teilzeitpensum nach unfallbedingter Schulterverletzung. Abstellen auf versicherungsexternes orthopädisches Administrativgutachten.

Zürich SozVersG · 2019-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war als Verkäuferin mit Haupttätigkeit als Kassie rerin in einem 73%igen Pensum bei

der

Genossenschaft Z.___

angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als ihr am 1 4. November 2015 an der Kasse der Stuhl wegrutscht e und sie sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/1 , Urk. 8/7 , Urk. 8/24 ) . Der erstbehandelnde Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte aufgrund der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Schultergelenks vom 1 8. November 2015 ( Urk. 8/2) die Diagnose n einer Überdehnung des Schulter gelenkes mit Partialrissen in de r Supra- und Infraspinatussehne , einer Ruptur des superioren

Acromio - Clavicular -Ligaments sowie einer Zerrung

des inferioren Acro mio - oclavicular -Ligaments. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. November 2015 bis auf Weiteres (Bericht vom 27.

November 2015, Urk. 8/3).

Die Schulterbeschwerden wurden in der Folge konservativ mittels Phy siotherapie und Medikation behandelt (Urk. 8/12 -13 ). Am 8. März 2016 fand ausserdem eine Schulter-Infiltration rechts bei Dr. B.___ , Facharzt für Radiologie, statt ( Urk. 8/18.3). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 14. November 2015 ( Urk. 8/8). 1.2

A m 1 6. Mai 2016 nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Pensum wieder auf ( Urk. 8/27, Urk. 8/33). Die SWICA liess die Schulterbe schwer den der Versicherten von Dr. C.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, medizinisch beurteilen, welche die Ver sicherte am 2 7. Juni 2016 untersuchte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das bisherige Pensum von 6 Stunden pro Tag ab dem 1 4. Juli 2016 attestierte ( Bericht vom 2 8. Juni 2016; Urk. 8/42 S. 9 ff.). Am 1 8. August 2016 wurde die Versicherte von Dr. C.___ im Auftrag der SWICA erneut untersucht; diese hielt in ihrer medizinischen Beurteilung vom

1 9. August 2016 an ihrer Ein schätzung fest und empfahl die Aufteilung der Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag durch eine längere Pause nach drei Stunden ( Urk. 8/51 S. 8 ff.).

Gestützt darauf teilte die SWICA der Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2016 mit, dass sie ihre Leistungen (Kostenvergütung Heilbehandlung , Taggelder) per 2 6. August 2016 ein stelle (Urk. 8/53).

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2016 nahm

Dr. A.___

z ur Beurteilung von Dr. C.___ Stellung und attestierte eine 30%ige Arbeitsfähigkeit

in der ange stammten Tätigkeit ( Urk. 3/7). Hierzu äusserte sich

Dr. C.___ mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 3/8). Am 3 0. Juni 2017 ersuchte die Versicherte um die Aus richtung der gesetzlichen Leistungen oder anderenfalls den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 8/66.1) unter Beilage der Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66 .2 ). Dazu nahm Dr. C.___ mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 Stellung ( Urk. 8/69).

1.3

Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 stellte die SWICA die Leistungen wie ange kündigt per 2 5. August 2016 ein ( Urk. 8/70). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 4. September 2017, ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 8/72, Urk. 8/74 ), welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 abwies ( Urk. 8/77 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 2 3. April 2018 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sei aufzu heben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (medizinische) Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), was der Beschwerdeführer in am 2 5. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. November 2015 ereignet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.2 2.2.1

Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der a llge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

2.3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder - falls kein Rentenanspruch besteht - bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.3.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch das vorstehend genannte Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mi t Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, auf die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab dem 1 4. Juli 2016 könne abgestellt werden, da deren medizinische Beurteilu ng en vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüll t e n . Der Einwand der Beschwerdeführerin , die Untersuchung sei ungenü gend, sei unbegründet. Denn Dr. C.___ habe die gesamte Aktenlage, insbeson der e auch den Befundbericht der Radiologie vom 1 8. November 2015, die Diag nose wiedergegeben, die Bilder der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 seien mit Verweis auf den Befundbericht betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin seien ebenfalls festgehalten worden. Zudem habe am 1 8. August 2016 eine Nachuntersuchung stattgefunden, welche sich insbesondere auf die Halswirbelsäule (HWS) und die obere n Extremitäten konzentriert habe. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit letztlich nicht anders beurteilt, indem er im Bericht vom 1 5. März 2016 ausgeführt habe, dass eine Arbeitswiederaufnahme per April (2016) mit den empfohlenen Massnahmen einer Infiltration und der Weiterführung der Physiotherapie möglich sein sollte. Damit stehe die Stellung nahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) im Widerspruch zu seiner eigenen Beur teilung. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 sei eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen würden, sondern nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen würden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der somit vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit dem 14. Juli 2016 sei mit weiteren Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich und somit rechtsprechungsgemäss von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Daher sei der Heilbehandlungsabschluss per 2 6. August 2016 korrekt erfolgt und es entstehe kein Rentenanspruch. Bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss habe der Unfallversicherer zudem nicht mehr für weitere Be hand lungskosten zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufzukommen (Urk. 2 S. 7

ff. ; vgl. auch Urk. 7 ). 3.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, d ie Beschwerdegegnerin habe den U ntersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, da sie trotz berech tigter Zweifel an den Berichten von Dr. C.___ keine weiteren Abklärungen vor genommen und einzig auf dies e abgestellt habe. Dr. D.___ habe im Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) begründet festgehalten, weshalb nicht auf die Beur teilung von Dr. C.___ abgestellt werden könne. So seien die MRT-Bilder nicht begutachtet worden, die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht kor rekt erfolgt und die Bizeps

- sowie Supraspinatussehne nicht untersucht worden. Die knappe Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/69) dazu vermöge die begründeten Zweifel nicht aufzuheben.

Auch Dr. A.___ habe be grün dete Z weifel an den Berichten von Dr. C.___ geäussert. Beide behandelnden Ärzte hätten auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit attestiert. Es sei somit auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfall bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit gegeben und fachärztlich belegt.

Fest stehe

sodann , dass ursprünglich von einer Partialruptur und nun von einer vollstän digen Rissbildung ausgegangen werde und offenbar ein operativer Eingriff ange zeigt sei. Ausserdem werde Dr. C.___ immer wieder von der Beschwerdegegnerin beauftragt und sei für ihre versicherungsfreundlichen Gutachten bestens bekannt. Das Erfordernis der Unparteilichkeit sei klar nicht gegeben.

Dr. C.___ stehe in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und es sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund dieser Tatsch e die nötige Objektivität fehle (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3

In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist ausge wiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 1 4. November 2015 eine Überdeh nung des Schultergelenkes mit Teilrupturen im Bereich der Ligamenta acromion clavicular e , der Rotatore n manschette und der langen Bizeps sehne sowie eine n

Bone

bruise im AC-Gelenk erlitt en hat (Urk. 8/2-3, Urk. 8/42 S. 4). Die Be schwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall bis am 2 5. August 2016 anerkannt.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht ihre Leistungen

aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ ( Urk. 8/42, Urk. 8/51) per 2 5 . August 2016 eingestellt hat . 4. 4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:

Aus dem Bericht des orthopädische n Chirurg en

Dr. D.___ vom 15. März 2016 geht hervor,

dass er die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 untersucht und die Diagnose eines schmerzhaften

Impingement s der rechten dominanten Schulter bei Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Pulley -Läsion rechts gestellt hat. Die Beschwerdeführer in habe offenbar bei dieser Partialruptur, die lange Zeit sehr schmerzhaft sein könne, in der Physiotherapie eher mehr Schmerzen erfahren durch die Triggerpunkt -Behandlung und sogar eine Ver brennung mittels Ultraschall erlitten (Marke anterior über dem Gelenk). Eine Arthroskopie sei momentan nicht indiziert. Er habe die Beschwerdeführerin a ber zur intraartikulären Kortis oninfiltration angemeldet und die Anordnung für eine Physiotherapie abgegeben mit der Bitte, den Therapeuten zu wechseln. Die Arbeits wiederaufnahme bei schulterbelastender Tätigkeit sei im März sicher noch nicht möglich, aber per April sollte dies mit den angegebenen Massnahmen funk tionieren. Die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen ( Urk. 8/18.2). 4.1 .2

Dr. C.___ hielt i n der medizinischen Beurteilung vom 2 8. Juni 2016 fest , die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin mit primä rem Einsatz als Kassiererin zu 50 % ihres Pensums, mithin drei Stunden pro Arbeitstag (Urk. 8/42 S. 3).

Sie habe Beschwerden am rechten Oberarm im Verlauf des Musculus

biceps angegeben ( Urk. 8/42 S. 5) .

Die Beschwerden und aktuellen Untersuchungsbefunde würden sich auf den Musculus

biceps und den Verlauf der langen Bizeps sehne sowie den Processus

coracoideus

konzentrieren . In diagnos tischer Hinsicht liege im Zeitpunkt der Untersuchung ein Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 1 4. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen vor . Die Funktionen der rechten Schulter seien altersentsprechend frei. Ab dem 1 4. Juli 2016

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin mit einem Pensum von 30 Stunden pro Woche . Diese Tätigkeit stelle eine leidensangepasste Tätigkeit dar. Einschränkungen seien auf Dauer nicht zu erwarten. Sollte anfangs das Arbeiten von sechs Stunden am Stück zu anstrengend sein, so sollte die Beschwerdeführerin am Vormittag und gegen Abend jeweils drei Stunden eingesetzt werden. Der Weg zum Arbeitsplatz sei kurz . Zur Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheits schädi gung gerechnet werden könne, und wenn ja, welche Massnahmen vorgeschlagen würden, erklärte Dr. C.___ , es sei die Kräftigung des Musculus

biceps in korrek ter Schulterstellung notwendig (Urk. 8/42 S. 9 ff.).

In der medizinischen Beurteilung vom 1 9. August 2016 hielt

Dr. C.___ nach der Untersuchung vom 1 8. August 2016 fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 14 Tagen zu 60 % . Am längsten habe sie 5,5 Stunden am Stück mit Pause ge arbeitet ( Urk. 8/51 S. 3). Normalerweise arbeite sie vier Stunden am Stück und habe erst dann eine Pause, jetzt benötige sie nach zwei Stunden eine Pause (Urk. 8/51 S. 6) . Zu den aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführer in isolierte Schmerzen im Verlauf der langen Bizeps sehne angegeben. Die Beschwer den in der Muskulatur und am Processus

coracoideus

hätten abgenommen . Zusätzlich habe sie über ein Kribbeln im rechten Arm geklagt (Urk. 8/51 S. 5). Dr. C.___ schloss darauf, dass deutlich rückläufige Beschwerden bestünden. Die Schmerze n würden sich auf die proximalen Sehnen des Musculus

biceps rechts und den Ansatz am Processus

coracoideus konzentrieren. Die angegebenen Kribbel parästhesien seien eher im Zusammenhang mit Weichteilverquellungen

nuchal zu sehen. Die Funktion der oberen Extremitäten seien seitengleich alters entsprechend frei, lediglich rechts würden Schmerzen im Verlauf der Bizepsmus kulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vorliegen.

Es wür den sich keine qualitativen/quantitativen Einschränkungen ergeben, so dass die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, die zu ihrem Habitus passen würden, in vollen Umfang verrichten könne. Es sei auch aktuell weniger das Problem des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit, als vielmehr die richtige Auswahl und gegebe n en falls Änderung der Therapie. Es sollte eine Steigerung des derzeitigen Arbeits pensums auf 30 Stunden pro Woche erfolgen mit einer Pause zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit. Es sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/51 S. 8

ff.). 4.1 .3

Der Hausarzt Dr. A.___

bemerkte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 dazu , aus dem ausführlichen Bericht von Dr. C.___ gehe hervor, dass sie die Beschwerdeführerin ausgedehnt untersucht habe, wobei die Schultergelenke jedoch nur so nebenbei erwähnt würden. Immerhin habe sie in der Beurteilung erklärt, dass es sich um eine Zerrung der Schulter handle. Auch könne bestätigt werden, dass sich die Beschwerden auf den Musculus

biceps rechts und im Verlauf der langen Bizepssehne

Processus

coracoideus konzentrieren würden. Da die Beschwerdeführerin genau diesen Bizepsmuskel täglich brauche, um die Waren von rechts nach links zu befördern, sei es verständlich, dass dort die noch nicht verheilten Sehnen immer noch schmerzhaft seien. Die Beschwerdeführerin sei an der Kasse tätig und müsse täglich die Waren auf dem Laufband von rechts nach links verschieben. Das seien genau die Tätigkeiten, welche die Bizepssehne am meisten belaste. Es bestehe immer noch eine deutliche Druckdolenz über der Bizepssehne , der Schürzengriff sei deutlich besser, aber immer noch schmerzhaft. Die Beschwerden würden bei längerer Zeit an der Kasse deutlich stärker werden. Sie habe dann wieder Schmerzen und könne trotz Schmerzmittel nachts nicht schlafen. Auch könne sie keine schweren Gegenstände tragen, was ebenfalls (medizinisch) erklärbar sei.

D ie Beschwerdeführerin könne dank Physiotherapie, Heimtraining und Muskelaufbautraining aktuell zu 70 % (bezogen auf das bis herige Pensum von 30 Stunden pro Woche ; vgl. auch Urk. 3/13 ) arbeiten. Auf grund der im MRT deutlich nachgewiesenen multiplen Zerrungen und Teilrup turen sowie des Hämatoms bestehe kein Zweifel, dass die Arbeitsfähigkeit im Moment n och nicht zu 100 % möglich sei (Urk. 3/7).

Dr. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 dazu , sie habe mit diesem Schreiben von Dr. A.___ ihre Mühe, da er einerseits schreibe, dass die Schultergelenke nur so nebenbei erwähnt seien, dann aber doch die Diagnose einer Zerrung der Schulter gestellt worden sei, und andererseits bestätige er dann ihre Befunde und begründe die Restarbeitsunfähigkeit genau mit diesen Befun den, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung im Sommer 2016 bekannt gewesen seien und für die sich ein Therapiebedarf ergebe. Es seien somit keine neuen Befunde vorgetragen worden, auch keine Verschlechterung im eigent li chen Sinne. Es bleibe bei ihrer Aussage, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ein jeder kenne das Berufsbild der Kassiererin. Das ständige Heben und Tragen von Lasten mit Bizeps belastung könne ausgeschlossen werden ( Urk. 3/8). 4.1 .4

Dr. D.___ , der im Bericht vom 2 7. Juni 2017 zur medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 9. August 2016 Stellung nahm, befand, dieses Gutachten sei als unvollständig anzusehen. So könne die Diagnosestellung Status nach Stauchung der rechten Schu lter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht als Diagnose akzeptiert werden. Es sei nicht eine Stauchung erfolgt, sondern die Beschwerdeführerin habe den drohenden Sturz mit einer kombinierten Aussen rotations -, Abduktions- und Extensionsbewegung aufzufangen versucht , wobei sich ein partieller Riss der Rotatorenmanschette ergeben habe . Daher laute die korrekte Diagnose posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supra spinatus sehnenruptur mit Pulley -Beteiligung rechts ( Bizeps sehne ). Ferner seien die MRT-Bilder von der Gutachterin weder begutachtet noch befundet worden. Auch sei die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht korrekt erfolgt; Vor- und Rückheben des Armes seien keine Bewegungen, die auf irgendeine Pathologie hindeuten könnten und seien nicht korrekte medizinische Ausdrücke. Die Bizeps

- und Supra spina tussehne seien offenbar nicht untersucht worden (Palm up Test? Yergason Test? Active

Resistive Test? Impingement Test nach Hawkins? Job- und Lift off Test?). Insgesamt sei die Schulteruntersuchung eindeutig ungenügend. Die Beurteilung, dass die Therapie modifiziert werden könnte durch manuelle Dehnung der Brust muskeln und des Musculus

biceps sowie nuchale Massagen erscheine ihm äusserst fragwürdig. Denn die Brustmuskulatur habe auf die Rotatorenmanschette kaum einen Einfluss. Wenn schon müsste eine Delta-Kräftigung erwogen werden. Massa gen nuchal wären wohl zugelassen, wenn D r. C.___ eine absolute Myo gel o se

des Trapezius und Levator

sc a pulae gefunden hätte, was offenbar nicht der Fall gewesen sei. Im Falle einer Pull ey -Läsion die Bizeps sehne stärken zu wollen, sei ebenfalls kontraproduktiv, da sich dadurch sicher eher ein chronischer, ent zündlicher Prozess ergeben könne. Die Anwendung von Kytta Salbe wäre für oberflächliche Verletzungen geeignet, nicht für Verletzungen der Rotatoren man schetten-Muskulatur . Da das Gutachten insgesamt ungenügend durchgeführt worden sei, lasse es falsche Schlussfolgerungen zu.

Die MRT-Untersuchung sei nicht eingesehen worden und Therapie-Optionen sowie die Arbeitsfähigkeit seien daher falsch a bgeleitet worden ( Urk. 8/66.2).

Dr. C.___ schloss in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 darauf, der Beurtei lung und dem Prozedere gemäss dem Schreiben von Dr. D.___ vom 27. Juni 2017 könne sie nicht folgen und die Diskussion der Therapieempfehlungen gehe an ihren Vorschlägen vorbei. Aufgabe der Versicherungsmedizin seien Funk tions diagnosen, aus denen Belastungsprofile erarbeite t werden könnten. Das (ver wendete) Messblatt sei Standard und sei von ihr sorgfältig ausgefüllt worden, ebenso seien die Untersuchungen erfolgt (Urk. 8/69). 4.2 4.2.1

Bei den Berichten von Dr. C.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, handelt es sich insgesamt um eine externe fachärztliche Expertise

im Sinne von Art. 44 ATSG

und nicht um Berichte einer versicherungsinternen Ärztin , an welche rechtsprechungsgemäss besonders strenge Anforderungen gestellt werden , indem bei diesen bereits auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit die Beweiskraft aufzuheben vermögen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Denn Dr. C.___ steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zur

Beschwerdegegnerin und ist somit weisungs unge bunden (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art.

44 Rz 25) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

ist zudem nicht allein aus dem Umstand, dass Dr. C.___ von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauf tragt wurde, auf mangelnde Unparteilichkeit und Objektivität zu schliessen. Neu tralität und Objektivität des Versicherungsträgers und, von diesem abgeleitet, der externen Gutachter ist gesetzlich angelegt ( BGE 137 V 210 E. 2 ) .

Solchen Gut achten externer Spezialärzte , welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, kommt voller Be weiswert zu, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ,

134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Konkrete Hinweise auf fehlende Objektivität und Neutralität von Dr. C.___ sind den Akten und insbesondere ihren Berichten nicht zu entnehmen. Solche kon kre ten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorge bracht. 4.2.2

Auch inhaltlich ist die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Wie den Gutachten vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 zu entnehmen ist (Urk. 8/42, Urk. 8/51) , erfolgte die Einschätzung aufgrund zweima liger Untersuchungen

im Abstand von rund eineinhalb Mon aten am 27. Juni und 1 8. August 2016, nach Einsicht in die me dizinischen Vorakten , unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden und nach Befunderhebung mit nachvoll ziehbarer Beurteilung der objektivierbaren

unfallbedingten Restbeschwerden im Hinblick auf die funktionellen Auswirkungen.

Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und dahe r auf die Ein schätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/51 S. 10) abzustellen ist. 4. 3 4.3.1

Was die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. D.___

in den hiervor zitierten Berichten ausführen, vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

So ist die von Dr. A.___

im Beri cht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 3/7) ausge führte Beurteilung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

(bezogen auf ein 73%iges Pensum) schon deshalb nicht massgeblich , da es sich dabei nicht um eine n Facharzt der Orthopädie , der R heumatologie oder Ähnlichem han delt . Ausserdem teilte er die Einschätzung von Dr. C.___ im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerden auf den rechten Bizepsmuskel und die lange Bizepssehne konzentrieren würden . Im Bericht vom 1 4. Juni 2016 hatte Dr. A.___ zudem festgehalten, dass die Bewegung des Schultergelenkes in allen Richtungen weit gehend möglich sei und nur in den Endstellungen vor allem bei passivem Nach drücken noch etwas schmerzhaft sei (Urk. 8/41 S. 1). Auch Dr. C.___ hat in ihren Berichten festgehalten, dass die Funktionen der oberen Extremitäten seitengleich altersentsprechend frei seien und lediglich rechts Schmerzen im Verlauf der Bizepsmuskulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vor liegen würden ( Urk. 8/42 S. 10 , Urk. 8/51 S. 7 und S. 10 ).

Dr. A.___

beurteilte lediglich die Belastbarkeit der Bizepssehne und die berufliche Tätigkeit als Kassiererin zurückhaltender . Während Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit den geklagten Beschwerden als vereinbar und ab Mitte Juli 2016 als zumutbar beurteilte (Urk. 8/ 42 S. 9 ff. ), hielt Dr. A.___ dafür, dass eine solche Tätigkeit die Bizepssehne besonders stark in Anspruch nehme

( Urk. 3/7 S. 1). Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2017 hier gegen indes aus, dass ein ständiges Heben und Tragen von Lasten mit Bizepsbelastung bei der Tätigkeit einer Kassiererin ausgeschlossen werden könne ( Urk. 3/8). Dies leuchtet ein . Hin zu kommt, dass

das von Dr. A.___ ausgeschlossene Tragen und Heben von schweren Gegenständen gemäss der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin vom 1 8. April 2016 ( Urk. 8/24) nicht Teil der angestammten Tätigkeit der Be schwer deführerin ist und das Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten von 10-25 Kilogramm lediglich selten erfolgen muss . Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit Blick auf die aus unfallver si cherungsrechtlicher Sicht massgeblichen objektivierbaren Befunde im bishe rigen Pensum als zumutbar erachtete. 4.3.2

Auch die Ausführungen des orthopädischen Chirurgen

Dr. D.___ in der Stel lungnahme vom 2 7. Juni 2017 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit letztlich nicht in Frage zu stellen.

Die angeblich von Dr. C.___

weder begutachteten noch befundeten

MRT -Bilder (vom 1 8. November 2015, Urk. 8/40) wurden ihr gemäss deren Bericht vom 28. Juni 2016

anlässlich der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 vorgelegt und von ihr betrachtet. Zum Befund könne auf den Befundbericht der Aktenlage verwiesen werden ( Urk. 8/42 S. 8). Der Befundbericht zum MRT vom 1 8. November 2015 ( Urk. 8/40) lag Dr. C.___ vor und wurde in ihrer Beurteilung korrekt zitiert (Urk.

8/41 S. 1). Dr.

C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 daher zu Recht, dass es unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen sei , die MRT-Bilder ergänzend zu befunden ( Urk. 8/69 ). Dies gilt umso mehr, als die Ver letzungen an der rechten Schulter gemäss dem MRT-Befund von der Beschwer degegnerin längst anerkannt und unstrittig waren und die Begutachtung nur noch der Klärung der funktionellen Auswirkungen der Restbeschwerden diente. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. D.___ , der sich in seiner Stellungnahme explizit nur auf den zweiten Bericht vom 1 9. August 2016 bezog (Urk. 8/66.2) ;

mithin lag ihm der erste Bericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/42 ) offenbar nicht vor . Dies mag seine Ausführungen zu den MRT-Bildern erklären, denn d er Hinweis auf die vorgelegte Röntgen-CD mit der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 (unter dem Titel «Rönt g enbefunde») ist im ersten gutachter lichen Bericht vom 2 8. Juni 2016 ausführlich (Urk. 8/42 S. 8)

- während im Gut achten vom 1 9. August

2016 nurmehr ein entsprechender Verweis erfolgte ( Urk. 8/51 S. 3) - , weshalb seine Ausführungen auch insofern nicht zielführend sin d.

Weiter rügte Dr. D.___ die Untersuchung der rechten oberen Extremität durch Dr. C.___ , da die vorgenommenen Untersuchungen der Vor- und Rückhebung keine korrekten medizinischen Ausdrücke seien und keine Pathologien darstellen könnten sowie weil die

Bizeps

- und Supraspinatussehne

nicht untersucht worden seien ( Urk. 8/66.2) . Indes hat Dr. D.___ der Untersuchung von Dr. C.___ keine eigene aktuelle Untersuchung entgegengesetzt, aus der sich massgebliche andere Befunde ergeben hätten. Auch unterschieden sich die von ihm bei seiner - soweit aktenkundig einzigen und letzten - Untersuchung vom 1 5. März 2016 erhobenen Befunde bereits damals nicht erheblich von jenen , welche von Dr. C.___ in ihren Berichten von Juni und August 2016 festgehalten wurden. So hatte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. März 2013 erklärt, in der klinischen Untersuchung (des rechten Schultergelenkes) sei - trotz eines angedeuteten positiven Impingement -Tests - eine aktive und passive Bewegun gsa m plitude frei möglich gewesen. Auch ein klarer Kraftverlust für die Rotatorenmanschette sei nicht eruierbar gewesen. Schmerzbedingt eingeschränkt sei die Aussen- und Innenrotationskraft bei ange deutete n positiven Bizepszeichen . Daraus schloss Dr. D.___ , dass mit Änderung der physiotherapeutischen Behandlung und nach einer intraartikulären Kor tison infiltration , welche am 8. März 2016 stattfand ( Urk. 8/18.3), die Arbeitsaufnahme per April 2016 w ieder möglich sein sollte (Urk. 8/18. 2 S. 2 ). Auch Dr. C.___ hat bei ihren klinischen Untersuchungen der oberen Extremität festgestellt, dass der aktive und passive Bewegungsumfang der Schultergelenke altersentsprechend frei respektive seitengleich sei, wobei allein die Rotationsüberprüfung rechts bei der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 noch schmerzhaft war ( Urk. 8/42 S. 7 f.) . In der Untersuchung vom 1 8. August 2016 bestanden keine Rotationsschmerzen mehr (Urk. 8/51 S. 6 f.). Ausserdem hat auch Dr. C.___ die Beschwerden entlang der Bizepssehne in ihrer Beurteilung berücksichtigt (Urk. 8/51 S. 8).

Da mit den Berichten von Dr. D.___ ( Urk. 8/18.2, Urk. 8/66.2) somit keine Befunde ausge wie sen sind, welche den von Dr. C.___ berücksichtigten Befunden und Be schwer den widersprechen, ist nicht einzusehen, weshalb Dr. C.___ mit ihren Untersuchungen und den damit erhobenen Befunden zu einer falschen Beur tei lung der Leistungsfähigkeit gelangt sein soll . Auch hat Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Begutachtung galt, Belastungspr ofile zu erarbeiten (Urk. 8/69) und mithin der Fokus der Untersuchung auf der verbliebenen Funktionalität des Schultergelenkes lag. Ferner wies sie darauf hin, dass das Messblatt (für den Bewegungsapparat nach der Neutral-0-Methode; Urk. 8/42 S. 12, Urk. 8/51 S. 11) Standard sei und von ihr sorgfältig ausgefüllt worden sei, ebenso sei die Unter suchung sorgfältig erfolgt ( Urk. 8/69).

Auch die von Dr. D.___

gerügte

Diagnosestellung (Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, Urk. 8 /51 S. 8)

ist für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit letztlich nicht entscheidend, selbst wenn es sich dabei aus medizinischer Sicht nicht um eine

Diagnose nach einem geltenden Klassifikationssystem h andeln mag und Dr. D.___ auf eine andere Diagnose schloss ( posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supraspinatussehnen ruptur mit Pulley -Beteiligung rechts [ Bizepssehne ]; Urk. 8/66.2 S. 1 ) . Denn f ür die hier massgeblichen funktionellen Auswirkungen der unfallbedingten Restbe schwerden ist die Diagnosestellung nicht vorrangig, zumal der Unfallhergang und die unfallbedingten Verletzungen nicht strittig sind sowie von der Beschwerde gegnerin anerkannt wurden

und die Grundlagen der Leistungsbeurteilung sowohl in klinischer als auch in bildgebender Hinsicht von Dr. C.___ hinreichend erhoben und berücksichtigt wurden . Dasselbe trifft auf die von Dr. C.___ erör ter ten und von Dr. D.___ ebenfalls kritisierten Therapie empfehlungen

zu.

Die Berichte von Dr. D.___ vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___

im Übrigen auch deshalb nicht in Frage zu stellen, weil er sich nicht dazu äussert, aufgrund welcher Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit per Mitte Juli respektive per 2 6. August 2016 nicht mög lich gewesen sein soll. 4.3.3

Damit haben weder Dr. D.___ noch Dr. A.___ objektiv feststellbare Gesichts punkte vorgebracht, welche von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden sind und /oder geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Im Übrigen ist das Vorbringen der

Beschwerdeführerin , es sei ursprünglich von einer Partialruptur ausgegangen worden und es sei nun von einer vollständigen Rissbildung auszugehen sowie es sei offenbar ein operativer Eingriff angezeigt

( Urk. 1 S. 6) , nicht nachvollziehbar. Sie verweist dazu auf den Bericht von Dr.

A.___ vom 1 8. Oktober 2016, in welchem dieser zuhanden der Arbeit gebe rin allein das Arbeitszeugnis präzisiert und klarstellt, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % sich auf das bisherige Pensum von 30 Stunden pro Woche bezogen habe (Beilage 13, Urk. 8/13). Weder daraus noch aus den übrigen Akten geht der behauptete Sachverhalt hervor. 4. 4 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf die medi zinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 2 8. Juni und vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/42, Urk. 8/51), ergänzt mit Stellungnahmen vom 7. Februar und 19. Juli 2017 (Urk. 8/69, Urk. 3/8), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Erwerbstätigkeit als Verkäuferin (Hauptbeschäftigung Kassiererin , Urk. 8/24) in einem 73%igen Pensum (30 Stunden pro Woche, Urk. 8/1)

ab Mitte Juli 2016 (Urk. 8/ 42 S. 11 ) respektive (bei Fallabschluss) spätestens per 2 6. August 2016 (Urk. 8/70) ausgegangen . Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.4.2

Bei dieser Ausgangslage ist folglich nicht zu b eanstanden, dass sich die Be schwerde gegnerin bei gegebener Beweislage auf den Standpunkt stellte ( Urk. 2 S. 5 f.) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter habe spätestens per 2 6. August 2016 keine namhafte, ins Ge wicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Denn für den rechtmässigen Ze itpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein d ie Frage nach der namhaften Bes se rung des unfallbedingten Gesundheitszu standes durch die Fortsetzung der ärztli chen Behandlung mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beein trächtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes « namhaft » durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende B esserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestanden und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wiederhergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter spätestens ab dem 2 6. August 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bezogen auf das bisherige

73 %igen Pensum ) auszu gehen ist, kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. 4 .4 .3

Somit ist der am

2 7. Juli 2017

per 2 5. August 2016 verfügte Fallabschluss mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung und der Tag gelder (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/70 ) nicht zu beanstanden (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1).

Sollte später eine Verschlechterung des unfallbe dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.

4.4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann ebenfalls

zu Recht und mit korrekter sowie unbestritte ner Begründung ( Urk. 2 S. 6) , auf die verwiesen werden kann, a uf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Rente und auf weitere Heilbehandlung verneint (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG).

4.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 4. Dezember 2016 nahm

Dr. A.___

z ur Beurteilung von Dr. C.___ Stellung und attestierte eine 30%ige Arbeitsfähigkeit

in der ange stammten Tätigkeit ( Urk. 3/7). Hierzu äusserte sich

Dr. C.___ mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 3/8). Am 3 0. Juni 2017 ersuchte die Versicherte um die Aus richtung der gesetzlichen Leistungen oder anderenfalls den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 8/66.1) unter Beilage der Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66 .2 ). Dazu nahm Dr. C.___ mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 Stellung ( Urk. 8/69).

E. 1.1 X.___ , geboren 1959, war als Verkäuferin mit Haupttätigkeit als Kassie rerin in einem 73%igen Pensum bei

der

Genossenschaft Z.___

angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als ihr am 1 4. November 2015 an der Kasse der Stuhl wegrutscht e und sie sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/1 , Urk. 8/7 , Urk. 8/24 ) . Der erstbehandelnde Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte aufgrund der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Schultergelenks vom

E. 1.2 A m

E. 1.3 Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 stellte die SWICA die Leistungen wie ange kündigt per 2 5. August 2016 ein ( Urk. 8/70). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 4. September 2017, ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 8/72, Urk. 8/74 ), welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 abwies ( Urk. 8/77 = Urk.

E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 2 3. April 2018 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sei aufzu heben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (medizinische) Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 2.2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der a llge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 2.2.1 Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

E. 2.3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder - falls kein Rentenanspruch besteht - bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG).

E. 2.3.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch das vorstehend genannte Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mi t Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1).

E. 2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, auf die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab dem 1 4. Juli 2016 könne abgestellt werden, da deren medizinische Beurteilu ng en vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüll t e n . Der Einwand der Beschwerdeführerin , die Untersuchung sei ungenü gend, sei unbegründet. Denn Dr. C.___ habe die gesamte Aktenlage, insbeson der e auch den Befundbericht der Radiologie vom 1 8. November 2015, die Diag nose wiedergegeben, die Bilder der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 seien mit Verweis auf den Befundbericht betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin seien ebenfalls festgehalten worden. Zudem habe am 1 8. August 2016 eine Nachuntersuchung stattgefunden, welche sich insbesondere auf die Halswirbelsäule (HWS) und die obere n Extremitäten konzentriert habe. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit letztlich nicht anders beurteilt, indem er im Bericht vom 1 5. März 2016 ausgeführt habe, dass eine Arbeitswiederaufnahme per April (2016) mit den empfohlenen Massnahmen einer Infiltration und der Weiterführung der Physiotherapie möglich sein sollte. Damit stehe die Stellung nahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) im Widerspruch zu seiner eigenen Beur teilung. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 sei eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen würden, sondern nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen würden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der somit vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit dem 14. Juli 2016 sei mit weiteren Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich und somit rechtsprechungsgemäss von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Daher sei der Heilbehandlungsabschluss per 2 6. August 2016 korrekt erfolgt und es entstehe kein Rentenanspruch. Bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss habe der Unfallversicherer zudem nicht mehr für weitere Be hand lungskosten zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufzukommen (Urk. 2 S. 7

ff. ; vgl. auch Urk.

E. 7 ). 3.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, d ie Beschwerdegegnerin habe den U ntersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, da sie trotz berech tigter Zweifel an den Berichten von Dr. C.___ keine weiteren Abklärungen vor genommen und einzig auf dies e abgestellt habe. Dr. D.___ habe im Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) begründet festgehalten, weshalb nicht auf die Beur teilung von Dr. C.___ abgestellt werden könne. So seien die MRT-Bilder nicht begutachtet worden, die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht kor rekt erfolgt und die Bizeps

- sowie Supraspinatussehne nicht untersucht worden. Die knappe Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/69) dazu vermöge die begründeten Zweifel nicht aufzuheben.

Auch Dr. A.___ habe be grün dete Z weifel an den Berichten von Dr. C.___ geäussert. Beide behandelnden Ärzte hätten auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit attestiert. Es sei somit auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfall bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit gegeben und fachärztlich belegt.

Fest stehe

sodann , dass ursprünglich von einer Partialruptur und nun von einer vollstän digen Rissbildung ausgegangen werde und offenbar ein operativer Eingriff ange zeigt sei. Ausserdem werde Dr. C.___ immer wieder von der Beschwerdegegnerin beauftragt und sei für ihre versicherungsfreundlichen Gutachten bestens bekannt. Das Erfordernis der Unparteilichkeit sei klar nicht gegeben.

Dr. C.___ stehe in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und es sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund dieser Tatsch e die nötige Objektivität fehle (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3

In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist ausge wiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 1 4. November 2015 eine Überdeh nung des Schultergelenkes mit Teilrupturen im Bereich der Ligamenta acromion clavicular e , der Rotatore n manschette und der langen Bizeps sehne sowie eine n

Bone

bruise im AC-Gelenk erlitt en hat (Urk. 8/2-3, Urk. 8/42 S. 4). Die Be schwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall bis am 2 5. August 2016 anerkannt.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht ihre Leistungen

aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ ( Urk. 8/42, Urk. 8/51) per 2 5 . August 2016 eingestellt hat . 4. 4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:

Aus dem Bericht des orthopädische n Chirurg en

Dr. D.___ vom 15. März 2016 geht hervor,

dass er die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 untersucht und die Diagnose eines schmerzhaften

Impingement s der rechten dominanten Schulter bei Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Pulley -Läsion rechts gestellt hat. Die Beschwerdeführer in habe offenbar bei dieser Partialruptur, die lange Zeit sehr schmerzhaft sein könne, in der Physiotherapie eher mehr Schmerzen erfahren durch die Triggerpunkt -Behandlung und sogar eine Ver brennung mittels Ultraschall erlitten (Marke anterior über dem Gelenk). Eine Arthroskopie sei momentan nicht indiziert. Er habe die Beschwerdeführerin a ber zur intraartikulären Kortis oninfiltration angemeldet und die Anordnung für eine Physiotherapie abgegeben mit der Bitte, den Therapeuten zu wechseln. Die Arbeits wiederaufnahme bei schulterbelastender Tätigkeit sei im März sicher noch nicht möglich, aber per April sollte dies mit den angegebenen Massnahmen funk tionieren. Die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen ( Urk. 8/18.2). 4.1 .2

Dr. C.___ hielt i n der medizinischen Beurteilung vom 2 8. Juni 2016 fest , die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin mit primä rem Einsatz als Kassiererin zu 50 % ihres Pensums, mithin drei Stunden pro Arbeitstag (Urk. 8/42 S. 3).

Sie habe Beschwerden am rechten Oberarm im Verlauf des Musculus

biceps angegeben ( Urk. 8/42 S. 5) .

Die Beschwerden und aktuellen Untersuchungsbefunde würden sich auf den Musculus

biceps und den Verlauf der langen Bizeps sehne sowie den Processus

coracoideus

konzentrieren . In diagnos tischer Hinsicht liege im Zeitpunkt der Untersuchung ein Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 1 4. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen vor . Die Funktionen der rechten Schulter seien altersentsprechend frei. Ab dem 1 4. Juli 2016

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin mit einem Pensum von 30 Stunden pro Woche . Diese Tätigkeit stelle eine leidensangepasste Tätigkeit dar. Einschränkungen seien auf Dauer nicht zu erwarten. Sollte anfangs das Arbeiten von sechs Stunden am Stück zu anstrengend sein, so sollte die Beschwerdeführerin am Vormittag und gegen Abend jeweils drei Stunden eingesetzt werden. Der Weg zum Arbeitsplatz sei kurz . Zur Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheits schädi gung gerechnet werden könne, und wenn ja, welche Massnahmen vorgeschlagen würden, erklärte Dr. C.___ , es sei die Kräftigung des Musculus

biceps in korrek ter Schulterstellung notwendig (Urk. 8/42 S. 9 ff.).

In der medizinischen Beurteilung vom 1 9. August 2016 hielt

Dr. C.___ nach der Untersuchung vom 1 8. August 2016 fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 14 Tagen zu 60 % . Am längsten habe sie 5,5 Stunden am Stück mit Pause ge arbeitet ( Urk. 8/51 S. 3). Normalerweise arbeite sie vier Stunden am Stück und habe erst dann eine Pause, jetzt benötige sie nach zwei Stunden eine Pause (Urk. 8/51 S. 6) . Zu den aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführer in isolierte Schmerzen im Verlauf der langen Bizeps sehne angegeben. Die Beschwer den in der Muskulatur und am Processus

coracoideus

hätten abgenommen . Zusätzlich habe sie über ein Kribbeln im rechten Arm geklagt (Urk. 8/51 S. 5). Dr. C.___ schloss darauf, dass deutlich rückläufige Beschwerden bestünden. Die Schmerze n würden sich auf die proximalen Sehnen des Musculus

biceps rechts und den Ansatz am Processus

coracoideus konzentrieren. Die angegebenen Kribbel parästhesien seien eher im Zusammenhang mit Weichteilverquellungen

nuchal zu sehen. Die Funktion der oberen Extremitäten seien seitengleich alters entsprechend frei, lediglich rechts würden Schmerzen im Verlauf der Bizepsmus kulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vorliegen.

Es wür den sich keine qualitativen/quantitativen Einschränkungen ergeben, so dass die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, die zu ihrem Habitus passen würden, in vollen Umfang verrichten könne. Es sei auch aktuell weniger das Problem des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit, als vielmehr die richtige Auswahl und gegebe n en falls Änderung der Therapie. Es sollte eine Steigerung des derzeitigen Arbeits pensums auf 30 Stunden pro Woche erfolgen mit einer Pause zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit. Es sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/51 S. 8

ff.). 4.1 .3

Der Hausarzt Dr. A.___

bemerkte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 dazu , aus dem ausführlichen Bericht von Dr. C.___ gehe hervor, dass sie die Beschwerdeführerin ausgedehnt untersucht habe, wobei die Schultergelenke jedoch nur so nebenbei erwähnt würden. Immerhin habe sie in der Beurteilung erklärt, dass es sich um eine Zerrung der Schulter handle. Auch könne bestätigt werden, dass sich die Beschwerden auf den Musculus

biceps rechts und im Verlauf der langen Bizepssehne

Processus

coracoideus konzentrieren würden. Da die Beschwerdeführerin genau diesen Bizepsmuskel täglich brauche, um die Waren von rechts nach links zu befördern, sei es verständlich, dass dort die noch nicht verheilten Sehnen immer noch schmerzhaft seien. Die Beschwerdeführerin sei an der Kasse tätig und müsse täglich die Waren auf dem Laufband von rechts nach links verschieben. Das seien genau die Tätigkeiten, welche die Bizepssehne am meisten belaste. Es bestehe immer noch eine deutliche Druckdolenz über der Bizepssehne , der Schürzengriff sei deutlich besser, aber immer noch schmerzhaft. Die Beschwerden würden bei längerer Zeit an der Kasse deutlich stärker werden. Sie habe dann wieder Schmerzen und könne trotz Schmerzmittel nachts nicht schlafen. Auch könne sie keine schweren Gegenstände tragen, was ebenfalls (medizinisch) erklärbar sei.

D ie Beschwerdeführerin könne dank Physiotherapie, Heimtraining und Muskelaufbautraining aktuell zu 70 % (bezogen auf das bis herige Pensum von 30 Stunden pro Woche ; vgl. auch Urk. 3/13 ) arbeiten. Auf grund der im MRT deutlich nachgewiesenen multiplen Zerrungen und Teilrup turen sowie des Hämatoms bestehe kein Zweifel, dass die Arbeitsfähigkeit im Moment n och nicht zu 100 % möglich sei (Urk. 3/7).

Dr. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 dazu , sie habe mit diesem Schreiben von Dr. A.___ ihre Mühe, da er einerseits schreibe, dass die Schultergelenke nur so nebenbei erwähnt seien, dann aber doch die Diagnose einer Zerrung der Schulter gestellt worden sei, und andererseits bestätige er dann ihre Befunde und begründe die Restarbeitsunfähigkeit genau mit diesen Befun den, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung im Sommer 2016 bekannt gewesen seien und für die sich ein Therapiebedarf ergebe. Es seien somit keine neuen Befunde vorgetragen worden, auch keine Verschlechterung im eigent li chen Sinne. Es bleibe bei ihrer Aussage, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ein jeder kenne das Berufsbild der Kassiererin. Das ständige Heben und Tragen von Lasten mit Bizeps belastung könne ausgeschlossen werden ( Urk. 3/8). 4.1 .4

Dr. D.___ , der im Bericht vom 2 7. Juni 2017 zur medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 9. August 2016 Stellung nahm, befand, dieses Gutachten sei als unvollständig anzusehen. So könne die Diagnosestellung Status nach Stauchung der rechten Schu lter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht als Diagnose akzeptiert werden. Es sei nicht eine Stauchung erfolgt, sondern die Beschwerdeführerin habe den drohenden Sturz mit einer kombinierten Aussen rotations -, Abduktions- und Extensionsbewegung aufzufangen versucht , wobei sich ein partieller Riss der Rotatorenmanschette ergeben habe . Daher laute die korrekte Diagnose posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supra spinatus sehnenruptur mit Pulley -Beteiligung rechts ( Bizeps sehne ). Ferner seien die MRT-Bilder von der Gutachterin weder begutachtet noch befundet worden. Auch sei die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht korrekt erfolgt; Vor- und Rückheben des Armes seien keine Bewegungen, die auf irgendeine Pathologie hindeuten könnten und seien nicht korrekte medizinische Ausdrücke. Die Bizeps

- und Supra spina tussehne seien offenbar nicht untersucht worden (Palm up Test? Yergason Test? Active

Resistive Test? Impingement Test nach Hawkins? Job- und Lift off Test?). Insgesamt sei die Schulteruntersuchung eindeutig ungenügend. Die Beurteilung, dass die Therapie modifiziert werden könnte durch manuelle Dehnung der Brust muskeln und des Musculus

biceps sowie nuchale Massagen erscheine ihm äusserst fragwürdig. Denn die Brustmuskulatur habe auf die Rotatorenmanschette kaum einen Einfluss. Wenn schon müsste eine Delta-Kräftigung erwogen werden. Massa gen nuchal wären wohl zugelassen, wenn D r. C.___ eine absolute Myo gel o se

des Trapezius und Levator

sc a pulae gefunden hätte, was offenbar nicht der Fall gewesen sei. Im Falle einer Pull ey -Läsion die Bizeps sehne stärken zu wollen, sei ebenfalls kontraproduktiv, da sich dadurch sicher eher ein chronischer, ent zündlicher Prozess ergeben könne. Die Anwendung von Kytta Salbe wäre für oberflächliche Verletzungen geeignet, nicht für Verletzungen der Rotatoren man schetten-Muskulatur . Da das Gutachten insgesamt ungenügend durchgeführt worden sei, lasse es falsche Schlussfolgerungen zu.

Die MRT-Untersuchung sei nicht eingesehen worden und Therapie-Optionen sowie die Arbeitsfähigkeit seien daher falsch a bgeleitet worden ( Urk. 8/66.2).

Dr. C.___ schloss in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 darauf, der Beurtei lung und dem Prozedere gemäss dem Schreiben von Dr. D.___ vom 27. Juni 2017 könne sie nicht folgen und die Diskussion der Therapieempfehlungen gehe an ihren Vorschlägen vorbei. Aufgabe der Versicherungsmedizin seien Funk tions diagnosen, aus denen Belastungsprofile erarbeite t werden könnten. Das (ver wendete) Messblatt sei Standard und sei von ihr sorgfältig ausgefüllt worden, ebenso seien die Untersuchungen erfolgt (Urk. 8/69). 4.2 4.2.1

Bei den Berichten von Dr. C.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, handelt es sich insgesamt um eine externe fachärztliche Expertise

im Sinne von Art. 44 ATSG

und nicht um Berichte einer versicherungsinternen Ärztin , an welche rechtsprechungsgemäss besonders strenge Anforderungen gestellt werden , indem bei diesen bereits auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit die Beweiskraft aufzuheben vermögen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Denn Dr. C.___ steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zur

Beschwerdegegnerin und ist somit weisungs unge bunden (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art.

44 Rz 25) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

ist zudem nicht allein aus dem Umstand, dass Dr. C.___ von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauf tragt wurde, auf mangelnde Unparteilichkeit und Objektivität zu schliessen. Neu tralität und Objektivität des Versicherungsträgers und, von diesem abgeleitet, der externen Gutachter ist gesetzlich angelegt ( BGE 137 V 210 E. 2 ) .

Solchen Gut achten externer Spezialärzte , welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, kommt voller Be weiswert zu, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ,

134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Konkrete Hinweise auf fehlende Objektivität und Neutralität von Dr. C.___ sind den Akten und insbesondere ihren Berichten nicht zu entnehmen. Solche kon kre ten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorge bracht. 4.2.2

Auch inhaltlich ist die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Wie den Gutachten vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 zu entnehmen ist (Urk. 8/42, Urk. 8/51) , erfolgte die Einschätzung aufgrund zweima liger Untersuchungen

im Abstand von rund eineinhalb Mon aten am 27. Juni und 1 8. August 2016, nach Einsicht in die me dizinischen Vorakten , unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden und nach Befunderhebung mit nachvoll ziehbarer Beurteilung der objektivierbaren

unfallbedingten Restbeschwerden im Hinblick auf die funktionellen Auswirkungen.

Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und dahe r auf die Ein schätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/51 S. 10) abzustellen ist. 4. 3 4.3.1

Was die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. D.___

in den hiervor zitierten Berichten ausführen, vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

So ist die von Dr. A.___

im Beri cht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 3/7) ausge führte Beurteilung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

(bezogen auf ein 73%iges Pensum) schon deshalb nicht massgeblich , da es sich dabei nicht um eine n Facharzt der Orthopädie , der R heumatologie oder Ähnlichem han delt . Ausserdem teilte er die Einschätzung von Dr. C.___ im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerden auf den rechten Bizepsmuskel und die lange Bizepssehne konzentrieren würden . Im Bericht vom 1 4. Juni 2016 hatte Dr. A.___ zudem festgehalten, dass die Bewegung des Schultergelenkes in allen Richtungen weit gehend möglich sei und nur in den Endstellungen vor allem bei passivem Nach drücken noch etwas schmerzhaft sei (Urk. 8/41 S. 1). Auch Dr. C.___ hat in ihren Berichten festgehalten, dass die Funktionen der oberen Extremitäten seitengleich altersentsprechend frei seien und lediglich rechts Schmerzen im Verlauf der Bizepsmuskulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vor liegen würden ( Urk. 8/42 S. 10 , Urk. 8/51 S. 7 und S. 10 ).

Dr. A.___

beurteilte lediglich die Belastbarkeit der Bizepssehne und die berufliche Tätigkeit als Kassiererin zurückhaltender . Während Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit den geklagten Beschwerden als vereinbar und ab Mitte Juli 2016 als zumutbar beurteilte (Urk. 8/ 42 S. 9 ff. ), hielt Dr. A.___ dafür, dass eine solche Tätigkeit die Bizepssehne besonders stark in Anspruch nehme

( Urk. 3/7 S. 1). Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2017 hier gegen indes aus, dass ein ständiges Heben und Tragen von Lasten mit Bizepsbelastung bei der Tätigkeit einer Kassiererin ausgeschlossen werden könne ( Urk. 3/8). Dies leuchtet ein . Hin zu kommt, dass

das von Dr. A.___ ausgeschlossene Tragen und Heben von schweren Gegenständen gemäss der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin vom 1 8. April 2016 ( Urk. 8/24) nicht Teil der angestammten Tätigkeit der Be schwer deführerin ist und das Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten von 10-25 Kilogramm lediglich selten erfolgen muss . Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit Blick auf die aus unfallver si cherungsrechtlicher Sicht massgeblichen objektivierbaren Befunde im bishe rigen Pensum als zumutbar erachtete. 4.3.2

Auch die Ausführungen des orthopädischen Chirurgen

Dr. D.___ in der Stel lungnahme vom 2 7. Juni 2017 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit letztlich nicht in Frage zu stellen.

Die angeblich von Dr. C.___

weder begutachteten noch befundeten

MRT -Bilder (vom 1 8. November 2015, Urk. 8/40) wurden ihr gemäss deren Bericht vom 28. Juni 2016

anlässlich der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 vorgelegt und von ihr betrachtet. Zum Befund könne auf den Befundbericht der Aktenlage verwiesen werden ( Urk. 8/42 S. 8). Der Befundbericht zum MRT vom 1 8. November 2015 ( Urk. 8/40) lag Dr. C.___ vor und wurde in ihrer Beurteilung korrekt zitiert (Urk.

8/41 S. 1). Dr.

C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 daher zu Recht, dass es unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen sei , die MRT-Bilder ergänzend zu befunden ( Urk. 8/69 ). Dies gilt umso mehr, als die Ver letzungen an der rechten Schulter gemäss dem MRT-Befund von der Beschwer degegnerin längst anerkannt und unstrittig waren und die Begutachtung nur noch der Klärung der funktionellen Auswirkungen der Restbeschwerden diente. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. D.___ , der sich in seiner Stellungnahme explizit nur auf den zweiten Bericht vom 1 9. August 2016 bezog (Urk. 8/66.2) ;

mithin lag ihm der erste Bericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/42 ) offenbar nicht vor . Dies mag seine Ausführungen zu den MRT-Bildern erklären, denn d er Hinweis auf die vorgelegte Röntgen-CD mit der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 (unter dem Titel «Rönt g enbefunde») ist im ersten gutachter lichen Bericht vom 2 8. Juni 2016 ausführlich (Urk. 8/42 S. 8)

- während im Gut achten vom 1 9. August

2016 nurmehr ein entsprechender Verweis erfolgte ( Urk. 8/51 S. 3) - , weshalb seine Ausführungen auch insofern nicht zielführend sin d.

Weiter rügte Dr. D.___ die Untersuchung der rechten oberen Extremität durch Dr. C.___ , da die vorgenommenen Untersuchungen der Vor- und Rückhebung keine korrekten medizinischen Ausdrücke seien und keine Pathologien darstellen könnten sowie weil die

Bizeps

- und Supraspinatussehne

nicht untersucht worden seien ( Urk. 8/66.2) . Indes hat Dr. D.___ der Untersuchung von Dr. C.___ keine eigene aktuelle Untersuchung entgegengesetzt, aus der sich massgebliche andere Befunde ergeben hätten. Auch unterschieden sich die von ihm bei seiner - soweit aktenkundig einzigen und letzten - Untersuchung vom 1 5. März 2016 erhobenen Befunde bereits damals nicht erheblich von jenen , welche von Dr. C.___ in ihren Berichten von Juni und August 2016 festgehalten wurden. So hatte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. März 2013 erklärt, in der klinischen Untersuchung (des rechten Schultergelenkes) sei - trotz eines angedeuteten positiven Impingement -Tests - eine aktive und passive Bewegun gsa m plitude frei möglich gewesen. Auch ein klarer Kraftverlust für die Rotatorenmanschette sei nicht eruierbar gewesen. Schmerzbedingt eingeschränkt sei die Aussen- und Innenrotationskraft bei ange deutete n positiven Bizepszeichen . Daraus schloss Dr. D.___ , dass mit Änderung der physiotherapeutischen Behandlung und nach einer intraartikulären Kor tison infiltration , welche am 8. März 2016 stattfand ( Urk. 8/18.3), die Arbeitsaufnahme per April 2016 w ieder möglich sein sollte (Urk. 8/18. 2 S. 2 ). Auch Dr. C.___ hat bei ihren klinischen Untersuchungen der oberen Extremität festgestellt, dass der aktive und passive Bewegungsumfang der Schultergelenke altersentsprechend frei respektive seitengleich sei, wobei allein die Rotationsüberprüfung rechts bei der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 noch schmerzhaft war ( Urk. 8/42 S. 7 f.) . In der Untersuchung vom 1 8. August 2016 bestanden keine Rotationsschmerzen mehr (Urk. 8/51 S. 6 f.). Ausserdem hat auch Dr. C.___ die Beschwerden entlang der Bizepssehne in ihrer Beurteilung berücksichtigt (Urk. 8/51 S. 8).

Da mit den Berichten von Dr. D.___ ( Urk. 8/18.2, Urk. 8/66.2) somit keine Befunde ausge wie sen sind, welche den von Dr. C.___ berücksichtigten Befunden und Be schwer den widersprechen, ist nicht einzusehen, weshalb Dr. C.___ mit ihren Untersuchungen und den damit erhobenen Befunden zu einer falschen Beur tei lung der Leistungsfähigkeit gelangt sein soll . Auch hat Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Begutachtung galt, Belastungspr ofile zu erarbeiten (Urk. 8/69) und mithin der Fokus der Untersuchung auf der verbliebenen Funktionalität des Schultergelenkes lag. Ferner wies sie darauf hin, dass das Messblatt (für den Bewegungsapparat nach der Neutral-0-Methode; Urk. 8/42 S. 12, Urk. 8/51 S. 11) Standard sei und von ihr sorgfältig ausgefüllt worden sei, ebenso sei die Unter suchung sorgfältig erfolgt ( Urk. 8/69).

Auch die von Dr. D.___

gerügte

Diagnosestellung (Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, Urk. 8 /51 S. 8)

ist für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit letztlich nicht entscheidend, selbst wenn es sich dabei aus medizinischer Sicht nicht um eine

Diagnose nach einem geltenden Klassifikationssystem h andeln mag und Dr. D.___ auf eine andere Diagnose schloss ( posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supraspinatussehnen ruptur mit Pulley -Beteiligung rechts [ Bizepssehne ]; Urk. 8/66.2 S. 1 ) . Denn f ür die hier massgeblichen funktionellen Auswirkungen der unfallbedingten Restbe schwerden ist die Diagnosestellung nicht vorrangig, zumal der Unfallhergang und die unfallbedingten Verletzungen nicht strittig sind sowie von der Beschwerde gegnerin anerkannt wurden

und die Grundlagen der Leistungsbeurteilung sowohl in klinischer als auch in bildgebender Hinsicht von Dr. C.___ hinreichend erhoben und berücksichtigt wurden . Dasselbe trifft auf die von Dr. C.___ erör ter ten und von Dr. D.___ ebenfalls kritisierten Therapie empfehlungen

zu.

Die Berichte von Dr. D.___ vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___

im Übrigen auch deshalb nicht in Frage zu stellen, weil er sich nicht dazu äussert, aufgrund welcher Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit per Mitte Juli respektive per 2 6. August 2016 nicht mög lich gewesen sein soll. 4.3.3

Damit haben weder Dr. D.___ noch Dr. A.___ objektiv feststellbare Gesichts punkte vorgebracht, welche von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden sind und /oder geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Im Übrigen ist das Vorbringen der

Beschwerdeführerin , es sei ursprünglich von einer Partialruptur ausgegangen worden und es sei nun von einer vollständigen Rissbildung auszugehen sowie es sei offenbar ein operativer Eingriff angezeigt

( Urk. 1 S. 6) , nicht nachvollziehbar. Sie verweist dazu auf den Bericht von Dr.

A.___ vom 1 8. Oktober 2016, in welchem dieser zuhanden der Arbeit gebe rin allein das Arbeitszeugnis präzisiert und klarstellt, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % sich auf das bisherige Pensum von 30 Stunden pro Woche bezogen habe (Beilage 13, Urk. 8/13). Weder daraus noch aus den übrigen Akten geht der behauptete Sachverhalt hervor. 4. 4 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf die medi zinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 2 8. Juni und vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/42, Urk. 8/51), ergänzt mit Stellungnahmen vom 7. Februar und 19. Juli 2017 (Urk. 8/69, Urk. 3/8), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Erwerbstätigkeit als Verkäuferin (Hauptbeschäftigung Kassiererin , Urk. 8/24) in einem 73%igen Pensum (30 Stunden pro Woche, Urk. 8/1)

ab Mitte Juli 2016 (Urk. 8/ 42 S. 11 ) respektive (bei Fallabschluss) spätestens per 2 6. August 2016 (Urk. 8/70) ausgegangen . Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.4.2

Bei dieser Ausgangslage ist folglich nicht zu b eanstanden, dass sich die Be schwerde gegnerin bei gegebener Beweislage auf den Standpunkt stellte ( Urk. 2 S. 5 f.) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter habe spätestens per 2 6. August 2016 keine namhafte, ins Ge wicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Denn für den rechtmässigen Ze itpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein d ie Frage nach der namhaften Bes se rung des unfallbedingten Gesundheitszu standes durch die Fortsetzung der ärztli chen Behandlung mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beein trächtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes « namhaft » durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende B esserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestanden und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wiederhergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter spätestens ab dem 2 6. August 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bezogen auf das bisherige

73 %igen Pensum ) auszu gehen ist, kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. 4 .4 .3

Somit ist der am

2 7. Juli 2017

per 2 5. August 2016 verfügte Fallabschluss mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung und der Tag gelder (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/70 ) nicht zu beanstanden (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1).

Sollte später eine Verschlechterung des unfallbe dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.

4.4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann ebenfalls

zu Recht und mit korrekter sowie unbestritte ner Begründung ( Urk. 2 S. 6) , auf die verwiesen werden kann, a uf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Rente und auf weitere Heilbehandlung verneint (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG).

4.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00088

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 1 6. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1959, war als Verkäuferin mit Haupttätigkeit als Kassie rerin in einem 73%igen Pensum bei

der

Genossenschaft Z.___

angestellt und bei der SWICA Versicherungen AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als ihr am 1 4. November 2015 an der Kasse der Stuhl wegrutscht e und sie sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/1 , Urk. 8/7 , Urk. 8/24 ) . Der erstbehandelnde Dr. A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte aufgrund der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Schultergelenks vom 1 8. November 2015 ( Urk. 8/2) die Diagnose n einer Überdehnung des Schulter gelenkes mit Partialrissen in de r Supra- und Infraspinatussehne , einer Ruptur des superioren

Acromio - Clavicular -Ligaments sowie einer Zerrung

des inferioren Acro mio - oclavicular -Ligaments. Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. November 2015 bis auf Weiteres (Bericht vom 27.

November 2015, Urk. 8/3).

Die Schulterbeschwerden wurden in der Folge konservativ mittels Phy siotherapie und Medikation behandelt (Urk. 8/12 -13 ). Am 8. März 2016 fand ausserdem eine Schulter-Infiltration rechts bei Dr. B.___ , Facharzt für Radiologie, statt ( Urk. 8/18.3). Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 14. November 2015 ( Urk. 8/8). 1.2

A m 1 6. Mai 2016 nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit in einem reduzierten Pensum wieder auf ( Urk. 8/27, Urk. 8/33). Die SWICA liess die Schulterbe schwer den der Versicherten von Dr. C.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, medizinisch beurteilen, welche die Ver sicherte am 2 7. Juni 2016 untersuchte und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das bisherige Pensum von 6 Stunden pro Tag ab dem 1 4. Juli 2016 attestierte ( Bericht vom 2 8. Juni 2016; Urk. 8/42 S. 9 ff.). Am 1 8. August 2016 wurde die Versicherte von Dr. C.___ im Auftrag der SWICA erneut untersucht; diese hielt in ihrer medizinischen Beurteilung vom

1 9. August 2016 an ihrer Ein schätzung fest und empfahl die Aufteilung der Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag durch eine längere Pause nach drei Stunden ( Urk. 8/51 S. 8 ff.).

Gestützt darauf teilte die SWICA der Versicherten mit Schreiben vom 26. August 2016 mit, dass sie ihre Leistungen (Kostenvergütung Heilbehandlung , Taggelder) per 2 6. August 2016 ein stelle (Urk. 8/53).

Mit Bericht vom 1 4. Dezember 2016 nahm

Dr. A.___

z ur Beurteilung von Dr. C.___ Stellung und attestierte eine 30%ige Arbeitsfähigkeit

in der ange stammten Tätigkeit ( Urk. 3/7). Hierzu äusserte sich

Dr. C.___ mit Schreiben vom 7. Februar 2017 ( Urk. 3/8). Am 3 0. Juni 2017 ersuchte die Versicherte um die Aus richtung der gesetzlichen Leistungen oder anderenfalls den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 8/66.1) unter Beilage der Stellungnahme ihres behandelnden Arztes Dr. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66 .2 ). Dazu nahm Dr. C.___ mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 Stellung ( Urk. 8/69).

1.3

Mit Verfügung vom 2 7. Juli 2017 stellte die SWICA die Leistungen wie ange kündigt per 2 5. August 2016 ein ( Urk. 8/70). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 1 4. September 2017, ergänzt mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 Einsprache (Urk. 8/72, Urk. 8/74 ), welche die SWICA mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 abwies ( Urk. 8/77 = Urk. 2 ). 2.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführer in mit Eingabe vom 2 3. April 2018 Be schwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 6. März 2018 sei aufzu heben und es seien ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere (medizinische) Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch verfüge (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 5. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 S. 2), was der Beschwerdeführer in am 2 5. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am

9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 4. November 2015 ereignet , weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2. 2.1

Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver sicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krank heiten gewährt (Abs. 1).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 2.2 2.2.1

Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2 .2

Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be jahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der a llge mei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des ein ge tre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3

2.3.1

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versichert e Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie ausserdem Anspruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder - falls kein Rentenanspruch besteht - bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.3.2

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber geh enden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Mög lich keit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender gering fügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch das vorstehend genannte Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

Der Taggeldanspruch erlischt auch beim Wegfall seiner Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit, somit im Zeitpunkt der vollen Wiedererlangung der Fähig keit, im bisherigen oder in einem anderen Beruf zumutbare Arbeit zu leisten ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mi t Art. 6 ATSG; BGE 137 V 199 E. 2.1). 2.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, auf die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kassiererin ab dem 1 4. Juli 2016 könne abgestellt werden, da deren medizinische Beurteilu ng en vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 alle rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten erfüll t e n . Der Einwand der Beschwerdeführerin , die Untersuchung sei ungenü gend, sei unbegründet. Denn Dr. C.___ habe die gesamte Aktenlage, insbeson der e auch den Befundbericht der Radiologie vom 1 8. November 2015, die Diag nose wiedergegeben, die Bilder der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 seien mit Verweis auf den Befundbericht betrachtet und die Ergebnisse der Untersuchung der Beschwerdeführerin seien ebenfalls festgehalten worden. Zudem habe am 1 8. August 2016 eine Nachuntersuchung stattgefunden, welche sich insbesondere auf die Halswirbelsäule (HWS) und die obere n Extremitäten konzentriert habe. Dr. D.___ habe die Arbeitsfähigkeit letztlich nicht anders beurteilt, indem er im Bericht vom 1 5. März 2016 ausgeführt habe, dass eine Arbeitswiederaufnahme per April (2016) mit den empfohlenen Massnahmen einer Infiltration und der Weiterführung der Physiotherapie möglich sein sollte. Damit stehe die Stellung nahme vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) im Widerspruch zu seiner eigenen Beur teilung. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 sei eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets dann in Frage zu stellen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen würden, sondern nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen würden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet seien, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Aufgrund der somit vollen Arbeitsfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit seit dem 14. Juli 2016 sei mit weiteren Behandlungen keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich und somit rechtsprechungsgemäss von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Daher sei der Heilbehandlungsabschluss per 2 6. August 2016 korrekt erfolgt und es entstehe kein Rentenanspruch. Bei einem rentenausschliessenden Fallabschluss habe der Unfallversicherer zudem nicht mehr für weitere Be hand lungskosten zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit aufzukommen (Urk. 2 S. 7

ff. ; vgl. auch Urk. 7 ). 3.2

Die Beschwerdeführer in bringt dagegen vor, d ie Beschwerdegegnerin habe den U ntersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG verletzt, da sie trotz berech tigter Zweifel an den Berichten von Dr. C.___ keine weiteren Abklärungen vor genommen und einzig auf dies e abgestellt habe. Dr. D.___ habe im Bericht vom 2 7. Juni 2017 ( Urk. 8/66.2) begründet festgehalten, weshalb nicht auf die Beur teilung von Dr. C.___ abgestellt werden könne. So seien die MRT-Bilder nicht begutachtet worden, die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht kor rekt erfolgt und die Bizeps

- sowie Supraspinatussehne nicht untersucht worden. Die knappe Stellungnahme von Dr. C.___

vom 1 9. Juli 2017 ( Urk. 8/69) dazu vermöge die begründeten Zweifel nicht aufzuheben.

Auch Dr. A.___ habe be grün dete Z weifel an den Berichten von Dr. C.___ geäussert. Beide behandelnden Ärzte hätten auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfallbedingte Arbeitsun fähigkeit attestiert. Es sei somit auch nach dem 2 6. August 2016 eine unfall bedingte teilweise Arbeitsunfähigkeit gegeben und fachärztlich belegt.

Fest stehe

sodann , dass ursprünglich von einer Partialruptur und nun von einer vollstän digen Rissbildung ausgegangen werde und offenbar ein operativer Eingriff ange zeigt sei. Ausserdem werde Dr. C.___ immer wieder von der Beschwerdegegnerin beauftragt und sei für ihre versicherungsfreundlichen Gutachten bestens bekannt. Das Erfordernis der Unparteilichkeit sei klar nicht gegeben.

Dr. C.___ stehe in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdegegnerin und es sei davon auszugehen, dass ihr aufgrund dieser Tatsch e die nötige Objektivität fehle (Urk. 1 S. 4 ff.). 3.3

In Bezug auf die hier zu beurteilenden Leistungsansprüche ist ausge wiesen, dass die Beschwerdeführerin durch den Unfall vom 1 4. November 2015 eine Überdeh nung des Schultergelenkes mit Teilrupturen im Bereich der Ligamenta acromion clavicular e , der Rotatore n manschette und der langen Bizeps sehne sowie eine n

Bone

bruise im AC-Gelenk erlitt en hat (Urk. 8/2-3, Urk. 8/42 S. 4). Die Be schwerdegegnerin hat ihre gesetzliche Leistungspflicht für diesen Unfall bis am 2 5. August 2016 anerkannt.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht ihre Leistungen

aufgrund der medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ ( Urk. 8/42, Urk. 8/51) per 2 5 . August 2016 eingestellt hat . 4. 4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht ist den Akten das Folgende zu entnehmen:

Aus dem Bericht des orthopädische n Chirurg en

Dr. D.___ vom 15. März 2016 geht hervor,

dass er die Beschwerdeführerin am 2. März 2016 untersucht und die Diagnose eines schmerzhaften

Impingement s der rechten dominanten Schulter bei Partialruptur der Supra- und Infraspinatussehne mit Pulley -Läsion rechts gestellt hat. Die Beschwerdeführer in habe offenbar bei dieser Partialruptur, die lange Zeit sehr schmerzhaft sein könne, in der Physiotherapie eher mehr Schmerzen erfahren durch die Triggerpunkt -Behandlung und sogar eine Ver brennung mittels Ultraschall erlitten (Marke anterior über dem Gelenk). Eine Arthroskopie sei momentan nicht indiziert. Er habe die Beschwerdeführerin a ber zur intraartikulären Kortis oninfiltration angemeldet und die Anordnung für eine Physiotherapie abgegeben mit der Bitte, den Therapeuten zu wechseln. Die Arbeits wiederaufnahme bei schulterbelastender Tätigkeit sei im März sicher noch nicht möglich, aber per April sollte dies mit den angegebenen Massnahmen funk tionieren. Die Behandlung bei ihm sei abgeschlossen ( Urk. 8/18.2). 4.1 .2

Dr. C.___ hielt i n der medizinischen Beurteilung vom 2 8. Juni 2016 fest , die Beschwerdeführerin arbeite derzeit in ihrer Tätigkeit als Verkäuferin mit primä rem Einsatz als Kassiererin zu 50 % ihres Pensums, mithin drei Stunden pro Arbeitstag (Urk. 8/42 S. 3).

Sie habe Beschwerden am rechten Oberarm im Verlauf des Musculus

biceps angegeben ( Urk. 8/42 S. 5) .

Die Beschwerden und aktuellen Untersuchungsbefunde würden sich auf den Musculus

biceps und den Verlauf der langen Bizeps sehne sowie den Processus

coracoideus

konzentrieren . In diagnos tischer Hinsicht liege im Zeitpunkt der Untersuchung ein Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 1 4. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen vor . Die Funktionen der rechten Schulter seien altersentsprechend frei. Ab dem 1 4. Juli 2016

bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin mit einem Pensum von 30 Stunden pro Woche . Diese Tätigkeit stelle eine leidensangepasste Tätigkeit dar. Einschränkungen seien auf Dauer nicht zu erwarten. Sollte anfangs das Arbeiten von sechs Stunden am Stück zu anstrengend sein, so sollte die Beschwerdeführerin am Vormittag und gegen Abend jeweils drei Stunden eingesetzt werden. Der Weg zum Arbeitsplatz sei kurz . Zur Frage, ob noch mit einer namhaften Besserung der Gesundheits schädi gung gerechnet werden könne, und wenn ja, welche Massnahmen vorgeschlagen würden, erklärte Dr. C.___ , es sei die Kräftigung des Musculus

biceps in korrek ter Schulterstellung notwendig (Urk. 8/42 S. 9 ff.).

In der medizinischen Beurteilung vom 1 9. August 2016 hielt

Dr. C.___ nach der Untersuchung vom 1 8. August 2016 fest, die Beschwerdeführerin arbeite seit 14 Tagen zu 60 % . Am längsten habe sie 5,5 Stunden am Stück mit Pause ge arbeitet ( Urk. 8/51 S. 3). Normalerweise arbeite sie vier Stunden am Stück und habe erst dann eine Pause, jetzt benötige sie nach zwei Stunden eine Pause (Urk. 8/51 S. 6) . Zu den aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführer in isolierte Schmerzen im Verlauf der langen Bizeps sehne angegeben. Die Beschwer den in der Muskulatur und am Processus

coracoideus

hätten abgenommen . Zusätzlich habe sie über ein Kribbeln im rechten Arm geklagt (Urk. 8/51 S. 5). Dr. C.___ schloss darauf, dass deutlich rückläufige Beschwerden bestünden. Die Schmerze n würden sich auf die proximalen Sehnen des Musculus

biceps rechts und den Ansatz am Processus

coracoideus konzentrieren. Die angegebenen Kribbel parästhesien seien eher im Zusammenhang mit Weichteilverquellungen

nuchal zu sehen. Die Funktion der oberen Extremitäten seien seitengleich alters entsprechend frei, lediglich rechts würden Schmerzen im Verlauf der Bizepsmus kulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vorliegen.

Es wür den sich keine qualitativen/quantitativen Einschränkungen ergeben, so dass die Beschwerdeführerin sämtliche Tätigkeiten, die zu ihrem Habitus passen würden, in vollen Umfang verrichten könne. Es sei auch aktuell weniger das Problem des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit, als vielmehr die richtige Auswahl und gegebe n en falls Änderung der Therapie. Es sollte eine Steigerung des derzeitigen Arbeits pensums auf 30 Stunden pro Woche erfolgen mit einer Pause zur Hälfte der täglichen Arbeitszeit. Es sei eine volle Arbeitsfähigkeit möglich ( Urk. 8/51 S. 8

ff.). 4.1 .3

Der Hausarzt Dr. A.___

bemerkte in seinem Bericht vom 1 4. Dezember 2016 dazu , aus dem ausführlichen Bericht von Dr. C.___ gehe hervor, dass sie die Beschwerdeführerin ausgedehnt untersucht habe, wobei die Schultergelenke jedoch nur so nebenbei erwähnt würden. Immerhin habe sie in der Beurteilung erklärt, dass es sich um eine Zerrung der Schulter handle. Auch könne bestätigt werden, dass sich die Beschwerden auf den Musculus

biceps rechts und im Verlauf der langen Bizepssehne

Processus

coracoideus konzentrieren würden. Da die Beschwerdeführerin genau diesen Bizepsmuskel täglich brauche, um die Waren von rechts nach links zu befördern, sei es verständlich, dass dort die noch nicht verheilten Sehnen immer noch schmerzhaft seien. Die Beschwerdeführerin sei an der Kasse tätig und müsse täglich die Waren auf dem Laufband von rechts nach links verschieben. Das seien genau die Tätigkeiten, welche die Bizepssehne am meisten belaste. Es bestehe immer noch eine deutliche Druckdolenz über der Bizepssehne , der Schürzengriff sei deutlich besser, aber immer noch schmerzhaft. Die Beschwerden würden bei längerer Zeit an der Kasse deutlich stärker werden. Sie habe dann wieder Schmerzen und könne trotz Schmerzmittel nachts nicht schlafen. Auch könne sie keine schweren Gegenstände tragen, was ebenfalls (medizinisch) erklärbar sei.

D ie Beschwerdeführerin könne dank Physiotherapie, Heimtraining und Muskelaufbautraining aktuell zu 70 % (bezogen auf das bis herige Pensum von 30 Stunden pro Woche ; vgl. auch Urk. 3/13 ) arbeiten. Auf grund der im MRT deutlich nachgewiesenen multiplen Zerrungen und Teilrup turen sowie des Hämatoms bestehe kein Zweifel, dass die Arbeitsfähigkeit im Moment n och nicht zu 100 % möglich sei (Urk. 3/7).

Dr. C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2017 dazu , sie habe mit diesem Schreiben von Dr. A.___ ihre Mühe, da er einerseits schreibe, dass die Schultergelenke nur so nebenbei erwähnt seien, dann aber doch die Diagnose einer Zerrung der Schulter gestellt worden sei, und andererseits bestätige er dann ihre Befunde und begründe die Restarbeitsunfähigkeit genau mit diesen Befun den, die bereits zum Zeitpunkt ihrer Beurteilung im Sommer 2016 bekannt gewesen seien und für die sich ein Therapiebedarf ergebe. Es seien somit keine neuen Befunde vorgetragen worden, auch keine Verschlechterung im eigent li chen Sinne. Es bleibe bei ihrer Aussage, dass eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Ein jeder kenne das Berufsbild der Kassiererin. Das ständige Heben und Tragen von Lasten mit Bizeps belastung könne ausgeschlossen werden ( Urk. 3/8). 4.1 .4

Dr. D.___ , der im Bericht vom 2 7. Juni 2017 zur medizinischen Beurteilung von Dr. C.___ vom 1 9. August 2016 Stellung nahm, befand, dieses Gutachten sei als unvollständig anzusehen. So könne die Diagnosestellung Status nach Stauchung der rechten Schu lter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen nicht als Diagnose akzeptiert werden. Es sei nicht eine Stauchung erfolgt, sondern die Beschwerdeführerin habe den drohenden Sturz mit einer kombinierten Aussen rotations -, Abduktions- und Extensionsbewegung aufzufangen versucht , wobei sich ein partieller Riss der Rotatorenmanschette ergeben habe . Daher laute die korrekte Diagnose posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supra spinatus sehnenruptur mit Pulley -Beteiligung rechts ( Bizeps sehne ). Ferner seien die MRT-Bilder von der Gutachterin weder begutachtet noch befundet worden. Auch sei die Untersuchung der rechten oberen Extremität nicht korrekt erfolgt; Vor- und Rückheben des Armes seien keine Bewegungen, die auf irgendeine Pathologie hindeuten könnten und seien nicht korrekte medizinische Ausdrücke. Die Bizeps

- und Supra spina tussehne seien offenbar nicht untersucht worden (Palm up Test? Yergason Test? Active

Resistive Test? Impingement Test nach Hawkins? Job- und Lift off Test?). Insgesamt sei die Schulteruntersuchung eindeutig ungenügend. Die Beurteilung, dass die Therapie modifiziert werden könnte durch manuelle Dehnung der Brust muskeln und des Musculus

biceps sowie nuchale Massagen erscheine ihm äusserst fragwürdig. Denn die Brustmuskulatur habe auf die Rotatorenmanschette kaum einen Einfluss. Wenn schon müsste eine Delta-Kräftigung erwogen werden. Massa gen nuchal wären wohl zugelassen, wenn D r. C.___ eine absolute Myo gel o se

des Trapezius und Levator

sc a pulae gefunden hätte, was offenbar nicht der Fall gewesen sei. Im Falle einer Pull ey -Läsion die Bizeps sehne stärken zu wollen, sei ebenfalls kontraproduktiv, da sich dadurch sicher eher ein chronischer, ent zündlicher Prozess ergeben könne. Die Anwendung von Kytta Salbe wäre für oberflächliche Verletzungen geeignet, nicht für Verletzungen der Rotatoren man schetten-Muskulatur . Da das Gutachten insgesamt ungenügend durchgeführt worden sei, lasse es falsche Schlussfolgerungen zu.

Die MRT-Untersuchung sei nicht eingesehen worden und Therapie-Optionen sowie die Arbeitsfähigkeit seien daher falsch a bgeleitet worden ( Urk. 8/66.2).

Dr. C.___ schloss in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 darauf, der Beurtei lung und dem Prozedere gemäss dem Schreiben von Dr. D.___ vom 27. Juni 2017 könne sie nicht folgen und die Diskussion der Therapieempfehlungen gehe an ihren Vorschlägen vorbei. Aufgabe der Versicherungsmedizin seien Funk tions diagnosen, aus denen Belastungsprofile erarbeite t werden könnten. Das (ver wendete) Messblatt sei Standard und sei von ihr sorgfältig ausgefüllt worden, ebenso seien die Untersuchungen erfolgt (Urk. 8/69). 4.2 4.2.1

Bei den Berichten von Dr. C.___ , auf welche die Beschwerdegegnerin abstellte, handelt es sich insgesamt um eine externe fachärztliche Expertise

im Sinne von Art. 44 ATSG

und nicht um Berichte einer versicherungsinternen Ärztin , an welche rechtsprechungsgemäss besonders strenge Anforderungen gestellt werden , indem bei diesen bereits auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit die Beweiskraft aufzuheben vermögen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

Denn Dr. C.___ steht nicht in einem Anstellungsverhältnis zur

Beschwerdegegnerin und ist somit weisungs unge bunden (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art.

44 Rz 25) .

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

ist zudem nicht allein aus dem Umstand, dass Dr. C.___ von der Beschwerdegegnerin zur Begutachtung beauf tragt wurde, auf mangelnde Unparteilichkeit und Objektivität zu schliessen. Neu tralität und Objektivität des Versicherungsträgers und, von diesem abgeleitet, der externen Gutachter ist gesetzlich angelegt ( BGE 137 V 210 E. 2 ) .

Solchen Gut achten externer Spezialärzte , welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, kommt voller Be weiswert zu, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 ,

134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Konkrete Hinweise auf fehlende Objektivität und Neutralität von Dr. C.___ sind den Akten und insbesondere ihren Berichten nicht zu entnehmen. Solche kon kre ten Hinweise werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht vorge bracht. 4.2.2

Auch inhaltlich ist die fachärztlich-orthopädische Beurteilung von Dr. C.___ nicht zu beanstanden. Wie den Gutachten vom 2 8. Juni und 1 9. August 2016 zu entnehmen ist (Urk. 8/42, Urk. 8/51) , erfolgte die Einschätzung aufgrund zweima liger Untersuchungen

im Abstand von rund eineinhalb Mon aten am 27. Juni und 1 8. August 2016, nach Einsicht in die me dizinischen Vorakten , unter Berück sichtigung der geklagten Beschwerden und nach Befunderhebung mit nachvoll ziehbarer Beurteilung der objektivierbaren

unfallbedingten Restbeschwerden im Hinblick auf die funktionellen Auswirkungen.

Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht davon aus, dass alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Krite rien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt sind (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) und dahe r auf die Ein schätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ( Urk. 8/51 S. 10) abzustellen ist. 4. 3 4.3.1

Was die behandelnden Ärzte Dr. A.___ und Dr. D.___

in den hiervor zitierten Berichten ausführen, vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___ nicht in Zweifel zu ziehen.

So ist die von Dr. A.___

im Beri cht vom 14. Dezember 2016 (Urk. 3/7) ausge führte Beurteilung mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 %

(bezogen auf ein 73%iges Pensum) schon deshalb nicht massgeblich , da es sich dabei nicht um eine n Facharzt der Orthopädie , der R heumatologie oder Ähnlichem han delt . Ausserdem teilte er die Einschätzung von Dr. C.___ im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerden auf den rechten Bizepsmuskel und die lange Bizepssehne konzentrieren würden . Im Bericht vom 1 4. Juni 2016 hatte Dr. A.___ zudem festgehalten, dass die Bewegung des Schultergelenkes in allen Richtungen weit gehend möglich sei und nur in den Endstellungen vor allem bei passivem Nach drücken noch etwas schmerzhaft sei (Urk. 8/41 S. 1). Auch Dr. C.___ hat in ihren Berichten festgehalten, dass die Funktionen der oberen Extremitäten seitengleich altersentsprechend frei seien und lediglich rechts Schmerzen im Verlauf der Bizepsmuskulatur und der kleinen Brustmuskulatur bei Rechtshändigkeit vor liegen würden ( Urk. 8/42 S. 10 , Urk. 8/51 S. 7 und S. 10 ).

Dr. A.___

beurteilte lediglich die Belastbarkeit der Bizepssehne und die berufliche Tätigkeit als Kassiererin zurückhaltender . Während Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit den geklagten Beschwerden als vereinbar und ab Mitte Juli 2016 als zumutbar beurteilte (Urk. 8/ 42 S. 9 ff. ), hielt Dr. A.___ dafür, dass eine solche Tätigkeit die Bizepssehne besonders stark in Anspruch nehme

( Urk. 3/7 S. 1). Dr. C.___ führte in der Stellungnahme vom 7. Februar 2017 hier gegen indes aus, dass ein ständiges Heben und Tragen von Lasten mit Bizepsbelastung bei der Tätigkeit einer Kassiererin ausgeschlossen werden könne ( Urk. 3/8). Dies leuchtet ein . Hin zu kommt, dass

das von Dr. A.___ ausgeschlossene Tragen und Heben von schweren Gegenständen gemäss der Tätigkeitsbeschreibung der Arbeitgeberin vom 1 8. April 2016 ( Urk. 8/24) nicht Teil der angestammten Tätigkeit der Be schwer deführerin ist und das Heben oder Tragen von mittelschweren Lasten von 10-25 Kilogramm lediglich selten erfolgen muss . Es ist daher nachvollziehbar, dass Dr. C.___ die Tätigkeit als Kassiererin mit Blick auf die aus unfallver si cherungsrechtlicher Sicht massgeblichen objektivierbaren Befunde im bishe rigen Pensum als zumutbar erachtete. 4.3.2

Auch die Ausführungen des orthopädischen Chirurgen

Dr. D.___ in der Stel lungnahme vom 2 7. Juni 2017 vermögen die Einschätzung von Dr. C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit letztlich nicht in Frage zu stellen.

Die angeblich von Dr. C.___

weder begutachteten noch befundeten

MRT -Bilder (vom 1 8. November 2015, Urk. 8/40) wurden ihr gemäss deren Bericht vom 28. Juni 2016

anlässlich der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 vorgelegt und von ihr betrachtet. Zum Befund könne auf den Befundbericht der Aktenlage verwiesen werden ( Urk. 8/42 S. 8). Der Befundbericht zum MRT vom 1 8. November 2015 ( Urk. 8/40) lag Dr. C.___ vor und wurde in ihrer Beurteilung korrekt zitiert (Urk.

8/41 S. 1). Dr.

C.___ erklärte in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 daher zu Recht, dass es unter diesen Umständen nicht notwendig gewesen sei , die MRT-Bilder ergänzend zu befunden ( Urk. 8/69 ). Dies gilt umso mehr, als die Ver letzungen an der rechten Schulter gemäss dem MRT-Befund von der Beschwer degegnerin längst anerkannt und unstrittig waren und die Begutachtung nur noch der Klärung der funktionellen Auswirkungen der Restbeschwerden diente. Im Übrigen ist anzumerken, dass Dr. D.___ , der sich in seiner Stellungnahme explizit nur auf den zweiten Bericht vom 1 9. August 2016 bezog (Urk. 8/66.2) ;

mithin lag ihm der erste Bericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/42 ) offenbar nicht vor . Dies mag seine Ausführungen zu den MRT-Bildern erklären, denn d er Hinweis auf die vorgelegte Röntgen-CD mit der MRT-Abklärung vom 1 8. November 2015 (unter dem Titel «Rönt g enbefunde») ist im ersten gutachter lichen Bericht vom 2 8. Juni 2016 ausführlich (Urk. 8/42 S. 8)

- während im Gut achten vom 1 9. August

2016 nurmehr ein entsprechender Verweis erfolgte ( Urk. 8/51 S. 3) - , weshalb seine Ausführungen auch insofern nicht zielführend sin d.

Weiter rügte Dr. D.___ die Untersuchung der rechten oberen Extremität durch Dr. C.___ , da die vorgenommenen Untersuchungen der Vor- und Rückhebung keine korrekten medizinischen Ausdrücke seien und keine Pathologien darstellen könnten sowie weil die

Bizeps

- und Supraspinatussehne

nicht untersucht worden seien ( Urk. 8/66.2) . Indes hat Dr. D.___ der Untersuchung von Dr. C.___ keine eigene aktuelle Untersuchung entgegengesetzt, aus der sich massgebliche andere Befunde ergeben hätten. Auch unterschieden sich die von ihm bei seiner - soweit aktenkundig einzigen und letzten - Untersuchung vom 1 5. März 2016 erhobenen Befunde bereits damals nicht erheblich von jenen , welche von Dr. C.___ in ihren Berichten von Juni und August 2016 festgehalten wurden. So hatte Dr. D.___ im Bericht vom 1 5. März 2013 erklärt, in der klinischen Untersuchung (des rechten Schultergelenkes) sei - trotz eines angedeuteten positiven Impingement -Tests - eine aktive und passive Bewegun gsa m plitude frei möglich gewesen. Auch ein klarer Kraftverlust für die Rotatorenmanschette sei nicht eruierbar gewesen. Schmerzbedingt eingeschränkt sei die Aussen- und Innenrotationskraft bei ange deutete n positiven Bizepszeichen . Daraus schloss Dr. D.___ , dass mit Änderung der physiotherapeutischen Behandlung und nach einer intraartikulären Kor tison infiltration , welche am 8. März 2016 stattfand ( Urk. 8/18.3), die Arbeitsaufnahme per April 2016 w ieder möglich sein sollte (Urk. 8/18. 2 S. 2 ). Auch Dr. C.___ hat bei ihren klinischen Untersuchungen der oberen Extremität festgestellt, dass der aktive und passive Bewegungsumfang der Schultergelenke altersentsprechend frei respektive seitengleich sei, wobei allein die Rotationsüberprüfung rechts bei der Untersuchung vom 2 7. Juni 2016 noch schmerzhaft war ( Urk. 8/42 S. 7 f.) . In der Untersuchung vom 1 8. August 2016 bestanden keine Rotationsschmerzen mehr (Urk. 8/51 S. 6 f.). Ausserdem hat auch Dr. C.___ die Beschwerden entlang der Bizepssehne in ihrer Beurteilung berücksichtigt (Urk. 8/51 S. 8).

Da mit den Berichten von Dr. D.___ ( Urk. 8/18.2, Urk. 8/66.2) somit keine Befunde ausge wie sen sind, welche den von Dr. C.___ berücksichtigten Befunden und Be schwer den widersprechen, ist nicht einzusehen, weshalb Dr. C.___ mit ihren Untersuchungen und den damit erhobenen Befunden zu einer falschen Beur tei lung der Leistungsfähigkeit gelangt sein soll . Auch hat Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juli 2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der Begutachtung galt, Belastungspr ofile zu erarbeiten (Urk. 8/69) und mithin der Fokus der Untersuchung auf der verbliebenen Funktionalität des Schultergelenkes lag. Ferner wies sie darauf hin, dass das Messblatt (für den Bewegungsapparat nach der Neutral-0-Methode; Urk. 8/42 S. 12, Urk. 8/51 S. 11) Standard sei und von ihr sorgfältig ausgefüllt worden sei, ebenso sei die Unter suchung sorgfältig erfolgt ( Urk. 8/69).

Auch die von Dr. D.___

gerügte

Diagnosestellung (Status nach Stauchung der rechten Schulter mit gestrecktem Arm am 14. November 2015 in Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen, Urk. 8 /51 S. 8)

ist für die Beurteilung der verbleibenden Leistungsfähigkeit letztlich nicht entscheidend, selbst wenn es sich dabei aus medizinischer Sicht nicht um eine

Diagnose nach einem geltenden Klassifikationssystem h andeln mag und Dr. D.___ auf eine andere Diagnose schloss ( posttraumatisches Impingement der rechten dominanten Schulter bei kleiner anteriorer , transmuraler

Supraspinatussehnen ruptur mit Pulley -Beteiligung rechts [ Bizepssehne ]; Urk. 8/66.2 S. 1 ) . Denn f ür die hier massgeblichen funktionellen Auswirkungen der unfallbedingten Restbe schwerden ist die Diagnosestellung nicht vorrangig, zumal der Unfallhergang und die unfallbedingten Verletzungen nicht strittig sind sowie von der Beschwerde gegnerin anerkannt wurden

und die Grundlagen der Leistungsbeurteilung sowohl in klinischer als auch in bildgebender Hinsicht von Dr. C.___ hinreichend erhoben und berücksichtigt wurden . Dasselbe trifft auf die von Dr. C.___ erör ter ten und von Dr. D.___ ebenfalls kritisierten Therapie empfehlungen

zu.

Die Berichte von Dr. D.___ vermögen die medizinischen Beurteilungen von Dr. C.___

im Übrigen auch deshalb nicht in Frage zu stellen, weil er sich nicht dazu äussert, aufgrund welcher Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der an gestammten Tätigkeit per Mitte Juli respektive per 2 6. August 2016 nicht mög lich gewesen sein soll. 4.3.3

Damit haben weder Dr. D.___ noch Dr. A.___ objektiv feststellbare Gesichts punkte vorgebracht, welche von Dr. C.___ nicht berücksichtigt worden sind und /oder geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen.

Im Übrigen ist das Vorbringen der

Beschwerdeführerin , es sei ursprünglich von einer Partialruptur ausgegangen worden und es sei nun von einer vollständigen Rissbildung auszugehen sowie es sei offenbar ein operativer Eingriff angezeigt

( Urk. 1 S. 6) , nicht nachvollziehbar. Sie verweist dazu auf den Bericht von Dr.

A.___ vom 1 8. Oktober 2016, in welchem dieser zuhanden der Arbeit gebe rin allein das Arbeitszeugnis präzisiert und klarstellt, dass die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % sich auf das bisherige Pensum von 30 Stunden pro Woche bezogen habe (Beilage 13, Urk. 8/13). Weder daraus noch aus den übrigen Akten geht der behauptete Sachverhalt hervor. 4. 4 4. 4 .1

Die Beschwerdegegnerin ist nach dem Gesagten zu Recht gestützt auf die medi zinischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom 2 8. Juni und vom 1 9. August 2016 ( Urk. 8/42, Urk. 8/51), ergänzt mit Stellungnahmen vom 7. Februar und 19. Juli 2017 (Urk. 8/69, Urk. 3/8), von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die angestammte Erwerbstätigkeit als Verkäuferin (Hauptbeschäftigung Kassiererin , Urk. 8/24) in einem 73%igen Pensum (30 Stunden pro Woche, Urk. 8/1)

ab Mitte Juli 2016 (Urk. 8/ 42 S. 11 ) respektive (bei Fallabschluss) spätestens per 2 6. August 2016 (Urk. 8/70) ausgegangen . Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerde führerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

4.4.2

Bei dieser Ausgangslage ist folglich nicht zu b eanstanden, dass sich die Be schwerde gegnerin bei gegebener Beweislage auf den Standpunkt stellte ( Urk. 2 S. 5 f.) , von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der Beschwerden an der rechten Schulter habe spätestens per 2 6. August 2016 keine namhafte, ins Ge wicht fallende Steigerung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwartet werden könne. Denn für den rechtmässigen Ze itpunkt des Fall abschlusses nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist

- nebst hier nicht durchgeführten Eingliederungs mass nah men der Invalidenversicherung - allein d ie Frage nach der namhaften Bes se rung des unfallbedingten Gesundheitszu standes durch die Fortsetzung der ärztli chen Behandlung mi t Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ent scheidend (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4). Ob eine namhafte Bes serung noch möglich ist, bestimmt sich somit nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beein trächtigt ist. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes « namhaft » durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende B esserungen genügen nicht (Urteil e des Bundesgerichts 8C_ 265/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1 und 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E. 8.1 ). Für den Fallabschluss nicht gefordert ist demnach, dass keine Restbeschwerden mehr bestanden und dass der Gesundheitszustand, wie er vor dem Unfall bestanden hatte, wiederhergestellt ist.

Da wie hiervor ausgeführt in Bezug auf die Restbefunde an der rechten Schulter spätestens ab dem 2 6. August 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (bezogen auf das bisherige

73 %igen Pensum ) auszu gehen ist, kann folgerichtig eine allfällige ärztliche Behandlung auch keine nam hafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bewirken. 4 .4 .3

Somit ist der am

2 7. Juli 2017

per 2 5. August 2016 verfügte Fallabschluss mit Einstellung der Kostenvergütung für die Heilbehandlung und der Tag gelder (Urk. 2 S. 5, Urk. 8/70 ) nicht zu beanstanden (BGE

134 V 109 E. 4 und E. 6.1).

Sollte später eine Verschlechterung des unfallbe dingten Gesundheitszustandes und allenfalls eine Operation der rechten Schulter notwendig werden, wird eine Leistungspflicht unter dem Titel des Rückfalls oder der Spätfolge (Art. 11 UVV) zu prüfen sein.

4.4.4

Die Beschwerdegegnerin hat sodann ebenfalls

zu Recht und mit korrekter sowie unbestritte ner Begründung ( Urk. 2 S. 6) , auf die verwiesen werden kann, a uf den Zeitpunkt des Fallabschlusses hin den Anspruch auf eine Rente und auf weitere Heilbehandlung verneint (Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 21 Abs. 1 UVG).

4.5

Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2018 rechtens (Urk. 2). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann