opencaselaw.ch

UV.2018.00086

Vorliegen eines Unfallereignisses nicht überwiegend wahrscheinlich.

Zürich SozVersG · 2019-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ AG als System Engineer in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 10. August 2017 meldete die Y.___ AG der Basler Versicherung AG, dass der Versicherte am 28. Juli 2017 verunfallt sei (Urk. 9/82). Die Basler Versicherung AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass ein Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sei und verneinte mit Verfügung vom 8. November 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. März 2018 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich indes selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175, Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt oberflächlich oder unzutreffend gewürdigt (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des für den

28. Juli 2017 geltend gemachten Ereignisses Versicherungsleistungen gegenüber der Be schwerdegegnerin beanspruchen kann, d.h. ob es glaubhaft erscheint, dass sich der Vorfall in der beschriebenen Art ereignet hat und

ob es sich dabei um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt. 3.

3.1

Die erstbehandelnde Ärztin der Abteilung Unfallchirurgie der Klinik Z.___ in Berlin stellte am 30. Juli 2017 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, einer ober flächlichen Prellung des Kreuzbeins und der LWS-Region, einer Beckenprellung, einer oberflächlichen Prellung des Kniegelenkbereichs und einer Prellung des oberen Sprunggelenks. Im gesamten Untersuchungsgebiet hätten keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden . Das Röntgen habe keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, beim Aussteigen aus einem Taxi sei dieses mit offener Tür angefahren und habe nach 30 Metern abrupt gebremst, dabei sei der fragliche Anprall passiert, da er nicht angeschnallt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich Schmerzen im bereits verletzten linken Fuss (in Behandlung bei Plantar fasciitis) gehabt. Nach einmaligem Erbrechen in der Nacht habe er sich mit leichtem Schwindel und Schmerzen in der HWS, LWS, Schulter, Ellenbogengelenk, beiden Handgelenken, linkem Knie, linkem Fuss und rechtem Sprunggelenk vorgestellt (Urk. 9/52-53). 3.2

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 7. August 2017 betreffend die Konsultation vom 2. August 2017 wurde ausge führt, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er am vergangenen Samstag im Taxi eine Kontusion/Distorsion des linken Fusses erlitten habe. An den genauen Unfallme chanismus habe er sich nicht erinnern können . Das Röntgen Fuss-Status links habe keine klar abgrenzbare Fraktur bei nicht sicher auszuschliessender Fraktur linie im Bereich des lateralen medialen Malleolus gezeigt und sei im Übri gen un verändert zur Voruntersuchung gewesen (Urk. 9/58-59).

Das CT OSG / Rückfuss links vom 8. August 2017 ergab keine Fraktur (Urk. 9/60 und Urk. 9/62). 3.3

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Chiropraktik) vom 7. August 2017 wurde die Diagnose eines unfallbedingten akuten lumbovertebralen Schmerz syndroms gestellt. Der Beschwerdeführer habe als Auslöser einen Autounfall am 28. Juli 2017 angegeben, bei dem der Fahrer abrupt gebremst habe (Urk. 9/56 57). 3.4

Im Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. August 2017 betreffend das internistische Konsil vom 2. August 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, am Freitag 28. Juli 2017 gegen 13.30 Uhr im Anschluss an ein orthopädisches Konsil bei Plantarfasziitis links im Universitäts spital A.___ via Taxi in die B.___ zurückgefahren zu sein. Hierbei habe sich der Taxifahrer aufgrund der kurzen Fahrdistanz aufgebracht gezeigt und habe sich geweigert, ihm beim Aussteigen zu helfen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aufgrund von Schmerzen im linken Fuss nicht aus eigener Kraft habe aussteigen können, habe der Taxifahrer mehrmals mit den Krücken gegen seinen Rücken geschlagen. Schliesslich sei er wieder eingestiegen und habe, wäh rend sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem Beifahrersitz befunden habe, bei offener Beifahrertür stark beschleunigt und nach ca. 30 Metern plötzlich abgebremst. Da der Beschwerdeführer nicht angeschnallt gewesen sei, sei es zu einem Anprall gegen die Armatur gekommen. Der genaue Hergang sei ihm nicht mehr erinnerlich . Im Anschluss hätten ihm Mitarbeiter der B.___ geholfen auszu steigen und auf seine Station zurückzukehren (Urk. 9/63-64). 3.5

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 3. Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers würden aktuell im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75). 4.

4.1

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2017 führte der Be schwerdeführer aus, der Taxichauffeur sei nicht gerade hilfsbereit gewesen. So habe er ihn mit den Stöcken und der Tasche einfach stehen lassen. Er habe ihn bitten müssen, ihm zu helfen. Widerwillig sei der Taxichauffeur ausgestiegen und habe die Tasche und die Stöcke genommen und in den Fond geworfen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und sie seien Richtung B.___ gefahren. Der Taxichauffeur sei nicht gerade erfreut gewesen wegen der kurzen Distanz. Er habe über die kurze Fahrt geschimpft. Angekommen in der B.___ habe er (der Beschwerdeführer) nach den Fahrtkosten gefragt. Der Taxi chauffeur sei im Stress gewesen und habe ihn schnellstmöglich aus dem Taxi haben wollen. Er sei sehr erregt gewesen und habe unentwegt geflucht. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn gebeten, ihm beim Aussteigen zu helfen. Der Taxichauffeur sei noch aggressiver geworden. Er habe die Gehstöcke genommen und versucht, ihn mit diesen aus dem Taxi zu schubsen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Taxizentrale kontaktiert. Da der Taxichauffeur die Stöcke in der Zwi schenzeit auf die Beifahrerseite geworfen habe, habe er versucht auszusteigen. Die Türe sei offen gewesen und ein Fuss draussen. Da sei der Taxichauffeur aus gestiegen und um das Taxi herumgegangen. Er habe versucht, ihn aus dem Taxi zu ziehen. Herr C.___ von der Taxizentrale habe alles mitgehört. Der Taxi chauffeur sei zurück auf seine Seite gegangen und habe sich ans Steuer gesetzt und sich angeschnallt. Er (der Beschwerdeführer) habe gespürt, was dieser wollte, und habe um Hilfe gerufen. Der Taxichauffeur sei rasant angefahren. Er (der Be schwerdeführer) sei nicht angeschnallt gewesen, die Beifahrertüre sei offen und sein Fuss immer noch draussen gewesen. Noch in der Ausfahrt habe der Taxifah rer schikanemässig gestoppt. Ihn (den Beschwerdeführer) habe es mit abwehren den Armen gegen das Armaturenbrett geworfen. Aus der B.___ seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen. Beim Stoppen habe er sich verletzt. Anfangs habe er wegen des Adrenalins nichts gemerkt. Aber später habe er sich übergeben müssen. Die Schmerzen am linken Fuss und an beiden Sprunggelenken sowie an den Armen seien dann erst später gekommen (Urk. 9/10). 4.2

Der Taxifahrer gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 an, er habe den Rucksack und die Stöcke des Beschwerdeführers genommen und auf die Rückbank des Taxis gelegt. Er habe dem Beschwerdeführer die Tür aufgehalten und dieser sei auf der rechten Seite eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Die kurze Fahrt sei für ihn kein Problem gewesen. Er fahre zu ca. 70 % Leute von Spitälern und Altersheimen. Bei der B.___ sei er ausgestiegen, um das Auto gegangen und habe dem Beschwerdeführer die Stöcke gegeben. Dieser habe die Tür selber geöffnet und auch den Gurt selber gelöst. Dann habe es angefangen: Er habe ihm die Stöcke, den Rucksack und die Tasche hingehalten, worauf der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei gehbehindert und er (der Taxi chauffeur) sei unfreundlich. Er habe bereits beide Füsse auf dem Asphalt gehabt, sei aber noch im Taxi gesessen. Er (der Taxifahrer) habe ihm die Stöcke geben wollen. Dieser habe aber verlangt, dass er ihm einen in die linke und einen in die rechte Hand gebe. Er habe die Tasche und den Rucksack auf den Boden gelegt und ihm die Stöcke einzeln angeboten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewor den, weil er die Tasche und den Rucksack auf den Boden gestellt habe. Der Be schwerdeführer habe sich geweigert, die Stöcke zu nehmen und habe die Taxi zentrale angerufen. Er habe sich geweigert auszusteigen und er (der Taxichauf feur) sei langsam nervös geworden. Es habe 25 Minuten gedauert, bis der Be schwerdeführer ausgestiegen sei. Er sei dann endlich ausgestiegen und zum Ein gang der B.___ gegangen. Er (der Taxichauffeur) habe wegfahren wollen. Dazu habe er ein wenig zurückfahren müssen. Der Beschwerdeführer habe ihm zuge rufen, dass er noch zahlen wolle. Dieser habe die Beifahrertüre aufgemacht und sich wieder seitlich hingesetzt. Er (der Taxichauffeur) habe ihm gesagt, dass er kein Geld von ihm wolle. Der Beschwerdeführer habe die Zentrale angerufen und diese habe ihm gesagt, dass er nicht bezahlen müsse. Er habe auf die Bezahlung bestanden. Er (der Taxichauffeur) sei ausgestiegen und habe ihn gebeten auszu steigen. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Er (der Taxichauffeur) sei in die B.___ ge gangen und habe jemanden gesucht. Es sei dann ein Pfleger und ein Oberarzt gekommen.

Den Vorwurf des Beschwerdeführers, er (der Taxichauffeur) sei losgefahren, als der Beschwerdeführer noch im Auto gesessen sei, und habe dann plötzlich ange halten und dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, bestritt der Taxi chauffeur. Er sei einzig vom Sanitätsplatz ein oder zwei Meter zurückgefahren, dabei sei der Beschwerdeführer aber nicht im Auto gesessen (Urk. 9/5-7). 4.3

Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Vorfalls die Taxizentrale 7x7 anrief. Das Telefonat dauerte ca. neun Minuten und wurde aufgezeichnet. Das Gespräch wurde als Audiodatei sichergestellt. Auf dieser Audiodatei seien keine Beleidigungen oder Drohungen hörbar. Der Taxichauffeur habe verzweifelt versucht, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen. Es seien keine Personen bekannt, welche gesehen hätten, dass der Taxichauffeur kurz angefahren wäre und dann abrupt abgebremst hätte. Auf der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers könne man einen kleinen Aus schlag erkennen. Ob es sich dabei um die geltend gemachte kurze Fahrt handle, habe nicht geklärt werden können (Urk. 9/14). 5.

5.1

Was sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Taxichauffeur am 28. Juli 2017 genau zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beur teilt werden. Es sind somit die sich widersprechenden Aussagen der Betrof fe nen unter Einbezug der medizinischen Feststellungen zu würdigen und zu prüfen, ob ein Unfallereignis plausibel erscheint.

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Fuss sei noch draussen gewesen, als der Taxichauffeur rasant angefahren sei und dann abrupt gebremst habe, wobei es ihn gegen das Armatu renbrett geworfen habe (Urk. 9/10, Urk. 9/52-53 und Urk. 9/63-64). Der Taxi chauffeur bestreitet diesen Sachverhalt (Urk. 9/5-7). Es liegen keine Beweismittel vor, die den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt stützen wür den. So konnte dieser Sachverhalt weder durch den Fahrtenschreiber noch durch Drittpersonen bestätigt werden (Urk. 9/14). Der kleine Ausschlag auf der Dia grammscheibe des Fahrtenschreibers kann denn auch mit der glaubhaften Schil derung des Taxichauffeurs erklärt werden, wonach dieser ein bis zwei Meter rückwärtsgefahren sei, als der Beschwerdeführer nicht im Auto gesessen sei (Urk. 9/5 7). Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe um Hilfe gerufen und als das Taxi gestoppt habe, seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen (Urk. 9/10). Diese Personen haben jedoch den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall offenbar nicht mitbekommen. Gemäss den Polizeiakten ist keine Person bekannt, die den Vorfall beobachtet hätte (Urk. 9/14). Aus dem auf gezeichneten Gespräch mit der Taxizentrale geht hervor, dass der Taxichauffeur versucht hat, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen (Urk. 9/14), was mit den Aussagen des Taxichauffeurs übereinstimmt (Urk. 9/6). Aggressives Ver halten des Taxichauffeurs – wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 9/10) - ist der Audiodatei hingegen nicht zu entnehmen (Urk. 9/14). In An betracht dessen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Taxichauffeur den Beschwerdeführer mit den Stöcken auf den Rücken geschlagen und ihn aus dem Taxi zu schubsen versucht haben soll (Urk. 9/10 und Urk. 9/64). Dass der Taxi fahrer ohne ersichtlichen Anlass angefahren und abrupt abgebremst haben soll, erscheint im Übrigen realitäts fremd. Die Aussage des Beschwerdeführers bei di versen Arztkonsultationen, er könne sich nicht genau an den Unfallhergang er innern (Urk. 9/52,

Urk. 9/58-59 und

Urk. 9/63-64), ist angesichts des geltend ge machten Bagatellunfalles nicht nachvollziehbar, zumal eine Amnesie zum Vorn herein ausgeschlossen werden kann und auch von keinem Arzt in Erwägung ge zogen wurde. Eine relevante Beschleunigung fällt denn auch bereits aufgrund der kurzen Fahrstrecke ausser Betracht.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis statt gefunden hat. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen des Taxichauffeurs ab zustellen und dementsprechend ein Unfallereignis zu verneinen. 5.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage erscheint überdies nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung erlitten hat. So geht aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 30. Juli 2017 hervor, dass i m gesamten Untersuchungsgebiet keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden haben. Das am 29. Juli 2017 durchgeführte Röntgen hat keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben (Urk. 9/52-53). Die genannten Diagnosen (HWS-Distorsion und diverse oberflächliche Prellungen) stützen sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die Fussbeschwer den werden im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75). Objektive Befunde, die auf Unfallfolgen schliessen lassen würden, sind den me dizinischen Akten nicht zu entnehmen. 5.3

Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Unfallgeschehens nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage bestehen überdies keine Anhaltspunkte, die eine traumatische Genese der geklagten Be schwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit belegen. 5.4

Selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, bestünde keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, da oberflächliche Prellungen weder Heilbehandlungs-kosten noch Taggelder nach sich ziehen und in Bezug auf die geltend gemachte HWS-Distorsion angesichts der geringen Geschwindigkeitsänderung von einem leichten Unfall auszugehen wäre, bei welchem ein adäquate r Kausalzusammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ohne Weiteres zu verneinen wäre. 5.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Andrea Tarnutzer-Münch - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ AG als System Engineer in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 10. August 2017 meldete die Y.___ AG der Basler Versicherung AG, dass der Versicherte am 28. Juli 2017 verunfallt sei (Urk. 9/82). Die Basler Versicherung AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass ein Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sei und verneinte mit Verfügung vom 8. November 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. März 2018 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

E. 1.3 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich indes selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175, Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen) . 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt oberflächlich oder unzutreffend gewürdigt (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des für den

28. Juli 2017 geltend gemachten Ereignisses Versicherungsleistungen gegenüber der Be schwerdegegnerin beanspruchen kann, d.h. ob es glaubhaft erscheint, dass sich der Vorfall in der beschriebenen Art ereignet hat und

ob es sich dabei um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die erstbehandelnde Ärztin der Abteilung Unfallchirurgie der Klinik Z.___ in Berlin stellte am 30. Juli 2017 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, einer ober flächlichen Prellung des Kreuzbeins und der LWS-Region, einer Beckenprellung, einer oberflächlichen Prellung des Kniegelenkbereichs und einer Prellung des oberen Sprunggelenks. Im gesamten Untersuchungsgebiet hätten keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden . Das Röntgen habe keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, beim Aussteigen aus einem Taxi sei dieses mit offener Tür angefahren und habe nach 30 Metern abrupt gebremst, dabei sei der fragliche Anprall passiert, da er nicht angeschnallt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich Schmerzen im bereits verletzten linken Fuss (in Behandlung bei Plantar fasciitis) gehabt. Nach einmaligem Erbrechen in der Nacht habe er sich mit leichtem Schwindel und Schmerzen in der HWS, LWS, Schulter, Ellenbogengelenk, beiden Handgelenken, linkem Knie, linkem Fuss und rechtem Sprunggelenk vorgestellt (Urk. 9/52-53).

E. 3.2 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 7. August 2017 betreffend die Konsultation vom 2. August 2017 wurde ausge führt, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er am vergangenen Samstag im Taxi eine Kontusion/Distorsion des linken Fusses erlitten habe. An den genauen Unfallme chanismus habe er sich nicht erinnern können . Das Röntgen Fuss-Status links habe keine klar abgrenzbare Fraktur bei nicht sicher auszuschliessender Fraktur linie im Bereich des lateralen medialen Malleolus gezeigt und sei im Übri gen un verändert zur Voruntersuchung gewesen (Urk. 9/58-59).

Das CT OSG / Rückfuss links vom 8. August 2017 ergab keine Fraktur (Urk. 9/60 und Urk. 9/62).

E. 3.3 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Chiropraktik) vom 7. August 2017 wurde die Diagnose eines unfallbedingten akuten lumbovertebralen Schmerz syndroms gestellt. Der Beschwerdeführer habe als Auslöser einen Autounfall am 28. Juli 2017 angegeben, bei dem der Fahrer abrupt gebremst habe (Urk. 9/56 57).

E. 3.4 Im Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. August 2017 betreffend das internistische Konsil vom 2. August 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, am Freitag 28. Juli 2017 gegen 13.30 Uhr im Anschluss an ein orthopädisches Konsil bei Plantarfasziitis links im Universitäts spital A.___ via Taxi in die B.___ zurückgefahren zu sein. Hierbei habe sich der Taxifahrer aufgrund der kurzen Fahrdistanz aufgebracht gezeigt und habe sich geweigert, ihm beim Aussteigen zu helfen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aufgrund von Schmerzen im linken Fuss nicht aus eigener Kraft habe aussteigen können, habe der Taxifahrer mehrmals mit den Krücken gegen seinen Rücken geschlagen. Schliesslich sei er wieder eingestiegen und habe, wäh rend sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem Beifahrersitz befunden habe, bei offener Beifahrertür stark beschleunigt und nach ca. 30 Metern plötzlich abgebremst. Da der Beschwerdeführer nicht angeschnallt gewesen sei, sei es zu einem Anprall gegen die Armatur gekommen. Der genaue Hergang sei ihm nicht mehr erinnerlich . Im Anschluss hätten ihm Mitarbeiter der B.___ geholfen auszu steigen und auf seine Station zurückzukehren (Urk. 9/63-64).

E. 3.5 Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 3. Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers würden aktuell im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75).

E. 4.1 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2017 führte der Be schwerdeführer aus, der Taxichauffeur sei nicht gerade hilfsbereit gewesen. So habe er ihn mit den Stöcken und der Tasche einfach stehen lassen. Er habe ihn bitten müssen, ihm zu helfen. Widerwillig sei der Taxichauffeur ausgestiegen und habe die Tasche und die Stöcke genommen und in den Fond geworfen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und sie seien Richtung B.___ gefahren. Der Taxichauffeur sei nicht gerade erfreut gewesen wegen der kurzen Distanz. Er habe über die kurze Fahrt geschimpft. Angekommen in der B.___ habe er (der Beschwerdeführer) nach den Fahrtkosten gefragt. Der Taxi chauffeur sei im Stress gewesen und habe ihn schnellstmöglich aus dem Taxi haben wollen. Er sei sehr erregt gewesen und habe unentwegt geflucht. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn gebeten, ihm beim Aussteigen zu helfen. Der Taxichauffeur sei noch aggressiver geworden. Er habe die Gehstöcke genommen und versucht, ihn mit diesen aus dem Taxi zu schubsen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Taxizentrale kontaktiert. Da der Taxichauffeur die Stöcke in der Zwi schenzeit auf die Beifahrerseite geworfen habe, habe er versucht auszusteigen. Die Türe sei offen gewesen und ein Fuss draussen. Da sei der Taxichauffeur aus gestiegen und um das Taxi herumgegangen. Er habe versucht, ihn aus dem Taxi zu ziehen. Herr C.___ von der Taxizentrale habe alles mitgehört. Der Taxi chauffeur sei zurück auf seine Seite gegangen und habe sich ans Steuer gesetzt und sich angeschnallt. Er (der Beschwerdeführer) habe gespürt, was dieser wollte, und habe um Hilfe gerufen. Der Taxichauffeur sei rasant angefahren. Er (der Be schwerdeführer) sei nicht angeschnallt gewesen, die Beifahrertüre sei offen und sein Fuss immer noch draussen gewesen. Noch in der Ausfahrt habe der Taxifah rer schikanemässig gestoppt. Ihn (den Beschwerdeführer) habe es mit abwehren den Armen gegen das Armaturenbrett geworfen. Aus der B.___ seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen. Beim Stoppen habe er sich verletzt. Anfangs habe er wegen des Adrenalins nichts gemerkt. Aber später habe er sich übergeben müssen. Die Schmerzen am linken Fuss und an beiden Sprunggelenken sowie an den Armen seien dann erst später gekommen (Urk. 9/10).

E. 4.2 Der Taxifahrer gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 an, er habe den Rucksack und die Stöcke des Beschwerdeführers genommen und auf die Rückbank des Taxis gelegt. Er habe dem Beschwerdeführer die Tür aufgehalten und dieser sei auf der rechten Seite eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Die kurze Fahrt sei für ihn kein Problem gewesen. Er fahre zu ca. 70 % Leute von Spitälern und Altersheimen. Bei der B.___ sei er ausgestiegen, um das Auto gegangen und habe dem Beschwerdeführer die Stöcke gegeben. Dieser habe die Tür selber geöffnet und auch den Gurt selber gelöst. Dann habe es angefangen: Er habe ihm die Stöcke, den Rucksack und die Tasche hingehalten, worauf der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei gehbehindert und er (der Taxi chauffeur) sei unfreundlich. Er habe bereits beide Füsse auf dem Asphalt gehabt, sei aber noch im Taxi gesessen. Er (der Taxifahrer) habe ihm die Stöcke geben wollen. Dieser habe aber verlangt, dass er ihm einen in die linke und einen in die rechte Hand gebe. Er habe die Tasche und den Rucksack auf den Boden gelegt und ihm die Stöcke einzeln angeboten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewor den, weil er die Tasche und den Rucksack auf den Boden gestellt habe. Der Be schwerdeführer habe sich geweigert, die Stöcke zu nehmen und habe die Taxi zentrale angerufen. Er habe sich geweigert auszusteigen und er (der Taxichauf feur) sei langsam nervös geworden. Es habe 25 Minuten gedauert, bis der Be schwerdeführer ausgestiegen sei. Er sei dann endlich ausgestiegen und zum Ein gang der B.___ gegangen. Er (der Taxichauffeur) habe wegfahren wollen. Dazu habe er ein wenig zurückfahren müssen. Der Beschwerdeführer habe ihm zuge rufen, dass er noch zahlen wolle. Dieser habe die Beifahrertüre aufgemacht und sich wieder seitlich hingesetzt. Er (der Taxichauffeur) habe ihm gesagt, dass er kein Geld von ihm wolle. Der Beschwerdeführer habe die Zentrale angerufen und diese habe ihm gesagt, dass er nicht bezahlen müsse. Er habe auf die Bezahlung bestanden. Er (der Taxichauffeur) sei ausgestiegen und habe ihn gebeten auszu steigen. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Er (der Taxichauffeur) sei in die B.___ ge gangen und habe jemanden gesucht. Es sei dann ein Pfleger und ein Oberarzt gekommen.

Den Vorwurf des Beschwerdeführers, er (der Taxichauffeur) sei losgefahren, als der Beschwerdeführer noch im Auto gesessen sei, und habe dann plötzlich ange halten und dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, bestritt der Taxi chauffeur. Er sei einzig vom Sanitätsplatz ein oder zwei Meter zurückgefahren, dabei sei der Beschwerdeführer aber nicht im Auto gesessen (Urk. 9/5-7).

E. 4.3 Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Vorfalls die Taxizentrale 7x7 anrief. Das Telefonat dauerte ca. neun Minuten und wurde aufgezeichnet. Das Gespräch wurde als Audiodatei sichergestellt. Auf dieser Audiodatei seien keine Beleidigungen oder Drohungen hörbar. Der Taxichauffeur habe verzweifelt versucht, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen. Es seien keine Personen bekannt, welche gesehen hätten, dass der Taxichauffeur kurz angefahren wäre und dann abrupt abgebremst hätte. Auf der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers könne man einen kleinen Aus schlag erkennen. Ob es sich dabei um die geltend gemachte kurze Fahrt handle, habe nicht geklärt werden können (Urk. 9/14).

E. 5.1 Was sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Taxichauffeur am 28. Juli 2017 genau zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beur teilt werden. Es sind somit die sich widersprechenden Aussagen der Betrof fe nen unter Einbezug der medizinischen Feststellungen zu würdigen und zu prüfen, ob ein Unfallereignis plausibel erscheint.

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Fuss sei noch draussen gewesen, als der Taxichauffeur rasant angefahren sei und dann abrupt gebremst habe, wobei es ihn gegen das Armatu renbrett geworfen habe (Urk. 9/10, Urk. 9/52-53 und Urk. 9/63-64). Der Taxi chauffeur bestreitet diesen Sachverhalt (Urk. 9/5-7). Es liegen keine Beweismittel vor, die den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt stützen wür den. So konnte dieser Sachverhalt weder durch den Fahrtenschreiber noch durch Drittpersonen bestätigt werden (Urk. 9/14). Der kleine Ausschlag auf der Dia grammscheibe des Fahrtenschreibers kann denn auch mit der glaubhaften Schil derung des Taxichauffeurs erklärt werden, wonach dieser ein bis zwei Meter rückwärtsgefahren sei, als der Beschwerdeführer nicht im Auto gesessen sei (Urk. 9/5 7). Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe um Hilfe gerufen und als das Taxi gestoppt habe, seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen (Urk. 9/10). Diese Personen haben jedoch den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall offenbar nicht mitbekommen. Gemäss den Polizeiakten ist keine Person bekannt, die den Vorfall beobachtet hätte (Urk. 9/14). Aus dem auf gezeichneten Gespräch mit der Taxizentrale geht hervor, dass der Taxichauffeur versucht hat, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen (Urk. 9/14), was mit den Aussagen des Taxichauffeurs übereinstimmt (Urk. 9/6). Aggressives Ver halten des Taxichauffeurs – wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 9/10) - ist der Audiodatei hingegen nicht zu entnehmen (Urk. 9/14). In An betracht dessen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Taxichauffeur den Beschwerdeführer mit den Stöcken auf den Rücken geschlagen und ihn aus dem Taxi zu schubsen versucht haben soll (Urk. 9/10 und Urk. 9/64). Dass der Taxi fahrer ohne ersichtlichen Anlass angefahren und abrupt abgebremst haben soll, erscheint im Übrigen realitäts fremd. Die Aussage des Beschwerdeführers bei di versen Arztkonsultationen, er könne sich nicht genau an den Unfallhergang er innern (Urk. 9/52,

Urk. 9/58-59 und

Urk. 9/63-64), ist angesichts des geltend ge machten Bagatellunfalles nicht nachvollziehbar, zumal eine Amnesie zum Vorn herein ausgeschlossen werden kann und auch von keinem Arzt in Erwägung ge zogen wurde. Eine relevante Beschleunigung fällt denn auch bereits aufgrund der kurzen Fahrstrecke ausser Betracht.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis statt gefunden hat. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen des Taxichauffeurs ab zustellen und dementsprechend ein Unfallereignis zu verneinen.

E. 5.2 Gestützt auf die medizinische Aktenlage erscheint überdies nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung erlitten hat. So geht aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 30. Juli 2017 hervor, dass i m gesamten Untersuchungsgebiet keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden haben. Das am 29. Juli 2017 durchgeführte Röntgen hat keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben (Urk. 9/52-53). Die genannten Diagnosen (HWS-Distorsion und diverse oberflächliche Prellungen) stützen sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die Fussbeschwer den werden im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75). Objektive Befunde, die auf Unfallfolgen schliessen lassen würden, sind den me dizinischen Akten nicht zu entnehmen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Unfallgeschehens nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage bestehen überdies keine Anhaltspunkte, die eine traumatische Genese der geklagten Be schwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit belegen.

E. 5.4 Selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, bestünde keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, da oberflächliche Prellungen weder Heilbehandlungs-kosten noch Taggelder nach sich ziehen und in Bezug auf die geltend gemachte HWS-Distorsion angesichts der geringen Geschwindigkeitsänderung von einem leichten Unfall auszugehen wäre, bei welchem ein adäquate r Kausalzusammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ohne Weiteres zu verneinen wäre.

E. 5.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Andrea Tarnutzer-Münch - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00086

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom 20. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Basler Versicherung AG Hauptsitz, Unfallversicherung, Schaden Schweiz Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdegegnerin vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch Advokatur am Bahnhof Güterstrasse 106, 4053 Basel Sachverhalt: 1.

Der 1960 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2012 bei der Y.___ AG als System Engineer in einem 100%-Pensum angestellt und bei der Basler Versicherung AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom 10. August 2017 meldete die Y.___ AG der Basler Versicherung AG, dass der Versicherte am 28. Juli 2017 verunfallt sei (Urk. 9/82). Die Basler Versicherung AG kam aufgrund ihrer Abklärungen zum Schluss, dass ein Unfallereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sei und verneinte mit Verfügung vom 8. November 2017 einen Leistungsanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 20. März 2018 ab (Urk. 9/47 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskus risse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Band läsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Ver sicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3

Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versi cherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die not wendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereig nisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt. Diese Grundsätze gelten auch bezüglich des Nach weises unfallähnlicher Körperschädigungen (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b).

Unter Umständen kann auch der medizinische Befund einen Beweis dafür bilden, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung, also auf ein Unfallereignis, zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalles lässt sich indes selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen aber mitunter als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalles (BGE 103 V 175, Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2 mit Hinweisen) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht zusammengefasst mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, das Vorliegen eines Unfallgeschehens glaubhaft zu machen (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet dies, indem er im Wesentlichen geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt oberflächlich oder unzutreffend gewürdigt (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund des für den

28. Juli 2017 geltend gemachten Ereignisses Versicherungsleistungen gegenüber der Be schwerdegegnerin beanspruchen kann, d.h. ob es glaubhaft erscheint, dass sich der Vorfall in der beschriebenen Art ereignet hat und

ob es sich dabei um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handelt. 3.

3.1

Die erstbehandelnde Ärztin der Abteilung Unfallchirurgie der Klinik Z.___ in Berlin stellte am 30. Juli 2017 die Diagnosen einer HWS-Distorsion, einer ober flächlichen Prellung des Kreuzbeins und der LWS-Region, einer Beckenprellung, einer oberflächlichen Prellung des Kniegelenkbereichs und einer Prellung des oberen Sprunggelenks. Im gesamten Untersuchungsgebiet hätten keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden . Das Röntgen habe keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, beim Aussteigen aus einem Taxi sei dieses mit offener Tür angefahren und habe nach 30 Metern abrupt gebremst, dabei sei der fragliche Anprall passiert, da er nicht angeschnallt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er lediglich Schmerzen im bereits verletzten linken Fuss (in Behandlung bei Plantar fasciitis) gehabt. Nach einmaligem Erbrechen in der Nacht habe er sich mit leichtem Schwindel und Schmerzen in der HWS, LWS, Schulter, Ellenbogengelenk, beiden Handgelenken, linkem Knie, linkem Fuss und rechtem Sprunggelenk vorgestellt (Urk. 9/52-53). 3.2

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 7. August 2017 betreffend die Konsultation vom 2. August 2017 wurde ausge führt, der Be schwerdeführer habe berichtet, dass er am vergangenen Samstag im Taxi eine Kontusion/Distorsion des linken Fusses erlitten habe. An den genauen Unfallme chanismus habe er sich nicht erinnern können . Das Röntgen Fuss-Status links habe keine klar abgrenzbare Fraktur bei nicht sicher auszuschliessender Fraktur linie im Bereich des lateralen medialen Malleolus gezeigt und sei im Übri gen un verändert zur Voruntersuchung gewesen (Urk. 9/58-59).

Das CT OSG / Rückfuss links vom 8. August 2017 ergab keine Fraktur (Urk. 9/60 und Urk. 9/62). 3.3

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Chiropraktik) vom 7. August 2017 wurde die Diagnose eines unfallbedingten akuten lumbovertebralen Schmerz syndroms gestellt. Der Beschwerdeführer habe als Auslöser einen Autounfall am 28. Juli 2017 angegeben, bei dem der Fahrer abrupt gebremst habe (Urk. 9/56 57). 3.4

Im Bericht der psychiatrischen Klinik B.___ vom 16. August 2017 betreffend das internistische Konsil vom 2. August 2017 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe berichtet, am Freitag 28. Juli 2017 gegen 13.30 Uhr im Anschluss an ein orthopädisches Konsil bei Plantarfasziitis links im Universitäts spital A.___ via Taxi in die B.___ zurückgefahren zu sein. Hierbei habe sich der Taxifahrer aufgrund der kurzen Fahrdistanz aufgebracht gezeigt und habe sich geweigert, ihm beim Aussteigen zu helfen. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen aufgrund von Schmerzen im linken Fuss nicht aus eigener Kraft habe aussteigen können, habe der Taxifahrer mehrmals mit den Krücken gegen seinen Rücken geschlagen. Schliesslich sei er wieder eingestiegen und habe, wäh rend sich der Beschwerdeführer nach wie vor auf dem Beifahrersitz befunden habe, bei offener Beifahrertür stark beschleunigt und nach ca. 30 Metern plötzlich abgebremst. Da der Beschwerdeführer nicht angeschnallt gewesen sei, sei es zu einem Anprall gegen die Armatur gekommen. Der genaue Hergang sei ihm nicht mehr erinnerlich . Im Anschluss hätten ihm Mitarbeiter der B.___ geholfen auszu steigen und auf seine Station zurückzukehren (Urk. 9/63-64). 3.5

Im Bericht der Universitätsklinik A.___ (Fuss-/Sprunggelenk) vom 3. Oktober 2017 wurde ausgeführt, die Hauptbeschwerden des Beschwerdeführers würden aktuell im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75). 4.

4.1

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 3. August 2017 führte der Be schwerdeführer aus, der Taxichauffeur sei nicht gerade hilfsbereit gewesen. So habe er ihn mit den Stöcken und der Tasche einfach stehen lassen. Er habe ihn bitten müssen, ihm zu helfen. Widerwillig sei der Taxichauffeur ausgestiegen und habe die Tasche und die Stöcke genommen und in den Fond geworfen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich auf den Beifahrersitz gesetzt und sie seien Richtung B.___ gefahren. Der Taxichauffeur sei nicht gerade erfreut gewesen wegen der kurzen Distanz. Er habe über die kurze Fahrt geschimpft. Angekommen in der B.___ habe er (der Beschwerdeführer) nach den Fahrtkosten gefragt. Der Taxi chauffeur sei im Stress gewesen und habe ihn schnellstmöglich aus dem Taxi haben wollen. Er sei sehr erregt gewesen und habe unentwegt geflucht. Er (der Beschwerdeführer) habe ihn gebeten, ihm beim Aussteigen zu helfen. Der Taxichauffeur sei noch aggressiver geworden. Er habe die Gehstöcke genommen und versucht, ihn mit diesen aus dem Taxi zu schubsen. Er (der Beschwerdeführer) habe die Taxizentrale kontaktiert. Da der Taxichauffeur die Stöcke in der Zwi schenzeit auf die Beifahrerseite geworfen habe, habe er versucht auszusteigen. Die Türe sei offen gewesen und ein Fuss draussen. Da sei der Taxichauffeur aus gestiegen und um das Taxi herumgegangen. Er habe versucht, ihn aus dem Taxi zu ziehen. Herr C.___ von der Taxizentrale habe alles mitgehört. Der Taxi chauffeur sei zurück auf seine Seite gegangen und habe sich ans Steuer gesetzt und sich angeschnallt. Er (der Beschwerdeführer) habe gespürt, was dieser wollte, und habe um Hilfe gerufen. Der Taxichauffeur sei rasant angefahren. Er (der Be schwerdeführer) sei nicht angeschnallt gewesen, die Beifahrertüre sei offen und sein Fuss immer noch draussen gewesen. Noch in der Ausfahrt habe der Taxifah rer schikanemässig gestoppt. Ihn (den Beschwerdeführer) habe es mit abwehren den Armen gegen das Armaturenbrett geworfen. Aus der B.___ seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen. Beim Stoppen habe er sich verletzt. Anfangs habe er wegen des Adrenalins nichts gemerkt. Aber später habe er sich übergeben müssen. Die Schmerzen am linken Fuss und an beiden Sprunggelenken sowie an den Armen seien dann erst später gekommen (Urk. 9/10). 4.2

Der Taxifahrer gab bei der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 an, er habe den Rucksack und die Stöcke des Beschwerdeführers genommen und auf die Rückbank des Taxis gelegt. Er habe dem Beschwerdeführer die Tür aufgehalten und dieser sei auf der rechten Seite eingestiegen und habe auf dem Beifahrersitz Platz genommen. Die kurze Fahrt sei für ihn kein Problem gewesen. Er fahre zu ca. 70 % Leute von Spitälern und Altersheimen. Bei der B.___ sei er ausgestiegen, um das Auto gegangen und habe dem Beschwerdeführer die Stöcke gegeben. Dieser habe die Tür selber geöffnet und auch den Gurt selber gelöst. Dann habe es angefangen: Er habe ihm die Stöcke, den Rucksack und die Tasche hingehalten, worauf der Beschwerdeführer gesagt habe, er sei gehbehindert und er (der Taxi chauffeur) sei unfreundlich. Er habe bereits beide Füsse auf dem Asphalt gehabt, sei aber noch im Taxi gesessen. Er (der Taxifahrer) habe ihm die Stöcke geben wollen. Dieser habe aber verlangt, dass er ihm einen in die linke und einen in die rechte Hand gebe. Er habe die Tasche und den Rucksack auf den Boden gelegt und ihm die Stöcke einzeln angeboten. Der Beschwerdeführer sei wütend gewor den, weil er die Tasche und den Rucksack auf den Boden gestellt habe. Der Be schwerdeführer habe sich geweigert, die Stöcke zu nehmen und habe die Taxi zentrale angerufen. Er habe sich geweigert auszusteigen und er (der Taxichauf feur) sei langsam nervös geworden. Es habe 25 Minuten gedauert, bis der Be schwerdeführer ausgestiegen sei. Er sei dann endlich ausgestiegen und zum Ein gang der B.___ gegangen. Er (der Taxichauffeur) habe wegfahren wollen. Dazu habe er ein wenig zurückfahren müssen. Der Beschwerdeführer habe ihm zuge rufen, dass er noch zahlen wolle. Dieser habe die Beifahrertüre aufgemacht und sich wieder seitlich hingesetzt. Er (der Taxichauffeur) habe ihm gesagt, dass er kein Geld von ihm wolle. Der Beschwerdeführer habe die Zentrale angerufen und diese habe ihm gesagt, dass er nicht bezahlen müsse. Er habe auf die Bezahlung bestanden. Er (der Taxichauffeur) sei ausgestiegen und habe ihn gebeten auszu steigen. Er sei sehr aufgeregt gewesen. Er (der Taxichauffeur) sei in die B.___ ge gangen und habe jemanden gesucht. Es sei dann ein Pfleger und ein Oberarzt gekommen.

Den Vorwurf des Beschwerdeführers, er (der Taxichauffeur) sei losgefahren, als der Beschwerdeführer noch im Auto gesessen sei, und habe dann plötzlich ange halten und dabei sei der Beschwerdeführer verletzt worden, bestritt der Taxi chauffeur. Er sei einzig vom Sanitätsplatz ein oder zwei Meter zurückgefahren, dabei sei der Beschwerdeführer aber nicht im Auto gesessen (Urk. 9/5-7). 4.3

Aus den Strafermittlungsakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während des geltend gemachten Vorfalls die Taxizentrale 7x7 anrief. Das Telefonat dauerte ca. neun Minuten und wurde aufgezeichnet. Das Gespräch wurde als Audiodatei sichergestellt. Auf dieser Audiodatei seien keine Beleidigungen oder Drohungen hörbar. Der Taxichauffeur habe verzweifelt versucht, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen. Es seien keine Personen bekannt, welche gesehen hätten, dass der Taxichauffeur kurz angefahren wäre und dann abrupt abgebremst hätte. Auf der Diagrammscheibe des Fahrtenschreibers könne man einen kleinen Aus schlag erkennen. Ob es sich dabei um die geltend gemachte kurze Fahrt handle, habe nicht geklärt werden können (Urk. 9/14). 5.

5.1

Was sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Taxichauffeur am 28. Juli 2017 genau zugetragen hat, kann aufgrund der Akten nicht abschliessend beur teilt werden. Es sind somit die sich widersprechenden Aussagen der Betrof fe nen unter Einbezug der medizinischen Feststellungen zu würdigen und zu prüfen, ob ein Unfallereignis plausibel erscheint.

Der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht angeschnallt auf dem Beifahrersitz gesessen und ein Fuss sei noch draussen gewesen, als der Taxichauffeur rasant angefahren sei und dann abrupt gebremst habe, wobei es ihn gegen das Armatu renbrett geworfen habe (Urk. 9/10, Urk. 9/52-53 und Urk. 9/63-64). Der Taxi chauffeur bestreitet diesen Sachverhalt (Urk. 9/5-7). Es liegen keine Beweismittel vor, die den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt stützen wür den. So konnte dieser Sachverhalt weder durch den Fahrtenschreiber noch durch Drittpersonen bestätigt werden (Urk. 9/14). Der kleine Ausschlag auf der Dia grammscheibe des Fahrtenschreibers kann denn auch mit der glaubhaften Schil derung des Taxichauffeurs erklärt werden, wonach dieser ein bis zwei Meter rückwärtsgefahren sei, als der Beschwerdeführer nicht im Auto gesessen sei (Urk. 9/5 7). Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er habe um Hilfe gerufen und als das Taxi gestoppt habe, seien ein Arzt, die Empfangsdame und ein Helfer gekommen (Urk. 9/10). Diese Personen haben jedoch den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfall offenbar nicht mitbekommen. Gemäss den Polizeiakten ist keine Person bekannt, die den Vorfall beobachtet hätte (Urk. 9/14). Aus dem auf gezeichneten Gespräch mit der Taxizentrale geht hervor, dass der Taxichauffeur versucht hat, den Beschwerdeführer zum Aussteigen zu bewegen (Urk. 9/14), was mit den Aussagen des Taxichauffeurs übereinstimmt (Urk. 9/6). Aggressives Ver halten des Taxichauffeurs – wie es der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 9/10) - ist der Audiodatei hingegen nicht zu entnehmen (Urk. 9/14). In An betracht dessen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass der Taxichauffeur den Beschwerdeführer mit den Stöcken auf den Rücken geschlagen und ihn aus dem Taxi zu schubsen versucht haben soll (Urk. 9/10 und Urk. 9/64). Dass der Taxi fahrer ohne ersichtlichen Anlass angefahren und abrupt abgebremst haben soll, erscheint im Übrigen realitäts fremd. Die Aussage des Beschwerdeführers bei di versen Arztkonsultationen, er könne sich nicht genau an den Unfallhergang er innern (Urk. 9/52,

Urk. 9/58-59 und

Urk. 9/63-64), ist angesichts des geltend ge machten Bagatellunfalles nicht nachvollziehbar, zumal eine Amnesie zum Vorn herein ausgeschlossen werden kann und auch von keinem Arzt in Erwägung ge zogen wurde. Eine relevante Beschleunigung fällt denn auch bereits aufgrund der kurzen Fahrstrecke ausser Betracht.

Insgesamt lassen die unvollständigen, ungenauen und widersprüchlichen Anga ben des Beschwerdeführers zum geltend gemachten Vorfall erhebliche Zweifel aufkommen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen und ein Unfallereignis statt gefunden hat. Vielmehr ist auf die glaubhaften Aussagen des Taxichauffeurs ab zustellen und dementsprechend ein Unfallereignis zu verneinen. 5.2

Gestützt auf die medizinische Aktenlage erscheint überdies nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer überhaupt eine Verletzung erlitten hat. So geht aus dem Bericht der Klinik Z.___ vom 30. Juli 2017 hervor, dass i m gesamten Untersuchungsgebiet keine offenen Wunden oder sichtbaren Prellmarken bestanden haben. Das am 29. Juli 2017 durchgeführte Röntgen hat keine Fraktur und keine Gefügestörung ergeben (Urk. 9/52-53). Die genannten Diagnosen (HWS-Distorsion und diverse oberflächliche Prellungen) stützen sich lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Die Fussbeschwer den werden im Rahmen der Fasziitis plantaris beidseits interpretiert (Urk. 9/75). Objektive Befunde, die auf Unfallfolgen schliessen lassen würden, sind den me dizinischen Akten nicht zu entnehmen. 5.3

Zusammenfassend ist das Vorliegen eines Unfallgeschehens nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Gestützt auf die medizinische Aktenlage bestehen überdies keine Anhaltspunkte, die eine traumatische Genese der geklagten Be schwerden mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit belegen. 5.4

Selbst wenn ein Unfallereignis zu bejahen wäre, bestünde keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, da oberflächliche Prellungen weder Heilbehandlungs-kosten noch Taggelder nach sich ziehen und in Bezug auf die geltend gemachte HWS-Distorsion angesichts der geringen Geschwindigkeitsänderung von einem leichten Unfall auszugehen wäre, bei welchem ein adäquate r Kausalzusammen hang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung ohne Weiteres zu verneinen wäre. 5.5

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Advokat Andrea Tarnutzer-Münch - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht