Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1962, ist selbständiger Kundenm aler und war als solcher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er a m 22. Ok to ber 2004 bei einem Verkehrsunfall mit Kollision seines Lieferwagens mit einem entgegenkommenden F ahrzeug
eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) und je eine Kontusion an der rechten Mittelh and sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitt ( Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/ 5) . Die Magnetresonanztomographie vom 8. November 2004 ergab eine Diskushernie C5/C6 (Urk. 8/I/4). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Okto ber 2004 , welche sie mit Verfügung vom 3 0. Mai 2007 per 3 1 . Mai 2007 mit der Begründung einstellte, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 8/I/ 212 ). Die da gegen vom Versicherten ( Urk. 8/I/215) und von dessen Krankenversicherung Sanitas ( Urk. 8/I/213) erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2008 ab ( Urk. 8/I/243). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Juni 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 8/I/249) , welche er am 2. Februar 2009 wieder zurückzog, woraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den unter der Ver fahrensnummer UV.2008.00212 eröffneten Prozess mit Verfügung vom 1 7. Feb ruar 2009 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb ( Urk. 8/I/253/
1-2). 1.2
A m 16. Januar 20 09 rutschte
der Versicherte von einer Leiter ab , wobei er sich mit der rechten Hand
auffing und einen Schlag in die rechte Schulter erlitt
(Urk. 8/II/2 , Urk. 8/II/6 , Urk. 8/II/21/1 ). Am 3 0. September 2009 stürzte er erneut von der Leiter mit Beteiligung der rechten Schulter ( Urk. 8/III/157, Urk. 8/II/3 , Urk. 8/II/21/1 ). D ie MRT vom 1 2. Januar 2010 zeigte eine Ansatztendinose der Supras p inatussehne bei Zeichen eines subacromialen Impingements und eine ausgedehnte SLAP-Läsion des Biceps- labrum-Komplexes mit tiefem Einriss fast bis zur Sehne ( Urk. 8/II/12).
Am 26. April 2010 wurde der Versicherte am rechten Schultergelenk mittels einer Schulterarthroskopie mit Bursektomie , Acromioplas tik , Tenolyse der Subscapularissehne , Débridement der SLAP-Läsion, der Supra spinatus- und der Infraspinatussehne im Spital Y.___ operiert ( Urk. 8/II/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Fol gen der beiden Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 ( Urk. 8/II/16-17).
Am 1 4. Juli 2011 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. Z.___ , Fach arzt für Chirurgie, untersucht, der den Abschluss des Schadenfalles empfahl und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mit telschweren Tätigkeit schloss (Bericht vom 1 4. Juli 2011, Urk. 8/III/49). In der medizinischen Beurteilung gleichen Datums schätzte Dr. Z.___ den Integritäts schaden am rechten Schultergelenk auf 7,5 % ( Urk. 8/III/50). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbuss e von 7,5 % zugesprochen ( Urk. 8/III/65).
Nach einer weiteren Operation des rechten Schultergelenks (Arthroskopie mit Te notomie und Tenodese der langen Bizepssehne und AC -Resektion; Urk. 8/III/106 ) persistierten vor allem belastungsabhängige S chmerzen in der rechten Schulter bei ansonsten komplikationslosem Verlauf (Urk. 8/III/113, Urk. 8/III/119, Urk. 8/III/136 ). Am 1 2. Februar 2014 wurde eine erneute Schultera r throskopie rechts durchgeführt, bei der e ine Bursektomie , Acromioplastik , ein Débridement des AC-Gelenks und eine Bicepstenodese
subpectoral rechts vorgenommen wur den ( Urk. 8/III/150). Die dabei entnommene Gewebeprobe ergab einen Low-grad-Infekt , der medikamentös erfolgreich behandelt wurde ( Urk. 8/III/153 , Urk. 8/III/160, Urk. 8/III/162, Urk. 8/III/165 ). Der Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai 201 5. Er empfahl den Abschluss des Schaden falles und schloss auf eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mit telschweren, die oberen Extremitäten schonenden Tätigkeit ( Bericht vom 1 8. Mai 2015; Urk. 8/III/207/4).
Gemäss der medizinischen Beurteilung vom 1 9. Mai 2015 schätzte
Dr. Z.___ den Integritätsschaden bezüglich des rechten Schultergelen kes (inklusive der bereits entschädigten 7,5%igen Einbusse) auf insgesamt 12 % ein (Urk. 8/III/208 ).
In den daraufhin geführten Vergleichsgesprächen der Suva mit dem Beschwerde führer
konnte keine Einigung erzielt werden (Urk. 8/III/224-225 , Urk. 8/III/233 ) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2016 ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, ab dem 1. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Januar 2010 eine bis Ende 2010 befristete Viertelsrente sowie ab dem 1. Januar 2013 wieder eine ganze und ab dem 1. November 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/III/238-243). 1.3
Mit Unfallmeldung vom 9. März 2017 teilte der Versicherte der Suva mit , er sei am 2 2. Februar 2017 auf einer Eisplatte ausgerutscht und habe sich dabei mehrere Bereiche der oberen Extremitäten verletzt (Urk. 8/IV/1). Die Erstbehandlung fand am 2 7. Februar 2017 bei Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, statt . Sie diagnostizierte eine Rippenfrak t u r C5 links lateral, eine Kontusion des rechten Daumenendgelenks und eine unklare Schultersymptomatik ( Bericht vom 1 0. April 2017, Urk. 8/IV/13 ; vgl. auch Urk. 8/IV/ 38/6 ).
D ie
Arthro -MRT des linken Schultergelenkes vom 2 0. März 2017 zeigte eine bursaseitige Partialruptur des anterioren Abschnittes der Supra spinatussehne, eine Partialruptur des Ober randes der Subskapularissehne , eine intertendinöse Partialruptur der langen Bi zepssehne, ein kleines perilabrales Ganglion, eine deutliche Bursitis subacromia lis / subdeltoidea und eine mässige hypertrophe AC-Gelenksa rthrose (Urk. 8/IV/12). D ie Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Verletzun g en an der Rippe und am rechten Daumen ( Urk. 8/IV/47). Für die geplante Ope ration des linken Schultergelenkes vom 2 1. April 2017 in der Klinik B.___ ( Urk. 8/IV/4) und die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit inklusive Nach behandlung lehnte sie eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 22. Januar 2018 ab ( Urk. 8/IV/49); dies gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/IV/34) und vom 7. August 2017 ( Urk. 8/IV/40 ), der eine n kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2017 und der Subscapularisläsion verneinte.
Gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2018 wurde keine Einsprache erhoben ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/IV/50 ). 1.4
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hatte die Suva dem Versicherten ausserdem b etreffend die Unfallfolgen am rechten Schultergelenk (Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 )
ergänzend zur bereits ausbezahlten Integritätsentschä digung eine solche aufgrund einer Einbusse von 4,5 % zugesprochen und damit insgesamt einen Integritätsschaden von 12 % entschädigt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (Urk. 8/III/248). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2016 (Urk. 8/III/251 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente von 50 % ab November 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2018
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ), was dem
Beschwerde führer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung (vgl. Art. 134 ff. Verordn ung über die Unfallversicherung, UVV) . 1.2
1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänd erten Bestimmungen des UVG und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich im Jahr 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts A nderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfalläh n lichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper li che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 2.3.2
War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbeste henden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Be einträchtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV).
Art. 28 Abs. 3 UVV kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfall fremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leis tungsfähigkeit zwar ebenfalls um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach die sem Unfall erzielbare Einkommen das Invalideneinkommen darstellt. Der Vali denlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt beziehungsweise definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_876/2015
vom 2 9. Januar 2016 E.
5.2.3 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.1-2 ,
je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 28 Abs. 3 UVV auch dann , wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verur sacht wurde (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2). 2.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt , die in der Verfügung vom 28. Juni 2016 vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar. Dort sei eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit und somit die Ausrichtung einer Invalidenrente ver n eint worden, weil keine Verschlechterung anzunehmen sei, nachdem die Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 22. Oktober 2004 aus krankheitsbedingten Gründen ab Juni 2006 eine halbe Rente und nun , nach den beiden Unfällen im Jahr 2009 , ab November 2014 wieder eine halbe Rente unter Berücksichtigung der unfallbedingten und unfall fremden Faktoren ausgerichtet gehabt habe. Dass die Invalidenversicherung zur Festlegung der Rente den Unfall vom 2 2. Oktober 2004 und die Unfälle des Jahres 2009 berücksichtigt habe, ergebe sich aus den IV-Akten. Im Übrigen resultiere auch aufgrund der Angaben in den IK-Auszügen kein Invaliditätsgrad. In An wendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sei das im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer nach dem IK-Auszug erzielte Einkommen von Fr. 126'100.--, unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 von Fr. 132'829 .-- , als Va lideneinkommen anzusehen. Das Invalideneinkommen ergebe sich, da der Lohn bei S elbständig e rwerbenden schwankend sei, aus dem Mittelwert der Jahr e 2012 bis 2015 und betrage Fr. 140'540.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergebe ebenfalls keine Einbusse, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei. Daran ändere nichts, dass sich der Integritätsscha den verschlimmert habe, denn diese beiden Werte seien nicht ohne Weitere s ver gleichbar. Auch könne die Festlegung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf durch den operierenden Arzt zu keinem anderen Ergebnis füh ren, da man (bei der Invaliditätsbemessung) von den (tatsächlichen) Einkom menswerten ausgegangen sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen Selb ständige rwerbenden handle. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe ( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die unfallkausale Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei vom Kreisarzt und vom administrativen Bereich der Suva anerkannt worden. In den Vergleichsgesprächen sei im Oktober 2015 eine gewisse Leistungs- und Erwerbseinbusse von 2012 bis 2013 respektive seit der letzten Operation vom 1 7. Januar 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 18 % angenommen worden. Dass aus medizinischer Sicht bei den Befunden im Ver gleich der Jahre 2011 und 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, zeige sich auch darin, dass die Integritätsentschädigung entsprechend höher ausgefallen sei. Die entsprechenden Einschränkungen der Integrität hätten denn auch direkt mit der reduzierten Leistungsfähigkeit zu tun, sei doch die Schulter betroffen. Auch wenn die zumutbaren Tätigkeiten in den Beurteilungen des Kreisarztes der Jahre 2011 und 2015 übereinstimmen würden, bedeute dies nicht, dass damit eine Rente entfalle. Die Einschränkungen als Maler seien durch das vom Kreisarzt formu lierte Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. Der Kreisarzt habe stark auf den behan delnden Operateur abgestellt, der eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 50 % angegeben habe. Diese zumutbare Tätigkeit entspreche verglichen mit der ursprünglichen Tätigkeit denn auch etwa der 50%igen Leistungsfähigkeit.
Die Invalidenversicherung habe das Einkommen von 2001 bis 2014 im Abklä rungsbericht vom 1 8. November 2015 festgehalten , worauf verwiesen werden könne, und eine 50%ige Rente verfügt. Ihr Vergleich der Einkommen basiere aus schliesslich auf unfallkausalen Einschränkungen. Eine Abweichung davon müsste begründet sein. Auch wenn die Beschwerdegegner in nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, seien die Grundsätze der unfallbedingten Invaliditätsbestimmung doch dieselben. Er habe für die Periode, in welcher sich sein Zustand stabilisiert habe, gestützt auf die medizinische Beurteilung denn auch
Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten. An diesem stabilen Zustand habe sich nichts geändert, so dass auch für die Rentenfrage von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei. Für das Valideneinkommen sei ausgehend vom Unfall im Januar 2009 das Einkommen im Jahr 2008 entspre chend dem Reingewinn von Fr. 110'195.-- massgeblich. Das letzte bekannte In valideneinkommen im Jahr 2014 betrage entsprec hend Fr. 49'978.0 5. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 54.65 %. Der von der Beschwerdegegnerin her angezogene Mittelwert der Jahre 2011 bis 2015 sei nicht nachvollziehbar , da sich der Invalidenlohn unfallkausal ab 2013 massiv verschlechtert habe . Der Renten beginn sei, wie von der Suva in den Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen, an die Leistungen der Taggeldleistungen anzuschliessen und damit ab November 2015 auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ff.). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk
grundsätzlich leistungspflichtig ist.
Nicht bestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch per 1. November 2015 prüfte (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) , nachdem der Kreisarzt Dr. Z.___ gemäss seinem Bericht zur Ab schlussuntersuchung vom 18.
Mai 2015 mehr als ein Jahr nach der letzten Ope ration am rechten Schultergelenk vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/III/150) einen stabilen, nicht mehr verbesserungsfähigen Gesundheitszustand festgestellt hatte (Urk. 8/III/207/4 ) und die Taggeldleistungen daher per Ende Oktober 2015 einge stellt worden waren (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2). 3.3.2
Nicht zu prüfen und in Rechtskraft erwachsen ist sodann
der Entscheid der Be schwerdegegnerin bezüglich der Integritätsentschädigung (Art. 36 UVG), da der Beschwerdeführer
die Verfügung vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) insofern bereits in der Einsprache anerkannt hat (Urk. 8 / III/ 251 ; Urk. 2 S. 4 ) und dement sprechend auch in der Beschwerde nichts zur Integritätsentschädigung vorbringt (Urk. 1). 3.3.3
Die nach dem Autounfall vom 22. Oktober 2004 ( Urk. 8/I/2/1) aufgetretenen Be schwerden, namentlich allfällige andauernde Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach HWS-Distorsion und HWS- Diskushernie (Urk. 8/I/15/1, Urk. 8/I/173/1), sind von der Leistungspflicht auszuschliessen. Dies gilt ebenfalls für allfällige Restbeschwerden am linken Schultergelenk (Urk. 8/IV/38/6-9), zu deren Behandlung nach dem Unfall vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 8/IV/1, Urk. 8/IV/13) die Operation vom 2 1. April 2017 geplant war (Urk. 8/IV/4). Denn die Leistungspflicht des Unfallversicherers für diese Be schwerden wurde mit in Rechtskraft erwachsenem
Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2008 (Urk. 8/I/249) und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 8/IV/49) je abschliessend beurteilt und verneint . 3.3. 4
Strittig und zu prüfen ist somit , ob d ie Beschwerdegegnerin unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2015 verneint hat. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht, dass vor den
Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 eine ( vorbestehende )
dauerhaft verminderte Leistungsfähigkeit bestand , die mit diesen Unfallereignissen keinen Zusammen hang hatte. Es liegen trennbare Gesundheitsschädigungen vor. Der vorbestehende Gesundheitsschaden bet raf die Halswirbelsäule, den Nacken- und Kopfbereich, wogegen die hier in Frage stehenden neuen Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. Sep tember 2009 beide das rechte Schultergelenk betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass damit ein Sonderfall im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 UVV vor liegt . 4.1.2
Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung gemäss dem Feststellungs blatt vom 8. Dezember 2015 davon ausging, dass es sich bei den vor Anfang 2009 vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, namentlich
beim
chronischen z er viko z ephalen Schmerzsyndrom bei Status nach Frontalzusammenstoss vom 22.
Oktober 2004 und bei der zervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstö rung , um reine Unfallfolgen gehandelt habe und dass damit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Maler (sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) begründet gewe sen sei , womit Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 resultiere ( Urk. 9/68, Urk. 9/73 , Urk. 9/75 ) .
Denn abgesehen davon, dass die invalidenver sicherungsrechtliche Leistungszusprechung für den unfallversicherungsrechtli chen Status nicht präjudiziell ist
(vgl. BGE 125 V 324 3c/ bb , 133 V 549 E. 6.1), gründete - wie hiervor ausgeführt (E. 3.3.3) - die vorbestehende herabgesetzte Leistungsfähigkeit in Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche rechtskräftig als nicht unfallkausal beurteilt wurden und von der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin auszuklammern sind. Ausserdem gilt Art. 28 Abs. 3 UVV selbst dann, wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verursacht wurde (vgl. BGE 125 V 324
E. 3c/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2). Massgeblich ist allein , dass der Beschwerdeführer
vor den Unfällen im Jahr 2009 über eine Resterwerbsfähigkeit verfügt e, was hier un strittig der Fall war. 4.1.3
Zu klären ist somit, o b d er Beschwerdeführer
im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV vor den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 über einen Lohn ver fügte, den er auf gr und der vorbestehenden verminderten Leistungsfähig keit zu erzielen im Stande wäre, was hier das Valideneinkommen darstellt, und den er bis im Jahr 2015 wegen den Auswirkungen diese r Unfälle
nicht mehr erzielen konnte (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ). 4.2 4.2.1
Vor den Unfällen vom 1
6. Januar und 30. September 2009
erwirtschaftete der Beschwerdeführer
ein Einkommen mit seiner angestammten, selbständigen Tä tigkeit als Maler. Er führte seinen Malerbetrieb (Einzelfirma) teilweise mit Hilfe von Angestellten (Urk. 9/80-83). Im Jahr 2006 wurde in der Buchhaltung seines Betriebes ein Lohn des Beschwerdeführer s von Fr. 150 '000.-- bei einem Nettoer trag aus Malerarbeiten von Fr. 297'875.10 und einem bilanzierten Geschäftsver lust von Fr. 91'697.40 verbucht . Im Jahr 2007 wurde ein Lohn von Fr. 87'000.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 208'552.46 und einem bilanzier ten Geschäftsverlust von Fr. 54 '779.24 in der Jahresrechnung eingetragen . I m Jahr 2008 betrug der als Lohn verbuchte Betrag Fr. 117'600.-- bei einem Netto ertrag aus Malerarbeiten von Fr. 256'751.05 und einem bilanzierten Geschäfts verlust von Fr. 7'404.7 5. G emäss diesen Zahlen
betrug der um den verbuchten Lohn bereinigte Gewinn , worauf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 4 f.),
im Jahr 2006 Fr. 58'302.60 (Fr. 15 0 '000.-- - Fr. 91'697.40 ) , im Jahr 2007 Fr. 32' 220.76
( Fr. 87'000.-- - Fr. 54'779.24 ) und im Jahr 2008 Fr. 110'195.25 ( Fr. 117'600.-- - Fr. 7'404.75 ; Urk. 9/ 84- 85 , Urk. 9/101).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) , worauf sich die Beschwer degegnerin stützte ( Urk. 2 S. 5),
wurde im Jahr 2006 zuhanden der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein AHV-pflichtiges Ein kommen von Fr. 72'100.--, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 89'700.-- und im Jahr 2008 von Fr. 126'100.--
angegeben ( Urk. 8/III/216/4) . 4.2. 2
In den Jahren 2009 bis 2015, mithin in der Zeit während und nach den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 sowie den Schulteroperationen vom 26. April 2010 ( Urk. 8/II/11), 17. Januar 2013 ( Urk. 8/III/106) und dem 12. Feb ruar 2014 ( Urk. 8/III150), erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug die folgenden AHV-pflichtigen Einkommen: Fr. 145'300.-- (2009), Fr. 125'100.-- (2010), Fr. 155'800.-- (2011), Fr. 165'700.-- (2012), Fr. 137'500.-- (2013), Fr. 133'600.-- (2014), Fr. 110'600.-- (2015; Urk. 8/III/260/9).
Den Jahresrechnungen seines Malerbetriebes zu den Jahren 2009 bis 2014 sind dagegen die folgenden Beträge zu entnehmen ( Urk. 9/85, Urk. 9/97-100): Nettoertrag Verlust/Gewinn Lohn BF lohnbereinigter Gewinn
2009
Fr. 292'095.70
+ Fr. 35.06
Fr. 117'600.--
Fr. 117'635.06
2010
Fr. 344'617.70
- Fr. 3'249.70
Fr. 117'600.--
Fr. 114'350.30
2011
Fr. 387'993.30
+ Fr. 22'782.02
Fr. 117'600.--
Fr. 140'382.02
2012
Fr. 391'642.95
+ Fr. 28'319.35
Fr. 117'600.--
Fr. 145'919.35
2013
Fr 287'938.--
- Fr. 48'146.13
Fr. 96'000.--
Fr. 47'853.87
2014
Fr. 322'247.70
- Fr. 46'021.92
Fr. 96'000.--
Fr. 49'978.08 4.3 4.3.1
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf den Eintrag im IK-Auszug
verwies ( Urk. 2 S. 5).
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen
als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei An gestellten als auch selbständig Erwerbenden das im Individuellen Konto (IK) E in getragene herangezogen werden, da Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich be itragspflichtigen Einkommen vorschreibt. Dabei steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflich tige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4;
Urteil des Bun desgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen ). 4.3.2
Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Vergleichseinkommen einen je weils tieferen Verdienst geltend, als mit dem IK-Auszug ausgewiesen ist ( Urk. 1 S. 4 ff.) . Den Gegenbeweis, dass sein tatsächlich erzieltes (beitragspflichtige s ) Einkom men je weils erheblich tiefer war , als das verabgabte IK-Einkommen , hat er indes nicht erbracht. Er begründet seinen Standpunkt allein
damit, dass sein Gehalt als Patron eine buchhalterische Grösse darstelle, welche mit dem Betriebsgewinn be ziehung sweise -verlust zu addieren sei, wovon auch die Invalidenversicherung ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f. ).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die massgeblichen Vergleichseinkommen
nicht allein dadurch ermittelt werden können , dass der Betriebsgewinn oder -verlust gemäss der Betriebsbuchhaltung eines Selbständigerwerbenden um dessen ver buchten Lohn addiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 ) . Denn i nvaliditätsfremde Faktoren, welche d as Betriebsergebnis eines Selb ständigerwerbenden beeinflussen, sind beim Einkommensvergleich auszu sondern . Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behin derung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwen dungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar . Ausserdem sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimm ten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/ EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 ff.; Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 2 2. September 2006 E. 2.3 und I 202/03 vo m 7. April 2004 E.
3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2018 vom 6. März 2019 E. 5 ).
Diese Rechtspre chung gilt auch in der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3.2).
Solche Bereinigungen des Betriebsergebnisses wurden weder vom Beschwerde führer , noch im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 ( Urk. 9/78-86)
berücksichtigt .
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s hat die Invalidenversicherung bei der Festlegung der Vergleichseinkommen
- aus ser für das Jahr 2013 - denn auch hauptsächlich auf die IK-Einträge abgestellt respektive für die Zeit ab November 2014 einen Prozentvergleich ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angestellt (Urk. 9/ 75-76, Urk. 8/III/238/4-5 ). Daraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung - wie ausgeführt (E. 2.4 und E. 4.1.2 hiervor) - für die Unfallversi cherung nicht bindend ist. 4.3.3
Zur Bestimmung der Vergleichseinkommen ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht von einem an den vermeintlichen Reingewinn ange lehnten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 110'195.25 und im Jahr 2014 von Fr. 49'978.08 entsprechend dem Abklärun gsbericht der IV-Stelle vom 18. No vember 2015 ( Urk. 9/85) auszugehen. 4.4 4.4.1
Ausserdem zeigen sowohl die Zahlen aus den Geschäftsabschlüssen als auch jene aus dem IK-Auszug auf, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner angestammten Erwerbstätigkeit gelungen ist, bis im Jahr 2008 ein Einkommen von mindestens rund Fr. 110'200 .-- (lohnbereinigter Reingewinn; gemäss dem IK-Auszug Fr. 126'100.--) zu erzielen und dieses in den folgenden Jahren trotz der Unfälle im Jahr 2009 und der ersten Schulteroperation im April 2010 bis im Jahr 2012 erheblich auf mindestens rund Fr. 146'000.-- (lohnbereinigter Reingewinn; ge mäss dem IK-Auszug auf Fr. 165'700.--) weiter zu steigern (Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9, Urk. 9/83-84, Urk. 9/97-101) . 4.4.2
Erst ab der zweiten Schulteroperation im Januar 2013 (Urk. 8/III/106) und dem darauffolgenden Jahr mit einer weiteren Schulteroperation im Februar 2014 (Urk. 8/III/150) reduzierte sich das Einkommen sowohl gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9) als auch gemäss seiner Buchhaltung wieder (Urk . 9/83-84, Urk. 9/97-101 ) .
Dies ist insofern auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beachtlich und medizinisch begründet, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den Operationen am rechten Schultergelenk vom 17. Januar 2013 und 12. Februar 2014 (Urk.
8/III/106, Urk. 8/III/150) unstrittig zusätzlich eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch weiterhin Taggelder für diese Zeit. 4.4.3
Jedoch lagen die mit dem IK-Auszug ausgewiesenen und abgerechneten Einkom men der Jahre 2013 und 2014 von Fr. 137'500.-- und Fr. 133'600.-- noch immer deutlich über dem Einkommen im Jahr 2008 ( Urk. 8/III/260/9). Wie hiervor aus geführt , ist d er allein um den verbuchten Lohn bereinigte Reingewinn gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 von Fr. 47'853.87 und Fr. 49'978.08 (Urk. 9/97)
dagegen nicht massgeblich, da auch diese Beträge nicht um die i nva liditätsfremde n Faktoren bereini gt sind.
Entscheidend ist zudem, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter aus medizinischer Sicht bis im Jahr 2015 wieder verbesserte .
Dazu wurde in den Berichten vom 19. August 2014 und 3. März 2015 der Orthopädie der Klinik D.___
sechs
und zwölf Monate nach der letzten Operation vom 12. Februar 2014 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und (Schulter-)belastenden Arbeiten festgehalten (Urk. 8/III/117/1, Urk. 8/III/196/1), wie dies schon vor den Operationen in den Jahren 2013 und 2014 (Urk. 8/II/23) der Fall war.
Zwar hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in de r Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2015 (Urk. 8/III/207/3-4) im Vergleich zu seiner Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/III/49/2-4) eine Verschlechterung der erhobenen Befunde betreffend die ak tive Flexion und Abduktion fest. Jedoch beurteilte er das zumutbare Belas tungsprofil und den Umfang der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wiederum gleich wie schon im Juli 2011, mithin vor den Operationen von Januar 2013 und Februar 201 4. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s war in Bezug auf die Beeinträchtigun gen an der rechten Schulter spätestens ab Mai 2015 somit wieder auf demselben Stand wie vor den Operationen im Jahr 2013 und 201 4. 4.4.4
Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5 f.) un erheblich, ob und inwiefern der Kreisarzt Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung tat sächlich stark auf die Beurteilung des behandelnden Operateurs einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abstellte. Denn aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV sind als Vergleichsbasis zum unfallbedingten Gesundheits schaden und der daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit per Novem ber 2015 nicht die ursprüngliche Tätigkeit und das ursprüngliche Einkommen massgeblich, sondern - wie ausgeführt (E. 4.1) - jene, welche direkt vor den Un fällen im Jahr 2009 bestanden. Es war jedoch bereits vor den unfallbedingten Beeinträchtigungen an der rechten Schulter im Jahr 2009 von den behandelnden Ärzten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen der Vorbeschwerden attestiert worden (Urk. 8/I/236). 4.4.5
Das AHV-beitragsrechtlich abgerechnete Einkommen des Beschwerdeführer s ge mäss dem IK-Auszug reduzierte sich im Jahr 2015 trotz der - nach den Opera tionen wieder eingetretenen - gesundheitlichen Besserung der Schulterproblema tik ab August 2014 (Urk. 8/III/117/1) mit Fr. 110'600.-- erheblich im Vergleich zu den
Einkommen sämtlicher Vorjahre mit unfallversicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsbeeinträchtigung (20 09 bis 2014 ; Urk. 8/III/260/9 ). Dies e Reduk tion
ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingten ge sundheitlichen Faktoren zuzuschreiben .
Betreffend das Einkommen im Jahr 2015 liegt im Übrigen keine Jahresrechnung des Malerbetriebes des Beschwerdeführer s vor , welche allenfalls Aufschluss über die jedenfalls nicht schulterbedingte erhebliche Einkommensreduktion geben könnte . Gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 1 8. November 2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, das Jahr 2015 werde noch einmal schlechter ausfallen als 201 4. Bis jetzt habe er einen Umsatz von Fr. 215'192.70 ohne die Monate November und Dezember 2015 erzielt. Er könne nicht mehr so viele Lie genschaften bewirtschaften und aufgrund der fehlende Flexibilität müsse er mehr Aufträge annehmen, welche keinen so hohen Gewinn generieren würden. Er be zahle sich noch immer denselben Lohn aus, wie in den Jahren 2013 und 2014 ( Fr. 96'000.--). Ob man dies anpassen müsse, werde er mit dem Treuhänder be sprechen. Es werde auch in diesem Jahr wieder ein Verlust generiert werden (Urk. 9/86).
Auch aus diesen Ausführungen ist nicht auf unfall
- respektive schulter bedingte gesundheitliche Faktoren für die Reduktion des Einkommens im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren zu schliessen. 4.5 4.5.1
Es bleibt somit dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf die Einkommen gemäss dem IK-Auszug abzustellen ist.
Es ist nach dem Gesagten zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens per November 2015 nicht nur das Einkommen des Jahres 2015, sondern auch die Einkommen der Vorjahre be rücksichtigte (Urk. 2 S. 5) . Dies gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei - wie hier - starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen auf ein während einer längeren Zeitspanne erzielten Du rchschnittswert abzustellen ist ( Urteil des Bundesgericht s 8 C_443/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.5. 2
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise . Namentlich ist es unerheblich, was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von Vergleichsgespräche n
erklärt h at.
Auch der Umstand, dass sich die Integritäts einbusse
gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) im Vergleich zur Verfügung vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/ III/65 ) vergrössert hat , ist aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungs kriterien nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe der tatsächlich erzielten Ein kommen zu schliessen. Die Integritätseinbusse wurde gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nach der Suva-Feinrastertabelle 1.2 zudem allein auf grund der zusätzlich reduzierten Beweglichkeit der Schulter über der Horizonta le n auf 12 % eingeschätzt (Urk. 8/III/208 ). Die diesbezüglichen Befunde (Zu nahme der durchschnittlichen Limitation der aktiven Flexion und Abduktion von 135° auf 107.5°) änderte dagegen - wie hiervor bereits ausgeführt (E. 4.4.3 f. ) - nichts an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit und am kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil. 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin
(Urk. 2 S. 5) von einem Va lideneinkommen im Jahr 2008 von maximal Fr. 126'100.-- auszugehen . Da der Einkommensvergleich auf zeitidentischer Grundlage vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fi ne , 128 V 174) ist die Nominall ohnentwicklung bis im Jahr 2015
zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizeris cher Lohnindex nach Branche [2005 = 100 ], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Ab schnitt F Baugewerbe ; 2008: 104.8; 2010: 107.7; und Schweizeris cher Lohnindex nach Branche [2010 = 100 ], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10] , Abschnitt F Baugewerbe; 2010: 100; 2015: 102.5 ) , womit ein
Valideneinkommen von Fr. 132'829.10 im Jahr 2015
resultiert
( Fr. 126'100.-- : 104.8 x 107.7 : 100 x 102.5) .
Der Durchschnitt der Einkommen gemäss de n IK-Einträge n
nach den Unfällen im Januar und September 2009 übersteigt diesen Betrag, und zwar unabhängig davon, ob man wie die Beschwerdegegnerin den Dur ch schnitt der Jahre 2011 bis 2015 von Fr. 140'640.-- (Fr. 703'200.-- : 5 ) oder den Dur ch schnitt sämtlicher
Einkommen der Jahre seit dem Unfall von 20 09 bis 2015 von Fr. 139'085.70 (Fr. 973'600.-- : 7 ) als Invalideneinkommen
berücksichtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdefüh rer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 ff. UVG) ab Novem ber 2015 verneint. 5.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 . Mai 2007 mit der Begründung einstellte, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 8/I/ 212 ). Die da gegen vom Versicherten ( Urk. 8/I/215) und von dessen Krankenversicherung Sanitas ( Urk. 8/I/213) erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheent scheid vom
E. 1.1 In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung (vgl. Art. 134 ff. Verordn ung über die Unfallversicherung, UVV) .
E. 1.2 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänd erten Bestimmungen des UVG und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich im Jahr 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2.
E. 1.3 Mit Unfallmeldung vom 9. März 2017 teilte der Versicherte der Suva mit , er sei am 2 2. Februar 2017 auf einer Eisplatte ausgerutscht und habe sich dabei mehrere Bereiche der oberen Extremitäten verletzt (Urk. 8/IV/1). Die Erstbehandlung fand am 2 7. Februar 2017 bei Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, statt . Sie diagnostizierte eine Rippenfrak t u r C5 links lateral, eine Kontusion des rechten Daumenendgelenks und eine unklare Schultersymptomatik ( Bericht vom 1 0. April 2017, Urk. 8/IV/13 ; vgl. auch Urk. 8/IV/ 38/6 ).
D ie
Arthro -MRT des linken Schultergelenkes vom 2 0. März 2017 zeigte eine bursaseitige Partialruptur des anterioren Abschnittes der Supra spinatussehne, eine Partialruptur des Ober randes der Subskapularissehne , eine intertendinöse Partialruptur der langen Bi zepssehne, ein kleines perilabrales Ganglion, eine deutliche Bursitis subacromia lis / subdeltoidea und eine mässige hypertrophe AC-Gelenksa rthrose (Urk. 8/IV/12). D ie Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Verletzun g en an der Rippe und am rechten Daumen ( Urk. 8/IV/47). Für die geplante Ope ration des linken Schultergelenkes vom 2 1. April 2017 in der Klinik B.___ ( Urk. 8/IV/4) und die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit inklusive Nach behandlung lehnte sie eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 22. Januar 2018 ab ( Urk. 8/IV/49); dies gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/IV/34) und vom 7. August 2017 ( Urk. 8/IV/40 ), der eine n kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2017 und der Subscapularisläsion verneinte.
Gegen die Verfügung vom
E. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hatte die Suva dem Versicherten ausserdem b etreffend die Unfallfolgen am rechten Schultergelenk (Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 )
ergänzend zur bereits ausbezahlten Integritätsentschä digung eine solche aufgrund einer Einbusse von 4,5 % zugesprochen und damit insgesamt einen Integritätsschaden von 12 % entschädigt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (Urk. 8/III/248). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2016 (Urk. 8/III/251 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente von 50 % ab November 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2018
auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts A nderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfalläh n lichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
E. 2.2 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper li che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 2.3 und I 202/03 vo m 7. April 2004 E.
3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2018 vom 6. März 2019 E. 5 ).
Diese Rechtspre chung gilt auch in der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3.2).
Solche Bereinigungen des Betriebsergebnisses wurden weder vom Beschwerde führer , noch im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 ( Urk. 9/78-86)
berücksichtigt .
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s hat die Invalidenversicherung bei der Festlegung der Vergleichseinkommen
- aus ser für das Jahr 2013 - denn auch hauptsächlich auf die IK-Einträge abgestellt respektive für die Zeit ab November 2014 einen Prozentvergleich ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angestellt (Urk. 9/ 75-76, Urk. 8/III/238/4-5 ). Daraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung - wie ausgeführt (E. 2.4 und E. 4.1.2 hiervor) - für die Unfallversi cherung nicht bindend ist. 4.3.3
Zur Bestimmung der Vergleichseinkommen ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht von einem an den vermeintlichen Reingewinn ange lehnten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 110'195.25 und im Jahr 2014 von Fr. 49'978.08 entsprechend dem Abklärun gsbericht der IV-Stelle vom 18. No vember 2015 ( Urk. 9/85) auszugehen. 4.4 4.4.1
Ausserdem zeigen sowohl die Zahlen aus den Geschäftsabschlüssen als auch jene aus dem IK-Auszug auf, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner angestammten Erwerbstätigkeit gelungen ist, bis im Jahr 2008 ein Einkommen von mindestens rund Fr. 110'200 .-- (lohnbereinigter Reingewinn; gemäss dem IK-Auszug Fr. 126'100.--) zu erzielen und dieses in den folgenden Jahren trotz der Unfälle im Jahr 2009 und der ersten Schulteroperation im April 2010 bis im Jahr 2012 erheblich auf mindestens rund Fr. 146'000.-- (lohnbereinigter Reingewinn; ge mäss dem IK-Auszug auf Fr. 165'700.--) weiter zu steigern (Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9, Urk. 9/83-84, Urk. 9/97-101) . 4.4.2
Erst ab der zweiten Schulteroperation im Januar 2013 (Urk. 8/III/106) und dem darauffolgenden Jahr mit einer weiteren Schulteroperation im Februar 2014 (Urk. 8/III/150) reduzierte sich das Einkommen sowohl gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9) als auch gemäss seiner Buchhaltung wieder (Urk . 9/83-84, Urk. 9/97-101 ) .
Dies ist insofern auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beachtlich und medizinisch begründet, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den Operationen am rechten Schultergelenk vom 17. Januar 2013 und 12. Februar 2014 (Urk.
8/III/106, Urk. 8/III/150) unstrittig zusätzlich eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch weiterhin Taggelder für diese Zeit. 4.4.3
Jedoch lagen die mit dem IK-Auszug ausgewiesenen und abgerechneten Einkom men der Jahre 2013 und 2014 von Fr. 137'500.-- und Fr. 133'600.-- noch immer deutlich über dem Einkommen im Jahr 2008 ( Urk. 8/III/260/9). Wie hiervor aus geführt , ist d er allein um den verbuchten Lohn bereinigte Reingewinn gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 von Fr. 47'853.87 und Fr. 49'978.08 (Urk. 9/97)
dagegen nicht massgeblich, da auch diese Beträge nicht um die i nva liditätsfremde n Faktoren bereini gt sind.
Entscheidend ist zudem, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter aus medizinischer Sicht bis im Jahr 2015 wieder verbesserte .
Dazu wurde in den Berichten vom 19. August 2014 und 3. März 2015 der Orthopädie der Klinik D.___
sechs
und zwölf Monate nach der letzten Operation vom 12. Februar 2014 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und (Schulter-)belastenden Arbeiten festgehalten (Urk. 8/III/117/1, Urk. 8/III/196/1), wie dies schon vor den Operationen in den Jahren 2013 und 2014 (Urk. 8/II/23) der Fall war.
Zwar hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in de r Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2015 (Urk. 8/III/207/3-4) im Vergleich zu seiner Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/III/49/2-4) eine Verschlechterung der erhobenen Befunde betreffend die ak tive Flexion und Abduktion fest. Jedoch beurteilte er das zumutbare Belas tungsprofil und den Umfang der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wiederum gleich wie schon im Juli 2011, mithin vor den Operationen von Januar 2013 und Februar 201 4. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s war in Bezug auf die Beeinträchtigun gen an der rechten Schulter spätestens ab Mai 2015 somit wieder auf demselben Stand wie vor den Operationen im Jahr 2013 und 201 4. 4.4.4
Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5 f.) un erheblich, ob und inwiefern der Kreisarzt Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung tat sächlich stark auf die Beurteilung des behandelnden Operateurs einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abstellte. Denn aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV sind als Vergleichsbasis zum unfallbedingten Gesundheits schaden und der daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit per Novem ber 2015 nicht die ursprüngliche Tätigkeit und das ursprüngliche Einkommen massgeblich, sondern - wie ausgeführt (E. 4.1) - jene, welche direkt vor den Un fällen im Jahr 2009 bestanden. Es war jedoch bereits vor den unfallbedingten Beeinträchtigungen an der rechten Schulter im Jahr 2009 von den behandelnden Ärzten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen der Vorbeschwerden attestiert worden (Urk. 8/I/236). 4.4.5
Das AHV-beitragsrechtlich abgerechnete Einkommen des Beschwerdeführer s ge mäss dem IK-Auszug reduzierte sich im Jahr 2015 trotz der - nach den Opera tionen wieder eingetretenen - gesundheitlichen Besserung der Schulterproblema tik ab August 2014 (Urk. 8/III/117/1) mit Fr. 110'600.-- erheblich im Vergleich zu den
Einkommen sämtlicher Vorjahre mit unfallversicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsbeeinträchtigung (20
E. 2.3.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art.
E. 2.3.2 War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbeste henden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Be einträchtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV).
Art. 28 Abs. 3 UVV kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfall fremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leis tungsfähigkeit zwar ebenfalls um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach die sem Unfall erzielbare Einkommen das Invalideneinkommen darstellt. Der Vali denlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt beziehungsweise definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_876/2015
vom 2 9. Januar 2016 E.
5.2.3 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.1-2 ,
je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 28 Abs. 3 UVV auch dann , wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verur sacht wurde (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2).
E. 2.4 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt , die in der Verfügung vom 28. Juni 2016 vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar. Dort sei eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit und somit die Ausrichtung einer Invalidenrente ver n eint worden, weil keine Verschlechterung anzunehmen sei, nachdem die Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 22. Oktober 2004 aus krankheitsbedingten Gründen ab Juni 2006 eine halbe Rente und nun , nach den beiden Unfällen im Jahr 2009 , ab November 2014 wieder eine halbe Rente unter Berücksichtigung der unfallbedingten und unfall fremden Faktoren ausgerichtet gehabt habe. Dass die Invalidenversicherung zur Festlegung der Rente den Unfall vom 2 2. Oktober 2004 und die Unfälle des Jahres 2009 berücksichtigt habe, ergebe sich aus den IV-Akten. Im Übrigen resultiere auch aufgrund der Angaben in den IK-Auszügen kein Invaliditätsgrad. In An wendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sei das im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer nach dem IK-Auszug erzielte Einkommen von Fr. 126'100.--, unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 von Fr. 132'829 .-- , als Va lideneinkommen anzusehen. Das Invalideneinkommen ergebe sich, da der Lohn bei S elbständig e rwerbenden schwankend sei, aus dem Mittelwert der Jahr e 2012 bis 2015 und betrage Fr. 140'540.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergebe ebenfalls keine Einbusse, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei. Daran ändere nichts, dass sich der Integritätsscha den verschlimmert habe, denn diese beiden Werte seien nicht ohne Weitere s ver gleichbar. Auch könne die Festlegung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf durch den operierenden Arzt zu keinem anderen Ergebnis füh ren, da man (bei der Invaliditätsbemessung) von den (tatsächlichen) Einkom menswerten ausgegangen sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen Selb ständige rwerbenden handle. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe ( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die unfallkausale Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei vom Kreisarzt und vom administrativen Bereich der Suva anerkannt worden. In den Vergleichsgesprächen sei im Oktober 2015 eine gewisse Leistungs- und Erwerbseinbusse von 2012 bis 2013 respektive seit der letzten Operation vom 1 7. Januar 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 18 % angenommen worden. Dass aus medizinischer Sicht bei den Befunden im Ver gleich der Jahre 2011 und 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, zeige sich auch darin, dass die Integritätsentschädigung entsprechend höher ausgefallen sei. Die entsprechenden Einschränkungen der Integrität hätten denn auch direkt mit der reduzierten Leistungsfähigkeit zu tun, sei doch die Schulter betroffen. Auch wenn die zumutbaren Tätigkeiten in den Beurteilungen des Kreisarztes der Jahre 2011 und 2015 übereinstimmen würden, bedeute dies nicht, dass damit eine Rente entfalle. Die Einschränkungen als Maler seien durch das vom Kreisarzt formu lierte Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. Der Kreisarzt habe stark auf den behan delnden Operateur abgestellt, der eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 50 % angegeben habe. Diese zumutbare Tätigkeit entspreche verglichen mit der ursprünglichen Tätigkeit denn auch etwa der 50%igen Leistungsfähigkeit.
Die Invalidenversicherung habe das Einkommen von 2001 bis 2014 im Abklä rungsbericht vom 1 8. November 2015 festgehalten , worauf verwiesen werden könne, und eine 50%ige Rente verfügt. Ihr Vergleich der Einkommen basiere aus schliesslich auf unfallkausalen Einschränkungen. Eine Abweichung davon müsste begründet sein. Auch wenn die Beschwerdegegner in nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, seien die Grundsätze der unfallbedingten Invaliditätsbestimmung doch dieselben. Er habe für die Periode, in welcher sich sein Zustand stabilisiert habe, gestützt auf die medizinische Beurteilung denn auch
Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten. An diesem stabilen Zustand habe sich nichts geändert, so dass auch für die Rentenfrage von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei. Für das Valideneinkommen sei ausgehend vom Unfall im Januar 2009 das Einkommen im Jahr 2008 entspre chend dem Reingewinn von Fr. 110'195.-- massgeblich. Das letzte bekannte In valideneinkommen im Jahr 2014 betrage entsprec hend Fr. 49'978.0 5. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 54.65 %. Der von der Beschwerdegegnerin her angezogene Mittelwert der Jahre 2011 bis 2015 sei nicht nachvollziehbar , da sich der Invalidenlohn unfallkausal ab 2013 massiv verschlechtert habe . Der Renten beginn sei, wie von der Suva in den Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen, an die Leistungen der Taggeldleistungen anzuschliessen und damit ab November 2015 auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ff.). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk
grundsätzlich leistungspflichtig ist.
Nicht bestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch per 1. November 2015 prüfte (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) , nachdem der Kreisarzt Dr. Z.___ gemäss seinem Bericht zur Ab schlussuntersuchung vom 18.
Mai 2015 mehr als ein Jahr nach der letzten Ope ration am rechten Schultergelenk vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/III/150) einen stabilen, nicht mehr verbesserungsfähigen Gesundheitszustand festgestellt hatte (Urk. 8/III/207/4 ) und die Taggeldleistungen daher per Ende Oktober 2015 einge stellt worden waren (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2). 3.3.2
Nicht zu prüfen und in Rechtskraft erwachsen ist sodann
der Entscheid der Be schwerdegegnerin bezüglich der Integritätsentschädigung (Art. 36 UVG), da der Beschwerdeführer
die Verfügung vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) insofern bereits in der Einsprache anerkannt hat (Urk.
E. 7 S. 2 ), was dem
Beschwerde führer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 / III/ 251 ; Urk. 2 S. 4 ) und dement sprechend auch in der Beschwerde nichts zur Integritätsentschädigung vorbringt (Urk. 1). 3.3.3
Die nach dem Autounfall vom 22. Oktober 2004 ( Urk. 8/I/2/1) aufgetretenen Be schwerden, namentlich allfällige andauernde Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach HWS-Distorsion und HWS- Diskushernie (Urk. 8/I/15/1, Urk. 8/I/173/1), sind von der Leistungspflicht auszuschliessen. Dies gilt ebenfalls für allfällige Restbeschwerden am linken Schultergelenk (Urk. 8/IV/38/6-9), zu deren Behandlung nach dem Unfall vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 8/IV/1, Urk. 8/IV/13) die Operation vom 2 1. April 2017 geplant war (Urk. 8/IV/4). Denn die Leistungspflicht des Unfallversicherers für diese Be schwerden wurde mit in Rechtskraft erwachsenem
Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2008 (Urk. 8/I/249) und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 8/IV/49) je abschliessend beurteilt und verneint . 3.3. 4
Strittig und zu prüfen ist somit , ob d ie Beschwerdegegnerin unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2015 verneint hat. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht, dass vor den
Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 eine ( vorbestehende )
dauerhaft verminderte Leistungsfähigkeit bestand , die mit diesen Unfallereignissen keinen Zusammen hang hatte. Es liegen trennbare Gesundheitsschädigungen vor. Der vorbestehende Gesundheitsschaden bet raf die Halswirbelsäule, den Nacken- und Kopfbereich, wogegen die hier in Frage stehenden neuen Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. Sep tember 2009 beide das rechte Schultergelenk betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass damit ein Sonderfall im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 UVV vor liegt . 4.1.2
Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung gemäss dem Feststellungs blatt vom 8. Dezember 2015 davon ausging, dass es sich bei den vor Anfang 2009 vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, namentlich
beim
chronischen z er viko z ephalen Schmerzsyndrom bei Status nach Frontalzusammenstoss vom 22.
Oktober 2004 und bei der zervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstö rung , um reine Unfallfolgen gehandelt habe und dass damit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Maler (sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) begründet gewe sen sei , womit Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 resultiere ( Urk. 9/68, Urk. 9/73 , Urk. 9/75 ) .
Denn abgesehen davon, dass die invalidenver sicherungsrechtliche Leistungszusprechung für den unfallversicherungsrechtli chen Status nicht präjudiziell ist
(vgl. BGE 125 V 324 3c/ bb , 133 V 549 E. 6.1), gründete - wie hiervor ausgeführt (E. 3.3.3) - die vorbestehende herabgesetzte Leistungsfähigkeit in Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche rechtskräftig als nicht unfallkausal beurteilt wurden und von der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin auszuklammern sind. Ausserdem gilt Art. 28 Abs. 3 UVV selbst dann, wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verursacht wurde (vgl. BGE 125 V 324
E. 3c/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2). Massgeblich ist allein , dass der Beschwerdeführer
vor den Unfällen im Jahr 2009 über eine Resterwerbsfähigkeit verfügt e, was hier un strittig der Fall war. 4.1.3
Zu klären ist somit, o b d er Beschwerdeführer
im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV vor den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 über einen Lohn ver fügte, den er auf gr und der vorbestehenden verminderten Leistungsfähig keit zu erzielen im Stande wäre, was hier das Valideneinkommen darstellt, und den er bis im Jahr 2015 wegen den Auswirkungen diese r Unfälle
nicht mehr erzielen konnte (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ). 4.2 4.2.1
Vor den Unfällen vom 1
6. Januar und 30. September 2009
erwirtschaftete der Beschwerdeführer
ein Einkommen mit seiner angestammten, selbständigen Tä tigkeit als Maler. Er führte seinen Malerbetrieb (Einzelfirma) teilweise mit Hilfe von Angestellten (Urk. 9/80-83). Im Jahr 2006 wurde in der Buchhaltung seines Betriebes ein Lohn des Beschwerdeführer s von Fr. 150 '000.-- bei einem Nettoer trag aus Malerarbeiten von Fr. 297'875.10 und einem bilanzierten Geschäftsver lust von Fr. 91'697.40 verbucht . Im Jahr 2007 wurde ein Lohn von Fr. 87'000.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 208'552.46 und einem bilanzier ten Geschäftsverlust von Fr. 54 '779.24 in der Jahresrechnung eingetragen . I m Jahr 2008 betrug der als Lohn verbuchte Betrag Fr. 117'600.-- bei einem Netto ertrag aus Malerarbeiten von Fr. 256'751.05 und einem bilanzierten Geschäfts verlust von Fr. 7'404.7 5. G emäss diesen Zahlen
betrug der um den verbuchten Lohn bereinigte Gewinn , worauf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 4 f.),
im Jahr 2006 Fr. 58'302.60 (Fr. 15 0 '000.-- - Fr. 91'697.40 ) , im Jahr 2007 Fr. 32' 220.76
( Fr. 87'000.-- - Fr. 54'779.24 ) und im Jahr 2008 Fr. 110'195.25 ( Fr. 117'600.-- - Fr. 7'404.75 ; Urk. 9/ 84- 85 , Urk. 9/101).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) , worauf sich die Beschwer degegnerin stützte ( Urk. 2 S. 5),
wurde im Jahr 2006 zuhanden der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein AHV-pflichtiges Ein kommen von Fr. 72'100.--, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 89'700.-- und im Jahr 2008 von Fr. 126'100.--
angegeben ( Urk. 8/III/216/4) . 4.2. 2
In den Jahren 2009 bis 2015, mithin in der Zeit während und nach den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 sowie den Schulteroperationen vom 26. April 2010 ( Urk. 8/II/11), 17. Januar 2013 ( Urk. 8/III/106) und dem 12. Feb ruar 2014 ( Urk. 8/III150), erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug die folgenden AHV-pflichtigen Einkommen: Fr. 145'300.-- (2009), Fr. 125'100.-- (2010), Fr. 155'800.-- (2011), Fr. 165'700.-- (2012), Fr. 137'500.-- (2013), Fr. 133'600.-- (2014), Fr. 110'600.-- (2015; Urk. 8/III/260/9).
Den Jahresrechnungen seines Malerbetriebes zu den Jahren 2009 bis 2014 sind dagegen die folgenden Beträge zu entnehmen ( Urk. 9/85, Urk. 9/97-100): Nettoertrag Verlust/Gewinn Lohn BF lohnbereinigter Gewinn
2009
Fr. 292'095.70
+ Fr. 35.06
Fr. 117'600.--
Fr. 117'635.06
2010
Fr. 344'617.70
- Fr. 3'249.70
Fr. 117'600.--
Fr. 114'350.30
2011
Fr. 387'993.30
+ Fr. 22'782.02
Fr. 117'600.--
Fr. 140'382.02
2012
Fr. 391'642.95
+ Fr. 28'319.35
Fr. 117'600.--
Fr. 145'919.35
2013
Fr 287'938.--
- Fr. 48'146.13
Fr. 96'000.--
Fr. 47'853.87
2014
Fr. 322'247.70
- Fr. 46'021.92
Fr. 96'000.--
Fr. 49'978.08 4.3 4.3.1
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf den Eintrag im IK-Auszug
verwies ( Urk. 2 S. 5).
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen
als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei An gestellten als auch selbständig Erwerbenden das im Individuellen Konto (IK) E in getragene herangezogen werden, da Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich be itragspflichtigen Einkommen vorschreibt. Dabei steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflich tige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4;
Urteil des Bun desgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen ). 4.3.2
Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Vergleichseinkommen einen je weils tieferen Verdienst geltend, als mit dem IK-Auszug ausgewiesen ist ( Urk. 1 S. 4 ff.) . Den Gegenbeweis, dass sein tatsächlich erzieltes (beitragspflichtige s ) Einkom men je weils erheblich tiefer war , als das verabgabte IK-Einkommen , hat er indes nicht erbracht. Er begründet seinen Standpunkt allein
damit, dass sein Gehalt als Patron eine buchhalterische Grösse darstelle, welche mit dem Betriebsgewinn be ziehung sweise -verlust zu addieren sei, wovon auch die Invalidenversicherung ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f. ).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die massgeblichen Vergleichseinkommen
nicht allein dadurch ermittelt werden können , dass der Betriebsgewinn oder -verlust gemäss der Betriebsbuchhaltung eines Selbständigerwerbenden um dessen ver buchten Lohn addiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 ) . Denn i nvaliditätsfremde Faktoren, welche d as Betriebsergebnis eines Selb ständigerwerbenden beeinflussen, sind beim Einkommensvergleich auszu sondern . Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behin derung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwen dungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar . Ausserdem sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimm ten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/ EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 ff.; Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 2 2. September 2006 E.
E. 09 bis 2015 von Fr. 139'085.70 (Fr. 973'600.-- : 7 ) als Invalideneinkommen
berücksichtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdefüh rer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 ff. UVG) ab Novem ber 2015 verneint. 5.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00079
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Höschgasse 30, Postfach, 8034 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1962, ist selbständiger Kundenm aler und war als solcher bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert , als er a m 22. Ok to ber 2004 bei einem Verkehrsunfall mit Kollision seines Lieferwagens mit einem entgegenkommenden F ahrzeug
eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS) und je eine Kontusion an der rechten Mittelh and sowie an der Lendenwirbelsäule (LWS) erlitt ( Urk. 8/I/2, Urk. 8/I/ 5) . Die Magnetresonanztomographie vom 8. November 2004 ergab eine Diskushernie C5/C6 (Urk. 8/I/4). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Okto ber 2004 , welche sie mit Verfügung vom 3 0. Mai 2007 per 3 1 . Mai 2007 mit der Begründung einstellte, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zu verneinen sei (Urk. 8/I/ 212 ). Die da gegen vom Versicherten ( Urk. 8/I/215) und von dessen Krankenversicherung Sanitas ( Urk. 8/I/213) erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Einspracheent scheid vom 2 0. Mai 2008 ab ( Urk. 8/I/243). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 0. Juni 2008 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ( Urk. 8/I/249) , welche er am 2. Februar 2009 wieder zurückzog, woraufhin das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den unter der Ver fahrensnummer UV.2008.00212 eröffneten Prozess mit Verfügung vom 1 7. Feb ruar 2009 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abschrieb ( Urk. 8/I/253/
1-2). 1.2
A m 16. Januar 20 09 rutschte
der Versicherte von einer Leiter ab , wobei er sich mit der rechten Hand
auffing und einen Schlag in die rechte Schulter erlitt
(Urk. 8/II/2 , Urk. 8/II/6 , Urk. 8/II/21/1 ). Am 3 0. September 2009 stürzte er erneut von der Leiter mit Beteiligung der rechten Schulter ( Urk. 8/III/157, Urk. 8/II/3 , Urk. 8/II/21/1 ). D ie MRT vom 1 2. Januar 2010 zeigte eine Ansatztendinose der Supras p inatussehne bei Zeichen eines subacromialen Impingements und eine ausgedehnte SLAP-Läsion des Biceps- labrum-Komplexes mit tiefem Einriss fast bis zur Sehne ( Urk. 8/II/12).
Am 26. April 2010 wurde der Versicherte am rechten Schultergelenk mittels einer Schulterarthroskopie mit Bursektomie , Acromioplas tik , Tenolyse der Subscapularissehne , Débridement der SLAP-Läsion, der Supra spinatus- und der Infraspinatussehne im Spital Y.___ operiert ( Urk. 8/II/11). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Fol gen der beiden Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 ( Urk. 8/II/16-17).
Am 1 4. Juli 2011 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. Z.___ , Fach arzt für Chirurgie, untersucht, der den Abschluss des Schadenfalles empfahl und auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, leichten bis mit telschweren Tätigkeit schloss (Bericht vom 1 4. Juli 2011, Urk. 8/III/49). In der medizinischen Beurteilung gleichen Datums schätzte Dr. Z.___ den Integritäts schaden am rechten Schultergelenk auf 7,5 % ( Urk. 8/III/50). Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 wurde dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbuss e von 7,5 % zugesprochen ( Urk. 8/III/65).
Nach einer weiteren Operation des rechten Schultergelenks (Arthroskopie mit Te notomie und Tenodese der langen Bizepssehne und AC -Resektion; Urk. 8/III/106 ) persistierten vor allem belastungsabhängige S chmerzen in der rechten Schulter bei ansonsten komplikationslosem Verlauf (Urk. 8/III/113, Urk. 8/III/119, Urk. 8/III/136 ). Am 1 2. Februar 2014 wurde eine erneute Schultera r throskopie rechts durchgeführt, bei der e ine Bursektomie , Acromioplastik , ein Débridement des AC-Gelenks und eine Bicepstenodese
subpectoral rechts vorgenommen wur den ( Urk. 8/III/150). Die dabei entnommene Gewebeprobe ergab einen Low-grad-Infekt , der medikamentös erfolgreich behandelt wurde ( Urk. 8/III/153 , Urk. 8/III/160, Urk. 8/III/162, Urk. 8/III/165 ). Der Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. Mai 201 5. Er empfahl den Abschluss des Schaden falles und schloss auf eine ganztä g ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mit telschweren, die oberen Extremitäten schonenden Tätigkeit ( Bericht vom 1 8. Mai 2015; Urk. 8/III/207/4).
Gemäss der medizinischen Beurteilung vom 1 9. Mai 2015 schätzte
Dr. Z.___ den Integritätsschaden bezüglich des rechten Schultergelen kes (inklusive der bereits entschädigten 7,5%igen Einbusse) auf insgesamt 12 % ein (Urk. 8/III/208 ).
In den daraufhin geführten Vergleichsgesprächen der Suva mit dem Beschwerde führer
konnte keine Einigung erzielt werden (Urk. 8/III/224-225 , Urk. 8/III/233 ) .
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 7. April 2016 ab dem 1. Oktober 2005 eine ganze, ab dem 1. Juni 2006 eine halbe und ab dem 1. Januar 2010 eine bis Ende 2010 befristete Viertelsrente sowie ab dem 1. Januar 2013 wieder eine ganze und ab dem 1. November 2014 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/III/238-243). 1.3
Mit Unfallmeldung vom 9. März 2017 teilte der Versicherte der Suva mit , er sei am 2 2. Februar 2017 auf einer Eisplatte ausgerutscht und habe sich dabei mehrere Bereiche der oberen Extremitäten verletzt (Urk. 8/IV/1). Die Erstbehandlung fand am 2 7. Februar 2017 bei Dr. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Me dizin, statt . Sie diagnostizierte eine Rippenfrak t u r C5 links lateral, eine Kontusion des rechten Daumenendgelenks und eine unklare Schultersymptomatik ( Bericht vom 1 0. April 2017, Urk. 8/IV/13 ; vgl. auch Urk. 8/IV/ 38/6 ).
D ie
Arthro -MRT des linken Schultergelenkes vom 2 0. März 2017 zeigte eine bursaseitige Partialruptur des anterioren Abschnittes der Supra spinatussehne, eine Partialruptur des Ober randes der Subskapularissehne , eine intertendinöse Partialruptur der langen Bi zepssehne, ein kleines perilabrales Ganglion, eine deutliche Bursitis subacromia lis / subdeltoidea und eine mässige hypertrophe AC-Gelenksa rthrose (Urk. 8/IV/12). D ie Suva übernahm die gesetzlichen Leistungen für die Verletzun g en an der Rippe und am rechten Daumen ( Urk. 8/IV/47). Für die geplante Ope ration des linken Schultergelenkes vom 2 1. April 2017 in der Klinik B.___ ( Urk. 8/IV/4) und die daraus entstehende Arbeitsunfähigkeit inklusive Nach behandlung lehnte sie eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 22. Januar 2018 ab ( Urk. 8/IV/49); dies gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. C.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 1 4. Juni 2017 (Urk. 8/IV/34) und vom 7. August 2017 ( Urk. 8/IV/40 ), der eine n kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 22. Februar 2017 und der Subscapularisläsion verneinte.
Gegen die Verfügung vom 2 2. Januar 2018 wurde keine Einsprache erhoben ( Urk. 2 S. 3 , Urk. 8/IV/50 ). 1.4
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 hatte die Suva dem Versicherten ausserdem b etreffend die Unfallfolgen am rechten Schultergelenk (Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 )
ergänzend zur bereits ausbezahlten Integritätsentschä digung eine solche aufgrund einer Einbusse von 4,5 % zugesprochen und damit insgesamt einen Integritätsschaden von 12 % entschädigt. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente wurde verneint (Urk. 8/III/248). Die dagegen erhobene Einsprache vom 29. August 2016 (Urk. 8/III/251 ) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. März 2018 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 0. April 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine Rente von 50 % ab November 2015 zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
23. Mai 2018
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 ), was dem
Beschwerde führer am 2 8. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung (vgl. Art. 134 ff. Verordn ung über die Unfallversicherung, UVV) . 1.2
1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. No vem ber 2016 verabschiedeten geänd erten Bestimmungen des UVG und der UVV in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n
Unfälle
haben sich im Jahr 2009 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 2. 2.1
Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts A nderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfalläh n lichen Körperschä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2.2
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nic ht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper li che oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die einge tre tene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen La uf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.3
2.3.1
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditäts grades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 2.3.2
War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versi cherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbeste henden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkom men gegenüber zu stellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Be einträchtigung erzielen könnte ( Art. 28 Abs. 3 UVV).
Art. 28 Abs. 3 UVV kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfall fremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.1). Im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV handelt es sich bei dem vor dem Unfall erzielten Einkommen bei bereits herabgesetzter Leis tungsfähigkeit zwar ebenfalls um ein Invalideneinkommen. Es entspricht jedoch mit Bezug auf den neuen Unfall dem Valideneinkommen , während das nach die sem Unfall erzielbare Einkommen das Invalideneinkommen darstellt. Der Vali denlohn im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV bildet mithin vom Verordnungsgeber gewollt beziehungsweise definitionsgemäss ein gesundheitsbedingt reduziertes Einkommen (Urteil e des Bundesgerichts 8C_876/2015
vom 2 9. Januar 2016 E.
5.2.3 und 8C_847/2015 vom 2. September 2016 E. 4.1.1-2 ,
je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 28 Abs. 3 UVV auch dann , wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verur sacht wurde (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2 015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2). 2.4
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt , die in der Verfügung vom 28. Juni 2016 vorgenommene Berechnung sei nachvollziehbar. Dort sei eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig keit und somit die Ausrichtung einer Invalidenrente ver n eint worden, weil keine Verschlechterung anzunehmen sei, nachdem die Invalidenversicherung nach dem Unfall vom 22. Oktober 2004 aus krankheitsbedingten Gründen ab Juni 2006 eine halbe Rente und nun , nach den beiden Unfällen im Jahr 2009 , ab November 2014 wieder eine halbe Rente unter Berücksichtigung der unfallbedingten und unfall fremden Faktoren ausgerichtet gehabt habe. Dass die Invalidenversicherung zur Festlegung der Rente den Unfall vom 2 2. Oktober 2004 und die Unfälle des Jahres 2009 berücksichtigt habe, ergebe sich aus den IV-Akten. Im Übrigen resultiere auch aufgrund der Angaben in den IK-Auszügen kein Invaliditätsgrad. In An wendung von Art. 28 Abs. 3 UVV sei das im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer nach dem IK-Auszug erzielte Einkommen von Fr. 126'100.--, unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2015 von Fr. 132'829 .-- , als Va lideneinkommen anzusehen. Das Invalideneinkommen ergebe sich, da der Lohn bei S elbständig e rwerbenden schwankend sei, aus dem Mittelwert der Jahr e 2012 bis 2015 und betrage Fr. 140'540.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen ergebe ebenfalls keine Einbusse, weshalb der Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint worden sei. Daran ändere nichts, dass sich der Integritätsscha den verschlimmert habe, denn diese beiden Werte seien nicht ohne Weitere s ver gleichbar. Auch könne die Festlegung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit im an gestammten Beruf durch den operierenden Arzt zu keinem anderen Ergebnis füh ren, da man (bei der Invaliditätsbemessung) von den (tatsächlichen) Einkom menswerten ausgegangen sei und es sich beim Beschwerdeführer um einen Selb ständige rwerbenden handle. Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert habe ( Urk. 2 S. 4 f.). 3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die unfallkausale Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sei vom Kreisarzt und vom administrativen Bereich der Suva anerkannt worden. In den Vergleichsgesprächen sei im Oktober 2015 eine gewisse Leistungs- und Erwerbseinbusse von 2012 bis 2013 respektive seit der letzten Operation vom 1 7. Januar 2013 mit einem Invaliditätsgrad von 18 % angenommen worden. Dass aus medizinischer Sicht bei den Befunden im Ver gleich der Jahre 2011 und 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, zeige sich auch darin, dass die Integritätsentschädigung entsprechend höher ausgefallen sei. Die entsprechenden Einschränkungen der Integrität hätten denn auch direkt mit der reduzierten Leistungsfähigkeit zu tun, sei doch die Schulter betroffen. Auch wenn die zumutbaren Tätigkeiten in den Beurteilungen des Kreisarztes der Jahre 2011 und 2015 übereinstimmen würden, bedeute dies nicht, dass damit eine Rente entfalle. Die Einschränkungen als Maler seien durch das vom Kreisarzt formu lierte Zumutbarkeitsprofil ausgewiesen. Der Kreisarzt habe stark auf den behan delnden Operateur abgestellt, der eine bleibende Einschränkung der Arbeitsfähig keit um 50 % angegeben habe. Diese zumutbare Tätigkeit entspreche verglichen mit der ursprünglichen Tätigkeit denn auch etwa der 50%igen Leistungsfähigkeit.
Die Invalidenversicherung habe das Einkommen von 2001 bis 2014 im Abklä rungsbericht vom 1 8. November 2015 festgehalten , worauf verwiesen werden könne, und eine 50%ige Rente verfügt. Ihr Vergleich der Einkommen basiere aus schliesslich auf unfallkausalen Einschränkungen. Eine Abweichung davon müsste begründet sein. Auch wenn die Beschwerdegegner in nicht an den Entscheid der Invalidenversicherung gebunden sei, seien die Grundsätze der unfallbedingten Invaliditätsbestimmung doch dieselben. Er habe für die Periode, in welcher sich sein Zustand stabilisiert habe, gestützt auf die medizinische Beurteilung denn auch
Taggelder aufgrund einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit erhalten. An diesem stabilen Zustand habe sich nichts geändert, so dass auch für die Rentenfrage von einer 50%igen Einschränkung auszugehen sei. Für das Valideneinkommen sei ausgehend vom Unfall im Januar 2009 das Einkommen im Jahr 2008 entspre chend dem Reingewinn von Fr. 110'195.-- massgeblich. Das letzte bekannte In valideneinkommen im Jahr 2014 betrage entsprec hend Fr. 49'978.0 5. Damit resultiere ein Invaliditätsgrad von 54.65 %. Der von der Beschwerdegegnerin her angezogene Mittelwert der Jahre 2011 bis 2015 sei nicht nachvollziehbar , da sich der Invalidenlohn unfallkausal ab 2013 massiv verschlechtert habe . Der Renten beginn sei, wie von der Suva in den Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen, an die Leistungen der Taggeldleistungen anzuschliessen und damit ab November 2015 auszurichten
(Urk. 1 S. 2 ff.). 3.3
3.3.1
Unstrittig ist, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk
grundsätzlich leistungspflichtig ist.
Nicht bestritten ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch per 1. November 2015 prüfte (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2; vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) , nachdem der Kreisarzt Dr. Z.___ gemäss seinem Bericht zur Ab schlussuntersuchung vom 18.
Mai 2015 mehr als ein Jahr nach der letzten Ope ration am rechten Schultergelenk vom 1 2. Februar 2014 (Urk. 8/III/150) einen stabilen, nicht mehr verbesserungsfähigen Gesundheitszustand festgestellt hatte (Urk. 8/III/207/4 ) und die Taggeldleistungen daher per Ende Oktober 2015 einge stellt worden waren (Urk. 8/III/225/1, Urk. 8/III/250/2). 3.3.2
Nicht zu prüfen und in Rechtskraft erwachsen ist sodann
der Entscheid der Be schwerdegegnerin bezüglich der Integritätsentschädigung (Art. 36 UVG), da der Beschwerdeführer
die Verfügung vom 2 8. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) insofern bereits in der Einsprache anerkannt hat (Urk. 8 / III/ 251 ; Urk. 2 S. 4 ) und dement sprechend auch in der Beschwerde nichts zur Integritätsentschädigung vorbringt (Urk. 1). 3.3.3
Die nach dem Autounfall vom 22. Oktober 2004 ( Urk. 8/I/2/1) aufgetretenen Be schwerden, namentlich allfällige andauernde Nacken- und Kopfbeschwerden mit Ausstrahlung in den rechten Arm nach HWS-Distorsion und HWS- Diskushernie (Urk. 8/I/15/1, Urk. 8/I/173/1), sind von der Leistungspflicht auszuschliessen. Dies gilt ebenfalls für allfällige Restbeschwerden am linken Schultergelenk (Urk. 8/IV/38/6-9), zu deren Behandlung nach dem Unfall vom 2 2. Februar 2017 ( Urk. 8/IV/1, Urk. 8/IV/13) die Operation vom 2 1. April 2017 geplant war (Urk. 8/IV/4). Denn die Leistungspflicht des Unfallversicherers für diese Be schwerden wurde mit in Rechtskraft erwachsenem
Einspracheentscheid vom 2 0. Mai 2008 (Urk. 8/I/249) und mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2 2. Januar 2018 (Urk. 8/IV/49) je abschliessend beurteilt und verneint . 3.3. 4
Strittig und zu prüfen ist somit , ob d ie Beschwerdegegnerin unter Berücksichti gung der gesundheitlichen Folgen der Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 am rechten Schultergelenk zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente ab November 2015 verneint hat. 4. 4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht, dass vor den
Unfällen vom 16. Januar und 30. September 2009 eine ( vorbestehende )
dauerhaft verminderte Leistungsfähigkeit bestand , die mit diesen Unfallereignissen keinen Zusammen hang hatte. Es liegen trennbare Gesundheitsschädigungen vor. Der vorbestehende Gesundheitsschaden bet raf die Halswirbelsäule, den Nacken- und Kopfbereich, wogegen die hier in Frage stehenden neuen Unfälle vom 1 6. Januar und 3 0. Sep tember 2009 beide das rechte Schultergelenk betrafen. Die Beschwerdegegnerin hat zutreffend erkannt, dass damit ein Sonderfall im Sinne von
Art. 28 Abs. 3 UVV vor liegt . 4.1.2
Daran ändert nichts, dass die Invalidenversicherung gemäss dem Feststellungs blatt vom 8. Dezember 2015 davon ausging, dass es sich bei den vor Anfang 2009 vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, namentlich
beim
chronischen z er viko z ephalen Schmerzsyndrom bei Status nach Frontalzusammenstoss vom 22.
Oktober 2004 und bei der zervikogenen zentralen vestibulären Funktionsstö rung , um reine Unfallfolgen gehandelt habe und dass damit eine 50%ige Arbeits un fähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständiger Maler (sowie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit) begründet gewe sen sei , womit Anspruch auf eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2006 resultiere ( Urk. 9/68, Urk. 9/73 , Urk. 9/75 ) .
Denn abgesehen davon, dass die invalidenver sicherungsrechtliche Leistungszusprechung für den unfallversicherungsrechtli chen Status nicht präjudiziell ist
(vgl. BGE 125 V 324 3c/ bb , 133 V 549 E. 6.1), gründete - wie hiervor ausgeführt (E. 3.3.3) - die vorbestehende herabgesetzte Leistungsfähigkeit in Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche rechtskräftig als nicht unfallkausal beurteilt wurden und von der Leistungspflicht der Beschwer degegnerin auszuklammern sind. Ausserdem gilt Art. 28 Abs. 3 UVV selbst dann, wenn die vorbestehende Gesundheitsschädigung durch einen Unfall verursacht wurde (vgl. BGE 125 V 324
E. 3c/ bb , Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 5.2.2). Massgeblich ist allein , dass der Beschwerdeführer
vor den Unfällen im Jahr 2009 über eine Resterwerbsfähigkeit verfügt e, was hier un strittig der Fall war. 4.1.3
Zu klären ist somit, o b d er Beschwerdeführer
im Rahmen von Art. 28 Abs. 3 UVV vor den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 über einen Lohn ver fügte, den er auf gr und der vorbestehenden verminderten Leistungsfähig keit zu erzielen im Stande wäre, was hier das Valideneinkommen darstellt, und den er bis im Jahr 2015 wegen den Auswirkungen diese r Unfälle
nicht mehr erzielen konnte (vgl. BGE 125 V 324 E. 3c/ bb ). 4.2 4.2.1
Vor den Unfällen vom 1
6. Januar und 30. September 2009
erwirtschaftete der Beschwerdeführer
ein Einkommen mit seiner angestammten, selbständigen Tä tigkeit als Maler. Er führte seinen Malerbetrieb (Einzelfirma) teilweise mit Hilfe von Angestellten (Urk. 9/80-83). Im Jahr 2006 wurde in der Buchhaltung seines Betriebes ein Lohn des Beschwerdeführer s von Fr. 150 '000.-- bei einem Nettoer trag aus Malerarbeiten von Fr. 297'875.10 und einem bilanzierten Geschäftsver lust von Fr. 91'697.40 verbucht . Im Jahr 2007 wurde ein Lohn von Fr. 87'000.-- bei einem Nettoertrag aus Malerarbeiten von Fr. 208'552.46 und einem bilanzier ten Geschäftsverlust von Fr. 54 '779.24 in der Jahresrechnung eingetragen . I m Jahr 2008 betrug der als Lohn verbuchte Betrag Fr. 117'600.-- bei einem Netto ertrag aus Malerarbeiten von Fr. 256'751.05 und einem bilanzierten Geschäfts verlust von Fr. 7'404.7 5. G emäss diesen Zahlen
betrug der um den verbuchten Lohn bereinigte Gewinn , worauf der Beschwerdeführer verweist (Urk. 1 S. 4 f.),
im Jahr 2006 Fr. 58'302.60 (Fr. 15 0 '000.-- - Fr. 91'697.40 ) , im Jahr 2007 Fr. 32' 220.76
( Fr. 87'000.-- - Fr. 54'779.24 ) und im Jahr 2008 Fr. 110'195.25 ( Fr. 117'600.-- - Fr. 7'404.75 ; Urk. 9/ 84- 85 , Urk. 9/101).
Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) , worauf sich die Beschwer degegnerin stützte ( Urk. 2 S. 5),
wurde im Jahr 2006 zuhanden der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ein AHV-pflichtiges Ein kommen von Fr. 72'100.--, im Jahr 2007 ein solches von Fr. 89'700.-- und im Jahr 2008 von Fr. 126'100.--
angegeben ( Urk. 8/III/216/4) . 4.2. 2
In den Jahren 2009 bis 2015, mithin in der Zeit während und nach den Unfällen vom 1 6. Januar und 3 0. September 2009 sowie den Schulteroperationen vom 26. April 2010 ( Urk. 8/II/11), 17. Januar 2013 ( Urk. 8/III/106) und dem 12. Feb ruar 2014 ( Urk. 8/III150), erzielte der Beschwerdeführer gemäss dem IK-Auszug die folgenden AHV-pflichtigen Einkommen: Fr. 145'300.-- (2009), Fr. 125'100.-- (2010), Fr. 155'800.-- (2011), Fr. 165'700.-- (2012), Fr. 137'500.-- (2013), Fr. 133'600.-- (2014), Fr. 110'600.-- (2015; Urk. 8/III/260/9).
Den Jahresrechnungen seines Malerbetriebes zu den Jahren 2009 bis 2014 sind dagegen die folgenden Beträge zu entnehmen ( Urk. 9/85, Urk. 9/97-100): Nettoertrag Verlust/Gewinn Lohn BF lohnbereinigter Gewinn
2009
Fr. 292'095.70
+ Fr. 35.06
Fr. 117'600.--
Fr. 117'635.06
2010
Fr. 344'617.70
- Fr. 3'249.70
Fr. 117'600.--
Fr. 114'350.30
2011
Fr. 387'993.30
+ Fr. 22'782.02
Fr. 117'600.--
Fr. 140'382.02
2012
Fr. 391'642.95
+ Fr. 28'319.35
Fr. 117'600.--
Fr. 145'919.35
2013
Fr 287'938.--
- Fr. 48'146.13
Fr. 96'000.--
Fr. 47'853.87
2014
Fr. 322'247.70
- Fr. 46'021.92
Fr. 96'000.--
Fr. 49'978.08 4.3 4.3.1
Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf den Eintrag im IK-Auszug
verwies ( Urk. 2 S. 5).
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen
als Ausgangspunkt für die Bemessung sowohl bei An gestellten als auch selbständig Erwerbenden das im Individuellen Konto (IK) E in getragene herangezogen werden, da Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) eine Parallelisierung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich be itragspflichtigen Einkommen vorschreibt. Dabei steht sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflich tige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.4;
Urteil des Bun desgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinwei sen ). 4.3.2
Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Vergleichseinkommen einen je weils tieferen Verdienst geltend, als mit dem IK-Auszug ausgewiesen ist ( Urk. 1 S. 4 ff.) . Den Gegenbeweis, dass sein tatsächlich erzieltes (beitragspflichtige s ) Einkom men je weils erheblich tiefer war , als das verabgabte IK-Einkommen , hat er indes nicht erbracht. Er begründet seinen Standpunkt allein
damit, dass sein Gehalt als Patron eine buchhalterische Grösse darstelle, welche mit dem Betriebsgewinn be ziehung sweise -verlust zu addieren sei, wovon auch die Invalidenversicherung ausgegangen sei ( Urk. 1 S. 4 f. ).
Dem ist entgegenzuhalten, dass die massgeblichen Vergleichseinkommen
nicht allein dadurch ermittelt werden können , dass der Betriebsgewinn oder -verlust gemäss der Betriebsbuchhaltung eines Selbständigerwerbenden um dessen ver buchten Lohn addiert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 84/06 vom 10. Mai 2006 E. 4.1 ) . Denn i nvaliditätsfremde Faktoren, welche d as Betriebsergebnis eines Selb ständigerwerbenden beeinflussen, sind beim Einkommensvergleich auszu sondern . Zu diesen ausserordentlichen (nicht im Zusammenhang mit der Behin derung stehenden) Erträgen gehören beispielsweise der Abbau des Warenlagers oder die Auflösung von stillen Reserven. Ausserordentliche und damit für den invalidenversicherungsrechtlichen Einkommensvergleich unbeachtliche Aufwen dungen stellen unter anderem Unterhalts- und Reparaturarbeiten, Rückstellungen und Abschreibungen dar . Ausserdem sind der Zinsertrag auf dem investierten Eigenkapital abzuziehen und die von der versicherten Person in einem bestimm ten Geschäftsjahr effektiv bezahlten AHV/IV/ EO-Beiträge zum Betriebsgewinn hinzuzuzählen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 ff.; Urteil e des Bundesgerichts I 937/05 vom 2 2. September 2006 E. 2.3 und I 202/03 vo m 7. April 2004 E.
3.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_528/2018 vom 6. März 2019 E. 5 ).
Diese Rechtspre chung gilt auch in der Unfallversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 32/04 vom 6. August 2004 E. 3.2).
Solche Bereinigungen des Betriebsergebnisses wurden weder vom Beschwerde führer , noch im Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 18. November 2015 ( Urk. 9/78-86)
berücksichtigt .
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführer s hat die Invalidenversicherung bei der Festlegung der Vergleichseinkommen
- aus ser für das Jahr 2013 - denn auch hauptsächlich auf die IK-Einträge abgestellt respektive für die Zeit ab November 2014 einen Prozentvergleich ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit angestellt (Urk. 9/ 75-76, Urk. 8/III/238/4-5 ). Daraus kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Invaliditätsschätzung der Invaliden versicherung - wie ausgeführt (E. 2.4 und E. 4.1.2 hiervor) - für die Unfallversi cherung nicht bindend ist. 4.3.3
Zur Bestimmung der Vergleichseinkommen ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht von einem an den vermeintlichen Reingewinn ange lehnten Einkommen im Jahr 2008 von Fr. 110'195.25 und im Jahr 2014 von Fr. 49'978.08 entsprechend dem Abklärun gsbericht der IV-Stelle vom 18. No vember 2015 ( Urk. 9/85) auszugehen. 4.4 4.4.1
Ausserdem zeigen sowohl die Zahlen aus den Geschäftsabschlüssen als auch jene aus dem IK-Auszug auf, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner angestammten Erwerbstätigkeit gelungen ist, bis im Jahr 2008 ein Einkommen von mindestens rund Fr. 110'200 .-- (lohnbereinigter Reingewinn; gemäss dem IK-Auszug Fr. 126'100.--) zu erzielen und dieses in den folgenden Jahren trotz der Unfälle im Jahr 2009 und der ersten Schulteroperation im April 2010 bis im Jahr 2012 erheblich auf mindestens rund Fr. 146'000.-- (lohnbereinigter Reingewinn; ge mäss dem IK-Auszug auf Fr. 165'700.--) weiter zu steigern (Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9, Urk. 9/83-84, Urk. 9/97-101) . 4.4.2
Erst ab der zweiten Schulteroperation im Januar 2013 (Urk. 8/III/106) und dem darauffolgenden Jahr mit einer weiteren Schulteroperation im Februar 2014 (Urk. 8/III/150) reduzierte sich das Einkommen sowohl gemäss dem IK-Auszug ( Urk. 8/III/216/4, Urk. 8/III/260/9) als auch gemäss seiner Buchhaltung wieder (Urk . 9/83-84, Urk. 9/97-101 ) .
Dies ist insofern auch aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht beachtlich und medizinisch begründet, als die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in den Jahren 2013 und 2014 im Zusammenhang mit den Operationen am rechten Schultergelenk vom 17. Januar 2013 und 12. Februar 2014 (Urk.
8/III/106, Urk. 8/III/150) unstrittig zusätzlich eingeschränkt war. Die Beschwerdegegnerin erbrachte denn auch weiterhin Taggelder für diese Zeit. 4.4.3
Jedoch lagen die mit dem IK-Auszug ausgewiesenen und abgerechneten Einkom men der Jahre 2013 und 2014 von Fr. 137'500.-- und Fr. 133'600.-- noch immer deutlich über dem Einkommen im Jahr 2008 ( Urk. 8/III/260/9). Wie hiervor aus geführt , ist d er allein um den verbuchten Lohn bereinigte Reingewinn gemäss den Jahresrechnungen 2013 und 2014 von Fr. 47'853.87 und Fr. 49'978.08 (Urk. 9/97)
dagegen nicht massgeblich, da auch diese Beträge nicht um die i nva liditätsfremde n Faktoren bereini gt sind.
Entscheidend ist zudem, dass sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s in Bezug auf die Beeinträchtigungen an der rechten Schulter aus medizinischer Sicht bis im Jahr 2015 wieder verbesserte .
Dazu wurde in den Berichten vom 19. August 2014 und 3. März 2015 der Orthopädie der Klinik D.___
sechs
und zwölf Monate nach der letzten Operation vom 12. Februar 2014 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit mit Einschränkungen bei Überkopfarbeiten und (Schulter-)belastenden Arbeiten festgehalten (Urk. 8/III/117/1, Urk. 8/III/196/1), wie dies schon vor den Operationen in den Jahren 2013 und 2014 (Urk. 8/II/23) der Fall war.
Zwar hielt der Kreisarzt Dr. Z.___ in de r Abschlussuntersuchung vom 18. Mai 2015 (Urk. 8/III/207/3-4) im Vergleich zu seiner Untersuchung vom 14. Juli 2011 (Urk. 8/III/49/2-4) eine Verschlechterung der erhobenen Befunde betreffend die ak tive Flexion und Abduktion fest. Jedoch beurteilte er das zumutbare Belas tungsprofil und den Umfang der (100%igen) Arbeitsfähigkeit in einer leidensan gepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit wiederum gleich wie schon im Juli 2011, mithin vor den Operationen von Januar 2013 und Februar 201 4. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s war in Bezug auf die Beeinträchtigun gen an der rechten Schulter spätestens ab Mai 2015 somit wieder auf demselben Stand wie vor den Operationen im Jahr 2013 und 201 4. 4.4.4
Im Übrigen ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s ( Urk. 1 S. 5 f.) un erheblich, ob und inwiefern der Kreisarzt Dr. Z.___ bei seiner Einschätzung tat sächlich stark auf die Beurteilung des behandelnden Operateurs einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit abstellte. Denn aufgrund von Art. 28 Abs. 3 UVV sind als Vergleichsbasis zum unfallbedingten Gesundheits schaden und der daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit per Novem ber 2015 nicht die ursprüngliche Tätigkeit und das ursprüngliche Einkommen massgeblich, sondern - wie ausgeführt (E. 4.1) - jene, welche direkt vor den Un fällen im Jahr 2009 bestanden. Es war jedoch bereits vor den unfallbedingten Beeinträchtigungen an der rechten Schulter im Jahr 2009 von den behandelnden Ärzten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit wegen der Vorbeschwerden attestiert worden (Urk. 8/I/236). 4.4.5
Das AHV-beitragsrechtlich abgerechnete Einkommen des Beschwerdeführer s ge mäss dem IK-Auszug reduzierte sich im Jahr 2015 trotz der - nach den Opera tionen wieder eingetretenen - gesundheitlichen Besserung der Schulterproblema tik ab August 2014 (Urk. 8/III/117/1) mit Fr. 110'600.-- erheblich im Vergleich zu den
Einkommen sämtlicher Vorjahre mit unfallversicherungsrechtlich relevan ter Gesundheitsbeeinträchtigung (20 09 bis 2014 ; Urk. 8/III/260/9 ). Dies e Reduk tion
ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht unfallbedingten ge sundheitlichen Faktoren zuzuschreiben .
Betreffend das Einkommen im Jahr 2015 liegt im Übrigen keine Jahresrechnung des Malerbetriebes des Beschwerdeführer s vor , welche allenfalls Aufschluss über die jedenfalls nicht schulterbedingte erhebliche Einkommensreduktion geben könnte . Gemäss dem Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 1 8. November 2015 hat der Beschwerdeführer erklärt, das Jahr 2015 werde noch einmal schlechter ausfallen als 201 4. Bis jetzt habe er einen Umsatz von Fr. 215'192.70 ohne die Monate November und Dezember 2015 erzielt. Er könne nicht mehr so viele Lie genschaften bewirtschaften und aufgrund der fehlende Flexibilität müsse er mehr Aufträge annehmen, welche keinen so hohen Gewinn generieren würden. Er be zahle sich noch immer denselben Lohn aus, wie in den Jahren 2013 und 2014 ( Fr. 96'000.--). Ob man dies anpassen müsse, werde er mit dem Treuhänder be sprechen. Es werde auch in diesem Jahr wieder ein Verlust generiert werden (Urk. 9/86).
Auch aus diesen Ausführungen ist nicht auf unfall
- respektive schulter bedingte gesundheitliche Faktoren für die Reduktion des Einkommens im Jahr 2015 im Vergleich zu den Vorjahren zu schliessen. 4.5 4.5.1
Es bleibt somit dabei, dass mit der Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung der Vergleichseinkommen auf die Einkommen gemäss dem IK-Auszug abzustellen ist.
Es ist nach dem Gesagten zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegeg nerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens per November 2015 nicht nur das Einkommen des Jahres 2015, sondern auch die Einkommen der Vorjahre be rücksichtigte (Urk. 2 S. 5) . Dies gilt umso mehr, als rechtsprechungsgemäss bei - wie hier - starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Einkommensschwankungen auf ein während einer längeren Zeitspanne erzielten Du rchschnittswert abzustellen ist ( Urteil des Bundesgericht s 8 C_443/2018 vom 3 0. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.5. 2
Sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerdeführer s
führen zu keiner anderen Betrachtungsweise . Namentlich ist es unerheblich, was die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen von Vergleichsgespräche n
erklärt h at.
Auch der Umstand, dass sich die Integritäts einbusse
gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2016 (Urk. 8/III/248) im Vergleich zur Verfügung vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/ III/65 ) vergrössert hat , ist aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungs kriterien nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Höhe der tatsächlich erzielten Ein kommen zu schliessen. Die Integritätseinbusse wurde gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. Z.___ nach der Suva-Feinrastertabelle 1.2 zudem allein auf grund der zusätzlich reduzierten Beweglichkeit der Schulter über der Horizonta le n auf 12 % eingeschätzt (Urk. 8/III/208 ). Die diesbezüglichen Befunde (Zu nahme der durchschnittlichen Limitation der aktiven Flexion und Abduktion von 135° auf 107.5°) änderte dagegen - wie hiervor bereits ausgeführt (E. 4.4.3 f. ) - nichts an der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit und am kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil. 5. 5.1
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin
(Urk. 2 S. 5) von einem Va lideneinkommen im Jahr 2008 von maximal Fr. 126'100.-- auszugehen . Da der Einkommensvergleich auf zeitidentischer Grundlage vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fi ne , 128 V 174) ist die Nominall ohnentwicklung bis im Jahr 2015
zu berücksichtigen (vgl. Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizeris cher Lohnindex nach Branche [2005 = 100 ], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Ab schnitt F Baugewerbe ; 2008: 104.8; 2010: 107.7; und Schweizeris cher Lohnindex nach Branche [2010 = 100 ], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10] , Abschnitt F Baugewerbe; 2010: 100; 2015: 102.5 ) , womit ein
Valideneinkommen von Fr. 132'829.10 im Jahr 2015
resultiert
( Fr. 126'100.-- : 104.8 x 107.7 : 100 x 102.5) .
Der Durchschnitt der Einkommen gemäss de n IK-Einträge n
nach den Unfällen im Januar und September 2009 übersteigt diesen Betrag, und zwar unabhängig davon, ob man wie die Beschwerdegegnerin den Dur ch schnitt der Jahre 2011 bis 2015 von Fr. 140'640.-- (Fr. 703'200.-- : 5 ) oder den Dur ch schnitt sämtlicher
Einkommen der Jahre seit dem Unfall von 20 09 bis 2015 von Fr. 139'085.70 (Fr. 973'600.-- : 7 ) als Invalideneinkommen
berücksichtigt.
Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht einen Anspruch des Beschwerdefüh rer s auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 ff. UVG) ab Novem ber 2015 verneint. 5.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2018 (Urk. 2) erweist sich als rechtmässig . Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann