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UV.2018.00064

Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhangs vier Wochen nach Skiunfall. Nackenbeschwerden. Asymptomatischer Diskushernienbefund ohne Vorzustand und ohne Nachweis einer richtunggebenden Verschlechterung. Einstellung der Leistungen abweichend von kreisärztlicher Beurteilung drei Tage zu früh.

Zürich SozVersG · 2019-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 82 , war zuletzt als Bademeister tätig und ab Januar 2017 als Arbeitsloser bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12.

April 2017 sandte die Unia Arbeitslosenkasse Bülach der Suva die Baga tellunfall-Meldung für arbeitslose Personen zu, wonach der Versicherte am 2 5. März 2017 beim Skilift gestürzt sei, nachdem er von hinten von einem ande ren Skifahrer angefahren worden sei. Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall C5-C7 erlitten ( Urk. 9/1). Die Erstbehandlung war

- soweit aktenkundig - durch den Chiropraktor

Dr. Y.___ am 2 9. März 2017 erfolgt, der die Diagnose eines unfallbedingten zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei subligamentärer Diskushernie C5/6 stellte ( Bericht vom 11. Mai 2017; Urk. 9/10). Am 1. April 2017 trat der Versicherte bei der Gemeinde Z.___ die Stelle als Betriebsleiter des Freibades an

(Urk. 9/2-3) . A m 7. April 2017 wurde eine Magnetresonanz tomo graphie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS)

durchgeführt ( Urk. 9/7).

Ab dem 18. April 2017 attestierte Dr. Y.___ eine 50%ige und ab dem 6. Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/2-3 , Urk. 9/10 ).

Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen (Vergütung der Heilkosten) für die Unfallfolgen. 1.2

Am 1 7. Juli 2017 nahm der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Radio logie, zu Fragen der Suva Stellung (Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 mit ( Urk. 9/16). Der Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 10. August 2017 Einwände vor ( Urk. 9/21). Die Suva holte den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 15. August 2017 ein, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2017 attestierte (Urk. 9/24). Am 2 6. Oktober 2017 wurde d er Versicherte von Dr.

med. B.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht ( Bericht vom 31. Oktober 2017; U rk.

9/34).

Am 1 2. Dezember 2017 erstellte Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ( Urk. 9/37). Gestützt darauf verfügte die Suva a m 14. Dezember 2017

die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2 5. März 2017 eingestellt hätte (Status quo sine) , sei gemäss medizinischer Beurteilung spätes tens am 1 8. April 2017 erreicht gewesen (Urk. 9/38). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 Einsprache ( Urk. 9/39). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2018 erhob auch die Helsana Versicherungen Ein sprache gegen die Verfügung (Urk. 9/ 41 ), welche sie am 1 8. Januar 2018 wieder zurückzog ( Urk. 9/ 43 ). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 9/ 46 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 1 8. April 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizinisc he Abklärungen veranlasse und h ernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2018 unter Beilage der Beurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva vom

8. Mai 2018 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). I n der Replik vom 22. August 2018 hielt

der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. September

2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Gemäss Art. 6 des

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung ,

UVV ) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 1 .2

1.2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1. 3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Unfallereignis 2 5. März 2017 ein zustufen seien. Der Abschluss des Falles per 1 8. April 2017 sei daher gerecht fertigt gewesen (Urk. 2 S. 4

f f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Aktengutachten des Radiologen

Dr. A.___ vermöge nicht zu überzeugen. Schon die Fragestellung dazu sei mehr als befremdend, wonach es offenbar abzuklären galt, weshalb die beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden hätten. Es könne keine Rede von einer objektiven Sachverhaltsabklärung sein, was sich auch im Aktengutachten niederschlage. So habe es Dr. A.___ unterlassen zu diskutieren, dass es zu einer Traumatisierung einer vorbestehenden, asymptoma tischen Diskushernie gekommen sein könn t

e. In diesem Fall wäre die Beschwer degegn erin bis zum Abklingen des ersten Beschwerdeschubes leistungspflichtig. Auch habe Dr. A.___ übersehen, dass der Beschwerdeführer sofort Schmerzen gehabt habe und deshalb nicht weiter Ski gefahren sei sowie dass sich gegen Abend und in den folgenden Tagen die Schmerzen weiter intens iviert hätten. Ferner habe sich der Kreisarzt nicht mit der Einschätzung des Neurologen Dr. B.___

auseinandergesetzt. Dieser habe die Beschwerden nicht als Folge der Diskushernie, sondern als Folge einer beim Unfall erlittenen HWS-Distorsion interpretiert, wobei der Status quo ante vel sine im Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 2017 noch nicht ganz erreicht gewesen sei . Die Beurteilung von Fol gen einer HWS-Distorsion und/oder einer Diskushernie falle denn auch in die Kompetenz eines neurologischen Fachmannes und nicht in jene eines Radiologen. Die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin sei somit offenkundig willkürlich. Der Status quo ante vel sine sei im Oktober 2017 noch nicht vollständig einge treten gewesen. Auch der versicherungsinterne Arzt Dr. C.___ habe ausgeführt, dass er den Schlussfolgerungen von Dr. B.___ zustimme und dass die geklagten Beschwerden bis maximal sechs Monate nach dem Unfall auf jenen zurückgeführt werden könnten. Ferner bestehe eine Leistungspflicht auch dann, wenn bildge bend keine Unfallfolgen dargestellt werden könnten. Weiter obliege es der Beschwerdegegnerin den Beweis dafür zu erbringen, dass die geklagten Beschwerden vier Wochen nach dem Unfall nicht mehr auf jenen zurückgeführt werden könnten. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Im Gegenteil finde sich in den Ausführungen von Dr. C.___ keine Erklärung dafür, weshalb der Kausal zusammenhang nach vier Wochen weggefallen sein solle, sondern er habe sich der Ansicht von Dr. B.___ angeschlossen . Im Übrigen sei die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 selbst gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ willkürlich, da dieser das Erreichen des Status quo sin e auf den 22. April 2017 datiert habe

(Urk. 1 , Urk. 13 S. 3 ). 2.3

2.3.1

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2017 einen Unfall erlitt, indem er beim Skifahren am Skilift stehend von hinten von einem anderen Ski fahrer angefahren wurde und dabei stürzte (Urk. 9/1, Urk. 9/ 34/4 ).

Unstrittig ist ausserdem, dass er in der Folge an Beschwerden im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) mit Ausstrahlung in den rechten Arm litt (Urk. 9/10 ), bezüglich welcher Dr. Y.___ gemäss dem Bericht vom 11.

Mai 2017 die Diagnose eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei subligamentärer Diskushernie C5/6 stellte ( Urk. 9/10).

Die Beschwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis zum Fallabschluss per 1 8. April 2017 rund drei einhalb Wochen nach dem Unfall (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/35/1-2). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 2 5. März bis am 1 8. April 2017 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden im Bereich der HWS ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem

18. April 2017 wieder derjenige Gesundheits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheitszustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Das

n ach der Erstbehandlung durch den Chiropraktor

Dr. Y.___ vom 29. März 2017 (Urk. 9/10 )

am 7. April 2017 durchgeführte MRT ergab gemäss dem Bericht der D.___ gleichen Datums eine sub ligamentäre

mediorechtslaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der Nerven wurzel C6 rechts rezessal ( Urk. 9/7). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2017 führte Dr.

Y.___ aus, subjektiv habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s bereits massiv verbessert. Am 9. August 2017 habe er noch über eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS geklagt. Ansonsten sei er aber weitgehend beschwerdefrei. Ab dem 1. Juli 2017 sei wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (Urk. 9/24).

Gemäss dem Bericht vom 31. Oktober 2017 stellte der Neurologe Dr. B.___ auf grund der Untersuchung vom

26. Oktober 2017 d ie Diagnose eines persistieren den (vorwiegend myofaszialen ) zerviko -brachialen Schmerzsyndroms rechts mit/bei Status nach Skiunfall am 2 5. März 2017 mit HWS-Distorsion und Schul ter-/Ellbogenkontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe angegeben , seit dem Skiunfall an persistierenden Schmerzen in der Nacken-/Schulterregion auf der rechten Seite zu leiden. Seit dem Sommer habe er längere schmerzfreie Phasen. Bei bestimmten Bewegungen beziehungsweise bei grösseren Belastungen komme es nach wie vor zu schmerzhaften Verbspannungen in der Nackenregion bezie hungsweise Schulter rechts. Der rechte Arm sei seit längerem nicht mehr betrof fen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien abgesehen von einer leichtgradigen schmerzbedingt eingeschränkten HWS-Beweglichkeit keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine anhaltende zervikoradikuläre beziehungsweise zervikomyeläre Sympto matik festgestellt worden. Retrospektiv seien die damals -

nach dem MRT vom 7. April 2017 - noch vorhandenen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Armes, Schwäche gefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segement (C5/6) zurückzuführen. Es sei also gut möglich, dass die mit MRT im April 2017 dokumentierte Diskushernie C5/6 nicht durch den Unfall verursacht worden sei und auch zu jenem Zeitpunkt nicht für die beklagten Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Die aktuell noch geklagten bel a s t ungsindizierten Beschwerden (schmerzhafte Verspannungen Schulter-/Nackenregion rechts) hät ten in der Vergangenheit jeweils gut durch eine chiropraktische Behandlung ver bessert werden können. Aus neurologischer Sicht könne von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls sei nicht zu erwarten ( Urk. 9/34). 3.1.2

Der Kreisarzt Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 2. Dezember 2017 aufgrund der vorliegenden Akten fest , makrotraumatisch bedingte Bandscheibenprotrusionen in der HWS

seien bei nicht schwerstverletzten Patienten kaum zu finden. Auch würden be i einer Kompression eines Nervs , wie sie beim Beschwerdeführer nach gewiesen worden sei, meist augenblicklich Beschwerden auf treten . Hätte sich der Beschwerdeführer die Bandscheibenprotrusion beim Sturz selbst zugezogen, dann wären die beklagten Beschwerden auch sofort aufgetreten und nicht erst im Laufe des Abends. Des Weiteren lasse sich im MRT der HWS vom 7. April 2017 keine einzige Veränderung nachweisen, welche auch nur im Entferntesten mit dem angeblichen Unfall vom 2 5. März 2017 in Verbindung gebracht werden könnte. Auch indirekte Hinweise auf eine fris ch e makrotraumatisch bedingte Läsion (wie zum Beispiel ein Ödem der Muskulatur oder der subkutanen Weichteile, ein Knochenmarködem oder ein Erguss auch n ur einer einzelnen Articulatio

zygapohysialis ) würden gänzlich fehlen. Aus diesen Gründen müsse davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer beim angeblichen Sturz vom 2 5. März 2017 wenn überhaupt eine sehr leichte Kontusion der HWS zugezogen habe. Eine solche heile - wenn man wirklich grosszügig sein wolle

- in spätestens vier Wochen vollständig und ohne Residuen ab. Daher könne der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 9/37 /3 ) .

Der Vers icherungsmediziner Dr. C.___

kam

nach Einsicht in die Akten und Bilddokumente sowie nach der interdisziplinären Fallbesprechung mit dem Neu roradiologen Prof. Dr. E.___ vom 1 0. April 2018 in der neurologischen B eur teilung vom 8. Mai 2018 zum Schluss , nach eigener Einsicht in die Bilddoku mente sei der mit MRT vom 7. April 2017 festgestellte Befund einer isolierten Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt

zur Nerven wurzel C6 rechts nachvollziehbar, nicht dagegen die von Chiropraktor

Dr. Y.___

am

29. März 2017 erhobenen Röntgenbefunde degenerativer Veränderungen im Bereich der unteren HWS bei HWK 5/6 und HWK 6/7 rechts.

Anschliessen könne er sich indes d er Einschätzung von Dr. B.___ . Dieser habe keine neurologischen Defizite feststellen können und sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass zervikoradikuläre respektive zervikomyeläre Beschwerden nicht vorliegen wür den. Retrospektiv seien die initialen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Arms, Schwächege fühl am rechten Arm) nicht ohne erhebliche Zweifel auf die bilddiagnostisch na chgewiesene Diskushernie HWK

5/6 zurückzuführen. Aus neuroradikulärer Sicht erscheine i m klinischen Kontext, das heisse aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges der Bilddiagnostik knapp zwei Wochen nach dem Unfall, ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfall zwar plausibel. Jedoch würden aus neurologischer Perspektive der Unfallmechanismus und das fehlende Auftreten einer eindeutigen Wurzelreizsymptomatik C6 rechts zeitnah zum Unfall gegen einen solchen Zusammenhang sprechen . De r Beschwerdeführer habe sich aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht durch den Unfall vom 25. März 2017 somit höchstens möglicherweise eine Diskushernie beim Halswir belkörper (HWK) 5/6 zugezogen . Die Beschwerden des Beschwerdeführer s seien höchstens im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vorzustandes oder aber im Sinne einer leichten Distorsion der HWS mit typischerweise guter Prognose begründbar. Dies entspreche auch weitgehend der Einschätzung von Dr. B.___ , der am 2 6. Oktober 2017 von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen sei und keine bleibenden Beeinträchtigungen erwartet habe. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestandenen rein muskuloskelettalen Beschwerden seien jedenfalls nicht durch eine unfall bedingte Läsion des Nervensystems, nämlich einen Nervenwurzelläsion C6 rechts, erklärbar. Ein Zusammenhang zwischen muskuloskelettale n Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall innerhalb der ersten vier Wochen

nach dem Unfall sei ohne Weiteres begründbar.

Die Annahme eines abgeschlossenen Heilverlaufes sei aus neurologischer Sicht vier Wochen nach dem Unfall begründbar, sofern zuverlässig ein Vorzustand mit Veränderungen im Bereich der Bandscheibe HWK 5/6 ausgeschlossen werden könne. Im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vor zustandes oder einer leichten Distorsion der HWS könnten die Beschwerden des Versicherten höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei bis maximal sechs Monate nach dem Unfall auf diesen zurückgeführt werden, wobei der Zeitpunkt der Ent stehung der bi l ddiagnostisch am 7. April 2017 nachgewiesenen Diskushernie indes nicht zuverlässig bestimmbar sei. Mit anderen Worten könne die Diskusher nie genauso gut kurz vor dem Unfall oder unabhängig vom Unfall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 2 5. März und 7. April 2017 entstanden sein (Urk. 8) . 3.2 3.2.1

Keiner der Ärzte nahm an, dass die mittels MRT am 7. April 2017 festgestellte Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt zur Nerven wurzel C6 rechts ( Urk. 9/7) durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wor den sei. Namentlich hielt auch der Neurologe Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2017 fest, dass es gut möglich sei, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall verursacht wurde ( Urk. 9/34/2). Bei dieser

insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen , dass die besagte Diskushernie

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 25. März 2017 verursacht wurde . Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

Von einem nicht unfallbedingten

Befund ist dabei auch mit Blick auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung auszugehen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspreche , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenverände rungen entstehen würden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht falle . Als weit gehend unfallbedingt könne eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei , eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsun fähigkeit aufgetreten seien (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen ).

Dies Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 3.2.2

Bei dieser Ausgangslage sind e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht nur die Ausführungen der Neurologen Dr. B.___ und Dr. Y.___ , sondern auch jene des Radiologen Dr. A.___ in der kreisärztlichen Stellungnahme vom

12. Dezember 2017 nachvollziehbar . Denn in

dieser begründete er in erster Linie, weshalb die diagnostizierte Diskushernie nicht unfallbedingt ist (Urk. 9/37/3) .

Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Einwand des

Beschwerdeführer s , Dr. A.___ habe übersehen, dass er sofort Schmerzen gehabt habe und deshalb nicht weit er Ski gefahren sei (Urk. 1 S. 7 ). Denn dies wurde vom Beschwerdefüh rer erst in der Beschwerdeschri ft behauptet und ist anderenorts nicht aktenkun dig. Im Übrigen würde nach dem hiervor Gesagten (E. 3.2.1) auch das sofortige Auftreten von Schmerzen nach dem Sturz vom 2 5. März 2017 nichts daran ändern, dass die Diskushernie als nicht unf allbedingt zu qualifizieren ist, zumal das Unfallereignis nicht von besonderer Schwere war , sondern vielmehr als leicht zu qualifizieren ist.

N achvollziehbar ist sodann auch die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass mangels bildgebend objektivierbarer erheblicher unfallbedingter Schädigungen davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer höchstens, wenn über haupt, eine sehr leichte unfallbedingte Kontusion der HWS zugezogen habe (Urk. 9/37/3) . Denn auch diese Feststellung ist mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. So hatte der Chiropraktor bei der Erstbehandlung vom 2 9. März 2017 als objektive Befund e lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und ein abgeschwächter Trizeps brachii und Pronator

teres rechts fest gehalten (Urk. 9/10 ) . A uch die neurologische Untersuchung durch Dr. B.___ ergab keine zusätzlichen Befunde

(Urk. 9/34/2). Dr. C.___ sch loss aus neuro logischer Sicht ebenfalls darauf, dass eine allfällige HWS-Distorsion lediglich leicht gewesen sei ( Urk. 8 S. 7). 3.2.3

B ei Vorliegen einer allfälligen unfallbedingten HWS-Distorsion könnte nach der Rechtsprechung im Übrigen

nicht ohne organisch objektiv ausgewiesene (das heisst mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt e)

Unfallfolgen

direkt auf deren natürliche Kausalität geschlossen werden (vgl. E. 1.3 ) . Dabei gelten m yofasziale Befunde, Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken verspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung indes nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2- 8. 3). Die hier erhobenen Befunde, näm lich die in den B erichten des Chiropraktor Dr. Y.___

( Urk. 9/10, Urk. 9/24) und des Neurologen Dr. B.___ festgehaltene schmerzbedingte Bewegungseinschrän kung und das vorwiegend myofasciale Schmerzsyndrom (ohne tastbare Myoge losen ; Urk. 9/34) ,

genügen somit nicht als organisches Korrelat , weshalb bei Annahme einer beweisrechtlich gesicherte n unfallbedingten HWS-Distorsion eine Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109

durchzuführen wäre .

Hier wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion indes

allein am 2 6. Oktober 2017 von Dr. B.___ , mithin erst sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 2 5. März 2017 aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführer s unter dem Begriff Status nach Skiunfall mit HWS-Distorsion erwähnt (Urk. 9/34/1) . In den zeitlich u nfalln äheren Berichten findet sich die Diagnose einer HWS-Distorsion nicht; auch lassen die von Dr. B.___ in der eigenen Untersuchung

erhobenen Befunde nicht auf eine solche Diagnose schliessen , wobei er als aktuelle Diagnose denn auch lediglich noch ein Schmerzsyndrom aufführte. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion ist somit nicht ausgewiesen. Eine Adäquanzprüfung erübrigt sich daher. 3. 2.4

Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem

Einwand , Dr. A.___ habe es unterlassen zu diskutieren, ob es zu einer Traumatisierung einer vorbestehenden, asymptomatischen Diskushernie gekommen sein könnte ( Urk. 1 S. 7 ) , nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Zwar umfasst d ie Leistungspflicht des Unfallversicherers nach der bundesgericht liche n Rechtsprechung auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimme rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie jedoch bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim merung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrach ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Hier kann

- wie ausgeführt (E. 3.2.1) - ausgeschlossen werden, dass die Diskusher nie auf Höhe HWK 5/6 durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wurde. Es ist den Akten aber auch kein Hinweis darauf zu entnehmen , dass die Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 bereits vor dem Unfall vom 2 5. März 2017 bestand en hat . E ntsprechende vorbestehende bildgebende Befunde fehlen und der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. B.___ angegeben, vor dem Unfall nicht unter Nackenbeschwerden gelitten zu haben ( Urk. 9/34/2).

D ie Annahme sodann eines klinisch stumme n degenerativen Vorzustand es

an der HWS, der durch den Unfall vom 2 5. März 2017 aktiviert wurde , ist angesichts der kurzen Zeit spanne zwischen Unfall vom 25. März 2017 und dem bildgebenden Nachweis einer Diskushernie a m 7. April 2017 (Urk. 9/7 ) zwar naheliegend , jedoch beweisrechtlich nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.

Denn gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Y.___ in der Stellung nahme vom 8. Mai 2018 ist der Entstehungszeitpunkt der Diskushernie nicht zuverlässig bestimmbar und könnte auch nach dem Unfall noch entstanden sein (Urk. 8 S. 7 f.). Ausserdem

erklärte

Dr. B.___ im Bericht vom 31. Oktober 2017, dass die nach dem Unfall geklagten Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten Armes, Schwächegefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segment (C5/6) zurückzuführen seien (Urk. 9/34/2). Auc h Dr. C.___ schloss sich dieser Einschätzung aus neurologischer Sicht an ( Urk. 8 S. 6). Somit stehen die hier massgeblichen unfallbedingten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit der Diskushernie im Zusammenhang.

Somit

ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass beim Unfall vom 2 5. März 2017 bereits eine Diskushernie C6 vorlag, und auch nicht, dass die initial aufgetretenen Beschwerden auf die nach dem Unfall erstmals diagnostizierte und bildgebend festgestellte Diskushernie zurückzuführen waren .

Damit ist eine unfallbedingte (vorübergehende oder richtunggebende) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie

auszuschliessen . Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin von mindestens drei Monaten im Sinne der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Diskushernien ist vorliegend somit nicht anzunehmen. 3.2.5

Im Übrigen hat Dr. C.___

d ie von Dr. A.___ getroffene Einschätzung (Urk. 9/37/3) aus neurologischer Sicht insofern bestätigt, als er einen Zusammen hang der muskuloskelettalen Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall vom 2 5. März 2017 innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Unfall als begründbar erachtete (Urk. 8 S. 7). Diese Einschätzung wird auch durch den Bericht von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt , zumal dieser die geringen Restbeschwerden auf muskuläre Verspannun gen zurückführt e ( Urk. 9/34/2) .

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S, 135 V 465 E. 4.6, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1d). De n Aktenbeurteilung en

aus radiologischer Sicht von Dr. A.___ und aus neu rologischer Sicht von Dr. C.___

( Urk. 9/37, Urk. 8) ist daher

v olle Beweiskraft zuzusprechen . Darauf ist abzustellen, zumal n ach der Rechtsprechung Akten gut achten grundsätzlich zulässig sind ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinwei sen).

3. 3

3.3.1

Was den von der Beschwerdegegnerin gewählten Zeitpunkt der Leistungseinstel lung pe r 18. April 2017 (Urk. 2 S. 6) betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzustim men, dass sich dieses Datum nicht mit der kreisärztlichen

respektive versiche rungsmedizinischen Einschätzung eines vierwöchigen Heilungsverlaufs der Unfallfolgen deckt. Dr. A.___ bestimmte denn auch, dass der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden könne ( Urk. 9/37/3). Davon abzuweichen ist nicht gerechtfertigt. Eine Begründung, weshalb von die sem Datum abzuweichen sei, ist denn auch dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) und auch der Verfügung ( Urk. 9/38) nicht zu entnehmen. 3.3.2

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten muskuloskelettalen

Restbeschwerden im HWS -Bereich und dem Unfallereignis vom 2 5. März 2017

überwiegend wahrscheinlich per 2 2. April 2017 dahingefallen ist.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismass nahmen sind keine neuen ent scheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist ( an tizi pierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.4

Die Beschwerde ist folglich insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer

- vorausgesetzt der

leistungsspezifischen Voraussetzungen ( Art. 10, Art. 16 UVG) - während

drei weiterer Ta ge, nämlich bis und mit 21. April 2018, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ha

t. Soweit der Beschwerdefüh rer Leistungen über den

21. April 2017 hinaus beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 somit dahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer bis und mit 2 1. April 2017 grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. 4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem

nur in geringem Umfang obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu s prechen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwan d und den Barauslagen zu bemes sen u nd auf Fr. 1' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bis am 2 1. April 2017

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1' 0 00.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 8. Januar 2018 wieder zurückzog ( Urk. 9/ 43 ). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 9/ 46 ).

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung ,

UVV ) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 1 .2

E. 1.2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.

E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 1 8. April 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizinisc he Abklärungen veranlasse und h ernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2018 unter Beilage der Beurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva vom

8. Mai 2018 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). I n der Replik vom 22. August 2018 hielt

der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. September

2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Unfallereignis 2 5. März 2017 ein zustufen seien. Der Abschluss des Falles per 1 8. April 2017 sei daher gerecht fertigt gewesen (Urk. 2 S.

E. 2.2 mit Hinweisen ).

Dies Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

E. 2.3.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2017 einen Unfall erlitt, indem er beim Skifahren am Skilift stehend von hinten von einem anderen Ski fahrer angefahren wurde und dabei stürzte (Urk. 9/1, Urk. 9/ 34/4 ).

Unstrittig ist ausserdem, dass er in der Folge an Beschwerden im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) mit Ausstrahlung in den rechten Arm litt (Urk. 9/10 ), bezüglich welcher Dr. Y.___ gemäss dem Bericht vom 11.

Mai 2017 die Diagnose eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei subligamentärer Diskushernie C5/6 stellte ( Urk. 9/10).

Die Beschwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis zum Fallabschluss per 1 8. April 2017 rund drei einhalb Wochen nach dem Unfall (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/35/1-2). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 2.3.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 2 5. März bis am 1 8. April 2017 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden im Bereich der HWS ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem

18. April 2017 wieder derjenige Gesundheits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheitszustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). 3.

E. 2.4 Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem

Einwand , Dr. A.___ habe es unterlassen zu diskutieren, ob es zu einer Traumatisierung einer vorbestehenden, asymptomatischen Diskushernie gekommen sein könnte ( Urk. 1 S. 7 ) , nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Zwar umfasst d ie Leistungspflicht des Unfallversicherers nach der bundesgericht liche n Rechtsprechung auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimme rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie jedoch bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim merung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrach ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Hier kann

- wie ausgeführt (E. 3.2.1) - ausgeschlossen werden, dass die Diskusher nie auf Höhe HWK 5/6 durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wurde. Es ist den Akten aber auch kein Hinweis darauf zu entnehmen , dass die Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 bereits vor dem Unfall vom 2 5. März 2017 bestand en hat . E ntsprechende vorbestehende bildgebende Befunde fehlen und der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. B.___ angegeben, vor dem Unfall nicht unter Nackenbeschwerden gelitten zu haben ( Urk. 9/34/2).

D ie Annahme sodann eines klinisch stumme n degenerativen Vorzustand es

an der HWS, der durch den Unfall vom 2 5. März 2017 aktiviert wurde , ist angesichts der kurzen Zeit spanne zwischen Unfall vom 25. März 2017 und dem bildgebenden Nachweis einer Diskushernie a m 7. April 2017 (Urk. 9/7 ) zwar naheliegend , jedoch beweisrechtlich nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.

Denn gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Y.___ in der Stellung nahme vom 8. Mai 2018 ist der Entstehungszeitpunkt der Diskushernie nicht zuverlässig bestimmbar und könnte auch nach dem Unfall noch entstanden sein (Urk. 8 S. 7 f.). Ausserdem

erklärte

Dr. B.___ im Bericht vom 31. Oktober 2017, dass die nach dem Unfall geklagten Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten Armes, Schwächegefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segment (C5/6) zurückzuführen seien (Urk. 9/34/2). Auc h Dr. C.___ schloss sich dieser Einschätzung aus neurologischer Sicht an ( Urk.

E. 3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2.

E. 3.1.1 Das

n ach der Erstbehandlung durch den Chiropraktor

Dr. Y.___ vom 29. März 2017 (Urk. 9/10 )

am 7. April 2017 durchgeführte MRT ergab gemäss dem Bericht der D.___ gleichen Datums eine sub ligamentäre

mediorechtslaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der Nerven wurzel C6 rechts rezessal ( Urk. 9/7). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2017 führte Dr.

Y.___ aus, subjektiv habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s bereits massiv verbessert. Am 9. August 2017 habe er noch über eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS geklagt. Ansonsten sei er aber weitgehend beschwerdefrei. Ab dem 1. Juli 2017 sei wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (Urk. 9/24).

Gemäss dem Bericht vom 31. Oktober 2017 stellte der Neurologe Dr. B.___ auf grund der Untersuchung vom

26. Oktober 2017 d ie Diagnose eines persistieren den (vorwiegend myofaszialen ) zerviko -brachialen Schmerzsyndroms rechts mit/bei Status nach Skiunfall am 2 5. März 2017 mit HWS-Distorsion und Schul ter-/Ellbogenkontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe angegeben , seit dem Skiunfall an persistierenden Schmerzen in der Nacken-/Schulterregion auf der rechten Seite zu leiden. Seit dem Sommer habe er längere schmerzfreie Phasen. Bei bestimmten Bewegungen beziehungsweise bei grösseren Belastungen komme es nach wie vor zu schmerzhaften Verbspannungen in der Nackenregion bezie hungsweise Schulter rechts. Der rechte Arm sei seit längerem nicht mehr betrof fen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien abgesehen von einer leichtgradigen schmerzbedingt eingeschränkten HWS-Beweglichkeit keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine anhaltende zervikoradikuläre beziehungsweise zervikomyeläre Sympto matik festgestellt worden. Retrospektiv seien die damals -

nach dem MRT vom 7. April 2017 - noch vorhandenen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Armes, Schwäche gefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segement (C5/6) zurückzuführen. Es sei also gut möglich, dass die mit MRT im April 2017 dokumentierte Diskushernie C5/6 nicht durch den Unfall verursacht worden sei und auch zu jenem Zeitpunkt nicht für die beklagten Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Die aktuell noch geklagten bel a s t ungsindizierten Beschwerden (schmerzhafte Verspannungen Schulter-/Nackenregion rechts) hät ten in der Vergangenheit jeweils gut durch eine chiropraktische Behandlung ver bessert werden können. Aus neurologischer Sicht könne von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls sei nicht zu erwarten ( Urk. 9/34).

E. 3.1.2 Der Kreisarzt Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 2. Dezember 2017 aufgrund der vorliegenden Akten fest , makrotraumatisch bedingte Bandscheibenprotrusionen in der HWS

seien bei nicht schwerstverletzten Patienten kaum zu finden. Auch würden be i einer Kompression eines Nervs , wie sie beim Beschwerdeführer nach gewiesen worden sei, meist augenblicklich Beschwerden auf treten . Hätte sich der Beschwerdeführer die Bandscheibenprotrusion beim Sturz selbst zugezogen, dann wären die beklagten Beschwerden auch sofort aufgetreten und nicht erst im Laufe des Abends. Des Weiteren lasse sich im MRT der HWS vom 7. April 2017 keine einzige Veränderung nachweisen, welche auch nur im Entferntesten mit dem angeblichen Unfall vom 2 5. März 2017 in Verbindung gebracht werden könnte. Auch indirekte Hinweise auf eine fris ch e makrotraumatisch bedingte Läsion (wie zum Beispiel ein Ödem der Muskulatur oder der subkutanen Weichteile, ein Knochenmarködem oder ein Erguss auch n ur einer einzelnen Articulatio

zygapohysialis ) würden gänzlich fehlen. Aus diesen Gründen müsse davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer beim angeblichen Sturz vom 2 5. März 2017 wenn überhaupt eine sehr leichte Kontusion der HWS zugezogen habe. Eine solche heile - wenn man wirklich grosszügig sein wolle

- in spätestens vier Wochen vollständig und ohne Residuen ab. Daher könne der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 9/37 /3 ) .

Der Vers icherungsmediziner Dr. C.___

kam

nach Einsicht in die Akten und Bilddokumente sowie nach der interdisziplinären Fallbesprechung mit dem Neu roradiologen Prof. Dr. E.___ vom 1 0. April 2018 in der neurologischen B eur teilung vom 8. Mai 2018 zum Schluss , nach eigener Einsicht in die Bilddoku mente sei der mit MRT vom 7. April 2017 festgestellte Befund einer isolierten Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt

zur Nerven wurzel C6 rechts nachvollziehbar, nicht dagegen die von Chiropraktor

Dr. Y.___

am

29. März 2017 erhobenen Röntgenbefunde degenerativer Veränderungen im Bereich der unteren HWS bei HWK 5/6 und HWK 6/7 rechts.

Anschliessen könne er sich indes d er Einschätzung von Dr. B.___ . Dieser habe keine neurologischen Defizite feststellen können und sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass zervikoradikuläre respektive zervikomyeläre Beschwerden nicht vorliegen wür den. Retrospektiv seien die initialen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Arms, Schwächege fühl am rechten Arm) nicht ohne erhebliche Zweifel auf die bilddiagnostisch na chgewiesene Diskushernie HWK

5/6 zurückzuführen. Aus neuroradikulärer Sicht erscheine i m klinischen Kontext, das heisse aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges der Bilddiagnostik knapp zwei Wochen nach dem Unfall, ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfall zwar plausibel. Jedoch würden aus neurologischer Perspektive der Unfallmechanismus und das fehlende Auftreten einer eindeutigen Wurzelreizsymptomatik C6 rechts zeitnah zum Unfall gegen einen solchen Zusammenhang sprechen . De r Beschwerdeführer habe sich aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht durch den Unfall vom 25. März 2017 somit höchstens möglicherweise eine Diskushernie beim Halswir belkörper (HWK) 5/6 zugezogen . Die Beschwerden des Beschwerdeführer s seien höchstens im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vorzustandes oder aber im Sinne einer leichten Distorsion der HWS mit typischerweise guter Prognose begründbar. Dies entspreche auch weitgehend der Einschätzung von Dr. B.___ , der am 2 6. Oktober 2017 von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen sei und keine bleibenden Beeinträchtigungen erwartet habe. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestandenen rein muskuloskelettalen Beschwerden seien jedenfalls nicht durch eine unfall bedingte Läsion des Nervensystems, nämlich einen Nervenwurzelläsion C6 rechts, erklärbar. Ein Zusammenhang zwischen muskuloskelettale n Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall innerhalb der ersten vier Wochen

nach dem Unfall sei ohne Weiteres begründbar.

Die Annahme eines abgeschlossenen Heilverlaufes sei aus neurologischer Sicht vier Wochen nach dem Unfall begründbar, sofern zuverlässig ein Vorzustand mit Veränderungen im Bereich der Bandscheibe HWK 5/6 ausgeschlossen werden könne. Im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vor zustandes oder einer leichten Distorsion der HWS könnten die Beschwerden des Versicherten höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei bis maximal sechs Monate nach dem Unfall auf diesen zurückgeführt werden, wobei der Zeitpunkt der Ent stehung der bi l ddiagnostisch am 7. April 2017 nachgewiesenen Diskushernie indes nicht zuverlässig bestimmbar sei. Mit anderen Worten könne die Diskusher nie genauso gut kurz vor dem Unfall oder unabhängig vom Unfall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 2 5. März und 7. April 2017 entstanden sein (Urk. 8) .

E. 3.2.1 Keiner der Ärzte nahm an, dass die mittels MRT am 7. April 2017 festgestellte Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt zur Nerven wurzel C6 rechts ( Urk. 9/7) durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wor den sei. Namentlich hielt auch der Neurologe Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2017 fest, dass es gut möglich sei, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall verursacht wurde ( Urk. 9/34/2). Bei dieser

insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen , dass die besagte Diskushernie

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 25. März 2017 verursacht wurde . Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

Von einem nicht unfallbedingten

Befund ist dabei auch mit Blick auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung auszugehen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspreche , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenverände rungen entstehen würden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht falle . Als weit gehend unfallbedingt könne eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei , eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsun fähigkeit aufgetreten seien (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E.

E. 3.2.2 Bei dieser Ausgangslage sind e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht nur die Ausführungen der Neurologen Dr. B.___ und Dr. Y.___ , sondern auch jene des Radiologen Dr. A.___ in der kreisärztlichen Stellungnahme vom

12. Dezember 2017 nachvollziehbar . Denn in

dieser begründete er in erster Linie, weshalb die diagnostizierte Diskushernie nicht unfallbedingt ist (Urk. 9/37/3) .

Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Einwand des

Beschwerdeführer s , Dr. A.___ habe übersehen, dass er sofort Schmerzen gehabt habe und deshalb nicht weit er Ski gefahren sei (Urk. 1 S.

E. 3.2.3 B ei Vorliegen einer allfälligen unfallbedingten HWS-Distorsion könnte nach der Rechtsprechung im Übrigen

nicht ohne organisch objektiv ausgewiesene (das heisst mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt e)

Unfallfolgen

direkt auf deren natürliche Kausalität geschlossen werden (vgl. E. 1.3 ) . Dabei gelten m yofasziale Befunde, Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken verspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung indes nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2-

E. 3.2.5 Im Übrigen hat Dr. C.___

d ie von Dr. A.___ getroffene Einschätzung (Urk. 9/37/3) aus neurologischer Sicht insofern bestätigt, als er einen Zusammen hang der muskuloskelettalen Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall vom 2 5. März 2017 innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Unfall als begründbar erachtete (Urk. 8 S. 7). Diese Einschätzung wird auch durch den Bericht von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt , zumal dieser die geringen Restbeschwerden auf muskuläre Verspannun gen zurückführt e ( Urk. 9/34/2) .

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S, 135 V 465 E. 4.6, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1d). De n Aktenbeurteilung en

aus radiologischer Sicht von Dr. A.___ und aus neu rologischer Sicht von Dr. C.___

( Urk. 9/37, Urk. 8) ist daher

v olle Beweiskraft zuzusprechen . Darauf ist abzustellen, zumal n ach der Rechtsprechung Akten gut achten grundsätzlich zulässig sind ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinwei sen).

3. 3

3.3.1

Was den von der Beschwerdegegnerin gewählten Zeitpunkt der Leistungseinstel lung pe r 18. April 2017 (Urk. 2 S. 6) betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzustim men, dass sich dieses Datum nicht mit der kreisärztlichen

respektive versiche rungsmedizinischen Einschätzung eines vierwöchigen Heilungsverlaufs der Unfallfolgen deckt. Dr. A.___ bestimmte denn auch, dass der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden könne ( Urk. 9/37/3). Davon abzuweichen ist nicht gerechtfertigt. Eine Begründung, weshalb von die sem Datum abzuweichen sei, ist denn auch dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) und auch der Verfügung ( Urk. 9/38) nicht zu entnehmen. 3.3.2

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten muskuloskelettalen

Restbeschwerden im HWS -Bereich und dem Unfallereignis vom 2 5. März 2017

überwiegend wahrscheinlich per 2 2. April 2017 dahingefallen ist.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismass nahmen sind keine neuen ent scheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist ( an tizi pierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2).

E. 3.4 Die Beschwerde ist folglich insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer

- vorausgesetzt der

leistungsspezifischen Voraussetzungen ( Art. 10, Art. 16 UVG) - während

drei weiterer Ta ge, nämlich bis und mit 21. April 2018, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ha

t. Soweit der Beschwerdefüh rer Leistungen über den

21. April 2017 hinaus beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 somit dahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer bis und mit 2 1. April 2017 grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. 4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem

nur in geringem Umfang obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu s prechen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwan d und den Barauslagen zu bemes sen u nd auf Fr. 1' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bis am 2 1. April 2017

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1' 0 00.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 4 f f.).

E. 7 ). Denn dies wurde vom Beschwerdefüh rer erst in der Beschwerdeschri ft behauptet und ist anderenorts nicht aktenkun dig. Im Übrigen würde nach dem hiervor Gesagten (E. 3.2.1) auch das sofortige Auftreten von Schmerzen nach dem Sturz vom 2 5. März 2017 nichts daran ändern, dass die Diskushernie als nicht unf allbedingt zu qualifizieren ist, zumal das Unfallereignis nicht von besonderer Schwere war , sondern vielmehr als leicht zu qualifizieren ist.

N achvollziehbar ist sodann auch die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass mangels bildgebend objektivierbarer erheblicher unfallbedingter Schädigungen davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer höchstens, wenn über haupt, eine sehr leichte unfallbedingte Kontusion der HWS zugezogen habe (Urk. 9/37/3) . Denn auch diese Feststellung ist mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. So hatte der Chiropraktor bei der Erstbehandlung vom 2 9. März 2017 als objektive Befund e lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und ein abgeschwächter Trizeps brachii und Pronator

teres rechts fest gehalten (Urk. 9/10 ) . A uch die neurologische Untersuchung durch Dr. B.___ ergab keine zusätzlichen Befunde

(Urk. 9/34/2). Dr. C.___ sch loss aus neuro logischer Sicht ebenfalls darauf, dass eine allfällige HWS-Distorsion lediglich leicht gewesen sei ( Urk.

E. 8 S. 6). Somit stehen die hier massgeblichen unfallbedingten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit der Diskushernie im Zusammenhang.

Somit

ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass beim Unfall vom 2 5. März 2017 bereits eine Diskushernie C6 vorlag, und auch nicht, dass die initial aufgetretenen Beschwerden auf die nach dem Unfall erstmals diagnostizierte und bildgebend festgestellte Diskushernie zurückzuführen waren .

Damit ist eine unfallbedingte (vorübergehende oder richtunggebende) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie

auszuschliessen . Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin von mindestens drei Monaten im Sinne der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Diskushernien ist vorliegend somit nicht anzunehmen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00064

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 2 5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Locher Zanetti Rechtsanwälte Blegistrasse 9, 6340 Baar gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 82 , war zuletzt als Bademeister tätig und ab Januar 2017 als Arbeitsloser bei der Schweizerische n Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12.

April 2017 sandte die Unia Arbeitslosenkasse Bülach der Suva die Baga tellunfall-Meldung für arbeitslose Personen zu, wonach der Versicherte am 2 5. März 2017 beim Skilift gestürzt sei, nachdem er von hinten von einem ande ren Skifahrer angefahren worden sei. Dabei habe er einen Bandscheibenvorfall C5-C7 erlitten ( Urk. 9/1). Die Erstbehandlung war

- soweit aktenkundig - durch den Chiropraktor

Dr. Y.___ am 2 9. März 2017 erfolgt, der die Diagnose eines unfallbedingten zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei subligamentärer Diskushernie C5/6 stellte ( Bericht vom 11. Mai 2017; Urk. 9/10). Am 1. April 2017 trat der Versicherte bei der Gemeinde Z.___ die Stelle als Betriebsleiter des Freibades an

(Urk. 9/2-3) . A m 7. April 2017 wurde eine Magnetresonanz tomo graphie (MRT) der Halswirbelsäule (HWS)

durchgeführt ( Urk. 9/7).

Ab dem 18. April 2017 attestierte Dr. Y.___ eine 50%ige und ab dem 6. Mai 2017 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/2-3 , Urk. 9/10 ).

Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen (Vergütung der Heilkosten) für die Unfallfolgen. 1.2

Am 1 7. Juli 2017 nahm der Kreisarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Radio logie, zu Fragen der Suva Stellung (Urk. 9/30). Mit Schreiben vom 1 9. Juli 2017 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 mit ( Urk. 9/16). Der Versicherte brachte dagegen mit Schreiben vom 10. August 2017 Einwände vor ( Urk. 9/21). Die Suva holte den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ vom 15. August 2017 ein, der eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2017 attestierte (Urk. 9/24). Am 2 6. Oktober 2017 wurde d er Versicherte von Dr.

med. B.___ , Facharzt für Neurologie, untersucht ( Bericht vom 31. Oktober 2017; U rk.

9/34).

Am 1 2. Dezember 2017 erstellte Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung aufgrund der vorliegenden Akten ( Urk. 9/37). Gestützt darauf verfügte die Suva a m 14. Dezember 2017

die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 2 5. März 2017 eingestellt hätte (Status quo sine) , sei gemäss medizinischer Beurteilung spätes tens am 1 8. April 2017 erreicht gewesen (Urk. 9/38). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2017 Einsprache ( Urk. 9/39). Mit Schreiben vom 1 1. Januar 2018 erhob auch die Helsana Versicherungen Ein sprache gegen die Verfügung (Urk. 9/ 41 ), welche sie am 1 8. Januar 2018 wieder zurückzog ( Urk. 9/ 43 ). Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 9/ 46 ). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 2. März 2018 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2018 sei aufzuheben und es seien ihm auch über den 1 8. April 2017 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ; eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie weitere medizinisc he Abklärungen veranlasse und h ernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

15. Mai 2018 unter Beilage der Beurteilung von Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, vom Kompetenz zentrum Versicherungsmedizin der Suva vom

8. Mai 2018 (Urk. 8 ) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). I n der Replik vom 22. August 2018 hielt

der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest ( Urk. 13 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. September

2018 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 16 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 1.1

Gemäss Art. 6 des

Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) wer den soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG das Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversiche rung ,

UVV ) voraus. Ausserdem muss zwischen dem Unfallereignis und dem ein getretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 1 .2

1.2 .1

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invali dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat jedoch nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen, sondern nur, dass die unfallbedingten Ursachen des Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben (Urteile des Bundesgerichts U 381/04 vom 2. Februar 2006 E. 3.1 und 8C_354/2007

vom 4. August 2008 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1. 3

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemei nen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetre tenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allge mein als begünstigt erscheint

(BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ vom 1 2. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden nicht mehr als kausal zum Unfallereignis 2 5. März 2017 ein zustufen seien. Der Abschluss des Falles per 1 8. April 2017 sei daher gerecht fertigt gewesen (Urk. 2 S. 4

f f.). 2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Aktengutachten des Radiologen

Dr. A.___ vermöge nicht zu überzeugen. Schon die Fragestellung dazu sei mehr als befremdend, wonach es offenbar abzuklären galt, weshalb die beklagten Beschwerden nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis gestanden hätten. Es könne keine Rede von einer objektiven Sachverhaltsabklärung sein, was sich auch im Aktengutachten niederschlage. So habe es Dr. A.___ unterlassen zu diskutieren, dass es zu einer Traumatisierung einer vorbestehenden, asymptoma tischen Diskushernie gekommen sein könn t

e. In diesem Fall wäre die Beschwer degegn erin bis zum Abklingen des ersten Beschwerdeschubes leistungspflichtig. Auch habe Dr. A.___ übersehen, dass der Beschwerdeführer sofort Schmerzen gehabt habe und deshalb nicht weiter Ski gefahren sei sowie dass sich gegen Abend und in den folgenden Tagen die Schmerzen weiter intens iviert hätten. Ferner habe sich der Kreisarzt nicht mit der Einschätzung des Neurologen Dr. B.___

auseinandergesetzt. Dieser habe die Beschwerden nicht als Folge der Diskushernie, sondern als Folge einer beim Unfall erlittenen HWS-Distorsion interpretiert, wobei der Status quo ante vel sine im Zeitpunkt der Untersuchung im Oktober 2017 noch nicht ganz erreicht gewesen sei . Die Beurteilung von Fol gen einer HWS-Distorsion und/oder einer Diskushernie falle denn auch in die Kompetenz eines neurologischen Fachmannes und nicht in jene eines Radiologen. Die Beweiswürdigung der Beschwerdegegnerin sei somit offenkundig willkürlich. Der Status quo ante vel sine sei im Oktober 2017 noch nicht vollständig einge treten gewesen. Auch der versicherungsinterne Arzt Dr. C.___ habe ausgeführt, dass er den Schlussfolgerungen von Dr. B.___ zustimme und dass die geklagten Beschwerden bis maximal sechs Monate nach dem Unfall auf jenen zurückgeführt werden könnten. Ferner bestehe eine Leistungspflicht auch dann, wenn bildge bend keine Unfallfolgen dargestellt werden könnten. Weiter obliege es der Beschwerdegegnerin den Beweis dafür zu erbringen, dass die geklagten Beschwerden vier Wochen nach dem Unfall nicht mehr auf jenen zurückgeführt werden könnten. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen. Im Gegenteil finde sich in den Ausführungen von Dr. C.___ keine Erklärung dafür, weshalb der Kausal zusammenhang nach vier Wochen weggefallen sein solle, sondern er habe sich der Ansicht von Dr. B.___ angeschlossen . Im Übrigen sei die Einstellung der Leistungen per 1 8. April 2017 selbst gestützt auf das Aktengutachten von Dr. A.___ willkürlich, da dieser das Erreichen des Status quo sin e auf den 22. April 2017 datiert habe

(Urk. 1 , Urk. 13 S. 3 ). 2.3

2.3.1

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 2 5. März 2017 einen Unfall erlitt, indem er beim Skifahren am Skilift stehend von hinten von einem anderen Ski fahrer angefahren wurde und dabei stürzte (Urk. 9/1, Urk. 9/ 34/4 ).

Unstrittig ist ausserdem, dass er in der Folge an Beschwerden im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule (HWS, BWS) mit Ausstrahlung in den rechten Arm litt (Urk. 9/10 ), bezüglich welcher Dr. Y.___ gemäss dem Bericht vom 11.

Mai 2017 die Diagnose eines zervikobrachialen Schmerzsyndroms bei subligamentärer Diskushernie C5/6 stellte ( Urk. 9/10).

Die Beschwerde gegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die gesund heit lichen Folgen dieses Unfalls bis zum Fallabschluss per 1 8. April 2017 rund drei einhalb Wochen nach dem Unfall (Urk. 2 S. 6 , Urk. 7/35/1-2). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_895/2010 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit Hinweis).

2.3.2

Strittig und zu prüfen ist, ob der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Restbeschwerden und dem Unfallereignis vom 2 5. März bis am 1 8. April 2017 dahingefallen ist, weil der Gesundheitsschaden im Bereich der HWS ab dann nur noch und ausschliesslic h auf unfallfremden Ursachen be ruhte. Dies wäre zu bejahen, wenn ab dem

18. April 2017 wieder derjenige Gesundheits zustand vorlag, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestand (Status quo ante), oder wenn ein Gesundheitszustand eingetreten ist, wie er sich nach dem schicksals mässigen Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne den Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine). 3. 3.1

3.1.1

Das

n ach der Erstbehandlung durch den Chiropraktor

Dr. Y.___ vom 29. März 2017 (Urk. 9/10 )

am 7. April 2017 durchgeführte MRT ergab gemäss dem Bericht der D.___ gleichen Datums eine sub ligamentäre

mediorechtslaterale Diskushernie C5/6 mit Kompression der Nerven wurzel C6 rechts rezessal ( Urk. 9/7). Im Verlaufsbericht vom 15. August 2017 führte Dr.

Y.___ aus, subjektiv habe sich der Zustand des Beschwerdeführer s bereits massiv verbessert. Am 9. August 2017 habe er noch über eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS geklagt. Ansonsten sei er aber weitgehend beschwerdefrei. Ab dem 1. Juli 2017 sei wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen (Urk. 9/24).

Gemäss dem Bericht vom 31. Oktober 2017 stellte der Neurologe Dr. B.___ auf grund der Untersuchung vom

26. Oktober 2017 d ie Diagnose eines persistieren den (vorwiegend myofaszialen ) zerviko -brachialen Schmerzsyndroms rechts mit/bei Status nach Skiunfall am 2 5. März 2017 mit HWS-Distorsion und Schul ter-/Ellbogenkontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe angegeben , seit dem Skiunfall an persistierenden Schmerzen in der Nacken-/Schulterregion auf der rechten Seite zu leiden. Seit dem Sommer habe er längere schmerzfreie Phasen. Bei bestimmten Bewegungen beziehungsweise bei grösseren Belastungen komme es nach wie vor zu schmerzhaften Verbspannungen in der Nackenregion bezie hungsweise Schulter rechts. Der rechte Arm sei seit längerem nicht mehr betrof fen. In der klinisch-neurologischen Untersuchung seien abgesehen von einer leichtgradigen schmerzbedingt eingeschränkten HWS-Beweglichkeit keine richtungsweisenden pathologischen Befunde, insbesondere keine Anhaltspunkte für eine anhaltende zervikoradikuläre beziehungsweise zervikomyeläre Sympto matik festgestellt worden. Retrospektiv seien die damals -

nach dem MRT vom 7. April 2017 - noch vorhandenen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Armes, Schwäche gefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segement (C5/6) zurückzuführen. Es sei also gut möglich, dass die mit MRT im April 2017 dokumentierte Diskushernie C5/6 nicht durch den Unfall verursacht worden sei und auch zu jenem Zeitpunkt nicht für die beklagten Beschwerden verantwortlich gewesen sei. Die aktuell noch geklagten bel a s t ungsindizierten Beschwerden (schmerzhafte Verspannungen Schulter-/Nackenregion rechts) hät ten in der Vergangenheit jeweils gut durch eine chiropraktische Behandlung ver bessert werden können. Aus neurologischer Sicht könne von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen werden. Eine bleibende Beeinträchtigung als Folge des Unfalls sei nicht zu erwarten ( Urk. 9/34). 3.1.2

Der Kreisarzt Dr. A.___

hielt im Bericht vom 1 2. Dezember 2017 aufgrund der vorliegenden Akten fest , makrotraumatisch bedingte Bandscheibenprotrusionen in der HWS

seien bei nicht schwerstverletzten Patienten kaum zu finden. Auch würden be i einer Kompression eines Nervs , wie sie beim Beschwerdeführer nach gewiesen worden sei, meist augenblicklich Beschwerden auf treten . Hätte sich der Beschwerdeführer die Bandscheibenprotrusion beim Sturz selbst zugezogen, dann wären die beklagten Beschwerden auch sofort aufgetreten und nicht erst im Laufe des Abends. Des Weiteren lasse sich im MRT der HWS vom 7. April 2017 keine einzige Veränderung nachweisen, welche auch nur im Entferntesten mit dem angeblichen Unfall vom 2 5. März 2017 in Verbindung gebracht werden könnte. Auch indirekte Hinweise auf eine fris ch e makrotraumatisch bedingte Läsion (wie zum Beispiel ein Ödem der Muskulatur oder der subkutanen Weichteile, ein Knochenmarködem oder ein Erguss auch n ur einer einzelnen Articulatio

zygapohysialis ) würden gänzlich fehlen. Aus diesen Gründen müsse davon aus gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer beim angeblichen Sturz vom 2 5. März 2017 wenn überhaupt eine sehr leichte Kontusion der HWS zugezogen habe. Eine solche heile - wenn man wirklich grosszügig sein wolle

- in spätestens vier Wochen vollständig und ohne Residuen ab. Daher könne der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden (Urk. 9/37 /3 ) .

Der Vers icherungsmediziner Dr. C.___

kam

nach Einsicht in die Akten und Bilddokumente sowie nach der interdisziplinären Fallbesprechung mit dem Neu roradiologen Prof. Dr. E.___ vom 1 0. April 2018 in der neurologischen B eur teilung vom 8. Mai 2018 zum Schluss , nach eigener Einsicht in die Bilddoku mente sei der mit MRT vom 7. April 2017 festgestellte Befund einer isolierten Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt

zur Nerven wurzel C6 rechts nachvollziehbar, nicht dagegen die von Chiropraktor

Dr. Y.___

am

29. März 2017 erhobenen Röntgenbefunde degenerativer Veränderungen im Bereich der unteren HWS bei HWK 5/6 und HWK 6/7 rechts.

Anschliessen könne er sich indes d er Einschätzung von Dr. B.___ . Dieser habe keine neurologischen Defizite feststellen können und sei nachvollziehbar zum Schluss gekommen, dass zervikoradikuläre respektive zervikomyeläre Beschwerden nicht vorliegen wür den. Retrospektiv seien die initialen Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten rechten Arms, Schwächege fühl am rechten Arm) nicht ohne erhebliche Zweifel auf die bilddiagnostisch na chgewiesene Diskushernie HWK

5/6 zurückzuführen. Aus neuroradikulärer Sicht erscheine i m klinischen Kontext, das heisse aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhanges der Bilddiagnostik knapp zwei Wochen nach dem Unfall, ein ursächlicher Zusammenhang zum Unfall zwar plausibel. Jedoch würden aus neurologischer Perspektive der Unfallmechanismus und das fehlende Auftreten einer eindeutigen Wurzelreizsymptomatik C6 rechts zeitnah zum Unfall gegen einen solchen Zusammenhang sprechen . De r Beschwerdeführer habe sich aus neurologischer und versicherungsmedizinischer Sicht durch den Unfall vom 25. März 2017 somit höchstens möglicherweise eine Diskushernie beim Halswir belkörper (HWK) 5/6 zugezogen . Die Beschwerden des Beschwerdeführer s seien höchstens im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vorzustandes oder aber im Sinne einer leichten Distorsion der HWS mit typischerweise guter Prognose begründbar. Dies entspreche auch weitgehend der Einschätzung von Dr. B.___ , der am 2 6. Oktober 2017 von einer annähernd vollständigen Ausheilung der Unfallfolgen ausgegangen sei und keine bleibenden Beeinträchtigungen erwartet habe. Die zu diesem Zeitpunkt noch bestandenen rein muskuloskelettalen Beschwerden seien jedenfalls nicht durch eine unfall bedingte Läsion des Nervensystems, nämlich einen Nervenwurzelläsion C6 rechts, erklärbar. Ein Zusammenhang zwischen muskuloskelettale n Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall innerhalb der ersten vier Wochen

nach dem Unfall sei ohne Weiteres begründbar.

Die Annahme eines abgeschlossenen Heilverlaufes sei aus neurologischer Sicht vier Wochen nach dem Unfall begründbar, sofern zuverlässig ein Vorzustand mit Veränderungen im Bereich der Bandscheibe HWK 5/6 ausgeschlossen werden könne. Im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung eines allfälligen Vor zustandes oder einer leichten Distorsion der HWS könnten die Beschwerden des Versicherten höchstens bis zu einem Zeitpunkt drei bis maximal sechs Monate nach dem Unfall auf diesen zurückgeführt werden, wobei der Zeitpunkt der Ent stehung der bi l ddiagnostisch am 7. April 2017 nachgewiesenen Diskushernie indes nicht zuverlässig bestimmbar sei. Mit anderen Worten könne die Diskusher nie genauso gut kurz vor dem Unfall oder unabhängig vom Unfall zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 2 5. März und 7. April 2017 entstanden sein (Urk. 8) . 3.2 3.2.1

Keiner der Ärzte nahm an, dass die mittels MRT am 7. April 2017 festgestellte Diskushernie Höhe HWK 5/6 mit foraminaler Stenose und Kontakt zur Nerven wurzel C6 rechts ( Urk. 9/7) durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wor den sei. Namentlich hielt auch der Neurologe Dr. B.___ in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2017 fest, dass es gut möglich sei, dass die Diskushernie nicht durch den Unfall verursacht wurde ( Urk. 9/34/2). Bei dieser

insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ist ausgewiesen , dass die besagte Diskushernie

nicht überwiegend wahrscheinlich durch den Unfall vom 25. März 2017 verursacht wurde . Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt.

Von einem nicht unfallbedingten

Befund ist dabei auch mit Blick auf die bun desgerichtliche Rechtsprechung auszugehen, wonach es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspreche , dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenverände rungen entstehen würden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht falle . Als weit gehend unfallbedingt könne eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet gewesen sei , eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsun fähigkeit aufgetreten seien (Urteil des Bu ndesgerichts 8C_669/2015 vom 3. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen ).

Dies Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 3.2.2

Bei dieser Ausgangslage sind e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s nicht nur die Ausführungen der Neurologen Dr. B.___ und Dr. Y.___ , sondern auch jene des Radiologen Dr. A.___ in der kreisärztlichen Stellungnahme vom

12. Dezember 2017 nachvollziehbar . Denn in

dieser begründete er in erster Linie, weshalb die diagnostizierte Diskushernie nicht unfallbedingt ist (Urk. 9/37/3) .

Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Einwand des

Beschwerdeführer s , Dr. A.___ habe übersehen, dass er sofort Schmerzen gehabt habe und deshalb nicht weit er Ski gefahren sei (Urk. 1 S. 7 ). Denn dies wurde vom Beschwerdefüh rer erst in der Beschwerdeschri ft behauptet und ist anderenorts nicht aktenkun dig. Im Übrigen würde nach dem hiervor Gesagten (E. 3.2.1) auch das sofortige Auftreten von Schmerzen nach dem Sturz vom 2 5. März 2017 nichts daran ändern, dass die Diskushernie als nicht unf allbedingt zu qualifizieren ist, zumal das Unfallereignis nicht von besonderer Schwere war , sondern vielmehr als leicht zu qualifizieren ist.

N achvollziehbar ist sodann auch die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , dass mangels bildgebend objektivierbarer erheblicher unfallbedingter Schädigungen davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer höchstens, wenn über haupt, eine sehr leichte unfallbedingte Kontusion der HWS zugezogen habe (Urk. 9/37/3) . Denn auch diese Feststellung ist mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. So hatte der Chiropraktor bei der Erstbehandlung vom 2 9. März 2017 als objektive Befund e lediglich eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS und ein abgeschwächter Trizeps brachii und Pronator

teres rechts fest gehalten (Urk. 9/10 ) . A uch die neurologische Untersuchung durch Dr. B.___ ergab keine zusätzlichen Befunde

(Urk. 9/34/2). Dr. C.___ sch loss aus neuro logischer Sicht ebenfalls darauf, dass eine allfällige HWS-Distorsion lediglich leicht gewesen sei ( Urk. 8 S. 7). 3.2.3

B ei Vorliegen einer allfälligen unfallbedingten HWS-Distorsion könnte nach der Rechtsprechung im Übrigen

nicht ohne organisch objektiv ausgewiesene (das heisst mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt e)

Unfallfolgen

direkt auf deren natürliche Kausalität geschlossen werden (vgl. E. 1.3 ) . Dabei gelten m yofasziale Befunde, Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druck dolenzen im Nacken, Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit sowie Nacken verspannungen bei Streckhaltung der HWS mit Retrohaltung indes nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2- 8. 3). Die hier erhobenen Befunde, näm lich die in den B erichten des Chiropraktor Dr. Y.___

( Urk. 9/10, Urk. 9/24) und des Neurologen Dr. B.___ festgehaltene schmerzbedingte Bewegungseinschrän kung und das vorwiegend myofasciale Schmerzsyndrom (ohne tastbare Myoge losen ; Urk. 9/34) ,

genügen somit nicht als organisches Korrelat , weshalb bei Annahme einer beweisrechtlich gesicherte n unfallbedingten HWS-Distorsion eine Adäquanzprüfung nach den Kriterien gemäss BGE 134 V 109

durchzuführen wäre .

Hier wurde die Diagnose einer HWS-Distorsion indes

allein am 2 6. Oktober 2017 von Dr. B.___ , mithin erst sieben Monate nach dem Unfallereignis vom 2 5. März 2017 aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführer s unter dem Begriff Status nach Skiunfall mit HWS-Distorsion erwähnt (Urk. 9/34/1) . In den zeitlich u nfalln äheren Berichten findet sich die Diagnose einer HWS-Distorsion nicht; auch lassen die von Dr. B.___ in der eigenen Untersuchung

erhobenen Befunde nicht auf eine solche Diagnose schliessen , wobei er als aktuelle Diagnose denn auch lediglich noch ein Schmerzsyndrom aufführte. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion ist somit nicht ausgewiesen. Eine Adäquanzprüfung erübrigt sich daher. 3. 2.4

Des Weiteren vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem

Einwand , Dr. A.___ habe es unterlassen zu diskutieren, ob es zu einer Traumatisierung einer vorbestehenden, asymptomatischen Diskushernie gekommen sein könnte ( Urk. 1 S. 7 ) , nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Zwar umfasst d ie Leistungspflicht des Unfallversicherers nach der bundesgericht liche n Rechtsprechung auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlimme rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie jedoch bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verur sacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlim merung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Pro gression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stum men degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrach ten ( Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2018 vom 1 1. Februar 2019 E. 4.4.2 mit Hinweisen).

Hier kann

- wie ausgeführt (E. 3.2.1) - ausgeschlossen werden, dass die Diskusher nie auf Höhe HWK 5/6 durch den Unfall vom 2 5. März 2017 verursacht wurde. Es ist den Akten aber auch kein Hinweis darauf zu entnehmen , dass die Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 bereits vor dem Unfall vom 2 5. März 2017 bestand en hat . E ntsprechende vorbestehende bildgebende Befunde fehlen und der Beschwerdeführer hat gegenüber Dr. B.___ angegeben, vor dem Unfall nicht unter Nackenbeschwerden gelitten zu haben ( Urk. 9/34/2).

D ie Annahme sodann eines klinisch stumme n degenerativen Vorzustand es

an der HWS, der durch den Unfall vom 2 5. März 2017 aktiviert wurde , ist angesichts der kurzen Zeit spanne zwischen Unfall vom 25. März 2017 und dem bildgebenden Nachweis einer Diskushernie a m 7. April 2017 (Urk. 9/7 ) zwar naheliegend , jedoch beweisrechtlich nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen.

Denn gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. Y.___ in der Stellung nahme vom 8. Mai 2018 ist der Entstehungszeitpunkt der Diskushernie nicht zuverlässig bestimmbar und könnte auch nach dem Unfall noch entstanden sein (Urk. 8 S. 7 f.). Ausserdem

erklärte

Dr. B.___ im Bericht vom 31. Oktober 2017, dass die nach dem Unfall geklagten Beschwerden (Kribbelparästhesien am Klein finger, teilweise Einschlafparästhesien des gesamten Armes, Schwächegefühl am rechten Arm) nicht eindeutig auf eine zervikale Diskushernie in diesem Segment (C5/6) zurückzuführen seien (Urk. 9/34/2). Auc h Dr. C.___ schloss sich dieser Einschätzung aus neurologischer Sicht an ( Urk. 8 S. 6). Somit stehen die hier massgeblichen unfallbedingten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich mit der Diskushernie im Zusammenhang.

Somit

ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass beim Unfall vom 2 5. März 2017 bereits eine Diskushernie C6 vorlag, und auch nicht, dass die initial aufgetretenen Beschwerden auf die nach dem Unfall erstmals diagnostizierte und bildgebend festgestellte Diskushernie zurückzuführen waren .

Damit ist eine unfallbedingte (vorübergehende oder richtunggebende) Verschlimmerung einer vorbestandenen Diskushernie

auszuschliessen . Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin von mindestens drei Monaten im Sinne der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Diskushernien ist vorliegend somit nicht anzunehmen. 3.2.5

Im Übrigen hat Dr. C.___

d ie von Dr. A.___ getroffene Einschätzung (Urk. 9/37/3) aus neurologischer Sicht insofern bestätigt, als er einen Zusammen hang der muskuloskelettalen Beschwerden und Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm zum Unfall vom 2 5. März 2017 innerhalb der ersten vier Wochen nach dem Unfall als begründbar erachtete (Urk. 8 S. 7). Diese Einschätzung wird auch durch den Bericht von Dr. B.___

nicht in Frage gestellt , zumal dieser die geringen Restbeschwerden auf muskuläre Verspannun gen zurückführt e ( Urk. 9/34/2) .

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S, 135 V 465 E. 4.6, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1d). De n Aktenbeurteilung en

aus radiologischer Sicht von Dr. A.___ und aus neu rologischer Sicht von Dr. C.___

( Urk. 9/37, Urk. 8) ist daher

v olle Beweiskraft zuzusprechen . Darauf ist abzustellen, zumal n ach der Rechtsprechung Akten gut achten grundsätzlich zulässig sind ( vgl. Urteile des Bundes gerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2 und 8C_181/2012 vom 8. Juni 2012 E.

5.2, je mit Hinwei sen).

3. 3

3.3.1

Was den von der Beschwerdegegnerin gewählten Zeitpunkt der Leistungseinstel lung pe r 18. April 2017 (Urk. 2 S. 6) betrifft, ist dem Beschwerdeführer zuzustim men, dass sich dieses Datum nicht mit der kreisärztlichen

respektive versiche rungsmedizinischen Einschätzung eines vierwöchigen Heilungsverlaufs der Unfallfolgen deckt. Dr. A.___ bestimmte denn auch, dass der Status quo sine spätestens am 2 2. April 2017 als erreicht betrachtet werden könne ( Urk. 9/37/3). Davon abzuweichen ist nicht gerechtfertigt. Eine Begründung, weshalb von die sem Datum abzuweichen sei, ist denn auch dem angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) und auch der Verfügung ( Urk. 9/38) nicht zu entnehmen. 3.3.2

Es ist somit davon auszugehen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den unfallbedingten muskuloskelettalen

Restbeschwerden im HWS -Bereich und dem Unfallereignis vom 2 5. März 2017

überwiegend wahrscheinlich per 2 2. April 2017 dahingefallen ist.

An diesem Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen des Beschwerde führers nichts zu ändern. Von weiteren Beweismass nahmen sind keine neuen ent scheidrelevante n Erkenntnisse zu erwarten, wes halb davon abzusehen ist ( an tizi pierter Beweis würdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 1 6. März 2012 E. 7.2). 3.4

Die Beschwerde ist folglich insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerde führer

- vorausgesetzt der

leistungsspezifischen Voraussetzungen ( Art. 10, Art. 16 UVG) - während

drei weiterer Ta ge, nämlich bis und mit 21. April 2018, Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ha

t. Soweit der Beschwerdefüh rer Leistungen über den

21. April 2017 hinaus beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 somit dahingehend abzuändern , als festzustellen ist , dass der Beschwerdeführer bis und mit 2 1. April 2017 grundsätzlich Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. 4.

Das Verfahren ist kostenlos.

Dem

nur in geringem Umfang obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessentschädigung zuzu s prechen (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 de s Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwan d und den Barauslagen zu bemes sen u nd auf Fr. 1' 0 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwer deführer bis am 2 1. April 2017

Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen nach UVG von der Beschwerdegegnerin hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1' 0 00.— (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Locher - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann