Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___
war seit April 1990 als Kranken schwester in Ausbildung im Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Züric h Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Am 2 5. März 1991 zog sie sich eine Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion am rechten Knie zu, die im September 1991 operativ versorgt wurde. Am 2 1. Dezember 1991 verletzte sie sich erneut am rechten Knie und zog sich eine Patellaschrägfraktur sowie eine partielle Ruptur des Kreuzbandtrans plantats zu , die am gleichen Tag operativ versorgt wurden ( Urk. 7 /1 und Urk. 8/63 S. 2). Der weitere Verlauf zeigte sich protrahiert und im Jahre 1993 wurde eine beginnende Fem o ropatellara rthrose und Gonarthr ose am rechten Knie di agnosti ziert ( Urk. 8/11) . Z uf o l ge persistierender Bewegungs- und Belastungsschmerzen
wurde am 1 8. Jul i 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt und die Notwendig keit ein es totalprothetischen Gelenkersatz es
prognostiziert ( Urk. 8/ 41). A m 2 7. Februar 2012 wurde der Versicherten eine T ot alend prothese implantiert ( Urk. 8/68).
Am
1 6. Januar 2015 ( Urk. 7/161) teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
sei, weshalb die
bisher erbrachten Heilbehandlungen und Taggeldleistungen eingestellt und
entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritäts ent schädigung au sge richte t werde ( Urk. 7/161). Nach Einwendungen der Versicher ten vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/164) hielt
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/165) die Einstellung der Heilbehand lungen ab 3 1. Januar 2015 und der Taggeldleistungen
ab
2. Sep tember 2012 fest und sprach eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2015 ( Urk. 7/168) mit Ergänzungen vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/184) wies sie mit
Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 ( Urk. 2) ab. 2.
Gegen de n Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1 2. März 2018
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren
( Urk. 1 S. 2 ), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , insbesondere eine Rente zuzusprechen.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 6. Juni 2018 ( Urk.
10) und Duplik vom 3. Juli 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich im Jahr 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 S. 4 f.) , die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in Ausbildung zur Kran kenschwester befunden. Gemäss den entsprechenden Taggeldabrechnungen seien ihr vom 2 4. Dezember 1991 bis 1. März 1992, vom 2. bis 2 4. Juli 1992, vom 1 7. bis 3 1. Juli 2003 vom 2 6. November 2011 bis 2 9. Februar 201 2 und vom 1. März bis 2. September 2012 Arbeitsunfähigkeiten zu 100 % attestiert worden. Weitere unfallkausale Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht bestanden und Arbei t s unfähigkeiten sei en weder von den behandelnden Orthopäden, den Neurologen noch vo m Hausarzt attestiert worden. Mangels einer unfallkausalen Arbeitsun fähigkeit sei ein Rentenanspruch zu verneinen. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f.) , gemäss Beu rteilung von Dr. med. Z.___ sei sie aufgrund der Knietotalendoprothese
in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfä hig. Die ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau in der A.___ sei als ideal angepasst höchstens zu 80 % zumutbar . Damit bestehe zumindest ein Inva liditätsgrad von 20 % (S. 9).
Im Verfahren legte sie dar ( Urk. 10 S. 3 f.), bei guter Gesundheit würde sie heute als Krankenschwester
respek tive Fachfrau Gesundheit auf einer Bettenstation arbeiten und bei dieser Tätigkeit wäre sie auf ein gesundes, belastbares Knie angewiesen, da es sich um eine körperlich schwere Arbeit handle, bei der viel stehen und gehen und das Heben von Lasten gefordert sei. E ine solche Tätigkeit als Krankenschwester auf einer Station sei ihr nicht mehr zumutbar. Für das Va lideneinkommen sei zumindest vom Kompetenzniveau 3 gemäss LSE und damit von Fr. 79'622.-- auszugehen. Dieses Einkommen sei dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen in einem Pensum von medizinisch zumutbaren 70 % und damit von Fr. 60'332.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditäts grad von 24 % ergebe. Selbst unter der Voraussetzung eines Pensums von 80 %
und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'9 47.--
würde noch ein Invaliditäts grad von 13 %
resultieren. Sachgerechter sei es jedoch einen Prozentvergleich vorzunehmen , was einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 %
entsprechen würde. 2. 3
D ie mit Verfügung vom 8. Mai 2015 (7/165) zugesprochene Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 %
wurde im angefochtenen Einspracheentscheid
zwar in Frage gestellt und darauf hingewiesen, bei richtiger Betrachtungsweise stehe eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integ ritätseinbusse von 2 0 % zu . Dies, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ( Urk. 7/164) eine höhere Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 4 0 %
gefordert hatte . I m vorliegenden Verfah ren blieb die Zusprache der
Integritätseinbusse von 30 %
jedoch unbestritten und ist damit in Rechtskraft erwachsen .
3.
In Bezug auf die strittigen Rentenleistungen ergibt die medizinische Aktenlage folgendes: 3.1
Im Bericht der B.___
vom 2 2. November 2011 ( Urk. 8 /65) über die Ko nsultation vom 21. November 2011 hielt PD
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, Konsultationsgrund seien Knieschmerzen rechts bei Diagnose einer posttraumatischen Pan g onarthrose rechts. Die Schmerzen sei e n in diesem Jahr wieder aufgetreten und stärker als früher und die Beschwer deführerin sei seit dieser Woche als Krankenschwester arbeitsunfähig. Es besteh e ein Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion 1991, danach Patellafr aktur (Schraubenosteosynthese) und folgend habe sich ein e
postt raumatische Gonarth rose entwickelt. Die Ausbildung als Krankenschwester habe die Beschwerdefüh rerin vollenden können und sie sei danach voll arbeitsfähig gewesen. Verschlimmert hätten sich die Schmerzen nach der Geburt des ersten und zweiten Kindes (2000 respektive 2003) wobei eine Behandlung mit NSAR und Condrosulf erfolgt sei.
Es sei nun zu einer Dekompensation gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden sei. Auch der Nachtschmerz sei zunehmend und insge samt müsse die Indikation zu r Knietotalend o prothese gestellt werden. Durch den Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %
ab 1 4. November 2011 für ca. zwei Wochen
attestiert worden und diese werde bis 3 1. März 2012 verlängert. 3.2
Im Operationsb ericht der D.___ vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 8 /68)
hielt
Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, das Einsetzen einer Knie- Totalendoprothese rechts fest.
I m Austrittsbericht über die Hospitalisation
vom 26. Februar bis 4. März 2012
( Urk. 8 /69) wies er auf ein en
p roblemlosen peri
- und postoperativen Verlauf
hin. B ei Austritt sei die Beschwerdeführerin praktisch selbständig m obil an zwei Geh stöcken mit 15 kg Teilbelastung gewesen und sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation entlassen worden . 3.3
Im ärztlichen Folgezeugnis UVG vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8 /70) attestierte Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 14. November 2011 bis zirka
Mitte August 2012 und im Zeugnis vom 1 3. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/72) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1 3. August bis 2. September 2012. 3.4
3.4.1
Sechs Monate postoperativ
hielt der zuständige Oberarzt der D.___
i m Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 8/71) fest ,
die Flexion habe noch einmal auf ca. 110° gesteigert werden könne n , was angesichts der präoperativ schlechten Beweglichkeit als gutes Ergebnis gewertet werden könne . D ie n ächste klinische und radiologische Verlaufskontrolle finde ein Jahr postoperativ
statt . Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 4.5 Stunden pro Woche bestehe seit 1 3. August 201 2. A b Montag den 3. September 2012 sei die Arbeit zu 100 %
(30 % Pensum) wieder
aufzunehmen . 3.4.2
Im Bericht der D.___
vom 5. März 2013 ( Urk. 8 /73 S. 3 f.) über die k linisch-radio logische Verlaufskontrolle zwölf M onate postoperativ wies der zuständige Oberarzt insgesamt auf einen sehr erfreulichen Verlauf hin . Es bestehe noch eine Sensibilitätsstörung, die allenfalls auf die Blutsperre zurück zuführen sei. Diesbezüglich wünsche die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung und sei aufzubieten. Eine erneute klinisch-radiologische Kont rolle sei zwei Jahre postoperativ durchzuführen. 3 .4.3
Am 2 1. März 2013 ( Urk. 8 /73) berichtete Prof. Dr. F.___
von der D.___ zur Fragestellung eines neurophysiologischen Stagin g bei Verdacht auf Ischiadicus - Teilstörung nach Knie-TEP ( Totalendoprothese ) rechts im Februar 2012 folgendes: Klinisch-neurologisch und mit entsprechender Anamnese handle es sich um eine Teilstörung im Bereich des Ne r vus
ischiadicus rechts, die sich jedoch nur noch in einem sehr diskreten Residualbefund mit verminderten Refle xuntersuchungen rechts zeige. Darüber hinaus seien keine relevanten aktuellen neurologischen Defizite vorhanden und eine weitere Abklärung sei aus neurolo gischer Sicht nicht indiziert. 3. 4.4
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 8 /77 S. 3 f.) führten die Ärzte aus , die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn im Seilpark mit hohem Tempo auf einer Seilbahn auf ein Plateau zugefah ren und habe sich mit etwa 90 Grad flektiertem Knie abfangen müssen. Es hätten sich Schmerzen im vorderen Gelenksbereich ein gestellt, die inzwischen wieder etwas ge bessert hätten . Aufgrund der Unsicherheit und zum Ausschluss einer Verletzung stelle sie sich nun
in der Sprechstunde vor. Bis dahin sei sie sehr zufrieden gewesen mit dem Operationsergebnis. Es zeige sich ein hinkfreier und flüssiger Barfussgang. Das rechte Knie sei inspekto risch unauffällig, ohne Erguss mit reizlose r Narbe. Die Flex ion/Extension seien bei 100-0-0 Grad schmerzfrei und es bestünden eine gute Balance und eine stabile T E P in Extension und 30 Grad Flexion. Bildgebend (Röntgen)
zeige sich der Kniestatus rechts im Vergleich zum 2 3. Oktober 2014 mit unveränderte r Lage der Knie-T E P, mit intaktem Material und ohne Lockerungs hinweise.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Stauchungstrauma keine schlimmere Verletzung zugezogen, am ehesten noch eine Zerrung des Pes
anserinus im An satzbereich.
Es werde ein Zyklus Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung verschrieben. 3.5
Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie , und Dipl. Pflegefachfrau HF H.___ vom Medical Support der Beschwerdegegnerin hielt en in ihrer Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2014/ 3. Februar 2015
( Urk. 8 /76) fest, aufgrund der Akten sei zwei Jahre na ch der Implantation einer Knie-TEP der Endzustand per 3 0. Februar 2014 erreicht und von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung zu erwarten.
3.6
Im Schreiben
des I.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/ 1 82)
wies PD Dr. med. Z.___ , Chefarzt, zu Händ en der Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit die A.___ betreffe , welch e sie als Pflegefachfrau betreue . Diese könne sicher als den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet werden, zumal auf schweres Heben und Tragen, wie dies auf einer Pflegeabteilung der Fall wäre, verzichtet werde n könne . Ein Einsatz auf einer Pflegeabteilung erscheine wenig sinnvoll zu sein und die jetzige Tätigkeit könne als zumutbar bezeichnet werden. Die jetzige Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik erscheine bis 80 % zumutbar. So sollte der Alltag bestritten werden können , ohne grössere Beschwerden mit dem Knie gelenk hervorzurufen. Die Einschränkung en
beträfen, wie beschrieben ,
eine Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik ohne schweres Heben und Tragen. Ein schweres Heben und Tragen , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, solle vermieden werden. Eine Integritätsentschädigung von 30 % erscheine angemessen, da doch ein gutes Resultat nach Knieprothesenimplanta tion vorliege mit entsprechend wieder gut belastbarer Situation für da s Kniege lenk. 3.7
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/80) über die Verlaufskontrolle fünf Jahre postoperativ führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen guten postoperativen Verlauf. Sie habe aktuell keine Schmerzen, ne hme keine Analgetika ein und fühle sich in ihrem Alltag durch ihr rechtes Kniegelenk n icht eingeschränkt. Sie arbeite beruflich in der Pflege. Im Befund zeige sich ein flüssiges, hinkfreies Gangbild. Das rechte Knie zeige sich mit reizlosen Narbenverhältnissen, ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss. Die Flexion/Extension betrage 110-0-0 Grad und es seien kein e ossäre n oder ligamentäre n
Druckdolenzen auslösbar. Es zeige sich ein stabiler medialer sowie lateraler Bandapparat. Die sagittale Stabilität sei gegeben und die Streckhebung intakt. Es bestünden diffuse Hyposensibilität en im Bereiche der gesamten rechten unteren Extr emität unterhalb des Knies. D ie pDMS ( periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität ) sei allseits intakt. Bildgebend ( im Röntgen ) zeige sich eine
u nveränd erte Lage der Knieprothese ohne Anhalt für eine Locke rung . Bei der Beschwerdeführerin zeige sich fünf Jahre postoperativ ein erfreu liches Ergebnis und eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei ac ht Jahre postoperativ geplant. 4. 4.1
D ie Beschwerdeführerin erlitt im März 1991 eine Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion am rechten Knie, die im September 1991 operiert wurde. Ein
weiterer Unfall
ereignete sich im Dezember 1991 , welcher ein en
erneute n
opera tive n
Eingriff am bereits voroperierten Knie
erforderte. I m Rahmen der Nach be handlung
wurde im Juli 1992 die Metallentfernung
vorgenommen (vgl. Zusam menfassung der Krankengeschichte Urk. 8/6) .
I m
Zeitpunkt der beiden Ereignisse
befand sich die Beschwerdeführerin vom 1. April 1990 bis 1. Mai 1993 in Ausbildung zur Krankenschwester im Y.___ . D ie Ausbildung konnte
sie trotz der Verletzungen am rechten Knie abschliessen und in der Folge arbeitete sie am
J.___
(vgl. Urk. 8/1 und Urk. 7 /17) . Gemäss d en medizinischen Berichten war sie dabei wieder « voll arbeitsfähig » ,
als sich die Schmerzsituation
jeweils
nach der Geburt der beiden Kinder mit Jahrgang 2000 und 2003
verschlimmerte, sodass am 1 8. Juli 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt wurde (E. 3.1 und Urk. 8/41) .
Im November 2011 de kompensierte die Schmerz situation am Knie. Die Beschwer deführerin
wurde zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben und nach Indikation zum endop rothetischen Gelenksersatz
wurde ihr a m 2 7. Februar 2012
eine Total end o prothese eingesetzt (E. 3.2). Die Ärzte bescheinigten dabei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. November 2011 bis 1 3. August 201 2. D anach erach teten sie eine Wiedera ufnahme der Tätigkeit vorerst im Umfang von 4.5 Stunden pro Woche und ab 3. September 2012 die Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit zu 100 % im bisherigen 30%igen Arbeitspensum als zumutbar (E. 3.3 und E. 3.4.1).
Die
folgenden klinischen und radiologischen Kontrollen zeigten einen komplika tionslosen und erfreulichen postoperativen Verlauf und eine neurologische Abklärung ergab keine relevanten neurologischen Defizite (E. 3.4. 1 und 3.4.2). Ein unveränderter Status zeigte sich auch im Oktober 2014 ,
als sich die Beschwer deführerin über Schmerzen im Gelenksbereich be klagte und sich zur Unter suchung vorstellte ,
nachdem sie mit ihrem Sohn in
einem Seilpark
gewesen war und sich auf einer Seilbahn bei hohem Tempo mit flektiertem Knie abgefangen hatte. Anlässlich dieser Untersuchung
berichtete die Beschwerdeführerin selber , dass sie bis anhin mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden gewesen sei (E . 3.4.4) .
PD Dr. Z.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin die Totalendoprothese einge setzt hatte, erachtete im September 2015 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau an der
A.___
zu 80 % zumutbar . Dabei
wies er darauf hin, dass bei dieser Tätigkeit auf schweres Heben und Tragen ver zichtet werden könne . Hingegen sei e ine Tätigkeit, die schweres Heben und Tragen erfordere , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, zu vermei den (E. 3.6) . D ie Verlaufsko ntrolle fünf Jahre postoperativ ergab , dass keine Schmerzen angegeben und
entsprechend auch keine Analgetika ein genom men w ü rden und den Angaben der Beschwerdeführerin folgend keine Einschrän kungen im Alltag durch das rechte Kniegelenk bestünde n
und auch die klinischen und bildgebenden Befunde ein erfreuliches Ergebnis zeigten (E. 3.7) . 4.2
Aufgrund der Akten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin nach total prothetischem Gelenkersatz am rechten Knie im Februar 2012 die nachbehan delnden Ärzte über den 3. September 2012 hinaus keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestierten . Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit lediglich
in einem Arbeitspensum von 30 % erwerbstätig war, bestand
für ein Attest einer Arbeits unfähigkeit bezogen auf ein 100 % iges Arbeitspensum auch keine Notwendigkeit . Die im Zusammenhang mit der Operation durch die nachbehandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem 30 % Pensum (vgl. E. 3.4.1) steht damit der späteren Einschätzung von PD Dr. Z.___
(vgl. E. 3.6) nicht grundsätzlich entgegen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zu folgen, dass sämtlich e post operativen Nachkontrollen einen erfreulichen Verlauf zeigten und auch die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass keine Einschränkungen im Alltag bestehen. Zutreffend wurde
in diesem Zusammenhang auch auf das Freizeitver halten hingewiesen , wonach etwa Touren in Hochseilparcours durchgeführt wur den , die aufgrund der körperlichen Beanspruchung Schlüsse auf die Kniesituation zulassen (vgl. Urk. 6 S. 3 und Urk. 12 S. 3 ). Zutreffend ist auch, dass auf die Berichterstattung von PD Dr. Z.___ nicht abgestellt werde n kann , da er keine nachvollziehbare Begründung liefert, weshalb der Beschwerdeführerin in knie adaptierter Tätigkeit led i glich die Verwertung eines 80%igen Arbeitspensums zumutbar sein soll. Kommt hinzu, dass der Sprechstundenbericht vom 28. Sep tember 2015 , auf welchen PD Dr. Z.___ verwies en hat (vgl. Urk. 7/82 S. 2), nicht bei den Akten liegt und damit ungeklärt ist, ob und in welchem Rahmen er die Beschwerdeführerin seit der Operation untersucht hat.
Mangels einer verlässlichen medizinischen (orthopädischen) Beurteilung lässt sich d ie Frage der (Rest-) Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofil s nach total prothetischem
Gelenkersatz aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beant worten . U nzureichend abgeklärt ist auch , welchem Anforderungsprofil die Beschwerdeführerin als ausgebildete Krankenschwester
zu genügen hat
und welchem Belastungsprofil die (aktuelle) Tätigkeit in der Poli klinik entspricht (vgl. Urk. 10 S. 4) .
4.3
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die genannten Unklarheiten zu klären und die hierzu notwen digen Abklärungen, ins besondere eine orthopädische Untersuchung, zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss der Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aus der Unfallversicherung verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___
war seit April 1990 als Kranken schwester in Ausbildung im Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Züric h Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich im Jahr 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
E. 1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
E. 1.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.
E. 2 1. Dezember 1991 verletzte sie sich erneut am rechten Knie und zog sich eine Patellaschrägfraktur sowie eine partielle Ruptur des Kreuzbandtrans plantats zu , die am gleichen Tag operativ versorgt wurden ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 S. 4 f.) , die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in Ausbildung zur Kran kenschwester befunden. Gemäss den entsprechenden Taggeldabrechnungen seien ihr vom 2 4. Dezember 1991 bis 1. März 1992, vom 2. bis 2 4. Juli 1992, vom 1 7. bis 3 1. Juli 2003 vom 2 6. November 2011 bis 2 9. Februar 201 2 und vom 1. März bis 2. September 2012 Arbeitsunfähigkeiten zu 100 % attestiert worden. Weitere unfallkausale Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht bestanden und Arbei t s unfähigkeiten sei en weder von den behandelnden Orthopäden, den Neurologen noch vo m Hausarzt attestiert worden. Mangels einer unfallkausalen Arbeitsun fähigkeit sei ein Rentenanspruch zu verneinen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f.) , gemäss Beu rteilung von Dr. med. Z.___ sei sie aufgrund der Knietotalendoprothese
in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfä hig. Die ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau in der A.___ sei als ideal angepasst höchstens zu 80 % zumutbar . Damit bestehe zumindest ein Inva liditätsgrad von 20 % (S. 9).
Im Verfahren legte sie dar ( Urk.
E. 7 /1 und Urk. 8/63 S. 2). Der weitere Verlauf zeigte sich protrahiert und im Jahre 1993 wurde eine beginnende Fem o ropatellara rthrose und Gonarthr ose am rechten Knie di agnosti ziert ( Urk. 8/11) . Z uf o l ge persistierender Bewegungs- und Belastungsschmerzen
wurde am 1 8. Jul i 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt und die Notwendig keit ein es totalprothetischen Gelenkersatz es
prognostiziert ( Urk. 8/ 41). A m 2 7. Februar 2012 wurde der Versicherten eine T ot alend prothese implantiert ( Urk. 8/68).
Am
1 6. Januar 2015 ( Urk. 7/161) teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
sei, weshalb die
bisher erbrachten Heilbehandlungen und Taggeldleistungen eingestellt und
entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritäts ent schädigung au sge richte t werde ( Urk. 7/161). Nach Einwendungen der Versicher ten vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/164) hielt
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/165) die Einstellung der Heilbehand lungen ab 3 1. Januar 2015 und der Taggeldleistungen
ab
2. Sep tember 2012 fest und sprach eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2015 ( Urk. 7/168) mit Ergänzungen vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/184) wies sie mit
Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 ( Urk. 2) ab. 2.
Gegen de n Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1 2. März 2018
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren
( Urk. 1 S. 2 ), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , insbesondere eine Rente zuzusprechen.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 6. Juni 2018 ( Urk.
10) und Duplik vom 3. Juli 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 S. 3 f.), bei guter Gesundheit würde sie heute als Krankenschwester
respek tive Fachfrau Gesundheit auf einer Bettenstation arbeiten und bei dieser Tätigkeit wäre sie auf ein gesundes, belastbares Knie angewiesen, da es sich um eine körperlich schwere Arbeit handle, bei der viel stehen und gehen und das Heben von Lasten gefordert sei. E ine solche Tätigkeit als Krankenschwester auf einer Station sei ihr nicht mehr zumutbar. Für das Va lideneinkommen sei zumindest vom Kompetenzniveau 3 gemäss LSE und damit von Fr. 79'622.-- auszugehen. Dieses Einkommen sei dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen in einem Pensum von medizinisch zumutbaren 70 % und damit von Fr. 60'332.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditäts grad von 24 % ergebe. Selbst unter der Voraussetzung eines Pensums von 80 %
und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'9 47.--
würde noch ein Invaliditäts grad von
E. 13 %
resultieren. Sachgerechter sei es jedoch einen Prozentvergleich vorzunehmen , was einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 %
entsprechen würde. 2. 3
D ie mit Verfügung vom 8. Mai 2015 (7/165) zugesprochene Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 %
wurde im angefochtenen Einspracheentscheid
zwar in Frage gestellt und darauf hingewiesen, bei richtiger Betrachtungsweise stehe eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integ ritätseinbusse von 2 0 % zu . Dies, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ( Urk. 7/164) eine höhere Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 4 0 %
gefordert hatte . I m vorliegenden Verfah ren blieb die Zusprache der
Integritätseinbusse von 30 %
jedoch unbestritten und ist damit in Rechtskraft erwachsen .
3.
In Bezug auf die strittigen Rentenleistungen ergibt die medizinische Aktenlage folgendes: 3.1
Im Bericht der B.___
vom 2 2. November 2011 ( Urk. 8 /65) über die Ko nsultation vom 21. November 2011 hielt PD
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, Konsultationsgrund seien Knieschmerzen rechts bei Diagnose einer posttraumatischen Pan g onarthrose rechts. Die Schmerzen sei e n in diesem Jahr wieder aufgetreten und stärker als früher und die Beschwer deführerin sei seit dieser Woche als Krankenschwester arbeitsunfähig. Es besteh e ein Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion 1991, danach Patellafr aktur (Schraubenosteosynthese) und folgend habe sich ein e
postt raumatische Gonarth rose entwickelt. Die Ausbildung als Krankenschwester habe die Beschwerdefüh rerin vollenden können und sie sei danach voll arbeitsfähig gewesen. Verschlimmert hätten sich die Schmerzen nach der Geburt des ersten und zweiten Kindes (2000 respektive 2003) wobei eine Behandlung mit NSAR und Condrosulf erfolgt sei.
Es sei nun zu einer Dekompensation gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden sei. Auch der Nachtschmerz sei zunehmend und insge samt müsse die Indikation zu r Knietotalend o prothese gestellt werden. Durch den Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %
ab 1 4. November 2011 für ca. zwei Wochen
attestiert worden und diese werde bis 3 1. März 2012 verlängert. 3.2
Im Operationsb ericht der D.___ vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 8 /68)
hielt
Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, das Einsetzen einer Knie- Totalendoprothese rechts fest.
I m Austrittsbericht über die Hospitalisation
vom 26. Februar bis 4. März 2012
( Urk. 8 /69) wies er auf ein en
p roblemlosen peri
- und postoperativen Verlauf
hin. B ei Austritt sei die Beschwerdeführerin praktisch selbständig m obil an zwei Geh stöcken mit 15 kg Teilbelastung gewesen und sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation entlassen worden . 3.3
Im ärztlichen Folgezeugnis UVG vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8 /70) attestierte Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 14. November 2011 bis zirka
Mitte August 2012 und im Zeugnis vom 1 3. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/72) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1 3. August bis 2. September 2012. 3.4
3.4.1
Sechs Monate postoperativ
hielt der zuständige Oberarzt der D.___
i m Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 8/71) fest ,
die Flexion habe noch einmal auf ca. 110° gesteigert werden könne n , was angesichts der präoperativ schlechten Beweglichkeit als gutes Ergebnis gewertet werden könne . D ie n ächste klinische und radiologische Verlaufskontrolle finde ein Jahr postoperativ
statt . Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 4.5 Stunden pro Woche bestehe seit 1 3. August 201 2. A b Montag den 3. September 2012 sei die Arbeit zu 100 %
(30 % Pensum) wieder
aufzunehmen . 3.4.2
Im Bericht der D.___
vom 5. März 2013 ( Urk. 8 /73 S. 3 f.) über die k linisch-radio logische Verlaufskontrolle zwölf M onate postoperativ wies der zuständige Oberarzt insgesamt auf einen sehr erfreulichen Verlauf hin . Es bestehe noch eine Sensibilitätsstörung, die allenfalls auf die Blutsperre zurück zuführen sei. Diesbezüglich wünsche die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung und sei aufzubieten. Eine erneute klinisch-radiologische Kont rolle sei zwei Jahre postoperativ durchzuführen. 3 .4.3
Am 2 1. März 2013 ( Urk. 8 /73) berichtete Prof. Dr. F.___
von der D.___ zur Fragestellung eines neurophysiologischen Stagin g bei Verdacht auf Ischiadicus - Teilstörung nach Knie-TEP ( Totalendoprothese ) rechts im Februar 2012 folgendes: Klinisch-neurologisch und mit entsprechender Anamnese handle es sich um eine Teilstörung im Bereich des Ne r vus
ischiadicus rechts, die sich jedoch nur noch in einem sehr diskreten Residualbefund mit verminderten Refle xuntersuchungen rechts zeige. Darüber hinaus seien keine relevanten aktuellen neurologischen Defizite vorhanden und eine weitere Abklärung sei aus neurolo gischer Sicht nicht indiziert. 3. 4.4
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 8 /77 S. 3 f.) führten die Ärzte aus , die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn im Seilpark mit hohem Tempo auf einer Seilbahn auf ein Plateau zugefah ren und habe sich mit etwa 90 Grad flektiertem Knie abfangen müssen. Es hätten sich Schmerzen im vorderen Gelenksbereich ein gestellt, die inzwischen wieder etwas ge bessert hätten . Aufgrund der Unsicherheit und zum Ausschluss einer Verletzung stelle sie sich nun
in der Sprechstunde vor. Bis dahin sei sie sehr zufrieden gewesen mit dem Operationsergebnis. Es zeige sich ein hinkfreier und flüssiger Barfussgang. Das rechte Knie sei inspekto risch unauffällig, ohne Erguss mit reizlose r Narbe. Die Flex ion/Extension seien bei 100-0-0 Grad schmerzfrei und es bestünden eine gute Balance und eine stabile T E P in Extension und 30 Grad Flexion. Bildgebend (Röntgen)
zeige sich der Kniestatus rechts im Vergleich zum 2 3. Oktober 2014 mit unveränderte r Lage der Knie-T E P, mit intaktem Material und ohne Lockerungs hinweise.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Stauchungstrauma keine schlimmere Verletzung zugezogen, am ehesten noch eine Zerrung des Pes
anserinus im An satzbereich.
Es werde ein Zyklus Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung verschrieben. 3.5
Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie , und Dipl. Pflegefachfrau HF H.___ vom Medical Support der Beschwerdegegnerin hielt en in ihrer Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2014/ 3. Februar 2015
( Urk. 8 /76) fest, aufgrund der Akten sei zwei Jahre na ch der Implantation einer Knie-TEP der Endzustand per 3 0. Februar 2014 erreicht und von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung zu erwarten.
3.6
Im Schreiben
des I.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/ 1 82)
wies PD Dr. med. Z.___ , Chefarzt, zu Händ en der Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit die A.___ betreffe , welch e sie als Pflegefachfrau betreue . Diese könne sicher als den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet werden, zumal auf schweres Heben und Tragen, wie dies auf einer Pflegeabteilung der Fall wäre, verzichtet werde n könne . Ein Einsatz auf einer Pflegeabteilung erscheine wenig sinnvoll zu sein und die jetzige Tätigkeit könne als zumutbar bezeichnet werden. Die jetzige Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik erscheine bis 80 % zumutbar. So sollte der Alltag bestritten werden können , ohne grössere Beschwerden mit dem Knie gelenk hervorzurufen. Die Einschränkung en
beträfen, wie beschrieben ,
eine Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik ohne schweres Heben und Tragen. Ein schweres Heben und Tragen , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, solle vermieden werden. Eine Integritätsentschädigung von 30 % erscheine angemessen, da doch ein gutes Resultat nach Knieprothesenimplanta tion vorliege mit entsprechend wieder gut belastbarer Situation für da s Kniege lenk. 3.7
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/80) über die Verlaufskontrolle fünf Jahre postoperativ führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen guten postoperativen Verlauf. Sie habe aktuell keine Schmerzen, ne hme keine Analgetika ein und fühle sich in ihrem Alltag durch ihr rechtes Kniegelenk n icht eingeschränkt. Sie arbeite beruflich in der Pflege. Im Befund zeige sich ein flüssiges, hinkfreies Gangbild. Das rechte Knie zeige sich mit reizlosen Narbenverhältnissen, ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss. Die Flexion/Extension betrage 110-0-0 Grad und es seien kein e ossäre n oder ligamentäre n
Druckdolenzen auslösbar. Es zeige sich ein stabiler medialer sowie lateraler Bandapparat. Die sagittale Stabilität sei gegeben und die Streckhebung intakt. Es bestünden diffuse Hyposensibilität en im Bereiche der gesamten rechten unteren Extr emität unterhalb des Knies. D ie pDMS ( periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität ) sei allseits intakt. Bildgebend ( im Röntgen ) zeige sich eine
u nveränd erte Lage der Knieprothese ohne Anhalt für eine Locke rung . Bei der Beschwerdeführerin zeige sich fünf Jahre postoperativ ein erfreu liches Ergebnis und eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei ac ht Jahre postoperativ geplant. 4. 4.1
D ie Beschwerdeführerin erlitt im März 1991 eine Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion am rechten Knie, die im September 1991 operiert wurde. Ein
weiterer Unfall
ereignete sich im Dezember 1991 , welcher ein en
erneute n
opera tive n
Eingriff am bereits voroperierten Knie
erforderte. I m Rahmen der Nach be handlung
wurde im Juli 1992 die Metallentfernung
vorgenommen (vgl. Zusam menfassung der Krankengeschichte Urk. 8/6) .
I m
Zeitpunkt der beiden Ereignisse
befand sich die Beschwerdeführerin vom 1. April 1990 bis 1. Mai 1993 in Ausbildung zur Krankenschwester im Y.___ . D ie Ausbildung konnte
sie trotz der Verletzungen am rechten Knie abschliessen und in der Folge arbeitete sie am
J.___
(vgl. Urk. 8/1 und Urk. 7 /17) . Gemäss d en medizinischen Berichten war sie dabei wieder « voll arbeitsfähig » ,
als sich die Schmerzsituation
jeweils
nach der Geburt der beiden Kinder mit Jahrgang 2000 und 2003
verschlimmerte, sodass am 1 8. Juli 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt wurde (E. 3.1 und Urk. 8/41) .
Im November 2011 de kompensierte die Schmerz situation am Knie. Die Beschwer deführerin
wurde zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben und nach Indikation zum endop rothetischen Gelenksersatz
wurde ihr a m 2 7. Februar 2012
eine Total end o prothese eingesetzt (E. 3.2). Die Ärzte bescheinigten dabei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. November 2011 bis 1 3. August 201 2. D anach erach teten sie eine Wiedera ufnahme der Tätigkeit vorerst im Umfang von 4.5 Stunden pro Woche und ab 3. September 2012 die Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit zu 100 % im bisherigen 30%igen Arbeitspensum als zumutbar (E. 3.3 und E. 3.4.1).
Die
folgenden klinischen und radiologischen Kontrollen zeigten einen komplika tionslosen und erfreulichen postoperativen Verlauf und eine neurologische Abklärung ergab keine relevanten neurologischen Defizite (E. 3.4. 1 und 3.4.2). Ein unveränderter Status zeigte sich auch im Oktober 2014 ,
als sich die Beschwer deführerin über Schmerzen im Gelenksbereich be klagte und sich zur Unter suchung vorstellte ,
nachdem sie mit ihrem Sohn in
einem Seilpark
gewesen war und sich auf einer Seilbahn bei hohem Tempo mit flektiertem Knie abgefangen hatte. Anlässlich dieser Untersuchung
berichtete die Beschwerdeführerin selber , dass sie bis anhin mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden gewesen sei (E . 3.4.4) .
PD Dr. Z.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin die Totalendoprothese einge setzt hatte, erachtete im September 2015 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau an der
A.___
zu 80 % zumutbar . Dabei
wies er darauf hin, dass bei dieser Tätigkeit auf schweres Heben und Tragen ver zichtet werden könne . Hingegen sei e ine Tätigkeit, die schweres Heben und Tragen erfordere , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, zu vermei den (E. 3.6) . D ie Verlaufsko ntrolle fünf Jahre postoperativ ergab , dass keine Schmerzen angegeben und
entsprechend auch keine Analgetika ein genom men w ü rden und den Angaben der Beschwerdeführerin folgend keine Einschrän kungen im Alltag durch das rechte Kniegelenk bestünde n
und auch die klinischen und bildgebenden Befunde ein erfreuliches Ergebnis zeigten (E. 3.7) . 4.2
Aufgrund der Akten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin nach total prothetischem Gelenkersatz am rechten Knie im Februar 2012 die nachbehan delnden Ärzte über den 3. September 2012 hinaus keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestierten . Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit lediglich
in einem Arbeitspensum von 30 % erwerbstätig war, bestand
für ein Attest einer Arbeits unfähigkeit bezogen auf ein 100 % iges Arbeitspensum auch keine Notwendigkeit . Die im Zusammenhang mit der Operation durch die nachbehandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem 30 % Pensum (vgl. E. 3.4.1) steht damit der späteren Einschätzung von PD Dr. Z.___
(vgl. E. 3.6) nicht grundsätzlich entgegen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zu folgen, dass sämtlich e post operativen Nachkontrollen einen erfreulichen Verlauf zeigten und auch die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass keine Einschränkungen im Alltag bestehen. Zutreffend wurde
in diesem Zusammenhang auch auf das Freizeitver halten hingewiesen , wonach etwa Touren in Hochseilparcours durchgeführt wur den , die aufgrund der körperlichen Beanspruchung Schlüsse auf die Kniesituation zulassen (vgl. Urk. 6 S. 3 und Urk. 12 S. 3 ). Zutreffend ist auch, dass auf die Berichterstattung von PD Dr. Z.___ nicht abgestellt werde n kann , da er keine nachvollziehbare Begründung liefert, weshalb der Beschwerdeführerin in knie adaptierter Tätigkeit led i glich die Verwertung eines 80%igen Arbeitspensums zumutbar sein soll. Kommt hinzu, dass der Sprechstundenbericht vom 28. Sep tember 2015 , auf welchen PD Dr. Z.___ verwies en hat (vgl. Urk. 7/82 S. 2), nicht bei den Akten liegt und damit ungeklärt ist, ob und in welchem Rahmen er die Beschwerdeführerin seit der Operation untersucht hat.
Mangels einer verlässlichen medizinischen (orthopädischen) Beurteilung lässt sich d ie Frage der (Rest-) Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofil s nach total prothetischem
Gelenkersatz aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beant worten . U nzureichend abgeklärt ist auch , welchem Anforderungsprofil die Beschwerdeführerin als ausgebildete Krankenschwester
zu genügen hat
und welchem Belastungsprofil die (aktuelle) Tätigkeit in der Poli klinik entspricht (vgl. Urk. 10 S. 4) .
4.3
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die genannten Unklarheiten zu klären und die hierzu notwen digen Abklärungen, ins besondere eine orthopädische Untersuchung, zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss der Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aus der Unfallversicherung verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00063
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 0. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___
war seit April 1990 als Kranken schwester in Ausbildung im Y.___ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Züric h Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Unfällen vers ichert. Am 2 5. März 1991 zog sie sich eine Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion am rechten Knie zu, die im September 1991 operativ versorgt wurde. Am 2 1. Dezember 1991 verletzte sie sich erneut am rechten Knie und zog sich eine Patellaschrägfraktur sowie eine partielle Ruptur des Kreuzbandtrans plantats zu , die am gleichen Tag operativ versorgt wurden ( Urk. 7 /1 und Urk. 8/63 S. 2). Der weitere Verlauf zeigte sich protrahiert und im Jahre 1993 wurde eine beginnende Fem o ropatellara rthrose und Gonarthr ose am rechten Knie di agnosti ziert ( Urk. 8/11) . Z uf o l ge persistierender Bewegungs- und Belastungsschmerzen
wurde am 1 8. Jul i 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt und die Notwendig keit ein es totalprothetischen Gelenkersatz es
prognostiziert ( Urk. 8/ 41). A m 2 7. Februar 2012 wurde der Versicherten eine T ot alend prothese implantiert ( Urk. 8/68).
Am
1 6. Januar 2015 ( Urk. 7/161) teilte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit, dass keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten
sei, weshalb die
bisher erbrachten Heilbehandlungen und Taggeldleistungen eingestellt und
entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritäts ent schädigung au sge richte t werde ( Urk. 7/161). Nach Einwendungen der Versicher ten vom 1 1. März 2015 ( Urk. 7/164) hielt
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Verfügung vom 8. Mai 2015 ( Urk. 7/165) die Einstellung der Heilbehand lungen ab 3 1. Januar 2015 und der Taggeldleistungen
ab
2. Sep tember 2012 fest und sprach eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu . Die dagegen erhobene Einsprache vom 3. Juni 2015 ( Urk. 7/168) mit Ergänzungen vom 2. Oktober 2015 ( Urk. 7/184) wies sie mit
Einspracheent scheid vom 9. Februar 2018 ( Urk. 2) ab. 2.
Gegen de n Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 1 2. März 2018
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren
( Urk. 1 S. 2 ), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen , insbesondere eine Rente zuzusprechen.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. Mai 2018 ( Urk.
6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 2 6. Juni 2018 ( Urk.
10) und Duplik vom 3. Juli 2018 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende n Unfälle haben sich im Jahr 1991 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts , ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1.4
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird da s Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.5
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 2 S. 4 f.) , die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt des Unfalls in Ausbildung zur Kran kenschwester befunden. Gemäss den entsprechenden Taggeldabrechnungen seien ihr vom 2 4. Dezember 1991 bis 1. März 1992, vom 2. bis 2 4. Juli 1992, vom 1 7. bis 3 1. Juli 2003 vom 2 6. November 2011 bis 2 9. Februar 201 2 und vom 1. März bis 2. September 2012 Arbeitsunfähigkeiten zu 100 % attestiert worden. Weitere unfallkausale Arbeitsunfähigkeiten hätten nicht bestanden und Arbei t s unfähigkeiten sei en weder von den behandelnden Orthopäden, den Neurologen noch vo m Hausarzt attestiert worden. Mangels einer unfallkausalen Arbeitsun fähigkeit sei ein Rentenanspruch zu verneinen. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt ( Urk. 1 S. 5 f.) , gemäss Beu rteilung von Dr. med. Z.___ sei sie aufgrund der Knietotalendoprothese
in ihrer angestammten Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr arbeitsfä hig. Die ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau in der A.___ sei als ideal angepasst höchstens zu 80 % zumutbar . Damit bestehe zumindest ein Inva liditätsgrad von 20 % (S. 9).
Im Verfahren legte sie dar ( Urk. 10 S. 3 f.), bei guter Gesundheit würde sie heute als Krankenschwester
respek tive Fachfrau Gesundheit auf einer Bettenstation arbeiten und bei dieser Tätigkeit wäre sie auf ein gesundes, belastbares Knie angewiesen, da es sich um eine körperlich schwere Arbeit handle, bei der viel stehen und gehen und das Heben von Lasten gefordert sei. E ine solche Tätigkeit als Krankenschwester auf einer Station sei ihr nicht mehr zumutbar. Für das Va lideneinkommen sei zumindest vom Kompetenzniveau 3 gemäss LSE und damit von Fr. 79'622.-- auszugehen. Dieses Einkommen sei dem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen in einem Pensum von medizinisch zumutbaren 70 % und damit von Fr. 60'332.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditäts grad von 24 % ergebe. Selbst unter der Voraussetzung eines Pensums von 80 %
und einem Invalideneinkommen von Fr. 68'9 47.--
würde noch ein Invaliditäts grad von 13 %
resultieren. Sachgerechter sei es jedoch einen Prozentvergleich vorzunehmen , was einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 %
entsprechen würde. 2. 3
D ie mit Verfügung vom 8. Mai 2015 (7/165) zugesprochene Integritätsentschädi gung basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 %
wurde im angefochtenen Einspracheentscheid
zwar in Frage gestellt und darauf hingewiesen, bei richtiger Betrachtungsweise stehe eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integ ritätseinbusse von 2 0 % zu . Dies, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ( Urk. 7/164) eine höhere Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 4 0 %
gefordert hatte . I m vorliegenden Verfah ren blieb die Zusprache der
Integritätseinbusse von 30 %
jedoch unbestritten und ist damit in Rechtskraft erwachsen .
3.
In Bezug auf die strittigen Rentenleistungen ergibt die medizinische Aktenlage folgendes: 3.1
Im Bericht der B.___
vom 2 2. November 2011 ( Urk. 8 /65) über die Ko nsultation vom 21. November 2011 hielt PD
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, fest, Konsultationsgrund seien Knieschmerzen rechts bei Diagnose einer posttraumatischen Pan g onarthrose rechts. Die Schmerzen sei e n in diesem Jahr wieder aufgetreten und stärker als früher und die Beschwer deführerin sei seit dieser Woche als Krankenschwester arbeitsunfähig. Es besteh e ein Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion 1991, danach Patellafr aktur (Schraubenosteosynthese) und folgend habe sich ein e
postt raumatische Gonarth rose entwickelt. Die Ausbildung als Krankenschwester habe die Beschwerdefüh rerin vollenden können und sie sei danach voll arbeitsfähig gewesen. Verschlimmert hätten sich die Schmerzen nach der Geburt des ersten und zweiten Kindes (2000 respektive 2003) wobei eine Behandlung mit NSAR und Condrosulf erfolgt sei.
Es sei nun zu einer Dekompensation gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig geworden sei. Auch der Nachtschmerz sei zunehmend und insge samt müsse die Indikation zu r Knietotalend o prothese gestellt werden. Durch den Hausarzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %
ab 1 4. November 2011 für ca. zwei Wochen
attestiert worden und diese werde bis 3 1. März 2012 verlängert. 3.2
Im Operationsb ericht der D.___ vom 2 7. Februar 2012 ( Urk. 8 /68)
hielt
Dr. med. Z.___ , Teamleiter Kniechirurgie, das Einsetzen einer Knie- Totalendoprothese rechts fest.
I m Austrittsbericht über die Hospitalisation
vom 26. Februar bis 4. März 2012
( Urk. 8 /69) wies er auf ein en
p roblemlosen peri
- und postoperativen Verlauf
hin. B ei Austritt sei die Beschwerdeführerin praktisch selbständig m obil an zwei Geh stöcken mit 15 kg Teilbelastung gewesen und sei in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation entlassen worden . 3.3
Im ärztlichen Folgezeugnis UVG vom 5. Juli 2012 ( Urk. 8 /70) attestierte Dr. med. E.___ , Allgemeine Medizin FMH, eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % vom 14. November 2011 bis zirka
Mitte August 2012 und im Zeugnis vom 1 3. Dezem ber 2012 ( Urk. 8/72) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 1 3. August bis 2. September 2012. 3.4
3.4.1
Sechs Monate postoperativ
hielt der zuständige Oberarzt der D.___
i m Bericht vom 3 0. August 2012 ( Urk. 8/71) fest ,
die Flexion habe noch einmal auf ca. 110° gesteigert werden könne n , was angesichts der präoperativ schlechten Beweglichkeit als gutes Ergebnis gewertet werden könne . D ie n ächste klinische und radiologische Verlaufskontrolle finde ein Jahr postoperativ
statt . Eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 4.5 Stunden pro Woche bestehe seit 1 3. August 201 2. A b Montag den 3. September 2012 sei die Arbeit zu 100 %
(30 % Pensum) wieder
aufzunehmen . 3.4.2
Im Bericht der D.___
vom 5. März 2013 ( Urk. 8 /73 S. 3 f.) über die k linisch-radio logische Verlaufskontrolle zwölf M onate postoperativ wies der zuständige Oberarzt insgesamt auf einen sehr erfreulichen Verlauf hin . Es bestehe noch eine Sensibilitätsstörung, die allenfalls auf die Blutsperre zurück zuführen sei. Diesbezüglich wünsche die Beschwerdeführerin eine neurologische Untersuchung und sei aufzubieten. Eine erneute klinisch-radiologische Kont rolle sei zwei Jahre postoperativ durchzuführen. 3 .4.3
Am 2 1. März 2013 ( Urk. 8 /73) berichtete Prof. Dr. F.___
von der D.___ zur Fragestellung eines neurophysiologischen Stagin g bei Verdacht auf Ischiadicus - Teilstörung nach Knie-TEP ( Totalendoprothese ) rechts im Februar 2012 folgendes: Klinisch-neurologisch und mit entsprechender Anamnese handle es sich um eine Teilstörung im Bereich des Ne r vus
ischiadicus rechts, die sich jedoch nur noch in einem sehr diskreten Residualbefund mit verminderten Refle xuntersuchungen rechts zeige. Darüber hinaus seien keine relevanten aktuellen neurologischen Defizite vorhanden und eine weitere Abklärung sei aus neurolo gischer Sicht nicht indiziert. 3. 4.4
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 2 4. Oktober 2014 ( Urk. 8 /77 S. 3 f.) führten die Ärzte aus , die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn im Seilpark mit hohem Tempo auf einer Seilbahn auf ein Plateau zugefah ren und habe sich mit etwa 90 Grad flektiertem Knie abfangen müssen. Es hätten sich Schmerzen im vorderen Gelenksbereich ein gestellt, die inzwischen wieder etwas ge bessert hätten . Aufgrund der Unsicherheit und zum Ausschluss einer Verletzung stelle sie sich nun
in der Sprechstunde vor. Bis dahin sei sie sehr zufrieden gewesen mit dem Operationsergebnis. Es zeige sich ein hinkfreier und flüssiger Barfussgang. Das rechte Knie sei inspekto risch unauffällig, ohne Erguss mit reizlose r Narbe. Die Flex ion/Extension seien bei 100-0-0 Grad schmerzfrei und es bestünden eine gute Balance und eine stabile T E P in Extension und 30 Grad Flexion. Bildgebend (Röntgen)
zeige sich der Kniestatus rechts im Vergleich zum 2 3. Oktober 2014 mit unveränderte r Lage der Knie-T E P, mit intaktem Material und ohne Lockerungs hinweise.
Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Stauchungstrauma keine schlimmere Verletzung zugezogen, am ehesten noch eine Zerrung des Pes
anserinus im An satzbereich.
Es werde ein Zyklus Physiotherapie zur Kräftigung und Dehnung verschrieben. 3.5
Dr. med. G.___ , FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie , und Dipl. Pflegefachfrau HF H.___ vom Medical Support der Beschwerdegegnerin hielt en in ihrer Stellung nahme vom 2 2. Dezember 2014/ 3. Februar 2015
( Urk. 8 /76) fest, aufgrund der Akten sei zwei Jahre na ch der Implantation einer Knie-TEP der Endzustand per 3 0. Februar 2014 erreicht und von weiteren Behandlungen sei keine namhafte Besserung zu erwarten.
3.6
Im Schreiben
des I.___ vom 2 8. September 2015 ( Urk. 7/ 1 82)
wies PD Dr. med. Z.___ , Chefarzt, zu Händ en der Beschwerdeführerin
darauf hin, dass die aktuelle Arbeitstätigkeit die A.___ betreffe , welch e sie als Pflegefachfrau betreue . Diese könne sicher als den Beschwerden ideal angepasste Tätigkeit bezeichnet werden, zumal auf schweres Heben und Tragen, wie dies auf einer Pflegeabteilung der Fall wäre, verzichtet werde n könne . Ein Einsatz auf einer Pflegeabteilung erscheine wenig sinnvoll zu sein und die jetzige Tätigkeit könne als zumutbar bezeichnet werden. Die jetzige Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik erscheine bis 80 % zumutbar. So sollte der Alltag bestritten werden können , ohne grössere Beschwerden mit dem Knie gelenk hervorzurufen. Die Einschränkung en
beträfen, wie beschrieben ,
eine Tätigkeit in einer medizinischen Poliklinik ohne schweres Heben und Tragen. Ein schweres Heben und Tragen , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, solle vermieden werden. Eine Integritätsentschädigung von 30 % erscheine angemessen, da doch ein gutes Resultat nach Knieprothesenimplanta tion vorliege mit entsprechend wieder gut belastbarer Situation für da s Kniege lenk. 3.7
Im Sprechstundenbericht der D.___ vom 1 0. Februar 2017 ( Urk. 7/80) über die Verlaufskontrolle fünf Jahre postoperativ führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin berichte über einen guten postoperativen Verlauf. Sie habe aktuell keine Schmerzen, ne hme keine Analgetika ein und fühle sich in ihrem Alltag durch ihr rechtes Kniegelenk n icht eingeschränkt. Sie arbeite beruflich in der Pflege. Im Befund zeige sich ein flüssiges, hinkfreies Gangbild. Das rechte Knie zeige sich mit reizlosen Narbenverhältnissen, ohne Rötung, Überwärmung oder Erguss. Die Flexion/Extension betrage 110-0-0 Grad und es seien kein e ossäre n oder ligamentäre n
Druckdolenzen auslösbar. Es zeige sich ein stabiler medialer sowie lateraler Bandapparat. Die sagittale Stabilität sei gegeben und die Streckhebung intakt. Es bestünden diffuse Hyposensibilität en im Bereiche der gesamten rechten unteren Extr emität unterhalb des Knies. D ie pDMS ( periphere Durchblutung, Motorik, Sensibilität ) sei allseits intakt. Bildgebend ( im Röntgen ) zeige sich eine
u nveränd erte Lage der Knieprothese ohne Anhalt für eine Locke rung . Bei der Beschwerdeführerin zeige sich fünf Jahre postoperativ ein erfreu liches Ergebnis und eine erneute klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei ac ht Jahre postoperativ geplant. 4. 4.1
D ie Beschwerdeführerin erlitt im März 1991 eine Kreuzbandruptur und eine Meniskusläsion am rechten Knie, die im September 1991 operiert wurde. Ein
weiterer Unfall
ereignete sich im Dezember 1991 , welcher ein en
erneute n
opera tive n
Eingriff am bereits voroperierten Knie
erforderte. I m Rahmen der Nach be handlung
wurde im Juli 1992 die Metallentfernung
vorgenommen (vgl. Zusam menfassung der Krankengeschichte Urk. 8/6) .
I m
Zeitpunkt der beiden Ereignisse
befand sich die Beschwerdeführerin vom 1. April 1990 bis 1. Mai 1993 in Ausbildung zur Krankenschwester im Y.___ . D ie Ausbildung konnte
sie trotz der Verletzungen am rechten Knie abschliessen und in der Folge arbeitete sie am
J.___
(vgl. Urk. 8/1 und Urk. 7 /17) . Gemäss d en medizinischen Berichten war sie dabei wieder « voll arbeitsfähig » ,
als sich die Schmerzsituation
jeweils
nach der Geburt der beiden Kinder mit Jahrgang 2000 und 2003
verschlimmerte, sodass am 1 8. Juli 2003 eine Kniearthroskopie durchgeführt wurde (E. 3.1 und Urk. 8/41) .
Im November 2011 de kompensierte die Schmerz situation am Knie. Die Beschwer deführerin
wurde zu 1 00 % arbeitsunfähig geschrieben und nach Indikation zum endop rothetischen Gelenksersatz
wurde ihr a m 2 7. Februar 2012
eine Total end o prothese eingesetzt (E. 3.2). Die Ärzte bescheinigten dabei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. November 2011 bis 1 3. August 201 2. D anach erach teten sie eine Wiedera ufnahme der Tätigkeit vorerst im Umfang von 4.5 Stunden pro Woche und ab 3. September 2012 die Wiederaufnahme der bisherigen Tätig keit zu 100 % im bisherigen 30%igen Arbeitspensum als zumutbar (E. 3.3 und E. 3.4.1).
Die
folgenden klinischen und radiologischen Kontrollen zeigten einen komplika tionslosen und erfreulichen postoperativen Verlauf und eine neurologische Abklärung ergab keine relevanten neurologischen Defizite (E. 3.4. 1 und 3.4.2). Ein unveränderter Status zeigte sich auch im Oktober 2014 ,
als sich die Beschwer deführerin über Schmerzen im Gelenksbereich be klagte und sich zur Unter suchung vorstellte ,
nachdem sie mit ihrem Sohn in
einem Seilpark
gewesen war und sich auf einer Seilbahn bei hohem Tempo mit flektiertem Knie abgefangen hatte. Anlässlich dieser Untersuchung
berichtete die Beschwerdeführerin selber , dass sie bis anhin mit dem Operationsergebnis sehr zufrieden gewesen sei (E . 3.4.4) .
PD Dr. Z.___ , welcher bei der Beschwerdeführerin die Totalendoprothese einge setzt hatte, erachtete im September 2015 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau an der
A.___
zu 80 % zumutbar . Dabei
wies er darauf hin, dass bei dieser Tätigkeit auf schweres Heben und Tragen ver zichtet werden könne . Hingegen sei e ine Tätigkeit, die schweres Heben und Tragen erfordere , wie dies auf einer medizinischen Pflegeabteilung notwendig sei, zu vermei den (E. 3.6) . D ie Verlaufsko ntrolle fünf Jahre postoperativ ergab , dass keine Schmerzen angegeben und
entsprechend auch keine Analgetika ein genom men w ü rden und den Angaben der Beschwerdeführerin folgend keine Einschrän kungen im Alltag durch das rechte Kniegelenk bestünde n
und auch die klinischen und bildgebenden Befunde ein erfreuliches Ergebnis zeigten (E. 3.7) . 4.2
Aufgrund der Akten ist damit erstellt, dass der Beschwerdeführerin nach total prothetischem Gelenkersatz am rechten Knie im Februar 2012 die nachbehan delnden Ärzte über den 3. September 2012 hinaus keine Arbeitsunfähigkeiten mehr attestierten . Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit lediglich
in einem Arbeitspensum von 30 % erwerbstätig war, bestand
für ein Attest einer Arbeits unfähigkeit bezogen auf ein 100 % iges Arbeitspensum auch keine Notwendigkeit . Die im Zusammenhang mit der Operation durch die nachbehandelnden Ärzte attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in einem 30 % Pensum (vgl. E. 3.4.1) steht damit der späteren Einschätzung von PD Dr. Z.___
(vgl. E. 3.6) nicht grundsätzlich entgegen. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin zu folgen, dass sämtlich e post operativen Nachkontrollen einen erfreulichen Verlauf zeigten und auch die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass keine Einschränkungen im Alltag bestehen. Zutreffend wurde
in diesem Zusammenhang auch auf das Freizeitver halten hingewiesen , wonach etwa Touren in Hochseilparcours durchgeführt wur den , die aufgrund der körperlichen Beanspruchung Schlüsse auf die Kniesituation zulassen (vgl. Urk. 6 S. 3 und Urk. 12 S. 3 ). Zutreffend ist auch, dass auf die Berichterstattung von PD Dr. Z.___ nicht abgestellt werde n kann , da er keine nachvollziehbare Begründung liefert, weshalb der Beschwerdeführerin in knie adaptierter Tätigkeit led i glich die Verwertung eines 80%igen Arbeitspensums zumutbar sein soll. Kommt hinzu, dass der Sprechstundenbericht vom 28. Sep tember 2015 , auf welchen PD Dr. Z.___ verwies en hat (vgl. Urk. 7/82 S. 2), nicht bei den Akten liegt und damit ungeklärt ist, ob und in welchem Rahmen er die Beschwerdeführerin seit der Operation untersucht hat.
Mangels einer verlässlichen medizinischen (orthopädischen) Beurteilung lässt sich d ie Frage der (Rest-) Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofil s nach total prothetischem
Gelenkersatz aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beant worten . U nzureichend abgeklärt ist auch , welchem Anforderungsprofil die Beschwerdeführerin als ausgebildete Krankenschwester
zu genügen hat
und welchem Belastungsprofil die (aktuelle) Tätigkeit in der Poli klinik entspricht (vgl. Urk. 10 S. 4) .
4.3
Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird die genannten Unklarheiten zu klären und die hierzu notwen digen Abklärungen, ins besondere eine orthopädische Untersuchung, zu veranlassen und hernach erneu t über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und der angefochtene Ein spracheentscheid ist aufzuheben. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert, aber unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi erigkeit des Prozesses auf Fr. 2'3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzu setzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da ss der Einspracheentscheid vom 9.
Februar 2018 aufgehoben und die Sache an die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen aus der Unfallversicherung verfüge.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef