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UV.2018.00061

Rotatorenmanschettenläsion, Heben eines zirka 17 kg schweren Papierstapels, keine unfallähnliche Körperschädigung; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. März 2008 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 3 1. Oktober 2016 beim Wechseln der Druckplatten mit der linken Schulter mit der Ecke des Druckturms kollidierte (vgl. Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte am 8. November 2016 durch

Dr. med. Z.___ , wobei eine lo kale Druckdolenz vorne unterhalb der Clavicula v ereinbar mit Prozessus

cora coi deus /Bursa subacromialis diagnostiziert wurde ( Urk. 7/35 ). Die Suva erbrachte die g esetzlichen Leistungen ( Urk. 7/3-4 ). Am 1 9. November 2016 nahm der Ver sicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf ( vgl. Urk. 7/35).

Am 3 0. November 2016 verspürte d er Versicherte beim Heben eines Papierstapels akute

Schmerzen in der linken Schulter ( vgl. Urk. 7/26; Urk. 7/52). Die medizini schen Abklärunge n ergaben im Wesentlichen eine Ruptur der Supraspinatus sehne , eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne

sowie e ine

Tendinopathie der langen Bizepssehne ( LBS; vgl. Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/20). Am 1 0. Februar 2017 wurde eine Arthroskopie , eine

LBS- Tenotomie sowie eine Akromioplastik und ein Débridement der Rotatorenma nschette durchgeführt ( Urk. 7/23; Urk. 7/30 ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/64) lehnte die Suva eine Leistungs pflicht über den 3 0. Juni 2017 hinaus ab, da das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 nicht ursächlich für die andauernden Schulterprobleme sei und das Ereignis vom 3 0. November 2016 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädi gung darstelle. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/73) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 ( Urk. 7/96 = Urk.

2) ab. Die zuständige Krankenkasse zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück ( Urk. 7/71 ; Urk. 7/76). 2.

Der Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. No vember 2016 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2018 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 3 1. Oktober und 3 0. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor all enfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.8

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegun g bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar ge wordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ablie gen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschies senden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Kör perschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschrie benen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zu trifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurtei lung hinsichtlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2016 der Status quo sine am 1 9. November 2016 erreicht gewesen sei, weshalb kein Anspruch auf weitere Leis tungen mehr bestehe und dieses Unfallereignis daher auch nicht ursächlich für das Ereignis vom 3 0. November 2016 sein könne (S. 4). In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. November 2016 sei ein Sturz nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Heben von Papier mit einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen stelle keinen sinnfälligen Vorgang über eine alltägliche Lebensverrichtung hinaus dar. Es liege somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb kein An spruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. November 2016 bestehe (S. 6).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich das Ereignis vom 3 0. November 2016 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet habe und demzufolge ge mäss den Übergangsbestimmungen das alte Recht anzuwenden sei (S. 4). Das Ereignis vom 3 0. November 2016 erfülle mangels eines sinnfälligen Ereignisses die Voraussetzungen für eine unfallähnli che Körperschädigung nicht (S. 6 f. ). 2.2

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer ( Urk. 1), er stelle das Ergebnis der medizinischen Abklärungen nicht in Frage, wonach das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 die Rotatorenmanschettenruptur nicht kausal hervorgerufen habe .

Auch be streite er nicht, dass das Ereignis vom 3 0. November 2016 keinen Unfall darstelle. Allerdings handle es sich dabei um eine unfall ähnliche Körperschädigung . Das fragliche Ereignis habe sich einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Rechts er eignet. Daher seien die grundlegenden Wertungen des neuen Rechts bei der Aus legung des alte n Rechts einfliessen zu lassen (S. 3). Es lägen keine medizinischen Hinweise vor , wonach die erlittene Rotatorenmanschettenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Nach neuem Recht bestünde daher zweifelslos Anspruch auf Leistungen (S. 4) . Durch das gleichzeitige Heben eines relativ schweren Gegenstandes und einer Drehbewegung liege ein gestei gertes Gefährdungspotential vor. Es seien ihm daher die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 3 1. Oktober 2016 kollidierte die linke Schulter des Beschwerdeführer s gemäss Unfallmeldung vom 2 3. November 2016 ( Urk. 7/1) beim Wechseln der Druckplat ten mit der Ec ke d es Druckturms. Als Verletzung wurde eine Prellung der linken Schulter angegeben (vgl. Ziff. 6, Ziff. 9). 3.2

Die am 2 3. Dezember 2016 erfolgte MR- Arthrographie der linken Schulter zeigte einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal auch der Infraspinatussehne mit entsprechender Retraktion der Muskelbäuche bei noch guter Muskelqualität. Ausserdem waren leichte Knorpelschäden im Schultergelenk sowie Zeichen einer mässigen Arthrose

des Akromiok lavicular gelenks (AC -Gelenk)

ohne wesentliche Kapselhypertrophie ersichtlich (vgl. Urk. 7/12). 3.3

Mit Bericht vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/17) diagnostizierten die Ärzte der A.___ Klinik eine Ruptur der Supraspinatussehne und eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne der linken Schulter mit LBS- Tendinopathie (S. 1). Der Sup raspinatussehnenstumpf zeige sich deutlich retrahiert , so dass keine Naht mehr möglich sein werde. Daher sei eine superior

Capsel-Reconstruction , Infraspinatus sehnennaht und LBS- Tendinopat h ie geplant (S. 2). 3.4

Dem am 1 8. Januar 2017 durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen ( Urk. 7/16) ist zu entnehmen, dass er am 3 1. Oktober 2016 die Platte habe wech seln wollen und dabei in die Maschine reingekracht sei. Daraufhin habe er den Arm nicht mehr richtig bewegen können (S. 1 Ziff. 1). Als Besonderes erwähnte er das Anschlagen an der Maschine beim Auswechseln der Platte (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerden hätten sich direkt danach bemerkbar gemacht (S. 1 Ziff. 4). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, informierte mit Arztzeugnis vom 1. Februar 2017 ( Urk. 7/20) über die am 1 6. Dezember 2016 erfolgte Behandlung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 3 1. Oktober 2016 auf die linke Schulter gestürzt sei und sofort Schmer zen verspürt habe . Durch eine am 1 1. November 2016 erfolgte Infiltration sei eine leichte vorübergehende Linderung eingetreten ( Ziff. 1-2). Als Diagnose erwähnte

Dr. B.___

eine Rotatorenläsion der linken Schulter durch einen am 3 1. Oktober 2016 erlittenen Sturz, einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal der Inf raspinatussehne ( Ziff. 5). 3.6

Am 1 0. Februar 2017 erfolgte in der A.___ Klinik bei nicht rekonstruierbarer Ruptur der Infraspinatussehne und der Supraspinatussehne der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma eine Arthroskopie, eine LBS- Tenotomie sowie eine Akromioplastik und ein Débridement der Rotatorenman schette der linken Schulter . Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich insge samt regelrecht gestaltet (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/23 ; Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/30 ; vgl. auch korrigierter Operati onsbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 7/37 ). 3.7

Anlässlich einer am 1 7. Februar 2017 erfolgten Besprechung des Beschwerdefüh rers mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfallher gang geschildert: Er habe am 3 1. Oktober 2016 bei der Arbeit eine Druckplatte wechseln müssen und sei – mit der Druckplatte in der Hand haltend – sehr schnell gegangen. Dabei habe er in leicht nach rechts gekrümmter Haltung sehr heftig mit der linken Schulter an der abgerundeten Ecke aus Metall angestossen. Dies sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe ein paar Minuten Pause gemacht und da nach trotz Schmerzen weitergearbeitet . Am Tag danach sei die angeschlagene Stelle schwarz gewesen. Da er weiterhin Schmerzen gehabt habe, sei er zirka eine Woche später zum H ausarzt gegangen, welcher ihm eine Spritze verabreicht habe. Danach seien die Schmerzen weg gewesen. Nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit habe er wieder gearbeitet . Er habe wohl Schme rzen gehabt, aber weniger stark . Am Mittwoch der zweiten Woche habe er Restpapier zusammengefügt . Er habe einen Stapel mit 100 bis 150 Bogen ( 92x65cm )

und einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen angehoben. D ie linke Hand/Arm habe nicht gehalten, sei ohne Kraft gewesen und es habe ihm den linken Arm hinuntergerissen, sodass er mit seinem Oberkörper und hängendem linken Arm nach links gekippt, aber nicht gestürzt sei . Er sei ein paar Minuten in dieser Haltung verharrt . Es sei extrem schmerzhaft gewesen. Er h abe ein Knirschen gehört, als es ihm den linken Arm hinuntergerissen habe. Dr. B.___ habe ihn falsch verstanden. Er sei nicht gestürzt, als es ih m den Arm hinuntergerissen habe . S eit der Operation habe er stärkere Schmerzen und nehme weiterhin Schmerzmedikamente. Er sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Urk. 7/26 S. 1 f.).

D er Beschwerdeführer informierte die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2017 telefonisch darüber, dass er nicht mehr sicher sei, ob er nicht dennoch auf die linke Hand gestürzt sei, als ihm dieser Papierstapel die linke Hand/Arm hinuntergerissen respektive er keine Kraft mehr gehabt habe (vgl. Te lefonnotiz vom 2 0. Februar 2017, Urk. 7/28). 3.8

M it Schreiben v om 2 6. Februar 2017 ( Urk. 7/35) erklärte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Erstbehandlung am 8. Novem ber 2016 erfolgt sei. Der Befund habe eine lokale Druckdolenz vorne unterhalb der Clavicula vereinbar mit Prozessus

coracoideus /Bursa subacromialis gezeigt . Der Rönt g en befund

s ei normal gewesen . Anlässlich der am 1 1. November 2016 erfolgten Konsultation hätten sich die Beschw erden nur wenig besser gezeigt, weshalb eine Infiltration erfolgt sei . Am 1 4. u nd 1 6. November 2016 habe sich eine deutliche subjektive und objektive Besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei a m 1 6. November 2016 praktisch schmerzfrei gewesen und der linke Arm habe aktiv 180 ° eleviert werden können. Ab dem 1 9. November 2016 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden . Am 7. Dezember 2016 habe sich der Beschwerdefüh rer erneut gemeldet, da er nach dem Heben einer Last wieder akute Schmerzen an der gleichen Stelle verspürt habe. Er sei wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. 3.9

Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 7. März 201 7. Dieser hielt fest, dass Beschwerden subjektiv seien und nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem 3 1. Oktober 2016 be stünden. Ein Anprallen subclaviculär sei allerdings kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur . Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass das zweite Ereignis zumindest teilkausal im Sinne einer richtungsgebenden Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei (vgl. Urk. 7/32). 3.10

Mit Bericht vom 2 2. März 2017 ( Urk. 7/39) informierte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___ Klinik, über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ. Dabei stellte sie folgende Diagnose (S. 1): - n icht rekonstruierbare Ruptur der Infraspinatussehne und Supraspinatus sehne

der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma mit/bei: - Arthroskopie, LBS- Tenotomie, Débridement der Rotatorenmanschette und Akromioplastik vom 1 0. Februar 201 7. D ie geplante Capsular

Reconstruction , welche eine Reparatur der Infraspinatussehne erfor dere , sei bei zu stark retrahierter

Infraspinatussehnenruptur nicht mehr durchführbar gewesen.

Es bestehe keine rekonstruktive Situation. Aktuell gehe es um die Remobilisation der Schulter. Schwere Ar beiten seien kaum mehr zumutbar und auch jegliche operative n Massnahmen würden k eine volle Belastbarkeit und schwere Arbeit mehr ermöglichen (S. 2). 3.11

Eine erneute Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ in der A.___ Klinik erfolgte drei Monate postoperativ. Dabei zeigte sich, dass sich die Beweglichkeit nur minim verbessert habe. Die Schmerzen seien etwas besser geworden. Die weiteren Mög lichkeiten seien besprochen worden. Mit einer Latissimus - dorsi -Transfer-Opera tion sollte ein Überwinden der Horizontalen ermöglicht werden mit einer Verbes serung der Schmerzsituation. Allerdings seien auch damit Überkopfarbeiten nicht möglich. Die inverse Schulterprothese sei die letzte Möglichkeit zur Verbesserung der Situation, wobei der Beschwerdeführer hierfür zu jung sei. E ine Überkopfar beit wäre auch nicht mehr möglich (vgl. Bericht vom 3. Mai 2017, Urk. 7/44 S. 1 f.). 3.12

Am 4. Mai 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/42). Dieser hielt unter anderem fest, dass der geschilderte Mechanismus vom 1 1. November 2016 (richtig wohl 3 0. November 2016) aus medizinischer Sicht geeignet sei, eine Schädigung im Sinne einer richtungsgebenden Verschlim merung bei vorbestehender Degeneration auszulösen. Die Diagnose einer unfall ähnlichen Körperschädigung liege vor, weshalb aus juristischer Sicht zu prüfen sei, ob ein sinnfälliges Ereignis vorliege (S. 4). 3.13

Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Mai 2017 durch eine Mitarbeiterin der Be schwerdegeg nerin zum zweiten Ereignis befragt . Dabei gab er unter anderem an, dass das gestapelte Restpapier von Hand zusammengemacht und von Tischhöhe auf den Boden gehoben werden müsse. Mit halbgestreckten Hände n habe er das Papier hochgehoben und den Körper nach links abgedreht. Beim Abdrehen habe die Hand, welche vorher habe greifen können , den Stapel nicht mehr halten kön nen . Er habe plötzlich unglaubliche Schmerzen verspürt und ein «Tick» gehört. Sowohl d er Arm als auch das Papier seien nach unten gefallen . Im Durchschnitt erledige er diese Arbeit ein- bis zweimal pro Woche. Je nach Papierart sei der Stapel schwerer oder leichter. Ein Stapel enthalte 100 bis 150 Blätter mit einem Format von 92x65cm. Es gebe unterschiedliche Papierdicken. An diesem Tag habe es sich um 170g schweres, glänzendes Papier ge handelt . Diese Arbeit mache er seit 26 bis 27 Jahren (vgl. Bericht vom 2 4. Mai 2017, Urk. 7/52 S. 1 f.). 3.14

Am 1 7. Januar 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/95).

Dieser kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2016 lediglich eine Kontusion im Bereich der ventralen Schulter er litten habe . Zusätzliche strukturelle Läsionen, welche objektivierbar wären, seien nicht überwiegend wahrscheinlich. Der vom Beschwerdeführer demonstrierte Kontusionsbereich liege weder im Bereich der Supraspinatussehne noch im Be reich des Infraspinatus , sodass weder vom Mechanismus noch von der Lokalisa tion her ein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenläsion gegeben sei. Kontusionen würden nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abhei len. Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nach der Infiltration schmerzfrei gewesen und habe die Arbeit nach zwei Wochen wieder aufnehmen können, sodass im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Status quo sine angenom men werden könne. Eine richtungsgebende Verschlimmerung durch eine Kontu sion im ventralen Schulterbereich bei allfälliger Vorschädigung der Supraspi natus

- und Infraspinatussehne sei aufgrund der örtlichen Distanz zwischen Kon tusionsbereich und dem anatomischen Verlauf der Sehnen sowie dem nicht adä quaten Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 f.). 4.

Vorab gilt es hinsichtlich des anwendbaren Rechts nochmals festzuhalten , dass gemäss

Übergangsbestimmungen zur Änderung

des UVG vom 25. September 2015 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden ( vorstehend E. 1.1 ).

Das Bundesgericht hat hierauf

– auch im Zusammenhang mit unfallähnlichen Kör perschädigungen - bereits wiederholt hingewiesen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 3, 8C_325/2017 vom 2 6. Okto ber 2017 E. 2 und 8C_555/2016 vom 1 3. Juni 2017 E. 2.1 ). Zudem ver wies es in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Anwendung noch nicht in Kraft ste henden Rechts, die sogenannte Vorwir kung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 1 2. September 2018 E. 7).

Die vorliegend in Frage stehenden Ereignisse haben sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet , weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Be schwerdeführers unbeachtlich sind und offen bleiben kann, wie der Sachverhalt nach neuem Recht zu beurteilen wäre . Zu erwähnen bleibt, dass durch den Weg fall des Erfordernisses des äusseren Faktors bei den unfallähnlichen Körperschä digungen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Änderung des bisherigen Rechts und nicht lediglich eine Konkretisierung vorgenommen wurde (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 112 zu Art. 4) . 5 . 5.1

Das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 hatte gestützt auf die schlüssige, nachvoll ziehbare und überzeugende kreisärztlich e Beurteilung (vorstehend E. 3.9 und E. 3.14, vgl. diesbezüglich auch die Foto aufnahme in Urk. 7/27 S. 2 ) lediglich eine Kontusion im Bereich der vent ralen Schulter zur Folge und ist ,

auch aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Kontusionsbereich sowie der anatomischen Lo kalisation von

Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ,

nicht als ursächlich für die erlittene Rotatorenmanschettenruptur zu beachten . Da Kontusionen nach all gemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abheilen, war der diesbezügliche Sta tus quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt der Arbeitsauf nahme am 1 9. November 2016 erreicht . Darauf ist abzustellen. Entsprechend be steht aufgrund dieses Ereignisses kein Anspruch auf weitere Leistungen mehr . Dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbest ritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Wei tere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 5.2

Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig eine allfällige Leistungs pflicht bezüglich des Ereignis ses vom 3 0. November 201 6. Der Beschwerdeführer hat den Hergang ausführlich geschildert (vorstehend E. 3.7; E. 3.13). A nhand der Akten ist das einspracheweise geltend gemachte Sturz ereignis (vgl. Urk. 7/73 S. 2)

nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , wo bei i nsbesondere auf die am 2 4. Mai 2017 erfolgte Befragung des Beschwerde führers h inzuweisen ist . Im entsprechenden Bericht – welcher vom Beschwerde führer unterschrieben wurde – wird ein Sturzereignis etwa auf die Schulter oder die Hand/Arm in kein er Weise erwähnt . Es wird einzig angegeben, dass er k nien geblieben sei (vgl. Urk. 7/52 S. 1 ). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c).

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von keinem Sturzereignis ausgegangen. Ein solches wird vom Beschwerdeführer i n der Beschwerde denn auch nicht mehr geltend gemacht. 5.3

Die Parteien sind sich auch darin einig , dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 3 oben ; Urk. 6 S. 4 Ziff. 5.1; Urk. 7/64 S. 1 unten ). So fehlt es an einem – für die Qualifi kation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gestützt auf die Schil derungen des Beschwerdeführers war der natürliche Ablauf der Körper bewegung nicht durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 1 0. April 2014 E. 4.2). Ebenfalls fehlen bei ei nem mit beiden Händen getragenen Papierstapel mit einem Gewicht von zirka 15 bis 17 kg (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 Ziff. 8; Urk. 7/52 S. 2; Urk. 7/53) unter Berücksichtigung der beruflichen Gewöhnung

– der Beschwer deführer übt diese Tätigke it nach eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ein- bis zweimal pro Woche aus (vgl. Urk. 7/52 S. 2 ) - Anhaltspunkte für eine ausser ordentliche Überanstrengung (vgl. hierzu etwa die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_246/20 11 vom 2 5. August 2011 E. 4.4). 5 .4

Zu prüfen bleibt, ob das fragliche Ereignis allenfalls unfallähnlich war. Mit der diagnostizierten Rotator enmanschettenruptur (vgl. Urk. 7/12 ) ist aus medizini scher Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV ausgewiesen (vgl. hierzu BGE 123 V 43 ).

Dem geschilderten Ereignis fehlt es allerdings an einem zur Bejahung des äusse ren Faktors erforderlichen gesteigerten Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vorstehend E. 1.8 ). Der beschriebene Bewegungsablauf ist - auch wenn dieser m it einer Drehung verbunden war

- eine für den Beschwerdeführer alltäg liche berufliche Handlung , welche er nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten mehrmals wöchentlich ausübt (vgl. Urk. 7/52 S. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine komplexe körpereigene Bewegung. So hob er einzig den Papierstapel auf und drehte sich selbst nach links , wobei ihm die Kraft versagte . Ein allgemein gesteigertes Gefährdungspotential für eine Schulterverletzung ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. D ie vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) betreffen einerseits das Heben und Drehen des Gegenstandes selbst sowie andererseits Drehungen der versicherten Person mit erlittenen Knie verletzungen , weshalb sie nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch keine Störung des Bewegungsablaufes und somit kein zur Unkontrolliertheit führendes Moment aufgetreten. Dies wäre beispielsweise bei einem Moment in Form der Plötzlichkeit oder Brüskheit anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 3.3.1 und 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.3). Viel mehr versagte ihm bei einer natürlichen, gewohnten Bewegung ausschliesslich die Kraft und er verspürte plötzliche Schmerzen in der Schulter. Einzig einschies sende Schmerzen als Symptome einer Schädigung fallen indessen ausser Be tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten (vorstehend E. 1.8). Eine physiologisch normale und psychologisch be herrschte Beanspruchung des Körpers wurde vorliegend nicht überstiegen. Mit Blick auf den geschilderten Hergang fehlt es damit trotz entsprechender Verlet zung an einem sinnfälligen Ereignis , womit auch das Vorliegen einer unfallähn lichen Kö rperschädigung zu verneinen ist. 5.5

Zusammenfassend steht somit fest, dass der Status quo sine hin sichtlich des Er eignisses vom 3 1. Oktober 2016 bereits am 1 9. November 2016 erreicht war und hinsichtlich des Ereignisses vom 3 0. November 2016 weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der Unfallversicherung unter Verzicht auf eine Rückforderung dem nach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am

E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor all enfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.6 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.7 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).

E. 1.8 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art.

E. 2 Der Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. No vember 2016 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2018 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurtei lung hinsichtlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2016 der Status quo sine am 1 9. November 2016 erreicht gewesen sei, weshalb kein Anspruch auf weitere Leis tungen mehr bestehe und dieses Unfallereignis daher auch nicht ursächlich für das Ereignis vom 3 0. November 2016 sein könne (S. 4). In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. November 2016 sei ein Sturz nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Heben von Papier mit einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen stelle keinen sinnfälligen Vorgang über eine alltägliche Lebensverrichtung hinaus dar. Es liege somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb kein An spruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. November 2016 bestehe (S. 6).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich das Ereignis vom 3 0. November 2016 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet habe und demzufolge ge mäss den Übergangsbestimmungen das alte Recht anzuwenden sei (S. 4). Das Ereignis vom 3 0. November 2016 erfülle mangels eines sinnfälligen Ereignisses die Voraussetzungen für eine unfallähnli che Körperschädigung nicht (S. 6 f. ).

E. 2.2 Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer ( Urk. 1), er stelle das Ergebnis der medizinischen Abklärungen nicht in Frage, wonach das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 die Rotatorenmanschettenruptur nicht kausal hervorgerufen habe .

Auch be streite er nicht, dass das Ereignis vom 3 0. November 2016 keinen Unfall darstelle. Allerdings handle es sich dabei um eine unfall ähnliche Körperschädigung . Das fragliche Ereignis habe sich einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Rechts er eignet. Daher seien die grundlegenden Wertungen des neuen Rechts bei der Aus legung des alte n Rechts einfliessen zu lassen (S. 3). Es lägen keine medizinischen Hinweise vor , wonach die erlittene Rotatorenmanschettenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Nach neuem Recht bestünde daher zweifelslos Anspruch auf Leistungen (S. 4) . Durch das gleichzeitige Heben eines relativ schweren Gegenstandes und einer Drehbewegung liege ein gestei gertes Gefährdungspotential vor. Es seien ihm daher die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 0. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 3.1 Am 3 1. Oktober 2016 kollidierte die linke Schulter des Beschwerdeführer s gemäss Unfallmeldung vom 2 3. November 2016 ( Urk. 7/1) beim Wechseln der Druckplat ten mit der Ec ke d es Druckturms. Als Verletzung wurde eine Prellung der linken Schulter angegeben (vgl. Ziff. 6, Ziff. 9).

E. 3.2 Die am 2 3. Dezember 2016 erfolgte MR- Arthrographie der linken Schulter zeigte einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal auch der Infraspinatussehne mit entsprechender Retraktion der Muskelbäuche bei noch guter Muskelqualität. Ausserdem waren leichte Knorpelschäden im Schultergelenk sowie Zeichen einer mässigen Arthrose

des Akromiok lavicular gelenks (AC -Gelenk)

ohne wesentliche Kapselhypertrophie ersichtlich (vgl. Urk. 7/12).

E. 3.3 Mit Bericht vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/17) diagnostizierten die Ärzte der A.___ Klinik eine Ruptur der Supraspinatussehne und eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne der linken Schulter mit LBS- Tendinopathie (S. 1). Der Sup raspinatussehnenstumpf zeige sich deutlich retrahiert , so dass keine Naht mehr möglich sein werde. Daher sei eine superior

Capsel-Reconstruction , Infraspinatus sehnennaht und LBS- Tendinopat h ie geplant (S. 2).

E. 3.4 Dem am 1 8. Januar 2017 durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen ( Urk. 7/16) ist zu entnehmen, dass er am 3 1. Oktober 2016 die Platte habe wech seln wollen und dabei in die Maschine reingekracht sei. Daraufhin habe er den Arm nicht mehr richtig bewegen können (S. 1 Ziff. 1). Als Besonderes erwähnte er das Anschlagen an der Maschine beim Auswechseln der Platte (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerden hätten sich direkt danach bemerkbar gemacht (S. 1 Ziff. 4).

E. 3.5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, informierte mit Arztzeugnis vom 1. Februar 2017 ( Urk. 7/20) über die am 1 6. Dezember 2016 erfolgte Behandlung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 3 1. Oktober 2016 auf die linke Schulter gestürzt sei und sofort Schmer zen verspürt habe . Durch eine am 1 1. November 2016 erfolgte Infiltration sei eine leichte vorübergehende Linderung eingetreten ( Ziff. 1-2). Als Diagnose erwähnte

Dr. B.___

eine Rotatorenläsion der linken Schulter durch einen am 3 1. Oktober 2016 erlittenen Sturz, einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal der Inf raspinatussehne ( Ziff. 5).

E. 3.6 Am 1 0. Februar 2017 erfolgte in der A.___ Klinik bei nicht rekonstruierbarer Ruptur der Infraspinatussehne und der Supraspinatussehne der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma eine Arthroskopie, eine LBS- Tenotomie sowie eine Akromioplastik und ein Débridement der Rotatorenman schette der linken Schulter . Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich insge samt regelrecht gestaltet (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/23 ; Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/30 ; vgl. auch korrigierter Operati onsbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 7/37 ).

E. 3.7 Anlässlich einer am 1 7. Februar 2017 erfolgten Besprechung des Beschwerdefüh rers mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfallher gang geschildert: Er habe am 3 1. Oktober 2016 bei der Arbeit eine Druckplatte wechseln müssen und sei – mit der Druckplatte in der Hand haltend – sehr schnell gegangen. Dabei habe er in leicht nach rechts gekrümmter Haltung sehr heftig mit der linken Schulter an der abgerundeten Ecke aus Metall angestossen. Dies sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe ein paar Minuten Pause gemacht und da nach trotz Schmerzen weitergearbeitet . Am Tag danach sei die angeschlagene Stelle schwarz gewesen. Da er weiterhin Schmerzen gehabt habe, sei er zirka eine Woche später zum H ausarzt gegangen, welcher ihm eine Spritze verabreicht habe. Danach seien die Schmerzen weg gewesen. Nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit habe er wieder gearbeitet . Er habe wohl Schme rzen gehabt, aber weniger stark . Am Mittwoch der zweiten Woche habe er Restpapier zusammengefügt . Er habe einen Stapel mit 100 bis 150 Bogen ( 92x65cm )

und einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen angehoben. D ie linke Hand/Arm habe nicht gehalten, sei ohne Kraft gewesen und es habe ihm den linken Arm hinuntergerissen, sodass er mit seinem Oberkörper und hängendem linken Arm nach links gekippt, aber nicht gestürzt sei . Er sei ein paar Minuten in dieser Haltung verharrt . Es sei extrem schmerzhaft gewesen. Er h abe ein Knirschen gehört, als es ihm den linken Arm hinuntergerissen habe. Dr. B.___ habe ihn falsch verstanden. Er sei nicht gestürzt, als es ih m den Arm hinuntergerissen habe . S eit der Operation habe er stärkere Schmerzen und nehme weiterhin Schmerzmedikamente. Er sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Urk. 7/26 S. 1 f.).

D er Beschwerdeführer informierte die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2017 telefonisch darüber, dass er nicht mehr sicher sei, ob er nicht dennoch auf die linke Hand gestürzt sei, als ihm dieser Papierstapel die linke Hand/Arm hinuntergerissen respektive er keine Kraft mehr gehabt habe (vgl. Te lefonnotiz vom 2 0. Februar 2017, Urk. 7/28).

E. 3.8 M it Schreiben v om 2 6. Februar 2017 ( Urk. 7/35) erklärte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Erstbehandlung am 8. Novem ber 2016 erfolgt sei. Der Befund habe eine lokale Druckdolenz vorne unterhalb der Clavicula vereinbar mit Prozessus

coracoideus /Bursa subacromialis gezeigt . Der Rönt g en befund

s ei normal gewesen . Anlässlich der am 1 1. November 2016 erfolgten Konsultation hätten sich die Beschw erden nur wenig besser gezeigt, weshalb eine Infiltration erfolgt sei . Am 1 4. u nd 1 6. November 2016 habe sich eine deutliche subjektive und objektive Besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei a m 1 6. November 2016 praktisch schmerzfrei gewesen und der linke Arm habe aktiv 180 ° eleviert werden können. Ab dem 1 9. November 2016 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden . Am 7. Dezember 2016 habe sich der Beschwerdefüh rer erneut gemeldet, da er nach dem Heben einer Last wieder akute Schmerzen an der gleichen Stelle verspürt habe. Er sei wiederum zu 100 % arbeitsunfähig.

E. 3.9 Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 7. März 201 7. Dieser hielt fest, dass Beschwerden subjektiv seien und nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem 3 1. Oktober 2016 be stünden. Ein Anprallen subclaviculär sei allerdings kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur . Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass das zweite Ereignis zumindest teilkausal im Sinne einer richtungsgebenden Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei (vgl. Urk. 7/32).

E. 3.10 Mit Bericht vom 2 2. März 2017 ( Urk. 7/39) informierte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___ Klinik, über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ. Dabei stellte sie folgende Diagnose (S. 1): - n icht rekonstruierbare Ruptur der Infraspinatussehne und Supraspinatus sehne

der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma mit/bei: - Arthroskopie, LBS- Tenotomie, Débridement der Rotatorenmanschette und Akromioplastik vom 1 0. Februar 201 7. D ie geplante Capsular

Reconstruction , welche eine Reparatur der Infraspinatussehne erfor dere , sei bei zu stark retrahierter

Infraspinatussehnenruptur nicht mehr durchführbar gewesen.

Es bestehe keine rekonstruktive Situation. Aktuell gehe es um die Remobilisation der Schulter. Schwere Ar beiten seien kaum mehr zumutbar und auch jegliche operative n Massnahmen würden k eine volle Belastbarkeit und schwere Arbeit mehr ermöglichen (S. 2).

E. 3.11 Eine erneute Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ in der A.___ Klinik erfolgte drei Monate postoperativ. Dabei zeigte sich, dass sich die Beweglichkeit nur minim verbessert habe. Die Schmerzen seien etwas besser geworden. Die weiteren Mög lichkeiten seien besprochen worden. Mit einer Latissimus - dorsi -Transfer-Opera tion sollte ein Überwinden der Horizontalen ermöglicht werden mit einer Verbes serung der Schmerzsituation. Allerdings seien auch damit Überkopfarbeiten nicht möglich. Die inverse Schulterprothese sei die letzte Möglichkeit zur Verbesserung der Situation, wobei der Beschwerdeführer hierfür zu jung sei. E ine Überkopfar beit wäre auch nicht mehr möglich (vgl. Bericht vom 3. Mai 2017, Urk. 7/44 S. 1 f.).

E. 3.12 Am 4. Mai 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/42). Dieser hielt unter anderem fest, dass der geschilderte Mechanismus vom 1 1. November 2016 (richtig wohl 3 0. November 2016) aus medizinischer Sicht geeignet sei, eine Schädigung im Sinne einer richtungsgebenden Verschlim merung bei vorbestehender Degeneration auszulösen. Die Diagnose einer unfall ähnlichen Körperschädigung liege vor, weshalb aus juristischer Sicht zu prüfen sei, ob ein sinnfälliges Ereignis vorliege (S. 4).

E. 3.13 Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Mai 2017 durch eine Mitarbeiterin der Be schwerdegeg nerin zum zweiten Ereignis befragt . Dabei gab er unter anderem an, dass das gestapelte Restpapier von Hand zusammengemacht und von Tischhöhe auf den Boden gehoben werden müsse. Mit halbgestreckten Hände n habe er das Papier hochgehoben und den Körper nach links abgedreht. Beim Abdrehen habe die Hand, welche vorher habe greifen können , den Stapel nicht mehr halten kön nen . Er habe plötzlich unglaubliche Schmerzen verspürt und ein «Tick» gehört. Sowohl d er Arm als auch das Papier seien nach unten gefallen . Im Durchschnitt erledige er diese Arbeit ein- bis zweimal pro Woche. Je nach Papierart sei der Stapel schwerer oder leichter. Ein Stapel enthalte 100 bis 150 Blätter mit einem Format von 92x65cm. Es gebe unterschiedliche Papierdicken. An diesem Tag habe es sich um 170g schweres, glänzendes Papier ge handelt . Diese Arbeit mache er seit 26 bis 27 Jahren (vgl. Bericht vom 2 4. Mai 2017, Urk. 7/52 S. 1 f.).

E. 3.14 Am 1 7. Januar 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/95).

Dieser kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2016 lediglich eine Kontusion im Bereich der ventralen Schulter er litten habe . Zusätzliche strukturelle Läsionen, welche objektivierbar wären, seien nicht überwiegend wahrscheinlich. Der vom Beschwerdeführer demonstrierte Kontusionsbereich liege weder im Bereich der Supraspinatussehne noch im Be reich des Infraspinatus , sodass weder vom Mechanismus noch von der Lokalisa tion her ein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenläsion gegeben sei. Kontusionen würden nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abhei len. Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nach der Infiltration schmerzfrei gewesen und habe die Arbeit nach zwei Wochen wieder aufnehmen können, sodass im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Status quo sine angenom men werden könne. Eine richtungsgebende Verschlimmerung durch eine Kontu sion im ventralen Schulterbereich bei allfälliger Vorschädigung der Supraspi natus

- und Infraspinatussehne sei aufgrund der örtlichen Distanz zwischen Kon tusionsbereich und dem anatomischen Verlauf der Sehnen sowie dem nicht adä quaten Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 f.). 4.

Vorab gilt es hinsichtlich des anwendbaren Rechts nochmals festzuhalten , dass gemäss

Übergangsbestimmungen zur Änderung

des UVG vom 25. September 2015 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden ( vorstehend E. 1.1 ).

Das Bundesgericht hat hierauf

– auch im Zusammenhang mit unfallähnlichen Kör perschädigungen - bereits wiederholt hingewiesen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 3, 8C_325/2017 vom 2 6. Okto ber 2017 E. 2 und 8C_555/2016 vom 1 3. Juni 2017 E. 2.1 ). Zudem ver wies es in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Anwendung noch nicht in Kraft ste henden Rechts, die sogenannte Vorwir kung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 1 2. September 2018 E. 7).

Die vorliegend in Frage stehenden Ereignisse haben sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet , weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Be schwerdeführers unbeachtlich sind und offen bleiben kann, wie der Sachverhalt nach neuem Recht zu beurteilen wäre . Zu erwähnen bleibt, dass durch den Weg fall des Erfordernisses des äusseren Faktors bei den unfallähnlichen Körperschä digungen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Änderung des bisherigen Rechts und nicht lediglich eine Konkretisierung vorgenommen wurde (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 112 zu Art. 4) . 5 . 5.1

Das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 hatte gestützt auf die schlüssige, nachvoll ziehbare und überzeugende kreisärztlich e Beurteilung (vorstehend E. 3.9 und E. 3.14, vgl. diesbezüglich auch die Foto aufnahme in Urk. 7/27 S. 2 ) lediglich eine Kontusion im Bereich der vent ralen Schulter zur Folge und ist ,

auch aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Kontusionsbereich sowie der anatomischen Lo kalisation von

Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ,

nicht als ursächlich für die erlittene Rotatorenmanschettenruptur zu beachten . Da Kontusionen nach all gemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abheilen, war der diesbezügliche Sta tus quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt der Arbeitsauf nahme am 1 9. November 2016 erreicht . Darauf ist abzustellen. Entsprechend be steht aufgrund dieses Ereignisses kein Anspruch auf weitere Leistungen mehr . Dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbest ritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Wei tere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 5.2

Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig eine allfällige Leistungs pflicht bezüglich des Ereignis ses vom 3 0. November 201 6. Der Beschwerdeführer hat den Hergang ausführlich geschildert (vorstehend E. 3.7; E. 3.13). A nhand der Akten ist das einspracheweise geltend gemachte Sturz ereignis (vgl. Urk. 7/73 S. 2)

nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , wo bei i nsbesondere auf die am 2 4. Mai 2017 erfolgte Befragung des Beschwerde führers h inzuweisen ist . Im entsprechenden Bericht – welcher vom Beschwerde führer unterschrieben wurde – wird ein Sturzereignis etwa auf die Schulter oder die Hand/Arm in kein er Weise erwähnt . Es wird einzig angegeben, dass er k nien geblieben sei (vgl. Urk. 7/52 S. 1 ). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c).

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von keinem Sturzereignis ausgegangen. Ein solches wird vom Beschwerdeführer i n der Beschwerde denn auch nicht mehr geltend gemacht. 5.3

Die Parteien sind sich auch darin einig , dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 3 oben ; Urk. 6 S. 4 Ziff. 5.1; Urk. 7/64 S. 1 unten ). So fehlt es an einem – für die Qualifi kation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gestützt auf die Schil derungen des Beschwerdeführers war der natürliche Ablauf der Körper bewegung nicht durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 1 0. April 2014 E. 4.2). Ebenfalls fehlen bei ei nem mit beiden Händen getragenen Papierstapel mit einem Gewicht von zirka 15 bis 17 kg (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 Ziff. 8; Urk. 7/52 S. 2; Urk. 7/53) unter Berücksichtigung der beruflichen Gewöhnung

– der Beschwer deführer übt diese Tätigke it nach eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ein- bis zweimal pro Woche aus (vgl. Urk. 7/52 S. 2 ) - Anhaltspunkte für eine ausser ordentliche Überanstrengung (vgl. hierzu etwa die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_246/20

E. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegun g bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar ge wordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art.

E. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ablie gen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschies senden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Kör perschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschrie benen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zu trifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2.

E. 11 vom 2 5. August 2011 E. 4.4). 5 .4

Zu prüfen bleibt, ob das fragliche Ereignis allenfalls unfallähnlich war. Mit der diagnostizierten Rotator enmanschettenruptur (vgl. Urk. 7/12 ) ist aus medizini scher Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV ausgewiesen (vgl. hierzu BGE 123 V 43 ).

Dem geschilderten Ereignis fehlt es allerdings an einem zur Bejahung des äusse ren Faktors erforderlichen gesteigerten Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vorstehend E. 1.8 ). Der beschriebene Bewegungsablauf ist - auch wenn dieser m it einer Drehung verbunden war

- eine für den Beschwerdeführer alltäg liche berufliche Handlung , welche er nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten mehrmals wöchentlich ausübt (vgl. Urk. 7/52 S. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine komplexe körpereigene Bewegung. So hob er einzig den Papierstapel auf und drehte sich selbst nach links , wobei ihm die Kraft versagte . Ein allgemein gesteigertes Gefährdungspotential für eine Schulterverletzung ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. D ie vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) betreffen einerseits das Heben und Drehen des Gegenstandes selbst sowie andererseits Drehungen der versicherten Person mit erlittenen Knie verletzungen , weshalb sie nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch keine Störung des Bewegungsablaufes und somit kein zur Unkontrolliertheit führendes Moment aufgetreten. Dies wäre beispielsweise bei einem Moment in Form der Plötzlichkeit oder Brüskheit anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 3.3.1 und 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.3). Viel mehr versagte ihm bei einer natürlichen, gewohnten Bewegung ausschliesslich die Kraft und er verspürte plötzliche Schmerzen in der Schulter. Einzig einschies sende Schmerzen als Symptome einer Schädigung fallen indessen ausser Be tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten (vorstehend E. 1.8). Eine physiologisch normale und psychologisch be herrschte Beanspruchung des Körpers wurde vorliegend nicht überstiegen. Mit Blick auf den geschilderten Hergang fehlt es damit trotz entsprechender Verlet zung an einem sinnfälligen Ereignis , womit auch das Vorliegen einer unfallähn lichen Kö rperschädigung zu verneinen ist. 5.5

Zusammenfassend steht somit fest, dass der Status quo sine hin sichtlich des Er eignisses vom 3 1. Oktober 2016 bereits am 1 9. November 2016 erreicht war und hinsichtlich des Ereignisses vom 3 0. November 2016 weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der Unfallversicherung unter Verzicht auf eine Rückforderung dem nach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00061

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom 2 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1960, war seit dem 1. März 2008 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 3 1. Oktober 2016 beim Wechseln der Druckplatten mit der linken Schulter mit der Ecke des Druckturms kollidierte (vgl. Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte am 8. November 2016 durch

Dr. med. Z.___ , wobei eine lo kale Druckdolenz vorne unterhalb der Clavicula v ereinbar mit Prozessus

cora coi deus /Bursa subacromialis diagnostiziert wurde ( Urk. 7/35 ). Die Suva erbrachte die g esetzlichen Leistungen ( Urk. 7/3-4 ). Am 1 9. November 2016 nahm der Ver sicherte die Arbeit wieder zu 100 % auf ( vgl. Urk. 7/35).

Am 3 0. November 2016 verspürte d er Versicherte beim Heben eines Papierstapels akute

Schmerzen in der linken Schulter ( vgl. Urk. 7/26; Urk. 7/52). Die medizini schen Abklärunge n ergaben im Wesentlichen eine Ruptur der Supraspinatus sehne , eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne

sowie e ine

Tendinopathie der langen Bizepssehne ( LBS; vgl. Urk. 7/12; Urk. 7/17; Urk. 7/20). Am 1 0. Februar 2017 wurde eine Arthroskopie , eine

LBS- Tenotomie sowie eine Akromioplastik und ein Débridement der Rotatorenma nschette durchgeführt ( Urk. 7/23; Urk. 7/30 ). 1.2

Mit Verfügung vom 2 9. Juni 2017 ( Urk. 7/64) lehnte die Suva eine Leistungs pflicht über den 3 0. Juni 2017 hinaus ab, da das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 nicht ursächlich für die andauernden Schulterprobleme sei und das Ereignis vom 3 0. November 2016 weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädi gung darstelle. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache ( Urk. 7/73) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 ( Urk. 7/96 = Urk.

2) ab. Die zuständige Krankenkasse zog ihre vorsorglich erhobene Einsprache wieder zurück ( Urk. 7/71 ; Urk. 7/76). 2.

Der Versicherte erhob am 8. März 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 6. Februar 2018 ( Urk.

2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. No vember 2016 zu erbringen ( Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. April 2018 ( Urk.

6) die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 3 1. Oktober und 3 0. November 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1). 1.3

Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor all enfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäg lichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Unge wöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinn fälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Ver änderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.6

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.7

Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Fol gen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und fol gende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Ein wirkung den Unfällen gleichgestellt:

a.

Knochenbrüche; b.

Verrenkungen von Gelenken;

c.

Meniskusrisse; d.

Muskelrisse; e.

Muskelzerrungen; f.

Sehnenrisse; g.

Bandläsionen; h.

Trommelfellverletzungen. Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfall versicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202). 1.8

Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt nament lich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben un fallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädi gende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegun g bestehen (Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).

Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädi gungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 1 4. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbeson dere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belas tenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar ge wordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesge richts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).

Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Mo ment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Ablie gen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschies senden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Kör perschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschrie benen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zu trifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungseinstellung im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.

2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurtei lung hinsichtlich des Ereignisses vom 3 1. Oktober 2016 der Status quo sine am 1 9. November 2016 erreicht gewesen sei, weshalb kein Anspruch auf weitere Leis tungen mehr bestehe und dieses Unfallereignis daher auch nicht ursächlich für das Ereignis vom 3 0. November 2016 sein könne (S. 4). In Bezug auf das Ereignis vom 3 0. November 2016 sei ein Sturz nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Das Heben von Papier mit einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen stelle keinen sinnfälligen Vorgang über eine alltägliche Lebensverrichtung hinaus dar. Es liege somit keine unfallähnliche Körperschädigung vor, weshalb kein An spruch auf Versicherungsleistungen aufgrund des Ereignisses vom 3 0. November 2016 bestehe (S. 6).

In der Beschwerdeantwort ( Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass sich das Ereignis vom 3 0. November 2016 vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet habe und demzufolge ge mäss den Übergangsbestimmungen das alte Recht anzuwenden sei (S. 4). Das Ereignis vom 3 0. November 2016 erfülle mangels eines sinnfälligen Ereignisses die Voraussetzungen für eine unfallähnli che Körperschädigung nicht (S. 6 f. ). 2.2

Demgegenüber erklärte der Beschwerdeführer ( Urk. 1), er stelle das Ergebnis der medizinischen Abklärungen nicht in Frage, wonach das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 die Rotatorenmanschettenruptur nicht kausal hervorgerufen habe .

Auch be streite er nicht, dass das Ereignis vom 3 0. November 2016 keinen Unfall darstelle. Allerdings handle es sich dabei um eine unfall ähnliche Körperschädigung . Das fragliche Ereignis habe sich einen Monat vor Inkrafttreten des neuen Rechts er eignet. Daher seien die grundlegenden Wertungen des neuen Rechts bei der Aus legung des alte n Rechts einfliessen zu lassen (S. 3). Es lägen keine medizinischen Hinweise vor , wonach die erlittene Rotatorenmanschettenruptur vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Nach neuem Recht bestünde daher zweifelslos Anspruch auf Leistungen (S. 4) . Durch das gleichzeitige Heben eines relativ schweren Gegenstandes und einer Drehbewegung liege ein gestei gertes Gefährdungspotential vor. Es seien ihm daher die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (S. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen weiteren Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Am 3 1. Oktober 2016 kollidierte die linke Schulter des Beschwerdeführer s gemäss Unfallmeldung vom 2 3. November 2016 ( Urk. 7/1) beim Wechseln der Druckplat ten mit der Ec ke d es Druckturms. Als Verletzung wurde eine Prellung der linken Schulter angegeben (vgl. Ziff. 6, Ziff. 9). 3.2

Die am 2 3. Dezember 2016 erfolgte MR- Arthrographie der linken Schulter zeigte einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal auch der Infraspinatussehne mit entsprechender Retraktion der Muskelbäuche bei noch guter Muskelqualität. Ausserdem waren leichte Knorpelschäden im Schultergelenk sowie Zeichen einer mässigen Arthrose

des Akromiok lavicular gelenks (AC -Gelenk)

ohne wesentliche Kapselhypertrophie ersichtlich (vgl. Urk. 7/12). 3.3

Mit Bericht vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 7/17) diagnostizierten die Ärzte der A.___ Klinik eine Ruptur der Supraspinatussehne und eine partielle Ruptur der Infraspinatussehne der linken Schulter mit LBS- Tendinopathie (S. 1). Der Sup raspinatussehnenstumpf zeige sich deutlich retrahiert , so dass keine Naht mehr möglich sein werde. Daher sei eine superior

Capsel-Reconstruction , Infraspinatus sehnennaht und LBS- Tendinopat h ie geplant (S. 2). 3.4

Dem am 1 8. Januar 2017 durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen ( Urk. 7/16) ist zu entnehmen, dass er am 3 1. Oktober 2016 die Platte habe wech seln wollen und dabei in die Maschine reingekracht sei. Daraufhin habe er den Arm nicht mehr richtig bewegen können (S. 1 Ziff. 1). Als Besonderes erwähnte er das Anschlagen an der Maschine beim Auswechseln der Platte (S. 1 Ziff. 3). Die Beschwerden hätten sich direkt danach bemerkbar gemacht (S. 1 Ziff. 4). 3.5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheuma tologie, informierte mit Arztzeugnis vom 1. Februar 2017 ( Urk. 7/20) über die am 1 6. Dezember 2016 erfolgte Behandlung. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er am 3 1. Oktober 2016 auf die linke Schulter gestürzt sei und sofort Schmer zen verspürt habe . Durch eine am 1 1. November 2016 erfolgte Infiltration sei eine leichte vorübergehende Linderung eingetreten ( Ziff. 1-2). Als Diagnose erwähnte

Dr. B.___

eine Rotatorenläsion der linken Schulter durch einen am 3 1. Oktober 2016 erlittenen Sturz, einen Abriss der Supraspinatussehne und subtotal der Inf raspinatussehne ( Ziff. 5). 3.6

Am 1 0. Februar 2017 erfolgte in der A.___ Klinik bei nicht rekonstruierbarer Ruptur der Infraspinatussehne und der Supraspinatussehne der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma eine Arthroskopie, eine LBS- Tenotomie sowie eine Akromioplastik und ein Débridement der Rotatorenman schette der linken Schulter . Der peri

- und postoperative Verlauf habe sich insge samt regelrecht gestaltet (vgl. Operationsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/23 ; Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2017, Urk. 7/30 ; vgl. auch korrigierter Operati onsbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 7/37 ). 3.7

Anlässlich einer am 1 7. Februar 2017 erfolgten Besprechung des Beschwerdefüh rers mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfallher gang geschildert: Er habe am 3 1. Oktober 2016 bei der Arbeit eine Druckplatte wechseln müssen und sei – mit der Druckplatte in der Hand haltend – sehr schnell gegangen. Dabei habe er in leicht nach rechts gekrümmter Haltung sehr heftig mit der linken Schulter an der abgerundeten Ecke aus Metall angestossen. Dies sei sehr schmerzhaft gewesen. Er habe ein paar Minuten Pause gemacht und da nach trotz Schmerzen weitergearbeitet . Am Tag danach sei die angeschlagene Stelle schwarz gewesen. Da er weiterhin Schmerzen gehabt habe, sei er zirka eine Woche später zum H ausarzt gegangen, welcher ihm eine Spritze verabreicht habe. Danach seien die Schmerzen weg gewesen. Nach zwei Wochen Arbeitsunfähigkeit habe er wieder gearbeitet . Er habe wohl Schme rzen gehabt, aber weniger stark . Am Mittwoch der zweiten Woche habe er Restpapier zusammengefügt . Er habe einen Stapel mit 100 bis 150 Bogen ( 92x65cm )

und einem Gewicht von zirka 17 kg mit beiden Händen angehoben. D ie linke Hand/Arm habe nicht gehalten, sei ohne Kraft gewesen und es habe ihm den linken Arm hinuntergerissen, sodass er mit seinem Oberkörper und hängendem linken Arm nach links gekippt, aber nicht gestürzt sei . Er sei ein paar Minuten in dieser Haltung verharrt . Es sei extrem schmerzhaft gewesen. Er h abe ein Knirschen gehört, als es ihm den linken Arm hinuntergerissen habe. Dr. B.___ habe ihn falsch verstanden. Er sei nicht gestürzt, als es ih m den Arm hinuntergerissen habe . S eit der Operation habe er stärkere Schmerzen und nehme weiterhin Schmerzmedikamente. Er sei zu 100 % arbeits unfähig (vgl. Urk. 7/26 S. 1 f.).

D er Beschwerdeführer informierte die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 2 0. Februar 2017 telefonisch darüber, dass er nicht mehr sicher sei, ob er nicht dennoch auf die linke Hand gestürzt sei, als ihm dieser Papierstapel die linke Hand/Arm hinuntergerissen respektive er keine Kraft mehr gehabt habe (vgl. Te lefonnotiz vom 2 0. Februar 2017, Urk. 7/28). 3.8

M it Schreiben v om 2 6. Februar 2017 ( Urk. 7/35) erklärte Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Erstbehandlung am 8. Novem ber 2016 erfolgt sei. Der Befund habe eine lokale Druckdolenz vorne unterhalb der Clavicula vereinbar mit Prozessus

coracoideus /Bursa subacromialis gezeigt . Der Rönt g en befund

s ei normal gewesen . Anlässlich der am 1 1. November 2016 erfolgten Konsultation hätten sich die Beschw erden nur wenig besser gezeigt, weshalb eine Infiltration erfolgt sei . Am 1 4. u nd 1 6. November 2016 habe sich eine deutliche subjektive und objektive Besserung gezeigt. Der Beschwerdeführer sei a m 1 6. November 2016 praktisch schmerzfrei gewesen und der linke Arm habe aktiv 180 ° eleviert werden können. Ab dem 1 9. November 2016 habe eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden . Am 7. Dezember 2016 habe sich der Beschwerdefüh rer erneut gemeldet, da er nach dem Heben einer Last wieder akute Schmerzen an der gleichen Stelle verspürt habe. Er sei wiederum zu 100 % arbeitsunfähig. 3.9

Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 7. März 201 7. Dieser hielt fest, dass Beschwerden subjektiv seien und nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem 3 1. Oktober 2016 be stünden. Ein Anprallen subclaviculär sei allerdings kein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur . Es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass das zweite Ereignis zumindest teilkausal im Sinne einer richtungsgebenden Ver schlimmerung eines degenerativen Vorzustandes sei (vgl. Urk. 7/32). 3.10

Mit Bericht vom 2 2. März 2017 ( Urk. 7/39) informierte Dr. med. D.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, A.___ Klinik, über die Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ. Dabei stellte sie folgende Diagnose (S. 1): - n icht rekonstruierbare Ruptur der Infraspinatussehne und Supraspinatus sehne

der linken Schulter nach am 3 1. Oktober 2016 erlittenem Trauma mit/bei: - Arthroskopie, LBS- Tenotomie, Débridement der Rotatorenmanschette und Akromioplastik vom 1 0. Februar 201 7. D ie geplante Capsular

Reconstruction , welche eine Reparatur der Infraspinatussehne erfor dere , sei bei zu stark retrahierter

Infraspinatussehnenruptur nicht mehr durchführbar gewesen.

Es bestehe keine rekonstruktive Situation. Aktuell gehe es um die Remobilisation der Schulter. Schwere Ar beiten seien kaum mehr zumutbar und auch jegliche operative n Massnahmen würden k eine volle Belastbarkeit und schwere Arbeit mehr ermöglichen (S. 2). 3.11

Eine erneute Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ in der A.___ Klinik erfolgte drei Monate postoperativ. Dabei zeigte sich, dass sich die Beweglichkeit nur minim verbessert habe. Die Schmerzen seien etwas besser geworden. Die weiteren Mög lichkeiten seien besprochen worden. Mit einer Latissimus - dorsi -Transfer-Opera tion sollte ein Überwinden der Horizontalen ermöglicht werden mit einer Verbes serung der Schmerzsituation. Allerdings seien auch damit Überkopfarbeiten nicht möglich. Die inverse Schulterprothese sei die letzte Möglichkeit zur Verbesserung der Situation, wobei der Beschwerdeführer hierfür zu jung sei. E ine Überkopfar beit wäre auch nicht mehr möglich (vgl. Bericht vom 3. Mai 2017, Urk. 7/44 S. 1 f.). 3.12

Am 4. Mai 2017 erfolgte eine weitere kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/42). Dieser hielt unter anderem fest, dass der geschilderte Mechanismus vom 1 1. November 2016 (richtig wohl 3 0. November 2016) aus medizinischer Sicht geeignet sei, eine Schädigung im Sinne einer richtungsgebenden Verschlim merung bei vorbestehender Degeneration auszulösen. Die Diagnose einer unfall ähnlichen Körperschädigung liege vor, weshalb aus juristischer Sicht zu prüfen sei, ob ein sinnfälliges Ereignis vorliege (S. 4). 3.13

Der Beschwerdeführer wurde am 2 4. Mai 2017 durch eine Mitarbeiterin der Be schwerdegeg nerin zum zweiten Ereignis befragt . Dabei gab er unter anderem an, dass das gestapelte Restpapier von Hand zusammengemacht und von Tischhöhe auf den Boden gehoben werden müsse. Mit halbgestreckten Hände n habe er das Papier hochgehoben und den Körper nach links abgedreht. Beim Abdrehen habe die Hand, welche vorher habe greifen können , den Stapel nicht mehr halten kön nen . Er habe plötzlich unglaubliche Schmerzen verspürt und ein «Tick» gehört. Sowohl d er Arm als auch das Papier seien nach unten gefallen . Im Durchschnitt erledige er diese Arbeit ein- bis zweimal pro Woche. Je nach Papierart sei der Stapel schwerer oder leichter. Ein Stapel enthalte 100 bis 150 Blätter mit einem Format von 92x65cm. Es gebe unterschiedliche Papierdicken. An diesem Tag habe es sich um 170g schweres, glänzendes Papier ge handelt . Diese Arbeit mache er seit 26 bis 27 Jahren (vgl. Bericht vom 2 4. Mai 2017, Urk. 7/52 S. 1 f.). 3.14

Am 1 7. Januar 2018 erfolgte eine erneute kreisärztliche Beurteilung durch Dr. C.___ ( Urk. 7/95).

Dieser kam zum Schluss , dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober 2016 lediglich eine Kontusion im Bereich der ventralen Schulter er litten habe . Zusätzliche strukturelle Läsionen, welche objektivierbar wären, seien nicht überwiegend wahrscheinlich. Der vom Beschwerdeführer demonstrierte Kontusionsbereich liege weder im Bereich der Supraspinatussehne noch im Be reich des Infraspinatus , sodass weder vom Mechanismus noch von der Lokalisa tion her ein adäquates Trauma für eine Rotatorenmanschettenläsion gegeben sei. Kontusionen würden nach allgemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abhei len. Nach eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer nach der Infiltration schmerzfrei gewesen und habe die Arbeit nach zwei Wochen wieder aufnehmen können, sodass im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme ein Status quo sine angenom men werden könne. Eine richtungsgebende Verschlimmerung durch eine Kontu sion im ventralen Schulterbereich bei allfälliger Vorschädigung der Supraspi natus

- und Infraspinatussehne sei aufgrund der örtlichen Distanz zwischen Kon tusionsbereich und dem anatomischen Verlauf der Sehnen sowie dem nicht adä quaten Trauma für eine Rotatorenmanschettenruptur ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 4 f.). 4.

Vorab gilt es hinsichtlich des anwendbaren Rechts nochmals festzuhalten , dass gemäss

Übergangsbestimmungen zur Änderung

des UVG vom 25. September 2015 Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 er eignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden ( vorstehend E. 1.1 ).

Das Bundesgericht hat hierauf

– auch im Zusammenhang mit unfallähnlichen Kör perschädigungen - bereits wiederholt hingewiesen (vgl. etwa Urteile des Bundes gerichts 8C_483/2017 vom 3. November 2017 E. 3, 8C_325/2017 vom 2 6. Okto ber 2017 E. 2 und 8C_555/2016 vom 1 3. Juni 2017 E. 2.1 ). Zudem ver wies es in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die grundsätzliche Unzulässigkeit der Anwendung noch nicht in Kraft ste henden Rechts, die sogenannte Vorwir kung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 1 2. September 2018 E. 7).

Die vorliegend in Frage stehenden Ereignisse haben sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet , weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Be schwerdeführers unbeachtlich sind und offen bleiben kann, wie der Sachverhalt nach neuem Recht zu beurteilen wäre . Zu erwähnen bleibt, dass durch den Weg fall des Erfordernisses des äusseren Faktors bei den unfallähnlichen Körperschä digungen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers eine Änderung des bisherigen Rechts und nicht lediglich eine Konkretisierung vorgenommen wurde (vgl. hierzu Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 112 zu Art. 4) . 5 . 5.1

Das Ereignis vom 3 1. Oktober 2016 hatte gestützt auf die schlüssige, nachvoll ziehbare und überzeugende kreisärztlich e Beurteilung (vorstehend E. 3.9 und E. 3.14, vgl. diesbezüglich auch die Foto aufnahme in Urk. 7/27 S. 2 ) lediglich eine Kontusion im Bereich der vent ralen Schulter zur Folge und ist ,

auch aufgrund der örtlichen Distanz zwischen dem Kontusionsbereich sowie der anatomischen Lo kalisation von

Supraspinatus

- und Infraspinatussehne ,

nicht als ursächlich für die erlittene Rotatorenmanschettenruptur zu beachten . Da Kontusionen nach all gemeiner Erfahrung innerhalb von Wochen abheilen, war der diesbezügliche Sta tus quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits im Zeitpunkt der Arbeitsauf nahme am 1 9. November 2016 erreicht . Darauf ist abzustellen. Entsprechend be steht aufgrund dieses Ereignisses kein Anspruch auf weitere Leistungen mehr . Dies blieb auch vom Beschwerdeführer unbest ritten (vgl. Urk. 1 S. 3 oben). Wei tere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 5.2

Zwischen den Parteien umstritten ist denn auch einzig eine allfällige Leistungs pflicht bezüglich des Ereignis ses vom 3 0. November 201 6. Der Beschwerdeführer hat den Hergang ausführlich geschildert (vorstehend E. 3.7; E. 3.13). A nhand der Akten ist das einspracheweise geltend gemachte Sturz ereignis (vgl. Urk. 7/73 S. 2)

nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , wo bei i nsbesondere auf die am 2 4. Mai 2017 erfolgte Befragung des Beschwerde führers h inzuweisen ist . Im entsprechenden Bericht – welcher vom Beschwerde führer unterschrieben wurde – wird ein Sturzereignis etwa auf die Schulter oder die Hand/Arm in kein er Weise erwähnt . Es wird einzig angegeben, dass er k nien geblieben sei (vgl. Urk. 7/52 S. 1 ). Zudem gilt zu berücksichtigen, dass Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die «Aus sagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beein flusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c).

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von keinem Sturzereignis ausgegangen. Ein solches wird vom Beschwerdeführer i n der Beschwerde denn auch nicht mehr geltend gemacht. 5.3

Die Parteien sind sich auch darin einig , dass es sich beim fraglichen Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG gehandelt hat (vgl. Urk. 1 S. 3 oben ; Urk. 6 S. 4 Ziff. 5.1; Urk. 7/64 S. 1 unten ). So fehlt es an einem – für die Qualifi kation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Gestützt auf die Schil derungen des Beschwerdeführers war der natürliche Ablauf der Körper bewegung nicht durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 1 0. April 2014 E. 4.2). Ebenfalls fehlen bei ei nem mit beiden Händen getragenen Papierstapel mit einem Gewicht von zirka 15 bis 17 kg (vgl. hierzu Urk. 1 S. 7 Ziff. 8; Urk. 7/52 S. 2; Urk. 7/53) unter Berücksichtigung der beruflichen Gewöhnung

– der Beschwer deführer übt diese Tätigke it nach eigenen Angaben bereits seit Jahrzehnten ein- bis zweimal pro Woche aus (vgl. Urk. 7/52 S. 2 ) - Anhaltspunkte für eine ausser ordentliche Überanstrengung (vgl. hierzu etwa die Kasuistik im Urteil des Bun desgerichts 8C_246/20 11 vom 2 5. August 2011 E. 4.4). 5 .4

Zu prüfen bleibt, ob das fragliche Ereignis allenfalls unfallähnlich war. Mit der diagnostizierten Rotator enmanschettenruptur (vgl. Urk. 7/12 ) ist aus medizini scher Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit . f UVV ausgewiesen (vgl. hierzu BGE 123 V 43 ).

Dem geschilderten Ereignis fehlt es allerdings an einem zur Bejahung des äusse ren Faktors erforderlichen gesteigerten Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemeinen gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Un kontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vorstehend E. 1.8 ). Der beschriebene Bewegungsablauf ist - auch wenn dieser m it einer Drehung verbunden war

- eine für den Beschwerdeführer alltäg liche berufliche Handlung , welche er nach eigenen Angaben seit Jahrzehnten mehrmals wöchentlich ausübt (vgl. Urk. 7/52 S. 2). Dabei handelt es sich nicht um eine komplexe körpereigene Bewegung. So hob er einzig den Papierstapel auf und drehte sich selbst nach links , wobei ihm die Kraft versagte . Ein allgemein gesteigertes Gefährdungspotential für eine Schulterverletzung ist darin jedenfalls nicht zu erkennen. D ie vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.) betreffen einerseits das Heben und Drehen des Gegenstandes selbst sowie andererseits Drehungen der versicherten Person mit erlittenen Knie verletzungen , weshalb sie nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers ist auch keine Störung des Bewegungsablaufes und somit kein zur Unkontrolliertheit führendes Moment aufgetreten. Dies wäre beispielsweise bei einem Moment in Form der Plötzlichkeit oder Brüskheit anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 3.3.1 und 8C_705/2012 vom 1 7. Januar 2013 E. 3.3). Viel mehr versagte ihm bei einer natürlichen, gewohnten Bewegung ausschliesslich die Kraft und er verspürte plötzliche Schmerzen in der Schulter. Einzig einschies sende Schmerzen als Symptome einer Schädigung fallen indessen ausser Be tracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten (vorstehend E. 1.8). Eine physiologisch normale und psychologisch be herrschte Beanspruchung des Körpers wurde vorliegend nicht überstiegen. Mit Blick auf den geschilderten Hergang fehlt es damit trotz entsprechender Verlet zung an einem sinnfälligen Ereignis , womit auch das Vorliegen einer unfallähn lichen Kö rperschädigung zu verneinen ist. 5.5

Zusammenfassend steht somit fest, dass der Status quo sine hin sichtlich des Er eignisses vom 3 1. Oktober 2016 bereits am 1 9. November 2016 erreicht war und hinsichtlich des Ereignisses vom 3 0. November 2016 weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist.

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Leistungen der Unfallversicherung unter Verzicht auf eine Rückforderung dem nach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Gabathuler - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans