Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, war über seine damalige Arbeitgeberin
bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 1. Sep tember 1988 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 9/30). In der Folge wurde bei ihm am linken Knie eine mediale Hinterhornkorbhenkelmeniskusläsion festgestellt und operiert ( Urk. 9/33/6 ). Der Versicherte
war alsdann ab 1. November 1988 wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/33/3) .
Am 1 7. Juni 2015 erlitt er erneut einen Arbeitsunfall ( Urk. 9/1 ) . Hierauf zeigte sich i m MRI vom 1. Juli 2015 am linken Knie ein Knor peldefekt am medialen Femurkondylus sowie eine ausgedehnte Rissbildung in der Pars intermedia und dem H interhorn des medialen Meniskus ( Urk. 9/14 ). Im Mai 2016 wurde dem Versicherten eine UNI-Knieprothese links medial implantiert ( Urk. 9/86/1). Seine aktuelle Arbeitgeberin , d ie P ersonalberatung Y.___
GmbH
( Urk. 9/5)
meldete den Unfall wiederum der Suva ( Urk. 9/1) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/7 und 9/176 ) und teilte dem Versicherten am 2 1. Oktober 2015 mit, diese würden auf den Unfall vom 1. September 1988 umgebucht , zumal es sich beim späteren Unfall bloss um ein Bagatelltrauma handle
( Urk. 9/31 ).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 9/131 und 9/132) informierte sie ihn
am
3 1. Mai 2017
zudem dahingehend, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2017 eingestellt würden ( Urk. 9/142/1).
Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfü gung vom 4. September 2017 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 15 % zu, verneinte hingegen einen Rentenanspruch ( Urk. 9/172 ). Die vom Versicherten , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Christe , dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/178 und 9/182/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2. Februar 2018 ab ( Urk. 2). Indessen hiess sie am 1 2. Februar 2018 sein Gesuch, ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und mit Fr. 1'398.90 zu entschädigen, gut ( Urk. 9/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2018 liess der Versicherte mit Eingabe vom 7 . März 2018 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Darin beantragte er unter Beilage von Unterlagen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren ( Urk. 3/ 3-5 ) , ihm ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 42 % zuzusprechen; al les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2 ). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018
unter Beilage der Stellungnahme eines weiteren Kreisarztes ( Urk. 8/2) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde dem Versicherten in der Person von Rechtsanwalt Christe
ein unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10 ). In der Replik vom 8. Juni 2018 ( Urk. 13 S. 2) änderte der Versicherte seinen Ant rag und verlangte die Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von noch 35 % entsprechend der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 14). Die Suva hielt in der Duplik vom 1 1. Juli 2018 an der Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invali dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2 b; Urteil des Bundesge richts 9C_ 594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 2.4 und 2.6 ). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise sodann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Ihnen wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungs externe medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil 8C_737/2011 des Bundesgerichts vom 2. April 2012 E. 5.2; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 und 8C_167/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 4). 2.
2.1
Zwischen den Parteien strittig ist vorab , welches Arbeitspensum dem Beschwer deführer in angepassten Tätigkeiten z umutbar ist . Dabei stützt sich seine Argu mentation einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zufolge eines erhöhten Pausenbedarfs auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, die jenige der Beschwerdegegnerin für eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf eine kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 6 ; Urk. 7 Ziff. 27 f. und Urk. 17 Ziff. 1.1 ). 2.2
Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte am 1 2. Januar 2018 nach eigener Untersuchung (zum Befund vgl. Urk. 3/4 S. 6 f. ) einen Belastungsschmerz sowie eine rezidivierende Ergussbildung im linken Kniegelenk mit einem postoperative n Beugedefizit sowie mit einer Einschränkung der Gehstrecke und Stehdauer.
Unfallfremde Faktoren bestünden nicht. Der Erguss im rechten Kniegelenk sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In der bisherigen Tätigkeit als Trockenmaurer sei der Beschwerdeführer auf Dauer voll arbeitsunfähig. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah seit Februar 2017 zu 80 % z ugemutet werden. Ein erhöhte r Pausen bedarf erkläre sich aus der anhaltenden Schmerzsymptomatik wie auch der Ergussbil dung unter Belastung des linken Kniegelenks wie auch nun des rechten Kniege len kes unter vermehrter Belastung (zum negativen Zumutbarkeitsprofil vgl. Urk. 3/4 S. 8) .
Nach Abschluss der stationären Rehabilitation sei keine Verbesserung der Belast barkeit mehr erreicht worden. Auf Dauer werde links sehr wahrscheinlich die Implantation einer Knievollprothese notwendig, di e aber überwiegend w ahr scheinlic h nicht zu einer Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit führ en werde ( Urk. 3/4 S. 7 f.). 2.3
Der Kreisarzt PD Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, wies in seiner Aktenb eurteilung vom 19. April 2018 zuerst auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 9/120) hin. Danach
habe sich das Ausmass der physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren patholo gischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären lassen . Der Beschwerdefüh rer habe motiviert an den Therapien teilgenommen und sich bei den Hebe- und Tragetests leistungsbereit gezeigt. Er habe versucht, sich aktiv an den Therapien zu beteiligen, aber immer wieder eine Zunahme der Schwellung unter Belastung geäussert, die auch objektiv habe gemessen werden können. Dr. A.___ kam zum Schluss, unter diesen Voraussetzungen seien
d ie Schlussfolgerungen der Spezia listen in B.___
ex ante überzeugend. Die se hätten weiter festgehalten, aktuell sei die Belastbarkeit des rechten [recte: linken] Kniegelenkes bei belastungs abhängiger Schwellneigung eingeschränkt. Es sei fraglich, ob sich diese im weiteren Verlauf auf maximal mittelschwere Tätigkeiten steigern werde.
Diese Prognose sei
sodann i n der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 0. April 2017 (vgl. Urk. 9/132) geprüft worden. Die damalige Einschätzung, es sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht ,
im vergangen en Jahr sei durch ambulan te / stationäre Rehabilitationsmassnahmen keine Beschwerdebesserung erreicht worden und von w eitere n Behandlungen sei keine relevante B esserung mehr zu erwarten , sei nachvollziehbar . Die damalige Konklus ion , die Zumutbarkeitsbeur teilung gemäss Austrittsb ericht der Rehaklinik habe weiterhin Gültigkeit bzw. eine Steigerung auf mittelschwere Tätigkeit en sei bei persistierender Beschwer desymptomatik und fehlenden Behandlungsoptionen nich t möglich, sei konse quent.
Die diagnostischen Bemühungen des Operateurs, eine Erklärung für die g eklagten Schmerz en zu erhalten , seien ohne überzeugendes Ergebnis geblieben. N eben der unauffälligen SPE CT-CT vom 29. März 2017 bedeutsam
sei die Wirkung der Infiltration vom 2 1. Juni 2017 mit einem lokalen Betäubungsmittel . Diese sei gemäss Dr. C.___
erfolgt, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer dadurch kurz zeitig beschwerdefrei werde und eine arthroskopische Revision mit Teilresektion des Hoffa empfohlen werden könne, ans onsten er keine Erklärung für die Beschwerden habe. Sein Praxis-N achfolger Dr. D.___
habe drei Wochen später festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Be sserung erfahren habe. R ein pharmakologisch betrachtet , so Dr. A.___ , könne der Ort der Wirkung des lokalen Betäubungsmitt els, vorliegend das Innere des linken Kniegelenks, von der Infilt ration unbeeinflusste Schmerzen nicht erklären.
Zur RAD-Stellungnahme
( Urk. 3/4) monierte Dr. A.___ dementsprechend , Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Berichten der involvierten Ärzte ausei nandergesetzt respektive seine eigene Einschätzung nicht vor dem Hintergrund derjenigen aus B.___
diskutiert . Er beschreibe anlässlich seine s Untersuch s lediglich eine geringe Kapselschwellung , einen minimalen Erguss und die exakt gleiche Beugung/Streckung des linken Kniegelenks wie beim Klinika ustritt . Er habe also weder eine
relevante Befundverschlechterung dargetan , noch den aus gebliebenen Effekt de r I nfiltration erwähnt.
Dabei vermöge es nicht zu überzeu gen, dass die in der sechswöchigen arbeitsmedizinischen Rehabilitation von Spezialisten gewonnen en Erkenntnisse und Schlussfolgerungen weniger valid sein sollen als Dr. Z.___ s nach einmaliger ambulanter Untersuchung. Vor diesem Hintergrund sei das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge zu werten.
Zudem verwundere die Begründung des erhöhten Pausenbedarfs, da
Dr. Z.___ selbst den Erguss des rechten Kniegelenks als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben habe und dieses Kni e nicht verletzt worden sei . Für e ine indirekt unfallkausale Beein t rächtigung bestehe indes gemäss der Arbeit von Harrington ausser bei einer Lähmung oder signifikanten Beinverkürzung der verletzten Seite keine Evidenz .
Hinweise auf eine Gonarth ro se ergäben sich aus der SPECT-CT vom 2 9. März 2017 lediglich verdachtsweise und d er von Dr. Z.___ erhobene klinische Befund sei diesbezüglich u nauffällig . Demnach könne d er von ihm diagnostizierte «Erguss rechtes Kniegelenk» nur als unbestätigte Wiedergabe der Schilderung des Beschwerdeführers verstanden werden ( Urk. 8/2 S. 5-8) . 2 . 4
Damit hat Dr. A.___
alle relevanten medizinischen Unterlagen soweit nachvoll ziehbar gewürdigt. Beizupflichten ist ihm insbesondere, d ass dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017
zum stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2016 bis 1 7. Januar 2017 ein erhöhter Beweiswert zukommt, zumal dieser auf einem längeren Beobachtungszeitraum und verschiedenen Belastbar keitstests beruht. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit wurde im Austrittsbericht als aktuell ganztags zumutbar beurteilt unter Hinweis darauf, dass im weiteren Verlauf eine Steigerung auf maximal mittelschwere Tätigkeiten
möglich, aber fraglich sei .
Zu betonen ist , dass die se zumutbare Belastbarkeit aufgrund medizi nischer Überlegungen –
konkret der Knieschwellung nach den Belastungstests bei ansonsten radiologisch und laborchemisch unauffälligem Befund – gegenüber den Testergebnissen sogar explizit « etwas reduziert »
wurde . Das Belastungsprofil des linken Knies entspricht dabei in etwa demjenigen des RAD: Zumutbar sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Grund, auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke, im Knien und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ( vgl. Urk. 9/120/2 f. ).
Soweit es die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ anbelangt, ist zu ergänzen , dass dieser
am 5. April 2017 nach Kenntnisnahme des SPECT-CT erläuterte , es zeige sich keine Lockerung im Bereich der Prothese, kein Erguss im Gelenk und keine Arthrose auf der lateralen Seite. E r könne sich die Reaktionslage mit rezidivierender Schwellung nicht erklären, es handle sich allenfalls um eine Art dystrophen Effekt, wobei im Szinti ansonsten keine Hinweise für ein solches Geschehen bestünden. Die berufliche Situation müsse von der Suva noch beurteilt werden, für stark belastende Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet ( Urk. 9/128/3). In der K ontrolle vom 21. Juni 2017 klagte der Beschwer deführer über massive Beschwerden, wenn er eine Stunde langsam g ehe. Dr. C.___ konnte beim klinischen Untersuch des linken Knies allerdings nur wenig Schwellung und eine schöne Beweglichkeit feststellen. Der radiologische Befund war wiederum unauffällig.
Da d er Beschwerdeführer jedoch eine Druck dolenz von medial und lateral über dem Hoffaschen Fettkörper, aber auch bei Druck auf die Patellarseh n e an gab, zog er n ach nochmaliger Durchsicht der s zintigraphischen Aufnahmen am ehesten ein Hoffa- Impingement in Erwägung und infiltrierte zu diagnostischen Zwecken ( vgl. Urk. 9/145/2) . Wie der Beschwer deführer Dr. D.___ am 1 2. Juli 2012 erklärte , erfuhr er dadurch jedoch keinerlei Besserung. Dr. D.___ konnte im klinischen Untersuch des linken Knies weder eine Schwellung noch einen Druckschmerz über dem Hoffa, der Patellarsehen etc. , dafür aber im Bereich des medialen Femurkondylus sowie im Bereich der media len Tibia feststellen ( vgl. Urk. 9/152/3).
Demnach ist
mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass jeder Verdachtsdiagnose gewissenhaft nachgegangen und das Knie wiederholt gründlich abgeklärt wurde, jedoch keine relevanten Befunde erhoben werden konnten . Effektiv festgestellt w urde klinisch eine leichte Schwellung des linken Knies (wenn überhaupt, z .B. Urk. 9/126/3) , während die Angaben des Beschwerdeführers zum Druckschmerz
eher fragwürdig erscheinen. Mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Rehaklinik B.___ gut vereinbar sind die zuletzt
noch geklagte Beschwerdezunahme beim einstündigen Gehen
und die Beurteilung von Dr. C.___ , der
per se einzig das Knie stark belastende
Arbeiten aus schloss .
Im Übrigen lehnte der Beschwerdefüh rer e ine weitere Operation umgehend ab
( Urk. 9/152) und wurde seine Compliance ausserhalb der stationären Rehabilitation als zweifelhaft beurteilt (vgl. Urk. 9/89/3 , 9/94/3 und 9/111/3 ) , was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . Es kommt hinzu, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
im Zusammenhang mit der wesentliche n Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen wurde . So drängt sich ein Berufswechsel auf, nachdem der Beschwerdeführer immer im Baugewerbe tätig war, und befürchtet dieser nicht ohne Grund , bereits infolge seines Alters Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 9/120/2). 2.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Stellungnahme des RAD die fundierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften. Dr. A.___ hat die formellen Mängel der Stellungnahme von Dr. Z.___
–
vorab die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten
und die widersprüch liche Beurteilung der Bedeutsamkeit der Beschwerden am rechten Knie – bereits dargelegt .
Soweit Dr. Z.___ allenfalls selbst einen (im Ausmass nicht näher spezifizierten) Erguss im rechten Knie festgestellt haben sollte, was angesichts seiner Formulierung des Befundes (ohne «kein») nicht ganz auszuschliessen ist ( Urk. 3/4 S. 6), hat Dr. A.___ darüber hinaus evidenzbasiert dargetan, dass allfäl lige Beschwerden am rechten Knie nicht überwiegend wahrscheinlich eine indi rekte Unfallfolge darstellen. Im Übrigen ist Dr. A.___ b eizupflichten , dass die Untersuchung von Dr. Z.___ nichts Neues ergab bzw. nach einhelliger Meinung der Ärzte k eine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechte rung nach dem Klinikaustritt bestehen (z.B. Urk. 9/120/7 Gehdistanz 150 m, Urk. 9/145/2 starke Beschwerden erst nach einer Stunde gehen).
Dem ist hinzu zufügen, dass
z wischen ärztlicher Diagnose und Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht , weshalb die medizi nische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Die
geringfügig abweichende , den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht aber nicht genügende Beurteilung des internen Arztes
der Invalidenversicherung , die erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % leistungspflichtig wird ( Art. 28
Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG), lässt deshalb keine Zweifel an der gut abgestützten kreisärztlichen Einschätzung aufkommen. 3. 3.1
Zwischen den Parteien ferner umstritten ist der Einkommensvergleich . Beim Valideneinkommen
steht die Berücksichtigung der letzten Anstellung beim Per sonalverleih sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung beim Stundenlohn im Vordergrund, beim Invalideneinkommen sind die Verwendung von sog. DAP-Zahlen und der leidensbedingte Abzug strittig
( Urk. 1 Ziff. 7 und Urk. 13; Urk. 7 Ziff. 29 ff. und Urk. 17 Ziff. 2-3). 3. 2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswor tlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahr scheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 2 0. Juli 2016 E. 3.2).
Im Übrigen ist im Sozialversicherungsrecht zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). 3.3
Gemäss dem
Einsatzvertrag vom 1 1. Mai 2015 mit der Personalberatung Y.___ GmbH
( Urk. 9/5)
sowie der Schadenmeldung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/1) betrug der Stundenlohn des Beschwerdeführers zuletzt Fr. 36. – . Darin enthalten waren d ie Ferienentschädigung von 10.6 % (= 27,7 Tage), die Feiertagsentschä digung von 3.2 % (= 8,3 Tage) und ein Anteil 1 3. Monatslohn von 8.33 % (= 21,7 Tage) . Bei der im Gesundheitsfall angestrebten 100%-Anstellung ist v on 225 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen (= 365 – 104 -
27,7
-
8,3). Bei einer gemäss Angaben der Arbeitgeberin täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ( Urk. 8/1) und einer Lohnerhöhung von 3 % für das Jahr 2017 ( Urk. 9/ 137 /1 ) resultiert ein jähr liches Bruttoeinkommen von Fr. 66’744. – . Der Unterschied zur B erechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gründet dabei im Abzug der Feiertage ( Urk. 7 Ziff. 29.1-3).
Es ist indes
zu beachten, dass es sich beim Einsatzvertrag um einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 19 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit Art. 319 des Obligationenrecht s (O R) handelt. Die vorgesehene Einsatzdauer betrug maximal drei Monate ( Urk. 9/5). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die E.___ AG oder ein anderes Unternehmen , bei welche m
der Beschwerdeführer bis dahin e ingesetzt worden war , für die Zukunft einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den vorstehenden Konditionen eingehen wollte, was grundsätzlich möglich gewesen wäre ( Art. 19 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2 AVG ). Das Protokoll des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegne rin vom 1 7. September 2015, wonach der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren für die E.___ AG arbeite ( Urk. 9/21/1), steht im Widerspruch zu den Angaben des Personalverleihs (vgl. Urk. 9/6/3 f.) wie auch den Einträgen im individuellen Konto (vgl. Urk. 9/139/4). Demnach kann nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_277/2016 E. 3.3.2). A ngesichts der regelmässig geleisteten Einsätze (vgl. Urk. 9/6/3 f.) und seiner Erwerbsbiographie ( Urk. 9/139) besteht kein Grund zur Annahme , der Beschwerdeführer hätte sich ohne den Unfall langfristig vermitteln lassen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er hätte über den Personalverleih erneut eine
Festanstellung auf dem Bau gefunden und angenommen .
Im Rahmen seiner langjährigen Anstellung bei der F.___ AG erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2017
in den letzten drei Jahren seiner Beschäftigung , d.h. zwischen 2011 und 2013, ein Durchschnittseinkommen von Fr. 72'313. – . Ein unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vergleichbares E inkommen erzielte er im Durch schnitt in den Jahre n 2000 und 2002 auch bei der
G.___ AG ( Urk. 9/139/3 f.). Allerdings hätte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstellen heute auch ohne seine Unfälle nicht mehr inne , weshalb diese Einkommen nicht als Berechnungsgrundlage dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2) .
Es bleibt – der Invalidenversicherung folgend – das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgege ben vom Bundesamt für Statistik (BFS), f estzulegen. Dabei rechtfertigt es sich, aufgrund der zweijährigen Anlehre ( Urk. 9/69/5) und langen Berufserfahrung auf den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) g emäss der T abelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 für Männer von Fr. 5' 885 .– abzustellen . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2017 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,3 Stunden hochzurechnen (Tabelle T03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]) s owie an die Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe (Tabelle T1.10 [Nominallohnindex, 2011-2018], im Jahr 2015 -0.2%, im Jahr 2016 0.4 % , und im Jahr 2017 0.3 % ) anzupassen . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 73'279.6 0 ( Fr. 5’885 . – x 12 : 40 x 41, 3 x 0,998 x 1,004 x 1,003). Dass der Beschwerdeführer Mitte 2017 wieder ein solches Einkommen erzielt hätte, e rscheint auch aufgrund der bisher tatsächlich erzielten Einkünfte als überwiegend wahrscheinlich , selbst wenn der Gesamtarbeitsvertrag 2016–2019 für das Maler- und Gipsergewerbe einen tiefe ren Mindestlohn bei einer 40 Stundenwoche vorsieht. U m den in Wirklichkeit existierenden Wert zu erhalten, ist bei Tabellenlöhnen nämlich der tatsächlichen betriebsüblichen Arbeitszeit Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). So handelt es sich beim Tabellenlohn letztlich nicht nur in Bezug auf den Lohn, sondern auch die Arbeitszeit um einen Durchschnitt verschiedener Tätigkeiten eines Wirtschaftszweiges . 3 .4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen der Suva (sog. DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Suva nicht frei in der Wahl der Methode. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3).
D ie DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze, wobei neben allgemeinen Angaben und Verdienst möglichkeiten zusätzlich die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber festgehalten sind. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprü fung des Auswahlermessens der Suva bzw. der Repräsentativität der letztlich ver wendeten fünf DAP-Löhne ermöglicht werden. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Bemisst die Suva das Invaliden einkommen von sich aus aufgrund der LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den Anforderungen zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabel lenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_430/2014 vom 2 1. Dezember 2015 E. 4.3 und 8C_898/2015 vom 1 3. Juni 2016 E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 95 dokumentierte DAP-Arbeits plätze ( Urk. 6/169) , die aufgrund der konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers in Frage kommen. Der entsprechende Minimal-, Maximal- und Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 45’162. – ( 1. Dezil ), Fr. 90’454. – ( 9. Dezil ) bzw. Fr. 65’184. – ( Urk. 9/169/1) . Für die Berech nung des Invalideneinkommens wählte sie davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industrie bereich aus: Es handelt sich um Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter mit einem durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 60’498 . – (DAP-Nummer 380721, optische Kontrolle ) , Fr. 65'975. – (DAP-Nummer 8321) und Fr. 61'100.— (DAP-Nummer 9640064, Hilfsarbeiter) sowie als Prüfer mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von
Fr. 68'432. – (DAP-Nummer 10047, Schlusskontrolle ) und Fr. 71’032 .- (DAP-Nummer 3512, Qualitätsprüfer). Der Durchschnitt dieser Ein kommen beträgt Fr. 65'407.40 und liegt somit nur leicht über dem Durchschnitts lohn aller 95 den eingegebenen Suchkriterie n entsprechenden Arbeitsplätze.
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1 und 3.2), sie habe ausschliesslich die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen berücksichtigt ( Urk. 7 Ziff. 30; Urk. 2 S. 11 f.). Mangels eines unfallbedingten Augenleidens von vornherein fehl geht somit die behauptete massgebliche , durch das Verwenden einer Lesebrille bedingt belegte
Sehschwäche des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeits plätze DAP-N ummern 380721 und 3521 ( Urk. 1 Ziff. 8). Nicht gefolgt werden kann zudem dessen Argument, der Arbeitsplatz DAP- Nummer 8321 erfordere sehr häufiges Stehen. Vielmehr wurde angegeben, dass der Angestellte selbst ent scheiden kann , ob er stehend oder sitzend arbeiten möchte ( Urk. 9/169/ 17 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gemäss Austritts bericht der Rehaklinik B.___ ( Urk. 9/120/2) wie auch des RAD ( Urk. 3/4 S. 8) zumutbar sind, womit der DAP-Lohnvergleich den vom Bundesgericht aufgestell ten Anforderungen genügt. E s ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben .
Im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeits beurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätig keiten ermittelt werden, sind Abzüge sodann grundsätzlich nicht sachgerecht . Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktio nen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigun gen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). In Anbetracht der dem Beschwerdeführer verbliebenen mehrjährigen Resterwerbsdauer, seiner vollzeitigen vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
sowie der Tatsache, dass sich sein fortgeschrittenes Alter bzw. die fehlenden Dienstjahre bei den in Betracht gezogenen Hilfsarbeiten im privaten Sektor nicht zwingen d lohnsenkend auswirken (z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 und 3.4.3 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2) ,
rechtfertigt es sich vorliegend nicht ,
vom Regelfall abweichend auf den durch schnittlichen Minimallohn der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätze abzus t ellen.
Demnach könnte der Beschwerdeführer aus dem von ihm geltend gemachten Tabellenlohn von Fr. 67'052. – , basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer, ni chts zu seinen Gunsten ableiten. Ein leidensbedingter Abzug würde sich nach dem Ausgeführten nicht rechtfertigen . Entgegen dem Entscheid der Invalidenversicherung ( Urk. 14 S. 4) bedingt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, keinen leidensbedingten Abzug von 10 %. So ist
der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) beim Tabellenlohn nicht abzugsrelevant ( vgl.
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
3.6
Stellt man dem V alideneinkommen von Fr. 73'279.6 0 das Invalideneinkommen von Fr. 65'407.40 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 11 %. Vom Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung sind keine neuen Erkenntnis se
bezüglich der Vergleichseinkommen zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Nachdem der Beschwerdeführer bis 3 0. Juni 2017 Tag geldleistungen erhielt ( Urk. 9/176/2 ; Art. 19 Abs. 1 UVG ), hat er folglich ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente be i einem Invaliditätsgrad von 11 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. In der Honorarnote vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 19) machte sein unentgeltliche r Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 220. – zuzüglich Barauslagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was als angemessen ersch eint. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan walte Christe , eine Prozessentschädigung von Fr. 2'172.75 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Zusprechung einer reduzierten Parteient schädigung würde sich nach der Rechtsprechung bei Rentenangelegenheiten, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, nur rechtfertigen, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5), was vorlie gend nicht der Fall war. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2. Februar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'172.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, war über seine damalige Arbeitgeberin
bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 1. Sep tember 1988 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 9/30). In der Folge wurde bei ihm am linken Knie eine mediale Hinterhornkorbhenkelmeniskusläsion festgestellt und operiert ( Urk. 9/33/6 ). Der Versicherte
war alsdann ab 1. November 1988 wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/33/3) .
Am 1 7. Juni 2015 erlitt er erneut einen Arbeitsunfall ( Urk. 9/1 ) . Hierauf zeigte sich i m MRI vom 1. Juli 2015 am linken Knie ein Knor peldefekt am medialen Femurkondylus sowie eine ausgedehnte Rissbildung in der Pars intermedia und dem H interhorn des medialen Meniskus ( Urk. 9/14 ). Im Mai 2016 wurde dem Versicherten eine UNI-Knieprothese links medial implantiert ( Urk. 9/86/1). Seine aktuelle Arbeitgeberin , d ie P ersonalberatung Y.___
GmbH
( Urk. 9/5)
meldete den Unfall wiederum der Suva ( Urk. 9/1) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/7 und 9/176 ) und teilte dem Versicherten am
E. 1.1 ).
E. 1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ), so hat sie gemäss Art.
E. 1.3 Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2 b; Urteil des Bundesge richts 9C_ 594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 2.4 und 2.6 ). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise sodann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Ihnen wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungs externe medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil 8C_737/2011 des Bundesgerichts vom 2. April 2012 E. 5.2; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 und 8C_167/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 4). 2.
E. 2 1. Oktober 2015 mit, diese würden auf den Unfall vom 1. September 1988 umgebucht , zumal es sich beim späteren Unfall bloss um ein Bagatelltrauma handle
( Urk. 9/31 ).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 9/131 und 9/132) informierte sie ihn
am
E. 2.1 Zwischen den Parteien strittig ist vorab , welches Arbeitspensum dem Beschwer deführer in angepassten Tätigkeiten z umutbar ist . Dabei stützt sich seine Argu mentation einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zufolge eines erhöhten Pausenbedarfs auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, die jenige der Beschwerdegegnerin für eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf eine kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 6 ; Urk. 7 Ziff. 27 f. und Urk. 17 Ziff.
E. 2.2 Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte am 1 2. Januar 2018 nach eigener Untersuchung (zum Befund vgl. Urk. 3/4 S. 6 f. ) einen Belastungsschmerz sowie eine rezidivierende Ergussbildung im linken Kniegelenk mit einem postoperative n Beugedefizit sowie mit einer Einschränkung der Gehstrecke und Stehdauer.
Unfallfremde Faktoren bestünden nicht. Der Erguss im rechten Kniegelenk sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In der bisherigen Tätigkeit als Trockenmaurer sei der Beschwerdeführer auf Dauer voll arbeitsunfähig. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah seit Februar 2017 zu 80 % z ugemutet werden. Ein erhöhte r Pausen bedarf erkläre sich aus der anhaltenden Schmerzsymptomatik wie auch der Ergussbil dung unter Belastung des linken Kniegelenks wie auch nun des rechten Kniege len kes unter vermehrter Belastung (zum negativen Zumutbarkeitsprofil vgl. Urk. 3/4 S. 8) .
Nach Abschluss der stationären Rehabilitation sei keine Verbesserung der Belast barkeit mehr erreicht worden. Auf Dauer werde links sehr wahrscheinlich die Implantation einer Knievollprothese notwendig, di e aber überwiegend w ahr scheinlic h nicht zu einer Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit führ en werde ( Urk. 3/4 S. 7 f.).
E. 2.3 Der Kreisarzt PD Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, wies in seiner Aktenb eurteilung vom 19. April 2018 zuerst auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 9/120) hin. Danach
habe sich das Ausmass der physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren patholo gischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären lassen . Der Beschwerdefüh rer habe motiviert an den Therapien teilgenommen und sich bei den Hebe- und Tragetests leistungsbereit gezeigt. Er habe versucht, sich aktiv an den Therapien zu beteiligen, aber immer wieder eine Zunahme der Schwellung unter Belastung geäussert, die auch objektiv habe gemessen werden können. Dr. A.___ kam zum Schluss, unter diesen Voraussetzungen seien
d ie Schlussfolgerungen der Spezia listen in B.___
ex ante überzeugend. Die se hätten weiter festgehalten, aktuell sei die Belastbarkeit des rechten [recte: linken] Kniegelenkes bei belastungs abhängiger Schwellneigung eingeschränkt. Es sei fraglich, ob sich diese im weiteren Verlauf auf maximal mittelschwere Tätigkeiten steigern werde.
Diese Prognose sei
sodann i n der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 0. April 2017 (vgl. Urk. 9/132) geprüft worden. Die damalige Einschätzung, es sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht ,
im vergangen en Jahr sei durch ambulan te / stationäre Rehabilitationsmassnahmen keine Beschwerdebesserung erreicht worden und von w eitere n Behandlungen sei keine relevante B esserung mehr zu erwarten , sei nachvollziehbar . Die damalige Konklus ion , die Zumutbarkeitsbeur teilung gemäss Austrittsb ericht der Rehaklinik habe weiterhin Gültigkeit bzw. eine Steigerung auf mittelschwere Tätigkeit en sei bei persistierender Beschwer desymptomatik und fehlenden Behandlungsoptionen nich t möglich, sei konse quent.
Die diagnostischen Bemühungen des Operateurs, eine Erklärung für die g eklagten Schmerz en zu erhalten , seien ohne überzeugendes Ergebnis geblieben. N eben der unauffälligen SPE CT-CT vom 29. März 2017 bedeutsam
sei die Wirkung der Infiltration vom 2 1. Juni 2017 mit einem lokalen Betäubungsmittel . Diese sei gemäss Dr. C.___
erfolgt, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer dadurch kurz zeitig beschwerdefrei werde und eine arthroskopische Revision mit Teilresektion des Hoffa empfohlen werden könne, ans onsten er keine Erklärung für die Beschwerden habe. Sein Praxis-N achfolger Dr. D.___
habe drei Wochen später festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Be sserung erfahren habe. R ein pharmakologisch betrachtet , so Dr. A.___ , könne der Ort der Wirkung des lokalen Betäubungsmitt els, vorliegend das Innere des linken Kniegelenks, von der Infilt ration unbeeinflusste Schmerzen nicht erklären.
Zur RAD-Stellungnahme
( Urk. 3/4) monierte Dr. A.___ dementsprechend , Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Berichten der involvierten Ärzte ausei nandergesetzt respektive seine eigene Einschätzung nicht vor dem Hintergrund derjenigen aus B.___
diskutiert . Er beschreibe anlässlich seine s Untersuch s lediglich eine geringe Kapselschwellung , einen minimalen Erguss und die exakt gleiche Beugung/Streckung des linken Kniegelenks wie beim Klinika ustritt . Er habe also weder eine
relevante Befundverschlechterung dargetan , noch den aus gebliebenen Effekt de r I nfiltration erwähnt.
Dabei vermöge es nicht zu überzeu gen, dass die in der sechswöchigen arbeitsmedizinischen Rehabilitation von Spezialisten gewonnen en Erkenntnisse und Schlussfolgerungen weniger valid sein sollen als Dr. Z.___ s nach einmaliger ambulanter Untersuchung. Vor diesem Hintergrund sei das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge zu werten.
Zudem verwundere die Begründung des erhöhten Pausenbedarfs, da
Dr. Z.___ selbst den Erguss des rechten Kniegelenks als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben habe und dieses Kni e nicht verletzt worden sei . Für e ine indirekt unfallkausale Beein t rächtigung bestehe indes gemäss der Arbeit von Harrington ausser bei einer Lähmung oder signifikanten Beinverkürzung der verletzten Seite keine Evidenz .
Hinweise auf eine Gonarth ro se ergäben sich aus der SPECT-CT vom 2 9. März 2017 lediglich verdachtsweise und d er von Dr. Z.___ erhobene klinische Befund sei diesbezüglich u nauffällig . Demnach könne d er von ihm diagnostizierte «Erguss rechtes Kniegelenk» nur als unbestätigte Wiedergabe der Schilderung des Beschwerdeführers verstanden werden ( Urk. 8/2 S. 5-8) . 2 . 4
Damit hat Dr. A.___
alle relevanten medizinischen Unterlagen soweit nachvoll ziehbar gewürdigt. Beizupflichten ist ihm insbesondere, d ass dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017
zum stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2016 bis 1 7. Januar 2017 ein erhöhter Beweiswert zukommt, zumal dieser auf einem längeren Beobachtungszeitraum und verschiedenen Belastbar keitstests beruht. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit wurde im Austrittsbericht als aktuell ganztags zumutbar beurteilt unter Hinweis darauf, dass im weiteren Verlauf eine Steigerung auf maximal mittelschwere Tätigkeiten
möglich, aber fraglich sei .
Zu betonen ist , dass die se zumutbare Belastbarkeit aufgrund medizi nischer Überlegungen –
konkret der Knieschwellung nach den Belastungstests bei ansonsten radiologisch und laborchemisch unauffälligem Befund – gegenüber den Testergebnissen sogar explizit « etwas reduziert »
wurde . Das Belastungsprofil des linken Knies entspricht dabei in etwa demjenigen des RAD: Zumutbar sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Grund, auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke, im Knien und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ( vgl. Urk. 9/120/2 f. ).
Soweit es die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ anbelangt, ist zu ergänzen , dass dieser
am 5. April 2017 nach Kenntnisnahme des SPECT-CT erläuterte , es zeige sich keine Lockerung im Bereich der Prothese, kein Erguss im Gelenk und keine Arthrose auf der lateralen Seite. E r könne sich die Reaktionslage mit rezidivierender Schwellung nicht erklären, es handle sich allenfalls um eine Art dystrophen Effekt, wobei im Szinti ansonsten keine Hinweise für ein solches Geschehen bestünden. Die berufliche Situation müsse von der Suva noch beurteilt werden, für stark belastende Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet ( Urk. 9/128/3). In der K ontrolle vom 21. Juni 2017 klagte der Beschwer deführer über massive Beschwerden, wenn er eine Stunde langsam g ehe. Dr. C.___ konnte beim klinischen Untersuch des linken Knies allerdings nur wenig Schwellung und eine schöne Beweglichkeit feststellen. Der radiologische Befund war wiederum unauffällig.
Da d er Beschwerdeführer jedoch eine Druck dolenz von medial und lateral über dem Hoffaschen Fettkörper, aber auch bei Druck auf die Patellarseh n e an gab, zog er n ach nochmaliger Durchsicht der s zintigraphischen Aufnahmen am ehesten ein Hoffa- Impingement in Erwägung und infiltrierte zu diagnostischen Zwecken ( vgl. Urk. 9/145/2) . Wie der Beschwer deführer Dr. D.___ am 1 2. Juli 2012 erklärte , erfuhr er dadurch jedoch keinerlei Besserung. Dr. D.___ konnte im klinischen Untersuch des linken Knies weder eine Schwellung noch einen Druckschmerz über dem Hoffa, der Patellarsehen etc. , dafür aber im Bereich des medialen Femurkondylus sowie im Bereich der media len Tibia feststellen ( vgl. Urk. 9/152/3).
Demnach ist
mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass jeder Verdachtsdiagnose gewissenhaft nachgegangen und das Knie wiederholt gründlich abgeklärt wurde, jedoch keine relevanten Befunde erhoben werden konnten . Effektiv festgestellt w urde klinisch eine leichte Schwellung des linken Knies (wenn überhaupt, z .B. Urk. 9/126/3) , während die Angaben des Beschwerdeführers zum Druckschmerz
eher fragwürdig erscheinen. Mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Rehaklinik B.___ gut vereinbar sind die zuletzt
noch geklagte Beschwerdezunahme beim einstündigen Gehen
und die Beurteilung von Dr. C.___ , der
per se einzig das Knie stark belastende
Arbeiten aus schloss .
Im Übrigen lehnte der Beschwerdefüh rer e ine weitere Operation umgehend ab
( Urk. 9/152) und wurde seine Compliance ausserhalb der stationären Rehabilitation als zweifelhaft beurteilt (vgl. Urk. 9/89/3 , 9/94/3 und 9/111/3 ) , was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . Es kommt hinzu, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
im Zusammenhang mit der wesentliche n Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen wurde . So drängt sich ein Berufswechsel auf, nachdem der Beschwerdeführer immer im Baugewerbe tätig war, und befürchtet dieser nicht ohne Grund , bereits infolge seines Alters Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 9/120/2).
E. 2.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Stellungnahme des RAD die fundierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften. Dr. A.___ hat die formellen Mängel der Stellungnahme von Dr. Z.___
–
vorab die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten
und die widersprüch liche Beurteilung der Bedeutsamkeit der Beschwerden am rechten Knie – bereits dargelegt .
Soweit Dr. Z.___ allenfalls selbst einen (im Ausmass nicht näher spezifizierten) Erguss im rechten Knie festgestellt haben sollte, was angesichts seiner Formulierung des Befundes (ohne «kein») nicht ganz auszuschliessen ist ( Urk. 3/4 S. 6), hat Dr. A.___ darüber hinaus evidenzbasiert dargetan, dass allfäl lige Beschwerden am rechten Knie nicht überwiegend wahrscheinlich eine indi rekte Unfallfolge darstellen. Im Übrigen ist Dr. A.___ b eizupflichten , dass die Untersuchung von Dr. Z.___ nichts Neues ergab bzw. nach einhelliger Meinung der Ärzte k eine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechte rung nach dem Klinikaustritt bestehen (z.B. Urk. 9/120/7 Gehdistanz 150 m, Urk. 9/145/2 starke Beschwerden erst nach einer Stunde gehen).
Dem ist hinzu zufügen, dass
z wischen ärztlicher Diagnose und Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht , weshalb die medizi nische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Die
geringfügig abweichende , den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht aber nicht genügende Beurteilung des internen Arztes
der Invalidenversicherung , die erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % leistungspflichtig wird ( Art. 28
Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG), lässt deshalb keine Zweifel an der gut abgestützten kreisärztlichen Einschätzung aufkommen. 3.
E. 3 1. Mai 2017
zudem dahingehend, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2017 eingestellt würden ( Urk. 9/142/1).
Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfü gung vom 4. September 2017 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 15 % zu, verneinte hingegen einen Rentenanspruch ( Urk. 9/172 ). Die vom Versicherten , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Christe , dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/178 und 9/182/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2. Februar 2018 ab ( Urk. 2). Indessen hiess sie am 1 2. Februar 2018 sein Gesuch, ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und mit Fr. 1'398.90 zu entschädigen, gut ( Urk. 9/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2018 liess der Versicherte mit Eingabe vom
E. 3.1 Zwischen den Parteien ferner umstritten ist der Einkommensvergleich . Beim Valideneinkommen
steht die Berücksichtigung der letzten Anstellung beim Per sonalverleih sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung beim Stundenlohn im Vordergrund, beim Invalideneinkommen sind die Verwendung von sog. DAP-Zahlen und der leidensbedingte Abzug strittig
( Urk. 1 Ziff. 7 und Urk. 13; Urk. 7 Ziff. 29 ff. und Urk. 17 Ziff. 2-3). 3. 2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswor tlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahr scheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 2 0. Juli 2016 E. 3.2).
Im Übrigen ist im Sozialversicherungsrecht zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2).
E. 3.2 % (= 8,3 Tage) und ein Anteil 1 3. Monatslohn von 8.33 % (= 21,7 Tage) . Bei der im Gesundheitsfall angestrebten 100%-Anstellung ist v on 225 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen (= 365 – 104 -
27,7
-
8,3). Bei einer gemäss Angaben der Arbeitgeberin täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ( Urk. 8/1) und einer Lohnerhöhung von 3 % für das Jahr 2017 ( Urk. 9/ 137 /1 ) resultiert ein jähr liches Bruttoeinkommen von Fr. 66’744. – . Der Unterschied zur B erechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gründet dabei im Abzug der Feiertage ( Urk. 7 Ziff. 29.1-3).
Es ist indes
zu beachten, dass es sich beim Einsatzvertrag um einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art.
E. 3.3 Gemäss dem
Einsatzvertrag vom 1 1. Mai 2015 mit der Personalberatung Y.___ GmbH
( Urk. 9/5)
sowie der Schadenmeldung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/1) betrug der Stundenlohn des Beschwerdeführers zuletzt Fr. 36. – . Darin enthalten waren d ie Ferienentschädigung von
E. 3.5 Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 95 dokumentierte DAP-Arbeits plätze ( Urk. 6/169) , die aufgrund der konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers in Frage kommen. Der entsprechende Minimal-, Maximal- und Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 45’162. – ( 1. Dezil ), Fr. 90’454. – ( 9. Dezil ) bzw. Fr. 65’184. – ( Urk. 9/169/1) . Für die Berech nung des Invalideneinkommens wählte sie davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industrie bereich aus: Es handelt sich um Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter mit einem durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 60’498 . – (DAP-Nummer 380721, optische Kontrolle ) , Fr. 65'975. – (DAP-Nummer 8321) und Fr. 61'100.— (DAP-Nummer 9640064, Hilfsarbeiter) sowie als Prüfer mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von
Fr. 68'432. – (DAP-Nummer 10047, Schlusskontrolle ) und Fr. 71’032 .- (DAP-Nummer 3512, Qualitätsprüfer). Der Durchschnitt dieser Ein kommen beträgt Fr. 65'407.40 und liegt somit nur leicht über dem Durchschnitts lohn aller 95 den eingegebenen Suchkriterie n entsprechenden Arbeitsplätze.
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1 und 3.2), sie habe ausschliesslich die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen berücksichtigt ( Urk. 7 Ziff. 30; Urk. 2 S. 11 f.). Mangels eines unfallbedingten Augenleidens von vornherein fehl geht somit die behauptete massgebliche , durch das Verwenden einer Lesebrille bedingt belegte
Sehschwäche des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeits plätze DAP-N ummern 380721 und 3521 ( Urk. 1 Ziff. 8). Nicht gefolgt werden kann zudem dessen Argument, der Arbeitsplatz DAP- Nummer 8321 erfordere sehr häufiges Stehen. Vielmehr wurde angegeben, dass der Angestellte selbst ent scheiden kann , ob er stehend oder sitzend arbeiten möchte ( Urk. 9/169/ 17 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gemäss Austritts bericht der Rehaklinik B.___ ( Urk. 9/120/2) wie auch des RAD ( Urk. 3/4 S. 8) zumutbar sind, womit der DAP-Lohnvergleich den vom Bundesgericht aufgestell ten Anforderungen genügt. E s ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben .
Im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeits beurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätig keiten ermittelt werden, sind Abzüge sodann grundsätzlich nicht sachgerecht . Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktio nen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigun gen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). In Anbetracht der dem Beschwerdeführer verbliebenen mehrjährigen Resterwerbsdauer, seiner vollzeitigen vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
sowie der Tatsache, dass sich sein fortgeschrittenes Alter bzw. die fehlenden Dienstjahre bei den in Betracht gezogenen Hilfsarbeiten im privaten Sektor nicht zwingen d lohnsenkend auswirken (z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 und 3.4.3 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2) ,
rechtfertigt es sich vorliegend nicht ,
vom Regelfall abweichend auf den durch schnittlichen Minimallohn der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätze abzus t ellen.
Demnach könnte der Beschwerdeführer aus dem von ihm geltend gemachten Tabellenlohn von Fr. 67'052. – , basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer, ni chts zu seinen Gunsten ableiten. Ein leidensbedingter Abzug würde sich nach dem Ausgeführten nicht rechtfertigen . Entgegen dem Entscheid der Invalidenversicherung ( Urk. 14 S. 4) bedingt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, keinen leidensbedingten Abzug von 10 %. So ist
der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) beim Tabellenlohn nicht abzugsrelevant ( vgl.
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
E. 3.6 Stellt man dem V alideneinkommen von Fr. 73'279.6 0 das Invalideneinkommen von Fr. 65'407.40 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 11 %. Vom Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung sind keine neuen Erkenntnis se
bezüglich der Vergleichseinkommen zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Nachdem der Beschwerdeführer bis 3 0. Juni 2017 Tag geldleistungen erhielt ( Urk. 9/176/2 ; Art. 19 Abs. 1 UVG ), hat er folglich ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente be i einem Invaliditätsgrad von 11 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. In der Honorarnote vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 19) machte sein unentgeltliche r Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 220. – zuzüglich Barauslagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was als angemessen ersch eint. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan walte Christe , eine Prozessentschädigung von Fr. 2'172.75 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Zusprechung einer reduzierten Parteient schädigung würde sich nach der Rechtsprechung bei Rentenangelegenheiten, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, nur rechtfertigen, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5), was vorlie gend nicht der Fall war. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2. Februar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'172.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
E. 7 ). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde dem Versicherten in der Person von Rechtsanwalt Christe
ein unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk.
E. 10 ). In der Replik vom 8. Juni 2018 ( Urk.
E. 10.6 % (= 27,7 Tage), die Feiertagsentschä digung von
E. 13 S. 2) änderte der Versicherte seinen Ant rag und verlangte die Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von noch 35 % entsprechend der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 14). Die Suva hielt in der Duplik vom 1 1. Juli 2018 an der Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
E. 19 Abs. 4 und Art.
E. 22 Abs. 2 AVG ). Das Protokoll des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegne rin vom 1 7. September 2015, wonach der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren für die E.___ AG arbeite ( Urk. 9/21/1), steht im Widerspruch zu den Angaben des Personalverleihs (vgl. Urk. 9/6/3 f.) wie auch den Einträgen im individuellen Konto (vgl. Urk. 9/139/4). Demnach kann nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_277/2016 E. 3.3.2). A ngesichts der regelmässig geleisteten Einsätze (vgl. Urk. 9/6/3 f.) und seiner Erwerbsbiographie ( Urk. 9/139) besteht kein Grund zur Annahme , der Beschwerdeführer hätte sich ohne den Unfall langfristig vermitteln lassen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er hätte über den Personalverleih erneut eine
Festanstellung auf dem Bau gefunden und angenommen .
Im Rahmen seiner langjährigen Anstellung bei der F.___ AG erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2017
in den letzten drei Jahren seiner Beschäftigung , d.h. zwischen 2011 und 2013, ein Durchschnittseinkommen von Fr. 72'313. – . Ein unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vergleichbares E inkommen erzielte er im Durch schnitt in den Jahre n 2000 und 2002 auch bei der
G.___ AG ( Urk. 9/139/3 f.). Allerdings hätte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstellen heute auch ohne seine Unfälle nicht mehr inne , weshalb diese Einkommen nicht als Berechnungsgrundlage dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2) .
Es bleibt – der Invalidenversicherung folgend – das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgege ben vom Bundesamt für Statistik (BFS), f estzulegen. Dabei rechtfertigt es sich, aufgrund der zweijährigen Anlehre ( Urk. 9/69/5) und langen Berufserfahrung auf den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) g emäss der T abelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 für Männer von Fr. 5' 885 .– abzustellen . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2017 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,3 Stunden hochzurechnen (Tabelle T03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]) s owie an die Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe (Tabelle T1.10 [Nominallohnindex, 2011-2018], im Jahr 2015 -0.2%, im Jahr 2016 0.4 % , und im Jahr 2017 0.3 % ) anzupassen . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 73'279.6 0 ( Fr. 5’885 . – x 12 : 40 x 41, 3 x 0,998 x 1,004 x 1,003). Dass der Beschwerdeführer Mitte 2017 wieder ein solches Einkommen erzielt hätte, e rscheint auch aufgrund der bisher tatsächlich erzielten Einkünfte als überwiegend wahrscheinlich , selbst wenn der Gesamtarbeitsvertrag 2016–2019 für das Maler- und Gipsergewerbe einen tiefe ren Mindestlohn bei einer 40 Stundenwoche vorsieht. U m den in Wirklichkeit existierenden Wert zu erhalten, ist bei Tabellenlöhnen nämlich der tatsächlichen betriebsüblichen Arbeitszeit Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). So handelt es sich beim Tabellenlohn letztlich nicht nur in Bezug auf den Lohn, sondern auch die Arbeitszeit um einen Durchschnitt verschiedener Tätigkeiten eines Wirtschaftszweiges . 3 .4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen der Suva (sog. DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Suva nicht frei in der Wahl der Methode. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3).
D ie DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze, wobei neben allgemeinen Angaben und Verdienst möglichkeiten zusätzlich die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber festgehalten sind. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprü fung des Auswahlermessens der Suva bzw. der Repräsentativität der letztlich ver wendeten fünf DAP-Löhne ermöglicht werden. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Bemisst die Suva das Invaliden einkommen von sich aus aufgrund der LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den Anforderungen zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabel lenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_430/2014 vom 2 1. Dezember 2015 E. 4.3 und 8C_898/2015 vom 1 3. Juni 2016 E. 3.3).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00060
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, war über seine damalige Arbeitgeberin
bei der Suva gegen Unfälle obligatorisch versichert, als er am 1. Sep tember 1988 einen Arbeitsunfall erlitt ( Urk. 9/30). In der Folge wurde bei ihm am linken Knie eine mediale Hinterhornkorbhenkelmeniskusläsion festgestellt und operiert ( Urk. 9/33/6 ). Der Versicherte
war alsdann ab 1. November 1988 wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 9/33/3) .
Am 1 7. Juni 2015 erlitt er erneut einen Arbeitsunfall ( Urk. 9/1 ) . Hierauf zeigte sich i m MRI vom 1. Juli 2015 am linken Knie ein Knor peldefekt am medialen Femurkondylus sowie eine ausgedehnte Rissbildung in der Pars intermedia und dem H interhorn des medialen Meniskus ( Urk. 9/14 ). Im Mai 2016 wurde dem Versicherten eine UNI-Knieprothese links medial implantiert ( Urk. 9/86/1). Seine aktuelle Arbeitgeberin , d ie P ersonalberatung Y.___
GmbH
( Urk. 9/5)
meldete den Unfall wiederum der Suva ( Urk. 9/1) .
Die Suva
erbrachte die gesetzlichen Leistungen ( Urk. 9/7 und 9/176 ) und teilte dem Versicherten am 2 1. Oktober 2015 mit, diese würden auf den Unfall vom 1. September 1988 umgebucht , zumal es sich beim späteren Unfall bloss um ein Bagatelltrauma handle
( Urk. 9/31 ).
Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 2 0. April 2017 ( Urk. 9/131 und 9/132) informierte sie ihn
am
3 1. Mai 2017
zudem dahingehend, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 3 0. Juni 2017 eingestellt würden ( Urk. 9/142/1).
Des Weiteren sprach sie ihm mit Verfü gung vom 4. September 2017 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 15 % zu, verneinte hingegen einen Rentenanspruch ( Urk. 9/172 ). Die vom Versicherten , vertreten durch Rechtsanwalt lic . iur . Christe , dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 9/178 und 9/182/1 ) wies die Suva mit Entscheid vom 2. Februar 2018 ab ( Urk. 2). Indessen hiess sie am 1 2. Februar 2018 sein Gesuch, ihm Rechtsanwalt Christe als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und mit Fr. 1'398.90 zu entschädigen, gut ( Urk. 9/189). 2.
Gegen den Einspracheentscheid
vom 2. Februar 2018 liess der Versicherte mit Eingabe vom 7 . März 2018 Beschwerde erheben ( Urk. 1). Darin beantragte er unter Beilage von Unterlagen aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfah ren ( Urk. 3/ 3-5 ) , ihm ab 1. Juni 2017 eine Invalidenrente bei einem Invaliditäts grad von 42 % zuzusprechen; al les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva ( Urk. 1 S. 2 ). Diese schloss i n der Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2018
unter Beilage der Stellungnahme eines weiteren Kreisarztes ( Urk. 8/2) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7 ). Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 wurde dem Versicherten in der Person von Rechtsanwalt Christe
ein unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt sowie ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 10 ). In der Replik vom 8. Juni 2018 ( Urk. 13 S. 2) änderte der Versicherte seinen Ant rag und verlangte die Berücksichtigung eines Invaliditätsgrades von noch 35 % entsprechend der Rentenverfügung der Invalidenversicherung vom 3 1. Mai 2018 ( Urk. 14). Die Suva hielt in der Duplik vom 1 1. Juli 2018 an der Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 17) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 2 5. September 2015 bzw. am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfall versicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Indes sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2 5. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Vorliegend finden deshalb die bis 3 1. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.
1.2
Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid ( Art. 8 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invali dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditäts grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegliche ner Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre ( Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121). Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. 1.3
Aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invali den- und Unfallversicherung hat die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invalidi tätsgrad zu ergeben, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invali ditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversiche rungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2 b; Urteil des Bundesge richts 9C_ 594/2016 vom 1 8. November 2016 E. 2.4 und 2.6 ). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise sodann frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allsei tigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversiche rungsträger stammen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Ihnen wird nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchs frei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee mit Hinweis). Bestehen indes auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs sigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungs externe medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 des Bundesge setz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil 8C_737/2011 des Bundesgerichts vom 2. April 2012 E. 5.2; zum Ganzen auch Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 2 5. Juni 2018 E. 3.2.2 und 8C_167/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 4). 2.
2.1
Zwischen den Parteien strittig ist vorab , welches Arbeitspensum dem Beschwer deführer in angepassten Tätigkeiten z umutbar ist . Dabei stützt sich seine Argu mentation einer um 20 % verminderten Leistungsfähigkeit zufolge eines erhöhten Pausenbedarfs auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung, die jenige der Beschwerdegegnerin für eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf eine kreisärztliche Beurteilung ( Urk. 1 Ziff. 6 ; Urk. 7 Ziff. 27 f. und Urk. 17 Ziff. 1.1 ). 2.2
Der RAD-Arzt Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte am 1 2. Januar 2018 nach eigener Untersuchung (zum Befund vgl. Urk. 3/4 S. 6 f. ) einen Belastungsschmerz sowie eine rezidivierende Ergussbildung im linken Kniegelenk mit einem postoperative n Beugedefizit sowie mit einer Einschränkung der Gehstrecke und Stehdauer.
Unfallfremde Faktoren bestünden nicht. Der Erguss im rechten Kniegelenk sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
In der bisherigen Tätigkeit als Trockenmaurer sei der Beschwerdeführer auf Dauer voll arbeitsunfähig. Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg kör pernah seit Februar 2017 zu 80 % z ugemutet werden. Ein erhöhte r Pausen bedarf erkläre sich aus der anhaltenden Schmerzsymptomatik wie auch der Ergussbil dung unter Belastung des linken Kniegelenks wie auch nun des rechten Kniege len kes unter vermehrter Belastung (zum negativen Zumutbarkeitsprofil vgl. Urk. 3/4 S. 8) .
Nach Abschluss der stationären Rehabilitation sei keine Verbesserung der Belast barkeit mehr erreicht worden. Auf Dauer werde links sehr wahrscheinlich die Implantation einer Knievollprothese notwendig, di e aber überwiegend w ahr scheinlic h nicht zu einer Ver bess erung der Arbeitsfähigkeit führ en werde ( Urk. 3/4 S. 7 f.). 2.3
Der Kreisarzt PD Dr. med. A.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, wies in seiner Aktenb eurteilung vom 19. April 2018 zuerst auf den Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017 (vgl. Urk. 9/120) hin. Danach
habe sich das Ausmass der physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren patholo gischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht erklären lassen . Der Beschwerdefüh rer habe motiviert an den Therapien teilgenommen und sich bei den Hebe- und Tragetests leistungsbereit gezeigt. Er habe versucht, sich aktiv an den Therapien zu beteiligen, aber immer wieder eine Zunahme der Schwellung unter Belastung geäussert, die auch objektiv habe gemessen werden können. Dr. A.___ kam zum Schluss, unter diesen Voraussetzungen seien
d ie Schlussfolgerungen der Spezia listen in B.___
ex ante überzeugend. Die se hätten weiter festgehalten, aktuell sei die Belastbarkeit des rechten [recte: linken] Kniegelenkes bei belastungs abhängiger Schwellneigung eingeschränkt. Es sei fraglich, ob sich diese im weiteren Verlauf auf maximal mittelschwere Tätigkeiten steigern werde.
Diese Prognose sei
sodann i n der kreisärztlichen Beurteilung vom 2 0. April 2017 (vgl. Urk. 9/132) geprüft worden. Die damalige Einschätzung, es sei ein stabiler medizinischer Zustand erreicht ,
im vergangen en Jahr sei durch ambulan te / stationäre Rehabilitationsmassnahmen keine Beschwerdebesserung erreicht worden und von w eitere n Behandlungen sei keine relevante B esserung mehr zu erwarten , sei nachvollziehbar . Die damalige Konklus ion , die Zumutbarkeitsbeur teilung gemäss Austrittsb ericht der Rehaklinik habe weiterhin Gültigkeit bzw. eine Steigerung auf mittelschwere Tätigkeit en sei bei persistierender Beschwer desymptomatik und fehlenden Behandlungsoptionen nich t möglich, sei konse quent.
Die diagnostischen Bemühungen des Operateurs, eine Erklärung für die g eklagten Schmerz en zu erhalten , seien ohne überzeugendes Ergebnis geblieben. N eben der unauffälligen SPE CT-CT vom 29. März 2017 bedeutsam
sei die Wirkung der Infiltration vom 2 1. Juni 2017 mit einem lokalen Betäubungsmittel . Diese sei gemäss Dr. C.___
erfolgt, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer dadurch kurz zeitig beschwerdefrei werde und eine arthroskopische Revision mit Teilresektion des Hoffa empfohlen werden könne, ans onsten er keine Erklärung für die Beschwerden habe. Sein Praxis-N achfolger Dr. D.___
habe drei Wochen später festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Be sserung erfahren habe. R ein pharmakologisch betrachtet , so Dr. A.___ , könne der Ort der Wirkung des lokalen Betäubungsmitt els, vorliegend das Innere des linken Kniegelenks, von der Infilt ration unbeeinflusste Schmerzen nicht erklären.
Zur RAD-Stellungnahme
( Urk. 3/4) monierte Dr. A.___ dementsprechend , Dr. Z.___ habe sich nicht mit den Berichten der involvierten Ärzte ausei nandergesetzt respektive seine eigene Einschätzung nicht vor dem Hintergrund derjenigen aus B.___
diskutiert . Er beschreibe anlässlich seine s Untersuch s lediglich eine geringe Kapselschwellung , einen minimalen Erguss und die exakt gleiche Beugung/Streckung des linken Kniegelenks wie beim Klinika ustritt . Er habe also weder eine
relevante Befundverschlechterung dargetan , noch den aus gebliebenen Effekt de r I nfiltration erwähnt.
Dabei vermöge es nicht zu überzeu gen, dass die in der sechswöchigen arbeitsmedizinischen Rehabilitation von Spezialisten gewonnen en Erkenntnisse und Schlussfolgerungen weniger valid sein sollen als Dr. Z.___ s nach einmaliger ambulanter Untersuchung. Vor diesem Hintergrund sei das gesamte Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht überwiegend wahrscheinlich als Unfallfolge zu werten.
Zudem verwundere die Begründung des erhöhten Pausenbedarfs, da
Dr. Z.___ selbst den Erguss des rechten Kniegelenks als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben habe und dieses Kni e nicht verletzt worden sei . Für e ine indirekt unfallkausale Beein t rächtigung bestehe indes gemäss der Arbeit von Harrington ausser bei einer Lähmung oder signifikanten Beinverkürzung der verletzten Seite keine Evidenz .
Hinweise auf eine Gonarth ro se ergäben sich aus der SPECT-CT vom 2 9. März 2017 lediglich verdachtsweise und d er von Dr. Z.___ erhobene klinische Befund sei diesbezüglich u nauffällig . Demnach könne d er von ihm diagnostizierte «Erguss rechtes Kniegelenk» nur als unbestätigte Wiedergabe der Schilderung des Beschwerdeführers verstanden werden ( Urk. 8/2 S. 5-8) . 2 . 4
Damit hat Dr. A.___
alle relevanten medizinischen Unterlagen soweit nachvoll ziehbar gewürdigt. Beizupflichten ist ihm insbesondere, d ass dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 1. Februar 2017
zum stationären Aufenthalt vom 6. Dezember 2016 bis 1 7. Januar 2017 ein erhöhter Beweiswert zukommt, zumal dieser auf einem längeren Beobachtungszeitraum und verschiedenen Belastbar keitstests beruht. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit wurde im Austrittsbericht als aktuell ganztags zumutbar beurteilt unter Hinweis darauf, dass im weiteren Verlauf eine Steigerung auf maximal mittelschwere Tätigkeiten
möglich, aber fraglich sei .
Zu betonen ist , dass die se zumutbare Belastbarkeit aufgrund medizi nischer Überlegungen –
konkret der Knieschwellung nach den Belastungstests bei ansonsten radiologisch und laborchemisch unauffälligem Befund – gegenüber den Testergebnissen sogar explizit « etwas reduziert »
wurde . Das Belastungsprofil des linken Knies entspricht dabei in etwa demjenigen des RAD: Zumutbar sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Grund, auf Leitern und Gerüsten, in der Hocke, im Knien und ohne Bewegen von schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenantrieb ( vgl. Urk. 9/120/2 f. ).
Soweit es die Berichte des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ anbelangt, ist zu ergänzen , dass dieser
am 5. April 2017 nach Kenntnisnahme des SPECT-CT erläuterte , es zeige sich keine Lockerung im Bereich der Prothese, kein Erguss im Gelenk und keine Arthrose auf der lateralen Seite. E r könne sich die Reaktionslage mit rezidivierender Schwellung nicht erklären, es handle sich allenfalls um eine Art dystrophen Effekt, wobei im Szinti ansonsten keine Hinweise für ein solches Geschehen bestünden. Die berufliche Situation müsse von der Suva noch beurteilt werden, für stark belastende Arbeiten sei der Beschwerdeführer nicht mehr geeignet ( Urk. 9/128/3). In der K ontrolle vom 21. Juni 2017 klagte der Beschwer deführer über massive Beschwerden, wenn er eine Stunde langsam g ehe. Dr. C.___ konnte beim klinischen Untersuch des linken Knies allerdings nur wenig Schwellung und eine schöne Beweglichkeit feststellen. Der radiologische Befund war wiederum unauffällig.
Da d er Beschwerdeführer jedoch eine Druck dolenz von medial und lateral über dem Hoffaschen Fettkörper, aber auch bei Druck auf die Patellarseh n e an gab, zog er n ach nochmaliger Durchsicht der s zintigraphischen Aufnahmen am ehesten ein Hoffa- Impingement in Erwägung und infiltrierte zu diagnostischen Zwecken ( vgl. Urk. 9/145/2) . Wie der Beschwer deführer Dr. D.___ am 1 2. Juli 2012 erklärte , erfuhr er dadurch jedoch keinerlei Besserung. Dr. D.___ konnte im klinischen Untersuch des linken Knies weder eine Schwellung noch einen Druckschmerz über dem Hoffa, der Patellarsehen etc. , dafür aber im Bereich des medialen Femurkondylus sowie im Bereich der media len Tibia feststellen ( vgl. Urk. 9/152/3).
Demnach ist
mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass jeder Verdachtsdiagnose gewissenhaft nachgegangen und das Knie wiederholt gründlich abgeklärt wurde, jedoch keine relevanten Befunde erhoben werden konnten . Effektiv festgestellt w urde klinisch eine leichte Schwellung des linken Knies (wenn überhaupt, z .B. Urk. 9/126/3) , während die Angaben des Beschwerdeführers zum Druckschmerz
eher fragwürdig erscheinen. Mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Rehaklinik B.___ gut vereinbar sind die zuletzt
noch geklagte Beschwerdezunahme beim einstündigen Gehen
und die Beurteilung von Dr. C.___ , der
per se einzig das Knie stark belastende
Arbeiten aus schloss .
Im Übrigen lehnte der Beschwerdefüh rer e ine weitere Operation umgehend ab
( Urk. 9/152) und wurde seine Compliance ausserhalb der stationären Rehabilitation als zweifelhaft beurteilt (vgl. Urk. 9/89/3 , 9/94/3 und 9/111/3 ) , was gegen einen erheblichen Leidensdruck spricht . Es kommt hinzu, dass bereits im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___
im Zusammenhang mit der wesentliche n Diskrepanz zwischen der Zumutbarkeit aus medizinischer Sicht und der Selbsteinschätzung auf invaliditätsfremde Faktoren hingewiesen wurde . So drängt sich ein Berufswechsel auf, nachdem der Beschwerdeführer immer im Baugewerbe tätig war, und befürchtet dieser nicht ohne Grund , bereits infolge seines Alters Schwierigkeiten bei der Stellensuche (vgl. Urk. 9/120/2). 2.5
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag die Stellungnahme des RAD die fundierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu entkräften. Dr. A.___ hat die formellen Mängel der Stellungnahme von Dr. Z.___
–
vorab die fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten
und die widersprüch liche Beurteilung der Bedeutsamkeit der Beschwerden am rechten Knie – bereits dargelegt .
Soweit Dr. Z.___ allenfalls selbst einen (im Ausmass nicht näher spezifizierten) Erguss im rechten Knie festgestellt haben sollte, was angesichts seiner Formulierung des Befundes (ohne «kein») nicht ganz auszuschliessen ist ( Urk. 3/4 S. 6), hat Dr. A.___ darüber hinaus evidenzbasiert dargetan, dass allfäl lige Beschwerden am rechten Knie nicht überwiegend wahrscheinlich eine indi rekte Unfallfolge darstellen. Im Übrigen ist Dr. A.___ b eizupflichten , dass die Untersuchung von Dr. Z.___ nichts Neues ergab bzw. nach einhelliger Meinung der Ärzte k eine Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Verschlechte rung nach dem Klinikaustritt bestehen (z.B. Urk. 9/120/7 Gehdistanz 150 m, Urk. 9/145/2 starke Beschwerden erst nach einer Stunde gehen).
Dem ist hinzu zufügen, dass
z wischen ärztlicher Diagnose und Arbeitsunfähigkeit letztlich auch bei somatisch dominierten Leiden keine Korrelation besteht , weshalb die medizi nische Folgenabschätzung notwendigerweise eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenzüge trägt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.1).
Die
geringfügig abweichende , den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht aber nicht genügende Beurteilung des internen Arztes
der Invalidenversicherung , die erst bei einem Invaliditätsgrad von 40 % leistungspflichtig wird ( Art. 28
Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG), lässt deshalb keine Zweifel an der gut abgestützten kreisärztlichen Einschätzung aufkommen. 3. 3.1
Zwischen den Parteien ferner umstritten ist der Einkommensvergleich . Beim Valideneinkommen
steht die Berücksichtigung der letzten Anstellung beim Per sonalverleih sowie der Ferien- und Feiertagsentschädigung beim Stundenlohn im Vordergrund, beim Invalideneinkommen sind die Verwendung von sog. DAP-Zahlen und der leidensbedingte Abzug strittig
( Urk. 1 Ziff. 7 und Urk. 13; Urk. 7 Ziff. 29 ff. und Urk. 17 Ziff. 2-3). 3. 2
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durch schnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Ein zelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Dabei ist mit Blick auf den Gesetzeswor tlaut von Art. 16 ATSG zu präzisieren, dass als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt, das die versicherte Person überwiegend wahr scheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde (Urteil des Bundesgerichts 8C_277/2016 vom 2 0. Juli 2016 E. 3.2).
Im Übrigen ist im Sozialversicherungsrecht zwar nicht entscheidend, ob die Invaliditätsbemessung mit Stunden-, Monats- oder Jahreswerten durchgeführt wird. Bei allen drei Vorgehensweisen ist jedoch dem Anspruch auf Ferien oder Ferien- und Feiertagesentschädigung Rechnung zu tragen. Sind im Lohn Ferien- und Feiertagesentschädigungen enthalten, müssen die entsprechenden Zeiten für Ferien und Feiertage von der (gesamtarbeitsvertraglich) vereinbarten Jahresar beitszeit abgezogen werden, um das massgebende Erwerbseinkommen ermitteln zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 3.3.2). 3.3
Gemäss dem
Einsatzvertrag vom 1 1. Mai 2015 mit der Personalberatung Y.___ GmbH
( Urk. 9/5)
sowie der Schadenmeldung vom 1 8. Juni 2015 ( Urk. 9/1) betrug der Stundenlohn des Beschwerdeführers zuletzt Fr. 36. – . Darin enthalten waren d ie Ferienentschädigung von 10.6 % (= 27,7 Tage), die Feiertagsentschä digung von 3.2 % (= 8,3 Tage) und ein Anteil 1 3. Monatslohn von 8.33 % (= 21,7 Tage) . Bei der im Gesundheitsfall angestrebten 100%-Anstellung ist v on 225 Arbeitstagen pro Jahr auszugehen (= 365 – 104 -
27,7
-
8,3). Bei einer gemäss Angaben der Arbeitgeberin täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden ( Urk. 8/1) und einer Lohnerhöhung von 3 % für das Jahr 2017 ( Urk. 9/ 137 /1 ) resultiert ein jähr liches Bruttoeinkommen von Fr. 66’744. – . Der Unterschied zur B erechnung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gründet dabei im Abzug der Feiertage ( Urk. 7 Ziff. 29.1-3).
Es ist indes
zu beachten, dass es sich beim Einsatzvertrag um einen Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 19 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) in Verbindung mit Art. 319 des Obligationenrecht s (O R) handelt. Die vorgesehene Einsatzdauer betrug maximal drei Monate ( Urk. 9/5). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die E.___ AG oder ein anderes Unternehmen , bei welche m
der Beschwerdeführer bis dahin e ingesetzt worden war , für die Zukunft einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu den vorstehenden Konditionen eingehen wollte, was grundsätzlich möglich gewesen wäre ( Art. 19 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 2 AVG ). Das Protokoll des Aussendienstmitarbeiters der Beschwerdegegne rin vom 1 7. September 2015, wonach der Beschwerdeführer seit mehr als zwei Jahren für die E.___ AG arbeite ( Urk. 9/21/1), steht im Widerspruch zu den Angaben des Personalverleihs (vgl. Urk. 9/6/3 f.) wie auch den Einträgen im individuellen Konto (vgl. Urk. 9/139/4). Demnach kann nicht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen werden (vgl. vorerwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_277/2016 E. 3.3.2). A ngesichts der regelmässig geleisteten Einsätze (vgl. Urk. 9/6/3 f.) und seiner Erwerbsbiographie ( Urk. 9/139) besteht kein Grund zur Annahme , der Beschwerdeführer hätte sich ohne den Unfall langfristig vermitteln lassen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er hätte über den Personalverleih erneut eine
Festanstellung auf dem Bau gefunden und angenommen .
Im Rahmen seiner langjährigen Anstellung bei der F.___ AG erzielte der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 12. Mai 2017
in den letzten drei Jahren seiner Beschäftigung , d.h. zwischen 2011 und 2013, ein Durchschnittseinkommen von Fr. 72'313. – . Ein unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung vergleichbares E inkommen erzielte er im Durch schnitt in den Jahre n 2000 und 2002 auch bei der
G.___ AG ( Urk. 9/139/3 f.). Allerdings hätte der Beschwerdeführer diese Arbeitsstellen heute auch ohne seine Unfälle nicht mehr inne , weshalb diese Einkommen nicht als Berechnungsgrundlage dienen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2) .
Es bleibt – der Invalidenversicherung folgend – das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2014, herausgege ben vom Bundesamt für Statistik (BFS), f estzulegen. Dabei rechtfertigt es sich, aufgrund der zweijährigen Anlehre ( Urk. 9/69/5) und langen Berufserfahrung auf den standardisierten Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstunden) g emäss der T abelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43 Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 für Männer von Fr. 5' 885 .– abzustellen . Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2017 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe von 41,3 Stunden hochzurechnen (Tabelle T03.02.03.01.04.01 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen]) s owie an die Nominal lohnentwicklung im Baugewerbe (Tabelle T1.10 [Nominallohnindex, 2011-2018], im Jahr 2015 -0.2%, im Jahr 2016 0.4 % , und im Jahr 2017 0.3 % ) anzupassen . Daraus resultiert ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 73'279.6 0 ( Fr. 5’885 . – x 12 : 40 x 41, 3 x 0,998 x 1,004 x 1,003). Dass der Beschwerdeführer Mitte 2017 wieder ein solches Einkommen erzielt hätte, e rscheint auch aufgrund der bisher tatsächlich erzielten Einkünfte als überwiegend wahrscheinlich , selbst wenn der Gesamtarbeitsvertrag 2016–2019 für das Maler- und Gipsergewerbe einen tiefe ren Mindestlohn bei einer 40 Stundenwoche vorsieht. U m den in Wirklichkeit existierenden Wert zu erhalten, ist bei Tabellenlöhnen nämlich der tatsächlichen betriebsüblichen Arbeitszeit Rechnung zu tragen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 8C_965/2010 vom 24. Januar 2011 E. 4.2). So handelt es sich beim Tabellenlohn letztlich nicht nur in Bezug auf den Lohn, sondern auch die Arbeitszeit um einen Durchschnitt verschiedener Tätigkeiten eines Wirtschaftszweiges . 3 .4
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) oder die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeits plätzen der Suva (sog. DAP-Zahlen) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die Suva nicht frei in der Wahl der Methode. Vielmehr hat sie die DAP-Methode stets dann zur Anwendung zu bringen, wenn sie im Einzelfall die bundesgerichtlichen Vorgaben einhalten kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2016 vom 1 1. August 2016 E. 5.3).
D ie DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze, wobei neben allgemeinen Angaben und Verdienst möglichkeiten zusätzlich die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber festgehalten sind. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gericht lichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gege benen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprü fung des Auswahlermessens der Suva bzw. der Repräsentativität der letztlich ver wendeten fünf DAP-Löhne ermöglicht werden. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Bemisst die Suva das Invaliden einkommen von sich aus aufgrund der LSE-Löhne, ist es rechtsprechungsgemäss wünschenswert, dass sie einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, der die Unmöglichkeit, den Anforderungen zu genügen, dokumentiert. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonfor mität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabel lenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 472 E. 4.2.2 S. 480 f.; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_430/2014 vom 2 1. Dezember 2015 E. 4.3 und 8C_898/2015 vom 1 3. Juni 2016 E. 3.3). 3.5
Die Beschwerdegegnerin ermittelte insgesamt 95 dokumentierte DAP-Arbeits plätze ( Urk. 6/169) , die aufgrund der konkreten gesundheitlichen Einschrän kungen des Beschwerdeführers in Frage kommen. Der entsprechende Minimal-, Maximal- und Durchschnittslohn beläuft sich auf Fr. 45’162. – ( 1. Dezil ), Fr. 90’454. – ( 9. Dezil ) bzw. Fr. 65’184. – ( Urk. 9/169/1) . Für die Berech nung des Invalideneinkommens wählte sie davon fünf Arbeitsplätze aus dem Industrie bereich aus: Es handelt sich um Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter mit einem durchschnittliche Jahreslohn von Fr. 60’498 . – (DAP-Nummer 380721, optische Kontrolle ) , Fr. 65'975. – (DAP-Nummer 8321) und Fr. 61'100.— (DAP-Nummer 9640064, Hilfsarbeiter) sowie als Prüfer mit einem durchschnittlichen Jahreslohn von
Fr. 68'432. – (DAP-Nummer 10047, Schlusskontrolle ) und Fr. 71’032 .- (DAP-Nummer 3512, Qualitätsprüfer). Der Durchschnitt dieser Ein kommen beträgt Fr. 65'407.40 und liegt somit nur leicht über dem Durchschnitts lohn aller 95 den eingegebenen Suchkriterie n entsprechenden Arbeitsplätze.
Die Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1 und 3.2), sie habe ausschliesslich die erwerblichen Auswirkungen der Unfallfolgen berücksichtigt ( Urk. 7 Ziff. 30; Urk. 2 S. 11 f.). Mangels eines unfallbedingten Augenleidens von vornherein fehl geht somit die behauptete massgebliche , durch das Verwenden einer Lesebrille bedingt belegte
Sehschwäche des Beschwerdeführers in Bezug auf die Arbeits plätze DAP-N ummern 380721 und 3521 ( Urk. 1 Ziff. 8). Nicht gefolgt werden kann zudem dessen Argument, der Arbeitsplatz DAP- Nummer 8321 erfordere sehr häufiges Stehen. Vielmehr wurde angegeben, dass der Angestellte selbst ent scheiden kann , ob er stehend oder sitzend arbeiten möchte ( Urk. 9/169/ 17 ). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die ausgewählten DAP-Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils gemäss Austritts bericht der Rehaklinik B.___ ( Urk. 9/120/2) wie auch des RAD ( Urk. 3/4 S. 8) zumutbar sind, womit der DAP-Lohnvergleich den vom Bundesgericht aufgestell ten Anforderungen genügt. E s ergeben sich keine Hinweise auf eine fehlerhafte Ausübung des Auswahlermessens oder eine mangelnde Repräsentativität der DAP-Angaben .
Im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeits beurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätig keiten ermittelt werden, sind Abzüge sodann grundsätzlich nicht sachgerecht . Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktio nen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigun gen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rech nung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwen dung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3). In Anbetracht der dem Beschwerdeführer verbliebenen mehrjährigen Resterwerbsdauer, seiner vollzeitigen vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
sowie der Tatsache, dass sich sein fortgeschrittenes Alter bzw. die fehlenden Dienstjahre bei den in Betracht gezogenen Hilfsarbeiten im privaten Sektor nicht zwingen d lohnsenkend auswirken (z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.3 und 3.4.3 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2) ,
rechtfertigt es sich vorliegend nicht ,
vom Regelfall abweichend auf den durch schnittlichen Minimallohn der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsplätze abzus t ellen.
Demnach könnte der Beschwerdeführer aus dem von ihm geltend gemachten Tabellenlohn von Fr. 67'052. – , basierend auf der LSE 2014, Tabelle TA1 _tirage_skill_level , Zentralwert für Hilfsarbeiten für Männer, ni chts zu seinen Gunsten ableiten. Ein leidensbedingter Abzug würde sich nach dem Ausgeführten nicht rechtfertigen . Entgegen dem Entscheid der Invalidenversicherung ( Urk. 14 S. 4) bedingt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ausüben kann, keinen leidensbedingten Abzug von 10 %. So ist
der Umstand, dass eine versicherte Person gemäss den medizinischen Angaben auf eine Tätigkeit angewiesen ist, die im Sitzen verrichtet werden kann und die Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln bietet, im Hinblick auf den allein massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) beim Tabellenlohn nicht abzugsrelevant ( vgl.
BGE 134 V 64 E. 4.2.1 , Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8).
3.6
Stellt man dem V alideneinkommen von Fr. 73'279.6 0 das Invalideneinkommen von Fr. 65'407.40 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 11 %. Vom Beizug der vollständigen Akten der Invalidenversicherung sind keine neuen Erkenntnis se
bezüglich der Vergleichseinkommen zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Nachdem der Beschwerdeführer bis 3 0. Juni 2017 Tag geldleistungen erhielt ( Urk. 9/176/2 ; Art. 19 Abs. 1 UVG ), hat er folglich ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente be i einem Invaliditätsgrad von 11 %. In diesem Sinne ist die Beschwerde (teilweise) gutzuheissen. 4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung, welche in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist. In der Honorarnote vom 2 3. Juli 2018 ( Urk. 19) machte sein unentgeltliche r Rechtsvertreter einen Aufwand von 8.75 Stunden à Fr. 220. – zuzüglich Barauslagen von Fr. 92.40 und Mehrwertsteuer von 7.7 % geltend, was als angemessen ersch eint. Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsan walte Christe , eine Prozessentschädigung von Fr. 2'172.75 ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Zusprechung einer reduzierten Parteient schädigung würde sich nach der Rechtsprechung bei Rentenangelegenheiten, wo das Quantitative einer Leistung streitig ist, nur rechtfertigen, wenn das ziffern mässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2007 vom 2 5. Januar 2008 E. 5), was vorlie gend nicht der Fall war. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 2. Februar 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe , Winterthur,
eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'172.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti