Sachverhalt
1.
Der 1983 geborene X.___ arbeitete für die Firma Y.___ als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 6. Juni 2016 bei der Arbeit verletzte. Beim Ver such, einen ihm zugeworfenen Ziegel aufzufangen, zog er sich eine Kontusion des linken Daumens / Thenars sowie eine Riss -Q uetschwunde palmarseits zu ( Urk. 7/1, Urk. 7/12, Urk. 7/29 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall, richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf ( Urk. 7/2-3 ). Trotz der Behandlung hielten die Schmerzen in der linken Hand an, und der Ver sicherte
nahm die Arbeit nicht wieder auf ( Urk. 7/12, Urk. 7/29, Urk. 7/40 ) . Am 1. September 2017 wurde er durch die Suva-Kreisärztin Dr. med.
Z.___ , Fach ärztin für Chirurgie, untersucht ( Urk. 7/71) . Aufgrund ihrer Empfehlung erfolgte zusätzlich in Deutschland, wo der Versicherte zwischenzeitlich wieder wohnte, am 2 4. Oktober 2017 eine neurologische Abklärung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie ( Urk. 7/79 ).
Am 6. November 2017 nahm Dr. Z.___ eine ergänzende Beurteilung der Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden vor ( Urk. 7/81). Gestützt darauf verfügte die Suva am 2 2. November 2017 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 201 7. Dies begründete sie damit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden mehr. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder unein geschränkt arbeitsfähig ( Urk. 7/88). Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 7/92) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2). Zu dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 ( Urk.
10) nachgereichten MRT-Befund des linken Ellenbogens vom 2 0. August 2018 ( Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/1) liess sich die Suva am 2 5. März 2019 vernehmen ( Urk. 17), unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 0. März 2019 ( Urk. 18). Bereits am 3. Februar 2010 hatte der Beschwerdeführer in einer weite ren Eingabe dargelegt, wie der Unfall sein Leben verändert habe ( Urk. 13). Die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Suva vom 2 5. März 2019 liess er ungenutzt ablaufen ( Urk. 19-20).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4
D ie Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtli cher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungs pflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( vgl. das Urteil des Bundesgericht 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2 .
2 .1
D ie Suva begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. November 2017 damit, alle Ärzte hätten eine weitere B ehandlungsbedürftig keit und eine Arbeits unfähigkeit nach diesem Zeitpunkt ver n eint. Die Kreisärztin Dr. Z.___ habe in ihrer Beurteilung vom 6. November 2017 überzeugend dargelegt, dass die Verlet zungsfolgen ausgeheilt seien und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraftminderung im linken Arm aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde nicht nachvollziehbar sei. Da die fortbestehenden , von der linken Hand ausgehenden Beschwerden und Einschränkungen nicht durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, sei eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen. D er Beschwerdeführer habe nur einen leichten Unfall erlitten . Deshalb könne aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein leichter Unfall nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden, organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden verneint werden. Zu keinem andere n Ergebnis führe der MRT-Befund im linken Ellenbogen vom 2 0. August 201 8. Die sichtbar gewordene Epi condylitis
humeri
radialis sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
( Urk. 2 S. 4-8, Urk. 6 S. 4-6, Urk. 17). Im Übrigen seien bereits die formellen Voraussetzungen, die an eine Beschwer deschrift gestellt würden, nicht erfüllt, weshalb der Eingabe des Beschwerdefüh rers die Beschwerdequalität abzusprechen und auf dieselbe nicht einzutreten sei (Urk. 6 Ziff. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva. Die auch heute noch anhaltenden Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufge treten und seien ärztlich gut dokumentiert worden.
Er werde denn auch weiterhin mit Ergo- und Physiotherapie behandelt ( Urk. 1 , Urk. 10 ; vgl. auch Urk. 13). 3. 3.1
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechts begehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Rechtsbegeh ren stellt den Antrag dar, aus dem hervorgehen muss, wie der angefochtene Ent scheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sach verhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechts schriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer , mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit . b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer ).
Nach dem Gesagten sind Art. 61 lit . b ATSG (und § 18 GSVGer ) dahingehend auszulegen, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering sind, entsprechend dem in Art. 61 lit . a ATSG festgehaltenen Grundsatz des einfachen Verfahrens (vgl. Kieser, a.a.O., N 75 zu Art. 61 ATSG). 3.2
Aus der Beschwerde vom 25. Februar 2018 (Urk. 1)
ergibt sich , dass d er Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Einstellung der Versicherungsl eis tungen durch die
Beschwerdegegnerin wendet. Als Beschwerdebegründung wurde angeführt, die erst nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden würden anhalten Ein rechtsgenüglicher
Antrag in der Sache und eine ebensolche Begrün dung lieg en in diesem Sinne vor , so dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist .
4 . 4 .1
Dem Bericht der c hirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vom 6. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt notfallmässig ans Spital überwiesen wurde. Er habe am Morgen bei der Arbeit einen Dachziegel fangen wollen, dabei sei dieser mit der Kante gegen den Daumenballen geprallt. Seitdem leide er dort unter Schmerzen mit Ausstrahlung in den radial en Unterarm und
unter eine r
Verminderung der Sensib i lität im Bereich des Daumens . In diag nostischer Hinsicht sei von einer Daumenkontusion links adominant mit Riss-Quetschwunde palmarseits auszugehen. In Lokalanästhesie sei eine mit Blut gefüllte Bulla von rund 1 cm Durchmesser im Bereich des Thenars
abgetragen und eine Wundexploration und Wundsp ülung durchgeführt worden . Röntgenbil der hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 7/29 /2 ) .
Gemäss Bericht über die handchirurgische Sprechstunde vom 9. Juni 2016 im Spital B.___ trug der Beschwerdeführer bei der Verletzung Handschuhe, was die Verletzung unterhalb der anfangs noch verschlossenen Blutblase erkläre.
D ie Hei lung verlief problemlos , w egen der schweren manuellen Arbeit wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Bericht ist zusätzlich zu entneh men, dass der Beschwerdeführer als die Hand belastende Hobbys Boxen und Krafttraining angab ( Urk. 7/12); vgl. auch Urk. 7/11). In der handchirurgischen Sprechstunde vom 1 4. Juli 2017 zeigte sich eine abgeheilte und reizlose Wunde. Der behandelnde Oberarzt verlängerte wegen der anhaltenden Schmerzen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verordnete Ergotherapie ( Urk. 7/10).
Am 5. Dezember 2016 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch als Dachdecker ( Urk. 7/29 S. 2 ). Dieser musste jedoch wegen starker Schmerzen in der Thenarmuskulatur nach etwa drei Tage n abgebrochen werden. Laut dem Ver laufsbericht vom 2 5. Januar 2017 ging der behandelnde Handchirurg des Spitals B.___ nun von einem verzögerten Rückgang einer entzündlichen Reaktion an der Thenarmuskulatur aus. Prognostisch ging er davon aus, dass die Problematik folgenlos abheilen werde, aber hierfür mit einer Rekonvaleszenz-Phase nach dem Unfall von einem Jahr oder etwas länger gerechnet werden müsse ( Urk. 7/40). 4 .2
Wegen der anhaltenden Beschwerden stellte sich der Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich zur ück nach Deutschland gezogen war (vgl. Urk. 7/40), im Kli nikum O.___ für Unfall-, Hand- und orthopädische Chirurgie vor. Im Bericht vom 2 4. Februar 2017 beurteilte Chefarzt Dr. med. C.___ die linke Hand nach der Befunderhebung als unauffällig. Er verneinte einen Behandlungs bedarf und erklärte den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig . Zudem wies er auf das sehr fordernde Verhalten des Beschwerdeführers hin ( Urk. 7/47) .
Eine MRI -Untersuchung des linken Handgelenkes und der linken Handwurzel vom 1 9. Mai 2017 zeigte ein kapselbedingtes extraartikuläres Ganglion.
Gleich zeitig ergab sich eine synovialitische Reaktion um den Prozessus
styloideus
ulnae unter Beteiligung des angrenzenden Meniskus homologue und eine ansatznahe Degen eration des Diskus triangularis . Knochenveränderungen waren nicht ersichtlich ( Urk. 7/60). Am gleichen Tag angefertigte Röntgenbilder zeigte n eine alterstypische Radiokarpal- und Radioulnargelenksituation ohne Anhaltspunkte für Frakturen, eine Luxation oder röntgendichte Fremdkörper im Weichteilmantel der linken Hand ( Urk. 7/59). 4 .3
Am 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. Z.___ untersucht. Laut dem gleichentags erstellten Untersuchungsbericht gab er an, dass er mit der linken Hand nicht mehr so zugreifen könne wie früher, der Arm einschlafe und Schmerzen bestünden, die vom Handgelenk nach oben ziehen würden. Auch immer wiederkehrende Drehbewegungen führten zu Beschwerden. Zudem habe er auch Beschwerden im Bereich der linken Schulter. In der Regel habe er zweimal pro Woche Ergothera p ie. Er gehe auch zweimal wöchentlich ins Fitness s tudio, könne aber bezüglich Kraft/Ausdauer nur noch die Hälfte dessen Leisten, was vor dem Unfall möglich gewesen sei. Das Boxen habe er mittlerweile aufgegeben. Dr. Z.___ bemerkte, dass der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität fehle und ein Leidensdruck wenig spürbar sei. Bis auf die subjektiv angegebene Hyposensibilität im Bereich des linken Unterarms und der Hand habe kein wirklicher pathologischer Befund erhoben werden können. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse bestehe eine seitengleiche Muskeltro phik , die gemessene Kraft auf der linken Seite sei im V ergleich zur Gegenseite um die H älft e vermindert. Anhand der klinischen Befunde und der MRI-Bilder vom 1 9. Mai 2017 könnten die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Vor einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie die Durchführung einer neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/71).
Am 2 4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie vom Neurozentrum des Klinikums D.___ , untersucht. Laut ihrem gleichentags erstellten Bericht gab er ihr an, dass zu den bestehenden Beschwerden im Bereich der Hand seit drei bis vier Monaten Schulterschmerzen links bei Aussendrehbewegungen des Armes hinzugekommen seien . In der Nacht könne er nicht mehr auf der linken Seite schlafen, da dann der linke Arm ein schlafe. Dr. A.___ erhob klinisch eine leichte sensible Störung im Bereich des volaren Daumens. Der neurophysiologische Befund war unauffällig. Die fehlende Muskelatrophie zeuge von einem intensiven Gebrauch des linken Armes. Die geklagten nächtlichen Parästhesien im Medianusversorgungsgebiet wären zwar mit einer Brachialgia
parästhetica
nocturna vereinbar, ein Karpaltunnelsyndrom habe jedoch neurographisch nicht belegt werden können. Hinweise auf nervale Läsionen im Bereich des linken Armes lägen nicht vor. Therapeutische Ansätze ergäben sich daher auf neurologischen Gebiet nicht ( Urk. 7/79).
In ihrer abschliessenden Beurteilung vom 6. November 2017 hielt Dr. Z.___ fest, die dokumentierte Kraftminderung im Bereich des linken Arms sei angesichts der Muskeltaillierung und – trophik
im l inken Arm nicht nachvollziehbar; der linke Arm werde im Alltag sicher nicht geschont. Unfallkausal sei einzig die Narbe; in diesem Bereich seien leichte Sensationen möglich. Weitergehende Einschränkun gen seien mit Blick auf die bildgebende Diagnostik und die neurologischen Untersuchungsbefunde nicht erklärbar.
Bezogen auf den allgemeinen Arbeits markt bestehe unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Da keine entstellende Narbe vorliege, sei die Erheb lichkeitsgrenze für die Annahme eines Integritätsschadens nicht erreicht ( Urk. 7/81). 4 .4
Auf Empfehlung der Ergotherapeutin ( Urk. 7/70 S. 3, vgl. auch Urk. 7/86) führte Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Plastische und Handchirurgie im Klinikum D.___ , am 2 4. Oktober 2017 eine handchirurgische Heilverlaufskontrolle durch. Im Bericht vom 2 6. Oktober 2017 hielt er fest, dass sich aufgrund der erhobenen Befunde aus handchirurgischer Sicht kein operativ-chirurgischer Behandlungsbedarf ergebe. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Von der behandelnden Ergotherapeutin werde wegen der Befunde zwar eine Abklärung der Halswirbelsäule durch einen Neurochirurgen empfohlen (vgl. Urk. 7/70 S. 3, Urk. 7/86 S. 2). Der Bezug einer solchen Problematik zum Unfall sei jedoch nicht eindeutig herzustellen ( Urk. 7/85). 4 .5
Zu dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ( Urk.
10) MRI-Befund des linken Ellenbogens vom 2 0. August 2018 ( Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/1) hielt die Kreis ärztin Dr. Z.___ in einer weiteren Beurteilung vom 2 0. März 2019 fest, dass nun bildmorphologisch eine leichte Epicondylitis
humeri
radialis
(Tennisellenbogen) mit etwas geringem Reizerguss im Ellenbogengelenk dokumentiert sei. Ein Kau salzusammenhang dieser Problematik mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Verletzung des Ellenbogens am 6. Juni 2016 sei nicht dokumentiert. Ferner habe der Beschwerdeführer weder ihr gegenüber, noch anlässlich der neurologischen Untersuchung noch gegenüber dem Handchirurgen Prof. Dr. E.___ Beschwerden im linken Ellenbogen erwähnt. Ein Unfall als Ursache einer Epicondylitis sei äusserst selten, in der Regel handle es sich um Überlastungsschäden, etwa nach sportlicher Beanspruchung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 17). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten gehen sämtliche Ärzte davon aus , dass nach der Einstellung der Suva-Leistungen per 2 0. November 2017 unfallbedingt weder eine weitere Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bestanden habe .
Während die erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___
am 2 5. Januar 2017 eine vollständige Heilung spätestens etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall prognostizierten ( Urk. 7/40 S. 3 ) , wurde diese Prognose durch die
Beurteilungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1. September und 6. November 2017
( Urk. 7/71, Urk. 7/81) , der Handchirurgen Dr. C.___
vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 7/47 ) und Dr. E.___ vom 2 6. Oktober 2017
( Urk. 7/85 S. 4 ) sowie der Neurologin Dr. A.___
vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 7/79 S. 4 f. ) bestätigt. Im Ergebnis steht aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen dieser Ärzte fest, dass keine organische Läsion im Bereich der linken Hand nachweisbar
ist, welche die gekl agte anhaltende Kr aftminderung in der linken Hand
erklären könnte.
Als unfallkausal wurde von Dr. Z.___ einzig die Narbe beurteilt; in die sem Bereich auftretende leichte Sensationen seien aber nicht erheblich ( Urk. 7/81). Im Übrigen fiel Dr. Z.___ ein geringer Leidensdruck auf ( Urk. 7/71 S. 6) , und Dr. C.___ bemerkte ein forderndes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. Urk. 7/47 S. 2 ). Sowohl Dr. A.___
und Dr. E.___
als auch Dr. Z.___ gelangten zum Schluss, dass die fehlende Muskelatrophie für einen intensiven Gebrauch des
linken Arm s spreche ( Urk. 7/79 S. 4, Urk. 7/81, Urk. 7/85 S. 3).
Dementsprechend verneinten diese Ärzte in ihren Berichten das F ortbestehen einer
Arbeitsunfähigkeit und eines weiteren Behandlungsbedarfs als Folge des Unfalls vom 6. Juni 201 6. Es besteht kein Grund, von diesen überzeugenden Beurteilungen abzuweichen. 5 .2
Zwar zeigten die MRI-Bilder vom 2 0. August 2018 eine leichte Epicondylis
humeri
radialis
( Urk. 11/2 ). Dr. Z.___ hat diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2019
aber
überzeugend
begründet, dass diese Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
ist (vorstehend E. 4 .5). Eine abweichende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden kann ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juni 2016 ebenfalls ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Hier fällt ins Gewicht, dass er der Neuro login Dr. A.___ am 2 4. Oktober 2014 angab, diese Beschwerden bestünden erst seit drei bis vier Monaten , zwischen deren erstmaligem Auftreten und dem Unfallereignis also ein grosser zeitlicher Abstand besteht. Zudem ist eine am 6. Juni 2016 erlittene Schulterverletzung , welche von der Ergotherapeutin als Ursache für die Beschwerden vermutet wurde (vgl. Urk. 7/71 S. 3), nicht akten kundig . Analoges gilt für die von der Ergotherapeutin vermutete Pathologie in der Halswirbelsäule, wie auch Dr. E.___
am 2 6. Oktober 2017 festgestellt hat ( Urk. 7/85 S. 4 ).
Das vom Beschw erdeführer einzig vorgebrachte Gegena rgument , die Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufgetreten, vermag diese Beurteilungen nicht zu erschüttern.
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kau salzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Dafür, dass
ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches oder psychosomatisches Leiden für die anhaltenden Beschwerden in der linken Hand verantwortlich wäre, fehlen in den Akten Anhaltspunkte. D eshalb kann eine spezifische Adäquanzprü fung an sich unterbleiben. Der Suva ist aber beizupflichten, dass selbst wenn vom Bestehen eines natürlich unfallkausalen psychischen oder psychosomatischen Gesundheitsschadens ausgegangen würde, ein solcher
w egen der relativen Leich tigkeit des am 6. Juni 2016 erlittenen Unfalls auf jeden Fall nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünde (vgl. vorstehend E. 1.3 ; Urk. 2 S. 7 f. ) . Eine weitere Leistungspflicht der Suva wäre folglich auch für einen solchen Gesundheitsschaden nicht anzunehmen. 5 .4
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 2017 weder ein organischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden bestand, welcher einen Behandlungsbedarf nach sich zog, zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 stand. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht folglich zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1983 geborene X.___ arbeitete für die Firma Y.___ als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 6. Juni 2016 bei der Arbeit verletzte. Beim Ver such, einen ihm zugeworfenen Ziegel aufzufangen, zog er sich eine Kontusion des linken Daumens / Thenars sowie eine Riss -Q uetschwunde palmarseits zu ( Urk. 7/1, Urk. 7/12, Urk. 7/29 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall, richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf ( Urk. 7/2-3 ). Trotz der Behandlung hielten die Schmerzen in der linken Hand an, und der Ver sicherte
nahm die Arbeit nicht wieder auf ( Urk. 7/12, Urk. 7/29, Urk. 7/40 ) . Am 1. September 2017 wurde er durch die Suva-Kreisärztin Dr. med.
Z.___ , Fach ärztin für Chirurgie, untersucht ( Urk. 7/71) . Aufgrund ihrer Empfehlung erfolgte zusätzlich in Deutschland, wo der Versicherte zwischenzeitlich wieder wohnte, am 2 4. Oktober 2017 eine neurologische Abklärung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie ( Urk. 7/79 ).
Am 6. November 2017 nahm Dr. Z.___ eine ergänzende Beurteilung der Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden vor ( Urk. 7/81). Gestützt darauf verfügte die Suva am 2 2. November 2017 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 201 7. Dies begründete sie damit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden mehr. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder unein geschränkt arbeitsfähig ( Urk. 7/88). Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 7/92) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 ; Urk. 2 S. 7 f. ) . Eine weitere Leistungspflicht der Suva wäre folglich auch für einen solchen Gesundheitsschaden nicht anzunehmen. 5 .4
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 2017 weder ein organischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden bestand, welcher einen Behandlungsbedarf nach sich zog, zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 stand. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht folglich zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
E. 1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
E. 1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.3.3 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).
E. 1.4 D ie Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtli cher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungs pflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( vgl. das Urteil des Bundesgericht 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2 .
2 .1
D ie Suva begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. November 2017 damit, alle Ärzte hätten eine weitere B ehandlungsbedürftig keit und eine Arbeits unfähigkeit nach diesem Zeitpunkt ver n eint. Die Kreisärztin Dr. Z.___ habe in ihrer Beurteilung vom 6. November 2017 überzeugend dargelegt, dass die Verlet zungsfolgen ausgeheilt seien und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraftminderung im linken Arm aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde nicht nachvollziehbar sei. Da die fortbestehenden , von der linken Hand ausgehenden Beschwerden und Einschränkungen nicht durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, sei eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen. D er Beschwerdeführer habe nur einen leichten Unfall erlitten . Deshalb könne aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein leichter Unfall nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden, organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden verneint werden. Zu keinem andere n Ergebnis führe der MRT-Befund im linken Ellenbogen vom 2 0. August 201 8. Die sichtbar gewordene Epi condylitis
humeri
radialis sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
( Urk. 2 S. 4-8, Urk.
E. 3 0. Januar 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk.
E. 3.1 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechts begehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Rechtsbegeh ren stellt den Antrag dar, aus dem hervorgehen muss, wie der angefochtene Ent scheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sach verhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechts schriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer , mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit . b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer ).
Nach dem Gesagten sind Art. 61 lit . b ATSG (und § 18 GSVGer ) dahingehend auszulegen, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering sind, entsprechend dem in Art. 61 lit . a ATSG festgehaltenen Grundsatz des einfachen Verfahrens (vgl. Kieser, a.a.O., N 75 zu Art. 61 ATSG).
E. 3.2 Aus der Beschwerde vom 25. Februar 2018 (Urk. 1)
ergibt sich , dass d er Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Einstellung der Versicherungsl eis tungen durch die
Beschwerdegegnerin wendet. Als Beschwerdebegründung wurde angeführt, die erst nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden würden anhalten Ein rechtsgenüglicher
Antrag in der Sache und eine ebensolche Begrün dung lieg en in diesem Sinne vor , so dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist .
4 . 4 .1
Dem Bericht der c hirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vom 6. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt notfallmässig ans Spital überwiesen wurde. Er habe am Morgen bei der Arbeit einen Dachziegel fangen wollen, dabei sei dieser mit der Kante gegen den Daumenballen geprallt. Seitdem leide er dort unter Schmerzen mit Ausstrahlung in den radial en Unterarm und
unter eine r
Verminderung der Sensib i lität im Bereich des Daumens . In diag nostischer Hinsicht sei von einer Daumenkontusion links adominant mit Riss-Quetschwunde palmarseits auszugehen. In Lokalanästhesie sei eine mit Blut gefüllte Bulla von rund 1 cm Durchmesser im Bereich des Thenars
abgetragen und eine Wundexploration und Wundsp ülung durchgeführt worden . Röntgenbil der hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 7/29 /2 ) .
Gemäss Bericht über die handchirurgische Sprechstunde vom 9. Juni 2016 im Spital B.___ trug der Beschwerdeführer bei der Verletzung Handschuhe, was die Verletzung unterhalb der anfangs noch verschlossenen Blutblase erkläre.
D ie Hei lung verlief problemlos , w egen der schweren manuellen Arbeit wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Bericht ist zusätzlich zu entneh men, dass der Beschwerdeführer als die Hand belastende Hobbys Boxen und Krafttraining angab ( Urk. 7/12); vgl. auch Urk. 7/11). In der handchirurgischen Sprechstunde vom 1 4. Juli 2017 zeigte sich eine abgeheilte und reizlose Wunde. Der behandelnde Oberarzt verlängerte wegen der anhaltenden Schmerzen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verordnete Ergotherapie ( Urk. 7/10).
Am 5. Dezember 2016 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch als Dachdecker ( Urk. 7/29 S. 2 ). Dieser musste jedoch wegen starker Schmerzen in der Thenarmuskulatur nach etwa drei Tage n abgebrochen werden. Laut dem Ver laufsbericht vom 2 5. Januar 2017 ging der behandelnde Handchirurg des Spitals B.___ nun von einem verzögerten Rückgang einer entzündlichen Reaktion an der Thenarmuskulatur aus. Prognostisch ging er davon aus, dass die Problematik folgenlos abheilen werde, aber hierfür mit einer Rekonvaleszenz-Phase nach dem Unfall von einem Jahr oder etwas länger gerechnet werden müsse ( Urk. 7/40). 4 .2
Wegen der anhaltenden Beschwerden stellte sich der Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich zur ück nach Deutschland gezogen war (vgl. Urk. 7/40), im Kli nikum O.___ für Unfall-, Hand- und orthopädische Chirurgie vor. Im Bericht vom 2 4. Februar 2017 beurteilte Chefarzt Dr. med. C.___ die linke Hand nach der Befunderhebung als unauffällig. Er verneinte einen Behandlungs bedarf und erklärte den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig . Zudem wies er auf das sehr fordernde Verhalten des Beschwerdeführers hin ( Urk. 7/47) .
Eine MRI -Untersuchung des linken Handgelenkes und der linken Handwurzel vom 1 9. Mai 2017 zeigte ein kapselbedingtes extraartikuläres Ganglion.
Gleich zeitig ergab sich eine synovialitische Reaktion um den Prozessus
styloideus
ulnae unter Beteiligung des angrenzenden Meniskus homologue und eine ansatznahe Degen eration des Diskus triangularis . Knochenveränderungen waren nicht ersichtlich ( Urk. 7/60). Am gleichen Tag angefertigte Röntgenbilder zeigte n eine alterstypische Radiokarpal- und Radioulnargelenksituation ohne Anhaltspunkte für Frakturen, eine Luxation oder röntgendichte Fremdkörper im Weichteilmantel der linken Hand ( Urk. 7/59). 4 .3
Am 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. Z.___ untersucht. Laut dem gleichentags erstellten Untersuchungsbericht gab er an, dass er mit der linken Hand nicht mehr so zugreifen könne wie früher, der Arm einschlafe und Schmerzen bestünden, die vom Handgelenk nach oben ziehen würden. Auch immer wiederkehrende Drehbewegungen führten zu Beschwerden. Zudem habe er auch Beschwerden im Bereich der linken Schulter. In der Regel habe er zweimal pro Woche Ergothera p ie. Er gehe auch zweimal wöchentlich ins Fitness s tudio, könne aber bezüglich Kraft/Ausdauer nur noch die Hälfte dessen Leisten, was vor dem Unfall möglich gewesen sei. Das Boxen habe er mittlerweile aufgegeben. Dr. Z.___ bemerkte, dass der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität fehle und ein Leidensdruck wenig spürbar sei. Bis auf die subjektiv angegebene Hyposensibilität im Bereich des linken Unterarms und der Hand habe kein wirklicher pathologischer Befund erhoben werden können. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse bestehe eine seitengleiche Muskeltro phik , die gemessene Kraft auf der linken Seite sei im V ergleich zur Gegenseite um die H älft e vermindert. Anhand der klinischen Befunde und der MRI-Bilder vom 1 9. Mai 2017 könnten die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Vor einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie die Durchführung einer neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/71).
Am 2 4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie vom Neurozentrum des Klinikums D.___ , untersucht. Laut ihrem gleichentags erstellten Bericht gab er ihr an, dass zu den bestehenden Beschwerden im Bereich der Hand seit drei bis vier Monaten Schulterschmerzen links bei Aussendrehbewegungen des Armes hinzugekommen seien . In der Nacht könne er nicht mehr auf der linken Seite schlafen, da dann der linke Arm ein schlafe. Dr. A.___ erhob klinisch eine leichte sensible Störung im Bereich des volaren Daumens. Der neurophysiologische Befund war unauffällig. Die fehlende Muskelatrophie zeuge von einem intensiven Gebrauch des linken Armes. Die geklagten nächtlichen Parästhesien im Medianusversorgungsgebiet wären zwar mit einer Brachialgia
parästhetica
nocturna vereinbar, ein Karpaltunnelsyndrom habe jedoch neurographisch nicht belegt werden können. Hinweise auf nervale Läsionen im Bereich des linken Armes lägen nicht vor. Therapeutische Ansätze ergäben sich daher auf neurologischen Gebiet nicht ( Urk. 7/79).
In ihrer abschliessenden Beurteilung vom 6. November 2017 hielt Dr. Z.___ fest, die dokumentierte Kraftminderung im Bereich des linken Arms sei angesichts der Muskeltaillierung und – trophik
im l inken Arm nicht nachvollziehbar; der linke Arm werde im Alltag sicher nicht geschont. Unfallkausal sei einzig die Narbe; in diesem Bereich seien leichte Sensationen möglich. Weitergehende Einschränkun gen seien mit Blick auf die bildgebende Diagnostik und die neurologischen Untersuchungsbefunde nicht erklärbar.
Bezogen auf den allgemeinen Arbeits markt bestehe unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Da keine entstellende Narbe vorliege, sei die Erheb lichkeitsgrenze für die Annahme eines Integritätsschadens nicht erreicht ( Urk. 7/81). 4 .4
Auf Empfehlung der Ergotherapeutin ( Urk. 7/70 S. 3, vgl. auch Urk. 7/86) führte Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Plastische und Handchirurgie im Klinikum D.___ , am 2 4. Oktober 2017 eine handchirurgische Heilverlaufskontrolle durch. Im Bericht vom 2 6. Oktober 2017 hielt er fest, dass sich aufgrund der erhobenen Befunde aus handchirurgischer Sicht kein operativ-chirurgischer Behandlungsbedarf ergebe. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Von der behandelnden Ergotherapeutin werde wegen der Befunde zwar eine Abklärung der Halswirbelsäule durch einen Neurochirurgen empfohlen (vgl. Urk. 7/70 S. 3, Urk. 7/86 S. 2). Der Bezug einer solchen Problematik zum Unfall sei jedoch nicht eindeutig herzustellen ( Urk. 7/85). 4 .5
Zu dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ( Urk.
10) MRI-Befund des linken Ellenbogens vom 2 0. August 2018 ( Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/1) hielt die Kreis ärztin Dr. Z.___ in einer weiteren Beurteilung vom 2 0. März 2019 fest, dass nun bildmorphologisch eine leichte Epicondylitis
humeri
radialis
(Tennisellenbogen) mit etwas geringem Reizerguss im Ellenbogengelenk dokumentiert sei. Ein Kau salzusammenhang dieser Problematik mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Verletzung des Ellenbogens am 6. Juni 2016 sei nicht dokumentiert. Ferner habe der Beschwerdeführer weder ihr gegenüber, noch anlässlich der neurologischen Untersuchung noch gegenüber dem Handchirurgen Prof. Dr. E.___ Beschwerden im linken Ellenbogen erwähnt. Ein Unfall als Ursache einer Epicondylitis sei äusserst selten, in der Regel handle es sich um Überlastungsschäden, etwa nach sportlicher Beanspruchung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 17). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten gehen sämtliche Ärzte davon aus , dass nach der Einstellung der Suva-Leistungen per 2 0. November 2017 unfallbedingt weder eine weitere Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bestanden habe .
Während die erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___
am 2 5. Januar 2017 eine vollständige Heilung spätestens etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall prognostizierten ( Urk. 7/40 S. 3 ) , wurde diese Prognose durch die
Beurteilungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1. September und 6. November 2017
( Urk. 7/71, Urk. 7/81) , der Handchirurgen Dr. C.___
vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 7/47 ) und Dr. E.___ vom 2 6. Oktober 2017
( Urk. 7/85 S. 4 ) sowie der Neurologin Dr. A.___
vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 7/79 S. 4 f. ) bestätigt. Im Ergebnis steht aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen dieser Ärzte fest, dass keine organische Läsion im Bereich der linken Hand nachweisbar
ist, welche die gekl agte anhaltende Kr aftminderung in der linken Hand
erklären könnte.
Als unfallkausal wurde von Dr. Z.___ einzig die Narbe beurteilt; in die sem Bereich auftretende leichte Sensationen seien aber nicht erheblich ( Urk. 7/81). Im Übrigen fiel Dr. Z.___ ein geringer Leidensdruck auf ( Urk. 7/71 S. 6) , und Dr. C.___ bemerkte ein forderndes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. Urk. 7/47 S. 2 ). Sowohl Dr. A.___
und Dr. E.___
als auch Dr. Z.___ gelangten zum Schluss, dass die fehlende Muskelatrophie für einen intensiven Gebrauch des
linken Arm s spreche ( Urk. 7/79 S. 4, Urk. 7/81, Urk. 7/85 S. 3).
Dementsprechend verneinten diese Ärzte in ihren Berichten das F ortbestehen einer
Arbeitsunfähigkeit und eines weiteren Behandlungsbedarfs als Folge des Unfalls vom 6. Juni 201 6. Es besteht kein Grund, von diesen überzeugenden Beurteilungen abzuweichen. 5 .2
Zwar zeigten die MRI-Bilder vom 2 0. August 2018 eine leichte Epicondylis
humeri
radialis
( Urk. 11/2 ). Dr. Z.___ hat diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2019
aber
überzeugend
begründet, dass diese Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
ist (vorstehend E. 4 .5). Eine abweichende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden kann ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juni 2016 ebenfalls ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Hier fällt ins Gewicht, dass er der Neuro login Dr. A.___ am 2 4. Oktober 2014 angab, diese Beschwerden bestünden erst seit drei bis vier Monaten , zwischen deren erstmaligem Auftreten und dem Unfallereignis also ein grosser zeitlicher Abstand besteht. Zudem ist eine am 6. Juni 2016 erlittene Schulterverletzung , welche von der Ergotherapeutin als Ursache für die Beschwerden vermutet wurde (vgl. Urk. 7/71 S. 3), nicht akten kundig . Analoges gilt für die von der Ergotherapeutin vermutete Pathologie in der Halswirbelsäule, wie auch Dr. E.___
am 2 6. Oktober 2017 festgestellt hat ( Urk. 7/85 S. 4 ).
Das vom Beschw erdeführer einzig vorgebrachte Gegena rgument , die Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufgetreten, vermag diese Beurteilungen nicht zu erschüttern.
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kau salzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Dafür, dass
ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches oder psychosomatisches Leiden für die anhaltenden Beschwerden in der linken Hand verantwortlich wäre, fehlen in den Akten Anhaltspunkte. D eshalb kann eine spezifische Adäquanzprü fung an sich unterbleiben. Der Suva ist aber beizupflichten, dass selbst wenn vom Bestehen eines natürlich unfallkausalen psychischen oder psychosomatischen Gesundheitsschadens ausgegangen würde, ein solcher
w egen der relativen Leich tigkeit des am 6. Juni 2016 erlittenen Unfalls auf jeden Fall nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünde (vgl. vorstehend E.
E. 6 S. 4-6, Urk. 17). Im Übrigen seien bereits die formellen Voraussetzungen, die an eine Beschwer deschrift gestellt würden, nicht erfüllt, weshalb der Eingabe des Beschwerdefüh rers die Beschwerdequalität abzusprechen und auf dieselbe nicht einzutreten sei (Urk. 6 Ziff. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva. Die auch heute noch anhaltenden Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufge treten und seien ärztlich gut dokumentiert worden.
Er werde denn auch weiterhin mit Ergo- und Physiotherapie behandelt ( Urk. 1 , Urk.
E. 10 ; vgl. auch Urk. 13). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00059
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
6. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1983 geborene X.___ arbeitete für die Firma Y.___ als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er sich am 6. Juni 2016 bei der Arbeit verletzte. Beim Ver such, einen ihm zugeworfenen Ziegel aufzufangen, zog er sich eine Kontusion des linken Daumens / Thenars sowie eine Riss -Q uetschwunde palmarseits zu ( Urk. 7/1, Urk. 7/12, Urk. 7/29 ) . Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für den Unfall, richtete Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf ( Urk. 7/2-3 ). Trotz der Behandlung hielten die Schmerzen in der linken Hand an, und der Ver sicherte
nahm die Arbeit nicht wieder auf ( Urk. 7/12, Urk. 7/29, Urk. 7/40 ) . Am 1. September 2017 wurde er durch die Suva-Kreisärztin Dr. med.
Z.___ , Fach ärztin für Chirurgie, untersucht ( Urk. 7/71) . Aufgrund ihrer Empfehlung erfolgte zusätzlich in Deutschland, wo der Versicherte zwischenzeitlich wieder wohnte, am 2 4. Oktober 2017 eine neurologische Abklärung durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie ( Urk. 7/79 ).
Am 6. November 2017 nahm Dr. Z.___ eine ergänzende Beurteilung der Unfallkausalität der anhaltenden Beschwerden vor ( Urk. 7/81). Gestützt darauf verfügte die Suva am 2 2. November 2017 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 201 7. Dies begründete sie damit, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 und den gemeldeten Beschwerden mehr. Der Versicherte sei unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder unein geschränkt arbeitsfähig ( Urk. 7/88). Die vom Versicherten dagegen erhobene Ein sprache ( Urk. 7/92) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3 0. Januar 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 5. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei ( Urk. 6 S. 2). Zu dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2018 ( Urk.
10) nachgereichten MRT-Befund des linken Ellenbogens vom 2 0. August 2018 ( Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/1) liess sich die Suva am 2 5. März 2019 vernehmen ( Urk. 17), unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 2 0. März 2019 ( Urk. 18). Bereits am 3. Februar 2010 hatte der Beschwerdeführer in einer weite ren Eingabe dargelegt, wie der Unfall sein Leben verändert habe ( Urk. 13). Die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Suva vom 2 5. März 2019 liess er ungenutzt ablaufen ( Urk. 19-20).
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 6. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3 1.3.1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1.3.2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.3.3
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus gehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenom men wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne wei teres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheits schaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4
D ie Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtli cher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungs pflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Ebenso wie der leis tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nun mehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entspre chende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( vgl. das Urteil des Bundesgericht 8C_37/2015 vom 7. Dezember 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen ). 2 .
2 .1
D ie Suva begründet die Einstellung ihrer Leistungen per 2 0. November 2017 damit, alle Ärzte hätten eine weitere B ehandlungsbedürftig keit und eine Arbeits unfähigkeit nach diesem Zeitpunkt ver n eint. Die Kreisärztin Dr. Z.___ habe in ihrer Beurteilung vom 6. November 2017 überzeugend dargelegt, dass die Verlet zungsfolgen ausgeheilt seien und die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kraftminderung im linken Arm aufgrund der klinischen und bildgebenden Befunde nicht nachvollziehbar sei. Da die fortbestehenden , von der linken Hand ausgehenden Beschwerden und Einschränkungen nicht durch einen hinreichend objektivierbaren organischen Befund erklärt werden könnten, sei eine spezifische Adäquanzprüfung vorzunehmen. D er Beschwerdeführer habe nur einen leichten Unfall erlitten . Deshalb könne aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein leichter Unfall nicht geeignet sei, einen psychischen Gesundheitsschaden zu verursachen, das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und den anhaltenden, organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden verneint werden. Zu keinem andere n Ergebnis führe der MRT-Befund im linken Ellenbogen vom 2 0. August 201 8. Die sichtbar gewordene Epi condylitis
humeri
radialis sei nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
( Urk. 2 S. 4-8, Urk. 6 S. 4-6, Urk. 17). Im Übrigen seien bereits die formellen Voraussetzungen, die an eine Beschwer deschrift gestellt würden, nicht erfüllt, weshalb der Eingabe des Beschwerdefüh rers die Beschwerdequalität abzusprechen und auf dieselbe nicht einzutreten sei (Urk. 6 Ziff. 16). 2.2
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er habe weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen der Suva. Die auch heute noch anhaltenden Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufge treten und seien ärztlich gut dokumentiert worden.
Er werde denn auch weiterhin mit Ergo- und Physiotherapie behandelt ( Urk. 1 , Urk. 10 ; vgl. auch Urk. 13). 3. 3.1
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechts begehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer ). Das Rechtsbegeh ren stellt den Antrag dar, aus dem hervorgehen muss, wie der angefochtene Ent scheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren muss nicht ausdrücklich formuliert sein, sondern kann auch der Begründung der Beschwerde entnommen werden. Aus der Begründung der Beschwerde muss erkennbar werden, weshalb der Sach verhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 78 f. zu Art. 61 ATSG). Die Begründung muss nicht zutreffen, sie muss aber sachbezogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechts schriften oder auf den angefochtenen Entscheid reicht nicht aus (Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl. 2009, N 15 f. zu § 18 GSVGer , mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, so setzt das Gericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 61 lit . b ATSG; § 18 Abs. 3 GSVGer ).
Nach dem Gesagten sind Art. 61 lit . b ATSG (und § 18 GSVGer ) dahingehend auszulegen, dass die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gering sind, entsprechend dem in Art. 61 lit . a ATSG festgehaltenen Grundsatz des einfachen Verfahrens (vgl. Kieser, a.a.O., N 75 zu Art. 61 ATSG). 3.2
Aus der Beschwerde vom 25. Februar 2018 (Urk. 1)
ergibt sich , dass d er Beschwerdeführer sich sinngemäss gegen die Einstellung der Versicherungsl eis tungen durch die
Beschwerdegegnerin wendet. Als Beschwerdebegründung wurde angeführt, die erst nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden würden anhalten Ein rechtsgenüglicher
Antrag in der Sache und eine ebensolche Begrün dung lieg en in diesem Sinne vor , so dass - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auf die Beschwerde einzutreten ist .
4 . 4 .1
Dem Bericht der c hirurgischen Notfallstation des Spitals B.___ vom 6. Juni 2016 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch den Hausarzt notfallmässig ans Spital überwiesen wurde. Er habe am Morgen bei der Arbeit einen Dachziegel fangen wollen, dabei sei dieser mit der Kante gegen den Daumenballen geprallt. Seitdem leide er dort unter Schmerzen mit Ausstrahlung in den radial en Unterarm und
unter eine r
Verminderung der Sensib i lität im Bereich des Daumens . In diag nostischer Hinsicht sei von einer Daumenkontusion links adominant mit Riss-Quetschwunde palmarseits auszugehen. In Lokalanästhesie sei eine mit Blut gefüllte Bulla von rund 1 cm Durchmesser im Bereich des Thenars
abgetragen und eine Wundexploration und Wundsp ülung durchgeführt worden . Röntgenbil der hätten keine ossären Läsionen gezeigt ( Urk. 7/29 /2 ) .
Gemäss Bericht über die handchirurgische Sprechstunde vom 9. Juni 2016 im Spital B.___ trug der Beschwerdeführer bei der Verletzung Handschuhe, was die Verletzung unterhalb der anfangs noch verschlossenen Blutblase erkläre.
D ie Hei lung verlief problemlos , w egen der schweren manuellen Arbeit wurde weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dem Bericht ist zusätzlich zu entneh men, dass der Beschwerdeführer als die Hand belastende Hobbys Boxen und Krafttraining angab ( Urk. 7/12); vgl. auch Urk. 7/11). In der handchirurgischen Sprechstunde vom 1 4. Juli 2017 zeigte sich eine abgeheilte und reizlose Wunde. Der behandelnde Oberarzt verlängerte wegen der anhaltenden Schmerzen die 100%ige Arbeitsunfähigkeit und verordnete Ergotherapie ( Urk. 7/10).
Am 5. Dezember 2016 unternahm der Beschwerdeführer einen Arbeitsversuch als Dachdecker ( Urk. 7/29 S. 2 ). Dieser musste jedoch wegen starker Schmerzen in der Thenarmuskulatur nach etwa drei Tage n abgebrochen werden. Laut dem Ver laufsbericht vom 2 5. Januar 2017 ging der behandelnde Handchirurg des Spitals B.___ nun von einem verzögerten Rückgang einer entzündlichen Reaktion an der Thenarmuskulatur aus. Prognostisch ging er davon aus, dass die Problematik folgenlos abheilen werde, aber hierfür mit einer Rekonvaleszenz-Phase nach dem Unfall von einem Jahr oder etwas länger gerechnet werden müsse ( Urk. 7/40). 4 .2
Wegen der anhaltenden Beschwerden stellte sich der Beschwerdeführer, welcher zwischenzeitlich zur ück nach Deutschland gezogen war (vgl. Urk. 7/40), im Kli nikum O.___ für Unfall-, Hand- und orthopädische Chirurgie vor. Im Bericht vom 2 4. Februar 2017 beurteilte Chefarzt Dr. med. C.___ die linke Hand nach der Befunderhebung als unauffällig. Er verneinte einen Behandlungs bedarf und erklärte den Beschwerdeführer als voll arbeitsfähig . Zudem wies er auf das sehr fordernde Verhalten des Beschwerdeführers hin ( Urk. 7/47) .
Eine MRI -Untersuchung des linken Handgelenkes und der linken Handwurzel vom 1 9. Mai 2017 zeigte ein kapselbedingtes extraartikuläres Ganglion.
Gleich zeitig ergab sich eine synovialitische Reaktion um den Prozessus
styloideus
ulnae unter Beteiligung des angrenzenden Meniskus homologue und eine ansatznahe Degen eration des Diskus triangularis . Knochenveränderungen waren nicht ersichtlich ( Urk. 7/60). Am gleichen Tag angefertigte Röntgenbilder zeigte n eine alterstypische Radiokarpal- und Radioulnargelenksituation ohne Anhaltspunkte für Frakturen, eine Luxation oder röntgendichte Fremdkörper im Weichteilmantel der linken Hand ( Urk. 7/59). 4 .3
Am 1. September 2017 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. Z.___ untersucht. Laut dem gleichentags erstellten Untersuchungsbericht gab er an, dass er mit der linken Hand nicht mehr so zugreifen könne wie früher, der Arm einschlafe und Schmerzen bestünden, die vom Handgelenk nach oben ziehen würden. Auch immer wiederkehrende Drehbewegungen führten zu Beschwerden. Zudem habe er auch Beschwerden im Bereich der linken Schulter. In der Regel habe er zweimal pro Woche Ergothera p ie. Er gehe auch zweimal wöchentlich ins Fitness s tudio, könne aber bezüglich Kraft/Ausdauer nur noch die Hälfte dessen Leisten, was vor dem Unfall möglich gewesen sei. Das Boxen habe er mittlerweile aufgegeben. Dr. Z.___ bemerkte, dass der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität fehle und ein Leidensdruck wenig spürbar sei. Bis auf die subjektiv angegebene Hyposensibilität im Bereich des linken Unterarms und der Hand habe kein wirklicher pathologischer Befund erhoben werden können. Auf grund der dokumentierten Umfangmasse bestehe eine seitengleiche Muskeltro phik , die gemessene Kraft auf der linken Seite sei im V ergleich zur Gegenseite um die H älft e vermindert. Anhand der klinischen Befunde und der MRI-Bilder vom 1 9. Mai 2017 könnten die geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Vor einer abschliessenden Beurteilung empfehle sie die Durchführung einer neurologischen Untersuchung ( Urk. 7/71).
Am 2 4. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie vom Neurozentrum des Klinikums D.___ , untersucht. Laut ihrem gleichentags erstellten Bericht gab er ihr an, dass zu den bestehenden Beschwerden im Bereich der Hand seit drei bis vier Monaten Schulterschmerzen links bei Aussendrehbewegungen des Armes hinzugekommen seien . In der Nacht könne er nicht mehr auf der linken Seite schlafen, da dann der linke Arm ein schlafe. Dr. A.___ erhob klinisch eine leichte sensible Störung im Bereich des volaren Daumens. Der neurophysiologische Befund war unauffällig. Die fehlende Muskelatrophie zeuge von einem intensiven Gebrauch des linken Armes. Die geklagten nächtlichen Parästhesien im Medianusversorgungsgebiet wären zwar mit einer Brachialgia
parästhetica
nocturna vereinbar, ein Karpaltunnelsyndrom habe jedoch neurographisch nicht belegt werden können. Hinweise auf nervale Läsionen im Bereich des linken Armes lägen nicht vor. Therapeutische Ansätze ergäben sich daher auf neurologischen Gebiet nicht ( Urk. 7/79).
In ihrer abschliessenden Beurteilung vom 6. November 2017 hielt Dr. Z.___ fest, die dokumentierte Kraftminderung im Bereich des linken Arms sei angesichts der Muskeltaillierung und – trophik
im l inken Arm nicht nachvollziehbar; der linke Arm werde im Alltag sicher nicht geschont. Unfallkausal sei einzig die Narbe; in diesem Bereich seien leichte Sensationen möglich. Weitergehende Einschränkun gen seien mit Blick auf die bildgebende Diagnostik und die neurologischen Untersuchungsbefunde nicht erklärbar.
Bezogen auf den allgemeinen Arbeits markt bestehe unter Berücksichtigung der Unfallfolgen wieder eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Da keine entstellende Narbe vorliege, sei die Erheb lichkeitsgrenze für die Annahme eines Integritätsschadens nicht erreicht ( Urk. 7/81). 4 .4
Auf Empfehlung der Ergotherapeutin ( Urk. 7/70 S. 3, vgl. auch Urk. 7/86) führte Prof. Dr. med. E.___ , Chefarzt der Klinik für Plastische und Handchirurgie im Klinikum D.___ , am 2 4. Oktober 2017 eine handchirurgische Heilverlaufskontrolle durch. Im Bericht vom 2 6. Oktober 2017 hielt er fest, dass sich aufgrund der erhobenen Befunde aus handchirurgischer Sicht kein operativ-chirurgischer Behandlungsbedarf ergebe. Eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Von der behandelnden Ergotherapeutin werde wegen der Befunde zwar eine Abklärung der Halswirbelsäule durch einen Neurochirurgen empfohlen (vgl. Urk. 7/70 S. 3, Urk. 7/86 S. 2). Der Bezug einer solchen Problematik zum Unfall sei jedoch nicht eindeutig herzustellen ( Urk. 7/85). 4 .5
Zu dem vom Beschwerdeführer nachgereichten ( Urk.
10) MRI-Befund des linken Ellenbogens vom 2 0. August 2018 ( Urk. 11/2; vgl. auch Urk. 11/1) hielt die Kreis ärztin Dr. Z.___ in einer weiteren Beurteilung vom 2 0. März 2019 fest, dass nun bildmorphologisch eine leichte Epicondylitis
humeri
radialis
(Tennisellenbogen) mit etwas geringem Reizerguss im Ellenbogengelenk dokumentiert sei. Ein Kau salzusammenhang dieser Problematik mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine Verletzung des Ellenbogens am 6. Juni 2016 sei nicht dokumentiert. Ferner habe der Beschwerdeführer weder ihr gegenüber, noch anlässlich der neurologischen Untersuchung noch gegenüber dem Handchirurgen Prof. Dr. E.___ Beschwerden im linken Ellenbogen erwähnt. Ein Unfall als Ursache einer Epicondylitis sei äusserst selten, in der Regel handle es sich um Überlastungsschäden, etwa nach sportlicher Beanspruchung ( Urk. 18; vgl. auch Urk. 17). 5 . 5 .1
Nach Lage der Akten gehen sämtliche Ärzte davon aus , dass nach der Einstellung der Suva-Leistungen per 2 0. November 2017 unfallbedingt weder eine weitere Behandlungsbedürftigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdeführers bestanden habe .
Während die erstbehandelnden Ärzte des Spitals F.___
am 2 5. Januar 2017 eine vollständige Heilung spätestens etwas mehr als ein Jahr nach dem Unfall prognostizierten ( Urk. 7/40 S. 3 ) , wurde diese Prognose durch die
Beurteilungen der Kreisärztin Dr. Z.___ vom 1. September und 6. November 2017
( Urk. 7/71, Urk. 7/81) , der Handchirurgen Dr. C.___
vom 2 4. Februar 2017 ( Urk. 7/47 ) und Dr. E.___ vom 2 6. Oktober 2017
( Urk. 7/85 S. 4 ) sowie der Neurologin Dr. A.___
vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 7/79 S. 4 f. ) bestätigt. Im Ergebnis steht aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen dieser Ärzte fest, dass keine organische Läsion im Bereich der linken Hand nachweisbar
ist, welche die gekl agte anhaltende Kr aftminderung in der linken Hand
erklären könnte.
Als unfallkausal wurde von Dr. Z.___ einzig die Narbe beurteilt; in die sem Bereich auftretende leichte Sensationen seien aber nicht erheblich ( Urk. 7/81). Im Übrigen fiel Dr. Z.___ ein geringer Leidensdruck auf ( Urk. 7/71 S. 6) , und Dr. C.___ bemerkte ein forderndes Verhalten des Beschwerdeführers ( Urk. Urk. 7/47 S. 2 ). Sowohl Dr. A.___
und Dr. E.___
als auch Dr. Z.___ gelangten zum Schluss, dass die fehlende Muskelatrophie für einen intensiven Gebrauch des
linken Arm s spreche ( Urk. 7/79 S. 4, Urk. 7/81, Urk. 7/85 S. 3).
Dementsprechend verneinten diese Ärzte in ihren Berichten das F ortbestehen einer
Arbeitsunfähigkeit und eines weiteren Behandlungsbedarfs als Folge des Unfalls vom 6. Juni 201 6. Es besteht kein Grund, von diesen überzeugenden Beurteilungen abzuweichen. 5 .2
Zwar zeigten die MRI-Bilder vom 2 0. August 2018 eine leichte Epicondylis
humeri
radialis
( Urk. 11/2 ). Dr. Z.___ hat diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 2 0. März 2019
aber
überzeugend
begründet, dass diese Problematik mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativer und damit krankhafter Natur
ist (vorstehend E. 4 .5). Eine abweichende ärztliche Beurteilung liegt nicht vor. Hin sichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden kann ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 6. Juni 2016 ebenfalls ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Hier fällt ins Gewicht, dass er der Neuro login Dr. A.___ am 2 4. Oktober 2014 angab, diese Beschwerden bestünden erst seit drei bis vier Monaten , zwischen deren erstmaligem Auftreten und dem Unfallereignis also ein grosser zeitlicher Abstand besteht. Zudem ist eine am 6. Juni 2016 erlittene Schulterverletzung , welche von der Ergotherapeutin als Ursache für die Beschwerden vermutet wurde (vgl. Urk. 7/71 S. 3), nicht akten kundig . Analoges gilt für die von der Ergotherapeutin vermutete Pathologie in der Halswirbelsäule, wie auch Dr. E.___
am 2 6. Oktober 2017 festgestellt hat ( Urk. 7/85 S. 4 ).
Das vom Beschw erdeführer einzig vorgebrachte Gegena rgument , die Beschwerden seien erst nach dem Arbeitsunfall aufgetreten, vermag diese Beurteilungen nicht zu erschüttern.
Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kau salzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bun desgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 5 .3
Dafür, dass
ein durch den Unfall ausgelöstes psychisches oder psychosomatisches Leiden für die anhaltenden Beschwerden in der linken Hand verantwortlich wäre, fehlen in den Akten Anhaltspunkte. D eshalb kann eine spezifische Adäquanzprü fung an sich unterbleiben. Der Suva ist aber beizupflichten, dass selbst wenn vom Bestehen eines natürlich unfallkausalen psychischen oder psychosomatischen Gesundheitsschadens ausgegangen würde, ein solcher
w egen der relativen Leich tigkeit des am 6. Juni 2016 erlittenen Unfalls auf jeden Fall nicht in einem adä quaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stünde (vgl. vorstehend E. 1.3 ; Urk. 2 S. 7 f. ) . Eine weitere Leistungspflicht der Suva wäre folglich auch für einen solchen Gesundheitsschaden nicht anzunehmen. 5 .4
Nach dem Gesagten steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass nach der Einstellung der Versicherungsleistungen per 2 0. November 2017 weder ein organischer noch ein psychischer Gesundheitsschaden bestand, welcher einen Behandlungsbedarf nach sich zog, zu einer Arbeitsunfähigkeit führte und in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Juni 2016 stand. Der angefochtene Einspracheentscheid besteht folglich zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt