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UV.2018.00058

Jahrelange regelmässige Bezahlung eines Aquafit-Trainings und von Konfektionsschuhen an eine Person, deren Fall der Unfallversicherer ohne Zusprechung einer Rente abgeschlossen hatte. Aufhebung der Kostenübernahme für die Zukunft.Bei einem Fallabschluss ohne Rentenzusprechung fällt die Übernahme der Heilbehandlung gestützt auf UVG 21 ausser Betracht, und es ist der obligatorische Krankenversicherer, der nunmehr zuständig ist. Der Unfallversicherer wird erst dann wieder zuständig, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen vorliegen. Demnach erfolgte die Übernahme des Aquafit-Trainings ohne gesetzliche Grundlage.Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Heilbehandlungsleistungen im Sinne von UVG 21 I c (mit Berentung) als Dauerleistungen, deren nachträgliche Aufhebung eines Revisionsgrundes oder eines Rückkommenstitels bedarf. Rückkommenstitel der Wiedererwägung bejaht, da eine Gewährung von Leistungen ohne Rechtsgrundlage zweifellos unrichtig ist.Bezahlung der Konfektionsschuhe ebenfalls ohne gesetzliche Grundlage, da in Ziffer 4 Anhang HVUV nur Änderungen an Serienschuhen, nicht aber Serienschuhe selbst aufgeführt sind.

Zürich SozVersG · 2019-09-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete im Jahr 1988 als Elektrowickler bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva unfallversichert. Im Mai 1988 erlitt er bei einem Unfall mit dem Motorrad eine Luxationsfraktur im rechten Hüftgelenk (Unfallmeldung vom 2 6. Mai 1988, Urk. 7/1; Arztzeugnis UVG vom 9. Juni 1988, Urk. 7/2, und die nachfolgenden medizinischen Unterlagen im Dossier der Suva, Urk. 7/ 1-196). Ges tützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 2 2. Februar 1990 ( Urk. 7/60+61) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Mai 1990 mit, dass sie den Fall abschliesse, da abgesehen von weitmaschigen Kontrollen beim Hausarzt , die zu ihren Lasten gingen, keine eigentliche Behandlung mehr notwendig sei. Des Weiteren verwies sie für die Zeit ab Ende Mai 1990 auf den Taggeldanspruch gegenüber der Invalidenversicherung im Rahmen einer Um schul ung und kün digte an, nach Abschluss dieser Eingliederungsmassnahme den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung zu prüfen ( Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 1990 sprach die Suva de m Versicherten sodann eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 7/66). 1.2

In der nachfolgenden Zeit sicherte die Suva dem Versicherten zum einen die Kostenübernahme für eine Badekur im Jahr 1992 zu ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84

85) und übernahm zum andern im Jahr 1993 einen Teil der Kosten von Schuhen mit Luftkammersohle der Marke Mephisto ( Urk. 7/90-96 ) .

Nachdem der Versicherte die Umschulung abgeschlossen und eine Tätigkeit beim Z.___ aufgenommen hatte (Bericht über die Befragung am Arbeitsplatz vom 8. Februar 1996, Urk. 7/110), fand am 2 6. März 1996 eine kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 7/115 und Urk. 7/116 ). Nach erwerblichen A bklärungen ( Urk. 7/117 -123) verneinte die Suva mit Verfügung vom 4. Juni 1996 den Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 7/124). Der Versicherte erhob dagegen a m 2. Juli 1996 Einsprache (Urk. 7/125). 1. 3

Am 9. November 1996 ber ichtete der behandelnde Chirurg

Dr. med. A.___ der Suva, dass ihn der Versicherte im Sommer erstmals wegen namhafter Knie beschwerden aufgesucht habe, stellte neben der Diagnose einer posttraumati schen Coxarthrose die Diagnose einer beginnenden posttraumatischen Gonarthrose und empfahl die Durchführung einer sogenannte n Badeambulanz in der B.___ ( Urk. 7/131). Gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme vom 1 5. November 1996 ( Urk. 7/132) sicherte die Suva dem behandelnden Chirurgen am 2 0. November 1996 die Überna hme der Kosten der Bäder zu (Urk.

7/133).

Des Weiteren erfolgte a m 7. April 1997 die Meldung eines Rückfalles, der auf den 7. März 1997 datiert wurde

( Urk. 7/128) und dem gemäss dem Arztzeugnis UVG von Dr. A.___

vom 2 4. Mär z 1997 die Diagnose einer Periarthritis coxae mit einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugrunde lag ( Urk. 7/135). Die Suva unterbreitete den Fall einem ihrer Kreisärzte (Stellungnahme vom 3. April 1997, Urk. 7/136) und holte den Bericht der B.___ vom 1 8. April 1997 ein ( Urk. 7/140) . In Bearbeitung der Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juni 1996 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente legte die Suva die Akten sodann ein weiteres Mal dem Kreisarzt vor (Stellungnahme vom 1 7. Juli 1997, Urk. 7/141) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 2 7. August 1997 ab ( Urk. 7/148). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.4

Mit Schreiben vom 1 8. Juli 1998 gelangte der Versicherte an die Suva und er suchte um Erstattung der Kosten von Aquafit-Lektionen, die er seit Sommer 1997 in der B.___ besuche, sowie von neu angeschafften Gesund heitsschuhen der Marke Mephisto ( Urk. 7/149). Die Suva holte die kreisärztliche Stellungnahme vom 3 1. Juli 1998 ( Urk. 7/150) und einen Bericht der B.___ zum durchgeführten Aquafit-Training vom 1 4. August 1998 ein ( Urk. 7/153), und der Kreisarzt empfahl daraufhin am 2 6. August 1998 die zumindest teilweise Übernahme der Kosten ( Urk. 7/154).

In der Folge erstattete die Suva dem Versicherten bis zum Jahr 2015 die Kosten des Aquafit-Trainings gemäss den eingereichten Rechnungen der B.___ und kam überdies für neue Gesundheitsschuhe und im Jahr 2004 für neue Badehosen auf ( Urk. 7/ 159-170 ) . 1.5

Nachdem die Suva seit den Berichten der B.___ vom 2. Juni 1999 und vom 4. November 2002 ( Urk. 7/156 und Urk. 7/158) keine Arztberichte mehr erhalten hatte, holte sie auf das erneute Gesuch um Erstattung der Kosten des Aquafit-Trainings und zweier Badehosen v om

1. Juli 2016 hin ( Urk. 7/171)

die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 2. August und vom 6. Oktober 2016 ein ( Urk. 7/173 und Urk. 7/176). Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten des Aquafit-Trainings des Jahre s 2016 (Jahresabonnement) nochmals übernommen habe, ins künftig jedoch weder für dieses Training noch für die Schuhe und die Badehosen weiter aufkommen werde ( Urk. 7/177). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfü gung vom 2 4. November 2016 fest ( Urk. 7/179).

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 4. November 2016 mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe die unfallb e dingten Therapiekosten und die speziellen Gesundheitsschuhe mit weicher Dämpfung weiterhin zu übernehmen ( Urk. 7/180). Die Suva holte die Bericht e der B.___ vom 1 6. Januar, vom 2 8. April, vom 2 2. Mai und vom 1 7. Oktober 2017 ein ( Urk. 7/ 183/2, Urk. 7/184, Urk. 7/190 und 7/191) und nahm die Empfehlungen der Klinik zur Übernahme der Kosten des Aqu afit-Trainings entgegen ( Urk. 7/183/1, Urk. 7/185 und Urk. 7/187). Mit Entscheid vom 2 6. Januar 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/192). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. Februar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , die Suva habe ihm das Aquafit-Jahresabonnement im Betrag von gegenwärtig Fr. 950.-- für das Jahr 2017 und die Folgejahre weiterhin vollumfänglich zu erstatten, sie habe auch die Kosten für spezielle Gesundheitsschuhe der Marke Mephisto mit weicher Dämpfung für den Geschäftsalltag - ein neues Paar zu ungefähr Fr. 350.

pro Jahr - zu übernehmen und der Fall solle auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 5. Mai 2018 ( Urk.

10) und in der Duplik vom 4. Juni 2018 ( Urk.

13) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Die Duplik wurde dem Versicherten am 6. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungen der Unfallversicherung sind in Pflegeleistungen und Kostenver gütungen auf der einen Seite ( Art. 10-14 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallver sicherung [UVG]) und in Geldleistungen auf der anderen Seite ( Art. 15-35 UVG) unterteilt. 1.2 1.2.1

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, er leidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie ge mäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf ei ne Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nac h Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann un d allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Renten beginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

«Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit kein Rentenanspruch entsteht ( vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrech t, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276 ) . 1. 2.2

Art. 11 Abs. 1 UVG verleiht der versicherten Person Anspruch auf bestimmte Hilfs mittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (Satz 1) , und überträgt es dem Bundesrat, die Liste dieser Hilfsmittel zu erstellen (Satz 2). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) erlassen, in deren Anhang sich die vorgesehene Liste findet.

Die Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfs mittelkategorien aufzählt. Hingegen muss bei jeder der Kategorie n geprüft werden , ob die Aufzählung innerhalb der Kategorie abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist ( BG E 114 V 306 E. 4). 1.3 1.3.1

In Art. 21 UVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch nach der Fest s e tzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-1 3 UVG besteht. Es ist dies nach Abs. 1 dann der Fall, wenn der Bezüger a. an einer Berufskrankheit leidet; b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

Ferner kann der Versicherer gemäss Art. 21 Abs. 2 UVG die Wiederaufnahme einer är ztlichen Behandlung anordnen, und gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 1 UVG hat der Rentenbezüger b ei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versi cherer angeordneten Wiederauf nahme der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG . 1.3.2

Der Katalog der Ausnahmen in Art. 21 Abs. 1 UVG, unter denen auch nach dem Fallabschluss Anspruch auf die Leistungen nach Art. 10-13 UVG besteht, namentlich auf die Heilbehandlung, kommt nur in denjenigen Fällen zur Anwen dung, in denen der Fallabschluss mit der Festsetzung einer Rent e einhergeht, und seine Anwendbarkeit ist grund sätzlich auf die Dauer des Rentenbezugs begrenzt (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.2; Maurer, a.a.O., S. 387 ). Dort, wo der Fall hingegen ohne Zusprechung einer Rente abgeschlossen wird, fällt die Gewährung weiterer Heilbehandlungen nur dann in Betracht, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) vorliegen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 276 f. ).

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Ferner kann auch die Ver schlimmerung einer bestehenden Gesundheitsschädigung

unter dem Titel Rück fall oder Spätfolge einen unfallversicherungsrechtl ichen Leistungsanspruch auslösen , wenn sie auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts U 214/02 vom 5. November 2003 E. 4.3). 2.

Inhalt der Verfügung vom 2 4. November 2016 ( Urk. 7/179) war die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin für das Aquafit-Training, für die Schu he und für die Badehosen . Schon in der Einsprache vom 1 1. Dezember 2016 beschrä nkte der Beschwerdeführer seine Anträge jedoch auf die Therapiekosten (in Form des Aquafit-Trainings) und auf die Schuhe ( Urk. 7/180), und im vorliegenden Ver fahren betreffen seine Anträge wiederum nur das Aquafit-Training und die Schuhe sowie die generelle Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 10 S. 1 ). Die Badehosen sind somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerde verfahrens.

Ungeachtet dessen, dass sich die aktuellen jährlichen Kosten des Aquafit-Training s und der Schuhe gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers auf lediglich Fr. 1'300.-- belaufen ( Fr. 950.-- und Fr. 350.--), ist von einem Streitwert unbestimmter Höhe auszugehen, da die Beschwerdegegnerin ihre künftige Leistungspflicht für diese beiden Positionen generell, auf unbestimmte Zeitdauer hinaus , verneint. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die kollegialge richtliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] e contrario ). 3. 3.1

Was zunächst das Aquafit-Training betrifft, so begründete die Beschwerde gegnerin die Einstellung der Kostenübernahme in der Verfügung vom 24.

November 2016 mit dem fehlenden Pflichtleistungscharakter ( Urk. 7/179) und führte hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid näher aus, die Wasser thera pie in Form des Aquafit-Trainings bewirke nicht die gesetzlich erforderliche namhafte Besserung ( Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort stellte sie sich überdies auf den Standpunkt, es handle sich bei diesem Training gar nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG und das Training werde insbe sondere nicht auf Anordnung eines Arztes und nicht durch eine medizinische Hilfsperson im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a UVG durchgeführt ( Urk. 6 S. 3). 3.2

Soweit die Beschwerdegegnerin die Qualifikation des Aquafit-Trainings als Heil behandlung im Sinne von Art. 10 UVG in Frage stellte, brachte der Beschwerd e führer in der Replik vor , dass dieses Training in der B.___ , mithin in einer ärztlich geführten Institution , erfolge und von Physiotherapeuten geleitet werde . Ferner wies er darauf hin, dass das Training schon bei dessen erstmaliger Aufnahme im Jahr 1997 ärztlich angeordnet worden sei, indem die Klinik im Bericht vom 1 8. April 1997 ( Urk. 7/140; vom Beschwerdeführer unrichtig als Bericht vom 1 6. Mai 1997 bezeichnet ) eine Anmeldung in der hausinternen Physiotherapie mit anschliessender Durchführung einer Wassertherapie vorgese hen habe ( Urk. 10 S. 2).

Ob das Aquafit-Training aufgrund dieser vom Beschwerdeführer genannten Merkmale als Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG zu qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben . Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist im strittigen Zeitraum zwischen der Einstellung der Kostenübernahme für das Aquafit-Training im Jahr 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent scheids

vom 2 6. Januar 2018 bereits der generelle Anspruch des Beschwerde führers auf Heilbehandlung en zu verneinen. 3.3 3.3.1

Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2 2. Februar 1990 gelangte der Kreis arzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung, der Zustand der rechten Hüfte lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern, und er empfahl demgemäss, die Entschädigungsfrage zu prüfen ( Urk. 7/60 S. 3). Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben an den Beschwerde führer vom 1 7. Mai 1990 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG den Fall abschluss mit Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung an, wobei sie die Rentenprüfung richtigerweise bis zum Abschluss der Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung aufschob ( Urk. 7/65). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Verfügung vom 4. Juni 1996 (Urk. 7/124) und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 7. August 1997 ( Urk 7/148), der unangefochten blieb. 3.3.2

Angesichts dessen, dass Dr. D.___ bereits im Februar 1990 häufiges Schwimmen empfohlen hatte (vgl. Urk. 7/60 S. 3), fiel die Bezahlung einer Badekur ( Art. 10 Abs. 1 lit . d UVG) im Jahr 1992 ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84-85) als Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG an und für sich in Betracht. Auch dem Aquafit-Training , das der Beschwerdeführer im Sommer 1997 in der B.___ aufnahm und das mit der Badekur die Aktivität im Wasser gemeinsam hat, kommt gemäss den medizinischen Beurteilungen in den eingereichten Unterlagen der Charakter einer Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu. Denn die B.___

versprach sich davon gemäss ihren Ausführungen im Bericht vom 1 4. August 1998 die Beibehaltung eines stabilen Niveaus ( Urk. 7/ 153), und der Kreisarzt Dr. med. E.___

riet dementsprechend zu einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Kosten ( Urk. 7/150 un d Urk. 7/154). An der Eignung des Trainings zur Zustandserhaltung ist auch für die Folgejahre nicht zu zweifeln. In i hrem Bericht vom 2. Juni 1999 sprach die B.___

wiederum von d er stabilisierenden Wirk ung ( Urk. 7/156), und fast zwanzig Jahre später , im Jahr 2017, schrieb sie es der regelmässigen Aktivität und dem Training zu, dass sich die Beschwerden im All tag trotz des Ausmasses der Veränderungen im Röntgenbild insgesamt wenig einschränkend auswirkten ( Urk. 7/183/1 und Urk. 7/183/2 S. 3 ). Als augenfällig erschien der Klinik zudem die Beschwerdezunahme in Zeiten, in denen der Beschwerdeführer die Frequenz des Aquafit-Trainings aus zeitlichen Gründen vorübergehend reduzieren musste ( Urk. 7/184 und Urk. 7/191).

Allerdings entfällt f ür die Zeit nach dem Fallabschluss per Ende Mai 1990 eine Leistungspflicht für Vorkehren der Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 UVG. Dementsprechend bildete Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ab dann

keine G rundlage mehr für die Übernahme des Aquafit-Trainings durch die Beschwerdegegnerin. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Entscheid über den Rentenanspruch zunächst noch ausstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5) , und auch ungeachtet der Indiziertheit des Aquafit-Trainings. Letzteres erkannte die Kreisärztin Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zutreffend ( Urk. 7/176). Die Weiterführung der Bezahlung des Aquafit-Trainings über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus erfolgte demnach ohne eine gesetzliche Grundlage.

Vielmehr fällt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen b ei einem Fallabschluss ohne Rentenzusprechung eine Gewährung von Leistungen der Heil behandlung erst dann wieder in Betracht, wenn sich ein Rückfall ereignet hat oder Spätfolgen eingetreten sind . Bis dahin fällt die Leistungspflicht für die Heil behandlung hingegen in die Zuständigkeit des obligatorischen Kranken pflege versicherers (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2).

Von einem Rückfall , wie er letztmals im April 1997 aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerz zunahme gemeldet worden war ( Urk. 7/128, Urk. 7/134-137 und Urk. 7/140 S. 1), o der von Spätfolgen

kann indessen im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab der Einstellung der Kostenübernahme auf das Jahr 2017 hin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Januar 2018 nicht gesprochen wer den. Inbesondere ist eine Verstärku ng der Beschwerden beim Nachlassen in der Trainingsfrequenz nicht als Rückfall oder als Spätfolge im definierten Sinne ein zustufen. Vielmehr ist das Training unter diesem Gesichtspunkt , wie dies die B.___ im Januar 2017 dartat (Urk.

7/183/1), erst eine Massnahme zur Vermeidung eines Zustands, der eine Operation erfordert und somit als Spätfolge in Betracht fällt. 3.3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG als Dauerleistungen, deren nachträgliche Aufhebung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (erhebliche Verän derung des Sachverhalt ) oder eines Rückkommenstitels

(Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; sogenannte prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG bei nacht r äglicher Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen) bedarf (BGE 144 V 418 E. 3.4). Ob diese Rechtsprechung auch für Heilbehandlungsleistungen heranzu ziehen ist, die - wie hier - ohne Festsetzung einer Rente gewährt wurden (vgl. dazu auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1), kann offen bleiben , wie sich aus dem Fol genden ergibt.

Währenddem eine Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich ist, erscheint die Gewährung von Leistungen ohne Rechtsgrundlage als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

(vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen) . Angesichts der jährlichen Kosten des Aquafit-Trainings von rund Fr. 1'000.-- ist sodann auch die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt.

Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Aquafit-Training, soweit dieses überhaupt eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG darstellt, im strittigen Zeitraum zu Recht verneint. 3. 3.4

Es fragt sich noch, ob die Tatsache, dass die Beschwerd e gegnerin während vieler Jahre zu Unrecht beziehungsweise aufgrund eines Entgegenkommens für das Aquafit-Training aufgekommen ist, dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Weitergew ährung dieser Leistung ver schafft. Dies ist indessen zu verneinen. Denn damit jemand aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft oder Handlung vom materiellen Recht abwei chend behandelt werden muss, bedarf es unter anderem einer nachteiligen Disposition, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft oder Handlung getroffen worden ist (vgl. BGE 131 V 472 E. 5). Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, er hätte von der weiteren Praktizierung des Aquafit-Trainings und den entsprechenden Auslagen abgesehen, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten dafür nicht mehr übernehmen werde. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin die bereits angefallenen Kosten des Jahres 2016 noch übernommen und die Kostenübernahme erst für die Zukunft eingestellt ( Urk. 7/177). 3.4

In Bezug auf das Aquafit-Training ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1

Soweit die Beschwerdegegnerin es im Weiteren ablehnte, die Gesundheitsschuhe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . e UVG - der Heilung dien liche Mittel und Gegenstände - zu bezahlen ( Urk. 6 S. 4) , entfällt ihre Leistungs pflicht ebenfalls bereits wegen des fehlenden generellen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung en . Es kann hierzu auf die Erwägungen zum Anspruch auf das Aquafit-Training verwiesen werden. 4.2

In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu ihrer Leistungspflicht für die Schuhe unter dem Titel der Hilfsmittel nach Art. 11 UVG und verneinte

diese Pflicht mit dem Hinweis darauf, dass die zur Diskussion stehenden Schuhe unter keine der Positionen fielen, die in Ziffer 4 «Orthopädi sches Schuhwerk» der Hilfsmittelliste im Anhang der HVUV aufgezählt sind (Urk. 6 S. 4).

Diese Beurteilung ist zutreffend. Bei den Schuhen, die der Beschwerdeführer jeweils selber anschaffte und der Beschwerdegegnerin in Rechnung stellte, handelte es sich ungeachtet der besonderen Ausstattung mit Luftpolstersohlen um handelsübliche Konfektionsschuhe, wie etwa der Quittung des F.___ vom 1 6. Oktober 2013 und der beigelegten Produktebeschreibung zu ent nehmen ist (Beilagen zum Ersuchen um auf Kostenübernahme vom

2. Ma i 2014, Urk. 7/169). In Ziffer 4 der Hilfsmittellist e figurieren indessen nur die «o rthopä dischen Mass-Schuhe» (Unterz iffer 4.01), die «kostspieligen orthopädischen Änderungen an Serienschuhen» ( Unterz iffer 4.02) und die «Schuheinlagen» ( Unterz iffer 4.03). Unterziffer 4.02 sieht demnach bei S erienschuhen k eine Leistungspflicht für die Schuhe selbst, sondern nur für individuelle Anpassungen an diesen Schuhen vor. Erst recht muss demnach die Leistungspflicht für Serien schuhe dann ausgeschlossen sein, wenn nicht einmal Anpassungen erforderlich sind.

Sind die zur Diskussion stehenden Schuhe somit nicht als Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 UVG zu qualifizieren, so kann offen bleiben , ob der Anspruch auf Hilfsmittel in gleicher Weise auf Rentenbezüger limitiert ist wie der Anspruch auf Heilbehandlungen (vgl. hierzu BGE 143 V 148). 4.3

Wiederum kann sich der Beschwerdeführer sodann nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin die eingereichten Rechnungen für die Konfektionsschuhe in der Vergangenheit bezahlt hat.

Soweit auch die jährliche Bezahlung von Schuhen als Dauerleistung zu qualifi zieren wäre, deren Einstellung einer Sachverhaltsänderung oder eines Rück kommenstitels bedürfte, so wären abermals die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, da auch hier eine Rechts grundlage für die Kostenübernahme fehlte und eine Berichtigung angesichts der jedes Jahr anfallenden Kosten von rund Fr. 350.-- nicht unerheblich ist.

Und was einen allfälligen Vertrauensschutz betrifft, so bestehen erneut keine Anhaltspunkte d afür, dass der Beschwerdeführer Anschaffungen von Schuhen getätigt hat, auf die er verzichtet hätte, wenn er früher um die Einstellung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gewusst hätte. 4. 4

Damit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Schuhe abzuweisen. 5.

Wenn der Bes chwerdeführer abgesehen von den spezifischen Anträgen auf Über nahme des Aquafit-Trainings und der Schuhe den generellen Antrag auf Weiter führung des Falles auf unbestimmte Zeit stellte ( Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 1), so kann dies nicht als Antrag interpretiert werden, der über die beiden spezifischen Anträge hinausgeht. Denn der Beschwerdeführer nannte keine weiteren therapeu tischen Vorkehren, deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin aktuell strittig wäre . 6.

Die Beschwerde ist demnach in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungen der Unfallversicherung sind in Pflegeleistungen und Kostenver gütungen auf der einen Seite ( Art. 10-14 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallver sicherung [UVG]) und in Geldleistungen auf der anderen Seite ( Art. 15-35 UVG) unterteilt.

E. 1.2 In der nachfolgenden Zeit sicherte die Suva dem Versicherten zum einen die Kostenübernahme für eine Badekur im Jahr 1992 zu ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84

85) und übernahm zum andern im Jahr 1993 einen Teil der Kosten von Schuhen mit Luftkammersohle der Marke Mephisto ( Urk. 7/90-96 ) .

Nachdem der Versicherte die Umschulung abgeschlossen und eine Tätigkeit beim Z.___ aufgenommen hatte (Bericht über die Befragung am Arbeitsplatz vom 8. Februar 1996, Urk. 7/110), fand am 2 6. März 1996 eine kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 7/115 und Urk. 7/116 ). Nach erwerblichen A bklärungen ( Urk. 7/117 -123) verneinte die Suva mit Verfügung vom 4. Juni 1996 den Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 7/124). Der Versicherte erhob dagegen a m 2. Juli 1996 Einsprache (Urk. 7/125).

E. 1.2.1 N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, er leidet sie also nach Art.

E. 1.3.1 In Art. 21 UVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch nach der Fest s e tzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-1 3 UVG besteht. Es ist dies nach Abs. 1 dann der Fall, wenn der Bezüger a. an einer Berufskrankheit leidet; b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

Ferner kann der Versicherer gemäss Art. 21 Abs. 2 UVG die Wiederaufnahme einer är ztlichen Behandlung anordnen, und gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 1 UVG hat der Rentenbezüger b ei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versi cherer angeordneten Wiederauf nahme der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG .

E. 1.3.2 Der Katalog der Ausnahmen in Art. 21 Abs. 1 UVG, unter denen auch nach dem Fallabschluss Anspruch auf die Leistungen nach Art. 10-13 UVG besteht, namentlich auf die Heilbehandlung, kommt nur in denjenigen Fällen zur Anwen dung, in denen der Fallabschluss mit der Festsetzung einer Rent e einhergeht, und seine Anwendbarkeit ist grund sätzlich auf die Dauer des Rentenbezugs begrenzt (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.2; Maurer, a.a.O., S. 387 ). Dort, wo der Fall hingegen ohne Zusprechung einer Rente abgeschlossen wird, fällt die Gewährung weiterer Heilbehandlungen nur dann in Betracht, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen (Art.

E. 1.4 Mit Schreiben vom 1 8. Juli 1998 gelangte der Versicherte an die Suva und er suchte um Erstattung der Kosten von Aquafit-Lektionen, die er seit Sommer 1997 in der B.___ besuche, sowie von neu angeschafften Gesund heitsschuhen der Marke Mephisto ( Urk. 7/149). Die Suva holte die kreisärztliche Stellungnahme vom 3 1. Juli 1998 ( Urk. 7/150) und einen Bericht der B.___ zum durchgeführten Aquafit-Training vom 1 4. August 1998 ein ( Urk. 7/153), und der Kreisarzt empfahl daraufhin am 2 6. August 1998 die zumindest teilweise Übernahme der Kosten ( Urk. 7/154).

In der Folge erstattete die Suva dem Versicherten bis zum Jahr 2015 die Kosten des Aquafit-Trainings gemäss den eingereichten Rechnungen der B.___ und kam überdies für neue Gesundheitsschuhe und im Jahr 2004 für neue Badehosen auf ( Urk. 7/ 159-170 ) .

E. 1.5 Nachdem die Suva seit den Berichten der B.___ vom 2. Juni 1999 und vom 4. November 2002 ( Urk. 7/156 und Urk. 7/158) keine Arztberichte mehr erhalten hatte, holte sie auf das erneute Gesuch um Erstattung der Kosten des Aquafit-Trainings und zweier Badehosen v om

1. Juli 2016 hin ( Urk. 7/171)

die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 2. August und vom 6. Oktober 2016 ein ( Urk. 7/173 und Urk. 7/176). Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten des Aquafit-Trainings des Jahre s 2016 (Jahresabonnement) nochmals übernommen habe, ins künftig jedoch weder für dieses Training noch für die Schuhe und die Badehosen weiter aufkommen werde ( Urk. 7/177). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfü gung vom 2 4. November 2016 fest ( Urk. 7/179).

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 4. November 2016 mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe die unfallb e dingten Therapiekosten und die speziellen Gesundheitsschuhe mit weicher Dämpfung weiterhin zu übernehmen ( Urk. 7/180). Die Suva holte die Bericht e der B.___ vom 1 6. Januar, vom 2 8. April, vom 2 2. Mai und vom 1 7. Oktober 2017 ein ( Urk. 7/ 183/2, Urk. 7/184, Urk. 7/190 und 7/191) und nahm die Empfehlungen der Klinik zur Übernahme der Kosten des Aqu afit-Trainings entgegen ( Urk. 7/183/1, Urk. 7/185 und Urk. 7/187). Mit Entscheid vom 2 6. Januar 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/192). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. Februar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , die Suva habe ihm das Aquafit-Jahresabonnement im Betrag von gegenwärtig Fr. 950.-- für das Jahr 2017 und die Folgejahre weiterhin vollumfänglich zu erstatten, sie habe auch die Kosten für spezielle Gesundheitsschuhe der Marke Mephisto mit weicher Dämpfung für den Geschäftsalltag - ein neues Paar zu ungefähr Fr. 350.

pro Jahr - zu übernehmen und der Fall solle auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 5. Mai 2018 ( Urk.

10) und in der Duplik vom 4. Juni 2018 ( Urk.

13) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Die Duplik wurde dem Versicherten am 6. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Am 9. November 1996 ber ichtete der behandelnde Chirurg

Dr. med. A.___ der Suva, dass ihn der Versicherte im Sommer erstmals wegen namhafter Knie beschwerden aufgesucht habe, stellte neben der Diagnose einer posttraumati schen Coxarthrose die Diagnose einer beginnenden posttraumatischen Gonarthrose und empfahl die Durchführung einer sogenannte n Badeambulanz in der B.___ ( Urk. 7/131). Gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme vom 1 5. November 1996 ( Urk. 7/132) sicherte die Suva dem behandelnden Chirurgen am 2 0. November 1996 die Überna hme der Kosten der Bäder zu (Urk.

7/133).

Des Weiteren erfolgte a m 7. April 1997 die Meldung eines Rückfalles, der auf den 7. März 1997 datiert wurde

( Urk. 7/128) und dem gemäss dem Arztzeugnis UVG von Dr. A.___

vom 2 4. Mär z 1997 die Diagnose einer Periarthritis coxae mit einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugrunde lag ( Urk. 7/135). Die Suva unterbreitete den Fall einem ihrer Kreisärzte (Stellungnahme vom 3. April 1997, Urk. 7/136) und holte den Bericht der B.___ vom 1 8. April 1997 ein ( Urk. 7/140) . In Bearbeitung der Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juni 1996 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente legte die Suva die Akten sodann ein weiteres Mal dem Kreisarzt vor (Stellungnahme vom 1 7. Juli 1997, Urk. 7/141) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 2 7. August 1997 ab ( Urk. 7/148). Der Entscheid blieb unangefochten.

E. 3.1 Was zunächst das Aquafit-Training betrifft, so begründete die Beschwerde gegnerin die Einstellung der Kostenübernahme in der Verfügung vom 24.

November 2016 mit dem fehlenden Pflichtleistungscharakter ( Urk. 7/179) und führte hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid näher aus, die Wasser thera pie in Form des Aquafit-Trainings bewirke nicht die gesetzlich erforderliche namhafte Besserung ( Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort stellte sie sich überdies auf den Standpunkt, es handle sich bei diesem Training gar nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG und das Training werde insbe sondere nicht auf Anordnung eines Arztes und nicht durch eine medizinische Hilfsperson im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a UVG durchgeführt ( Urk. 6 S. 3).

E. 3.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Qualifikation des Aquafit-Trainings als Heil behandlung im Sinne von Art. 10 UVG in Frage stellte, brachte der Beschwerd e führer in der Replik vor , dass dieses Training in der B.___ , mithin in einer ärztlich geführten Institution , erfolge und von Physiotherapeuten geleitet werde . Ferner wies er darauf hin, dass das Training schon bei dessen erstmaliger Aufnahme im Jahr 1997 ärztlich angeordnet worden sei, indem die Klinik im Bericht vom 1 8. April 1997 ( Urk. 7/140; vom Beschwerdeführer unrichtig als Bericht vom 1 6. Mai 1997 bezeichnet ) eine Anmeldung in der hausinternen Physiotherapie mit anschliessender Durchführung einer Wassertherapie vorgese hen habe ( Urk. 10 S. 2).

Ob das Aquafit-Training aufgrund dieser vom Beschwerdeführer genannten Merkmale als Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG zu qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben . Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist im strittigen Zeitraum zwischen der Einstellung der Kostenübernahme für das Aquafit-Training im Jahr 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent scheids

vom 2 6. Januar 2018 bereits der generelle Anspruch des Beschwerde führers auf Heilbehandlung en zu verneinen.

E. 3.3.1 Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2 2. Februar 1990 gelangte der Kreis arzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung, der Zustand der rechten Hüfte lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern, und er empfahl demgemäss, die Entschädigungsfrage zu prüfen ( Urk. 7/60 S. 3). Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben an den Beschwerde führer vom 1 7. Mai 1990 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG den Fall abschluss mit Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung an, wobei sie die Rentenprüfung richtigerweise bis zum Abschluss der Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung aufschob ( Urk. 7/65). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Verfügung vom 4. Juni 1996 (Urk. 7/124) und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 7. August 1997 ( Urk 7/148), der unangefochten blieb.

E. 3.3.2 Angesichts dessen, dass Dr. D.___ bereits im Februar 1990 häufiges Schwimmen empfohlen hatte (vgl. Urk. 7/60 S. 3), fiel die Bezahlung einer Badekur ( Art. 10 Abs. 1 lit . d UVG) im Jahr 1992 ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84-85) als Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG an und für sich in Betracht. Auch dem Aquafit-Training , das der Beschwerdeführer im Sommer 1997 in der B.___ aufnahm und das mit der Badekur die Aktivität im Wasser gemeinsam hat, kommt gemäss den medizinischen Beurteilungen in den eingereichten Unterlagen der Charakter einer Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu. Denn die B.___

versprach sich davon gemäss ihren Ausführungen im Bericht vom 1 4. August 1998 die Beibehaltung eines stabilen Niveaus ( Urk. 7/ 153), und der Kreisarzt Dr. med. E.___

riet dementsprechend zu einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Kosten ( Urk. 7/150 un d Urk. 7/154). An der Eignung des Trainings zur Zustandserhaltung ist auch für die Folgejahre nicht zu zweifeln. In i hrem Bericht vom 2. Juni 1999 sprach die B.___

wiederum von d er stabilisierenden Wirk ung ( Urk. 7/156), und fast zwanzig Jahre später , im Jahr 2017, schrieb sie es der regelmässigen Aktivität und dem Training zu, dass sich die Beschwerden im All tag trotz des Ausmasses der Veränderungen im Röntgenbild insgesamt wenig einschränkend auswirkten ( Urk. 7/183/1 und Urk. 7/183/2 S. 3 ). Als augenfällig erschien der Klinik zudem die Beschwerdezunahme in Zeiten, in denen der Beschwerdeführer die Frequenz des Aquafit-Trainings aus zeitlichen Gründen vorübergehend reduzieren musste ( Urk. 7/184 und Urk. 7/191).

Allerdings entfällt f ür die Zeit nach dem Fallabschluss per Ende Mai 1990 eine Leistungspflicht für Vorkehren der Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 UVG. Dementsprechend bildete Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ab dann

keine G rundlage mehr für die Übernahme des Aquafit-Trainings durch die Beschwerdegegnerin. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Entscheid über den Rentenanspruch zunächst noch ausstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5) , und auch ungeachtet der Indiziertheit des Aquafit-Trainings. Letzteres erkannte die Kreisärztin Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zutreffend ( Urk. 7/176). Die Weiterführung der Bezahlung des Aquafit-Trainings über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus erfolgte demnach ohne eine gesetzliche Grundlage.

Vielmehr fällt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen b ei einem Fallabschluss ohne Rentenzusprechung eine Gewährung von Leistungen der Heil behandlung erst dann wieder in Betracht, wenn sich ein Rückfall ereignet hat oder Spätfolgen eingetreten sind . Bis dahin fällt die Leistungspflicht für die Heil behandlung hingegen in die Zuständigkeit des obligatorischen Kranken pflege versicherers (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2).

Von einem Rückfall , wie er letztmals im April 1997 aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerz zunahme gemeldet worden war ( Urk. 7/128, Urk. 7/134-137 und Urk. 7/140 S. 1), o der von Spätfolgen

kann indessen im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab der Einstellung der Kostenübernahme auf das Jahr 2017 hin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Januar 2018 nicht gesprochen wer den. Inbesondere ist eine Verstärku ng der Beschwerden beim Nachlassen in der Trainingsfrequenz nicht als Rückfall oder als Spätfolge im definierten Sinne ein zustufen. Vielmehr ist das Training unter diesem Gesichtspunkt , wie dies die B.___ im Januar 2017 dartat (Urk.

7/183/1), erst eine Massnahme zur Vermeidung eines Zustands, der eine Operation erfordert und somit als Spätfolge in Betracht fällt.

E. 3.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG als Dauerleistungen, deren nachträgliche Aufhebung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (erhebliche Verän derung des Sachverhalt ) oder eines Rückkommenstitels

(Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; sogenannte prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG bei nacht r äglicher Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen) bedarf (BGE 144 V 418 E. 3.4). Ob diese Rechtsprechung auch für Heilbehandlungsleistungen heranzu ziehen ist, die - wie hier - ohne Festsetzung einer Rente gewährt wurden (vgl. dazu auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1), kann offen bleiben , wie sich aus dem Fol genden ergibt.

Währenddem eine Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich ist, erscheint die Gewährung von Leistungen ohne Rechtsgrundlage als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

(vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen) . Angesichts der jährlichen Kosten des Aquafit-Trainings von rund Fr. 1'000.-- ist sodann auch die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt.

Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Aquafit-Training, soweit dieses überhaupt eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG darstellt, im strittigen Zeitraum zu Recht verneint. 3.

E. 3.4 In Bezug auf das Aquafit-Training ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1

Soweit die Beschwerdegegnerin es im Weiteren ablehnte, die Gesundheitsschuhe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . e UVG - der Heilung dien liche Mittel und Gegenstände - zu bezahlen ( Urk. 6 S. 4) , entfällt ihre Leistungs pflicht ebenfalls bereits wegen des fehlenden generellen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung en . Es kann hierzu auf die Erwägungen zum Anspruch auf das Aquafit-Training verwiesen werden. 4.2

In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu ihrer Leistungspflicht für die Schuhe unter dem Titel der Hilfsmittel nach Art.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie ge mäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf ei ne Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nac h Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann un d allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Renten beginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

«Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit kein Rentenanspruch entsteht ( vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrech t, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276 ) . 1. 2.2

Art.

E. 11 UVG zu qualifizieren, so kann offen bleiben , ob der Anspruch auf Hilfsmittel in gleicher Weise auf Rentenbezüger limitiert ist wie der Anspruch auf Heilbehandlungen (vgl. hierzu BGE 143 V 148). 4.3

Wiederum kann sich der Beschwerdeführer sodann nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin die eingereichten Rechnungen für die Konfektionsschuhe in der Vergangenheit bezahlt hat.

Soweit auch die jährliche Bezahlung von Schuhen als Dauerleistung zu qualifi zieren wäre, deren Einstellung einer Sachverhaltsänderung oder eines Rück kommenstitels bedürfte, so wären abermals die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, da auch hier eine Rechts grundlage für die Kostenübernahme fehlte und eine Berichtigung angesichts der jedes Jahr anfallenden Kosten von rund Fr. 350.-- nicht unerheblich ist.

Und was einen allfälligen Vertrauensschutz betrifft, so bestehen erneut keine Anhaltspunkte d afür, dass der Beschwerdeführer Anschaffungen von Schuhen getätigt hat, auf die er verzichtet hätte, wenn er früher um die Einstellung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gewusst hätte. 4. 4

Damit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Schuhe abzuweisen. 5.

Wenn der Bes chwerdeführer abgesehen von den spezifischen Anträgen auf Über nahme des Aquafit-Trainings und der Schuhe den generellen Antrag auf Weiter führung des Falles auf unbestimmte Zeit stellte ( Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 1), so kann dies nicht als Antrag interpretiert werden, der über die beiden spezifischen Anträge hinausgeht. Denn der Beschwerdeführer nannte keine weiteren therapeu tischen Vorkehren, deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin aktuell strittig wäre . 6.

Die Beschwerde ist demnach in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00058

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1964, arbeitete im Jahr 1988 als Elektrowickler bei der Y.___ und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva unfallversichert. Im Mai 1988 erlitt er bei einem Unfall mit dem Motorrad eine Luxationsfraktur im rechten Hüftgelenk (Unfallmeldung vom 2 6. Mai 1988, Urk. 7/1; Arztzeugnis UVG vom 9. Juni 1988, Urk. 7/2, und die nachfolgenden medizinischen Unterlagen im Dossier der Suva, Urk. 7/ 1-196). Ges tützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 2 2. Februar 1990 ( Urk. 7/60+61) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Mai 1990 mit, dass sie den Fall abschliesse, da abgesehen von weitmaschigen Kontrollen beim Hausarzt , die zu ihren Lasten gingen, keine eigentliche Behandlung mehr notwendig sei. Des Weiteren verwies sie für die Zeit ab Ende Mai 1990 auf den Taggeldanspruch gegenüber der Invalidenversicherung im Rahmen einer Um schul ung und kün digte an, nach Abschluss dieser Eingliederungsmassnahme den Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung zu prüfen ( Urk. 7/65). Mit Verfügung vom 2 2. Mai 1990 sprach die Suva de m Versicherten sodann eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu ( Urk. 7/66). 1.2

In der nachfolgenden Zeit sicherte die Suva dem Versicherten zum einen die Kostenübernahme für eine Badekur im Jahr 1992 zu ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84

85) und übernahm zum andern im Jahr 1993 einen Teil der Kosten von Schuhen mit Luftkammersohle der Marke Mephisto ( Urk. 7/90-96 ) .

Nachdem der Versicherte die Umschulung abgeschlossen und eine Tätigkeit beim Z.___ aufgenommen hatte (Bericht über die Befragung am Arbeitsplatz vom 8. Februar 1996, Urk. 7/110), fand am 2 6. März 1996 eine kreisärztliche Untersuchung statt ( Urk. 7/115 und Urk. 7/116 ). Nach erwerblichen A bklärungen ( Urk. 7/117 -123) verneinte die Suva mit Verfügung vom 4. Juni 1996 den Anspruch des Versicherte n auf eine Invalidenrente (Urk. 7/124). Der Versicherte erhob dagegen a m 2. Juli 1996 Einsprache (Urk. 7/125). 1. 3

Am 9. November 1996 ber ichtete der behandelnde Chirurg

Dr. med. A.___ der Suva, dass ihn der Versicherte im Sommer erstmals wegen namhafter Knie beschwerden aufgesucht habe, stellte neben der Diagnose einer posttraumati schen Coxarthrose die Diagnose einer beginnenden posttraumatischen Gonarthrose und empfahl die Durchführung einer sogenannte n Badeambulanz in der B.___ ( Urk. 7/131). Gestützt auf eine kreisärztliche Stellungnahme vom 1 5. November 1996 ( Urk. 7/132) sicherte die Suva dem behandelnden Chirurgen am 2 0. November 1996 die Überna hme der Kosten der Bäder zu (Urk.

7/133).

Des Weiteren erfolgte a m 7. April 1997 die Meldung eines Rückfalles, der auf den 7. März 1997 datiert wurde

( Urk. 7/128) und dem gemäss dem Arztzeugnis UVG von Dr. A.___

vom 2 4. Mär z 1997 die Diagnose einer Periarthritis coxae mit einer einwöchigen Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugrunde lag ( Urk. 7/135). Die Suva unterbreitete den Fall einem ihrer Kreisärzte (Stellungnahme vom 3. April 1997, Urk. 7/136) und holte den Bericht der B.___ vom 1 8. April 1997 ein ( Urk. 7/140) . In Bearbeitung der Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Juni 1996 betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente legte die Suva die Akten sodann ein weiteres Mal dem Kreisarzt vor (Stellungnahme vom 1 7. Juli 1997, Urk. 7/141) und wies die Einsprache daraufhin mit Entscheid vom 2 7. August 1997 ab ( Urk. 7/148). Der Entscheid blieb unangefochten. 1.4

Mit Schreiben vom 1 8. Juli 1998 gelangte der Versicherte an die Suva und er suchte um Erstattung der Kosten von Aquafit-Lektionen, die er seit Sommer 1997 in der B.___ besuche, sowie von neu angeschafften Gesund heitsschuhen der Marke Mephisto ( Urk. 7/149). Die Suva holte die kreisärztliche Stellungnahme vom 3 1. Juli 1998 ( Urk. 7/150) und einen Bericht der B.___ zum durchgeführten Aquafit-Training vom 1 4. August 1998 ein ( Urk. 7/153), und der Kreisarzt empfahl daraufhin am 2 6. August 1998 die zumindest teilweise Übernahme der Kosten ( Urk. 7/154).

In der Folge erstattete die Suva dem Versicherten bis zum Jahr 2015 die Kosten des Aquafit-Trainings gemäss den eingereichten Rechnungen der B.___ und kam überdies für neue Gesundheitsschuhe und im Jahr 2004 für neue Badehosen auf ( Urk. 7/ 159-170 ) . 1.5

Nachdem die Suva seit den Berichten der B.___ vom 2. Juni 1999 und vom 4. November 2002 ( Urk. 7/156 und Urk. 7/158) keine Arztberichte mehr erhalten hatte, holte sie auf das erneute Gesuch um Erstattung der Kosten des Aquafit-Trainings und zweier Badehosen v om

1. Juli 2016 hin ( Urk. 7/171)

die Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 2. August und vom 6. Oktober 2016 ein ( Urk. 7/173 und Urk. 7/176). Mit Schreiben vom 1. November 2016 teilte sie dem Versicherten daraufhin mit, dass sie die Kosten des Aquafit-Trainings des Jahre s 2016 (Jahresabonnement) nochmals übernommen habe, ins künftig jedoch weder für dieses Training noch für die Schuhe und die Badehosen weiter aufkommen werde ( Urk. 7/177). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfü gung vom 2 4. November 2016 fest ( Urk. 7/179).

Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 2 4. November 2016 mit Eingabe vom 1 1. Dezember 2016 Einsprache mit dem Antrag, die Suva habe die unfallb e dingten Therapiekosten und die speziellen Gesundheitsschuhe mit weicher Dämpfung weiterhin zu übernehmen ( Urk. 7/180). Die Suva holte die Bericht e der B.___ vom 1 6. Januar, vom 2 8. April, vom 2 2. Mai und vom 1 7. Oktober 2017 ein ( Urk. 7/ 183/2, Urk. 7/184, Urk. 7/190 und 7/191) und nahm die Empfehlungen der Klinik zur Übernahme der Kosten des Aqu afit-Trainings entgegen ( Urk. 7/183/1, Urk. 7/185 und Urk. 7/187). Mit Entscheid vom 2 6. Januar 2018 wies sie die Einsprache ab ( Urk. 2 = Urk. 7/192). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 6. Januar 2018 erhob X.___ mit Eingabe vom 2 4. Februar 2018 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte , die Suva habe ihm das Aquafit-Jahresabonnement im Betrag von gegenwärtig Fr. 950.-- für das Jahr 2017 und die Folgejahre weiterhin vollumfänglich zu erstatten, sie habe auch die Kosten für spezielle Gesundheitsschuhe der Marke Mephisto mit weicher Dämpfung für den Geschäftsalltag - ein neues Paar zu ungefähr Fr. 350.

pro Jahr - zu übernehmen und der Fall solle auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden ( Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). In der Replik vom 5. Mai 2018 ( Urk.

10) und in der Duplik vom 4. Juni 2018 ( Urk.

13) blieben die Parteien bei ihren Standpunkten. Die Duplik wurde dem Versicherten am 6. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungen der Unfallversicherung sind in Pflegeleistungen und Kostenver gütungen auf der einen Seite ( Art. 10-14 des Bundesgesetzes ü ber die Unfallver sicherung [UVG]) und in Geldleistungen auf der anderen Seite ( Art. 15-35 UVG) unterteilt. 1.2 1.2.1

N ach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie info lge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig, so steht ihr ge mäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Tag geld zu. Wird die versicherte Person infolg e des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, er leidet sie also nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, so hat sie ge mäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf ei ne Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nac h Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu standes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann un d allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invaliden versicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Renten beginn die Heilbehand lung und die Taggeldleistungen dahinfallen.

«Namhaft» im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG bedeutet, dass die zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und u nbedeute nde Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Aus Art. 19 Abs. 1 UVG folgt ferner, dass ein Anspruch auf Heilbehandlungskos ten auch dort davon abhängig ist, dass noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, wo wegen der Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit kein Rentenanspruch entsteht ( vgl. BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und E. 3.1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Unfall versicherungsrech t, 2. Auflage, Bern 1989, S. 276 ) . 1. 2.2

Art. 11 Abs. 1 UVG verleiht der versicherten Person Anspruch auf bestimmte Hilfs mittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (Satz 1) , und überträgt es dem Bundesrat, die Liste dieser Hilfsmittel zu erstellen (Satz 2). Gestützt auf die Kompetenzdelegation in Art. 19 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung (HVUV) erlassen, in deren Anhang sich die vorgesehene Liste findet.

Die Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfs mittelkategorien aufzählt. Hingegen muss bei jeder der Kategorie n geprüft werden , ob die Aufzählung innerhalb der Kategorie abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist ( BG E 114 V 306 E. 4). 1.3 1.3.1

In Art. 21 UVG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen auch nach der Fest s e tzung der Rente Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-1 3 UVG besteht. Es ist dies nach Abs. 1 dann der Fall, wenn der Bezüger a. an einer Berufskrankheit leidet; b. unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentli cher Beeinträchtigung bewahrt werden kann; c. zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behand lung und Pflege bedarf; d. erwerbsunfähig ist und sein Gesundheitszustand durch medizinische Vor kehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann.

Ferner kann der Versicherer gemäss Art. 21 Abs. 2 UVG die Wiederaufnahme einer är ztlichen Behandlung anordnen, und gemäss Art. 21 Abs. 3 Satz 1 UVG hat der Rentenbezüger b ei Rückfällen und Spätfolgen sowie bei der vom Versi cherer angeordneten Wiederauf nahme der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen nach Art. 10-13 UVG . 1.3.2

Der Katalog der Ausnahmen in Art. 21 Abs. 1 UVG, unter denen auch nach dem Fallabschluss Anspruch auf die Leistungen nach Art. 10-13 UVG besteht, namentlich auf die Heilbehandlung, kommt nur in denjenigen Fällen zur Anwen dung, in denen der Fallabschluss mit der Festsetzung einer Rent e einhergeht, und seine Anwendbarkeit ist grund sätzlich auf die Dauer des Rentenbezugs begrenzt (vgl. BGE 143 V 148 E. 3.2; Maurer, a.a.O., S. 387 ). Dort, wo der Fall hingegen ohne Zusprechung einer Rente abgeschlossen wird, fällt die Gewährung weiterer Heilbehandlungen nur dann in Betracht, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen (Art. 11 UVV) vorliegen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 276 f. ).

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen). Ferner kann auch die Ver schlimmerung einer bestehenden Gesundheitsschädigung

unter dem Titel Rück fall oder Spätfolge einen unfallversicherungsrechtl ichen Leistungsanspruch auslösen , wenn sie auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts U 214/02 vom 5. November 2003 E. 4.3). 2.

Inhalt der Verfügung vom 2 4. November 2016 ( Urk. 7/179) war die Leistungs pflicht der Beschwerdegegnerin für das Aquafit-Training, für die Schu he und für die Badehosen . Schon in der Einsprache vom 1 1. Dezember 2016 beschrä nkte der Beschwerdeführer seine Anträge jedoch auf die Therapiekosten (in Form des Aquafit-Trainings) und auf die Schuhe ( Urk. 7/180), und im vorliegenden Ver fahren betreffen seine Anträge wiederum nur das Aquafit-Training und die Schuhe sowie die generelle Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2 , Urk. 10 S. 1 ). Die Badehosen sind somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerde verfahrens.

Ungeachtet dessen, dass sich die aktuellen jährlichen Kosten des Aquafit-Training s und der Schuhe gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers auf lediglich Fr. 1'300.-- belaufen ( Fr. 950.-- und Fr. 350.--), ist von einem Streitwert unbestimmter Höhe auszugehen, da die Beschwerdegegnerin ihre künftige Leistungspflicht für diese beiden Positionen generell, auf unbestimmte Zeitdauer hinaus , verneint. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die kollegialge richtliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht [ GSVGer ] e contrario ). 3. 3.1

Was zunächst das Aquafit-Training betrifft, so begründete die Beschwerde gegnerin die Einstellung der Kostenübernahme in der Verfügung vom 24.

November 2016 mit dem fehlenden Pflichtleistungscharakter ( Urk. 7/179) und führte hierzu im angefochtenen Einspracheentscheid näher aus, die Wasser thera pie in Form des Aquafit-Trainings bewirke nicht die gesetzlich erforderliche namhafte Besserung ( Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort stellte sie sich überdies auf den Standpunkt, es handle sich bei diesem Training gar nicht um eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG und das Training werde insbe sondere nicht auf Anordnung eines Arztes und nicht durch eine medizinische Hilfsperson im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit . a UVG durchgeführt ( Urk. 6 S. 3). 3.2

Soweit die Beschwerdegegnerin die Qualifikation des Aquafit-Trainings als Heil behandlung im Sinne von Art. 10 UVG in Frage stellte, brachte der Beschwerd e führer in der Replik vor , dass dieses Training in der B.___ , mithin in einer ärztlich geführten Institution , erfolge und von Physiotherapeuten geleitet werde . Ferner wies er darauf hin, dass das Training schon bei dessen erstmaliger Aufnahme im Jahr 1997 ärztlich angeordnet worden sei, indem die Klinik im Bericht vom 1 8. April 1997 ( Urk. 7/140; vom Beschwerdeführer unrichtig als Bericht vom 1 6. Mai 1997 bezeichnet ) eine Anmeldung in der hausinternen Physiotherapie mit anschliessender Durchführung einer Wassertherapie vorgese hen habe ( Urk. 10 S. 2).

Ob das Aquafit-Training aufgrund dieser vom Beschwerdeführer genannten Merkmale als Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG zu qualifizieren ist, kann indessen offen bleiben . Denn wie sich aus dem Folgenden ergibt, ist im strittigen Zeitraum zwischen der Einstellung der Kostenübernahme für das Aquafit-Training im Jahr 2017 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheent scheids

vom 2 6. Januar 2018 bereits der generelle Anspruch des Beschwerde führers auf Heilbehandlung en zu verneinen. 3.3 3.3.1

Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 2 2. Februar 1990 gelangte der Kreis arzt Dr. med. D.___ zur Beurteilung, der Zustand der rechten Hüfte lasse sich durch medizinische Massnahmen nicht mehr wesentlich verbessern, und er empfahl demgemäss, die Entschädigungsfrage zu prüfen ( Urk. 7/60 S. 3). Gestützt darauf ordnete die Beschwerdegegnerin mit dem Schreiben an den Beschwerde führer vom 1 7. Mai 1990 in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 UVG den Fall abschluss mit Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung an, wobei sie die Rentenprüfung richtigerweise bis zum Abschluss der Eingliederungs mass nahmen der Invalidenversicherung aufschob ( Urk. 7/65). In der Folge verneinte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch mit der Verfügung vom 4. Juni 1996 (Urk. 7/124) und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid vom 2 7. August 1997 ( Urk 7/148), der unangefochten blieb. 3.3.2

Angesichts dessen, dass Dr. D.___ bereits im Februar 1990 häufiges Schwimmen empfohlen hatte (vgl. Urk. 7/60 S. 3), fiel die Bezahlung einer Badekur ( Art. 10 Abs. 1 lit . d UVG) im Jahr 1992 ( Urk. 7/80-81 und Urk. 7/84-85) als Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG an und für sich in Betracht. Auch dem Aquafit-Training , das der Beschwerdeführer im Sommer 1997 in der B.___ aufnahm und das mit der Badekur die Aktivität im Wasser gemeinsam hat, kommt gemäss den medizinischen Beurteilungen in den eingereichten Unterlagen der Charakter einer Massnahme zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG zu. Denn die B.___

versprach sich davon gemäss ihren Ausführungen im Bericht vom 1 4. August 1998 die Beibehaltung eines stabilen Niveaus ( Urk. 7/ 153), und der Kreisarzt Dr. med. E.___

riet dementsprechend zu einer Beteiligung der Beschwerdegegnerin an den Kosten ( Urk. 7/150 un d Urk. 7/154). An der Eignung des Trainings zur Zustandserhaltung ist auch für die Folgejahre nicht zu zweifeln. In i hrem Bericht vom 2. Juni 1999 sprach die B.___

wiederum von d er stabilisierenden Wirk ung ( Urk. 7/156), und fast zwanzig Jahre später , im Jahr 2017, schrieb sie es der regelmässigen Aktivität und dem Training zu, dass sich die Beschwerden im All tag trotz des Ausmasses der Veränderungen im Röntgenbild insgesamt wenig einschränkend auswirkten ( Urk. 7/183/1 und Urk. 7/183/2 S. 3 ). Als augenfällig erschien der Klinik zudem die Beschwerdezunahme in Zeiten, in denen der Beschwerdeführer die Frequenz des Aquafit-Trainings aus zeitlichen Gründen vorübergehend reduzieren musste ( Urk. 7/184 und Urk. 7/191).

Allerdings entfällt f ür die Zeit nach dem Fallabschluss per Ende Mai 1990 eine Leistungspflicht für Vorkehren der Heilbehandlung gestützt auf Art. 21 UVG. Dementsprechend bildete Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG ab dann

keine G rundlage mehr für die Übernahme des Aquafit-Trainings durch die Beschwerdegegnerin. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Entscheid über den Rentenanspruch zunächst noch ausstand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_191/2011 vom 1 6. September 2011 E. 5) , und auch ungeachtet der Indiziertheit des Aquafit-Trainings. Letzteres erkannte die Kreisärztin Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2016 zutreffend ( Urk. 7/176). Die Weiterführung der Bezahlung des Aquafit-Trainings über den Zeitpunkt des Fallabschlusses hinaus erfolgte demnach ohne eine gesetzliche Grundlage.

Vielmehr fällt nach den vorstehenden rechtlichen Erwägungen b ei einem Fallabschluss ohne Rentenzusprechung eine Gewährung von Leistungen der Heil behandlung erst dann wieder in Betracht, wenn sich ein Rückfall ereignet hat oder Spätfolgen eingetreten sind . Bis dahin fällt die Leistungspflicht für die Heil behandlung hingegen in die Zuständigkeit des obligatorischen Kranken pflege versicherers (vgl. BGE 144 V 418 E. 2.2).

Von einem Rückfall , wie er letztmals im April 1997 aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit wegen Schmerz zunahme gemeldet worden war ( Urk. 7/128, Urk. 7/134-137 und Urk. 7/140 S. 1), o der von Spätfolgen

kann indessen im zur Diskussion stehenden Zeitraum ab der Einstellung der Kostenübernahme auf das Jahr 2017 hin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2 6. Januar 2018 nicht gesprochen wer den. Inbesondere ist eine Verstärku ng der Beschwerden beim Nachlassen in der Trainingsfrequenz nicht als Rückfall oder als Spätfolge im definierten Sinne ein zustufen. Vielmehr ist das Training unter diesem Gesichtspunkt , wie dies die B.___ im Januar 2017 dartat (Urk.

7/183/1), erst eine Massnahme zur Vermeidung eines Zustands, der eine Operation erfordert und somit als Spätfolge in Betracht fällt. 3.3.3

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten Heilbehandlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit . c UVG als Dauerleistungen, deren nachträgliche Aufhebung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 2 ATSG (erhebliche Verän derung des Sachverhalt ) oder eines Rückkommenstitels

(Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG bei zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; sogenannte prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG bei nacht r äglicher Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen) bedarf (BGE 144 V 418 E. 3.4). Ob diese Rechtsprechung auch für Heilbehandlungsleistungen heranzu ziehen ist, die - wie hier - ohne Festsetzung einer Rente gewährt wurden (vgl. dazu auch BGE 130 V 380 E. 2.3.1), kann offen bleiben , wie sich aus dem Fol genden ergibt.

Währenddem eine Sachverhaltsänderung nicht ersichtlich ist, erscheint die Gewährung von Leistungen ohne Rechtsgrundlage als zweifellos unrichtig im Sinne der entsprechenden Voraussetzung für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG

(vgl. BGE 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweisen) . Angesichts der jährlichen Kosten des Aquafit-Trainings von rund Fr. 1'000.-- ist sodann auch die weitere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt.

Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Aquafit-Training, soweit dieses überhaupt eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 UVG darstellt, im strittigen Zeitraum zu Recht verneint. 3. 3.4

Es fragt sich noch, ob die Tatsache, dass die Beschwerd e gegnerin während vieler Jahre zu Unrecht beziehungsweise aufgrund eines Entgegenkommens für das Aquafit-Training aufgekommen ist, dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Weitergew ährung dieser Leistung ver schafft. Dies ist indessen zu verneinen. Denn damit jemand aufgrund einer unrichtigen behördlichen Auskunft oder Handlung vom materiellen Recht abwei chend behandelt werden muss, bedarf es unter anderem einer nachteiligen Disposition, die im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft oder Handlung getroffen worden ist (vgl. BGE 131 V 472 E. 5). Der Beschwerdeführer machte indessen nicht geltend, er hätte von der weiteren Praktizierung des Aquafit-Trainings und den entsprechenden Auslagen abgesehen, wenn er gewusst hätte, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten dafür nicht mehr übernehmen werde. Abgesehen davon hat die Beschwerdegegnerin die bereits angefallenen Kosten des Jahres 2016 noch übernommen und die Kostenübernahme erst für die Zukunft eingestellt ( Urk. 7/177). 3.4

In Bezug auf das Aquafit-Training ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4. 4.1

Soweit die Beschwerdegegnerin es im Weiteren ablehnte, die Gesundheitsschuhe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit . e UVG - der Heilung dien liche Mittel und Gegenstände - zu bezahlen ( Urk. 6 S. 4) , entfällt ihre Leistungs pflicht ebenfalls bereits wegen des fehlenden generellen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Heilbehandlung en . Es kann hierzu auf die Erwägungen zum Anspruch auf das Aquafit-Training verwiesen werden. 4.2

In der Beschwerdeantwort äusserte sich die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu ihrer Leistungspflicht für die Schuhe unter dem Titel der Hilfsmittel nach Art. 11 UVG und verneinte

diese Pflicht mit dem Hinweis darauf, dass die zur Diskussion stehenden Schuhe unter keine der Positionen fielen, die in Ziffer 4 «Orthopädi sches Schuhwerk» der Hilfsmittelliste im Anhang der HVUV aufgezählt sind (Urk. 6 S. 4).

Diese Beurteilung ist zutreffend. Bei den Schuhen, die der Beschwerdeführer jeweils selber anschaffte und der Beschwerdegegnerin in Rechnung stellte, handelte es sich ungeachtet der besonderen Ausstattung mit Luftpolstersohlen um handelsübliche Konfektionsschuhe, wie etwa der Quittung des F.___ vom 1 6. Oktober 2013 und der beigelegten Produktebeschreibung zu ent nehmen ist (Beilagen zum Ersuchen um auf Kostenübernahme vom

2. Ma i 2014, Urk. 7/169). In Ziffer 4 der Hilfsmittellist e figurieren indessen nur die «o rthopä dischen Mass-Schuhe» (Unterz iffer 4.01), die «kostspieligen orthopädischen Änderungen an Serienschuhen» ( Unterz iffer 4.02) und die «Schuheinlagen» ( Unterz iffer 4.03). Unterziffer 4.02 sieht demnach bei S erienschuhen k eine Leistungspflicht für die Schuhe selbst, sondern nur für individuelle Anpassungen an diesen Schuhen vor. Erst recht muss demnach die Leistungspflicht für Serien schuhe dann ausgeschlossen sein, wenn nicht einmal Anpassungen erforderlich sind.

Sind die zur Diskussion stehenden Schuhe somit nicht als Hilfsmittel im Sinne von Art. 11 UVG zu qualifizieren, so kann offen bleiben , ob der Anspruch auf Hilfsmittel in gleicher Weise auf Rentenbezüger limitiert ist wie der Anspruch auf Heilbehandlungen (vgl. hierzu BGE 143 V 148). 4.3

Wiederum kann sich der Beschwerdeführer sodann nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin die eingereichten Rechnungen für die Konfektionsschuhe in der Vergangenheit bezahlt hat.

Soweit auch die jährliche Bezahlung von Schuhen als Dauerleistung zu qualifi zieren wäre, deren Einstellung einer Sachverhaltsänderung oder eines Rück kommenstitels bedürfte, so wären abermals die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt, da auch hier eine Rechts grundlage für die Kostenübernahme fehlte und eine Berichtigung angesichts der jedes Jahr anfallenden Kosten von rund Fr. 350.-- nicht unerheblich ist.

Und was einen allfälligen Vertrauensschutz betrifft, so bestehen erneut keine Anhaltspunkte d afür, dass der Beschwerdeführer Anschaffungen von Schuhen getätigt hat, auf die er verzichtet hätte, wenn er früher um die Einstellung der Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin gewusst hätte. 4. 4

Damit ist die Beschwerde auch in Bezug auf die Schuhe abzuweisen. 5.

Wenn der Bes chwerdeführer abgesehen von den spezifischen Anträgen auf Über nahme des Aquafit-Trainings und der Schuhe den generellen Antrag auf Weiter führung des Falles auf unbestimmte Zeit stellte ( Urk. 1 S. 2, Urk. 10 S. 1), so kann dies nicht als Antrag interpretiert werden, der über die beiden spezifischen Anträge hinausgeht. Denn der Beschwerdeführer nannte keine weiteren therapeu tischen Vorkehren, deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin aktuell strittig wäre . 6.

Die Beschwerde ist demnach in ihrer Gesamtheit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel