Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1968, war seit September 2007 bei Y.___ als Dachdecker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 9. Januar 2016 als Beifahrer bei einer Kollision eine Rückenwirbel- sowie Rippenfraktur zuzog (Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie de m beidseitigen Lagerungs schwindel und den Fussgelenkbeschwerden rechts und lehnte eine Leistungs pflicht ab (Urk. 7/175). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Ein sprache (Urk. 7/189) wurde am 2 4. Februar 2017 wieder zurückgezogen (Urk. 7/198). Der Versicherte erhob am 6. Februar 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/183).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/215) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22.5 % zu. Der Versicherte erhob dagegen am 1 5. Mai 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/238).
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/226) stellte die Suva n ach getätigten Ab klärungen die bis dahin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1.
Juni 2017 ein.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 7/232) sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente zu.
Am 3 0. Mai 2017 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2017 und machte geltend, er halte an den Einsprachen gegen die Verfü gungen vom 3 0. Januar und 1 0. April 2017 fest (Urk. 7/245).
Die vom Versicherten erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/286 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben (S. 2 Ziff.
1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die weiteren UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme Heilungskosten, Invali denrente und Integritätsentschädigung) unter Mitberücksichtigung der Beschwer den am rechten Fussgelenk sowie der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Fussgelenk sowie de n Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen und dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S.
2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. März 2018 (Urk. 6) beantragte die S uva die A b weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte zu den Akten (Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht zu den Akten (Urk. 13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer erneut einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 16). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das sc hädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V
351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks verblieben seien . Strittig sei hingegen, ob auch die Fussgelenksbeschwerden rechts, die Beinvenenthrombose rechts sowie der b ei ds eitige Lagerungsschwindel unfallkausal seien (S. 7 unten) . Dies sei zu verneinen.
Es könne auf die schlüssige und umfassende Einschätzung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ und des Versicherungsmediziners Dr. A.___ abgestellt werden (S. 9 f., S. 13 f.) . Zudem könne auf die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden (S. 17 f.) . Das Invali deneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätz en (DAP) ermittelt worden, welche den zu berück sichtigenden Einschrän kungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (S. 18 f.) . Schliesslich sei auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens überzeugend und die Entschädigung korrekt bemessen worden (S. 22 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass e ntgegen der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ die Berichte der behan delnden Ärzte die Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Fussgelenk über zeugend darlegen würden, dies gelte insbesondere für die Berichte von Dr. C.___ von der Klinik D.___ . Es handle sich nicht um eine blosse « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Die
v orbestehende Arthrose sei erst durch die unfallbe dingte Distorsion des Sprunggelenks aktiviert worden (S. 6 f.) . A uch könne nicht auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ betr effend die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgestellt wer den. Es habe beim Unfall höchstwahrscheinlich eine Extrembelastung der Hals wirbelsäule
(HWS) oder zumindest ein leichtes Schädelhirntrauma stattgefunden (S. 9) . Vorliegend bestehe seit dem Unfallereignis ein anhaltendes t ypisches Be schwerdebild, das offensichtlich auf ein Schleudertrauma oder allenfalls eine Hirnerschütterung zurückzuführen sei. Es sei d aher anhand der entsprechende n Adäquanzprüfung zu prüfen, ob er noch UVG-Leistungen beanspruchen könne (S. 9 unten) . Vorliegend sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanz sei zu bejahen (S. 10) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Fuss gelenk und der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen. 3. 3.1
Bei einer Frontalkollision mit einem LKW am 2 9. Januar 2016 erlitt der Be schwerdeführer eine Fraktur der Brustwirbel sowie der Rippen (Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte gleichentags im Landeskrankenhaus E.___ zur Abklä rung und Überwachung (Urk. 7/2). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur - Rippenfraktur costae VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Zwerchfellhochstand rechts - z ystische Läsion der rechten Scapula - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Die Ärzte führten aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde dieser am 2. Februar 2016 in das Heimspital F.___ transferiert. Es werde die Durchfüh rung eines MRT’s des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2) .
3.2
Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/27) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 4. Februar 201 6. Sie nann ten folgende Diagnosen (S. 1): - BWK 11 Fraktur - Rippenserienfraktur VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Sie führten aus, es habe eine Analgesie- sowie Atemtherapie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Zur Untersuchung des linken Knies werde ambulant ein MRI empfohlen (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 1 4. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 2 9. Februar 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 2 6. Februar 2016 (Urk. 7/29) und führten aus, der Beschwerdeführer erscheine für eine geplante klinische Kontrolle drei Wochen nach Spitalentlas sung. Er berichte über einen Rückgang der Beschwerden. Persistierend bestehe ein gewisser Drehschwindel in bestimmten Körperpositionen (S. 1). Am heutigen Tag lasse sich kein grösserer Endstellnystagmus provozieren. Auch Drehbewe gungen des Kopfes lösten in der Sprechstunde den Schwindel nicht aus. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar bis 1. April 2016 (S. 2). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, berich tete am 1 7. März 2016 (Urk. 7/31) und nannte als Diagnose einen posttraumati schen Lagerungsschwindel beidseits. Er führte aus, seit einem Unfall mit nach Angaben des Beschwerdeführers commotio cerebri und Anschlagen des Kopfes bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel mit Gangunsicherheit. Die Prognose sei gut. Es würden Repositionsmanöver durchgeführt. 3.4
Am 4. April 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 3 0. März 2016 (Urk. 7/37) und nannten unter anderem als Diagnosen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie ein en proximale n Ausriss des Liga mentum collaterale laterale. Sie führten aus, es bestehe ein harmonisches, zuneh mend vollbelastendes Gangbild. Der Kniegelenkserguss links sei deutlich regredient (S. 1). Die radiologische Untersuchung vom 3 0. März 2016 zeige eine OSG -Arthrose mit ossärer Ausdehnung am medialen Malleolus
tibial und talar sowie ein älteres trianguläres Fragment zwischen dem Os naviculare und dem Talus. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.5
Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___
berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich vor, weil er seit dem Unfall viel grüble und sich niedergeschlagen fühle (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde eine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung in niederfrequenteren Ab ständen empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___, Facharzt für Angiologie, berichtete am 1 9. April 2016 (Urk. 7/51) über die phlebologische Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, eine Phlebothrombose habe sich bisher nicht manifestiert und für eine hereditäre Thrombophilie ergäben sich keine Hinweise (S. 1). Bei der heutigen duplexsonographischen Untersuchung bestätige sich der Verdacht einer frischen 1-Etagen-Beinvenenthrombose rechts der Vena
saphena magna am Unterschen kel. Ätiologisch sei die Phlebothrombose mit der traumabedingten Immobilisation nach dem Unfall erklärt. Die doch ausgeprägte Unterschenkelschwellung rechts bleibe jedoch unklar (S. 2). 3.7
Am 4. Mai 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/50) und nannten unter anderem als Diagnose eine 1-Etagen Beinvenenthrombose der Vena
tibialis
posterior rechts (Erstdiagnose 1 8. April 2016). Sie führten aus, die angiologische Untersuchung habe die Beinvenenthrombose bestätigt. Entsprechend sei die Installation einer oralen Antikoagulation erfolgt. Das Knie links sei weiterhin grösstenteils mit dem artikulierten Brace unterstützt. Der Beschwerdeführer berichte über ein inter mittierendes Knacken und ein subjektives Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein voll belastendes, harmonisches Gangbild (S. 1). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsi liarpsychiater der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 6. Mai 2016 Stellung (Urk. 7/58) und führte aus, die Beurteilung des Psychiatriezentrums H.___ sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Ohne den Unfall wäre es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise und in dieser Zeit zu den aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei eine natür liche Teilkausalität aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu bejahen (S. 4). Eine ambulante psychiatrische Therapie sei als sinnvoll zu beurteilen. Für eine teilstationäre Therapie bestehe keine genügende Indikation. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne sich offenbar zu Hause gut beschäftigen, sei in psychiatrischer Hinsicht nicht vorbelastet und er leide nur unter einer höchstens leichten depressiven Symptomatik (S. 5). 3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/78) über die Knie-Sprechstunde vom 1 6. Juni 2016 und führten aus, der Beschwer deführer habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Januar 2016 eine komplexe Knieverletzung links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, posterolateral Corner-Verletzung und Chondromalazie Grad IV der medialen Patellafacette zugezogen (S. 1) . Unter konservativer Therapie habe keine stabile Situation erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer eine operative Versorgung nahegelegt werde (S. 3) . 3.10
Mit Operationsbericht vom 1 5. August 2016 (Urk. 7/109) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die arthroskopisch -assistierte hintere Kreuz band-Rekonstruktion am linken Knie.
Mit Austrittsbericht vom 1 9. August 2016 (Urk. 7/108) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 1 9. August 2016 und nannten neben den bekannten Diagnosen neu eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter, Erstdiagnose 1 0. August 2016 (S. 1 Ziff. 6).
Sie führten aus, es liege ein komplikationsloser postoperativer Ver lauf vor. Der Beschwerdeführer klage postoperativ über verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen sowie ungerichteten Schwindel. Diese Beschwerden würden seit dem Unfall bestehen und hätten postoperativ aggraviert . Klinisch habe der Be schwerdeführer grobkursorisch keine neurologischen Auffälligkeiten der Hirnner ven oder der oberen Extremitäten gezeigt. Es sei ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung erfolgt. Dabei sei der Verdacht eines postoperativ aggravierten Lagerungsschwindels gestellt worden. Beim Aus tritt herrsche ein guter Allgemeinzustand, eine intakte Neurologie im Operations gebiet und reizlose Wundverhältnisse (S. 2). 3.11
Dr. G.___ berichtete am 1 1. November 2016 (Urk. 7/136) und führte aus, bis zum 2 2. März 2016 seien Repositionsmanöver durchgeführt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle hätten noch ganz geringe Schwindelsensationen ohne Nystagmusäquivalente bestanden. Eine Kontrolluntersuchung sei in vier Wochen bei anhaltenden Beschwerden vereinbart worden. Eine entsprechende Kontrolle habe nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr ge meldet. Die Prognose sei gut. Vom 3 0. Januar bis 2 0. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 2 1. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.12
Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 3. November 2016 eine Aktenbeurteilung v or (Urk. 7/132) und führte aus, die Thrombose des rechten Beins sei nach Kenntnis dieses Schadenfalls und der zugrunde gelegten Verletzungen nur mit der mögli chen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückzu führen. Das Unfallereignis habe das linke Kniegelenk betroffen, ausserdem bestünden eine erhebliche Adipositas und ein Nikotinabusus als konkurrierende Er krankungen und bezüglich der Entstehung der Thrombose bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. In den Anfangsberichten des Spitals E.___ und den Berich ten des Spitals F.___ werde keine commotio cerebri dokumentiert. Daher sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht nachvollziehbar. Bei der Be handlung des rechten OSG handle es sich eher nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 2 9. Januar 201 6. Es seien jedoch einige Vorschäden im Schadenfallkontext vorhanden. Es lasse sich noch nicht fundiert beurteilen, wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne. 3.13
Pract . med. K.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Dezember 2016 (Urk. 7/158), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerde führer befinde sich seit September 2015 in seiner hausärztlichen Behandlung (S.
1) . Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezüglich seiner Profession werde der Beschwerdeführer bleibende Nachteile zu erwarten haben. Eine Umschulung oder berufliche Umorientierung sei anzuraten und zwin gend erforderlich (S. 3). 3.14
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/156) und führte aus, die Stellungnahme vom 2 6. Mai 2016 habe grund sätzlich weiterhin Gültigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter protrahiert verlaufenden psychischen Beschwer den leide. Aus somatischer Sicht sei er auch knapp ein Jahr nach dem Unfaller eignis in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, und dies wahrscheinlich definitiv. Der somatische Verlauf sei lang und insgesamt psy chisch belastend. Unter anderem seien die Schwindelbeschwerden gemäss den Behandlern funktioneller Natur. Somit würden auch diesbezüglich psychische Zu sammenhänge eine wesentliche Rolle spielen (S. 4). Ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und den protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden sei weiterhin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu bejahen (S. 5) . 3.15
Kreisarzt Prof . B.___ nahm am 2 6. Januar 2017 eine erneute
Aktenb eurteilung vor (Urk. 7/174) und führte aus, in den medizinischen Berichten könnten bezüglich eines beidseitigen Lagerungsschwindels, von Beschwerden am rechten OSG und einer Thrombose des rechten Beins keinerlei Hinweise entnommen werden. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum zum Unfallereignis und danach liessen derartige medizinische Probleme nicht erkennen (S. 1). Wäh rend einer Untersuchung vom 3 0. März 2016 im Spital F.___
sei eine radio logische Beurteilung des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen erfolgt, in der degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenks dokumentiert würden. Hinweise auf rechtsseitige OSG-Beschwerden könnten dem Bericht nicht entnom men werden. Der Angiologe habe keine kausale Verbindung zwischen der Throm bose des rechten Beines und dem Unfallereignis postuliert. Somit sei auch aus kreisärztlicher Sicht keine der oben vertretenen Diagnosen mit der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis zu brin gen. Es fehle bezüglich einer Anerkennung bereits der zeitliche Zusammenhang. Darüber hinaus seien die Angaben widersprüchlich. Laut den zeitnahen Berichten zum Unfallereignis habe der Beschwerdeführer keine commotio cerebri, keinen Kopfanprall erlitten. Allfällige Beschwerden im rechten Sprunggelenk könnten ebenso gut von der bereits zum Unfallz eitpunkt nachgewiesenen erhebl ichen OSG-Arthrose stammen. Bezüglich der Thrombose sei festzustellen, dass der Be schwerdeführer langjähriger Raucher sei. Ferner wäre eine unfallbedingte Throm bose im Anschluss an das Unfallereignis eher am verletzten linken Bein zu er warten gewesen. Unter Wertung aller medizinischen Fakten bestehe bezüglich der obengenannten Diagnosen nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zum Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 (S. 2). 3.16
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusschirurgie Universitätsklinik D.___, berich tete am 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) über die ambulante Fuss-Sprechstunde vom 1 6. Februar 2017 und führte aus, es sei davon auszugehen, dass eine leichte vorbestehende Degeneration im oberen Sprunggelenk, wie in der konventionellen Bildgebung vom 3 0. März 2016 bereits ersichtlich sei, durch die Überbelastung aufgrund der schweren Verletzung der Gegenseite nun symptomatisch geworden sei. Ebenso sehe man im Verlauf eine leichte Zunahme der ventralen Osteophyten sowie MR -tomographisch eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter . Es sei zu einer Aktivierung der präarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten OSGs posttraumatisch gekommen. Aufgrund der Überbelastung der rech ten unteren Extremität sei es zu einer Zunahme und Aktivierung der degenerati ven Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gekommen. Somit wäre ein kausaler Unfallzusammenhang herzustellen (S. 2). 3.17
Kreisarzt Prof . B.___ berichtete am 6. April 2017 (Urk. 7/213) über die kreisärztli che Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 6): - mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Brust-/Lendenwirbel säule sowie des linken Kniegelenks - bei Zustand nach konservativ behandelter BWK11-Fraktur, Rippen frakturen 7-10 links, Sternumfraktur sowie - Zustand nach arthroskopischer hinterer Kreuzbandrekonstruktion links, Hybrid-Fixation sowie mediale Teilmeniskektomie im Hinterhorn und Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus wegen komple xer Knieverletzung links vom 2 9. Januar 2016, Operation vom 1 5. August 2016
Er führte aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Wirbel säule ohne radikuläre Schmerzsymptomatik und ohne neurologische Defizite . Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine geringe Bewegungseinschränkung mit vermehrt auslösbare r hinterer Schublade im Seitenvergleich. Nach Kenntnis der medizinischen Berichte hätten sich die Funktionseinschränkungen der Wirbel säule wie auch des linken Kniegelenks im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich. Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen und Gehen erfolgten wie auch Arbeiten überwiegend in unebenem Gelände, auch häufiges Knien und Hocken, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hier von keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 6).
In Bezug auf den Integritätsschaden führte Kreisarzt Prof . B.___ aus (Urk. 7/214), dass bezüglich der Brustwirbelsäule von mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung ausgegangen werde. Die in den bildgebenden Befunden gemessene Abweichung durch die BWK-Fraktur werde zwischen 10-20° eingeschätzt. Somit wäre eine Integritätsentschädigung von 7.5 % anzusetzen. Bezüglich des linken Kniegelenks zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose, die zum Teil bereits vor dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 bestanden hätten. Eine mässige Pangonarthrose werde in der Feinrastertabelle 5 zwischen 10-30° eingeschätzt. Im konkreten Fall sei von einer mässiggradig ausgeprägten Gonarthrose auszu gehen, die mit einer Integritätsentschädigung von 20 % eingeschätzt werde, da von abzuziehen seien 5 % als Vorzustand, somit verblieben 15 % für das linke Kniegelenk. Insgesamt ergebe es somit eine Integritätsentschädigung von 22.5 % . 3.18
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 3. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/224) und führte aus, die zeitlichen Kriterien (ein Monat) für eine kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seien mittlerweile deutlich überschritten, weshalb nun eine län gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu diagnostizieren sei, mit der Diffe rentialdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Sowohl eine Anpassungsstörung als auch eine leichte depressive Episode stellten leichte psy chische Störungen dar, welche überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit führten (S. 9 f.). Die Ärzte des Psychiatriezentrums H .___ hätten am 1 5. April 2016 keine psychischen Auffäl ligkeiten geschildert, welche zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker führen würden. Insbeson dere seien die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb aus der Sicht des Unter suchers praktisch unauffällig gewesen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es im weiteren Verlauf bis Dezember 2016 zu einer erheblichen psychischen Ver schlechterung gekommen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dies auch nach Dezember 2016 nicht der Fall gewesen. Es liege sehr wahrscheinlich keine psy chiatrische Komorbidität vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum zu beurteilenden Unfallereignis psychiatrisch unauffällig gewesen. Er verfüge über gute Ressour cen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich. Anpassungsstörungen und leichte depressive Episoden hätten grundsätzlich eine gute Prognose, insbeson dere unter derart günstigen Voraussetzungen (S. 10) . 3.19
Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 0. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/270) und führte aus, aus der Dokumentation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang sei ein Drehschwindel dokumentiert, welcher ORL-fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei, ohne dass diese Diagnose anhand vorgelegter Un tersuchungsbefunde nachvollziehbar sei. Aus dem Kontext heraus ergebe sich aber, dass Dr. G.___ wiederholt entsprechende Lagerungsproben und – manöver durchgeführt habe. Auch spreche die rasche Besserung der Beschwerdesympto matik unter diesen Repositionsmanövern für die Diagnose eines Lagerungs schwindels. Am 2 2. März 2016 sei kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auszulösen gewesen, und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon gesprochen, dass er keinen eigentlichen Schwindel mehr habe. Wenn man zu gunsten des Beschwerdeführers einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptoma tik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 annehme, so wäre spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen (S. 6 oben). Was die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 betreffe, so sei hier festzuhalten, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschil dert worden sei. Nach der Knieoperation habe der Beschwerdeführer über unge richteten Schwindel geklagt, im weiteren Verlauf dann über anhaltenden, beim Aufstehen verstärkten Drehschwindel. Bereits die beklagten Beschwerden seien für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nicht typisch. Auch seien von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben. Da man davon ausgehe, dass der benigne paroxysmale Lage rungsschwindel durch spontane oder traumatische Ablösung intakter oder dege nerierter Otokonien aus dem im Innenohr gelegenen Utriculus des Gleichge wichtsorgans hervorgerufen werde, wäre ein allfälliges Rezidiv des Lagerungs schwindels ab August 2016 – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur noch allenfalls möglicherweise als Unfallfolge anzusehen (S. 6 Mitte und S. 7) .
Ein Kausalzusammenhang zwischen der im Februar 2016 erstmals dokumentier ten Drehschwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei diesbezüglich aber spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen . Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ sei weiterhin gültig (S. 6 unten und S. 7) . 3.20
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 0. Januar 2018 Stel lung (Urk. 7/285) und führte aus, dass weder im Entlassungsbericht des Landes krankenhauses E.___ noch im Austrittsbericht des Spitals F.___ noch im Sprechstundenbericht vom 2 0. Februar 2016, also innert des ersten Monats nach dem Unfall, keinerlei Beschwerden oder Untersuchungsbefunde des oberen Sprunggelenkes rechts dokumentiert worden seien. Auch in der ersten Verord nung zur Physiotherapie werde unter Diagnose keine Pathologie im Bereich des rechten OSG aufgelistet. Im Bericht des Aussendienstes vom 1 9. Oktober 2016, also rund neun Monate nach dem Unfall, werde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss seit dem Un fall bestünden. Trotz mehrmaliger Erwähnung sei man nie darauf eingegangen. Dass geklagte Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen und dem behan delnden Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert würden, sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Im Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2016, also rund zwei Monate nach dem Unfall, werde erstmals, ohne Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts zu erwähnen oder einen Untersuchungsbefund fest zuhalten, ein aktueller Röntgenbefund des oberen Sprunggelenks rechts, in wel chem eine OSG-Arthrose sowie ein älteres trianguläres ossäres Fragment beschrieben werde, dokumentiert . Anlässlich der Untersuchung in der Universitäts klinik D.___ vom 1 6. Juni 2016, also ein knappes halbes Jahr nach dem Ereig nis, werde neben der komplexe n Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert (S. 8 oben) .
Osteochondrale Läsionen, wie vorliegend bildgebend dargestellt, könnten Folgen eines Unfalles sein. Dass sich aber bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen am Malleolus
medialis und korrespondierend am Talus entwickelt haben sollten, sei nicht überwiegend wahr scheinlich. Die Entwicklung einer Arthrose brauche Jahre. Ebenso zeige sich be reits in den Röntgenbildern vom 3 0. März 2016 eine Randsklerose. Dass sich diese innert zwei Monaten entwickelt habe, und somit auf das Ereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückgeführt werden könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 oben) . Auch liessen sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Aktivierung der Arthrose, wie im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 1. Februar 2017 dargelegt, erkennen. Es bestehe weder im Rönt genbild eine wesentliche Schwellung noch werde eine Schwellung im Bereich des rechten OSG in den vorliegenden klinischen Befunden beschrieben. Auch werde nie eine Überwärmung des rechten OSG festgestellt. Zudem wäre eine Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose unter Vollbelastung, welche vorliegend ab dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 bestanden habe, bereits innert Wochenfrist und nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten (S. 9 Mitte). In Zusammenschau stünden, aufgrund des Verlaufs der Symptomatik sowie der dokumentierten radiologi schen, klinische n und intraoperativen Befunde, die geklagten Beschwerden am rechten OSG nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 10 oben) .
Der Beschwerdeführer sei bereits fünf Tage nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Bei ihm sei die tiefe Beinvenenthrombose am rechten Bein mehr als zweieinhalb Monate später festgestellt worden. Durch die dokumentierte Entlastung der linken unteren Extremität könne davon ausgegan gen werden, dass das rechte Bein voll belastet und die Muskelpumpe, welche gegen die Entstehung einer tiefen Beinvenenthrombose wirke, aktiviert worden sei. Die von Dr. I.___ am 1 9. April 2016 postulierte traumatisch bedingte Im mobilisation treffe somit auf das linke, nicht aber auf das rechte Bein zu. In Zu sammenschau der Lokalisation der Thrombose am Unterschenkel, der fehlenden Immobilisation des rechten Beines wie auch ohne stattgehabten grösseren opera tiven Eingriff oder einer Fraktur im Bereich der unteren Extremitäten, stehe die Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 (S. 11).
Zusammenfassend stünden weder die geklagten Beschwerden am rechten OSG noch die Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 in kausalem Zu sammenhang (S. 11 unten). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 2 9. Januar 2016, als er als Beifahrer eine Kollision mit einem LKW erlitt, im Wesentlichen eine Fraktur des BWK 11, eine Rippenfraktur VII bis X links, eine Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion sowie eine hin tere Kreuzbandruptur zuzog (vgl. vorstehend E. 3.1). D ie gesetzlichen Lei s tungen wurden in Bezug auf die genannten Diagnosen von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. Jun i 2017 erbracht (Urk. 7/226), wobei die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie des beidseitigen Lagerungsschwin dels und den Fussgelenkbeschwerden rechts verneinte und eine diesbezügliche Leistungspflicht ablehnte (vgl. Urk. 7/175).
Eine eigentliche Abschlussunter su chung fand nicht statt.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die versicherungsmedizini sche Beurteilun g durch
Dr. Z.___
(vgl. vorstehend E. 3. 20) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend das rechte OSG umfassend ist. Die Beurtei lung berück sich tig t die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar begründet. So machte die Suva- Ä rzt in Dr. Z.___
darauf aufmerksam, dass innert dem ersten Monat nach dem Unfall weder Beschwerden noch Unter suchungsbefunde am OSG rechts dokumentiert seien. Sie legte plausibel dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen sowie dem Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert worden seien.
Dr. Z.___
zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass erst anlässlich der Untersuchung vo m Juni 2016 neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert worden sei, wobei sich das Beschwerdebild erst nach dieser Untersuchung zu belastungsabhängigen Schwellungen, Schmer zen und eingeschränktem Bewegungsumfang im rechten OSG verändert habe . Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Suva-Ärztin, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteo chondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre dege nerative Veränderungen entwickelt haben sollten. Weiter nahm Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zu der von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ postu lierten Aktivierung der Arthrose und führte nachvollziehbar aus, dass es für eine solche weder klinische noch radiologische H inweise gebe. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie Argumentation des Beschwerdeführers nach der Formel « post hoc ergo propter hoc », nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beur teilung der Versicherungsmediziner in leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch die Ver si cherungsmediziner in ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Betreffend die Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen hielt Kreisarzt Prof . B.___ fest, dass die zum Unfallereignis zeitnahen medizinischen Berichte keine commotio cerebri und keinen Kopfanprall dokumentierten (vgl. vorstehend E.
3.15) . Auch der Suva-Arzt Dr. A.___ machte in seiner Beurteilung (vgl. vorste hend E. 3.19) darauf aufmerksam, das erstbehandelnde Landeskrankenhaus E.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer sei neurologisch immer unauffäl lig gewesen und eine Einschränkung des Bewusstseins habe nicht vorgelegen.
Dr. A.___ legte plausibel dar,
dass sich aus der Dokumentation ergebe, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe . Es sei i n relativ engem zeitlichem Zusammenhang ein Drehschwindel dokumentiert worden, welcher fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei. Die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter den von Dr. G.___ durchgeführten Repositionsmanövern spreche ebenfalls für die Diagnose eines Lagerungsschwin dels. Am 2 2. März 2016 sei zudem kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auslösbar gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon be richtet, keinen eigentlichen Schwindel mehr zu verspüren. Suva-Arzt Dr. A.___ führte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie der ge klagten Beschwer den des Be schwerdeführers in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei
– zugunsten des Beschwerdeführers getroffener - Annahme eines überwie gend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zumindest spätestens am 2 1. Juni 2016 der status quo sine erreicht gewesen sei. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Suva-Arzt Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die Exazerbation der Schwindelbe schwerden seit August 2016 vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert werde und auch von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine ent sprechenden Befunde beschrieben worden seien. Er legte schliesslich plausibel dar, dass ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise als Unfallfolge anzusehen wäre. Auch diese Beurtei lung des Versicherungsmediziners leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Ver sicherungsmediziner ent spr icht damit ebenfalls den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforde rungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
4.4
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende n, nachvollziehba re n und ausführ lich begründete n Einschätzung en de r Versicherungsmediziner abzu stel len und demnach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den OSG-Beschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch betreffend des beim Beschwerdeführer festgestellten Lagerungsschwindel s ist das Vorliegen einer Un fallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim Ereignis vom 2 9. Januar 2016 kein direktes Kopftrauma stattgefunden hat . S elbst wenn jedoch ein anfänglicher Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre diesbezüglich der status quo sine spätestens am 2 1. Juni 2016 erreicht gewesen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten OSG sowie die Schwindelbeschwerden sind mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwer degegnerin per 1 . Ju n i 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfall geschehen vom 29.
Januar 2016 zu werten. Die Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistungen erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1968, war seit September 2007 bei Y.___ als Dachdecker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das sc hädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V
351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. März 2018 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks verblieben seien . Strittig sei hingegen, ob auch die Fussgelenksbeschwerden rechts, die Beinvenenthrombose rechts sowie der b ei ds eitige Lagerungsschwindel unfallkausal seien (S. 7 unten) . Dies sei zu verneinen.
Es könne auf die schlüssige und umfassende Einschätzung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ und des Versicherungsmediziners Dr. A.___ abgestellt werden (S. 9 f., S. 13 f.) . Zudem könne auf die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden (S. 17 f.) . Das Invali deneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätz en (DAP) ermittelt worden, welche den zu berück sichtigenden Einschrän kungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (S. 18 f.) . Schliesslich sei auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens überzeugend und die Entschädigung korrekt bemessen worden (S. 22 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass e ntgegen der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ die Berichte der behan delnden Ärzte die Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Fussgelenk über zeugend darlegen würden, dies gelte insbesondere für die Berichte von Dr. C.___ von der Klinik D.___ . Es handle sich nicht um eine blosse « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Die
v orbestehende Arthrose sei erst durch die unfallbe dingte Distorsion des Sprunggelenks aktiviert worden (S. 6 f.) . A uch könne nicht auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ betr effend die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgestellt wer den. Es habe beim Unfall höchstwahrscheinlich eine Extrembelastung der Hals wirbelsäule
(HWS) oder zumindest ein leichtes Schädelhirntrauma stattgefunden (S. 9) . Vorliegend bestehe seit dem Unfallereignis ein anhaltendes t ypisches Be schwerdebild, das offensichtlich auf ein Schleudertrauma oder allenfalls eine Hirnerschütterung zurückzuführen sei. Es sei d aher anhand der entsprechende n Adäquanzprüfung zu prüfen, ob er noch UVG-Leistungen beanspruchen könne (S. 9 unten) . Vorliegend sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanz sei zu bejahen (S. 10) .
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Fuss gelenk und der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen. 3. 3.1
Bei einer Frontalkollision mit einem LKW am 2 9. Januar 2016 erlitt der Be schwerdeführer eine Fraktur der Brustwirbel sowie der Rippen (Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte gleichentags im Landeskrankenhaus E.___ zur Abklä rung und Überwachung (Urk. 7/2). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur - Rippenfraktur costae VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Zwerchfellhochstand rechts - z ystische Läsion der rechten Scapula - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Die Ärzte führten aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde dieser am 2. Februar 2016 in das Heimspital F.___ transferiert. Es werde die Durchfüh rung eines MRT’s des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2) .
3.2
Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/27) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 4. Februar 201 6. Sie nann ten folgende Diagnosen (S. 1): - BWK 11 Fraktur - Rippenserienfraktur VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Sie führten aus, es habe eine Analgesie- sowie Atemtherapie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Zur Untersuchung des linken Knies werde ambulant ein MRI empfohlen (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 1 4. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 2 9. Februar 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 2 6. Februar 2016 (Urk. 7/29) und führten aus, der Beschwerdeführer erscheine für eine geplante klinische Kontrolle drei Wochen nach Spitalentlas sung. Er berichte über einen Rückgang der Beschwerden. Persistierend bestehe ein gewisser Drehschwindel in bestimmten Körperpositionen (S. 1). Am heutigen Tag lasse sich kein grösserer Endstellnystagmus provozieren. Auch Drehbewe gungen des Kopfes lösten in der Sprechstunde den Schwindel nicht aus. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar bis 1. April 2016 (S. 2). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, berich tete am 1 7. März 2016 (Urk. 7/31) und nannte als Diagnose einen posttraumati schen Lagerungsschwindel beidseits. Er führte aus, seit einem Unfall mit nach Angaben des Beschwerdeführers commotio cerebri und Anschlagen des Kopfes bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel mit Gangunsicherheit. Die Prognose sei gut. Es würden Repositionsmanöver durchgeführt. 3.4
Am 4. April 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 3 0. März 2016 (Urk. 7/37) und nannten unter anderem als Diagnosen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie ein en proximale n Ausriss des Liga mentum collaterale laterale. Sie führten aus, es bestehe ein harmonisches, zuneh mend vollbelastendes Gangbild. Der Kniegelenkserguss links sei deutlich regredient (S. 1). Die radiologische Untersuchung vom 3 0. März 2016 zeige eine OSG -Arthrose mit ossärer Ausdehnung am medialen Malleolus
tibial und talar sowie ein älteres trianguläres Fragment zwischen dem Os naviculare und dem Talus. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.5
Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___
berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich vor, weil er seit dem Unfall viel grüble und sich niedergeschlagen fühle (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde eine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung in niederfrequenteren Ab ständen empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___, Facharzt für Angiologie, berichtete am 1 9. April 2016 (Urk. 7/51) über die phlebologische Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, eine Phlebothrombose habe sich bisher nicht manifestiert und für eine hereditäre Thrombophilie ergäben sich keine Hinweise (S. 1). Bei der heutigen duplexsonographischen Untersuchung bestätige sich der Verdacht einer frischen 1-Etagen-Beinvenenthrombose rechts der Vena
saphena magna am Unterschen kel. Ätiologisch sei die Phlebothrombose mit der traumabedingten Immobilisation nach dem Unfall erklärt. Die doch ausgeprägte Unterschenkelschwellung rechts bleibe jedoch unklar (S. 2). 3.7
Am 4. Mai 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/50) und nannten unter anderem als Diagnose eine 1-Etagen Beinvenenthrombose der Vena
tibialis
posterior rechts (Erstdiagnose 1 8. April 2016). Sie führten aus, die angiologische Untersuchung habe die Beinvenenthrombose bestätigt. Entsprechend sei die Installation einer oralen Antikoagulation erfolgt. Das Knie links sei weiterhin grösstenteils mit dem artikulierten Brace unterstützt. Der Beschwerdeführer berichte über ein inter mittierendes Knacken und ein subjektives Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein voll belastendes, harmonisches Gangbild (S. 1). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsi liarpsychiater der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 6. Mai 2016 Stellung (Urk. 7/58) und führte aus, die Beurteilung des Psychiatriezentrums H.___ sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Ohne den Unfall wäre es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise und in dieser Zeit zu den aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei eine natür liche Teilkausalität aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu bejahen (S. 4). Eine ambulante psychiatrische Therapie sei als sinnvoll zu beurteilen. Für eine teilstationäre Therapie bestehe keine genügende Indikation. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne sich offenbar zu Hause gut beschäftigen, sei in psychiatrischer Hinsicht nicht vorbelastet und er leide nur unter einer höchstens leichten depressiven Symptomatik (S. 5). 3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/78) über die Knie-Sprechstunde vom 1 6. Juni 2016 und führten aus, der Beschwer deführer habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Januar 2016 eine komplexe Knieverletzung links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, posterolateral Corner-Verletzung und Chondromalazie Grad IV der medialen Patellafacette zugezogen (S. 1) . Unter konservativer Therapie habe keine stabile Situation erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer eine operative Versorgung nahegelegt werde (S. 3) . 3.10
Mit Operationsbericht vom 1 5. August 2016 (Urk. 7/109) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die arthroskopisch -assistierte hintere Kreuz band-Rekonstruktion am linken Knie.
Mit Austrittsbericht vom 1 9. August 2016 (Urk. 7/108) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 1 9. August 2016 und nannten neben den bekannten Diagnosen neu eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter, Erstdiagnose 1 0. August 2016 (S. 1 Ziff. 6).
Sie führten aus, es liege ein komplikationsloser postoperativer Ver lauf vor. Der Beschwerdeführer klage postoperativ über verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen sowie ungerichteten Schwindel. Diese Beschwerden würden seit dem Unfall bestehen und hätten postoperativ aggraviert . Klinisch habe der Be schwerdeführer grobkursorisch keine neurologischen Auffälligkeiten der Hirnner ven oder der oberen Extremitäten gezeigt. Es sei ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung erfolgt. Dabei sei der Verdacht eines postoperativ aggravierten Lagerungsschwindels gestellt worden. Beim Aus tritt herrsche ein guter Allgemeinzustand, eine intakte Neurologie im Operations gebiet und reizlose Wundverhältnisse (S. 2). 3.11
Dr. G.___ berichtete am 1 1. November 2016 (Urk. 7/136) und führte aus, bis zum 2 2. März 2016 seien Repositionsmanöver durchgeführt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle hätten noch ganz geringe Schwindelsensationen ohne Nystagmusäquivalente bestanden. Eine Kontrolluntersuchung sei in vier Wochen bei anhaltenden Beschwerden vereinbart worden. Eine entsprechende Kontrolle habe nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr ge meldet. Die Prognose sei gut. Vom 3 0. Januar bis 2 0. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 2 1. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.12
Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 3. November 2016 eine Aktenbeurteilung v or (Urk. 7/132) und führte aus, die Thrombose des rechten Beins sei nach Kenntnis dieses Schadenfalls und der zugrunde gelegten Verletzungen nur mit der mögli chen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückzu führen. Das Unfallereignis habe das linke Kniegelenk betroffen, ausserdem bestünden eine erhebliche Adipositas und ein Nikotinabusus als konkurrierende Er krankungen und bezüglich der Entstehung der Thrombose bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. In den Anfangsberichten des Spitals E.___ und den Berich ten des Spitals F.___ werde keine commotio cerebri dokumentiert. Daher sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht nachvollziehbar. Bei der Be handlung des rechten OSG handle es sich eher nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 2 9. Januar 201 6. Es seien jedoch einige Vorschäden im Schadenfallkontext vorhanden. Es lasse sich noch nicht fundiert beurteilen, wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne. 3.13
Pract . med. K.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Dezember 2016 (Urk. 7/158), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerde führer befinde sich seit September 2015 in seiner hausärztlichen Behandlung (S.
1) . Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezüglich seiner Profession werde der Beschwerdeführer bleibende Nachteile zu erwarten haben. Eine Umschulung oder berufliche Umorientierung sei anzuraten und zwin gend erforderlich (S. 3). 3.14
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/156) und führte aus, die Stellungnahme vom 2 6. Mai 2016 habe grund sätzlich weiterhin Gültigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter protrahiert verlaufenden psychischen Beschwer den leide. Aus somatischer Sicht sei er auch knapp ein Jahr nach dem Unfaller eignis in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, und dies wahrscheinlich definitiv. Der somatische Verlauf sei lang und insgesamt psy chisch belastend. Unter anderem seien die Schwindelbeschwerden gemäss den Behandlern funktioneller Natur. Somit würden auch diesbezüglich psychische Zu sammenhänge eine wesentliche Rolle spielen (S. 4). Ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und den protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden sei weiterhin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu bejahen (S. 5) . 3.15
Kreisarzt Prof . B.___ nahm am 2 6. Januar 2017 eine erneute
Aktenb eurteilung vor (Urk. 7/174) und führte aus, in den medizinischen Berichten könnten bezüglich eines beidseitigen Lagerungsschwindels, von Beschwerden am rechten OSG und einer Thrombose des rechten Beins keinerlei Hinweise entnommen werden. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum zum Unfallereignis und danach liessen derartige medizinische Probleme nicht erkennen (S. 1). Wäh rend einer Untersuchung vom 3 0. März 2016 im Spital F.___
sei eine radio logische Beurteilung des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen erfolgt, in der degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenks dokumentiert würden. Hinweise auf rechtsseitige OSG-Beschwerden könnten dem Bericht nicht entnom men werden. Der Angiologe habe keine kausale Verbindung zwischen der Throm bose des rechten Beines und dem Unfallereignis postuliert. Somit sei auch aus kreisärztlicher Sicht keine der oben vertretenen Diagnosen mit der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis zu brin gen. Es fehle bezüglich einer Anerkennung bereits der zeitliche Zusammenhang. Darüber hinaus seien die Angaben widersprüchlich. Laut den zeitnahen Berichten zum Unfallereignis habe der Beschwerdeführer keine commotio cerebri, keinen Kopfanprall erlitten. Allfällige Beschwerden im rechten Sprunggelenk könnten ebenso gut von der bereits zum Unfallz eitpunkt nachgewiesenen erhebl ichen OSG-Arthrose stammen. Bezüglich der Thrombose sei festzustellen, dass der Be schwerdeführer langjähriger Raucher sei. Ferner wäre eine unfallbedingte Throm bose im Anschluss an das Unfallereignis eher am verletzten linken Bein zu er warten gewesen. Unter Wertung aller medizinischen Fakten bestehe bezüglich der obengenannten Diagnosen nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zum Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 (S. 2). 3.16
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusschirurgie Universitätsklinik D.___, berich tete am 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) über die ambulante Fuss-Sprechstunde vom 1 6. Februar 2017 und führte aus, es sei davon auszugehen, dass eine leichte vorbestehende Degeneration im oberen Sprunggelenk, wie in der konventionellen Bildgebung vom 3 0. März 2016 bereits ersichtlich sei, durch die Überbelastung aufgrund der schweren Verletzung der Gegenseite nun symptomatisch geworden sei. Ebenso sehe man im Verlauf eine leichte Zunahme der ventralen Osteophyten sowie MR -tomographisch eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter . Es sei zu einer Aktivierung der präarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten OSGs posttraumatisch gekommen. Aufgrund der Überbelastung der rech ten unteren Extremität sei es zu einer Zunahme und Aktivierung der degenerati ven Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gekommen. Somit wäre ein kausaler Unfallzusammenhang herzustellen (S. 2). 3.17
Kreisarzt Prof . B.___ berichtete am 6. April 2017 (Urk. 7/213) über die kreisärztli che Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 6): - mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Brust-/Lendenwirbel säule sowie des linken Kniegelenks - bei Zustand nach konservativ behandelter BWK11-Fraktur, Rippen frakturen 7-10 links, Sternumfraktur sowie - Zustand nach arthroskopischer hinterer Kreuzbandrekonstruktion links, Hybrid-Fixation sowie mediale Teilmeniskektomie im Hinterhorn und Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus wegen komple xer Knieverletzung links vom 2 9. Januar 2016, Operation vom 1 5. August 2016
Er führte aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Wirbel säule ohne radikuläre Schmerzsymptomatik und ohne neurologische Defizite . Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine geringe Bewegungseinschränkung mit vermehrt auslösbare r hinterer Schublade im Seitenvergleich. Nach Kenntnis der medizinischen Berichte hätten sich die Funktionseinschränkungen der Wirbel säule wie auch des linken Kniegelenks im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich. Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen und Gehen erfolgten wie auch Arbeiten überwiegend in unebenem Gelände, auch häufiges Knien und Hocken, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hier von keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 6).
In Bezug auf den Integritätsschaden führte Kreisarzt Prof . B.___ aus (Urk. 7/214), dass bezüglich der Brustwirbelsäule von mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung ausgegangen werde. Die in den bildgebenden Befunden gemessene Abweichung durch die BWK-Fraktur werde zwischen 10-20° eingeschätzt. Somit wäre eine Integritätsentschädigung von 7.5 % anzusetzen. Bezüglich des linken Kniegelenks zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose, die zum Teil bereits vor dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 bestanden hätten. Eine mässige Pangonarthrose werde in der Feinrastertabelle 5 zwischen 10-30° eingeschätzt. Im konkreten Fall sei von einer mässiggradig ausgeprägten Gonarthrose auszu gehen, die mit einer Integritätsentschädigung von 20 % eingeschätzt werde, da von abzuziehen seien 5 % als Vorzustand, somit verblieben 15 % für das linke Kniegelenk. Insgesamt ergebe es somit eine Integritätsentschädigung von 22.5 % . 3.18
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 3. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/224) und führte aus, die zeitlichen Kriterien (ein Monat) für eine kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seien mittlerweile deutlich überschritten, weshalb nun eine län gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu diagnostizieren sei, mit der Diffe rentialdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Sowohl eine Anpassungsstörung als auch eine leichte depressive Episode stellten leichte psy chische Störungen dar, welche überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit führten (S. 9 f.). Die Ärzte des Psychiatriezentrums H .___ hätten am 1 5. April 2016 keine psychischen Auffäl ligkeiten geschildert, welche zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker führen würden. Insbeson dere seien die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb aus der Sicht des Unter suchers praktisch unauffällig gewesen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es im weiteren Verlauf bis Dezember 2016 zu einer erheblichen psychischen Ver schlechterung gekommen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dies auch nach Dezember 2016 nicht der Fall gewesen. Es liege sehr wahrscheinlich keine psy chiatrische Komorbidität vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum zu beurteilenden Unfallereignis psychiatrisch unauffällig gewesen. Er verfüge über gute Ressour cen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich. Anpassungsstörungen und leichte depressive Episoden hätten grundsätzlich eine gute Prognose, insbeson dere unter derart günstigen Voraussetzungen (S. 10) . 3.19
Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 0. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/270) und führte aus, aus der Dokumentation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang sei ein Drehschwindel dokumentiert, welcher ORL-fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei, ohne dass diese Diagnose anhand vorgelegter Un tersuchungsbefunde nachvollziehbar sei. Aus dem Kontext heraus ergebe sich aber, dass Dr. G.___ wiederholt entsprechende Lagerungsproben und – manöver durchgeführt habe. Auch spreche die rasche Besserung der Beschwerdesympto matik unter diesen Repositionsmanövern für die Diagnose eines Lagerungs schwindels. Am 2 2. März 2016 sei kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auszulösen gewesen, und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon gesprochen, dass er keinen eigentlichen Schwindel mehr habe. Wenn man zu gunsten des Beschwerdeführers einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptoma tik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 annehme, so wäre spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen (S. 6 oben). Was die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 betreffe, so sei hier festzuhalten, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschil dert worden sei. Nach der Knieoperation habe der Beschwerdeführer über unge richteten Schwindel geklagt, im weiteren Verlauf dann über anhaltenden, beim Aufstehen verstärkten Drehschwindel. Bereits die beklagten Beschwerden seien für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nicht typisch. Auch seien von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben. Da man davon ausgehe, dass der benigne paroxysmale Lage rungsschwindel durch spontane oder traumatische Ablösung intakter oder dege nerierter Otokonien aus dem im Innenohr gelegenen Utriculus des Gleichge wichtsorgans hervorgerufen werde, wäre ein allfälliges Rezidiv des Lagerungs schwindels ab August 2016 – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur noch allenfalls möglicherweise als Unfallfolge anzusehen (S. 6 Mitte und S. 7) .
Ein Kausalzusammenhang zwischen der im Februar 2016 erstmals dokumentier ten Drehschwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei diesbezüglich aber spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen . Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ sei weiterhin gültig (S. 6 unten und S. 7) . 3.20
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 0. Januar 2018 Stel lung (Urk. 7/285) und führte aus, dass weder im Entlassungsbericht des Landes krankenhauses E.___ noch im Austrittsbericht des Spitals F.___ noch im Sprechstundenbericht vom 2 0. Februar 2016, also innert des ersten Monats nach dem Unfall, keinerlei Beschwerden oder Untersuchungsbefunde des oberen Sprunggelenkes rechts dokumentiert worden seien. Auch in der ersten Verord nung zur Physiotherapie werde unter Diagnose keine Pathologie im Bereich des rechten OSG aufgelistet. Im Bericht des Aussendienstes vom 1 9. Oktober 2016, also rund neun Monate nach dem Unfall, werde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss seit dem Un fall bestünden. Trotz mehrmaliger Erwähnung sei man nie darauf eingegangen. Dass geklagte Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen und dem behan delnden Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert würden, sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Im Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2016, also rund zwei Monate nach dem Unfall, werde erstmals, ohne Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts zu erwähnen oder einen Untersuchungsbefund fest zuhalten, ein aktueller Röntgenbefund des oberen Sprunggelenks rechts, in wel chem eine OSG-Arthrose sowie ein älteres trianguläres ossäres Fragment beschrieben werde, dokumentiert . Anlässlich der Untersuchung in der Universitäts klinik D.___ vom 1 6. Juni 2016, also ein knappes halbes Jahr nach dem Ereig nis, werde neben der komplexe n Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert (S. 8 oben) .
Osteochondrale Läsionen, wie vorliegend bildgebend dargestellt, könnten Folgen eines Unfalles sein. Dass sich aber bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen am Malleolus
medialis und korrespondierend am Talus entwickelt haben sollten, sei nicht überwiegend wahr scheinlich. Die Entwicklung einer Arthrose brauche Jahre. Ebenso zeige sich be reits in den Röntgenbildern vom 3 0. März 2016 eine Randsklerose. Dass sich diese innert zwei Monaten entwickelt habe, und somit auf das Ereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückgeführt werden könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 oben) . Auch liessen sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Aktivierung der Arthrose, wie im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 1. Februar 2017 dargelegt, erkennen. Es bestehe weder im Rönt genbild eine wesentliche Schwellung noch werde eine Schwellung im Bereich des rechten OSG in den vorliegenden klinischen Befunden beschrieben. Auch werde nie eine Überwärmung des rechten OSG festgestellt. Zudem wäre eine Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose unter Vollbelastung, welche vorliegend ab dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 bestanden habe, bereits innert Wochenfrist und nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten (S. 9 Mitte). In Zusammenschau stünden, aufgrund des Verlaufs der Symptomatik sowie der dokumentierten radiologi schen, klinische n und intraoperativen Befunde, die geklagten Beschwerden am rechten OSG nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 10 oben) .
Der Beschwerdeführer sei bereits fünf Tage nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Bei ihm sei die tiefe Beinvenenthrombose am rechten Bein mehr als zweieinhalb Monate später festgestellt worden. Durch die dokumentierte Entlastung der linken unteren Extremität könne davon ausgegan gen werden, dass das rechte Bein voll belastet und die Muskelpumpe, welche gegen die Entstehung einer tiefen Beinvenenthrombose wirke, aktiviert worden sei. Die von Dr. I.___ am 1 9. April 2016 postulierte traumatisch bedingte Im mobilisation treffe somit auf das linke, nicht aber auf das rechte Bein zu. In Zu sammenschau der Lokalisation der Thrombose am Unterschenkel, der fehlenden Immobilisation des rechten Beines wie auch ohne stattgehabten grösseren opera tiven Eingriff oder einer Fraktur im Bereich der unteren Extremitäten, stehe die Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 (S. 11).
Zusammenfassend stünden weder die geklagten Beschwerden am rechten OSG noch die Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 in kausalem Zu sammenhang (S. 11 unten). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 2 9. Januar 2016, als er als Beifahrer eine Kollision mit einem LKW erlitt, im Wesentlichen eine Fraktur des BWK 11, eine Rippenfraktur VII bis X links, eine Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion sowie eine hin tere Kreuzbandruptur zuzog (vgl. vorstehend E. 3.1). D ie gesetzlichen Lei s tungen wurden in Bezug auf die genannten Diagnosen von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. Jun i 2017 erbracht (Urk. 7/226), wobei die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie des beidseitigen Lagerungsschwin dels und den Fussgelenkbeschwerden rechts verneinte und eine diesbezügliche Leistungspflicht ablehnte (vgl. Urk. 7/175).
Eine eigentliche Abschlussunter su chung fand nicht statt.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die versicherungsmedizini sche Beurteilun g durch
Dr. Z.___
(vgl. vorstehend E. 3. 20) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend das rechte OSG umfassend ist. Die Beurtei lung berück sich tig t die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar begründet. So machte die Suva- Ä rzt in Dr. Z.___
darauf aufmerksam, dass innert dem ersten Monat nach dem Unfall weder Beschwerden noch Unter suchungsbefunde am OSG rechts dokumentiert seien. Sie legte plausibel dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen sowie dem Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert worden seien.
Dr. Z.___
zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass erst anlässlich der Untersuchung vo m Juni 2016 neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert worden sei, wobei sich das Beschwerdebild erst nach dieser Untersuchung zu belastungsabhängigen Schwellungen, Schmer zen und eingeschränktem Bewegungsumfang im rechten OSG verändert habe . Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Suva-Ärztin, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteo chondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre dege nerative Veränderungen entwickelt haben sollten. Weiter nahm Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zu der von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ postu lierten Aktivierung der Arthrose und führte nachvollziehbar aus, dass es für eine solche weder klinische noch radiologische H inweise gebe. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie Argumentation des Beschwerdeführers nach der Formel « post hoc ergo propter hoc », nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beur teilung der Versicherungsmediziner in leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch die Ver si cherungsmediziner in ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Betreffend die Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen hielt Kreisarzt Prof . B.___ fest, dass die zum Unfallereignis zeitnahen medizinischen Berichte keine commotio cerebri und keinen Kopfanprall dokumentierten (vgl. vorstehend E.
3.15) . Auch der Suva-Arzt Dr. A.___ machte in seiner Beurteilung (vgl. vorste hend E. 3.19) darauf aufmerksam, das erstbehandelnde Landeskrankenhaus E.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer sei neurologisch immer unauffäl lig gewesen und eine Einschränkung des Bewusstseins habe nicht vorgelegen.
Dr. A.___ legte plausibel dar,
dass sich aus der Dokumentation ergebe, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe . Es sei i n relativ engem zeitlichem Zusammenhang ein Drehschwindel dokumentiert worden, welcher fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei. Die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter den von Dr. G.___ durchgeführten Repositionsmanövern spreche ebenfalls für die Diagnose eines Lagerungsschwin dels. Am 2 2. März 2016 sei zudem kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auslösbar gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon be richtet, keinen eigentlichen Schwindel mehr zu verspüren. Suva-Arzt Dr. A.___ führte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie der ge klagten Beschwer den des Be schwerdeführers in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei
– zugunsten des Beschwerdeführers getroffener - Annahme eines überwie gend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zumindest spätestens am 2 1. Juni 2016 der status quo sine erreicht gewesen sei. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Suva-Arzt Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die Exazerbation der Schwindelbe schwerden seit August 2016 vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert werde und auch von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine ent sprechenden Befunde beschrieben worden seien. Er legte schliesslich plausibel dar, dass ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise als Unfallfolge anzusehen wäre. Auch diese Beurtei lung des Versicherungsmediziners leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Ver sicherungsmediziner ent spr icht damit ebenfalls den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforde rungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
4.4
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende n, nachvollziehba re n und ausführ lich begründete n Einschätzung en de r Versicherungsmediziner abzu stel len und demnach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den OSG-Beschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch betreffend des beim Beschwerdeführer festgestellten Lagerungsschwindel s ist das Vorliegen einer Un fallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim Ereignis vom 2 9. Januar 2016 kein direktes Kopftrauma stattgefunden hat . S elbst wenn jedoch ein anfänglicher Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre diesbezüglich der status quo sine spätestens am 2 1. Juni 2016 erreicht gewesen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten OSG sowie die Schwindelbeschwerden sind mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwer degegnerin per 1 . Ju n i 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfall geschehen vom 29.
Januar 2016 zu werten. Die Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistungen erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 6 ) beantragte die S uva die A b weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 ). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte zu den Akten (Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht zu den Akten (Urk. 13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer erneut einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 16). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- X.___ , geboren 1968, war seit September 2007 bei Y.___ als Dachdecker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2
- Januar 2016 als Beifahrer bei einer Kollision eine Rückenwirbel- sowie Rippenfraktur zuzog (Urk. 7/1 ). Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 3
- Januar 2017 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
- Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie de m beidseitigen Lagerungs schwindel und den Fussgelenkbeschwerden rechts und lehnte eine Leistungs pflicht ab ( Urk. 7/175). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Ein sprache ( Urk. 7/189) wurde am 2
- Februar 2017 wieder zurückgezogen ( Urk. 7/198 ). Der Versicherte erhob am
- Februar 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/183 ). Mit Verfügung vom 1
- April 2017 ( Urk. 7/215) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22.5 % zu. Der Versicherte erhob dagegen am 1
- Mai 2017 vorsorglich Einsprache ( Urk. 7/238). Mit Mitteilung vom
- Mai 2017 ( Urk. 7/226) stellte die Suva n ach getätigten Ab klärungen die bis dahin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2017 ein. Mit Verfügung vom 1
- Mai 2017 (Urk. 7/232) sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem
- Juni 2017 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente zu. Am 3
- Mai 2017 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- Mai 2017 und machte geltend, er halte an den Einsprachen gegen die Verfü gungen vom 3
- Januar und 1
- April 2017 fest ( Urk. 7/245). Die vom Versicherten erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 2
- Januar 2018 (Urk. 7/286 = Urk. 2) ab.
- Der Versicherte erhob am 2
- Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 2
- Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben (S. 2 Ziff. 1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die weiteren UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme Heilungskosten, Invali denrente und Integritätsentschädigung) unter Mitberücksichtigung der Beschwer den am rechten Fussgelenk sowie der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Fussgelenk sowie de n Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen und dem Unfall vom 2
- Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdea ntwort vom 2
- März 2018 (Urk. 6 ) beantragte die S uva die A b weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1
- Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8 ). Mit Eingabe vom
- Juni 2018 ( Urk. 9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte zu den Akten ( Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am
- Juni 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2
- Oktober 2018 ( Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht zu den Akten ( Urk. 13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2
- Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 14). Mit Eingabe vom
- Dezember 2018 ( Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer erneut einen weiteren Bericht zu den Akten ( Urk. 16). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am
- Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2
- Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das sc hädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2) davon aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks verblieben seien . Strittig sei hingegen , ob auch die Fussgelenksbeschwerden rechts, die Beinvenenthrombose rechts sowie der b ei ds eitige Lagerungsschwindel unfallkausal seien (S. 7 unten) . Dies sei zu verneinen. Es könne auf die schlüssige und umfassende Einschätzung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ und des Versicherungsmediziners Dr. A.___ abgestellt werden (S. 9 f., S. 13 f.) . Zudem könne auf die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden (S. 17 f.) . Das Invali deneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätz en (DAP) ermittelt worden , welche den zu berück sichtigenden Einschrän kungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (S. 18 f.) . Schliesslich sei auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens überzeugend und die Entschädigung korrekt bemessen worden (S. 22 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), dass e ntgegen der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ die Berichte der behan delnden Ärzte die Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Fussgelenk über zeugend darlegen würden , dies gelte insbesondere für die Berichte von Dr. C.___ von der Klinik D.___ . Es handle sich nicht um eine blosse « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Die v orbestehende Arthrose sei erst durch die unfallbe dingte Distorsion des Sprunggelenks aktiviert worden (S. 6 f.) . A uch könne nicht auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ betr effend die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgestellt wer den. Es habe beim Unfall höchstwahrscheinlich eine Extrembelastung der Hals wirbelsäule ( HWS ) oder zumindest ein leichtes Schädelhirntrauma stattgefunden (S. 9) . Vorliegend bestehe seit dem Unfallereignis ein anhaltendes t ypisches Be schwerdebild , das offensichtlich auf ein Schleudertrauma oder allenfalls eine Hirnerschütterung zurückzuführen sei. Es sei d aher anhand der entsprechende n Adäquanzprüfung zu prüfen, ob er noch UVG-Leistungen beanspruchen könne (S. 9 unten) . Vorliegend sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanz sei zu bejahen (S. 10) . 2.3 Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Fuss gelenk und der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen.
- 3.1 Bei einer Frontalkollision mit einem LKW am 2
- Januar 2016 erlitt der Be schwerdeführer eine Fraktur der Brustwirbel sowie der Rippen ( Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte gleichentags im Landeskrankenhaus E.___ zur Abklä rung und Überwachung ( Urk. 7/2). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur - Rippenfraktur costae VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus iliopsoas und Obturatorius externus - Zwerchfellhochstand rechts - z ystische Läsion der rechten Scapula - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur Die Ärzte führten aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde dieser am
- Februar 2016 in das Heimspital F.___ transferiert. Es werde die Durchfüh rung eines MRT’s des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2) . 3.2 Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am
- Februar 2016 ( Urk. 7/27) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom
- bis
- Februar 201
- Sie nann ten folgende Diagnosen (S. 1): - BWK 11 Fraktur - Rippenserienfraktur VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus iliopsoas und Obturatorius externus - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur Sie führten aus, es habe eine Analgesie- sowie Atemtherapie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Zur Untersuchung des linken Knies werde ambulant ein MRI empfohlen (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei vom
- bis 1
- Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2). Am 2
- Februar 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 2
- Februar 2016 ( Urk. 7/29) und führten aus, der Beschwerdeführer erscheine für eine geplante klinische Kontrolle drei Wochen nach Spitalentlas sung. Er berichte über einen Rückgang der Beschwerden. Persistierend bestehe ein gewisser Drehschwindel in bestimmten Körperpositionen (S. 1). Am heutigen Tag lasse sich kein grösserer Endstellnystagmus provozieren. Auch Drehbewe gungen des Kopfes lösten in der Sprechstunde den Schwindel nicht aus. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom
- Februar bis
- April 2016 (S. 2). 3.3 Dr. med. G.___ , Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, berich tete am 1
- März 2016 ( Urk. 7/31) und nannte als Diagnose einen posttraumati schen Lagerungsschwindel beidseits. Er führte aus, seit einem Unfall mit nach Angaben des Beschwerdeführers commotio cerebri und Anschlagen des Kopfes bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel mit Gangunsicherheit. Die Prognose sei gut. Es würden Repositionsmanöver durchgeführt. 3.4 Am
- April 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 3
- März 2016 ( Urk. 7/37) und nannten unter anderem als Diagnosen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie ein en proximale n Ausriss des Liga mentum collaterale laterale. Sie führten aus, es bestehe ein harmonisches, zuneh mend vollbelastendes Gangbild. Der Kniegelenkserguss links sei deutlich regredient (S. 1). Die radiologische Untersuchung vom 3
- März 2016 zeige eine OSG -Arthrose mit ossärer Ausdehnung am medialen Malleolus tibial und talar sowie ein älteres trianguläres Fragment zwischen dem Os naviculare und dem Talus. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.5 Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___ berichteten am 1
- April 2016 ( Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich vor, weil er seit dem Unfall viel grüble und sich niedergeschlagen fühle (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde eine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung in niederfrequenteren Ab ständen empfohlen (S. 2). 3.6 Dr. med. I.___ , Facharzt für Angiologie , berichtete am 1
- April 2016 ( Urk. 7/51) über die phlebologische Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, eine Phlebothrombose habe sich bisher nicht manifestiert und für eine hereditäre Thrombophilie ergäben sich keine Hinweise (S. 1). Bei der heutigen duplexsonographischen Untersuchung bestätige sich der Verdacht einer frischen 1-Etagen-Beinvenenthrombose rechts der Vena saphena magna am Unterschen kel. Ätiologisch sei die Phlebothrombose mit der traumabedingten Immobilisation nach dem Unfall erklärt. Die doch ausgeprägte Unterschenkelschwellung rechts bleibe jedoch unklar (S. 2). 3.7 Am
- Mai 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde ( Urk. 7/50) und nannten unter anderem als Diagnose eine 1-Etagen Beinvenenthrombose der Vena tibialis posterior rechts (Erstdiagnose 1
- April 2016). Sie führten aus, die angiologische Untersuchung habe die Beinvenenthrombose bestätigt. Entsprechend sei die Installation einer oralen Antikoagulation erfolgt. Das Knie links sei weiterhin grösstenteils mit dem artikulierten Brace unterstützt. Der Beschwerdeführer berichte über ein inter mittierendes Knacken und ein subjektives Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein voll belastendes, harmonisches Gangbild (S. 1). 3.8 Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsi liarpsychiater der Beschwerdegegnerin, nahm am 2
- Mai 2016 Stellung ( Urk. 7/58) und führte aus, die Beurteilung des Psychiatriezentrums H.___ sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Ohne den Unfall wäre es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise und in dieser Zeit zu den aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei eine natür liche Teilkausalität aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu bejahen (S. 4 ). Eine ambulante psychiatrische Therapie sei als sinnvoll zu beurteilen. Für eine teilstationäre Therapie bestehe keine genügende Indikation. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne sich offenbar zu Hause gut beschäftigen, sei in psychiatrischer Hinsicht nicht vorbelastet und er leide nur unter einer höchstens leichten depressiven Symptomatik (S. 5 ). 3.9 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 2
- Juni 2016 ( Urk. 7/78) über die Knie-Sprechstunde vom 1
- Juni 2016 und führten aus, der Beschwer deführer habe sich anlässlich des Unfalls vom 2
- Januar 2016 eine komplexe Knieverletzung links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, posterolateral Corner-Verletzung und Chondromalazie Grad IV der medialen Patellafacette zugezogen (S. 1) . Unter konservativer Therapie habe keine stabile Situation erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer eine operative Versorgung nahegelegt werde (S. 3) . 3.10 Mit Operationsbericht vom 1
- August 2016 ( Urk. 7/109) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die arthroskopisch -assistierte hintere Kreuz band-Rekonstruktion am linken Knie. Mit Austrittsbericht vom 1
- August 2016 ( Urk. 7/108) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1
- bis 1
- August 2016 und nannten neben den bekannten Diagnosen neu eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter , Erstdiagnose 1
- August 2016 (S. 1 Ziff. 6). Sie führten aus, es liege ein komplikationsloser postoperativer Ver lauf vor. Der Beschwerdeführer klage postoperativ über verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen sowie ungerichteten Schwindel. Diese Beschwerden würden seit dem Unfall bestehen und hätten postoperativ aggraviert . Klinisch habe der Be schwerdeführer grobkursorisch keine neurologischen Auffälligkeiten der Hirnner ven oder der oberen Extremitäten gezeigt. Es sei ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung erfolgt. Dabei sei der Verdacht eines postoperativ aggravierten Lagerungsschwindels gestellt worden. Beim Aus tritt herrsche ein guter Allgemeinzustand, eine intakte Neurologie im Operations gebiet und reizlose Wundverhältnisse (S. 2). 3.11 Dr. G.___ berichtete am 1
- November 2016 ( Urk. 7/136) und führte aus, bis zum 2
- März 2016 seien Repositionsmanöver durchgeführt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle hätten noch ganz geringe Schwindelsensationen ohne Nystagmusäquivalente bestanden. Eine Kontrolluntersuchung sei in vier Wochen bei anhaltenden Beschwerden vereinbart worden. Eine entsprechende Kontrolle habe nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr ge meldet. Die Prognose sei gut. Vom 3
- Januar bis 2
- März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 2
- März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.12 Prof. Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Be schwerdegegnerin, nahm am 2
- November 2016 eine Aktenbeurteilung v or ( Urk. 7/132) und führte aus, die Thrombose des rechten Beins sei nach Kenntnis dieses Schadenfalls und der zugrunde gelegten Verletzungen nur mit der mögli chen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 zurückzu führen. Das Unfallereignis habe das linke Kniegelenk betroffen, ausserdem bestünden eine erhebliche Adipositas und ein Nikotinabusus als konkurrierende Er krankungen und bezüglich der Entstehung der Thrombose bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. In den Anfangsberichten des Spitals E.___ und den Berich ten des Spitals F.___ werde keine commotio cerebri dokumentiert. Daher sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht nachvollziehbar. Bei der Be handlung des rechten OSG handle es sich eher nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 2
- Januar 201
- Es seien jedoch einige Vorschäden im Schadenfallkontext vorhanden. Es lasse sich noch nicht fundiert beurteilen, wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne. 3.13 Pract . med. K.___ , praktischer Arzt, berichtete am 1
- Dezember 2016 ( Urk. 7/158) , nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerde führer befinde sich seit September 2015 in seiner hausärztlichen Behandlung (S. 1) . Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich seiner Profession werde der Beschwerdeführer bleibende Nachteile zu erwarten haben. Eine Umschulung oder berufliche Umorientierung sei anzuraten und zwin gend erforderlich (S. 3). 3.14 Konsiliarpsychiater Dr. J.___ nahm am 2
- Dezember 2016 Stellung ( Urk. 7/156) und führte aus, die Stellungnahme vom 2
- Mai 2016 habe grund sätzlich weiterhin Gültigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter protrahiert verlaufenden psychischen Beschwer den leide. Aus somatischer Sicht sei er auch knapp ein Jahr nach dem Unfaller eignis in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, und dies wahrscheinlich definitiv. Der somatische Verlauf sei lang und insgesamt psy chisch belastend. Unter anderem seien die Schwindelbeschwerden gemäss den Behandlern funktioneller Natur. Somit würden auch diesbezüglich psychische Zu sammenhänge eine wesentliche Rolle spielen (S. 4). Ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
- Januar 2016 und den protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden sei weiterhin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu bejahen (S. 5) . 3.15 Kreisarzt Prof . B.___ nahm am 2
- Januar 2017 eine erneute Aktenb eurteilung vor ( Urk. 7/174) und führte aus, in den medizinischen Berichten könnten bezüglich eines beidseitigen Lagerungsschwindels, von Beschwerden am rechten OSG und einer Thrombose des rechten Beins keinerlei Hinweise entnommen werden. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum zum Unfallereignis und danach liessen derartige medizinische Probleme nicht erkennen (S. 1). Wäh rend einer Untersuchung vom 3
- März 2016 im Spital F.___ sei eine radio logische Beurteilung des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen erfolgt , in der degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenks dokumentiert würden. Hinweise auf rechtsseitige OSG-Beschwerden könnten dem Bericht nicht entnom men werden. Der Angiologe habe keine kausale Verbindung zwischen der Throm bose des rechten Beines und dem Unfallereignis postuliert. Somit sei auch aus kreisärztlicher Sicht keine der oben vertretenen Diagnosen mit der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis zu brin gen. Es fehle bezüglich einer Anerkennung bereits der zeitliche Zusammenhang. Darüber hinaus seien die Angaben widersprüchlich. Laut den zeitnahen Berichten zum Unfallereignis habe der Beschwerdeführer keine commotio cerebri, keinen Kopfanprall erlitten. Allfällige Beschwerden im rechten Sprunggelenk könnten ebenso gut von der bereits zum Unfallz eitpunkt nachgewiesenen erhebl ichen OSG-Arthrose stammen. Bezüglich der Thrombose sei festzustellen, dass der Be schwerdeführer langjähriger Raucher sei. Ferner wäre eine unfallbedingte Throm bose im Anschluss an das Unfallereignis eher am verletzten linken Bein zu er warten gewesen. Unter Wertung aller medizinischen Fakten bestehe bezüglich der obengenannten Diagnosen nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zum Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 (S. 2). 3.16 Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusschirurgie Universitätsklinik D.___ , berich tete am 2
- Februar 2017 ( Urk. 7/192) über die ambulante Fuss-Sprechstunde vom 1
- Februar 2017 und führte aus, es sei davon auszugehen, dass eine leichte vorbestehende Degeneration im oberen Sprunggelenk, wie in der konventionellen Bildgebung vom 3
- März 2016 bereits ersichtlich sei, durch die Überbelastung aufgrund der schweren Verletzung der Gegenseite nun symptomatisch geworden sei. Ebenso sehe man im Verlauf eine leichte Zunahme der ventralen Osteophyten sowie MR -tomographisch eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter . Es sei zu einer Aktivierung der präarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten OSGs posttraumatisch gekommen. Aufgrund der Überbelastung der rech ten unteren Extremität sei es zu einer Zunahme und Aktivierung der degenerati ven Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gekommen. Somit wäre ein kausaler Unfallzusammenhang herzustellen (S. 2). 3.17 Kreisarzt Prof . B.___ berichtete am
- April 2017 ( Urk. 7/213) über die kreisärztli che Untersuchung des Beschwerdeführers vom
- April 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 6): - mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Brust-/Lendenwirbel säule sowie des linken Kniegelenks - bei Zustand nach konservativ behandelter BWK11-Fraktur, Rippen frakturen 7-10 links, Sternumfraktur sowie - Zustand nach arthroskopischer hinterer Kreuzbandrekonstruktion links, Hybrid-Fixation sowie mediale Teilmeniskektomie im Hinterhorn und Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus wegen komple xer Knieverletzung links vom 2
- Januar 2016, Operation vom 1
- August 2016 Er führte aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Wirbel säule ohne radikuläre Schmerzsymptomatik und ohne neurologische Defizite . Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine geringe Bewegungseinschränkung mit vermehrt auslösbare r hinterer Schublade im Seitenvergleich. Nach Kenntnis der medizinischen Berichte hätten sich die Funktionseinschränkungen der Wirbel säule wie auch des linken Kniegelenks im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich. Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen und Gehen erfolgten wie auch Arbeiten überwiegend in unebenem Gelände, auch häufiges Knien und Hocken , seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hier von keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 6). In Bezug auf den Integritätsschaden führte Kreisarzt Prof . B.___ aus ( Urk. 7/214), dass bezüglich der Brustwirbelsäule von mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung ausgegangen werde. Die in den bildgebenden Befunden gemessene Abweichung durch die BWK-Fraktur werde zwischen 10-20° eingeschätzt. Somit wäre eine Integritätsentschädigung von 7.5 % anzusetzen. Bezüglich des linken Kniegelenks zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose , die zum Teil bereits vor dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 bestanden hätten. Eine mässige Pangonarthrose werde in der Feinrastertabelle 5 zwischen 10-30° eingeschätzt. Im konkreten Fall sei von einer mässiggradig ausgeprägten Gonarthrose auszu gehen, die mit einer Integritätsentschädigung von 20 % eingeschätzt werde, da von abzuziehen seien 5 % als Vorzustand, somit verblieben 15 % für das linke Kniegelenk. Insgesamt ergebe es somit eine Integritätsentschädigung von 22.5 % . 3.18 Konsiliarpsychiater Dr. J.___ nahm am
- Mai 2017 Stellung ( Urk. 7/224) und führte aus, die zeitlichen Kriterien (ein Monat) für eine kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seien mittlerweile deutlich überschritten, weshalb nun eine län gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu diagnostizieren sei, mit der Diffe rentialdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Sowohl eine Anpassungsstörung als auch eine leichte depressive Episode stellten leichte psy chische Störungen dar, welche überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit führten (S. 9 f.). Die Ärzte des Psychiatriezentrums H .___ hätten am 1
- April 2016 keine psychischen Auffäl ligkeiten geschildert, welche zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker führen würden. Insbeson dere seien die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb aus der Sicht des Unter suchers praktisch unauffällig gewesen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es im weiteren Verlauf bis Dezember 2016 zu einer erheblichen psychischen Ver schlechterung gekommen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dies auch nach Dezember 2016 nicht der Fall gewesen. Es liege sehr wahrscheinlich keine psy chiatrische Komorbidität vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum zu beurteilenden Unfallereignis psychiatrisch unauffällig gewesen. Er verfüge über gute Ressour cen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich. Anpassungsstörungen und leichte depressive Episoden hätten grundsätzlich eine gute Prognose, insbeson dere unter derart günstigen Voraussetzungen (S. 10) . 3.19 Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin, nahm am 2
- Oktober 2017 Stellung ( Urk. 7/270) und führte aus, aus der Dokumentation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang sei ein Drehschwindel dokumentiert, welcher ORL-fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei, ohne dass diese Diagnose anhand vorgelegter Un tersuchungsbefunde nachvollziehbar sei. Aus dem Kontext heraus ergebe sich aber, dass Dr. G.___ wiederholt entsprechende Lagerungsproben und – manöver durchgeführt habe. Auch spreche die rasche Besserung der Beschwerdesympto matik unter diesen Repositionsmanövern für die Diagnose eines Lagerungs schwindels. Am 2
- März 2016 sei kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auszulösen gewesen, und der Beschwerdeführer habe am 2
- Juni 2016 davon gesprochen, dass er keinen eigentlichen Schwindel mehr habe. Wenn man zu gunsten des Beschwerdeführers einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptoma tik und dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 annehme, so wäre spätestens am 2
- Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen (S. 6 oben). Was die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 betreffe, so sei hier festzuhalten, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschil dert worden sei. Nach der Knieoperation habe der Beschwerdeführer über unge richteten Schwindel geklagt, im weiteren Verlauf dann über anhaltenden, beim Aufstehen verstärkten Drehschwindel. Bereits die beklagten Beschwerden seien für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nicht typisch. Auch seien von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben. Da man davon ausgehe, dass der benigne paroxysmale Lage rungsschwindel durch spontane oder traumatische Ablösung intakter oder dege nerierter Otokonien aus dem im Innenohr gelegenen Utriculus des Gleichge wichtsorgans hervorgerufen werde, wäre ein allfälliges Rezidiv des Lagerungs schwindels ab August 2016 – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur noch allenfalls möglicherweise als Unfallfolge anzusehen (S. 6 Mitte und S. 7 ) . Ein Kausalzusammenhang zwischen der im Februar 2016 erstmals dokumentier ten Drehschwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei diesbezüglich aber spätestens am 2
- Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen . Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ sei weiterhin gültig (S. 6 unten und S. 7 ) . 3.20 Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Chirurgie , speziell Gefässchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 1
- Januar 2018 Stel lung ( Urk. 7/285) und führte aus, dass weder im Entlassungsbericht des Landes krankenhauses E.___ noch im Austrittsbericht des Spitals F.___ noch im Sprechstundenbericht vom 2
- Februar 2016, also innert des ersten Monats nach dem Unfall , keinerlei Beschwerden oder Untersuchungsbefunde des oberen Sprunggelenkes rechts dokumentiert worden seien. Auch in der ersten Verord nung zur Physiotherapie werde unter Diagnose keine Pathologie im Bereich des rechten OSG aufgelistet. Im Bericht des Aussendienstes vom 1
- Oktober 2016, also rund neun Monate nach dem Unfall, werde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss seit dem Un fall bestünden. Trotz mehrmaliger Erwähnung sei man nie darauf eingegangen. Dass geklagte Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen und dem behan delnden Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert würden, sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Im Sprechstundenbericht vom 3
- März 2016, also rund zwei Monate nach dem Unfall, werde erstmals, ohne Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts zu erwähnen oder einen Untersuchungsbefund fest zuhalten, ein aktueller Röntgenbefund des oberen Sprunggelenks rechts, in wel chem eine OSG-Arthrose sowie ein älteres trianguläres ossäres Fragment beschrieben werde, dokumentiert . Anlässlich der Untersuchung in der Universitäts klinik D.___ vom 1
- Juni 2016, also ein knappes halbes Jahr nach dem Ereig nis, werde neben der komplexe n Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert (S. 8 oben) . Osteochondrale Läsionen, wie vorliegend bildgebend dargestellt, könnten Folgen eines Unfalles sein. Dass sich aber bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2
- Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen am Malleolus medialis und korrespondierend am Talus entwickelt haben sollten, sei nicht überwiegend wahr scheinlich. Die Entwicklung einer Arthrose brauche Jahre. Ebenso zeige sich be reits in den Röntgenbildern vom 3
- März 2016 eine Randsklerose. Dass sich diese innert zwei Monaten entwickelt habe, und somit auf das Ereignis vom 2
- Januar 2016 zurückgeführt werden könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 oben) . Auch liessen sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Aktivierung der Arthrose, wie im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2
- Februar 2017 dargelegt, erkennen. Es bestehe weder im Rönt genbild eine wesentliche Schwellung noch werde eine Schwellung im Bereich des rechten OSG in den vorliegenden klinischen Befunden beschrieben. Auch werde nie eine Überwärmung des rechten OSG festgestellt. Zudem wäre eine Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose unter Vollbelastung, welche vorliegend ab dem Unfall vom 2
- Januar 2016 bestanden habe, bereits innert Wochenfrist und nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten (S. 9 Mitte). In Zusammenschau stünden, aufgrund des Verlaufs der Symptomatik sowie der dokumentierten radiologi schen, klinische n und intraoperativen Befunde, die geklagten Beschwerden am rechten OSG nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 10 oben) . Der Beschwerdeführer sei bereits fünf Tage nach dem Unfall vom 2
- Januar 2016 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Bei ihm sei die tiefe Beinvenenthrombose am rechten Bein mehr als zweieinhalb Monate später festgestellt worden. Durch die dokumentierte Entlastung der linken unteren Extremität könne davon ausgegan gen werden, dass das rechte Bein voll belastet und die Muskelpumpe, welche gegen die Entstehung einer tiefen Beinvenenthrombose wirke, aktiviert worden sei. Die von Dr. I.___ am 1
- April 2016 postulierte traumatisch bedingte Im mobilisation treffe somit auf das linke, nicht aber auf das rechte Bein zu. In Zu sammenschau der Lokalisation der Thrombose am Unterschenkel, der fehlenden Immobilisation des rechten Beines wie auch ohne stattgehabten grösseren opera tiven Eingriff oder einer Fraktur im Bereich der unteren Extremitäten, stehe die Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2
- Januar 2016 (S. 11). Zusammenfassend stünden weder die geklagten Beschwerden am rechten OSG noch die Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 in kausalem Zu sammenhang (S. 11 unten).
- 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 2
- Januar 2016, als er als Beifahrer eine Kollision mit einem LKW erlitt, im Wesentlichen eine Fraktur des BWK 11, eine Rippenfraktur VII bis X links, eine Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion sowie eine hin tere Kreuzbandruptur zuzog (vgl. vorstehend E. 3.1). D ie gesetzlichen Lei s tungen wurden in Bezug auf die genannten Diagnosen von der Beschwerdegegnerin bis zum
- Jun i 2017 erbracht ( Urk. 7/226) , wobei die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2
- Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie des beidseitigen Lagerungsschwin dels und den Fussgelenkbeschwerden rechts verneinte und eine diesbezügliche Leistungspflicht ablehnte (vgl. Urk. 7/175). Eine eigentliche Abschlussunter su chung fand nicht statt. 4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die versicherungsmedizini sche Beurteilun g durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3. 20 ) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend das rechte OSG umfassend ist. Die Beurtei lung berück sich tig t die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar begründet. So machte die Suva- Ä rzt in Dr. Z.___ darauf aufmerksam, dass innert dem ersten Monat nach dem Unfall weder Beschwerden noch Unter suchungsbefunde am OSG rechts dokumentiert seien. Sie legte plausibel dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen sowie dem Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert worden seien. Dr. Z.___ zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass erst anlässlich der Untersuchung vo m Juni 2016 neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert worden sei , wobei sich das Beschwerdebild erst nach dieser Untersuchung zu belastungsabhängigen Schwellungen, Schmer zen und eingeschränktem Bewegungsumfang im rechten OSG verändert habe . Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Suva-Ärztin, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2
- Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteo chondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre dege nerative Veränderungen entwickelt haben sollten. Weiter nahm Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zu der von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ postu lierten Aktivierung der Arthrose und führte nachvollziehbar aus, dass es für eine solche weder klinische noch radiologische H inweise gebe. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass d ie Argumentation des Beschwerdeführers nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » , nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Die Beur teilung der Versicherungsmediziner in leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch die Ver si cherungsmediziner in ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3 Betreffend die Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen hielt Kreisarzt Prof . B.___ fest, dass die zum Unfallereignis zeitnahen medizinischen Berichte keine commotio cerebri und keinen Kopfanprall dokumentierten (vgl. vorstehend E. 3.15) . Auch der Suva-Arzt Dr. A.___ machte in seiner Beurteilung (vgl. vorste hend E. 3.19) darauf aufmerksam, das erstbehandelnde Landeskrankenhaus E.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer sei neurologisch immer unauffäl lig gewesen und eine Einschränkung des Bewusstseins habe nicht vorgelegen. Dr. A.___ legte plausibel dar, dass sich aus der Dokumentation ergebe , dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe . Es sei i n relativ engem zeitlichem Zusammenhang ein Drehschwindel dokumentiert worden , welcher fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei. Die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter den von Dr. G.___ durchgeführten Repositionsmanövern spreche ebenfalls für die Diagnose eines Lagerungsschwin dels. Am 2
- März 2016 sei zudem kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auslösbar gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2
- Juni 2016 davon be richtet, keinen eigentlichen Schwindel mehr zu verspüren. Suva-Arzt Dr. A.___ führte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie der ge klagten Beschwer den des Be schwerdeführers in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei – zugunsten des Beschwerdeführers getroffener - Annahme eines überwie gend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 zumindest spätestens am 2
- Juni 2016 der status quo sine erreicht gewesen sei. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Suva-Arzt Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die Exazerbation der Schwindelbe schwerden seit August 2016 vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert werde und auch von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine ent sprechenden Befunde beschrieben worden seien. Er legte schliesslich plausibel dar, dass ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise als Unfallfolge anzusehen wäre. Auch diese Beurtei lung des Versicherungsmediziners leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Ver sicherungsmediziner ent spr icht damit ebenfalls den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforde rungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf ab gestellt werden kann. 4.4 Z usammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende n , nachvollziehba re n und ausführ lich begründete n Einschätzung en de r Versicherungsmediziner abzu stel len und demnach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den OSG-Beschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2
- Januar 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch betreffend des beim Beschwerdeführer festgestellten Lagerungsschwindel s ist das Vorliegen einer Un fallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim Ereignis vom 2
- Januar 2016 kein direktes Kopftrauma stattgefunden hat . S elbst wenn jedoch ein anfänglicher Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre diesbezüglich der status quo sine spätestens am 2
- Juni 2016 erreicht gewesen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten OSG sowie die Schwindelbeschwerden sind mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwer degegnerin per 1 . Ju n i 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfall geschehen vom
- Januar 2016 zu werten. Die Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistungen erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00056
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 2. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1968, war seit September 2007 bei Y.___ als Dachdecker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 2 9. Januar 2016 als Beifahrer bei einer Kollision eine Rückenwirbel- sowie Rippenfraktur zuzog (Urk. 7/1).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 3 0. Januar 2017 einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie de m beidseitigen Lagerungs schwindel und den Fussgelenkbeschwerden rechts und lehnte eine Leistungs pflicht ab (Urk. 7/175). Die vom zuständigen Krankenversic herer erhobene Ein sprache (Urk. 7/189) wurde am 2 4. Februar 2017 wieder zurückgezogen (Urk. 7/198). Der Versicherte erhob am 6. Februar 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/183).
Mit Verfügung vom 1 0. April 2017 (Urk. 7/215) sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 22.5 % zu. Der Versicherte erhob dagegen am 1 5. Mai 2017 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/238).
Mit Mitteilung vom 4. Mai 2017 (Urk. 7/226) stellte die Suva n ach getätigten Ab klärungen die bis dahin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1.
Juni 2017 ein.
Mit Verfügung vom 1 2. Mai 2017 (Urk. 7/232) sprach die Suva dem Versi cherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2017 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % eine Invalidenrente zu.
Am 3 0. Mai 2017 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 1 2. Mai 2017 und machte geltend, er halte an den Einsprachen gegen die Verfü gungen vom 3 0. Januar und 1 0. April 2017 fest (Urk. 7/245).
Die vom Versicherten erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 7/286 = Urk. 2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 2 2. Februar 2018 Beschwerde (Urk. 1) geg en den Ein spracheentscheid vom 2 5. Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzu heben (S. 2 Ziff.
1) und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die weiteren UVG-Versicherungsleistungen (Taggelder, Übernahme Heilungskosten, Invali denrente und Integritätsentschädigung) unter Mitberücksichtigung der Beschwer den am rechten Fussgelenk sowie der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden am rechten Fussgelenk sowie de n Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen und dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S.
2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdea ntwort vom 2 6. März 2018 (Urk. 6) beantragte die S uva die A b weisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 1. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Mit Eingabe vom 4. Juni 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte zu den Akten (Urk. 10/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 7. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11). Mit Ein gabe vom 2 2. Oktober 2018 (Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer einen weite ren Bericht zu den Akten (Urk. 13). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Urk.
15) reichte der Beschwerdeführer erneut einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 16). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 4. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 9. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das sc hädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 .3
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V
351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) davon aus, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der Wirbelsäule und des linken Kniegelenks verblieben seien . Strittig sei hingegen, ob auch die Fussgelenksbeschwerden rechts, die Beinvenenthrombose rechts sowie der b ei ds eitige Lagerungsschwindel unfallkausal seien (S. 7 unten) . Dies sei zu verneinen.
Es könne auf die schlüssige und umfassende Einschätzung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ und des Versicherungsmediziners Dr. A.___ abgestellt werden (S. 9 f., S. 13 f.) . Zudem könne auf die Zumutbar keitsbeurteilung des Kreisarztes Dr. B.___ abgestellt werden (S. 17 f.) . Das Invali deneinkommen sei mittels Lohnanga ben aus der Dokumentation von Arbeits plätz en (DAP) ermittelt worden, welche den zu berück sichtigenden Einschrän kungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen würden (S. 18 f.) . Schliesslich sei auch die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens überzeugend und die Entschädigung korrekt bemessen worden (S. 22 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass e ntgegen der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin Dr. Z.___ die Berichte der behan delnden Ärzte die Unfallkausalität der Beschwerden im rechten Fussgelenk über zeugend darlegen würden, dies gelte insbesondere für die Berichte von Dr. C.___ von der Klinik D.___ . Es handle sich nicht um eine blosse « post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Die
v orbestehende Arthrose sei erst durch die unfallbe dingte Distorsion des Sprunggelenks aktiviert worden (S. 6 f.) . A uch könne nicht auf die Beurteilung durch den Versicherungsmediziner Dr. A.___ betr effend die Unfallkausalität der Schwindelbeschwerden und Kopfschmerzen abgestellt wer den. Es habe beim Unfall höchstwahrscheinlich eine Extrembelastung der Hals wirbelsäule
(HWS) oder zumindest ein leichtes Schädelhirntrauma stattgefunden (S. 9) . Vorliegend bestehe seit dem Unfallereignis ein anhaltendes t ypisches Be schwerdebild, das offensichtlich auf ein Schleudertrauma oder allenfalls eine Hirnerschütterung zurückzuführen sei. Es sei d aher anhand der entsprechende n Adäquanzprüfung zu prüfen, ob er noch UVG-Leistungen beanspruchen könne (S. 9 unten) . Vorliegend sei von einem schweren Unfallereignis auszugehen und die Adäquanz sei zu bejahen (S. 10) . 2.3
Streitig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der Beschwerden am rechten Fuss gelenk und der Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen. 3. 3.1
Bei einer Frontalkollision mit einem LKW am 2 9. Januar 2016 erlitt der Be schwerdeführer eine Fraktur der Brustwirbel sowie der Rippen (Urk. 7/1). Die Erst behandlung erfolgte gleichentags im Landeskrankenhaus E.___ zur Abklä rung und Überwachung (Urk. 7/2). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Brustwirbelkörper (BWK) 11 Fraktur - Rippenfraktur costae VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Zwerchfellhochstand rechts - z ystische Läsion der rechten Scapula - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Die Ärzte führten aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers werde dieser am 2. Februar 2016 in das Heimspital F.___ transferiert. Es werde die Durchfüh rung eines MRT’s des linken Kniegelenks empfohlen (S. 2) .
3.2
Die Ärzte des Spitals F.___ berichteten am 8. Februar 2016 (Urk. 7/27) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 4. Februar 201 6. Sie nann ten folgende Diagnosen (S. 1): - BWK 11 Fraktur - Rippenserienfraktur VII bis X links - Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion - retroperitoneales Hämatom und Auftreibung des Musculus
iliopsoas und Obturatorius
externus - Verdacht auf hintere Kreuzbandruptur
Sie führten aus, es habe eine Analgesie- sowie Atemtherapie stattgefunden und der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand entlassen werden können. Zur Untersuchung des linken Knies werde ambulant ein MRI empfohlen (S. 1) . Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 1 4. Februar 2016 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
Am 2 9. Februar 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 2 6. Februar 2016 (Urk. 7/29) und führten aus, der Beschwerdeführer erscheine für eine geplante klinische Kontrolle drei Wochen nach Spitalentlas sung. Er berichte über einen Rückgang der Beschwerden. Persistierend bestehe ein gewisser Drehschwindel in bestimmten Körperpositionen (S. 1). Am heutigen Tag lasse sich kein grösserer Endstellnystagmus provozieren. Auch Drehbewe gungen des Kopfes lösten in der Sprechstunde den Schwindel nicht aus. Es be stehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Februar bis 1. April 2016 (S. 2). 3.3
Dr. med. G.___, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, berich tete am 1 7. März 2016 (Urk. 7/31) und nannte als Diagnose einen posttraumati schen Lagerungsschwindel beidseits. Er führte aus, seit einem Unfall mit nach Angaben des Beschwerdeführers commotio cerebri und Anschlagen des Kopfes bestehe ein lageabhängiger Drehschwindel mit Gangunsicherheit. Die Prognose sei gut. Es würden Repositionsmanöver durchgeführt. 3.4
Am 4. April 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die Sprech stunde vom 3 0. März 2016 (Urk. 7/37) und nannten unter anderem als Diagnosen eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie ein en proximale n Ausriss des Liga mentum collaterale laterale. Sie führten aus, es bestehe ein harmonisches, zuneh mend vollbelastendes Gangbild. Der Kniegelenkserguss links sei deutlich regredient (S. 1). Die radiologische Untersuchung vom 3 0. März 2016 zeige eine OSG -Arthrose mit ossärer Ausdehnung am medialen Malleolus
tibial und talar sowie ein älteres trianguläres Fragment zwischen dem Os naviculare und dem Talus. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2). 3.5
Die Ärzte des Psychiatriezentrums H.___
berichteten am 1 5. April 2016 (Urk. 7/54) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) - Differentialdiagnose: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
Sie führten aus, der Beschwerdeführer stelle sich vor, weil er seit dem Unfall viel grüble und sich niedergeschlagen fühle (S. 1). Dem Beschwerdeführer werde eine störungsspezifische, psychotherapeutische Behandlung in niederfrequenteren Ab ständen empfohlen (S. 2). 3.6
Dr. med. I.___, Facharzt für Angiologie, berichtete am 1 9. April 2016 (Urk. 7/51) über die phlebologische Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, eine Phlebothrombose habe sich bisher nicht manifestiert und für eine hereditäre Thrombophilie ergäben sich keine Hinweise (S. 1). Bei der heutigen duplexsonographischen Untersuchung bestätige sich der Verdacht einer frischen 1-Etagen-Beinvenenthrombose rechts der Vena
saphena magna am Unterschen kel. Ätiologisch sei die Phlebothrombose mit der traumabedingten Immobilisation nach dem Unfall erklärt. Die doch ausgeprägte Unterschenkelschwellung rechts bleibe jedoch unklar (S. 2). 3.7
Am 4. Mai 2016 berichteten die Ärzte des Spitals F.___ über die gleichentags stattgefundene Sprechstunde (Urk. 7/50) und nannten unter anderem als Diagnose eine 1-Etagen Beinvenenthrombose der Vena
tibialis
posterior rechts (Erstdiagnose 1 8. April 2016). Sie führten aus, die angiologische Untersuchung habe die Beinvenenthrombose bestätigt. Entsprechend sei die Installation einer oralen Antikoagulation erfolgt. Das Knie links sei weiterhin grösstenteils mit dem artikulierten Brace unterstützt. Der Beschwerdeführer berichte über ein inter mittierendes Knacken und ein subjektives Instabilitätsgefühl. Es bestehe ein voll belastendes, harmonisches Gangbild (S. 1). 3.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Konsi liarpsychiater der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 6. Mai 2016 Stellung (Urk. 7/58) und führte aus, die Beurteilung des Psychiatriezentrums H.___ sei im Wesentlichen nachvollziehbar. Ohne den Unfall wäre es mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht auf diese Weise und in dieser Zeit zu den aktuell bestehenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei eine natür liche Teilkausalität aus psychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlich keit zu bejahen (S. 4). Eine ambulante psychiatrische Therapie sei als sinnvoll zu beurteilen. Für eine teilstationäre Therapie bestehe keine genügende Indikation. Der Beschwerdeführer sei sozial gut integriert, könne sich offenbar zu Hause gut beschäftigen, sei in psychiatrischer Hinsicht nicht vorbelastet und er leide nur unter einer höchstens leichten depressiven Symptomatik (S. 5). 3.9
Die Ärzte der Universitätsklinik D.___ berichteten am 2 0. Juni 2016 (Urk. 7/78) über die Knie-Sprechstunde vom 1 6. Juni 2016 und führten aus, der Beschwer deführer habe sich anlässlich des Unfalls vom 2 9. Januar 2016 eine komplexe Knieverletzung links mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes, posterolateral Corner-Verletzung und Chondromalazie Grad IV der medialen Patellafacette zugezogen (S. 1) . Unter konservativer Therapie habe keine stabile Situation erreicht werden können, weshalb dem Beschwerdeführer eine operative Versorgung nahegelegt werde (S. 3) . 3.10
Mit Operationsbericht vom 1 5. August 2016 (Urk. 7/109) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die arthroskopisch -assistierte hintere Kreuz band-Rekonstruktion am linken Knie.
Mit Austrittsbericht vom 1 9. August 2016 (Urk. 7/108) berichteten die Ärzte der Universitätsklinik D.___ über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1 5. bis 1 9. August 2016 und nannten neben den bekannten Diagnosen neu eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter, Erstdiagnose 1 0. August 2016 (S. 1 Ziff. 6).
Sie führten aus, es liege ein komplikationsloser postoperativer Ver lauf vor. Der Beschwerdeführer klage postoperativ über verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen sowie ungerichteten Schwindel. Diese Beschwerden würden seit dem Unfall bestehen und hätten postoperativ aggraviert . Klinisch habe der Be schwerdeführer grobkursorisch keine neurologischen Auffälligkeiten der Hirnner ven oder der oberen Extremitäten gezeigt. Es sei ein neurologisches Konsilium zum Ausschluss einer neurologischen Erkrankung erfolgt. Dabei sei der Verdacht eines postoperativ aggravierten Lagerungsschwindels gestellt worden. Beim Aus tritt herrsche ein guter Allgemeinzustand, eine intakte Neurologie im Operations gebiet und reizlose Wundverhältnisse (S. 2). 3.11
Dr. G.___ berichtete am 1 1. November 2016 (Urk. 7/136) und führte aus, bis zum 2 2. März 2016 seien Repositionsmanöver durchgeführt worden. Anlässlich der letzten Kontrolle hätten noch ganz geringe Schwindelsensationen ohne Nystagmusäquivalente bestanden. Eine Kontrolluntersuchung sei in vier Wochen bei anhaltenden Beschwerden vereinbart worden. Eine entsprechende Kontrolle habe nicht mehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr ge meldet. Die Prognose sei gut. Vom 3 0. Januar bis 2 0. März 2016 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 2 1. März 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.12
Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 3. November 2016 eine Aktenbeurteilung v or (Urk. 7/132) und führte aus, die Thrombose des rechten Beins sei nach Kenntnis dieses Schadenfalls und der zugrunde gelegten Verletzungen nur mit der mögli chen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückzu führen. Das Unfallereignis habe das linke Kniegelenk betroffen, ausserdem bestünden eine erhebliche Adipositas und ein Nikotinabusus als konkurrierende Er krankungen und bezüglich der Entstehung der Thrombose bestehe kein zeitlicher Zusammenhang. In den Anfangsberichten des Spitals E.___ und den Berich ten des Spitals F.___ werde keine commotio cerebri dokumentiert. Daher sei ein posttraumatischer Lagerungsschwindel nicht nachvollziehbar. Bei der Be handlung des rechten OSG handle es sich eher nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Folgen des Unfalles vom 2 9. Januar 201 6. Es seien jedoch einige Vorschäden im Schadenfallkontext vorhanden. Es lasse sich noch nicht fundiert beurteilen, wann mit einem Endzustand gerechnet werden könne. 3.13
Pract . med. K.___, praktischer Arzt, berichtete am 1 5. Dezember 2016 (Urk. 7/158), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerde führer befinde sich seit September 2015 in seiner hausärztlichen Behandlung (S.
1) . Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig.
Bezüglich seiner Profession werde der Beschwerdeführer bleibende Nachteile zu erwarten haben. Eine Umschulung oder berufliche Umorientierung sei anzuraten und zwin gend erforderlich (S. 3). 3.14
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 2 0. Dezember 2016 Stellung (Urk. 7/156) und führte aus, die Stellungnahme vom 2 6. Mai 2016 habe grund sätzlich weiterhin Gültigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter protrahiert verlaufenden psychischen Beschwer den leide. Aus somatischer Sicht sei er auch knapp ein Jahr nach dem Unfaller eignis in seiner angestammten Tätigkeit als Dachdecker voll arbeitsunfähig, und dies wahrscheinlich definitiv. Der somatische Verlauf sei lang und insgesamt psy chisch belastend. Unter anderem seien die Schwindelbeschwerden gemäss den Behandlern funktioneller Natur. Somit würden auch diesbezüglich psychische Zu sammenhänge eine wesentliche Rolle spielen (S. 4). Ein natürlicher, teilkausaler Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und den protrahiert verlaufenden psychischen Beschwerden sei weiterhin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu bejahen (S. 5) . 3.15
Kreisarzt Prof . B.___ nahm am 2 6. Januar 2017 eine erneute
Aktenb eurteilung vor (Urk. 7/174) und führte aus, in den medizinischen Berichten könnten bezüglich eines beidseitigen Lagerungsschwindels, von Beschwerden am rechten OSG und einer Thrombose des rechten Beins keinerlei Hinweise entnommen werden. Auch die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im Zeitraum zum Unfallereignis und danach liessen derartige medizinische Probleme nicht erkennen (S. 1). Wäh rend einer Untersuchung vom 3 0. März 2016 im Spital F.___
sei eine radio logische Beurteilung des rechten Sprunggelenks in zwei Ebenen erfolgt, in der degenerative Veränderungen des oberen Sprunggelenks dokumentiert würden. Hinweise auf rechtsseitige OSG-Beschwerden könnten dem Bericht nicht entnom men werden. Der Angiologe habe keine kausale Verbindung zwischen der Throm bose des rechten Beines und dem Unfallereignis postuliert. Somit sei auch aus kreisärztlicher Sicht keine der oben vertretenen Diagnosen mit der überwiegen den Wahrscheinlichkeit in kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis zu brin gen. Es fehle bezüglich einer Anerkennung bereits der zeitliche Zusammenhang. Darüber hinaus seien die Angaben widersprüchlich. Laut den zeitnahen Berichten zum Unfallereignis habe der Beschwerdeführer keine commotio cerebri, keinen Kopfanprall erlitten. Allfällige Beschwerden im rechten Sprunggelenk könnten ebenso gut von der bereits zum Unfallz eitpunkt nachgewiesenen erhebl ichen OSG-Arthrose stammen. Bezüglich der Thrombose sei festzustellen, dass der Be schwerdeführer langjähriger Raucher sei. Ferner wäre eine unfallbedingte Throm bose im Anschluss an das Unfallereignis eher am verletzten linken Bein zu er warten gewesen. Unter Wertung aller medizinischen Fakten bestehe bezüglich der obengenannten Diagnosen nur eine mögliche Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhangs zum Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 (S. 2). 3.16
Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leiter Fusschirurgie Universitätsklinik D.___, berich tete am 2 1. Februar 2017 (Urk. 7/192) über die ambulante Fuss-Sprechstunde vom 1 6. Februar 2017 und führte aus, es sei davon auszugehen, dass eine leichte vorbestehende Degeneration im oberen Sprunggelenk, wie in der konventionellen Bildgebung vom 3 0. März 2016 bereits ersichtlich sei, durch die Überbelastung aufgrund der schweren Verletzung der Gegenseite nun symptomatisch geworden sei. Ebenso sehe man im Verlauf eine leichte Zunahme der ventralen Osteophyten sowie MR -tomographisch eine osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter . Es sei zu einer Aktivierung der präarthrotischen Veränderungen im Bereich des rechten OSGs posttraumatisch gekommen. Aufgrund der Überbelastung der rech ten unteren Extremität sei es zu einer Zunahme und Aktivierung der degenerati ven Beschwerden im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks gekommen. Somit wäre ein kausaler Unfallzusammenhang herzustellen (S. 2). 3.17
Kreisarzt Prof . B.___ berichtete am 6. April 2017 (Urk. 7/213) über die kreisärztli che Untersuchung des Beschwerdeführers vom 5. April 2017 und nannte folgende Diagnosen (S. 6): - mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz der Brust-/Lendenwirbel säule sowie des linken Kniegelenks - bei Zustand nach konservativ behandelter BWK11-Fraktur, Rippen frakturen 7-10 links, Sternumfraktur sowie - Zustand nach arthroskopischer hinterer Kreuzbandrekonstruktion links, Hybrid-Fixation sowie mediale Teilmeniskektomie im Hinterhorn und Knorpeldébridement des medialen Femurkondylus wegen komple xer Knieverletzung links vom 2 9. Januar 2016, Operation vom 1 5. August 2016
Er führte aus, es zeige sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Wirbel säule ohne radikuläre Schmerzsymptomatik und ohne neurologische Defizite . Am linken Kniegelenk bestehe ebenfalls eine geringe Bewegungseinschränkung mit vermehrt auslösbare r hinterer Schublade im Seitenvergleich. Nach Kenntnis der medizinischen Berichte hätten sich die Funktionseinschränkungen der Wirbel säule wie auch des linken Kniegelenks im Vergleich zur heutigen Untersuchung nicht mehr relevant verändert, so dass vom medizinischen Endzustand auszuge hen sei. Dem Beschwerdeführer sei unfallbedingt die angestammte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich. Arbeiten, die ausschliesslich im Stehen und Gehen erfolgten wie auch Arbeiten überwiegend in unebenem Gelände, auch häufiges Knien und Hocken, seien aus dem Tätigkeitsprofil auszu schliessen. Weitere Therapiemassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hier von keine wesentliche Besserung zu erwarten sei (S. 6).
In Bezug auf den Integritätsschaden führte Kreisarzt Prof . B.___ aus (Urk. 7/214), dass bezüglich der Brustwirbelsäule von mässigen Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, mit guter und rascher Erholung ausgegangen werde. Die in den bildgebenden Befunden gemessene Abweichung durch die BWK-Fraktur werde zwischen 10-20° eingeschätzt. Somit wäre eine Integritätsentschädigung von 7.5 % anzusetzen. Bezüglich des linken Kniegelenks zeigten sich erhebliche degenerative Veränderungen im Sinne einer Pangonarthrose, die zum Teil bereits vor dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 bestanden hätten. Eine mässige Pangonarthrose werde in der Feinrastertabelle 5 zwischen 10-30° eingeschätzt. Im konkreten Fall sei von einer mässiggradig ausgeprägten Gonarthrose auszu gehen, die mit einer Integritätsentschädigung von 20 % eingeschätzt werde, da von abzuziehen seien 5 % als Vorzustand, somit verblieben 15 % für das linke Kniegelenk. Insgesamt ergebe es somit eine Integritätsentschädigung von 22.5 % . 3.18
Konsiliarpsychiater
Dr. J.___ nahm am 3. Mai 2017 Stellung (Urk. 7/224) und führte aus, die zeitlichen Kriterien (ein Monat) für eine kurze depressive Reaktion (ICD-10 F43.20) seien mittlerweile deutlich überschritten, weshalb nun eine län gere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) zu diagnostizieren sei, mit der Diffe rentialdiagnose einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0). Sowohl eine Anpassungsstörung als auch eine leichte depressive Episode stellten leichte psy chische Störungen dar, welche überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Beein trächtigung der beruflichen Zumutbarkeit führten (S. 9 f.). Die Ärzte des Psychiatriezentrums H .___ hätten am 1 5. April 2016 keine psychischen Auffäl ligkeiten geschildert, welche zu einer erheblichen Verminderung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker führen würden. Insbeson dere seien die Konzentrationsfähigkeit und der Antrieb aus der Sicht des Unter suchers praktisch unauffällig gewesen. Es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es im weiteren Verlauf bis Dezember 2016 zu einer erheblichen psychischen Ver schlechterung gekommen sei. Überwiegend wahrscheinlich sei dies auch nach Dezember 2016 nicht der Fall gewesen. Es liege sehr wahrscheinlich keine psy chiatrische Komorbidität vor. Der Beschwerdeführer sei bis zum zu beurteilenden Unfallereignis psychiatrisch unauffällig gewesen. Er verfüge über gute Ressour cen im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich. Anpassungsstörungen und leichte depressive Episoden hätten grundsätzlich eine gute Prognose, insbeson dere unter derart günstigen Voraussetzungen (S. 10) . 3.19
Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, Versicherungsmedizin der Be schwerdegegnerin, nahm am 2 0. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/270) und führte aus, aus der Dokumentation ergebe sich, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe. In relativ engem zeitlichem Zusammenhang sei ein Drehschwindel dokumentiert, welcher ORL-fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei, ohne dass diese Diagnose anhand vorgelegter Un tersuchungsbefunde nachvollziehbar sei. Aus dem Kontext heraus ergebe sich aber, dass Dr. G.___ wiederholt entsprechende Lagerungsproben und – manöver durchgeführt habe. Auch spreche die rasche Besserung der Beschwerdesympto matik unter diesen Repositionsmanövern für die Diagnose eines Lagerungs schwindels. Am 2 2. März 2016 sei kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auszulösen gewesen, und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon gesprochen, dass er keinen eigentlichen Schwindel mehr habe. Wenn man zu gunsten des Beschwerdeführers einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzu sammenhang zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptoma tik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 annehme, so wäre spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen (S. 6 oben). Was die Exazerbation der Schwindelbeschwerden seit August 2016 betreffe, so sei hier festzuhalten, dass die Symptomatik vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschil dert worden sei. Nach der Knieoperation habe der Beschwerdeführer über unge richteten Schwindel geklagt, im weiteren Verlauf dann über anhaltenden, beim Aufstehen verstärkten Drehschwindel. Bereits die beklagten Beschwerden seien für einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nicht typisch. Auch seien von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine entsprechenden Befunde beschrieben. Da man davon ausgehe, dass der benigne paroxysmale Lage rungsschwindel durch spontane oder traumatische Ablösung intakter oder dege nerierter Otokonien aus dem im Innenohr gelegenen Utriculus des Gleichge wichtsorgans hervorgerufen werde, wäre ein allfälliges Rezidiv des Lagerungs schwindels ab August 2016 – nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit – nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur noch allenfalls möglicherweise als Unfallfolge anzusehen (S. 6 Mitte und S. 7) .
Ein Kausalzusammenhang zwischen der im Februar 2016 erstmals dokumentier ten Drehschwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 sei überwiegend wahrscheinlich. Es sei diesbezüglich aber spätestens am 2 1. Juni 2016 ein status quo sine erreicht gewesen . Das Zumutbarkeitsprofil sowie die Beurteilung des Integritätsschadens durch Kreisarzt Dr. B.___ sei weiterhin gültig (S. 6 unten und S. 7) . 3.20
Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, speziell Gefässchirurgie, Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 1 0. Januar 2018 Stel lung (Urk. 7/285) und führte aus, dass weder im Entlassungsbericht des Landes krankenhauses E.___ noch im Austrittsbericht des Spitals F.___ noch im Sprechstundenbericht vom 2 0. Februar 2016, also innert des ersten Monats nach dem Unfall, keinerlei Beschwerden oder Untersuchungsbefunde des oberen Sprunggelenkes rechts dokumentiert worden seien. Auch in der ersten Verord nung zur Physiotherapie werde unter Diagnose keine Pathologie im Bereich des rechten OSG aufgelistet. Im Bericht des Aussendienstes vom 1 9. Oktober 2016, also rund neun Monate nach dem Unfall, werde durch den Beschwerdeführer dargelegt, dass belastungsabhängige Beschwerden am rechten Fuss seit dem Un fall bestünden. Trotz mehrmaliger Erwähnung sei man nie darauf eingegangen. Dass geklagte Beschwerden, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen und dem behan delnden Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert würden, sei nicht nachvollziehbar (S. 7). Im Sprechstundenbericht vom 3 0. März 2016, also rund zwei Monate nach dem Unfall, werde erstmals, ohne Beschwerden im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts zu erwähnen oder einen Untersuchungsbefund fest zuhalten, ein aktueller Röntgenbefund des oberen Sprunggelenks rechts, in wel chem eine OSG-Arthrose sowie ein älteres trianguläres ossäres Fragment beschrieben werde, dokumentiert . Anlässlich der Untersuchung in der Universitäts klinik D.___ vom 1 6. Juni 2016, also ein knappes halbes Jahr nach dem Ereig nis, werde neben der komplexe n Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert (S. 8 oben) .
Osteochondrale Läsionen, wie vorliegend bildgebend dargestellt, könnten Folgen eines Unfalles sein. Dass sich aber bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteochondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre degenerative Veränderungen am Malleolus
medialis und korrespondierend am Talus entwickelt haben sollten, sei nicht überwiegend wahr scheinlich. Die Entwicklung einer Arthrose brauche Jahre. Ebenso zeige sich be reits in den Röntgenbildern vom 3 0. März 2016 eine Randsklerose. Dass sich diese innert zwei Monaten entwickelt habe, und somit auf das Ereignis vom 2 9. Januar 2016 zurückgeführt werden könne, sei nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 oben) . Auch liessen sich weder klinisch noch radiologisch Hinweise für eine Aktivierung der Arthrose, wie im Sprechstundenbericht der Universitätsklinik D.___ vom 2 1. Februar 2017 dargelegt, erkennen. Es bestehe weder im Rönt genbild eine wesentliche Schwellung noch werde eine Schwellung im Bereich des rechten OSG in den vorliegenden klinischen Befunden beschrieben. Auch werde nie eine Überwärmung des rechten OSG festgestellt. Zudem wäre eine Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose unter Vollbelastung, welche vorliegend ab dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 bestanden habe, bereits innert Wochenfrist und nicht erst nach zwei Monaten aufgetreten (S. 9 Mitte). In Zusammenschau stünden, aufgrund des Verlaufs der Symptomatik sowie der dokumentierten radiologi schen, klinische n und intraoperativen Befunde, die geklagten Beschwerden am rechten OSG nicht überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfallereignis vom 2 0. Januar 2016 in kausalem Zusammenhang (S. 10 oben) .
Der Beschwerdeführer sei bereits fünf Tage nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 nicht mehr hospitalisiert gewesen. Bei ihm sei die tiefe Beinvenenthrombose am rechten Bein mehr als zweieinhalb Monate später festgestellt worden. Durch die dokumentierte Entlastung der linken unteren Extremität könne davon ausgegan gen werden, dass das rechte Bein voll belastet und die Muskelpumpe, welche gegen die Entstehung einer tiefen Beinvenenthrombose wirke, aktiviert worden sei. Die von Dr. I.___ am 1 9. April 2016 postulierte traumatisch bedingte Im mobilisation treffe somit auf das linke, nicht aber auf das rechte Bein zu. In Zu sammenschau der Lokalisation der Thrombose am Unterschenkel, der fehlenden Immobilisation des rechten Beines wie auch ohne stattgehabten grösseren opera tiven Eingriff oder einer Fraktur im Bereich der unteren Extremitäten, stehe die Thrombose im Bereich des rechten Unterschenkels mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 (S. 11).
Zusammenfassend stünden weder die geklagten Beschwerden am rechten OSG noch die Beinvenenthrombose am rechten Unterschenkel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 in kausalem Zu sammenhang (S. 11 unten). 4. 4.1
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer anläss lich des Ereignisses vom 2 9. Januar 2016, als er als Beifahrer eine Kollision mit einem LKW erlitt, im Wesentlichen eine Fraktur des BWK 11, eine Rippenfraktur VII bis X links, eine Sternumfraktur mit kleiner Lungenkontusion sowie eine hin tere Kreuzbandruptur zuzog (vgl. vorstehend E. 3.1). D ie gesetzlichen Lei s tungen wurden in Bezug auf die genannten Diagnosen von der Beschwerdegegnerin bis zum 1. Jun i 2017 erbracht (Urk. 7/226), wobei die Beschwerdegegnerin einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 und der diagnostizierten Beinvenenthrombose sowie des beidseitigen Lagerungsschwin dels und den Fussgelenkbeschwerden rechts verneinte und eine diesbezügliche Leistungspflicht ablehnte (vgl. Urk. 7/175).
Eine eigentliche Abschlussunter su chung fand nicht statt.
4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die versicherungsmedizini sche Beurteilun g durch
Dr. Z.___
(vgl. vorstehend E. 3. 20) für die Beantwor tung der gestellten Frage betreffend das rechte OSG umfassend ist. Die Beurtei lung berück sich tig t die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwer den des Be schwerdeführers. Die Darlegung der medizinischen Befunde so wie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach voll ziehbar begründet. So machte die Suva- Ä rzt in Dr. Z.___
darauf aufmerksam, dass innert dem ersten Monat nach dem Unfall weder Beschwerden noch Unter suchungsbefunde am OSG rechts dokumentiert seien. Sie legte plausibel dar, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden von zwei verschiedenen Kliniken, einem behandelnden Chirurgen sowie dem Hausarzt unabhängig voneinander nie dokumentiert worden seien.
Dr. Z.___
zeigte in nachvollziehbarer Weise auf, dass erst anlässlich der Untersuchung vo m Juni 2016 neben der komplexen Knieverletzung links erstmals auch eine Patho logie am rechten OSG diagnostiziert worden sei, wobei sich das Beschwerdebild erst nach dieser Untersuchung zu belastungsabhängigen Schwellungen, Schmer zen und eingeschränktem Bewegungsumfang im rechten OSG verändert habe . Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation der Suva-Ärztin, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sich bereits zwei Monate nach dem Unfall vom 2 9. Januar 2016 unfallbedingt eine Aufhellungszone bei osteo chondraler Läsion an der medialen Talusschulter sowie auch osteophytäre dege nerative Veränderungen entwickelt haben sollten. Weiter nahm Dr. Z.___ ausdrücklich Stellung zu der von den Ärzten der Universitätsklinik D.___ postu lierten Aktivierung der Arthrose und führte nachvollziehbar aus, dass es für eine solche weder klinische noch radiologische H inweise gebe. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass
d ie Argumentation des Beschwerdeführers nach der Formel « post hoc ergo propter hoc », nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädi gung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig
ist
und zum Nach weis der Unfallkau salität nic ht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Die Beur teilung der Versicherungsmediziner in leuchtet somit in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch die Ver si cherungsmediziner in ent spr icht damit den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforderungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung da rauf abgestellt werden kann. 4.3
Betreffend die Schwindelbeschwerden/Kopfschmerzen hielt Kreisarzt Prof . B.___ fest, dass die zum Unfallereignis zeitnahen medizinischen Berichte keine commotio cerebri und keinen Kopfanprall dokumentierten (vgl. vorstehend E.
3.15) . Auch der Suva-Arzt Dr. A.___ machte in seiner Beurteilung (vgl. vorste hend E. 3.19) darauf aufmerksam, das erstbehandelnde Landeskrankenhaus E.___ habe berichtet, der Beschwerdeführer sei neurologisch immer unauffäl lig gewesen und eine Einschränkung des Bewusstseins habe nicht vorgelegen.
Dr. A.___ legte plausibel dar,
dass sich aus der Dokumentation ergebe, dass der Beschwerdeführer kein direktes Kopftrauma erlitten habe . Es sei i n relativ engem zeitlichem Zusammenhang ein Drehschwindel dokumentiert worden, welcher fachärztlich als Lagerungsschwindel links interpretiert worden sei. Die rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik unter den von Dr. G.___ durchgeführten Repositionsmanövern spreche ebenfalls für die Diagnose eines Lagerungsschwin dels. Am 2 2. März 2016 sei zudem kein lagerungsabhängiger Nystagmus mehr auslösbar gewesen und der Beschwerdeführer habe am 2 1. Juni 2016 davon be richtet, keinen eigentlichen Schwindel mehr zu verspüren. Suva-Arzt Dr. A.___ führte sodann unter Berücksichtigung der medizinischen Vorakten sowie der ge klagten Beschwer den des Be schwerdeführers in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei
– zugunsten des Beschwerdeführers getroffener - Annahme eines überwie gend wahrscheinlichen Kausalzusammenhanges zwischen der nach dem Unfall aufgetretenen Schwindelsymptomatik und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 zumindest spätestens am 2 1. Juni 2016 der status quo sine erreicht gewesen sei. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurtei lung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nach vollziehbar begründet. So machte Suva-Arzt Dr. A.___ darauf aufmerksam, dass die Exazerbation der Schwindelbe schwerden seit August 2016 vom Beschwerdeführer uneinheitlich geschildert werde und auch von den Neurologen der Universitätsklinik D.___ keine ent sprechenden Befunde beschrieben worden seien. Er legte schliesslich plausibel dar, dass ein allfälliges Rezidiv des Lagerungsschwindels ab August 2016 nach zwischenzeitlicher Beschwerdefreiheit nicht mehr überwiegend wahrscheinlich, sondern nur möglicherweise als Unfallfolge anzusehen wäre. Auch diese Beurtei lung des Versicherungsmediziners leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolge rungen werden aus führ lich begründet. Die ärztliche Beurteilung durch den Ver sicherungsmediziner ent spr icht damit ebenfalls den von der Rechtsprechung kon kre tisierten Anforde rungen (vgl. E. 1.5) vollum fänglich, so dass für die Ent scheidfindung darauf ab gestellt werden kann.
4.4
Z usammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende n, nachvollziehba re n und ausführ lich begründete n Einschätzung en de r Versicherungsmediziner abzu stel len und demnach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den OSG-Beschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 2 9. Januar 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Auch betreffend des beim Beschwerdeführer festgestellten Lagerungsschwindel s ist das Vorliegen einer Un fallkausalität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, zumal beim Ereignis vom 2 9. Januar 2016 kein direktes Kopftrauma stattgefunden hat . S elbst wenn jedoch ein anfänglicher Kausalzusammenhang bejaht würde, wäre diesbezüglich der status quo sine spätestens am 2 1. Juni 2016 erreicht gewesen. Die vorliegen den medizinischen Akten erweisen sich als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten OSG sowie die Schwindelbeschwerden sind mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwer degegnerin per 1 . Ju n i 2017 als nicht natürlich-kausal zum Unfall geschehen vom 29.
Januar 2016 zu werten. Die Vernei nung des Anspruchs auf die Vergütung wei te rer Leistungen erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach