Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1947, war seit dem 1. Januar 2013 bei den Y.___ als Zählerableser angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert, als er am
7. Januar 2017
beim Zählerablesen auf einer vereisten Treppe ausrutschte und sich gemäss Ba gatellunfall-Meldung vom 3. Februar 2017 eine Zerrung an der rechten Schulter zuzog (Urk. 10 /1
Ziff. 3 -4, Ziff. 6 und Ziff. 9).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom
30. August 201 7 (Urk. 10/68) eine Leistungspflicht . Die vom zuständigen Krankenversich erer am 1 1. September 2017 erhobene und am 1 5. September 2017 begründete Ein sprache (Urk. 10/70, Urk. 7/72) sowie die vom Versicherten am
25. Septem ber 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/73) hiess die Suva mit Einspracheent scheid vom 16. Januar 2018 teilweise gut, indem festgehalten wurde, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) bis am 2 2. Februar 2017 habe (Urk. 10 / 80 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 16 . Februar 2018 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 16 . Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7. Januar 2017 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Mai 2018 (Urk. 8) beantragte die Suva unter Hin weis auf die von ihr ergänzend veranlasste orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfü gung vom 1 8. Mai 2018 wurde n dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 8), die orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk.
9) sowie die Akten (Urk. 10/1-9
3) zur Einsicht bis Fristablauf
zur Kenntnis zugestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2017 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Dabei ist «vorwiegend» analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, mithin darf die Abnützung oder Erkrankung nicht mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen ausmachen (vgl. KOSS- Hürzeler / Kieser, Art. 6 UVG, N 44) . 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentsch eid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung
davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 eine leichte Kon tusion und/oder eventuell eine Distorsion der Schulter zugezogen habe. Spätes tens am 2 2. Februar 2017 sei der Status quo sine erreicht gewesen (S. 9 f. lit . ii).
Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 7. Januar 2017 nicht mehr Ursache des Gesundheitszu standes darstelle, wie er sich am 2 2. Februar 2017 präsentiert habe
(S. 10 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Argumentation des Kreisarztes, wonach die Rupturen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge einer Degenerati on seien, überzeu ge nicht. So seien in den betroffenen Sehnen gemäss der Bildgebung keine
degenerativen Veränderungen ersichtlich. Es sei nicht belegt, dass eine Acromioclavicular (AC)-A rthrose mit oder ohne Osteophyten zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette führen könnte. Weiter fehlten andere degenerative Zeichen wie eine Muskelatrophie oder eine fettige Infiltration der Muskulatur. Zudem sei der Unfallmechanismus sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, insbesondere mit ei ner Instabilität der l angen Bizepssehne, zu generieren (S. 3 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
8) machte die Beschwerdegegn erin geltend, ge stützt auf die o rthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 sei von degenerativen Vorzuständen auszugehen, welche auch durch die aktenkund ige bildgebende Diagnostik bewie sen seien. Zudem sei ein Unfallmechanismus, der für ein unfallbedingtes Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne ursächlich sein könnte, nach Lage der Akten und gestützt auf die Angaben des Beschwerde führers nicht nachgewiesen. Die Distorsionsfolgen seien im Allgemeinen vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder folgenlos abgeheilt gewesen, wes halb der S tatus quo sine per 2 2. Februar 2017 als erreicht zu betrachten sei (S. 5 f. Rz 22.1-2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Januar 2017 über den 2 2. Februar 2017 hinaus eine Leistungs pflicht trifft.
3. 3.1
Gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Februar 2017 (Urk. 10/1) rutschte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2017 beim Zählerablesen auf der vereisten Treppe aus und zog sich eine Zerrung der rechten Schulter zu (Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). 3.2
Nach am 1 0. Februar 2017 durchgeführter dynamischer Ultraschalluntersuchung nannte Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Ultraschall und Rheumatologie, A.___, in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/22) als Diag nos e hinsichtlich der rechten Schulter eine Intervallläsion mit nicht- transmuraler Partialruptur d er kranialen Subscapularissehne und
distaler P ASTA -Läsion mit Ausbreitung gegen ventral und dort transmuralem Ausläufer. Die übrige Rotato renmanschette sei intakt. Es zeige sich eine proximal verdickte, hypoechogene und nach medial subluxierende, ergusshaltige Bicepssehne sowie eine AC-Arthrose und eine chronische Bursi tis. Ein gleno-humeraler Erguss liege nicht vor. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 2. Februar 2017 durchgeführter MR- Arthrographie der rechten Schulter in seinem gleichen tags erstellten Bericht (Urk. 10/18) aus, es zeige sich eine ausgeprägte Tendino pathie der Supraspinatussehne mit partieller Rissbildung an der Unterfläche und partieller Ablö sung vom Tuberculum
majus (PASTA -Läsion). Weiter l ägen eine ausgeprägte AC-Arthrose und
eine begleitendende Bursitis
subacromialis
- und subdeltoidea vor . Es bestünden eine d eutliche T endinose der langen Bizepssehne und eine k raniale Labrumsläsion . Zudem zeige sich eine Läsion des Bizepspully mit Ablösung der kranialen Subscapularissehne und medialer Sub luxation der langen Bizepssehne, und es liege ein e g eringfügige Volumenatrophie des Supra spinatus vor . 3.4
Der nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2017 (Urk. 10/11) als Diagnose bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts (Ziff. 5). Die Erstbehandlung habe am 7. Februar 2017 stattgefunden (Ziff. 1). Der Patient habe angegeben, auf dem Glatteis ausgerutscht zu sein und sich mit dem rechten Arm aufgefangen zu haben. Seither bestünden Schmerzen in der rechten Schulter (Ziff. 2). 3.5
Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie Obere Extremitäten, A.___, nannte in seinem Bericht vom 2. März 2017 (Urk. 10/15) als Diagnose eine schmerzhafte Intervall-Läsion der Rotatorenmanschette rechts mit Biceps -Instabilität und aktivierter AC-Arthrose sowie einen insulinpflichtigen Di abetes mellitus (S. 2). Dr. D.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. März 2017 in seiner Sprechstunde gesehen. Laut dessen Angaben sei am 7. Ja nuar 2017 auf eisiger Unterl a ge ein Abstützsturz auf die rechte Schulter erfolgt mit s either bestehendem schmerzhaftem Funktionsdefizit. Es hätten keine vorbe stehenden Beschwerden bestanden.
Dr. D.___ führte aus, das Arthro-MRI vom 2 2. Dezember 2017 [richtig: 2 2. Feb ruar 2017] zeige eine antero -distale Total-Ruptur der Supraspin atussehne, die sich bis in das laterale Pulley erstrecke. Zudem bestehe eine Ruptur des medialen Pulley mit medialer S ub-Luxation der langen Bicepssehne und eine leichte Auf lockerung der kranialen Subscapularissehne . Die Trophik der Rotatorenmanschet ten-Muskulatur sei gut intakt. Weiter bestehe eine aktivierte AC-Arthrose (S. 1). Dr. D.___ führte aus, in Anbetracht der mechanisch induzierten und erheblichen Beschwerde n sowie der funktionellen Ansprü che empfehle er das arthroskopische Vorgehen im Sinne einer Biceps -Tenotomie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion und AC-Gelenksresektion (S. 2). 3.6
Kreisarzt Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (Urk. 10/19) zur Frage, ob für die geplante Operation eine Kosten gutsprache erteilt werden könne, aus, dass hier doch die degenerativen Verände rungen überwögen. Um sicher gehen zu können brauche er noch das Erstbehand lungsdatum und den Krankengeschichte-Eintrag zu diesem Datum sowie den Überweisungsschein vom MRI. Eine Operations-Indikation sei unabhängig vom Kostenträge r gegeben. 3.7
In seinem Operationsbericht vom 2 0. März 2017 (Urk. 10/28) führte Dr. D.___ aus, bei Vorliegen einer schmerzhaften Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und aktivierter AC-Arthrose rechts sei am 2 0. März 2017 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromi oplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion erfolgt (S. 1). 3.8
Dr. D.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten,
A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 10/41) als Diagnose einen Status nach Schulterarthroskopie recht s mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenman schetten-Rekonstruktion am 2 0. März 2017 (fecit
Dr. D.___) bei schmerzhafter Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und akti vierter AC-Arthrose rechts. Als Nebendiagnose nannte sie eine Unterschen kelthrombose links am 1 2. April 201 7. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdefüh rer sei sechs Wochen nach dem genannten Eingriff zur klinischen Kontrolle er schienen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe ein guter postoperativer Ver lauf (S. 1). 3.9
Dr. D.___ führte nach Konsultation des Beschwerdeführers am 1 2. Juni 2017 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/48) aus, das s
knapp zwei Monate nach Schulter arthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acro mioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion so wie einem Status nach Unterschenkel-Thrombose links am 1 2. April 2017 von Seiten der Schulter eine kontinuierliche Verbesserung bestehe. Der Beschwerde führer sei tagsüber praktisch schmerzfrei. In der Nacht würden regelmässig Schmerzen ausgelöst mit Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V, die jedoch durch das Strecken des Ellbogens schnell wieder verschwänden . Eine klinische und sonographische Kontrolle erfolge in drei Monaten (S. 1). 3.10
Kreisarzt Dr. G.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 10/49) die Frage, ob die verspätete Behandlung ab dem 7. Februar 2017 und die verspätete Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2017 aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 7. Januar 2017 zurückzuführen seien. Dr. G.___ führte aus, beim Versicherten seien be reits im MRT vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degene rative Veränderungen des rechten Anteiles des Schulte rgürt e l s erkennbar gewe sen. Sämtliche an der Schulter vorhandene Läsionen, inklusive der P ASTA -Läsion, könnten durch degenerative Prozess bedingt sein. Aus diesem Grund sei es zwar möglich, dass die geltend gemachten Beschwerden durch den Unfall vom 7. Januar 2017 bedingt seien, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Ziff. 1) .
Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die Thrombose mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Eingriff vom 2 0. März 2017 zurückzuführen sei. Da dieser nicht unfallkausal sei, könne auch die Thrombose nicht als unfallka usal betrach tet werden (Ziff. 2).
3.11
In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2 8. August 2017 (Urk. 10/66) führte Dr. G.___ aus, in dem einen Monat nach dem Unfall angefertigten MR-Arthrogramm der rechten Schulter zeig t e n sich neben der Pulley -Läsion sowie der partiellen Ablösung der Ansätze des Tendo
musculi
supraspinati und des Tendo
musculi
subscapularis ausgedehnte und weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit unter anderem Tendopathien und einer deutlichen AC-Arthrose mit deutlicher Hypertrophie der Gelenkflächen. Weder die Tendinopa thien noch die Hypertrophie des degenerativ veränderten AC-Gelenkes könnten sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie ausgebildet haben. Die Hypertrophie des AC-Gelenkes führe zu einer deutlichen Einengung des Subakromialraumes und prädestiniere so klar zu einem subakro mialen
Impingement mit konsekutiver Läsion des Musculus
supraspinatus .
Dr. G.___ hielt fest, aufgrund der MR-tomographisch nachgewiesenen Verän derungen, die unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten seien könnten, und häufig spontan zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führten, sowie des Verlauf es mit fehlender Pseudoparalyse und der Fortsetzung einer körperlich belastenden Tätigkeit bis einen Monat nach dem Unfall, seien die MR-tomographisch nachgewiesenen Rupturen des Pulley, der Sehne des Musculus
supraspinatus und der Sehne des Musculus
infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge von Degeneration und somit nicht des erlittenen Unfalles.
Aus diesem Grund bestehe auch zwischen der am 2 0. März 2017 durchgeführten Operation und dem Unfallereignis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Kausalitätsbeziehung (S. 3). 3 .12
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 1 6. November 2017 (Urk. 10/76) zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. G.___ vom 2 8. J uni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.10) aus, dieser beziehe sich als Radiologe nur auf die MRI-Befunde und lasse die klinische Beurteilung des Patienten völlig ausser Acht.
Der Beschwerdeführer sei vor dem Sturz komplett schmerzfrei gewesen und habe anschliessend starke Schmerzen gehabt, trotz einer einigermassen erhaltenen Funktion. In der täglich en Praxis habe der MRI-Befund für den Patienten selber keine Bedeutung, sondern dieser beziehe sich darauf, ob er Schmerzen habe oder nicht. In dieser mechanisch instabilen Situa tion mit einer mechanisch instabilen Bicepssehne sei mit einer konservativen Therapie nicht von einer bleibenden Ver besserung auszugehen, und Steroid-Infiltrationen seien zudem bei dieser Vor-Anamnese sich nicht zu empfehlen, weshalb als einzig klar wirksame schmerz therapeutische Massnahme der operative Eingriff verblieben sei, was auch durch den Verlauf beim Patienten vollu mfänglich bestätigt worden sei (S. 1). 3.13
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/78) be jahte Dr. G.___ die Frage, ob aus medizinischer Sicht eine vorübergehende Ver schlechterung eingetreten sei. Beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 habe sich der Versicherte eine leichte Kontusion (axial übertragen) und/oder eventuell eine Distorsion zugezogen (Ziff. 1) .
Dr. G.___ führte aus, man könne davon ausgehen, dass am 2 2. Februar 2017, also am Tag, an dem die MR-Arthrographie durchgeführt worden sei, der Status quo sine spätestens erreicht worden sei. Zum e inen seien dann gute sechs Wochen se it dem Unfall verstrichen, zum a nderen hätten sich bei der MR-Arthrographie keine Läsionen nachweisen lassen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen wären (Ziff. 2). 3.14
In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 10/92 /1 = Urk. 3/2) führte Dr. D.___ a us, die g anze Sache sei sehr hanebü chen. Der Radiologe beschreibe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, was als Degeneration interpretiert werde. Andere degenerative Zeichen wie eine Mus kelatrophie oder eine fettige Infiltration der Mu skulatur fehlten völlig, demnach weitere Zeichen, die auf eine relevante Sehnenabnützung schliessen lassen wür den.
Was für die Operation relevant gewesen sei, sei der Oberrand-Riss der Sub scapularissehne mit einer Instabilität der Bicepssehne . In diesen Sehnen bestün den keine degenerativen Veränderungen. Diese Instabilität der langen Biceps - sehne löse bekanntermassen Schmerzen aus, die in den meisten Fällen nur mit einer Operation gelöst werden könnten.
Dr. D.___ führte aus, eine AC-Arthrose sei ein isoliertes Geschehen, und es gebe in der Literatur keine Hinweise darauf, dass eine AC-Arthrose zu einer Schädi gung der Rotatorenmanschette führen könnte. Der Unfallmechanismus sei sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur insbesondere mit ei ner Instabilität der langen Bicepssehne zu generieren, da es bei einem Abstütz versuch immer zu einer unkontrollierten Kraftentfaltung auf die Rotatorenman schette komme, meist mit einer passiven Rotationskomponente.
Degenerative Zeichen seien sehr häufig im Alter des Beschwerdeführers, was al leine aber nicht heisse, dass jede Rotatorenmanschette zwingend irgendwann ab reisse . Mit der Argumentation der Suva würde es ab einem gewissen Alter keine trau matischen Rotatorenmanschettenr isse mehr geben, sondern nur degenerative, was aber nicht der Realität entspreche. 3.15
Die Suva-Versicherungs ärzte PD Dr. med.
H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, führten in ihrer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk.
9) aus, was den Vorzustand beim Versicherten anbelange, seien auf dem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 2 2. Februar 2017 zwei über die normale Anatomie hinausgehend e Irritationen der Rotatorenmanschettenseh ne n erkennbar. Zum einen betreffe dies die Subscapularissehne und zum anderen die Supraspinatussehne (S. 7 oben).
Im Falle des Beschwerdeführers habe die Spitze des Rabenschnabelfortsatzes Kon takt zur Subscapularissehne, so dass es bei Drehbewegungen zu einer Irritation dieser Sehne komme. Bei Elevation, Innendrehung und Adduktion des Armes ent stehe ein Konflikt zwischen dem kleinen Oberarmhöcker und dem Rabenschna belfortsatz, wodurch die lange Bizepssehne einschliesslich ihrer ligame ntären Führung (Pulley), Subsca pularissehne ansatznah und der zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette liegende Schleimbeutel (Bursa subacromialis) mecha nisch kompromittiert würden . Diese Situation werde auch als subcora c oidales
Im pingement bezeichnet (S. 7 Mitte). Auch zeige das MRI eine ausgeprägte Abnüt zung (Arthrose) mit deutlicher Verdickung des rechten Schultergelenkes, welche zu einer mechanischen Irritation der Supraspinatussehne führe (S. 7 unten).
Ent gegen der Aussage von Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018, werde der schädigende Einfluss der AC-Arthrose auf die Rotatorenmanschette in der vorliegenden Literatur sicher nicht vollständig bejaht, jedoch auch keinesfalls überwiegend verneint (S. 8 oben). Zudem lägen beim Beschwerdeführer eine Reihe von intrinsischer Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Ro tatorenmanschette vor, namentlich die Zuckerkrankheit, der Bluthoch druck, die Hypercholesterinämie sowie das Alter, und es sei weiter der dominante Arm be troffen (S. 8 Mitte) .
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, es seien im MRI vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen an der Supraspinatus
- und der lan gen Bizepssehne sowie Gelenklippe (Labrum) im Bereich ihres Ursprungs sichtbar . Der letzte genannte Befund werde als Superior Labrum Anterior
Posterior (SLAP) 1- Läsion bezeichnet und sei degenerativ bedingt. Der Schleimbeutel zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette sei entzündlich verändert (Bursitis sub acromialis). Die Subscapularissehne habe an ihrem Oberrand einen Kontinuitäts unterbruch. Infolge der damit verbundenen Pulley -Läsion sei die lange Bizeps - sehne nach medial subluxiert (S. 8 Mitte) .
Entgegen der Aussage von Dr. D.___ bestehe in der Literatur keinesfalls Einigkeit darüber, dass eine Bizepssehneninstabilität zwangsweise zu Schmerzen führe. Trete, wie beim Beschwerdeführer, eine Läsion der Subscapularissehne zusammen mit einer Suprasp inatussehnenläsion auf, so liege in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine degenerative Ursache vor. Das anterosuperiore
Impingement
sei auch intraoperativ bestätigt worden, indem
Dr. D.___
gemäss Operationsbericht vom 2 0. März 2017 beschreibe, wie er einen deutlichen von der Vorderkante der Schulterhöhe ausgehenden und den Raum unter der Schulterhöhe an dieser Stelle einengenden Vorsprung entfernt habe.
Soweit Dr. D.___ in se iner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 ausgeführt habe, dass das Fehlen einer Muskelhypotrophie und einer fettigen Infiltration gegen das Vorliegen einer relevanten Sehnenabnützung spreche, könne dem nicht gefolgt werden (S. 8 unten f.). So sei e ine Abnahme des Muskelquerschnitts erst nach einem vollständigen Unte rbruch der Sehne zu erwarten . Im Falle des Beschwer deführers liege kein vollständiger Sehnenunterbruch vor und damit sei auch noch keine entsprechende Reaktion an der zugehörigen Muskulatur zu erwarten.
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, dass die aufgezählten degenerativen Vorzustände an der rechten Schulter, namentlich die Schultereckgelenksarthrose, die Texturstörung der Sup raspinatussehne mit pa rtiellem Kontinuitätsunterbruch, die Texturstör ung an der langen Bizepssehne, die SLAP
1 Läsion an der Gelenkli ppe (Labrum), der
kleine Kontinuitätsunterbruch am Ob errand der Subscapularissehne und die Läsion des Pulley mit Subluxation der langen Bizepssehne
mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits vor dem angeschuldigten Ereignis bestanden hätten (S. 9 oben).
Weiter mache das in den Akten beschriebene Unfallereignis eine Überdehnung der Rotatorenmanschet tensehne unwahrscheinlich . Das unfallbedingte Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne
sei eine schwere Verletzung und immer mit ei ner erheblichen klinischen Beeinträchtigung verbunden, weshalb das zeitn ahe (ca. innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall) Aufsuchen eines Arztes zu erwarten sei. Die erste ärztliche Konsultation sei jedoch einen Monat nach dem Unfallereignis erfolgt, was gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spreche (S. 9 unten f.).
Insgesamt habe im klinischen Bild der Schmerz vor dem Funktionsverlust domi niert, was typisch für de generative Läsionen der Rotatorenmanschette
sei, weil diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen der Rotatorenmanschette und dem Deltamuskel lange Zeit funktionell kompensiert werden könnten (S. 10 Mitte). Weiter seien im Operationsbericht vom 2 0. März 2017 keine auf ein Unfallge schehen hinweisenden Befunde be schrieben worden .
Die zusammenfassende Betrachtung der beurteilungsrelevanten Fa ktoren (Vorge schichte; Unfallge schehen; klinische, bildgebende und intraoperative Befunde) spreche dafür, dass es bei dem Ereig nis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter des Beschwerdeführers gekommen sei (S. 10 Mitte). Die Läsionen an der Sehne von Supraspinatus -, Subscapularis
- und Bizepsmu skel einschliesslich des Pulley seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen (S. 10 unten).
Durch das Schadenereignis vom 7. Januar 2017 sei es mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen strukturellen Verletzungen gekommen. Die degenerati ven Vorzustände seine überwiegend wahrscheinlich vorübergehend im Sinne ei ner Aktivierung der Schultergelenksarthrose und einer Reizung/Entzündung der Bursa subacromialis verschlimmert worden (S. 11 Ziff. 2). Das Mass für die Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung sei der Heilverlauf einer Schulterdistor sion, welche im Allgemeinen nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei. Damit bestünden im vorliegenden Fall über den 2 2. Februar 2017 hinaus keine Unfallfolgen mehr (S. 11 Ziff. 3). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die kreisärztliche Stellung nahme von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13) ihre Leis tungspflicht für die Kontusions- respektive Distorsionsfolgen des Sturzes vom 7. Januar 2017 und erachtete den diesbezüglichen Status quo sine am 2 2. Februar 2017 als erreicht . Hingegen verneinte sie unter Verweis auf den degenerativen Vorzustand eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Läsionen der Rota torenmanschette (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). 4.2
Was die Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin für die Kontusions
- respektive Distorsions folgen anbe langt, kann auf die Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13), wonach rund sechs Wochen nach dem Ereignis der Status quo sine erreicht gewesen sei, abgestellt werden, zumal sich weder anlässlich der erstmaligen Untersuchung bei Dr. C.___ vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch anlässlich der bildgegebenen Untersuchungen vom 1 0. und 2 2. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2-3) Hinweise darauf ergeben hätte n, dass die Kontusion respektive Distorsion nicht folgenlos abgeheilt wäre. Auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ bestätigten in ihrem Aktengutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15) eine Abheilungsdauer einer Distorsions verletzung der Schulter von vier bis sechs Wochen. 4.3
Die mittels Bildgebung vom 1 0. und vom 2 2. Februar 2017 festge stellte Rotato renmanschetten-Ruptur (vgl. vorstehend E. 3.2-3), welche am 2 0. März 2017 ope rativ durch Dr. D.___ saniert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 1 1. Juni 2015 E. 3).
Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um eine Listendi agnose handelt, deren Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen und demnach der Kausalitätsanteil des Vorzu standes grösser als 50 % ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 4.4
Bereits Kreisarzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) die degenerative n Veränderungen als über wiegend.
In der Folge bestätigte dann Kreisarzt Dr. G.___ in seinen Stellung nahme n vom 2 8. Juni und vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10 -11), dass das MRT vom 2 2. Februar 2017 stark ausgeprägte degenerative Veränderun gen des rechten Anteils des Schultergürtels zeige. Dass die Läsionen durch den Unfall verursacht worden wären, wurde nicht für überwiegend wahrscheinlich erachtet .
Sodann hielten auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Akten gutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15)
fest, d ass das MRT vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen ausweise .
Detaillierter führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) aus, dass die MR-tomographisch nachgewiesenen Verände rungen unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten sein könnten. Sowohl Dr. G.___ als auch die Gutachter PD Dr. H.___ und Dr. I.___
(vgl. vorstehend E. 3.15) hielten überdies fest, dass eine trau matisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur
als äusserst schmerzhaft gelte. Demnach spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat spä ter am 7. Februar 2017 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) wegen der Schul terschmerzen konsultierte und seine Arbeit nach dem Ereignis for tgesetzt habe, als Indiz für das Vorliegen einer degenerativen Rupt ur . Dass sich die Schmerzin tensität in Grenzen hielt, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 201 7. Demnach lag
der Schmerzpegel im Bereich des Schulterdaches direkt nach dem Ereignis bei 5-6/10 (VAS) und hernach bei 3-4/10 (VAS). Weiter gab der Beschwerdeführer an, sich bei der Arbeit, welche noch eine Woche angedauert habe, eingeschränkt gefühlt zu haben
(vgl. auch Urk. 10/42 S. 1), was nicht mit schweren Schmerzen verein bar ist .
Das nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 noch relativ gut erhaltene Funktions vermögen der Schulter, welches Dr. D.___ auch in seiner Stellungnahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) bestätigte,
erachteten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ sodann als typisch für degenerative Läsionen der Rotatoren manschette, da diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen und dem Deltamuskel lange Zeit kompensiert werden könnten.
Der Beschwerdeführer folgte sodann hinsichtlich der Argumentation in seiner Be schwerde (vgl. vorstehend E. 2.2) im Wesentlichen den Ausführungen des behan delnden Arztes Dr. D.___ in dessen E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14).
Zur Ursache der Rotatorenmanschettenruptur äusserte sich Dr. D.___
erstmals in seiner Stellungahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12), indem er ausführte, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei gewesen sei. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dass das MRI vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degenerative Befunde zeigte, wie Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ausführte, stellte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 1 6. November 2017 nicht in Abrede, sondern äusserte, dass der MRI-Befund in der täglichen Praxis für den
Patienten keine Bedeutung habe und die klinischen Einschränkun gen massgebend seien .
Soweit Dr. D.___ dann präzisierend in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14) ausführte, dass degenerative Zeichen einer Muskela tro phie oder eine r fettige n Infiltration der Muskulatur völlig gefehlt hätten, welches ge gen eine relevante Seh nenabnützung spreche, wurde diese Aussage durch PD Dr. H.___ u nd Dr. I.___
in nachvollziehbarere Weise widerlegt, indem sie ausführten, dass ein vollständiger Sehnenunterbruch nötig wäre, um zu einer Ab nahme des Muskelquerschnitts zu führen. Weiter verneinten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ die von Dr. D.___ getätigten Ausführungen, wonach an den für die Operation relevanten Sehnen keine degenerativen Veränderungen bestanden hät ten.
Insbesondere beschrieben PD Dr. H.___ und Dr. I.___ ein subcoracoida les
Impingement, welches eine Ruptur einer Rotatorenman schettensehne begüns tigt .
Eine Impingement -Situation wurde auch durch Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 2 8. August 2017 be stätigt und geht überdies aus dem Operationsbe richt von Dr. D.___ vom 2 0. März 2017 hervor
(vgl. vorstehend E. 3.11, vgl. Urk. 10/28 S. 2).
Auch die Ausführungen von Dr. D.___, wonach laut Literatur eine AC-Arthrose keinen Einfluss auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette haben solle, konn ten die Gutachter nicht bestätigen. Weiter nannten sie beim Beschwerdeführer vorliegende intrinsische Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Rotatorenmanschette .
Zusammenfassend erscheint es aufgrund der kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. G.___ sowie aufgrund des schlüssigen Aktengutachtens von PD Dr. H.___ und Dr. I.___
vom 2 7. April 2018 als überwiegend wahrscheinlich, dass die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 2 2. Februar 2017 noch bestehenden Schulterbeschwerden über 50 % auf den degenerativen Vorzustand zurückzufüh ren sind . 4.5
Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer über die Leistungseinstellung vom 2 2. Februar 2017 hinaus beklagten
Beschwer d en vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerde gegnerin eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SEV - Gewerkschaft des Verkehrspersonals - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1947, war seit dem 1. Januar 2013 bei den Y.___ als Zählerableser angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert, als er am
7. Januar 2017
beim Zählerablesen auf einer vereisten Treppe ausrutschte und sich gemäss Ba gatellunfall-Meldung vom 3. Februar 2017 eine Zerrung an der rechten Schulter zuzog (Urk. 10 /1
Ziff.
E. 1.1 A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2017 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 1.3 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Dabei ist «vorwiegend» analog zu Art.
E. 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentsch eid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung
davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 eine leichte Kon tusion und/oder eventuell eine Distorsion der Schulter zugezogen habe. Spätes tens am 2 2. Februar 2017 sei der Status quo sine erreicht gewesen (S. 9 f. lit . ii).
Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 7. Januar 2017 nicht mehr Ursache des Gesundheitszu standes darstelle, wie er sich am 2 2. Februar 2017 präsentiert habe
(S. 10 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Argumentation des Kreisarztes, wonach die Rupturen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge einer Degenerati on seien, überzeu ge nicht. So seien in den betroffenen Sehnen gemäss der Bildgebung keine
degenerativen Veränderungen ersichtlich. Es sei nicht belegt, dass eine Acromioclavicular (AC)-A rthrose mit oder ohne Osteophyten zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette führen könnte. Weiter fehlten andere degenerative Zeichen wie eine Muskelatrophie oder eine fettige Infiltration der Muskulatur. Zudem sei der Unfallmechanismus sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, insbesondere mit ei ner Instabilität der l angen Bizepssehne, zu generieren (S. 3 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
8) machte die Beschwerdegegn erin geltend, ge stützt auf die o rthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 sei von degenerativen Vorzuständen auszugehen, welche auch durch die aktenkund ige bildgebende Diagnostik bewie sen seien. Zudem sei ein Unfallmechanismus, der für ein unfallbedingtes Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne ursächlich sein könnte, nach Lage der Akten und gestützt auf die Angaben des Beschwerde führers nicht nachgewiesen. Die Distorsionsfolgen seien im Allgemeinen vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder folgenlos abgeheilt gewesen, wes halb der S tatus quo sine per 2 2. Februar 2017 als erreicht zu betrachten sei (S. 5 f. Rz 22.1-2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Januar 2017 über den 2 2. Februar 2017 hinaus eine Leistungs pflicht trifft.
3.
E. 3 -4, Ziff.
E. 3.1 Gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Februar 2017 (Urk. 10/1) rutschte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2017 beim Zählerablesen auf der vereisten Treppe aus und zog sich eine Zerrung der rechten Schulter zu (Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9).
E. 3.2 Nach am 1 0. Februar 2017 durchgeführter dynamischer Ultraschalluntersuchung nannte Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Ultraschall und Rheumatologie, A.___, in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/22) als Diag nos e hinsichtlich der rechten Schulter eine Intervallläsion mit nicht- transmuraler Partialruptur d er kranialen Subscapularissehne und
distaler P ASTA -Läsion mit Ausbreitung gegen ventral und dort transmuralem Ausläufer. Die übrige Rotato renmanschette sei intakt. Es zeige sich eine proximal verdickte, hypoechogene und nach medial subluxierende, ergusshaltige Bicepssehne sowie eine AC-Arthrose und eine chronische Bursi tis. Ein gleno-humeraler Erguss liege nicht vor.
E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 2. Februar 2017 durchgeführter MR- Arthrographie der rechten Schulter in seinem gleichen tags erstellten Bericht (Urk. 10/18) aus, es zeige sich eine ausgeprägte Tendino pathie der Supraspinatussehne mit partieller Rissbildung an der Unterfläche und partieller Ablö sung vom Tuberculum
majus (PASTA -Läsion). Weiter l ägen eine ausgeprägte AC-Arthrose und
eine begleitendende Bursitis
subacromialis
- und subdeltoidea vor . Es bestünden eine d eutliche T endinose der langen Bizepssehne und eine k raniale Labrumsläsion . Zudem zeige sich eine Läsion des Bizepspully mit Ablösung der kranialen Subscapularissehne und medialer Sub luxation der langen Bizepssehne, und es liege ein e g eringfügige Volumenatrophie des Supra spinatus vor .
E. 3.4 Der nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2017 (Urk. 10/11) als Diagnose bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts (Ziff. 5). Die Erstbehandlung habe am 7. Februar 2017 stattgefunden (Ziff. 1). Der Patient habe angegeben, auf dem Glatteis ausgerutscht zu sein und sich mit dem rechten Arm aufgefangen zu haben. Seither bestünden Schmerzen in der rechten Schulter (Ziff. 2).
E. 3.5 Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie Obere Extremitäten, A.___, nannte in seinem Bericht vom 2. März 2017 (Urk. 10/15) als Diagnose eine schmerzhafte Intervall-Läsion der Rotatorenmanschette rechts mit Biceps -Instabilität und aktivierter AC-Arthrose sowie einen insulinpflichtigen Di abetes mellitus (S. 2). Dr. D.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. März 2017 in seiner Sprechstunde gesehen. Laut dessen Angaben sei am 7. Ja nuar 2017 auf eisiger Unterl a ge ein Abstützsturz auf die rechte Schulter erfolgt mit s either bestehendem schmerzhaftem Funktionsdefizit. Es hätten keine vorbe stehenden Beschwerden bestanden.
Dr. D.___ führte aus, das Arthro-MRI vom 2 2. Dezember 2017 [richtig: 2 2. Feb ruar 2017] zeige eine antero -distale Total-Ruptur der Supraspin atussehne, die sich bis in das laterale Pulley erstrecke. Zudem bestehe eine Ruptur des medialen Pulley mit medialer S ub-Luxation der langen Bicepssehne und eine leichte Auf lockerung der kranialen Subscapularissehne . Die Trophik der Rotatorenmanschet ten-Muskulatur sei gut intakt. Weiter bestehe eine aktivierte AC-Arthrose (S. 1). Dr. D.___ führte aus, in Anbetracht der mechanisch induzierten und erheblichen Beschwerde n sowie der funktionellen Ansprü che empfehle er das arthroskopische Vorgehen im Sinne einer Biceps -Tenotomie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion und AC-Gelenksresektion (S. 2).
E. 3.6 Kreisarzt Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (Urk. 10/19) zur Frage, ob für die geplante Operation eine Kosten gutsprache erteilt werden könne, aus, dass hier doch die degenerativen Verände rungen überwögen. Um sicher gehen zu können brauche er noch das Erstbehand lungsdatum und den Krankengeschichte-Eintrag zu diesem Datum sowie den Überweisungsschein vom MRI. Eine Operations-Indikation sei unabhängig vom Kostenträge r gegeben.
E. 3.7 In seinem Operationsbericht vom 2 0. März 2017 (Urk. 10/28) führte Dr. D.___ aus, bei Vorliegen einer schmerzhaften Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und aktivierter AC-Arthrose rechts sei am 2 0. März 2017 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromi oplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion erfolgt (S. 1).
E. 3.8 Dr. D.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten,
A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 10/41) als Diagnose einen Status nach Schulterarthroskopie recht s mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenman schetten-Rekonstruktion am 2 0. März 2017 (fecit
Dr. D.___) bei schmerzhafter Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und akti vierter AC-Arthrose rechts. Als Nebendiagnose nannte sie eine Unterschen kelthrombose links am 1 2. April 201 7. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdefüh rer sei sechs Wochen nach dem genannten Eingriff zur klinischen Kontrolle er schienen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe ein guter postoperativer Ver lauf (S. 1).
E. 3.9 Dr. D.___ führte nach Konsultation des Beschwerdeführers am 1 2. Juni 2017 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/48) aus, das s
knapp zwei Monate nach Schulter arthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acro mioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion so wie einem Status nach Unterschenkel-Thrombose links am 1 2. April 2017 von Seiten der Schulter eine kontinuierliche Verbesserung bestehe. Der Beschwerde führer sei tagsüber praktisch schmerzfrei. In der Nacht würden regelmässig Schmerzen ausgelöst mit Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V, die jedoch durch das Strecken des Ellbogens schnell wieder verschwänden . Eine klinische und sonographische Kontrolle erfolge in drei Monaten (S. 1).
E. 3.10 Kreisarzt Dr. G.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 10/49) die Frage, ob die verspätete Behandlung ab dem 7. Februar 2017 und die verspätete Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2017 aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 7. Januar 2017 zurückzuführen seien. Dr. G.___ führte aus, beim Versicherten seien be reits im MRT vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degene rative Veränderungen des rechten Anteiles des Schulte rgürt e l s erkennbar gewe sen. Sämtliche an der Schulter vorhandene Läsionen, inklusive der P ASTA -Läsion, könnten durch degenerative Prozess bedingt sein. Aus diesem Grund sei es zwar möglich, dass die geltend gemachten Beschwerden durch den Unfall vom 7. Januar 2017 bedingt seien, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Ziff. 1) .
Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die Thrombose mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Eingriff vom 2 0. März 2017 zurückzuführen sei. Da dieser nicht unfallkausal sei, könne auch die Thrombose nicht als unfallka usal betrach tet werden (Ziff. 2).
E. 3.11 In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2 8. August 2017 (Urk. 10/66) führte Dr. G.___ aus, in dem einen Monat nach dem Unfall angefertigten MR-Arthrogramm der rechten Schulter zeig t e n sich neben der Pulley -Läsion sowie der partiellen Ablösung der Ansätze des Tendo
musculi
supraspinati und des Tendo
musculi
subscapularis ausgedehnte und weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit unter anderem Tendopathien und einer deutlichen AC-Arthrose mit deutlicher Hypertrophie der Gelenkflächen. Weder die Tendinopa thien noch die Hypertrophie des degenerativ veränderten AC-Gelenkes könnten sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie ausgebildet haben. Die Hypertrophie des AC-Gelenkes führe zu einer deutlichen Einengung des Subakromialraumes und prädestiniere so klar zu einem subakro mialen
Impingement mit konsekutiver Läsion des Musculus
supraspinatus .
Dr. G.___ hielt fest, aufgrund der MR-tomographisch nachgewiesenen Verän derungen, die unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten seien könnten, und häufig spontan zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führten, sowie des Verlauf es mit fehlender Pseudoparalyse und der Fortsetzung einer körperlich belastenden Tätigkeit bis einen Monat nach dem Unfall, seien die MR-tomographisch nachgewiesenen Rupturen des Pulley, der Sehne des Musculus
supraspinatus und der Sehne des Musculus
infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge von Degeneration und somit nicht des erlittenen Unfalles.
Aus diesem Grund bestehe auch zwischen der am 2 0. März 2017 durchgeführten Operation und dem Unfallereignis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Kausalitätsbeziehung (S. 3). 3 .12
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 1 6. November 2017 (Urk. 10/76) zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. G.___ vom 2 8. J uni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.10) aus, dieser beziehe sich als Radiologe nur auf die MRI-Befunde und lasse die klinische Beurteilung des Patienten völlig ausser Acht.
Der Beschwerdeführer sei vor dem Sturz komplett schmerzfrei gewesen und habe anschliessend starke Schmerzen gehabt, trotz einer einigermassen erhaltenen Funktion. In der täglich en Praxis habe der MRI-Befund für den Patienten selber keine Bedeutung, sondern dieser beziehe sich darauf, ob er Schmerzen habe oder nicht. In dieser mechanisch instabilen Situa tion mit einer mechanisch instabilen Bicepssehne sei mit einer konservativen Therapie nicht von einer bleibenden Ver besserung auszugehen, und Steroid-Infiltrationen seien zudem bei dieser Vor-Anamnese sich nicht zu empfehlen, weshalb als einzig klar wirksame schmerz therapeutische Massnahme der operative Eingriff verblieben sei, was auch durch den Verlauf beim Patienten vollu mfänglich bestätigt worden sei (S. 1).
E. 3.13 In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/78) be jahte Dr. G.___ die Frage, ob aus medizinischer Sicht eine vorübergehende Ver schlechterung eingetreten sei. Beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 habe sich der Versicherte eine leichte Kontusion (axial übertragen) und/oder eventuell eine Distorsion zugezogen (Ziff. 1) .
Dr. G.___ führte aus, man könne davon ausgehen, dass am 2 2. Februar 2017, also am Tag, an dem die MR-Arthrographie durchgeführt worden sei, der Status quo sine spätestens erreicht worden sei. Zum e inen seien dann gute sechs Wochen se it dem Unfall verstrichen, zum a nderen hätten sich bei der MR-Arthrographie keine Läsionen nachweisen lassen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen wären (Ziff. 2).
E. 3.14 In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 10/92 /1 = Urk. 3/2) führte Dr. D.___ a us, die g anze Sache sei sehr hanebü chen. Der Radiologe beschreibe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, was als Degeneration interpretiert werde. Andere degenerative Zeichen wie eine Mus kelatrophie oder eine fettige Infiltration der Mu skulatur fehlten völlig, demnach weitere Zeichen, die auf eine relevante Sehnenabnützung schliessen lassen wür den.
Was für die Operation relevant gewesen sei, sei der Oberrand-Riss der Sub scapularissehne mit einer Instabilität der Bicepssehne . In diesen Sehnen bestün den keine degenerativen Veränderungen. Diese Instabilität der langen Biceps - sehne löse bekanntermassen Schmerzen aus, die in den meisten Fällen nur mit einer Operation gelöst werden könnten.
Dr. D.___ führte aus, eine AC-Arthrose sei ein isoliertes Geschehen, und es gebe in der Literatur keine Hinweise darauf, dass eine AC-Arthrose zu einer Schädi gung der Rotatorenmanschette führen könnte. Der Unfallmechanismus sei sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur insbesondere mit ei ner Instabilität der langen Bicepssehne zu generieren, da es bei einem Abstütz versuch immer zu einer unkontrollierten Kraftentfaltung auf die Rotatorenman schette komme, meist mit einer passiven Rotationskomponente.
Degenerative Zeichen seien sehr häufig im Alter des Beschwerdeführers, was al leine aber nicht heisse, dass jede Rotatorenmanschette zwingend irgendwann ab reisse . Mit der Argumentation der Suva würde es ab einem gewissen Alter keine trau matischen Rotatorenmanschettenr isse mehr geben, sondern nur degenerative, was aber nicht der Realität entspreche.
E. 3.15 Die Suva-Versicherungs ärzte PD Dr. med.
H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, führten in ihrer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk.
9) aus, was den Vorzustand beim Versicherten anbelange, seien auf dem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 2 2. Februar 2017 zwei über die normale Anatomie hinausgehend e Irritationen der Rotatorenmanschettenseh ne n erkennbar. Zum einen betreffe dies die Subscapularissehne und zum anderen die Supraspinatussehne (S. 7 oben).
Im Falle des Beschwerdeführers habe die Spitze des Rabenschnabelfortsatzes Kon takt zur Subscapularissehne, so dass es bei Drehbewegungen zu einer Irritation dieser Sehne komme. Bei Elevation, Innendrehung und Adduktion des Armes ent stehe ein Konflikt zwischen dem kleinen Oberarmhöcker und dem Rabenschna belfortsatz, wodurch die lange Bizepssehne einschliesslich ihrer ligame ntären Führung (Pulley), Subsca pularissehne ansatznah und der zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette liegende Schleimbeutel (Bursa subacromialis) mecha nisch kompromittiert würden . Diese Situation werde auch als subcora c oidales
Im pingement bezeichnet (S. 7 Mitte). Auch zeige das MRI eine ausgeprägte Abnüt zung (Arthrose) mit deutlicher Verdickung des rechten Schultergelenkes, welche zu einer mechanischen Irritation der Supraspinatussehne führe (S. 7 unten).
Ent gegen der Aussage von Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018, werde der schädigende Einfluss der AC-Arthrose auf die Rotatorenmanschette in der vorliegenden Literatur sicher nicht vollständig bejaht, jedoch auch keinesfalls überwiegend verneint (S. 8 oben). Zudem lägen beim Beschwerdeführer eine Reihe von intrinsischer Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Ro tatorenmanschette vor, namentlich die Zuckerkrankheit, der Bluthoch druck, die Hypercholesterinämie sowie das Alter, und es sei weiter der dominante Arm be troffen (S. 8 Mitte) .
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, es seien im MRI vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen an der Supraspinatus
- und der lan gen Bizepssehne sowie Gelenklippe (Labrum) im Bereich ihres Ursprungs sichtbar . Der letzte genannte Befund werde als Superior Labrum Anterior
Posterior (SLAP) 1- Läsion bezeichnet und sei degenerativ bedingt. Der Schleimbeutel zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette sei entzündlich verändert (Bursitis sub acromialis). Die Subscapularissehne habe an ihrem Oberrand einen Kontinuitäts unterbruch. Infolge der damit verbundenen Pulley -Läsion sei die lange Bizeps - sehne nach medial subluxiert (S. 8 Mitte) .
Entgegen der Aussage von Dr. D.___ bestehe in der Literatur keinesfalls Einigkeit darüber, dass eine Bizepssehneninstabilität zwangsweise zu Schmerzen führe. Trete, wie beim Beschwerdeführer, eine Läsion der Subscapularissehne zusammen mit einer Suprasp inatussehnenläsion auf, so liege in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine degenerative Ursache vor. Das anterosuperiore
Impingement
sei auch intraoperativ bestätigt worden, indem
Dr. D.___
gemäss Operationsbericht vom 2 0. März 2017 beschreibe, wie er einen deutlichen von der Vorderkante der Schulterhöhe ausgehenden und den Raum unter der Schulterhöhe an dieser Stelle einengenden Vorsprung entfernt habe.
Soweit Dr. D.___ in se iner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 ausgeführt habe, dass das Fehlen einer Muskelhypotrophie und einer fettigen Infiltration gegen das Vorliegen einer relevanten Sehnenabnützung spreche, könne dem nicht gefolgt werden (S. 8 unten f.). So sei e ine Abnahme des Muskelquerschnitts erst nach einem vollständigen Unte rbruch der Sehne zu erwarten . Im Falle des Beschwer deführers liege kein vollständiger Sehnenunterbruch vor und damit sei auch noch keine entsprechende Reaktion an der zugehörigen Muskulatur zu erwarten.
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, dass die aufgezählten degenerativen Vorzustände an der rechten Schulter, namentlich die Schultereckgelenksarthrose, die Texturstörung der Sup raspinatussehne mit pa rtiellem Kontinuitätsunterbruch, die Texturstör ung an der langen Bizepssehne, die SLAP
1 Läsion an der Gelenkli ppe (Labrum), der
kleine Kontinuitätsunterbruch am Ob errand der Subscapularissehne und die Läsion des Pulley mit Subluxation der langen Bizepssehne
mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits vor dem angeschuldigten Ereignis bestanden hätten (S. 9 oben).
Weiter mache das in den Akten beschriebene Unfallereignis eine Überdehnung der Rotatorenmanschet tensehne unwahrscheinlich . Das unfallbedingte Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne
sei eine schwere Verletzung und immer mit ei ner erheblichen klinischen Beeinträchtigung verbunden, weshalb das zeitn ahe (ca. innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall) Aufsuchen eines Arztes zu erwarten sei. Die erste ärztliche Konsultation sei jedoch einen Monat nach dem Unfallereignis erfolgt, was gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spreche (S. 9 unten f.).
Insgesamt habe im klinischen Bild der Schmerz vor dem Funktionsverlust domi niert, was typisch für de generative Läsionen der Rotatorenmanschette
sei, weil diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen der Rotatorenmanschette und dem Deltamuskel lange Zeit funktionell kompensiert werden könnten (S. 10 Mitte). Weiter seien im Operationsbericht vom 2 0. März 2017 keine auf ein Unfallge schehen hinweisenden Befunde be schrieben worden .
Die zusammenfassende Betrachtung der beurteilungsrelevanten Fa ktoren (Vorge schichte; Unfallge schehen; klinische, bildgebende und intraoperative Befunde) spreche dafür, dass es bei dem Ereig nis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter des Beschwerdeführers gekommen sei (S. 10 Mitte). Die Läsionen an der Sehne von Supraspinatus -, Subscapularis
- und Bizepsmu skel einschliesslich des Pulley seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen (S. 10 unten).
Durch das Schadenereignis vom 7. Januar 2017 sei es mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen strukturellen Verletzungen gekommen. Die degenerati ven Vorzustände seine überwiegend wahrscheinlich vorübergehend im Sinne ei ner Aktivierung der Schultergelenksarthrose und einer Reizung/Entzündung der Bursa subacromialis verschlimmert worden (S. 11 Ziff. 2). Das Mass für die Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung sei der Heilverlauf einer Schulterdistor sion, welche im Allgemeinen nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei. Damit bestünden im vorliegenden Fall über den 2 2. Februar 2017 hinaus keine Unfallfolgen mehr (S. 11 Ziff. 3). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die kreisärztliche Stellung nahme von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13) ihre Leis tungspflicht für die Kontusions- respektive Distorsionsfolgen des Sturzes vom 7. Januar 2017 und erachtete den diesbezüglichen Status quo sine am 2 2. Februar 2017 als erreicht . Hingegen verneinte sie unter Verweis auf den degenerativen Vorzustand eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Läsionen der Rota torenmanschette (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). 4.2
Was die Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin für die Kontusions
- respektive Distorsions folgen anbe langt, kann auf die Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13), wonach rund sechs Wochen nach dem Ereignis der Status quo sine erreicht gewesen sei, abgestellt werden, zumal sich weder anlässlich der erstmaligen Untersuchung bei Dr. C.___ vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch anlässlich der bildgegebenen Untersuchungen vom 1 0. und 2 2. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2-3) Hinweise darauf ergeben hätte n, dass die Kontusion respektive Distorsion nicht folgenlos abgeheilt wäre. Auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ bestätigten in ihrem Aktengutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15) eine Abheilungsdauer einer Distorsions verletzung der Schulter von vier bis sechs Wochen. 4.3
Die mittels Bildgebung vom 1 0. und vom 2 2. Februar 2017 festge stellte Rotato renmanschetten-Ruptur (vgl. vorstehend E. 3.2-3), welche am 2 0. März 2017 ope rativ durch Dr. D.___ saniert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 1 1. Juni 2015 E. 3).
Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um eine Listendi agnose handelt, deren Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen und demnach der Kausalitätsanteil des Vorzu standes grösser als 50 % ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 4.4
Bereits Kreisarzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) die degenerative n Veränderungen als über wiegend.
In der Folge bestätigte dann Kreisarzt Dr. G.___ in seinen Stellung nahme n vom 2 8. Juni und vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10 -11), dass das MRT vom 2 2. Februar 2017 stark ausgeprägte degenerative Veränderun gen des rechten Anteils des Schultergürtels zeige. Dass die Läsionen durch den Unfall verursacht worden wären, wurde nicht für überwiegend wahrscheinlich erachtet .
Sodann hielten auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Akten gutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15)
fest, d ass das MRT vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen ausweise .
Detaillierter führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) aus, dass die MR-tomographisch nachgewiesenen Verände rungen unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten sein könnten. Sowohl Dr. G.___ als auch die Gutachter PD Dr. H.___ und Dr. I.___
(vgl. vorstehend E. 3.15) hielten überdies fest, dass eine trau matisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur
als äusserst schmerzhaft gelte. Demnach spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat spä ter am 7. Februar 2017 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) wegen der Schul terschmerzen konsultierte und seine Arbeit nach dem Ereignis for tgesetzt habe, als Indiz für das Vorliegen einer degenerativen Rupt ur . Dass sich die Schmerzin tensität in Grenzen hielt, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 201 7. Demnach lag
der Schmerzpegel im Bereich des Schulterdaches direkt nach dem Ereignis bei 5-6/10 (VAS) und hernach bei 3-4/10 (VAS). Weiter gab der Beschwerdeführer an, sich bei der Arbeit, welche noch eine Woche angedauert habe, eingeschränkt gefühlt zu haben
(vgl. auch Urk. 10/42 S. 1), was nicht mit schweren Schmerzen verein bar ist .
Das nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 noch relativ gut erhaltene Funktions vermögen der Schulter, welches Dr. D.___ auch in seiner Stellungnahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) bestätigte,
erachteten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ sodann als typisch für degenerative Läsionen der Rotatoren manschette, da diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen und dem Deltamuskel lange Zeit kompensiert werden könnten.
Der Beschwerdeführer folgte sodann hinsichtlich der Argumentation in seiner Be schwerde (vgl. vorstehend E. 2.2) im Wesentlichen den Ausführungen des behan delnden Arztes Dr. D.___ in dessen E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14).
Zur Ursache der Rotatorenmanschettenruptur äusserte sich Dr. D.___
erstmals in seiner Stellungahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12), indem er ausführte, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei gewesen sei. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dass das MRI vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degenerative Befunde zeigte, wie Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ausführte, stellte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 1 6. November 2017 nicht in Abrede, sondern äusserte, dass der MRI-Befund in der täglichen Praxis für den
Patienten keine Bedeutung habe und die klinischen Einschränkun gen massgebend seien .
Soweit Dr. D.___ dann präzisierend in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14) ausführte, dass degenerative Zeichen einer Muskela tro phie oder eine r fettige n Infiltration der Muskulatur völlig gefehlt hätten, welches ge gen eine relevante Seh nenabnützung spreche, wurde diese Aussage durch PD Dr. H.___ u nd Dr. I.___
in nachvollziehbarere Weise widerlegt, indem sie ausführten, dass ein vollständiger Sehnenunterbruch nötig wäre, um zu einer Ab nahme des Muskelquerschnitts zu führen. Weiter verneinten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ die von Dr. D.___ getätigten Ausführungen, wonach an den für die Operation relevanten Sehnen keine degenerativen Veränderungen bestanden hät ten.
Insbesondere beschrieben PD Dr. H.___ und Dr. I.___ ein subcoracoida les
Impingement, welches eine Ruptur einer Rotatorenman schettensehne begüns tigt .
Eine Impingement -Situation wurde auch durch Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 2 8. August 2017 be stätigt und geht überdies aus dem Operationsbe richt von Dr. D.___ vom 2 0. März 2017 hervor
(vgl. vorstehend E. 3.11, vgl. Urk. 10/28 S. 2).
Auch die Ausführungen von Dr. D.___, wonach laut Literatur eine AC-Arthrose keinen Einfluss auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette haben solle, konn ten die Gutachter nicht bestätigen. Weiter nannten sie beim Beschwerdeführer vorliegende intrinsische Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Rotatorenmanschette .
Zusammenfassend erscheint es aufgrund der kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. G.___ sowie aufgrund des schlüssigen Aktengutachtens von PD Dr. H.___ und Dr. I.___
vom 2 7. April 2018 als überwiegend wahrscheinlich, dass die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 2 2. Februar 2017 noch bestehenden Schulterbeschwerden über 50 % auf den degenerativen Vorzustand zurückzufüh ren sind . 4.5
Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer über die Leistungseinstellung vom 2 2. Februar 2017 hinaus beklagten
Beschwer d en vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerde gegnerin eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SEV - Gewerkschaft des Verkehrspersonals - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 und Ziff.
E. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, mithin darf die Abnützung oder Erkrankung nicht mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen ausmachen (vgl. KOSS- Hürzeler / Kieser, Art. 6 UVG, N 44) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00053
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 2. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch SEV - Gewerkschaft des Verkehrspersonals Steinerstrasse 35, Postfach 1008, 3000 Bern 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1947, war seit dem 1. Januar 2013 bei den Y.___ als Zählerableser angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert, als er am
7. Januar 2017
beim Zählerablesen auf einer vereisten Treppe ausrutschte und sich gemäss Ba gatellunfall-Meldung vom 3. Februar 2017 eine Zerrung an der rechten Schulter zuzog (Urk. 10 /1
Ziff. 3 -4, Ziff. 6 und Ziff. 9).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom
30. August 201 7 (Urk. 10/68) eine Leistungspflicht . Die vom zuständigen Krankenversich erer am 1 1. September 2017 erhobene und am 1 5. September 2017 begründete Ein sprache (Urk. 10/70, Urk. 7/72) sowie die vom Versicherten am
25. Septem ber 2017 erhobene Einsprache (Urk. 10/73) hiess die Suva mit Einspracheent scheid vom 16. Januar 2018 teilweise gut, indem festgehalten wurde, dass der Versicherte Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) bis am 2 2. Februar 2017 habe (Urk. 10 / 80 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 16 . Februar 2018 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 16 . Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm die gesetzlichen Leistungen für das Unfallereignis vom 7. Januar 2017 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3 . Mai 2018 (Urk. 8) beantragte die Suva unter Hin weis auf die von ihr ergänzend veranlasste orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfü gung vom 1 8. Mai 2018 wurde n dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort (Urk. 8), die orthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk.
9) sowie die Akten (Urk. 10/1-9
3) zur Einsicht bis Fristablauf
zur Kenntnis zugestellt und ein zweiter Schrif tenwechsel angeordnet (Urk. 11). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 2 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 7. Januar 2017 ereignet, weshalb die ab 1. Januar 2017 gültig en Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit . a), Verrenkungen von Gelenken (lit . b), Meniskusrisse (lit . c), Muskelrisse (lit . d), Muskelzerrungen (lit . e), Sehnenrisse (lit . f), Bandläsionen (lit . g) und Trommelfellverletzungen (lit . h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Dabei ist «vorwiegend» analog zu Art. 9 Abs. 1 UVG zu verstehen, mithin darf die Abnützung oder Erkrankung nicht mehr als 50 % aller mitwirkenden Ursachen ausmachen (vgl. KOSS- Hürzeler / Kieser, Art. 6 UVG, N 44) . 1.4
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.5
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .6
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Be richten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.
4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentsch eid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung
davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 eine leichte Kon tusion und/oder eventuell eine Distorsion der Schulter zugezogen habe. Spätes tens am 2 2. Februar 2017 sei der Status quo sine erreicht gewesen (S. 9 f. lit . ii).
Es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das Unfallereignis vom 7. Januar 2017 nicht mehr Ursache des Gesundheitszu standes darstelle, wie er sich am 2 2. Februar 2017 präsentiert habe
(S. 10 Ziff. 5). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, die Argumentation des Kreisarztes, wonach die Rupturen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit Folge einer Degenerati on seien, überzeu ge nicht. So seien in den betroffenen Sehnen gemäss der Bildgebung keine
degenerativen Veränderungen ersichtlich. Es sei nicht belegt, dass eine Acromioclavicular (AC)-A rthrose mit oder ohne Osteophyten zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette führen könnte. Weiter fehlten andere degenerative Zeichen wie eine Muskelatrophie oder eine fettige Infiltration der Muskulatur. Zudem sei der Unfallmechanismus sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur, insbesondere mit ei ner Instabilität der l angen Bizepssehne, zu generieren (S. 3 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
8) machte die Beschwerdegegn erin geltend, ge stützt auf die o rthopädisch-chirurgische Beurteilung vom 2 7. April 2018 sei von degenerativen Vorzuständen auszugehen, welche auch durch die aktenkund ige bildgebende Diagnostik bewie sen seien. Zudem sei ein Unfallmechanismus, der für ein unfallbedingtes Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne ursächlich sein könnte, nach Lage der Akten und gestützt auf die Angaben des Beschwerde führers nicht nachgewiesen. Die Distorsionsfolgen seien im Allgemeinen vier bis sechs Wochen nach dem Unfallereignis wieder folgenlos abgeheilt gewesen, wes halb der S tatus quo sine per 2 2. Februar 2017 als erreicht zu betrachten sei (S. 5 f. Rz 22.1-2). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde gegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Januar 2017 über den 2 2. Februar 2017 hinaus eine Leistungs pflicht trifft.
3. 3.1
Gemäss der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 3. Februar 2017 (Urk. 10/1) rutschte der Beschwerdeführer am 7. Januar 2017 beim Zählerablesen auf der vereisten Treppe aus und zog sich eine Zerrung der rechten Schulter zu (Ziff. 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). 3.2
Nach am 1 0. Februar 2017 durchgeführter dynamischer Ultraschalluntersuchung nannte Dr. med. Z.___, Leitender Arzt Ultraschall und Rheumatologie, A.___, in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/22) als Diag nos e hinsichtlich der rechten Schulter eine Intervallläsion mit nicht- transmuraler Partialruptur d er kranialen Subscapularissehne und
distaler P ASTA -Läsion mit Ausbreitung gegen ventral und dort transmuralem Ausläufer. Die übrige Rotato renmanschette sei intakt. Es zeige sich eine proximal verdickte, hypoechogene und nach medial subluxierende, ergusshaltige Bicepssehne sowie eine AC-Arthrose und eine chronische Bursi tis. Ein gleno-humeraler Erguss liege nicht vor. 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt für Radiologie, führte nach am 2 2. Februar 2017 durchgeführter MR- Arthrographie der rechten Schulter in seinem gleichen tags erstellten Bericht (Urk. 10/18) aus, es zeige sich eine ausgeprägte Tendino pathie der Supraspinatussehne mit partieller Rissbildung an der Unterfläche und partieller Ablö sung vom Tuberculum
majus (PASTA -Läsion). Weiter l ägen eine ausgeprägte AC-Arthrose und
eine begleitendende Bursitis
subacromialis
- und subdeltoidea vor . Es bestünden eine d eutliche T endinose der langen Bizepssehne und eine k raniale Labrumsläsion . Zudem zeige sich eine Läsion des Bizepspully mit Ablösung der kranialen Subscapularissehne und medialer Sub luxation der langen Bizepssehne, und es liege ein e g eringfügige Volumenatrophie des Supra spinatus vor . 3.4
Der nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 erstbehandelnde Arzt Dr. med.
C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 5. Februar 2017 (Urk. 10/11) als Diagnose bewegungsabhängige Schulterschmerzen rechts (Ziff. 5). Die Erstbehandlung habe am 7. Februar 2017 stattgefunden (Ziff. 1). Der Patient habe angegeben, auf dem Glatteis ausgerutscht zu sein und sich mit dem rechten Arm aufgefangen zu haben. Seither bestünden Schmerzen in der rechten Schulter (Ziff. 2). 3.5
Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie Obere Extremitäten, A.___, nannte in seinem Bericht vom 2. März 2017 (Urk. 10/15) als Diagnose eine schmerzhafte Intervall-Läsion der Rotatorenmanschette rechts mit Biceps -Instabilität und aktivierter AC-Arthrose sowie einen insulinpflichtigen Di abetes mellitus (S. 2). Dr. D.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 2. März 2017 in seiner Sprechstunde gesehen. Laut dessen Angaben sei am 7. Ja nuar 2017 auf eisiger Unterl a ge ein Abstützsturz auf die rechte Schulter erfolgt mit s either bestehendem schmerzhaftem Funktionsdefizit. Es hätten keine vorbe stehenden Beschwerden bestanden.
Dr. D.___ führte aus, das Arthro-MRI vom 2 2. Dezember 2017 [richtig: 2 2. Feb ruar 2017] zeige eine antero -distale Total-Ruptur der Supraspin atussehne, die sich bis in das laterale Pulley erstrecke. Zudem bestehe eine Ruptur des medialen Pulley mit medialer S ub-Luxation der langen Bicepssehne und eine leichte Auf lockerung der kranialen Subscapularissehne . Die Trophik der Rotatorenmanschet ten-Muskulatur sei gut intakt. Weiter bestehe eine aktivierte AC-Arthrose (S. 1). Dr. D.___ führte aus, in Anbetracht der mechanisch induzierten und erheblichen Beschwerde n sowie der funktionellen Ansprü che empfehle er das arthroskopische Vorgehen im Sinne einer Biceps -Tenotomie, Rotatorenmanschetten -Rekonstruk tion und AC-Gelenksresektion (S. 2). 3.6
Kreisarzt Dr. med.
E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (Urk. 10/19) zur Frage, ob für die geplante Operation eine Kosten gutsprache erteilt werden könne, aus, dass hier doch die degenerativen Verände rungen überwögen. Um sicher gehen zu können brauche er noch das Erstbehand lungsdatum und den Krankengeschichte-Eintrag zu diesem Datum sowie den Überweisungsschein vom MRI. Eine Operations-Indikation sei unabhängig vom Kostenträge r gegeben. 3.7
In seinem Operationsbericht vom 2 0. März 2017 (Urk. 10/28) führte Dr. D.___ aus, bei Vorliegen einer schmerzhaften Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und aktivierter AC-Arthrose rechts sei am 2 0. März 2017 eine Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromi oplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion erfolgt (S. 1). 3.8
Dr. D.___
und Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremi täten,
A.___, nannten in ihrem Bericht vom 4. Mai 2017 (Urk. 10/41) als Diagnose einen Status nach Schulterarthroskopie recht s mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acromioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenman schetten-Rekonstruktion am 2 0. März 2017 (fecit
Dr. D.___) bei schmerzhafter Rotatorenmanschetten -Ruptur mit Instabilität der langen Bicepssehne und akti vierter AC-Arthrose rechts. Als Nebendiagnose nannte sie eine Unterschen kelthrombose links am 1 2. April 201 7. Die Ärzte führten aus, der Beschwerdefüh rer sei sechs Wochen nach dem genannten Eingriff zur klinischen Kontrolle er schienen. Von Seiten der rechten Schulter bestehe ein guter postoperativer Ver lauf (S. 1). 3.9
Dr. D.___ führte nach Konsultation des Beschwerdeführers am 1 2. Juni 2017 in seinem gleichentags erstellten Bericht (Urk. 10/48) aus, das s
knapp zwei Monate nach Schulter arthroskopie rechts mit Tenotomie der langen Bicepssehne, Acro mioplastik, AC-Gelenksresektion und Rotatorenmanschetten -Rekonstruktion so wie einem Status nach Unterschenkel-Thrombose links am 1 2. April 2017 von Seiten der Schulter eine kontinuierliche Verbesserung bestehe. Der Beschwerde führer sei tagsüber praktisch schmerzfrei. In der Nacht würden regelmässig Schmerzen ausgelöst mit Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V, die jedoch durch das Strecken des Ellbogens schnell wieder verschwänden . Eine klinische und sonographische Kontrolle erfolge in drei Monaten (S. 1). 3.10
Kreisarzt Dr. G.___
verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 (Urk. 10/49) die Frage, ob die verspätete Behandlung ab dem 7. Februar 2017 und die verspätete Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. März 2017 aus medizinischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 7. Januar 2017 zurückzuführen seien. Dr. G.___ führte aus, beim Versicherten seien be reits im MRT vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degene rative Veränderungen des rechten Anteiles des Schulte rgürt e l s erkennbar gewe sen. Sämtliche an der Schulter vorhandene Läsionen, inklusive der P ASTA -Läsion, könnten durch degenerative Prozess bedingt sein. Aus diesem Grund sei es zwar möglich, dass die geltend gemachten Beschwerden durch den Unfall vom 7. Januar 2017 bedingt seien, aber nicht überwiegend wahrscheinlich (Ziff. 1) .
Weiter führte Dr. G.___ aus, dass die Thrombose mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auf den Eingriff vom 2 0. März 2017 zurückzuführen sei. Da dieser nicht unfallkausal sei, könne auch die Thrombose nicht als unfallka usal betrach tet werden (Ziff. 2).
3.11
In seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 2 8. August 2017 (Urk. 10/66) führte Dr. G.___ aus, in dem einen Monat nach dem Unfall angefertigten MR-Arthrogramm der rechten Schulter zeig t e n sich neben der Pulley -Läsion sowie der partiellen Ablösung der Ansätze des Tendo
musculi
supraspinati und des Tendo
musculi
subscapularis ausgedehnte und weit fortgeschrittene degenerative Veränderungen mit unter anderem Tendopathien und einer deutlichen AC-Arthrose mit deutlicher Hypertrophie der Gelenkflächen. Weder die Tendinopa thien noch die Hypertrophie des degenerativ veränderten AC-Gelenkes könnten sich in der kurzen Zeitspanne zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie ausgebildet haben. Die Hypertrophie des AC-Gelenkes führe zu einer deutlichen Einengung des Subakromialraumes und prädestiniere so klar zu einem subakro mialen
Impingement mit konsekutiver Läsion des Musculus
supraspinatus .
Dr. G.___ hielt fest, aufgrund der MR-tomographisch nachgewiesenen Verän derungen, die unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten seien könnten, und häufig spontan zu einer Ruptur der Rotatorenmanschette führten, sowie des Verlauf es mit fehlender Pseudoparalyse und der Fortsetzung einer körperlich belastenden Tätigkeit bis einen Monat nach dem Unfall, seien die MR-tomographisch nachgewiesenen Rupturen des Pulley, der Sehne des Musculus
supraspinatus und der Sehne des Musculus
infraspinatus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge von Degeneration und somit nicht des erlittenen Unfalles.
Aus diesem Grund bestehe auch zwischen der am 2 0. März 2017 durchgeführten Operation und dem Unfallereignis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine Kausalitätsbeziehung (S. 3). 3 .12
Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahm e vom 1 6. November 2017 (Urk. 10/76) zur kreisärztlichen Beurteilung von Dr. G.___ vom 2 8. J uni 2018 (vgl. vorste hend E. 3.10) aus, dieser beziehe sich als Radiologe nur auf die MRI-Befunde und lasse die klinische Beurteilung des Patienten völlig ausser Acht.
Der Beschwerdeführer sei vor dem Sturz komplett schmerzfrei gewesen und habe anschliessend starke Schmerzen gehabt, trotz einer einigermassen erhaltenen Funktion. In der täglich en Praxis habe der MRI-Befund für den Patienten selber keine Bedeutung, sondern dieser beziehe sich darauf, ob er Schmerzen habe oder nicht. In dieser mechanisch instabilen Situa tion mit einer mechanisch instabilen Bicepssehne sei mit einer konservativen Therapie nicht von einer bleibenden Ver besserung auszugehen, und Steroid-Infiltrationen seien zudem bei dieser Vor-Anamnese sich nicht zu empfehlen, weshalb als einzig klar wirksame schmerz therapeutische Massnahme der operative Eingriff verblieben sei, was auch durch den Verlauf beim Patienten vollu mfänglich bestätigt worden sei (S. 1). 3.13
In seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 10/78) be jahte Dr. G.___ die Frage, ob aus medizinischer Sicht eine vorübergehende Ver schlechterung eingetreten sei. Beim Unfallereignis vom 7. Januar 2017 habe sich der Versicherte eine leichte Kontusion (axial übertragen) und/oder eventuell eine Distorsion zugezogen (Ziff. 1) .
Dr. G.___ führte aus, man könne davon ausgehen, dass am 2 2. Februar 2017, also am Tag, an dem die MR-Arthrographie durchgeführt worden sei, der Status quo sine spätestens erreicht worden sei. Zum e inen seien dann gute sechs Wochen se it dem Unfall verstrichen, zum a nderen hätten sich bei der MR-Arthrographie keine Läsionen nachweisen lassen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen gewesen wären (Ziff. 2). 3.14
In seiner an den Beschwerdeführer gerichteten E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (Urk. 10/92 /1 = Urk. 3/2) führte Dr. D.___ a us, die g anze Sache sei sehr hanebü chen. Der Radiologe beschreibe eine Tendinopathie der Supraspinatussehne, was als Degeneration interpretiert werde. Andere degenerative Zeichen wie eine Mus kelatrophie oder eine fettige Infiltration der Mu skulatur fehlten völlig, demnach weitere Zeichen, die auf eine relevante Sehnenabnützung schliessen lassen wür den.
Was für die Operation relevant gewesen sei, sei der Oberrand-Riss der Sub scapularissehne mit einer Instabilität der Bicepssehne . In diesen Sehnen bestün den keine degenerativen Veränderungen. Diese Instabilität der langen Biceps - sehne löse bekanntermassen Schmerzen aus, die in den meisten Fällen nur mit einer Operation gelöst werden könnten.
Dr. D.___ führte aus, eine AC-Arthrose sei ein isoliertes Geschehen, und es gebe in der Literatur keine Hinweise darauf, dass eine AC-Arthrose zu einer Schädi gung der Rotatorenmanschette führen könnte. Der Unfallmechanismus sei sehr wohl geeignet gewesen, eine Rotatorenmanschetten -Ruptur insbesondere mit ei ner Instabilität der langen Bicepssehne zu generieren, da es bei einem Abstütz versuch immer zu einer unkontrollierten Kraftentfaltung auf die Rotatorenman schette komme, meist mit einer passiven Rotationskomponente.
Degenerative Zeichen seien sehr häufig im Alter des Beschwerdeführers, was al leine aber nicht heisse, dass jede Rotatorenmanschette zwingend irgendwann ab reisse . Mit der Argumentation der Suva würde es ab einem gewissen Alter keine trau matischen Rotatorenmanschettenr isse mehr geben, sondern nur degenerative, was aber nicht der Realität entspreche. 3.15
Die Suva-Versicherungs ärzte PD Dr. med.
H.___ und Dr. med. I.___, Fachärzte für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, führten in ihrer orthopädisch-chirurgischen Beurteilung vom 2 7. April 2018 (Urk.
9) aus, was den Vorzustand beim Versicherten anbelange, seien auf dem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 2 2. Februar 2017 zwei über die normale Anatomie hinausgehend e Irritationen der Rotatorenmanschettenseh ne n erkennbar. Zum einen betreffe dies die Subscapularissehne und zum anderen die Supraspinatussehne (S. 7 oben).
Im Falle des Beschwerdeführers habe die Spitze des Rabenschnabelfortsatzes Kon takt zur Subscapularissehne, so dass es bei Drehbewegungen zu einer Irritation dieser Sehne komme. Bei Elevation, Innendrehung und Adduktion des Armes ent stehe ein Konflikt zwischen dem kleinen Oberarmhöcker und dem Rabenschna belfortsatz, wodurch die lange Bizepssehne einschliesslich ihrer ligame ntären Führung (Pulley), Subsca pularissehne ansatznah und der zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette liegende Schleimbeutel (Bursa subacromialis) mecha nisch kompromittiert würden . Diese Situation werde auch als subcora c oidales
Im pingement bezeichnet (S. 7 Mitte). Auch zeige das MRI eine ausgeprägte Abnüt zung (Arthrose) mit deutlicher Verdickung des rechten Schultergelenkes, welche zu einer mechanischen Irritation der Supraspinatussehne führe (S. 7 unten).
Ent gegen der Aussage von Dr. D.___ in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018, werde der schädigende Einfluss der AC-Arthrose auf die Rotatorenmanschette in der vorliegenden Literatur sicher nicht vollständig bejaht, jedoch auch keinesfalls überwiegend verneint (S. 8 oben). Zudem lägen beim Beschwerdeführer eine Reihe von intrinsischer Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Ro tatorenmanschette vor, namentlich die Zuckerkrankheit, der Bluthoch druck, die Hypercholesterinämie sowie das Alter, und es sei weiter der dominante Arm be troffen (S. 8 Mitte) .
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, es seien im MRI vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen an der Supraspinatus
- und der lan gen Bizepssehne sowie Gelenklippe (Labrum) im Bereich ihres Ursprungs sichtbar . Der letzte genannte Befund werde als Superior Labrum Anterior
Posterior (SLAP) 1- Läsion bezeichnet und sei degenerativ bedingt. Der Schleimbeutel zwischen Schulterdach und Rotatorenmanschette sei entzündlich verändert (Bursitis sub acromialis). Die Subscapularissehne habe an ihrem Oberrand einen Kontinuitäts unterbruch. Infolge der damit verbundenen Pulley -Läsion sei die lange Bizeps - sehne nach medial subluxiert (S. 8 Mitte) .
Entgegen der Aussage von Dr. D.___ bestehe in der Literatur keinesfalls Einigkeit darüber, dass eine Bizepssehneninstabilität zwangsweise zu Schmerzen führe. Trete, wie beim Beschwerdeführer, eine Läsion der Subscapularissehne zusammen mit einer Suprasp inatussehnenläsion auf, so liege in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine degenerative Ursache vor. Das anterosuperiore
Impingement
sei auch intraoperativ bestätigt worden, indem
Dr. D.___
gemäss Operationsbericht vom 2 0. März 2017 beschreibe, wie er einen deutlichen von der Vorderkante der Schulterhöhe ausgehenden und den Raum unter der Schulterhöhe an dieser Stelle einengenden Vorsprung entfernt habe.
Soweit Dr. D.___ in se iner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 ausgeführt habe, dass das Fehlen einer Muskelhypotrophie und einer fettigen Infiltration gegen das Vorliegen einer relevanten Sehnenabnützung spreche, könne dem nicht gefolgt werden (S. 8 unten f.). So sei e ine Abnahme des Muskelquerschnitts erst nach einem vollständigen Unte rbruch der Sehne zu erwarten . Im Falle des Beschwer deführers liege kein vollständiger Sehnenunterbruch vor und damit sei auch noch keine entsprechende Reaktion an der zugehörigen Muskulatur zu erwarten.
PD Dr. H.___ und Dr. I.___ führten aus, dass zusammenfassend festgestellt werden könne, dass die aufgezählten degenerativen Vorzustände an der rechten Schulter, namentlich die Schultereckgelenksarthrose, die Texturstörung der Sup raspinatussehne mit pa rtiellem Kontinuitätsunterbruch, die Texturstör ung an der langen Bizepssehne, die SLAP
1 Läsion an der Gelenkli ppe (Labrum), der
kleine Kontinuitätsunterbruch am Ob errand der Subscapularissehne und die Läsion des Pulley mit Subluxation der langen Bizepssehne
mit überwiegender Wahrschein lichkeit bereits vor dem angeschuldigten Ereignis bestanden hätten (S. 9 oben).
Weiter mache das in den Akten beschriebene Unfallereignis eine Überdehnung der Rotatorenmanschet tensehne unwahrscheinlich . Das unfallbedingte Zerreissen einer Rotatorenmanschettensehne
sei eine schwere Verletzung und immer mit ei ner erheblichen klinischen Beeinträchtigung verbunden, weshalb das zeitn ahe (ca. innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall) Aufsuchen eines Arztes zu erwarten sei. Die erste ärztliche Konsultation sei jedoch einen Monat nach dem Unfallereignis erfolgt, was gegen eine unfallbedingte strukturelle Läsion spreche (S. 9 unten f.).
Insgesamt habe im klinischen Bild der Schmerz vor dem Funktionsverlust domi niert, was typisch für de generative Läsionen der Rotatorenmanschette
sei, weil diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen der Rotatorenmanschette und dem Deltamuskel lange Zeit funktionell kompensiert werden könnten (S. 10 Mitte). Weiter seien im Operationsbericht vom 2 0. März 2017 keine auf ein Unfallge schehen hinweisenden Befunde be schrieben worden .
Die zusammenfassende Betrachtung der beurteilungsrelevanten Fa ktoren (Vorge schichte; Unfallge schehen; klinische, bildgebende und intraoperative Befunde) spreche dafür, dass es bei dem Ereig nis vom 7. Januar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer strukturellen Verletzung der rechten Schulter des Beschwerdeführers gekommen sei (S. 10 Mitte). Die Läsionen an der Sehne von Supraspinatus -, Subscapularis
- und Bizepsmu skel einschliesslich des Pulley seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen (S. 10 unten).
Durch das Schadenereignis vom 7. Januar 2017 sei es mit überwiegender Wahr scheinlichkeit zu keinen strukturellen Verletzungen gekommen. Die degenerati ven Vorzustände seine überwiegend wahrscheinlich vorübergehend im Sinne ei ner Aktivierung der Schultergelenksarthrose und einer Reizung/Entzündung der Bursa subacromialis verschlimmert worden (S. 11 Ziff. 2). Das Mass für die Dauer der vorübergehenden Verschlimmerung sei der Heilverlauf einer Schulterdistor sion, welche im Allgemeinen nach vier bis sechs Wochen folgenlos verheilt sei. Damit bestünden im vorliegenden Fall über den 2 2. Februar 2017 hinaus keine Unfallfolgen mehr (S. 11 Ziff. 3). 4. 4 .1
Die Beschwerdegegnerin anerkannte gestützt auf die kreisärztliche Stellung nahme von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13) ihre Leis tungspflicht für die Kontusions- respektive Distorsionsfolgen des Sturzes vom 7. Januar 2017 und erachtete den diesbezüglichen Status quo sine am 2 2. Februar 2017 als erreicht . Hingegen verneinte sie unter Verweis auf den degenerativen Vorzustand eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den Läsionen der Rota torenmanschette (vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3). 4.2
Was die Leistungspflich t der Beschwerdegegnerin für die Kontusions
- respektive Distorsions folgen anbe langt, kann auf die Beurteilung von Dr. G.___ vom 1 5. Januar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.13), wonach rund sechs Wochen nach dem Ereignis der Status quo sine erreicht gewesen sei, abgestellt werden, zumal sich weder anlässlich der erstmaligen Untersuchung bei Dr. C.___ vom 7. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.4) noch anlässlich der bildgegebenen Untersuchungen vom 1 0. und 2 2. Februar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.2-3) Hinweise darauf ergeben hätte n, dass die Kontusion respektive Distorsion nicht folgenlos abgeheilt wäre. Auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ bestätigten in ihrem Aktengutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15) eine Abheilungsdauer einer Distorsions verletzung der Schulter von vier bis sechs Wochen. 4.3
Die mittels Bildgebung vom 1 0. und vom 2 2. Februar 2017 festge stellte Rotato renmanschetten-Ruptur (vgl. vorstehend E. 3.2-3), welche am 2 0. März 2017 ope rativ durch Dr. D.___ saniert wurde (vgl. vorstehend E. 3.7), fällt unter die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen im Sinne von Sehnenverletzungen (vgl. BGE 123 V 43 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2014 vom 1 1. Juni 2015 E. 3).
Demnach greift vorliegend die Vermutung, dass es sich hierbei um eine Listendi agnose handelt, deren Behandlung vom Unfallversicherer übernommen werden muss, sofern nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen und demnach der Kausalitätsanteil des Vorzu standes grösser als 50 % ist (vgl. vorstehend E. 1.2-3). 4.4
Bereits Kreisarzt Dr. E.___ erachtete in seiner Stellungnahme vom 1 6. März 2017 (vgl. vorstehend E. 3.6) die degenerative n Veränderungen als über wiegend.
In der Folge bestätigte dann Kreisarzt Dr. G.___ in seinen Stellung nahme n vom 2 8. Juni und vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.10 -11), dass das MRT vom 2 2. Februar 2017 stark ausgeprägte degenerative Veränderun gen des rechten Anteils des Schultergürtels zeige. Dass die Läsionen durch den Unfall verursacht worden wären, wurde nicht für überwiegend wahrscheinlich erachtet .
Sodann hielten auch PD Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrem Akten gutachten vom 2 7. April 2018 (vgl. vorstehend E. 3.15)
fest, d ass das MRT vom 2 2. Februar 2017 deutliche degenerative Veränderungen ausweise .
Detaillierter führte Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 2 8. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) aus, dass die MR-tomographisch nachgewiesenen Verände rungen unmöglich im Zeitraum zwischen dem Unfall und der MR-Arthrographie aufgetreten sein könnten. Sowohl Dr. G.___ als auch die Gutachter PD Dr. H.___ und Dr. I.___
(vgl. vorstehend E. 3.15) hielten überdies fest, dass eine trau matisch bedingte Rotatorenmanschettenruptur
als äusserst schmerzhaft gelte. Demnach spreche der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst einen Monat spä ter am 7. Februar 2017 Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4) wegen der Schul terschmerzen konsultierte und seine Arbeit nach dem Ereignis for tgesetzt habe, als Indiz für das Vorliegen einer degenerativen Rupt ur . Dass sich die Schmerzin tensität in Grenzen hielt, bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber der Abklä rungsperson der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 201 7. Demnach lag
der Schmerzpegel im Bereich des Schulterdaches direkt nach dem Ereignis bei 5-6/10 (VAS) und hernach bei 3-4/10 (VAS). Weiter gab der Beschwerdeführer an, sich bei der Arbeit, welche noch eine Woche angedauert habe, eingeschränkt gefühlt zu haben
(vgl. auch Urk. 10/42 S. 1), was nicht mit schweren Schmerzen verein bar ist .
Das nach dem Ereignis vom 7. Januar 2017 noch relativ gut erhaltene Funktions vermögen der Schulter, welches Dr. D.___ auch in seiner Stellungnahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12) bestätigte,
erachteten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ sodann als typisch für degenerative Läsionen der Rotatoren manschette, da diese wegen ihrer allmählichen Entstehung von den erhaltenen Strukturen und dem Deltamuskel lange Zeit kompensiert werden könnten.
Der Beschwerdeführer folgte sodann hinsichtlich der Argumentation in seiner Be schwerde (vgl. vorstehend E. 2.2) im Wesentlichen den Ausführungen des behan delnden Arztes Dr. D.___ in dessen E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14).
Zur Ursache der Rotatorenmanschettenruptur äusserte sich Dr. D.___
erstmals in seiner Stellungahme vom 1 6. November 2017 (vgl. vorstehend E. 3.12), indem er ausführte, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz beschwerdefrei gewesen sei. Die Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Be deutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall ver ursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Dass das MRI vom 2 2. Februar 2017 ausgedehnte und stark ausgeprägte degenerative Befunde zeigte, wie Dr. G.___
in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2017 ausführte, stellte Dr. D.___ in seinem Schreiben vom 1 6. November 2017 nicht in Abrede, sondern äusserte, dass der MRI-Befund in der täglichen Praxis für den
Patienten keine Bedeutung habe und die klinischen Einschränkun gen massgebend seien .
Soweit Dr. D.___ dann präzisierend in seiner E-Mail vom 1 4. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.14) ausführte, dass degenerative Zeichen einer Muskela tro phie oder eine r fettige n Infiltration der Muskulatur völlig gefehlt hätten, welches ge gen eine relevante Seh nenabnützung spreche, wurde diese Aussage durch PD Dr. H.___ u nd Dr. I.___
in nachvollziehbarere Weise widerlegt, indem sie ausführten, dass ein vollständiger Sehnenunterbruch nötig wäre, um zu einer Ab nahme des Muskelquerschnitts zu führen. Weiter verneinten PD Dr. H.___ und Dr. I.___ die von Dr. D.___ getätigten Ausführungen, wonach an den für die Operation relevanten Sehnen keine degenerativen Veränderungen bestanden hät ten.
Insbesondere beschrieben PD Dr. H.___ und Dr. I.___ ein subcoracoida les
Impingement, welches eine Ruptur einer Rotatorenman schettensehne begüns tigt .
Eine Impingement -Situation wurde auch durch Dr. G.___ in seiner Beur teilung vom 2 8. August 2017 be stätigt und geht überdies aus dem Operationsbe richt von Dr. D.___ vom 2 0. März 2017 hervor
(vgl. vorstehend E. 3.11, vgl. Urk. 10/28 S. 2).
Auch die Ausführungen von Dr. D.___, wonach laut Literatur eine AC-Arthrose keinen Einfluss auf eine Schädigung der Rotatorenmanschette haben solle, konn ten die Gutachter nicht bestätigen. Weiter nannten sie beim Beschwerdeführer vorliegende intrinsische Faktoren für die Entstehung von Texturstörungen der Rotatorenmanschette .
Zusammenfassend erscheint es aufgrund der kreisärztlichen Stellungnahmen von Dr. G.___ sowie aufgrund des schlüssigen Aktengutachtens von PD Dr. H.___ und Dr. I.___
vom 2 7. April 2018 als überwiegend wahrscheinlich, dass die zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 2 2. Februar 2017 noch bestehenden Schulterbeschwerden über 50 % auf den degenerativen Vorzustand zurückzufüh ren sind . 4.5
Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer über die Leistungseinstellung vom 2 2. Februar 2017 hinaus beklagten
Beschwer d en vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen sind, weshalb die Beschwerde gegnerin eine Leistungspflicht hierfür zu Recht verneint hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SEV - Gewerkschaft des Verkehrspersonals - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan