Sachverhalt
1.
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2014 als Eisenleger bei der Y.___ in Winterthur angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfall meldung vom 1 9. November 2014 (Urk. 7/1) erlitt er am 1 6. Oktober 2014 einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich dabei am rechten Handgelenk verletzte. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen wurde der Versicherte am 9 . April 2015 am rechten Handgelenk operiert (Handgelenks arthrosk opie mit Shaving des TFCC und U l n averkürzungsosteotomie, vgl. Urk. 7/40). Im Anschluss daran klagte der Versicherte weiterhin über Schmerzen und Einschränkungen in der rechten Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 2 9. April 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie für die Schulterproblematik keine Leistungen erbringen werde, da ein Kausal zu sammenhang nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/121). Hinsichtlich Beschwerden an der rechten Hand wurde n
sodann vom 25. Mai bis zum 6. Juli 2016 eine arbeits orientierte Rehabilitation in der Z.___ durchgeführt (vgl. Urk. 7/145) und weitere Abklärungen veranlasst (Urk. 7/182, 193) . Nach abschliessender kreis ärztlicher Untersuchung vom 26. April 2017 (Urk. 7/197) ver nein te die Suva mit Verfügung vo m 1 1. Mai 2017 einen Anspruch auf Invalidenrente oder Inte gritätsentschädigung (Urk. 7/205). Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/214 und Einspracheergänzungen vom 26. Juni bzw. 21 .
Dezember 2017, Urk. 7/220, 7/234). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 7/235]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. November 2016 [recte: 12. Februar 2018] Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, d er angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm bis zum Erreichen des Endzustandes weiterhin die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ihm basie rend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 20 % eine Inva li den rente auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 (Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2018 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 2 5. September 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk.
10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades w ird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) zusam men gefasst damit, der medizinische Endzustand sei am 1. Juni 2017 erreicht ge wesen, da ab diesem Zeitpunkt durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung der Gesundheit mehr habe erwartet werden können. Gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung des Kreisarztes erweise sich der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr für arbeitsfähig. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil, welches von Ärzten der Z.___ und des erfah renen Kreisarztes erstellt worden sei, sei nicht in Frage zu stellen. Das Vali den einkommen orientiere sich am an der letzten Arbeitsstelle mutmasslich erziel baren Verdienst. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln. Die herangezogenen
DAP-Blätter würden allesamt dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprechen
und e in Leidensabzug sei bei der Anwendung der DAP-Methode nicht zu gewähren. Beim Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 62'233.) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 64'974.) resultiere keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Selbst wenn das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen
herangezogen würde, resultiere lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 %. Es bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Schliesslich seien d ie Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung durch den Kreisarzt geprüft worden. Dieser komme zum Schluss, dass eine Integritätsschädigung von weniger als 5 % vorliege, weshalb auch keine Integritätsentschädigung zu leisten sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er nehme derzeit am einem Eingliederungsprojekt der Arbeitslosenkasse teil. Dabei müsse er in einem Pensum von 80 % Bauteile reinigen. Dies sei ihm jedoch nur eingeschränkt möglich, er sei sehr langsam und seine rechte Hand schlafe immer wieder ein und bereite ihm Schmerzen. Er sei daher derzeit nicht in der Lage, auch nur einfache Arbeiten auszuführen. Der medizinische Endzustand sei entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin noch nicht erreicht. Dr. A.___ habe eine nochmalige U l n averkürz ungsosteotomie angeregt und Dr. B.___ stattdessen eine Vorstellung beim Chiropraktiker oder Osteopathen vorgeschlagen. Demnach hätten Ärzte weitere Behandlungsoptionen vorgeschla gen und es habe sich ausserdem gezeigt, dass eine Arbeitsleistung noch nicht möglich sei. Weitere Therapien würden sich demnach ohne Weitere s aufdrängen. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei die Verfügung resp. der Ein spra cheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Falls wider Erwarten von einem Endzustand ausgegangen würde, so seien insbesondere auch die Schulter beschwerden bei der Zumutbarkeit und Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Valideneinkommens gebe es keine Bemer kungen. Das Invalideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Blätter ermittelt worden. Die entsprechenden Stellenprofile würden
seinem Zumutbarkeitsprofil (grösstenteils) nicht entsprechen und könnten daher nicht zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Zudem sei zu beachten, dass er nicht in der Lage sei, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben; es bestehe mindestens eine Einschränkung von 20 %. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die Schulterbeschwerden seien nicht zu berücksichtigen. Mit Schrei ben vom 2 9. April 2016 habe sie eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint, da kein Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe. Eine Intervention dagegen sei erst rund 21 Monate nach diesem Schreiben erfolgt, als die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei (1 Jahr ab Mitteilung). Da es zudem an einem Kausalzusammenhang fehle, seien die Schulterbeschwerden ohnehin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der medizini sche Endzustand per 1. Juni 2017 erreicht gewesen und eine Rentenprüfung habe damals stattfinden können. Die behandelnden Ärzte hätten festgehalten, dass keine weiteren Therapieoptionen bestünden und dass keine Besserung mehr er wartet werden könne. Sie hätten lediglich als ultima
ratio weitere Behand lungs optionen aufgeführt. Der Kreisarzt sei daher nachvollziehbar zum Schluss ge kommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, worauf abzustellen sei. Zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit sei hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeits profils die Einschätzung des Kreisarztes heranzuzieh en, welcher wiederum auf die Rehabilitationsmassnahme in der Z.___ Bezug nehme. Die für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen DAP-Blätter würden dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigen, weshalb das so ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Entsprechend resultiere ein Inva liditätsgrad von 0 % und es sei keine Invalidenrente geschuldet. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf die LSE abgestellt und ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde, so resultiere lediglich ein – ebenfalls rentenaus schliessender – Invaliditätsgrad von 2.4 %. 3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2014 auf seine rechte Hand (Urk. 7/1). Nach Angabe seines Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2 2. Dezember 20 14 (Urk. 7/13) fand die medizinische Erstkonsultation am 1 6. Oktober in der D.___ in Winter thur statt. Dort habe man eine Kontusion des rechten Handgelenks und der rechten Schulter festgestellt. Im Röntgenbefund sei keine Fraktur sichtbar. Es bestünden jedoch eine sehr druckschmerzhafte Handwurzel radial rechts, eine leichte Schwellung und Schmerzen bei der Ulnarabduktion im Handgelenk. 3.2
Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen, anlässlich derer
eine radiale TFCC-Läsion bei kongenitaler Ulnarplusvariante rechts diagnostiziert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 9. April 2015 im E.___ von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, operiert. Dr. B.___ führte eine Handgelenksarthroskopie mit Shaving des TFCC’s im radialen Anteil sowie eine Ulnaverk ürzungsosteotomie um 5 mm durch (Urk. 7/40). 3.3
Vom 2 5. Mai bis 6. Juli 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Ver bes serung der Funktion und Belastbarkeit der rechten Hand in der Z.___ auf. Gemäss
Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/145), verfasst von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Phy sikalis che Medizin und Rehabilitation, habe e ine Belastbarkeitsverbesserung erreicht werden können, hingegen seien die Schmerzen unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe eine Kontusion des Handgelenkes erlitten und nach frustranem konservativem Verlauf sei eine Operation mit Ul n a-Verkür zungs os teo tomie erfolgt. Diese sei erst stark verzögert abgeheilt; erst ein Jahr post operativ sei sie weitgehend durchbaut gewesen . Die Pronation sei seit dem Ein griff ein geschränkt und schmerzhaft. Aktuell beklage der Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, welche schwierig zuzuordnen seien. Die deutlich eingeschränkte Pronation habe gar nicht und die Handgelenksextension nur gering verbessert werden können. Kraft und Belast barkeit der rechten Hand hätten zwar verbessert werden können, dies habe jedoch zu einer Verstärkung der belastungsabhängigen Schmerzen geführt. In der Nacht verspüre der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der rechten Hand; klinische Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom hätten sich jedoch nicht finden lassen. Der Beschwerdeführer sei im Einsatz seiner rechten, dominanten Hand durch die belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk, die reduzierte Kraft und das Pronationsdefizit eingeschränkt. Die bisherige schwere Berufstätigkeit als Eise leger könne nicht mehr ausgeführt werden, da hierfür der uneingeschränkte Ein satz beider Hände erforderlich sei. Zumutbar seien hingegen ganztägig leichte bis mittelschwere Arbeiten (10-15 kg) . In Bezug auf die rechte Hand d ürften dabei kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewe gungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden . 3.4
Am 2 6. April 2017 führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/197). Er berichtete a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerde führer ausgeführt, es bestünden ruhe- und vorwiegend belastungsabhängige Schmer zen im rechten Handgelenk beziehungsweise im rechten Handrücken mit Ausstrahlung in den rechten volaren Unterarm. Insbesondere bei Drehbewe gung en und Dorsalextensionen würden sich die Schmerzen verstärken. Die Schmerzen würden durchschnittlich mit 3-4 und maximal mit 7 auf der VAS-Skala (0-10)
eingeschätzt. Therapiemassnahmen würden keine mehr durchgeführt. Er nehme täglich Ibuprofen und bedarfsweise Dafalgan . Die Beschwerden im rechten Handrücken seien schlimmer geworden. Der Kreisarzt hielt fest, es best ünden keine Kapselschwellung des rechten Handgelenks im Seitenvergleich und keine Überwärmung. Es bestehe ein Druckschmerz ulnar /volar. Spitz- und Schlüssel griff sowie Faustschluss seien beidseits uneingeschränkt vorführbar. Mithin bestehe eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Handge lenks. In der Untersuchung habe sich eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz und ansonsten unauffälligen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Da sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zu den Berichten des E.___ und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. Oktober 2016 nicht mehr relevant verändert hätten, sei von einem Endzustand auszugehen. Die ange stammte Tätigkeit als Eisenleger sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumut bar. Repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Diese Zumut barkeitsbeurteilung orientiere sich an je n er der Z.___ . Weitere Therapiemassnahmen seien nicht erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt. 4.
4.1
Die versicherungsinterne Beurteilung du rch Prof. Dr. H.___ (E. 3.4) beruht auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege ein medizinischer Endzustand vor und der Beschwerde führer sei angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme sprächen, bestehen keine. Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist . 4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, nebst der Problematik an seiner rechten Hand seien auch seine Schulterbeschwerden in die Beurteilung des Leistungsanspruches miteinzubeziehen. Am 2 9. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer in einem formlosen Schreiben mit, dass dessen Schulterbe schwer den in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, weshalb eine Leistungspflicht verneint werde (Urk. 7/121; vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 3). Damit schloss die Beschwerdegegnerin den Fall hinsichtlich der Schulterbeschwerden ab.
Der Fallabschluss hat grundsätzlich dann in Form einer Verfügung zu erfol gen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Dis kussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer statt dessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Der Beschwerdeführer erhob erstmals mit seiner Beschwerde vom 1 4. November 2016 [recte: 1 2. Februar 2018, Urk. 2] Einwände gegen das leistungsverneinende Schreiben der Beschwerdegegnerin. Da somit innert Jahresfrist (bis zum 2 9. April 2017) keine Einwände erhoben w o rde n waren, erlangte die Leistungsabweisung auch ohne formelle Verfügung Rechts verbindlichkeit. H insichtlich der Schulterbeschwerden liegt daher eine bereits abgeurteilte Sache
(res
iudicata) vor, weshalb diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können und bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ausser Acht zu lassen sind . 4. 3
Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Endzustand am 1. Juni 2017 erreicht und die Beschwerdegegnerin demnach zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritäts entschädigung berechtigt war. Prof. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass der medi zinische Endzustand erreicht sei, da sich die Funktionseinschränkungen im Ver gleich zur Voruntersuchung nicht mehr verändert hätten und von weiteren Thera piemassnahmen keine wesentliche Besserung der Beschwerden mehr zu er wart en sei (vgl. E. 3.4). Der Beschwerde führer liess hingegen vortragen, es seien eine erneute Ul n averkürzungsosteotomie
und eine Vorstellung beim Chiroprak tiker oder Osteopathen vorgeschlagen worden. Angesichts dessen, dass ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen der Arbeitsin tegration nicht möglich ge wesen sei, dränge sich eine weitere Therapie auf (vgl. E. 2.2). Wie bereits aus geführt wurde (E. 1.2), ist der Fallabschluss dann vorzunehmen, wenn durch eine weitere Behandlung keine namhafte Besserung der Gesundheit respektive der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Dr. B.___ führte bereits am 1 9. April 2016 aus, aus chirurgischer Sicht bestehe nach erfolgter Konsolidierung der dista len Ulna, guter Stellung im DRUG und unveränderter Implantatlage keine Opti mierungsmöglichkeit mehr. Mit der ambulanten Ergotherapie sei keine relevante Verbesserung mehr zu erreichen, weshalb eine stationäre Rehabilitationsmass nahme respektive eine Arbeitsplatzabklärung indiziert sei (Urk. 7/111). Am 6. Mai 2016 bestätigte Dr. B.___ ihre Einschätzung und führte (erneut) aus, der Be handlungserfolg sei stagnier end . Bei ebenfalls negativer Testinfiltration Ende April [2016] bestünden aus ihrer Sicht aktuell keine möglichen weiteren thera peutischen Massnahmen (Urk. 7/124). Am 5. sowie 7. Juli 2016 führte Dr. F.___ aus, die stationäre wie schon die vorherige ambulante Therapie sei en erfolgslos geblieben, weshalb keine weitere Ergo- oder Physiotherapie mehr empfohlen we rde (vgl. Urk. 7/142 und 7/145 S. 2). Am 5. August 2016 erklär te Dr. B.___ sodann, es bestehe ein negativer SPECT CT - Befund. Nachdem in der Vorgeschichte bereits eine erfolglose Infiltration erfolgt sei, erscheine auch eine Handgelenks dener vierung zur Schmer z linderung nicht erfolgsversprechend. Da aus hand chi rur gischer Sicht bei persis t ierender Beschwerdesymptomatik trotz ausgeheiltem Osteotomiespalt und Beseitigung der Ulna-Impaktionssymptomatik kein weiterer Therapieansatz mehr bestehe, werde um Aufgebot des Beschwerdeführers in die Schmerzsprechstunde gebeten. Bei fehlenden therapeutischen Ansätzen sei eine ambulante Wiedervorstellung nicht mehr geplant (Urk. 7/150). Am 1 3. Dezember 2016 kam Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, zum Schluss, klinisch finde sich die Symptomatik eines klassischen Ulnaimpaktionssyndroms, radiolo gisch bestehe inzwischen eine Ul n aneutralvariante . Die bildgebende Diagnostik liefere keinerlei Hinweise auf die bestehende Pathologie. Bei der klassischen Symptomatik stelle sich die Frage, ob weiterhin ein karpales Impingement bestehe und eine weitere Verkürzung die Beschwerden lindern könn t
e. Er ha be deshalb beim Beschwerdeführer eine Infiltration durchgeführt,
wodurch sich nach 10
Mi nu ten eine Besserung der Schmerzen eingestellt habe . Sollten sich die Schmerzen innerhalb einer Stunde weiterhin bessern, sei eine nochmalige Ulna verkürzungsosteotomie zu diskutieren (Urk. 7/182). Als der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2017 erneut bei Prof. Dr. A.___ vorstellig wurde, berichtete er, inner halb einer Stunde nach der Infiltration keine wesentliche Schmerzver bes serung mehr verspür t zu haben. Prof. Dr. A.___ sah dennoch als einzige Mög lichkeit einer weiteren Therapie eine nochmalige Ulnaverkürzung um 3
mm und verwies den Beschwerdeführer zur Diskussion dieser Option zurück an Dr. B.___ (Urk. 7/184). Dr. B.___ ihrerseits kam am 2 6. Februar 2017 zum Schluss, dass d er zweimalige negative SPECT-CT- Befund einem Ulnaimpaktionssyndrom wider spreche. Als ultima
ratio sei die Vorstellung bei einem Chiropraktiker oder einem Osteopathen zu besprechen. Bei fehlenden therapeutischen Optionen aus handchirurgischer respektive operativer Sicht werde keine Wie dervorstellung vereinbart (Urk. 7/193). Dr. B.___ kam demnach bereits im Frühjahr 2016 zum Schluss, dass keine weiteren Therapieoptionen bestehen und keine relevante Verbesserung mehr erreicht werden könne. Diese Ansicht vertrat sie durchwegs, zuletzt auch im Februar 2017, als sie nochmals festhielt, dass keine Thera pie optionen mehr bestünden. Gleichsam kam nach der Rehabilitationsmassnahme im Juli 2016 offensichtlich auch Dr. F.___ zum Schluss, dass keine weiteren The rapieoptionen bestünden. Der Vorschlag einer weiteren Ulnaverkürzung seitens Prof. Dr. A.___ kann ebenfalls nicht als namhafte Therapiemassnahme bezeich net werden; im Dezember 2016 führte dieser noch aus, dass bei einer Schmerz verbesserung innert einer Stunde nach Infiltration eine Operation zu diskutieren sei und obschon der Beschwerdeführer im Januar 2017 berichtet hatte, es habe keine weitere Schmerzverbesserung stattgefunden, empfahl er dennoch als einzige Option eine Operation. Dr. B.___ (an welche Prof. Dr. A.___ den Beschwer deführer zurückverwies) hielt eine Operation denn auch nicht für indi ziert. Letztlich kann auch der Vorschlag Dr. B.___ ’s zur Konsultation eines Chiro praktiker s oder Osteopathen nicht als namhafte Therapieoption bezeichnet werden. Sowohl die Operation als auch die Vorstellung bei weiteren Therapeuten wurden lediglich in Ermangelung anderer Therapiemöglichkeiten vo rgeschlagen; ein positives Resultat wurde nicht in Aussicht gestellt. Auf eine Massnahme mit bloss allfälligem (geringfügigen) therapeutische n Fortschritt besteht jedoch kein Anspruch und diese kann nicht als namhafte Verbesserungsmöglic hkeit bezeich net werden (vgl. E. 1.2). Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___, wonach der medi zinische Endzustand (spätestens) am 1. Juni 2017 erreicht war, ist nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden. 4.4
Zur Einschätzung des zumutbaren Belastungs- und Arbeitsprofils orientierte sich Prof. Dr. H.___ an den Ergebnissen des Aufenthaltes in der Z.___ . Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger hielten sowohl Prof. Dr. H.___ als auch die Ärzte der Z.___ für nicht mehr zumutbar, was angesichts der Funktionseinschränkung an der rechten Hand (mässiggradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz, geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz, vgl. E. 3.4) und der Tatsache, dass es sich beim Beruf des Eisenlegers um eine schwere Tätig keit handelt, nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Funktionsein schrän kung a n der rechten Hand hielten die Ärzte der Z.___
den Beschwerdeführer jedoch für leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags arbeits fähig. In Bezug auf d ie rechte Hand dürf t e n dabei kein häufig wiederholter Kraft einsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden (vgl. E. 3.3). Prof. Dr. H.___ stellte in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsinto leranz des rechten Handgelenks sowie eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz fest und hielt den Beschwerdeführer aufgrund dessen in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität für arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Medizinische Unterlagen, welche diesem Belastbarkeitsprofil widersprechen würden, finden sich in den aufliegenden Akten nicht.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die geforderte Arbeit in einem 100%- Pensum zu erbringen. Dem Schlussbericht der Arbeitsintegration (Urk.
10) kann dies so jedoch nicht entnommen werden. Darin wird ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration bis zum Schluss einwandfrei absolviert. Die leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Demontagearbeit (Festplatten- und Laufwerkdemontage) habe der Beschwerdeführer gut ausführen können. Bei einer Steigerung des Kraftaufwandes und vermehrten Drehbewegungen der rechten Hand (Demontage von Laptops) sei es zu starken Schmerzen gekommen,
weshalb dieser Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 10 S.
2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestätigt die Tätigkeit in der Arbeits integration damit gerade das von der Z.___ und Prof. Dr. H.___ formulierte Belastungsprofil. Während leichte bis mittelschwere Arbeit en noch möglich war en, führten erst erhöhter Krafteinsatz und Drehbewegungen – w as im Belastungsprofil ausgeschlossen w ird
– zu Schmerzen. Ebensowenig ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, weshalb lediglich ein Pensum von 80 % zumutbar wäre; jedenfalls wurde kein erhöhtes Pausenbedürfnis oder eine vorzeitige Ermüdbarkeit aufgeführt noch sonstwie auf die Notwendigkeit eines reduzierten Pensums hingewiesen . Vor diesem Hintergrund gibt auch das von Prof. Dr. H.___ respektive der Z.___ formulierte Belastungsprofil kein Anla ss zur Beanstandung . Während ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist, ist dem Beschwerdeführer e ine leichte bis mittelschwere Tätig keit ganztäg ig zumutbar, sofern die Einschränkungen der rechten Hand (kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen) berücksichtigt werden. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li di tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 11),
wozu sie sich auf die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers des Versicherten stützte (vgl. Urk. 7/204,
7/231). Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht b eanstandet. Für den Einkommensvergleich ist demnach auf ein Valideneinko mmen von Fr. 62'233.60 abzustell en. 5.3
Kann – wie hier – für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 5.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange ru fenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hin zu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.3.2
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (Urk. 7 / 232) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, dass mindestens drei dieser Arbeitsplätze nicht dem Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. Urk. 1 S. 7). Sowei t der Beschwerdeführer vorbringt, Arbeitsplätze, welche keine Teilzeitarbeit ermöglichten, seien nicht zumutbar, ist er darauf hin zuweisen, dass ihm, wie oben (E. 4. 4) ausgeführt, eine ganztägige Arbeit und dem nach eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Sowohl das Belastungsprofil als auch seine Arbeit im Rahmen der Arbeitsintegration zeigen zudem auf, dass ein Ge brauch der rechten Hand nicht ausgeschlossen ist, sondern lediglich keine erhöhte Belastung zulässt (vgl. E. 3.3 und Urk. 10).
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 9640053 (Urk. 7/232 S. 13-16)
bietet eine sehr leicht e Tätigkeit; der Versicherte müsste lediglich einen Plastikdämpfer in eine Maschine einlegen und danach per Handdruck betätigen. Diese Arbeit entspricht dem Belastungsprofil; ausserdem dürfte sie für den Beschwerdeführer, der im Rahmen der Arbeitsintegration auch zur Demontage von Festplatten und Lauf werken in der Lage war (vgl. Urk. 10 S. 2), ohne W eiteres möglich sein. Dass es dem Beschwerdeführer an Deutschkenntnissen, welche für die Arbeit nach An gabe des Arbeitgebers von Vorteil wären, mangelt, ändert nichts an der grund sätzlichen Zumutbarkeit dieser Arbeit.
Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 6472 (Urk. 7/232 S. 17-20) ist eine leicht e bis (selten) mittelschwer e Tätigkeit auszuführen . Der Beschwerdeführer müsste Rohre mit einem Gewicht von bis zu 5
kg (zumutbar wären 10-15 kg, vgl. E. 3.3) in einen Automaten legen und anschliessend den Startknopf betätigen. Diese Arbeit entspricht damit ebenfalls dem Belastungsprofil.
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2692 (Urk. 7/232 S. 21-24) entspricht wiederum einer leichten bis (selten) mittelschweren Tätigkeit. Auch hier müsste der Beschwerdeführer Gegenstände einlegen und anschliessend (per maschinellem Knopf druck) diverse Arbeitsschritte auslösen und das Endprodukt schliesslich wieder entnehmen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass ein Einsatz der rechten Hand ausserhalb des Rahmens des Belastungsprofils erforderlich wäre.
Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 340381 (Urk. 7/232 S. 25-28) sind sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Beschwerdeführer hätte diverse Reini gungs arbeiten (Boden, Mobiliar und insb. Ausstellungsvitrinen) zu erledigen. Auch hier ist die Notwendigkeit eines ausserordentlichen Einsatz es der rechten Hand nicht ersichtlich. Im Rahmen der Arbeitsintegration war es dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich,
PC-Komponenten zu demontieren (vgl. Urk. 10 S. 2), wes halb die genannte Reinigungsarbeit ebenfalls möglich und zumutbar erscheint .
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2997 (Urk. 7/232 S. 29-32) entspricht wiederum einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Auch hier hätte der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten zu verrichten, wobei lediglich eine Tätigkeit (Abfallsack 15
kg in den Container werfen) an der Grenze des Zumutbaren liegt.
D a diese Tätig keit jedoch nur einmal täglich zu verrichten wäre und das Belastungsprofil bloss einen wiederholten Krafteinsatz verbietet, entspricht auch diese T ätigkeit dem z umut baren Belastungsprofil.
Damit erweisen sich sämtliche Arbeitsplätze als dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen d . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der be rücksich tigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie d en Durch schnitts lohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Wie oben ausgeführt, ist ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP-Methode nicht angezeigt . Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesge richt an einen Einkommensvergleich gestü tzt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwer de gegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalidenein kommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. 5.4
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .-- dem Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und entspre chend ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf eine Invalidenrente mangels eines massgeblichen Invaliditätsgrades verneinte, erweist sich damit als korrekt. 6.
Dass die Beschwerdegegnerin auch ein en Anspruch auf eine Integritätsent schädigung für nicht gegeben erachtete, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angefochten. Es sei hierzu jedoch angemerkt, dass Prof. Dr. H.___ zum Schluss kam, die Voraussetzungen für einen Integritäts schaden seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt (E. 3.4). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm sodann Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 7/230). In seiner Einschätzung analysierte er die (Funktions-)Einschränkung der rechten Hand des Beschwerde führers und verglich diese mit den Suva-Tabellen für Integritätsschäden, was einem ordnungsgemässen Verfahren entspricht. Da die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass erreichten, um im Vergleich mit den massgeblichen Schäden aus den Suva-Tabellen mindestens einen Inte gritätsschaden von 5 % zu bewirken, verneinte Dr. I.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Integritätsschädigung. 7.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2014 als Eisenleger bei der Y.___ in Winterthur angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfall meldung vom 1 9. November 2014 (Urk. 7/1) erlitt er am 1 6. Oktober 2014 einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich dabei am rechten Handgelenk verletzte. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen wurde der Versicherte am 9 . April 2015 am rechten Handgelenk operiert (Handgelenks arthrosk opie mit Shaving des TFCC und U l n averkürzungsosteotomie, vgl. Urk. 7/40). Im Anschluss daran klagte der Versicherte weiterhin über Schmerzen und Einschränkungen in der rechten Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 2 9. April 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie für die Schulterproblematik keine Leistungen erbringen werde, da ein Kausal zu sammenhang nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/121). Hinsichtlich Beschwerden an der rechten Hand wurde n
sodann vom 25. Mai bis zum 6. Juli 2016 eine arbeits orientierte Rehabilitation in der Z.___ durchgeführt (vgl. Urk. 7/145) und weitere Abklärungen veranlasst (Urk. 7/182, 193) . Nach abschliessender kreis ärztlicher Untersuchung vom 26. April 2017 (Urk. 7/197) ver nein te die Suva mit Verfügung vo m 1 1. Mai 2017 einen Anspruch auf Invalidenrente oder Inte gritätsentschädigung (Urk. 7/205). Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/214 und Einspracheergänzungen vom 26. Juni bzw. 21 .
Dezember 2017, Urk. 7/220, 7/234). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades w ird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 1.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. November 2016 [recte: 12. Februar 2018] Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, d er angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm bis zum Erreichen des Endzustandes weiterhin die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ihm basie rend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 20 % eine Inva li den rente auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 (Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2018 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 2 5. September 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk.
10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) zusam men gefasst damit, der medizinische Endzustand sei am 1. Juni 2017 erreicht ge wesen, da ab diesem Zeitpunkt durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung der Gesundheit mehr habe erwartet werden können. Gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung des Kreisarztes erweise sich der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr für arbeitsfähig. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil, welches von Ärzten der Z.___ und des erfah renen Kreisarztes erstellt worden sei, sei nicht in Frage zu stellen. Das Vali den einkommen orientiere sich am an der letzten Arbeitsstelle mutmasslich erziel baren Verdienst. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln. Die herangezogenen
DAP-Blätter würden allesamt dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprechen
und e in Leidensabzug sei bei der Anwendung der DAP-Methode nicht zu gewähren. Beim Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 62'233.) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 64'974.) resultiere keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Selbst wenn das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen
herangezogen würde, resultiere lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 %. Es bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Schliesslich seien d ie Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung durch den Kreisarzt geprüft worden. Dieser komme zum Schluss, dass eine Integritätsschädigung von weniger als 5 % vorliege, weshalb auch keine Integritätsentschädigung zu leisten sei.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er nehme derzeit am einem Eingliederungsprojekt der Arbeitslosenkasse teil. Dabei müsse er in einem Pensum von 80 % Bauteile reinigen. Dies sei ihm jedoch nur eingeschränkt möglich, er sei sehr langsam und seine rechte Hand schlafe immer wieder ein und bereite ihm Schmerzen. Er sei daher derzeit nicht in der Lage, auch nur einfache Arbeiten auszuführen. Der medizinische Endzustand sei entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin noch nicht erreicht. Dr. A.___ habe eine nochmalige U l n averkürz ungsosteotomie angeregt und Dr. B.___ stattdessen eine Vorstellung beim Chiropraktiker oder Osteopathen vorgeschlagen. Demnach hätten Ärzte weitere Behandlungsoptionen vorgeschla gen und es habe sich ausserdem gezeigt, dass eine Arbeitsleistung noch nicht möglich sei. Weitere Therapien würden sich demnach ohne Weitere s aufdrängen. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei die Verfügung resp. der Ein spra cheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Falls wider Erwarten von einem Endzustand ausgegangen würde, so seien insbesondere auch die Schulter beschwerden bei der Zumutbarkeit und Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Valideneinkommens gebe es keine Bemer kungen. Das Invalideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Blätter ermittelt worden. Die entsprechenden Stellenprofile würden
seinem Zumutbarkeitsprofil (grösstenteils) nicht entsprechen und könnten daher nicht zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Zudem sei zu beachten, dass er nicht in der Lage sei, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben; es bestehe mindestens eine Einschränkung von 20 %.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die Schulterbeschwerden seien nicht zu berücksichtigen. Mit Schrei ben vom 2 9. April 2016 habe sie eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint, da kein Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe. Eine Intervention dagegen sei erst rund 21 Monate nach diesem Schreiben erfolgt, als die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei (1 Jahr ab Mitteilung). Da es zudem an einem Kausalzusammenhang fehle, seien die Schulterbeschwerden ohnehin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der medizini sche Endzustand per 1. Juni 2017 erreicht gewesen und eine Rentenprüfung habe damals stattfinden können. Die behandelnden Ärzte hätten festgehalten, dass keine weiteren Therapieoptionen bestünden und dass keine Besserung mehr er wartet werden könne. Sie hätten lediglich als ultima
ratio weitere Behand lungs optionen aufgeführt. Der Kreisarzt sei daher nachvollziehbar zum Schluss ge kommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, worauf abzustellen sei. Zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit sei hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeits profils die Einschätzung des Kreisarztes heranzuzieh en, welcher wiederum auf die Rehabilitationsmassnahme in der Z.___ Bezug nehme. Die für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen DAP-Blätter würden dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigen, weshalb das so ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Entsprechend resultiere ein Inva liditätsgrad von 0 % und es sei keine Invalidenrente geschuldet. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf die LSE abgestellt und ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde, so resultiere lediglich ein – ebenfalls rentenaus schliessender – Invaliditätsgrad von 2.4 %.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Gemäss Unfallmeldung stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2014 auf seine rechte Hand (Urk. 7/1). Nach Angabe seines Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2 2. Dezember 20 14 (Urk. 7/13) fand die medizinische Erstkonsultation am 1 6. Oktober in der D.___ in Winter thur statt. Dort habe man eine Kontusion des rechten Handgelenks und der rechten Schulter festgestellt. Im Röntgenbefund sei keine Fraktur sichtbar. Es bestünden jedoch eine sehr druckschmerzhafte Handwurzel radial rechts, eine leichte Schwellung und Schmerzen bei der Ulnarabduktion im Handgelenk.
E. 3.2 Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen, anlässlich derer
eine radiale TFCC-Läsion bei kongenitaler Ulnarplusvariante rechts diagnostiziert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 9. April 2015 im E.___ von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, operiert. Dr. B.___ führte eine Handgelenksarthroskopie mit Shaving des TFCC’s im radialen Anteil sowie eine Ulnaverk ürzungsosteotomie um 5 mm durch (Urk. 7/40).
E. 3.3 Vom 2 5. Mai bis 6. Juli 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Ver bes serung der Funktion und Belastbarkeit der rechten Hand in der Z.___ auf. Gemäss
Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/145), verfasst von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Phy sikalis che Medizin und Rehabilitation, habe e ine Belastbarkeitsverbesserung erreicht werden können, hingegen seien die Schmerzen unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe eine Kontusion des Handgelenkes erlitten und nach frustranem konservativem Verlauf sei eine Operation mit Ul n a-Verkür zungs os teo tomie erfolgt. Diese sei erst stark verzögert abgeheilt; erst ein Jahr post operativ sei sie weitgehend durchbaut gewesen . Die Pronation sei seit dem Ein griff ein geschränkt und schmerzhaft. Aktuell beklage der Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, welche schwierig zuzuordnen seien. Die deutlich eingeschränkte Pronation habe gar nicht und die Handgelenksextension nur gering verbessert werden können. Kraft und Belast barkeit der rechten Hand hätten zwar verbessert werden können, dies habe jedoch zu einer Verstärkung der belastungsabhängigen Schmerzen geführt. In der Nacht verspüre der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der rechten Hand; klinische Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom hätten sich jedoch nicht finden lassen. Der Beschwerdeführer sei im Einsatz seiner rechten, dominanten Hand durch die belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk, die reduzierte Kraft und das Pronationsdefizit eingeschränkt. Die bisherige schwere Berufstätigkeit als Eise leger könne nicht mehr ausgeführt werden, da hierfür der uneingeschränkte Ein satz beider Hände erforderlich sei. Zumutbar seien hingegen ganztägig leichte bis mittelschwere Arbeiten (10-15 kg) . In Bezug auf die rechte Hand d ürften dabei kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewe gungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden .
E. 3.4 Am 2 6. April 2017 führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/197). Er berichtete a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerde führer ausgeführt, es bestünden ruhe- und vorwiegend belastungsabhängige Schmer zen im rechten Handgelenk beziehungsweise im rechten Handrücken mit Ausstrahlung in den rechten volaren Unterarm. Insbesondere bei Drehbewe gung en und Dorsalextensionen würden sich die Schmerzen verstärken. Die Schmerzen würden durchschnittlich mit 3-4 und maximal mit 7 auf der VAS-Skala (0-10)
eingeschätzt. Therapiemassnahmen würden keine mehr durchgeführt. Er nehme täglich Ibuprofen und bedarfsweise Dafalgan . Die Beschwerden im rechten Handrücken seien schlimmer geworden. Der Kreisarzt hielt fest, es best ünden keine Kapselschwellung des rechten Handgelenks im Seitenvergleich und keine Überwärmung. Es bestehe ein Druckschmerz ulnar /volar. Spitz- und Schlüssel griff sowie Faustschluss seien beidseits uneingeschränkt vorführbar. Mithin bestehe eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Handge lenks. In der Untersuchung habe sich eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz und ansonsten unauffälligen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Da sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zu den Berichten des E.___ und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. Oktober 2016 nicht mehr relevant verändert hätten, sei von einem Endzustand auszugehen. Die ange stammte Tätigkeit als Eisenleger sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumut bar. Repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Diese Zumut barkeitsbeurteilung orientiere sich an je n er der Z.___ . Weitere Therapiemassnahmen seien nicht erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt.
E. 4.1 Die versicherungsinterne Beurteilung du rch Prof. Dr. H.___ (E. 3.4) beruht auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege ein medizinischer Endzustand vor und der Beschwerde führer sei angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme sprächen, bestehen keine. Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, nebst der Problematik an seiner rechten Hand seien auch seine Schulterbeschwerden in die Beurteilung des Leistungsanspruches miteinzubeziehen. Am 2 9. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer in einem formlosen Schreiben mit, dass dessen Schulterbe schwer den in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, weshalb eine Leistungspflicht verneint werde (Urk. 7/121; vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 3). Damit schloss die Beschwerdegegnerin den Fall hinsichtlich der Schulterbeschwerden ab.
Der Fallabschluss hat grundsätzlich dann in Form einer Verfügung zu erfol gen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Dis kussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer statt dessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Der Beschwerdeführer erhob erstmals mit seiner Beschwerde vom 1 4. November 2016 [recte: 1 2. Februar 2018, Urk. 2] Einwände gegen das leistungsverneinende Schreiben der Beschwerdegegnerin. Da somit innert Jahresfrist (bis zum 2 9. April 2017) keine Einwände erhoben w o rde n waren, erlangte die Leistungsabweisung auch ohne formelle Verfügung Rechts verbindlichkeit. H insichtlich der Schulterbeschwerden liegt daher eine bereits abgeurteilte Sache
(res
iudicata) vor, weshalb diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können und bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ausser Acht zu lassen sind . 4. 3
Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Endzustand am 1. Juni 2017 erreicht und die Beschwerdegegnerin demnach zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritäts entschädigung berechtigt war. Prof. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass der medi zinische Endzustand erreicht sei, da sich die Funktionseinschränkungen im Ver gleich zur Voruntersuchung nicht mehr verändert hätten und von weiteren Thera piemassnahmen keine wesentliche Besserung der Beschwerden mehr zu er wart en sei (vgl. E. 3.4). Der Beschwerde führer liess hingegen vortragen, es seien eine erneute Ul n averkürzungsosteotomie
und eine Vorstellung beim Chiroprak tiker oder Osteopathen vorgeschlagen worden. Angesichts dessen, dass ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen der Arbeitsin tegration nicht möglich ge wesen sei, dränge sich eine weitere Therapie auf (vgl. E. 2.2). Wie bereits aus geführt wurde (E. 1.2), ist der Fallabschluss dann vorzunehmen, wenn durch eine weitere Behandlung keine namhafte Besserung der Gesundheit respektive der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Dr. B.___ führte bereits am 1 9. April 2016 aus, aus chirurgischer Sicht bestehe nach erfolgter Konsolidierung der dista len Ulna, guter Stellung im DRUG und unveränderter Implantatlage keine Opti mierungsmöglichkeit mehr. Mit der ambulanten Ergotherapie sei keine relevante Verbesserung mehr zu erreichen, weshalb eine stationäre Rehabilitationsmass nahme respektive eine Arbeitsplatzabklärung indiziert sei (Urk. 7/111). Am 6. Mai 2016 bestätigte Dr. B.___ ihre Einschätzung und führte (erneut) aus, der Be handlungserfolg sei stagnier end . Bei ebenfalls negativer Testinfiltration Ende April [2016] bestünden aus ihrer Sicht aktuell keine möglichen weiteren thera peutischen Massnahmen (Urk. 7/124). Am 5. sowie 7. Juli 2016 führte Dr. F.___ aus, die stationäre wie schon die vorherige ambulante Therapie sei en erfolgslos geblieben, weshalb keine weitere Ergo- oder Physiotherapie mehr empfohlen we rde (vgl. Urk. 7/142 und 7/145 S. 2). Am 5. August 2016 erklär te Dr. B.___ sodann, es bestehe ein negativer SPECT CT - Befund. Nachdem in der Vorgeschichte bereits eine erfolglose Infiltration erfolgt sei, erscheine auch eine Handgelenks dener vierung zur Schmer z linderung nicht erfolgsversprechend. Da aus hand chi rur gischer Sicht bei persis t ierender Beschwerdesymptomatik trotz ausgeheiltem Osteotomiespalt und Beseitigung der Ulna-Impaktionssymptomatik kein weiterer Therapieansatz mehr bestehe, werde um Aufgebot des Beschwerdeführers in die Schmerzsprechstunde gebeten. Bei fehlenden therapeutischen Ansätzen sei eine ambulante Wiedervorstellung nicht mehr geplant (Urk. 7/150). Am 1 3. Dezember 2016 kam Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, zum Schluss, klinisch finde sich die Symptomatik eines klassischen Ulnaimpaktionssyndroms, radiolo gisch bestehe inzwischen eine Ul n aneutralvariante . Die bildgebende Diagnostik liefere keinerlei Hinweise auf die bestehende Pathologie. Bei der klassischen Symptomatik stelle sich die Frage, ob weiterhin ein karpales Impingement bestehe und eine weitere Verkürzung die Beschwerden lindern könn t
e. Er ha be deshalb beim Beschwerdeführer eine Infiltration durchgeführt,
wodurch sich nach 10
Mi nu ten eine Besserung der Schmerzen eingestellt habe . Sollten sich die Schmerzen innerhalb einer Stunde weiterhin bessern, sei eine nochmalige Ulna verkürzungsosteotomie zu diskutieren (Urk. 7/182). Als der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2017 erneut bei Prof. Dr. A.___ vorstellig wurde, berichtete er, inner halb einer Stunde nach der Infiltration keine wesentliche Schmerzver bes serung mehr verspür t zu haben. Prof. Dr. A.___ sah dennoch als einzige Mög lichkeit einer weiteren Therapie eine nochmalige Ulnaverkürzung um 3
mm und verwies den Beschwerdeführer zur Diskussion dieser Option zurück an Dr. B.___ (Urk. 7/184). Dr. B.___ ihrerseits kam am 2 6. Februar 2017 zum Schluss, dass d er zweimalige negative SPECT-CT- Befund einem Ulnaimpaktionssyndrom wider spreche. Als ultima
ratio sei die Vorstellung bei einem Chiropraktiker oder einem Osteopathen zu besprechen. Bei fehlenden therapeutischen Optionen aus handchirurgischer respektive operativer Sicht werde keine Wie dervorstellung vereinbart (Urk. 7/193). Dr. B.___ kam demnach bereits im Frühjahr 2016 zum Schluss, dass keine weiteren Therapieoptionen bestehen und keine relevante Verbesserung mehr erreicht werden könne. Diese Ansicht vertrat sie durchwegs, zuletzt auch im Februar 2017, als sie nochmals festhielt, dass keine Thera pie optionen mehr bestünden. Gleichsam kam nach der Rehabilitationsmassnahme im Juli 2016 offensichtlich auch Dr. F.___ zum Schluss, dass keine weiteren The rapieoptionen bestünden. Der Vorschlag einer weiteren Ulnaverkürzung seitens Prof. Dr. A.___ kann ebenfalls nicht als namhafte Therapiemassnahme bezeich net werden; im Dezember 2016 führte dieser noch aus, dass bei einer Schmerz verbesserung innert einer Stunde nach Infiltration eine Operation zu diskutieren sei und obschon der Beschwerdeführer im Januar 2017 berichtet hatte, es habe keine weitere Schmerzverbesserung stattgefunden, empfahl er dennoch als einzige Option eine Operation. Dr. B.___ (an welche Prof. Dr. A.___ den Beschwer deführer zurückverwies) hielt eine Operation denn auch nicht für indi ziert. Letztlich kann auch der Vorschlag Dr. B.___ ’s zur Konsultation eines Chiro praktiker s oder Osteopathen nicht als namhafte Therapieoption bezeichnet werden. Sowohl die Operation als auch die Vorstellung bei weiteren Therapeuten wurden lediglich in Ermangelung anderer Therapiemöglichkeiten vo rgeschlagen; ein positives Resultat wurde nicht in Aussicht gestellt. Auf eine Massnahme mit bloss allfälligem (geringfügigen) therapeutische n Fortschritt besteht jedoch kein Anspruch und diese kann nicht als namhafte Verbesserungsmöglic hkeit bezeich net werden (vgl. E. 1.2). Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___, wonach der medi zinische Endzustand (spätestens) am 1. Juni 2017 erreicht war, ist nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden.
E. 4.4 Zur Einschätzung des zumutbaren Belastungs- und Arbeitsprofils orientierte sich Prof. Dr. H.___ an den Ergebnissen des Aufenthaltes in der Z.___ . Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger hielten sowohl Prof. Dr. H.___ als auch die Ärzte der Z.___ für nicht mehr zumutbar, was angesichts der Funktionseinschränkung an der rechten Hand (mässiggradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz, geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz, vgl. E. 3.4) und der Tatsache, dass es sich beim Beruf des Eisenlegers um eine schwere Tätig keit handelt, nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Funktionsein schrän kung a n der rechten Hand hielten die Ärzte der Z.___
den Beschwerdeführer jedoch für leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags arbeits fähig. In Bezug auf d ie rechte Hand dürf t e n dabei kein häufig wiederholter Kraft einsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden (vgl. E. 3.3). Prof. Dr. H.___ stellte in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsinto leranz des rechten Handgelenks sowie eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz fest und hielt den Beschwerdeführer aufgrund dessen in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität für arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Medizinische Unterlagen, welche diesem Belastbarkeitsprofil widersprechen würden, finden sich in den aufliegenden Akten nicht.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die geforderte Arbeit in einem 100%- Pensum zu erbringen. Dem Schlussbericht der Arbeitsintegration (Urk.
10) kann dies so jedoch nicht entnommen werden. Darin wird ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration bis zum Schluss einwandfrei absolviert. Die leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Demontagearbeit (Festplatten- und Laufwerkdemontage) habe der Beschwerdeführer gut ausführen können. Bei einer Steigerung des Kraftaufwandes und vermehrten Drehbewegungen der rechten Hand (Demontage von Laptops) sei es zu starken Schmerzen gekommen,
weshalb dieser Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen (vgl. Urk.
E. 5 ), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist .
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li di tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 11),
wozu sie sich auf die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers des Versicherten stützte (vgl. Urk. 7/204,
7/231). Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht b eanstandet. Für den Einkommensvergleich ist demnach auf ein Valideneinko mmen von Fr. 62'233.60 abzustell en.
E. 5.3 Kann – wie hier – für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
E. 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange ru fenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hin zu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis).
E. 5.3.2 Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (Urk. 7 / 232) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, dass mindestens drei dieser Arbeitsplätze nicht dem Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. Urk. 1 S. 7). Sowei t der Beschwerdeführer vorbringt, Arbeitsplätze, welche keine Teilzeitarbeit ermöglichten, seien nicht zumutbar, ist er darauf hin zuweisen, dass ihm, wie oben (E. 4. 4) ausgeführt, eine ganztägige Arbeit und dem nach eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Sowohl das Belastungsprofil als auch seine Arbeit im Rahmen der Arbeitsintegration zeigen zudem auf, dass ein Ge brauch der rechten Hand nicht ausgeschlossen ist, sondern lediglich keine erhöhte Belastung zulässt (vgl. E. 3.3 und Urk. 10).
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 9640053 (Urk. 7/232 S. 13-16)
bietet eine sehr leicht e Tätigkeit; der Versicherte müsste lediglich einen Plastikdämpfer in eine Maschine einlegen und danach per Handdruck betätigen. Diese Arbeit entspricht dem Belastungsprofil; ausserdem dürfte sie für den Beschwerdeführer, der im Rahmen der Arbeitsintegration auch zur Demontage von Festplatten und Lauf werken in der Lage war (vgl. Urk.
E. 5.4 Wird das Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .-- dem Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und entspre chend ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf eine Invalidenrente mangels eines massgeblichen Invaliditätsgrades verneinte, erweist sich damit als korrekt. 6.
Dass die Beschwerdegegnerin auch ein en Anspruch auf eine Integritätsent schädigung für nicht gegeben erachtete, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angefochten. Es sei hierzu jedoch angemerkt, dass Prof. Dr. H.___ zum Schluss kam, die Voraussetzungen für einen Integritäts schaden seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt (E. 3.4). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm sodann Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 7/230). In seiner Einschätzung analysierte er die (Funktions-)Einschränkung der rechten Hand des Beschwerde führers und verglich diese mit den Suva-Tabellen für Integritätsschäden, was einem ordnungsgemässen Verfahren entspricht. Da die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass erreichten, um im Vergleich mit den massgeblichen Schäden aus den Suva-Tabellen mindestens einen Inte gritätsschaden von 5 % zu bewirken, verneinte Dr. I.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Integritätsschädigung. 7.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier
E. 10 S. 2), wes halb die genannte Reinigungsarbeit ebenfalls möglich und zumutbar erscheint .
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2997 (Urk. 7/232 S. 29-32) entspricht wiederum einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Auch hier hätte der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten zu verrichten, wobei lediglich eine Tätigkeit (Abfallsack 15
kg in den Container werfen) an der Grenze des Zumutbaren liegt.
D a diese Tätig keit jedoch nur einmal täglich zu verrichten wäre und das Belastungsprofil bloss einen wiederholten Krafteinsatz verbietet, entspricht auch diese T ätigkeit dem z umut baren Belastungsprofil.
Damit erweisen sich sämtliche Arbeitsplätze als dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen d . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der be rücksich tigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie d en Durch schnitts lohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Wie oben ausgeführt, ist ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP-Methode nicht angezeigt . Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesge richt an einen Einkommensvergleich gestü tzt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwer de gegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalidenein kommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00050
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom
10. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller Grand & Nisple, Rechtsanwälte und Notare Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1980 geborene X.___ war seit dem 1. Mai 2014 als Eisenleger bei der Y.___ in Winterthur angestellt und dadurch bei der Suva obli gatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfall meldung vom 1 9. November 2014 (Urk. 7/1) erlitt er am 1 6. Oktober 2014 einen Arbeitsunfall, als er auf einer Baustelle stürzte und sich dabei am rechten Handgelenk verletzte. Nach mehreren medizinischen Untersuchungen wurde der Versicherte am 9 . April 2015 am rechten Handgelenk operiert (Handgelenks arthrosk opie mit Shaving des TFCC und U l n averkürzungsosteotomie, vgl. Urk. 7/40). Im Anschluss daran klagte der Versicherte weiterhin über Schmerzen und Einschränkungen in der rechten Hand sowie in Bezug auf die linke Schulter. Mit Schreiben vom 2 9. April 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie für die Schulterproblematik keine Leistungen erbringen werde, da ein Kausal zu sammenhang nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/121). Hinsichtlich Beschwerden an der rechten Hand wurde n
sodann vom 25. Mai bis zum 6. Juli 2016 eine arbeits orientierte Rehabilitation in der Z.___ durchgeführt (vgl. Urk. 7/145) und weitere Abklärungen veranlasst (Urk. 7/182, 193) . Nach abschliessender kreis ärztlicher Untersuchung vom 26. April 2017 (Urk. 7/197) ver nein te die Suva mit Verfügung vo m 1 1. Mai 2017 einen Anspruch auf Invalidenrente oder Inte gritätsentschädigung (Urk. 7/205). Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2017 Einsprache (Urk. 7/214 und Einspracheergänzungen vom 26. Juni bzw. 21 .
Dezember 2017, Urk. 7/220, 7/234). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 bestätigte die Suva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab (Urk. 2 [= Urk. 7/235]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. November 2016 [recte: 12. Februar 2018] Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, d er angefochtene Ent scheid sei aufzuheben und es seien ihm bis zum Erreichen des Endzustandes weiterhin die ihm zustehenden Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei ihm basie rend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 20 % eine Inva li den rente auszurichten. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. März 2018 (Urk.
6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. März 2018 (Urk.
8) mitgeteilt wurde. Mit Schreiben vom 2 5. September 2018 (Urk.
9) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk.
10) zu den Akten, was der Beschwerdegegnerin am 2 6. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 6. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Mass gabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits fähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Be griffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch wei tere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person pro gnostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.3
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbs unfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades w ird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizini schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zu mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Inva lideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4
Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu neh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) zusam men gefasst damit, der medizinische Endzustand sei am 1. Juni 2017 erreicht ge wesen, da ab diesem Zeitpunkt durch weitere Heilbehandlungen keine namhafte Besserung der Gesundheit mehr habe erwartet werden können. Gestützt auf die nachvollziehbare Einschätzung des Kreisarztes erweise sich der Beschwerdeführer in der angestammten schweren Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr für arbeitsfähig. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil, welches von Ärzten der Z.___ und des erfah renen Kreisarztes erstellt worden sei, sei nicht in Frage zu stellen. Das Vali den einkommen orientiere sich am an der letzten Arbeitsstelle mutmasslich erziel baren Verdienst. Das hypothetische Invalideneinkommen sei aufgrund der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP) zu ermitteln. Die herangezogenen
DAP-Blätter würden allesamt dem zumutbaren Anforderungsprofil entsprechen
und e in Leidensabzug sei bei der Anwendung der DAP-Methode nicht zu gewähren. Beim Vergleich des Valideneinkommens (Fr. 62'233.) mit dem Invalideneinkommen (Fr. 64'974.) resultiere keine unfallbedingte Erwerbseinbusse. Selbst wenn das von der Invalidenversicherung ermittelte Valideneinkommen
herangezogen würde, resultiere lediglich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.9 %. Es bestehe folglich kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Schliesslich seien d ie Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung durch den Kreisarzt geprüft worden. Dieser komme zum Schluss, dass eine Integritätsschädigung von weniger als 5 % vorliege, weshalb auch keine Integritätsentschädigung zu leisten sei. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), er nehme derzeit am einem Eingliederungsprojekt der Arbeitslosenkasse teil. Dabei müsse er in einem Pensum von 80 % Bauteile reinigen. Dies sei ihm jedoch nur eingeschränkt möglich, er sei sehr langsam und seine rechte Hand schlafe immer wieder ein und bereite ihm Schmerzen. Er sei daher derzeit nicht in der Lage, auch nur einfache Arbeiten auszuführen. Der medizinische Endzustand sei entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin noch nicht erreicht. Dr. A.___ habe eine nochmalige U l n averkürz ungsosteotomie angeregt und Dr. B.___ stattdessen eine Vorstellung beim Chiropraktiker oder Osteopathen vorgeschlagen. Demnach hätten Ärzte weitere Behandlungsoptionen vorgeschla gen und es habe sich ausserdem gezeigt, dass eine Arbeitsleistung noch nicht möglich sei. Weitere Therapien würden sich demnach ohne Weitere s aufdrängen. Da der Endzustand noch nicht erreicht sei, sei die Verfügung resp. der Ein spra cheentscheid der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Falls wider Erwarten von einem Endzustand ausgegangen würde, so seien insbesondere auch die Schulter beschwerden bei der Zumutbarkeit und Festsetzung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Valideneinkommens gebe es keine Bemer kungen. Das Invalideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin gestützt auf DAP-Blätter ermittelt worden. Die entsprechenden Stellenprofile würden
seinem Zumutbarkeitsprofil (grösstenteils) nicht entsprechen und könnten daher nicht zur Berechnung des Invalideneinkommens herangezogen werden. Zudem sei zu beachten, dass er nicht in der Lage sei, eine 100%ige Erwerbstätigkeit auszuüben; es bestehe mindestens eine Einschränkung von 20 %. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zusammen gefasst aus, die Schulterbeschwerden seien nicht zu berücksichtigen. Mit Schrei ben vom 2 9. April 2016 habe sie eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint, da kein Kausalzusammenhang zum Unfall bestehe. Eine Intervention dagegen sei erst rund 21 Monate nach diesem Schreiben erfolgt, als die Entscheidung bereits in Rechtskraft erwachsen sei (1 Jahr ab Mitteilung). Da es zudem an einem Kausalzusammenhang fehle, seien die Schulterbeschwerden ohnehin nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sei der medizini sche Endzustand per 1. Juni 2017 erreicht gewesen und eine Rentenprüfung habe damals stattfinden können. Die behandelnden Ärzte hätten festgehalten, dass keine weiteren Therapieoptionen bestünden und dass keine Besserung mehr er wartet werden könne. Sie hätten lediglich als ultima
ratio weitere Behand lungs optionen aufgeführt. Der Kreisarzt sei daher nachvollziehbar zum Schluss ge kommen, dass der medizinische Endzustand erreicht sei, worauf abzustellen sei. Zur Ermittlung der Erwerbsfähigkeit sei hinsichtlich des noch zumutbaren Arbeits profils die Einschätzung des Kreisarztes heranzuzieh en, welcher wiederum auf die Rehabilitationsmassnahme in der Z.___ Bezug nehme. Die für die Berechnung des Invalideneinkommens hinzugezogenen DAP-Blätter würden dieses Zumutbarkeitsprofil berücksichtigen, weshalb das so ermittelte Invalideneinkommen nicht zu beanstanden sei. Entsprechend resultiere ein Inva liditätsgrad von 0 % und es sei keine Invalidenrente geschuldet. Selbst wenn für das Invalideneinkommen auf die LSE abgestellt und ein leidensbedingter Abzug von 10 % gewährt würde, so resultiere lediglich ein – ebenfalls rentenaus schliessender – Invaliditätsgrad von 2.4 %. 3.
3.1
Gemäss Unfallmeldung stürzte der Beschwerdeführer am 1 6. Oktober 2014 auf seine rechte Hand (Urk. 7/1). Nach Angabe seines Hausarztes Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 2 2. Dezember 20 14 (Urk. 7/13) fand die medizinische Erstkonsultation am 1 6. Oktober in der D.___ in Winter thur statt. Dort habe man eine Kontusion des rechten Handgelenks und der rechten Schulter festgestellt. Im Röntgenbefund sei keine Fraktur sichtbar. Es bestünden jedoch eine sehr druckschmerzhafte Handwurzel radial rechts, eine leichte Schwellung und Schmerzen bei der Ulnarabduktion im Handgelenk. 3.2
Nach der Durchführung medizinischer Abklärungen, anlässlich derer
eine radiale TFCC-Läsion bei kongenitaler Ulnarplusvariante rechts diagnostiziert worden war, wurde der Beschwerdeführer am 9. April 2015 im E.___ von Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Handchirurgie sowie plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie, operiert. Dr. B.___ führte eine Handgelenksarthroskopie mit Shaving des TFCC’s im radialen Anteil sowie eine Ulnaverk ürzungsosteotomie um 5 mm durch (Urk. 7/40). 3.3
Vom 2 5. Mai bis 6. Juli 2016 hielt sich der Beschwerdeführer zwecks Ver bes serung der Funktion und Belastbarkeit der rechten Hand in der Z.___ auf. Gemäss
Austrittsbericht vom 7. Juli 2016 (Urk. 7/145), verfasst von Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___, Facharzt für Phy sikalis che Medizin und Rehabilitation, habe e ine Belastbarkeitsverbesserung erreicht werden können, hingegen seien die Schmerzen unverändert geblieben. Der Beschwerdeführer habe eine Kontusion des Handgelenkes erlitten und nach frustranem konservativem Verlauf sei eine Operation mit Ul n a-Verkür zungs os teo tomie erfolgt. Diese sei erst stark verzögert abgeheilt; erst ein Jahr post operativ sei sie weitgehend durchbaut gewesen . Die Pronation sei seit dem Ein griff ein geschränkt und schmerzhaft. Aktuell beklage der Beschwerdeführer bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk, welche schwierig zuzuordnen seien. Die deutlich eingeschränkte Pronation habe gar nicht und die Handgelenksextension nur gering verbessert werden können. Kraft und Belast barkeit der rechten Hand hätten zwar verbessert werden können, dies habe jedoch zu einer Verstärkung der belastungsabhängigen Schmerzen geführt. In der Nacht verspüre der Beschwerdeführer Kribbelparästhesien in der rechten Hand; klinische Befunde für ein Karpaltunnelsyndrom hätten sich jedoch nicht finden lassen. Der Beschwerdeführer sei im Einsatz seiner rechten, dominanten Hand durch die belastungsabhängigen Schmerzen im Handgelenk, die reduzierte Kraft und das Pronationsdefizit eingeschränkt. Die bisherige schwere Berufstätigkeit als Eise leger könne nicht mehr ausgeführt werden, da hierfür der uneingeschränkte Ein satz beider Hände erforderlich sei. Zumutbar seien hingegen ganztägig leichte bis mittelschwere Arbeiten (10-15 kg) . In Bezug auf die rechte Hand d ürften dabei kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewe gungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden . 3.4
Am 2 6. April 2017 führte Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die kreisärztliche Abschlussuntersuchung durch (Urk. 7/197). Er berichtete a nlässlich der Untersuchung habe der Beschwerde führer ausgeführt, es bestünden ruhe- und vorwiegend belastungsabhängige Schmer zen im rechten Handgelenk beziehungsweise im rechten Handrücken mit Ausstrahlung in den rechten volaren Unterarm. Insbesondere bei Drehbewe gung en und Dorsalextensionen würden sich die Schmerzen verstärken. Die Schmerzen würden durchschnittlich mit 3-4 und maximal mit 7 auf der VAS-Skala (0-10)
eingeschätzt. Therapiemassnahmen würden keine mehr durchgeführt. Er nehme täglich Ibuprofen und bedarfsweise Dafalgan . Die Beschwerden im rechten Handrücken seien schlimmer geworden. Der Kreisarzt hielt fest, es best ünden keine Kapselschwellung des rechten Handgelenks im Seitenvergleich und keine Überwärmung. Es bestehe ein Druckschmerz ulnar /volar. Spitz- und Schlüssel griff sowie Faustschluss seien beidseits uneingeschränkt vorführbar. Mithin bestehe eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Handge lenks. In der Untersuchung habe sich eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz und ansonsten unauffälligen Haut- und Weichteilverhältnissen gezeigt. Da sich die Funktionseinschränkungen im Vergleich zu den Berichten des E.___ und der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 8. Oktober 2016 nicht mehr relevant verändert hätten, sei von einem Endzustand auszugehen. Die ange stammte Tätigkeit als Eisenleger sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumut bar. Repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Diese Zumut barkeitsbeurteilung orientiere sich an je n er der Z.___ . Weitere Therapiemassnahmen seien nicht erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten sei. Die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt. 4.
4.1
Die versicherungsinterne Beurteilung du rch Prof. Dr. H.___ (E. 3.4) beruht auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege ein medizinischer Endzustand vor und der Beschwerde führer sei angesichts seiner Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, ist gut nachvollziehbar. Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahme sprächen, bestehen keine. Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 1. 5), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist . 4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, nebst der Problematik an seiner rechten Hand seien auch seine Schulterbeschwerden in die Beurteilung des Leistungsanspruches miteinzubeziehen. Am 2 9. April 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Be schwer deführer in einem formlosen Schreiben mit, dass dessen Schulterbe schwer den in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis stünden, weshalb eine Leistungspflicht verneint werde (Urk. 7/121; vgl. hierzu auch Urk. 1 S. 3). Damit schloss die Beschwerdegegnerin den Fall hinsichtlich der Schulterbeschwerden ab.
Der Fallabschluss hat grundsätzlich dann in Form einer Verfügung zu erfol gen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Dis kussion steht (BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer statt dessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Der Beschwerdeführer erhob erstmals mit seiner Beschwerde vom 1 4. November 2016 [recte: 1 2. Februar 2018, Urk. 2] Einwände gegen das leistungsverneinende Schreiben der Beschwerdegegnerin. Da somit innert Jahresfrist (bis zum 2 9. April 2017) keine Einwände erhoben w o rde n waren, erlangte die Leistungsabweisung auch ohne formelle Verfügung Rechts verbindlichkeit. H insichtlich der Schulterbeschwerden liegt daher eine bereits abgeurteilte Sache
(res
iudicata) vor, weshalb diese nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden können und bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs ausser Acht zu lassen sind . 4. 3
Zu prüfen ist zunächst, ob der medizinische Endzustand am 1. Juni 2017 erreicht und die Beschwerdegegnerin demnach zur Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Inte gritäts entschädigung berechtigt war. Prof. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass der medi zinische Endzustand erreicht sei, da sich die Funktionseinschränkungen im Ver gleich zur Voruntersuchung nicht mehr verändert hätten und von weiteren Thera piemassnahmen keine wesentliche Besserung der Beschwerden mehr zu er wart en sei (vgl. E. 3.4). Der Beschwerde führer liess hingegen vortragen, es seien eine erneute Ul n averkürzungsosteotomie
und eine Vorstellung beim Chiroprak tiker oder Osteopathen vorgeschlagen worden. Angesichts dessen, dass ihm eine 100%ige Arbeitstätigkeit im Rahmen der Arbeitsin tegration nicht möglich ge wesen sei, dränge sich eine weitere Therapie auf (vgl. E. 2.2). Wie bereits aus geführt wurde (E. 1.2), ist der Fallabschluss dann vorzunehmen, wenn durch eine weitere Behandlung keine namhafte Besserung der Gesundheit respektive der Erwerbsfähigkeit mehr zu erwarten ist. Dr. B.___ führte bereits am 1 9. April 2016 aus, aus chirurgischer Sicht bestehe nach erfolgter Konsolidierung der dista len Ulna, guter Stellung im DRUG und unveränderter Implantatlage keine Opti mierungsmöglichkeit mehr. Mit der ambulanten Ergotherapie sei keine relevante Verbesserung mehr zu erreichen, weshalb eine stationäre Rehabilitationsmass nahme respektive eine Arbeitsplatzabklärung indiziert sei (Urk. 7/111). Am 6. Mai 2016 bestätigte Dr. B.___ ihre Einschätzung und führte (erneut) aus, der Be handlungserfolg sei stagnier end . Bei ebenfalls negativer Testinfiltration Ende April [2016] bestünden aus ihrer Sicht aktuell keine möglichen weiteren thera peutischen Massnahmen (Urk. 7/124). Am 5. sowie 7. Juli 2016 führte Dr. F.___ aus, die stationäre wie schon die vorherige ambulante Therapie sei en erfolgslos geblieben, weshalb keine weitere Ergo- oder Physiotherapie mehr empfohlen we rde (vgl. Urk. 7/142 und 7/145 S. 2). Am 5. August 2016 erklär te Dr. B.___ sodann, es bestehe ein negativer SPECT CT - Befund. Nachdem in der Vorgeschichte bereits eine erfolglose Infiltration erfolgt sei, erscheine auch eine Handgelenks dener vierung zur Schmer z linderung nicht erfolgsversprechend. Da aus hand chi rur gischer Sicht bei persis t ierender Beschwerdesymptomatik trotz ausgeheiltem Osteotomiespalt und Beseitigung der Ulna-Impaktionssymptomatik kein weiterer Therapieansatz mehr bestehe, werde um Aufgebot des Beschwerdeführers in die Schmerzsprechstunde gebeten. Bei fehlenden therapeutischen Ansätzen sei eine ambulante Wiedervorstellung nicht mehr geplant (Urk. 7/150). Am 1 3. Dezember 2016 kam Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, plastische, rekon struktive und ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, zum Schluss, klinisch finde sich die Symptomatik eines klassischen Ulnaimpaktionssyndroms, radiolo gisch bestehe inzwischen eine Ul n aneutralvariante . Die bildgebende Diagnostik liefere keinerlei Hinweise auf die bestehende Pathologie. Bei der klassischen Symptomatik stelle sich die Frage, ob weiterhin ein karpales Impingement bestehe und eine weitere Verkürzung die Beschwerden lindern könn t
e. Er ha be deshalb beim Beschwerdeführer eine Infiltration durchgeführt,
wodurch sich nach 10
Mi nu ten eine Besserung der Schmerzen eingestellt habe . Sollten sich die Schmerzen innerhalb einer Stunde weiterhin bessern, sei eine nochmalige Ulna verkürzungsosteotomie zu diskutieren (Urk. 7/182). Als der Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2017 erneut bei Prof. Dr. A.___ vorstellig wurde, berichtete er, inner halb einer Stunde nach der Infiltration keine wesentliche Schmerzver bes serung mehr verspür t zu haben. Prof. Dr. A.___ sah dennoch als einzige Mög lichkeit einer weiteren Therapie eine nochmalige Ulnaverkürzung um 3
mm und verwies den Beschwerdeführer zur Diskussion dieser Option zurück an Dr. B.___ (Urk. 7/184). Dr. B.___ ihrerseits kam am 2 6. Februar 2017 zum Schluss, dass d er zweimalige negative SPECT-CT- Befund einem Ulnaimpaktionssyndrom wider spreche. Als ultima
ratio sei die Vorstellung bei einem Chiropraktiker oder einem Osteopathen zu besprechen. Bei fehlenden therapeutischen Optionen aus handchirurgischer respektive operativer Sicht werde keine Wie dervorstellung vereinbart (Urk. 7/193). Dr. B.___ kam demnach bereits im Frühjahr 2016 zum Schluss, dass keine weiteren Therapieoptionen bestehen und keine relevante Verbesserung mehr erreicht werden könne. Diese Ansicht vertrat sie durchwegs, zuletzt auch im Februar 2017, als sie nochmals festhielt, dass keine Thera pie optionen mehr bestünden. Gleichsam kam nach der Rehabilitationsmassnahme im Juli 2016 offensichtlich auch Dr. F.___ zum Schluss, dass keine weiteren The rapieoptionen bestünden. Der Vorschlag einer weiteren Ulnaverkürzung seitens Prof. Dr. A.___ kann ebenfalls nicht als namhafte Therapiemassnahme bezeich net werden; im Dezember 2016 führte dieser noch aus, dass bei einer Schmerz verbesserung innert einer Stunde nach Infiltration eine Operation zu diskutieren sei und obschon der Beschwerdeführer im Januar 2017 berichtet hatte, es habe keine weitere Schmerzverbesserung stattgefunden, empfahl er dennoch als einzige Option eine Operation. Dr. B.___ (an welche Prof. Dr. A.___ den Beschwer deführer zurückverwies) hielt eine Operation denn auch nicht für indi ziert. Letztlich kann auch der Vorschlag Dr. B.___ ’s zur Konsultation eines Chiro praktiker s oder Osteopathen nicht als namhafte Therapieoption bezeichnet werden. Sowohl die Operation als auch die Vorstellung bei weiteren Therapeuten wurden lediglich in Ermangelung anderer Therapiemöglichkeiten vo rgeschlagen; ein positives Resultat wurde nicht in Aussicht gestellt. Auf eine Massnahme mit bloss allfälligem (geringfügigen) therapeutische n Fortschritt besteht jedoch kein Anspruch und diese kann nicht als namhafte Verbesserungsmöglic hkeit bezeich net werden (vgl. E. 1.2). Die Einschätzung von Prof. Dr. H.___, wonach der medi zinische Endzustand (spätestens) am 1. Juni 2017 erreicht war, ist nach dem Ge sagten nicht zu beanstanden. 4.4
Zur Einschätzung des zumutbaren Belastungs- und Arbeitsprofils orientierte sich Prof. Dr. H.___ an den Ergebnissen des Aufenthaltes in der Z.___ . Die angestammte Tätigkeit als Eisenleger hielten sowohl Prof. Dr. H.___ als auch die Ärzte der Z.___ für nicht mehr zumutbar, was angesichts der Funktionseinschränkung an der rechten Hand (mässiggradig ausgeprägte Belas tungsintoleranz, geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz, vgl. E. 3.4) und der Tatsache, dass es sich beim Beruf des Eisenlegers um eine schwere Tätig keit handelt, nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der Funktionsein schrän kung a n der rechten Hand hielten die Ärzte der Z.___
den Beschwerdeführer jedoch für leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags arbeits fähig. In Bezug auf d ie rechte Hand dürf t e n dabei kein häufig wiederholter Kraft einsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen ausgeführt werden (vgl. E. 3.3). Prof. Dr. H.___ stellte in der kreisärzt lichen Abschlussuntersuchung eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsinto leranz des rechten Handgelenks sowie eine geringe Bewegungseinschränkung mit Druckschmerz fest und hielt den Beschwerdeführer aufgrund dessen in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Belastungen sowie Stoss- und Vibrationsbelastungen der oberen rechten Extremität für arbeitsfähig (vgl. E. 3.4). Medizinische Unterlagen, welche diesem Belastbarkeitsprofil widersprechen würden, finden sich in den aufliegenden Akten nicht.
Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsintegration habe gezeigt, dass er nicht in der Lage sei, die geforderte Arbeit in einem 100%- Pensum zu erbringen. Dem Schlussbericht der Arbeitsintegration (Urk.
10) kann dies so jedoch nicht entnommen werden. Darin wird ausgeführt, d er Beschwerdeführer habe die Arbeitsintegration bis zum Schluss einwandfrei absolviert. Die leichte bis mittelschwere, wechselseitig belastende Demontagearbeit (Festplatten- und Laufwerkdemontage) habe der Beschwerdeführer gut ausführen können. Bei einer Steigerung des Kraftaufwandes und vermehrten Drehbewegungen der rechten Hand (Demontage von Laptops) sei es zu starken Schmerzen gekommen,
weshalb dieser Arbeitsversuch habe abgebrochen werden müssen (vgl. Urk. 10 S.
2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestätigt die Tätigkeit in der Arbeits integration damit gerade das von der Z.___ und Prof. Dr. H.___ formulierte Belastungsprofil. Während leichte bis mittelschwere Arbeit en noch möglich war en, führten erst erhöhter Krafteinsatz und Drehbewegungen – w as im Belastungsprofil ausgeschlossen w ird
– zu Schmerzen. Ebensowenig ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, weshalb lediglich ein Pensum von 80 % zumutbar wäre; jedenfalls wurde kein erhöhtes Pausenbedürfnis oder eine vorzeitige Ermüdbarkeit aufgeführt noch sonstwie auf die Notwendigkeit eines reduzierten Pensums hingewiesen . Vor diesem Hintergrund gibt auch das von Prof. Dr. H.___ respektive der Z.___ formulierte Belastungsprofil kein Anla ss zur Beanstandung . Während ihm seine angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich ist, ist dem Beschwerdeführer e ine leichte bis mittelschwere Tätig keit ganztäg ig zumutbar, sofern die Einschränkungen der rechten Hand (kein häufig wiederholter Krafteinsatz, keine häufig wiederholten Drehbewegungen der Hand/des Unterarmes oder Bewegungen des Handgelenks und keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen) berücksichtigt werden. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt, inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva li di tät und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 5.2
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 zugrunde (vgl. Urk. 2 S. 11),
wozu sie sich auf die Lohnangaben des früheren Arbeitgebers des Versicherten stützte (vgl. Urk. 7/204,
7/231). Diese Berechnung wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht b eanstandet. Für den Einkommensvergleich ist demnach auf ein Valideneinko mmen von Fr. 62'233.60 abzustell en. 5.3
Kann – wie hier – für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). 5.3.1
Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbs tätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Recht sprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invaliden ein kommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinde rungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu ge nügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des ange ru fenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sach gerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungs mäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruf lichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hin zu weisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spann breite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.3.2
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation von fünf Arbeitsplätzen (Urk. 7 / 232) . Der Beschwerdeführer lässt dagegen vortragen, dass mindestens drei dieser Arbeitsplätze nicht dem Belastungsprofil entsprechen würden (vgl. Urk. 1 S. 7). Sowei t der Beschwerdeführer vorbringt, Arbeitsplätze, welche keine Teilzeitarbeit ermöglichten, seien nicht zumutbar, ist er darauf hin zuweisen, dass ihm, wie oben (E. 4. 4) ausgeführt, eine ganztägige Arbeit und dem nach eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Sowohl das Belastungsprofil als auch seine Arbeit im Rahmen der Arbeitsintegration zeigen zudem auf, dass ein Ge brauch der rechten Hand nicht ausgeschlossen ist, sondern lediglich keine erhöhte Belastung zulässt (vgl. E. 3.3 und Urk. 10).
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 9640053 (Urk. 7/232 S. 13-16)
bietet eine sehr leicht e Tätigkeit; der Versicherte müsste lediglich einen Plastikdämpfer in eine Maschine einlegen und danach per Handdruck betätigen. Diese Arbeit entspricht dem Belastungsprofil; ausserdem dürfte sie für den Beschwerdeführer, der im Rahmen der Arbeitsintegration auch zur Demontage von Festplatten und Lauf werken in der Lage war (vgl. Urk. 10 S. 2), ohne W eiteres möglich sein. Dass es dem Beschwerdeführer an Deutschkenntnissen, welche für die Arbeit nach An gabe des Arbeitgebers von Vorteil wären, mangelt, ändert nichts an der grund sätzlichen Zumutbarkeit dieser Arbeit.
Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 6472 (Urk. 7/232 S. 17-20) ist eine leicht e bis (selten) mittelschwer e Tätigkeit auszuführen . Der Beschwerdeführer müsste Rohre mit einem Gewicht von bis zu 5
kg (zumutbar wären 10-15 kg, vgl. E. 3.3) in einen Automaten legen und anschliessend den Startknopf betätigen. Diese Arbeit entspricht damit ebenfalls dem Belastungsprofil.
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2692 (Urk. 7/232 S. 21-24) entspricht wiederum einer leichten bis (selten) mittelschweren Tätigkeit. Auch hier müsste der Beschwerdeführer Gegenstände einlegen und anschliessend (per maschinellem Knopf druck) diverse Arbeitsschritte auslösen und das Endprodukt schliesslich wieder entnehmen. Dabei ist nicht ersichtlich, dass ein Einsatz der rechten Hand ausserhalb des Rahmens des Belastungsprofils erforderlich wäre.
Am Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 340381 (Urk. 7/232 S. 25-28) sind sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Beschwerdeführer hätte diverse Reini gungs arbeiten (Boden, Mobiliar und insb. Ausstellungsvitrinen) zu erledigen. Auch hier ist die Notwendigkeit eines ausserordentlichen Einsatz es der rechten Hand nicht ersichtlich. Im Rahmen der Arbeitsintegration war es dem Beschwerdeführer auch problemlos möglich,
PC-Komponenten zu demontieren (vgl. Urk. 10 S. 2), wes halb die genannte Reinigungsarbeit ebenfalls möglich und zumutbar erscheint .
Der Arbeitsplatz mit DAP-Nr. 2997 (Urk. 7/232 S. 29-32) entspricht wiederum einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Auch hier hätte der Beschwerdeführer Reinigungsarbeiten zu verrichten, wobei lediglich eine Tätigkeit (Abfallsack 15
kg in den Container werfen) an der Grenze des Zumutbaren liegt.
D a diese Tätig keit jedoch nur einmal täglich zu verrichten wäre und das Belastungsprofil bloss einen wiederholten Krafteinsatz verbietet, entspricht auch diese T ätigkeit dem z umut baren Belastungsprofil.
Damit erweisen sich sämtliche Arbeitsplätze als dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen d . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der be rücksich tigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbetracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeitsplätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie d en Durch schnitts lohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Wie oben ausgeführt, ist ein leidensbedingter Abzug bei Anwendung der DAP-Methode nicht angezeigt . Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesge richt an einen Einkommensvergleich gestü tzt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwer de gegnerin den Beweis für das zumut- und erzielbare hypothetische Invalidenein kommen rechtsprechungskonform und ausreichend erbracht. 5.4
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 64’974 .-- dem Valideneinkommen von Fr. 62'233.60 gegenübergestellt, resultiert keine Erwerbseinbusse und entspre chend ein Invaliditätsgrad von 0 % . Dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch auf eine Invalidenrente mangels eines massgeblichen Invaliditätsgrades verneinte, erweist sich damit als korrekt. 6.
Dass die Beschwerdegegnerin auch ein en Anspruch auf eine Integritätsent schädigung für nicht gegeben erachtete, wird vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angefochten. Es sei hierzu jedoch angemerkt, dass Prof. Dr. H.___ zum Schluss kam, die Voraussetzungen für einen Integritäts schaden seien weder funktionell noch bildgebend erfüllt (E. 3.4). Im Rahmen des Einspracheverfahrens nahm sodann Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, zum Integritätsschaden Stellung (Urk. 7/230). In seiner Einschätzung analysierte er die (Funktions-)Einschränkung der rechten Hand des Beschwerde führers und verglich diese mit den Suva-Tabellen für Integritätsschäden, was einem ordnungsgemässen Verfahren entspricht. Da die Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht das erforderliche Ausmass erreichten, um im Vergleich mit den massgeblichen Schäden aus den Suva-Tabellen mindestens einen Inte gritätsschaden von 5 % zu bewirken, verneinte Dr. I.___
nachvollziehbar das Vorliegen einer entschädigungspflichtigen Integritätsschädigung. 7.
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.
Das Verfahren ist nach Massgabe von Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMeier