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UV.2018.00042

Auf kreisärztlichen Untersuchungsbericht kann abgestellt werden. Endzustand erreicht. Rentenanspruch und Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-09-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 75, war seit dem 1 6. Mai 2006 als Anlagefüh rer/Maschinenführer bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 20 . Novem ber 2015 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Velo stürzte und sich an der rechten Schulter und am rechten Unterschenkel verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3- 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die Untersuchung en und bildgebenden Abklärungen ergab en eine Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung und möglicher Beteiligung der Subscapularis - sowie der Bizepssehne der rechten Schulter

(Urk. 7/14-17, Urk. 7/22).

Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen.

Nach am 4 . Januar 2017 bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/ 102) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Janua r 2017 (Urk. 7/103) mit, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne und die Heilkostenleistungen sowie die Taggeldleistungen per 1. Februar 2017 eingestellt würden.

Mit Verfügung vom 12 . Mai

2017 (Urk. 7/ 123) verneinte die Suva sodann einen Rentenanspruch des Versicherten und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die dagegen vo n ihm am 15 . Juni 2017 erhobene und am 2 2. August 2017 ergänzte Einsprache (Urk. 7/ 127, Urk. 7/138) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5 . Januar 2018 ab (Urk. 7/ 146 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 29 . Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5 . Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleis tungen, even tuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Am 1 5. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 8. Juni

2018 ihre Duplik (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 5. Juli 2018 (Urk.

17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht (Urk.

18) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. Überdies wur den die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-72). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 0. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen) 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Mas sstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass g estützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Januar 2017 davon auszugehen sei, dass nicht mit einer weiteren Verbesserung der funktio nellen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (S. 4 f. lit . b). Aus dem Bericht von PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, C.___, ergebe sich nicht, dass mit der alternativ vorgeschla genen Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bicepssehne, allenfalls Biceps tenodese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low -grade Infektes, noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht wer den könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht dazu ent schlossen, diese Ope ration überhaupt durchzuführen (S. 5 Mitte). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die geklagten Schmerzen in der rechten Schulter auf e ine Bicepstendinopathie, einen low -g rade Infekt oder auf Vernarbungen zu rückzuführen seien, weshalb bis nach Durchführung der Revisionsarthroskopie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, d ass der Endzustand erreicht sei und sich sein Gesundheitszustand nicht noch verbessern könne. Dies e Umstände seien bei der kreisärztlichen Einschät zung vom 4. Januar 2017 ausser Acht geblieben, weshalb sie unvollständig sei (S. 9 Ziff. 20). Es sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb der medizini sche Endzustand bereits erreicht sei (S. 9 f. Ziff. 21). So fern

von einem Endzu stand ausgegangen werde, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm auch in einer lei densangepassten Tätigkeit nicht möglich

sei, vollschichtig zu arbeiten . Er könne bloss Gewichte bis zu zwei Kilogramm heben und t ragen. Es sei ihm daher ledig lich noch ein Büroarbeitsplatz möglich. Da er aber auch in einer solchen Tätigkeit ständig in der gleichen Position verharren müsste, was eine Schmerzzunahme zur Folge hätte, wäre er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht voll arbeits fähig. Anzuführen sei, dass die verletzte Schulter auch zu einer Beeinträchtigung der rechten Hand führe. Der Umstand, dass er als Rechtshänder eigentlich nur noch die linke Hand benützen könne, sei weder bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit noch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt wor den (S. 11 f. Ziff. 26). Zudem wäre ihm unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV eine Integrationsentschädigung

zuzusprechen (S. 12 Ziff. 27) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin aus, an der kreisärztlichen Einschätzung durch Prof. A.___ könne festgehalten werden, und der medizinische Endzustand sei im Januar

2017 erreicht gewesen (S. 4 f.

Ziff. 5.1). In Bezug auf die Ursachen der Schulterrestbeschwerden seien durch PD Dr. B.___ blosse Vermutungen angestellt worden (S. 5 f. Ziff. 5.2). Seine Ausführungen und vorgeschlagenen Massnahmen liessen keinesfalls darauf schliessen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeits fähigkeit erwartet werden könne (S. 6 Mitte).

In Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Rente und der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 1 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen, und auf die Eventualanträge auf Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung könne somit nicht eingetreten werden (S. 7 Ziff. 5.4). Weiter gründeten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auf rein subjektiven Behauptungen, welche jeglicher Bewe istauglichkeit entbehr t en (S. 8 l it . a). Der kreisärztlich er mittelte Wert der Innenrotation der rechten Schulter vermöge keinen Integritäts schaden zu begründen, und Art. 36 Abs. 3 UVV komme nicht zur Anwendung (S.

8 unten). 2.4

In seiner Replik (Urk.

11) machte der Beschwerdeführer geltend, e s sei unerheb lich, ob die vorgeschlagene Revisionsarthroskopie der rechten Schulter im Zeit punkt des Einspracheentscheides bereits durchgeführt worden sei oder nicht (S. 3 oben). Seine Eingliederung sei nicht abgeschlossen,

welcher Umstand der Über prüfung der Rentenfrage vorliegend im Weg

stehe (S. 3 f. Ziff. 3). Mangels Eintritt der Rechtskraft sei auf seine Eventualanträge einzutreten (S. 4 Ziff. 4). Zudem könne zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die DAP-Doku men tation der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 5). Viel mehr sei a uf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel len und ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

vorzunehmen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 11,78 % resultiere und ein Rentenanspruch in dieser Höhe (S. 5 f.). 2.5

In ihrer Duplik (Urk.

15) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von PD Dr. B.___ angere g te Operation bis heute nicht habe durchführen lassen. Sein Ansinnen, die Operation beliebig in die Zukunft zu verschieben und dabei anhaltend Taggeldleistungen in Anspruch zu nehmen, sei nicht rechtskonform (S. 1 lit . b). Es seien in casu keine Eingliederungsmassnahmen der IV aktenkundig, welche einer Rentenprüfung per 1. Februar 2017 entgegenstehen würden (S. 2 lit . d) . Die Einwände des Beschwer deführers gegen die fünf DAP-Profile seien verspätet erfolgt, damit unbeachtlich und stiessen sowieso ins Leere. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden (S. 2 f.

lit . e-f). Auch bei Anwendung der LSE -Tabellen stehe d em Beschwerdeführer keine Rente zu (S. 3 lit . h). Eine objektivierbare unfallkau sale Funktionsstörung, welche eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte, bestehe nicht (S. 4 lit . i). 3.

Hinsichtlich

der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive eine Integri tätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3)

ist vorweg festzuhalten, dass der Be schwerdeführer, indem er im Einspracheverfahren

geltend machte, der Endzu stand sei noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/127 und Urk. 7/138), damit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenprüfung und die Prüfung der Integritätsentschädigung

nicht anerkannt hat, zumal diese einen Endzustand vora ussetzen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine eingetretene Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist demnach zu verneinen.

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht da von ausgegangen ist, dass der Endzustand im Januar 2017 erreicht wurde und bejahendenfalls,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und eine In tegritätsentschädigung hat . 4 . 4.1

Med. pract . D.___, Stellvertretender Leitender Arzt, E.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 7/62) folgende Diagnose (S. 1): - weiterhin regrediente Symptomatik bei postoperativer Kapsulitisproble matik der rechten Schulter bei - Status nach Infiltration subacromial und glenohumeral mit Kena cort / Ropivacain vom 2 0. April 2016 bei - Status nach arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne

der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 bei - gelenkseitiger Subscapularissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung der rechten Schulter bei - Status nach Schulterdistorsionstrauma mit anamnestischem Luxation sereignis vom 2 0. November 2015

Med. pract . D.___ führte aus, er habe den Patienten am 1 8. Juli 2016 in der Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte) . Es habe sich eine verb esserte Gesamt situ ation mit allerdings noch erstgradig auffälligem störenden Schmerz gezeigt. Zum Befund führte med. pract . D.___ aus, es zeige sich eine äusserlich reizfreie rechte Schulter. Es sei eine Elevation bis 160° und eine Aussenrotation bis 40° und eine Innenrotation bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Haltekraft der Rota torenmanschette gegen Widerstand, wobei endgradig diffuse Schmerzen angege ben würden. Ab dem 2. August 2016 finde eine Aufnahme der Tätigkeit mit 50 %, das heisse mit sechs Stunden mit reduzierter Leistung mit maximaler Tätigkeit auf Brusthöhe und maximal 6 kg statt. Bei regulärem Verlauf denke er, dass in sechs bis acht Wochen sukzessive eine reguläre Arbeitsfähigkeit zumutbar sein könnte (S. 1 unten f.). 4.2

Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/71) aus, dass nach postoperativ initial be stehender Heilung sich im Rahmen der Bewegungsrehabilitation der Beginn von k apsulitischen Beschwerden gezeigt habe, welche unter einmaliger Infiltration eine leichte Besserung der Beweglichkeit ohne Einfluss auf die Schmerzen aufge wiesen hätten. Eine intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fortschritte geblieben (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der aktiven Trauerphase um den verstorbenen Partner befunden, was im Heilungsprozess einen negativen Einfluss gehabt habe. Hinzugetreten sei auch die zunehmende Angst vor einem Arbeitsplatzverlust (S. 1 Mitte) . Es sei zum sozialen Rückzug und zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik gekommen, welche sich alles andere als förderlich auf die Rehabilitation ausgewirkt habe. Es sei eine psychi sche Begleitung aktiviert worden. Kaum habe sich der Patient einigermassen ge fangen, sei die Kündigung des Arbeitsplatzes erfolgt. Leider sei auch ein erster Arbeitsversuch bereits nach 1,5 Stunden aufgrund der Belastungsintoleranz der rechten Schulter misslungen.

E ine Rückkehr in die alt en Arbeitsverhältnisse sei unrealistisch (S. 1 unten f.). 4.3

Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte nach am 1. September 2016 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem glei chentags erstellten Untersuchungsbericht (Urk. 7/75)

aus, bald acht Monate nach der Operation bestehe ein ziehender Ruheschmerz, der sich bei Belastung inten siviere. Inspektorisch

zeige sich eine seitengleiche Muskeltrophik . Die Druckdo lenz über dem Acromioclavicular (AC) -Gelenk könne aufgrund der vorliegenden Akten keinem Korrelat zu ge ordne t werden . Es bleibe die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Traumatisierung des AC- Gelenkes zugezogen habe. Funktionell bestehe eine massive Einschränkung der aktiven Flexion und aktiven Abduktion, welche je auf 70° limitiert seien. Selbst passiv werde lediglich eine Flexion bis 80° und eine Abduktion bis 90° toleriert. Die angegebene Funktion (Elevat ion bis 160°, Aussenrotation 40 ° und Innenrotation bis L5), welche in dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2016 festge halten sei, könne er selbst passiv nicht bestätigen (S. 3 Mitte) .

Dr. G.___ führte aus, sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe ein unbefriedi gendes postoperatives Resultat . Er werde nun an der radiologischen Abteilung am E.___ ein Verlaufs- Arthro -MRI zwecks Beurteilung des Zustandes der Rotatorenmanschette und mit der Frage nach einer retr aktilen

Kapsulitis veran lassen. Nach Eingang der Befunde und der bildgebenden Dokumente werde in einem ersten Nachtrag zum weiteren Prozedere Stellung genommen. Bis zu die sem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 3 unten). 4.4

Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Belastungsintoleranz und erhebliche Funktionseinschränkun gen der rechten Schulter bei arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinser tion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 (S. 1 Mitte). 4.5

Dr. med.

H.___, Leitender Arzt, und Dr. me

d. I.___, Assistenzarzt, E.___, führten nach am 2 8. September 2016 durchgeführter Arthrographie

sowie MRI

Arthrographie der rechten Schulter in ihrem am 3 0. September 2016 verfassten Bericht (Urk. 7/83) aus, es zeigten sich regelrechte postoperative Ver hältnisse bei Status nach Reversed-Remplissage und Rei n sertion der Subscapula rissehne . Die Rotatorenmanschette sei intak t, und es lägen

keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis vor . Es finde sich eine n ormale Darstellung des AC-Gelenks (S. 1 unten). 4.6

Nach am 4. Januar 2017 durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung nannte Prof. A.___ in seinem gleichentags verfassten Untersuchungsbericht (Urk. 7/102) als Diagnose eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach arthroskopischer

Reversed-Remplissage und Reinsertion der Subscapularissehne rechts wegen gelenksseitiger Subscapula rissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor rechts nach Dis torsion des rechten Schultergelenkes vom 2 0. November 2015 und Operation vom 1 7. Dezember 2015 (S. 3).

Prof. A.___ führte aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen gezeigt. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersu chung vom 1. September 2016 hätten sich die funktionellen Werte verbessert. Mit einer weiteren Verbesserung der funktionellen Einschränkungen sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht, zumal auch der Versicherte kein weiteres Verbesserungspotenzial sehe (S. 3 Mitte) .

Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzun gen für eine Integritätsentschädigung lägen im konkreten Fall nicht vor.

Weiter e Behandlungsmassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Fitnessbehandlung zur Kräftigung der Schulter-/Nackenmuskulatur sinnvoll (S. 3 unten). 4. 7

PD Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/136) fol gende Diagnose (S. 1): - Restbeschwerden der rechten Schulter, Differenzialdiagnose Biceps tendinopathie oder low -grade Infekt bei - Status nach Velosturz mit dorsaler Schulterluxation und Spontanrepo sition am 2 0. Mai 2015 - Status nach Schulterarthroskopie, Reversed-Remplissage mit Reinser tion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 (Dr. D.___, E.___)

PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Patienten am

1 7. Juli 2017 zur Be urteilung der rechten Schulter in seiner Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte).

Das Arthro MRI habe ein intaktes Glenohumeralgelenk gezeigt. Die Supraspinatus sehne sei überall schön durchgän g ig, inklusive die Subscapularissehne, welche im Bereich des Tuberculum minus reinseriert und eingeheilt sei. Der Infraspinatus sei intakt. Die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls tendinopathisch verändert zu sein (S. 2 Mitte).

PD Dr. B.___ führte zum Prozedere aus, es bestünden relevante Restbe schwerden nach dem genannten Unfall und der Operation. Ursache könnte eine Bicepstendinopathie, ein low -grade Infekt oder eine sonstige Vernarbung sein . Therapeutisch bestünden zwei Möglichkeiten. Zum einen die Situation so zu ak zeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die berufliche Aktivität auf zu neh men, zum anderen eine Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bi cepssehne, allenfalls Bicepsten odese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low -grade Infektes. Die Prognose eines solchen Vorgehens sei leider nicht sicher vorhersehbar. Die Erfolgsrate sei schätzungsweise etwa 50 % . Der Patient habe sich bis heut e noch nicht dazu entschliessen können. PD Dr. B.___ führte aus, die jetzigen Beschwerden seien seines Erachtens überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt (S. 2 unten). 4. 8

Kreis ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2017 (Urk. 7/137) zur Frage, ob sich auf grund des Berichtes von PD Dr. B.___ vom 1 7. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) und der von diesem in den Raum gestellten Operation wesentliche Ände rungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) ergäben, aus, dass sich prinzipiell nichts ändere. Die Schulter funktion sei bei der kreisärztlichen Untersuchung beeinträchtig t gewesen und so geblieben. Bezüglich der Operation soll PD Dr. B.___ entscheiden. Die Operation wäre auf jeden Fall unfallkausal, jedoch sei die Prognose eines solchen Vorgehens leider nicht vorhersehbar und die Erfolgsrate gemäss PD Dr. B.___

schätzungsweise etwa bei 50 % . Eine Integritätsentschädigung ergebe sich daher weiterhin nicht. Bezüglich der Zumutbarkeit müsste man nach der Ent scheidung betreffend die Operation schauen. 4.9

PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (Urk. 12/1) aus, dass es seines Erachtens schwierig abzuschätzen sei, ob durch die operative Behandlung der rechten Schulter, welche am 2 3. März 2018 stattfinde, die Ar beitsfähigkeit ges teigert werden könne oder nicht . Die genaue Prognose sei leider nicht sicher. Bezüglich der Bewegungseinschränkungen verweise er auf seinen Bericht vom 1 7. Juli 2017, wonach die Beweglichkeit relevant eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei.

PD Dr. B.___ führte aus, die Frage nach einer Integritätsentschädigung stelle sich erst beim Auftreten eines Endzustandes. Würde der jetzige Zustand als Endzustand beurteilt, hätte der Patient sicherlich Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Beim Beschwerdeführer sei die opera tive Behandlung geplant. Erst nach Durchführung der Rehabilitation werde sich die Frage der Integritätsentschädigung erneut stellen. Die Rehabilitation d aure etwa 6 bis 9 Monate (S. 1).

4. 10

PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (Urk.

18) aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 2 8. November 2017 in der Sprech stunde gesehen. Die klinische Untersuchung habe am 1 7. Juli 2017 stattgefunden, und liege nun zehn Monate zurück. Zu jener Zeit habe er den Arm nur bis gut zur Horizontale n heben können. Bei Tätigkeiten auf der Horizontalen habe er zum Teil mässig starke Schmerzen gehabt.

Sofern sich die Schulter-Situation vom 1 7. Juli 2017 bis heute nicht verbessert habe, denke er, dass der Beschwerdeführer für manuelle Tätigkeiten nicht arbeits fähig sei. Für nicht belastende Tätigkeiten, zum Beispiel administrative Tätigkei ten oder überwachende Tätigkeiten, sollte eine halbtägige Arbeitsfähigkeit allen falls möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 25 % einzustufen, sofern man die Schmerzen und die sicherlich dadurch reduzierte Arbeitsleistung berücksich tige. Der Endzustand sei für den Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Deshalb sei der Moment, um die Integritätsentschädigung zu beurteilen, noch nicht gege ben. 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Aus führungen des Kreisarztes Prof. A.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) von einem ab diesem Zeitpunkt er reichten Endzustand aus

(vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2

Auf die Ausführungen von Prof. A.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) kann abgestellt werden.

So berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Ex pertise (vorstehend E. 1.7).

Prof. A.___ konnte zwar im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung durch

Dr. G.___ vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) verbesserte funkti onelle Werte feststellen, ging aber nicht von einer weiteren Steigerung dies be züglich aus und befand den Endzustand f ür eingetreten . Dies geht einher mit den Ausführungen von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 8. August

2 016 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach die einmalig erfolgte Infiltration lediglich zu einer leich te n Besserung der Beweglichkeit geführt habe und ohne Einfluss auf die Schmer zen geblieben sei . Auch die intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fort schritte geblieben. Zudem blieben die von Kreisarzt Dr. G.___ nach seiner kreis ärztlichen Untersuchung vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) ver anlassten ergänzenden bil dgebenden Untersuchungen

ohne Erklärung für die noch bestehenden Beschwerden und damit auch ohne Hinweis auf allfällige Be handlungsmöglichkeiten . So führten Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrer Beurteilung der Radiologiebefunde vom 2 8. September 2016 aus, dass sich regelrechte post operative Verhältnisse zeigten, die Rotatorenmanschette intakt sei und sich keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis fänden. Auch das AC-Gelenk sei unauffällig (vgl. vorstehend E. 4.5).

Auch das in der C.___ am 1 7. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der rechten Schulter (vgl. Urk. 7/142) bestätigte regel rechte postoperative Befunde.

H insichtlich der Ausführungen von PD Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2017, vom 5. März sowie vom 2 4. Mai 2018

(vgl. vorstehend E. 4. 7, E. 4.9 - 10) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

S oweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. B.___ und dessen vorgeschlagenes operatives Vorgehen geltend macht, der Endzustand sei noch nicht erreicht und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch diesen operativen Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, ist er darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Bericht von PD Dr. B.___ vom 1 7. Juli

2017 (vgl. vorstehend E.

4.7)

hervorgeht, er die vorgeschlagenen möglichen medizinischen Massnah men lediglich als probatorisch sah, zumal er sich weder hinsichtlich einer Biceps tendinopathie noch hinsichtlich eines low -grade Infe ktes noch betreffend beste hender Vernarbungen als Ursache für die Beschwerden überhaupt sicher war. So führte PD Dr. B.___ zum Arthro -MRI vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/142) aus, die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls ten dinopathisch verändert zu sein. Prognostisch wollte sich PD Dr. B.___

nicht festlegen und sprach auch lediglich von einer schätzungsweisen Erfolgsrate von 50 % . D ie von PD Dr. B.___ vorgeschlagenen medizinischen Mass nahmen sind demnach lediglich als probatorisch zu werten, woraus nicht auf eine namhaft e Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann.

Weiter bestätigte PD Dr. B.___

hinsichtlich der anlässlich der Untersu chung vom 1 7. Juli 2017 vorgefundenen Verhältnisse, dass abgesehen von einem operativen Vorgehen die Möglichkeit bestehe, die Situation so zu akzeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die Arbeit aufzunehmen, was die Annahme eines Endzustandes impliziert.

Weiter kann aus dem Umstand, dass PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) ausführte, er habe den Patienten zuletzt am 2 8. November 2017 gesehen respek tive die ursprünglich auf den 2 3. März 2018 festgesetzte Operation (vgl. vorste hend E. 4.9) mit keinem Wort erwähnte, davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht stattgefunden hat. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens bei ungewisser Ursache der Beschwerden und nicht möglicher Prognose genügt vorliegend nicht, den von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegten Fallabschluss in Frage zu stellen.

Dass,

wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.4), allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle noch nicht abgeschlossen

seien, welche einem Fallabschluss entgegenstünden, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom

3. April 2018 (Urk. 12/2) lediglich festgehal ten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, da sich der Beschwerdeführer einer Operation unterziehen und anschliessend für Monate arbeitsunfähig sein werde. Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Ausführun gen von PD Dr. B.___

vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht darauf geschlossen werden, dass die Operation tatsächlich stattgefunden hat .

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, wo von ärzt licher Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht ab gewartet zu werden braucht (vgl. vorstehend E . 1 .4). 5.3

Auch auf das von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegte Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kann abgestellt werden . Bei mässiggradi ge r Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungs richtungen erachtete Prof. A.___ l eichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zu mutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten schloss Prof. A.___ aus dem Tätigkeitsprofil aus (vgl. vorste hend E. 4.6) . Weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte maximale Trage- respektive Hebebelastung von 2 kg noch die postulierte faktische Einhän digkeit (vgl. vorstehend E. 2 . 2) erweisen sich durch fachärztliche Aussagen hin reichend belegt und gründen vielmehr in seiner subjektiven Beschwerdeschilde rung. Abgesehen davon blieb auch d as

nach der Untersuchung bei Prof. A.___

im Januar 2017 im Juli 2017 angefertigte Arthro -MRI (vgl. Urk. 7/142) ohne die Be schwerden hinreichend erklärende Befunde, die es rechtfertigen würden, vom von Prof. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil abzuweichen.

Was die von PD Dr. B.___ dann in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so widerspricht er damit seinen Ausfüh rungen in der Krankengeschichte zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 2 8. November 2017, wonach er den Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit, zum Beispiel in administrativen Funktionen oder Kontrollfunktionen, für ganztags zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 12/1/3 und Urk. 21/59/7 oben). 5.4

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Maschinenführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 4. Januar 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.6) vollschichtig einsatzfähig ist. 6. 6 .1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin v orgenommene Einkommens vergleich respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ (Urk. 7/ 1

Ziff. 12, Urk. 7/101, Urk. 7/113, Urk. 7/117) von einem Validenein kommen von Fr. 6 8’045 .-- (13 x 4'865.-- + 12 x Fr. 400.--)

im Jahr 2017 aus (vgl. Urk. 7/122-123) . Dies er Wert wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage, weshalb darauf abgestellt wer den kann. 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 6.4

Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der R echtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E . 6.3). Die Beschwerdegeg nerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die DAP-Dokumentation der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne. So sei bei der Stelle bei der K.___

als Prüfer eine Anlehre als Ausbildungs anforderung vorausgesetzt, über welche er nicht verfüge. Ferner sei nicht ersicht lich, worin die auszuführende Arbeit eines Teigmachers bei der L.___ genau bestehen solle (Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 5). 6.5

Was die vom Beschwerdeführer in DAP-N r . 2601, Prüfer bei der K.___ (vgl. Urk. 7/21/37-40), gerügte fehlende Anlehre anbelangt, so erweist sich dies ohne Belang, da, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik festhielt (vgl. Urk. 15 S. 2 lit . e), dies lediglich eine betriebsinterne Einarbeitung von maximal sechs Wochen (vgl. Urk. 7/121 S. 40) beinhaltet, und damit keine spezielle beruf liche Qualifikation voraussetzt.

Diese Tätigkeit ist demnach dem Anforderungs profil entsprechend und dem Beschwerdeführer zumutbar.

Auch die vom Beschwerdeführer gegen

den Beruf als Teigmacher bei der L.___, DAP-Nr. 8306 (vgl. Urk. 7/121/41-44), vorgebrachte Rüge, dass die Tätigkeit nicht genau festgestellt werden könne (vgl. Urk. 11 S. 5 oben), geht ins Leere. So lässt sich dem Beschrieb der körperlichen Anforderungen entnehmen, dass es sich um eine leichte bis sehr leichte Tätigkeit handelt, welche damit mit dem von Prof. A.___ festgelegten

Zumutbarkeitsprofil (vg

l. vorstehend E. 4.6 und E. 5.3) überein st immt .

Auch hinsichtlich der übrigen DAP-Profile ergeben sich mit Blick auf die einzel nen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen keinerlei Hin weise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil respektive den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, wel che eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. Insbesondere beinhalten auch DAP-Nr. 345949, Nr. 9969

und Nr. 6103 vorwiegend sehr leichte bis leichte bis maxi mal selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben über Brusthöhe und ohne Arbeiten über Kopf . Dass es zu Stoss- und Vibrationsbelastungen kommen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/ 221 S. 1 und S. 25 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Ar beitsplätze dem festgelegten Zumutbark eitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) entspre chen. 6.6

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 3’640 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 345949, Nr.

9969, Nr. 6103, Nr. 2601 und Nr. 8306) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 121 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 6.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.7

Würde vorliegend das Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer bean tragt worden ist (vgl. Urk. 11 S. 5 Mitte), anhand der LSE-Tabellen ermittelt, wäre gestützt auf die vorliegend anwendbaren LSE 2016 vom Einkommen für männli che Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompe tenzniveau 1) auszugehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundes amt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 20 18, Männer) einen hypothetischen Jahreslohn im Jahr 2017 von rund Fr. 67‘137.-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.005).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind (vgl. vor stehend E. 4 .6 und E. 5.3), steht ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leich ten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Das faktisch nur noch eine Einhän digkeit bestehe, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist medizinisch nicht hinreichend belegt.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen. Einhergehend damit verneinte auch die IV-Stelle bei der Be rechnung des Invalideneinkommens einen zusätzlich zu gewährenden leidensbe dingten Abzug (vgl. Urk. 21/61). 6.8

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens ein solches von Fr. 67‘137.-- resultieren, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) lediglich eine Diffe renz von Fr. 908 .-- und damit mit rund 1 %

kein en anspruc hsbegründenden In validitätsgrad ergäbe .

Auch bei einem a nhand der DAP-Löhne errechneten Invalideneinkommen von rund Fr. 63'640.-- (vgl. vorstehend E. 6.6) und einem Valideneinkommen von Fr. 68' 045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) result iert eine Lohneinbusse von Fr. 4 ‘ 405 .-- beziehungsweise ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 6 % (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint. 7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung durch Prof. A.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 27), dass sich aus den Untersuchungsbefunden von Prof. A.___ dennoch erhebliche Ein schränkungen ergäben, welche unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. So sei vor allem die Innenrotation rechts massiv eingeschränkt. Weiter sei eine Anteversion von 140° festgestellt worden, mithin ein 50° über der Horizontalen liegender Wert. 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.6).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.4

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wird gemäss Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) lediglich bei einer Schulter, welche nur bis 30° über d ie Horizontale be weglich ist, eine Integritätsents chädigung ausgerichtet, weshalb ihm grundsätz lich mit einer bis 50° über d ie Horizontale beweglichen Schulter (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte) kein Anspruch zusteht.

Des Weiteren wird ebenso wenig für Einschrän kungen der Innenrotation eine Integritätsentschädigung aus gerichtet .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich gemäss den von Prof. A.___

fest gestellten Befunden die Innenrotation der rechten Schulter mit 80° gegenüber der beschwerdefreien linken Schulter mit 90° auch nicht als wesentlich einge schränkt . Soweit die Aussenrotation mit 30° tatsächlich mittelgradig einge schränkt erscheint (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte), ergibt sich daraus jedoch gemäss Suva-Tabelle 1 ebenfalls kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation stellt im Übrigen kein Anwen dungsfall von Art. 36 Abs. 3 UVV, wonach bei Zusammenfallen mehrerer kör perlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen eine Gesamtentschädigung festzuse tz en wäre, dar .

Ebenso entbehrt die Aussage von PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9),

dass sicherlich eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, einer hinreichenden Begründung.

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung durch Prof. A.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand im Januar 2017 ausgegangen ist. Bei einem Invaliditätsgrad 1 %

res pektive von 6 %

resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung ge schuldet ist, erweist sich als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 6. Mai 2006 als Anlagefüh rer/Maschinenführer bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 20 . Novem ber 2015 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Velo stürzte und sich an der rechten Schulter und am rechten Unterschenkel verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff.

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 0. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

E. 1.4 Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

E. 1.5 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen)

E. 1.6 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Mas sstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass g estützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Januar 2017 davon auszugehen sei, dass nicht mit einer weiteren Verbesserung der funktio nellen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (S. 4 f. lit . b). Aus dem Bericht von PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, C.___, ergebe sich nicht, dass mit der alternativ vorgeschla genen Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bicepssehne, allenfalls Biceps tenodese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low -grade Infektes, noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht wer den könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht dazu ent schlossen, diese Ope ration überhaupt durchzuführen (S. 5 Mitte). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die geklagten Schmerzen in der rechten Schulter auf e ine Bicepstendinopathie, einen low -g rade Infekt oder auf Vernarbungen zu rückzuführen seien, weshalb bis nach Durchführung der Revisionsarthroskopie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, d ass der Endzustand erreicht sei und sich sein Gesundheitszustand nicht noch verbessern könne. Dies e Umstände seien bei der kreisärztlichen Einschät zung vom 4. Januar 2017 ausser Acht geblieben, weshalb sie unvollständig sei (S. 9 Ziff. 20). Es sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb der medizini sche Endzustand bereits erreicht sei (S. 9 f. Ziff. 21). So fern

von einem Endzu stand ausgegangen werde, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm auch in einer lei densangepassten Tätigkeit nicht möglich

sei, vollschichtig zu arbeiten . Er könne bloss Gewichte bis zu zwei Kilogramm heben und t ragen. Es sei ihm daher ledig lich noch ein Büroarbeitsplatz möglich. Da er aber auch in einer solchen Tätigkeit ständig in der gleichen Position verharren müsste, was eine Schmerzzunahme zur Folge hätte, wäre er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht voll arbeits fähig. Anzuführen sei, dass die verletzte Schulter auch zu einer Beeinträchtigung der rechten Hand führe. Der Umstand, dass er als Rechtshänder eigentlich nur noch die linke Hand benützen könne, sei weder bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit noch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt wor den (S. 11 f. Ziff. 26). Zudem wäre ihm unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV eine Integrationsentschädigung

zuzusprechen (S. 12 Ziff. 27) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin aus, an der kreisärztlichen Einschätzung durch Prof. A.___ könne festgehalten werden, und der medizinische Endzustand sei im Januar

2017 erreicht gewesen (S. 4 f.

Ziff. 5.1). In Bezug auf die Ursachen der Schulterrestbeschwerden seien durch PD Dr. B.___ blosse Vermutungen angestellt worden (S. 5 f. Ziff. 5.2). Seine Ausführungen und vorgeschlagenen Massnahmen liessen keinesfalls darauf schliessen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeits fähigkeit erwartet werden könne (S. 6 Mitte).

In Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Rente und der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 1 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen, und auf die Eventualanträge auf Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung könne somit nicht eingetreten werden (S. 7 Ziff. 5.4). Weiter gründeten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auf rein subjektiven Behauptungen, welche jeglicher Bewe istauglichkeit entbehr t en (S. 8 l it . a). Der kreisärztlich er mittelte Wert der Innenrotation der rechten Schulter vermöge keinen Integritäts schaden zu begründen, und Art. 36 Abs. 3 UVV komme nicht zur Anwendung (S.

8 unten). 2.4

In seiner Replik (Urk.

11) machte der Beschwerdeführer geltend, e s sei unerheb lich, ob die vorgeschlagene Revisionsarthroskopie der rechten Schulter im Zeit punkt des Einspracheentscheides bereits durchgeführt worden sei oder nicht (S. 3 oben). Seine Eingliederung sei nicht abgeschlossen,

welcher Umstand der Über prüfung der Rentenfrage vorliegend im Weg

stehe (S. 3 f. Ziff. 3). Mangels Eintritt der Rechtskraft sei auf seine Eventualanträge einzutreten (S. 4 Ziff. 4). Zudem könne zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die DAP-Doku men tation der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 5). Viel mehr sei a uf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel len und ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

vorzunehmen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 11,78 % resultiere und ein Rentenanspruch in dieser Höhe (S. 5 f.). 2.5

In ihrer Duplik (Urk.

15) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von PD Dr. B.___ angere g te Operation bis heute nicht habe durchführen lassen. Sein Ansinnen, die Operation beliebig in die Zukunft zu verschieben und dabei anhaltend Taggeldleistungen in Anspruch zu nehmen, sei nicht rechtskonform (S. 1 lit . b). Es seien in casu keine Eingliederungsmassnahmen der IV aktenkundig, welche einer Rentenprüfung per 1. Februar 2017 entgegenstehen würden (S. 2 lit . d) . Die Einwände des Beschwer deführers gegen die fünf DAP-Profile seien verspätet erfolgt, damit unbeachtlich und stiessen sowieso ins Leere. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden (S. 2 f.

lit . e-f). Auch bei Anwendung der LSE -Tabellen stehe d em Beschwerdeführer keine Rente zu (S. 3 lit . h). Eine objektivierbare unfallkau sale Funktionsstörung, welche eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte, bestehe nicht (S. 4 lit . i). 3.

Hinsichtlich

der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive eine Integri tätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3)

ist vorweg festzuhalten, dass der Be schwerdeführer, indem er im Einspracheverfahren

geltend machte, der Endzu stand sei noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/127 und Urk. 7/138), damit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenprüfung und die Prüfung der Integritätsentschädigung

nicht anerkannt hat, zumal diese einen Endzustand vora ussetzen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine eingetretene Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist demnach zu verneinen.

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht da von ausgegangen ist, dass der Endzustand im Januar 2017 erreicht wurde und bejahendenfalls,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und eine In tegritätsentschädigung hat . 4 .

E. 4 , Ziff. 6 und Ziff.

E. 4.1 Med. pract . D.___, Stellvertretender Leitender Arzt, E.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 7/62) folgende Diagnose (S. 1): - weiterhin regrediente Symptomatik bei postoperativer Kapsulitisproble matik der rechten Schulter bei - Status nach Infiltration subacromial und glenohumeral mit Kena cort / Ropivacain vom 2 0. April 2016 bei - Status nach arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne

der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 bei - gelenkseitiger Subscapularissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung der rechten Schulter bei - Status nach Schulterdistorsionstrauma mit anamnestischem Luxation sereignis vom 2 0. November 2015

Med. pract . D.___ führte aus, er habe den Patienten am 1 8. Juli 2016 in der Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte) . Es habe sich eine verb esserte Gesamt situ ation mit allerdings noch erstgradig auffälligem störenden Schmerz gezeigt. Zum Befund führte med. pract . D.___ aus, es zeige sich eine äusserlich reizfreie rechte Schulter. Es sei eine Elevation bis 160° und eine Aussenrotation bis 40° und eine Innenrotation bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Haltekraft der Rota torenmanschette gegen Widerstand, wobei endgradig diffuse Schmerzen angege ben würden. Ab dem 2. August 2016 finde eine Aufnahme der Tätigkeit mit 50 %, das heisse mit sechs Stunden mit reduzierter Leistung mit maximaler Tätigkeit auf Brusthöhe und maximal 6 kg statt. Bei regulärem Verlauf denke er, dass in sechs bis acht Wochen sukzessive eine reguläre Arbeitsfähigkeit zumutbar sein könnte (S. 1 unten f.).

E. 4.2 Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/71) aus, dass nach postoperativ initial be stehender Heilung sich im Rahmen der Bewegungsrehabilitation der Beginn von k apsulitischen Beschwerden gezeigt habe, welche unter einmaliger Infiltration eine leichte Besserung der Beweglichkeit ohne Einfluss auf die Schmerzen aufge wiesen hätten. Eine intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fortschritte geblieben (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der aktiven Trauerphase um den verstorbenen Partner befunden, was im Heilungsprozess einen negativen Einfluss gehabt habe. Hinzugetreten sei auch die zunehmende Angst vor einem Arbeitsplatzverlust (S. 1 Mitte) . Es sei zum sozialen Rückzug und zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik gekommen, welche sich alles andere als förderlich auf die Rehabilitation ausgewirkt habe. Es sei eine psychi sche Begleitung aktiviert worden. Kaum habe sich der Patient einigermassen ge fangen, sei die Kündigung des Arbeitsplatzes erfolgt. Leider sei auch ein erster Arbeitsversuch bereits nach 1,5 Stunden aufgrund der Belastungsintoleranz der rechten Schulter misslungen.

E ine Rückkehr in die alt en Arbeitsverhältnisse sei unrealistisch (S. 1 unten f.).

E. 4.3 Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte nach am 1. September 2016 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem glei chentags erstellten Untersuchungsbericht (Urk. 7/75)

aus, bald acht Monate nach der Operation bestehe ein ziehender Ruheschmerz, der sich bei Belastung inten siviere. Inspektorisch

zeige sich eine seitengleiche Muskeltrophik . Die Druckdo lenz über dem Acromioclavicular (AC) -Gelenk könne aufgrund der vorliegenden Akten keinem Korrelat zu ge ordne t werden . Es bleibe die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Traumatisierung des AC- Gelenkes zugezogen habe. Funktionell bestehe eine massive Einschränkung der aktiven Flexion und aktiven Abduktion, welche je auf 70° limitiert seien. Selbst passiv werde lediglich eine Flexion bis 80° und eine Abduktion bis 90° toleriert. Die angegebene Funktion (Elevat ion bis 160°, Aussenrotation 40 ° und Innenrotation bis L5), welche in dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2016 festge halten sei, könne er selbst passiv nicht bestätigen (S. 3 Mitte) .

Dr. G.___ führte aus, sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe ein unbefriedi gendes postoperatives Resultat . Er werde nun an der radiologischen Abteilung am E.___ ein Verlaufs- Arthro -MRI zwecks Beurteilung des Zustandes der Rotatorenmanschette und mit der Frage nach einer retr aktilen

Kapsulitis veran lassen. Nach Eingang der Befunde und der bildgebenden Dokumente werde in einem ersten Nachtrag zum weiteren Prozedere Stellung genommen. Bis zu die sem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 3 unten).

E. 4.4 Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Belastungsintoleranz und erhebliche Funktionseinschränkun gen der rechten Schulter bei arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinser tion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 (S. 1 Mitte).

E. 4.5 Dr. med.

H.___, Leitender Arzt, und Dr. me

d. I.___, Assistenzarzt, E.___, führten nach am 2 8. September 2016 durchgeführter Arthrographie

sowie MRI

Arthrographie der rechten Schulter in ihrem am 3 0. September 2016 verfassten Bericht (Urk. 7/83) aus, es zeigten sich regelrechte postoperative Ver hältnisse bei Status nach Reversed-Remplissage und Rei n sertion der Subscapula rissehne . Die Rotatorenmanschette sei intak t, und es lägen

keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis vor . Es finde sich eine n ormale Darstellung des AC-Gelenks (S. 1 unten).

E. 4.6 ) entspre chen. 6.6

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 3’640 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 345949, Nr.

9969, Nr. 6103, Nr. 2601 und Nr. 8306) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 121 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 6.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.7

Würde vorliegend das Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer bean tragt worden ist (vgl. Urk. 11 S. 5 Mitte), anhand der LSE-Tabellen ermittelt, wäre gestützt auf die vorliegend anwendbaren LSE 2016 vom Einkommen für männli che Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompe tenzniveau 1) auszugehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundes amt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 20 18, Männer) einen hypothetischen Jahreslohn im Jahr 2017 von rund Fr. 67‘137.-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.005).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind (vgl. vor stehend E. 4 .6 und E. 5.3), steht ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leich ten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Das faktisch nur noch eine Einhän digkeit bestehe, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist medizinisch nicht hinreichend belegt.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen. Einhergehend damit verneinte auch die IV-Stelle bei der Be rechnung des Invalideneinkommens einen zusätzlich zu gewährenden leidensbe dingten Abzug (vgl. Urk. 21/61). 6.8

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens ein solches von Fr. 67‘137.-- resultieren, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) lediglich eine Diffe renz von Fr. 908 .-- und damit mit rund 1 %

kein en anspruc hsbegründenden In validitätsgrad ergäbe .

Auch bei einem a nhand der DAP-Löhne errechneten Invalideneinkommen von rund Fr. 63'640.-- (vgl. vorstehend E. 6.6) und einem Valideneinkommen von Fr. 68' 045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) result iert eine Lohneinbusse von Fr. 4 ‘ 405 .-- beziehungsweise ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 6 % (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint. 7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung durch Prof. A.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 27), dass sich aus den Untersuchungsbefunden von Prof. A.___ dennoch erhebliche Ein schränkungen ergäben, welche unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. So sei vor allem die Innenrotation rechts massiv eingeschränkt. Weiter sei eine Anteversion von 140° festgestellt worden, mithin ein 50° über der Horizontalen liegender Wert. 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.6).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.4

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wird gemäss Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) lediglich bei einer Schulter, welche nur bis 30° über d ie Horizontale be weglich ist, eine Integritätsents chädigung ausgerichtet, weshalb ihm grundsätz lich mit einer bis 50° über d ie Horizontale beweglichen Schulter (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte) kein Anspruch zusteht.

Des Weiteren wird ebenso wenig für Einschrän kungen der Innenrotation eine Integritätsentschädigung aus gerichtet .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich gemäss den von Prof. A.___

fest gestellten Befunden die Innenrotation der rechten Schulter mit 80° gegenüber der beschwerdefreien linken Schulter mit 90° auch nicht als wesentlich einge schränkt . Soweit die Aussenrotation mit 30° tatsächlich mittelgradig einge schränkt erscheint (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte), ergibt sich daraus jedoch gemäss Suva-Tabelle 1 ebenfalls kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation stellt im Übrigen kein Anwen dungsfall von Art. 36 Abs. 3 UVV, wonach bei Zusammenfallen mehrerer kör perlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen eine Gesamtentschädigung festzuse tz en wäre, dar .

Ebenso entbehrt die Aussage von PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9),

dass sicherlich eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, einer hinreichenden Begründung.

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung durch Prof. A.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand im Januar 2017 ausgegangen ist. Bei einem Invaliditätsgrad 1 %

res pektive von 6 %

resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung ge schuldet ist, erweist sich als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

E. 4.9 PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (Urk. 12/1) aus, dass es seines Erachtens schwierig abzuschätzen sei, ob durch die operative Behandlung der rechten Schulter, welche am 2 3. März 2018 stattfinde, die Ar beitsfähigkeit ges teigert werden könne oder nicht . Die genaue Prognose sei leider nicht sicher. Bezüglich der Bewegungseinschränkungen verweise er auf seinen Bericht vom 1 7. Juli 2017, wonach die Beweglichkeit relevant eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei.

PD Dr. B.___ führte aus, die Frage nach einer Integritätsentschädigung stelle sich erst beim Auftreten eines Endzustandes. Würde der jetzige Zustand als Endzustand beurteilt, hätte der Patient sicherlich Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Beim Beschwerdeführer sei die opera tive Behandlung geplant. Erst nach Durchführung der Rehabilitation werde sich die Frage der Integritätsentschädigung erneut stellen. Die Rehabilitation d aure etwa 6 bis 9 Monate (S. 1).

4. 10

PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (Urk.

18) aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 2 8. November 2017 in der Sprech stunde gesehen. Die klinische Untersuchung habe am 1 7. Juli 2017 stattgefunden, und liege nun zehn Monate zurück. Zu jener Zeit habe er den Arm nur bis gut zur Horizontale n heben können. Bei Tätigkeiten auf der Horizontalen habe er zum Teil mässig starke Schmerzen gehabt.

Sofern sich die Schulter-Situation vom 1 7. Juli 2017 bis heute nicht verbessert habe, denke er, dass der Beschwerdeführer für manuelle Tätigkeiten nicht arbeits fähig sei. Für nicht belastende Tätigkeiten, zum Beispiel administrative Tätigkei ten oder überwachende Tätigkeiten, sollte eine halbtägige Arbeitsfähigkeit allen falls möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 25 % einzustufen, sofern man die Schmerzen und die sicherlich dadurch reduzierte Arbeitsleistung berücksich tige. Der Endzustand sei für den Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Deshalb sei der Moment, um die Integritätsentschädigung zu beurteilen, noch nicht gege ben. 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Aus führungen des Kreisarztes Prof. A.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) von einem ab diesem Zeitpunkt er reichten Endzustand aus

(vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2

Auf die Ausführungen von Prof. A.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) kann abgestellt werden.

So berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Ex pertise (vorstehend E. 1.7).

Prof. A.___ konnte zwar im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung durch

Dr. G.___ vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) verbesserte funkti onelle Werte feststellen, ging aber nicht von einer weiteren Steigerung dies be züglich aus und befand den Endzustand f ür eingetreten . Dies geht einher mit den Ausführungen von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 8. August

2

E. 9 ). Die Untersuchung en und bildgebenden Abklärungen ergab en eine Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung und möglicher Beteiligung der Subscapularis - sowie der Bizepssehne der rechten Schulter

(Urk. 7/14-17, Urk. 7/22).

Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen.

Nach am 4 . Januar 2017 bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/ 102) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Janua r 2017 (Urk. 7/103) mit, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne und die Heilkostenleistungen sowie die Taggeldleistungen per 1. Februar 2017 eingestellt würden.

Mit Verfügung vom

E. 12 . Mai

2017 (Urk. 7/ 123) verneinte die Suva sodann einen Rentenanspruch des Versicherten und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die dagegen vo n ihm am

E. 15 . Juni 2017 erhobene und am 2 2. August 2017 ergänzte Einsprache (Urk. 7/ 127, Urk. 7/138) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5 . Januar 2018 ab (Urk. 7/ 146 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 29 . Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5 . Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleis tungen, even tuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Am 1 5. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 8. Juni

2018 ihre Duplik (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 5. Juli 2018 (Urk.

17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht (Urk.

18) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. Überdies wur den die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-72). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 016 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach die einmalig erfolgte Infiltration lediglich zu einer leich te n Besserung der Beweglichkeit geführt habe und ohne Einfluss auf die Schmer zen geblieben sei . Auch die intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fort schritte geblieben. Zudem blieben die von Kreisarzt Dr. G.___ nach seiner kreis ärztlichen Untersuchung vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) ver anlassten ergänzenden bil dgebenden Untersuchungen

ohne Erklärung für die noch bestehenden Beschwerden und damit auch ohne Hinweis auf allfällige Be handlungsmöglichkeiten . So führten Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrer Beurteilung der Radiologiebefunde vom 2 8. September 2016 aus, dass sich regelrechte post operative Verhältnisse zeigten, die Rotatorenmanschette intakt sei und sich keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis fänden. Auch das AC-Gelenk sei unauffällig (vgl. vorstehend E. 4.5).

Auch das in der C.___ am 1 7. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der rechten Schulter (vgl. Urk. 7/142) bestätigte regel rechte postoperative Befunde.

H insichtlich der Ausführungen von PD Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2017, vom 5. März sowie vom 2 4. Mai 2018

(vgl. vorstehend E. 4. 7, E. 4.9 - 10) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

S oweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. B.___ und dessen vorgeschlagenes operatives Vorgehen geltend macht, der Endzustand sei noch nicht erreicht und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch diesen operativen Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, ist er darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Bericht von PD Dr. B.___ vom 1 7. Juli

2017 (vgl. vorstehend E.

4.7)

hervorgeht, er die vorgeschlagenen möglichen medizinischen Massnah men lediglich als probatorisch sah, zumal er sich weder hinsichtlich einer Biceps tendinopathie noch hinsichtlich eines low -grade Infe ktes noch betreffend beste hender Vernarbungen als Ursache für die Beschwerden überhaupt sicher war. So führte PD Dr. B.___ zum Arthro -MRI vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/142) aus, die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls ten dinopathisch verändert zu sein. Prognostisch wollte sich PD Dr. B.___

nicht festlegen und sprach auch lediglich von einer schätzungsweisen Erfolgsrate von 50 % . D ie von PD Dr. B.___ vorgeschlagenen medizinischen Mass nahmen sind demnach lediglich als probatorisch zu werten, woraus nicht auf eine namhaft e Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann.

Weiter bestätigte PD Dr. B.___

hinsichtlich der anlässlich der Untersu chung vom 1 7. Juli 2017 vorgefundenen Verhältnisse, dass abgesehen von einem operativen Vorgehen die Möglichkeit bestehe, die Situation so zu akzeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die Arbeit aufzunehmen, was die Annahme eines Endzustandes impliziert.

Weiter kann aus dem Umstand, dass PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) ausführte, er habe den Patienten zuletzt am 2 8. November 2017 gesehen respek tive die ursprünglich auf den 2 3. März 2018 festgesetzte Operation (vgl. vorste hend E. 4.9) mit keinem Wort erwähnte, davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht stattgefunden hat. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens bei ungewisser Ursache der Beschwerden und nicht möglicher Prognose genügt vorliegend nicht, den von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegten Fallabschluss in Frage zu stellen.

Dass,

wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.4), allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle noch nicht abgeschlossen

seien, welche einem Fallabschluss entgegenstünden, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom

3. April 2018 (Urk. 12/2) lediglich festgehal ten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, da sich der Beschwerdeführer einer Operation unterziehen und anschliessend für Monate arbeitsunfähig sein werde. Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Ausführun gen von PD Dr. B.___

vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht darauf geschlossen werden, dass die Operation tatsächlich stattgefunden hat .

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, wo von ärzt licher Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht ab gewartet zu werden braucht (vgl. vorstehend E . 1 .4). 5.3

Auch auf das von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegte Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kann abgestellt werden . Bei mässiggradi ge r Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungs richtungen erachtete Prof. A.___ l eichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zu mutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten schloss Prof. A.___ aus dem Tätigkeitsprofil aus (vgl. vorste hend E. 4.6) . Weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte maximale Trage- respektive Hebebelastung von 2 kg noch die postulierte faktische Einhän digkeit (vgl. vorstehend E. 2 . 2) erweisen sich durch fachärztliche Aussagen hin reichend belegt und gründen vielmehr in seiner subjektiven Beschwerdeschilde rung. Abgesehen davon blieb auch d as

nach der Untersuchung bei Prof. A.___

im Januar 2017 im Juli 2017 angefertigte Arthro -MRI (vgl. Urk. 7/142) ohne die Be schwerden hinreichend erklärende Befunde, die es rechtfertigen würden, vom von Prof. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil abzuweichen.

Was die von PD Dr. B.___ dann in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so widerspricht er damit seinen Ausfüh rungen in der Krankengeschichte zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 2 8. November 2017, wonach er den Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit, zum Beispiel in administrativen Funktionen oder Kontrollfunktionen, für ganztags zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 12/1/3 und Urk. 21/59/7 oben). 5.4

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Maschinenführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 4. Januar 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils (vgl. vorstehend E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00042

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 3. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 75, war seit dem 1 6. Mai 2006 als Anlagefüh rer/Maschinenführer bei der Y.___, Z.___, angestellt und damit bei der Suva obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 20 . Novem ber 2015 auf dem Weg zur Arbeit mit dem Velo stürzte und sich an der rechten Schulter und am rechten Unterschenkel verletzte (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 3- 4, Ziff. 6 und Ziff. 9). Die Untersuchung en und bildgebenden Abklärungen ergab en eine Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung und möglicher Beteiligung der Subscapularis - sowie der Bizepssehne der rechten Schulter

(Urk. 7/14-17, Urk. 7/22).

Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leis tungen.

Nach am 4 . Januar 2017 bei Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erfolgter kreisärztlicher Untersuchung (vgl. Urk. 7/ 102) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 1 0. Janua r 2017 (Urk. 7/103) mit, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne und die Heilkostenleistungen sowie die Taggeldleistungen per 1. Februar 2017 eingestellt würden.

Mit Verfügung vom 12 . Mai

2017 (Urk. 7/ 123) verneinte die Suva sodann einen Rentenanspruch des Versicherten und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung . Die dagegen vo n ihm am 15 . Juni 2017 erhobene und am 2 2. August 2017 ergänzte Einsprache (Urk. 7/ 127, Urk. 7/138) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 5 . Januar 2018 ab (Urk. 7/ 146 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 29 . Januar 2018 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 5 . Januar 2018 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten, insbesondere weiterhin Heilbehandlungskosten und Taggeldleis tungen, even tuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12 . März 2018 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13 . März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Am 1 5. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 1 8. Juni

2018 ihre Duplik (Urk. 15), welche dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Am 5. Juli 2018 (Urk.

17) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizini schen Bericht (Urk.

18) ein, welcher der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfü gung vom 2 1. Januar 2019 (Urk.

19) zur Kenntnis gebracht wurde. Überdies wur den die Akten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. Urk. 21/1-72). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 0. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In die sem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prog nostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.4

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 Urteil vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditäts bemessung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde ge legte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfall versicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1.5

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde n wäre (sog. Valideneinkommen) 1.6

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens ab ge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang be steht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr be sonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeu tung, welche den Arztberichten im Sozialver siche rungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Mas sstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren

Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass g estützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. Januar 2017 davon auszugehen sei, dass nicht mit einer weiteren Verbesserung der funktio nellen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus versicherungsmedizinischer Sicht zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (S. 4 f. lit . b). Aus dem Bericht von PD Dr. med.

B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, C.___, ergebe sich nicht, dass mit der alternativ vorgeschla genen Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bicepssehne, allenfalls Biceps tenodese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low -grade Infektes, noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht wer den könne. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bislang noch nicht dazu ent schlossen, diese Ope ration überhaupt durchzuführen (S. 5 Mitte). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die geklagten Schmerzen in der rechten Schulter auf e ine Bicepstendinopathie, einen low -g rade Infekt oder auf Vernarbungen zu rückzuführen seien, weshalb bis nach Durchführung der Revisionsarthroskopie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gesagt werden könne, d ass der Endzustand erreicht sei und sich sein Gesundheitszustand nicht noch verbessern könne. Dies e Umstände seien bei der kreisärztlichen Einschät zung vom 4. Januar 2017 ausser Acht geblieben, weshalb sie unvollständig sei (S. 9 Ziff. 20). Es sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb der medizini sche Endzustand bereits erreicht sei (S. 9 f. Ziff. 21). So fern

von einem Endzu stand ausgegangen werde, sei darauf hinzuweisen, dass es ihm auch in einer lei densangepassten Tätigkeit nicht möglich

sei, vollschichtig zu arbeiten . Er könne bloss Gewichte bis zu zwei Kilogramm heben und t ragen. Es sei ihm daher ledig lich noch ein Büroarbeitsplatz möglich. Da er aber auch in einer solchen Tätigkeit ständig in der gleichen Position verharren müsste, was eine Schmerzzunahme zur Folge hätte, wäre er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht voll arbeits fähig. Anzuführen sei, dass die verletzte Schulter auch zu einer Beeinträchtigung der rechten Hand führe. Der Umstand, dass er als Rechtshänder eigentlich nur noch die linke Hand benützen könne, sei weder bei der Beurteilung der Arbeits fähigkeit noch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens berücksichtigt wor den (S. 11 f. Ziff. 26). Zudem wäre ihm unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV eine Integrationsentschädigung

zuzusprechen (S. 12 Ziff. 27) . 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

6) führte die Beschwerdegegnerin aus, an der kreisärztlichen Einschätzung durch Prof. A.___ könne festgehalten werden, und der medizinische Endzustand sei im Januar

2017 erreicht gewesen (S. 4 f.

Ziff. 5.1). In Bezug auf die Ursachen der Schulterrestbeschwerden seien durch PD Dr. B.___ blosse Vermutungen angestellt worden (S. 5 f. Ziff. 5.2). Seine Ausführungen und vorgeschlagenen Massnahmen liessen keinesfalls darauf schliessen, dass mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung im Sinne einer ins Gewicht fallenden Erhöhung der Arbeits fähigkeit erwartet werden könne (S. 6 Mitte).

In Bezug auf die Rechtsverhältnisse der Rente und der Integritätsentschädigung sei die Verfügung vom 1 2. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen, und auf die Eventualanträge auf Ausrichtung einer Rente und einer Integritätsentschädigung könne somit nicht eingetreten werden (S. 7 Ziff. 5.4). Weiter gründeten die Ausführungen des Beschwerdeführers zur kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung auf rein subjektiven Behauptungen, welche jeglicher Bewe istauglichkeit entbehr t en (S. 8 l it . a). Der kreisärztlich er mittelte Wert der Innenrotation der rechten Schulter vermöge keinen Integritäts schaden zu begründen, und Art. 36 Abs. 3 UVV komme nicht zur Anwendung (S.

8 unten). 2.4

In seiner Replik (Urk.

11) machte der Beschwerdeführer geltend, e s sei unerheb lich, ob die vorgeschlagene Revisionsarthroskopie der rechten Schulter im Zeit punkt des Einspracheentscheides bereits durchgeführt worden sei oder nicht (S. 3 oben). Seine Eingliederung sei nicht abgeschlossen,

welcher Umstand der Über prüfung der Rentenfrage vorliegend im Weg

stehe (S. 3 f. Ziff. 3). Mangels Eintritt der Rechtskraft sei auf seine Eventualanträge einzutreten (S. 4 Ziff. 4). Zudem könne zur Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die DAP-Doku men tation der Beschwerdegegnerin abgestellt werden (S. 4 f. Ziff. 5). Viel mehr sei a uf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch heraus gegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustel len und ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

vorzunehmen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 11,78 % resultiere und ein Rentenanspruch in dieser Höhe (S. 5 f.). 2.5

In ihrer Duplik (Urk.

15) machte die Beschwerdegegnerin geltend, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die von PD Dr. B.___ angere g te Operation bis heute nicht habe durchführen lassen. Sein Ansinnen, die Operation beliebig in die Zukunft zu verschieben und dabei anhaltend Taggeldleistungen in Anspruch zu nehmen, sei nicht rechtskonform (S. 1 lit . b). Es seien in casu keine Eingliederungsmassnahmen der IV aktenkundig, welche einer Rentenprüfung per 1. Februar 2017 entgegenstehen würden (S. 2 lit . d) . Die Einwände des Beschwer deführers gegen die fünf DAP-Profile seien verspätet erfolgt, damit unbeachtlich und stiessen sowieso ins Leere. Auf das kreisärztliche Zumutbarkeitsprofil könne abgestellt werden (S. 2 f.

lit . e-f). Auch bei Anwendung der LSE -Tabellen stehe d em Beschwerdeführer keine Rente zu (S. 3 lit . h). Eine objektivierbare unfallkau sale Funktionsstörung, welche eine Integritätsentschädigung zu begründen ver möchte, bestehe nicht (S. 4 lit . i). 3.

Hinsichtlich

der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive eine Integri tätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3)

ist vorweg festzuhalten, dass der Be schwerdeführer, indem er im Einspracheverfahren

geltend machte, der Endzu stand sei noch nicht erreicht (vgl. Urk. 7/127 und Urk. 7/138), damit auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Rentenprüfung und die Prüfung der Integritätsentschädigung

nicht anerkannt hat, zumal diese einen Endzustand vora ussetzen (vgl. vorstehend E. 1.3). Eine eingetretene Teilrechtskraft betreffend den Rentenanspruch des Beschwerdeführers respektive den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist demnach zu verneinen.

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht da von ausgegangen ist, dass der Endzustand im Januar 2017 erreicht wurde und bejahendenfalls,

ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente und eine In tegritätsentschädigung hat . 4 . 4.1

Med. pract . D.___, Stellvertretender Leitender Arzt, E.___, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juli 2016 (Urk. 7/62) folgende Diagnose (S. 1): - weiterhin regrediente Symptomatik bei postoperativer Kapsulitisproble matik der rechten Schulter bei - Status nach Infiltration subacromial und glenohumeral mit Kena cort / Ropivacain vom 2 0. April 2016 bei - Status nach arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinsertion der Subscapularissehne

der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 bei - gelenkseitiger Subscapularissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor mit Gelenksbeteiligung der rechten Schulter bei - Status nach Schulterdistorsionstrauma mit anamnestischem Luxation sereignis vom 2 0. November 2015

Med. pract . D.___ führte aus, er habe den Patienten am 1 8. Juli 2016 in der Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte) . Es habe sich eine verb esserte Gesamt situ ation mit allerdings noch erstgradig auffälligem störenden Schmerz gezeigt. Zum Befund führte med. pract . D.___ aus, es zeige sich eine äusserlich reizfreie rechte Schulter. Es sei eine Elevation bis 160° und eine Aussenrotation bis 40° und eine Innenrotation bis L5 möglich. Es bestehe eine gute Haltekraft der Rota torenmanschette gegen Widerstand, wobei endgradig diffuse Schmerzen angege ben würden. Ab dem 2. August 2016 finde eine Aufnahme der Tätigkeit mit 50 %, das heisse mit sechs Stunden mit reduzierter Leistung mit maximaler Tätigkeit auf Brusthöhe und maximal 6 kg statt. Bei regulärem Verlauf denke er, dass in sechs bis acht Wochen sukzessive eine reguläre Arbeitsfähigkeit zumutbar sein könnte (S. 1 unten f.). 4.2

Dr. med.

F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 1 8. August 2016 (Urk. 7/71) aus, dass nach postoperativ initial be stehender Heilung sich im Rahmen der Bewegungsrehabilitation der Beginn von k apsulitischen Beschwerden gezeigt habe, welche unter einmaliger Infiltration eine leichte Besserung der Beweglichkeit ohne Einfluss auf die Schmerzen aufge wiesen hätten. Eine intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fortschritte geblieben (S. 1 Mitte).

Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch in der aktiven Trauerphase um den verstorbenen Partner befunden, was im Heilungsprozess einen negativen Einfluss gehabt habe. Hinzugetreten sei auch die zunehmende Angst vor einem Arbeitsplatzverlust (S. 1 Mitte) . Es sei zum sozialen Rückzug und zur Ausbildung einer depressiven Symptomatik gekommen, welche sich alles andere als förderlich auf die Rehabilitation ausgewirkt habe. Es sei eine psychi sche Begleitung aktiviert worden. Kaum habe sich der Patient einigermassen ge fangen, sei die Kündigung des Arbeitsplatzes erfolgt. Leider sei auch ein erster Arbeitsversuch bereits nach 1,5 Stunden aufgrund der Belastungsintoleranz der rechten Schulter misslungen.

E ine Rückkehr in die alt en Arbeitsverhältnisse sei unrealistisch (S. 1 unten f.). 4.3

Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, führte nach am 1. September 2016 erfolgter Untersuchung des Beschwerdeführers in seinem glei chentags erstellten Untersuchungsbericht (Urk. 7/75)

aus, bald acht Monate nach der Operation bestehe ein ziehender Ruheschmerz, der sich bei Belastung inten siviere. Inspektorisch

zeige sich eine seitengleiche Muskeltrophik . Die Druckdo lenz über dem Acromioclavicular (AC) -Gelenk könne aufgrund der vorliegenden Akten keinem Korrelat zu ge ordne t werden . Es bleibe die Frage offen, ob sich der Beschwerdeführer bei diesem Unfall auch eine Traumatisierung des AC- Gelenkes zugezogen habe. Funktionell bestehe eine massive Einschränkung der aktiven Flexion und aktiven Abduktion, welche je auf 70° limitiert seien. Selbst passiv werde lediglich eine Flexion bis 80° und eine Abduktion bis 90° toleriert. Die angegebene Funktion (Elevat ion bis 160°, Aussenrotation 40 ° und Innenrotation bis L5), welche in dem Bericht von Dr. D.___ vom 1 8. Juli 2016 festge halten sei, könne er selbst passiv nicht bestätigen (S. 3 Mitte) .

Dr. G.___ führte aus, sowohl subjektiv als auch objektiv bestehe ein unbefriedi gendes postoperatives Resultat . Er werde nun an der radiologischen Abteilung am E.___ ein Verlaufs- Arthro -MRI zwecks Beurteilung des Zustandes der Rotatorenmanschette und mit der Frage nach einer retr aktilen

Kapsulitis veran lassen. Nach Eingang der Befunde und der bildgebenden Dokumente werde in einem ersten Nachtrag zum weiteren Prozedere Stellung genommen. Bis zu die sem Zeitpunkt sei die Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (S. 3 unten). 4.4

Kreisarzt Dr. G.___ nannte in seinem Bericht vom 5. September 2016 (Urk. 7/82) als Diagnose eine Belastungsintoleranz und erhebliche Funktionseinschränkun gen der rechten Schulter bei arthroskopischer

Reversed-Remplissage mit Reinser tion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 (S. 1 Mitte). 4.5

Dr. med.

H.___, Leitender Arzt, und Dr. me

d. I.___, Assistenzarzt, E.___, führten nach am 2 8. September 2016 durchgeführter Arthrographie

sowie MRI

Arthrographie der rechten Schulter in ihrem am 3 0. September 2016 verfassten Bericht (Urk. 7/83) aus, es zeigten sich regelrechte postoperative Ver hältnisse bei Status nach Reversed-Remplissage und Rei n sertion der Subscapula rissehne . Die Rotatorenmanschette sei intak t, und es lägen

keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis vor . Es finde sich eine n ormale Darstellung des AC-Gelenks (S. 1 unten). 4.6

Nach am 4. Januar 2017 durchgeführter kreisärztlicher Untersuchung nannte Prof. A.___ in seinem gleichentags verfassten Untersuchungsbericht (Urk. 7/102) als Diagnose eine mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des rechten Schultergelenkes bei Zustand nach arthroskopischer

Reversed-Remplissage und Reinsertion der Subscapularissehne rechts wegen gelenksseitiger Subscapula rissehnenläsion und Impressionsfraktur des Tuberculum minor rechts nach Dis torsion des rechten Schultergelenkes vom 2 0. November 2015 und Operation vom 1 7. Dezember 2015 (S. 3).

Prof. A.___ führte aus, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung habe sich eine mässiggradige Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungsrichtungen gezeigt. Im Vergleich zur letzten kreisärztlichen Untersu chung vom 1. September 2016 hätten sich die funktionellen Werte verbessert. Mit einer weiteren Verbesserung der funktionellen Einschränkungen sei aus versiche rungsmedizinischer Sicht nicht zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht, zumal auch der Versicherte kein weiteres Verbesserungspotenzial sehe (S. 3 Mitte) .

Dem Versicherten seien leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten seien aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen. Die Voraussetzun gen für eine Integritätsentschädigung lägen im konkreten Fall nicht vor.

Weiter e Behandlungsmassnahmen seien nicht mehr erforderlich, da hiervon keine wesentliche Besserung zu erwarten sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei eine Fitnessbehandlung zur Kräftigung der Schulter-/Nackenmuskulatur sinnvoll (S. 3 unten). 4. 7

PD Dr. B.___

stellte in seinem Bericht vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/136) fol gende Diagnose (S. 1): - Restbeschwerden der rechten Schulter, Differenzialdiagnose Biceps tendinopathie oder low -grade Infekt bei - Status nach Velosturz mit dorsaler Schulterluxation und Spontanrepo sition am 2 0. Mai 2015 - Status nach Schulterarthroskopie, Reversed-Remplissage mit Reinser tion der Subscapularissehne der rechten Schulter am 1 7. Dezember 2015 (Dr. D.___, E.___)

PD Dr. B.___ führte aus, er habe den Patienten am

1 7. Juli 2017 zur Be urteilung der rechten Schulter in seiner Sprechstunde gesehen (S. 1 Mitte).

Das Arthro MRI habe ein intaktes Glenohumeralgelenk gezeigt. Die Supraspinatus sehne sei überall schön durchgän g ig, inklusive die Subscapularissehne, welche im Bereich des Tuberculum minus reinseriert und eingeheilt sei. Der Infraspinatus sei intakt. Die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls tendinopathisch verändert zu sein (S. 2 Mitte).

PD Dr. B.___ führte zum Prozedere aus, es bestünden relevante Restbe schwerden nach dem genannten Unfall und der Operation. Ursache könnte eine Bicepstendinopathie, ein low -grade Infekt oder eine sonstige Vernarbung sein . Therapeutisch bestünden zwei Möglichkeiten. Zum einen die Situation so zu ak zeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die berufliche Aktivität auf zu neh men, zum anderen eine Revisionsarthroskopie mit Beurteilung der Bi cepssehne, allenfalls Bicepsten odese und Entnahme von Gewebsproben zum Ausschluss eines low -grade Infektes. Die Prognose eines solchen Vorgehens sei leider nicht sicher vorhersehbar. Die Erfolgsrate sei schätzungsweise etwa 50 % . Der Patient habe sich bis heut e noch nicht dazu entschliessen können. PD Dr. B.___ führte aus, die jetzigen Beschwerden seien seines Erachtens überwiegend wahr scheinlich unfallbedingt (S. 2 unten). 4. 8

Kreis ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Anästhesiologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2017 (Urk. 7/137) zur Frage, ob sich auf grund des Berichtes von PD Dr. B.___ vom 1 7. Juli 2017 (vgl. vorstehend E. 4.7) und der von diesem in den Raum gestellten Operation wesentliche Ände rungen gegenüber der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) ergäben, aus, dass sich prinzipiell nichts ändere. Die Schulter funktion sei bei der kreisärztlichen Untersuchung beeinträchtig t gewesen und so geblieben. Bezüglich der Operation soll PD Dr. B.___ entscheiden. Die Operation wäre auf jeden Fall unfallkausal, jedoch sei die Prognose eines solchen Vorgehens leider nicht vorhersehbar und die Erfolgsrate gemäss PD Dr. B.___

schätzungsweise etwa bei 50 % . Eine Integritätsentschädigung ergebe sich daher weiterhin nicht. Bezüglich der Zumutbarkeit müsste man nach der Ent scheidung betreffend die Operation schauen. 4.9

PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (Urk. 12/1) aus, dass es seines Erachtens schwierig abzuschätzen sei, ob durch die operative Behandlung der rechten Schulter, welche am 2 3. März 2018 stattfinde, die Ar beitsfähigkeit ges teigert werden könne oder nicht . Die genaue Prognose sei leider nicht sicher. Bezüglich der Bewegungseinschränkungen verweise er auf seinen Bericht vom 1 7. Juli 2017, wonach die Beweglichkeit relevant eingeschränkt und schmerzhaft gewesen sei.

PD Dr. B.___ führte aus, die Frage nach einer Integritätsentschädigung stelle sich erst beim Auftreten eines Endzustandes. Würde der jetzige Zustand als Endzustand beurteilt, hätte der Patient sicherlich Anrecht auf eine Integritätsentschädigung. Beim Beschwerdeführer sei die opera tive Behandlung geplant. Erst nach Durchführung der Rehabilitation werde sich die Frage der Integritätsentschädigung erneut stellen. Die Rehabilitation d aure etwa 6 bis 9 Monate (S. 1).

4. 10

PD Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (Urk.

18) aus, er habe den Beschwerdeführer letztmals am 2 8. November 2017 in der Sprech stunde gesehen. Die klinische Untersuchung habe am 1 7. Juli 2017 stattgefunden, und liege nun zehn Monate zurück. Zu jener Zeit habe er den Arm nur bis gut zur Horizontale n heben können. Bei Tätigkeiten auf der Horizontalen habe er zum Teil mässig starke Schmerzen gehabt.

Sofern sich die Schulter-Situation vom 1 7. Juli 2017 bis heute nicht verbessert habe, denke er, dass der Beschwerdeführer für manuelle Tätigkeiten nicht arbeits fähig sei. Für nicht belastende Tätigkeiten, zum Beispiel administrative Tätigkei ten oder überwachende Tätigkeiten, sollte eine halbtägige Arbeitsfähigkeit allen falls möglich sein. Die Arbeitsfähigkeit sei auf etwa 25 % einzustufen, sofern man die Schmerzen und die sicherlich dadurch reduzierte Arbeitsleistung berücksich tige. Der Endzustand sei für den Beschwerdeführer noch nicht erreicht. Deshalb sei der Moment, um die Integritätsentschädigung zu beurteilen, noch nicht gege ben. 5 .

5 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid gestützt auf die Aus führungen des Kreisarztes Prof. A.___ nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) von einem ab diesem Zeitpunkt er reichten Endzustand aus

(vgl. vorstehend E. 2.1). 5.2

Auf die Ausführungen von Prof. A.___ in seinem kreisärztlichen Untersuchungs bericht vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) kann abgestellt werden.

So berücksichtigte er die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt e sich mit diesen umfassend auseinander. Der Untersuchungsbericht wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachv ollziehbarer Weise begründet. Er erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräft ige Ex pertise (vorstehend E. 1.7).

Prof. A.___ konnte zwar im Vergleich zur kreisärztlichen Untersuchung durch

Dr. G.___ vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) verbesserte funkti onelle Werte feststellen, ging aber nicht von einer weiteren Steigerung dies be züglich aus und befand den Endzustand f ür eingetreten . Dies geht einher mit den Ausführungen von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 1 8. August

2 016 (vgl. vorstehend E. 4.2), wonach die einmalig erfolgte Infiltration lediglich zu einer leich te n Besserung der Beweglichkeit geführt habe und ohne Einfluss auf die Schmer zen geblieben sei . Auch die intensivierte Physiotherapie sei ohne deutliche Fort schritte geblieben. Zudem blieben die von Kreisarzt Dr. G.___ nach seiner kreis ärztlichen Untersuchung vom 1. September 2016 (vgl. vorstehend E. 4.3-4) ver anlassten ergänzenden bil dgebenden Untersuchungen

ohne Erklärung für die noch bestehenden Beschwerden und damit auch ohne Hinweis auf allfällige Be handlungsmöglichkeiten . So führten Dr. H.___ und Dr. I.___ in ihrer Beurteilung der Radiologiebefunde vom 2 8. September 2016 aus, dass sich regelrechte post operative Verhältnisse zeigten, die Rotatorenmanschette intakt sei und sich keine Zeichen einer retraktilen

Kapsulitis fänden. Auch das AC-Gelenk sei unauffällig (vgl. vorstehend E. 4.5).

Auch das in der C.___ am 1 7. Juli 2017 durchgeführte Arthro -MRI der rechten Schulter (vgl. Urk. 7/142) bestätigte regel rechte postoperative Befunde.

H insichtlich der Ausführungen von PD Dr. B.___

vom 1 7. Juli 2017, vom 5. März sowie vom 2 4. Mai 2018

(vgl. vorstehend E. 4. 7, E. 4.9 - 10) gilt es zu berücksichtigen, dass seine

auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurückhal tung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

S oweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Ausführungen von PD Dr. B.___ und dessen vorgeschlagenes operatives Vorgehen geltend macht, der Endzustand sei noch nicht erreicht und das Eintreten einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch diesen operativen Eingriff nicht überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen, ist er darauf hinzuweisen, dass, wie aus dem Bericht von PD Dr. B.___ vom 1 7. Juli

2017 (vgl. vorstehend E.

4.7)

hervorgeht, er die vorgeschlagenen möglichen medizinischen Massnah men lediglich als probatorisch sah, zumal er sich weder hinsichtlich einer Biceps tendinopathie noch hinsichtlich eines low -grade Infe ktes noch betreffend beste hender Vernarbungen als Ursache für die Beschwerden überhaupt sicher war. So führte PD Dr. B.___ zum Arthro -MRI vom 1 7. Juli 2017 (Urk. 7/142) aus, die Bicepssehne scheine im Eintritt in den Sulcus verbreitert und allenfalls ten dinopathisch verändert zu sein. Prognostisch wollte sich PD Dr. B.___

nicht festlegen und sprach auch lediglich von einer schätzungsweisen Erfolgsrate von 50 % . D ie von PD Dr. B.___ vorgeschlagenen medizinischen Mass nahmen sind demnach lediglich als probatorisch zu werten, woraus nicht auf eine namhaft e Verbesserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit geschlos sen werden kann.

Weiter bestätigte PD Dr. B.___

hinsichtlich der anlässlich der Untersu chung vom 1 7. Juli 2017 vorgefundenen Verhältnisse, dass abgesehen von einem operativen Vorgehen die Möglichkeit bestehe, die Situation so zu akzeptieren und in einer angepassten Tätigkeit die Arbeit aufzunehmen, was die Annahme eines Endzustandes impliziert.

Weiter kann aus dem Umstand, dass PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) ausführte, er habe den Patienten zuletzt am 2 8. November 2017 gesehen respek tive die ursprünglich auf den 2 3. März 2018 festgesetzte Operation (vgl. vorste hend E. 4.9) mit keinem Wort erwähnte, davon ausgegangen werden, dass diese noch nicht stattgefunden hat. Die blosse Möglichkeit eines operativen Vorgehens bei ungewisser Ursache der Beschwerden und nicht möglicher Prognose genügt vorliegend nicht, den von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegten Fallabschluss in Frage zu stellen.

Dass,

wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.4), allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV-Stelle noch nicht abgeschlossen

seien, welche einem Fallabschluss entgegenstünden, geht aus den Akten nicht hervor. So wurde in der Mitteilung der IV-Stelle vom

3. April 2018 (Urk. 12/2) lediglich festgehal ten, dass Eingliederungsmassnahmen zur Zeit nicht möglich seien, da sich der Beschwerdeführer einer Operation unterziehen und anschliessend für Monate arbeitsunfähig sein werde. Wie bereits ausgeführt, kann aufgrund der Ausführun gen von PD Dr. B.___

vom Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) nicht darauf geschlossen werden, dass die Operation tatsächlich stattgefunden hat .

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in Konstellationen wie der vorliegenden, wo von ärzt licher Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht ab gewartet zu werden braucht (vgl. vorstehend E . 1 .4). 5.3

Auch auf das von Prof. A.___ im Januar 2017 festgelegte Zumutbarkeitsprofil für eine behinderungsangepasste Tätigkeit kann abgestellt werden . Bei mässiggradi ge r Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes in allen Bewegungs richtungen erachtete Prof. A.___ l eichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zu mutbar. Repetitive Belastungen, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremitäten schloss Prof. A.___ aus dem Tätigkeitsprofil aus (vgl. vorste hend E. 4.6) . Weder die vom Beschwerdeführer geltend gemachte maximale Trage- respektive Hebebelastung von 2 kg noch die postulierte faktische Einhän digkeit (vgl. vorstehend E. 2 . 2) erweisen sich durch fachärztliche Aussagen hin reichend belegt und gründen vielmehr in seiner subjektiven Beschwerdeschilde rung. Abgesehen davon blieb auch d as

nach der Untersuchung bei Prof. A.___

im Januar 2017 im Juli 2017 angefertigte Arthro -MRI (vgl. Urk. 7/142) ohne die Be schwerden hinreichend erklärende Befunde, die es rechtfertigen würden, vom von Prof. A.___ festgelegten Zumutbarkeitsprofil abzuweichen.

Was die von PD Dr. B.___ dann in seinem Schreiben vom 2 4. Mai 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10) postulierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, so widerspricht er damit seinen Ausfüh rungen in der Krankengeschichte zum Zeitpunkt der letzten Konsultation am 2 8. November 2017, wonach er den Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit, zum Beispiel in administrativen Funktionen oder Kontrollfunktionen, für ganztags zu 100 % arbeitsfähig erachtete (vgl. Urk. 12/1/3 und Urk. 21/59/7 oben). 5.4

Nach dem Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Endzustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Januar 2017 erreicht war. Unfallbedingt ist der Beschwerdeführer in seiner angestamm ten Tätigkeit als Maschinenführer aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter nicht mehr vollumfänglich arbeitsfähig. Gestützt auf die beweiskräftige kreisärztliche Beurteilung vom 4. Januar 2017 ist indessen davon auszugehen, dass er in einer angepassten Tätigkeit in Beachtung des Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 4.6) vollschichtig einsatzfähig ist. 6. 6 .1

Zu prüfen bleibt der von der Beschwerdegegnerin v orgenommene Einkommens vergleich respektive der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 6 .2

Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ (Urk. 7/ 1

Ziff. 12, Urk. 7/101, Urk. 7/113, Urk. 7/117) von einem Validenein kommen von Fr. 6 8’045 .-- (13 x 4'865.-- + 12 x Fr. 400.--)

im Jahr 2017 aus (vgl. Urk. 7/122-123) . Dies er Wert wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und steht in Übereinstimmung mit der Aktenlage, weshalb darauf abgestellt wer den kann. 6.3

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der LSE vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Ver dienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkom men entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich er mitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Be einträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 6.4

Da der Beschwerdeführer vorliegend noch keine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit ausübt, können nach der R echtsprechung entweder die LSE- Tabellenlöhne oder DAP-Zahlen herangezogen werden (vgl. vorstehend E . 6.3). Die Beschwerdegeg nerin entschied sich zur Ermittlung des Invalideneinkommens für ein Vorgehen anhand von DAP-Löhnen.

In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend, dass auf die DAP-Dokumentation der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden könne. So sei bei der Stelle bei der K.___

als Prüfer eine Anlehre als Ausbildungs anforderung vorausgesetzt, über welche er nicht verfüge. Ferner sei nicht ersicht lich, worin die auszuführende Arbeit eines Teigmachers bei der L.___ genau bestehen solle (Urk. 11 S. 4 f. Ziff. 5). 6.5

Was die vom Beschwerdeführer in DAP-N r . 2601, Prüfer bei der K.___ (vgl. Urk. 7/21/37-40), gerügte fehlende Anlehre anbelangt, so erweist sich dies ohne Belang, da, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik festhielt (vgl. Urk. 15 S. 2 lit . e), dies lediglich eine betriebsinterne Einarbeitung von maximal sechs Wochen (vgl. Urk. 7/121 S. 40) beinhaltet, und damit keine spezielle beruf liche Qualifikation voraussetzt.

Diese Tätigkeit ist demnach dem Anforderungs profil entsprechend und dem Beschwerdeführer zumutbar.

Auch die vom Beschwerdeführer gegen

den Beruf als Teigmacher bei der L.___, DAP-Nr. 8306 (vgl. Urk. 7/121/41-44), vorgebrachte Rüge, dass die Tätigkeit nicht genau festgestellt werden könne (vgl. Urk. 11 S. 5 oben), geht ins Leere. So lässt sich dem Beschrieb der körperlichen Anforderungen entnehmen, dass es sich um eine leichte bis sehr leichte Tätigkeit handelt, welche damit mit dem von Prof. A.___ festgelegten

Zumutbarkeitsprofil (vg

l. vorstehend E. 4.6 und E. 5.3) überein st immt .

Auch hinsichtlich der übrigen DAP-Profile ergeben sich mit Blick auf die einzel nen körperlichen Anforderungsprofile der entsprechenden Stellen keinerlei Hin weise darauf, dass eine davon dem festgelegten Zumutbarkeitsprofil respektive den Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. So lassen sich aus den entsprechenden Beschrieben keine Anhaltspunkte entnehmen, wel che eine Unzumutbarkeit zur Folge hätten. Insbesondere beinhalten auch DAP-Nr. 345949, Nr. 9969

und Nr. 6103 vorwiegend sehr leichte bis leichte bis maxi mal selten mittelschwere Tätigkeiten, ohne Heben über Brusthöhe und ohne Arbeiten über Kopf . Dass es zu Stoss- und Vibrationsbelastungen kommen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Urk. 7/ 221 S. 1 und S. 25 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Profile der evaluierten Ar beitsplätze dem festgelegten Zumutbark eitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.6) entspre chen. 6.6

Gestützt auf den Durchschnitt der Lohnangaben aller fünf DAP ging die Be schwerdegegnerin im Jahr 2017 von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 6 3’640 .-- aus. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze (DAP-Nr. 345949, Nr.

9969, Nr. 6103, Nr. 2601 und Nr. 8306) ab und gab die Gesamtzahl der mit der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an (vgl. Urk. 7/ 121 S. 1). Damit sind sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensver gleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellt (vgl. BGE 129 V 472), erfüllt (vgl. vorstehend E. 6.3). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. 6.7

Würde vorliegend das Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer bean tragt worden ist (vgl. Urk. 11 S. 5 Mitte), anhand der LSE-Tabellen ermittelt, wäre gestützt auf die vorliegend anwendbaren LSE 2016 vom Einkommen für männli che Hilfskräfte von Fr. 5'340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompe tenzniveau 1) auszugehen, was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total; vgl. www.bfs.admin.ch, Statistiken, Arbeit und Er werb) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (Bundes amt für Statistik, T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 bis 20 18, Männer) einen hypothetischen Jahreslohn im Jahr 2017 von rund Fr. 67‘137.-- ergäbe (Fr. 5‘340.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1.005).

Da gemäss dem festgestellten Zumutbarkeitsprofil dem Beschwerdeführer nach wie vor leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags zumutbar sind (vgl. vor stehend E. 4 .6 und E. 5.3), steht ihm grundsätzlich noch ein weites Spektrum an möglichen angepassten Tätigkeiten offen. So stellt der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug dar, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leich ten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 2 2. März 2017 E. 3.4.2). Das faktisch nur noch eine Einhän digkeit bestehe, wie der Beschwerdeführer geltend machte (vgl. vorstehend E. 2.2), ist medizinisch nicht hinreichend belegt.

Ein zusätzlich zu gewährender Abzug zum Tabellenlohn wäre demnach vorlie gend zu verneinen. Einhergehend damit verneinte auch die IV-Stelle bei der Be rechnung des Invalideneinkommens einen zusätzlich zu gewährenden leidensbe dingten Abzug (vgl. Urk. 21/61). 6.8

Demnach würde bei Anwendung der LSE-Tabellenlöhne zur Berechnung des Invalideneinkommens ein solches von Fr. 67‘137.-- resultieren, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) lediglich eine Diffe renz von Fr. 908 .-- und damit mit rund 1 %

kein en anspruc hsbegründenden In validitätsgrad ergäbe .

Auch bei einem a nhand der DAP-Löhne errechneten Invalideneinkommen von rund Fr. 63'640.-- (vgl. vorstehend E. 6.6) und einem Valideneinkommen von Fr. 68' 045.-- (vgl. vorstehend E. 6.2) result iert eine Lohneinbusse von Fr. 4 ‘ 405 .-- beziehungsweise ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad von rund 6 % (vgl. vorstehend E. 1.5) .

Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwer deführers verneint. 7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung durch Prof. A.___ vom Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 4.6) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (vgl. vorstehend E. 2.3, E.

2.5) .

Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend (vgl. Urk. 1 S. 12 Ziff. 27), dass sich aus den Untersuchungsbefunden von Prof. A.___ dennoch erhebliche Ein schränkungen ergäben, welche unter Berücksichtigung von Art. 36 Abs. 3 UVV einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründen würden. So sei vor allem die Innenrotation rechts massiv eingeschränkt. Weiter sei eine Anteversion von 140° festgestellt worden, mithin ein 50° über der Horizontalen liegender Wert. 7.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.6).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin ge nannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem ange gebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen An spruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Ge brauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 7.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 7.4

Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, wird gemäss Suva-Tabelle 1 (Revision 2000) lediglich bei einer Schulter, welche nur bis 30° über d ie Horizontale be weglich ist, eine Integritätsents chädigung ausgerichtet, weshalb ihm grundsätz lich mit einer bis 50° über d ie Horizontale beweglichen Schulter (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte) kein Anspruch zusteht.

Des Weiteren wird ebenso wenig für Einschrän kungen der Innenrotation eine Integritätsentschädigung aus gerichtet .

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich gemäss den von Prof. A.___

fest gestellten Befunden die Innenrotation der rechten Schulter mit 80° gegenüber der beschwerdefreien linken Schulter mit 90° auch nicht als wesentlich einge schränkt . Soweit die Aussenrotation mit 30° tatsächlich mittelgradig einge schränkt erscheint (vgl. Urk. 7/102 S. 2 Mitte), ergibt sich daraus jedoch gemäss Suva-Tabelle 1 ebenfalls kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation stellt im Übrigen kein Anwen dungsfall von Art. 36 Abs. 3 UVV, wonach bei Zusammenfallen mehrerer kör perlicher, geistiger oder psychischer Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen eine Gesamtentschädigung festzuse tz en wäre, dar .

Ebenso entbehrt die Aussage von PD Dr. B.___ in seinem Schreiben vom 5. März 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9),

dass sicherlich eine Integritätsentschädigung geschuldet sei, einer hinreichenden Begründung.

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung durch Prof. A.___, wonach keine Integritätsentschädigung geschuldet sei, in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Endzustand im Januar 2017 ausgegangen ist. Bei einem Invaliditätsgrad 1 %

res pektive von 6 %

resultiert kein Anspruch auf eine Invalidenrente, und auch die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass keine Integritätsentschädigung ge schuldet ist, erweist sich als korrekt.

Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.

2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9.

Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne von Aesch - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan