opencaselaw.ch

UV.2018.00027

CRPS nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal; Abstellen auf versicherungsinterner Arztbericht

Zürich SozVersG · 2019-03-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 Die 1962 geborene X.___

war seit 2009 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Alterswohnheim Z.___ ang estellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Vaudoise), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 2.

November 2016 stür zte sie zu Hause über einen Teppich (Unfallmeldung vom 2 4. November 2016 [Eingangsdatum], Urk. 9/1). Der am 1 4. November 2016 erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnosti zierte eine Kontusion der rechten Schulter und verordnete Ruhigstellung und lokal abschwellende Massnahmen (Flectorpflaster / Arcoxia Tabletten) . Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit voraussichtlich bis am 22. November 2016 (Urk. 9/8, Urk. 9/5). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/9 f.).

Am 2 1. November 2016 wurde die hausärztlich e Behandlung abgeschlossen und a b dem 2 3. November 2016 nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit im bishe rigen Pensum wieder auf (Urk. 9/8, Urk. 9/6) . 1.2 A m 12. Dezember 2016 rutschte die Versicherte bei der Arbeit auf nassem Fuss boden aus (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2016 [Eingangsdatum], Urk. 8/1). D ie selben tags erstbehandelnde Ä rzt in des Spitals B.___

diagnostizierte « meh rere Kontusionen nach Sturz » . Anamnestisch habe sich die Versicherte rechtssei tig am Kopf und an der Hüfte, aber auch am linken Unterkiefer und am linken Ellbogen angeschlagen . Es wurde

eine Analgesie verordnet und die Versicherte bis am 14. Dezember 2016 zu 100 %

krankgeschrieben (Urk. 8/4, vgl. auch Urk. 8 /8) . Die Vaudoise anerkannte den Schaden fall

und erbrachte die gesetzli chen Versicherungsl eistungen (Urk. 8/7, Urk. 8/11 f.). Am 1 5. Dezember 2016 wurde die Versicherte bei Klagen über eine Veränderung des Bisses bei Dr. A.___

vorstellig. Dieser diagnostizierte ein e Kontusion des Unterkiefers und

linken Ellbogens und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 3. Dezember 201 6

(Urk. 8/5, Urk. 8/10). Aufgrund der im weiteren Verlauf durchgeführten

zahnärztliche n

sowie bildgebende n Untersuchung des Schädels konnte eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden und ergab sich auch in zahnärztlicher Hinsicht kein weiterer Behandlungsbedarf (vgl. Schädel-MRI vom 2 0. Dezember 201 6

Urk. 8/6; zahnärztlicher Untersuchungsbericht vom 1 3 . Januar 201 7, Urk. 8/9). 1.3 Anlässlich der hausärztlichen Verlaufskontrolle vom 2 1. Februar 2017 hielt Dr. A.___ vermehrte S chmerzen und eine massive Bewegungseinschrän kung der rechten Schulter fest und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis

bei Status nach Kon tusion de r Schulter am 1 2. No vember 201 6. Zudem attestierte er der Versicherten ab dem 2 1. Februar 201 7 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). Die am 1 0. März 2017 im Kantonsspital C.___

durchgeführten Röntg enauf nahmen des rechten Schultergelenks brachte n im Wesentlichen

eine AC-Gelenksa rthrose zur Darstellung . Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Chefarzt des C.___ interpretierte das Beschwerdebild am ehesten als adhäsive Kapsulitis (CRPS), ausgelöst d urch den Sturz am 1 2. Dezember 2016

(Urk. 9/14 f.). Am 2 3. Juni 2017 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beraten der Arzt der Vaudoise, zur Sache Stellung (Urk. 9/22). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Juli 2017

per Ende 2016 ein (Urk. 9/23) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2017 Ein sprache (Urk. 9/24, mit Verbesserung vom 30. August 2017

und Ergänzung vom 2 9. September 2017, Urk. 9/27, Urk. 9/29) . Nach Beizug

der Verlaufsberichte des C.___

(Urk. 9/31) sowie einer weiteren medizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 9/32) hielt die Vaudoise an ihrem Standpunkt fest und stellte die Leistungen mit Ei nspracheentscheid vom 9. Januar 2018 per Ende 2016 ein (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___

am 2 6. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en ihr in Aufhebung des angefochten en Ent scheids vom 9. Januar 2018 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 7. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. November 2016 respektive am 12. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gel tend gemachten Beschwerden auch nach Ende 2016 Leistungen der Beschwerde gegnerin als Folge der Unfälle vom 1 2. November und 1 2. Dezember 2016 bean spruchen kann. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per Ende 2016 im ange fochtenen Entscheid mit der Begründung, entsprechend der Beurteilung von Dr. E.___ könnten die beklagten Beschwerden nicht rechtsgenüglich auf das Ereignis vom 1 2. November 2016 zurückgeführt werden; es bestehe ein erhebli cher degenerativer Vorzustand, welche r für sich allein ein CRP S herv orrufen könne. Ausserdem sei das fragliche C R P S erst vier Monate nach dem Unfall erst mals dokumentiert worden. Indem die Behandlung am 2 1. November 2016 abge schlossen worden sei, liege auch keine richtunggebende Verschlimmerung vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anl ässlich des Ereignisses vom 12. November 2016 keine strukturellen Läsionen erlitten. Schliesslich sei eine Unfallkausalität auch mit Bezug auf den zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2016 ausgeschlossen; den medizinischen Unterlagen zufolge habe sie dabei keine Ver letzung an der rechten Schulter erlitten

(Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, gemäss Unfallmeldun g vom 24. November 2016 sei es anlässlich des Sturzes vom 1 2. November 2016 zu einem Riss innerhalb der Schulter gekommen . Weiter habe sie am 12. Dezember 2016 einen eindrücklichen Sturz erlitten mit ganzkörperlichen Prellungen, Quet schungen und sogar Rissen im Mund. Es sei physikalisch durchaus überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter bei diesem Sturzereignis den unge wöhnlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Da sie neben der Schür fung am linken Ellbogen auch Kontusionen im Bereich der rechten Hüfte und auf der rechten Seite des Ko pfes erlitten habe, sei es kaum vorstellbar, dass bei diesem Sturz nicht auch die rechte Schulter mitbetroffen worden sei. Vielmehr sei die physikalische Einwirkung auf die rechte Schulter am 1 2. Dezember 2016 derart wahrscheinlich, dass diese als nachgewiesen betrachtet werden müsse. Auch Dr. D.___

habe das CRPS auf das Ereignis vom 1 2. Dezember 2016 zurückgeführt. Die Auffass ung von Dr. E.___, wonach das C R P S durch den degenerativen Vor zustand ausgelöst worden sei, beruhe lediglich auf einem Erfahrungssatz und es werde damit nicht gesagt, dass die Beschwerden nicht auch traumatisch bedingt sein könnten. Ausserdem habe er keine persönliche Untersuchung vorgenommen. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Unfall vom 1 2. November 2016 nur unter Einnahme von Schmerzmedikamenten wieder auf nehmen können. Seit dem zweiten Unfall im Dezember 2016 hätten die Schmer zen zugenommen, wobei sich die Schmerzqualität von den vorbestehenden Arth rose-bedingten Schmerzen unterschieden hätten. Damit sei bereits belegt, dass die CRPS- typischen Beschwerden

nach den fraglichen Unfällen aufgetreten seien . Bei alle dem sei ein unfallbedingte s CRPS ausgewiesen und bei gegenteiliger Auf fassung ein Gerichtsgutachten anzuordnen, zumal unüberwindbare Zweifel an der Einschätzung des

versicherungsinternen Dr. E.___ bestünden

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1 2. November 2016 diagnostizierte Dr . A.___

am 1 4. November 2016 eine Kontusion der rechten Schulter. Es bestünden

Druckdolenz en im Bereich des rechten AC-Gelenk s

und über dem Del toideus . Gleichzeitig sei en die re chte Schulter normal beweglich und der Rönt genbefund

bland . Dr. A.___ verordnete Ruhigstellung mit Rucksackver band und lokal abschwellende Massnahmen und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 22. November 201 6. Am 2 1. November 2016 schloss er die hausärztliche Behandlung ab und ab dem 2 3. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang wieder auf (vgl. B ericht vom 23. Januar 2017, Urk. 9/8;

Urk. 9/6). 3.2

Nach dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 diagnostiz ierte die selben tags

erstbe handelnde Ärztin des Spitals B.___ «mehr ere Kontusionen nach Sturz» . Die Beschwerdeführerin habe sich nach eig e nen Angaben am Kopf rechts sowie an der rechten Hüfte angeschlagen, ebenso am linken Unterkiefer und link en Ellbo gen. Es bestehe keine A mnes ie, wenngleich der Sturz nicht im Detail beschrieben werden könne. Klinisch zeigten sich ein subkutanes Hämatom parietal rechts, ein Hämatom am linken Ellbogen,

eine leichte Schürfung mit Hämatom a m Unter kiefer, ein Schleimhautriss enoral

sowie eine

Druckdolenz

über dem rechten Tro chanter majus . Die Zähne und der Schädel s eien indolent. D ie HWS sei normal beweglich, wenngleich die Linksrotation – vorbestehend – leicht schmerzhaft sei . Als Therapie verordnete sie eine Bedarfsanalgesie und attestierte der Beschwer defüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1 4. Dezember 2016 (Urk. 8 /4). 3.3

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 1. F ebruar 2017 diagnostizierte Dr. A.___ bei Klagen über vermehrte S ch merzen und bei massiv eingeschränkter Beweglichkeit eine adhäsive Kapsulitis der rechten Schulter bei Status nac h Kon tusion der Schulter am 12. November 201 6. Zudem attestierte er der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2016 erneut eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit und überwies sie zur Weiterbehandlung dem

C.___

(vgl. Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). 3.4

Die

im C.___ am 1 0. März 2017 durchgeführte n Röntgenaufnahme n der rechten Schulter brachte n ein en leichten Hochstand des Humeruskopfes bei ansonsten regelrechter glenohumeraler Artikulation, ohne wesentliche degenerative Verän derungen und eine AC-Arthrose zur Darstellung . Anamnestisch sei es seit dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 zu zunehmenden Schmerzen und einer Bewe gungseinschränkung in der rechten Schulter gekommen. Die Schmerz en seien nicht identisch mit denjenigen der vorbestehenden symptomatischen AC- Ge - lenksarthrose . Dr. D.___

hielt fest, die beschriebenen Schmerzen seien am ehes ten als adhäsive Kapsulitis (CRPS) zu betrachten, ausgelöst durch den Sturz im Dezember 2016 (vgl. Konsiliarbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 9/ 15). 3.5

Auf Vorlage des Berichts d es C.___ vom 1 5. März 2017 (E. 3.4) hielt Vertrauens arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2017 fest, die beklagten Schulterbeschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf die im Novem ber und Dezember 2016 erlittenen Unfälle zurückzuf ühren; eine unfallbedingte re t rakt ive

Kapsulitis entwickle sich nicht erst drei Monate nach einem Ereignis. Vielmehr dürfte hierfür der degenerative Vorzustand ursächlich sein. Die im Dezember 2016 erlittenen Verletzungen hätten nach medizinischer Aktenlage vor allem den linken Arm betroffen. Eine neuerliche Schädigung der rechten Schulter sei nicht dokumentiert (Urk. 9/22). 3.6

Dr. D.___

hielt aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. August 2017 ver schiedentlich D r u ckdolenzen im Bereich der rechten Schulter sowie starke Schmerzen bei der Aussenrotation fest . Es bestünden nach wie vor deutliche Zei chen einer Kapsulitis, wenngleich vor allem Schmerzen und weniger die Bewe gungseinschränkung im Vorder grund stünden . Aus seiner Sicht sei die reaktive adhäsive Kapsulitis eine Folge der Traumatisierung des Schultergelenks infolge des St u r zes vom 1 2. Dezember 2016

(vgl. Konsiliarbericht vom 1 4. August 2017, Urk. 9/26). 3.7

Zum am

1 8. August 2017 im C.___

durchgeführte n

Arth ro -MRI der rechten Schul ter hielt Dr. D.___ folgende Befunde fest: Burs itis subacromalis

subdeltoidea sowie zusätzlich

diskreter transmuraler Riss mit begleitender Tendopathie

der Supraspinatussehne .

Keine Sehnenretraktion. Tendinopathie der Infraspinatus sehne . V erdickter Rezessus

axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatore nman schetten intervall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis . A kti vierte AC-Gelenksarthrose . Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin zufolge Infiltration und Physiother apie deutliche Schmerzlinderung berichtet (Urk. 9/31a; vgl. Konsiliarbericht e vom 3 0. August und 1 2. Oktober 2017, Urk. 9/31b +c). 3.8

Dr. E.___

hielt

am

3. Januar 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 9 /32/2) : - Schulterkontusion rechts - Sturz mit diversen Kontusionen (Unterkiefer, linker Ellbogen, Schädel, rechte Hüfte am 1 2. Dezember 2016) - Verdickter Rezessus

axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatoreninter vall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis - Status nach symptomatischer AC-Arthrose rechts mit Infiltration (Juni 2016) bei hypertropher AC-Arthrose - MRI- mässig Geröllzy s ten Tub. Majus, Akrom ion Typ II, Bursitis subakro mialis, Te ndinopathie und transmurale Läsion SSP, Tendinopathie ISP und BLS, Ruptur anteroinferiore Gelenkkapsel

Bei de r retraktiven

Kapsulitis handle es sich um eine Kapselschrumpfung des Schultergelenkes. Diese könne durch eine direkte Verletzung der Schulter (Ope ration, Unfall) oder auch indirekt hervorgerufen werden durch Verletzungen an anderen Abschni tten des gleichen Armes. Sodann könnten Kapsulitiden auch auf grund von entzündlichen, degenerativ bedingten Veränderungen der Schulter auf treten. Schliesslich seien auch spontan auftretende Kapsulitiden ohne Auslöser bekannt. Letzteres

würde vor

allem Frauen im mittlere n Leb ensalter

betreffen . Typischerweise beginne die Symptomatik mit stärksten Schul terschmerzen. Erst in ei ner weiteren Phase stelle sich die Bewegungse inschränkung ein. Begrifflich wü rden häufig CRPS, Kapsulitis und frozen

shoulder als Synonyme verwendet, wobei eine isolierte, unfallkausale CRPS nur bei Wegfall anderer krankheitsbe dingter Schu lterveränderungen anzunehmen sei . Für die Be jahung einer Unfall kausalität we rd e zudem eine kurze Latenz zum Ereignis von 6-8 Wochen gef or dert (Kiener und Kisslig 1998; vgl. ausserdem Leitfaden CRPS Suva Nr. 2771.d Ausgabe Februar 201 3) .

Die Beschwerdeführerin habe am 1 2. November 2016 eine diagnostizierte Schul terkontusion erlitten . Zu einer strukturellen Läsion

sei es nicht gekommen. Aus den Verlaufsakten gehe

auch nicht hervor, dass das Ereignis vom 12. November 2016 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes im Sinne der retraktiven

Kaps ulitis geführt habe . Im Gegenteil sei die

hausärztliche Behandlung

am 2 1. November 2016 abgeschlossen worden . Sodann sei die Kap sulitis

erst mals

am 2 1. Februar 2017, mithin mehrere Monate nach dem Ereignis festgehalten worden . Mit Bezug auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 gehe aus den Ak ten nicht hervor, dass der rechte Arm retraumatisiert

worden sei . Anlässlich der Erstbeurteilung im Spital B.___

sei unter anderem eine Verlet zung des linken Ellbogens festgehalten worden . Angaben über eine Verletzung des rechten Armes fehl t en gänzlich. Somit könne auch nicht von einer "wahr scheinlichen" Verletzung des rechten Armes ausgegangen werden. Vielmehr bestehe ein erheblicher Vorzustand der rechten Schul ter (Diagnosen 1.4 und 1.5). Dieser könne per se ei ne Kapsulitis hervorrufen. Die Beschwerdeführerin sei infolge dieses Vorzustand es a uch schon vor den fraglichen Ereignis sen mittels Infiltration symptomatisch behandelt worden. Bei alle dem bestehe kein überwie gend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Ereignis sen und d er Kapsulitis . Betreffend die rechtsseitige Schulterkontusion vom 1 2. No vember 2016 sei der Status quo (sine vel ante) nach 4-6 Wochen eingetreten (Urk. 9/32). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9 . Januar 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgi sche n

B eurteilung en von Dr. E.___ vom 23. Juni 201 7 und 3. Januar 2017, wel cher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. E.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht einsichtig und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern es sich für sie hätte nach teilig auswirken sollen, dass Dr. E.___

keine persönlich e Untersuchung durchge führt hat . Insbesondere stand

vorliegend nicht etwa die diagnostische Würdigung der (sowohl klinisch als auch radiologisch hinreichend dokumentierten) Beschwerden, sondern die Frage nach deren

– aus medizinisch-objektiver

Warte zu beurteilenden - Unfallkausalität im Vordergrund . Soda n n

erweisen sich die begründeten

Schlussfolgerungen von Dr. E.___ als nachvollziehbar und überzeu gend; anläss lich des ersten Sturzes vom 12. November 2016 hatte die Beschwer deführerin eine Kontusion der rechten Schulter erlitten . Klinisch zeigte sich im Wesentlichen eine Druckdolenz bei im Übrigen normaler Bewegli chkeit der rech ten Schulter,

s tr ukturelle Läsionen

konnten bildgebend ausgeschlossen werden .

Dr. A.___ hielt betreffend die am 1 4. November 2016 und damit zeitnah durchgeführten Rön tg enaufnahmen der rechten Schulter ausdrücklich fest: « nihil » (Urk. 6/8). Freilich kommt der Unfallmeldung vom 2 4. November 2016 diesbezüglich keinerlei Beweiswert igkeit zu; soweit dieser zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe «gemäss Röntgenbild einen Riss innerhalb der Schulter» erlitten, steht dies augenscheinlich diskrepant zur medizinischen Aktenlage und ist unbeachtlich.

Dass der Sturz vom 1 2. November 2016 zu einer richtunggeben den Ve rschlimmerung der vorbestehenden AC-Arthrose geführt haben soll, hat selbst die Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht (Urk. 1; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2017, Urk. 9/20 Antwort Nr. 22) und liesse sich bei der vorliegenden Aktenlage denn auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellen; der Behandlungsabschluss am 2 1. November 201 6, die Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang ab dem 2 3. November 2016 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Bespre chung vom 7. Juni 2017 sprechen jedenfalls dagegen (Urk. 9/6

ff.,

Urk. 9/20 Ant wort Nr. 22). Als dann kam es beim Sturz vom 12. Dezember 2016 zu weiteren Kon tusionen. Anamnestisch prallte die Beschwerdeführerin einerseits rechtsseitig auf den Hinterkopf sowie die rechte Hüfte und andererseits gegen den linken Unterkiefer und den linken Ellbogen. Die erstbehandelnde Ärztin stellte im Wesentlichen ein subkutanes Hämatom parietal rechts sowie Hämatome am Unterkiefer und linken Ellbogen fest. Mit Bezug auf die rechte Hüfte hielt sie eine

Druckdolenz fest . Weitere Kontusionsmarken und/oder zusätzliche Befunde, ins besondere im Bereich der rechten Schulter, vermochte auch Dr. A.___

auf grund der Konsultation vom 1 5. Dezember 2016 ausdrücklich nicht fe stzustellen (Urk. 8 /10).

Mit anderen Worten

liefert die vorhandene Aktenlage weder in sub jektiver noch objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass die rechte Schulter anlässlich des Sturzes vom 1 2. Dezember 2017 tangiert

worden wäre . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei physikalisch überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter «den ungewöhnlichen äusseren Einflüssen» dieses « eindrucksvollen Sturzes » ausgesetzt gewesen sei (Urk. 1), kann ihr nicht gefolgt werden; entbehrt diese Hypothese

doch jegliche r Grundlage . Daran ändern auch die Konsiliarb erichte von Dr. D.___ nichts. Insbesondere hat er

– ungeachtet der vorbestehenden oligosymptomatischen Schulterbeschwerden und bekannten AC-Gelenksarthrose (vgl. Konsiliarbericht vom 1 3. Juni 2016, Urk. 9/2) - nicht begründet, weshalb und inwiefern, das «am ehesten» als Kapsulitis zu interpretie rende Beschwerdebild auf den Vorfall vom 1 2. Dezember 2016 zurückzuführen wäre . Kommt hinzu, dass nicht restlos klar wird, ob er den Vorfall vom 1 2. November 2016 oder 1 2. Dezember 2016 meinte (vgl. Urk. 9/15, vgl. auch Urk. 9/26 und Urk. 9/31c). Dr. A.___

wiederum diagnostizierte

– gänzlich unbegründet - eine adhäsive Kapsulitis rechts bei Status nach Kontus ion der rech ten Schulter am 12. November 2016 (Bericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16). Mit hin tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V

133 E. 8a) und ergibt sich

- e ntgegen der Beschwerdeführer in –

auch

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die fragli che n Beschwerden seit Ende 201 6

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf

die Sturzereignis se

vom 1 2. November 2016 und/oder 12. Dezember 2016 zurückzuführen sind . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich a llein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angab en erst seit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2016 an CRPS-typischen

Symptomen litt,

noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 201 6 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden könn en, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 3. Dezember 201

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. November 2016 respektive am 12. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.2 A m 12. Dezember 2016 rutschte die Versicherte bei der Arbeit auf nassem Fuss boden aus (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2016 [Eingangsdatum], Urk. 8/1). D ie selben tags erstbehandelnde Ä rzt in des Spitals B.___

diagnostizierte « meh rere Kontusionen nach Sturz » . Anamnestisch habe sich die Versicherte rechtssei tig am Kopf und an der Hüfte, aber auch am linken Unterkiefer und am linken Ellbogen angeschlagen . Es wurde

eine Analgesie verordnet und die Versicherte bis am 14. Dezember 2016 zu 100 %

krankgeschrieben (Urk. 8/4, vgl. auch Urk. 8 /8) . Die Vaudoise anerkannte den Schaden fall

und erbrachte die gesetzli chen Versicherungsl eistungen (Urk. 8/7, Urk. 8/11 f.). Am 1 5. Dezember 2016 wurde die Versicherte bei Klagen über eine Veränderung des Bisses bei Dr. A.___

vorstellig. Dieser diagnostizierte ein e Kontusion des Unterkiefers und

linken Ellbogens und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem

E. 1.3 Anlässlich der hausärztlichen Verlaufskontrolle vom 2 1. Februar 2017 hielt Dr. A.___ vermehrte S chmerzen und eine massive Bewegungseinschrän kung der rechten Schulter fest und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis

bei Status nach Kon tusion de r Schulter am 1 2. No vember 201 6. Zudem attestierte er der Versicherten ab dem 2 1. Februar 201

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gel tend gemachten Beschwerden auch nach Ende 2016 Leistungen der Beschwerde gegnerin als Folge der Unfälle vom 1 2. November und 1 2. Dezember 2016 bean spruchen kann. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per Ende 2016 im ange fochtenen Entscheid mit der Begründung, entsprechend der Beurteilung von Dr. E.___ könnten die beklagten Beschwerden nicht rechtsgenüglich auf das Ereignis vom 1 2. November 2016 zurückgeführt werden; es bestehe ein erhebli cher degenerativer Vorzustand, welche r für sich allein ein CRP S herv orrufen könne. Ausserdem sei das fragliche C R P S erst vier Monate nach dem Unfall erst mals dokumentiert worden. Indem die Behandlung am 2 1. November 2016 abge schlossen worden sei, liege auch keine richtunggebende Verschlimmerung vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anl ässlich des Ereignisses vom 12. November 2016 keine strukturellen Läsionen erlitten. Schliesslich sei eine Unfallkausalität auch mit Bezug auf den zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2016 ausgeschlossen; den medizinischen Unterlagen zufolge habe sie dabei keine Ver letzung an der rechten Schulter erlitten

(Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, gemäss Unfallmeldun g vom 24. November 2016 sei es anlässlich des Sturzes vom 1 2. November 2016 zu einem Riss innerhalb der Schulter gekommen . Weiter habe sie am 12. Dezember 2016 einen eindrücklichen Sturz erlitten mit ganzkörperlichen Prellungen, Quet schungen und sogar Rissen im Mund. Es sei physikalisch durchaus überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter bei diesem Sturzereignis den unge wöhnlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Da sie neben der Schür fung am linken Ellbogen auch Kontusionen im Bereich der rechten Hüfte und auf der rechten Seite des Ko pfes erlitten habe, sei es kaum vorstellbar, dass bei diesem Sturz nicht auch die rechte Schulter mitbetroffen worden sei. Vielmehr sei die physikalische Einwirkung auf die rechte Schulter am 1 2. Dezember 2016 derart wahrscheinlich, dass diese als nachgewiesen betrachtet werden müsse. Auch Dr. D.___

habe das CRPS auf das Ereignis vom 1 2. Dezember 2016 zurückgeführt. Die Auffass ung von Dr. E.___, wonach das C R P S durch den degenerativen Vor zustand ausgelöst worden sei, beruhe lediglich auf einem Erfahrungssatz und es werde damit nicht gesagt, dass die Beschwerden nicht auch traumatisch bedingt sein könnten. Ausserdem habe er keine persönliche Untersuchung vorgenommen. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Unfall vom 1 2. November 2016 nur unter Einnahme von Schmerzmedikamenten wieder auf nehmen können. Seit dem zweiten Unfall im Dezember 2016 hätten die Schmer zen zugenommen, wobei sich die Schmerzqualität von den vorbestehenden Arth rose-bedingten Schmerzen unterschieden hätten. Damit sei bereits belegt, dass die CRPS- typischen Beschwerden

nach den fraglichen Unfällen aufgetreten seien . Bei alle dem sei ein unfallbedingte s CRPS ausgewiesen und bei gegenteiliger Auf fassung ein Gerichtsgutachten anzuordnen, zumal unüberwindbare Zweifel an der Einschätzung des

versicherungsinternen Dr. E.___ bestünden

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1 2. November 2016 diagnostizierte Dr . A.___

am 1 4. November 2016 eine Kontusion der rechten Schulter. Es bestünden

Druckdolenz en im Bereich des rechten AC-Gelenk s

und über dem Del toideus . Gleichzeitig sei en die re chte Schulter normal beweglich und der Rönt genbefund

bland . Dr. A.___ verordnete Ruhigstellung mit Rucksackver band und lokal abschwellende Massnahmen und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 22. November 201 6. Am 2 1. November 2016 schloss er die hausärztliche Behandlung ab und ab dem 2 3. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang wieder auf (vgl. B ericht vom 23. Januar 2017, Urk. 9/8;

Urk. 9/6). 3.2

Nach dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 diagnostiz ierte die selben tags

erstbe handelnde Ärztin des Spitals B.___ «mehr ere Kontusionen nach Sturz» . Die Beschwerdeführerin habe sich nach eig e nen Angaben am Kopf rechts sowie an der rechten Hüfte angeschlagen, ebenso am linken Unterkiefer und link en Ellbo gen. Es bestehe keine A mnes ie, wenngleich der Sturz nicht im Detail beschrieben werden könne. Klinisch zeigten sich ein subkutanes Hämatom parietal rechts, ein Hämatom am linken Ellbogen,

eine leichte Schürfung mit Hämatom a m Unter kiefer, ein Schleimhautriss enoral

sowie eine

Druckdolenz

über dem rechten Tro chanter majus . Die Zähne und der Schädel s eien indolent. D ie HWS sei normal beweglich, wenngleich die Linksrotation – vorbestehend – leicht schmerzhaft sei . Als Therapie verordnete sie eine Bedarfsanalgesie und attestierte der Beschwer defüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1 4. Dezember 2016 (Urk.

E. 6 Urk. 8/6; zahnärztlicher Untersuchungsbericht vom 1 3 . Januar 201

E. 7 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). Die am 1 0. März 2017 im Kantonsspital C.___

durchgeführten Röntg enauf nahmen des rechten Schultergelenks brachte n im Wesentlichen

eine AC-Gelenksa rthrose zur Darstellung . Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Chefarzt des C.___ interpretierte das Beschwerdebild am ehesten als adhäsive Kapsulitis (CRPS), ausgelöst d urch den Sturz am 1 2. Dezember 2016

(Urk. 9/14 f.). Am 2 3. Juni 2017 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beraten der Arzt der Vaudoise, zur Sache Stellung (Urk. 9/22). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Juli 2017

per Ende 2016 ein (Urk. 9/23) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2017 Ein sprache (Urk. 9/24, mit Verbesserung vom 30. August 2017

und Ergänzung vom 2 9. September 2017, Urk. 9/27, Urk. 9/29) . Nach Beizug

der Verlaufsberichte des C.___

(Urk. 9/31) sowie einer weiteren medizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 9/32) hielt die Vaudoise an ihrem Standpunkt fest und stellte die Leistungen mit Ei nspracheentscheid vom 9. Januar 2018 per Ende 2016 ein (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___

am 2 6. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en ihr in Aufhebung des angefochten en Ent scheids vom 9. Januar 2018 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 7. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 /4). 3.3

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 1. F ebruar 2017 diagnostizierte Dr. A.___ bei Klagen über vermehrte S ch merzen und bei massiv eingeschränkter Beweglichkeit eine adhäsive Kapsulitis der rechten Schulter bei Status nac h Kon tusion der Schulter am 12. November 201 6. Zudem attestierte er der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2016 erneut eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit und überwies sie zur Weiterbehandlung dem

C.___

(vgl. Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). 3.4

Die

im C.___ am 1 0. März 2017 durchgeführte n Röntgenaufnahme n der rechten Schulter brachte n ein en leichten Hochstand des Humeruskopfes bei ansonsten regelrechter glenohumeraler Artikulation, ohne wesentliche degenerative Verän derungen und eine AC-Arthrose zur Darstellung . Anamnestisch sei es seit dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 zu zunehmenden Schmerzen und einer Bewe gungseinschränkung in der rechten Schulter gekommen. Die Schmerz en seien nicht identisch mit denjenigen der vorbestehenden symptomatischen AC- Ge - lenksarthrose . Dr. D.___

hielt fest, die beschriebenen Schmerzen seien am ehes ten als adhäsive Kapsulitis (CRPS) zu betrachten, ausgelöst durch den Sturz im Dezember 2016 (vgl. Konsiliarbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 9/ 15). 3.5

Auf Vorlage des Berichts d es C.___ vom 1 5. März 2017 (E. 3.4) hielt Vertrauens arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2017 fest, die beklagten Schulterbeschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf die im Novem ber und Dezember 2016 erlittenen Unfälle zurückzuf ühren; eine unfallbedingte re t rakt ive

Kapsulitis entwickle sich nicht erst drei Monate nach einem Ereignis. Vielmehr dürfte hierfür der degenerative Vorzustand ursächlich sein. Die im Dezember 2016 erlittenen Verletzungen hätten nach medizinischer Aktenlage vor allem den linken Arm betroffen. Eine neuerliche Schädigung der rechten Schulter sei nicht dokumentiert (Urk. 9/22). 3.6

Dr. D.___

hielt aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. August 2017 ver schiedentlich D r u ckdolenzen im Bereich der rechten Schulter sowie starke Schmerzen bei der Aussenrotation fest . Es bestünden nach wie vor deutliche Zei chen einer Kapsulitis, wenngleich vor allem Schmerzen und weniger die Bewe gungseinschränkung im Vorder grund stünden . Aus seiner Sicht sei die reaktive adhäsive Kapsulitis eine Folge der Traumatisierung des Schultergelenks infolge des St u r zes vom 1 2. Dezember 2016

(vgl. Konsiliarbericht vom 1 4. August 2017, Urk. 9/26). 3.7

Zum am

1 8. August 2017 im C.___

durchgeführte n

Arth ro -MRI der rechten Schul ter hielt Dr. D.___ folgende Befunde fest: Burs itis subacromalis

subdeltoidea sowie zusätzlich

diskreter transmuraler Riss mit begleitender Tendopathie

der Supraspinatussehne .

Keine Sehnenretraktion. Tendinopathie der Infraspinatus sehne . V erdickter Rezessus

axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatore nman schetten intervall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis . A kti vierte AC-Gelenksarthrose . Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin zufolge Infiltration und Physiother apie deutliche Schmerzlinderung berichtet (Urk. 9/31a; vgl. Konsiliarbericht e vom 3 0. August und 1 2. Oktober 2017, Urk. 9/31b +c). 3.8

Dr. E.___

hielt

am

3. Januar 2017 folgende Diagnosen fest (Urk.

E. 9 . Januar 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgi sche n

B eurteilung en von Dr. E.___ vom 23. Juni 201 7 und 3. Januar 2017, wel cher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. E.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht einsichtig und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern es sich für sie hätte nach teilig auswirken sollen, dass Dr. E.___

keine persönlich e Untersuchung durchge führt hat . Insbesondere stand

vorliegend nicht etwa die diagnostische Würdigung der (sowohl klinisch als auch radiologisch hinreichend dokumentierten) Beschwerden, sondern die Frage nach deren

– aus medizinisch-objektiver

Warte zu beurteilenden - Unfallkausalität im Vordergrund . Soda n n

erweisen sich die begründeten

Schlussfolgerungen von Dr. E.___ als nachvollziehbar und überzeu gend; anläss lich des ersten Sturzes vom 12. November 2016 hatte die Beschwer deführerin eine Kontusion der rechten Schulter erlitten . Klinisch zeigte sich im Wesentlichen eine Druckdolenz bei im Übrigen normaler Bewegli chkeit der rech ten Schulter,

s tr ukturelle Läsionen

konnten bildgebend ausgeschlossen werden .

Dr. A.___ hielt betreffend die am 1 4. November 2016 und damit zeitnah durchgeführten Rön tg enaufnahmen der rechten Schulter ausdrücklich fest: « nihil » (Urk. 6/8). Freilich kommt der Unfallmeldung vom 2 4. November 2016 diesbezüglich keinerlei Beweiswert igkeit zu; soweit dieser zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe «gemäss Röntgenbild einen Riss innerhalb der Schulter» erlitten, steht dies augenscheinlich diskrepant zur medizinischen Aktenlage und ist unbeachtlich.

Dass der Sturz vom 1 2. November 2016 zu einer richtunggeben den Ve rschlimmerung der vorbestehenden AC-Arthrose geführt haben soll, hat selbst die Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht (Urk. 1; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2017, Urk. 9/20 Antwort Nr. 22) und liesse sich bei der vorliegenden Aktenlage denn auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellen; der Behandlungsabschluss am 2 1. November 201 6, die Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang ab dem 2 3. November 2016 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Bespre chung vom 7. Juni 2017 sprechen jedenfalls dagegen (Urk. 9/6

ff.,

Urk. 9/20 Ant wort Nr. 22). Als dann kam es beim Sturz vom 12. Dezember 2016 zu weiteren Kon tusionen. Anamnestisch prallte die Beschwerdeführerin einerseits rechtsseitig auf den Hinterkopf sowie die rechte Hüfte und andererseits gegen den linken Unterkiefer und den linken Ellbogen. Die erstbehandelnde Ärztin stellte im Wesentlichen ein subkutanes Hämatom parietal rechts sowie Hämatome am Unterkiefer und linken Ellbogen fest. Mit Bezug auf die rechte Hüfte hielt sie eine

Druckdolenz fest . Weitere Kontusionsmarken und/oder zusätzliche Befunde, ins besondere im Bereich der rechten Schulter, vermochte auch Dr. A.___

auf grund der Konsultation vom 1 5. Dezember 2016 ausdrücklich nicht fe stzustellen (Urk. 8 /10).

Mit anderen Worten

liefert die vorhandene Aktenlage weder in sub jektiver noch objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass die rechte Schulter anlässlich des Sturzes vom 1 2. Dezember 2017 tangiert

worden wäre . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei physikalisch überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter «den ungewöhnlichen äusseren Einflüssen» dieses « eindrucksvollen Sturzes » ausgesetzt gewesen sei (Urk. 1), kann ihr nicht gefolgt werden; entbehrt diese Hypothese

doch jegliche r Grundlage . Daran ändern auch die Konsiliarb erichte von Dr. D.___ nichts. Insbesondere hat er

– ungeachtet der vorbestehenden oligosymptomatischen Schulterbeschwerden und bekannten AC-Gelenksarthrose (vgl. Konsiliarbericht vom 1 3. Juni 2016, Urk. 9/2) - nicht begründet, weshalb und inwiefern, das «am ehesten» als Kapsulitis zu interpretie rende Beschwerdebild auf den Vorfall vom 1 2. Dezember 2016 zurückzuführen wäre . Kommt hinzu, dass nicht restlos klar wird, ob er den Vorfall vom 1 2. November 2016 oder 1 2. Dezember 2016 meinte (vgl. Urk. 9/15, vgl. auch Urk. 9/26 und Urk. 9/31c). Dr. A.___

wiederum diagnostizierte

– gänzlich unbegründet - eine adhäsive Kapsulitis rechts bei Status nach Kontus ion der rech ten Schulter am 12. November 2016 (Bericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16). Mit hin tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V

133 E. 8a) und ergibt sich

- e ntgegen der Beschwerdeführer in –

auch

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die fragli che n Beschwerden seit Ende 201 6

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf

die Sturzereignis se

vom 1 2. November 2016 und/oder 12. Dezember 2016 zurückzuführen sind . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich a llein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angab en erst seit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2016 an CRPS-typischen

Symptomen litt,

noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 201 6 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden könn en, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00027

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Dr. iur . Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1 Die 1962 geborene X.___

war seit 2009 als Hauswirtschaftsmitarbeiterin im Alterswohnheim Z.___ ang estellt und dadurch bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfol gend: Vaudoise), gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 1 2.

November 2016 stür zte sie zu Hause über einen Teppich (Unfallmeldung vom 2 4. November 2016 [Eingangsdatum], Urk. 9/1). Der am 1 4. November 2016 erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnosti zierte eine Kontusion der rechten Schulter und verordnete Ruhigstellung und lokal abschwellende Massnahmen (Flectorpflaster / Arcoxia Tabletten) . Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähig keit voraussichtlich bis am 22. November 2016 (Urk. 9/8, Urk. 9/5). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/9 f.).

Am 2 1. November 2016 wurde die hausärztlich e Behandlung abgeschlossen und a b dem 2 3. November 2016 nahm die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit im bishe rigen Pensum wieder auf (Urk. 9/8, Urk. 9/6) . 1.2 A m 12. Dezember 2016 rutschte die Versicherte bei der Arbeit auf nassem Fuss boden aus (Unfallmeldung vom 22. Dezember 2016 [Eingangsdatum], Urk. 8/1). D ie selben tags erstbehandelnde Ä rzt in des Spitals B.___

diagnostizierte « meh rere Kontusionen nach Sturz » . Anamnestisch habe sich die Versicherte rechtssei tig am Kopf und an der Hüfte, aber auch am linken Unterkiefer und am linken Ellbogen angeschlagen . Es wurde

eine Analgesie verordnet und die Versicherte bis am 14. Dezember 2016 zu 100 %

krankgeschrieben (Urk. 8/4, vgl. auch Urk. 8 /8) . Die Vaudoise anerkannte den Schaden fall

und erbrachte die gesetzli chen Versicherungsl eistungen (Urk. 8/7, Urk. 8/11 f.). Am 1 5. Dezember 2016 wurde die Versicherte bei Klagen über eine Veränderung des Bisses bei Dr. A.___

vorstellig. Dieser diagnostizierte ein e Kontusion des Unterkiefers und

linken Ellbogens und bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 3. Dezember 201 6

(Urk. 8/5, Urk. 8/10). Aufgrund der im weiteren Verlauf durchgeführten

zahnärztliche n

sowie bildgebende n Untersuchung des Schädels konnte eine intrakranielle Blutung ausgeschlossen werden und ergab sich auch in zahnärztlicher Hinsicht kein weiterer Behandlungsbedarf (vgl. Schädel-MRI vom 2 0. Dezember 201 6

Urk. 8/6; zahnärztlicher Untersuchungsbericht vom 1 3 . Januar 201 7, Urk. 8/9). 1.3 Anlässlich der hausärztlichen Verlaufskontrolle vom 2 1. Februar 2017 hielt Dr. A.___ vermehrte S chmerzen und eine massive Bewegungseinschrän kung der rechten Schulter fest und diagnostizierte eine adhäsive Kapsulitis

bei Status nach Kon tusion de r Schulter am 1 2. No vember 201 6. Zudem attestierte er der Versicherten ab dem 2 1. Februar 201 7 erneut eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). Die am 1 0. März 2017 im Kantonsspital C.___

durchgeführten Röntg enauf nahmen des rechten Schultergelenks brachte n im Wesentlichen

eine AC-Gelenksa rthrose zur Darstellung . Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

sowie Chefarzt des C.___ interpretierte das Beschwerdebild am ehesten als adhäsive Kapsulitis (CRPS), ausgelöst d urch den Sturz am 1 2. Dezember 2016

(Urk. 9/14 f.). Am 2 3. Juni 2017 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beraten der Arzt der Vaudoise, zur Sache Stellung (Urk. 9/22). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 5. Juli 2017

per Ende 2016 ein (Urk. 9/23) . Dagegen erhob die Versicherte am 1 0. Juli 2017 Ein sprache (Urk. 9/24, mit Verbesserung vom 30. August 2017

und Ergänzung vom 2 9. September 2017, Urk. 9/27, Urk. 9/29) . Nach Beizug

der Verlaufsberichte des C.___

(Urk. 9/31) sowie einer weiteren medizinischen Stellungnahme von Dr. E.___ (vgl. Bericht vom 3. Januar 2018, Urk. 9/32) hielt die Vaudoise an ihrem Standpunkt fest und stellte die Leistungen mit Ei nspracheentscheid vom 9. Januar 2018 per Ende 2016 ein (Urk. 2). 2. Dagegen erhob X.___

am 2 6. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei en ihr in Aufhebung des angefochten en Ent scheids vom 9. Januar 2018 weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer deantwort vom 2 7. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 12. November 2016 respektive am 12. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewese nen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1. 2

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden

– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1. 3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1. 5

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvoll ziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ ee mit Hinweis). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gel tend gemachten Beschwerden auch nach Ende 2016 Leistungen der Beschwerde gegnerin als Folge der Unfälle vom 1 2. November und 1 2. Dezember 2016 bean spruchen kann. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per Ende 2016 im ange fochtenen Entscheid mit der Begründung, entsprechend der Beurteilung von Dr. E.___ könnten die beklagten Beschwerden nicht rechtsgenüglich auf das Ereignis vom 1 2. November 2016 zurückgeführt werden; es bestehe ein erhebli cher degenerativer Vorzustand, welche r für sich allein ein CRP S herv orrufen könne. Ausserdem sei das fragliche C R P S erst vier Monate nach dem Unfall erst mals dokumentiert worden. Indem die Behandlung am 2 1. November 2016 abge schlossen worden sei, liege auch keine richtunggebende Verschlimmerung vor. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin anl ässlich des Ereignisses vom 12. November 2016 keine strukturellen Läsionen erlitten. Schliesslich sei eine Unfallkausalität auch mit Bezug auf den zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2016 ausgeschlossen; den medizinischen Unterlagen zufolge habe sie dabei keine Ver letzung an der rechten Schulter erlitten

(Urk. 2). 2.3

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, gemäss Unfallmeldun g vom 24. November 2016 sei es anlässlich des Sturzes vom 1 2. November 2016 zu einem Riss innerhalb der Schulter gekommen . Weiter habe sie am 12. Dezember 2016 einen eindrücklichen Sturz erlitten mit ganzkörperlichen Prellungen, Quet schungen und sogar Rissen im Mund. Es sei physikalisch durchaus überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter bei diesem Sturzereignis den unge wöhnlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt gewesen sei. Da sie neben der Schür fung am linken Ellbogen auch Kontusionen im Bereich der rechten Hüfte und auf der rechten Seite des Ko pfes erlitten habe, sei es kaum vorstellbar, dass bei diesem Sturz nicht auch die rechte Schulter mitbetroffen worden sei. Vielmehr sei die physikalische Einwirkung auf die rechte Schulter am 1 2. Dezember 2016 derart wahrscheinlich, dass diese als nachgewiesen betrachtet werden müsse. Auch Dr. D.___

habe das CRPS auf das Ereignis vom 1 2. Dezember 2016 zurückgeführt. Die Auffass ung von Dr. E.___, wonach das C R P S durch den degenerativen Vor zustand ausgelöst worden sei, beruhe lediglich auf einem Erfahrungssatz und es werde damit nicht gesagt, dass die Beschwerden nicht auch traumatisch bedingt sein könnten. Ausserdem habe er keine persönliche Untersuchung vorgenommen. Sodann habe die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Unfall vom 1 2. November 2016 nur unter Einnahme von Schmerzmedikamenten wieder auf nehmen können. Seit dem zweiten Unfall im Dezember 2016 hätten die Schmer zen zugenommen, wobei sich die Schmerzqualität von den vorbestehenden Arth rose-bedingten Schmerzen unterschieden hätten. Damit sei bereits belegt, dass die CRPS- typischen Beschwerden

nach den fraglichen Unfällen aufgetreten seien . Bei alle dem sei ein unfallbedingte s CRPS ausgewiesen und bei gegenteiliger Auf fassung ein Gerichtsgutachten anzuordnen, zumal unüberwindbare Zweifel an der Einschätzung des

versicherungsinternen Dr. E.___ bestünden

(Urk. 1). 3. 3.1

Im Zusammenhang mit dem Sturz vom 1 2. November 2016 diagnostizierte Dr . A.___

am 1 4. November 2016 eine Kontusion der rechten Schulter. Es bestünden

Druckdolenz en im Bereich des rechten AC-Gelenk s

und über dem Del toideus . Gleichzeitig sei en die re chte Schulter normal beweglich und der Rönt genbefund

bland . Dr. A.___ verordnete Ruhigstellung mit Rucksackver band und lokal abschwellende Massnahmen und attestierte der Beschwerdefüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 22. November 201 6. Am 2 1. November 2016 schloss er die hausärztliche Behandlung ab und ab dem 2 3. November 2016 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang wieder auf (vgl. B ericht vom 23. Januar 2017, Urk. 9/8;

Urk. 9/6). 3.2

Nach dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 diagnostiz ierte die selben tags

erstbe handelnde Ärztin des Spitals B.___ «mehr ere Kontusionen nach Sturz» . Die Beschwerdeführerin habe sich nach eig e nen Angaben am Kopf rechts sowie an der rechten Hüfte angeschlagen, ebenso am linken Unterkiefer und link en Ellbo gen. Es bestehe keine A mnes ie, wenngleich der Sturz nicht im Detail beschrieben werden könne. Klinisch zeigten sich ein subkutanes Hämatom parietal rechts, ein Hämatom am linken Ellbogen,

eine leichte Schürfung mit Hämatom a m Unter kiefer, ein Schleimhautriss enoral

sowie eine

Druckdolenz

über dem rechten Tro chanter majus . Die Zähne und der Schädel s eien indolent. D ie HWS sei normal beweglich, wenngleich die Linksrotation – vorbestehend – leicht schmerzhaft sei . Als Therapie verordnete sie eine Bedarfsanalgesie und attestierte der Beschwer defüh rerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis am 1 4. Dezember 2016 (Urk. 8 /4). 3.3

Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 2 1. F ebruar 2017 diagnostizierte Dr. A.___ bei Klagen über vermehrte S ch merzen und bei massiv eingeschränkter Beweglichkeit eine adhäsive Kapsulitis der rechten Schulter bei Status nac h Kon tusion der Schulter am 12. November 201 6. Zudem attestierte er der Beschwer deführerin ab dem 2 1. Februar 2016 erneut eine 100%i ge Arbeitsunfähigkeit und überwies sie zur Weiterbehandlung dem

C.___

(vgl. Verlaufsbericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16, vgl. auch Urk. 9/11). 3.4

Die

im C.___ am 1 0. März 2017 durchgeführte n Röntgenaufnahme n der rechten Schulter brachte n ein en leichten Hochstand des Humeruskopfes bei ansonsten regelrechter glenohumeraler Artikulation, ohne wesentliche degenerative Verän derungen und eine AC-Arthrose zur Darstellung . Anamnestisch sei es seit dem Sturz vom 1 2. Dezember 2016 zu zunehmenden Schmerzen und einer Bewe gungseinschränkung in der rechten Schulter gekommen. Die Schmerz en seien nicht identisch mit denjenigen der vorbestehenden symptomatischen AC- Ge - lenksarthrose . Dr. D.___

hielt fest, die beschriebenen Schmerzen seien am ehes ten als adhäsive Kapsulitis (CRPS) zu betrachten, ausgelöst durch den Sturz im Dezember 2016 (vgl. Konsiliarbericht vom 1 5. März 2017, Urk. 9/ 15). 3.5

Auf Vorlage des Berichts d es C.___ vom 1 5. März 2017 (E. 3.4) hielt Vertrauens arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 2 3. Juni 2017 fest, die beklagten Schulterbeschwerden seien nicht überwiegend wahrscheinlich auf die im Novem ber und Dezember 2016 erlittenen Unfälle zurückzuf ühren; eine unfallbedingte re t rakt ive

Kapsulitis entwickle sich nicht erst drei Monate nach einem Ereignis. Vielmehr dürfte hierfür der degenerative Vorzustand ursächlich sein. Die im Dezember 2016 erlittenen Verletzungen hätten nach medizinischer Aktenlage vor allem den linken Arm betroffen. Eine neuerliche Schädigung der rechten Schulter sei nicht dokumentiert (Urk. 9/22). 3.6

Dr. D.___

hielt aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. August 2017 ver schiedentlich D r u ckdolenzen im Bereich der rechten Schulter sowie starke Schmerzen bei der Aussenrotation fest . Es bestünden nach wie vor deutliche Zei chen einer Kapsulitis, wenngleich vor allem Schmerzen und weniger die Bewe gungseinschränkung im Vorder grund stünden . Aus seiner Sicht sei die reaktive adhäsive Kapsulitis eine Folge der Traumatisierung des Schultergelenks infolge des St u r zes vom 1 2. Dezember 2016

(vgl. Konsiliarbericht vom 1 4. August 2017, Urk. 9/26). 3.7

Zum am

1 8. August 2017 im C.___

durchgeführte n

Arth ro -MRI der rechten Schul ter hielt Dr. D.___ folgende Befunde fest: Burs itis subacromalis

subdeltoidea sowie zusätzlich

diskreter transmuraler Riss mit begleitender Tendopathie

der Supraspinatussehne .

Keine Sehnenretraktion. Tendinopathie der Infraspinatus sehne . V erdickter Rezessus

axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatore nman schetten intervall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis . A kti vierte AC-Gelenksarthrose . Im weiteren Verlauf habe die Beschwerdeführerin zufolge Infiltration und Physiother apie deutliche Schmerzlinderung berichtet (Urk. 9/31a; vgl. Konsiliarbericht e vom 3 0. August und 1 2. Oktober 2017, Urk. 9/31b +c). 3.8

Dr. E.___

hielt

am

3. Januar 2017 folgende Diagnosen fest (Urk. 9 /32/2) : - Schulterkontusion rechts - Sturz mit diversen Kontusionen (Unterkiefer, linker Ellbogen, Schädel, rechte Hüfte am 1 2. Dezember 2016) - Verdickter Rezessus

axillaris sowie unscharf abgegrenztes Rotatoreninter vall, möglicherweise im Rahmen einer zusätzlichen Kapsulitis - Status nach symptomatischer AC-Arthrose rechts mit Infiltration (Juni 2016) bei hypertropher AC-Arthrose - MRI- mässig Geröllzy s ten Tub. Majus, Akrom ion Typ II, Bursitis subakro mialis, Te ndinopathie und transmurale Läsion SSP, Tendinopathie ISP und BLS, Ruptur anteroinferiore Gelenkkapsel

Bei de r retraktiven

Kapsulitis handle es sich um eine Kapselschrumpfung des Schultergelenkes. Diese könne durch eine direkte Verletzung der Schulter (Ope ration, Unfall) oder auch indirekt hervorgerufen werden durch Verletzungen an anderen Abschni tten des gleichen Armes. Sodann könnten Kapsulitiden auch auf grund von entzündlichen, degenerativ bedingten Veränderungen der Schulter auf treten. Schliesslich seien auch spontan auftretende Kapsulitiden ohne Auslöser bekannt. Letzteres

würde vor

allem Frauen im mittlere n Leb ensalter

betreffen . Typischerweise beginne die Symptomatik mit stärksten Schul terschmerzen. Erst in ei ner weiteren Phase stelle sich die Bewegungse inschränkung ein. Begrifflich wü rden häufig CRPS, Kapsulitis und frozen

shoulder als Synonyme verwendet, wobei eine isolierte, unfallkausale CRPS nur bei Wegfall anderer krankheitsbe dingter Schu lterveränderungen anzunehmen sei . Für die Be jahung einer Unfall kausalität we rd e zudem eine kurze Latenz zum Ereignis von 6-8 Wochen gef or dert (Kiener und Kisslig 1998; vgl. ausserdem Leitfaden CRPS Suva Nr. 2771.d Ausgabe Februar 201 3) .

Die Beschwerdeführerin habe am 1 2. November 2016 eine diagnostizierte Schul terkontusion erlitten . Zu einer strukturellen Läsion

sei es nicht gekommen. Aus den Verlaufsakten gehe

auch nicht hervor, dass das Ereignis vom 12. November 2016 zu einer richtungsweisenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes im Sinne der retraktiven

Kaps ulitis geführt habe . Im Gegenteil sei die

hausärztliche Behandlung

am 2 1. November 2016 abgeschlossen worden . Sodann sei die Kap sulitis

erst mals

am 2 1. Februar 2017, mithin mehrere Monate nach dem Ereignis festgehalten worden . Mit Bezug auf das Ereignis vom 12. Dezember 2016 gehe aus den Ak ten nicht hervor, dass der rechte Arm retraumatisiert

worden sei . Anlässlich der Erstbeurteilung im Spital B.___

sei unter anderem eine Verlet zung des linken Ellbogens festgehalten worden . Angaben über eine Verletzung des rechten Armes fehl t en gänzlich. Somit könne auch nicht von einer "wahr scheinlichen" Verletzung des rechten Armes ausgegangen werden. Vielmehr bestehe ein erheblicher Vorzustand der rechten Schul ter (Diagnosen 1.4 und 1.5). Dieser könne per se ei ne Kapsulitis hervorrufen. Die Beschwerdeführerin sei infolge dieses Vorzustand es a uch schon vor den fraglichen Ereignis sen mittels Infiltration symptomatisch behandelt worden. Bei alle dem bestehe kein überwie gend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den fraglichen Ereignis sen und d er Kapsulitis . Betreffend die rechtsseitige Schulterkontusion vom 1 2. No vember 2016 sei der Status quo (sine vel ante) nach 4-6 Wochen eingetreten (Urk. 9/32). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9 . Januar 2018 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich- chirurgi sche n

B eurteilung en von Dr. E.___ vom 23. Juni 201 7 und 3. Januar 2017, wel cher dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab. 4.2

Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung en von Dr. E.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Zunächst ist nicht einsichtig und hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern es sich für sie hätte nach teilig auswirken sollen, dass Dr. E.___

keine persönlich e Untersuchung durchge führt hat . Insbesondere stand

vorliegend nicht etwa die diagnostische Würdigung der (sowohl klinisch als auch radiologisch hinreichend dokumentierten) Beschwerden, sondern die Frage nach deren

– aus medizinisch-objektiver

Warte zu beurteilenden - Unfallkausalität im Vordergrund . Soda n n

erweisen sich die begründeten

Schlussfolgerungen von Dr. E.___ als nachvollziehbar und überzeu gend; anläss lich des ersten Sturzes vom 12. November 2016 hatte die Beschwer deführerin eine Kontusion der rechten Schulter erlitten . Klinisch zeigte sich im Wesentlichen eine Druckdolenz bei im Übrigen normaler Bewegli chkeit der rech ten Schulter,

s tr ukturelle Läsionen

konnten bildgebend ausgeschlossen werden .

Dr. A.___ hielt betreffend die am 1 4. November 2016 und damit zeitnah durchgeführten Rön tg enaufnahmen der rechten Schulter ausdrücklich fest: « nihil » (Urk. 6/8). Freilich kommt der Unfallmeldung vom 2 4. November 2016 diesbezüglich keinerlei Beweiswert igkeit zu; soweit dieser zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin habe «gemäss Röntgenbild einen Riss innerhalb der Schulter» erlitten, steht dies augenscheinlich diskrepant zur medizinischen Aktenlage und ist unbeachtlich.

Dass der Sturz vom 1 2. November 2016 zu einer richtunggeben den Ve rschlimmerung der vorbestehenden AC-Arthrose geführt haben soll, hat selbst die Beschwerdeführerin

nicht geltend gemacht (Urk. 1; vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 7. Juni 2017, Urk. 9/20 Antwort Nr. 22) und liesse sich bei der vorliegenden Aktenlage denn auch nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellen; der Behandlungsabschluss am 2 1. November 201 6, die Wieder aufnahme der Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang ab dem 2 3. November 2016 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Bespre chung vom 7. Juni 2017 sprechen jedenfalls dagegen (Urk. 9/6

ff.,

Urk. 9/20 Ant wort Nr. 22). Als dann kam es beim Sturz vom 12. Dezember 2016 zu weiteren Kon tusionen. Anamnestisch prallte die Beschwerdeführerin einerseits rechtsseitig auf den Hinterkopf sowie die rechte Hüfte und andererseits gegen den linken Unterkiefer und den linken Ellbogen. Die erstbehandelnde Ärztin stellte im Wesentlichen ein subkutanes Hämatom parietal rechts sowie Hämatome am Unterkiefer und linken Ellbogen fest. Mit Bezug auf die rechte Hüfte hielt sie eine

Druckdolenz fest . Weitere Kontusionsmarken und/oder zusätzliche Befunde, ins besondere im Bereich der rechten Schulter, vermochte auch Dr. A.___

auf grund der Konsultation vom 1 5. Dezember 2016 ausdrücklich nicht fe stzustellen (Urk. 8 /10).

Mit anderen Worten

liefert die vorhandene Aktenlage weder in sub jektiver noch objektiver Hinsicht Anhaltspunkte dafür, dass die rechte Schulter anlässlich des Sturzes vom 1 2. Dezember 2017 tangiert

worden wäre . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei physikalisch überwiegend wahrscheinlich, dass auch die rechte Schulter «den ungewöhnlichen äusseren Einflüssen» dieses « eindrucksvollen Sturzes » ausgesetzt gewesen sei (Urk. 1), kann ihr nicht gefolgt werden; entbehrt diese Hypothese

doch jegliche r Grundlage . Daran ändern auch die Konsiliarb erichte von Dr. D.___ nichts. Insbesondere hat er

– ungeachtet der vorbestehenden oligosymptomatischen Schulterbeschwerden und bekannten AC-Gelenksarthrose (vgl. Konsiliarbericht vom 1 3. Juni 2016, Urk. 9/2) - nicht begründet, weshalb und inwiefern, das «am ehesten» als Kapsulitis zu interpretie rende Beschwerdebild auf den Vorfall vom 1 2. Dezember 2016 zurückzuführen wäre . Kommt hinzu, dass nicht restlos klar wird, ob er den Vorfall vom 1 2. November 2016 oder 1 2. Dezember 2016 meinte (vgl. Urk. 9/15, vgl. auch Urk. 9/26 und Urk. 9/31c). Dr. A.___

wiederum diagnostizierte

– gänzlich unbegründet - eine adhäsive Kapsulitis rechts bei Status nach Kontus ion der rech ten Schulter am 12. November 2016 (Bericht vom 2 4. April 2017, Urk. 9/16). Mit hin tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht insoweit eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableit en wollte (BGE 115 V

133 E. 8a) und ergibt sich

- e ntgegen der Beschwerdeführer in –

auch

kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass die fragli che n Beschwerden seit Ende 201 6

jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf

die Sturzereignis se

vom 1 2. November 2016 und/oder 12. Dezember 2016 zurückzuführen sind . Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, lässt sich a llein aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angab en erst seit dem Unfall vom 1 2. Dezember 2016 an CRPS-typischen

Symptomen litt,

noch keine Unfallkausalität herleiten. Die Argumentation nach der Formel „ post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzu sammenhänge nic ht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ., Urteil des Bundesge richts 8 C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). 4.5

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin nach zutreffender Würdigung der medizinischen Aktenlage im angefochtenen Entscheid zum überzeugenden Schluss gelangt, dass über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende 201 6 hinaus fortdauernde Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausge schlossen werden könn en, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen zu Recht verneinte.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger