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UV.2018.00023

Versicherungsdeckung verneint, da Anstellungsverhältnis, insbesondere der Lohnfluss nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Schadenmeldung vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 13 / 2 , vgl. auch Urk. 13/4 ) teilte die Y.___ der Suva m it, der bei ihr tätige X.___ , geboren 19 75 , sei am 6. Dezember 2016 b ei einem Sturz auf die Seite und den Rücken gefallen , und habe eine Quetschung und Schürfung erlitten .

Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 13/71) verweigerte die Suva die Aus richtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezem ber 2016, da der Versicherte in diesem Zeitpunkt für die Z.___ tätig und daher nicht bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert gewesen sei.

Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 8. August 2017 (Urk. 13 /

74) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 13/83 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2016 sämtliche gemäss UVG vorgesehenen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Es seien die Ersatzkasse UVG sowie die Suva als Unfallversicherung der Z.___ als Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme einzu laden (S. 2 Ziff. 3). Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Zuständigkeit für den Unfall vom 6. Dezember 2016 abschliessend habe geklärt werden können (S. 2 Ziff. 4). Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin zu editieren (S. 2 Ziff. 5). Die S uva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ). Mit Replik vom 7. September 2018 ( Urk.

22) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Oktober 2018 ( Urk.

25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

26) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfa ll ha t sich am 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stim mung en des UVG versichert.

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unter stellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtspre chung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezei chnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall be steht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstel lungs verhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherten eigen schaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffent lich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaft lichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigen schaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeits ver hältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten er fasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaf fung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit eben falls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitrags pflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lau tendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quitt ungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeit nehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selb ständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist n ur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhn e, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch aus ge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, dass sich anlässlich der Abklärungen Ungereimtheiten mit der Anstellung des Beschwer deführers gehäuft hätten. Zunächst falle auf, dass die Lohnzuschläge gemäss Scha denmeldung von jenen in der Unfallmeldung abweichen würden. Auch die Ab züge für die Sozialversicherungen stimmten nicht in allen Unterlagen überein und seien teilweise falsch veranschlagt. Einen BVG-Ausweis vermöge der Be schwer deführer nicht einzureichen. Pensionskassenabzüge seien jedoch gemäss vor liegenden Unterlagen erfolgt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen vergütet worden seien, obschon er in der Unfallmeldung zwei Kinder angegeben und auch Kinderzulagen deklariert habe. Schliesslich erstaune, dass die Löhne in einer Höhe von über Fr. 7'000.-- bar ausbezahlt worden seien, jedoch die Übergabe weder datiert noch vom Arbeit geber unterschriftlich bestätigt worden seien. Entsprechende Bankunterlagen habe der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellen können. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er das Geld zu Hause aufbewahrt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, w arum der Beschwerdeführer den Monatslohn für November 2016 durch den Geschäftsführer der Z.___ per Banküberweisung vergütet erhalten habe. Ferner unverständlich sei, dass für geleistete Arbeiten des Beschwerdeführers keine Arbeitsrapporte geführt worden seien. Weder die einge reichten Fotos der Baustelle noch die Bestätigung der A.___ vom 1 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer von Januar bis März 2017 im Rahmen einer Temporäranstellung im Namen der Y.___ gearbeitet haben soll, würden belegen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt mit der Y.___ in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei (S. 6 f.). Angesichts der Gegebenheiten sei ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeits verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ in keiner Art und Weise nachgewiesen. Es müsse deshalb davon aus ge gangen werden, dass das Arbeitsverhältnis als solches zwischen dem Beschwer deführer und der Y.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (S. 8 ; Urk. 11 ).

2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), dass er zum Zeit punkt des Ereignisses auf der Baustelle in B.___ zu 100 % arbeitstätig gewesen sei , und mit dem Bankbeleg vom 5. Dezember 2016 könne des Weiteren eindeutig belegt werden, dass ein Lohnfluss erfolgt sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lohnabzüge sowie die weiteren Dokumente durch die Y.___ teil weise etwas chaotisch deklariert beziehungsweise ausgestellt worden seien. Dies vermöge aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum Zeitpunkt des Er eignisses auf der Arbeitsstelle in B.___ als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (S.

3 unten). Die Lohnzahlung sei zwar in der fraglich en Periode mehrheitlich durch di e Z.___ erfolgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe jedoch nur mit der Y.___ bestanden. Die teilweise Zahlung der Lohn forderungen der Arbeitnehmer der Y.___ durch die Z.___ sei offenbar aufgrund einer Abmachung zwischen den beiden genannten Betrieben betreffend Vergütung des Auftragshonorars erfolgt (S. 5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 6 . Dezember 2016 als Arbeitnehmer der Y.___

bei der Be schwer degegnerin versichert war. 3. 3.1

In den Akten befindet sich ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwer de führer und der Y.___ vom 3 1. August 2016 ( Urk. 13/16), wonach der Beschwerdeführer per 1. September 2016 als Vorarbeiter in einem 100%-Pen sum angestellt war . Es wurde e in Bruttolohn von monatlich Fr. 7'450. -- und als Abzüge ein AHV-Beitrag von 5.15 % , ein ALV-Beitrag von 1.10 % , ein UVG/

SUVA-Beitrag von 2.28 % , eine Krankentaggeldversicherung von 0.80 % sowie ein nicht definierter BVG-Beitrag vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass pauschal Spesen in der Höhe von Fr. 265.-- bezahlt und die Kinderzulagen nach den Richtlinien des Kantons Zug entrichtet werden.

3.2

In der Unfallmeldung vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/2) wurde für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baustellenarbeiter bei der Y.___ ein Bruttomonatslohn von Fr. 7'450.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.--, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung von 10.60 % , konkret Fr. 789.70, eine Gratifi ka tion/1 3. Monatslohn von 8.33 % , konkret Fr. 620.60 sowie Lohnzulagen (Spesen) von Fr. 265. — deklariert ( Ziff. 12) . Weiter wurde angegeben, dass der Beschwerde führer zwei Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung bis 25 Jahre habe ( Ziff. 2).

3.3

In den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen ( Urk. 13/17) sind ein Lohn von Fr. 7'450.-- sowie ein Anteil des 1 3. Monatslohnes von 5 % bezieh ungs weise Fr. 372.50, Pauschalspesen von Fr. 265.-- und Abzüge von 5.150 % AHV/

IV/EO, 1.1 % ALV, Fr. 23.-- Gipserverband, 3.460 % Pensionskasse, 2.040 % NBU und 0.8 % Krankentaggeld aufgelistet.

Bei den Lohnabrechnungen September bis Dezember 2016, jeweils per 2 5. des Monats datiert , bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift , dass die Löhne in den Monaten September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 13/17/3-4) . 3.4

Dem Lohnausweis vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 13/67 /27 ) sind ein Lohn von Fr. 26'511.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBU von Fr. 2'198.--, Beiträge an die berufliche Vorsorge ( 2. Säule) von Fr. 917.-- sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 1'060.-- zu entnehmen. 3.5

Den eingereichten Kontoauszügen der C.___ ( Urk. 13/87 /16-22 , Urk.

23) sind Einzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Z.___ in der Höhe von Fr. 4'000.-- am 5. September 2016, in der Höhe von Fr. 3'000.-- am 1 9. September 2016 sowie in der Höhe von Fr. 7'000.-- am 3 0. September 2016 zu entnehmen. Weiter ist eine Einzahlung von D.___ ( Geschäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76 in Verbindung mit Urk. 13/74/3 Ziff. 9 ) in der Höhe von Fr. 7'105.80 am 5. Dezember 2016 verzeichnet (vgl. auch Urk. 13/67 /11 ) . 3.6

Herr E.___ , Y.___ , reichte mit Schreiben vom 1 3. März 2017 ( Urk. 13/36) einen Terminplaner für die Stundeneinsätze ein, da keine Bau stellenrapporte geführt würden. Die Löhne habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall in bar ausbezahlt erhalten und einmal sei der Lohn auf sein Konto ein bezahlt worden. 3.7

Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2017 ( Urk. 13/76) der Z.___ sei der Lohn für November 2016 von ihnen im Auftrag der Y.___ bezahlt worden, da Herr E.___ von der Y.___ abwesend gewesen sei.

3.8

Mit Schreiben vom 1 1. beziehungsweise 1 2. Januar

2018 ( Urk. 13/87 /12-13 ) bestätigen D.___ sowie F.___ , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ auf der Baustelle in B.___ gearbeitet habe. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Be schwerdeführer und der Y.___ vorliegt (vgl. vorstehend E.

3.1) . Dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges kommt vorliegend für die Beantwortung der strittigen Frage jedoch grössere Bedeu tung zu (vgl. vorstehend E.

1.3), zumal

sich a ufgrund der vorliegenden Akten verschiedene Ungereimtheiten

im Zusammenhang mit einer entspre chen den Tätigkeit gemäss erwähntem Arbeitsvertrag ergeben. 4.2

Für die Monate September bis Dezember 2016 liegen Lohnabrechnungen vor (vgl. vorstehend E. 3.3) , w obei daraus hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht wird, dass ihm die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien.

Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe ( Fr. 7'105.80) er scheint jedoch eher ungewöhnlich . I nsbesondere wurden keine Quittungen

beigebracht , ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von jeweils mehr als

Fr. 7 ‘000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Der Beschwerde führer macht lediglich geltend, die Einzahlung vom 2 0. November 2016 in der Höhe von Fr. 2'500. -- stamme aus der Barlohnzahlung vom Oktober

2016 ( Urk. 1 S. 4 unten) . Zumal der Oktoberlohn gemäss Lohnabrechnung Ende Oktober 2016 ausbezahlt worden sein soll, erscheint d iese Behauptung , dass die Einzahlung auf das Konto rund einen Monat später aus dieser Barlohnzahlung stammen soll, je doch wenig nachvollziehbar . Weitere Ausführungen beziehungsweise Belege

sei tens des Beschwerdeführers erfolgten nicht. In den Lohnabrechnungen Novem ber und Dezember 2016 ist von einer Auszahlung auf das Konto des Beschwer de füh rers bei der C.___ die Rede (vgl. Urk. 13/17 /1-2 ). Die in den Lohn ab rech nungen angegebenen Nettolöhne von Fr. 7'105.80 für November 2016 und

von

Fr. 2'926.90 für Dezember 2016 sind in den Kontoauszügen ( Urk. 13/87 /16-22 )

jedoch nicht als Vergütungen ersichtlich. Auf dem Konto des Beschwerdeführers ist in dieser Zeitperiode lediglich die stornierte Zahlung von

D.___ (Ge schäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76) vom 5. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 7'105.80 verzeichnet ( Urk. 23) . Auch die diesbe züg lichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.7) , wonach die Zahlung ausnahmsweise aufgrund einer Abwesenheit des Geschäftsführers der Y.___ durch die Z.___ getätigt worden sei, vermögen insbesondere vor dem Umstand, dass bereits im September 2016 drei Zahlungen von Fr. 4 '000. --,

Fr. 3 '000. -- und Fr. 7'000.-- durch die Z.___ erfolgten, nicht zu überzeugen. Wofür diese drei Zahlungen der Z.___

- wenn nicht als Lohnzahlungen - ausgerichtet wurden, ist nicht bekannt. B etrags mässig ist

immerhin ein enger Bezug zu den Löhnen gemäss Lohnabrechnungen herzustellen . Anzumerken bleibt, dass d er Lohn ausweis , die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnabrechnungen und die Eintragungen im individuellen Konto gemäss geltender Rechtsprechung lediglich Indizien für einen tat sä chlichen Lohnfluss dar stellen (vgl. vorstehend

E. 1.3). Vorliegend stimmt der Lohnausweis 2016 (Nettolohn von Fr. Fr. 26'511.--,

Urk. 13/67 /27 ) mit dem Eintrag im individuellen Konto ( Urk. 13/79) zwar überein, doch vermag dies angesichts der geschilderten Ungereimtheiten einen Lohnfluss seitens der Y.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zu weisen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos der Baustelle in B.___ , die Terminplaner für Stunden einsätze des Beschwerdeführers sowie die schriftlichen Bestätigungen (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) nichts zu ändern. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt für die Y.___ arbeitstätig gewesen, würde entsprechende Lohnzahlungen als Gegen leistung bedingen. Dies ist nach dem Gesagten jedoch gerade nicht gege ben. Auch d ass keine A rbeitsrapporte erstellt würden erscheint eher merkwürdig, dienen diese in der Regel doch dazu, dem Endkunden die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.3

Nach dem Gesagten bilden die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anstel lungsvertrag sowie die Lohnabrechnungen kein hinreichendes Indiz für eine tat sächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit für die Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls. Ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es bestehen weder Bank-, Post-, noch rechtsgenügliche Barauszahlungsbelege, aufgrund derer sich im Unfallzeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von der Y.___ bestimmen liesse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens u nd somit irrelevant ist ein allfälliges Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwer de fü h rer und der Z.___ . Weitere Ausführungen hierzu erüb ri gen sich. 4.4

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeit punkt des Unfalls vom 6 . Dezember 2016 nicht Arbeitnehmer der Y.___

war. Mangels Versicherungsdeckung bestand somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.

D er angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6 . Dezember 2017 ( Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwer de. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 9. Dezember 2016 (Urk. 13 /

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfa ll ha t sich am 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stim mung en des UVG versichert.

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unter stellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtspre chung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezei chnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall be steht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstel lungs verhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherten eigen schaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffent lich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaft lichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigen schaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeits ver hältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten er fasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.3 Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaf fung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit eben falls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitrags pflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lau tendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quitt ungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeit nehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selb ständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist n ur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhn e, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch aus ge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 3).

E. 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ). Mit Replik vom 7. September 2018 ( Urk.

22) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Oktober 2018 ( Urk.

25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

26) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, dass sich anlässlich der Abklärungen Ungereimtheiten mit der Anstellung des Beschwer deführers gehäuft hätten. Zunächst falle auf, dass die Lohnzuschläge gemäss Scha denmeldung von jenen in der Unfallmeldung abweichen würden. Auch die Ab züge für die Sozialversicherungen stimmten nicht in allen Unterlagen überein und seien teilweise falsch veranschlagt. Einen BVG-Ausweis vermöge der Be schwer deführer nicht einzureichen. Pensionskassenabzüge seien jedoch gemäss vor liegenden Unterlagen erfolgt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen vergütet worden seien, obschon er in der Unfallmeldung zwei Kinder angegeben und auch Kinderzulagen deklariert habe. Schliesslich erstaune, dass die Löhne in einer Höhe von über Fr. 7'000.-- bar ausbezahlt worden seien, jedoch die Übergabe weder datiert noch vom Arbeit geber unterschriftlich bestätigt worden seien. Entsprechende Bankunterlagen habe der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellen können. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er das Geld zu Hause aufbewahrt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, w arum der Beschwerdeführer den Monatslohn für November 2016 durch den Geschäftsführer der Z.___ per Banküberweisung vergütet erhalten habe. Ferner unverständlich sei, dass für geleistete Arbeiten des Beschwerdeführers keine Arbeitsrapporte geführt worden seien. Weder die einge reichten Fotos der Baustelle noch die Bestätigung der A.___ vom 1 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer von Januar bis März 2017 im Rahmen einer Temporäranstellung im Namen der Y.___ gearbeitet haben soll, würden belegen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt mit der Y.___ in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei (S. 6 f.). Angesichts der Gegebenheiten sei ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeits verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ in keiner Art und Weise nachgewiesen. Es müsse deshalb davon aus ge gangen werden, dass das Arbeitsverhältnis als solches zwischen dem Beschwer deführer und der Y.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (S. 8 ; Urk. 11 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), dass er zum Zeit punkt des Ereignisses auf der Baustelle in B.___ zu 100 % arbeitstätig gewesen sei , und mit dem Bankbeleg vom 5. Dezember 2016 könne des Weiteren eindeutig belegt werden, dass ein Lohnfluss erfolgt sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lohnabzüge sowie die weiteren Dokumente durch die Y.___ teil weise etwas chaotisch deklariert beziehungsweise ausgestellt worden seien. Dies vermöge aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum Zeitpunkt des Er eignisses auf der Arbeitsstelle in B.___ als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (S.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom

E. 3 unten). Die Lohnzahlung sei zwar in der fraglich en Periode mehrheitlich durch di e Z.___ erfolgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe jedoch nur mit der Y.___ bestanden. Die teilweise Zahlung der Lohn forderungen der Arbeitnehmer der Y.___ durch die Z.___ sei offenbar aufgrund einer Abmachung zwischen den beiden genannten Betrieben betreffend Vergütung des Auftragshonorars erfolgt (S. 5).

E. 3.1 In den Akten befindet sich ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwer de führer und der Y.___ vom 3 1. August 2016 ( Urk. 13/16), wonach der Beschwerdeführer per 1. September 2016 als Vorarbeiter in einem 100%-Pen sum angestellt war . Es wurde e in Bruttolohn von monatlich Fr. 7'450. -- und als Abzüge ein AHV-Beitrag von 5.15 % , ein ALV-Beitrag von 1.10 % , ein UVG/

SUVA-Beitrag von 2.28 % , eine Krankentaggeldversicherung von 0.80 % sowie ein nicht definierter BVG-Beitrag vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass pauschal Spesen in der Höhe von Fr. 265.-- bezahlt und die Kinderzulagen nach den Richtlinien des Kantons Zug entrichtet werden.

E. 3.2 In der Unfallmeldung vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/2) wurde für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baustellenarbeiter bei der Y.___ ein Bruttomonatslohn von Fr. 7'450.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.--, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung von 10.60 % , konkret Fr. 789.70, eine Gratifi ka tion/1 3. Monatslohn von 8.33 % , konkret Fr. 620.60 sowie Lohnzulagen (Spesen) von Fr. 265. — deklariert ( Ziff. 12) . Weiter wurde angegeben, dass der Beschwerde führer zwei Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung bis 25 Jahre habe ( Ziff. 2).

E. 3.3 In den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen ( Urk. 13/17) sind ein Lohn von Fr. 7'450.-- sowie ein Anteil des 1 3. Monatslohnes von 5 % bezieh ungs weise Fr. 372.50, Pauschalspesen von Fr. 265.-- und Abzüge von 5.150 % AHV/

IV/EO, 1.1 % ALV, Fr. 23.-- Gipserverband, 3.460 % Pensionskasse, 2.040 % NBU und 0.8 % Krankentaggeld aufgelistet.

Bei den Lohnabrechnungen September bis Dezember 2016, jeweils per 2 5. des Monats datiert , bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift , dass die Löhne in den Monaten September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 13/17/3-4) .

E. 3.4 Dem Lohnausweis vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 13/67 /27 ) sind ein Lohn von Fr. 26'511.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBU von Fr. 2'198.--, Beiträge an die berufliche Vorsorge ( 2. Säule) von Fr. 917.-- sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 1'060.-- zu entnehmen.

E. 3.5 Den eingereichten Kontoauszügen der C.___ ( Urk. 13/87 /16-22 , Urk.

23) sind Einzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Z.___ in der Höhe von Fr. 4'000.-- am 5. September 2016, in der Höhe von Fr. 3'000.-- am 1 9. September 2016 sowie in der Höhe von Fr. 7'000.-- am 3 0. September 2016 zu entnehmen. Weiter ist eine Einzahlung von D.___ ( Geschäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76 in Verbindung mit Urk. 13/74/3 Ziff. 9 ) in der Höhe von Fr. 7'105.80 am 5. Dezember 2016 verzeichnet (vgl. auch Urk. 13/67 /11 ) .

E. 3.6 Herr E.___ , Y.___ , reichte mit Schreiben vom 1 3. März 2017 ( Urk. 13/36) einen Terminplaner für die Stundeneinsätze ein, da keine Bau stellenrapporte geführt würden. Die Löhne habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall in bar ausbezahlt erhalten und einmal sei der Lohn auf sein Konto ein bezahlt worden.

E. 3.7 Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2017 ( Urk. 13/76) der Z.___ sei der Lohn für November 2016 von ihnen im Auftrag der Y.___ bezahlt worden, da Herr E.___ von der Y.___ abwesend gewesen sei.

E. 3.8 Mit Schreiben vom 1 1. beziehungsweise 1 2. Januar

2018 ( Urk. 13/87 /12-13 ) bestätigen D.___ sowie F.___ , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ auf der Baustelle in B.___ gearbeitet habe. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Be schwerdeführer und der Y.___ vorliegt (vgl. vorstehend E.

3.1) . Dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges kommt vorliegend für die Beantwortung der strittigen Frage jedoch grössere Bedeu tung zu (vgl. vorstehend E.

1.3), zumal

sich a ufgrund der vorliegenden Akten verschiedene Ungereimtheiten

im Zusammenhang mit einer entspre chen den Tätigkeit gemäss erwähntem Arbeitsvertrag ergeben. 4.2

Für die Monate September bis Dezember 2016 liegen Lohnabrechnungen vor (vgl. vorstehend E. 3.3) , w obei daraus hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht wird, dass ihm die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien.

Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe ( Fr. 7'105.80) er scheint jedoch eher ungewöhnlich . I nsbesondere wurden keine Quittungen

beigebracht , ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von jeweils mehr als

Fr. 7 ‘000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Der Beschwerde führer macht lediglich geltend, die Einzahlung vom 2 0. November 2016 in der Höhe von Fr. 2'500. -- stamme aus der Barlohnzahlung vom Oktober

2016 ( Urk. 1 S. 4 unten) . Zumal der Oktoberlohn gemäss Lohnabrechnung Ende Oktober 2016 ausbezahlt worden sein soll, erscheint d iese Behauptung , dass die Einzahlung auf das Konto rund einen Monat später aus dieser Barlohnzahlung stammen soll, je doch wenig nachvollziehbar . Weitere Ausführungen beziehungsweise Belege

sei tens des Beschwerdeführers erfolgten nicht. In den Lohnabrechnungen Novem ber und Dezember 2016 ist von einer Auszahlung auf das Konto des Beschwer de füh rers bei der C.___ die Rede (vgl. Urk. 13/17 /1-2 ). Die in den Lohn ab rech nungen angegebenen Nettolöhne von Fr. 7'105.80 für November 2016 und

von

Fr. 2'926.90 für Dezember 2016 sind in den Kontoauszügen ( Urk. 13/87 /16-22 )

jedoch nicht als Vergütungen ersichtlich. Auf dem Konto des Beschwerdeführers ist in dieser Zeitperiode lediglich die stornierte Zahlung von

D.___ (Ge schäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76) vom 5. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 7'105.80 verzeichnet ( Urk. 23) . Auch die diesbe züg lichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.7) , wonach die Zahlung ausnahmsweise aufgrund einer Abwesenheit des Geschäftsführers der Y.___ durch die Z.___ getätigt worden sei, vermögen insbesondere vor dem Umstand, dass bereits im September 2016 drei Zahlungen von Fr. 4 '000. --,

Fr. 3 '000. -- und Fr. 7'000.-- durch die Z.___ erfolgten, nicht zu überzeugen. Wofür diese drei Zahlungen der Z.___

- wenn nicht als Lohnzahlungen - ausgerichtet wurden, ist nicht bekannt. B etrags mässig ist

immerhin ein enger Bezug zu den Löhnen gemäss Lohnabrechnungen herzustellen . Anzumerken bleibt, dass d er Lohn ausweis , die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnabrechnungen und die Eintragungen im individuellen Konto gemäss geltender Rechtsprechung lediglich Indizien für einen tat sä chlichen Lohnfluss dar stellen (vgl. vorstehend

E. 1.3). Vorliegend stimmt der Lohnausweis 2016 (Nettolohn von Fr. Fr. 26'511.--,

Urk. 13/67 /27 ) mit dem Eintrag im individuellen Konto ( Urk. 13/79) zwar überein, doch vermag dies angesichts der geschilderten Ungereimtheiten einen Lohnfluss seitens der Y.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zu weisen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos der Baustelle in B.___ , die Terminplaner für Stunden einsätze des Beschwerdeführers sowie die schriftlichen Bestätigungen (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) nichts zu ändern. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt für die Y.___ arbeitstätig gewesen, würde entsprechende Lohnzahlungen als Gegen leistung bedingen. Dies ist nach dem Gesagten jedoch gerade nicht gege ben. Auch d ass keine A rbeitsrapporte erstellt würden erscheint eher merkwürdig, dienen diese in der Regel doch dazu, dem Endkunden die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.3

Nach dem Gesagten bilden die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anstel lungsvertrag sowie die Lohnabrechnungen kein hinreichendes Indiz für eine tat sächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit für die Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls. Ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es bestehen weder Bank-, Post-, noch rechtsgenügliche Barauszahlungsbelege, aufgrund derer sich im Unfallzeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von der Y.___ bestimmen liesse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens u nd somit irrelevant ist ein allfälliges Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwer de fü h rer und der Z.___ . Weitere Ausführungen hierzu erüb ri gen sich. 4.4

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeit punkt des Unfalls vom

E. 6 . Dezember 2017 ( Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwer de. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00023

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Badenerstrasse 89, 8004 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Schadenmeldung vom 1 9. Dezember 2016 (Urk. 13 / 2 , vgl. auch Urk. 13/4 ) teilte die Y.___ der Suva m it, der bei ihr tätige X.___ , geboren 19 75 , sei am 6. Dezember 2016 b ei einem Sturz auf die Seite und den Rücken gefallen , und habe eine Quetschung und Schürfung erlitten .

Mit Verfügung vom 1 9. Juni 2017 ( Urk. 13/71) verweigerte die Suva die Aus richtung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Dezem ber 2016, da der Versicherte in diesem Zeitpunkt für die Z.___ tätig und daher nicht bei der Suva gegen Unfallfolgen versichert gewesen sei.

Der Versicherte erhob mit Eingabe vom 1 8. August 2017 (Urk. 13 /

74) Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 abgewiesen wurde ( Urk. 13/83 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2017 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte mit Eingabe vom 2 2. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 6. Dezember 2016 sämtliche gemäss UVG vorgesehenen Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen (S. 2 Ziff. 1 und 2). Es seien die Ersatzkasse UVG sowie die Suva als Unfallversicherung der Z.___ als Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme einzu laden (S. 2 Ziff. 3). Es sei das Verfahren zu sistieren, bis die Zuständigkeit für den Unfall vom 6. Dezember 2016 abschliessend habe geklärt werden können (S. 2 Ziff. 4). Es seien die Akten der Beschwerdegegnerin zu editieren (S. 2 Ziff. 5). Die S uva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 ). Mit Replik vom 7. September 2018 ( Urk.

22) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Duplik vom 5. Oktober 2018 ( Urk.

25) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 9. Oktober 2018 ( Urk.

26) zur Kenntnis gebracht. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver sicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfa ll ha t sich am 6. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewe senen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Be stim mung en des UVG versichert.

Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unter stellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtspre chung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezei chnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grund sätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwend baren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall be steht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstel lungs verhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherten eigen schaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffent lich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaft lichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigen schaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeits ver hältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkom mens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten er fasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.3

Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Ver besserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaf fung des ATSG verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit eben falls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitrags pflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung, AVIG). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohn vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lau tendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohn quitt ungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohn bezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des An spruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeit nehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selb ständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist n ur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhn e, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch aus ge schlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzes umgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2 3). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) fest, dass sich anlässlich der Abklärungen Ungereimtheiten mit der Anstellung des Beschwer deführers gehäuft hätten. Zunächst falle auf, dass die Lohnzuschläge gemäss Scha denmeldung von jenen in der Unfallmeldung abweichen würden. Auch die Ab züge für die Sozialversicherungen stimmten nicht in allen Unterlagen überein und seien teilweise falsch veranschlagt. Einen BVG-Ausweis vermöge der Be schwer deführer nicht einzureichen. Pensionskassenabzüge seien jedoch gemäss vor liegenden Unterlagen erfolgt. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer keine Kinderzulagen vergütet worden seien, obschon er in der Unfallmeldung zwei Kinder angegeben und auch Kinderzulagen deklariert habe. Schliesslich erstaune, dass die Löhne in einer Höhe von über Fr. 7'000.-- bar ausbezahlt worden seien, jedoch die Übergabe weder datiert noch vom Arbeit geber unterschriftlich bestätigt worden seien. Entsprechende Bankunterlagen habe der Beschwerdeführer nicht zur Verfügung stellen können. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass er das Geld zu Hause aufbewahrt habe. Nicht nachvollziehbar sei schliesslich, w arum der Beschwerdeführer den Monatslohn für November 2016 durch den Geschäftsführer der Z.___ per Banküberweisung vergütet erhalten habe. Ferner unverständlich sei, dass für geleistete Arbeiten des Beschwerdeführers keine Arbeitsrapporte geführt worden seien. Weder die einge reichten Fotos der Baustelle noch die Bestätigung der A.___ vom 1 8. Mai 2017, wonach der Beschwerdeführer von Januar bis März 2017 im Rahmen einer Temporäranstellung im Namen der Y.___ gearbeitet haben soll, würden belegen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt mit der Y.___ in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei (S. 6 f.). Angesichts der Gegebenheiten sei ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeits verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ in keiner Art und Weise nachgewiesen. Es müsse deshalb davon aus ge gangen werden, dass das Arbeitsverhältnis als solches zwischen dem Beschwer deführer und der Y.___ nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden sei (S. 8 ; Urk. 11 ).

2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), dass er zum Zeit punkt des Ereignisses auf der Baustelle in B.___ zu 100 % arbeitstätig gewesen sei , und mit dem Bankbeleg vom 5. Dezember 2016 könne des Weiteren eindeutig belegt werden, dass ein Lohnfluss erfolgt sei. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Lohnabzüge sowie die weiteren Dokumente durch die Y.___ teil weise etwas chaotisch deklariert beziehungsweise ausgestellt worden seien. Dies vermöge aber nichts an der Tatsache zu ändern, dass er zum Zeitpunkt des Er eignisses auf der Arbeitsstelle in B.___ als Arbeitnehmer tätig gewesen sei (S.

3 unten). Die Lohnzahlung sei zwar in der fraglich en Periode mehrheitlich durch di e Z.___ erfolgt, ein schriftlicher Arbeitsvertrag habe jedoch nur mit der Y.___ bestanden. Die teilweise Zahlung der Lohn forderungen der Arbeitnehmer der Y.___ durch die Z.___ sei offenbar aufgrund einer Abmachung zwischen den beiden genannten Betrieben betreffend Vergütung des Auftragshonorars erfolgt (S. 5).

2.3

Strittig und zu prüfen ist , ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 6 . Dezember 2016 als Arbeitnehmer der Y.___

bei der Be schwer degegnerin versichert war. 3. 3.1

In den Akten befindet sich ein Anstellungsvertrag zwischen dem Beschwer de führer und der Y.___ vom 3 1. August 2016 ( Urk. 13/16), wonach der Beschwerdeführer per 1. September 2016 als Vorarbeiter in einem 100%-Pen sum angestellt war . Es wurde e in Bruttolohn von monatlich Fr. 7'450. -- und als Abzüge ein AHV-Beitrag von 5.15 % , ein ALV-Beitrag von 1.10 % , ein UVG/

SUVA-Beitrag von 2.28 % , eine Krankentaggeldversicherung von 0.80 % sowie ein nicht definierter BVG-Beitrag vereinbart. Weiter wurde festgehalten, dass pauschal Spesen in der Höhe von Fr. 265.-- bezahlt und die Kinderzulagen nach den Richtlinien des Kantons Zug entrichtet werden.

3.2

In der Unfallmeldung vom 1 9. Dezember 2016 ( Urk. 13/2) wurde für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Baustellenarbeiter bei der Y.___ ein Bruttomonatslohn von Fr. 7'450.-- zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 600.--, eine Ferien-/Feiertagsentschädigung von 10.60 % , konkret Fr. 789.70, eine Gratifi ka tion/1 3. Monatslohn von 8.33 % , konkret Fr. 620.60 sowie Lohnzulagen (Spesen) von Fr. 265. — deklariert ( Ziff. 12) . Weiter wurde angegeben, dass der Beschwerde führer zwei Kinder bis 18 Jahre oder in Ausbildung bis 25 Jahre habe ( Ziff. 2).

3.3

In den sich in den Akten befindenden Lohnabrechnungen ( Urk. 13/17) sind ein Lohn von Fr. 7'450.-- sowie ein Anteil des 1 3. Monatslohnes von 5 % bezieh ungs weise Fr. 372.50, Pauschalspesen von Fr. 265.-- und Abzüge von 5.150 % AHV/

IV/EO, 1.1 % ALV, Fr. 23.-- Gipserverband, 3.460 % Pensionskasse, 2.040 % NBU und 0.8 % Krankentaggeld aufgelistet.

Bei den Lohnabrechnungen September bis Dezember 2016, jeweils per 2 5. des Monats datiert , bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift , dass die Löhne in den Monaten September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien (vgl. Urk. 13/17/3-4) . 3.4

Dem Lohnausweis vom 1 2. Januar 2017 ( Urk. 13/67 /27 ) sind ein Lohn von Fr. 26'511.--, Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV/NBU von Fr. 2'198.--, Beiträge an die berufliche Vorsorge ( 2. Säule) von Fr. 917.-- sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 1'060.-- zu entnehmen. 3.5

Den eingereichten Kontoauszügen der C.___ ( Urk. 13/87 /16-22 , Urk.

23) sind Einzahlungen zu Gunsten des Beschwerdeführers von der Z.___ in der Höhe von Fr. 4'000.-- am 5. September 2016, in der Höhe von Fr. 3'000.-- am 1 9. September 2016 sowie in der Höhe von Fr. 7'000.-- am 3 0. September 2016 zu entnehmen. Weiter ist eine Einzahlung von D.___ ( Geschäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76 in Verbindung mit Urk. 13/74/3 Ziff. 9 ) in der Höhe von Fr. 7'105.80 am 5. Dezember 2016 verzeichnet (vgl. auch Urk. 13/67 /11 ) . 3.6

Herr E.___ , Y.___ , reichte mit Schreiben vom 1 3. März 2017 ( Urk. 13/36) einen Terminplaner für die Stundeneinsätze ein, da keine Bau stellenrapporte geführt würden. Die Löhne habe der Beschwerdeführer bis zum Unfall in bar ausbezahlt erhalten und einmal sei der Lohn auf sein Konto ein bezahlt worden. 3.7

Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2017 ( Urk. 13/76) der Z.___ sei der Lohn für November 2016 von ihnen im Auftrag der Y.___ bezahlt worden, da Herr E.___ von der Y.___ abwesend gewesen sei.

3.8

Mit Schreiben vom 1 1. beziehungsweise 1 2. Januar

2018 ( Urk. 13/87 /12-13 ) bestätigen D.___ sowie F.___ , dass der Beschwerdeführer für die Y.___ auf der Baustelle in B.___ gearbeitet habe. 4. 4.1

Vorab ist festzuhalten, dass zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Be schwerdeführer und der Y.___ vorliegt (vgl. vorstehend E.

3.1) . Dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges kommt vorliegend für die Beantwortung der strittigen Frage jedoch grössere Bedeu tung zu (vgl. vorstehend E.

1.3), zumal

sich a ufgrund der vorliegenden Akten verschiedene Ungereimtheiten

im Zusammenhang mit einer entspre chen den Tätigkeit gemäss erwähntem Arbeitsvertrag ergeben. 4.2

Für die Monate September bis Dezember 2016 liegen Lohnabrechnungen vor (vgl. vorstehend E. 3.3) , w obei daraus hervorgeht und vom Beschwerdeführer auch geltend gemacht wird, dass ihm die Löhne für die Monate September und Oktober 2016 bar ausbezahlt worden seien.

Eine Barlohnauszahlung in dieser Höhe ( Fr. 7'105.80) er scheint jedoch eher ungewöhnlich . I nsbesondere wurden keine Quittungen

beigebracht , ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von jeweils mehr als

Fr. 7 ‘000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Der Beschwerde führer macht lediglich geltend, die Einzahlung vom 2 0. November 2016 in der Höhe von Fr. 2'500. -- stamme aus der Barlohnzahlung vom Oktober

2016 ( Urk. 1 S. 4 unten) . Zumal der Oktoberlohn gemäss Lohnabrechnung Ende Oktober 2016 ausbezahlt worden sein soll, erscheint d iese Behauptung , dass die Einzahlung auf das Konto rund einen Monat später aus dieser Barlohnzahlung stammen soll, je doch wenig nachvollziehbar . Weitere Ausführungen beziehungsweise Belege

sei tens des Beschwerdeführers erfolgten nicht. In den Lohnabrechnungen Novem ber und Dezember 2016 ist von einer Auszahlung auf das Konto des Beschwer de füh rers bei der C.___ die Rede (vgl. Urk. 13/17 /1-2 ). Die in den Lohn ab rech nungen angegebenen Nettolöhne von Fr. 7'105.80 für November 2016 und

von

Fr. 2'926.90 für Dezember 2016 sind in den Kontoauszügen ( Urk. 13/87 /16-22 )

jedoch nicht als Vergütungen ersichtlich. Auf dem Konto des Beschwerdeführers ist in dieser Zeitperiode lediglich die stornierte Zahlung von

D.___ (Ge schäftsführer der Z.___ , vgl. Urk. 13/76) vom 5. Dezember 2016 in der Höhe von Fr. 7'105.80 verzeichnet ( Urk. 23) . Auch die diesbe züg lichen Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 3.7) , wonach die Zahlung ausnahmsweise aufgrund einer Abwesenheit des Geschäftsführers der Y.___ durch die Z.___ getätigt worden sei, vermögen insbesondere vor dem Umstand, dass bereits im September 2016 drei Zahlungen von Fr. 4 '000. --,

Fr. 3 '000. -- und Fr. 7'000.-- durch die Z.___ erfolgten, nicht zu überzeugen. Wofür diese drei Zahlungen der Z.___

- wenn nicht als Lohnzahlungen - ausgerichtet wurden, ist nicht bekannt. B etrags mässig ist

immerhin ein enger Bezug zu den Löhnen gemäss Lohnabrechnungen herzustellen . Anzumerken bleibt, dass d er Lohn ausweis , die vom Beschwerdeführer unterzeichneten Lohnabrechnungen und die Eintragungen im individuellen Konto gemäss geltender Rechtsprechung lediglich Indizien für einen tat sä chlichen Lohnfluss dar stellen (vgl. vorstehend

E. 1.3). Vorliegend stimmt der Lohnausweis 2016 (Nettolohn von Fr. Fr. 26'511.--,

Urk. 13/67 /27 ) mit dem Eintrag im individuellen Konto ( Urk. 13/79) zwar überein, doch vermag dies angesichts der geschilderten Ungereimtheiten einen Lohnfluss seitens der Y.___ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach zu weisen. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos der Baustelle in B.___ , die Terminplaner für Stunden einsätze des Beschwerdeführers sowie die schriftlichen Bestätigungen (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.8) nichts zu ändern. Die Behauptung, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt für die Y.___ arbeitstätig gewesen, würde entsprechende Lohnzahlungen als Gegen leistung bedingen. Dies ist nach dem Gesagten jedoch gerade nicht gege ben. Auch d ass keine A rbeitsrapporte erstellt würden erscheint eher merkwürdig, dienen diese in der Regel doch dazu, dem Endkunden die erbrachten Leistungen in Rechnung zu stellen.

4.3

Nach dem Gesagten bilden die vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Anstel lungsvertrag sowie die Lohnabrechnungen kein hinreichendes Indiz für eine tat sächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit für die Y.___ im Zeitpunkt des Unfalls. Ein Lohnfluss für geleistete Arbeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen. Es bestehen weder Bank-, Post-, noch rechtsgenügliche Barauszahlungsbelege, aufgrund derer sich im Unfallzeitpunkt ein Einkommen des Beschwerdeführers von der Y.___ bestimmen liesse. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens u nd somit irrelevant ist ein allfälliges Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwer de fü h rer und der Z.___ . Weitere Ausführungen hierzu erüb ri gen sich. 4.4

Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Zeit punkt des Unfalls vom 6 . Dezember 2016 nicht Arbeitnehmer der Y.___

war. Mangels Versicherungsdeckung bestand somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.

D er angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 6 . Dezember 2017 ( Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Be schwer de. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach