opencaselaw.ch

UV.2018.00020

Invalideneinkommen mittels LSE statt DAP zu ermitteln, leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren

Zürich SozVersG · 2019-08-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Dezember 2009 als Bohrmeister bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Oktober 2013 einen Ab fallsack von einem Lastwagen abladen wollte, hinunterstürzte, auf dem Kopf und auf den Händen aufschlug und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Scha denmeldung UVG vom 22. Oktober 2013, Urk. 7/2). Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Z.___ diagnostizierten im Bericht über die ambulante Behandlung vom 14. Oktober 2013 eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts (Urk. 7/14). Am 24. Oktober 2013 wurde im Z.___ ein operativer Eingriff am rechten Handgelenk durchgeführt (offene Repo sition sowie Doppelplattenosteosynthese, Urk. 7/16-17). Die Suva erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Am 20. März 2014 fand eine kreisärztliche Unte rsuchung bei Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, statt (Urk. 7/50). Am 6. Juni und 2 0. November 2014 wurde n im Z.___

wei tere operative Eingriff e am rechten Handgelenk des Versicherten vorgenommen (vollständige Osteosynthesemateria lentfernung am distalen Radius und dorsale radio- scapholunäre

Arthrodese , Urk. 7/113 und Urk. 7/162 ). Am 26. Mai 2015 fand die kreisärztliche Abschluss untersuchung bei Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, statt (Urk. 7/205). Vom 6. bis zum 25. Juli 2015 war der Versich erte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/230). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2015 hielt die Suva fest, dass zwischen dem Ereignis vom 14. Oktober

2013 und den vom Versicherten gemeldeten Halswirbelsäulen-

(HWS-) und Nackenbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sammenhang bestehe. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 7/255). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/260). Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass die Heilkostenleistungen (betreffend das Handgelenk rechts) per sofort eingestellt würden. Das Taggeld werde im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 3 0. Mai 2016 ausgerichtet (Urk. 7/270). Mit Ent scheid vom 23. März 2016 (Urk. 7/274 ) wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 7/260)

betreffend HWS-/Nackenbeschwerden ab, wogegen dieser am

4. April

2016 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhob ( Urk. 7/278). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2016 sprach die Suva ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % und eine Integ ritätse ntschädigung basierend auf einer

Integrität seinbusse von 15 % zu ( Urk. 7/290 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli

2016 Einsprache ( Urk. 7/297; vgl. auch ergänzende Einspracheb egründung vom 2 8. Septem ber

2016 , Urk. 7/305). Mit Urteil UV.2016.00083 vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 7/315)

wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 4. April 2016 ( Urk. 7/278 ) ab . Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

2) wies die Suva die Einsprache vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 7/297) ab.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine angemessene Nachfrist zur ergänzen den Begründung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass

die Beschwerde den Anfor derungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) genüge. Es bestehe kein Anlass, eine Nachfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer zu gewähren

( Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde

( Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Zudem hielt

das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 9). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zugestellt (vgl. Urk. 12-15). Am 1 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 16), welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D er hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes b e stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1 .3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Ferner sieht Art. 28 Abs. 4 UVV vor, dass für die Bestimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hin sichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Allfällige Einwendungen der versicher ten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, da mit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angeru fe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). 1.5

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Ärzte der C.___

hätte n

nach der Hos pitalisation vom 6. bis zum 25. Juli

2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk rechts sei nicht mehr zu erwarten. In einer leichten angepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. Auf diese Beurteilung der Ärzte der C.___ könne abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sei das Valideneinkommen auf Fr. 107'371.-- festzusetzen. Das anhand der

Lohnangaben aus der DAP

zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 62'078.--. Demgemäss ergebe sich eine Lohneinbusse von Fr. 45'293.-- und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 42 % . Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 15 % sei in Kenntnis des gesamten relevanten medizini schen Sachverhalts erfolgt und stehe in Einklang mit der zur Anwend ung gelan genden Tabelle der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des angefochte nen

Einspracheentscheids zu berücksichtigen habe. Dies habe sie unterlassen, indem sie den Entscheid vom 6. Dezember

2017

– eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung – erlassen habe, ohne den aktuellen Gesund heitszustand abzuklären

und das zwischenzeitlich von der Invalidenversic herung veranlasste Gutachten bei der D.___ Begutachtung des E.___ vom 5. Juli

2017 beizuziehen. Im Gutachten des D.___

werde aufgrund der H andgelenksver letzung, dem diesbezüglichen Schmerzbild und der daraus kon sekutiv entstande nen schweren Depression eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Weite ren seien die Gutachter des D.___

– entgegen den Ärzten der C.___ - insbesondere zum Schluss gekommen, dass er nicht mehr in der Lage sei, feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Die von der Be schwer de gegnerin ausgewählten DAP-Blätter würden dem Tätigkeitsprofil, das die Gut acht er des D.___ beschrieben hätten, nicht entsprechen. Berücksic htige man den Bildungs grad, die zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen und die Fremdsprachig keit , so könne der Beschwerdeführer lediglich noch einfachste Handreichungen verrichten und dabei einen Jahreslohn von Fr. 39'600.-- erzielen. Stelle man die sen dem Validenlohn von Fr. 110'000.-- gegenüber, resultiere unter Berücksich tigu ng eines 15%igen Leidensabzugs ein Invalidi täts grad von 78 % . Aufgrund der Beschwerden an der Hand könne die Hand nicht mehr ge braucht w e rden, weshalb von funkt i oneller Einarmigkeit und damit von einer In tegritätseinbusse von 50

% auszugehen sei

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht mehr um die vom Be schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013 geltend gemachten Beschwerden im Bereich HWS , Nacken und Kopf geht. Denn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2016.00083 vom 2 8. Juni

2017 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass diese ab März

2014 geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natür lich kausal zum Unfallgeschehen vom 14. Oktober 2013 sind

( Urk. 7/315).

Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass im Einsprache entscheid vom 2 3. März 2016

bereits

das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 4. Oktober 2013 und den geklagten HWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden geprüft und verneint worden sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht qualifiziert worden und von den zu prüfenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 sei höchstens eines, und zwar in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin kam sodann zu Recht zum Schluss , dass hinsichtlich der nunmehr festgestellten psychischen Problematik ebenfalls von einem fehlenden adäquaten Kausalzu sammenhang auszugehen sei, da dieser sich nach den gleichen Grundsätzen wie die damals zur Diskussion gestandenen organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Beschwerden beurteile ( Urk. 2 S. 4). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). Damit sind nachfolgend einzig noch die

Einschränkungen durch die Handgelenksbeschwerden rechts zu prüfen , zu welchen im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen vor liegen : 3.2

Kreisärztin Dr. A.___

stellte im Bericht zur am 20. März 20 14 durchge führten Untersuchung folgende Diagnosen ( Urk. 7/50/3): - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur rechts vom 1 4. Oktober

2013 o ffene Reposition und Osteosynthese am 2 4. Oktober 2013 - Überbelastungsreaktion Handgelenk links mit im MRI nachgewiesener degenerati ver Veränderung des TFCC

radialseits mit zentral kleinstem Defekt - Status nach Kopfkontusion mit Residualschmerzen occipital

Dr. A.___ erklärte, dass rund sechs Monate nach der genannten Fraktur schon bei geringer Belastung persistierende Schmerzen im Handgelenk be stünden . Trotz intensiver ergotherapeutischer Bemühungen seien in den letzten Wochen nur kleine Fortschritte erzielt worden. Es bestehe auch ein deutlicher Kraft verlust. Im aktuellen Zustand sei ihm die Tätigkeit als Bohrmeister nicht zuzu muten. Es werde eine Aussendienstabkl ärung am Arbeitsplatz erfolgen (Urk. 7/50/3). 3.3

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 6. Mai 2015 (1) belastungsabhängige Beschwerden des Handgelenks rechts mit Verdacht auf Symptomausweitung und (2) Ve rdacht auf eine Depression. Dr. B.___ erklärte, dass sich in der

Röntgen untersuchung nach der

Arthrodese

radiocarpal unverändert ein Gelenkspalt ohne Hinweis für eine Durchbauung zeige . Zur Evaluierung der Restarbeitsfähigkeit und arbeitsorientierten Rehabili tation werde ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vereinbart. Im Rahmen dieses Aufenthalts werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegt ( Urk. 7/205/6-7). 3.4

In der Beurteilung des Integrit ätsschadens vom 2 9. Mai

2015 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest , dass dem Beschwerdeführer gemäss Tabelle 1.2 bei einer radiocar palen Arthrodese infolge Arthrose eine Integritätsen tschädigung von 15 % zu stehe ( Urk. 7/204/1). 3.5

Die Ärzte der C.___

gaben im Bericht vom 2 5. Juli 2015 an , dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten Tätigkeit , in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Be wegungen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnte n , arbeitsfähig sei ( Urk. 7/230/ 3). 3. 6 Die Ärzte des D.___ stellten im von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen orthopädisch-p sychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 6 ): (1) mittelgradige bis schwere depressiv e Episode (ICD-10 F32.1/ICD-10 F32.2) (2) dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) (3) posttraumatische Arthrodese Hand gelenk rechts (ICD-10 Z98.1) (4) degenerative HWS - Veränderungen mit Protrusio nen C5/6, C6/7, Unkarthrose C4/ 6 rechts (ICD-10 M47.82) (5) Überlastungsreaktion Handgelenk mit Veränderung des TFCC

radialseits links (ICD 10 M79.63) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (Urk. 3 S. 6 ): (1) aktenanamnestisch arterielle Hypertonie (2) aktenanamnestisch chronische Zephalgie

Die Gutachter des D.___ erklärten im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung, dass der Beschwerdeführer

aus gesamtmedizinischer Sicht auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei mit dem psychiatrischen Krankheitsbild zu begründen (U rk. 3 S. 10 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der C.___ v om 2 5. Juli 2015 ( Urk. 7/230 ). 4.2

Die Ärzte d er C.___ stellten in diesem Bericht eine posttraumati sche sekundär erosive Arthrose radioc arpal vor allem zent r al ulnarseitig fest. Sie gaben an, dass sich in der rheumatologischen Untersuchung ein allenfalls diskret g eschwollenes rechtes Handgelenk mit normaler Hauttrophik gezeigt habe. Nach der erfolgten Arthrodese sei die Bewegung in allen Ebenen zu über 2/3 einge schränkt. Je nach Aktivität habe der Beschwerdeführer von einem Schmerz im rechten Handgelenk von 6/10 VAS berichtet. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im rechten Handgelenk sei nicht mehr zu erwarten und die angestammte Tätigkeit als Bohrmeister nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit, in der das Heben schwe rer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegun gen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnten, sei der Beschwerdeführer

arbeitsfähig ( Urk. 7/230/2-3). 4.3

Diese fachärztliche Beurteilung der Ärzte der C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 f.) deckt sie sich im Wesentlichen auch mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des D.___ , der in seinem Teilgutach ten vom 1 8. Mai 2017

hinsichtlich des rechten Handgelenks erklärte, dass der Beschwerdeführer

für eine voll angepasste Tätigkeit ohne die Notwendigkeit mit Gewichten über 10 kg selten und 5 kg repetitiv hantieren zu müssen, ohne die Notwendigkeit , dauerhaft feinmotorisch arbeiten zu müssen, vollumfänglich ar beitsfähig sei ( Orthopädische s Fachgutachten; Urk. 3 S. 11 ). 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin die Untersu chungsmaxime verletzt habe, da sie das von der Invalidenversicherung beim D.___ in Auftrag gegebene Gutachten nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6 ff.) , ist nicht zu folgen . Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013

die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und am 2 0. März

2014 ( Dr. A.___ ) sowie am 2 6. Mai 2015 (Dr.

B.___ ) kreisärztliche Untersu chungen durchg eführt ( Urk. 7/50 und Urk. 7/205 ). Nach dem von ihr veranlass ten

stationären Aufenthalt vom 6. bis zum 2 5. Juli 2015 in der C.___ haben die zuständigen Ärzte zum unfallbedingten Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

– wie dargelegt – überzeugend Stellung genommen . Die Besch werdegegnerin war bzw. ist nicht verpflichtet, die Unterlagen der Invalidenversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführten Abklärungen abzu warten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der unfallbedingte medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da die Ärzte der C.___ ihre Beur teilung abgaben, der Fall.

Auf die Beurteilung der Ärzte der C.___ kam somit abgestellt wer den. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt (vgl. Urk. 1 S.

2). 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der

Meldung der

Y.___ vom 3 1. Mai 2 016 (Eingangsdatum)

ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 7‘279. -- erzielt hätte. Hi nzugekommen wäre eine jähr liche AHV-pflichtige Bohrprovision in d er Höhe von Fr. 12‘744 .-- (Urk. 7/28 3). Für das Jahr 2016 ist somit von einem Validene inkommen in der Höhe von Fr. 107‘371.-- ( Fr. 7‘279.-- x 13 + Fr. 12‘744 .--) auszugehen. 5.3

Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Lohnanga ben aus der DAP auf Fr. 62‘078. -- fest ( Urk. 2 S. 9 ) . Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte ( Urk. 1 S. 9 ), wären

bei zwei der fünf von der Beschwerde gegnerin ausgewählten Tätigkeiten, nämlich bei derjenigen als Produktionsmit arbeiter in der Kristallbearbeitung bei der H.___ ( Urk. 7/284/7) und derjenigen als Bestücker bei der I.___ ( Urk. 7/284/23) ,

allerdings

sehr oft feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Dies ist dem Beschwerdeführer auf grund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht mehr möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Auf das von der Beschwerdegegnerin mittels der DAP Lohnangaben ermittelte Invalideneinkommen kann daher nicht abgestellt wer den. Vorliegend heranzuziehen ist deshalb

der monatliche Medianlohn für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss

LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ; vgl. E.

1.4 ). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2016

( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohn ent wicklung von Männern bis ins J ahr

2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 67'021.85 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschrän kt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Vorliegend ist zu beachten, dass die Gebrauchsfähigkeit der dominanten rechten Hand des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Es kann aber

nicht davon gespro chen werden, dass aus medizinischer Sicht eine fu nktionelle Einarmigkeit besteht . Leichte , nicht länger an dauernde Arbeiten mit der rechten Hand sind

ihm n ach w ie vor möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Dem Beschwerdeführer steht daher ein etwas eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Das Alter (vgl. zudem E. 1.3 in fine ) , die Dauer der Betriebszugeh örigkeit, die Nationalität und der Be schäftigungsgrad wirken sich sodann

nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint ein leidensbedingter Abzu g in der Höhe von 10 % als angemes sen. Das Invalideneinkommen b eläuft sich folglich auf Fr. 60‘319.65 ( Fr. 67'021.85 x 0,9). 5.4

Bei ei nem Valideneinkommen von Fr. 107‘371.--

und eine m Invalideneinkom men von Fr. 60‘319.65

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘05 1.30 und da mit ein In va liditätsg rad von aufgerundet 44 % ( Fr. 47‘ 051.30 :

Fr. 107'371.-- ).

Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine In validenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % (anstatt von 42 %). 6.

Wie aus der Suva -Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) hervorgeht , ist bei Vorliegen einer radiocarpalen Arthro dese ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (vgl. www.suva.ch). Die Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 9. Mai 2015, wonach aufgrund einer radio carpalen Arthrodese infolge Arthrose ein Integritätsschaden von 15 % vorliege ( Urk. 7/204/1) , ist vor diesem Hintergrund und angesichts der gegebenen Befunde damit plausibel. Anderslautende ärztli che Einschätzungen zur Frage des Integri tätsschadens sind im Übrigen nicht aktenkundig. 7.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin

vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

2) demnach

insoweit aufzuheben , als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Invalidenr ente zugesprochen wurde, und es ist

festzustellen , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invalidi tätsgrad von 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

A usgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Dezember 2017

insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine In validenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad vo n 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Dezember 2009 als Bohrmeister bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Oktober 2013 einen Ab fallsack von einem Lastwagen abladen wollte, hinunterstürzte, auf dem Kopf und auf den Händen aufschlug und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Scha denmeldung UVG vom 22. Oktober 2013, Urk. 7/2). Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Z.___ diagnostizierten im Bericht über die ambulante Behandlung vom 14. Oktober 2013 eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts (Urk. 7/14). Am 24. Oktober 2013 wurde im Z.___ ein operativer Eingriff am rechten Handgelenk durchgeführt (offene Repo sition sowie Doppelplattenosteosynthese, Urk. 7/16-17). Die Suva erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Am 20. März 2014 fand eine kreisärztliche Unte rsuchung bei Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, statt (Urk. 7/50). Am 6. Juni und 2 0. November 2014 wurde n im Z.___

wei tere operative Eingriff e am rechten Handgelenk des Versicherten vorgenommen (vollständige Osteosynthesemateria lentfernung am distalen Radius und dorsale radio- scapholunäre

Arthrodese , Urk. 7/113 und Urk. 7/162 ). Am 26. Mai 2015 fand die kreisärztliche Abschluss untersuchung bei Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, statt (Urk. 7/205). Vom 6. bis zum 25. Juli 2015 war der Versich erte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/230). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2015 hielt die Suva fest, dass zwischen dem Ereignis vom 14. Oktober

2013 und den vom Versicherten gemeldeten Halswirbelsäulen-

(HWS-) und Nackenbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sammenhang bestehe. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 7/255). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/260). Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass die Heilkostenleistungen (betreffend das Handgelenk rechts) per sofort eingestellt würden. Das Taggeld werde im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D er hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes b e stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1 .3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Ferner sieht Art. 28 Abs. 4 UVV vor, dass für die Bestimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt.

E. 1.4 ). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2016

( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohn ent wicklung von Männern bis ins J ahr

2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 67'021.85 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschrän kt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Vorliegend ist zu beachten, dass die Gebrauchsfähigkeit der dominanten rechten Hand des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Es kann aber

nicht davon gespro chen werden, dass aus medizinischer Sicht eine fu nktionelle Einarmigkeit besteht . Leichte , nicht länger an dauernde Arbeiten mit der rechten Hand sind

ihm n ach w ie vor möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Dem Beschwerdeführer steht daher ein etwas eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Das Alter (vgl. zudem E. 1.3 in fine ) , die Dauer der Betriebszugeh örigkeit, die Nationalität und der Be schäftigungsgrad wirken sich sodann

nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint ein leidensbedingter Abzu g in der Höhe von 10 % als angemes sen. Das Invalideneinkommen b eläuft sich folglich auf Fr. 60‘319.65 ( Fr. 67'021.85 x 0,9). 5.4

Bei ei nem Valideneinkommen von Fr. 107‘371.--

und eine m Invalideneinkom men von Fr. 60‘319.65

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘05

E. 1.5 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Ärzte der C.___

hätte n

nach der Hos pitalisation vom 6. bis zum 25. Juli

2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk rechts sei nicht mehr zu erwarten. In einer leichten angepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. Auf diese Beurteilung der Ärzte der C.___ könne abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sei das Valideneinkommen auf Fr. 107'371.-- festzusetzen. Das anhand der

Lohnangaben aus der DAP

zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 62'078.--. Demgemäss ergebe sich eine Lohneinbusse von Fr. 45'293.-- und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 42 % . Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 15 % sei in Kenntnis des gesamten relevanten medizini schen Sachverhalts erfolgt und stehe in Einklang mit der zur Anwend ung gelan genden Tabelle der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des angefochte nen

Einspracheentscheids zu berücksichtigen habe. Dies habe sie unterlassen, indem sie den Entscheid vom 6. Dezember

2017

– eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung – erlassen habe, ohne den aktuellen Gesund heitszustand abzuklären

und das zwischenzeitlich von der Invalidenversic herung veranlasste Gutachten bei der D.___ Begutachtung des E.___ vom 5. Juli

2017 beizuziehen. Im Gutachten des D.___

werde aufgrund der H andgelenksver letzung, dem diesbezüglichen Schmerzbild und der daraus kon sekutiv entstande nen schweren Depression eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Weite ren seien die Gutachter des D.___

– entgegen den Ärzten der C.___ - insbesondere zum Schluss gekommen, dass er nicht mehr in der Lage sei, feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Die von der Be schwer de gegnerin ausgewählten DAP-Blätter würden dem Tätigkeitsprofil, das die Gut acht er des D.___ beschrieben hätten, nicht entsprechen. Berücksic htige man den Bildungs grad, die zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen und die Fremdsprachig keit , so könne der Beschwerdeführer lediglich noch einfachste Handreichungen verrichten und dabei einen Jahreslohn von Fr. 39'600.-- erzielen. Stelle man die sen dem Validenlohn von Fr. 110'000.-- gegenüber, resultiere unter Berücksich tigu ng eines 15%igen Leidensabzugs ein Invalidi täts grad von 78 % . Aufgrund der Beschwerden an der Hand könne die Hand nicht mehr ge braucht w e rden, weshalb von funkt i oneller Einarmigkeit und damit von einer In tegritätseinbusse von 50

% auszugehen sei

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3.

E. 1.30 und da mit ein In va liditätsg rad von aufgerundet 44 % ( Fr. 47‘ 051.30 :

Fr. 107'371.-- ).

Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine In validenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % (anstatt von 42 %). 6.

Wie aus der Suva -Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) hervorgeht , ist bei Vorliegen einer radiocarpalen Arthro dese ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (vgl. www.suva.ch). Die Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 9. Mai 2015, wonach aufgrund einer radio carpalen Arthrodese infolge Arthrose ein Integritätsschaden von 15 % vorliege ( Urk. 7/204/1) , ist vor diesem Hintergrund und angesichts der gegebenen Befunde damit plausibel. Anderslautende ärztli che Einschätzungen zur Frage des Integri tätsschadens sind im Übrigen nicht aktenkundig. 7.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin

vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

2) demnach

insoweit aufzuheben , als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Invalidenr ente zugesprochen wurde, und es ist

festzustellen , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invalidi tätsgrad von 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

A usgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Dezember 2017

insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine In validenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad vo n 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 3 GSVGer zu gewähren

( Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde

( Urk.

E. 3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht mehr um die vom Be schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013 geltend gemachten Beschwerden im Bereich HWS , Nacken und Kopf geht. Denn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2016.00083 vom 2 8. Juni

2017 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass diese ab März

2014 geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natür lich kausal zum Unfallgeschehen vom 14. Oktober 2013 sind

( Urk. 7/315).

Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass im Einsprache entscheid vom 2 3. März 2016

bereits

das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 4. Oktober 2013 und den geklagten HWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden geprüft und verneint worden sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht qualifiziert worden und von den zu prüfenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 sei höchstens eines, und zwar in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin kam sodann zu Recht zum Schluss , dass hinsichtlich der nunmehr festgestellten psychischen Problematik ebenfalls von einem fehlenden adäquaten Kausalzu sammenhang auszugehen sei, da dieser sich nach den gleichen Grundsätzen wie die damals zur Diskussion gestandenen organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Beschwerden beurteile ( Urk. 2 S. 4). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). Damit sind nachfolgend einzig noch die

Einschränkungen durch die Handgelenksbeschwerden rechts zu prüfen , zu welchen im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen vor liegen :

E. 3.2 Kreisärztin Dr. A.___

stellte im Bericht zur am 20. März 20 14 durchge führten Untersuchung folgende Diagnosen ( Urk. 7/50/3): - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur rechts vom 1 4. Oktober

2013 o ffene Reposition und Osteosynthese am 2 4. Oktober 2013 - Überbelastungsreaktion Handgelenk links mit im MRI nachgewiesener degenerati ver Veränderung des TFCC

radialseits mit zentral kleinstem Defekt - Status nach Kopfkontusion mit Residualschmerzen occipital

Dr. A.___ erklärte, dass rund sechs Monate nach der genannten Fraktur schon bei geringer Belastung persistierende Schmerzen im Handgelenk be stünden . Trotz intensiver ergotherapeutischer Bemühungen seien in den letzten Wochen nur kleine Fortschritte erzielt worden. Es bestehe auch ein deutlicher Kraft verlust. Im aktuellen Zustand sei ihm die Tätigkeit als Bohrmeister nicht zuzu muten. Es werde eine Aussendienstabkl ärung am Arbeitsplatz erfolgen (Urk. 7/50/3).

E. 3.3 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 6. Mai 2015 (1) belastungsabhängige Beschwerden des Handgelenks rechts mit Verdacht auf Symptomausweitung und (2) Ve rdacht auf eine Depression. Dr. B.___ erklärte, dass sich in der

Röntgen untersuchung nach der

Arthrodese

radiocarpal unverändert ein Gelenkspalt ohne Hinweis für eine Durchbauung zeige . Zur Evaluierung der Restarbeitsfähigkeit und arbeitsorientierten Rehabili tation werde ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vereinbart. Im Rahmen dieses Aufenthalts werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegt ( Urk. 7/205/6-7).

E. 3.4 In der Beurteilung des Integrit ätsschadens vom 2 9. Mai

2015 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest , dass dem Beschwerdeführer gemäss Tabelle 1.2 bei einer radiocar palen Arthrodese infolge Arthrose eine Integritätsen tschädigung von 15 % zu stehe ( Urk. 7/204/1).

E. 3.5 Die Ärzte der C.___

gaben im Bericht vom 2 5. Juli 2015 an , dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten Tätigkeit , in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Be wegungen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnte n , arbeitsfähig sei ( Urk. 7/230/ 3). 3.

E. 6 rechts (ICD-10 M47.82) (5) Überlastungsreaktion Handgelenk mit Veränderung des TFCC

radialseits links (ICD

E. 10 M79.63) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (Urk. 3 S. 6 ): (1) aktenanamnestisch arterielle Hypertonie (2) aktenanamnestisch chronische Zephalgie

Die Gutachter des D.___ erklärten im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung, dass der Beschwerdeführer

aus gesamtmedizinischer Sicht auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei mit dem psychiatrischen Krankheitsbild zu begründen (U rk. 3 S. 10 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der C.___ v om 2 5. Juli 2015 ( Urk. 7/230 ). 4.2

Die Ärzte d er C.___ stellten in diesem Bericht eine posttraumati sche sekundär erosive Arthrose radioc arpal vor allem zent r al ulnarseitig fest. Sie gaben an, dass sich in der rheumatologischen Untersuchung ein allenfalls diskret g eschwollenes rechtes Handgelenk mit normaler Hauttrophik gezeigt habe. Nach der erfolgten Arthrodese sei die Bewegung in allen Ebenen zu über 2/3 einge schränkt. Je nach Aktivität habe der Beschwerdeführer von einem Schmerz im rechten Handgelenk von 6/10 VAS berichtet. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im rechten Handgelenk sei nicht mehr zu erwarten und die angestammte Tätigkeit als Bohrmeister nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit, in der das Heben schwe rer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegun gen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnten, sei der Beschwerdeführer

arbeitsfähig ( Urk. 7/230/2-3). 4.3

Diese fachärztliche Beurteilung der Ärzte der C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 f.) deckt sie sich im Wesentlichen auch mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des D.___ , der in seinem Teilgutach ten vom 1 8. Mai 2017

hinsichtlich des rechten Handgelenks erklärte, dass der Beschwerdeführer

für eine voll angepasste Tätigkeit ohne die Notwendigkeit mit Gewichten über 10 kg selten und 5 kg repetitiv hantieren zu müssen, ohne die Notwendigkeit , dauerhaft feinmotorisch arbeiten zu müssen, vollumfänglich ar beitsfähig sei ( Orthopädische s Fachgutachten; Urk. 3 S. 11 ). 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin die Untersu chungsmaxime verletzt habe, da sie das von der Invalidenversicherung beim D.___ in Auftrag gegebene Gutachten nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6 ff.) , ist nicht zu folgen . Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013

die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und am 2 0. März

2014 ( Dr. A.___ ) sowie am 2 6. Mai 2015 (Dr.

B.___ ) kreisärztliche Untersu chungen durchg eführt ( Urk. 7/50 und Urk. 7/205 ). Nach dem von ihr veranlass ten

stationären Aufenthalt vom 6. bis zum 2 5. Juli 2015 in der C.___ haben die zuständigen Ärzte zum unfallbedingten Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

– wie dargelegt – überzeugend Stellung genommen . Die Besch werdegegnerin war bzw. ist nicht verpflichtet, die Unterlagen der Invalidenversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführten Abklärungen abzu warten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der unfallbedingte medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da die Ärzte der C.___ ihre Beur teilung abgaben, der Fall.

Auf die Beurteilung der Ärzte der C.___ kam somit abgestellt wer den. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt (vgl. Urk. 1 S.

2). 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der

Meldung der

Y.___ vom 3 1. Mai 2 016 (Eingangsdatum)

ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 7‘279. -- erzielt hätte. Hi nzugekommen wäre eine jähr liche AHV-pflichtige Bohrprovision in d er Höhe von Fr. 12‘744 .-- (Urk. 7/28 3). Für das Jahr 2016 ist somit von einem Validene inkommen in der Höhe von Fr. 107‘371.-- ( Fr. 7‘279.-- x 13 + Fr. 12‘744 .--) auszugehen. 5.3

Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Lohnanga ben aus der DAP auf Fr. 62‘078. -- fest ( Urk. 2 S. 9 ) . Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte ( Urk. 1 S. 9 ), wären

bei zwei der fünf von der Beschwerde gegnerin ausgewählten Tätigkeiten, nämlich bei derjenigen als Produktionsmit arbeiter in der Kristallbearbeitung bei der H.___ ( Urk. 7/284/7) und derjenigen als Bestücker bei der I.___ ( Urk. 7/284/23) ,

allerdings

sehr oft feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Dies ist dem Beschwerdeführer auf grund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht mehr möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Auf das von der Beschwerdegegnerin mittels der DAP Lohnangaben ermittelte Invalideneinkommen kann daher nicht abgestellt wer den. Vorliegend heranzuziehen ist deshalb

der monatliche Medianlohn für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss

LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ; vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00020

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 9. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, war seit dem 1. Dezember 2009 als Bohrmeister bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 14. Oktober 2013 einen Ab fallsack von einem Lastwagen abladen wollte, hinunterstürzte, auf dem Kopf und auf den Händen aufschlug und sich dabei das rechte Handgelenk brach (Scha denmeldung UVG vom 22. Oktober 2013, Urk. 7/2). Die erstbehandelnden Ärzte der Chirurgischen Klinik des Z.___ diagnostizierten im Bericht über die ambulante Behandlung vom 14. Oktober 2013 eine distale intraartiku läre Radiusfraktur rechts (Urk. 7/14). Am 24. Oktober 2013 wurde im Z.___ ein operativer Eingriff am rechten Handgelenk durchgeführt (offene Repo sition sowie Doppelplattenosteosynthese, Urk. 7/16-17). Die Suva erbrachte Heil behandlungs

- und Taggeldleistungen. Am 20. März 2014 fand eine kreisärztliche Unte rsuchung bei Dr. med. A.___ , FMH Chirurgie, statt (Urk. 7/50). Am 6. Juni und 2 0. November 2014 wurde n im Z.___

wei tere operative Eingriff e am rechten Handgelenk des Versicherten vorgenommen (vollständige Osteosynthesemateria lentfernung am distalen Radius und dorsale radio- scapholunäre

Arthrodese , Urk. 7/113 und Urk. 7/162 ). Am 26. Mai 2015 fand die kreisärztliche Abschluss untersuchung bei Dr. med. B.___ , Arzt für Allgemeinmedizin, statt (Urk. 7/205). Vom 6. bis zum 25. Juli 2015 war der Versich erte in der C.___ hospitalisiert (Urk. 7/230). Mit Verfügung vom 2. Dezember

2015 hielt die Suva fest, dass zwischen dem Ereignis vom 14. Oktober

2013 und den vom Versicherten gemeldeten Halswirbelsäulen-

(HWS-) und Nackenbeschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzu sammenhang bestehe. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 7/255). Dagegen erhob der Versicherte am 12. Januar

2016 Einsprache (Urk. 7/260). Mit Schreiben vom 2 4. Februar 2016 teilte die Suva dem Versicher ten mit, dass die Heilkostenleistungen (betreffend das Handgelenk rechts) per sofort eingestellt würden. Das Taggeld werde im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 3 0. Mai 2016 ausgerichtet (Urk. 7/270). Mit Ent scheid vom 23. März 2016 (Urk. 7/274 ) wies die Suva die Einsprache des Versicherten vom 1 2. Januar 2016 ( Urk. 7/260)

betreffend HWS-/Nackenbeschwerden ab, wogegen dieser am

4. April

2016 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhob ( Urk. 7/278). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2016 sprach die Suva ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 42 % und eine Integ ritätse ntschädigung basierend auf einer

Integrität seinbusse von 15 % zu ( Urk. 7/290 ). Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. Juli

2016 Einsprache ( Urk. 7/297; vgl. auch ergänzende Einspracheb egründung vom 2 8. Septem ber

2016 , Urk. 7/305). Mit Urteil UV.2016.00083 vom 2 8. Juni 2017 ( Urk. 7/315)

wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde des Versicherten vom 4. April 2016 ( Urk. 7/278 ) ab . Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

2) wies die Suva die Einsprache vom 1 2. Juli 2016 ( Urk. 7/297) ab.

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 2. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine angemessene Nachfrist zur ergänzen den Begründung der Beschwerde ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass

die Beschwerde den Anfor derungen von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) genüge. Es bestehe kein Anlass, eine Nachfrist im Sinne von § 18 Abs. 3 GSVGer zu gewähren

( Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde

( Urk. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 1. März 2018 stellte das Sozialversicherungsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Zudem hielt

das Gericht fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen ( Urk. 9). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zugestellt (vgl. Urk. 12-15). Am 1 8. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein ( Urk. 16), welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Sep tember 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

D er hier zu be urteilende Unfall hat sich am 1 4. Oktober 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes b e stimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1 .3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Ferner sieht Art. 28 Abs. 4 UVV vor, dass für die Bestimmung des Invaliditäts grades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf nimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. 1.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Er werbs tä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hin sichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Allfällige Einwendungen der versicher ten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, da mit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angeru fe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). 1.5

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, die Ärzte der C.___

hätte n

nach der Hos pitalisation vom 6. bis zum 25. Juli

2015 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Bohrmeister aus rheumatologischer Sicht weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im Handgelenk rechts sei nicht mehr zu erwarten. In einer leichten angepassten Tätigkeit sei der Be schwerdeführer arbeitsfähig. Auf diese Beurteilung der Ärzte der C.___ könne abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben der Y.___ sei das Valideneinkommen auf Fr. 107'371.-- festzusetzen. Das anhand der

Lohnangaben aus der DAP

zu ermittelnde Invalideneinkommen belaufe sich auf Fr. 62'078.--. Demgemäss ergebe sich eine Lohneinbusse von Fr. 45'293.-- und ein Invaliditätsgrad von abgerundet 42 % . Die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens auf 15 % sei in Kenntnis des gesamten relevanten medizini schen Sachverhalts erfolgt und stehe in Einklang mit der zur Anwend ung gelan genden Tabelle der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 5 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des angefochte nen

Einspracheentscheids zu berücksichtigen habe. Dies habe sie unterlassen, indem sie den Entscheid vom 6. Dezember

2017

– eineinhalb Jahre nach der ange fochtenen Verfügung – erlassen habe, ohne den aktuellen Gesund heitszustand abzuklären

und das zwischenzeitlich von der Invalidenversic herung veranlasste Gutachten bei der D.___ Begutachtung des E.___ vom 5. Juli

2017 beizuziehen. Im Gutachten des D.___

werde aufgrund der H andgelenksver letzung, dem diesbezüglichen Schmerzbild und der daraus kon sekutiv entstande nen schweren Depression eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Weite ren seien die Gutachter des D.___

– entgegen den Ärzten der C.___ - insbesondere zum Schluss gekommen, dass er nicht mehr in der Lage sei, feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Die von der Be schwer de gegnerin ausgewählten DAP-Blätter würden dem Tätigkeitsprofil, das die Gut acht er des D.___ beschrieben hätten, nicht entsprechen. Berücksic htige man den Bildungs grad, die zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen und die Fremdsprachig keit , so könne der Beschwerdeführer lediglich noch einfachste Handreichungen verrichten und dabei einen Jahreslohn von Fr. 39'600.-- erzielen. Stelle man die sen dem Validenlohn von Fr. 110'000.-- gegenüber, resultiere unter Berücksich tigu ng eines 15%igen Leidensabzugs ein Invalidi täts grad von 78 % . Aufgrund der Beschwerden an der Hand könne die Hand nicht mehr ge braucht w e rden, weshalb von funkt i oneller Einarmigkeit und damit von einer In tegritätseinbusse von 50

% auszugehen sei

(Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3.1

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht mehr um die vom Be schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013 geltend gemachten Beschwerden im Bereich HWS , Nacken und Kopf geht. Denn mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Urteil UV.2016.00083 vom 2 8. Juni

2017 hat das Sozialversicherungsgericht entschieden, dass diese ab März

2014 geklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natür lich kausal zum Unfallgeschehen vom 14. Oktober 2013 sind

( Urk. 7/315).

Im Weiteren bemerkte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid, dass im Einsprache entscheid vom 2 3. März 2016

bereits

das Vorliegen eines adäqua ten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1 4. Oktober 2013 und den geklagten HWS-, Nacken- und Kopfbeschwerden geprüft und verneint worden sei. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht qualifiziert worden und von den zu prüfenden Kriterien gemäss BGE 115 V 133 sei höchstens eines, und zwar in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin kam sodann zu Recht zum Schluss , dass hinsichtlich der nunmehr festgestellten psychischen Problematik ebenfalls von einem fehlenden adäquaten Kausalzu sammenhang auszugehen sei, da dieser sich nach den gleichen Grundsätzen wie die damals zur Diskussion gestandenen organisch nicht (hinreichend) nachweis baren Beschwerden beurteile ( Urk. 2 S. 4). Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten (vgl. Urk. 1). Damit sind nachfolgend einzig noch die

Einschränkungen durch die Handgelenksbeschwerden rechts zu prüfen , zu welchen im Wesentlichen folgende ärztlichen Beurteilungen vor liegen : 3.2

Kreisärztin Dr. A.___

stellte im Bericht zur am 20. März 20 14 durchge führten Untersuchung folgende Diagnosen ( Urk. 7/50/3): - Status nach distaler intraartikulärer Radiustrümmerfraktur rechts vom 1 4. Oktober

2013 o ffene Reposition und Osteosynthese am 2 4. Oktober 2013 - Überbelastungsreaktion Handgelenk links mit im MRI nachgewiesener degenerati ver Veränderung des TFCC

radialseits mit zentral kleinstem Defekt - Status nach Kopfkontusion mit Residualschmerzen occipital

Dr. A.___ erklärte, dass rund sechs Monate nach der genannten Fraktur schon bei geringer Belastung persistierende Schmerzen im Handgelenk be stünden . Trotz intensiver ergotherapeutischer Bemühungen seien in den letzten Wochen nur kleine Fortschritte erzielt worden. Es bestehe auch ein deutlicher Kraft verlust. Im aktuellen Zustand sei ihm die Tätigkeit als Bohrmeister nicht zuzu muten. Es werde eine Aussendienstabkl ärung am Arbeitsplatz erfolgen (Urk. 7/50/3). 3.3

Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht zur kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 2 6. Mai 2015 (1) belastungsabhängige Beschwerden des Handgelenks rechts mit Verdacht auf Symptomausweitung und (2) Ve rdacht auf eine Depression. Dr. B.___ erklärte, dass sich in der

Röntgen untersuchung nach der

Arthrodese

radiocarpal unverändert ein Gelenkspalt ohne Hinweis für eine Durchbauung zeige . Zur Evaluierung der Restarbeitsfähigkeit und arbeitsorientierten Rehabili tation werde ein stationärer Aufenthalt in der F.___ vereinbart. Im Rahmen dieses Aufenthalts werde die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgelegt ( Urk. 7/205/6-7). 3.4

In der Beurteilung des Integrit ätsschadens vom 2 9. Mai

2015 hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest , dass dem Beschwerdeführer gemäss Tabelle 1.2 bei einer radiocar palen Arthrodese infolge Arthrose eine Integritätsen tschädigung von 15 % zu stehe ( Urk. 7/204/1). 3.5

Die Ärzte der C.___

gaben im Bericht vom 2 5. Juli 2015 an , dass der Beschwerdeführer in einer leichten angepassten Tätigkeit , in der das Heben schwerer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Be wegungen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnte n , arbeitsfähig sei ( Urk. 7/230/ 3). 3. 6 Die Ärzte des D.___ stellten im von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen orthopädisch-p sychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 3 S. 6 ): (1) mittelgradige bis schwere depressiv e Episode (ICD-10 F32.1/ICD-10 F32.2) (2) dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) (3) posttraumatische Arthrodese Hand gelenk rechts (ICD-10 Z98.1) (4) degenerative HWS - Veränderungen mit Protrusio nen C5/6, C6/7, Unkarthrose C4/ 6 rechts (ICD-10 M47.82) (5) Überlastungsreaktion Handgelenk mit Veränderung des TFCC

radialseits links (ICD 10 M79.63) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nannten sie (Urk. 3 S. 6 ): (1) aktenanamnestisch arterielle Hypertonie (2) aktenanamnestisch chronische Zephalgie

Die Gutachter des D.___ erklärten im Rahmen der bidisziplinären Beurteilung, dass der Beschwerdeführer

aus gesamtmedizinischer Sicht auch für dem körperlichen Leiden angepasste Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig sei. Die aufgehobene Arbeitsfähigkeit sei mit dem psychiatrischen Krankheitsbild zu begründen (U rk. 3 S. 10 ). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht der Ärzte der C.___ v om 2 5. Juli 2015 ( Urk. 7/230 ). 4.2

Die Ärzte d er C.___ stellten in diesem Bericht eine posttraumati sche sekundär erosive Arthrose radioc arpal vor allem zent r al ulnarseitig fest. Sie gaben an, dass sich in der rheumatologischen Untersuchung ein allenfalls diskret g eschwollenes rechtes Handgelenk mit normaler Hauttrophik gezeigt habe. Nach der erfolgten Arthrodese sei die Bewegung in allen Ebenen zu über 2/3 einge schränkt. Je nach Aktivität habe der Beschwerdeführer von einem Schmerz im rechten Handgelenk von 6/10 VAS berichtet. Sensomotorische Ausfälle lägen nicht vor. Eine Verbesserung der Schmerzsituation im rechten Handgelenk sei nicht mehr zu erwarten und die angestammte Tätigkeit als Bohrmeister nicht mehr zumutbar. In einer leichten angepassten Tätigkeit, in der das Heben schwe rer Gegenstände mit der rechten Hand und langandauernde repetitive Bewegun gen im rechten Handgelenk verm ieden werden könnten, sei der Beschwerdeführer

arbeitsfähig ( Urk. 7/230/2-3). 4.3

Diese fachärztliche Beurteilung der Ärzte der C.___ ist angesichts der genannten Befunde sowie der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7 f.) deckt sie sich im Wesentlichen auch mit der Beurteilung von Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, des D.___ , der in seinem Teilgutach ten vom 1 8. Mai 2017

hinsichtlich des rechten Handgelenks erklärte, dass der Beschwerdeführer

für eine voll angepasste Tätigkeit ohne die Notwendigkeit mit Gewichten über 10 kg selten und 5 kg repetitiv hantieren zu müssen, ohne die Notwendigkeit , dauerhaft feinmotorisch arbeiten zu müssen, vollumfänglich ar beitsfähig sei ( Orthopädische s Fachgutachten; Urk. 3 S. 11 ). 4.4

Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin die Untersu chungsmaxime verletzt habe, da sie das von der Invalidenversicherung beim D.___ in Auftrag gegebene Gutachten nicht beigezogen habe ( Urk. 1 S. 6 ff.) , ist nicht zu folgen . Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Unfallereignis vom 1 4. Oktober 2013

die Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt und am 2 0. März

2014 ( Dr. A.___ ) sowie am 2 6. Mai 2015 (Dr.

B.___ ) kreisärztliche Untersu chungen durchg eführt ( Urk. 7/50 und Urk. 7/205 ). Nach dem von ihr veranlass ten

stationären Aufenthalt vom 6. bis zum 2 5. Juli 2015 in der C.___ haben die zuständigen Ärzte zum unfallbedingten Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

– wie dargelegt – überzeugend Stellung genommen . Die Besch werdegegnerin war bzw. ist nicht verpflichtet, die Unterlagen der Invalidenversicherung (oder einer anderen Sozialversicherung) beizuziehen oder deren allfällige noch nicht durchgeführten Abklärungen abzu warten. Sie kann vielmehr bereits dann entscheiden, wenn der unfallbedingte medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten kann. Dies war vorliegend zum Zeitpunkt, da die Ärzte der C.___ ihre Beur teilung abgaben, der Fall.

Auf die Beurteilung der Ärzte der C.___ kam somit abgestellt wer den. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt (vgl. Urk. 1 S.

2). 5. 5.1

Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 5.2

Der

Meldung der

Y.___ vom 3 1. Mai 2 016 (Eingangsdatum)

ist zu entnehmen, dass d er Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen monatlichen Grundlohn von brutto Fr. 7‘279. -- erzielt hätte. Hi nzugekommen wäre eine jähr liche AHV-pflichtige Bohrprovision in d er Höhe von Fr. 12‘744 .-- (Urk. 7/28 3). Für das Jahr 2016 ist somit von einem Validene inkommen in der Höhe von Fr. 107‘371.-- ( Fr. 7‘279.-- x 13 + Fr. 12‘744 .--) auszugehen. 5.3

Das Invalideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin mittels der Lohnanga ben aus der DAP auf Fr. 62‘078. -- fest ( Urk. 2 S. 9 ) . Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte ( Urk. 1 S. 9 ), wären

bei zwei der fünf von der Beschwerde gegnerin ausgewählten Tätigkeiten, nämlich bei derjenigen als Produktionsmit arbeiter in der Kristallbearbeitung bei der H.___ ( Urk. 7/284/7) und derjenigen als Bestücker bei der I.___ ( Urk. 7/284/23) ,

allerdings

sehr oft feinmotorische Arbeiten zu verrichten. Dies ist dem Beschwerdeführer auf grund der eingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand nicht mehr möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Auf das von der Beschwerdegegnerin mittels der DAP Lohnangaben ermittelte Invalideneinkommen kann daher nicht abgestellt wer den. Vorliegend heranzuziehen ist deshalb

der monatliche Medianlohn für einfa che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art gemäss

LSE 2014 in der Höhe von Fr. 5'312.-- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1, Männer ; vgl. E.

1.4 ). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2016

( vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T03.02.03.01.04.01 ) sowie der Nominal lohn ent wicklung von Männern bis ins J ahr

2016 ( vgl. Bundesamt für Statistik, T39 Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1942 bis 2017) resultiert bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Tätig keit ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 67'021.85 ( Fr. 5'312.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2'220 x 2’239 ).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit ein geschrän kt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ).

Vorliegend ist zu beachten, dass die Gebrauchsfähigkeit der dominanten rechten Hand des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Es kann aber

nicht davon gespro chen werden, dass aus medizinischer Sicht eine fu nktionelle Einarmigkeit besteht . Leichte , nicht länger an dauernde Arbeiten mit der rechten Hand sind

ihm n ach w ie vor möglich (vgl. E. 4.2-3 ). Dem Beschwerdeführer steht daher ein etwas eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Das Alter (vgl. zudem E. 1.3 in fine ) , die Dauer der Betriebszugeh örigkeit, die Nationalität und der Be schäftigungsgrad wirken sich sodann

nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a).

Unter Würdigung sämtlicher Um stände erscheint ein leidensbedingter Abzu g in der Höhe von 10 % als angemes sen. Das Invalideneinkommen b eläuft sich folglich auf Fr. 60‘319.65 ( Fr. 67'021.85 x 0,9). 5.4

Bei ei nem Valideneinkommen von Fr. 107‘371.--

und eine m Invalideneinkom men von Fr. 60‘319.65

resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘05 1.30 und da mit ein In va liditätsg rad von aufgerundet 44 % ( Fr. 47‘ 051.30 :

Fr. 107'371.-- ).

Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine In validenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 44 % (anstatt von 42 %). 6.

Wie aus der Suva -Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) hervorgeht , ist bei Vorliegen einer radiocarpalen Arthro dese ein Integritätsschaden von 15 % gegeben (vgl. www.suva.ch). Die Beurtei lung von Kreisarzt Dr. B.___ vom 2 9. Mai 2015, wonach aufgrund einer radio carpalen Arthrodese infolge Arthrose ein Integritätsschaden von 15 % vorliege ( Urk. 7/204/1) , ist vor diesem Hintergrund und angesichts der gegebenen Befunde damit plausibel. Anderslautende ärztli che Einschätzungen zur Frage des Integri tätsschadens sind im Übrigen nicht aktenkundig. 7.

In teilweiser

Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid der Be schwerdegegnerin

vom 6. Dezember 2017 ( Urk.

2) demnach

insoweit aufzuheben , als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Invalidenr ente zugesprochen wurde, und es ist

festzustellen , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invalidi tätsgrad von 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8.

A usgangsgemäss ist die Beschwe rdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwi er igkeit des Prozesses auf Fr. 1‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 6. Dezember 2017

insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2016 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 42 % eine In validenrente zugesprochen wurde, und es wird festgestellt , dass er ab dem 1. Juni 2016 Anspruch auf eine a uf einen Invaliditätsgrad vo n 44 % gestützte Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘0 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl