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UV.2017.00293

Integritätsentschädigung. Beweiskräftige kreisärztliche Einschätzung, dass kein Integritätsschaden vorliegt.

Zürich SozVersG · 2019-03-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. September 2006 als Reinigungsangestellter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 8/1) erlitt er am 1 2. Juni 2015 eine Verletzung (Prellung) am linken Mittelfuss, als ihm während des Treppensteigens eine nicht befestigte Beto nstufe auf den Fuss fiel . Die Erst versorgung erfolgte am 1 2. Juni 2015 im A.___, wo eine Dis torsion des oberen Sprunggelenks mit Exkoriation über der Achillessehne diag nostiziert wurde (Urk. 8/4) . Die S uva richtete in der Folge Taggelder aus (Urk. 8/7) und erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung (Urk. 8/6). 1.2

Nachdem der Versicherte am 30. Januar 2016 beim Reinigen einer Treppe aus gerutscht war und sich erneut am linken Fuss verletzt hatte (vgl. Unfallmeldungen vom 16. Februar, Urk. 8/58, und 7. März 2016, Urk. 8/61), erfolgte am 20. Juli 2016 im Rahmen der Diagnose von neuropathischen Schmerzen und einer Wund heilungsstörung an der linken Ferse eine Resektion des Nervus

suralis am Unter schenkel links (Urk. 8/78). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Integritätsent schädigung (Urk. 8/95).

Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom 11.

November

2016 (Urk. 8/102) teilte die Suva dem Versicherten am 28. Novem ber 2016 mit, es bestehe ab 1. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/110), weshalb ab Januar 2017 das Taggeld auf 50 % reduziert werde (Urk.

8/111). Damit erklärte sich der Versicherte zwar einverstanden (Urk. 8/111), liess aber mitteilen, es bestünden weiterhin belastungsabhängige Beschwerden, was eine Steigerung der Arbeits fähig keit über 50 % hinaus unmöglich mache (Urk. 8/122).

Am 1. Februar 2017 liess die S uva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/130). Am 9. Februar 2017 teilte s ie mit, der Endzustand sei erreicht, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es be stehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/131). Mit Verfü gung vom 7. März 2017 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Rente und Integritätsent schädigung ab (Urk. 8/144). Hiergegen erhob X.___

am

7. April 2017 Einsprache (Urk. 8/150). Nach neuerlicher Einho lung einer kr eisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/158) wies die Suva die Einsprache mit Entsch eid vom 1 3. November 2017 (Urk. 2 [= Urk. 8/159]) ab. 2.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantrag e n, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik ein, was den Parteien am 2 8. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Ver sicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schä digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat recht lichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Wür digung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Ge nug tuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen mitein ander ver gleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Be messung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Be trof fe nen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Be mes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.5

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein - raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht sei erstellt, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin vollum fänglich zumutbar. Hieraus resultiere keine Erwerbseinbusse, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 2. Februar sowie 6. November 2017 seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ebenfalls nicht erfüllt. Diese Einschätzung sei schlüssig und überzeugend; abweichende ärztliche Beurteilungen bestünden keine . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen (Urk. 1), weder die kreis ärztliche Beurteilung vom 2. Februar noch jene vom 6. November 2017 sei be weistauglich. Der Kreisarzt beschränke sich lediglich darauf festzuhalten, die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. Zudem sei ihm die Beurteilung vom 6. November 2017 in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Integritätsentschädigung für die Bewegungseinschränkung sei nach Tabelle 2 (der S uva-Tabellen), die Lappen deckung und Narbe am linken Unterschenkel anhand der Tabelle 18 zu beurteilen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm der Nervus

suralis links entfernt worden sei und er unter Schmerzen und Gefühllosigkeit in der unteren linken Extremität leide. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtunterbreitung der kreisärzt li chen Stellungnahme vom 6. November 2017 vorliege n würde, so w ü rde dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Die Schätzung einer Inte gritätsschädigung obliege in erster Linie den Ärzten. Der Kreisarzt habe festge stellt, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Er habe dafür den Beschwerdeführer selber untersucht, die Vorakten, das bildgebende Material und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Auf seine einleuchtende Schlussfolgerung sei abzustellen. Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers ergebe sich weder aus der Anwendung von Tabelle 2 noch von Tabelle 18 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 3.

3.1

Dem Bericht des A.___ vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 8/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selbigen Tag eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit einer Exkoriation über der Achillessehne erlitt en habe. Er zeig e eine deutlich sichtbare Schwellung und ein leichtes Hämatom über beiden Malleoli und beklag e eine Druckdolenz . 3.2

V om 1 8. Juni bis 8. Juli 2015 war d er Beschwerdeführer im A.___ hospitalisiert (Urk. 8/52), weil sich über der Achillessehn e ein Wundinfekt entwickelt hab

e. Da sich im Verlauf eine progrediente Nekrose entwickelt habe, sei die Indikation zur operativen Sanierung mit tels Debri dement und VAC-Anl a ge gestellt worden. Am 5. Juli 2015 sei eine Suralislappendeckung erfolgt. Zwei Tage nach der Defektdeckung sei es an demselben Bein infolge eines Sturzes zu einer Distorsion des oberen Sprunggelenks gekommen. In der Folge habe sich ein Klaffen im Bereich der Lappennaht gezeigt, was mit einem Debridement und einer Thierschdeckung behandelt worden sei.

Trotz n o ch nicht optimaler Wundver hältnisse habe d er Beschwerdeführer das Spital auf eigenen Wun sch verlassen.

Gemäss Bericht des A.___ vom 7. August 2015 (Urk. 8/20) sei der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Juli 2015 aufgrund der Wundinfektion in zwei tä g igen Abständen im Ambulatorium erschienen. Trotz An tibiotikatherapie habe sich ab d e m 2 0. Juli 2015 eine progrediente Infektion des Hautlappens gezeigt. Trotz eindringlichem Raten der Ärzte mit dem Hinweis, dass bei Fortschreiten der Infektion eine Amputation des Unterschenkels erforderlich sein könne, habe der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung verweigert. 3.3

In der Folge war der Beschwerdeführer v om 6. bis 1 3. August 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/24 = Urk. 8/36),

wo a m 7. August 2015 ein Debridement und eine Deckung mittels Spalthauttransplantat vom linken Oberschenkel erfolgt e . Nach

komp likationslosem postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer in die ambulante Nachkontrolle entlassen werden können.

3.4

Den Verlaufsberichten der B.___ vom 2. Februar (Urk. 8/63) und 3. März 2016 (Urk. 8/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seit Anfang Januar 2016 bestehende Beschwerden im Bereich der Narbe am linken Unterschenkel berichte . In diesem Bereich beklage er eine Sensibilitätsminderung sowie Schmerzen im Narbenverlauf. Es werde ihm geraten, einen Kompressionsstrumpf zu tragen, was er jedoch nicht tue. 3.5

Im Bericht der

B.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 8/66) wurde festgehalten, der Beschwer deführer empfinde seit längerem Schmerzen im Bereich des linken dist alen Unter schenkels. Klinisch, e lektrophysiologisch und im Nerven-Ultraschall werde eine Irritations-Neuralgie des Nervus

suralis links im Narbenbereich bestätigt. Es sei eine höhergradige, axonale Schädigung dieses Nerves dokumentiert. 3.6

A ufgrund der Diagnosen neuropathische Schmerzen und Wundheilungsstörung an der linken Ferse wurde dem Beschwerdeführer in einer am 2 0. Juli 2016 durchgeführten Operation der Nervus

suralis am linken Unterschenkel entfernt (Urk. 8/78). Sechs Wochen postoperativ habe ein guter Verlauf bestanden . Der Beschwerdeführer habe berichte t, die Schmerzen im Bereich der Achillessehne/

Ferse seien besser geworden (Urk. 8/86). In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme seiner Arbeit über massive Schmerzen beim Gehen und Stehen berichtet . Eine eindeutige Ursache der Schmerzen habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/96). In der Verlaufs kontrolle vom 3. November 2016 habe der Beschwerdeführer tendenziell bessernd e Schmerzen angegeben. Nach Infiltration der schmerzenden Stellen, habe sich eine deutliche Besserung gezeigt . Die Narbe sei r ei zlos, hypertroph und nicht verhärtet. Mittig über der Narbe am dorsalen Unterschenkel sowie über der distalen Narbe bestehe ein leichtes Tinel Zeichen . Die

Ärzte empfahlen, die Physiotherapie fort zuführen und eine Narbenmassage zu installieren (Urk. 8/104). 3.7

Am 1. Februar 2017 führte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt, eine Untersuchung des Beschwerde füh rers durch (Urk. 8/130). Dabei habe der Beschwerdeführer vorwiegend belastungs ab hängige Schmerzen am linken Rückfuss beklagt. Beim Besteigen von Leitern und Gerüsten würden sich die Schmerzen verstärken. Prof. Dr.

C.___ stellte fest, der Barfussgang zeige ein unauffälliges Gangbild mit gering eingeschränkter Abrollbewegung des linken Fusses. Er hielt eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Sprunggelenks und ebenda eine geringe Kapselschwellung fest. Am linken Rückfuss präsentiere sich eine reizlose Narbenplastik. Im lateralen und medialen Gelenkspalt des linken oberen Sprunggelenks bestehe ein Druckschmerz. Es be stünden keine Sensibilitätsstörungen und die Muskeleigenreflexe seien mittelleb haft, sowie sei teng leich auslösbar . Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Fusses. Die Weicht eil verhältnisse am linken Rückfu ss beziehungsweise der linken Achillessehne seien reizfrei . Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch weiter hin möglich, wobei ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. 3.8

Am 6. November 2017 erstattete Prof. Dr. C.___ eine ärztliche Beurteilung bezüg lich Integritätsentschädigung (Urk. 8/158). Dabei führte er aus, der Beschwerde führer habe am 1 2. Juni 2015 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten. Nachfolgend seien mehrere operative Revisionen im Sinne eines Debridements und VAC-Wechsels sowie einer Suralis -Lappendeckung dokumentiert. Nach An ga ben der

B.___ sei es dem Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 postoperativ gut gegangen. Am 3. November 2016 hätten sich die Narben verhältnisse reizlos präsentiert. Weder nach funktionellen Gesichtspunkten noch aus bildgebender Sicht sei en die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung gegeben . 4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

In casu wurde dem Beschwerdeführer die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 6. November 2017 (Urk. 8/158) vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zu r Stellungnahme unterbreitet, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Ein sichtnahme und Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9). Dadurch erhielt er sowohl Kenntnis besagter ärztlicher Einschätzung als auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Innert Frist erstattete der Beschwerdeführer jedoch keine Replik (Urk. 12). Angesichts dessen, dass das hiesige Gericht die Sach- und Rechtslage frei überprüft, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten. 5 .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, was der Be schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht weiter beanstandet (vgl. Urk. 1). Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft er wachsen.

6 .

Strittig ist ob, und wenn ja in welchem Umfang, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht. 6.1

Die versicherungsinternen Beurteilungen du rch Prof. Dr. C.___ (E. 3.7 und E. 3.8) beruh en auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung erfülle, ist gut nachvollziehbar. Indizien die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprächen, bestehen keine. So bestehen insbesondere keine anderslautenden medizinischen Einschät zungen und Prof. Dr. C.___ verneinte eine Integritätsschädigung sowohl aus funk tioneller als auch aus bildgebender Sicht. Die Einschätzung von Prof. Dr. C.___

erfüll t daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist . 6.2

Nach der Einschätzung von Prof. Dr. C.___ liegen weder nach funktionellen Ge sichtspunkten noch aus bildgebender Sicht die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung vor. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewegungseinschränkung im oberen Sprun ggelenk sei nach Tabelle 2 der S uva-Tabellen zu entschädigen. Tabelle 2 befasst sich mit Integritätssch ä den bei Funk tionsstörungen der unteren Ex t remitäten. Prof. Dr. C.___

diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2017 eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintolera nz des linken Fusses . Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere über belastungsabhän g ige Schmerzen klage, konnte aber bei unauf fälligem Gangbild einzig eine gering eingeschränkte Abr ollbewegung am linken Fuss erheben (E. 3.7). Vor diesem Hintergrund verneinte er aus funktionellen Gesichtspunkten eine n Integritätssch a d en (E. 3.8) . Mit Blick auf Tabelle 2, welche im Bereich der Sprunggelenke insbesondere bei einer Versteifung oder nach einer Fraktur eine n Integritätssch aden a ufführt, was beim Beschwerdeführer unbe stritte nermassen nicht vorliegt, ist die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ nicht zu bean standen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Narbenverhältnisse am linken Unterschenkel eine Integritäts ent schädigung als ausgewiesen erachtet, ist darauf hinzuweisen, das Prof. Dr. C.___ in seiner Untersuchung eine reizlose Narbenplastik und reizfreie Weichteilverhältnisse feststellte (E. 3.7). Auch aus bildgebender Sicht verneinte er eine n Integritätssch aden (E. 3.8). Gemäss Tabelle 18 der S uva-Tabellen findet dieselbe Anwendung auf Hautnarben, welche nach tiefen Verbrennungen entstehen

und kosmetische als auch funktionelle Beein trächtigungen zur Auswirkung haben. Prof. Dr. C.___

konnte keine funktionelle Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Narbe feststell en . D iese befindet sich

darüber hinaus am Unterschenkel und damit in kosmetischer Hinsicht nicht an einer besonders auffälligen Körperstelle . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. C.___ die Narbenverhältnisse sowohl aus funktio neller als auch aus bildgebender Sicht als nicht integritätsschädigend erachtete. Angesichts fehlender Sensibilitätsstörungen und intakter Muskeleigenreflexe (E.

3.7) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Folgen der Resek tion des Nervus

suralis links seien nicht berücksichtigt worden (E. 2.2), ebenfalls nicht durchzudringen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch inso fern nicht zu folgen, als er eine Summe einzelner nicht rechtserheblicher Inte gri tätseinbussen, welche mindestens 5 % erreichten (Urk. 1 S. 4), postuliert, ist doch auch in Zusammenschau der vorliegenden Verhältnisse einer (gering bis mässig gradig ausgeprägten) Belastungsintoleranz und (funktionell nicht störenden) Narbe am Fuss die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht, wofür etwa der Verlust einer Grosszehe (Angang 3 zur UVV) vorliegen müsste.

Mit Prof. Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung nicht erfüllt sind. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Das Verfahren ist nach Massgabe Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.3 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Ver sicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schä digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat recht lichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Wür digung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Ge nug tuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen mitein ander ver gleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Be messung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Be trof fe nen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Be mes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 1.5 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein - raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1.

E. 2 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantrag e n, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik ein, was den Parteien am 2 8. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht sei erstellt, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin vollum fänglich zumutbar. Hieraus resultiere keine Erwerbseinbusse, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 2. Februar sowie 6. November 2017 seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ebenfalls nicht erfüllt. Diese Einschätzung sei schlüssig und überzeugend; abweichende ärztliche Beurteilungen bestünden keine .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen (Urk. 1), weder die kreis ärztliche Beurteilung vom 2. Februar noch jene vom 6. November 2017 sei be weistauglich. Der Kreisarzt beschränke sich lediglich darauf festzuhalten, die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. Zudem sei ihm die Beurteilung vom 6. November 2017 in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Integritätsentschädigung für die Bewegungseinschränkung sei nach Tabelle 2 (der S uva-Tabellen), die Lappen deckung und Narbe am linken Unterschenkel anhand der Tabelle 18 zu beurteilen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm der Nervus

suralis links entfernt worden sei und er unter Schmerzen und Gefühllosigkeit in der unteren linken Extremität leide.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtunterbreitung der kreisärzt li chen Stellungnahme vom 6. November 2017 vorliege n würde, so w ü rde dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Die Schätzung einer Inte gritätsschädigung obliege in erster Linie den Ärzten. Der Kreisarzt habe festge stellt, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Er habe dafür den Beschwerdeführer selber untersucht, die Vorakten, das bildgebende Material und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Auf seine einleuchtende Schlussfolgerung sei abzustellen. Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers ergebe sich weder aus der Anwendung von Tabelle 2 noch von Tabelle 18 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dem Bericht des A.___ vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 8/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selbigen Tag eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit einer Exkoriation über der Achillessehne erlitt en habe. Er zeig e eine deutlich sichtbare Schwellung und ein leichtes Hämatom über beiden Malleoli und beklag e eine Druckdolenz .

E. 3.2 V om 1 8. Juni bis 8. Juli 2015 war d er Beschwerdeführer im A.___ hospitalisiert (Urk. 8/52), weil sich über der Achillessehn e ein Wundinfekt entwickelt hab

e. Da sich im Verlauf eine progrediente Nekrose entwickelt habe, sei die Indikation zur operativen Sanierung mit tels Debri dement und VAC-Anl a ge gestellt worden. Am 5. Juli 2015 sei eine Suralislappendeckung erfolgt. Zwei Tage nach der Defektdeckung sei es an demselben Bein infolge eines Sturzes zu einer Distorsion des oberen Sprunggelenks gekommen. In der Folge habe sich ein Klaffen im Bereich der Lappennaht gezeigt, was mit einem Debridement und einer Thierschdeckung behandelt worden sei.

Trotz n o ch nicht optimaler Wundver hältnisse habe d er Beschwerdeführer das Spital auf eigenen Wun sch verlassen.

Gemäss Bericht des A.___ vom 7. August 2015 (Urk. 8/20) sei der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Juli 2015 aufgrund der Wundinfektion in zwei tä g igen Abständen im Ambulatorium erschienen. Trotz An tibiotikatherapie habe sich ab d e m 2 0. Juli 2015 eine progrediente Infektion des Hautlappens gezeigt. Trotz eindringlichem Raten der Ärzte mit dem Hinweis, dass bei Fortschreiten der Infektion eine Amputation des Unterschenkels erforderlich sein könne, habe der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung verweigert.

E. 3.3 In der Folge war der Beschwerdeführer v om 6. bis 1 3. August 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/24 = Urk. 8/36),

wo a m 7. August 2015 ein Debridement und eine Deckung mittels Spalthauttransplantat vom linken Oberschenkel erfolgt e . Nach

komp likationslosem postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer in die ambulante Nachkontrolle entlassen werden können.

E. 3.4 Den Verlaufsberichten der B.___ vom 2. Februar (Urk. 8/63) und 3. März 2016 (Urk. 8/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seit Anfang Januar 2016 bestehende Beschwerden im Bereich der Narbe am linken Unterschenkel berichte . In diesem Bereich beklage er eine Sensibilitätsminderung sowie Schmerzen im Narbenverlauf. Es werde ihm geraten, einen Kompressionsstrumpf zu tragen, was er jedoch nicht tue.

E. 3.5 Im Bericht der

B.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 8/66) wurde festgehalten, der Beschwer deführer empfinde seit längerem Schmerzen im Bereich des linken dist alen Unter schenkels. Klinisch, e lektrophysiologisch und im Nerven-Ultraschall werde eine Irritations-Neuralgie des Nervus

suralis links im Narbenbereich bestätigt. Es sei eine höhergradige, axonale Schädigung dieses Nerves dokumentiert.

E. 3.6 A ufgrund der Diagnosen neuropathische Schmerzen und Wundheilungsstörung an der linken Ferse wurde dem Beschwerdeführer in einer am 2 0. Juli 2016 durchgeführten Operation der Nervus

suralis am linken Unterschenkel entfernt (Urk. 8/78). Sechs Wochen postoperativ habe ein guter Verlauf bestanden . Der Beschwerdeführer habe berichte t, die Schmerzen im Bereich der Achillessehne/

Ferse seien besser geworden (Urk. 8/86). In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme seiner Arbeit über massive Schmerzen beim Gehen und Stehen berichtet . Eine eindeutige Ursache der Schmerzen habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/96). In der Verlaufs kontrolle vom 3. November 2016 habe der Beschwerdeführer tendenziell bessernd e Schmerzen angegeben. Nach Infiltration der schmerzenden Stellen, habe sich eine deutliche Besserung gezeigt . Die Narbe sei r ei zlos, hypertroph und nicht verhärtet. Mittig über der Narbe am dorsalen Unterschenkel sowie über der distalen Narbe bestehe ein leichtes Tinel Zeichen . Die

Ärzte empfahlen, die Physiotherapie fort zuführen und eine Narbenmassage zu installieren (Urk. 8/104).

E. 3.7 Am 1. Februar 2017 führte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt, eine Untersuchung des Beschwerde füh rers durch (Urk. 8/130). Dabei habe der Beschwerdeführer vorwiegend belastungs ab hängige Schmerzen am linken Rückfuss beklagt. Beim Besteigen von Leitern und Gerüsten würden sich die Schmerzen verstärken. Prof. Dr.

C.___ stellte fest, der Barfussgang zeige ein unauffälliges Gangbild mit gering eingeschränkter Abrollbewegung des linken Fusses. Er hielt eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Sprunggelenks und ebenda eine geringe Kapselschwellung fest. Am linken Rückfuss präsentiere sich eine reizlose Narbenplastik. Im lateralen und medialen Gelenkspalt des linken oberen Sprunggelenks bestehe ein Druckschmerz. Es be stünden keine Sensibilitätsstörungen und die Muskeleigenreflexe seien mittelleb haft, sowie sei teng leich auslösbar . Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Fusses. Die Weicht eil verhältnisse am linken Rückfu ss beziehungsweise der linken Achillessehne seien reizfrei . Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch weiter hin möglich, wobei ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt.

E. 3.8 Am 6. November 2017 erstattete Prof. Dr. C.___ eine ärztliche Beurteilung bezüg lich Integritätsentschädigung (Urk. 8/158). Dabei führte er aus, der Beschwerde führer habe am 1 2. Juni 2015 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten. Nachfolgend seien mehrere operative Revisionen im Sinne eines Debridements und VAC-Wechsels sowie einer Suralis -Lappendeckung dokumentiert. Nach An ga ben der

B.___ sei es dem Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 postoperativ gut gegangen. Am 3. November 2016 hätten sich die Narben verhältnisse reizlos präsentiert. Weder nach funktionellen Gesichtspunkten noch aus bildgebender Sicht sei en die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung gegeben . 4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

In casu wurde dem Beschwerdeführer die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 6. November 2017 (Urk. 8/158) vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zu r Stellungnahme unterbreitet, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Ein sichtnahme und Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9). Dadurch erhielt er sowohl Kenntnis besagter ärztlicher Einschätzung als auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Innert Frist erstattete der Beschwerdeführer jedoch keine Replik (Urk. 12). Angesichts dessen, dass das hiesige Gericht die Sach- und Rechtslage frei überprüft, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten. 5 .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, was der Be schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht weiter beanstandet (vgl. Urk. 1). Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft er wachsen.

E. 6 .

Strittig ist ob, und wenn ja in welchem Umfang, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht.

E. 6.1 Die versicherungsinternen Beurteilungen du rch Prof. Dr. C.___ (E. 3.7 und E. 3.8) beruh en auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung erfülle, ist gut nachvollziehbar. Indizien die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprächen, bestehen keine. So bestehen insbesondere keine anderslautenden medizinischen Einschät zungen und Prof. Dr. C.___ verneinte eine Integritätsschädigung sowohl aus funk tioneller als auch aus bildgebender Sicht. Die Einschätzung von Prof. Dr. C.___

erfüll t daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist .

E. 6.2 Nach der Einschätzung von Prof. Dr. C.___ liegen weder nach funktionellen Ge sichtspunkten noch aus bildgebender Sicht die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung vor. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewegungseinschränkung im oberen Sprun ggelenk sei nach Tabelle 2 der S uva-Tabellen zu entschädigen. Tabelle 2 befasst sich mit Integritätssch ä den bei Funk tionsstörungen der unteren Ex t remitäten. Prof. Dr. C.___

diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2017 eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintolera nz des linken Fusses . Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere über belastungsabhän g ige Schmerzen klage, konnte aber bei unauf fälligem Gangbild einzig eine gering eingeschränkte Abr ollbewegung am linken Fuss erheben (E. 3.7). Vor diesem Hintergrund verneinte er aus funktionellen Gesichtspunkten eine n Integritätssch a d en (E. 3.8) . Mit Blick auf Tabelle 2, welche im Bereich der Sprunggelenke insbesondere bei einer Versteifung oder nach einer Fraktur eine n Integritätssch aden a ufführt, was beim Beschwerdeführer unbe stritte nermassen nicht vorliegt, ist die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ nicht zu bean standen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Narbenverhältnisse am linken Unterschenkel eine Integritäts ent schädigung als ausgewiesen erachtet, ist darauf hinzuweisen, das Prof. Dr. C.___ in seiner Untersuchung eine reizlose Narbenplastik und reizfreie Weichteilverhältnisse feststellte (E. 3.7). Auch aus bildgebender Sicht verneinte er eine n Integritätssch aden (E. 3.8). Gemäss Tabelle 18 der S uva-Tabellen findet dieselbe Anwendung auf Hautnarben, welche nach tiefen Verbrennungen entstehen

und kosmetische als auch funktionelle Beein trächtigungen zur Auswirkung haben. Prof. Dr. C.___

konnte keine funktionelle Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Narbe feststell en . D iese befindet sich

darüber hinaus am Unterschenkel und damit in kosmetischer Hinsicht nicht an einer besonders auffälligen Körperstelle . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. C.___ die Narbenverhältnisse sowohl aus funktio neller als auch aus bildgebender Sicht als nicht integritätsschädigend erachtete. Angesichts fehlender Sensibilitätsstörungen und intakter Muskeleigenreflexe (E.

3.7) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Folgen der Resek tion des Nervus

suralis links seien nicht berücksichtigt worden (E. 2.2), ebenfalls nicht durchzudringen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch inso fern nicht zu folgen, als er eine Summe einzelner nicht rechtserheblicher Inte gri tätseinbussen, welche mindestens 5 % erreichten (Urk. 1 S. 4), postuliert, ist doch auch in Zusammenschau der vorliegenden Verhältnisse einer (gering bis mässig gradig ausgeprägten) Belastungsintoleranz und (funktionell nicht störenden) Narbe am Fuss die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht, wofür etwa der Verlust einer Grosszehe (Angang 3 zur UVV) vorliegen müsste.

Mit Prof. Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung nicht erfüllt sind.

E. 7 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 8 Das Verfahren ist nach Massgabe Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00293

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom

11. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1973 geborene X.___ war seit dem 1. September 2006 als Reinigungsangestellter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung vom 2 5. Juni 2015 (Urk. 8/1) erlitt er am 1 2. Juni 2015 eine Verletzung (Prellung) am linken Mittelfuss, als ihm während des Treppensteigens eine nicht befestigte Beto nstufe auf den Fuss fiel . Die Erst versorgung erfolgte am 1 2. Juni 2015 im A.___, wo eine Dis torsion des oberen Sprunggelenks mit Exkoriation über der Achillessehne diag nostiziert wurde (Urk. 8/4) . Die S uva richtete in der Folge Taggelder aus (Urk. 8/7) und erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung (Urk. 8/6). 1.2

Nachdem der Versicherte am 30. Januar 2016 beim Reinigen einer Treppe aus gerutscht war und sich erneut am linken Fuss verletzt hatte (vgl. Unfallmeldungen vom 16. Februar, Urk. 8/58, und 7. März 2016, Urk. 8/61), erfolgte am 20. Juli 2016 im Rahmen der Diagnose von neuropathischen Schmerzen und einer Wund heilungsstörung an der linken Ferse eine Resektion des Nervus

suralis am Unter schenkel links (Urk. 8/78). Mit Schreiben vom 3 1. Oktober 2016 ersuchte der Versicherte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Integritätsent schädigung (Urk. 8/95).

Gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung vom 11.

November

2016 (Urk. 8/102) teilte die Suva dem Versicherten am 28. Novem ber 2016 mit, es bestehe ab 1. Dezember 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/110), weshalb ab Januar 2017 das Taggeld auf 50 % reduziert werde (Urk.

8/111). Damit erklärte sich der Versicherte zwar einverstanden (Urk. 8/111), liess aber mitteilen, es bestünden weiterhin belastungsabhängige Beschwerden, was eine Steigerung der Arbeits fähig keit über 50 % hinaus unmöglich mache (Urk. 8/122).

Am 1. Februar 2017 liess die S uva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (Urk. 8/130). Am 9. Februar 2017 teilte s ie mit, der Endzustand sei erreicht, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und es be stehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/131). Mit Verfü gung vom 7. März 2017 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf Rente und Integritätsent schädigung ab (Urk. 8/144). Hiergegen erhob X.___

am

7. April 2017 Einsprache (Urk. 8/150). Nach neuerlicher Einho lung einer kr eisärztlichen Beurteilung (Urk. 8/158) wies die Suva die Einsprache mit Entsch eid vom 1 3. November 2017 (Urk. 2 [= Urk. 8/159]) ab. 2.

Dagegen liess der Beschwerdeführer am 1 5. Dezember 2017 Beschwerde (Urk.

1) erheben und beantrag e n, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Integritätsentschädigung auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Innert Frist ging keine Replik ein, was den Parteien am 2 8. März 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September

2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 1 2. Juni 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädi gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Inte gritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht über steigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vor aussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rück sichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim me rung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.3

Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Ver sicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsent schä digung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privat recht lichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Wür digung der besonderen Umstände bemessen wird. Im Gegensatz zur Bemessung der Ge nug tuungssumme im Zivilrecht lassen sich ähnliche Unfallfolgen mitein ander ver gleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Be messung des Integritätsschadens aufstellen. Spezielle Behinderungen der Be trof fe nen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Be mes sung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Um ständen des Einzelfalles ab. Auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 133 V 224 E. 5.1, 115 V 147 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integri täts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 1.5

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein - raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala ange gebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicher ten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 1. 6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungs interner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versiche rungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche rungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid

(Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht sei erstellt, dass der Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen sei ihm eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit weiterhin vollum fänglich zumutbar. Hieraus resultiere keine Erwerbseinbusse, weshalb kein An spruch auf eine Invalidenrente bestehe. Gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 2. Februar sowie 6. November 2017 seien die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ebenfalls nicht erfüllt. Diese Einschätzung sei schlüssig und überzeugend; abweichende ärztliche Beurteilungen bestünden keine . 2.2

Der Beschwerdeführer lässt demgegenüber vorbringen (Urk. 1), weder die kreis ärztliche Beurteilung vom 2. Februar noch jene vom 6. November 2017 sei be weistauglich. Der Kreisarzt beschränke sich lediglich darauf festzuhalten, die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. Zudem sei ihm die Beurteilung vom 6. November 2017 in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden. Die Integritätsentschädigung für die Bewegungseinschränkung sei nach Tabelle 2 (der S uva-Tabellen), die Lappen deckung und Narbe am linken Unterschenkel anhand der Tabelle 18 zu beurteilen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass ihm der Nervus

suralis links entfernt worden sei und er unter Schmerzen und Gefühllosigkeit in der unteren linken Extremität leide. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Nichtunterbreitung der kreisärzt li chen Stellungnahme vom 6. November 2017 vorliege n würde, so w ü rde dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt. Die Schätzung einer Inte gritätsschädigung obliege in erster Linie den Ärzten. Der Kreisarzt habe festge stellt, dass die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt seien. Er habe dafür den Beschwerdeführer selber untersucht, die Vorakten, das bildgebende Material und die geklagten Beschwerden berücksichtigt. Auf seine einleuchtende Schlussfolgerung sei abzustellen. Entgegen der Ansicht des Be schwer deführers ergebe sich weder aus der Anwendung von Tabelle 2 noch von Tabelle 18 ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 3.

3.1

Dem Bericht des A.___ vom 1 2. Juni 2015 (Urk. 8/4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am selbigen Tag eine Distorsion des oberen Sprunggelenks mit einer Exkoriation über der Achillessehne erlitt en habe. Er zeig e eine deutlich sichtbare Schwellung und ein leichtes Hämatom über beiden Malleoli und beklag e eine Druckdolenz . 3.2

V om 1 8. Juni bis 8. Juli 2015 war d er Beschwerdeführer im A.___ hospitalisiert (Urk. 8/52), weil sich über der Achillessehn e ein Wundinfekt entwickelt hab

e. Da sich im Verlauf eine progrediente Nekrose entwickelt habe, sei die Indikation zur operativen Sanierung mit tels Debri dement und VAC-Anl a ge gestellt worden. Am 5. Juli 2015 sei eine Suralislappendeckung erfolgt. Zwei Tage nach der Defektdeckung sei es an demselben Bein infolge eines Sturzes zu einer Distorsion des oberen Sprunggelenks gekommen. In der Folge habe sich ein Klaffen im Bereich der Lappennaht gezeigt, was mit einem Debridement und einer Thierschdeckung behandelt worden sei.

Trotz n o ch nicht optimaler Wundver hältnisse habe d er Beschwerdeführer das Spital auf eigenen Wun sch verlassen.

Gemäss Bericht des A.___ vom 7. August 2015 (Urk. 8/20) sei der Beschwerdeführer ab dem 1 4. Juli 2015 aufgrund der Wundinfektion in zwei tä g igen Abständen im Ambulatorium erschienen. Trotz An tibiotikatherapie habe sich ab d e m 2 0. Juli 2015 eine progrediente Infektion des Hautlappens gezeigt. Trotz eindringlichem Raten der Ärzte mit dem Hinweis, dass bei Fortschreiten der Infektion eine Amputation des Unterschenkels erforderlich sein könne, habe der Beschwerdeführer eine stationäre Behandlung verweigert. 3.3

In der Folge war der Beschwerdeführer v om 6. bis 1 3. August 2015 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 8/24 = Urk. 8/36),

wo a m 7. August 2015 ein Debridement und eine Deckung mittels Spalthauttransplantat vom linken Oberschenkel erfolgt e . Nach

komp likationslosem postoperativen Verlauf habe der Beschwerdeführer in die ambulante Nachkontrolle entlassen werden können.

3.4

Den Verlaufsberichten der B.___ vom 2. Februar (Urk. 8/63) und 3. März 2016 (Urk. 8/62) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seit Anfang Januar 2016 bestehende Beschwerden im Bereich der Narbe am linken Unterschenkel berichte . In diesem Bereich beklage er eine Sensibilitätsminderung sowie Schmerzen im Narbenverlauf. Es werde ihm geraten, einen Kompressionsstrumpf zu tragen, was er jedoch nicht tue. 3.5

Im Bericht der

B.___ vom 1 7. Mai 2016 (Urk. 8/66) wurde festgehalten, der Beschwer deführer empfinde seit längerem Schmerzen im Bereich des linken dist alen Unter schenkels. Klinisch, e lektrophysiologisch und im Nerven-Ultraschall werde eine Irritations-Neuralgie des Nervus

suralis links im Narbenbereich bestätigt. Es sei eine höhergradige, axonale Schädigung dieses Nerves dokumentiert. 3.6

A ufgrund der Diagnosen neuropathische Schmerzen und Wundheilungsstörung an der linken Ferse wurde dem Beschwerdeführer in einer am 2 0. Juli 2016 durchgeführten Operation der Nervus

suralis am linken Unterschenkel entfernt (Urk. 8/78). Sechs Wochen postoperativ habe ein guter Verlauf bestanden . Der Beschwerdeführer habe berichte t, die Schmerzen im Bereich der Achillessehne/

Ferse seien besser geworden (Urk. 8/86). In der Verlaufskontrolle vom 6. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme seiner Arbeit über massive Schmerzen beim Gehen und Stehen berichtet . Eine eindeutige Ursache der Schmerzen habe nicht festgestellt werden können (Urk. 8/96). In der Verlaufs kontrolle vom 3. November 2016 habe der Beschwerdeführer tendenziell bessernd e Schmerzen angegeben. Nach Infiltration der schmerzenden Stellen, habe sich eine deutliche Besserung gezeigt . Die Narbe sei r ei zlos, hypertroph und nicht verhärtet. Mittig über der Narbe am dorsalen Unterschenkel sowie über der distalen Narbe bestehe ein leichtes Tinel Zeichen . Die

Ärzte empfahlen, die Physiotherapie fort zuführen und eine Narbenmassage zu installieren (Urk. 8/104). 3.7

Am 1. Februar 2017 führte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Kreisarzt, eine Untersuchung des Beschwerde füh rers durch (Urk. 8/130). Dabei habe der Beschwerdeführer vorwiegend belastungs ab hängige Schmerzen am linken Rückfuss beklagt. Beim Besteigen von Leitern und Gerüsten würden sich die Schmerzen verstärken. Prof. Dr.

C.___ stellte fest, der Barfussgang zeige ein unauffälliges Gangbild mit gering eingeschränkter Abrollbewegung des linken Fusses. Er hielt eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Sprunggelenks und ebenda eine geringe Kapselschwellung fest. Am linken Rückfuss präsentiere sich eine reizlose Narbenplastik. Im lateralen und medialen Gelenkspalt des linken oberen Sprunggelenks bestehe ein Druckschmerz. Es be stünden keine Sensibilitätsstörungen und die Muskeleigenreflexe seien mittelleb haft, sowie sei teng leich auslösbar . Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Fusses. Die Weicht eil verhältnisse am linken Rückfu ss beziehungsweise der linken Achillessehne seien reizfrei . Die angestammte Tätigkeit in der Reinigung sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien jedoch weiter hin möglich, wobei ausschliesslich stehende und gehende Arbeiten sowie Arbei ten auf Leitern und Gerüsten vom Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien. Die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung seien nicht erfüllt. 3.8

Am 6. November 2017 erstattete Prof. Dr. C.___ eine ärztliche Beurteilung bezüg lich Integritätsentschädigung (Urk. 8/158). Dabei führte er aus, der Beschwerde führer habe am 1 2. Juni 2015 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks erlitten. Nachfolgend seien mehrere operative Revisionen im Sinne eines Debridements und VAC-Wechsels sowie einer Suralis -Lappendeckung dokumentiert. Nach An ga ben der

B.___ sei es dem Beschwerdeführer am 3 0. August 2016 postoperativ gut gegangen. Am 3. November 2016 hätten sich die Narben verhältnisse reizlos präsentiert. Weder nach funktionellen Gesichtspunkten noch aus bildgebender Sicht sei en die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung gegeben . 4.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis).

In casu wurde dem Beschwerdeführer die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ vom 6. November 2017 (Urk. 8/158) vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zu r Stellungnahme unterbreitet, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Im vorliegenden Verfahren wurden dem Beschwerdeführer die Akten der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2018 zur Ein sichtnahme und Stellungnahme unterbreitet (Urk. 9). Dadurch erhielt er sowohl Kenntnis besagter ärztlicher Einschätzung als auch die Möglichkeit, sich hierzu zu äussern. Innert Frist erstattete der Beschwerdeführer jedoch keine Replik (Urk. 12). Angesichts dessen, dass das hiesige Gericht die Sach- und Rechtslage frei überprüft, hat die Gehörsverletzung als geheilt zu gelten. 5 .

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente, was der Be schwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht weiter beanstandet (vgl. Urk. 1). Insoweit ist der angefochtene Einspracheentscheid in Rechtskraft er wachsen.

6 .

Strittig ist ob, und wenn ja in welchem Umfang, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zusteht. 6.1

Die versicherungsinternen Beurteilungen du rch Prof. Dr. C.___ (E. 3.7 und E. 3.8) beruh en auf fundierter Aktenkenntnis. Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhän ge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein. Die Schlussfolgerung, es liege kein Sachverhalt vor, welcher die Voraussetzungen einer Integritätsentschädigung erfülle, ist gut nachvollziehbar. Indizien die gegen die Zuverlässigkeit der Stellungnahmen sprächen, bestehen keine. So bestehen insbesondere keine anderslautenden medizinischen Einschät zungen und Prof. Dr. C.___ verneinte eine Integritätsschädigung sowohl aus funk tioneller als auch aus bildgebender Sicht. Die Einschätzung von Prof. Dr. C.___

erfüll t daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweistaug liche ärztliche Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist. Von weiteren Abklärungen sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d m.H .) zu verzichte n ist . 6.2

Nach der Einschätzung von Prof. Dr. C.___ liegen weder nach funktionellen Ge sichtspunkten noch aus bildgebender Sicht die Voraussetzungen einer Integritäts entschädigung vor. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Bewegungseinschränkung im oberen Sprun ggelenk sei nach Tabelle 2 der S uva-Tabellen zu entschädigen. Tabelle 2 befasst sich mit Integritätssch ä den bei Funk tionsstörungen der unteren Ex t remitäten. Prof. Dr. C.___

diagnostizierte anlässlich der Untersuchung vom 1. Februar 2017 eine gering bis mäs s iggradig ausgeprägte Belastungsintolera nz des linken Fusses . Er stellte fest, dass der Beschwerdeführer insbesondere über belastungsabhän g ige Schmerzen klage, konnte aber bei unauf fälligem Gangbild einzig eine gering eingeschränkte Abr ollbewegung am linken Fuss erheben (E. 3.7). Vor diesem Hintergrund verneinte er aus funktionellen Gesichtspunkten eine n Integritätssch a d en (E. 3.8) . Mit Blick auf Tabelle 2, welche im Bereich der Sprunggelenke insbesondere bei einer Versteifung oder nach einer Fraktur eine n Integritätssch aden a ufführt, was beim Beschwerdeführer unbe stritte nermassen nicht vorliegt, ist die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ nicht zu bean standen. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der Narbenverhältnisse am linken Unterschenkel eine Integritäts ent schädigung als ausgewiesen erachtet, ist darauf hinzuweisen, das Prof. Dr. C.___ in seiner Untersuchung eine reizlose Narbenplastik und reizfreie Weichteilverhältnisse feststellte (E. 3.7). Auch aus bildgebender Sicht verneinte er eine n Integritätssch aden (E. 3.8). Gemäss Tabelle 18 der S uva-Tabellen findet dieselbe Anwendung auf Hautnarben, welche nach tiefen Verbrennungen entstehen

und kosmetische als auch funktionelle Beein trächtigungen zur Auswirkung haben. Prof. Dr. C.___

konnte keine funktionelle Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Narbe feststell en . D iese befindet sich

darüber hinaus am Unterschenkel und damit in kosmetischer Hinsicht nicht an einer besonders auffälligen Körperstelle . Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass Prof. Dr. C.___ die Narbenverhältnisse sowohl aus funktio neller als auch aus bildgebender Sicht als nicht integritätsschädigend erachtete. Angesichts fehlender Sensibilitätsstörungen und intakter Muskeleigenreflexe (E.

3.7) vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Folgen der Resek tion des Nervus

suralis links seien nicht berücksichtigt worden (E. 2.2), ebenfalls nicht durchzudringen. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer auch inso fern nicht zu folgen, als er eine Summe einzelner nicht rechtserheblicher Inte gri tätseinbussen, welche mindestens 5 % erreichten (Urk. 1 S. 4), postuliert, ist doch auch in Zusammenschau der vorliegenden Verhältnisse einer (gering bis mässig gradig ausgeprägten) Belastungsintoleranz und (funktionell nicht störenden) Narbe am Fuss die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreicht, wofür etwa der Verlust einer Grosszehe (Angang 3 zur UVV) vorliegen müsste.

Mit Prof. Dr. C.___ ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Integritäts ent schädigung nicht erfüllt sind. 7.

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8.

Das Verfahren ist nach Massgabe Art. 61 lit . a des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenlos . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier