Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1967, war aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Schadenmeldun g en vom 2 3. August 2016 und vom 1 3. September 2016 bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG, Schlieren, am 5. August 2016 beim Spitzen ein Stück Beton ins linke Auge geraten sei, obwohl er eine Schutz brille getragen ha be (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/7). Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht (Urk. 12/3 -5).
A b
1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Augenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/12). Die Suva tätigte daraufhin me dizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 31 . Juli 2017 (Urk. 12/50) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. August 2016 und den gemeldeten Beschwerden.
Die vom Versicherten am 2. August 2017 vorsorglich erhobene Einsprache, wel che er am 3 0. August 2017 persönlich
bei der Suva begründete (Urk. 12/51, Urk. 12/ 62), wies die Suva
mit Einsprachee ntscheid vom 1 0. November 2017 ab (Urk. 12/87 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 0. November 2017 (Urk.
2) und beantrage, dieser sei aufzuheben und der Fall sei gestützt auf die neuen Unterlagen, seine Anträge und seine Be gründung neu zu entscheiden. Es sei Dr. med. Z.___, Facharzt für
Ophthalmologie, zu beauftragen, eine Expertise über den Zustand seines linken beschädigten Auges zu erstellen und dabei explizit auch die Frage über den Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. August 2016 und dem Schaden am linken Auge zu klären. Weiter sei die Suva zu verpflichten, sämtliche Behand lungs kosten zu bezahlen (Urk. 1
S. 1). Am 1 8. Dezember 2017 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde (Urk.
5) und beantragte weiter die Herausgabe sämtlicher Röntgenaufnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthal mologie, welche vom 8. bis 1 2. August 2016 angefertigt worden seien. Weiter seien Dr.
B.___,
Frau C.___ und Frau D.___ als Zeugen zu befra gen. Am 2 1. Januar 2018 rei chte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
(Urk. 8) ein und beantrag t e, die Suva sei wegen der Beschädigung seines linken Au ges und wegen des Verlustes seines Jobs zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 150‘000.-- und eine Genugtuung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen. Sodann reichte er weiter e Unterlagen (Urk. 9/1-5) ein, welche der Suva am 2 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon auszugehen sei, dass das nach dem Unfall festgestellte Pterygium durch eine Verletzung, aber auch krank heitsbedingt, ausgelöst werden könne. Die Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Da diese bereits drei Tage nach dem Unfall festgestellt worden sei, sei sie nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal (S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das linke Auge früher einwandfrei und damit vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei (S. 2 Ziff. 3). Der Entscheid der Bes chwerdegegnerin sei unbegründet, und es sei ihm nicht Beton, sondern ein Metall-Fremdkörper ins Auge geraten. Das heisse Metall habe eine Infektion verursacht, die bis heute nicht ausgeheilt sei (S. 2 Ziff. 4-6). Aufgrund der eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass der Schaden in seinem linken Auge eindeutig auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzu führen sei, und nicht auf eine Krankheit wie Pterygium (S. 3 Ziff. 9). Er sei auf grund des Unfalles nicht mehr fähig, auf dem Bau zu arbeiten (S. 3 Ziff. 13). 3.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von Fr. 150'000.-- für die Beschädigung seines linken Auges und den Verlust seines Jobs und eine Ge nugtuung von Fr. 100'000.-- (vgl. Urk.
8) anbelangt, handelt es sich um keine in diesem Verfahren zu prüfende n Ansprüche.
So hat die Beschwerde gegnerin über eine allfällige Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) nicht e ntschieden, weshalb eine solche vorlie gend nicht Streitgegenstand bildet, und bei einer Genugtuungssumme handelt es sich um einen Anspruch aus dem Zivilrecht.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Augenbeschwerden auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin hierfür eine Leistungspflicht trifft. 4 . 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 12/19/2) aus, der Patient habe Beton gespitzt und dabei einen Unfall erlitten. Es sei ihm etwas ins linke Auge geraten . Zum Befund führte Dr. A.___ aus, es zeige sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygiumbereich . Dieser sei entfernt worden. V om 8. bis 1 2. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 4 .2
Med. pract . E.___, Assistenzär z tin, Augenklinik,
F.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2016 (Urk. 12/36/1-2) folgende ophthalmologischen Di agnosen (S. 1): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Med. pract . E.___ führte aus, es gehe dem Beschwerdeführer subjektiv bes ser, aber er sehe noch nicht ganz gut und habe ein Fremdkörper-Gefühl am linken Auge (S. 1 oben). An den vorderen Bulbusabschnitten zeige sich ein hoher Trä nenmeniskus und die Bindehaut sei leicht injiziert, aber regredient . Die Hornhaut sei glatt und klar bis auf die ältere Fremdkörper-Narbe bei 9 h an der Spitze des Pterygiums, d ort noch leicht Fluo positiv. Die Vorderkammer se i tief und reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, es zeige sich eine Visusbesserung von 0 . 16 auf 0 . 6, jedoch eine deutliche Epiphora. Es sei kein Fremdkörper sichtbar (S. 1 unten). 4 .3
Pract . med. G.___, Assistenzarzt, Augenklinik,
F.___, stellte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 3 0. August 2016 in seinem gleichentags erstell ten Bericht (Urk. 12/26/1-2) folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 2): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Pract . med. G.___ führte aus, hinsichtlich des linken Auges sei der Visus immer noch etwas beeinträchtigt, aber deutlich verbessert. Es bestehe noch etwas Fremd körpergefühl (S. 1 Mitte).
Der Patient sei sehr fordernd, was die Arbeitsunfähigkeits-Bestätigung angehe. Es sei noch nicht perfekt und er habe Angst, dass das Auge durch die Arbeit als Elektromonteur gefährdet sei. Der Patient sei darüber informiert worden, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig sei und dass keine wesentliche Gefahr vom Beruf ausgehe. Er habe aber darauf beharrt, dass es noch nicht perfekt sei, und ihm daher die Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden könne . Nach längerer Diskussion habe man sich darauf geeinigt, die Arbeitsunfähigkeit noch bis auf das Ende dieser Woche zu verlängern (S. 2).
Gemäss Unfallschein UVG
bestätigte pract . med. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 4. September 2016 (vgl. Urk. 12/9/3). 4 .4
Med. pract . E.___
stellte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2016 (Urk. 12/39/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .2).
Med. pract . E.___ führte aus, laut Beschwerdeführer gehe es ihm subjektiv gut. Er sei mit seiner neuen Brille sehr zufrieden. Der Fernvisus betr age mit eige ner Brille rechts 1 . 0 und links 1 . 0. Hinsichtlich der vorderen Bulbusabschnitte des linken Auges sei die Bindehaut reizfrei, die Limbu s-nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr
und d ie Hornhaut mit Pterygium nasal. A n der Spitze des Pterygium s bestehe eine alte runde Ho rnhautnarbe, nicht Fluo positiv.
D ie Vorderkammer stehe zent ral und perifer tief und sei reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, die Beha ndlung sei abgeschlossen worden . 4 .5
Dr. me
d. H.___, Assistenzär z t in, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 12/22 /2) nach gleichentags erfolgter Unter suchung des Beschwerdeführers folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 1 Mitte): - Sta t us nach unklarer Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation
- aktuell Visus beidseits 1 . 0 - Melanosis
conjunctiva e, physiologisch - Pterygium nasal
Dr. H.___ führte aus, die letzte Untersuchung sei am 2 9. September 2016 erfolgt. E s habe eine Kontrolle bei kratzendem Gefühl am linken Auge und wei terhin bestehender Epiphora links stattgefunden. Es habe sich am linken Auge eine reizfreie Bindehaut, eine Limbus- nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr, ei ne Horn haut mit Pterygium nasal und an der Spitze vom Pterygium eine alte rundliche Hor nhaut-Narbe, nicht Fluo positiv, gezeigt. Die Vorderkammer stehe zentral und peripher tief und sei reizfrei . Weiter habe sich eine altersentsprechend klare Linse gezeigt (S. 1 Mitte). Der Befund sei stabil und gemäss Patient sei subjektiv bereit s eine Besserung eingetreten (S. 1 unten). 4 .6
Dr. med. I.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 8. April 2017 (Urk. 12/28/4) folgende Diagnosen: - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseits - Pterygium nasal links
Dr. I.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag habe sich der Visus am linken Auge mit der eigenen Brille um 20 % reduziert gezeigt. Mit einer fast ähnlichen Refraktion könne aber eine Sehschärfe von 80 % erreicht werden. Der Patient fühle sich jedoch nicht ernstgenommen und habe eine wei tere Augenuntersuchung abgelehnt. 4 . 7
Dr. med. J.___, Facharzt für
Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 12/38/1) folgende Diagnosen: - Pterygium medial links - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie - Melanosis
conjunctivae beidseits - kleine Hornhautnarbe bei 6 h links - Diabetes mellitus ohne Retinopathie
Dr. J.___ führte aus, die Ursache der vom Patienten geäusserten Visusstörungen sowie der intermittierenden Augenschmerzen sei möglicherweise Folge der Sicca - Symptomatik assoziiert mit einem Pterygium links . Es bestehe eine kleine sube p itheli are Trübung, welche keinen Einfluss auf die Sehleistung habe. In Anbe tracht der gesamten Situation sowie des Fortschreitens des Pterygiums sei eine Exzision zu empfehlen. Die Möglichkeiten seien mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden. 4 .8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 12/37) folgende Diagnosen (S. 1): - Hyperopie, Presbyopie,
Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degenera tion ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. K.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2017 un tersucht. Vorher sei er von Dr. J.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Zweitmeinun g gewollt. Ausser dem Pterygium habe er keine patholo gischen Befunde. Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht.
Der Patient denke, dass das Pterygium unfallbedingt sei. Pterygien könnten aber bei Patienten, die am Meer oder in den Tropen leben, auftreten und mit der Zeit auch wachsen. Die Ursache sei sicher nicht unfallbedingt . Der Fernvisus rechts sei korrigiert mit eigener Brille 1 . 0, links 0 . 3 und sei mit anderen Gläsern nicht zu bessern (S. 1). Der Patient wisse, dass er eine Pterygium-Operation brauche. Er möchte dies über die Unfallversicherung abrechnen lassen (S. 2). 4 . 9
Med. pract . E.___, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 12/54) als ophthalmologische Diagnosen einen Status nach vorüber gehender Visusminderung unklarer Ursache, am ehesten Aggravation nach Fremdkörper-Verletzung, sowie ein Pterygium nasal. Med. pract . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. August 2016 bis 1 3. Februar 2017 regelmässig in ihrer Klinik kontrolliert worden (S. 1 Mitte).
Er habe sich notfallmässig am 1 2. August 2016 vorgestellt, da er vermutet habe, etwa eine Woche vor der Erstvorstellung einen Splitter ins linke Auge bekommen zu haben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich links eine Bindehautinjek tion bei sonst unauffälligem Befund gezeigt, welche den reduzierten Visus links nicht habe erklären können. Bei sonst unauffälligem Befund sei der Beschwerde führer mit antibiotischen, antientzündlichen und befeuchtenden Augentropfen behandelt und regelmässig kontrolliert worden, bis der Visus schlussendlich am 1 5. September 2016 1 . 0 beidseits betragen habe. Unter diesen Bedingungen habe die Behandlung in der Klinik abgeschlossen werden können.
Zwei Wochen später habe sich der Patient jedoch erneut in ihrer Notfallaufnahme vorgestellt, da er wiederum unter einem Fremdkörpergefühl gelitten und die Augentropfen nicht gut vertragen habe. Die Augentropfen seien durch befeuchtende ersetzt worden, und das Pterygium links, welches schon länger bestanden habe, sei fotodoku mentiert worden, um es vier Monate später im Februar 2017 nachzukontrollieren.
Bei der Nachkontrolle im Februar 2017
ha be der Beschwerdeführer erklärt be schwerdefrei zu sein, weshalb ihm weitere jährliche Kontrollen bei einem persön lichen Augenarzt empfohlen worden seien (S. 2 Mitte). 4 .10
Suva-Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Ophthalmolo gie, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 12/46) die Frage, ob die erneuten Augen be schwerden links i n einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2016 stünden. Dr. L.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte beim Ereignis vom 5. August 2016 einen metallischen Bindehautfremdkörper im Bereich der Spitze eines bereits vorbestehenden Pterygiums zugezogen habe. Dieser Fremdkörper sei am 8. August 2016 durch Dr. A.___ entfernt worden. Objektivierbare Komplika tionen als Folge dieses Ereignisses seien im vorliegenden Dossier nicht beschrie ben. Dr. J.___ gehe davon aus, dass die Beschwerden links vor allem auf das vor bestehende Pterygium links in Verbindung mit trockenen Augen zurückzuführen seien und empfehle deshalb eine chirurgische Entfernung des Pterygiums (S. 1 f. Ziff. 1).
Dr. L.___ führte aus, die erneute Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzu führen (S. 2 Ziff. 2). Die geplante Operation sei nicht unfallbedingt indiziert. Die geplante Exzision des Pterygiums könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückgeführt werden, da das Pter y gium bereits vorbestanden habe und davon auszugehen sei, dass es auch ohne den Unfall spontan zugenommen hätte (S. 2 Ziff. 3). 4 .11
Suva-Versicherungsarzt Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. No vember 2017 (Urk. 12/86) z u Befund und Diagnose aus, dem Krankenaktenauszug von Dr. A.___
sei zu entnehmen, dass am 8. August 2016 am linken Auge zwei Veränderungen bestanden hätten, nämlich ein Pterygium (auf der Hornhaut wachsende Bindehaut) sowie ein metallischer Hornhaut-Fremdkörper. Der metal lische Hornhaut-Fremdkörper sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
5. August 2016 zurückzuführen. Das Pterygium sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallfremd, da eine solche Veränderung für die Ent stehung mehrere Wochen bis Monate benötige. Die Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall beschrieben worden sei, spreche gegen eine Unfallkausalität dieser Veränderung (S. 1 Mitte).
Bei einem Pterygium handle es sich um eine gefässhaltige Gewebewucherung der Bindehaut, welche auf die Horn haut übergreife. Diese Wucherung sei eine oft dreieckige Bindehautverdickung im Lidspaltbereich, welche meist von der Nasen seite aus in Richtung Hornhautzentrum wachse. Das Pterygium könne spontan auftreten, könne aber auch Folge verschiedener Krankheiten und Verletzungen sein. Die Entstehung könne durch Sonnenstrahlung begünstigt werden.
Dr. L.___ führte aus, bei den Augenbeschwerden links, die ab 1. Mai 2017 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, handle es sich nicht um eine mindestens überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 5. Au gust 201 6. Die für das Pterygium typische Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Aufgrund der Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall von Dr. A.___ beschrieben worden sei, könne aus ophthalmologischer Sicht eine Kausalität zum Ereignis vom 5. August 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 1 unten f.). 4 .12
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen: - anhaltende Visuss törung und Augenschmerzen links mit/bei - Augen-Läsion nach Unfall und Fremdkörper am 5. August 2016 - Hyperopie, Presbyopie, Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degene ration ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 5. August 2016 keine Augenprobleme gehabt habe. Die therapieresistenten Augenbeschwer den links hätten dire kt nach dem Unfall angefangen. A us gesundheitlichen und medizinischen Gründen sei eine erneute Vorstellung des Patienten beim Spezia listen oder Gutachter sinnvoll, um weitere Krankheitssymptome mit konsekutiver Inanspruchnahme von Ärzten und Spitälern zu vermeiden. 5 .
5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vertrauensärztlichen Stellungnah men von Dr. L.___ vom 25 . Juli und vom 6. November 2017 (vgl. vorstehend E.
4 .10-11) davon aus, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen und die geplante Exzision des Pterygium s nicht unfallbe dingt indiziert sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 5 .2
Dr. L.___
verwies in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 darauf, dass nach dem Ereignis vom 5. August 2016 der metallische Fremdkörper am 8. August 2016 durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) entfernt und objektivierbare Kom plikationen dieses Ereignisses nicht beschrieben worden seien .
Diese Ausführun gen gehen einher mit der Aktenlage.
Bereits in seinem Bericht vom 3 0. August 2016 hielt pract . med. G.___
fest, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig und von der Ausübung des Berufes keine Gefa hr ausgehe . Lediglich auf die eingehende Forderung des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wurde eine solche noch bis am 4. September 2016 verlängert (vgl. vorstehend E. 4.3) . In ihrem Be richt vom 1 5. Sept ember 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .4) bestätigte med. pract . E.___ sodann den Abschluss der Behandlung. Anlässlich der im Februar 2017 erfolgten Nachkontrolle gab der Beschwerdeführer sodann an, beschwerdefrei zu sein (vgl. vorstehend E. 4.9) .
Was die ab 1. Mai 2017 erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Augenbe schwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4 .7) entnehmen, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer geäusserten Visusstörungen sowie der intermittieren den Augenschmerzen möglicherweise die Sicca -Symptomatik in Verbindung mit dem P t erygium links sei. In Anbetracht des Fortschreitens des Pterygiums emp fahl Dr. J.___
dessen Exzision. Die Einschätzung von Dr. J.___ bestätigte auch die vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. K.___ in ih rem Bericht vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). So führte sie aus, Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht und ausser dem Pterygium habe er keine pathologischen Befunde festgestellt .
Auf die Einschätzung von Dr. L.___, dass das zu operierende Pterygium nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zu rückgeführt werden könne, da dies es bereits vorbestehend gewesen sei, kann ab gestellt werden.
So hielt Dr. A.___ anlässlich der am 8. August 2016 erfolgten Erstuntersuchung fest, dass sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygi umbereich ge zeigt habe (vgl. vorstehend E. 4.1). Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass das Pterygium zum Unfallereignis vorbestehend gewesen ist, zu mal gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ die Entstehung der für das Pterygium typische n Bindehautwucherung einen Zeitraum von Wochen bis Mo nate benötig t . Auch Dr. K.___ bestätigte in ihrem Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8), d ass das Pterygium sicher nicht unfallbedingt sei .
Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ verneinte in seinem Bericht vom Januar 2018 (vgl. vorstehe nd E. 4.12) eine unfallbedingte Ursache des Pterygi ums.
Hinsichtlich seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vor dem Un fall am 5. August 2016 keine Augenbeschwerden gehabt habe, ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Entgegen seiner Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.2) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine am 1 2. Juli 2011 durchgeführte Untersuchung bei Dr. Z.___ hinsichtlich des linken Auge s eine klare Hornhaut und einen ins gesamt unauffälligen Befund er geben hatte (vgl. Urk. 12/38/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieser Befund gut
fünf Jahre vor dem Unfallereignis erhoben und vermag damit nicht darzutun, dass das Pterygium erst durch den Unfall vom 5. August 2016 entstanden sein soll.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren, namentlich bei Dr. Z.___ eine Expertise einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Bewei swürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Die Sachlage
erweist sich aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen oder von den vom Be schwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 3) wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .3
Aufgrund des Gesagten stehen das zu operierende Pterygium und die dadurch verursachten Beschwer den nicht in einem überwiegend w ahrscheinlichen Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 201 6. Die Beschwerde gegnerin hat damit zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1967, war aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Schadenmeldun g en vom 2 3. August 2016 und vom 1 3. September 2016 bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG, Schlieren, am 5. August 2016 beim Spitzen ein Stück Beton ins linke Auge geraten sei, obwohl er eine Schutz brille getragen ha be (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/7). Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht (Urk. 12/3 -5).
A b
1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Augenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/12). Die Suva tätigte daraufhin me dizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 31 . Juli 2017 (Urk. 12/50) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. August 2016 und den gemeldeten Beschwerden.
Die vom Versicherten am 2. August 2017 vorsorglich erhobene Einsprache, wel che er am
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art.
E. 1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon auszugehen sei, dass das nach dem Unfall festgestellte Pterygium durch eine Verletzung, aber auch krank heitsbedingt, ausgelöst werden könne. Die Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Da diese bereits drei Tage nach dem Unfall festgestellt worden sei, sei sie nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal (S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das linke Auge früher einwandfrei und damit vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei (S. 2 Ziff. 3). Der Entscheid der Bes chwerdegegnerin sei unbegründet, und es sei ihm nicht Beton, sondern ein Metall-Fremdkörper ins Auge geraten. Das heisse Metall habe eine Infektion verursacht, die bis heute nicht ausgeheilt sei (S. 2 Ziff. 4-6). Aufgrund der eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass der Schaden in seinem linken Auge eindeutig auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzu führen sei, und nicht auf eine Krankheit wie Pterygium (S. 3 Ziff. 9). Er sei auf grund des Unfalles nicht mehr fähig, auf dem Bau zu arbeiten (S. 3 Ziff. 13). 3.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von Fr. 150'000.-- für die Beschädigung seines linken Auges und den Verlust seines Jobs und eine Ge nugtuung von Fr. 100'000.-- (vgl. Urk.
8) anbelangt, handelt es sich um keine in diesem Verfahren zu prüfende n Ansprüche.
So hat die Beschwerde gegnerin über eine allfällige Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) nicht e ntschieden, weshalb eine solche vorlie gend nicht Streitgegenstand bildet, und bei einer Genugtuungssumme handelt es sich um einen Anspruch aus dem Zivilrecht.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Augenbeschwerden auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin hierfür eine Leistungspflicht trifft. 4 . 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 12/19/2) aus, der Patient habe Beton gespitzt und dabei einen Unfall erlitten. Es sei ihm etwas ins linke Auge geraten . Zum Befund führte Dr. A.___ aus, es zeige sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygiumbereich . Dieser sei entfernt worden. V om 8. bis 1 2. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 4 .2
Med. pract . E.___, Assistenzär z tin, Augenklinik,
F.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2016 (Urk. 12/36/1-2) folgende ophthalmologischen Di agnosen (S. 1): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Med. pract . E.___ führte aus, es gehe dem Beschwerdeführer subjektiv bes ser, aber er sehe noch nicht ganz gut und habe ein Fremdkörper-Gefühl am linken Auge (S. 1 oben). An den vorderen Bulbusabschnitten zeige sich ein hoher Trä nenmeniskus und die Bindehaut sei leicht injiziert, aber regredient . Die Hornhaut sei glatt und klar bis auf die ältere Fremdkörper-Narbe bei 9 h an der Spitze des Pterygiums, d ort noch leicht Fluo positiv. Die Vorderkammer se i tief und reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, es zeige sich eine Visusbesserung von 0 .
E. 3 0. August 2017 persönlich
bei der Suva begründete (Urk. 12/51, Urk. 12/ 62), wies die Suva
mit Einsprachee ntscheid vom 1 0. November 2017 ab (Urk. 12/87 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 0. November 2017 (Urk.
2) und beantrage, dieser sei aufzuheben und der Fall sei gestützt auf die neuen Unterlagen, seine Anträge und seine Be gründung neu zu entscheiden. Es sei Dr. med. Z.___, Facharzt für
Ophthalmologie, zu beauftragen, eine Expertise über den Zustand seines linken beschädigten Auges zu erstellen und dabei explizit auch die Frage über den Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. August 2016 und dem Schaden am linken Auge zu klären. Weiter sei die Suva zu verpflichten, sämtliche Behand lungs kosten zu bezahlen (Urk. 1
S. 1). Am 1 8. Dezember 2017 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde (Urk.
5) und beantragte weiter die Herausgabe sämtlicher Röntgenaufnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthal mologie, welche vom 8. bis 1 2. August 2016 angefertigt worden seien. Weiter seien Dr.
B.___,
Frau C.___ und Frau D.___ als Zeugen zu befra gen. Am 2 1. Januar 2018 rei chte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
(Urk. 8) ein und beantrag t e, die Suva sei wegen der Beschädigung seines linken Au ges und wegen des Verlustes seines Jobs zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 150‘000.-- und eine Genugtuung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen. Sodann reichte er weiter e Unterlagen (Urk. 9/1-5) ein, welche der Suva am 2 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
E. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
E. 16 auf 0 . 6, jedoch eine deutliche Epiphora. Es sei kein Fremdkörper sichtbar (S. 1 unten). 4 .3
Pract . med. G.___, Assistenzarzt, Augenklinik,
F.___, stellte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 3 0. August 2016 in seinem gleichentags erstell ten Bericht (Urk. 12/26/1-2) folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 2): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Pract . med. G.___ führte aus, hinsichtlich des linken Auges sei der Visus immer noch etwas beeinträchtigt, aber deutlich verbessert. Es bestehe noch etwas Fremd körpergefühl (S. 1 Mitte).
Der Patient sei sehr fordernd, was die Arbeitsunfähigkeits-Bestätigung angehe. Es sei noch nicht perfekt und er habe Angst, dass das Auge durch die Arbeit als Elektromonteur gefährdet sei. Der Patient sei darüber informiert worden, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig sei und dass keine wesentliche Gefahr vom Beruf ausgehe. Er habe aber darauf beharrt, dass es noch nicht perfekt sei, und ihm daher die Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden könne . Nach längerer Diskussion habe man sich darauf geeinigt, die Arbeitsunfähigkeit noch bis auf das Ende dieser Woche zu verlängern (S. 2).
Gemäss Unfallschein UVG
bestätigte pract . med. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 4. September 2016 (vgl. Urk. 12/9/3). 4 .4
Med. pract . E.___
stellte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2016 (Urk. 12/39/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .2).
Med. pract . E.___ führte aus, laut Beschwerdeführer gehe es ihm subjektiv gut. Er sei mit seiner neuen Brille sehr zufrieden. Der Fernvisus betr age mit eige ner Brille rechts 1 . 0 und links 1 . 0. Hinsichtlich der vorderen Bulbusabschnitte des linken Auges sei die Bindehaut reizfrei, die Limbu s-nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr
und d ie Hornhaut mit Pterygium nasal. A n der Spitze des Pterygium s bestehe eine alte runde Ho rnhautnarbe, nicht Fluo positiv.
D ie Vorderkammer stehe zent ral und perifer tief und sei reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, die Beha ndlung sei abgeschlossen worden . 4 .5
Dr. me
d. H.___, Assistenzär z t in, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 12/22 /2) nach gleichentags erfolgter Unter suchung des Beschwerdeführers folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 1 Mitte): - Sta t us nach unklarer Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation
- aktuell Visus beidseits 1 . 0 - Melanosis
conjunctiva e, physiologisch - Pterygium nasal
Dr. H.___ führte aus, die letzte Untersuchung sei am 2 9. September 2016 erfolgt. E s habe eine Kontrolle bei kratzendem Gefühl am linken Auge und wei terhin bestehender Epiphora links stattgefunden. Es habe sich am linken Auge eine reizfreie Bindehaut, eine Limbus- nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr, ei ne Horn haut mit Pterygium nasal und an der Spitze vom Pterygium eine alte rundliche Hor nhaut-Narbe, nicht Fluo positiv, gezeigt. Die Vorderkammer stehe zentral und peripher tief und sei reizfrei . Weiter habe sich eine altersentsprechend klare Linse gezeigt (S. 1 Mitte). Der Befund sei stabil und gemäss Patient sei subjektiv bereit s eine Besserung eingetreten (S. 1 unten). 4 .6
Dr. med. I.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 8. April 2017 (Urk. 12/28/4) folgende Diagnosen: - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseits - Pterygium nasal links
Dr. I.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag habe sich der Visus am linken Auge mit der eigenen Brille um 20 % reduziert gezeigt. Mit einer fast ähnlichen Refraktion könne aber eine Sehschärfe von 80 % erreicht werden. Der Patient fühle sich jedoch nicht ernstgenommen und habe eine wei tere Augenuntersuchung abgelehnt. 4 . 7
Dr. med. J.___, Facharzt für
Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 12/38/1) folgende Diagnosen: - Pterygium medial links - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie - Melanosis
conjunctivae beidseits - kleine Hornhautnarbe bei 6 h links - Diabetes mellitus ohne Retinopathie
Dr. J.___ führte aus, die Ursache der vom Patienten geäusserten Visusstörungen sowie der intermittierenden Augenschmerzen sei möglicherweise Folge der Sicca - Symptomatik assoziiert mit einem Pterygium links . Es bestehe eine kleine sube p itheli are Trübung, welche keinen Einfluss auf die Sehleistung habe. In Anbe tracht der gesamten Situation sowie des Fortschreitens des Pterygiums sei eine Exzision zu empfehlen. Die Möglichkeiten seien mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden. 4 .8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 12/37) folgende Diagnosen (S. 1): - Hyperopie, Presbyopie,
Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degenera tion ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. K.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2017 un tersucht. Vorher sei er von Dr. J.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Zweitmeinun g gewollt. Ausser dem Pterygium habe er keine patholo gischen Befunde. Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht.
Der Patient denke, dass das Pterygium unfallbedingt sei. Pterygien könnten aber bei Patienten, die am Meer oder in den Tropen leben, auftreten und mit der Zeit auch wachsen. Die Ursache sei sicher nicht unfallbedingt . Der Fernvisus rechts sei korrigiert mit eigener Brille 1 . 0, links 0 . 3 und sei mit anderen Gläsern nicht zu bessern (S. 1). Der Patient wisse, dass er eine Pterygium-Operation brauche. Er möchte dies über die Unfallversicherung abrechnen lassen (S. 2). 4 . 9
Med. pract . E.___, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 12/54) als ophthalmologische Diagnosen einen Status nach vorüber gehender Visusminderung unklarer Ursache, am ehesten Aggravation nach Fremdkörper-Verletzung, sowie ein Pterygium nasal. Med. pract . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. August 2016 bis 1 3. Februar 2017 regelmässig in ihrer Klinik kontrolliert worden (S. 1 Mitte).
Er habe sich notfallmässig am 1 2. August 2016 vorgestellt, da er vermutet habe, etwa eine Woche vor der Erstvorstellung einen Splitter ins linke Auge bekommen zu haben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich links eine Bindehautinjek tion bei sonst unauffälligem Befund gezeigt, welche den reduzierten Visus links nicht habe erklären können. Bei sonst unauffälligem Befund sei der Beschwerde führer mit antibiotischen, antientzündlichen und befeuchtenden Augentropfen behandelt und regelmässig kontrolliert worden, bis der Visus schlussendlich am 1 5. September 2016 1 . 0 beidseits betragen habe. Unter diesen Bedingungen habe die Behandlung in der Klinik abgeschlossen werden können.
Zwei Wochen später habe sich der Patient jedoch erneut in ihrer Notfallaufnahme vorgestellt, da er wiederum unter einem Fremdkörpergefühl gelitten und die Augentropfen nicht gut vertragen habe. Die Augentropfen seien durch befeuchtende ersetzt worden, und das Pterygium links, welches schon länger bestanden habe, sei fotodoku mentiert worden, um es vier Monate später im Februar 2017 nachzukontrollieren.
Bei der Nachkontrolle im Februar 2017
ha be der Beschwerdeführer erklärt be schwerdefrei zu sein, weshalb ihm weitere jährliche Kontrollen bei einem persön lichen Augenarzt empfohlen worden seien (S. 2 Mitte). 4 .10
Suva-Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Ophthalmolo gie, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 12/46) die Frage, ob die erneuten Augen be schwerden links i n einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2016 stünden. Dr. L.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte beim Ereignis vom 5. August 2016 einen metallischen Bindehautfremdkörper im Bereich der Spitze eines bereits vorbestehenden Pterygiums zugezogen habe. Dieser Fremdkörper sei am 8. August 2016 durch Dr. A.___ entfernt worden. Objektivierbare Komplika tionen als Folge dieses Ereignisses seien im vorliegenden Dossier nicht beschrie ben. Dr. J.___ gehe davon aus, dass die Beschwerden links vor allem auf das vor bestehende Pterygium links in Verbindung mit trockenen Augen zurückzuführen seien und empfehle deshalb eine chirurgische Entfernung des Pterygiums (S. 1 f. Ziff. 1).
Dr. L.___ führte aus, die erneute Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzu führen (S. 2 Ziff. 2). Die geplante Operation sei nicht unfallbedingt indiziert. Die geplante Exzision des Pterygiums könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückgeführt werden, da das Pter y gium bereits vorbestanden habe und davon auszugehen sei, dass es auch ohne den Unfall spontan zugenommen hätte (S. 2 Ziff. 3). 4 .11
Suva-Versicherungsarzt Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. No vember 2017 (Urk. 12/86) z u Befund und Diagnose aus, dem Krankenaktenauszug von Dr. A.___
sei zu entnehmen, dass am 8. August 2016 am linken Auge zwei Veränderungen bestanden hätten, nämlich ein Pterygium (auf der Hornhaut wachsende Bindehaut) sowie ein metallischer Hornhaut-Fremdkörper. Der metal lische Hornhaut-Fremdkörper sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
5. August 2016 zurückzuführen. Das Pterygium sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallfremd, da eine solche Veränderung für die Ent stehung mehrere Wochen bis Monate benötige. Die Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall beschrieben worden sei, spreche gegen eine Unfallkausalität dieser Veränderung (S. 1 Mitte).
Bei einem Pterygium handle es sich um eine gefässhaltige Gewebewucherung der Bindehaut, welche auf die Horn haut übergreife. Diese Wucherung sei eine oft dreieckige Bindehautverdickung im Lidspaltbereich, welche meist von der Nasen seite aus in Richtung Hornhautzentrum wachse. Das Pterygium könne spontan auftreten, könne aber auch Folge verschiedener Krankheiten und Verletzungen sein. Die Entstehung könne durch Sonnenstrahlung begünstigt werden.
Dr. L.___ führte aus, bei den Augenbeschwerden links, die ab 1. Mai 2017 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, handle es sich nicht um eine mindestens überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 5. Au gust 201 6. Die für das Pterygium typische Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Aufgrund der Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall von Dr. A.___ beschrieben worden sei, könne aus ophthalmologischer Sicht eine Kausalität zum Ereignis vom 5. August 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 1 unten f.). 4 .12
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen: - anhaltende Visuss törung und Augenschmerzen links mit/bei - Augen-Läsion nach Unfall und Fremdkörper am 5. August 2016 - Hyperopie, Presbyopie, Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degene ration ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 5. August 2016 keine Augenprobleme gehabt habe. Die therapieresistenten Augenbeschwer den links hätten dire kt nach dem Unfall angefangen. A us gesundheitlichen und medizinischen Gründen sei eine erneute Vorstellung des Patienten beim Spezia listen oder Gutachter sinnvoll, um weitere Krankheitssymptome mit konsekutiver Inanspruchnahme von Ärzten und Spitälern zu vermeiden. 5 .
5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vertrauensärztlichen Stellungnah men von Dr. L.___ vom 25 . Juli und vom 6. November 2017 (vgl. vorstehend E.
4 .10-11) davon aus, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen und die geplante Exzision des Pterygium s nicht unfallbe dingt indiziert sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 5 .2
Dr. L.___
verwies in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 darauf, dass nach dem Ereignis vom 5. August 2016 der metallische Fremdkörper am 8. August 2016 durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) entfernt und objektivierbare Kom plikationen dieses Ereignisses nicht beschrieben worden seien .
Diese Ausführun gen gehen einher mit der Aktenlage.
Bereits in seinem Bericht vom 3 0. August 2016 hielt pract . med. G.___
fest, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig und von der Ausübung des Berufes keine Gefa hr ausgehe . Lediglich auf die eingehende Forderung des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wurde eine solche noch bis am 4. September 2016 verlängert (vgl. vorstehend E. 4.3) . In ihrem Be richt vom 1 5. Sept ember 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .4) bestätigte med. pract . E.___ sodann den Abschluss der Behandlung. Anlässlich der im Februar 2017 erfolgten Nachkontrolle gab der Beschwerdeführer sodann an, beschwerdefrei zu sein (vgl. vorstehend E. 4.9) .
Was die ab 1. Mai 2017 erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Augenbe schwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4 .7) entnehmen, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer geäusserten Visusstörungen sowie der intermittieren den Augenschmerzen möglicherweise die Sicca -Symptomatik in Verbindung mit dem P t erygium links sei. In Anbetracht des Fortschreitens des Pterygiums emp fahl Dr. J.___
dessen Exzision. Die Einschätzung von Dr. J.___ bestätigte auch die vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. K.___ in ih rem Bericht vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). So führte sie aus, Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht und ausser dem Pterygium habe er keine pathologischen Befunde festgestellt .
Auf die Einschätzung von Dr. L.___, dass das zu operierende Pterygium nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zu rückgeführt werden könne, da dies es bereits vorbestehend gewesen sei, kann ab gestellt werden.
So hielt Dr. A.___ anlässlich der am 8. August 2016 erfolgten Erstuntersuchung fest, dass sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygi umbereich ge zeigt habe (vgl. vorstehend E. 4.1). Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass das Pterygium zum Unfallereignis vorbestehend gewesen ist, zu mal gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ die Entstehung der für das Pterygium typische n Bindehautwucherung einen Zeitraum von Wochen bis Mo nate benötig t . Auch Dr. K.___ bestätigte in ihrem Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8), d ass das Pterygium sicher nicht unfallbedingt sei .
Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ verneinte in seinem Bericht vom Januar 2018 (vgl. vorstehe nd E. 4.12) eine unfallbedingte Ursache des Pterygi ums.
Hinsichtlich seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vor dem Un fall am 5. August 2016 keine Augenbeschwerden gehabt habe, ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Entgegen seiner Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.2) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine am 1 2. Juli 2011 durchgeführte Untersuchung bei Dr. Z.___ hinsichtlich des linken Auge s eine klare Hornhaut und einen ins gesamt unauffälligen Befund er geben hatte (vgl. Urk. 12/38/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieser Befund gut
fünf Jahre vor dem Unfallereignis erhoben und vermag damit nicht darzutun, dass das Pterygium erst durch den Unfall vom 5. August 2016 entstanden sein soll.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren, namentlich bei Dr. Z.___ eine Expertise einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Bewei swürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Die Sachlage
erweist sich aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen oder von den vom Be schwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 3) wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .3
Aufgrund des Gesagten stehen das zu operierende Pterygium und die dadurch verursachten Beschwer den nicht in einem überwiegend w ahrscheinlichen Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 201 6. Die Beschwerde gegnerin hat damit zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00288
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1967, war aufgrund seiner Arbeitslosigkeit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm laut Schadenmeldun g en vom 2 3. August 2016 und vom 1 3. September 2016 bei der Ausübung eines Zwischenverdienstes bei der Y.___ AG, Schlieren, am 5. August 2016 beim Spitzen ein Stück Beton ins linke Auge geraten sei, obwohl er eine Schutz brille getragen ha be (vgl. Urk. 12/1, Urk. 12/7). Die Suva anerkannte ihre Leis tungspflicht (Urk. 12/3 -5).
A b
1. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen Augenbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 12/12). Die Suva tätigte daraufhin me dizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 31 . Juli 2017 (Urk. 12/50) einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels sicherem oder wahrscheinlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 5. August 2016 und den gemeldeten Beschwerden.
Die vom Versicherten am 2. August 2017 vorsorglich erhobene Einsprache, wel che er am 3 0. August 2017 persönlich
bei der Suva begründete (Urk. 12/51, Urk. 12/ 62), wies die Suva
mit Einsprachee ntscheid vom 1 0. November 2017 ab (Urk. 12/87 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 2. Dezember 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 0. November 2017 (Urk.
2) und beantrage, dieser sei aufzuheben und der Fall sei gestützt auf die neuen Unterlagen, seine Anträge und seine Be gründung neu zu entscheiden. Es sei Dr. med. Z.___, Facharzt für
Ophthalmologie, zu beauftragen, eine Expertise über den Zustand seines linken beschädigten Auges zu erstellen und dabei explizit auch die Frage über den Kau salzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. August 2016 und dem Schaden am linken Auge zu klären. Weiter sei die Suva zu verpflichten, sämtliche Behand lungs kosten zu bezahlen (Urk. 1
S. 1). Am 1 8. Dezember 2017 ergänzte der Be schwerdeführer seine Beschwerde (Urk.
5) und beantragte weiter die Herausgabe sämtlicher Röntgenaufnahmen von Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthal mologie, welche vom 8. bis 1 2. August 2016 angefertigt worden seien. Weiter seien Dr.
B.___,
Frau C.___ und Frau D.___ als Zeugen zu befra gen. Am 2 1. Januar 2018 rei chte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
(Urk. 8) ein und beantrag t e, die Suva sei wegen der Beschädigung seines linken Au ges und wegen des Verlustes seines Jobs zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 150‘000.-- und eine Genugtuung von Fr. 100‘000.-- zu bezahlen. Sodann reichte er weiter e Unterlagen (Urk. 9/1-5) ein, welche der Suva am 2 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 10).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2018 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Ver unfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglich erweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslö sen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seiner zeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). 1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ bb / ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver ständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab klärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk.
2) damit, dass gestützt auf die kreisärztliche Einschätzung davon auszugehen sei, dass das nach dem Unfall festgestellte Pterygium durch eine Verletzung, aber auch krank heitsbedingt, ausgelöst werden könne. Die Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Da diese bereits drei Tage nach dem Unfall festgestellt worden sei, sei sie nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit unfallkausal (S. 4 f. Ziff. 3). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 1 0. Juli 2017 gehe klar hervor, dass das linke Auge früher einwandfrei und damit vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei (S. 2 Ziff. 3). Der Entscheid der Bes chwerdegegnerin sei unbegründet, und es sei ihm nicht Beton, sondern ein Metall-Fremdkörper ins Auge geraten. Das heisse Metall habe eine Infektion verursacht, die bis heute nicht ausgeheilt sei (S. 2 Ziff. 4-6). Aufgrund der eingereichten Fotos sei klar ersichtlich, dass der Schaden in seinem linken Auge eindeutig auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzu führen sei, und nicht auf eine Krankheit wie Pterygium (S. 3 Ziff. 9). Er sei auf grund des Unfalles nicht mehr fähig, auf dem Bau zu arbeiten (S. 3 Ziff. 13). 3.
Was die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung von Fr. 150'000.-- für die Beschädigung seines linken Auges und den Verlust seines Jobs und eine Ge nugtuung von Fr. 100'000.-- (vgl. Urk.
8) anbelangt, handelt es sich um keine in diesem Verfahren zu prüfende n Ansprüche.
So hat die Beschwerde gegnerin über eine allfällige Integritätsentschädigung im angefochtenen Entscheid (Urk.
2) nicht e ntschieden, weshalb eine solche vorlie gend nicht Streitgegenstand bildet, und bei einer Genugtuungssumme handelt es sich um einen Anspruch aus dem Zivilrecht.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die vom Beschwerdeführer noch geklagten Augenbeschwerden auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückzuführen sind und ob die Beschwerdegegnerin hierfür eine Leistungspflicht trifft. 4 . 4 .1
Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Ophthalmologie, führte im Eintrag in die Krankengeschichte vom 8. August 2016 (vgl. Urk. 12/19/2) aus, der Patient habe Beton gespitzt und dabei einen Unfall erlitten. Es sei ihm etwas ins linke Auge geraten . Zum Befund führte Dr. A.___ aus, es zeige sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygiumbereich . Dieser sei entfernt worden. V om 8. bis 1 2. August 2016 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit. 4 .2
Med. pract . E.___, Assistenzär z tin, Augenklinik,
F.___, stellte in ihrem Bericht vom 2 5. August 2016 (Urk. 12/36/1-2) folgende ophthalmologischen Di agnosen (S. 1): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Med. pract . E.___ führte aus, es gehe dem Beschwerdeführer subjektiv bes ser, aber er sehe noch nicht ganz gut und habe ein Fremdkörper-Gefühl am linken Auge (S. 1 oben). An den vorderen Bulbusabschnitten zeige sich ein hoher Trä nenmeniskus und die Bindehaut sei leicht injiziert, aber regredient . Die Hornhaut sei glatt und klar bis auf die ältere Fremdkörper-Narbe bei 9 h an der Spitze des Pterygiums, d ort noch leicht Fluo positiv. Die Vorderkammer se i tief und reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, es zeige sich eine Visusbesserung von 0 . 16 auf 0 . 6, jedoch eine deutliche Epiphora. Es sei kein Fremdkörper sichtbar (S. 1 unten). 4 .3
Pract . med. G.___, Assistenzarzt, Augenklinik,
F.___, stellte nach Untersu chung des Beschwerdeführers am 3 0. August 2016 in seinem gleichentags erstell ten Bericht (Urk. 12/26/1-2) folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 2): - unklare Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation - Bindehaut-Injektion - Pterygium nasal
Pract . med. G.___ führte aus, hinsichtlich des linken Auges sei der Visus immer noch etwas beeinträchtigt, aber deutlich verbessert. Es bestehe noch etwas Fremd körpergefühl (S. 1 Mitte).
Der Patient sei sehr fordernd, was die Arbeitsunfähigkeits-Bestätigung angehe. Es sei noch nicht perfekt und er habe Angst, dass das Auge durch die Arbeit als Elektromonteur gefährdet sei. Der Patient sei darüber informiert worden, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig sei und dass keine wesentliche Gefahr vom Beruf ausgehe. Er habe aber darauf beharrt, dass es noch nicht perfekt sei, und ihm daher die Arbeitsaufnahme nicht zugemutet werden könne . Nach längerer Diskussion habe man sich darauf geeinigt, die Arbeitsunfähigkeit noch bis auf das Ende dieser Woche zu verlängern (S. 2).
Gemäss Unfallschein UVG
bestätigte pract . med. G.___ die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 4. September 2016 (vgl. Urk. 12/9/3). 4 .4
Med. pract . E.___
stellte in ihrem Bericht vom 1 5. September 2016 (Urk. 12/39/1) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Vorbericht vom 2 5. August 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .2).
Med. pract . E.___ führte aus, laut Beschwerdeführer gehe es ihm subjektiv gut. Er sei mit seiner neuen Brille sehr zufrieden. Der Fernvisus betr age mit eige ner Brille rechts 1 . 0 und links 1 . 0. Hinsichtlich der vorderen Bulbusabschnitte des linken Auges sei die Bindehaut reizfrei, die Limbu s-nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr
und d ie Hornhaut mit Pterygium nasal. A n der Spitze des Pterygium s bestehe eine alte runde Ho rnhautnarbe, nicht Fluo positiv.
D ie Vorderkammer stehe zent ral und perifer tief und sei reizfrei . Med. pract . E.___ führte aus, die Beha ndlung sei abgeschlossen worden . 4 .5
Dr. me
d. H.___, Assistenzär z t in, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Februar 2017 (Urk. 12/22 /2) nach gleichentags erfolgter Unter suchung des Beschwerdeführers folgende ophthalmologische Diagnosen (S. 1 Mitte): - Sta t us nach unklarer Visusminderung, Differenzialdiagnose Verdacht auf Aggravation
- aktuell Visus beidseits 1 . 0 - Melanosis
conjunctiva e, physiologisch - Pterygium nasal
Dr. H.___ führte aus, die letzte Untersuchung sei am 2 9. September 2016 erfolgt. E s habe eine Kontrolle bei kratzendem Gefühl am linken Auge und wei terhin bestehender Epiphora links stattgefunden. Es habe sich am linken Auge eine reizfreie Bindehaut, eine Limbus- nahe Melanose bei 3 und 7 Uhr, ei ne Horn haut mit Pterygium nasal und an der Spitze vom Pterygium eine alte rundliche Hor nhaut-Narbe, nicht Fluo positiv, gezeigt. Die Vorderkammer stehe zentral und peripher tief und sei reizfrei . Weiter habe sich eine altersentsprechend klare Linse gezeigt (S. 1 Mitte). Der Befund sei stabil und gemäss Patient sei subjektiv bereit s eine Besserung eingetreten (S. 1 unten). 4 .6
Dr. med. I.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 8. April 2017 (Urk. 12/28/4) folgende Diagnosen: - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie beidseits - Pterygium nasal links
Dr. I.___ führte aus, anlässlich der Untersuchung vom gleichen Tag habe sich der Visus am linken Auge mit der eigenen Brille um 20 % reduziert gezeigt. Mit einer fast ähnlichen Refraktion könne aber eine Sehschärfe von 80 % erreicht werden. Der Patient fühle sich jedoch nicht ernstgenommen und habe eine wei tere Augenuntersuchung abgelehnt. 4 . 7
Dr. med. J.___, Facharzt für
Ophthalmologie, stellte in seinem Bericht vom 9. Mai 2017 (Urk. 12/38/1) folgende Diagnosen: - Pterygium medial links - Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie - Melanosis
conjunctivae beidseits - kleine Hornhautnarbe bei 6 h links - Diabetes mellitus ohne Retinopathie
Dr. J.___ führte aus, die Ursache der vom Patienten geäusserten Visusstörungen sowie der intermittierenden Augenschmerzen sei möglicherweise Folge der Sicca - Symptomatik assoziiert mit einem Pterygium links . Es bestehe eine kleine sube p itheli are Trübung, welche keinen Einfluss auf die Sehleistung habe. In Anbe tracht der gesamten Situation sowie des Fortschreitens des Pterygiums sei eine Exzision zu empfehlen. Die Möglichkeiten seien mit dem Beschwerdeführer be sprochen worden. 4 .8
Dr. med. K.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Be richt vom 1 6. Mai 2017 (Urk. 12/37) folgende Diagnosen (S. 1): - Hyperopie, Presbyopie,
Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degenera tion ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. K.___ führte aus, sie habe den Beschwerdeführer am 1 2. Mai 2017 un tersucht. Vorher sei er von Dr. J.___ untersucht worden. Der Beschwerdeführer habe eine Zweitmeinun g gewollt. Ausser dem Pterygium habe er keine patholo gischen Befunde. Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht.
Der Patient denke, dass das Pterygium unfallbedingt sei. Pterygien könnten aber bei Patienten, die am Meer oder in den Tropen leben, auftreten und mit der Zeit auch wachsen. Die Ursache sei sicher nicht unfallbedingt . Der Fernvisus rechts sei korrigiert mit eigener Brille 1 . 0, links 0 . 3 und sei mit anderen Gläsern nicht zu bessern (S. 1). Der Patient wisse, dass er eine Pterygium-Operation brauche. Er möchte dies über die Unfallversicherung abrechnen lassen (S. 2). 4 . 9
Med. pract . E.___, Augenklinik, F.___, nannte in ihrem Bericht vom 1 3. Juli 2017 (Urk. 12/54) als ophthalmologische Diagnosen einen Status nach vorüber gehender Visusminderung unklarer Ursache, am ehesten Aggravation nach Fremdkörper-Verletzung, sowie ein Pterygium nasal. Med. pract . E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei vom 1 2. August 2016 bis 1 3. Februar 2017 regelmässig in ihrer Klinik kontrolliert worden (S. 1 Mitte).
Er habe sich notfallmässig am 1 2. August 2016 vorgestellt, da er vermutet habe, etwa eine Woche vor der Erstvorstellung einen Splitter ins linke Auge bekommen zu haben. Bei der klinischen Untersuchung habe sich links eine Bindehautinjek tion bei sonst unauffälligem Befund gezeigt, welche den reduzierten Visus links nicht habe erklären können. Bei sonst unauffälligem Befund sei der Beschwerde führer mit antibiotischen, antientzündlichen und befeuchtenden Augentropfen behandelt und regelmässig kontrolliert worden, bis der Visus schlussendlich am 1 5. September 2016 1 . 0 beidseits betragen habe. Unter diesen Bedingungen habe die Behandlung in der Klinik abgeschlossen werden können.
Zwei Wochen später habe sich der Patient jedoch erneut in ihrer Notfallaufnahme vorgestellt, da er wiederum unter einem Fremdkörpergefühl gelitten und die Augentropfen nicht gut vertragen habe. Die Augentropfen seien durch befeuchtende ersetzt worden, und das Pterygium links, welches schon länger bestanden habe, sei fotodoku mentiert worden, um es vier Monate später im Februar 2017 nachzukontrollieren.
Bei der Nachkontrolle im Februar 2017
ha be der Beschwerdeführer erklärt be schwerdefrei zu sein, weshalb ihm weitere jährliche Kontrollen bei einem persön lichen Augenarzt empfohlen worden seien (S. 2 Mitte). 4 .10
Suva-Versicherungsarzt Dr. med. L.___, Facharzt für Ophthalmolo gie, verneinte in seiner Stellungnahme vom 2 5. Juli 2017 (Urk. 12/46) die Frage, ob die erneuten Augen be schwerden links i n einem mindestens überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 2016 stünden. Dr. L.___ führte aus, aufgrund der vorliegenden objektivierbaren Befunde sei davon auszugehen, dass sich der Versicherte beim Ereignis vom 5. August 2016 einen metallischen Bindehautfremdkörper im Bereich der Spitze eines bereits vorbestehenden Pterygiums zugezogen habe. Dieser Fremdkörper sei am 8. August 2016 durch Dr. A.___ entfernt worden. Objektivierbare Komplika tionen als Folge dieses Ereignisses seien im vorliegenden Dossier nicht beschrie ben. Dr. J.___ gehe davon aus, dass die Beschwerden links vor allem auf das vor bestehende Pterygium links in Verbindung mit trockenen Augen zurückzuführen seien und empfehle deshalb eine chirurgische Entfernung des Pterygiums (S. 1 f. Ziff. 1).
Dr. L.___ führte aus, die erneute Arbeitsunfähigkeit sei nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzu führen (S. 2 Ziff. 2). Die geplante Operation sei nicht unfallbedingt indiziert. Die geplante Exzision des Pterygiums könne nicht mit überwiegender Wahrschein lichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zurückgeführt werden, da das Pter y gium bereits vorbestanden habe und davon auszugehen sei, dass es auch ohne den Unfall spontan zugenommen hätte (S. 2 Ziff. 3). 4 .11
Suva-Versicherungsarzt Dr. L.___ führte in seiner Stellungnahme vom 6. No vember 2017 (Urk. 12/86) z u Befund und Diagnose aus, dem Krankenaktenauszug von Dr. A.___
sei zu entnehmen, dass am 8. August 2016 am linken Auge zwei Veränderungen bestanden hätten, nämlich ein Pterygium (auf der Hornhaut wachsende Bindehaut) sowie ein metallischer Hornhaut-Fremdkörper. Der metal lische Hornhaut-Fremdkörper sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
5. August 2016 zurückzuführen. Das Pterygium sei mit überwie gender Wahrscheinlichkeit unfallfremd, da eine solche Veränderung für die Ent stehung mehrere Wochen bis Monate benötige. Die Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall beschrieben worden sei, spreche gegen eine Unfallkausalität dieser Veränderung (S. 1 Mitte).
Bei einem Pterygium handle es sich um eine gefässhaltige Gewebewucherung der Bindehaut, welche auf die Horn haut übergreife. Diese Wucherung sei eine oft dreieckige Bindehautverdickung im Lidspaltbereich, welche meist von der Nasen seite aus in Richtung Hornhautzentrum wachse. Das Pterygium könne spontan auftreten, könne aber auch Folge verschiedener Krankheiten und Verletzungen sein. Die Entstehung könne durch Sonnenstrahlung begünstigt werden.
Dr. L.___ führte aus, bei den Augenbeschwerden links, die ab 1. Mai 2017 zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, handle es sich nicht um eine mindestens überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfallereignisses vom 5. Au gust 201 6. Die für das Pterygium typische Bindehautwucherung entstehe norma lerweise über einen Zeitraum von Wochen bis Monaten. Aufgrund der Tatsache, dass das Pterygium bereits drei Tage nach dem Unfall von Dr. A.___ beschrieben worden sei, könne aus ophthalmologischer Sicht eine Kausalität zum Ereignis vom 5. August 2016 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden (S. 1 unten f.). 4 .12
Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Januar 2018 (Urk. 9/1) folgende Diagnosen: - anhaltende Visuss törung und Augenschmerzen links mit/bei - Augen-Läsion nach Unfall und Fremdkörper am 5. August 2016 - Hyperopie, Presbyopie, Astigmatismus - Hornhaut Pterygium nasal links: Differenzialdiagnose Unfall? Degene ration ! - trockene Augen - Diabetes mellitus Typ II
Dr. M.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall am 5. August 2016 keine Augenprobleme gehabt habe. Die therapieresistenten Augenbeschwer den links hätten dire kt nach dem Unfall angefangen. A us gesundheitlichen und medizinischen Gründen sei eine erneute Vorstellung des Patienten beim Spezia listen oder Gutachter sinnvoll, um weitere Krankheitssymptome mit konsekutiver Inanspruchnahme von Ärzten und Spitälern zu vermeiden. 5 .
5 .1
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die vertrauensärztlichen Stellungnah men von Dr. L.___ vom 25 . Juli und vom 6. November 2017 (vgl. vorstehend E.
4 .10-11) davon aus, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit ab 1. Mai 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis vom 5. August 2016 zurückzuführen und die geplante Exzision des Pterygium s nicht unfallbe dingt indiziert sei (vgl. vorstehend E. 2.1). 5 .2
Dr. L.___
verwies in seiner Stellungnahme vom Juli 2017 darauf, dass nach dem Ereignis vom 5. August 2016 der metallische Fremdkörper am 8. August 2016 durch Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 4.1) entfernt und objektivierbare Kom plikationen dieses Ereignisses nicht beschrieben worden seien .
Diese Ausführun gen gehen einher mit der Aktenlage.
Bereits in seinem Bericht vom 3 0. August 2016 hielt pract . med. G.___
fest, dass die Visuswerte sehr gut seien, der Lokalbefund ruhig und von der Ausübung des Berufes keine Gefa hr ausgehe . Lediglich auf die eingehende Forderung des Beschwerdeführers, ihm eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, wurde eine solche noch bis am 4. September 2016 verlängert (vgl. vorstehend E. 4.3) . In ihrem Be richt vom 1 5. Sept ember 2016 (vgl. vorstehend E. 4 .4) bestätigte med. pract . E.___ sodann den Abschluss der Behandlung. Anlässlich der im Februar 2017 erfolgten Nachkontrolle gab der Beschwerdeführer sodann an, beschwerdefrei zu sein (vgl. vorstehend E. 4.9) .
Was die ab 1. Mai 2017 erneut zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Augenbe schwerden des Beschwerdeführers anbelangt, so lässt sich dem Bericht von Dr. J.___ vom 9. Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4 .7) entnehmen, dass die Ursache der vom Beschwerdeführer geäusserten Visusstörungen sowie der intermittieren den Augenschmerzen möglicherweise die Sicca -Symptomatik in Verbindung mit dem P t erygium links sei. In Anbetracht des Fortschreitens des Pterygiums emp fahl Dr. J.___
dessen Exzision. Die Einschätzung von Dr. J.___ bestätigte auch die vom Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung konsultierte Dr. K.___ in ih rem Bericht vom Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8). So führte sie aus, Dr. J.___ habe den Patient bestens untersucht und ausser dem Pterygium habe er keine pathologischen Befunde festgestellt .
Auf die Einschätzung von Dr. L.___, dass das zu operierende Pterygium nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 5. August 2016 zu rückgeführt werden könne, da dies es bereits vorbestehend gewesen sei, kann ab gestellt werden.
So hielt Dr. A.___ anlässlich der am 8. August 2016 erfolgten Erstuntersuchung fest, dass sich ein Metall-Fremdkörper links nasal im Pterygi umbereich ge zeigt habe (vgl. vorstehend E. 4.1). Daraus lässt sich ohne weiteres schliessen, dass das Pterygium zum Unfallereignis vorbestehend gewesen ist, zu mal gemäss den Ausführungen von Dr. L.___ die Entstehung der für das Pterygium typische n Bindehautwucherung einen Zeitraum von Wochen bis Mo nate benötig t . Auch Dr. K.___ bestätigte in ihrem Bericht vo m Mai 2017 (vgl. vorstehend E. 4.8), d ass das Pterygium sicher nicht unfallbedingt sei .
Selbst der Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. M.___ verneinte in seinem Bericht vom Januar 2018 (vgl. vorstehe nd E. 4.12) eine unfallbedingte Ursache des Pterygi ums.
Hinsichtlich seiner Ausführungen, dass der Beschwerdeführer vor dem Un fall am 5. August 2016 keine Augenbeschwerden gehabt habe, ist festzuhalten, dass d ie Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zuläs sig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Entgegen seiner Ansicht (vgl. vorstehend E. 2.2) kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass eine am 1 2. Juli 2011 durchgeführte Untersuchung bei Dr. Z.___ hinsichtlich des linken Auge s eine klare Hornhaut und einen ins gesamt unauffälligen Befund er geben hatte (vgl. Urk. 12/38/2), nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde dieser Befund gut
fünf Jahre vor dem Unfallereignis erhoben und vermag damit nicht darzutun, dass das Pterygium erst durch den Unfall vom 5. August 2016 entstanden sein soll.
Soweit d er Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzufüh ren, namentlich bei Dr. Z.___ eine Expertise einzuholen (vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 2), kann darauf in antizipierter Bewei swürdigung (BGE 127 V 491 E. 1b) verzichtet werden. Die Sachlage
erweist sich aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen oder von den vom Be schwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (vgl. Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 3) wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5 .3
Aufgrund des Gesagten stehen das zu operierende Pterygium und die dadurch verursachten Beschwer den nicht in einem überwiegend w ahrscheinlichen Kau salzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. August 201 6. Die Beschwerde gegnerin hat damit zu Recht eine Leistungspflicht verneint. Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk.
2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6 .
Das Verfahren ist kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan