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UV.2017.00282

Keine Gegenstandslosigkeit infolge Wiedererwägung. Die Einsprache der Versicherten war verspätet, und es war korrekt, dass die Stellungnahme des behandelnden Arztes nicht als (rechtzeitige) Einsprache der Versicherten entgegengenommen wurde.

Zürich SozVersG · 2018-06-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1977, war als Y.___-Mitarbeiterin obligatorisch bei der Swica Versicherungen AG (im Folgenden: Swica) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert, als sie am 3. September 2016 über eine Palette stolperte, stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/7). Darüber wurde die Swica mit Unfallmeldung vom 9. September 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1 und 8/5). Sie erbrachte darauf Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/2 und 8/6).

Am 22. Juni 2017 liess die Swica die Versicherte durch ihre beratende Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 8/24-26). Diese gab am 23. Juni 2017 ihre medizinische Beurteilung ab (Urk. 8/27), welche der Versicher ten zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 8/31). Gestützt auf die Beurtei lung Dr. Z.___ erliess die Swica am 23. August 2017 eine Verfügung, mit der sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2017 einstellte und die Prüfung einer Integritätsentschädigung und eines Rentenanspruchs ankündigte (Urk. 8/32). Diese Verfügung nahm die Versicherte am 25. August 2017 in Empfang (Urk. 8/32 S. 2). Ihr behandelnder Arzt Dr. med. A.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin des B.___, nahm dazu am 18. Sep tember 2017 schriftlich Stellung und beantragte, die Verfügung sei der Beurtei lung der C.___ anzupassen und deren Befunde und Vorschläge seien zu berücksichtigen (Urk. 8/33). Die Swica machte ihn mit Schreiben vom 22. Sep tember 2017 darauf aufmerksam, dass er nicht zum Kreis der einspracheberech tigten Personen gehöre; eine Kopie dieses Schreibens sandte sie auch der Ver sicherten zu (Urk. 8/34). Diese erhob mit Eingabe vom 29. September 2017 Ein sprache (Urk. 8/35 S. 1), welche sie gleichentags der Post übergab (Urk. 8/35 S. 2).

Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller teilte der Swica am 25. Oktober 2017 mit, er habe die Interessenvertretung der Versicherten übernommen. Die Verfügung vom 23. August 2017 sei bekannt; diese sei offenbar nicht angefochten worden. Er ersuchte um Zusendung der Akten, damit er und seine Mandantin im Hinblick auf die zu erwartende Verfügung betreffend Integritätsentschädigung und Ren tenanspruch eine Stellungnahme einreichten könnten (Urk. 8/37).

Mit Entscheid vom 8. November 2017 trat die Swica auf die Einsprache der Ver sicherten vom 29. September 2017 nicht ein (Urk. 2 = 8/38). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017 liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde erheben. Sie beantragte, der angefoch tene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Einsprache einzutreten; unter Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Swica schloss am 22. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfü gung vom 23. Januar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9). Diese wurde mit Ein gabe 23. Februar 2018 (Urk. 11) samt Beilagen (Urk. 12/11-12) erstattet. Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 15). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Sie liess am 23. April 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen einreichen (Urk. 17 und 18/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 24. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 12/11-12 und 18/1-2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei abzuklären, ob das Schreiben der Swica vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/11) und deren Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 12/12) die Verfügung vom 23. August 2017 ersetzten, welche dem hier strittigen Nichteintretensentscheid zugrunde lag (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2

Ein Unfallversicherer kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). 1.3

Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Januar 2018 ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7). Eine Wiedererwägung wäre daher am 21. Februar 2018 gar nicht mehr möglich gewesen. Eine solche wurde mit der Verfügung vom 21. Februar 2018 denn auch nicht angeordnet (vgl. Urk. 12/12). Insbesondere lag den beiden Ver fügungen nicht ein identischer Streitgegenstand zu Grunde (Urk.  8/32 und 12/12; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 15 S. 2). An der Behandlung der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 besteht somit nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weshalb sie materiell zu beurteilen ist. 2. 2.1

Gegen Verfügungen des Unfallversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei die sem Einsprache erhoben wer den; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 12 UVG) .

2.2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Unfallver sicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer den (Art. 39 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVG) . 2.3

Gestützt auf die in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bun desrat in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Ein sprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen.

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV).

Gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt, ist die Einsprache schriftlich zu erheben (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV).

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSG nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV) . 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein tretensentscheid erliess, weil die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Einspra che erhoben hatte (Urk. 1, 2, 7, 11 und 15). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 25. August 2017 zugestellt erhielt (Urk. 8/32 S. 2). Dementsprechend lief die 30tägige Einsprachefrist am Montag, 25. September 2017 ab (Art. 38 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Ein Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist wurde nie gestellt; die Voraussetzungen dafür wären auch nicht erfüllt (Art. 41 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 (Urk. 8/35) war somit verspätet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingetreten ist. 4.2

In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das Schreiben Dr. A.___s vom 19. September 2017 (Urk. 8/33) hätte als Einsprache der Beschwerdeführerin entgegengenommen werden müssen. Dieses habe einen Antrag enthalten und es sei klar gewesen, dass Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführerin gespro chen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine Vollmacht einholen müssen (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem angeführten Schreiben vom 19. September 2017 lässt sich indessen nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass Dr. A.___ als Vertreter der Beschwerdeführerin eine Einsprache erheben wollte. Er verfasste es durchgängig in Ich-Form und bezeichnete es ausdrücklich als Stellungnahme. Ebenso wenig geht aus dem Schreiben ein Einsprachewille der Versicherten hervor. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist zur Mängelbehebung anzusetzen, namentlich eine Unterschrift oder Vollmacht zu verlangen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urk. 8 S. 4 f.). Vielmehr war es kor rekt, dass die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ auf seine mangelnde Einspra chelegitimation aufmerksam machte (vgl. Urk. 8/34).

Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin habe zuvor nie angezweifelt, dass Dr. A.___ dazu befugt sei, im Namen der Beschwerdeführerin zu sprechen (Urk. 1 S. 4 f. mit Hinweis auf Urk. 3/1 = 8/28 S. 2), zumal diese Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist. Es trifft einzig zu, dass Dr. A.___ am 29. Juni 2017 – ebenfalls in Ich-Form – ein Gesuch für einen Ferien-Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin stellte (Urk. 3/1). Dieses blieb indessen unbehandelt, bis die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 selbst eine entsprechende Anfrage an die Beschwerdegegnerin richtete; erst dann wurde das Anliegen geprüft (Urk. 3/2 = 8/30). 4.4

Eine Kopie des Schreibens vom 22. September 2017, mit welchem Dr. A.___ auf seine fehlende Einsprachelegitimation hingewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Darin wurden auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Einsprache erläutert und erklärt, weder die Beschwerdeführerin noch die IV-Stelle hätten bisher eine Einsprache eingereicht (vgl. Urk. 8/34).

Diesbezüglich wurde geltend gemacht, Dr. A.___ und die Beschwerdeführerin hätten das Schreiben vom 22. September 2017 erst einige Tage später zur Kennt nis genommen (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre dies nicht der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 18. Sep tember 2017 war unbestritten erst am 21. September 2017 bei ihr eingetroffen (Urk. 8/33; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Sie reagierte darauf innert der gebotenen Frist, indem sie bereits tags darauf ein Schreiben an Dr. A.___ und die Beschwer deführerin richtete (Urk. 8/34). Ein treuwidriges Verhalten ist darin nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin noch bis zum 25. September 2017 Zeit gehabt hätte, ihre Einsprache der Post zu übergeben (vgl. auch Urk. 7 S. 5), wovon sie auch ohne das Schreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis haben musste. 4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch ein überspitzter Formalismus vorzuwerfen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5). Sie hat zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1977, war als Y.___-Mitarbeiterin obligatorisch bei der Swica Versicherungen AG (im Folgenden: Swica) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert, als sie am 3. September 2016 über eine Palette stolperte, stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/7). Darüber wurde die Swica mit Unfallmeldung vom 9. September 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1 und 8/5). Sie erbrachte darauf Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/2 und 8/6).

Am 22. Juni 2017 liess die Swica die Versicherte durch ihre beratende Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 8/24-26). Diese gab am 23. Juni 2017 ihre medizinische Beurteilung ab (Urk. 8/27), welche der Versicher ten zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 8/31). Gestützt auf die Beurtei lung Dr. Z.___ erliess die Swica am 23. August 2017 eine Verfügung, mit der sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2017 einstellte und die Prüfung einer Integritätsentschädigung und eines Rentenanspruchs ankündigte (Urk. 8/32). Diese Verfügung nahm die Versicherte am 25. August 2017 in Empfang (Urk. 8/32 S. 2). Ihr behandelnder Arzt Dr. med. A.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin des B.___, nahm dazu am 18. Sep tember 2017 schriftlich Stellung und beantragte, die Verfügung sei der Beurtei lung der C.___ anzupassen und deren Befunde und Vorschläge seien zu berücksichtigen (Urk. 8/33). Die Swica machte ihn mit Schreiben vom 22. Sep tember 2017 darauf aufmerksam, dass er nicht zum Kreis der einspracheberech tigten Personen gehöre; eine Kopie dieses Schreibens sandte sie auch der Ver sicherten zu (Urk. 8/34). Diese erhob mit Eingabe vom 29. September 2017 Ein sprache (Urk. 8/35 S. 1), welche sie gleichentags der Post übergab (Urk. 8/35 S. 2).

Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller teilte der Swica am 25. Oktober 2017 mit, er habe die Interessenvertretung der Versicherten übernommen. Die Verfügung vom 23. August 2017 sei bekannt; diese sei offenbar nicht angefochten worden. Er ersuchte um Zusendung der Akten, damit er und seine Mandantin im Hinblick auf die zu erwartende Verfügung betreffend Integritätsentschädigung und Ren tenanspruch eine Stellungnahme einreichten könnten (Urk. 8/37).

Mit Entscheid vom 8. November 2017 trat die Swica auf die Einsprache der Ver sicherten vom 29. September 2017 nicht ein (Urk. 2 = 8/38).

E. 1.1 In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei abzuklären, ob das Schreiben der Swica vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/11) und deren Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 12/12) die Verfügung vom 23. August 2017 ersetzten, welche dem hier strittigen Nichteintretensentscheid zugrunde lag (Urk. 11 S. 2 f.).

E. 1.2 Ein Unfallversicherer kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG]).

E. 1.3 Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Januar 2018 ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7). Eine Wiedererwägung wäre daher am 21. Februar 2018 gar nicht mehr möglich gewesen. Eine solche wurde mit der Verfügung vom 21. Februar 2018 denn auch nicht angeordnet (vgl. Urk. 12/12). Insbesondere lag den beiden Ver fügungen nicht ein identischer Streitgegenstand zu Grunde (Urk.  8/32 und 12/12; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 15 S. 2). An der Behandlung der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 besteht somit nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weshalb sie materiell zu beurteilen ist.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017 liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde erheben. Sie beantragte, der angefoch tene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Einsprache einzutreten; unter Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Swica schloss am 22. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfü gung vom 23. Januar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9). Diese wurde mit Ein gabe 23. Februar 2018 (Urk. 11) samt Beilagen (Urk. 12/11-12) erstattet. Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 15). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Sie liess am 23. April 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen einreichen (Urk. 17 und 18/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 24. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 12/11-12 und 18/1-2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Gegen Verfügungen des Unfallversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei die sem Einsprache erhoben wer den; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 12 UVG) .

E. 2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Unfallver sicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer den (Art. 39 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVG) .

E. 2.3 Gestützt auf die in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bun desrat in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Ein sprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen.

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV).

Gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt, ist die Einsprache schriftlich zu erheben (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV).

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSG nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV) .

E. 3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein tretensentscheid erliess, weil die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Einspra che erhoben hatte (Urk. 1, 2, 7, 11 und 15).

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 25. August 2017 zugestellt erhielt (Urk. 8/32 S. 2). Dementsprechend lief die 30tägige Einsprachefrist am Montag, 25. September 2017 ab (Art. 38 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Ein Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist wurde nie gestellt; die Voraussetzungen dafür wären auch nicht erfüllt (Art. 41 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 (Urk. 8/35) war somit verspätet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingetreten ist.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das Schreiben Dr. A.___s vom 19. September 2017 (Urk. 8/33) hätte als Einsprache der Beschwerdeführerin entgegengenommen werden müssen. Dieses habe einen Antrag enthalten und es sei klar gewesen, dass Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführerin gespro chen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine Vollmacht einholen müssen (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem angeführten Schreiben vom 19. September 2017 lässt sich indessen nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass Dr. A.___ als Vertreter der Beschwerdeführerin eine Einsprache erheben wollte. Er verfasste es durchgängig in Ich-Form und bezeichnete es ausdrücklich als Stellungnahme. Ebenso wenig geht aus dem Schreiben ein Einsprachewille der Versicherten hervor. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist zur Mängelbehebung anzusetzen, namentlich eine Unterschrift oder Vollmacht zu verlangen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urk. 8 S. 4 f.). Vielmehr war es kor rekt, dass die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ auf seine mangelnde Einspra chelegitimation aufmerksam machte (vgl. Urk. 8/34).

Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin habe zuvor nie angezweifelt, dass Dr. A.___ dazu befugt sei, im Namen der Beschwerdeführerin zu sprechen (Urk. 1 S. 4 f. mit Hinweis auf Urk. 3/1 = 8/28 S. 2), zumal diese Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist. Es trifft einzig zu, dass Dr. A.___ am 29. Juni 2017 – ebenfalls in Ich-Form – ein Gesuch für einen Ferien-Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin stellte (Urk. 3/1). Dieses blieb indessen unbehandelt, bis die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 selbst eine entsprechende Anfrage an die Beschwerdegegnerin richtete; erst dann wurde das Anliegen geprüft (Urk. 3/2 = 8/30).

E. 4.4 Eine Kopie des Schreibens vom 22. September 2017, mit welchem Dr. A.___ auf seine fehlende Einsprachelegitimation hingewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Darin wurden auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Einsprache erläutert und erklärt, weder die Beschwerdeführerin noch die IV-Stelle hätten bisher eine Einsprache eingereicht (vgl. Urk. 8/34).

Diesbezüglich wurde geltend gemacht, Dr. A.___ und die Beschwerdeführerin hätten das Schreiben vom 22. September 2017 erst einige Tage später zur Kennt nis genommen (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre dies nicht der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 18. Sep tember 2017 war unbestritten erst am 21. September 2017 bei ihr eingetroffen (Urk. 8/33; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Sie reagierte darauf innert der gebotenen Frist, indem sie bereits tags darauf ein Schreiben an Dr. A.___ und die Beschwer deführerin richtete (Urk. 8/34). Ein treuwidriges Verhalten ist darin nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin noch bis zum 25. September 2017 Zeit gehabt hätte, ihre Einsprache der Post zu übergeben (vgl. auch Urk. 7 S. 5), wovon sie auch ohne das Schreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis haben musste.

E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch ein überspitzter Formalismus vorzuwerfen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5). Sie hat zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00282 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 29. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen SWICA Versicherungen AG Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1977, war als Y.___-Mitarbeiterin obligatorisch bei der Swica Versicherungen AG (im Folgenden: Swica) gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert, als sie am 3. September 2016 über eine Palette stolperte, stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 8/7). Darüber wurde die Swica mit Unfallmeldung vom 9. September 2016 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8/1 und 8/5). Sie erbrachte darauf Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 8/2 und 8/6).

Am 22. Juni 2017 liess die Swica die Versicherte durch ihre beratende Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, untersuchen (Urk. 8/24-26). Diese gab am 23. Juni 2017 ihre medizinische Beurteilung ab (Urk. 8/27), welche der Versicher ten zur Stellungnahme unterbreitet wurde (Urk. 8/31). Gestützt auf die Beurtei lung Dr. Z.___ erliess die Swica am 23. August 2017 eine Verfügung, mit der sie die Taggeldleistungen per 1. Dezember 2017 einstellte und die Prüfung einer Integritätsentschädigung und eines Rentenanspruchs ankündigte (Urk. 8/32). Diese Verfügung nahm die Versicherte am 25. August 2017 in Empfang (Urk. 8/32 S. 2). Ihr behandelnder Arzt Dr. med. A.___, Leitender Arzt Schmerz- und Komplementärmedizin des B.___, nahm dazu am 18. Sep tember 2017 schriftlich Stellung und beantragte, die Verfügung sei der Beurtei lung der C.___ anzupassen und deren Befunde und Vorschläge seien zu berücksichtigen (Urk. 8/33). Die Swica machte ihn mit Schreiben vom 22. Sep tember 2017 darauf aufmerksam, dass er nicht zum Kreis der einspracheberech tigten Personen gehöre; eine Kopie dieses Schreibens sandte sie auch der Ver sicherten zu (Urk. 8/34). Diese erhob mit Eingabe vom 29. September 2017 Ein sprache (Urk. 8/35 S. 1), welche sie gleichentags der Post übergab (Urk. 8/35 S. 2).

Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller teilte der Swica am 25. Oktober 2017 mit, er habe die Interessenvertretung der Versicherten übernommen. Die Verfügung vom 23. August 2017 sei bekannt; diese sei offenbar nicht angefochten worden. Er ersuchte um Zusendung der Akten, damit er und seine Mandantin im Hinblick auf die zu erwartende Verfügung betreffend Integritätsentschädigung und Ren tenanspruch eine Stellungnahme einreichten könnten (Urk. 8/37).

Mit Entscheid vom 8. November 2017 trat die Swica auf die Einsprache der Ver sicherten vom 29. September 2017 nicht ein (Urk. 2 = 8/38). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. November 2017 liess die Versicherte, ver treten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) Beschwerde erheben. Sie beantragte, der angefoch tene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen mit der Auflage, auf die Einsprache einzutreten; unter Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Die Swica schloss am 22. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfü gung vom 23. Januar 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 9). Diese wurde mit Ein gabe 23. Februar 2018 (Urk. 11) samt Beilagen (Urk. 12/11-12) erstattet. Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein (Urk. 15). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2018 Kenntnis gegeben (Urk. 16). Sie liess am 23. April 2018 eine weitere Eingabe samt Beilagen einreichen (Urk. 17 und 18/1-2). Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 24. April 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die im Beschwer deverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 12/11-12 und 18/1-2) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei abzuklären, ob das Schreiben der Swica vom 22. Januar 2018 (Urk. 12/11) und deren Verfügung vom 21. Februar 2018 (Urk. 12/12) die Verfügung vom 23. August 2017 ersetzten, welche dem hier strittigen Nichteintretensentscheid zugrunde lag (Urk. 11 S. 2 f.). 1.2

Ein Unfallversicherer kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). 1.3

Die Beschwerdegegnerin reichte am 22. Januar 2018 ihre Beschwerdeantwort ein (Urk. 7). Eine Wiedererwägung wäre daher am 21. Februar 2018 gar nicht mehr möglich gewesen. Eine solche wurde mit der Verfügung vom 21. Februar 2018 denn auch nicht angeordnet (vgl. Urk. 12/12). Insbesondere lag den beiden Ver fügungen nicht ein identischer Streitgegenstand zu Grunde (Urk.  8/32 und 12/12; vgl. auch Urk. 11 S. 2 und 15 S. 2). An der Behandlung der Beschwerde vom 7. Dezember 2017 besteht somit nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weshalb sie materiell zu beurteilen ist. 2. 2.1

Gegen Verfügungen des Unfallversicherers kann innerhalb von 30 Tagen bei die sem Einsprache erhoben wer den; davon ausgenommen sind prozess- und verfah rensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgen den Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 12 UVG) .

2.2

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Unfallver sicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer den (Art. 39 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) .

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 UVG) . 2.3

Gestützt auf die in Art. 61 ATSG eingeräumte Delegationskompetenz hat der Bun desrat in Art. 10 bis 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSV) Ausführungsbestimmungen zu Form und Inhalt der Ein sprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen.

Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV).

Gegen eine Verfügung, die der Einsprache nach Art. 52 ATSG unterliegt, ist die Einsprache schriftlich zu erheben (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV).

Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führen den Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (vgl. Art. 10 Abs. 4 ATSV).

Genügt die die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSG nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV) . 3.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein tretensentscheid erliess, weil die Beschwerdeführerin keine rechtzeitige Einspra che erhoben hatte (Urk. 1, 2, 7, 11 und 15). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin erkannte zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 25. August 2017 zugestellt erhielt (Urk. 8/32 S. 2). Dementsprechend lief die 30tägige Einsprachefrist am Montag, 25. September 2017 ab (Art. 38 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Ein Gesuch um Wieder herstellung der Einsprachefrist wurde nie gestellt; die Voraussetzungen dafür wären auch nicht erfüllt (Art. 41 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG). Die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 29. September 2017 (Urk. 8/35) war somit verspätet. Es war deshalb korrekt, dass die Beschwerdegegnerin nicht darauf eingetreten ist. 4.2

In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, das Schreiben Dr. A.___s vom 19. September 2017 (Urk. 8/33) hätte als Einsprache der Beschwerdeführerin entgegengenommen werden müssen. Dieses habe einen Antrag enthalten und es sei klar gewesen, dass Dr. A.___ im Namen der Beschwerdeführerin gespro chen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte daher eine Vollmacht einholen müssen (Urk. 1 S. 4 f.).

Dem angeführten Schreiben vom 19. September 2017 lässt sich indessen nichts entnehmen, was darauf hindeuten könnte, dass Dr. A.___ als Vertreter der Beschwerdeführerin eine Einsprache erheben wollte. Er verfasste es durchgängig in Ich-Form und bezeichnete es ausdrücklich als Stellungnahme. Ebenso wenig geht aus dem Schreiben ein Einsprachewille der Versicherten hervor. Unter diesen Umständen bestand kein Anlass, gestützt auf Art. 10 Abs. 5 ATSV eine Frist zur Mängelbehebung anzusetzen, namentlich eine Unterschrift oder Vollmacht zu verlangen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urk. 8 S. 4 f.). Vielmehr war es kor rekt, dass die Beschwerdegegnerin Dr. A.___ auf seine mangelnde Einspra chelegitimation aufmerksam machte (vgl. Urk. 8/34).

Daran vermag auch die Behauptung nichts zu ändern, die Beschwerdegegnerin habe zuvor nie angezweifelt, dass Dr. A.___ dazu befugt sei, im Namen der Beschwerdeführerin zu sprechen (Urk. 1 S. 4 f. mit Hinweis auf Urk. 3/1 = 8/28 S. 2), zumal diese Sachverhaltsdarstellung unrichtig ist. Es trifft einzig zu, dass Dr. A.___ am 29. Juni 2017 – ebenfalls in Ich-Form – ein Gesuch für einen Ferien-Auslandsaufenthalt der Beschwerdeführerin stellte (Urk. 3/1). Dieses blieb indessen unbehandelt, bis die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2017 selbst eine entsprechende Anfrage an die Beschwerdegegnerin richtete; erst dann wurde das Anliegen geprüft (Urk. 3/2 = 8/30). 4.4

Eine Kopie des Schreibens vom 22. September 2017, mit welchem Dr. A.___ auf seine fehlende Einsprachelegitimation hingewiesen wurde, wurde der Beschwerdeführerin zugestellt. Darin wurden auch die Voraussetzungen einer schriftlichen Einsprache erläutert und erklärt, weder die Beschwerdeführerin noch die IV-Stelle hätten bisher eine Einsprache eingereicht (vgl. Urk. 8/34).

Diesbezüglich wurde geltend gemacht, Dr. A.___ und die Beschwerdeführerin hätten das Schreiben vom 22. September 2017 erst einige Tage später zur Kennt nis genommen (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre dies nicht der Beschwerdegegnerin vorzuwerfen. Das Schreiben von Dr. A.___ vom 18. Sep tember 2017 war unbestritten erst am 21. September 2017 bei ihr eingetroffen (Urk. 8/33; vgl. auch Urk. 1 S. 3). Sie reagierte darauf innert der gebotenen Frist, indem sie bereits tags darauf ein Schreiben an Dr. A.___ und die Beschwer deführerin richtete (Urk. 8/34). Ein treuwidriges Verhalten ist darin nicht zu erblicken, zumal die Beschwerdeführerin noch bis zum 25. September 2017 Zeit gehabt hätte, ihre Einsprache der Post zu übergeben (vgl. auch Urk. 7 S. 5), wovon sie auch ohne das Schreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis haben musste. 4.5

Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdegegnerin weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch ein überspitzter Formalismus vorzuwerfen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 und 5). Sie hat zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - SWICA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke