Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene X.___
war einerseits seit September 2008 bei der Y.___ , Z.___ , als Gipser und andererseits seit Januar 2010 bei der A.___ , B.___ , als Raumpfleger angestellt ( Urk. 7/1, 7/11 und 7/67). Dadurch war er bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert.
Gemäss Schadenmeldung vom 1 3. Oktober 2015 sei er am 2 8. September 2015 von einem zwei Meter hohen Gerüst gestürzt, wobei er sich am Rücken verletzt habe ( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ). Anlässlich der gleichentags erfolg ten ambulanten Behandlung im C.___
wurden Frakturen der Processus
transversi , Lendenwirbelkörper 1-3 rechts, festgestellt und eine Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 7/41 , Urk. 7/2 ). Der nachbehandelnde Arzt Dr.
med.
D.___ , Praktischer Arzt, attestierte ab dem 3 0. September 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 f., 7/22 f. und 7/39 f.). Die Suva erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung i m Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenw irbelsäule und erbrachte bis zum 1 8. Januar 2016 Taggeldleistungen ( Urk. 7/27 f. , 7/45 und 7/74 f. ).
Nachdem eine Subscapularisruptur mit Luxation der langen Bizepssehne sowie eine chronische anteriore
Supraspinatussehnenruptur diagnostiziert worden war en , unterzog sich der Versicherte am 1 8. Januar 2016 im C.___ einer Operation an der rechten Schulter ( Urk. 7/59). In der Folge wurde bei der Suva um Kostengutsprache für Physiotherapie ersucht ( Urk. 7/48), worauf weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/58 ff.) sowie
eine kreisärztliche Stellungnahme ein geholt wurden ( Urk. 7/71). Mit Verfü gung vom 1 4. April 2016 teilte die Suva dem Versicherte n mit, dass zwischen den gemeldeten Schulterbe schwerden und dem Ereignis vom 2 8. September 2015 kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 7/85). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/98) , zog die Suva weitere Arztberichte bei ( Urk. 7/101, 7/105, 7/111 ff. und 7/120 ff.). Nach Eingang einer versicherungsinternen orthopädischen Beur teilung von med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 1 2. Okt ober 2017 ( Urk. 7/133), wies sie die Einsprache m it Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der schulter bedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 2 8. September 2015 mittels eines neuen fachärztlichen Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Ver sicherte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Gleichzeitig wurde er einerseits darüber informiert, dass sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als obsolet erweist. Andererseits wurde sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 2 8. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentschei d vom 2 0. Oktober 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen den Sehnenschädigungen an der rechten Schulter des Versicherten und dessen Sturz a m 2 8. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Die versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurtei lungen seien durch die vergleichsweise undifferenzierten Berichte der behandeln den Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulter beschwerden seien keine Versicherungsleistungen nach UVG geschuldet ( Urk. 2 S. 11). 2.2
Demgegenüber machte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 21. No vember 2017 zusammengefasst geltend, er sei vor dem Sturz auf die rechte Schulter am 2 8. September 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Trotz der durch geführten Operationen und Therapien sei er seither gänzlich arbeitsunfähig und vermöge den rechten Arm immer weniger zu bewegen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und dem erlittenen Sturz kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen soll. Eine andere Ursache für die Zer reissung der vorgeschädigten Sehnen der Rotatorenmanschette sei nicht denkbar ( Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete die Argumentation des Versicherten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2017 als nicht stichhaltig. Diese basiere überwiegend auf der gemäss Rechtsprechung unzulässige n Formel « post hoc ergo propter hoc». Hervorzuheben sei, dass entgegen der Auffassung des Versicherten kein Sturz auf die rechte Schulter dokumentiert worden sei; in den echtzeitlichen Dokumenten sei von einem Sturz auf die rechte Flanke die Rede. D er Kausalzu sammenhang zwischen dem Sturz und den geklagten Beschwerden sei überdies nicht per se verneint worden . Die Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als unfallbedingt anerkannt worden. Gemäss der versicherungsinternen orthopädischen Beurteilung würden inde s verschiedene Faktoren dagegen spre chen, dass die Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz am 2 8. September 2015 verursacht worden sei ( Urk. 6 S. 3 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenwirbelsäule, welche sich der Versicherte anläss lich seines Sturzes am 2 8. September 2015 zugezogen hatte (vgl. Urk. 7/27 f., 7/45). Entsprechend ihren Ausführungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 5) stellt der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht in Abrede, dass die Heil behandlung in diesem Kontext zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte und insbesondere kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen besteht (vgl. auch Urk. 7/74 f.) . Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich dement sprechend.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist allerdings, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass zwischen den vom Versicherten geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden u nd dem Schadensereignis vom 28. Septem ber 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang und folglich keine Leistungs pflicht ihrerseits besteht. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid zum einen auf die Beurteilung von Dr. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion , vom 8. März 201 6. Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass i m Bericht des C.___
über die ambulante Behandlung am Unfalltag (vgl. Urk. 7/41) keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der rechten Schulter zu finden seien . Diese sei im Gegensatz zum Thorax, der Lendenwirbelsäule und dem Becken auch radiologisch nicht untersucht worden (vgl. Urk. 7/10) . Erst kn app vier (recte: drei) Monate später habe Dr. D.___ eine frozen
sh oulder diagnostiziert und diese in einen kausalen Zusammenhang zum erlittenen Sturz gestellt (vgl. Urk. 7/37) . Weitere Abklärungen hätten allerdings ergeben, dass der Versicherte bereits am 3 1. März 2015 infolge eines am Vortag beim Ausziehen der Jacke in der rechten Schulter verspürten stechenden Schmerzes die Notfallstation des C.___ aufgesucht habe. Er habe berichtet, dass b ereits zwei Jahre zuvor ein Sehnenriss in der rechten Schulter diagnostiziert und eine Operation für indiziert erachtet worden sei . Obwohl am 2. April 2015 mittels Magnetresonanztomogra phie (MRT) nebst einer frischen Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne mit umgebendem Ödem auch eine Luxation der langen Bizepssehne im Sinne einer Pulley -Läsion sowie eine alte transmurale Ruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne hätten festgestellt werden können, habe der Versicherte eine operative Versorgung abgelehnt (vgl. Urk. 7/61 f.).
Die schliesslich doch am 18.
Januar 2016 im C.___ durchgeführte Operation an der rechten Schulter stehe eindeutig in keinem Kausalzusammenhang zum Sturz vom Gerüst am 28. September 2015 , zumal ausschliesslich bereits im April 2015 bestehende Befunde behandelt worden seien . Bezeichnenderweise
sei denn auch kein neues präoperatives MRT erstellt worden (zum Ganzen Urk. 7/71). 3.2.2
Zum anderen stellte die Beschwerdegegnerin auf die orthopädische Aktenbeur teilung von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 1 2. Oktober 2017 ab, welche zum Schluss gelangten, dass das Schadensereignis vom 28. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner über den bekannten krank haften Vorzustand hinausgehenden strukturellen Schädigung der rechten Schul ter geführt habe. Es fänden sich gesamthaft keine Faktoren, welche für einen Kausalzusammenhang sprechen würden. Gegen eine durch den Sturz ausgelöste Läsion der Rotatorenmanschette spreche nicht nur die V orgeschichte mit einem seit 2013 bekannten krankhaften Vorzustand an der rechten Schulter . Auch der Umstand, dass der Beginn der Schulterbehandlung erst in grossem zeitlichen Abstand zum Sturz erfolgt sei , lege eine Kausalität nicht nahe. Gleiches gelte in Bezug auf den Crescendoverlauf der Beschwerden, die eindeutige bildmorpholo gische Darstellung einer degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette sowie den intraoperativen Befund, welcher im Wesentlichen die vorherigen klinischen und radiologischen Befunde bestätigt habe (zum Ganzen Urk. 7/133/ 8). 3.3
Die involvierten Versicherungsmediziner verfügen zum einen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte fachärztliche Ausbildung. Sie berücksichtigten zudem die relevanten Vorakten und setzten sich insbesondere mit dem Krankheitsverlauf, den radiologisch erhobenen Befunden sowie den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinander.
Überdies nahmen sie aus führlich und in nachvollziehbarer Weise zur entscheidrelevanten Frage Stellung, ob die Schulterbeschwerden des Versicherten auf das Schadensereignis vom 2 8. September 2015 zurückzuführen seien. Im Übrigen schadet nicht, dass die Versicherungsmediziner den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im kon kreten Fall - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Indizien aufzuzeigen, welche gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen sprechen. In erster Linie macht er geltend, vor dem Sturz vom Gerüst zu 100 % arbeitsfähig und in der Folge gänzlich arbeitsunfähig gewesen zu sein, weshalb ein zumindest teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bestehe ( Urk. 1 S. 5 f.). Der Beschwerde gegnerin ist beizupflichten, dass die Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» im Sinne einer natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 E. 3 mit Hin weis).
Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Berichte der behandelnden Ärzte stützt, ist festzuhalten, dass jene die Schulterbeschwerden zwar mit einem anlässlich des Sturzes erlittenen Schultertrauma i n Verbindung bringen.
Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , vermögen deren Berichte auch aus anderen Gründen keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken . So ist in Bezug auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. D.___
(Urk. 7/37, 7/98/6) zum einen anzumerken, dass er als Praktischer Arzt nicht über die konkret notwendige fach liche Qualifikation im orthopädischen beziehungsweise chirurgischen Bereich verfügt, was für den Beweiswert seiner Berichte von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, dass er sich nicht im Einzelnen mit den versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurteilungen und der Frage der Kausalität auseinander gesetzt hat , wobei dies auch in Bezug auf die Berichte der Spitalärzte gilt (vgl. unter anderem Urk. 3/6 8, 3/10, 7/105 und 7/120/2 ff.) . Soweit die behandelnden Ärzte
im Übrigen von eine r sturzbedingten Traumatisierung der rechten Schulter ausgehen , ist festzuhalten, dass weder
die Schadenmeldungen der Arbeitgeberinnen des Versicherten ( Urk. 7/1, 7/12), noch der Bericht des C.___ vom 28.
September 2015 (Urk. 7/41) Anhalts punkte für eine solche Verletzung enthalten. Im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Sturz klagte der Versicherte nicht über Schmerzen an der rechten Schulter, weshalb in diesem Zusammenhang namentlich auch keine radiologi schen Untersuchungen veranlasst wurden (vgl. Urk. 7/10 ). Unabhängig davon überzeugt die durch e inschlägige Fachliteratur gestützte Einschätzung von med. pract . E.___ und Dr.
F.___ , wonach eine angesichts der fehlenden äusseren Verletzung s zeichen als leicht einzustufende Schulterprellung innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos abgeheilt wäre ( Urk. 7/133/9). 3 .4
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs internen ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 8. März 2016 beziehungsweise 1 4. April 2016 abgestellt. Die seitens des Versicherten geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 28. September 2015 zurückzuführen, sondern vielmehr als Folge eines krankhaf ten Vorzustandes beziehungsweise eines fortschreitenden degenerativen Pro zesses zu interpretieren . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneinte. Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Eventualantrag des Versicher ten kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1958 geborene X.___
war einerseits seit September 2008 bei der Y.___ , Z.___ , als Gipser und andererseits seit Januar 2010 bei der A.___ , B.___ , als Raumpfleger angestellt ( Urk. 7/1, 7/11 und 7/67). Dadurch war er bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert.
Gemäss Schadenmeldung vom 1 3. Oktober 2015 sei er am 2 8. September 2015 von einem zwei Meter hohen Gerüst gestürzt, wobei er sich am Rücken verletzt habe ( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ). Anlässlich der gleichentags erfolg ten ambulanten Behandlung im C.___
wurden Frakturen der Processus
transversi , Lendenwirbelkörper 1-3 rechts, festgestellt und eine Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 7/41 , Urk. 7/2 ). Der nachbehandelnde Arzt Dr.
med.
D.___ , Praktischer Arzt, attestierte ab dem 3 0. September 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 f., 7/22 f. und 7/39 f.). Die Suva erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung i m Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenw irbelsäule und erbrachte bis zum 1 8. Januar 2016 Taggeldleistungen ( Urk. 7/27 f. , 7/45 und 7/74 f. ).
Nachdem eine Subscapularisruptur mit Luxation der langen Bizepssehne sowie eine chronische anteriore
Supraspinatussehnenruptur diagnostiziert worden war en , unterzog sich der Versicherte am 1 8. Januar 2016 im C.___ einer Operation an der rechten Schulter ( Urk. 7/59). In der Folge wurde bei der Suva um Kostengutsprache für Physiotherapie ersucht ( Urk. 7/48), worauf weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/58 ff.) sowie
eine kreisärztliche Stellungnahme ein geholt wurden ( Urk. 7/71). Mit Verfü gung vom 1 4. April 2016 teilte die Suva dem Versicherte n mit, dass zwischen den gemeldeten Schulterbe schwerden und dem Ereignis vom 2 8. September 2015 kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 7/85). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/98) , zog die Suva weitere Arztberichte bei ( Urk. 7/101, 7/105, 7/111 ff. und 7/120 ff.). Nach Eingang einer versicherungsinternen orthopädischen Beur teilung von med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 1 2. Okt ober 2017 ( Urk. 7/133), wies sie die Einsprache m it Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/134 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 8. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentschei d vom 2 0. Oktober 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen den Sehnenschädigungen an der rechten Schulter des Versicherten und dessen Sturz a m 2 8. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Die versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurtei lungen seien durch die vergleichsweise undifferenzierten Berichte der behandeln den Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulter beschwerden seien keine Versicherungsleistungen nach UVG geschuldet ( Urk. 2 S. 11).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 21. No vember 2017 zusammengefasst geltend, er sei vor dem Sturz auf die rechte Schulter am 2 8. September 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Trotz der durch geführten Operationen und Therapien sei er seither gänzlich arbeitsunfähig und vermöge den rechten Arm immer weniger zu bewegen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und dem erlittenen Sturz kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen soll. Eine andere Ursache für die Zer reissung der vorgeschädigten Sehnen der Rotatorenmanschette sei nicht denkbar ( Urk. 1 S. 5 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin erachtete die Argumentation des Versicherten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2017 als nicht stichhaltig. Diese basiere überwiegend auf der gemäss Rechtsprechung unzulässige n Formel « post hoc ergo propter hoc». Hervorzuheben sei, dass entgegen der Auffassung des Versicherten kein Sturz auf die rechte Schulter dokumentiert worden sei; in den echtzeitlichen Dokumenten sei von einem Sturz auf die rechte Flanke die Rede. D er Kausalzu sammenhang zwischen dem Sturz und den geklagten Beschwerden sei überdies nicht per se verneint worden . Die Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als unfallbedingt anerkannt worden. Gemäss der versicherungsinternen orthopädischen Beurteilung würden inde s verschiedene Faktoren dagegen spre chen, dass die Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz am 2 8. September 2015 verursacht worden sei ( Urk.
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 6 S. 3 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenwirbelsäule, welche sich der Versicherte anläss lich seines Sturzes am 2 8. September 2015 zugezogen hatte (vgl. Urk. 7/27 f., 7/45). Entsprechend ihren Ausführungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 5) stellt der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht in Abrede, dass die Heil behandlung in diesem Kontext zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte und insbesondere kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen besteht (vgl. auch Urk. 7/74 f.) . Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich dement sprechend.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist allerdings, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass zwischen den vom Versicherten geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden u nd dem Schadensereignis vom 28. Septem ber 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang und folglich keine Leistungs pflicht ihrerseits besteht. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid zum einen auf die Beurteilung von Dr. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion , vom 8. März 201 6. Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass i m Bericht des C.___
über die ambulante Behandlung am Unfalltag (vgl. Urk. 7/41) keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der rechten Schulter zu finden seien . Diese sei im Gegensatz zum Thorax, der Lendenwirbelsäule und dem Becken auch radiologisch nicht untersucht worden (vgl. Urk. 7/10) . Erst kn app vier (recte: drei) Monate später habe Dr. D.___ eine frozen
sh oulder diagnostiziert und diese in einen kausalen Zusammenhang zum erlittenen Sturz gestellt (vgl. Urk. 7/37) . Weitere Abklärungen hätten allerdings ergeben, dass der Versicherte bereits am 3 1. März 2015 infolge eines am Vortag beim Ausziehen der Jacke in der rechten Schulter verspürten stechenden Schmerzes die Notfallstation des C.___ aufgesucht habe. Er habe berichtet, dass b ereits zwei Jahre zuvor ein Sehnenriss in der rechten Schulter diagnostiziert und eine Operation für indiziert erachtet worden sei . Obwohl am 2. April 2015 mittels Magnetresonanztomogra phie (MRT) nebst einer frischen Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne mit umgebendem Ödem auch eine Luxation der langen Bizepssehne im Sinne einer Pulley -Läsion sowie eine alte transmurale Ruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne hätten festgestellt werden können, habe der Versicherte eine operative Versorgung abgelehnt (vgl. Urk. 7/61 f.).
Die schliesslich doch am 18.
Januar 2016 im C.___ durchgeführte Operation an der rechten Schulter stehe eindeutig in keinem Kausalzusammenhang zum Sturz vom Gerüst am 28. September 2015 , zumal ausschliesslich bereits im April 2015 bestehende Befunde behandelt worden seien . Bezeichnenderweise
sei denn auch kein neues präoperatives MRT erstellt worden (zum Ganzen Urk. 7/71). 3.2.2
Zum anderen stellte die Beschwerdegegnerin auf die orthopädische Aktenbeur teilung von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 1 2. Oktober 2017 ab, welche zum Schluss gelangten, dass das Schadensereignis vom 28. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner über den bekannten krank haften Vorzustand hinausgehenden strukturellen Schädigung der rechten Schul ter geführt habe. Es fänden sich gesamthaft keine Faktoren, welche für einen Kausalzusammenhang sprechen würden. Gegen eine durch den Sturz ausgelöste Läsion der Rotatorenmanschette spreche nicht nur die V orgeschichte mit einem seit 2013 bekannten krankhaften Vorzustand an der rechten Schulter . Auch der Umstand, dass der Beginn der Schulterbehandlung erst in grossem zeitlichen Abstand zum Sturz erfolgt sei , lege eine Kausalität nicht nahe. Gleiches gelte in Bezug auf den Crescendoverlauf der Beschwerden, die eindeutige bildmorpholo gische Darstellung einer degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette sowie den intraoperativen Befund, welcher im Wesentlichen die vorherigen klinischen und radiologischen Befunde bestätigt habe (zum Ganzen Urk. 7/133/ 8). 3.3
Die involvierten Versicherungsmediziner verfügen zum einen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte fachärztliche Ausbildung. Sie berücksichtigten zudem die relevanten Vorakten und setzten sich insbesondere mit dem Krankheitsverlauf, den radiologisch erhobenen Befunden sowie den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinander.
Überdies nahmen sie aus führlich und in nachvollziehbarer Weise zur entscheidrelevanten Frage Stellung, ob die Schulterbeschwerden des Versicherten auf das Schadensereignis vom 2 8. September 2015 zurückzuführen seien. Im Übrigen schadet nicht, dass die Versicherungsmediziner den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im kon kreten Fall - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Indizien aufzuzeigen, welche gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen sprechen. In erster Linie macht er geltend, vor dem Sturz vom Gerüst zu 100 % arbeitsfähig und in der Folge gänzlich arbeitsunfähig gewesen zu sein, weshalb ein zumindest teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bestehe ( Urk. 1 S. 5 f.). Der Beschwerde gegnerin ist beizupflichten, dass die Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» im Sinne einer natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 E. 3 mit Hin weis).
Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Berichte der behandelnden Ärzte stützt, ist festzuhalten, dass jene die Schulterbeschwerden zwar mit einem anlässlich des Sturzes erlittenen Schultertrauma i n Verbindung bringen.
Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , vermögen deren Berichte auch aus anderen Gründen keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken . So ist in Bezug auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. D.___
(Urk. 7/37, 7/98/6) zum einen anzumerken, dass er als Praktischer Arzt nicht über die konkret notwendige fach liche Qualifikation im orthopädischen beziehungsweise chirurgischen Bereich verfügt, was für den Beweiswert seiner Berichte von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, dass er sich nicht im Einzelnen mit den versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurteilungen und der Frage der Kausalität auseinander gesetzt hat , wobei dies auch in Bezug auf die Berichte der Spitalärzte gilt (vgl. unter anderem Urk. 3/6 8, 3/10, 7/105 und 7/120/2 ff.) . Soweit die behandelnden Ärzte
im Übrigen von eine r sturzbedingten Traumatisierung der rechten Schulter ausgehen , ist festzuhalten, dass weder
die Schadenmeldungen der Arbeitgeberinnen des Versicherten ( Urk. 7/1, 7/12), noch der Bericht des C.___ vom 28.
September 2015 (Urk. 7/41) Anhalts punkte für eine solche Verletzung enthalten. Im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Sturz klagte der Versicherte nicht über Schmerzen an der rechten Schulter, weshalb in diesem Zusammenhang namentlich auch keine radiologi schen Untersuchungen veranlasst wurden (vgl. Urk. 7/10 ). Unabhängig davon überzeugt die durch e inschlägige Fachliteratur gestützte Einschätzung von med. pract . E.___ und Dr.
F.___ , wonach eine angesichts der fehlenden äusseren Verletzung s zeichen als leicht einzustufende Schulterprellung innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos abgeheilt wäre ( Urk. 7/133/9). 3 .4
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs internen ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 8. März 2016 beziehungsweise 1 4. April 2016 abgestellt. Die seitens des Versicherten geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 28. September 2015 zurückzuführen, sondern vielmehr als Folge eines krankhaf ten Vorzustandes beziehungsweise eines fortschreitenden degenerativen Pro zesses zu interpretieren . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneinte. Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Eventualantrag des Versicher ten kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00265
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
28. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1958 geborene X.___
war einerseits seit September 2008 bei der Y.___ , Z.___ , als Gipser und andererseits seit Januar 2010 bei der A.___ , B.___ , als Raumpfleger angestellt ( Urk. 7/1, 7/11 und 7/67). Dadurch war er bei der Suva obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufs unfälle versichert.
Gemäss Schadenmeldung vom 1 3. Oktober 2015 sei er am 2 8. September 2015 von einem zwei Meter hohen Gerüst gestürzt, wobei er sich am Rücken verletzt habe ( Urk. 7/1 , Urk. 7/12 ). Anlässlich der gleichentags erfolg ten ambulanten Behandlung im C.___
wurden Frakturen der Processus
transversi , Lendenwirbelkörper 1-3 rechts, festgestellt und eine Arbeits unfähigkeit attestiert ( Urk. 7/41 , Urk. 7/2 ). Der nachbehandelnde Arzt Dr.
med.
D.___ , Praktischer Arzt, attestierte ab dem 3 0. September 2015 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/2 f., 7/22 f. und 7/39 f.). Die Suva erteilte Kostengutsprache für die Heilbehandlung i m Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenw irbelsäule und erbrachte bis zum 1 8. Januar 2016 Taggeldleistungen ( Urk. 7/27 f. , 7/45 und 7/74 f. ).
Nachdem eine Subscapularisruptur mit Luxation der langen Bizepssehne sowie eine chronische anteriore
Supraspinatussehnenruptur diagnostiziert worden war en , unterzog sich der Versicherte am 1 8. Januar 2016 im C.___ einer Operation an der rechten Schulter ( Urk. 7/59). In der Folge wurde bei der Suva um Kostengutsprache für Physiotherapie ersucht ( Urk. 7/48), worauf weitere Unterlagen der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/58 ff.) sowie
eine kreisärztliche Stellungnahme ein geholt wurden ( Urk. 7/71). Mit Verfü gung vom 1 4. April 2016 teilte die Suva dem Versicherte n mit, dass zwischen den gemeldeten Schulterbe schwerden und dem Ereignis vom 2 8. September 2015 kein sicherer oder wahr scheinlicher Kausalzusammenhang bestehe, weshalb sie nicht leistungspflichtig sei (Urk. 7/85). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/98) , zog die Suva weitere Arztberichte bei ( Urk. 7/101, 7/105, 7/111 ff. und 7/120 ff.). Nach Eingang einer versicherungsinternen orthopädischen Beur teilung von med. pract . E.___ , Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, vom 1 2. Okt ober 2017 ( Urk. 7/133), wies sie die Einsprache m it Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ab ( Urk. 7/134 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 1. November 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien die gesetzlichen Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zuzu sprechen. Eventualiter sei der ursächliche Zusammenhang zwischen der schulter bedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Unfall vom 2 8. September 2015 mittels eines neuen fachärztlichen Gutachtens abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Suat Sert ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), worüber der Ver sicherte mit Verfügung vom 5. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 8). Gleichzeitig wurde er einerseits darüber informiert, dass sich sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens als obsolet erweist. Andererseits wurde sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall ver sicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vor fall hat sich am 2 8. September 2015 ereignet, wes halb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lich keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentschei d vom 2 0. Oktober 2017 stellte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen den Sehnenschädigungen an der rechten Schulter des Versicherten und dessen Sturz a m 2 8. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein kausaler Zusammenhang bestehe. Die versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurtei lungen seien durch die vergleichsweise undifferenzierten Berichte der behandeln den Ärzte nicht in Zweifel zu ziehen. Für die geklagten rechtsseitigen Schulter beschwerden seien keine Versicherungsleistungen nach UVG geschuldet ( Urk. 2 S. 11). 2.2
Demgegenüber machte der Versicherte in seiner Beschwerdeschrift vom 21. No vember 2017 zusammengefasst geltend, er sei vor dem Sturz auf die rechte Schulter am 2 8. September 2015 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Trotz der durch geführten Operationen und Therapien sei er seither gänzlich arbeitsunfähig und vermöge den rechten Arm immer weniger zu bewegen. Es sei nicht nachvollzieh bar, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und dem erlittenen Sturz kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehen soll. Eine andere Ursache für die Zer reissung der vorgeschädigten Sehnen der Rotatorenmanschette sei nicht denkbar ( Urk. 1 S. 5 f.). 2.3
Die Beschwerdegegnerin erachtete die Argumentation des Versicherten in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2017 als nicht stichhaltig. Diese basiere überwiegend auf der gemäss Rechtsprechung unzulässige n Formel « post hoc ergo propter hoc». Hervorzuheben sei, dass entgegen der Auffassung des Versicherten kein Sturz auf die rechte Schulter dokumentiert worden sei; in den echtzeitlichen Dokumenten sei von einem Sturz auf die rechte Flanke die Rede. D er Kausalzu sammenhang zwischen dem Sturz und den geklagten Beschwerden sei überdies nicht per se verneint worden . Die Frakturen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien als unfallbedingt anerkannt worden. Gemäss der versicherungsinternen orthopädischen Beurteilung würden inde s verschiedene Faktoren dagegen spre chen, dass die Sehnenschädigung der Rotatorenmanschette mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz am 2 8. September 2015 verursacht worden sei ( Urk. 6 S. 3 f.). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den Frakturen an der Lendenwirbelsäule, welche sich der Versicherte anläss lich seines Sturzes am 2 8. September 2015 zugezogen hatte (vgl. Urk. 7/27 f., 7/45). Entsprechend ihren Ausführungen im Einspracheentscheid ( Urk. 2 S. 5) stellt der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - nicht in Abrede, dass die Heil behandlung in diesem Kontext zwischenzeitlich abgeschlossen werden konnte und insbesondere kein Anspruch mehr auf Taggeldleistungen besteht (vgl. auch Urk. 7/74 f.) . Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich dement sprechend.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist allerdings, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass zwischen den vom Versicherten geklagten rechtsseitigen Schulterbeschwerden u nd dem Schadensereignis vom 28. Septem ber 2015 kein natürlicher Kausalzusammenhang und folglich keine Leistungs pflicht ihrerseits besteht. 3.2 3.2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid zum einen auf die Beurteilung von Dr. G.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita t ion , vom 8. März 201 6. Dieser hielt im Wesentlichen fest, dass i m Bericht des C.___
über die ambulante Behandlung am Unfalltag (vgl. Urk. 7/41) keinerlei Hinweise auf eine Verletzung der rechten Schulter zu finden seien . Diese sei im Gegensatz zum Thorax, der Lendenwirbelsäule und dem Becken auch radiologisch nicht untersucht worden (vgl. Urk. 7/10) . Erst kn app vier (recte: drei) Monate später habe Dr. D.___ eine frozen
sh oulder diagnostiziert und diese in einen kausalen Zusammenhang zum erlittenen Sturz gestellt (vgl. Urk. 7/37) . Weitere Abklärungen hätten allerdings ergeben, dass der Versicherte bereits am 3 1. März 2015 infolge eines am Vortag beim Ausziehen der Jacke in der rechten Schulter verspürten stechenden Schmerzes die Notfallstation des C.___ aufgesucht habe. Er habe berichtet, dass b ereits zwei Jahre zuvor ein Sehnenriss in der rechten Schulter diagnostiziert und eine Operation für indiziert erachtet worden sei . Obwohl am 2. April 2015 mittels Magnetresonanztomogra phie (MRT) nebst einer frischen Partialruptur der ansatznahen Subscapularissehne mit umgebendem Ödem auch eine Luxation der langen Bizepssehne im Sinne einer Pulley -Läsion sowie eine alte transmurale Ruptur im ventralen Anteil der Supraspinatussehne hätten festgestellt werden können, habe der Versicherte eine operative Versorgung abgelehnt (vgl. Urk. 7/61 f.).
Die schliesslich doch am 18.
Januar 2016 im C.___ durchgeführte Operation an der rechten Schulter stehe eindeutig in keinem Kausalzusammenhang zum Sturz vom Gerüst am 28. September 2015 , zumal ausschliesslich bereits im April 2015 bestehende Befunde behandelt worden seien . Bezeichnenderweise
sei denn auch kein neues präoperatives MRT erstellt worden (zum Ganzen Urk. 7/71). 3.2.2
Zum anderen stellte die Beschwerdegegnerin auf die orthopädische Aktenbeur teilung von med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 1 2. Oktober 2017 ab, welche zum Schluss gelangten, dass das Schadensereignis vom 28. September 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keiner über den bekannten krank haften Vorzustand hinausgehenden strukturellen Schädigung der rechten Schul ter geführt habe. Es fänden sich gesamthaft keine Faktoren, welche für einen Kausalzusammenhang sprechen würden. Gegen eine durch den Sturz ausgelöste Läsion der Rotatorenmanschette spreche nicht nur die V orgeschichte mit einem seit 2013 bekannten krankhaften Vorzustand an der rechten Schulter . Auch der Umstand, dass der Beginn der Schulterbehandlung erst in grossem zeitlichen Abstand zum Sturz erfolgt sei , lege eine Kausalität nicht nahe. Gleiches gelte in Bezug auf den Crescendoverlauf der Beschwerden, die eindeutige bildmorpholo gische Darstellung einer degenerativen Läsion der Rotatorenmanschette sowie den intraoperativen Befund, welcher im Wesentlichen die vorherigen klinischen und radiologischen Befunde bestätigt habe (zum Ganzen Urk. 7/133/ 8). 3.3
Die involvierten Versicherungsmediziner verfügen zum einen über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte fachärztliche Ausbildung. Sie berücksichtigten zudem die relevanten Vorakten und setzten sich insbesondere mit dem Krankheitsverlauf, den radiologisch erhobenen Befunden sowie den Ein schätzungen der behandelnden Ärzte auseinander.
Überdies nahmen sie aus führlich und in nachvollziehbarer Weise zur entscheidrelevanten Frage Stellung, ob die Schulterbeschwerden des Versicherten auf das Schadensereignis vom 2 8. September 2015 zurückzuführen seien. Im Übrigen schadet nicht, dass die Versicherungsmediziner den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht haben, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im kon kreten Fall - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei sen).
Der Beschwerdeführer vermag keine konkreten Indizien aufzuzeigen, welche gegen die Zuverlässigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen sprechen. In erster Linie macht er geltend, vor dem Sturz vom Gerüst zu 100 % arbeitsfähig und in der Folge gänzlich arbeitsunfähig gewesen zu sein, weshalb ein zumindest teilursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bestehe ( Urk. 1 S. 5 f.). Der Beschwerde gegnerin ist beizupflichten, dass die Beweisregel « post hoc ergo propter hoc» im Sinne einer natürlichen Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum Unfall schmerzfrei war, medizinisch nicht haltbar und beweisrechtlich daher unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 1 7. Dezember 2010 E. 3 mit Hin weis).
Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf die Berichte der behandelnden Ärzte stützt, ist festzuhalten, dass jene die Schulterbeschwerden zwar mit einem anlässlich des Sturzes erlittenen Schultertrauma i n Verbindung bringen.
Von der Erfahrungstatsache abgesehen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) , vermögen deren Berichte auch aus anderen Gründen keine Zweifel an den versicherungsinternen Beurteilungen zu wecken . So ist in Bezug auf die Ausführungen des Hausarztes Dr. D.___
(Urk. 7/37, 7/98/6) zum einen anzumerken, dass er als Praktischer Arzt nicht über die konkret notwendige fach liche Qualifikation im orthopädischen beziehungsweise chirurgischen Bereich verfügt, was für den Beweiswert seiner Berichte von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.2 mit Hin weisen). Zum anderen ist von entscheidender Bedeutung, dass er sich nicht im Einzelnen mit den versicherungsintern eingeholten ärztlichen Beurteilungen und der Frage der Kausalität auseinander gesetzt hat , wobei dies auch in Bezug auf die Berichte der Spitalärzte gilt (vgl. unter anderem Urk. 3/6 8, 3/10, 7/105 und 7/120/2 ff.) . Soweit die behandelnden Ärzte
im Übrigen von eine r sturzbedingten Traumatisierung der rechten Schulter ausgehen , ist festzuhalten, dass weder
die Schadenmeldungen der Arbeitgeberinnen des Versicherten ( Urk. 7/1, 7/12), noch der Bericht des C.___ vom 28.
September 2015 (Urk. 7/41) Anhalts punkte für eine solche Verletzung enthalten. Im Rahmen der Erstuntersuchung nach dem Sturz klagte der Versicherte nicht über Schmerzen an der rechten Schulter, weshalb in diesem Zusammenhang namentlich auch keine radiologi schen Untersuchungen veranlasst wurden (vgl. Urk. 7/10 ). Unabhängig davon überzeugt die durch e inschlägige Fachliteratur gestützte Einschätzung von med. pract . E.___ und Dr.
F.___ , wonach eine angesichts der fehlenden äusseren Verletzung s zeichen als leicht einzustufende Schulterprellung innerhalb von vier bis sechs Wochen folgenlos abgeheilt wäre ( Urk. 7/133/9). 3 .4
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die versicherungs internen ärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ , med. pract . E.___ sowie Dr. F.___ vom 8. März 2016 beziehungsweise 1 4. April 2016 abgestellt. Die seitens des Versicherten geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal auf das Ereignis vom 28. September 2015 zurückzuführen, sondern vielmehr als Folge eines krankhaf ten Vorzustandes beziehungsweise eines fortschreitenden degenerativen Pro zesses zu interpretieren . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht in diesem Zusammenhang verneinte. Für weitere medizinische Abklärungen besteht entgegen dem Eventualantrag des Versicher ten kein Anlass, zumal davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte B eweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E.
1d, 136 I 229 E. 5.3).
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 0. Oktober 2017 ( Urk. 2) ist folglich zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber SpitzWürsch