Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, war seit dem 2 3. Juli 2012 als Hilfsmechaniker bei der Y.___ in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 2 8. August 2016 beim Wan dern s türzte und sich am rechten Ell bogen und an der rechten Schulter verletzte ( Urk. 7/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5 ). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/14) wurden die Versicherungsleistungen vorsorglich eingestellt .
Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/45) lehnte die Suva eine Leistungs pflicht über den 2 6. Oktober 2016 hinaus ab, da die danach geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 7/ 53 ) wies die Suva mit Einspracheentschei d vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/55 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung ( Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
Am 6. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ablehnung der Leistungspflicht auf die kreisärztliche Beurteilung. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes sprechen würden. Das Unfallereignis habe zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt . Vielmehr
hätten sich bildgebend degenerative Veränderungen gezeigt . Es sei zwar
eine vorüber gehende Verschlimmerung eingetreten , welche jedoch späte stens am 2 9. Septem ber 2016 abgeheilt sei . Ferner sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern ausschliesslich auf die unfallfremden degenerativen Vor zustände zurückzuführen (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte sie ergänzend aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer einen Kreislaufko llaps erlitten habe oder nicht, da der Sturz aus aufrechter Haltung mit dem Ellbogen aufgefangen worden sei, was auch zu einer Schürfung am Ellbogen geführt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass bei dieser Ausgangslage eine Distorsion des rechten Schultergelenks stattgefunden habe, zumal der Arm des Beschwerdeführers am Kör per anliegend gewesen sei . Schmerzen hätten zwar untermittelbar nach dem Sturz bestanden, was aber als eine vorübergehende Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes zu werten sei (S . 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Er sei beim berg auf W andern gestürzt und habe sich dabei am rechten Ellbogen und an der rech ten Schulter verletzt. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Kreislaufkollaps erlitten. Das Unfallmeldeformular habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Vor dem Unfallereignis habe er keine Probleme an der rechten Schulter gehabt . Die gefor derten Zeugenbefragungen hätten nie stattgefunden (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die nach dem Zeitpunkt des Fallab schlusses noch bestehenden Beschwerden. 3. 3.1
Am 2 8. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3 1. August 2016 beim Wandern infolge eines Kreislaufkollaps und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen . Als Art der Verletzung wurde eine Bänderdehnung/Zerrung der rechten Schulter sowie eine Schürfung am rechten Ellbogen erwähnt (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff. 6 , Ziff. 9 ). 3.2
Die am 2 9. Septemb er 2016 durchgeführte Arthro -Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks zeigte nebst einem begleitenden Kontusions ödem im Tuberculum
majus und minus eine wahrscheinlich traumatisch bedingte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah sowie interstitielle und gelenkseitige Partialrupturen der Infraspi natussehne . Ausserdem wurde eine
Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteo phyten und eine wahrscheinlich vorbestehende geringgradige
Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intaktem Bizepsanker und Bizeps- Pulley erwähnt (vgl.
Bericht vom 2 9. September 2016, Urk. 7/ 23 S. 1 f.). 3.3
Am 2. November 2016 erfolgte in der A.___ eine intervalle Eröffnung und Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie eine Bizepstenotomie der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer war bis am 6. November 2016 hospitalisiert, wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf so weit komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 7. November 2016, Urk. 7/24; vgl. auch Opera tionsbericht vom 2. November 2016, Urk. 7/25). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Arztzeugnis vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/22), dass die Erstbe handlung am 3 0. August 2016 erfolgt sei und der Beschwerdeführer über eine Präsynkope mit Sturz auf einer Wanderung und seither bestehenden Schmerzen an der rechten Schulter berichtet habe ( Ziff. 1-2). Die Elevation sei bis 30 ° mög lich und es bestehe eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und am Coracoid . Als Diagnose nannte er einen traumatisch bedingten Supraspinatusriss rechts ( Ziff. 4- 5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. August 2016 vollständig arbeitsunfähig. Am 1 9. September 2016 habe er die Arbeit in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Ab dem 2. November 2016 bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8-9). 3.5
Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 2 9. November 201 6. Dieser hielt fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seie n, da es sich um keinen geeigneten Unfallher gang handle. Ein direkte r Sturz auf den Arm zerreisse die S upraspinatuss ehne nicht (vgl. Urk. 7/26 S. 1). 3.6
Anlässlich einer am 1 6. Dezember 2016 erfolgten Besprechung des Beschwerde führers mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfall hergang geschildert: Er sei am 2 8. August 2016 über einen steinigen, kiesigen Feldweg, das heisse nic ht asphaltiert mit Unebenheiten , gelaufen . Der W eg habe leicht aufwärts geführt . Er sei unverhofft und plötzlich wohl über einen grösseren Stein gestolpert, und habe sich nicht mehr halten können, habe sich etwas zur Seite gedreht und sei auf seine rechte Körperseite gefallen. Den Sturz auf den steinigen Fusswegboden hab e er grossmehrheitlich mit s einem rechten Ellbogen aufgefangen. Er habe eine zünftige, fünfliber grosse Abschürfung am rechten Ellbogen , eine blutende Wunde, geh abt. Sein rechte r Arm sei nicht vom Oberkör per abgespreizt , sondern eher anliegend gewesen. Es habe ein Anprall am Ellbo gen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefun den. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können. Er könne sich nicht a n jedes einzelne Detail erinnern. Es habe sich kein Dritt- od er Fremd verschulden zuge tragen (vgl. Urk. 7/30 S. 1). 3.7
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte am 5. Januar 2017, dass der Unfall zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt habe und der Status quo sine am 2 9. September 2016 erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 7/34). 3.8
In der ärztliche n Beurteilung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/41) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass d er Radi o loge der Meinung sei , dass es sich wahrscheinlich um einen traumatisch bedingten Riss handle. Dies insbesondere, da er auch eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrola teralen
subakromialen
Osteophyten
sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne beschreibe . Somit sei die mit Wahrscheinlichkeit behauptete traumatisch bedingte Ruptur nicht nachvollziehbar. Der Sturzmecha nismus werde vom Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstbefragung genau beschrieben. H i erbei zeige sich kein adäquates Ereignis für eine Ruptur der Supraspinatussehne . Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie Rotationsbe wegungen aber auch Abspreizbewegungen . Ungeeignet sei dagegen eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag). Der Status quo sine sei am 2 9. September 2016 erreicht gewesen, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammen hang zwischen dem Trauma und der Rotatorenmanschettenruptur gesehen wer den könne. Es liege w esentlich wahrscheinlicher eine degenerative Veränderung vor (S. 2). 3.9
Dem im Rahmen der Instruktionsverhandlung eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 11) ist zu entnehmen, dass sie die erstbehandelnde Ärztin gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor noch nie wegen Schulterbeschwerden behandelt wor den. Er habe sich zwei Tage nach dem Sturz auf den rechten Arm mit einer aus geprägten Bewegungseinschränkung (Elevation 30 °) und Schmerzen an der rech ten Schulter (nebst der Schürfung am Ellbogen) präsentiert. Insbesondere sei auch eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne dokumentiert worden, deren Ruptur später anlässlich des MRI festgestellt worden sei. Sie habe keine Zweifel an der Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall. Trotz Hinweise n für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette scheine es sehr unwahr scheinlich, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operationsindika tion entstanden wären. 4. 4.1
Vorab gilt es hinsichtlich des Unfallherganges festzuhalten, dass der Beschwer de führer diesen anlässlich der im Dezember 2016 erfolgten Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerde gegnerin ausführlich und detailgetreu umschri eben hat (vorstehend E. 3.6 ). Diese Schilderungen blieben unbestritten. Der Beschwerde führer bestreitet einzig den in den Akten teilweise erwähnte n
Kreis laufko llaps (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/22 Ziff. 2 ). Ein solcher wäre indessen
– nebst dem Stolpern - lediglich Auslöser des Sturzes gewesen und hätte auf den geschilderten Unfallmechanismus keinen zusätzlichen Einfluss, weshalb es nicht weiter von Bedeutung ist, ob sich ein solcher tatsäch lich ereignet hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 4.2
Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erfolgte eine eingehende medizinische Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7-3.8). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges schlüssig und nach vollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war und das Unfallereignis vom August 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat. Darauf ist abzustellen.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend nebst dem Riss der Supraspinatussehne eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteophy ten sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne ersichtlich war (vgl. Urk. 7/23 S. 1). In Kenntnis dieses Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verur sachen
und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe , plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Dr. C.___ insbesondere darauf hin, dass nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbe lastung der Rotatorenmans chette diese zerreissen können (vgl. Urk. 7/41 S. 2). Solche Bewegungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht geschildert . Viel mehr erklärte er, dass sein rechter Arm nicht vom Oberkörper abgespreizt, son dern eher anliegend gewesen sei. Es habe ein Anprall am Ellbogen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefunden. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können (vgl. Urk. 7/30 S. 1). 4.3
Daran vermögen die übrigen medizinischen Einschätzungen nichts zu ändern. Soweit vereinzelt eine « traumatisch » bedingte Ruptur der Supraspinatussehne erwähnt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 1), genügt dies ohne weitere Begründung nicht als Beweis für ein unfallkausales Leiden , zumal diese Berichte nach Lage der Akten ohne Kenntnis des geschilderten Unfallherganges verfasst wurden . Auch die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden an der Schulter bestanden hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Damit folgt er der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis eines natürlichen Kausal zusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_355/2018 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2). Folglich ist auch das Vorbringen von Dr. D.___ , wonach der Beschwerdeführer zuvor noch nie wegen Schulter beschwerden behandelt worden sei (vgl. Urk. 11), unbehelflich . Soweit sie sich ferner darauf beruft, dass sie keine Zweifel an der Kausalität habe und es trotz Hinweisen für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette sehr unwahr scheinlich scheine, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operat ion sindikation entstanden wären (vgl. Urk. 11), vermag sie einzig dadurch
noch keine Zweifel an der nachvollziehbaren kreisärztlichen Begründung zu erwecken. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der geklag ten Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war, weshalb die seither geltend gemachten Beschwerden nicht kausal auf das Ereignis vom August 2016 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, war seit dem 2 3. Juli 2012 als Hilfsmechaniker bei der Y.___ in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 2 8. August 2016 beim Wan dern s türzte und sich am rechten Ell bogen und an der rechten Schulter verletzte ( Urk. 7/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5 ). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/14) wurden die Versicherungsleistungen vorsorglich eingestellt .
Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/45) lehnte die Suva eine Leistungs pflicht über den 2 6. Oktober 2016 hinaus ab, da die danach geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 7/ 53 ) wies die Suva mit Einspracheentschei d vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/55 = Urk.
2) ab.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
E. 2 S. 7 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte sie ergänzend aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer einen Kreislaufko llaps erlitten habe oder nicht, da der Sturz aus aufrechter Haltung mit dem Ellbogen aufgefangen worden sei, was auch zu einer Schürfung am Ellbogen geführt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass bei dieser Ausgangslage eine Distorsion des rechten Schultergelenks stattgefunden habe, zumal der Arm des Beschwerdeführers am Kör per anliegend gewesen sei . Schmerzen hätten zwar untermittelbar nach dem Sturz bestanden, was aber als eine vorübergehende Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes zu werten sei (S . 3).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ablehnung der Leistungspflicht auf die kreisärztliche Beurteilung. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes sprechen würden. Das Unfallereignis habe zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt . Vielmehr
hätten sich bildgebend degenerative Veränderungen gezeigt . Es sei zwar
eine vorüber gehende Verschlimmerung eingetreten , welche jedoch späte stens am 2 9. Septem ber 2016 abgeheilt sei . Ferner sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern ausschliesslich auf die unfallfremden degenerativen Vor zustände zurückzuführen (vgl. Urk.
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Er sei beim berg auf W andern gestürzt und habe sich dabei am rechten Ellbogen und an der rech ten Schulter verletzt. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Kreislaufkollaps erlitten. Das Unfallmeldeformular habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Vor dem Unfallereignis habe er keine Probleme an der rechten Schulter gehabt . Die gefor derten Zeugenbefragungen hätten nie stattgefunden (S. 1 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die nach dem Zeitpunkt des Fallab schlusses noch bestehenden Beschwerden.
E. 3.1 Am 2 8. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3 1. August 2016 beim Wandern infolge eines Kreislaufkollaps und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen . Als Art der Verletzung wurde eine Bänderdehnung/Zerrung der rechten Schulter sowie eine Schürfung am rechten Ellbogen erwähnt (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff.
E. 3.2 Die am 2 9. Septemb er 2016 durchgeführte Arthro -Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks zeigte nebst einem begleitenden Kontusions ödem im Tuberculum
majus und minus eine wahrscheinlich traumatisch bedingte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah sowie interstitielle und gelenkseitige Partialrupturen der Infraspi natussehne . Ausserdem wurde eine
Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteo phyten und eine wahrscheinlich vorbestehende geringgradige
Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intaktem Bizepsanker und Bizeps- Pulley erwähnt (vgl.
Bericht vom 2 9. September 2016, Urk. 7/ 23 S. 1 f.).
E. 3.3 Am 2. November 2016 erfolgte in der A.___ eine intervalle Eröffnung und Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie eine Bizepstenotomie der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer war bis am 6. November 2016 hospitalisiert, wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf so weit komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 7. November 2016, Urk. 7/24; vgl. auch Opera tionsbericht vom 2. November 2016, Urk. 7/25).
E. 3.4 Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Arztzeugnis vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/22), dass die Erstbe handlung am 3 0. August 2016 erfolgt sei und der Beschwerdeführer über eine Präsynkope mit Sturz auf einer Wanderung und seither bestehenden Schmerzen an der rechten Schulter berichtet habe ( Ziff. 1-2). Die Elevation sei bis 30 ° mög lich und es bestehe eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und am Coracoid . Als Diagnose nannte er einen traumatisch bedingten Supraspinatusriss rechts ( Ziff. 4- 5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. August 2016 vollständig arbeitsunfähig. Am 1 9. September 2016 habe er die Arbeit in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Ab dem 2. November 2016 bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8-9).
E. 3.5 Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 2 9. November 201 6. Dieser hielt fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seie n, da es sich um keinen geeigneten Unfallher gang handle. Ein direkte r Sturz auf den Arm zerreisse die S upraspinatuss ehne nicht (vgl. Urk. 7/26 S. 1).
E. 3.6 Anlässlich einer am 1 6. Dezember 2016 erfolgten Besprechung des Beschwerde führers mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfall hergang geschildert: Er sei am 2 8. August 2016 über einen steinigen, kiesigen Feldweg, das heisse nic ht asphaltiert mit Unebenheiten , gelaufen . Der W eg habe leicht aufwärts geführt . Er sei unverhofft und plötzlich wohl über einen grösseren Stein gestolpert, und habe sich nicht mehr halten können, habe sich etwas zur Seite gedreht und sei auf seine rechte Körperseite gefallen. Den Sturz auf den steinigen Fusswegboden hab e er grossmehrheitlich mit s einem rechten Ellbogen aufgefangen. Er habe eine zünftige, fünfliber grosse Abschürfung am rechten Ellbogen , eine blutende Wunde, geh abt. Sein rechte r Arm sei nicht vom Oberkör per abgespreizt , sondern eher anliegend gewesen. Es habe ein Anprall am Ellbo gen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefun den. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können. Er könne sich nicht a n jedes einzelne Detail erinnern. Es habe sich kein Dritt- od er Fremd verschulden zuge tragen (vgl. Urk. 7/30 S. 1).
E. 3.7 Kreisarzt Dr. C.___ erklärte am 5. Januar 2017, dass der Unfall zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt habe und der Status quo sine am 2 9. September 2016 erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 7/34).
E. 3.8 In der ärztliche n Beurteilung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/41) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass d er Radi o loge der Meinung sei , dass es sich wahrscheinlich um einen traumatisch bedingten Riss handle. Dies insbesondere, da er auch eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrola teralen
subakromialen
Osteophyten
sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne beschreibe . Somit sei die mit Wahrscheinlichkeit behauptete traumatisch bedingte Ruptur nicht nachvollziehbar. Der Sturzmecha nismus werde vom Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstbefragung genau beschrieben. H i erbei zeige sich kein adäquates Ereignis für eine Ruptur der Supraspinatussehne . Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie Rotationsbe wegungen aber auch Abspreizbewegungen . Ungeeignet sei dagegen eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag). Der Status quo sine sei am 2 9. September 2016 erreicht gewesen, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammen hang zwischen dem Trauma und der Rotatorenmanschettenruptur gesehen wer den könne. Es liege w esentlich wahrscheinlicher eine degenerative Veränderung vor (S. 2).
E. 3.9 Dem im Rahmen der Instruktionsverhandlung eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 11) ist zu entnehmen, dass sie die erstbehandelnde Ärztin gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor noch nie wegen Schulterbeschwerden behandelt wor den. Er habe sich zwei Tage nach dem Sturz auf den rechten Arm mit einer aus geprägten Bewegungseinschränkung (Elevation 30 °) und Schmerzen an der rech ten Schulter (nebst der Schürfung am Ellbogen) präsentiert. Insbesondere sei auch eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne dokumentiert worden, deren Ruptur später anlässlich des MRI festgestellt worden sei. Sie habe keine Zweifel an der Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall. Trotz Hinweise n für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette scheine es sehr unwahr scheinlich, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operationsindika tion entstanden wären. 4. 4.1
Vorab gilt es hinsichtlich des Unfallherganges festzuhalten, dass der Beschwer de führer diesen anlässlich der im Dezember 2016 erfolgten Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerde gegnerin ausführlich und detailgetreu umschri eben hat (vorstehend E. 3.6 ). Diese Schilderungen blieben unbestritten. Der Beschwerde führer bestreitet einzig den in den Akten teilweise erwähnte n
Kreis laufko llaps (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/22 Ziff. 2 ). Ein solcher wäre indessen
– nebst dem Stolpern - lediglich Auslöser des Sturzes gewesen und hätte auf den geschilderten Unfallmechanismus keinen zusätzlichen Einfluss, weshalb es nicht weiter von Bedeutung ist, ob sich ein solcher tatsäch lich ereignet hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 4.2
Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erfolgte eine eingehende medizinische Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7-3.8). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges schlüssig und nach vollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war und das Unfallereignis vom August 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat. Darauf ist abzustellen.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend nebst dem Riss der Supraspinatussehne eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteophy ten sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne ersichtlich war (vgl. Urk. 7/23 S. 1). In Kenntnis dieses Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verur sachen
und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe , plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Dr. C.___ insbesondere darauf hin, dass nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbe lastung der Rotatorenmans chette diese zerreissen können (vgl. Urk. 7/41 S. 2). Solche Bewegungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht geschildert . Viel mehr erklärte er, dass sein rechter Arm nicht vom Oberkörper abgespreizt, son dern eher anliegend gewesen sei. Es habe ein Anprall am Ellbogen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefunden. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können (vgl. Urk. 7/30 S. 1). 4.3
Daran vermögen die übrigen medizinischen Einschätzungen nichts zu ändern. Soweit vereinzelt eine « traumatisch » bedingte Ruptur der Supraspinatussehne erwähnt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 1), genügt dies ohne weitere Begründung nicht als Beweis für ein unfallkausales Leiden , zumal diese Berichte nach Lage der Akten ohne Kenntnis des geschilderten Unfallherganges verfasst wurden . Auch die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden an der Schulter bestanden hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Damit folgt er der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis eines natürlichen Kausal zusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_355/2018 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2). Folglich ist auch das Vorbringen von Dr. D.___ , wonach der Beschwerdeführer zuvor noch nie wegen Schulter beschwerden behandelt worden sei (vgl. Urk. 11), unbehelflich . Soweit sie sich ferner darauf beruft, dass sie keine Zweifel an der Kausalität habe und es trotz Hinweisen für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette sehr unwahr scheinlich scheine, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operat ion sindikation entstanden wären (vgl. Urk. 11), vermag sie einzig dadurch
noch keine Zweifel an der nachvollziehbaren kreisärztlichen Begründung zu erwecken. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der geklag ten Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war, weshalb die seither geltend gemachten Beschwerden nicht kausal auf das Ereignis vom August 2016 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans
E. 6 , Ziff.
E. 9 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00261
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Meierhans Urteil vom
4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, war seit dem 2 3. Juli 2012 als Hilfsmechaniker bei der Y.___ in Z.___ angestellt und damit bei der Suva für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 2 8. August 2016 beim Wan dern s türzte und sich am rechten Ell bogen und an der rechten Schulter verletzte ( Urk. 7/1 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 7/5 ). Mit Schreiben vom 2 6. Oktober 2016 ( Urk. 7/14) wurden die Versicherungsleistungen vorsorglich eingestellt .
Mit Verfügung vom 1 4. Februar 2017 ( Urk. 7/45) lehnte die Suva eine Leistungs pflicht über den 2 6. Oktober 2016 hinaus ab, da die danach geltend gemachten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen vom Versicherten erho bene Einsprache ( Urk. 7/ 53 ) wies die Suva mit Einspracheentschei d vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk. 7/55 = Urk.
2) ab. 2.
Der Versicherte erhob am 1 6. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 1 7. Oktober 2017 ( Urk.
2) und beantragte sinngemäss dessen Auf hebung ( Urk. 1). Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2018 ( Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 5. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).
Am 6. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (vgl. Protokoll S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am 2 8. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetr etenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind a lle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetr eten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass e in Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohn e dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbe gründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu ge lten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeiz uführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Ablehnung der Leistungspflicht auf die kreisärztliche Beurteilung. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes sprechen würden. Das Unfallereignis habe zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter geführt . Vielmehr
hätten sich bildgebend degenerative Veränderungen gezeigt . Es sei zwar
eine vorüber gehende Verschlimmerung eingetreten , welche jedoch späte stens am 2 9. Septem ber 2016 abgeheilt sei . Ferner sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, eine Ruptur der Supraspinatussehne zu verursachen. Die geklagten Beschwerden an der rechten Schulter seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis, sondern ausschliesslich auf die unfallfremden degenerativen Vor zustände zurückzuführen (vgl. Urk. 2 S. 7 f.).
In der Beschwerdeantwort ( Urk.
6) führte sie ergänzend aus, es sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer einen Kreislaufko llaps erlitten habe oder nicht, da der Sturz aus aufrechter Haltung mit dem Ellbogen aufgefangen worden sei, was auch zu einer Schürfung am Ellbogen geführt habe. Es sei kaum vorstellbar, dass bei dieser Ausgangslage eine Distorsion des rechten Schultergelenks stattgefunden habe, zumal der Arm des Beschwerdeführers am Kör per anliegend gewesen sei . Schmerzen hätten zwar untermittelbar nach dem Sturz bestanden, was aber als eine vorübergehende Verschlimmerung eines stummen Vorzustandes zu werten sei (S . 3). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt ( Urk. 1), die Begründung basiere auf einer falschen Sachverhaltsdarstellung. Er sei beim berg auf W andern gestürzt und habe sich dabei am rechten Ellbogen und an der rech ten Schulter verletzt. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Kreislaufkollaps erlitten. Das Unfallmeldeformular habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Vor dem Unfallereignis habe er keine Probleme an der rechten Schulter gehabt . Die gefor derten Zeugenbefragungen hätten nie stattgefunden (S. 1 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf weitere Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die nach dem Zeitpunkt des Fallab schlusses noch bestehenden Beschwerden. 3. 3.1
Am 2 8. August 2016 stürzte der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 3 1. August 2016 beim Wandern infolge eines Kreislaufkollaps und verletzte sich dabei an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen . Als Art der Verletzung wurde eine Bänderdehnung/Zerrung der rechten Schulter sowie eine Schürfung am rechten Ellbogen erwähnt (vgl. Urk. 7/1 Ziff. 4, Ziff. 6 , Ziff. 9 ). 3.2
Die am 2 9. Septemb er 2016 durchgeführte Arthro -Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Schultergelenks zeigte nebst einem begleitenden Kontusions ödem im Tuberculum
majus und minus eine wahrscheinlich traumatisch bedingte transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ansatznah sowie interstitielle und gelenkseitige Partialrupturen der Infraspi natussehne . Ausserdem wurde eine
Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteo phyten und eine wahrscheinlich vorbestehende geringgradige
Tendinopathie der langen Bizepssehne bei intaktem Bizepsanker und Bizeps- Pulley erwähnt (vgl.
Bericht vom 2 9. September 2016, Urk. 7/ 23 S. 1 f.). 3.3
Am 2. November 2016 erfolgte in der A.___ eine intervalle Eröffnung und Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie eine Bizepstenotomie der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer war bis am 6. November 2016 hospitalisiert, wobei sich der peri
- und postoperative Verlauf so weit komplikationslos gestaltet habe (vgl. Austrittsbericht vom 7. November 2016, Urk. 7/24; vgl. auch Opera tionsbericht vom 2. November 2016, Urk. 7/25). 3.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erklärte mit Arztzeugnis vom 1 4. November 2016 ( Urk. 7/22), dass die Erstbe handlung am 3 0. August 2016 erfolgt sei und der Beschwerdeführer über eine Präsynkope mit Sturz auf einer Wanderung und seither bestehenden Schmerzen an der rechten Schulter berichtet habe ( Ziff. 1-2). Die Elevation sei bis 30 ° mög lich und es bestehe eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne und am Coracoid . Als Diagnose nannte er einen traumatisch bedingten Supraspinatusriss rechts ( Ziff. 4- 5). Der Beschwerdeführer sei seit dem 2 9. August 2016 vollständig arbeitsunfähig. Am 1 9. September 2016 habe er die Arbeit in einem Pensum von 50 % aufgenommen. Ab dem 2. November 2016 bestehe wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 8-9). 3.5
Eine erste kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, erfolgte am 2 9. November 201 6. Dieser hielt fest, dass die geltend gemachten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seie n, da es sich um keinen geeigneten Unfallher gang handle. Ein direkte r Sturz auf den Arm zerreisse die S upraspinatuss ehne nicht (vgl. Urk. 7/26 S. 1). 3.6
Anlässlich einer am 1 6. Dezember 2016 erfolgten Besprechung des Beschwerde führers mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin wurde folgender Unfall hergang geschildert: Er sei am 2 8. August 2016 über einen steinigen, kiesigen Feldweg, das heisse nic ht asphaltiert mit Unebenheiten , gelaufen . Der W eg habe leicht aufwärts geführt . Er sei unverhofft und plötzlich wohl über einen grösseren Stein gestolpert, und habe sich nicht mehr halten können, habe sich etwas zur Seite gedreht und sei auf seine rechte Körperseite gefallen. Den Sturz auf den steinigen Fusswegboden hab e er grossmehrheitlich mit s einem rechten Ellbogen aufgefangen. Er habe eine zünftige, fünfliber grosse Abschürfung am rechten Ellbogen , eine blutende Wunde, geh abt. Sein rechte r Arm sei nicht vom Oberkör per abgespreizt , sondern eher anliegend gewesen. Es habe ein Anprall am Ellbo gen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefun den. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können. Er könne sich nicht a n jedes einzelne Detail erinnern. Es habe sich kein Dritt- od er Fremd verschulden zuge tragen (vgl. Urk. 7/30 S. 1). 3.7
Kreisarzt Dr. C.___ erklärte am 5. Januar 2017, dass der Unfall zu einer vorüber gehenden Verschlimmerung des Gesundheitszustandes geführt habe und der Status quo sine am 2 9. September 2016 erreicht gewesen sei (vgl. Urk. 7/34). 3.8
In der ärztliche n Beurteilung vom 8. Februar 2017 ( Urk. 7/41) hielt Kreisarzt Dr. C.___ fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass d er Radi o loge der Meinung sei , dass es sich wahrscheinlich um einen traumatisch bedingten Riss handle. Dies insbesondere, da er auch eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrola teralen
subakromialen
Osteophyten
sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne beschreibe . Somit sei die mit Wahrscheinlichkeit behauptete traumatisch bedingte Ruptur nicht nachvollziehbar. Der Sturzmecha nismus werde vom Beschwerdeführer anlässlich der Aussendienstbefragung genau beschrieben. H i erbei zeige sich kein adäquates Ereignis für eine Ruptur der Supraspinatussehne . Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung der Rotatorenmanschette könnten diese zerreissen, in erster Linie Rotationsbe wegungen aber auch Abspreizbewegungen . Ungeeignet sei dagegen eine direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag). Der Status quo sine sei am 2 9. September 2016 erreicht gewesen, da nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein ursächlicher Zusammen hang zwischen dem Trauma und der Rotatorenmanschettenruptur gesehen wer den könne. Es liege w esentlich wahrscheinlicher eine degenerative Veränderung vor (S. 2). 3.9
Dem im Rahmen der Instruktionsverhandlung eingereichten Bericht von Dr. med. D.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 1. Februar 2018 ( Urk. 11) ist zu entnehmen, dass sie die erstbehandelnde Ärztin gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor noch nie wegen Schulterbeschwerden behandelt wor den. Er habe sich zwei Tage nach dem Sturz auf den rechten Arm mit einer aus geprägten Bewegungseinschränkung (Elevation 30 °) und Schmerzen an der rech ten Schulter (nebst der Schürfung am Ellbogen) präsentiert. Insbesondere sei auch eine Druckdolenz über der Supraspinatussehne dokumentiert worden, deren Ruptur später anlässlich des MRI festgestellt worden sei. Sie habe keine Zweifel an der Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall. Trotz Hinweise n für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette scheine es sehr unwahr scheinlich, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operationsindika tion entstanden wären. 4. 4.1
Vorab gilt es hinsichtlich des Unfallherganges festzuhalten, dass der Beschwer de führer diesen anlässlich der im Dezember 2016 erfolgten Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerde gegnerin ausführlich und detailgetreu umschri eben hat (vorstehend E. 3.6 ). Diese Schilderungen blieben unbestritten. Der Beschwerde führer bestreitet einzig den in den Akten teilweise erwähnte n
Kreis laufko llaps (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 7/1 Ziff. 6; Urk. 7/3; Urk. 7/22 Ziff. 2 ). Ein solcher wäre indessen
– nebst dem Stolpern - lediglich Auslöser des Sturzes gewesen und hätte auf den geschilderten Unfallmechanismus keinen zusätzlichen Einfluss, weshalb es nicht weiter von Bedeutung ist, ob sich ein solcher tatsäch lich ereignet hat. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich deshalb. 4.2
Zur Frage der vorliegend strittigen Unfallkausalität der Schulterbeschwerden erfolgte eine eingehende medizinische Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7-3.8). Dieser legte in Kenntnis sämtlicher Vorakten sowie des vom Beschwerdeführer geschilderten Unfallherganges schlüssig und nach vollziehbar dar, weshalb der Status quo sine überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war und das Unfallereignis vom August 2016 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzu standes geführt hat. Darauf ist abzustellen.
Wesentlich dabei ist, dass bildgebend nebst dem Riss der Supraspinatussehne eine Akromionform nach Bigliani Typ II mit ventrolateralen
subakromialen
Osteophy ten sowie eine vorbestehende Tendinopathie bei Signalanhebung der Sehne ersichtlich war (vgl. Urk. 7/23 S. 1). In Kenntnis dieses Vorzustandes sowie des geschilderten Unfallmechanismus ist die kreisärztliche Schlussfolgerung, wonach der Unfallhergang nicht geeignet sei, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verur sachen
und der Unfall lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe , plausibel und nachvollziehbar. Dabei wies Dr. C.___ insbesondere darauf hin, dass nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbe lastung der Rotatorenmans chette diese zerreissen können (vgl. Urk. 7/41 S. 2). Solche Bewegungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht geschildert . Viel mehr erklärte er, dass sein rechter Arm nicht vom Oberkörper abgespreizt, son dern eher anliegend gewesen sei. Es habe ein Anprall am Ellbogen rechts und an der Schulter rechts aussen auf dem Feldwegboden stattgefunden. Es sei ein starker Schlag über den Ellbogen in die Schulter übertragen worden. Er habe sich nirgendwo festhalten können (vgl. Urk. 7/30 S. 1). 4.3
Daran vermögen die übrigen medizinischen Einschätzungen nichts zu ändern. Soweit vereinzelt eine « traumatisch » bedingte Ruptur der Supraspinatussehne erwähnt wird (vgl. Urk. 7/23 S. 1; Urk. 7/25 S. 1), genügt dies ohne weitere Begründung nicht als Beweis für ein unfallkausales Leiden , zumal diese Berichte nach Lage der Akten ohne Kenntnis des geschilderten Unfallherganges verfasst wurden . Auch die Darlegung des Beschwerdeführers, wonach vor diesem Ereignis keinerlei Beschwerden an der Schulter bestanden hätten (vgl. Urk. 1 S. 2), vermag nicht zu überzeugen. Damit folgt er der Argumentation nach der Formel « post hoc ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon deshalb als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis eines natürlichen Kausal zusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb , Urteil des Bundes gerichts 8C_355/2018 vom 2 9. Juni 2018 E. 3.2). Folglich ist auch das Vorbringen von Dr. D.___ , wonach der Beschwerdeführer zuvor noch nie wegen Schulter beschwerden behandelt worden sei (vgl. Urk. 11), unbehelflich . Soweit sie sich ferner darauf beruft, dass sie keine Zweifel an der Kausalität habe und es trotz Hinweisen für degenerative Prozesse in der Rotatorenmanschette sehr unwahr scheinlich scheine, dass ohne den Unfall ein solcher Verlauf und eine Operat ion sindikation entstanden wären (vgl. Urk. 11), vermag sie einzig dadurch
noch keine Zweifel an der nachvollziehbaren kreisärztlichen Begründung zu erwecken. 4.4
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Status quo sine hinsichtlich der geklag ten Schulterbeschwerden überwiegend wahrscheinlich bereits Ende September 2016 erreicht war, weshalb die seither geltend gemachten Beschwerden nicht kausal auf das Ereignis vom August 2016 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannMeierhans