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UV.2017.00258

Sturz beim Sandboarden; kein adäquater Kausalzusammenhang der organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden; Leistungseinstellung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1979 , war seit August 2014 bei m Kanton Zürich

als Primarlehrerin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als sie am

5. März 2016 bei m Sandboarding stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Hüfte rechts zuzog ( vgl. Urk. 12/ A1 = Urk. 3/4 ). Nach getätigten Abklärungen stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. Februar 2017 (Urk. 12/A13 = Urk. 12/A15/4-5 = Urk. 3/13 )

per

28. Februar 2017 ein, wobei sie noch die vierte Serie Physiothera pie übernahm. Die von der Versicherten am

17. März 2017 erhobene und am 3. April 2017 ergänz t e

Ei nsprache (Urk. 12/A15/1-2 = Urk. 3/16 ; Urk. 12/A18/1-2 = Urk. 3/17 ) wies die AXA mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 (Urk. 12/A26 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

14. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

24. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. März 2016 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zurück zuweisen und die AXA zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und danach über ihren Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S.

2 Ziff. I ). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Dezember 2017 (Urk. 11 ) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am

22. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

5. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schweregrad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

2.1 mit Hinweisen).

Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

2. 2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich en aus, dass die Ausführungen der beratenden Ärzte aufzeigen würden, dass die Frage der natürlichen Kausalität zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Sturzereignis vom 5. März 2016 unterschiedlich beurteilt werde. Diese Frage könne jedoch offengelassen werden, da der adäquate Kausal zusammenhang ohnehin abgelehnt werden müsse . Es bedürfe daher auch keiner weiteren Abklärung (S. 4 f. Ziff. 2.3.4).

Vorliegend lägen gemäss medizinischer Aktenlage keine organisch objektivierbaren Veränderungen, die durch den Unfall entstanden wären, vor (S. 5 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der Akten habe spätestens Ende September 2016 ein medizinischer Endzustand bestanden, weshalb die Festlegung des Endzustands per 28. Februar 2017 grosszügig erfolgt sei (S. 6 Ziff. 2.3.6) . Der vorliegende Fall, der Sturz beim Sandboarding, sei als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Da keines der relevanten zu sätzlichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu vernei nen (S. 7 f. Ziff. 2.3.8). Zusammenfassend sei kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung objektiviert worden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. März 2016 un d den geklagten Beschwerden sei spätestens ab dem 28. Februar 2017 zu verneinen (S. 8 Ziff. 2.3.9).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) grund sätzlich fest. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Festlegung des medizinischen Endzustand s sei zu früh erfolgt. So könne dem medizinischen Bericht vom 8. März 2017 des behandelnden Neurologen entnom men werden, dass sie während den Ferien eine deutliche Besserung der Kopfbe schwerden verspürt habe. Zudem bestünden noch immer Nacken-/Schulter - und insbesondere Hüftschmerzen, welche eine weitere physiotherapeutische Behand lung notwendig machten (S. 4 Ziff. III.5). Zudem sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, habe doch der beratende Arzt in seinem Bericht vom 31. August 2017 erklärt, dass eine Befundlücke vorliege . Anhand zusätzlicher Untersuchun gen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festge stellt werden können. Ferner seien die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (S. 5 Ziff. III.9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 28. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die noch be stehenden Beschwerden. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2016 während den Ferien in Kangaroo Island, Australien, beim Sand boarden

stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Hüfte rechts zuzog (vgl. Urk. 12/A1 = Urk. 3/4 ). Vor Ort in Kangoroo Island nahm sie den Health Service in Anspruch, wo ihr die Einnahme von Paracetamol empfohlen wurde (Urk. 12/M13 = Urk. 3/3 ). 3.2

Am 3 0. März 2016 erfolgte die Erstbehandlung in der Schweiz bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri diagnostizierte sowie eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (Urk. 12/M1 /1 = Urk. 3/5 ).

3.3

Aufgrund persistierender Kopfschmerzen frontal erfolgte am 15. April 2016 eine MRI Abklärung des Gehirns inklusive Schädelkalotte im A.___ , Klinik für Neuroradiologie. Anlässlich der MRI Abklärung wurden keine akuten Traumafolgen intrakraniell, jedoch Markl agerveränderungen mit FLAIR Hyp erintensitäten nachgewiesen (Urk. 12/M2 = Urk. 3/6 ). 3.4

Ein Arzt der Klinik für Neuroradiologie des A.___ führte im ärztliche n Konsilium vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/M5 = Urk. 3/7) aus, dass die FLAIR-Hyperintensitäten für eine erst 37-jährige Patientin auffällig seien. Im vorliegenden Fall könnte noch das Rückenmark nach Läsionen abgesucht werden, ansonsten gebe es keine Spezial-Sequenz, die bildgebend in der Differentialdiagnose helfen könnte. Meist gehe man in solchen Fällen pragmatisch vor und kontrolliere den Befund in zirka einem Jahr hinsichtlich einer allfälligen Progredienz. 3. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum C.___ , berichtete am 1. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 ) und nannte ein en

akuten posttrau matischen Kopfschmerz sowie einen Status nach Schädel h irn t rauma Grad I am 5. März 2016 und einen Status nach Polytrauma am 5. Juni 2010 als Diagnosen (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide an einem akuten posttraumatischen Kopf schmerz sowie anderen klassischen Symptomen nach Schädelhirntrauma wie Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefiziten, reduzierter Belastbarkeit und erhöhtem Schlafbedarf. Die Kopfschmerzen hätten passend zur Diagnose in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren. Thera peutisch würde zur Verbesserung der Kopfschmerzen und der Aufmerksamkeits defizite in erster Linie eine Behandlung mit einem Antidepressivum Sinn machen. Eine solche Behandlung lehne die Beschwerdeführerin aber derzeit ab, weil sie mit derartigen Medikamenten im Rahmen des Polytraumas vor sechs Jahren ne gative Erfahrungen gemacht habe . Entsprechend werde der Beschwerdeführerin alternativ eine Medikation mit hochdosiertem Magnesium sowie Vitamin B2 vor geschlagen (S. 2).

Weiter sollte die Beschwerdeführerin langsam wieder beginnen , sich körperlich zu betätigen. Dazu gehöre die Durchführung eines regelmässigen aeroben Ausdauertraining s sowie Entspannungsübungen. Zudem werde die Beschwerdefüh rerin aufgrund von ausgedehnten nuchalen Verspannungen durch eine Physio therapeutin zur Einweisung in eine muskelrelaxierende Therapie mit der Trans kutanen Elektro-Neuro-Stimulation ( TENS ) vorgestellt. In Bezug auf die im MR-Befund beschriebenen Herde werde bei fehlender Klinik entschieden, zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen. Im Falle von Auffälligkeiten wären als nächste Schritte eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine Lumbal punktion ( LP ) zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sowie gegebe nenfalls visuell evozierte Potentiale ( VEPs ; S. 2 f.) . 3. 6

In seinem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 12/M6) führte Dr. B.___ aus, dass eine langsame Besserung der Beschwerden vorliege, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin an Kopfschmerzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und einer reduzierten Belastbarkeit leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. 3. 7

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 ) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weiteren Besserung der Beschwerden berichtet habe, sie jedoch nicht sagen könne, ob diese Besserung durch die Medikamente bedingt sei (S. 1). 3. 8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und beratender Arzt der Beschwer degegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M12 = Urk. 3/14 ) aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin vollkommen un spezifisch seien (S. 1). Die Unfallkausalität der Kopfschmerzen könne er nicht be urteilen und benötige bezüglich Beurteilung des Fallabschlusses einen Bericht des Kopfwehzentrums C.___ (S. 2). 3. 9

Dr. B.___

nannte in seinem Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 ) einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom (reduzierte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit) als Kopf weh- Diagnose und führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin soweit stabil sei. In den Ferien habe sie sich etwas erholen können und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Werdegang ihrer Kopfschmerze n und den Residuen ihres Schädel -Hirn-Traumas weitgehend zufrieden, hierbei bereiteten vor allem noch die ungerichteten

Vertigo Symptome Probleme. Bei unauffälliger klinischer Testung bezüglich einer peripheren Schwindelursache und Bildgebung sei diese Symptomatik vor allem mit den weiterhin bestehenden nuchalen Verspannungen in Eink lang zu bringen. Bezüglich der a llgemeinen tendenziellen Besserung lehne die Beschwerdeführerin weiterhin eine Therapie mit einem Antide pressivum ab. Zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen werde die Beschwerdeführerin angehalten, die Therapien mit TENS mehrmals täglich zu praktizieren. Zudem werde die Therapie für die Physiotherapie erneu er t sowie eine Verordnung für Osteopathie ausgestellt (S. 1). 3. 10

In seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 ( Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung ihrer Kopfschmerzen berichtet habe , da sie wohl allergisch auf das Vitamin B2 Präparat reagiere. Zur Verifizierung, ob die Unverträglichkeit auf das aktuell eingenommene Vitamin B2 per se zurückgeführt werden könne, werde d ie Beschwerdeführerin zum Bezug eines anderen Präparates angehalten. Weiter er halte sie e ine Verordnung zur Osteopathieb ehandlung sowie für physikalische Therapien. 3. 11

Der beratende Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/M11 = Urk. 3/15 ) aus, dass die Genese der Kopfschmerzen offen sei. Auch die Genese der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schädel vom 15. April 2016 sei offen, es sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese auf den Sturz vom Sandboarding vom 5. März 2016 zurückgeführt werden könnten. Ein Zusammenhang der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schäden vom 15. April 2016 mit dem Unfall vom 5. März 2016 sei höchstens möglich (S. 1). Die Kopf schmerzen seien möglicherweise unfallkausal, die Kopfschmerzen seien in den Erstakten nie genannt worden. Vermutlich könne mit einer weiteren medizini schen Behandlung keine namhafte Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 2). 3.1 2

Dr. B.___ berichtete am 8. März 2017 über die gleichentags erfolgte Nachkontrolle (Urk. 12/M16/2-3 = Urk. 3/12 ) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe be richtet, dass sie vor dem Unfall keine Kopfschmerzen gehabt habe und diese un mittelbar nach dem Trauma aufgetreten seien . Dass im vorgenommenen MRT kein typisches traumatisches Verletzungsmuster aufgezeigt hab e werden können, schliesse seiner Ansicht nach einen posttraumatischen Kopfschmerz nicht aus. Auch seien die von der Beschwerdeführerin eindrücklich g eschilderte n

Kon zentrations

- und Belastungsstörungen zusammen mit den Kopfschmerzen auf ein Trauma bedingtes organisch es Psychosyndrom zurückzuführen, welches die Diagnose von posttraumatischen Kopfschmerzen weiter unterstütze. Der diagnos tizierte chronische posttraumatische Kopfschmerz mit organischem Psychosyn drom müsse in erster Linie für die bestehenden Kopfschmerzen verantwortlich gemacht werden (S. 1).

Bezüglich der Beschwerden habe sich keine wesentliche Änderung seit der letzten Kontrolle im Dezember

2016 ergeben . Die Beschwerde führerin habe w eiterhin täglich Kopfschmerzen, doch sie habe gelernt, damit um zugehen. In den Ferien verspüre sie aber eine deutliche Besserung, bei der Arbeit in der Schule stosse sie hingegen schnell an ihre Belastungsgrenzen und leide dann vermehrt unter Kopfschmerzen (S. 2). 3.1 3

Der behandelnde Physiotherapeut D.___ führte in seinem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 12/M18/1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in seiner Behandlung befinde. Primär seien die sakralen Be schwerden beziehungsweise die Beschwerden im Beckenbereich behandelt wor den. Die zuletzt behandelte n Beschwerden seien Bewegungseinschränkungen im Nacken , vor allem beim Kopfdrehen , gewesen. Zusätzlich habe die Beschwerde führerin Zeichen einer Epicondylitis

lateralis

rechts gezeigt. Im Moment seien aus seiner Sicht keine weiteren Therapieformen notwendig. Der Behandlungsverlauf sei erfolgreich gewesen und die Massnahmen hätten während den Therapien an gemessen und progressiv angepasst werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung beendet. 3.1 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rehabil ita tion sowie für Rheumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, er wähnte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 12/M19 = Urk. 3/18 ) ein früheres Ereignis vom 5. Juni 2010 , als die Beschwerdeführerin als Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen überfahren worden sei und dabei ein leichtes Schä deltrauma mit Skalpierung parietal rechts mit zusätzlichen Verletzungen der Rip pen, des unteren Schambeinasts, des rechten Knies, der rechten Tibia und der rechten Fibula und weitere Verletzungen erlitten habe. In der Folge sei es zu einer Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Panikattacken gekommen , dies wohl auch, da ihr Ehemann bei diesem Unfall verstorben sei . Im Laufe des Jahres 2011 habe sie ihre berufliche Tätigkeit als Lehrerin wieder

aufnehmen können. Über spezifische Beschwerden bis zum Ereignis vom 5. März 2016 werde in den Akten nicht berichtet beziehungsweise werde dies am Rande verneint (S. 1).

Die e reignisnahe n medizinischen Akten seien im vorliegenden Fall leider sehr dürftig, die Diagnose eines Schädelhirntraumas Grad I sei jedoch mit überwie gend er W ahrscheinlich keit anzunehmen, auch wenn die von der Hausärztin nicht

zutreffend diagnostizierte Contusio cerebri (vgl. vorstehend E. 3.2 ) hier nicht nachzuweisen sei . Die Diagnose eines chronischen (beziehungsweise persistieren den) posttraumatischen Kopfschmerzes sei in Folge des Ereignisses vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich gesichert und damit die natürliche Kausalität gegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung und die kraniale Bildgebung seien im vorliegenden Fall unergiebig gewesen. Eine neurophysiologische, neuropsychologische oder eine Liquor-Untersuchung seien nicht durchgeführt worden. Es bestehe somit eine Befundlücke , wobei sich die Durchführung dieser Zusatzuntersuchungen für das medizinische Management der Beschwerdeführe rin bisher nicht aufgedrängt habe, da aus klinischer Sicht mit keinen neuen Er kenntnissen zu rechnen wäre . Im Rahmen einer Begutachtung wären allerdings um der Vollständigkeit zu genügen entsprechende Zusatzuntersuchungen zu er wägen. Andererseits genügten für die hier vorgenommene aktenmässige Stel lungnahme die vorgelegten Akten (S. 3).

T raumabedingte organische Befunde hätten nicht festgestellt werden können. Die FLAIR-Hyperintensitäten entsprächen zwar einem objektiven Befund, könnten aber keinem Trauma zugeordnet werden. Durch den Unfall vom 5. März 2016 seien keine traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen. Die natür liche Kausalität sei gegeben. Es bestehe ein Vorzustand (Ereignis vom 5. Juni 2010), wobei aus den Akten nicht wirklich ersichtlich sei, wie aktiv dieser zum Zeitpunkt des aktuelle n Ereignisses noch gewesen sei (S. 4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 5. März 2016 während den Ferien in Austra lien beim Sandboarden und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma Grad I zu ( vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5 , E. 3.14 ; vgl. auch Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 S. 1; Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 S. 1; Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 S. 1; Urk. 12/M16/2-3 = Urk. 3/12 S. 1). Die von der Allgemeinmedizi nerin Dr. Z.___ nicht näher begründete diagnos tizierte Contusio cerebri ( vorste hend E. 3.2) erscheint gestützt auf die überzeugende Beurteilung des beratenden Arztes Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14) als nicht zutreffend .

Seit dem Unfall vom 5. März 2016 leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmer zen, wobei der behandelnde Neurologe Dr. B.___ einen chronischen posttrauma tischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom diagnostizierte (vorste hend E. 3. 9 ; vgl. vorstehend E. 3.5 ). 4.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Traumafolgen intrakraniell aus (vorstehend E. 3.3). Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 S. 2 oben), die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schrei ben vom 27. April 2016 (Urk. 12/M4) sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14 ).

Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 ) , ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch

nicht hinreichend nachweisbar e Beschwer den verbleiben. 4.3

Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu R echt erfolgt ist .

Dr. B.___ führte anlässlich der Untersuchung im Kopfwehze ntrum vom 1. Juni 2016 aus , dass die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin passend zur Diagnose eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren hätten (vorstehend E. 3.5 ). Am 20. Juni 2016 berichtete Dr. B.___ über eine langsame Besserung der bei der Erstkonsulta tion dokumentierten Beschwerden (vorstehend E. 3.6 ) und am 27. Juli 2016 berichtete er über eine weitere Besserung dieser Beschwerden (vorstehend E. 3.7 ). Am 21. September 2016 sprach Dr. B.___ sogar von einem stabilen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. In den Ferien habe sie sich etwas erholen kön nen und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Be schwerden. Zudem sei sie angehalten worden , zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen die Therapien mit TENS zu praktizieren , die Physiotherapie wei terzuführen und mit Osteopathie zu beginnen (vorstehend E. 3.9 ). Gestützt auf die soeben genannten Berichte ging die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass spätestens Ende September 2016 der medizinische Endzu stand erreicht gewesen sei, hätten doch die Therapiemassnahmen noch das Ziel der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen verfolgt, weshalb diese nicht mehr als eigentliche Heilbehandlung gewertet werden könnten ( vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6; vgl. auch vorstehend E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2).

Am 14. Dezember 2016 berichtete Dr. B.___ von einer Verschlechterung der Kopf schmerzen, dies sei jedoch wahrscheinlich auf eine allergische Reaktion auf das Vitamin B2 Präparat zurückzuführen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin an gehalten, die osteopat h ische Behandlung fortzuführen und sich einer physikali schen Therapie zu unterziehen (vorstehend E. 3.10 ). Die zu diesem Zeitpunkt ver mehrt aufgetretenen Beschwerden vermögen der Beschwerdegegnerin folgend am erreichten Endzustand nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6). Dies insbe sondere aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen mit vorhersehbare m Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Ge sundheitszustand ebenfalls von einem Endzustand auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.2). Auch de r beratende Arzt Dr. C.___ war in seiner Stellungnahme vom

18. Januar 2017 der Ansicht, mit einer weiteren medizinischen Behandlung könne vermutlich keine namhafte Bes serung des aktuellen Gesundheitszustandes erwartet werden (vorstehend E. 3. 11 ).

Dr. B.___ führte schliesslich am 8. März 2017 aus, dass sich bezüglich der Be schwerden keine wesentliche Änderung seit der letzten Kontrolle im Dezember 2016 ergeben habe. D ie Beschwerdeführerin leide weiterhin täglich unter Kopf schmerzen, in den Ferien verspüre sie jedoch eine deutliche Besserung. Bei der Arbeit in der Schule stosse sie hingegen schnell an ihre Belastungsgrenzen und leide dann vermehrt unter Kopfschmerzen (vorstehend E. 3.12 ). Mit dem genann ten Bericht vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. vorstehend E. 2.2) , vielmehr bestätigte Dr. B.___ , dass ein seit längerer Zeit unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Ausserdem ist vorliegend von belas tungsabhängigen Beschwerden auszugehen.

Gestützt auf den Beschwerdeverlauf ist der Beschwerdegegnerin folgend per Ende September 2016 beziehungsweise spätestens per Ende Februar 2017 vom Errei chen des medizinischen Endzustands auszugehen. D ie ab Oktober 2016 durchge führten Therapiemassnahmen dienten hauptsächlich noch der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen. Von einer durch weitere Behandlungen nach Ende Februar 2017 zu erwartenden, ins Gewicht fallenden Besserung kann somit nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet und der behandelnde Physiotherapeut am 28. August 2017 darlegte, momentan seien keine weiteren Therapieformen notwendig (vorstehend E. 3.13 ). 4. 4

Die Beschwerdeführerin machte unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) geltend, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, da noch weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden sol len. Anhand zusätzlicher Untersuchungen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festgestellt werden können (vorstehend E. 2.2).

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass keine unfallbedingten organi schen Befunde vorliegen. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Trauma folgen intrakraniell aus. Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom

1. Juni 2016 , die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schreiben v om 27. April 2016 sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 4.2 ). Für weitergehende Abklärungen sahen die behandelnde n Ärzte keinen Anlass. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. III.9) auch nicht aus dem Bericht eines Arztes des A.___ zum Konsilium vom 3. Mai 201 6. Denn aus diesem Bericht geht hervor, dass in Fällen wie dem vor liegenden meist pragmatisch vorgegangen und der Befund in einem Jahr hin sichtlich einer Progredienz kontrolliert werde (vorstehend E. 3.4). In diesem Sinne entschied auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ , als er am 1. Juni 2016 fest hielt, dass zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen sei und erst im Falle von Auffälligkeiten eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine LP zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sei (vorstehend E. 3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom beratenden Arzt Dr. E.___ erwähnten Untersuchungen (vgl. vorstehend E. 3.14) nicht veranlasst hat, hielt doch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme aus drücklich fest, dass die vorgelegten Akten für die aktenmässige Stellungnahme genügten (vorstehend E. 3.14). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdefüh rerin erweist sich somit als unbegründet. 4. 5

Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die Hüfte und die Schulter bezie hungsweise der Nacken sei en gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (vorstehend E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 28. März 2016 als be troffenen Körperteil den Kopf und die rechte Hüfte an (Urk. 12/A1 = Urk. 3/4) . Der Beilage des Berichts des die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls in Australien behandelnden Arztes können Hinweise auf geklagte Kopf- und Hüft beschwerden entnommen werden (Urk. 12/M13 = Urk. 3/3). Im Bericht der be handelnden Ärztin Dr. Z.___ bezüglich der Erstbehandlung in der Schweiz am 30. März 2016 wurde eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri fest gehalten (vorstehend E. 3.2). In den ersten medizinischen Berichten nach dem Unfall vom 5. Mär z 2016 wurden somit lediglich Kopf- und Hüftbeschwerde n erwähnt, Hinweise auf Schulterbeschwerden fehlen.

Im ersten Bericht des behandelnden Neurologen Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ist insbesondere von Kopfschmerzen als auch von nuchalen Verspannungen die Rede (vorstehend E. 3.5) . Dies gilt auch für die nachfolgenden Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden fehlen hier gänzlich.

Schliesslich ist dem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten vom 28. August 2017 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet. Primär seien die sakralen Be schwerden beziehungsweise die Beschwerden im Beckenbereich behandelt wor den. Zuletzt seien Bewegungseinschränkungen im Nacken vor allem beim Kopf drehen behandelt worden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin Zeichen einer Epicondylitis

lateralis

rechts gezeigt (vorstehend E. 3.13). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden finden sich keine.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den medizinischen Berichten zu keinem Zeitpunkt die Rede von Schulterbeschwerden war. In Bezug auf die gel tend gemachten Hüftbeschwerden wurden diese lediglich zu Beginn der ärztlichen Behandlung erwähnt, anlässlich der physiotherapeutischen Behandlung waren diese kein Thema mehr. Schliesslich fand durch die Physiotherapie eine Verbes serung der Nackenbeschwerden statt, sodass die Physiotherapie im April 2017 durch die Beschwerdeführerin selbst beendet wurde. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden sei e n, erweist sich somit als unbegrün det. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Hüft-, Schulter- und Nackenbeschwerden keine weiteren Abklärungen getä tigt hat . 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung per Ende Februar 2017 vorgenommen hat. Dies insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Voraussetzung der namhaften Besserung des Gesundheitszustands nach der Steigerung oder Wiederherstellung einer unfallbedingt beeinträchtigten Arbeits fähigkeit ausrichtet (vgl. vorstehend E. 1.6), wurde doch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Ereignis vom 5. März 2016 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12).

I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 war der medizinische Endzustand erreicht. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanz prüfung erfolgte somit nicht verführt. 5. 5.1

In Bezug auf die noch vorhandenen Kopfschmerzen legte der beratende Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 dar, dass die Genese der Kopfschmerzen sowie die Genese der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schädel vom 1 5. April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) offen seien, letztere könnten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. März 2016 zu rückgeführt werden. In der Folge kam Dr. C.___ zum Schluss, dass nur möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Unfall vom 5. März 2016 bestehe (vorstehend E. 3.11 ).

Demgegenüber kam der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 zum Schluss, dass zwischen den chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und dem Ereignis vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich ein natürlich er Kausalzusammenhang vorliege (vorstehend E. 3.14).

Es liegt eine unterschiedliche Beurteilung der beiden beratenden Ärzte in Bezug auf das Vorhandensein der natürlichen Kausalität vor. P raxisgemäss kann jedoch die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum ve rsicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn , wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenügl ich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.4). 5.2

Gestützt auf die vorliegende Akten lage erlitt die Beschwerdeführerin durch den Sandboardingsturz zwar ein Schädelhirntrauma, jedoch nur ein solches ersten Grades, mithin eine Commotio cerebri, das den Schweregrad einer Contusio cerebri nicht erreicht hat (vorstehend E. 4.1), weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-, sondern nach derjenigen der Psychopraxis (vgl. vorstehend E. 1.4) zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

Mit der Beschwerdegegnerin ist dabei festzuhalten, dass das objektiv erfassbare Unfallereignis vom 5. März 2016 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist (vgl. vorstehend E. 2.1) . Die Qualifizierung wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert beanstandet (vgl. Urk. 1).

Somit wäre die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). 5. 3

Der zu beurteilende Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrück lichkeit .

Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Sandboardingsturz ein Schädelhirn trauma Grad I (vorstehend E. 4.1 , E. 5.2 ). Dabei kann jedoch aus objektiver Sicht nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden, zumal die bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten Befunde zeigte n (vorste hend E. 4.2 ).

Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge im Wesentlichen auf manualtherapeutische Massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medika mentöse Schmerzbekämpfung (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.13). Damit ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 3 0. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Beim Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen können adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Un terbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die ver unfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis en ). Die Beschwerdeführerin machte zwar glaubhaft geltend, dass sie an Kopfschmerzen leide, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie deshalb in ihrem Lebensalltag wesentlich beeinträchtigt ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Er werbstätigkeit nach ihrem Australienaufenthalt Ende März 2016 wieder aufneh men konnte (vgl. vorstehend E. 4.6 ).

Zudem sind aus den Akten weder besondere Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, noch besondere Komplikationen erkennbar. Recht sprechungsgemäss darf allein wegen persistierender Beschwerden trotz durchge führter Behandlungen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebli che Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.4). Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige Gründe liegen nicht vor, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehand lung ist nicht gegeben.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin seit dem Unfall keine Arbeitsunfähig keit attestiert (vorstehend E. 4.6 ), weshalb auch das Kriterium der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist. 5.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den über den 2 8. Februar 2017 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leis tungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1979 , war seit August 2014 bei m Kanton Zürich

als Primarlehrerin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als sie am

5. März 2016 bei m Sandboarding stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Hüfte rechts zuzog ( vgl. Urk. 12/ A1 = Urk. 3/4 ). Nach getätigten Abklärungen stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. Februar 2017 (Urk. 12/A13 = Urk. 12/A15/4-5 = Urk. 3/13 )

per

28. Februar 2017 ein, wobei sie noch die vierte Serie Physiothera pie übernahm. Die von der Versicherten am

17. März 2017 erhobene und am 3. April 2017 ergänz t e

Ei nsprache (Urk. 12/A15/1-2 = Urk. 3/16 ; Urk. 12/A18/1-2 = Urk. 3/17 ) wies die AXA mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 (Urk. 12/A26 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

5. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schweregrad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

E. 1.5 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

E. 2 Ziff. I ). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Dezember 2017 (Urk. 11 ) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am

22. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich en aus, dass die Ausführungen der beratenden Ärzte aufzeigen würden, dass die Frage der natürlichen Kausalität zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Sturzereignis vom 5. März 2016 unterschiedlich beurteilt werde. Diese Frage könne jedoch offengelassen werden, da der adäquate Kausal zusammenhang ohnehin abgelehnt werden müsse . Es bedürfe daher auch keiner weiteren Abklärung (S. 4 f. Ziff. 2.3.4).

Vorliegend lägen gemäss medizinischer Aktenlage keine organisch objektivierbaren Veränderungen, die durch den Unfall entstanden wären, vor (S. 5 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der Akten habe spätestens Ende September 2016 ein medizinischer Endzustand bestanden, weshalb die Festlegung des Endzustands per 28. Februar 2017 grosszügig erfolgt sei (S. 6 Ziff. 2.3.6) . Der vorliegende Fall, der Sturz beim Sandboarding, sei als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Da keines der relevanten zu sätzlichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu vernei nen (S. 7 f. Ziff. 2.3.8). Zusammenfassend sei kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung objektiviert worden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. März 2016 un d den geklagten Beschwerden sei spätestens ab dem 28. Februar 2017 zu verneinen (S. 8 Ziff. 2.3.9).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) grund sätzlich fest.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Festlegung des medizinischen Endzustand s sei zu früh erfolgt. So könne dem medizinischen Bericht vom 8. März 2017 des behandelnden Neurologen entnom men werden, dass sie während den Ferien eine deutliche Besserung der Kopfbe schwerden verspürt habe. Zudem bestünden noch immer Nacken-/Schulter - und insbesondere Hüftschmerzen, welche eine weitere physiotherapeutische Behand lung notwendig machten (S. 4 Ziff. III.5). Zudem sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, habe doch der beratende Arzt in seinem Bericht vom 31. August 2017 erklärt, dass eine Befundlücke vorliege . Anhand zusätzlicher Untersuchun gen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festge stellt werden können. Ferner seien die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (S. 5 Ziff. III.9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 28. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die noch be stehenden Beschwerden.

E. 3.1 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rehabil ita tion sowie für Rheumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, er wähnte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 12/M19 = Urk. 3/18 ) ein früheres Ereignis vom 5. Juni 2010 , als die Beschwerdeführerin als Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen überfahren worden sei und dabei ein leichtes Schä deltrauma mit Skalpierung parietal rechts mit zusätzlichen Verletzungen der Rip pen, des unteren Schambeinasts, des rechten Knies, der rechten Tibia und der rechten Fibula und weitere Verletzungen erlitten habe. In der Folge sei es zu einer Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Panikattacken gekommen , dies wohl auch, da ihr Ehemann bei diesem Unfall verstorben sei . Im Laufe des Jahres 2011 habe sie ihre berufliche Tätigkeit als Lehrerin wieder

aufnehmen können. Über spezifische Beschwerden bis zum Ereignis vom 5. März 2016 werde in den Akten nicht berichtet beziehungsweise werde dies am Rande verneint (S. 1).

Die e reignisnahe n medizinischen Akten seien im vorliegenden Fall leider sehr dürftig, die Diagnose eines Schädelhirntraumas Grad I sei jedoch mit überwie gend er W ahrscheinlich keit anzunehmen, auch wenn die von der Hausärztin nicht

zutreffend diagnostizierte Contusio cerebri (vgl. vorstehend E. 3.2 ) hier nicht nachzuweisen sei . Die Diagnose eines chronischen (beziehungsweise persistieren den) posttraumatischen Kopfschmerzes sei in Folge des Ereignisses vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich gesichert und damit die natürliche Kausalität gegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung und die kraniale Bildgebung seien im vorliegenden Fall unergiebig gewesen. Eine neurophysiologische, neuropsychologische oder eine Liquor-Untersuchung seien nicht durchgeführt worden. Es bestehe somit eine Befundlücke , wobei sich die Durchführung dieser Zusatzuntersuchungen für das medizinische Management der Beschwerdeführe rin bisher nicht aufgedrängt habe, da aus klinischer Sicht mit keinen neuen Er kenntnissen zu rechnen wäre . Im Rahmen einer Begutachtung wären allerdings um der Vollständigkeit zu genügen entsprechende Zusatzuntersuchungen zu er wägen. Andererseits genügten für die hier vorgenommene aktenmässige Stel lungnahme die vorgelegten Akten (S. 3).

T raumabedingte organische Befunde hätten nicht festgestellt werden können. Die FLAIR-Hyperintensitäten entsprächen zwar einem objektiven Befund, könnten aber keinem Trauma zugeordnet werden. Durch den Unfall vom 5. März 2016 seien keine traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen. Die natür liche Kausalität sei gegeben. Es bestehe ein Vorzustand (Ereignis vom 5. Juni 2010), wobei aus den Akten nicht wirklich ersichtlich sei, wie aktiv dieser zum Zeitpunkt des aktuelle n Ereignisses noch gewesen sei (S. 4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 5. März 2016 während den Ferien in Austra lien beim Sandboarden und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma Grad I zu ( vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5 , E. 3.14 ; vgl. auch Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 S. 1; Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 S. 1; Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 S. 1; Urk. 12/M16/2-3 = Urk. 3/12 S. 1). Die von der Allgemeinmedizi nerin Dr. Z.___ nicht näher begründete diagnos tizierte Contusio cerebri ( vorste hend E. 3.2) erscheint gestützt auf die überzeugende Beurteilung des beratenden Arztes Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14) als nicht zutreffend .

Seit dem Unfall vom 5. März 2016 leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmer zen, wobei der behandelnde Neurologe Dr. B.___ einen chronischen posttrauma tischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom diagnostizierte (vorste hend E. 3. 9 ; vgl. vorstehend E. 3.5 ). 4.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Traumafolgen intrakraniell aus (vorstehend E. 3.3). Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 S. 2 oben), die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schrei ben vom 27. April 2016 (Urk. 12/M4) sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14 ).

Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 ) , ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch

nicht hinreichend nachweisbar e Beschwer den verbleiben. 4.3

Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu R echt erfolgt ist .

Dr. B.___ führte anlässlich der Untersuchung im Kopfwehze ntrum vom 1. Juni 2016 aus , dass die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin passend zur Diagnose eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren hätten (vorstehend E. 3.5 ). Am 20. Juni 2016 berichtete Dr. B.___ über eine langsame Besserung der bei der Erstkonsulta tion dokumentierten Beschwerden (vorstehend E. 3.6 ) und am 27. Juli 2016 berichtete er über eine weitere Besserung dieser Beschwerden (vorstehend E. 3.7 ). Am 21. September 2016 sprach Dr. B.___ sogar von einem stabilen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. In den Ferien habe sie sich etwas erholen kön nen und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Be schwerden. Zudem sei sie angehalten worden , zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen die Therapien mit TENS zu praktizieren , die Physiotherapie wei terzuführen und mit Osteopathie zu beginnen (vorstehend E. 3.9 ). Gestützt auf die soeben genannten Berichte ging die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass spätestens Ende September 2016 der medizinische Endzu stand erreicht gewesen sei, hätten doch die Therapiemassnahmen noch das Ziel der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen verfolgt, weshalb diese nicht mehr als eigentliche Heilbehandlung gewertet werden könnten ( vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6; vgl. auch vorstehend E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2).

Am 14. Dezember 2016 berichtete Dr. B.___ von einer Verschlechterung der Kopf schmerzen, dies sei jedoch wahrscheinlich auf eine allergische Reaktion auf das Vitamin B2 Präparat zurückzuführen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin an gehalten, die osteopat h ische Behandlung fortzuführen und sich einer physikali schen Therapie zu unterziehen (vorstehend E. 3.10 ). Die zu diesem Zeitpunkt ver mehrt aufgetretenen Beschwerden vermögen der Beschwerdegegnerin folgend am erreichten Endzustand nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6). Dies insbe sondere aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen mit vorhersehbare m Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Ge sundheitszustand ebenfalls von einem Endzustand auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.2). Auch de r beratende Arzt Dr. C.___ war in seiner Stellungnahme vom

18. Januar 2017 der Ansicht, mit einer weiteren medizinischen Behandlung könne vermutlich keine namhafte Bes serung des aktuellen Gesundheitszustandes erwartet werden (vorstehend E. 3.

E. 3.2 Am 3 0. März 2016 erfolgte die Erstbehandlung in der Schweiz bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri diagnostizierte sowie eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (Urk. 12/M1 /1 = Urk. 3/5 ).

E. 3.3 Aufgrund persistierender Kopfschmerzen frontal erfolgte am 15. April 2016 eine MRI Abklärung des Gehirns inklusive Schädelkalotte im A.___ , Klinik für Neuroradiologie. Anlässlich der MRI Abklärung wurden keine akuten Traumafolgen intrakraniell, jedoch Markl agerveränderungen mit FLAIR Hyp erintensitäten nachgewiesen (Urk. 12/M2 = Urk. 3/6 ).

E. 3.4 Ein Arzt der Klinik für Neuroradiologie des A.___ führte im ärztliche n Konsilium vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/M5 = Urk. 3/7) aus, dass die FLAIR-Hyperintensitäten für eine erst 37-jährige Patientin auffällig seien. Im vorliegenden Fall könnte noch das Rückenmark nach Läsionen abgesucht werden, ansonsten gebe es keine Spezial-Sequenz, die bildgebend in der Differentialdiagnose helfen könnte. Meist gehe man in solchen Fällen pragmatisch vor und kontrolliere den Befund in zirka einem Jahr hinsichtlich einer allfälligen Progredienz.

E. 5 Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum C.___ , berichtete am 1. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 ) und nannte ein en

akuten posttrau matischen Kopfschmerz sowie einen Status nach Schädel h irn t rauma Grad I am 5. März 2016 und einen Status nach Polytrauma am 5. Juni 2010 als Diagnosen (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide an einem akuten posttraumatischen Kopf schmerz sowie anderen klassischen Symptomen nach Schädelhirntrauma wie Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefiziten, reduzierter Belastbarkeit und erhöhtem Schlafbedarf. Die Kopfschmerzen hätten passend zur Diagnose in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren. Thera peutisch würde zur Verbesserung der Kopfschmerzen und der Aufmerksamkeits defizite in erster Linie eine Behandlung mit einem Antidepressivum Sinn machen. Eine solche Behandlung lehne die Beschwerdeführerin aber derzeit ab, weil sie mit derartigen Medikamenten im Rahmen des Polytraumas vor sechs Jahren ne gative Erfahrungen gemacht habe . Entsprechend werde der Beschwerdeführerin alternativ eine Medikation mit hochdosiertem Magnesium sowie Vitamin B2 vor geschlagen (S. 2).

Weiter sollte die Beschwerdeführerin langsam wieder beginnen , sich körperlich zu betätigen. Dazu gehöre die Durchführung eines regelmässigen aeroben Ausdauertraining s sowie Entspannungsübungen. Zudem werde die Beschwerdefüh rerin aufgrund von ausgedehnten nuchalen Verspannungen durch eine Physio therapeutin zur Einweisung in eine muskelrelaxierende Therapie mit der Trans kutanen Elektro-Neuro-Stimulation ( TENS ) vorgestellt. In Bezug auf die im MR-Befund beschriebenen Herde werde bei fehlender Klinik entschieden, zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen. Im Falle von Auffälligkeiten wären als nächste Schritte eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine Lumbal punktion ( LP ) zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sowie gegebe nenfalls visuell evozierte Potentiale ( VEPs ; S. 2 f.) . 3.

E. 5.1 In Bezug auf die noch vorhandenen Kopfschmerzen legte der beratende Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 dar, dass die Genese der Kopfschmerzen sowie die Genese der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schädel vom 1 5. April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) offen seien, letztere könnten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. März 2016 zu rückgeführt werden. In der Folge kam Dr. C.___ zum Schluss, dass nur möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Unfall vom 5. März 2016 bestehe (vorstehend E. 3.11 ).

Demgegenüber kam der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 zum Schluss, dass zwischen den chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und dem Ereignis vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich ein natürlich er Kausalzusammenhang vorliege (vorstehend E. 3.14).

Es liegt eine unterschiedliche Beurteilung der beiden beratenden Ärzte in Bezug auf das Vorhandensein der natürlichen Kausalität vor. P raxisgemäss kann jedoch die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum ve rsicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn , wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenügl ich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.4).

E. 5.2 Gestützt auf die vorliegende Akten lage erlitt die Beschwerdeführerin durch den Sandboardingsturz zwar ein Schädelhirntrauma, jedoch nur ein solches ersten Grades, mithin eine Commotio cerebri, das den Schweregrad einer Contusio cerebri nicht erreicht hat (vorstehend E. 4.1), weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-, sondern nach derjenigen der Psychopraxis (vgl. vorstehend E. 1.4) zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

Mit der Beschwerdegegnerin ist dabei festzuhalten, dass das objektiv erfassbare Unfallereignis vom 5. März 2016 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist (vgl. vorstehend E. 2.1) . Die Qualifizierung wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert beanstandet (vgl. Urk. 1).

Somit wäre die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). 5. 3

Der zu beurteilende Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrück lichkeit .

Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Sandboardingsturz ein Schädelhirn trauma Grad I (vorstehend E. 4.1 , E. 5.2 ). Dabei kann jedoch aus objektiver Sicht nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden, zumal die bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten Befunde zeigte n (vorste hend E. 4.2 ).

Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge im Wesentlichen auf manualtherapeutische Massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medika mentöse Schmerzbekämpfung (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.13). Damit ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 3 0. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Beim Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen können adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Un terbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die ver unfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis en ). Die Beschwerdeführerin machte zwar glaubhaft geltend, dass sie an Kopfschmerzen leide, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie deshalb in ihrem Lebensalltag wesentlich beeinträchtigt ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Er werbstätigkeit nach ihrem Australienaufenthalt Ende März 2016 wieder aufneh men konnte (vgl. vorstehend E. 4.6 ).

Zudem sind aus den Akten weder besondere Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, noch besondere Komplikationen erkennbar. Recht sprechungsgemäss darf allein wegen persistierender Beschwerden trotz durchge führter Behandlungen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebli che Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.4). Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige Gründe liegen nicht vor, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehand lung ist nicht gegeben.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin seit dem Unfall keine Arbeitsunfähig keit attestiert (vorstehend E. 4.6 ), weshalb auch das Kriterium der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den über den 2 8. Februar 2017 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leis tungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 6 In seinem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 12/M6) führte Dr. B.___ aus, dass eine langsame Besserung der Beschwerden vorliege, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin an Kopfschmerzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und einer reduzierten Belastbarkeit leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. 3.

E. 7 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 ) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weiteren Besserung der Beschwerden berichtet habe, sie jedoch nicht sagen könne, ob diese Besserung durch die Medikamente bedingt sei (S. 1). 3.

E. 8 Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und beratender Arzt der Beschwer degegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M12 = Urk. 3/14 ) aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin vollkommen un spezifisch seien (S. 1). Die Unfallkausalität der Kopfschmerzen könne er nicht be urteilen und benötige bezüglich Beurteilung des Fallabschlusses einen Bericht des Kopfwehzentrums C.___ (S. 2). 3.

E. 9 Dr. B.___

nannte in seinem Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 ) einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom (reduzierte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit) als Kopf weh- Diagnose und führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin soweit stabil sei. In den Ferien habe sie sich etwas erholen können und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Werdegang ihrer Kopfschmerze n und den Residuen ihres Schädel -Hirn-Traumas weitgehend zufrieden, hierbei bereiteten vor allem noch die ungerichteten

Vertigo Symptome Probleme. Bei unauffälliger klinischer Testung bezüglich einer peripheren Schwindelursache und Bildgebung sei diese Symptomatik vor allem mit den weiterhin bestehenden nuchalen Verspannungen in Eink lang zu bringen. Bezüglich der a llgemeinen tendenziellen Besserung lehne die Beschwerdeführerin weiterhin eine Therapie mit einem Antide pressivum ab. Zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen werde die Beschwerdeführerin angehalten, die Therapien mit TENS mehrmals täglich zu praktizieren. Zudem werde die Therapie für die Physiotherapie erneu er t sowie eine Verordnung für Osteopathie ausgestellt (S. 1). 3.

E. 10 In seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 ( Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung ihrer Kopfschmerzen berichtet habe , da sie wohl allergisch auf das Vitamin B2 Präparat reagiere. Zur Verifizierung, ob die Unverträglichkeit auf das aktuell eingenommene Vitamin B2 per se zurückgeführt werden könne, werde d ie Beschwerdeführerin zum Bezug eines anderen Präparates angehalten. Weiter er halte sie e ine Verordnung zur Osteopathieb ehandlung sowie für physikalische Therapien. 3.

E. 11 ).

Dr. B.___ führte schliesslich am 8. März 2017 aus, dass sich bezüglich der Be schwerden keine wesentliche Änderung seit der letzten Kontrolle im Dezember 2016 ergeben habe. D ie Beschwerdeführerin leide weiterhin täglich unter Kopf schmerzen, in den Ferien verspüre sie jedoch eine deutliche Besserung. Bei der Arbeit in der Schule stosse sie hingegen schnell an ihre Belastungsgrenzen und leide dann vermehrt unter Kopfschmerzen (vorstehend E. 3.12 ). Mit dem genann ten Bericht vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. vorstehend E. 2.2) , vielmehr bestätigte Dr. B.___ , dass ein seit längerer Zeit unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Ausserdem ist vorliegend von belas tungsabhängigen Beschwerden auszugehen.

Gestützt auf den Beschwerdeverlauf ist der Beschwerdegegnerin folgend per Ende September 2016 beziehungsweise spätestens per Ende Februar 2017 vom Errei chen des medizinischen Endzustands auszugehen. D ie ab Oktober 2016 durchge führten Therapiemassnahmen dienten hauptsächlich noch der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen. Von einer durch weitere Behandlungen nach Ende Februar 2017 zu erwartenden, ins Gewicht fallenden Besserung kann somit nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet und der behandelnde Physiotherapeut am 28. August 2017 darlegte, momentan seien keine weiteren Therapieformen notwendig (vorstehend E. 3.13 ). 4. 4

Die Beschwerdeführerin machte unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) geltend, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, da noch weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden sol len. Anhand zusätzlicher Untersuchungen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festgestellt werden können (vorstehend E. 2.2).

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass keine unfallbedingten organi schen Befunde vorliegen. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Trauma folgen intrakraniell aus. Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom

1. Juni 2016 , die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schreiben v om 27. April 2016 sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 4.2 ). Für weitergehende Abklärungen sahen die behandelnde n Ärzte keinen Anlass. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. III.9) auch nicht aus dem Bericht eines Arztes des A.___ zum Konsilium vom 3. Mai 201 6. Denn aus diesem Bericht geht hervor, dass in Fällen wie dem vor liegenden meist pragmatisch vorgegangen und der Befund in einem Jahr hin sichtlich einer Progredienz kontrolliert werde (vorstehend E. 3.4). In diesem Sinne entschied auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ , als er am 1. Juni 2016 fest hielt, dass zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen sei und erst im Falle von Auffälligkeiten eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine LP zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sei (vorstehend E. 3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom beratenden Arzt Dr. E.___ erwähnten Untersuchungen (vgl. vorstehend E. 3.14) nicht veranlasst hat, hielt doch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme aus drücklich fest, dass die vorgelegten Akten für die aktenmässige Stellungnahme genügten (vorstehend E. 3.14). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdefüh rerin erweist sich somit als unbegründet. 4. 5

Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die Hüfte und die Schulter bezie hungsweise der Nacken sei en gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (vorstehend E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 28. März 2016 als be troffenen Körperteil den Kopf und die rechte Hüfte an (Urk. 12/A1 = Urk. 3/4) . Der Beilage des Berichts des die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls in Australien behandelnden Arztes können Hinweise auf geklagte Kopf- und Hüft beschwerden entnommen werden (Urk. 12/M13 = Urk. 3/3). Im Bericht der be handelnden Ärztin Dr. Z.___ bezüglich der Erstbehandlung in der Schweiz am 30. März 2016 wurde eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri fest gehalten (vorstehend E. 3.2). In den ersten medizinischen Berichten nach dem Unfall vom 5. Mär z 2016 wurden somit lediglich Kopf- und Hüftbeschwerde n erwähnt, Hinweise auf Schulterbeschwerden fehlen.

Im ersten Bericht des behandelnden Neurologen Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ist insbesondere von Kopfschmerzen als auch von nuchalen Verspannungen die Rede (vorstehend E. 3.5) . Dies gilt auch für die nachfolgenden Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden fehlen hier gänzlich.

Schliesslich ist dem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten vom 28. August 2017 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet. Primär seien die sakralen Be schwerden beziehungsweise die Beschwerden im Beckenbereich behandelt wor den. Zuletzt seien Bewegungseinschränkungen im Nacken vor allem beim Kopf drehen behandelt worden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin Zeichen einer Epicondylitis

lateralis

rechts gezeigt (vorstehend E. 3.13). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden finden sich keine.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den medizinischen Berichten zu keinem Zeitpunkt die Rede von Schulterbeschwerden war. In Bezug auf die gel tend gemachten Hüftbeschwerden wurden diese lediglich zu Beginn der ärztlichen Behandlung erwähnt, anlässlich der physiotherapeutischen Behandlung waren diese kein Thema mehr. Schliesslich fand durch die Physiotherapie eine Verbes serung der Nackenbeschwerden statt, sodass die Physiotherapie im April 2017 durch die Beschwerdeführerin selbst beendet wurde. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden sei e n, erweist sich somit als unbegrün det. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Hüft-, Schulter- und Nackenbeschwerden keine weiteren Abklärungen getä tigt hat . 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung per Ende Februar 2017 vorgenommen hat. Dies insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Voraussetzung der namhaften Besserung des Gesundheitszustands nach der Steigerung oder Wiederherstellung einer unfallbedingt beeinträchtigten Arbeits fähigkeit ausrichtet (vgl. vorstehend E. 1.6), wurde doch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Ereignis vom 5. März 2016 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12).

I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 war der medizinische Endzustand erreicht. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanz prüfung erfolgte somit nicht verführt. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00258

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktion Bern, Y.___ Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1979 , war seit August 2014 bei m Kanton Zürich

als Primarlehrerin angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) versichert, als sie am

5. März 2016 bei m Sandboarding stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Hüfte rechts zuzog ( vgl. Urk. 12/ A1 = Urk. 3/4 ). Nach getätigten Abklärungen stellte die AXA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom

24. Februar 2017 (Urk. 12/A13 = Urk. 12/A15/4-5 = Urk. 3/13 )

per

28. Februar 2017 ein, wobei sie noch die vierte Serie Physiothera pie übernahm. Die von der Versicherten am

17. März 2017 erhobene und am 3. April 2017 ergänz t e

Ei nsprache (Urk. 12/A15/1-2 = Urk. 3/16 ; Urk. 12/A18/1-2 = Urk. 3/17 ) wies die AXA mit Entscheid vom 24. Oktober 2017 (Urk. 12/A26 = Urk. 2) ab. 2.

Die Versicherte erhob am

14. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom

24. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die AXA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. März 2016 zu erbringen. Eventuell sei die Sache zurück zuweisen und die AXA zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben und danach über ihren Anspruch zu entscheiden (Urk. 1 S.

2 Ziff. I ). Mit Beschwerdeantwort vom

14. Dezember 2017 (Urk. 11 ) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Di es wurde der Beschwerdeführerin am

22. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem

1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

5. März 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Bei der Beurteilung der Adäquanz von organisch nicht hinreichend nachweisba ren Unfallfolgeschäden ist wie folgt zu differenzieren (BGE 127 V 102 E. 5b/ bb ): Es ist zunächst abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleuder trauma der Halswirbelsäule (HWS), eine dem Schleudertrauma äquivalente Ver letzung oder ein Schädelhirntrauma erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 (sogenannte Psycho-Praxis) zur An wendung.

Bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel hirntraumen, welche mindestens den Schweregrad der Contusio cerebri erreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 2 6. Juli 2011 E. 2.1), wird hingegen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (sogenannte Schleudertrauma-Praxis; zum Ganzen: BGE 134 V 109 E.

2.1 mit Hinweisen).

Ergibt sich, dass es an der Adäquanz fehlt, erübrigen sich auch Weiterungen zur natürlichen Kausalität (vgl. SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67; Urteil des Bundesgerichts 8C_70/2009 vom 3 1. Juli 2009 E. 3). 1.5

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Um stände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamt würdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auf fallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwieri gen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungs weise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berück sichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztli chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

2. 2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlich en aus, dass die Ausführungen der beratenden Ärzte aufzeigen würden, dass die Frage der natürlichen Kausalität zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Sturzereignis vom 5. März 2016 unterschiedlich beurteilt werde. Diese Frage könne jedoch offengelassen werden, da der adäquate Kausal zusammenhang ohnehin abgelehnt werden müsse . Es bedürfe daher auch keiner weiteren Abklärung (S. 4 f. Ziff. 2.3.4).

Vorliegend lägen gemäss medizinischer Aktenlage keine organisch objektivierbaren Veränderungen, die durch den Unfall entstanden wären, vor (S. 5 Ziff. 2.3.5). Aufgrund der Akten habe spätestens Ende September 2016 ein medizinischer Endzustand bestanden, weshalb die Festlegung des Endzustands per 28. Februar 2017 grosszügig erfolgt sei (S. 6 Ziff. 2.3.6) . Der vorliegende Fall, der Sturz beim Sandboarding, sei als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen. Da keines der relevanten zu sätzlichen Kriterien erfüllt sei, sei der adäquate Kausalzusammenhang zu vernei nen (S. 7 f. Ziff. 2.3.8). Zusammenfassend sei kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen Veränderung objektiviert worden und ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. März 2016 un d den geklagten Beschwerden sei spätestens ab dem 28. Februar 2017 zu verneinen (S. 8 Ziff. 2.3.9).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) grund sätzlich fest. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Festlegung des medizinischen Endzustand s sei zu früh erfolgt. So könne dem medizinischen Bericht vom 8. März 2017 des behandelnden Neurologen entnom men werden, dass sie während den Ferien eine deutliche Besserung der Kopfbe schwerden verspürt habe. Zudem bestünden noch immer Nacken-/Schulter - und insbesondere Hüftschmerzen, welche eine weitere physiotherapeutische Behand lung notwendig machten (S. 4 Ziff. III.5). Zudem sei die Adäquanzprüfung zu früh erfolgt, habe doch der beratende Arzt in seinem Bericht vom 31. August 2017 erklärt, dass eine Befundlücke vorliege . Anhand zusätzlicher Untersuchun gen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festge stellt werden können. Ferner seien die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (S. 5 Ziff. III.9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 28. Februar 2017 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat und dabei insbesondere das Vorliegen des Kausalzusammenhangs betreffend die noch be stehenden Beschwerden. 3. 3.1

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 5. März 2016 während den Ferien in Kangaroo Island, Australien, beim Sand boarden

stürzte und sich dabei Verletzungen an Kopf und Hüfte rechts zuzog (vgl. Urk. 12/A1 = Urk. 3/4 ). Vor Ort in Kangoroo Island nahm sie den Health Service in Anspruch, wo ihr die Einnahme von Paracetamol empfohlen wurde (Urk. 12/M13 = Urk. 3/3 ). 3.2

Am 3 0. März 2016 erfolgte die Erstbehandlung in der Schweiz bei Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri diagnostizierte sowie eine Arbeitsunfähigkeit verneinte (Urk. 12/M1 /1 = Urk. 3/5 ).

3.3

Aufgrund persistierender Kopfschmerzen frontal erfolgte am 15. April 2016 eine MRI Abklärung des Gehirns inklusive Schädelkalotte im A.___ , Klinik für Neuroradiologie. Anlässlich der MRI Abklärung wurden keine akuten Traumafolgen intrakraniell, jedoch Markl agerveränderungen mit FLAIR Hyp erintensitäten nachgewiesen (Urk. 12/M2 = Urk. 3/6 ). 3.4

Ein Arzt der Klinik für Neuroradiologie des A.___ führte im ärztliche n Konsilium vom 3. Mai 2016 (Urk. 12/M5 = Urk. 3/7) aus, dass die FLAIR-Hyperintensitäten für eine erst 37-jährige Patientin auffällig seien. Im vorliegenden Fall könnte noch das Rückenmark nach Läsionen abgesucht werden, ansonsten gebe es keine Spezial-Sequenz, die bildgebend in der Differentialdiagnose helfen könnte. Meist gehe man in solchen Fällen pragmatisch vor und kontrolliere den Befund in zirka einem Jahr hinsichtlich einer allfälligen Progredienz. 3. 5

Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, Kopfwehzentrum C.___ , berichtete am 1. Juni 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung ( Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 ) und nannte ein en

akuten posttrau matischen Kopfschmerz sowie einen Status nach Schädel h irn t rauma Grad I am 5. März 2016 und einen Status nach Polytrauma am 5. Juni 2010 als Diagnosen (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide an einem akuten posttraumatischen Kopf schmerz sowie anderen klassischen Symptomen nach Schädelhirntrauma wie Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefiziten, reduzierter Belastbarkeit und erhöhtem Schlafbedarf. Die Kopfschmerzen hätten passend zur Diagnose in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren. Thera peutisch würde zur Verbesserung der Kopfschmerzen und der Aufmerksamkeits defizite in erster Linie eine Behandlung mit einem Antidepressivum Sinn machen. Eine solche Behandlung lehne die Beschwerdeführerin aber derzeit ab, weil sie mit derartigen Medikamenten im Rahmen des Polytraumas vor sechs Jahren ne gative Erfahrungen gemacht habe . Entsprechend werde der Beschwerdeführerin alternativ eine Medikation mit hochdosiertem Magnesium sowie Vitamin B2 vor geschlagen (S. 2).

Weiter sollte die Beschwerdeführerin langsam wieder beginnen , sich körperlich zu betätigen. Dazu gehöre die Durchführung eines regelmässigen aeroben Ausdauertraining s sowie Entspannungsübungen. Zudem werde die Beschwerdefüh rerin aufgrund von ausgedehnten nuchalen Verspannungen durch eine Physio therapeutin zur Einweisung in eine muskelrelaxierende Therapie mit der Trans kutanen Elektro-Neuro-Stimulation ( TENS ) vorgestellt. In Bezug auf die im MR-Befund beschriebenen Herde werde bei fehlender Klinik entschieden, zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen. Im Falle von Auffälligkeiten wären als nächste Schritte eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine Lumbal punktion ( LP ) zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sowie gegebe nenfalls visuell evozierte Potentiale ( VEPs ; S. 2 f.) . 3. 6

In seinem Bericht vom 20. Juni 2016 (Urk. 12/M6) führte Dr. B.___ aus, dass eine langsame Besserung der Beschwerden vorliege, die Beschwerdeführerin jedoch weiterhin an Kopfschmerzen, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen und einer reduzierten Belastbarkeit leide. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er nicht. 3. 7

Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 ) aus, dass die Beschwerdeführerin von einer weiteren Besserung der Beschwerden berichtet habe, sie jedoch nicht sagen könne, ob diese Besserung durch die Medikamente bedingt sei (S. 1). 3. 8

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und beratender Arzt der Beschwer degegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2016 (Urk. 12/M12 = Urk. 3/14 ) aus, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin vollkommen un spezifisch seien (S. 1). Die Unfallkausalität der Kopfschmerzen könne er nicht be urteilen und benötige bezüglich Beurteilung des Fallabschlusses einen Bericht des Kopfwehzentrums C.___ (S. 2). 3. 9

Dr. B.___

nannte in seinem Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 ) einen chronischen posttraumatischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom (reduzierte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit) als Kopf weh- Diagnose und führte aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdefüh rerin soweit stabil sei. In den Ferien habe sie sich etwas erholen können und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei mit dem Werdegang ihrer Kopfschmerze n und den Residuen ihres Schädel -Hirn-Traumas weitgehend zufrieden, hierbei bereiteten vor allem noch die ungerichteten

Vertigo Symptome Probleme. Bei unauffälliger klinischer Testung bezüglich einer peripheren Schwindelursache und Bildgebung sei diese Symptomatik vor allem mit den weiterhin bestehenden nuchalen Verspannungen in Eink lang zu bringen. Bezüglich der a llgemeinen tendenziellen Besserung lehne die Beschwerdeführerin weiterhin eine Therapie mit einem Antide pressivum ab. Zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen werde die Beschwerdeführerin angehalten, die Therapien mit TENS mehrmals täglich zu praktizieren. Zudem werde die Therapie für die Physiotherapie erneu er t sowie eine Verordnung für Osteopathie ausgestellt (S. 1). 3. 10

In seinem Bericht vom 14. Dezember 2016 ( Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 ) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin von einer Ver schlechterung ihrer Kopfschmerzen berichtet habe , da sie wohl allergisch auf das Vitamin B2 Präparat reagiere. Zur Verifizierung, ob die Unverträglichkeit auf das aktuell eingenommene Vitamin B2 per se zurückgeführt werden könne, werde d ie Beschwerdeführerin zum Bezug eines anderen Präparates angehalten. Weiter er halte sie e ine Verordnung zur Osteopathieb ehandlung sowie für physikalische Therapien. 3. 11

Der beratende Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 (Urk. 12/M11 = Urk. 3/15 ) aus, dass die Genese der Kopfschmerzen offen sei. Auch die Genese der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schädel vom 15. April 2016 sei offen, es sei jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese auf den Sturz vom Sandboarding vom 5. März 2016 zurückgeführt werden könnten. Ein Zusammenhang der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schäden vom 15. April 2016 mit dem Unfall vom 5. März 2016 sei höchstens möglich (S. 1). Die Kopf schmerzen seien möglicherweise unfallkausal, die Kopfschmerzen seien in den Erstakten nie genannt worden. Vermutlich könne mit einer weiteren medizini schen Behandlung keine namhafte Besserung des aktuellen Gesundheitszustandes erwartet werden (S. 2). 3.1 2

Dr. B.___ berichtete am 8. März 2017 über die gleichentags erfolgte Nachkontrolle (Urk. 12/M16/2-3 = Urk. 3/12 ) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe be richtet, dass sie vor dem Unfall keine Kopfschmerzen gehabt habe und diese un mittelbar nach dem Trauma aufgetreten seien . Dass im vorgenommenen MRT kein typisches traumatisches Verletzungsmuster aufgezeigt hab e werden können, schliesse seiner Ansicht nach einen posttraumatischen Kopfschmerz nicht aus. Auch seien die von der Beschwerdeführerin eindrücklich g eschilderte n

Kon zentrations

- und Belastungsstörungen zusammen mit den Kopfschmerzen auf ein Trauma bedingtes organisch es Psychosyndrom zurückzuführen, welches die Diagnose von posttraumatischen Kopfschmerzen weiter unterstütze. Der diagnos tizierte chronische posttraumatische Kopfschmerz mit organischem Psychosyn drom müsse in erster Linie für die bestehenden Kopfschmerzen verantwortlich gemacht werden (S. 1).

Bezüglich der Beschwerden habe sich keine wesentliche Änderung seit der letzten Kontrolle im Dezember

2016 ergeben . Die Beschwerde führerin habe w eiterhin täglich Kopfschmerzen, doch sie habe gelernt, damit um zugehen. In den Ferien verspüre sie aber eine deutliche Besserung, bei der Arbeit in der Schule stosse sie hingegen schnell an ihre Belastungsgrenzen und leide dann vermehrt unter Kopfschmerzen (S. 2). 3.1 3

Der behandelnde Physiotherapeut D.___ führte in seinem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 12/M18/1) aus, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in seiner Behandlung befinde. Primär seien die sakralen Be schwerden beziehungsweise die Beschwerden im Beckenbereich behandelt wor den. Die zuletzt behandelte n Beschwerden seien Bewegungseinschränkungen im Nacken , vor allem beim Kopfdrehen , gewesen. Zusätzlich habe die Beschwerde führerin Zeichen einer Epicondylitis

lateralis

rechts gezeigt. Im Moment seien aus seiner Sicht keine weiteren Therapieformen notwendig. Der Behandlungsverlauf sei erfolgreich gewesen und die Massnahmen hätten während den Therapien an gemessen und progressiv angepasst werden können. Die Beschwerdeführerin habe die Behandlung beendet. 3.1 4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und für Rehabil ita tion sowie für Rheumatologie und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, er wähnte in seinem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 12/M19 = Urk. 3/18 ) ein früheres Ereignis vom 5. Juni 2010 , als die Beschwerdeführerin als Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen überfahren worden sei und dabei ein leichtes Schä deltrauma mit Skalpierung parietal rechts mit zusätzlichen Verletzungen der Rip pen, des unteren Schambeinasts, des rechten Knies, der rechten Tibia und der rechten Fibula und weitere Verletzungen erlitten habe. In der Folge sei es zu einer Anpassungsstörung mit Angst, Depression und Panikattacken gekommen , dies wohl auch, da ihr Ehemann bei diesem Unfall verstorben sei . Im Laufe des Jahres 2011 habe sie ihre berufliche Tätigkeit als Lehrerin wieder

aufnehmen können. Über spezifische Beschwerden bis zum Ereignis vom 5. März 2016 werde in den Akten nicht berichtet beziehungsweise werde dies am Rande verneint (S. 1).

Die e reignisnahe n medizinischen Akten seien im vorliegenden Fall leider sehr dürftig, die Diagnose eines Schädelhirntraumas Grad I sei jedoch mit überwie gend er W ahrscheinlich keit anzunehmen, auch wenn die von der Hausärztin nicht

zutreffend diagnostizierte Contusio cerebri (vgl. vorstehend E. 3.2 ) hier nicht nachzuweisen sei . Die Diagnose eines chronischen (beziehungsweise persistieren den) posttraumatischen Kopfschmerzes sei in Folge des Ereignisses vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich gesichert und damit die natürliche Kausalität gegeben. Die klinisch-neurologische Untersuchung und die kraniale Bildgebung seien im vorliegenden Fall unergiebig gewesen. Eine neurophysiologische, neuropsychologische oder eine Liquor-Untersuchung seien nicht durchgeführt worden. Es bestehe somit eine Befundlücke , wobei sich die Durchführung dieser Zusatzuntersuchungen für das medizinische Management der Beschwerdeführe rin bisher nicht aufgedrängt habe, da aus klinischer Sicht mit keinen neuen Er kenntnissen zu rechnen wäre . Im Rahmen einer Begutachtung wären allerdings um der Vollständigkeit zu genügen entsprechende Zusatzuntersuchungen zu er wägen. Andererseits genügten für die hier vorgenommene aktenmässige Stel lungnahme die vorgelegten Akten (S. 3).

T raumabedingte organische Befunde hätten nicht festgestellt werden können. Die FLAIR-Hyperintensitäten entsprächen zwar einem objektiven Befund, könnten aber keinem Trauma zugeordnet werden. Durch den Unfall vom 5. März 2016 seien keine traumatischen strukturellen Veränderungen nachgewiesen. Die natür liche Kausalität sei gegeben. Es bestehe ein Vorzustand (Ereignis vom 5. Juni 2010), wobei aus den Akten nicht wirklich ersichtlich sei, wie aktiv dieser zum Zeitpunkt des aktuelle n Ereignisses noch gewesen sei (S. 4). 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin stürzte am 5. März 2016 während den Ferien in Austra lien beim Sandboarden und zog sich dabei ein Schädelhirntrauma Grad I zu ( vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.5 , E. 3.14 ; vgl. auch Urk. 12/A18/5 = Urk. 12/M9 = Urk. 3/11 S. 1; Urk. 12/M8 = Urk. 12/M14 = Urk. 3/9 S. 1; Urk. 12/M15 = Urk. 3/10 S. 1; Urk. 12/M16/2-3 = Urk. 3/12 S. 1). Die von der Allgemeinmedizi nerin Dr. Z.___ nicht näher begründete diagnos tizierte Contusio cerebri ( vorste hend E. 3.2) erscheint gestützt auf die überzeugende Beurteilung des beratenden Arztes Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14) als nicht zutreffend .

Seit dem Unfall vom 5. März 2016 leidet die Beschwerdeführerin an Kopfschmer zen, wobei der behandelnde Neurologe Dr. B.___ einen chronischen posttrauma tischen Kopfschmerz mit organischem Psychosyndrom diagnostizierte (vorste hend E. 3. 9 ; vgl. vorstehend E. 3.5 ). 4.2

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Traumafolgen intrakraniell aus (vorstehend E. 3.3). Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 12/A18/6-8 = Urk. 12/M7 = Urk. 3/8 S. 2 oben), die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schrei ben vom 27. April 2016 (Urk. 12/M4) sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 3.14 ).

Da rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparati ven/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom 7. August 2008 E. 8.2 ) , ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass höchstens organisch

nicht hinreichend nachweisbar e Beschwer den verbleiben. 4.3

Zur Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist dabei zunächst zu prüfen, ob der verfügte Fallabschluss zu R echt erfolgt ist .

Dr. B.___ führte anlässlich der Untersuchung im Kopfwehze ntrum vom 1. Juni 2016 aus , dass die Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin passend zur Diagnose eines akuten posttraumatischen Kopfschmerzes in den letzten Wochen seit dem Trauma sukzessive an Intensität verloren hätten (vorstehend E. 3.5 ). Am 20. Juni 2016 berichtete Dr. B.___ über eine langsame Besserung der bei der Erstkonsulta tion dokumentierten Beschwerden (vorstehend E. 3.6 ) und am 27. Juli 2016 berichtete er über eine weitere Besserung dieser Beschwerden (vorstehend E. 3.7 ). Am 21. September 2016 sprach Dr. B.___ sogar von einem stabilen Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin. In den Ferien habe sie sich etwas erholen kön nen und spüre zusammenfassend weiterhin eine langsame Besserung ihrer Be schwerden. Zudem sei sie angehalten worden , zur Optimierung ihrer nuchalen Verspannungen die Therapien mit TENS zu praktizieren , die Physiotherapie wei terzuführen und mit Osteopathie zu beginnen (vorstehend E. 3.9 ). Gestützt auf die soeben genannten Berichte ging die Beschwerdegegnerin in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass spätestens Ende September 2016 der medizinische Endzu stand erreicht gewesen sei, hätten doch die Therapiemassnahmen noch das Ziel der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen verfolgt, weshalb diese nicht mehr als eigentliche Heilbehandlung gewertet werden könnten ( vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6; vgl. auch vorstehend E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2).

Am 14. Dezember 2016 berichtete Dr. B.___ von einer Verschlechterung der Kopf schmerzen, dies sei jedoch wahrscheinlich auf eine allergische Reaktion auf das Vitamin B2 Präparat zurückzuführen. Zudem wurde die Beschwerdeführerin an gehalten, die osteopat h ische Behandlung fortzuführen und sich einer physikali schen Therapie zu unterziehen (vorstehend E. 3.10 ). Die zu diesem Zeitpunkt ver mehrt aufgetretenen Beschwerden vermögen der Beschwerdegegnerin folgend am erreichten Endzustand nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 6 Ziff. 2.3.6). Dies insbe sondere aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in Fällen mit vorhersehbare m Wiederauftreten von Beschwerden aus einem stationären Ge sundheitszustand ebenfalls von einem Endzustand auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 244/04 vom 20. Mai 2005 E. 3.2). Auch de r beratende Arzt Dr. C.___ war in seiner Stellungnahme vom

18. Januar 2017 der Ansicht, mit einer weiteren medizinischen Behandlung könne vermutlich keine namhafte Bes serung des aktuellen Gesundheitszustandes erwartet werden (vorstehend E. 3. 11 ).

Dr. B.___ führte schliesslich am 8. März 2017 aus, dass sich bezüglich der Be schwerden keine wesentliche Änderung seit der letzten Kontrolle im Dezember 2016 ergeben habe. D ie Beschwerdeführerin leide weiterhin täglich unter Kopf schmerzen, in den Ferien verspüre sie jedoch eine deutliche Besserung. Bei der Arbeit in der Schule stosse sie hingegen schnell an ihre Belastungsgrenzen und leide dann vermehrt unter Kopfschmerzen (vorstehend E. 3.12 ). Mit dem genann ten Bericht vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. vorstehend E. 2.2) , vielmehr bestätigte Dr. B.___ , dass ein seit längerer Zeit unveränderter Gesundheitszustand vorliegt. Ausserdem ist vorliegend von belas tungsabhängigen Beschwerden auszugehen.

Gestützt auf den Beschwerdeverlauf ist der Beschwerdegegnerin folgend per Ende September 2016 beziehungsweise spätestens per Ende Februar 2017 vom Errei chen des medizinischen Endzustands auszugehen. D ie ab Oktober 2016 durchge führten Therapiemassnahmen dienten hauptsächlich noch der Stabilisierung und Optimierung der Verspannungen. Von einer durch weitere Behandlungen nach Ende Februar 2017 zu erwartenden, ins Gewicht fallenden Besserung kann somit nicht die Rede sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet und der behandelnde Physiotherapeut am 28. August 2017 darlegte, momentan seien keine weiteren Therapieformen notwendig (vorstehend E. 3.13 ). 4. 4

Die Beschwerdeführerin machte unter Hinweis auf den Bericht von Dr. E.___ vom 31. August 2017 (vgl. vorstehend E. 3.1 4 ) geltend, die Adäquanzprüfung sei zu früh erfolgt, da noch weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden sol len. Anhand zusätzlicher Untersuchungen hätten möglicherweise bildgebende Nachweise für eine Unfallfolge festgestellt werden können (vorstehend E. 2.2).

Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass keine unfallbedingten organi schen Befunde vorliegen. So schlossen die Ärzte des A.___ gestützt auf die MRI Abklärung des Gehirns vom 15. April 2016 das Vorliegen von akuten Trauma folgen intrakraniell aus. Diese Auffassung teilte auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ in seinem Bericht vom

1. Juni 2016 , die behandelnde Allgemeinärztin Dr. Z.___ in ihrem Schreiben v om 27. April 2016 sowie der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 (vorstehend E. 4.2 ). Für weitergehende Abklärungen sahen die behandelnde n Ärzte keinen Anlass. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. III.9) auch nicht aus dem Bericht eines Arztes des A.___ zum Konsilium vom 3. Mai 201 6. Denn aus diesem Bericht geht hervor, dass in Fällen wie dem vor liegenden meist pragmatisch vorgegangen und der Befund in einem Jahr hin sichtlich einer Progredienz kontrolliert werde (vorstehend E. 3.4). In diesem Sinne entschied auch der behandelnde Neurologe Dr. B.___ , als er am 1. Juni 2016 fest hielt, dass zunächst ein abwartendes Verhalten an den Tag zu legen sei und erst im Falle von Auffälligkeiten eine Bildgebung der gesamten Wirbelsäule und eine LP zum Nachweis von oligoklonalen Banden angezeigt sei (vorstehend E. 3.5). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die vom beratenden Arzt Dr. E.___ erwähnten Untersuchungen (vgl. vorstehend E. 3.14) nicht veranlasst hat, hielt doch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme aus drücklich fest, dass die vorgelegten Akten für die aktenmässige Stellungnahme genügten (vorstehend E. 3.14). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdefüh rerin erweist sich somit als unbegründet. 4. 5

Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, die Hüfte und die Schulter bezie hungsweise der Nacken sei en gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden (vorstehend E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin gab in der Unfallmeldung vom 28. März 2016 als be troffenen Körperteil den Kopf und die rechte Hüfte an (Urk. 12/A1 = Urk. 3/4) . Der Beilage des Berichts des die Beschwerdeführerin am Tag des Unfalls in Australien behandelnden Arztes können Hinweise auf geklagte Kopf- und Hüft beschwerden entnommen werden (Urk. 12/M13 = Urk. 3/3). Im Bericht der be handelnden Ärztin Dr. Z.___ bezüglich der Erstbehandlung in der Schweiz am 30. März 2016 wurde eine Hüftkontusion rechts und eine Contusio cerebri fest gehalten (vorstehend E. 3.2). In den ersten medizinischen Berichten nach dem Unfall vom 5. Mär z 2016 wurden somit lediglich Kopf- und Hüftbeschwerde n erwähnt, Hinweise auf Schulterbeschwerden fehlen.

Im ersten Bericht des behandelnden Neurologen Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ist insbesondere von Kopfschmerzen als auch von nuchalen Verspannungen die Rede (vorstehend E. 3.5) . Dies gilt auch für die nachfolgenden Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.6-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden fehlen hier gänzlich.

Schliesslich ist dem Bericht des behandelnden Physiotherapeuten vom 28. August 2017 zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2017 nicht mehr in physiotherapeutischer Behandlung befindet. Primär seien die sakralen Be schwerden beziehungsweise die Beschwerden im Beckenbereich behandelt wor den. Zuletzt seien Bewegungseinschränkungen im Nacken vor allem beim Kopf drehen behandelt worden. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin Zeichen einer Epicondylitis

lateralis

rechts gezeigt (vorstehend E. 3.13). Hinweise auf Hüft- und Schulterbeschwerden finden sich keine.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den medizinischen Berichten zu keinem Zeitpunkt die Rede von Schulterbeschwerden war. In Bezug auf die gel tend gemachten Hüftbeschwerden wurden diese lediglich zu Beginn der ärztlichen Behandlung erwähnt, anlässlich der physiotherapeutischen Behandlung waren diese kein Thema mehr. Schliesslich fand durch die Physiotherapie eine Verbes serung der Nackenbeschwerden statt, sodass die Physiotherapie im April 2017 durch die Beschwerdeführerin selbst beendet wurde. Der Einwand der Beschwer deführerin, wonach die Hüfte und die Schulter beziehungsweise der Nacken gar nicht oder ungenügend abgeklärt worden sei e n, erweist sich somit als unbegrün det. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf Hüft-, Schulter- und Nackenbeschwerden keine weiteren Abklärungen getä tigt hat . 4. 6

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Adäquanzprüfung per Ende Februar 2017 vorgenommen hat. Dies insbesondere auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach sich die Voraussetzung der namhaften Besserung des Gesundheitszustands nach der Steigerung oder Wiederherstellung einer unfallbedingt beeinträchtigten Arbeits fähigkeit ausrichtet (vgl. vorstehend E. 1.6), wurde doch der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt nach dem Ereignis vom 5. März 2016 eine Arbeitsunfähig keit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.1-3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.12).

I m Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 28. Februar 2017 war der medizinische Endzustand erreicht. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses und damit der Adäquanz prüfung erfolgte somit nicht verführt. 5. 5.1

In Bezug auf die noch vorhandenen Kopfschmerzen legte der beratende Arzt Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2017 dar, dass die Genese der Kopfschmerzen sowie die Genese der FLAIR-Hyperintensitäten im MRI-Schädel vom 1 5. April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) offen seien, letztere könnten jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 5. März 2016 zu rückgeführt werden. In der Folge kam Dr. C.___ zum Schluss, dass nur möglicherweise ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der bestehenden Symptomatik und dem Unfall vom 5. März 2016 bestehe (vorstehend E. 3.11 ).

Demgegenüber kam der beratende Arzt Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 31. August 2017 zum Schluss, dass zwischen den chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen und dem Ereignis vom 5. März 2016 überwiegend wahrscheinlich ein natürlich er Kausalzusammenhang vorliege (vorstehend E. 3.14).

Es liegt eine unterschiedliche Beurteilung der beiden beratenden Ärzte in Bezug auf das Vorhandensein der natürlichen Kausalität vor. P raxisgemäss kann jedoch die Frage nach einer natürlichen Kausalität der entsprechenden Beschwerden zum ve rsicherten Unfallereignis offen bleiben, wenn , wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ein allfälliger Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenügl ich wäre (BGE 135 V 465 E. 5.1; vgl. vorstehend E. 1.4). 5.2

Gestützt auf die vorliegende Akten lage erlitt die Beschwerdeführerin durch den Sandboardingsturz zwar ein Schädelhirntrauma, jedoch nur ein solches ersten Grades, mithin eine Commotio cerebri, das den Schweregrad einer Contusio cerebri nicht erreicht hat (vorstehend E. 4.1), weshalb praxisgemäss der adäquate Kausalzusammenhang nicht nach den Regeln der Schleudertrauma-, sondern nach derjenigen der Psychopraxis (vgl. vorstehend E. 1.4) zu beurteilen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen).

Mit der Beschwerdegegnerin ist dabei festzuhalten, dass das objektiv erfassbare Unfallereignis vom 5. März 2016 als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist (vgl. vorstehend E. 2.1) . Die Qualifizierung wurde durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht substantiiert beanstandet (vgl. Urk. 1).

Somit wäre die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges nur dann zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien (oder eines der Kriterien aus geprägt) erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 1 4. Juni 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). 5. 3

Der zu beurteilende Unfall hat sich objektiv betrachtet weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch war er von besonderer Eindrück lichkeit .

Die Beschwerdeführerin erlitt durch den Sandboardingsturz ein Schädelhirn trauma Grad I (vorstehend E. 4.1 , E. 5.2 ). Dabei kann jedoch aus objektiver Sicht nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden, zumal die bildgebenden Untersuchungen keine unfallbedingten Befunde zeigte n (vorste hend E. 4.2 ).

Generell beschränkte sich die Behandlung in der Folge im Wesentlichen auf manualtherapeutische Massnahmen, ärztliche Verlaufskontrollen sowie medika mentöse Schmerzbekämpfung (vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.7, E. 3.9-3.10, E. 3.13). Damit ist das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behand lung nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2012 vom 3 0. Oktober 2012 E. 4.2.3 mit Hinweisen).

Beim Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen können adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Un terbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die ver unfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_682/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 11.2 mit Hinweis en ). Die Beschwerdeführerin machte zwar glaubhaft geltend, dass sie an Kopfschmerzen leide, es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie deshalb in ihrem Lebensalltag wesentlich beeinträchtigt ist, zumal die Beschwerdeführerin ihre Er werbstätigkeit nach ihrem Australienaufenthalt Ende März 2016 wieder aufneh men konnte (vgl. vorstehend E. 4.6 ).

Zudem sind aus den Akten weder besondere Gründe ersichtlich, welche die Heilung beeinträchtigt hätten, noch besondere Komplikationen erkennbar. Recht sprechungsgemäss darf allein wegen persistierender Beschwerden trotz durchge führter Behandlungen nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebli che Komplikationen geschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2010 vom 1 1. Juni 2010 E. 3.7.4). Es bedarf hierzu besonderer Gründe, wel che die Heilung beeinträchtigt haben. Derartige Gründe liegen nicht vor, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. Auch das Kriterium der ärztlichen Fehlbehand lung ist nicht gegeben.

Schliesslich wurde der Beschwerdeführerin seit dem Unfall keine Arbeitsunfähig keit attestiert (vorstehend E. 4.6 ), weshalb auch das Kriterium der physisch be dingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen ist. 5.4

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass keines der praxisgemässen Kriterien als erfüllt erachtet werden kann, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfallereignis und den über den 2 8. Februar 2017 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu vernei nen ist. Die von der Beschwerdegegnerin auf diesen Zeitpunkt hin verfügte Leis tungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden.

Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger