opencaselaw.ch

UV.2017.00257

Fallabschluss; volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen; Kritik an kreisärztlicher Beurteilung ist unbegründet; Rentenverneinung und Integritätseinbusse sind zu bestätigen. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2019-03-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1988, war seit September 2009 bei m Y.___

in Z.___

als Reifen monteur angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 8. Dezember 2010 beim Anziehen einer Radschraube ausrutschte und sich eine

Lunotriquetralband (LT-Band) Ruptur

zuzog ( vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/ 16 ; Urk. 7/59 ).

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April

2012 (Urk. 7/107) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2012 Einsprache (Urk. 7/115). Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/123) hiess die Suva die Ein sprache des Versicherten gut und zog die Verfügung vom 12. April 2012 betref fend Integritätsentschädigung zur nochmaligen Überprüfung zurück.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Be schwerdeführer am 15. August 2013 Kostengutsprache für die Umschulung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei der A.___ in Zürich vom 12. August 2013 bis zum 11. August 2016 (Urk. 7/172). Der Versicherte schloss die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im August 2016 erfolgreich ab (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 1 0. August 2016, Urk. 7/217/2-3).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 23. März

2017 (Urk. 7/260) einen Ren tenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wobei ihm letztere bereits im

Jahr

2012 im Rahmen der nachträglich aufgehobenen Verfügung vom 12. April

2012 ausbezahlt worden sei (vgl. Urk. 7/107). Die vom Versicherten am

27. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/266 ) wies die Suva mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/ 279 = Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am

13. November 2017 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Hei lungskosten, eine Invalidenrente von mindestens 35 % sowie eine Integritätsent schädigung von mindestens 15 %. Eventuell sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, insbesondere auch zur Anordnung eines handchirurgischen Spe zialgutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2 ). Die Suva beantragte mit B eschwerdeant wort vom

13. Dezember 2017 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

8. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ge mäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Bes serung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversiche rung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bun desgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die zuletzt gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms Krank heitsfolgen betreffe, jedoch für Krankheitsfolgen keine Leistungen der Unfallver sicherung erbracht werden könnten . Aufgrund der Akten sei sodann auch in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich, dass von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Der Fall abschluss respektive insbesondere der Zeitpunkt für die Einstellung der Heilungs kosten und die Prüfung der Rentenfrage sei also gegeben (S. 3 Ziff. 2b).

Ferner sei dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als Pneumonteur aufgrund der Unfallrestfolgen unbestritten nicht mehr zumutbar. Gemäss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der B.___ vom 1 9. und 20. Dezember 2012 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zumutbar , ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wiederholter Exposition gegenüber Vibratio nen, ohne Schläge für das rechte Handgelenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand. Zwei Kreisärzte bestätigten sodann in ihren Stel lungnahmen vom 15. April 2013 und 3. Januar 2017 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung, die schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen se ien nicht vorhanden. Soweit im Ü brigen krankheitsbedingt aufgrund des vermuteten SAPHO-Syndroms eine erhöhte Ein schränkung bestünde, so könnte dies ebenfalls ni cht berücksichtigt werden. Folg lich könne vollumfänglich auf die zuvor genannte Zumutbarkeitsbeurteilung ab gestellt werden. Es sei damit insbesondere auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ voll umfänglich zumutbar sei (S. 5 Ziff. 3b).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das SAPHO-Syndrom sei zweifellos Folge des Unfalls (S. 3 Ziff. III.4). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmass das SAPHO-Syndrom adäquate Un fallfolge sei, sei die Schätzung des Integritätsschadens im Jahr 2012 verfrüht er folgt (S. 3 Ziff. III.5). Ebenso wenig sei die medizinische Einschätzung abgesi chert, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit ein normales Arbeitspensum aus üben könnte. Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt worden , wes halb diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung inklusive handchirurgi scher S pe zialabklärung beantragt werde (S. 4 Ziff. III.6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil behandlung, eine Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 3. 3.1

A m 8. Dezember 2010 rutschte der Beschwerdeführer

während der Arbeit beim Anzieh en einer Radschraube aus und zog sich eine LT-Band r uptur zu (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/16).

Am 19. April 2011 erfolgte in der C.___ eine Rekonstruktion des LT-Bandes (Urk. 7/24; vgl. Urk. 7/25-26 ) und am 28. Juni 2011 die Kirsch nerd rahtentfernung (Urk. 7/40). 3.2

Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 29. März

2012 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 7/103). Er führte aus, dass es sich um einen Zustand nach einer LT Bankrekonstruktion am rechten Handgelenk am 19. Mai (richtig: April) 2011 handle. Am 28. Juni 2011 seien die beiden Kirschnerdrähte entfernt worden. Infolge einer Schmerzintensi vierung im September 2011 sei im Dezember 2011 ein MRI des rechten Handge lenkes durchgeführt worden. Der Befund sei als horizontal verlaufende Stress fraktur im Os hamatum interpretiert worden. Chirur gische Konsequenzen ergäben sich dadurch nicht (S. 4 Ziff. 5) .

Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der rechten Hand und über Ein schränkungen der Beweglichkeit (S. 2 Ziff. 3). In der klinischen Untersuchung sei eine unauffällige rechte Hand ohne jegliche Dystrophiezeichen gefunden worden. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Skaphoides und Lunatum. Die Funk tion der Langfinger und des Daumens seien nicht eingeschränkt. Das Extensions defizit betrag e etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel der adominanten linken gesunden Seite. Pro- und Supination seien seitengleich. Die Tro phik a n den oberen Extremitäten würde keinen nennenswerten Unterschied auf weisen. Die Pinchgriff-Kraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faust schluss kraft um etwa die Hälfte reduziert. Er könne das Beschwerdebild in dieser Intensität aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diag nostik nicht erklären. Seines Erachtens seien die therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pneumonteur sei zu schwer. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repetitive Drehbewegungen (S. 4 Ziff. 5). 3.3

In der Beurteilung des Integritätsschadens vom

3. April 2012 (Urk. 7/104) legte Kreisarzt Dr. D.___ dar, dass als Unfallfolge eine verminderte Funktion und Be lastbarkeit der dominanten rechten Hand verbleibe. Das Extensionsdefizit betrage etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel im Handgelenk der ado minanten linken gesunden Seite. Die Pinchgriffkraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faustschlusskraft um etwa die Hälfte reduziert (S. 1) .

Der Integritätsschaden sei im Rahmen der Funktionsstörung zu schätzen. Mass gebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 1.2 Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Bei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die Funktionsstö rung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, dies entspreche einem Integri tätsschaden von 5 %. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mäs sigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwischen 5 und 10 % lägen (S. 1) . 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111) ein residual es Oedem des Hamatum nach Kontusion des Handgelenkes mit R iss des dorsalen Anteils des LT Ligament rechts. Anläss lich der Konsultation sei das Oedem des Hamatum klar zum Vorschein gekom men. Dieses Geschehen sei eindeutig posttraumatisch und die Persistenz des Oedems beweise, dass der Heilungsprozess nicht abgeschlossen sei. Dies erkläre auch die heutigen residualen Schmerzen.

3.5

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni

2012 (Urk. 7/112) aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den allenfalls noch vorgenommenen ergänzenden Abklärungen im Rahmen seiner Zumutbarkeitsbe urteilung (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) voll arbeitsfähig sei, es sei denn, dass sich neue relevante Aspekte ergäben, was bis jetzt nicht der Fall sei. 3.6

Die Ärzte der B.___

führten am 1 9. und 20. Dezember 2012 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL ) durch und erstatteten den diesbezüglichen Bericht am 18. März 2013 ( Urk. 7/155) .

Sie legten dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zu mutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar, sofern diese Tätigkeit keine repeti tive Umwendbewegungen des rech ten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wie derholten groben Krafteinsatz der rechten Hand beinhalte (S. 4).

3.7

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. April

2013 (Urk. 7/162) aus, dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) mit der Zumut barkeitsbeurteilung der EFL der Ärzte der B.___ vom 18. März 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) annähernd deckungsgleich sei, weshalb seine Zumutbar keitsbeurteilung vorläufig ihre Gültigkeit behalte (S. 1 Ziff. 1). Diese bleibe gültig , bis sich definitiv neue Aspekte ergä ben (S. 1 Ziff. 3). D ie noch vorhandenen Be schwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch unfallbedingt (S. 1 Ziff. 2). Schliesslich erfolge eine allfällige Neueinschätzung des Integritätsscha dens erst bei definitivem Abschluss der Behandlung (S. 2 Ziff. 5).

3.8

Eine Ärztin der C.___ , Radiologie, berichtete am 9. Septem ber 2016 über die gleichentags erfolgte CT-Untersuchung des rechten Handge lenks (Urk. 7/227) und führte aus, dass in Zusammenschau der aktuellen CT Untersuchung mit zahlreichen CT

- und MR-Untersuchungen, zurück reichend bis zum 18. Januar 2011, ein seit Anfang bestehendes und auch im aktuellen CT zu vermutendes Knochenmarködem des gesamten Os hamatum vorliege, dessen Ur sache weiterhin unklar und nicht eindeutig auf ein Trauma zurückzuführen sei, da keine eindeutige Frakturlinie erkennbar gewesen sei, welche bei einem Kno chenmarködem diesen Aus masses zu erwarten gewesen wäre; d ie spikulären Aus ziehungen distal dorsal am Hamatum seien ebenfalls von Anfang an vorhanden. Im Verlauf deutlich zunehmen d seien wahrscheinlich die subchondral gelenksas soziierten Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum mit Zys ten/Ganglien, wahrscheinlich mechanisch degenerativ bedingt, also als Arthrose zu werten . Eine abschliessende Zuordnung des Knochenmarködems beziehungs weise der diffusen Sklerose des Os hamatum sei weiterhin nicht möglich. Neben dem eher unwahrscheinlichen Grund eines Traumas als Ursache stehe weiterhin eine unklare Osteitis im Raum (S. 1 f. ). 3.9

Die Ärzte der C.___ , Abteilung für Handchirurgie, berichteten am 10. Oktober 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/231) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Restbeschwerden Handgelenk rechts bei - progrediente n Ganglien Os capitatum, hamatum und lunatum (MRI vom 5. Oktober 2016) - MR-tomographischer unklarer Signalalteration Os hamatum - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Status nach LT-Bandrekonstruktion mit ECU-Sehnenstreifen, Handge lenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Handgelenkskontusion Dezember 2010

Der Beschwerdeführer

klage über unverändert fortbe stehende Beschwerden über dem u lnaren Karpus im Vergleich zur letzten Konsultation. Es fänden sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersuchung. MR-tomopraphisch zeige sich kein Anhalt für eine Perfusionsstörung des OS hamatum (S. 1). 3.10

Ein Arzt der C.___ , Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 24. November

2016 (Urk. 7/ 236 = Urk. 7/244/4-6 ) folgende Diagnose (S. 1 f.): - Restbeschwerden Handgelenk rechts mit /bei - Status nach Trauma Anfang Dezember 2010 - Status nach LT-Band-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Seh nenstreifen, Handgelenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Infiltrationen 3. November und 28. Dezember 2011 - unklare Veränderungen Os hamatum Hand rechts; histologisch am ehesten v ereinbar mit chronischer Osteom yelitis bei keinem Nachweis von Mikroorganismen und negativen mikrobiologischen Befunden 8. August 2012

Nach wie vor liessen sich anamnestisch, systemanamnestisch sowie auch klinisch und auch familienanamnestisch keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheu matologische Grunderkrankung nachweisen (S. 3).

3.11

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/239) aus, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 2 3. (richtig: 24. ) November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10 ) und im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei. Daher habe die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % weiterhin Gültigkeit. 3.12

Die Ärzte der

G.___ , berichteten am 4. Apr il 2017 über die am 2. März 2017 erfolgte Untersu chung (Urk. 7/271) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf partielles SAPHO-Syndrom - Trauma Handgelenk rechts (Dezember 2010) - MRI-Diagnose einer Ruptur des lunatotriquetralen Bandes dorsal der

Pars membranacea und bone bruise des Os hamatum rechts (März

2011) - LT-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Sehnenstreifen (April

2011) - Kirschnerdrahtentfernung (Juni 2011) - MRI-Diagnose einer horizontalen Stressfraktur Os hamatum rechts (Dezember 2011) - Histologie Os hamatum rechts: Verdacht auf chronische Osteomyelitis mit negativer Mikrobiologie (August 2012) - im MRI progrediente Ganglienbildung Os lunatum und capitatum und

Knochenmarköden Os Hamatum mit intraossären Ganglien (Oktober

2016)

Die Handgelenksschmerzen des Beschwerdeführers träten unregelmässig auf , bei stärkeren Belastungen der Hand immer. Bei kleineren Belastungen habe er teil weise gar keine Beschwerde n , zum Teil habe er aber auch spontane Schmerzen (S. 2). Am ehesten liege bei Osteomyelitits im rechten Os hamatum ohne Erreger nachweis ein partielles SAPHO-Syndrom vor. Klinische Hinweise auf ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) gebe es zurzeit keine, eine Psoriasis arthritis sei bei fehlendem Hautbefund beim Beschwerdeführer selber und blander Familienanamnese ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Bei diesem umfassend abge klärten Beschwerdeführer werde keine weitere Diagnostik empfohlen (S. 2). 3.13

Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März

2017 (Urk. 7/256) an seiner Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) fest und führte ergänzend aus, dass das SAPHO-Syndrom eine entzündlich-rheumatische Erkrankung sei, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe. 3.14

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie , führte in seiner Stel lungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/272) aus, dass das im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte und aktuell im Zentrum stehende SAPHO-Syndrom (vgl. vorstehend E. 3.12) eine Erkrankung und nicht eine Unfallfolge sei. Und die nach gewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis werde auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert. Somit könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich Unfall der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich im Dezember 2010 unbestrittenermassen eine LT Bandruptur zu. Im April 2011 erfolgte eine Rekonstruktion des LT-Bandes und im Juni 2011 die Kirschnerdrahtentfernung (vorstehend E. 3.1). Zuletzt stellten die Ärzte der I.___ im April 2017 die Verdachtsdiagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms ( vorstehend E. 3.12).

Aufgrund der Unfallrestfolgen ist dem Beschwerdeführer gemäss den diesbezüg lichen übereinstimmenden medizinischen Akten die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.2; E. 3.6). Dies ist unbe stritten (vgl. vorstehend E. 2.1). Strittig ist hingegen, ob es sich bei der Verdachts diagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms um eine Unfallfolge handelt ,

ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre und in welchem Ausmass die noch bestehenden Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2

Kreisarzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, dass es sich beim SAPHO-Syndrom um eine entzündlich-rheumatische Er krankung han dle, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe (vorstehend E. 3.13) . Am 7. Juni 2017 legte Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise dar, dass es sich beim im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte n und aktuell im Zentrum stehende n SAPHO-Syndrom (vgl. vorste hend E. 3.12) um eine Erkrankung und nicht um eine Unfallfolge handle. Ausser dem werde die nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernach weis auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert (vorstehend E. 3.14). Anderslautende medizinische Berichte , mithin solche , die von einer Unfallfolge ausgehen würden, finden sich nicht in den medizinischen Akten . Selbst der Be schwerdeführer ging in seiner Einsprache vom 27. April 2017 sowie beschwerde weise

davon aus, dass es sich b eim SAPHO-Syndrom um eine seltene Erkrankung aus dem Formenkreis der rheumatischen Erkrankungen handle ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4; Urk. 7/266 S. 3 Ziff. III .6). Die vom Beschwerdeführer ohne Bezug nahme auf eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung erhobene Behauptung, beim SAPHO-Syn drom handle es sich um eine Unfallfolge (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4) , vermag die überzeugende kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen.

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms keine Unfallfolge sei, für welche sie Leistungen e rbringen müss t e. Insbesondere sind keine Heilbehandlungen ge schuldet. 4.3

Kreisarzt Dr. F.___ legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 24. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) und im Vergleich zum kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorstehend E. 3.11). Auch Kreisarzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass bezügl ich des Unfalls der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei, sei doch die

nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis durch die Ärzte der G.___

auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms

interpretiert worden (vor stehend E. 3.14).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich sei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Ausserdem waren zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungs massnah men der Invalidenversicherung abgeschlossen, namentlich schloss der Beschwer deführer im August 2016 die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ er folgreich ab (Urk. 7/217/2-3; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist somit nicht zu beanstanden. 4.4

Kreisarzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 dar, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag zumutbar sei. Für feinmo torische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repeti tive Drehbewegungen (vorstehend E. 3.2). An dieser Einschätzung hielt er am 26. Juni 2012 fest (vorstehend E. 3.5).

Gemäss einer EFL in der B.___ vom 1 9. und 2 0. Dezember 2012 sind dem Beschwerdeführer nur noch lei chte bis mittelschwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, sofern diese Tätigkeit en keine repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wiederholten groben Kraftein satz der rechten Hand beinhalten (vorstehend E. 3.6 ). Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte sodann in seiner Stellungnahme vom 15. April 2013 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung (vorstehend E. 3.7). Ausserdem führte Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 aus, dass - auch im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 - von einem weit gehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorste hend E. 3.11), womit er die 2012 erhobene Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen sind in den Akten nicht vor handen. Die vom Beschwerdeführer behauptete maximale 50%ige Arbeitsfähig keit selbst im umgeschulten Beruf (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.4)

- dabei handelt

es sich um seine subjektive Einschätzung - vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, weshalb auf die vorstehend aufgeführte Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Ausserdem kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall am 8. Dezember 2010 s eit Septem ber 2009 beim Y.___ als Reifenmonteur tätig . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Oktober

2011 gekündigt (Urk. 7/1; Urk. 7/59). Der Beschwerdeführer erzielte beim Y.___ zum Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von Fr. 60'075.--

( Fr. 4'450. -- x 13 +

Gratifikation Fr. 2'225.-- ;

vgl. die Lohnabrechnungen der Monate April bis Dezember 2010, Urk. 7/215/5-13; vgl. auch Urk. 7/6). Im Jahr 2011 hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Y.___

ein Einkommen von Fr. 61'100.--

( Fr. 4'700.-- x 13 ) , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 87 ' 500 .--

( Fr. 6'200.-- x 13 + Gratifikation

Fr. 6'900.-- )

und im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 85'150.-- ( Fr. 6'550.-- x 13 )

e rzielt (Urk. 7/6; Urk. 7/213-214).

Warum der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres Fr. 1'500.-- pro Monat mehr hätte verdienen können (2011: Fr. 4'700.--, 2012: Fr. 6'200.--) ist nicht nachvoll ziehbar. Die Behauptung von Herr n

J.___ des Y.___

im E-Mail vom

27. Januar 2017 , wonach die Lohnerhöhung dadurch bedingt sei, dass er den Beschwerdeführer damals zum Stellvertreter beziehungsweise zum Ge schäftsführer habe heranziehen wollen (Urk. 7/246; vgl. Urk. 7/242) , überzeugt nicht, brachte n doch weder er noch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8) konkrete Hinweise dafür vor. Somit bestehen keine konkreten Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Geschäftsführer des Y.___ befördert worden wäre und ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 5.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur

Ermittlung des Valideneinkommens das 2010 erzielte Einkommen von Fr. 60'075.-- herangezogen und unter Berücksichtigung der Nominall ohnent wicklung im Bereich Handel, Instandhaltung und Reparaturen von Motorfahr zeugen in den Jahren 2010 bis 2015 von 4.1 % und im Jahr 2016 von 0.9 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'101.-- (Fr. 60'075.-- x 1.041 x 1.009 ) für das Jahr 2016 ermittelt hat (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 3d). 5.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.5

Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 16. März

2017 auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/247; Urk. 7/251) mit, dass der Be schwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung zum Detail handelsfachmann im Jahr 2016 Fr. 41'000.-- verdient hätte (Urk. 7/254). Diese Lohnangabe erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) während seiner Ausbil du ng bei der A.___ im Jahr 2015 bereits ein Einkommen von Fr. 44'400.-- erzielt e (vgl. Urk. 7/216) , der Beschwerdegegnerin folgend ( vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c) als nicht glaubwürdig.

Der diesbezügliche Einwand des Be schwerdeführer s, die Differenz liege darin, dass er während der Aus bildung neben dem Lohn noch ein IV-Taggeld erhalten habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.7), erweist sich als unbegründet, denn im IK-Auszug sind die IV-Taggelder gesondert ausgewie sen und nicht im Lohn von Fr. 44'400.-- enthalten.

Die IV-Stelle teilte der Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 auf entspre chende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/218) mit, dass der Beschwerdeführer nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 60'811.-- erziel en würde, dabei stützte sie sich auf den Lohn im Detailhandel (Kompetenzniveau 2 / Männer) gemäss LSE Tabelle 2014 (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.003); Urk. 7/219). Die Beschwer degegnerin errechnete unter Berücksichtigung der korrekten Nominallohnent wicklung im Detailhandel im Jahr 2015 von 0.7 % und im Jahr 2016 von 0.5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 61'176.-- (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.005) für das Jahr 2016 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c). Der Beschwerdeführer machte unter Beilage einer eingereichten Internet-Lohnberechnung von «Lohncheck» gel tend, der Durchschnittslohn im Detailhandel liege nicht bei Fr. 61'176.--, sondern bei rund Fr. 49'560.-- (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7; vgl. Urk. 7/266; Urk. 7/267/2). Auf welchen statistischen Grundlagen und auf welchem Paramentereingaben die ein gereichte Internet-Lohnberechnung beruht, wurde

vom Beschwerdeführer weder näher aus geführt noch sind diese dem Auszug s elber zu entnehmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Quervergleich unter Beizug von Lohn angaben der DAP auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein noch höheres Invaliden einkommen erzielen könnte. Dabei zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf DAP-Profile heran

( Urk. 7/258) und errechnete dabei ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem Durchschnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 67'749.-- (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3c ).

Dem Beschwerdeführer sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wieder holter Exposition gegenüber Vibrationen, ohne Schläge für das rechte Handge lenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand zumutbar (vor stehend E. 4.4 ). Bei den verwendeten DAP-Profilen werden Tätigkeiten beschrie ben, welche diese Vorgaben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herange zogenen DAP-Profilen um sehr leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, bei denen leichtes und feinmotorisches bis maximal mittleres Hantieren mit Gegen ständen, jedoch keine Handrotationen, erforderlich ist. Es wurde d emnach be rücksichtigt, dass das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte denn auch keine Einwände vor, wonach ihm die ausgewählten Arbeits plätze aufgrund seiner Einschränkungen nicht zumutbar seien , sondern machte geltend, dass ihm eine ganztägige Arbeit nicht zumu tbar sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7). Dabei handelt es sich jedoch um Einwände bezüglich des Zumutbar keitsprofils einer angepassten Tätigkeit, die bereits abgehandelt wurde (vgl. vor stehend E. 4.4 ). Demnach besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten liegenden DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten. Die aufgezeigten Ar beitsplätze gemäss den aufgelegten DAP erweisen sich als den Einschrän kungen de s Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar. 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'101.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'176.-- (vorstehend E. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'925.-- und damit einen nicht anspruchsbe gründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Beim Vergleich mit dem höheren In valideneinkommen von Fr. 67'749.-- (vorstehend E. 5.5) resultiert sodann gar keine Einkommenseinbusse.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführer s zu Recht verneint . Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi gung gestützt auf e ine Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4b) , wohingegen der Beschwerdeführer von einer Einbusse von mindestens

15 % aus ging ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1 ). 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4

Der Beschwerdeführer machte einen Integritätsschaden von mindestens 15 % gel tend (vorstehend E. 6.1), ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Urk. 1).

Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteil ung vom 3. April 2012 fest, zur Schät zung des Integritätsschadens sei die Suva Feinrastertabelle 1.2 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) massgebend . B ei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die vorliegende Funktionsstörung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, was einem Integ ritätsschaden von 5 % entspreche. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mässigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwi schen 5 und 10 % lägen (vorstehend E. 3.3). Kreisarzt Dr. F.___ bestätigte diese Integritätsentschädigungsbeurteilung am 4. Januar und 16. März

2017 (vorstehend E. 3.11; E. 3.13). Zudem liegt keine der kreisärztlichen Einschätzung wiedersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Schätzung des Integritätsschadens sei im Jahr 2012 verfrüht festgelegt worden (vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1988, war seit September 2009 bei m Y.___

in Z.___

als Reifen monteur angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 8. Dezember 2010 beim Anziehen einer Radschraube ausrutschte und sich eine

Lunotriquetralband (LT-Band) Ruptur

zuzog ( vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/ 16 ; Urk. 7/59 ).

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April

2012 (Urk. 7/107) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2012 Einsprache (Urk. 7/115). Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/123) hiess die Suva die Ein sprache des Versicherten gut und zog die Verfügung vom 12. April 2012 betref fend Integritätsentschädigung zur nochmaligen Überprüfung zurück.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Be schwerdeführer am 15. August 2013 Kostengutsprache für die Umschulung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei der A.___ in Zürich vom 12. August 2013 bis zum 11. August 2016 (Urk. 7/172). Der Versicherte schloss die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im August 2016 erfolgreich ab (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 1 0. August 2016, Urk. 7/217/2-3).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 23. März

2017 (Urk. 7/260) einen Ren tenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wobei ihm letztere bereits im

Jahr

2012 im Rahmen der nachträglich aufgehobenen Verfügung vom 12. April

2012 ausbezahlt worden sei (vgl. Urk. 7/107). Die vom Versicherten am

27. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/266 ) wies die Suva mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/ 279 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

8. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ge mäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

E. 1.4 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

E. 1.5 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Bes serung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversiche rung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bun desgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.

E. 2 Ziff. I.1-2 ). Die Suva beantragte mit B eschwerdeant wort vom

13. Dezember 2017 (Urk.

E. 2.1 Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die zuletzt gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms Krank heitsfolgen betreffe, jedoch für Krankheitsfolgen keine Leistungen der Unfallver sicherung erbracht werden könnten . Aufgrund der Akten sei sodann auch in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich, dass von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Der Fall abschluss respektive insbesondere der Zeitpunkt für die Einstellung der Heilungs kosten und die Prüfung der Rentenfrage sei also gegeben (S. 3 Ziff. 2b).

Ferner sei dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als Pneumonteur aufgrund der Unfallrestfolgen unbestritten nicht mehr zumutbar. Gemäss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der B.___ vom 1 9. und 20. Dezember 2012 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zumutbar , ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wiederholter Exposition gegenüber Vibratio nen, ohne Schläge für das rechte Handgelenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand. Zwei Kreisärzte bestätigten sodann in ihren Stel lungnahmen vom 15. April 2013 und 3. Januar 2017 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung, die schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen se ien nicht vorhanden. Soweit im Ü brigen krankheitsbedingt aufgrund des vermuteten SAPHO-Syndroms eine erhöhte Ein schränkung bestünde, so könnte dies ebenfalls ni cht berücksichtigt werden. Folg lich könne vollumfänglich auf die zuvor genannte Zumutbarkeitsbeurteilung ab gestellt werden. Es sei damit insbesondere auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ voll umfänglich zumutbar sei (S. 5 Ziff. 3b).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das SAPHO-Syndrom sei zweifellos Folge des Unfalls (S. 3 Ziff. III.4). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmass das SAPHO-Syndrom adäquate Un fallfolge sei, sei die Schätzung des Integritätsschadens im Jahr 2012 verfrüht er folgt (S. 3 Ziff. III.5). Ebenso wenig sei die medizinische Einschätzung abgesi chert, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit ein normales Arbeitspensum aus üben könnte. Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt worden , wes halb diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung inklusive handchirurgi scher S pe zialabklärung beantragt werde (S. 4 Ziff. III.6).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil behandlung, eine Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 3. 3.1

A m 8. Dezember 2010 rutschte der Beschwerdeführer

während der Arbeit beim Anzieh en einer Radschraube aus und zog sich eine LT-Band r uptur zu (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/16).

Am 19. April 2011 erfolgte in der C.___ eine Rekonstruktion des LT-Bandes (Urk. 7/24; vgl. Urk. 7/25-26 ) und am 28. Juni 2011 die Kirsch nerd rahtentfernung (Urk. 7/40). 3.2

Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 29. März

2012 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 7/103). Er führte aus, dass es sich um einen Zustand nach einer LT Bankrekonstruktion am rechten Handgelenk am 19. Mai (richtig: April) 2011 handle. Am 28. Juni 2011 seien die beiden Kirschnerdrähte entfernt worden. Infolge einer Schmerzintensi vierung im September 2011 sei im Dezember 2011 ein MRI des rechten Handge lenkes durchgeführt worden. Der Befund sei als horizontal verlaufende Stress fraktur im Os hamatum interpretiert worden. Chirur gische Konsequenzen ergäben sich dadurch nicht (S. 4 Ziff. 5) .

Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der rechten Hand und über Ein schränkungen der Beweglichkeit (S. 2 Ziff. 3). In der klinischen Untersuchung sei eine unauffällige rechte Hand ohne jegliche Dystrophiezeichen gefunden worden. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Skaphoides und Lunatum. Die Funk tion der Langfinger und des Daumens seien nicht eingeschränkt. Das Extensions defizit betrag e etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel der adominanten linken gesunden Seite. Pro- und Supination seien seitengleich. Die Tro phik a n den oberen Extremitäten würde keinen nennenswerten Unterschied auf weisen. Die Pinchgriff-Kraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faust schluss kraft um etwa die Hälfte reduziert. Er könne das Beschwerdebild in dieser Intensität aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diag nostik nicht erklären. Seines Erachtens seien die therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pneumonteur sei zu schwer. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repetitive Drehbewegungen (S. 4 Ziff. 5). 3.3

In der Beurteilung des Integritätsschadens vom

3. April 2012 (Urk. 7/104) legte Kreisarzt Dr. D.___ dar, dass als Unfallfolge eine verminderte Funktion und Be lastbarkeit der dominanten rechten Hand verbleibe. Das Extensionsdefizit betrage etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel im Handgelenk der ado minanten linken gesunden Seite. Die Pinchgriffkraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faustschlusskraft um etwa die Hälfte reduziert (S. 1) .

Der Integritätsschaden sei im Rahmen der Funktionsstörung zu schätzen. Mass gebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 1.2 Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Bei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die Funktionsstö rung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, dies entspreche einem Integri tätsschaden von 5 %. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mäs sigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwischen 5 und 10 % lägen (S. 1) . 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111) ein residual es Oedem des Hamatum nach Kontusion des Handgelenkes mit R iss des dorsalen Anteils des LT Ligament rechts. Anläss lich der Konsultation sei das Oedem des Hamatum klar zum Vorschein gekom men. Dieses Geschehen sei eindeutig posttraumatisch und die Persistenz des Oedems beweise, dass der Heilungsprozess nicht abgeschlossen sei. Dies erkläre auch die heutigen residualen Schmerzen.

3.5

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni

2012 (Urk. 7/112) aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den allenfalls noch vorgenommenen ergänzenden Abklärungen im Rahmen seiner Zumutbarkeitsbe urteilung (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) voll arbeitsfähig sei, es sei denn, dass sich neue relevante Aspekte ergäben, was bis jetzt nicht der Fall sei. 3.6

Die Ärzte der B.___

führten am 1 9. und 20. Dezember 2012 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL ) durch und erstatteten den diesbezüglichen Bericht am 18. März 2013 ( Urk. 7/155) .

Sie legten dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zu mutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar, sofern diese Tätigkeit keine repeti tive Umwendbewegungen des rech ten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wie derholten groben Krafteinsatz der rechten Hand beinhalte (S. 4).

3.7

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. April

2013 (Urk. 7/162) aus, dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) mit der Zumut barkeitsbeurteilung der EFL der Ärzte der B.___ vom 18. März 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) annähernd deckungsgleich sei, weshalb seine Zumutbar keitsbeurteilung vorläufig ihre Gültigkeit behalte (S. 1 Ziff. 1). Diese bleibe gültig , bis sich definitiv neue Aspekte ergä ben (S. 1 Ziff. 3). D ie noch vorhandenen Be schwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch unfallbedingt (S. 1 Ziff. 2). Schliesslich erfolge eine allfällige Neueinschätzung des Integritätsscha dens erst bei definitivem Abschluss der Behandlung (S. 2 Ziff. 5).

3.8

Eine Ärztin der C.___ , Radiologie, berichtete am 9. Septem ber 2016 über die gleichentags erfolgte CT-Untersuchung des rechten Handge lenks (Urk. 7/227) und führte aus, dass in Zusammenschau der aktuellen CT Untersuchung mit zahlreichen CT

- und MR-Untersuchungen, zurück reichend bis zum 18. Januar 2011, ein seit Anfang bestehendes und auch im aktuellen CT zu vermutendes Knochenmarködem des gesamten Os hamatum vorliege, dessen Ur sache weiterhin unklar und nicht eindeutig auf ein Trauma zurückzuführen sei, da keine eindeutige Frakturlinie erkennbar gewesen sei, welche bei einem Kno chenmarködem diesen Aus masses zu erwarten gewesen wäre; d ie spikulären Aus ziehungen distal dorsal am Hamatum seien ebenfalls von Anfang an vorhanden. Im Verlauf deutlich zunehmen d seien wahrscheinlich die subchondral gelenksas soziierten Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum mit Zys ten/Ganglien, wahrscheinlich mechanisch degenerativ bedingt, also als Arthrose zu werten . Eine abschliessende Zuordnung des Knochenmarködems beziehungs weise der diffusen Sklerose des Os hamatum sei weiterhin nicht möglich. Neben dem eher unwahrscheinlichen Grund eines Traumas als Ursache stehe weiterhin eine unklare Osteitis im Raum (S. 1 f. ). 3.9

Die Ärzte der C.___ , Abteilung für Handchirurgie, berichteten am 10. Oktober 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/231) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Restbeschwerden Handgelenk rechts bei - progrediente n Ganglien Os capitatum, hamatum und lunatum (MRI vom 5. Oktober 2016) - MR-tomographischer unklarer Signalalteration Os hamatum - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Status nach LT-Bandrekonstruktion mit ECU-Sehnenstreifen, Handge lenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Handgelenkskontusion Dezember 2010

Der Beschwerdeführer

klage über unverändert fortbe stehende Beschwerden über dem u lnaren Karpus im Vergleich zur letzten Konsultation. Es fänden sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersuchung. MR-tomopraphisch zeige sich kein Anhalt für eine Perfusionsstörung des OS hamatum (S. 1). 3.10

Ein Arzt der C.___ , Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 24. November

2016 (Urk. 7/ 236 = Urk. 7/244/4-6 ) folgende Diagnose (S. 1 f.): - Restbeschwerden Handgelenk rechts mit /bei - Status nach Trauma Anfang Dezember 2010 - Status nach LT-Band-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Seh nenstreifen, Handgelenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Infiltrationen 3. November und 28. Dezember 2011 - unklare Veränderungen Os hamatum Hand rechts; histologisch am ehesten v ereinbar mit chronischer Osteom yelitis bei keinem Nachweis von Mikroorganismen und negativen mikrobiologischen Befunden 8. August 2012

Nach wie vor liessen sich anamnestisch, systemanamnestisch sowie auch klinisch und auch familienanamnestisch keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheu matologische Grunderkrankung nachweisen (S. 3).

3.11

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/239) aus, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 2 3. (richtig: 24. ) November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10 ) und im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei. Daher habe die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % weiterhin Gültigkeit. 3.12

Die Ärzte der

G.___ , berichteten am 4. Apr il 2017 über die am 2. März 2017 erfolgte Untersu chung (Urk. 7/271) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf partielles SAPHO-Syndrom - Trauma Handgelenk rechts (Dezember 2010) - MRI-Diagnose einer Ruptur des lunatotriquetralen Bandes dorsal der

Pars membranacea und bone bruise des Os hamatum rechts (März

2011) - LT-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Sehnenstreifen (April

2011) - Kirschnerdrahtentfernung (Juni 2011) - MRI-Diagnose einer horizontalen Stressfraktur Os hamatum rechts (Dezember 2011) - Histologie Os hamatum rechts: Verdacht auf chronische Osteomyelitis mit negativer Mikrobiologie (August 2012) - im MRI progrediente Ganglienbildung Os lunatum und capitatum und

Knochenmarköden Os Hamatum mit intraossären Ganglien (Oktober

2016)

Die Handgelenksschmerzen des Beschwerdeführers träten unregelmässig auf , bei stärkeren Belastungen der Hand immer. Bei kleineren Belastungen habe er teil weise gar keine Beschwerde n , zum Teil habe er aber auch spontane Schmerzen (S. 2). Am ehesten liege bei Osteomyelitits im rechten Os hamatum ohne Erreger nachweis ein partielles SAPHO-Syndrom vor. Klinische Hinweise auf ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) gebe es zurzeit keine, eine Psoriasis arthritis sei bei fehlendem Hautbefund beim Beschwerdeführer selber und blander Familienanamnese ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Bei diesem umfassend abge klärten Beschwerdeführer werde keine weitere Diagnostik empfohlen (S. 2). 3.13

Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März

2017 (Urk. 7/256) an seiner Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) fest und führte ergänzend aus, dass das SAPHO-Syndrom eine entzündlich-rheumatische Erkrankung sei, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe. 3.14

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie , führte in seiner Stel lungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/272) aus, dass das im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte und aktuell im Zentrum stehende SAPHO-Syndrom (vgl. vorstehend E. 3.12) eine Erkrankung und nicht eine Unfallfolge sei. Und die nach gewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis werde auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert. Somit könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich Unfall der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich im Dezember 2010 unbestrittenermassen eine LT Bandruptur zu. Im April 2011 erfolgte eine Rekonstruktion des LT-Bandes und im Juni 2011 die Kirschnerdrahtentfernung (vorstehend E. 3.1). Zuletzt stellten die Ärzte der I.___ im April 2017 die Verdachtsdiagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms ( vorstehend E. 3.12).

Aufgrund der Unfallrestfolgen ist dem Beschwerdeführer gemäss den diesbezüg lichen übereinstimmenden medizinischen Akten die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.2; E. 3.6). Dies ist unbe stritten (vgl. vorstehend E. 2.1). Strittig ist hingegen, ob es sich bei der Verdachts diagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms um eine Unfallfolge handelt ,

ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre und in welchem Ausmass die noch bestehenden Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2

Kreisarzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, dass es sich beim SAPHO-Syndrom um eine entzündlich-rheumatische Er krankung han dle, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe (vorstehend E. 3.13) . Am 7. Juni 2017 legte Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise dar, dass es sich beim im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte n und aktuell im Zentrum stehende n SAPHO-Syndrom (vgl. vorste hend E. 3.12) um eine Erkrankung und nicht um eine Unfallfolge handle. Ausser dem werde die nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernach weis auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert (vorstehend E. 3.14). Anderslautende medizinische Berichte , mithin solche , die von einer Unfallfolge ausgehen würden, finden sich nicht in den medizinischen Akten . Selbst der Be schwerdeführer ging in seiner Einsprache vom 27. April 2017 sowie beschwerde weise

davon aus, dass es sich b eim SAPHO-Syndrom um eine seltene Erkrankung aus dem Formenkreis der rheumatischen Erkrankungen handle ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4; Urk. 7/266 S. 3 Ziff. III .6). Die vom Beschwerdeführer ohne Bezug nahme auf eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung erhobene Behauptung, beim SAPHO-Syn drom handle es sich um eine Unfallfolge (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4) , vermag die überzeugende kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen.

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms keine Unfallfolge sei, für welche sie Leistungen e rbringen müss t e. Insbesondere sind keine Heilbehandlungen ge schuldet. 4.3

Kreisarzt Dr. F.___ legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 24. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) und im Vergleich zum kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorstehend E. 3.11). Auch Kreisarzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass bezügl ich des Unfalls der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei, sei doch die

nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis durch die Ärzte der G.___

auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms

interpretiert worden (vor stehend E. 3.14).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich sei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Ausserdem waren zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungs massnah men der Invalidenversicherung abgeschlossen, namentlich schloss der Beschwer deführer im August 2016 die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ er folgreich ab (Urk. 7/217/2-3; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist somit nicht zu beanstanden. 4.4

Kreisarzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 dar, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag zumutbar sei. Für feinmo torische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repeti tive Drehbewegungen (vorstehend E. 3.2). An dieser Einschätzung hielt er am 26. Juni 2012 fest (vorstehend E. 3.5).

Gemäss einer EFL in der B.___ vom 1 9. und 2 0. Dezember 2012 sind dem Beschwerdeführer nur noch lei chte bis mittelschwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, sofern diese Tätigkeit en keine repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wiederholten groben Kraftein satz der rechten Hand beinhalten (vorstehend E. 3.6 ). Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte sodann in seiner Stellungnahme vom 15. April 2013 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung (vorstehend E. 3.7). Ausserdem führte Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 aus, dass - auch im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 - von einem weit gehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorste hend E. 3.11), womit er die 2012 erhobene Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen sind in den Akten nicht vor handen. Die vom Beschwerdeführer behauptete maximale 50%ige Arbeitsfähig keit selbst im umgeschulten Beruf (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.4)

- dabei handelt

es sich um seine subjektive Einschätzung - vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, weshalb auf die vorstehend aufgeführte Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Ausserdem kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall am 8. Dezember 2010 s eit Septem ber 2009 beim Y.___ als Reifenmonteur tätig . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Oktober

2011 gekündigt (Urk. 7/1; Urk. 7/59). Der Beschwerdeführer erzielte beim Y.___ zum Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von Fr. 60'075.--

( Fr. 4'450. -- x 13 +

Gratifikation Fr. 2'225.-- ;

vgl. die Lohnabrechnungen der Monate April bis Dezember 2010, Urk. 7/215/5-13; vgl. auch Urk. 7/6). Im Jahr 2011 hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Y.___

ein Einkommen von Fr. 61'100.--

( Fr. 4'700.-- x 13 ) , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 87 ' 500 .--

( Fr. 6'200.-- x 13 + Gratifikation

Fr. 6'900.-- )

und im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 85'150.-- ( Fr. 6'550.-- x 13 )

e rzielt (Urk. 7/6; Urk. 7/213-214).

Warum der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres Fr. 1'500.-- pro Monat mehr hätte verdienen können (2011: Fr. 4'700.--, 2012: Fr. 6'200.--) ist nicht nachvoll ziehbar. Die Behauptung von Herr n

J.___ des Y.___

im E-Mail vom

27. Januar 2017 , wonach die Lohnerhöhung dadurch bedingt sei, dass er den Beschwerdeführer damals zum Stellvertreter beziehungsweise zum Ge schäftsführer habe heranziehen wollen (Urk. 7/246; vgl. Urk. 7/242) , überzeugt nicht, brachte n doch weder er noch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8) konkrete Hinweise dafür vor. Somit bestehen keine konkreten Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Geschäftsführer des Y.___ befördert worden wäre und ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 5.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur

Ermittlung des Valideneinkommens das 2010 erzielte Einkommen von Fr. 60'075.-- herangezogen und unter Berücksichtigung der Nominall ohnent wicklung im Bereich Handel, Instandhaltung und Reparaturen von Motorfahr zeugen in den Jahren 2010 bis 2015 von 4.1 % und im Jahr 2016 von 0.9 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'101.-- (Fr. 60'075.-- x 1.041 x 1.009 ) für das Jahr 2016 ermittelt hat (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 3d). 5.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.5

Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 16. März

2017 auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/247; Urk. 7/251) mit, dass der Be schwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung zum Detail handelsfachmann im Jahr 2016 Fr. 41'000.-- verdient hätte (Urk. 7/254). Diese Lohnangabe erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) während seiner Ausbil du ng bei der A.___ im Jahr 2015 bereits ein Einkommen von Fr. 44'400.-- erzielt e (vgl. Urk. 7/216) , der Beschwerdegegnerin folgend ( vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c) als nicht glaubwürdig.

Der diesbezügliche Einwand des Be schwerdeführer s, die Differenz liege darin, dass er während der Aus bildung neben dem Lohn noch ein IV-Taggeld erhalten habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.7), erweist sich als unbegründet, denn im IK-Auszug sind die IV-Taggelder gesondert ausgewie sen und nicht im Lohn von Fr. 44'400.-- enthalten.

Die IV-Stelle teilte der Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 auf entspre chende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/218) mit, dass der Beschwerdeführer nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 60'811.-- erziel en würde, dabei stützte sie sich auf den Lohn im Detailhandel (Kompetenzniveau 2 / Männer) gemäss LSE Tabelle 2014 (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.003); Urk. 7/219). Die Beschwer degegnerin errechnete unter Berücksichtigung der korrekten Nominallohnent wicklung im Detailhandel im Jahr 2015 von 0.7 % und im Jahr 2016 von 0.5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 61'176.-- (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.005) für das Jahr 2016 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c). Der Beschwerdeführer machte unter Beilage einer eingereichten Internet-Lohnberechnung von «Lohncheck» gel tend, der Durchschnittslohn im Detailhandel liege nicht bei Fr. 61'176.--, sondern bei rund Fr. 49'560.-- (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7; vgl. Urk. 7/266; Urk. 7/267/2). Auf welchen statistischen Grundlagen und auf welchem Paramentereingaben die ein gereichte Internet-Lohnberechnung beruht, wurde

vom Beschwerdeführer weder näher aus geführt noch sind diese dem Auszug s elber zu entnehmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Quervergleich unter Beizug von Lohn angaben der DAP auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein noch höheres Invaliden einkommen erzielen könnte. Dabei zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf DAP-Profile heran

( Urk. 7/258) und errechnete dabei ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem Durchschnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 67'749.-- (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3c ).

Dem Beschwerdeführer sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wieder holter Exposition gegenüber Vibrationen, ohne Schläge für das rechte Handge lenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand zumutbar (vor stehend E. 4.4 ). Bei den verwendeten DAP-Profilen werden Tätigkeiten beschrie ben, welche diese Vorgaben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herange zogenen DAP-Profilen um sehr leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, bei denen leichtes und feinmotorisches bis maximal mittleres Hantieren mit Gegen ständen, jedoch keine Handrotationen, erforderlich ist. Es wurde d emnach be rücksichtigt, dass das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte denn auch keine Einwände vor, wonach ihm die ausgewählten Arbeits plätze aufgrund seiner Einschränkungen nicht zumutbar seien , sondern machte geltend, dass ihm eine ganztägige Arbeit nicht zumu tbar sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7). Dabei handelt es sich jedoch um Einwände bezüglich des Zumutbar keitsprofils einer angepassten Tätigkeit, die bereits abgehandelt wurde (vgl. vor stehend E. 4.4 ). Demnach besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten liegenden DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten. Die aufgezeigten Ar beitsplätze gemäss den aufgelegten DAP erweisen sich als den Einschrän kungen de s Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar. 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'101.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'176.-- (vorstehend E. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'925.-- und damit einen nicht anspruchsbe gründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Beim Vergleich mit dem höheren In valideneinkommen von Fr. 67'749.-- (vorstehend E. 5.5) resultiert sodann gar keine Einkommenseinbusse.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführer s zu Recht verneint . Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6.

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi gung gestützt auf e ine Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4b) , wohingegen der Beschwerdeführer von einer Einbusse von mindestens

15 % aus ging ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1 ).

E. 6.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

E. 6.3 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer machte einen Integritätsschaden von mindestens 15 % gel tend (vorstehend E. 6.1), ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Urk. 1).

Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteil ung vom 3. April 2012 fest, zur Schät zung des Integritätsschadens sei die Suva Feinrastertabelle 1.2 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) massgebend . B ei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die vorliegende Funktionsstörung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, was einem Integ ritätsschaden von 5 % entspreche. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mässigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwi schen 5 und 10 % lägen (vorstehend E. 3.3). Kreisarzt Dr. F.___ bestätigte diese Integritätsentschädigungsbeurteilung am 4. Januar und 16. März

2017 (vorstehend E. 3.11; E. 3.13). Zudem liegt keine der kreisärztlichen Einschätzung wiedersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Schätzung des Integritätsschadens sei im Jahr 2012 verfrüht festgelegt worden (vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger

E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00257

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger Urteil vom 4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1988, war seit September 2009 bei m Y.___

in Z.___

als Reifen monteur angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 8. Dezember 2010 beim Anziehen einer Radschraube ausrutschte und sich eine

Lunotriquetralband (LT-Band) Ruptur

zuzog ( vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/ 16 ; Urk. 7/59 ).

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 12. April

2012 (Urk. 7/107) eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 8. Mai 2012 Einsprache (Urk. 7/115). Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/123) hiess die Suva die Ein sprache des Versicherten gut und zog die Verfügung vom 12. April 2012 betref fend Integritätsentschädigung zur nochmaligen Überprüfung zurück.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte dem Be schwerdeführer am 15. August 2013 Kostengutsprache für die Umschulung zum Detailhandelsfachmann EFZ bei der A.___ in Zürich vom 12. August 2013 bis zum 11. August 2016 (Urk. 7/172). Der Versicherte schloss die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im August 2016 erfolgreich ab (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 1 0. August 2016, Urk. 7/217/2-3).

Die Suva verneinte mit Verfügung vom 23. März

2017 (Urk. 7/260) einen Ren tenanspruch des Versicherten und sprach ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu, wobei ihm letztere bereits im

Jahr

2012 im Rahmen der nachträglich aufgehobenen Verfügung vom 12. April

2012 ausbezahlt worden sei (vgl. Urk. 7/107). Die vom Versicherten am

27. April 2017 erhobene Einsprache (Urk. 7/266 ) wies die Suva mit Entscheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 7/ 279 = Urk. 2) ab. 2.

Der Versicherte erhob am

13. November 2017 Beschwerde gege n den Einsprache entscheid vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere Hei lungskosten, eine Invalidenrente von mindestens 35 % sowie eine Integritätsent schädigung von mindestens 15 %. Eventuell sei die Angelegenheit an die Suva zurückzuweisen, insbesondere auch zur Anordnung eines handchirurgischen Spe zialgutachtens (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2 ). Die Suva beantragte mit B eschwerdeant wort vom

13. Dezember 2017 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am

19. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu be urteilende Unfall hat sich am

8. Dezember 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (Abs. 2): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) . Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird ge mäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi zi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). 1.4

Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schä digung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie An spruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbs fähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der ge samten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchst betrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Vo raussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen be rücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlim merung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4). 1.5

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine In tegritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Un fallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begrif fes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe sondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu wer den, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Bes serung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vor liegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbe messung der Suva gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversiche rung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bun desgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5). 1. 6

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh men (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2. 2.1

Mit angefochtenem Einspracheentscheid (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die zuletzt gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms Krank heitsfolgen betreffe, jedoch für Krankheitsfolgen keine Leistungen der Unfallver sicherung erbracht werden könnten . Aufgrund der Akten sei sodann auch in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich, dass von einer Fortsetzung der ärztli chen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Der Fall abschluss respektive insbesondere der Zeitpunkt für die Einstellung der Heilungs kosten und die Prüfung der Rentenfrage sei also gegeben (S. 3 Ziff. 2b).

Ferner sei dem Beschwerdeführer die bisher ausgeübte Tätigkeit als Pneumonteur aufgrund der Unfallrestfolgen unbestritten nicht mehr zumutbar. Gemäss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in der B.___ vom 1 9. und 20. Dezember 2012 seien dem Beschwerdeführer noch leichte bis mittel schwere Arbeiten ganztags zumutbar , ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wiederholter Exposition gegenüber Vibratio nen, ohne Schläge für das rechte Handgelenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand. Zwei Kreisärzte bestätigten sodann in ihren Stel lungnahmen vom 15. April 2013 und 3. Januar 2017 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung, die schlüssig und nachvollziehbar erscheine. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen se ien nicht vorhanden. Soweit im Ü brigen krankheitsbedingt aufgrund des vermuteten SAPHO-Syndroms eine erhöhte Ein schränkung bestünde, so könnte dies ebenfalls ni cht berücksichtigt werden. Folg lich könne vollumfänglich auf die zuvor genannte Zumutbarkeitsbeurteilung ab gestellt werden. Es sei damit insbesondere auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ voll umfänglich zumutbar sei (S. 5 Ziff. 3b).

Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grund sätzlich fest. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, das SAPHO-Syndrom sei zweifellos Folge des Unfalls (S. 3 Ziff. III.4). Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Ausmass das SAPHO-Syndrom adäquate Un fallfolge sei, sei die Schätzung des Integritätsschadens im Jahr 2012 verfrüht er folgt (S. 3 Ziff. III.5). Ebenso wenig sei die medizinische Einschätzung abgesi chert, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit ein normales Arbeitspensum aus üben könnte. Die medizinische Situation sei ungenügend abgeklärt worden , wes halb diesbezüglich eine polydisziplinäre Begutachtung inklusive handchirurgi scher S pe zialabklärung beantragt werde (S. 4 Ziff. III.6).

2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Heil behandlung, eine Rente sowie die Höhe der Integritätsentschädigung. 3. 3.1

A m 8. Dezember 2010 rutschte der Beschwerdeführer

während der Arbeit beim Anzieh en einer Radschraube aus und zog sich eine LT-Band r uptur zu (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/16).

Am 19. April 2011 erfolgte in der C.___ eine Rekonstruktion des LT-Bandes (Urk. 7/24; vgl. Urk. 7/25-26 ) und am 28. Juni 2011 die Kirsch nerd rahtentfernung (Urk. 7/40). 3.2

Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, berichtete am 29. März

2012 über die gleichentags erfolgte kreisärztliche Untersuchung (Urk. 7/103). Er führte aus, dass es sich um einen Zustand nach einer LT Bankrekonstruktion am rechten Handgelenk am 19. Mai (richtig: April) 2011 handle. Am 28. Juni 2011 seien die beiden Kirschnerdrähte entfernt worden. Infolge einer Schmerzintensi vierung im September 2011 sei im Dezember 2011 ein MRI des rechten Handge lenkes durchgeführt worden. Der Befund sei als horizontal verlaufende Stress fraktur im Os hamatum interpretiert worden. Chirur gische Konsequenzen ergäben sich dadurch nicht (S. 4 Ziff. 5) .

Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der rechten Hand und über Ein schränkungen der Beweglichkeit (S. 2 Ziff. 3). In der klinischen Untersuchung sei eine unauffällige rechte Hand ohne jegliche Dystrophiezeichen gefunden worden. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Skaphoides und Lunatum. Die Funk tion der Langfinger und des Daumens seien nicht eingeschränkt. Das Extensions defizit betrag e etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel der adominanten linken gesunden Seite. Pro- und Supination seien seitengleich. Die Tro phik a n den oberen Extremitäten würde keinen nennenswerten Unterschied auf weisen. Die Pinchgriff-Kraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faust schluss kraft um etwa die Hälfte reduziert. Er könne das Beschwerdebild in dieser Intensität aufgrund der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Diag nostik nicht erklären. Seines Erachtens seien die therapeutischen Mass nahmen ausgeschöpft. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pneumonteur sei zu schwer. Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantieren den Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag. Für feinmotorische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repetitive Drehbewegungen (S. 4 Ziff. 5). 3.3

In der Beurteilung des Integritätsschadens vom

3. April 2012 (Urk. 7/104) legte Kreisarzt Dr. D.___ dar, dass als Unfallfolge eine verminderte Funktion und Be lastbarkeit der dominanten rechten Hand verbleibe. Das Extensionsdefizit betrage etwa einen Viertel, das Flexionsdefizit etwa einen Drittel im Handgelenk der ado minanten linken gesunden Seite. Die Pinchgriffkraft sei etwa um einen Drittel, die rohe Faustschlusskraft um etwa die Hälfte reduziert (S. 1) .

Der Integritätsschaden sei im Rahmen der Funktionsstörung zu schätzen. Mass gebend zur Schätzung des Integritätsschadens sei die Feinrastertabelle 1.2 Integ ritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten. Bei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die Funktionsstö rung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, dies entspreche einem Integri tätsschaden von 5 %. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mäs sigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwischen 5 und 10 % lägen (S. 1) . 3.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111) ein residual es Oedem des Hamatum nach Kontusion des Handgelenkes mit R iss des dorsalen Anteils des LT Ligament rechts. Anläss lich der Konsultation sei das Oedem des Hamatum klar zum Vorschein gekom men. Dieses Geschehen sei eindeutig posttraumatisch und die Persistenz des Oedems beweise, dass der Heilungsprozess nicht abgeschlossen sei. Dies erkläre auch die heutigen residualen Schmerzen.

3.5

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 26. Juni

2012 (Urk. 7/112) aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von den allenfalls noch vorgenommenen ergänzenden Abklärungen im Rahmen seiner Zumutbarkeitsbe urteilung (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) voll arbeitsfähig sei, es sei denn, dass sich neue relevante Aspekte ergäben, was bis jetzt nicht der Fall sei. 3.6

Die Ärzte der B.___

führten am 1 9. und 20. Dezember 2012 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL ) durch und erstatteten den diesbezüglichen Bericht am 18. März 2013 ( Urk. 7/155) .

Sie legten dar, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zu mutbar sei, da die Anforderungen zu hoch seien. Eine leichte bis mittelschwere Arbeit sei ihm hingegen ganztags zumutbar, sofern diese Tätigkeit keine repeti tive Umwendbewegungen des rech ten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wie derholten groben Krafteinsatz der rechten Hand beinhalte (S. 4).

3.7

Kreisarzt Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. April

2013 (Urk. 7/162) aus, dass seine Zumutbarkeitsbeurteilung anlässlich der kreisärztli chen Untersuchung vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) mit der Zumut barkeitsbeurteilung der EFL der Ärzte der B.___ vom 18. März 2013 (vgl. vorstehend E. 3.6 ) annähernd deckungsgleich sei, weshalb seine Zumutbar keitsbeurteilung vorläufig ihre Gültigkeit behalte (S. 1 Ziff. 1). Diese bleibe gültig , bis sich definitiv neue Aspekte ergä ben (S. 1 Ziff. 3). D ie noch vorhandenen Be schwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch unfallbedingt (S. 1 Ziff. 2). Schliesslich erfolge eine allfällige Neueinschätzung des Integritätsscha dens erst bei definitivem Abschluss der Behandlung (S. 2 Ziff. 5).

3.8

Eine Ärztin der C.___ , Radiologie, berichtete am 9. Septem ber 2016 über die gleichentags erfolgte CT-Untersuchung des rechten Handge lenks (Urk. 7/227) und führte aus, dass in Zusammenschau der aktuellen CT Untersuchung mit zahlreichen CT

- und MR-Untersuchungen, zurück reichend bis zum 18. Januar 2011, ein seit Anfang bestehendes und auch im aktuellen CT zu vermutendes Knochenmarködem des gesamten Os hamatum vorliege, dessen Ur sache weiterhin unklar und nicht eindeutig auf ein Trauma zurückzuführen sei, da keine eindeutige Frakturlinie erkennbar gewesen sei, welche bei einem Kno chenmarködem diesen Aus masses zu erwarten gewesen wäre; d ie spikulären Aus ziehungen distal dorsal am Hamatum seien ebenfalls von Anfang an vorhanden. Im Verlauf deutlich zunehmen d seien wahrscheinlich die subchondral gelenksas soziierten Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum mit Zys ten/Ganglien, wahrscheinlich mechanisch degenerativ bedingt, also als Arthrose zu werten . Eine abschliessende Zuordnung des Knochenmarködems beziehungs weise der diffusen Sklerose des Os hamatum sei weiterhin nicht möglich. Neben dem eher unwahrscheinlichen Grund eines Traumas als Ursache stehe weiterhin eine unklare Osteitis im Raum (S. 1 f. ). 3.9

Die Ärzte der C.___ , Abteilung für Handchirurgie, berichteten am 10. Oktober 2016 über die gleichentags erfolgte Untersuchung (Urk. 7/231) und nannten folgende Diagnose (S. 1): - Restbeschwerden Handgelenk rechts bei - progrediente n Ganglien Os capitatum, hamatum und lunatum (MRI vom 5. Oktober 2016) - MR-tomographischer unklarer Signalalteration Os hamatum - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Status nach LT-Bandrekonstruktion mit ECU-Sehnenstreifen, Handge lenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Handgelenkskontusion Dezember 2010

Der Beschwerdeführer

klage über unverändert fortbe stehende Beschwerden über dem u lnaren Karpus im Vergleich zur letzten Konsultation. Es fänden sich keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zur Voruntersuchung. MR-tomopraphisch zeige sich kein Anhalt für eine Perfusionsstörung des OS hamatum (S. 1). 3.10

Ein Arzt der C.___ , Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 24. November

2016 (Urk. 7/ 236 = Urk. 7/244/4-6 ) folgende Diagnose (S. 1 f.): - Restbeschwerden Handgelenk rechts mit /bei - Status nach Trauma Anfang Dezember 2010 - Status nach LT-Band-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Seh nenstreifen, Handgelenksarthroskopie rechts vom 19. April 2011 - Status nach Kirschnerdrahtentfernung am 28. Juni 2011 - Infiltrationen 3. November und 28. Dezember 2011 - unklare Veränderungen Os hamatum Hand rechts; histologisch am ehesten v ereinbar mit chronischer Osteom yelitis bei keinem Nachweis von Mikroorganismen und negativen mikrobiologischen Befunden 8. August 2012

Nach wie vor liessen sich anamnestisch, systemanamnestisch sowie auch klinisch und auch familienanamnestisch keine Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheu matologische Grunderkrankung nachweisen (S. 3).

3.11

Kreisarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 (Urk. 7/239) aus, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 2 3. (richtig: 24. ) November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10 ) und im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei. Daher habe die bereits zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % weiterhin Gültigkeit. 3.12

Die Ärzte der

G.___ , berichteten am 4. Apr il 2017 über die am 2. März 2017 erfolgte Untersu chung (Urk. 7/271) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf partielles SAPHO-Syndrom - Trauma Handgelenk rechts (Dezember 2010) - MRI-Diagnose einer Ruptur des lunatotriquetralen Bandes dorsal der

Pars membranacea und bone bruise des Os hamatum rechts (März

2011) - LT-Rekonstruktion mit Extensor carpi ulnaris-Sehnenstreifen (April

2011) - Kirschnerdrahtentfernung (Juni 2011) - MRI-Diagnose einer horizontalen Stressfraktur Os hamatum rechts (Dezember 2011) - Histologie Os hamatum rechts: Verdacht auf chronische Osteomyelitis mit negativer Mikrobiologie (August 2012) - im MRI progrediente Ganglienbildung Os lunatum und capitatum und

Knochenmarköden Os Hamatum mit intraossären Ganglien (Oktober

2016)

Die Handgelenksschmerzen des Beschwerdeführers träten unregelmässig auf , bei stärkeren Belastungen der Hand immer. Bei kleineren Belastungen habe er teil weise gar keine Beschwerde n , zum Teil habe er aber auch spontane Schmerzen (S. 2). Am ehesten liege bei Osteomyelitits im rechten Os hamatum ohne Erreger nachweis ein partielles SAPHO-Syndrom vor. Klinische Hinweise auf ein kom plexes regionales Schmerzsyndrom ( CRPS ) gebe es zurzeit keine, eine Psoriasis arthritis sei bei fehlendem Hautbefund beim Beschwerdeführer selber und blander Familienanamnese ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Bei diesem umfassend abge klärten Beschwerdeführer werde keine weitere Diagnostik empfohlen (S. 2). 3.13

Kreisarzt Dr. F.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 16. März

2017 (Urk. 7/256) an seiner Integritätsentschädigungsbeurteilung vom 4. Januar 2017 (vgl. vorstehend E. 3.11) fest und führte ergänzend aus, dass das SAPHO-Syndrom eine entzündlich-rheumatische Erkrankung sei, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe. 3.14

Kreisarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Radiologie , führte in seiner Stel lungnahme vom 7. Juni 2017 (Urk. 7/272) aus, dass das im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte und aktuell im Zentrum stehende SAPHO-Syndrom (vgl. vorstehend E. 3.12) eine Erkrankung und nicht eine Unfallfolge sei. Und die nach gewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis werde auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert. Somit könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich Unfall der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei. 4. 4.1

Der Beschwerdeführer zog sich im Dezember 2010 unbestrittenermassen eine LT Bandruptur zu. Im April 2011 erfolgte eine Rekonstruktion des LT-Bandes und im Juni 2011 die Kirschnerdrahtentfernung (vorstehend E. 3.1). Zuletzt stellten die Ärzte der I.___ im April 2017 die Verdachtsdiagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms ( vorstehend E. 3.12).

Aufgrund der Unfallrestfolgen ist dem Beschwerdeführer gemäss den diesbezüg lichen übereinstimmenden medizinischen Akten die angestammte Tätigkeit als Pneumonteur nicht mehr zumutbar (vgl. vorstehend E. 3.2; E. 3.6). Dies ist unbe stritten (vgl. vorstehend E. 2.1). Strittig ist hingegen, ob es sich bei der Verdachts diagnose eines partiellen SAPHO-Syndroms um eine Unfallfolge handelt ,

ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre und in welchem Ausmass die noch bestehenden Einschränkungen die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einschränken (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2). 4.2

Kreisarzt Dr. F.___ führte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2017 aus, dass es sich beim SAPHO-Syndrom um eine entzündlich-rheumatische Er krankung han dle, die in aller Regel nichts U nfallkausales habe (vorstehend E. 3.13) . Am 7. Juni 2017 legte Kreisarzt Dr. H.___ in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise dar, dass es sich beim im Bericht der Ärzte der G.___ erwähnte n und aktuell im Zentrum stehende n SAPHO-Syndrom (vgl. vorste hend E. 3.12) um eine Erkrankung und nicht um eine Unfallfolge handle. Ausser dem werde die nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernach weis auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms interpretiert (vorstehend E. 3.14). Anderslautende medizinische Berichte , mithin solche , die von einer Unfallfolge ausgehen würden, finden sich nicht in den medizinischen Akten . Selbst der Be schwerdeführer ging in seiner Einsprache vom 27. April 2017 sowie beschwerde weise

davon aus, dass es sich b eim SAPHO-Syndrom um eine seltene Erkrankung aus dem Formenkreis der rheumatischen Erkrankungen handle ( vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4; Urk. 7/266 S. 3 Ziff. III .6). Die vom Beschwerdeführer ohne Bezug nahme auf eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung erhobene Behauptung, beim SAPHO-Syn drom handle es sich um eine Unfallfolge (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. III.4) , vermag die überzeugende kreisärztliche Beurteilung durch Dr. F.___ und Dr. H.___ nicht in Frage zu stellen.

Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die gestellte Verdachtsdiagnose eines SAPHO-Syndroms keine Unfallfolge sei, für welche sie Leistungen e rbringen müss t e. Insbesondere sind keine Heilbehandlungen ge schuldet. 4.3

Kreisarzt Dr. F.___ legte in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass insbesondere aufgrund der Berichte der C.___ vom 10. Oktober 2016 (vgl. vorstehend E. 3.9) sowie vom 24. November 2016 (vgl. vorstehend E. 3.10) und im Vergleich zum kreisärztli chen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (vgl. vorstehend E. 3. 2 ) von einem weitgehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorstehend E. 3.11). Auch Kreisarzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2017 in nachvollziehbarer Weise dar, dass bezügl ich des Unfalls der medizinisch stabile Zustand erreicht worden sei, sei doch die

nachgewiesene Osteomyelitis des Os hamatum ohne Erregernachweis durch die Ärzte der G.___

auch als Ausdruck des SAPHO-Syndroms

interpretiert worden (vor stehend E. 3.14).

Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass in Bezug auf die Unfallfolgen nicht ersichtlich sei, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine wesentliche Besserung zu erwarten wäre. Ausserdem waren zu diesem Zeitpunkt die Eingliederungs massnah men der Invalidenversicherung abgeschlossen, namentlich schloss der Beschwer deführer im August 2016 die Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ er folgreich ab (Urk. 7/217/2-3; vgl. vorstehend E. 1.5 ). Die Einstellung der vorüber gehenden Leistungen ist somit nicht zu beanstanden. 4.4

Kreisarzt Dr. D.___ legte in seiner Stellungnahme vom 29. März 2012 dar, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit maximal zu hantierenden Lasten von 10 bis 15 kg den ganzen Tag zumutbar sei. Für feinmo torische Tätigkeiten bestünden keine Einschränkungen, ebenso wenig für repeti tive Drehbewegungen (vorstehend E. 3.2). An dieser Einschätzung hielt er am 26. Juni 2012 fest (vorstehend E. 3.5).

Gemäss einer EFL in der B.___ vom 1 9. und 2 0. Dezember 2012 sind dem Beschwerdeführer nur noch lei chte bis mittelschwere Tätigkeiten ganz tags zumutbar, sofern diese Tätigkeit en keine repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarmes, keine wiederholte Exposition gegenüber Vibrationen und Schlägen für das rechte Handgelenk und keinen wiederholten groben Kraftein satz der rechten Hand beinhalten (vorstehend E. 3.6 ). Kreisarzt Dr. D.___ bestätigte sodann in seiner Stellungnahme vom 15. April 2013 die 2012 erhobene Zumut barkeitsbeurteilung (vorstehend E. 3.7). Ausserdem führte Kreisarzt Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2017 aus, dass - auch im Vergleich zum kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 - von einem weit gehend anamnestisch und klinisch konstanten Zustand auszugehen sei (vorste hend E. 3.11), womit er die 2012 erhobene Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen sind in den Akten nicht vor handen. Die vom Beschwerdeführer behauptete maximale 50%ige Arbeitsfähig keit selbst im umgeschulten Beruf (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. III.4)

- dabei handelt

es sich um seine subjektive Einschätzung - vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen, weshalb auf die vorstehend aufgeführte Zumutbarkeitsbeurteilung abgestellt werden kann. Ausserdem kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die im Rahmen der Umschulung erlernte Tätigkeit als Detailhandelsfachmann EFZ vollumfänglich zumutbar ist. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschrän kungen aufgrund eines Einkommensvergleiches vorzunehmen. 5.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksich tigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist aller dings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne ge sundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich wei terzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prü fungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hin weisen). 5.3

Der Beschwerdeführer war vor seinem Unfall am 8. Dezember 2010 s eit Septem ber 2009 beim Y.___ als Reifenmonteur tätig . Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin per 31. Oktober

2011 gekündigt (Urk. 7/1; Urk. 7/59). Der Beschwerdeführer erzielte beim Y.___ zum Zeitpunkt des Unfalls ein Einkommen von Fr. 60'075.--

( Fr. 4'450. -- x 13 +

Gratifikation Fr. 2'225.-- ;

vgl. die Lohnabrechnungen der Monate April bis Dezember 2010, Urk. 7/215/5-13; vgl. auch Urk. 7/6). Im Jahr 2011 hätte der Beschwerdeführer gemäss Angaben des Y.___

ein Einkommen von Fr. 61'100.--

( Fr. 4'700.-- x 13 ) , im Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 87 ' 500 .--

( Fr. 6'200.-- x 13 + Gratifikation

Fr. 6'900.-- )

und im Jahr 2016 ein Einkommen von

Fr. 85'150.-- ( Fr. 6'550.-- x 13 )

e rzielt (Urk. 7/6; Urk. 7/213-214).

Warum der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres Fr. 1'500.-- pro Monat mehr hätte verdienen können (2011: Fr. 4'700.--, 2012: Fr. 6'200.--) ist nicht nachvoll ziehbar. Die Behauptung von Herr n

J.___ des Y.___

im E-Mail vom

27. Januar 2017 , wonach die Lohnerhöhung dadurch bedingt sei, dass er den Beschwerdeführer damals zum Stellvertreter beziehungsweise zum Ge schäftsführer habe heranziehen wollen (Urk. 7/246; vgl. Urk. 7/242) , überzeugt nicht, brachte n doch weder er noch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 8) konkrete Hinweise dafür vor. Somit bestehen keine konkreten Anhalts punkte, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Geschäftsführer des Y.___ befördert worden wäre und ein höheres Einkommen erzielt hätte (vgl. vorstehend E. 5.2). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur

Ermittlung des Valideneinkommens das 2010 erzielte Einkommen von Fr. 60'075.-- herangezogen und unter Berücksichtigung der Nominall ohnent wicklung im Bereich Handel, Instandhaltung und Reparaturen von Motorfahr zeugen in den Jahren 2010 bis 2015 von 4.1 % und im Jahr 2016 von 0.9 % ein Valideneinkommen von rund Fr. 63'101.-- (Fr. 60'075.-- x 1.041 x 1.009 ) für das Jahr 2016 ermittelt hat (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 3d). 5.4

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung pri mär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi cherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstä tigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich er zieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumut bare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtspre chung entweder Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik perio disch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis). Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der ver sicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genü gen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt wer den; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gege benenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmäs sige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthalts status), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durch schnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3 mit Hinweis). 5.5

Die A.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 16. März

2017 auf entsprechende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/247; Urk. 7/251) mit, dass der Be schwerdeführer bei einer Weiterbeschäftigung nach der Ausbildung zum Detail handelsfachmann im Jahr 2016 Fr. 41'000.-- verdient hätte (Urk. 7/254). Diese Lohnangabe erscheint aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ge mäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) während seiner Ausbil du ng bei der A.___ im Jahr 2015 bereits ein Einkommen von Fr. 44'400.-- erzielt e (vgl. Urk. 7/216) , der Beschwerdegegnerin folgend ( vgl. Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c) als nicht glaubwürdig.

Der diesbezügliche Einwand des Be schwerdeführer s, die Differenz liege darin, dass er während der Aus bildung neben dem Lohn noch ein IV-Taggeld erhalten habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.7), erweist sich als unbegründet, denn im IK-Auszug sind die IV-Taggelder gesondert ausgewie sen und nicht im Lohn von Fr. 44'400.-- enthalten.

Die IV-Stelle teilte der Beschwerdegegnerin am 17. August 2016 auf entspre chende Nachfrage hin (vgl. Urk. 7/218) mit, dass der Beschwerdeführer nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ im Jahr 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 60'811.-- erziel en würde, dabei stützte sie sich auf den Lohn im Detailhandel (Kompetenzniveau 2 / Männer) gemäss LSE Tabelle 2014 (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.003 x 1.003); Urk. 7/219). Die Beschwer degegnerin errechnete unter Berücksichtigung der korrekten Nominallohnent wicklung im Detailhandel im Jahr 2015 von 0.7 % und im Jahr 2016 von 0.5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 61'176.-- (Fr. 4'832.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.005) für das Jahr 2016 (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3c). Der Beschwerdeführer machte unter Beilage einer eingereichten Internet-Lohnberechnung von «Lohncheck» gel tend, der Durchschnittslohn im Detailhandel liege nicht bei Fr. 61'176.--, sondern bei rund Fr. 49'560.-- (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7; vgl. Urk. 7/266; Urk. 7/267/2). Auf welchen statistischen Grundlagen und auf welchem Paramentereingaben die ein gereichte Internet-Lohnberechnung beruht, wurde

vom Beschwerdeführer weder näher aus geführt noch sind diese dem Auszug s elber zu entnehmen.

Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Quervergleich unter Beizug von Lohn angaben der DAP auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein noch höheres Invaliden einkommen erzielen könnte. Dabei zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens fünf DAP-Profile heran

( Urk. 7/258) und errechnete dabei ein hypothetisches Invalideneinkommen entsprechend dem Durchschnitt der fünf in den Akten liegenden dokumentierten Arbeitsplätze von Fr. 67'749.-- (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3c ).

Dem Beschwerdeführer sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ganztags, ohne repetitive Umwendbewegungen des rechten Unterarms, ohne Arbeit mit wieder holter Exposition gegenüber Vibrationen, ohne Schläge für das rechte Handge lenk und ohne wiederholten groben Krafteinsatz der rechten Hand zumutbar (vor stehend E. 4.4 ). Bei den verwendeten DAP-Profilen werden Tätigkeiten beschrie ben, welche diese Vorgaben berücksichtigen. So handelt es sich bei den herange zogenen DAP-Profilen um sehr leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten, bei denen leichtes und feinmotorisches bis maximal mittleres Hantieren mit Gegen ständen, jedoch keine Handrotationen, erforderlich ist. Es wurde d emnach be rücksichtigt, dass das rechte Handgelenk des Beschwerdeführers eingeschränkt ist. Die beigezogenen Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer trotz seiner gesund heitlichen Einschränkungen möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer brachte denn auch keine Einwände vor, wonach ihm die ausgewählten Arbeits plätze aufgrund seiner Einschränkungen nicht zumutbar seien , sondern machte geltend, dass ihm eine ganztägige Arbeit nicht zumu tbar sei ( Urk. 1 S. 5 Ziff. III.7). Dabei handelt es sich jedoch um Einwände bezüglich des Zumutbar keitsprofils einer angepassten Tätigkeit, die bereits abgehandelt wurde (vgl. vor stehend E. 4.4 ). Demnach besteht kein Grund, vorliegend nicht auf die in den Akten liegenden DAP abzustellen, zumal die Profile weitere Angaben über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe enthalten. Die aufgezeigten Ar beitsplätze gemäss den aufgelegten DAP erweisen sich als den Einschrän kungen de s Beschwerdeführers angepasst und somit zumutbar. 5.6

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 63'101.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von mindestens Fr. 61'176.-- (vorstehend E. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 1'925.-- und damit einen nicht anspruchsbe gründenden Invaliditätsgrad von rund 3 %. Beim Vergleich mit dem höheren In valideneinkommen von Fr. 67'749.-- (vorstehend E. 5.5) resultiert sodann gar keine Einkommenseinbusse.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführer s zu Recht verneint . Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6. 6.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädi gung gestützt auf e ine Integritätseinbusse von 5 % zu ( Urk. 2 S. 8 f. Ziff. 4b) , wohingegen der Beschwerdeführer von einer Einbusse von mindestens

15 % aus ging ( Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1 ). 6.2

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebli che Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (vgl. vorstehend E. 1.4).

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der In tegritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht ab schliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritäts schäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädi gung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). 6.3

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätli chen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinras ter) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Ab weichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 6.4

Der Beschwerdeführer machte einen Integritätsschaden von mindestens 15 % gel tend (vorstehend E. 6.1), ohne dies jedoch näher zu begründen (vgl. Urk. 1).

Kreisarzt Dr. D.___ hielt in seiner Beurteil ung vom 3. April 2012 fest, zur Schät zung des Integritätsschadens sei die Suva Feinrastertabelle 1.2 ( Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten ) massgebend . B ei einer völ ligen Gebrauchsunfähigkeit liege der Referenzwert bei 50 %. Die vorliegende Funktionsstörung liege etwa in der Grössenordnung von 10 %, was einem Integ ritätsschaden von 5 % entspreche. Mit dieser Einschätzung sei auch die Relation zu einer mässigen Handgelenksarthrose gewahrt, bei der die Referenzwerte zwi schen 5 und 10 % lägen (vorstehend E. 3.3). Kreisarzt Dr. F.___ bestätigte diese Integritätsentschädigungsbeurteilung am 4. Januar und 16. März

2017 (vorstehend E. 3.11; E. 3.13). Zudem liegt keine der kreisärztlichen Einschätzung wiedersprechende ärztliche Beurteilung der Integritätseinbusse vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Schätzung des Integritätsschadens sei im Jahr 2012 verfrüht festgelegt worden (vorstehend E. 2.2), erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

Es besteht damit kein Anlass, die kreisärztliche Beurteilung in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannPeter-Schwarzenberger