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UV.2017.00254

Auf das in Nachachtung des Bundesgerichtsurteils eingeholte Gerichtsgutachten kann abgestellt werden. Ein somatischer Gesundheitsschaden ist nicht überwiegend wahrscheinlich, ein psychischer Gesundheitsschaden nicht adäquat kausal. Abweisung der Beschwerde. Auferlegung der Gutachtenskosten (BGE 140 V 70). (BGE 8C_246/2019)

Zürich SozVersG · 2019-02-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, war mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin des Hausdienstes im Universitätsspital Y.___ ange stellt und damit obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als sie sich am 19. Juni 2013 ihre rechte Hand in einer Türe einklemmte. Die Versicherte begab sich noch gleichen tags zu Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinme dizin, in Behand lung. Er diagnostizierte eine Handkontusion und attestierte eine sicher bis zum 28. Juli 2013 andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 2/9/M1). Der Arbeit geber der Versicherten reichte am 8. Juli 2013 eine Schadenmeldung für das Ereignis vom 19. Juni 2013 bei der AXA Versiche rungen AG ein (Urk. 2/9/A1), worauf diese Taggeldzahlungen leistete und die Heilbehandlungs kosten über nahm (vgl. Urk. 2/9/1).

Die AXA Versicherungen AG zog diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 2/9/M3, 2/9/M5, 2/9/M8, 2/9/M12, 2/9/M13, 2/9/M15, 2/9/M16, 2/9/M18-22 und 2/9/M32). Am 30. Januar 2015 gab sie bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 2/9/A50), das am 2. April 2015 erstattet wurde (Urk. 2/ 9/M37). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Stellung (Urk. 2/ 9/A69) und gab einen Arztbericht vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/ 9/M39 = Urk. 2/ 9/A69/B2) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte die AXA Versicherungen AG die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per sofort ein (Urk. 2/ 9/A70). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 18. August 2015 Einsprache erheben (Urk. 2/ 9/A74). Die AXA Versicherungen AG holte darauf bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Stellungnahme vom 18. September 2015 ein (Urk. 2/ 9/M40). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 /2 = 2/ 9/A80).

Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Beschwerde (Urk. 2/1 ) und reichte in der Folge ein neurologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 19. August 2016 ein ( Urk. 2/ 21). M it Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 wies das Sozialversicherungs – gericht

die Beschwerde ab ( Urk. 2/33). 2.

Dagegen erhob die Versicherte Beschwe rde ans Bundegericht ( Urk. 2/35) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_383/2017 vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 1 = 2/38 ) teilweise gut, da neben einer erneuten neurologischen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung erforderlic h sei (Urk. 1 S. 7 und S. 8, E. 3 . 2.4 und 3.3). Es hob das sozialversicherungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu r Einholung eines entsprechenden Gutachtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übr igen wies es die Beschwerde ab . 3.

Mit Beschluss vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 6) wurde n den Parteien der Fragen katalog und die Namen der in Aussicht genommenen Gutachterinnen bekannt gegeben. Überdies wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, begründete Einwen dungen zu erheben und Zu s atzfragen zu stellen. Nachdem sich die Parteien nicht hatten vernehmen la ssen, wurden Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, von der MEDAS F.___

als Gutachterinnen ernannt (Urk. 8). Das Gutachten wurde am 6. November 2018 erstattet ( Urk. 14). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ( Urk.

18) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenp artei zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 20). Die Beschwerde führerin reichte eine Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2018 ein ( Urk. 22), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin über den 16. Juni 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die geltend gemachten Beeinträchtigun gen an den Fingern der rechten Hand auf ein somatisch erklärbares Substrat zurückzuführen sind , d as mit dem Beweisgrad der übe rwiegenden Wahrschein lichkeit im Zusammenhang mit dem Quetschtrauma vom 1 9. Juni 2013 steh t . Die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen wurden gemäss dem Bundesgericht im sozialversicherungsgerich tlichen Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 zutreffend dargelegt, weshalb auf die ent sprechenden Ausführungen zu verweisen ist ( Urk. 1 S. 4, E. 2; vgl. Urk. 2/33 S. 3 ff.). Dasselbe gilt bezüglich der damals vorhanden gewesenen medizinische n Aktenlage, welche im betreffenden Urteil bereits umfassend dargestellt wurde ( Urk. 1 S. 4, E. 3.1.1; vgl. Urk. 2/33 S. 7 ff . ). 2.

2.1

Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 6. November 2018 wurden die folgenden Diagnosen gestellt ( Urk. 14 S. 29 und 33):

Depressive Episode (ICD-10: F32/33.0-2)

Fokale, fixierte Dystonie der rechten Hand bei - Status na ch Kontusion der Mittelhand rechts am 1 9. Juni 2013 - Status nach posttraumatisch er Entwicklung eines CRPS, weitgehend remittiert

Chronisches intermittierendes zerviko -vertebrales Syndrom.

Die Frage einer dissoziativen Bewegungsstörung gemäss ICD-10: F44.4 bleibe weiter im Raum stehen, ohne dass diese Diagnose klar verifiziert werden könne ( Urk. 14 S. 31).

Bei der von der Versicherten gezeigten Symptomatik gehe es zusammengefasst nicht um ei n Entweder-Oder einer fokalen D ystonie oder Konversions symptoma tik. Die diagnostischen Konzepte seien im einen Fall aus der Chirurgie/Neurologie und im anderen Fall aus der Psychiatrie erwachsen und würden bei distanzierter Betrachtung nach dem aktuellen Stand des Wissens unterschiedliche Dinge benennen: im Falle der fokalen bzw. fixierten Dystonie das klinische Bild, ohne dass dadurch eine kausale Einordnung vorgenommen werde; im Falle der disso ziativen Störung eine Benennung der Ätiologie. Von neurologischer Seite werde die Ätiologie im Sinne eines dissoziativen Geschehens nicht ausgeschlossen. Von psychiatrischer Seite werde vor der Diagnosestellung einer dissoziativen Störung ohne sicheren Ausschluss einer körperlichen Krankheit als Ursache ausdrücklich gewarnt ( Urk. 14 S. 31 f.).

Die Ursache der persistierenden Bewegungsstörung – ob es sich um eine organi sche Bewegungsstörung oder um eine psychisch bedingte Dyston i e handle –

lasse sich von neurologischer Seite nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 14 S. 34 ; vgl. auch das neurologische Teilgutachten vom 6. Oktober 2018 S. 11 f. ). Das weit gehende Abheilen des CRPS habe bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ im April 2015 stattgefunden ( Urk. 14 S. 44 ; vgl. auch das neurologische Teilgutach ten vom 6. Oktober 2018 S. 14 ). 2 .2

Das Gutachten wurde in Kenntnis sämtlicher medizin ischer

Vorakten erstattet (Urk. 14 S. 2 ff. ). Es beruht auf den fach ärztlichen psychiatrischen und neurolo gischen Untersuchungen der Versicherten am 2 7. August und am 5. September 2018 (Urk. 14 S. 1 ). Die Gutachter innen führten jeweils eine sorgfältige Anam nese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 14 S. 15 ff.). Sie berück si chtigten die geklagten Beschwer den angemessen und beantworteten die gestell ten Fra gen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Es wurde denn auch weder etwas vorgebracht (vgl. Urk. 18, 19 und 22) noch ist etwas ersichtlich , was die Darlegungen der Gutachter innen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtspre chung statu ier ten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abgestellt werden. 2.3

Gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. November 2018 steht fest, dass sich die Ursache der Bewegungsstörung nicht abschliessend beur teilen lässt ( Urk. 14 S. 34; neurologisches Teilgutachten S. 11 und 12). Damit ist ein somatischer Gesundheitsschaden als Ursache der Dystonie nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei zu tragen.

D ie Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen der noch gezeigten Fingerfehlstellung und dem Unfall vom 1 9. Juni 2013 nicht anhand der sogenannten Psycho-Praxis prüfen dürfen (vgl. Urk. 2/14 S. 3 und 2/20 S. 4) , erweist sich daher als unbegründet. Die Erwägungen, mit denen die Beschwer degegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang verneinte, wurden bereits im Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 als zutreffend bezeichnet und auch im höchstgerichtlichen Urteil nicht in Frage gestellt (Urk. 2/33 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1). Dies führt zur erneuten Abweisung der Beschwerde. 3.

Gemäss den für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts war das Privatgutachten Dr. C.___ s vom 1 9. August 2016 uner lässlich, um belegen zu können, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auf fassung Dr. B.___ s, des Ver trauensarztes der Beschwerdegeg nerin, an einer – sei es unfallbedingten oder anderweitig verursachten – Dystonie leide. Die Kosten dieses Gutachtens im Betrag von Fr. 4'000.-- müssen in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 2 4. Oktober 2017

einen Bestandteil des Partei entschädigungsanspruchs im kantonalen G erichtsverfahren bilden ( Urk. 1 S. 8, E. 4 mit Hinweisen).

Auch wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterliegt, war ihre Beschwerde insofern begründet, als weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend erforderlich waren. Es ist ihr daher gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, die ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheint eine Parteientschädi gung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusätzlich zum Ersatz der Gutachtenskosten als angemessen. 4.

Der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung zufolge waren

eine erneute neurologische und zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung zwingend erfor derlich ( Urk. 1 S. 7 und 8, E. 3.2.4 und 3.3) .

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifestier Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objek tive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügenden Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6.2).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im hier massgebenden Rückweisungs urteil vom 2 4. Oktober 2017 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen hat ( Urk. 1 S. 5 ff., E. 3.2). Mit der Anordnung des Gerich tsgutachtens wurde folglich ein Untersuchungsmangel der Beschwerdegegnerin korrigiert. Es sind dieser

daher die Kosten für das psychiatrisch-neu rologische

Gutachten vom 6. November 2018 im Betrag von Fr. 11'989.50 ( Urk. 15) zu überbinden .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5’800 .-- (inkl. Gutachtenskosten, Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der Beschwerdegegnerin werden die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 11'989.50 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, war mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin des Hausdienstes im Universitätsspital Y.___ ange stellt und damit obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als sie sich am 19. Juni 2013 ihre rechte Hand in einer Türe einklemmte. Die Versicherte begab sich noch gleichen tags zu Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinme dizin, in Behand lung. Er diagnostizierte eine Handkontusion und attestierte eine sicher bis zum 28. Juli 2013 andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 2/9/M1). Der Arbeit geber der Versicherten reichte am 8. Juli 2013 eine Schadenmeldung für das Ereignis vom 19. Juni 2013 bei der AXA Versiche rungen AG ein (Urk. 2/9/A1), worauf diese Taggeldzahlungen leistete und die Heilbehandlungs kosten über nahm (vgl. Urk. 2/9/1).

Die AXA Versicherungen AG zog diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 2/9/M3, 2/9/M5, 2/9/M8, 2/9/M12, 2/9/M13, 2/9/M15, 2/9/M16, 2/9/M18-22 und 2/9/M32). Am 30. Januar 2015 gab sie bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 2/9/A50), das am 2. April 2015 erstattet wurde (Urk. 2/ 9/M37). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Stellung (Urk. 2/ 9/A69) und gab einen Arztbericht vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/ 9/M39 = Urk. 2/ 9/A69/B2) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte die AXA Versicherungen AG die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per sofort ein (Urk. 2/ 9/A70). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 18. August 2015 Einsprache erheben (Urk. 2/ 9/A74). Die AXA Versicherungen AG holte darauf bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Stellungnahme vom 18. September 2015 ein (Urk. 2/ 9/M40). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 /2 = 2/ 9/A80).

Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Beschwerde (Urk. 2/1 ) und reichte in der Folge ein neurologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 19. August 2016 ein ( Urk. 2/ 21). M it Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 wies das Sozialversicherungs – gericht

die Beschwerde ab ( Urk. 2/33).

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte Beschwe rde ans Bundegericht ( Urk. 2/35) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_383/2017 vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 1 = 2/38 ) teilweise gut, da neben einer erneuten neurologischen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung erforderlic h sei (Urk. 1 S. 7 und S. 8, E. 3 .

E. 2.1 Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 6. November 2018 wurden die folgenden Diagnosen gestellt ( Urk. 14 S. 29 und 33):

Depressive Episode (ICD-10: F32/33.0-2)

Fokale, fixierte Dystonie der rechten Hand bei - Status na ch Kontusion der Mittelhand rechts am 1 9. Juni 2013 - Status nach posttraumatisch er Entwicklung eines CRPS, weitgehend remittiert

Chronisches intermittierendes zerviko -vertebrales Syndrom.

Die Frage einer dissoziativen Bewegungsstörung gemäss ICD-10: F44.4 bleibe weiter im Raum stehen, ohne dass diese Diagnose klar verifiziert werden könne ( Urk. 14 S. 31).

Bei der von der Versicherten gezeigten Symptomatik gehe es zusammengefasst nicht um ei n Entweder-Oder einer fokalen D ystonie oder Konversions symptoma tik. Die diagnostischen Konzepte seien im einen Fall aus der Chirurgie/Neurologie und im anderen Fall aus der Psychiatrie erwachsen und würden bei distanzierter Betrachtung nach dem aktuellen Stand des Wissens unterschiedliche Dinge benennen: im Falle der fokalen bzw. fixierten Dystonie das klinische Bild, ohne dass dadurch eine kausale Einordnung vorgenommen werde; im Falle der disso ziativen Störung eine Benennung der Ätiologie. Von neurologischer Seite werde die Ätiologie im Sinne eines dissoziativen Geschehens nicht ausgeschlossen. Von psychiatrischer Seite werde vor der Diagnosestellung einer dissoziativen Störung ohne sicheren Ausschluss einer körperlichen Krankheit als Ursache ausdrücklich gewarnt ( Urk. 14 S. 31 f.).

Die Ursache der persistierenden Bewegungsstörung – ob es sich um eine organi sche Bewegungsstörung oder um eine psychisch bedingte Dyston i e handle –

lasse sich von neurologischer Seite nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 14 S. 34 ; vgl. auch das neurologische Teilgutachten vom 6. Oktober 2018 S. 11 f. ). Das weit gehende Abheilen des CRPS habe bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ im April 2015 stattgefunden ( Urk. 14 S. 44 ; vgl. auch das neurologische Teilgutach ten vom 6. Oktober 2018 S. 14 ). 2 .2

Das Gutachten wurde in Kenntnis sämtlicher medizin ischer

Vorakten erstattet (Urk. 14 S. 2 ff. ). Es beruht auf den fach ärztlichen psychiatrischen und neurolo gischen Untersuchungen der Versicherten am 2 7. August und am 5. September 2018 (Urk. 14 S. 1 ). Die Gutachter innen führten jeweils eine sorgfältige Anam nese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 14 S. 15 ff.). Sie berück si chtigten die geklagten Beschwer den angemessen und beantworteten die gestell ten Fra gen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Es wurde denn auch weder etwas vorgebracht (vgl. Urk. 18, 19 und 22) noch ist etwas ersichtlich , was die Darlegungen der Gutachter innen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtspre chung statu ier ten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abgestellt werden.

E. 2.3 Gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. November 2018 steht fest, dass sich die Ursache der Bewegungsstörung nicht abschliessend beur teilen lässt ( Urk. 14 S. 34; neurologisches Teilgutachten S. 11 und 12). Damit ist ein somatischer Gesundheitsschaden als Ursache der Dystonie nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei zu tragen.

D ie Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen der noch gezeigten Fingerfehlstellung und dem Unfall vom 1 9. Juni 2013 nicht anhand der sogenannten Psycho-Praxis prüfen dürfen (vgl. Urk. 2/14 S. 3 und 2/20 S. 4) , erweist sich daher als unbegründet. Die Erwägungen, mit denen die Beschwer degegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang verneinte, wurden bereits im Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 als zutreffend bezeichnet und auch im höchstgerichtlichen Urteil nicht in Frage gestellt (Urk. 2/33 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1). Dies führt zur erneuten Abweisung der Beschwerde.

E. 2.4 und 3.3). Es hob das sozialversicherungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu r Einholung eines entsprechenden Gutachtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übr igen wies es die Beschwerde ab .

E. 3 Gemäss den für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts war das Privatgutachten Dr. C.___ s vom 1 9. August 2016 uner lässlich, um belegen zu können, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auf fassung Dr. B.___ s, des Ver trauensarztes der Beschwerdegeg nerin, an einer – sei es unfallbedingten oder anderweitig verursachten – Dystonie leide. Die Kosten dieses Gutachtens im Betrag von Fr. 4'000.-- müssen in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 2 4. Oktober 2017

einen Bestandteil des Partei entschädigungsanspruchs im kantonalen G erichtsverfahren bilden ( Urk. 1 S. 8, E. 4 mit Hinweisen).

Auch wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterliegt, war ihre Beschwerde insofern begründet, als weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend erforderlich waren. Es ist ihr daher gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, die ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheint eine Parteientschädi gung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusätzlich zum Ersatz der Gutachtenskosten als angemessen.

E. 4 Der Beschwerdegegnerin werden die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 11'989.50 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 5 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00254

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 2 1. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokatur Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, war mit einem Pensum von 80 % als Mitarbeiterin des Hausdienstes im Universitätsspital Y.___ ange stellt und damit obli gatorisch bei der AXA Versicherungen AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen ver sichert, als sie sich am 19. Juni 2013 ihre rechte Hand in einer Türe einklemmte. Die Versicherte begab sich noch gleichen tags zu Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinme dizin, in Behand lung. Er diagnostizierte eine Handkontusion und attestierte eine sicher bis zum 28. Juli 2013 andauernde 100%ige Arbeitsun fähig keit (Urk. 2/9/M1). Der Arbeit geber der Versicherten reichte am 8. Juli 2013 eine Schadenmeldung für das Ereignis vom 19. Juni 2013 bei der AXA Versiche rungen AG ein (Urk. 2/9/A1), worauf diese Taggeldzahlungen leistete und die Heilbehandlungs kosten über nahm (vgl. Urk. 2/9/1).

Die AXA Versicherungen AG zog diverse medizinische Unterlagen bei (Urk. 2/9/M3, 2/9/M5, 2/9/M8, 2/9/M12, 2/9/M13, 2/9/M15, 2/9/M16, 2/9/M18-22 und 2/9/M32). Am 30. Januar 2015 gab sie bei Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag ( Urk. 2/9/A50), das am 2. April 2015 erstattet wurde (Urk. 2/ 9/M37). Dazu nahm der Rechtsvertreter der Versicherten mit Eingabe vom 5. Juni 2015 Stellung (Urk. 2/ 9/A69) und gab einen Arztbericht vom 28. Mai 2015 (Urk. 2/ 9/M39 = Urk. 2/ 9/A69/B2) zu den Akten.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2015 stellte die AXA Versicherungen AG die Leis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per sofort ein (Urk. 2/ 9/A70). Dagegen liess die Versicherte mit Schreiben vom 18. August 2015 Einsprache erheben (Urk. 2/ 9/A74). Die AXA Versicherungen AG holte darauf bei ihrem beratenden Arzt, Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, eine Stellungnahme vom 18. September 2015 ein (Urk. 2/ 9/M40). Mit Entscheid vom 19. Oktober 2015 wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 /2 = 2/ 9/A80).

Dagegen erhob die Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher , Beschwerde (Urk. 2/1 ) und reichte in der Folge ein neurologisches Gutachten von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Neurologie, vom 19. August 2016 ein ( Urk. 2/ 21). M it Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 wies das Sozialversicherungs – gericht

die Beschwerde ab ( Urk. 2/33). 2.

Dagegen erhob die Versicherte Beschwe rde ans Bundegericht ( Urk. 2/35) . Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_383/2017 vom 2 4. Oktober 2017 ( Urk. 1 = 2/38 ) teilweise gut, da neben einer erneuten neurologischen zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung erforderlic h sei (Urk. 1 S. 7 und S. 8, E. 3 . 2.4 und 3.3). Es hob das sozialversicherungsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zu r Einholung eines entsprechenden Gutachtens und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übr igen wies es die Beschwerde ab . 3.

Mit Beschluss vom 1 8. Januar 2018 ( Urk. 6) wurde n den Parteien der Fragen katalog und die Namen der in Aussicht genommenen Gutachterinnen bekannt gegeben. Überdies wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, begründete Einwen dungen zu erheben und Zu s atzfragen zu stellen. Nachdem sich die Parteien nicht hatten vernehmen la ssen, wurden Dr. med. D.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neurologie, von der MEDAS F.___

als Gutachterinnen ernannt (Urk. 8). Das Gutachten wurde am 6. November 2018 erstattet ( Urk. 14). Dazu äusserten sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 6. November 2018 ( Urk.

18) und die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 ( Urk. 19). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenp artei zur Stellungnahme zugestellt ( Urk. 20). Die Beschwerde führerin reichte eine Stellungnahme vom 1 1. Dezember 2018 ein ( Urk. 22), welche der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde ( Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Es ist strittig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin über den 16. Juni 2015 hinaus Versicherungsleistungen schuldet. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die geltend gemachten Beeinträchtigun gen an den Fingern der rechten Hand auf ein somatisch erklärbares Substrat zurückzuführen sind , d as mit dem Beweisgrad der übe rwiegenden Wahrschein lichkeit im Zusammenhang mit dem Quetschtrauma vom 1 9. Juni 2013 steh t . Die zur Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen wurden gemäss dem Bundesgericht im sozialversicherungsgerich tlichen Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 zutreffend dargelegt, weshalb auf die ent sprechenden Ausführungen zu verweisen ist ( Urk. 1 S. 4, E. 2; vgl. Urk. 2/33 S. 3 ff.). Dasselbe gilt bezüglich der damals vorhanden gewesenen medizinische n Aktenlage, welche im betreffenden Urteil bereits umfassend dargestellt wurde ( Urk. 1 S. 4, E. 3.1.1; vgl. Urk. 2/33 S. 7 ff . ). 2.

2.1

Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 6. November 2018 wurden die folgenden Diagnosen gestellt ( Urk. 14 S. 29 und 33):

Depressive Episode (ICD-10: F32/33.0-2)

Fokale, fixierte Dystonie der rechten Hand bei - Status na ch Kontusion der Mittelhand rechts am 1 9. Juni 2013 - Status nach posttraumatisch er Entwicklung eines CRPS, weitgehend remittiert

Chronisches intermittierendes zerviko -vertebrales Syndrom.

Die Frage einer dissoziativen Bewegungsstörung gemäss ICD-10: F44.4 bleibe weiter im Raum stehen, ohne dass diese Diagnose klar verifiziert werden könne ( Urk. 14 S. 31).

Bei der von der Versicherten gezeigten Symptomatik gehe es zusammengefasst nicht um ei n Entweder-Oder einer fokalen D ystonie oder Konversions symptoma tik. Die diagnostischen Konzepte seien im einen Fall aus der Chirurgie/Neurologie und im anderen Fall aus der Psychiatrie erwachsen und würden bei distanzierter Betrachtung nach dem aktuellen Stand des Wissens unterschiedliche Dinge benennen: im Falle der fokalen bzw. fixierten Dystonie das klinische Bild, ohne dass dadurch eine kausale Einordnung vorgenommen werde; im Falle der disso ziativen Störung eine Benennung der Ätiologie. Von neurologischer Seite werde die Ätiologie im Sinne eines dissoziativen Geschehens nicht ausgeschlossen. Von psychiatrischer Seite werde vor der Diagnosestellung einer dissoziativen Störung ohne sicheren Ausschluss einer körperlichen Krankheit als Ursache ausdrücklich gewarnt ( Urk. 14 S. 31 f.).

Die Ursache der persistierenden Bewegungsstörung – ob es sich um eine organi sche Bewegungsstörung oder um eine psychisch bedingte Dyston i e handle –

lasse sich von neurologischer Seite nicht abschliessend beurteilen ( Urk. 14 S. 34 ; vgl. auch das neurologische Teilgutachten vom 6. Oktober 2018 S. 11 f. ). Das weit gehende Abheilen des CRPS habe bis zur Begutachtung durch Dr. A.___ im April 2015 stattgefunden ( Urk. 14 S. 44 ; vgl. auch das neurologische Teilgutach ten vom 6. Oktober 2018 S. 14 ). 2 .2

Das Gutachten wurde in Kenntnis sämtlicher medizin ischer

Vorakten erstattet (Urk. 14 S. 2 ff. ). Es beruht auf den fach ärztlichen psychiatrischen und neurolo gischen Untersuchungen der Versicherten am 2 7. August und am 5. September 2018 (Urk. 14 S. 1 ). Die Gutachter innen führten jeweils eine sorgfältige Anam nese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 14 S. 15 ff.). Sie berück si chtigten die geklagten Beschwer den angemessen und beantworteten die gestell ten Fra gen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet.

Es wurde denn auch weder etwas vorgebracht (vgl. Urk. 18, 19 und 22) noch ist etwas ersichtlich , was die Darlegungen der Gutachter innen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Das Gutachten erfüllt sämtliche von der Rechtspre chung statu ier ten Anforderungen an ein medizini sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es kann folglich darauf abgestellt werden. 2.3

Gestützt auf das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 6. November 2018 steht fest, dass sich die Ursache der Bewegungsstörung nicht abschliessend beur teilen lässt ( Urk. 14 S. 34; neurologisches Teilgutachten S. 11 und 12). Damit ist ein somatischer Gesundheitsschaden als Ursache der Dystonie nicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als beweisbelastete Partei zu tragen.

D ie Rüge, die Beschwerdegegnerin hätte den adäquaten Kausalzusammen hang zwischen der noch gezeigten Fingerfehlstellung und dem Unfall vom 1 9. Juni 2013 nicht anhand der sogenannten Psycho-Praxis prüfen dürfen (vgl. Urk. 2/14 S. 3 und 2/20 S. 4) , erweist sich daher als unbegründet. Die Erwägungen, mit denen die Beschwer degegnerin einen adäquaten Kausalzusammenhang verneinte, wurden bereits im Urteil UV.2015.00238 vom 2 7. März 2017 als zutreffend bezeichnet und auch im höchstgerichtlichen Urteil nicht in Frage gestellt (Urk. 2/33 S. 26 mit Hinweis auf Urk. 2/2 S. 6 f.; vgl. auch Urk. 1). Dies führt zur erneuten Abweisung der Beschwerde. 3.

Gemäss den für das Sozialversicherungsgericht verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts war das Privatgutachten Dr. C.___ s vom 1 9. August 2016 uner lässlich, um belegen zu können, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Auf fassung Dr. B.___ s, des Ver trauensarztes der Beschwerdegeg nerin, an einer – sei es unfallbedingten oder anderweitig verursachten – Dystonie leide. Die Kosten dieses Gutachtens im Betrag von Fr. 4'000.-- müssen in Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 2 4. Oktober 2017

einen Bestandteil des Partei entschädigungsanspruchs im kantonalen G erichtsverfahren bilden ( Urk. 1 S. 8, E. 4 mit Hinweisen).

Auch wenn die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterliegt, war ihre Beschwerde insofern begründet, als weitere Sachverhaltsabklärungen zwingend erforderlich waren. Es ist ihr daher gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht ( GSVGer ) eine Parteientschädigung zuzusprechen, die ohne Rück sicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemessen ist (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien erscheint eine Parteientschädi gung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusätzlich zum Ersatz der Gutachtenskosten als angemessen. 4.

Der vom Bundesgericht vertretenen Auffassung zufolge waren

eine erneute neurologische und zusätzlich eine psychiatrische Begutachtung zwingend erfor derlich ( Urk. 1 S. 7 und 8, E. 3.2.4 und 3.3) .

Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invaliden versicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berück sichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifestier Widerspruch zwischen den verschiedenen, akten mässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe; wenn die Verwal tung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle. Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objek tive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenügenden Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6.2).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts im hier massgebenden Rückweisungs urteil vom 2 4. Oktober 2017 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen hat ( Urk. 1 S. 5 ff., E. 3.2). Mit der Anordnung des Gerich tsgutachtens wurde folglich ein Untersuchungsmangel der Beschwerdegegnerin korrigiert. Es sind dieser

daher die Kosten für das psychiatrisch-neu rologische

Gutachten vom 6. November 2018 im Betrag von Fr. 11'989.50 ( Urk. 15) zu überbinden .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 5’800 .-- (inkl. Gutachtenskosten, Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der Beschwerdegegnerin werden die Kosten für das Gerichtsgutachten im Betrag von Fr. 11'989.50 auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). S ozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke