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UV.2017.00253

Als Fussgänger von Auto angefahren, Rückenprellung, Vorzustand, psychische Folgen nicht adäquat, Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-12-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1978, war seit dem 21. März 2016 als Bauarbeiter für die A.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 4. Juni 2016 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6 , vgl. auch Polizeirapport vom 1. Juli 2016, Urk. 8/34 ) und war in der Folge vom 4. bis 8. Juni 2016 im Stadtspital B.___ hospitalisiert, wobei die Ärzte insbesondere eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts diagnos tizierten (Urk. 8/26/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/18). 1.2

Mit Verfügung vom 6. April 2017 teilte die Suva mit, die bisherigen Leistungen für Heilungskosten und Taggeld würden per 31. Dezember 2016 eingestellt (Urk. 8/62). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 21. April 2017 vor sorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/63/1) mit Schreiben vom 29. Mai 2017 wie der zurück (Urk. 8/69). Am 25. Juli 2017 erfolgte eine Rückfallmeldung durch den Versicherten (Urk. 8/82), woraufhin die Suva mit Schreiben vom 3. August 2017 erklärte, nachdem gemäss Verfügung vom 6. April 2017 die Rückenbeschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, könn ten Rückfälle nicht mit dem Unfall vom 4. Juni 2016 in Zusammenhang gebracht und keine Versicherungsleistungen ausgerichtet werden (Urk. 8/83). Die vom Ver sicherten am 6. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/71) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

4. Oktober 2017 ab (Urk. 8/87 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Leistungsabklärung und Rentenprüfung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, die Taggeldleistungen bis zum 4. Juni 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Janu ar

2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember

2016 insbesondere ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes vom

3. April 2017 und führte dabei aus, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners in Frage zu stellen. Medizinische Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, lägen nicht vor. Die kreisärzt liche Beurteilung stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur unfallbedingt lediglich en Aktivierung einer degenerativ bereits vorbe standenen Diskush erni e. Demnach könne das Erreichen des Status quo sine bei einer posttraumatischen Lumbalgie, wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert worden sei, nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine traumatische Verschlimme rung des beim Beschwerdeführer klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe demgegenüber ausgeschlossen werden können (S. 11 lit . b ). Soweit der Beschwerdeführer psychische Beschwerden als Folge des Un fallereignisses geltend mache, sei festzuhalten, dass in keinem der vorliegenden Arztberichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bescheinigt worden sei. Weitere Überlegungen und Abklärungen würden sich folglich erübrigen (S. 11 lit . c). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei damit erstellt, dass das Unfallereignis vom 4. Juni 2016 nicht mehr Ursache des Gesund heitsschadens, wie er sich spätestens sechs Monate danach präsentiert habe, dar stelle, und der Status quo sine vel ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die danach noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 Ziff. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend , dass betreffend die psychischen Beschwerden keine Diagnose gestellt worden sei. Im Bericht der D.___ sei festgehalten worden, dass er deprimiert wirke, und im Bericht der Klinik E.___ stehe, dass Anzeichen für Depressionen bestünden. Er sei nie zu seinem psychischen Befinden befragt wor den. Erst im August 2017 habe er eine Psychiaterin aufgesucht, mit der er sich ver ständigen könne (Urk. 1 S. 5 Rz 15). Diese habe ein posttraumatisches Belas tungssyndrom diagnostiziert, welches in Anbetracht des Verlustes der Arbeits stelle eine relativ hohe Tendenz zur Chronifizierung habe (S. 6 Rz 16). Die Beschwer degegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei offensichtlich, dass bei einem so schweren Autounfall die psychischen Traumafolgen in die Beurtei lung miteinbezogen werden müssten (S. 6 Rz 17). Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles einen Vorzustand am Rücken aufge wiesen habe, dennoch habe er eine Arbeitsstelle gehabt (S. 6 Rz 18). Der Autoun fall habe sein Leben vollständig verändert, auch die psychische Situation. Seit dem Unfall könne er sich keine Arbeitsstelle mehr vorstellen (S. 6 Rz 19). Bei dieser Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu früh einge stellt, der Status quo ante vel sine sei bei Leistungseinstellung noch nicht erreicht gewesen (S. 6 Rz 20). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva aus dem Ereignis vom 4. Juni

2016 auch über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Leistungspflicht trifft. 3. 3.1

Vom 4. bis 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 8/26/2-3) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Kontusion lumbal am 4. Juni 2016 - Hypästhesie und Kribbelparästhesien der proximalen und distalen un teren Extremität rechts - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - Diskushernie L4/5 rechts - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L4/5 rechts 2014 F.___ , Sequestronukleotomie 2/2013

Der Beschwerdeführer sei am Fussgängerüberweg von einem Auto erfasst worden und auf dessen Motorhaube gelandet. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Anzeichen einer Commotio bestanden. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Rückenschmerzen sowie Schmerzen im rechten Bein mit Krib belparästhesien. In der Ganzkörper-Computertomographie hätten sich keine Trau ma folgen gezeigt. Der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall in das rech te Bein ziehende Schmerzen, begleitet von einer Hypästhesie und Parästhesie. Diese seien als ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit diffuser Hypästhesie gewertet worden. Auch in der MRI - Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe kein Korrelat der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesien ge funden werden können. Die Mobilisation mit der Physiotherapie habe sich prob lemlos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe ohne Hilfe gehen und Treppen stei gen können und sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).

Gemäss Bericht vom 6. Juni 2016 konnten mittels MRI der LWS weder posttrau matische Veränderungen noch frische ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 8/26/7). 3.2

Dr. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Juli

2016 nach der Erstbehandlung am 16. Juni

2016 (Urk. 8/23 Ziff. 1) eine Prellung der Wir belsäule (Ziff. 5) und hielt fest, der reduziert und deprimiert wirkende Be schwer deführer sei schmerzbedingt erheblich in der Motorik eingeschränkt (Ziff. 4). Vom

16. Juni bis 30. Juli 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 8). 3. 3

In ihrem Bericht vom 29. September

2016 (Urk. 8/59/1-2) nannte Dr. C.___ , Prodorso Wirbelsäulenmedizin, folgende Diagnosen (S. 1): - exazerbierte unspezifische Lumbalgie rechtsbetont mit/bei - Status nach Unfall am 7. Juni 2016 (richtig: 4. Juni 2016) - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 links, Klinik F.___ 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1, 2007 - muskuläre Dysbalance

Dr. C.___ empfahl eine aktive, segmental stabilisierende Physiotherapie und kei ne ausschliesslich passive Massnahmen. Auf den Gehstock solle der Beschwer deführer verzichten, da es keinen Grund gebe, zu entlasten und die muskuläre Dysbalance damit nur unterstützt werde (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 8/33) nannte Dr. H.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf lumbosakrales

radikuläres Reizsyndrom rechts - z um Ausschluss: spondylogene Schmerzbeteiligung, DD: ISG-Reiz - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links 2007 - Status nach Fensterung L4/5 rechts mit Sequestronukleotomie 2013

Dr. H.___ besprach mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen Behand lungsmöglichkeiten, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3. 5

Dr. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegne rin, führte am 13. Oktober 2016 aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Juni 2016 zurück zuführen (Urk. 8/40 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine Kontusion ohne richtungsgebende Verschlimmerung, aber bei Vorzustand, zuge zogen. Solche Kontusionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung und gültiger Rechtsprechung nach sechs, spätestens aber nach zwölf Monaten abgeheilt. Dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (Ziff. 2). 3.6

In seiner Beurteilung vom 3. April 2017 (Urk. 8/61) führte der Kreisarzt Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2016 einen Unfall erlitten und be stätigt, dass er dabei im Bereich der rechten Hüfte angefahren worden sei. Ein direktes Anpralltrauma an den Rücken habe nicht stattgefunden. Beim Beschwer deführer bestehe zudem ein Status nach Rückenoperationen (S. 3). Der Befund des am Unfalltag durchgeführten CT zeige, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätten (S. 3 f.). In einem weiteren, zwei Tage nach dem Unfall durchgeführten MRI habe sich kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen an der LWS ge zeigt und es hätten keine frischen ossären Läsionen vorgelegen. Festgestellt wor den sei eine leichte mediane Protrusion der Bandscheibe an L3 oder 4 ohne zent rale rezessale oder neuroforaminale Spinalkanaleinengungen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass durch das Unfaller eignis keine somatischen Veränderungen generiert worden seien. Bezüglich der neurologischen Beschwerden finde sich in den Akten ein Bericht der Wirbelsäu lenmedizin Prodorso , wobei expressis verbis formuliert werde, dass sich kein An halt für eine spinale Impulsleitungsstörung finde und sich kein neurologisches Substrat für eine erneute Radikulopathie infolge des Unfalls ergebe (S. 4).

Als Gesundheitsschaden bestehe beim Beschwerdeführer vorbestehend ein Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links 2014 und 2013 sowie eine r

Diskusher nienoperation L5/S1 in Basel 200 7. Ferner bestehe eine muskuläre Dysbalance . Unter Zusammenschau der genannten Faktoren habe der Unfall vom 4. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Zustandes geführt. Speziell eine Verschlim merung im Bereich der Wirbelsäule könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Prellung im Sinne einer vorübergehenden Unfallfolge zurückzuführen. Diese Unfallfolgen seien nach all ge meiner Lehrauffassung und nach Rechtsprechung bei nicht nachweisbaren rich tungsgebenden Veränderungen nach spätestens sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Das Unfallereignis spiele dann im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 4). 3.7

In einem am 3. Feb ruar 2017 übermittelten Bericht nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10 Ziff. 8): - Status nach Diskushernien-Operation L4/L5 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 2007 - muskuläre Dysbalance

Der Beschwerdeführer klage über chronische, rechtsbetonte Rückenschmerzen (Ziff. 3.2). Er wirke leicht deprimiert und besorgt (Ziff. 4.1). Die Motorik der LWS sei leicht eingeschränkt mit chronischem Schmerzsyndrom lumbal. Unter Physi otherapie sei der Verlauf insgesamt positiv mit Rückgang der Schmerzen und Verbesserung der Motorik (Ziff. 8). Die letzte Tätigkeit als Bauarbeiter sei höchs tens noch im Umfang von 25 % zumutbar (Ziff. 11.4). Es bestehe eine vollstän dige Invalidität (Ziff. 11.7). Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff. 11.5-6). 3.8

Dr. J.___ , Praktische Ärztin , führte am 20. Oktober 2017 aus, sie führe seit September 2017 wöchentlich eine Gesprächstherapie mit dem Beschwerde führer durch. Dieser habe bereits vor dem Unfall an Beschwerden der LWS gelit ten, aber seinen Beruf auf dem Bau problemlos ausüben können. Der Autounfall habe sein Leben total verändert. Gemäss den Ärzten dürfe er nicht mehr als zehn Kilogramm heben, weshalb er weder auf seinem Beruf noch in der Reinigung arbeiten könne. Danach habe sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. In Anbetracht des Verlustes seines Berufes und seiner Existenz sei die Tendenz zur Chronifizierung relativ hoch. Eine Umschulung sei nicht mög lich und eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit eine Illusion (Urk. 3/12). 4. 4.1

Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, stützte die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 insbesondere auf die ärzt liche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. I.___ (E. 3.6), welcher eine traumati sche Verschlimmerung des klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe ausschliessen können (E. 2.1).

G emäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlim me rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach der zeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üb li chen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober

2015, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfall medizinisch allgemein aner kannten Verlauf vorbestehender Wirbel säu len erkran kungen nach einem Unfall ereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule (Urteil des Bundesge richts 8C_217/2013 vom 4. September 2013, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie dies Kreisarzt Dr. I.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2017 (E. 3.6) nachvollziehbar und überzeu gend begründet ausführte, weder Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule noch posttraumatische Veränderungen an der LWS oder frische ossäre Läsionen nachgewiesen (vgl. auch E. 3.1). Die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten nach den bildgebenden Abklärungen denn auch lediglich eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den Unfall vom 4. Juni

2016 verursachte Rückenprellung eine über Ende Dezember 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor. Mit dem Kreisarzt Dr. I.___ ist demnach davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Unfall der status quo sine der durch den Unfall ausgelösten Rückenbeschwerden erreicht war und die über den 31. Dezember 2016 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 stehen .

Bezüglich der somatischen Beschwerden trifft die Beschwerdegegnerin demnach keine über den 31. Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der geltend gemachten psychischen Beschwerden.

Diesbezüglich beanstandete der Beschwerdeführer den Fallabschluss per Ende Dezember 2016 als verfrüht (vgl. E. 2.2). Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Per son hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3, und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014, E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, aus zulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109, E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine er hebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Dezember 2016, mithin gut ein halbes Jahr nach dem Unfall, ein. In diesem Zeitpunkt war der Beschwer deführer zwar nach wie vor arbeitsunfähig, dies jedoch aufgrund der Rückenbe schwerden, nicht aber aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten psychiatri schen Erkrankung. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Die Hausärztin Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Juli 2016 zwar fest, der Beschwerdeführer wirke reduziert und deprimiert , empfahl aber keine psychiatri sche Abklärung oder Behandlung (E. 3.2) . Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer psychiatrischen Diagnose gleichzusetzen.

W eitere Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung finden sich in den Akten nicht. Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. J.___ ein, bei welcher er seit September 2017 eine Gesprächsthe rapie besucht , welche jedoch g emäss dem Medizinalberuferegister ( www.medre gom.ch ) über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt . Hinzuweisen ist im Weiteren auf das Protokoll des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geführten Standortgespräches vom 4. November 2016 (Urk. 3/7). Dabei gab der Beschwerdeführer die medizinische Situation betreffend an, er leide unter starken, in jeder Position bestehenden Rückenschmerzen, Schmerzen und Kribbeln im rechten Bein sowie Kopfschmerzen (S. 3 Ziff. 5) , klagte jedoch nicht über psychi sche Beschwerden. Auch aus dem restlichen Protokoll ergeben sich keine Hin weise auf eine psychiatrische Erkrankung. Insgesamt ist der von der Beschwerde gegnerin per Ende Dezember 2016 verfügte Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5.3

In Anbetracht dieser Ausführungen ist zweifelhaft, ob eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 4. Juni 2016 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden vorliegt, zumal die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs pra xisgemäss nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen (vgl. E. 1. 3 ). Mit Blick auf die nachfolgenden - der Vollständigkeit halber vorgenommenen - Ausführungen zur Adäquanz kann diese Frage jedoch grundsätzlich offenbleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).

Das Ereignis vom 4. Juni 2016 ist zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren, wobei diese nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften bestimmt. Zwar ist unbekannt, mit welcher Geschwindigkeit die Unfallverursacherin in den Beschwerdeführer prallte. Allerdings wurde der Be schwerdeführer als Fussgänger von einem Auto erfasst und auf die Motorhaube gehoben, was einen fünftägigen Spitalaufenthalt notwendig machte (vgl. vorste hend E. 3.1). Angesichts dieser Umstände ist von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen, was zur Folge hat, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein muss. Letzteres ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung aber nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63). Zu den massgebenden Kriterien im Detail wird auf BGE 134 V 109 E. 10.3, BGE 117 V 359 E. 5d/ bb und BGE 115 V 133 E. 6c/ aa verwiesen.

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich , nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der Un fall ereignete sich an einer Kreuzung, an welcher der Beschwerdeführer von einem nach dem Rotlicht eben erst angefahrenen Auto erfasst wurde. Besonders dra ma tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit können darin nicht gesehen werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall fünf Tage im Spital ver brachte, kann angesichts der diagnostizierten Rückenprellung nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt und be suchte physiotherapeutische Sitzungen (E. 3.1 , vgl. Urk. 8/26/3) , wobei er anläss lich des Standortgesprächs vom 4. November 2016 ausführte, er besuche aktuell keine Therapie (Urk. 3/7 S. 4 oben) . Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden begann der Beschwerdeführer erst im September 2017, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfall, eine Gesprächstherapie bei einer Ärztin ohne psy chiatrische Fachausbildung (E. 3.8). Insgesamt kann dies nicht als fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden.

Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung oder erhebliche Komplikationen.

Nach dem Gesagten sind mindestens fünf der insgesamt sieben massgeblichen Adäquanzkriterien nicht erfüllt, weshalb es an einem adäquaten Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 und den aktuell noch geklagten psychischen Beschwerden fehlt. Von einer Prüfung der weiteren Krite rien kann abgesehen werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass zumindest eines dieser Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sei (vgl. Urk. 1). 5.4

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen per Ende Dezember 2016 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheent scheid vom 4. Oktober 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Peter Egli - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.

E. 6 , vgl. auch Polizeirapport vom 1. Juli 2016, Urk. 8/34 ) und war in der Folge vom 4. bis 8. Juni 2016 im Stadtspital B.___ hospitalisiert, wobei die Ärzte insbesondere eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts diagnos tizierten (Urk. 8/26/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/18).

E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20

E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember

2016 insbesondere ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes vom

3. April 2017 und führte dabei aus, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners in Frage zu stellen. Medizinische Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, lägen nicht vor. Die kreisärzt liche Beurteilung stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur unfallbedingt lediglich en Aktivierung einer degenerativ bereits vorbe standenen Diskush erni e. Demnach könne das Erreichen des Status quo sine bei einer posttraumatischen Lumbalgie, wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert worden sei, nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine traumatische Verschlimme rung des beim Beschwerdeführer klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe demgegenüber ausgeschlossen werden können (S. 11 lit . b ). Soweit der Beschwerdeführer psychische Beschwerden als Folge des Un fallereignisses geltend mache, sei festzuhalten, dass in keinem der vorliegenden Arztberichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bescheinigt worden sei. Weitere Überlegungen und Abklärungen würden sich folglich erübrigen (S. 11 lit . c). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei damit erstellt, dass das Unfallereignis vom 4. Juni 2016 nicht mehr Ursache des Gesund heitsschadens, wie er sich spätestens sechs Monate danach präsentiert habe, dar stelle, und der Status quo sine vel ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die danach noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 Ziff. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend , dass betreffend die psychischen Beschwerden keine Diagnose gestellt worden sei. Im Bericht der D.___ sei festgehalten worden, dass er deprimiert wirke, und im Bericht der Klinik E.___ stehe, dass Anzeichen für Depressionen bestünden. Er sei nie zu seinem psychischen Befinden befragt wor den. Erst im August 2017 habe er eine Psychiaterin aufgesucht, mit der er sich ver ständigen könne (Urk. 1 S. 5 Rz 15). Diese habe ein posttraumatisches Belas tungssyndrom diagnostiziert, welches in Anbetracht des Verlustes der Arbeits stelle eine relativ hohe Tendenz zur Chronifizierung habe (S. 6 Rz 16). Die Beschwer degegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei offensichtlich, dass bei einem so schweren Autounfall die psychischen Traumafolgen in die Beurtei lung miteinbezogen werden müssten (S. 6 Rz 17). Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles einen Vorzustand am Rücken aufge wiesen habe, dennoch habe er eine Arbeitsstelle gehabt (S. 6 Rz 18). Der Autoun fall habe sein Leben vollständig verändert, auch die psychische Situation. Seit dem Unfall könne er sich keine Arbeitsstelle mehr vorstellen (S. 6 Rz 19). Bei dieser Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu früh einge stellt, der Status quo ante vel sine sei bei Leistungseinstellung noch nicht erreicht gewesen (S. 6 Rz 20). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva aus dem Ereignis vom 4. Juni

2016 auch über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Leistungspflicht trifft. 3. 3.1

Vom 4. bis 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 8/26/2-3) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Kontusion lumbal am 4. Juni 2016 - Hypästhesie und Kribbelparästhesien der proximalen und distalen un teren Extremität rechts - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - Diskushernie L4/5 rechts - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L4/5 rechts 2014 F.___ , Sequestronukleotomie 2/2013

Der Beschwerdeführer sei am Fussgängerüberweg von einem Auto erfasst worden und auf dessen Motorhaube gelandet. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Anzeichen einer Commotio bestanden. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Rückenschmerzen sowie Schmerzen im rechten Bein mit Krib belparästhesien. In der Ganzkörper-Computertomographie hätten sich keine Trau ma folgen gezeigt. Der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall in das rech te Bein ziehende Schmerzen, begleitet von einer Hypästhesie und Parästhesie. Diese seien als ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit diffuser Hypästhesie gewertet worden. Auch in der MRI - Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe kein Korrelat der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesien ge funden werden können. Die Mobilisation mit der Physiotherapie habe sich prob lemlos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe ohne Hilfe gehen und Treppen stei gen können und sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).

Gemäss Bericht vom 6. Juni 2016 konnten mittels MRI der LWS weder posttrau matische Veränderungen noch frische ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 8/26/7). 3.2

Dr. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Juli

2016 nach der Erstbehandlung am 16. Juni

2016 (Urk. 8/23 Ziff. 1) eine Prellung der Wir belsäule (Ziff. 5) und hielt fest, der reduziert und deprimiert wirkende Be schwer deführer sei schmerzbedingt erheblich in der Motorik eingeschränkt (Ziff. 4). Vom

16. Juni bis 30. Juli 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 8). 3. 3

In ihrem Bericht vom 29. September

2016 (Urk. 8/59/1-2) nannte Dr. C.___ , Prodorso Wirbelsäulenmedizin, folgende Diagnosen (S. 1): - exazerbierte unspezifische Lumbalgie rechtsbetont mit/bei - Status nach Unfall am 7. Juni 2016 (richtig: 4. Juni 2016) - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 links, Klinik F.___ 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1, 2007 - muskuläre Dysbalance

Dr. C.___ empfahl eine aktive, segmental stabilisierende Physiotherapie und kei ne ausschliesslich passive Massnahmen. Auf den Gehstock solle der Beschwer deführer verzichten, da es keinen Grund gebe, zu entlasten und die muskuläre Dysbalance damit nur unterstützt werde (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 8/33) nannte Dr. H.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf lumbosakrales

radikuläres Reizsyndrom rechts - z um Ausschluss: spondylogene Schmerzbeteiligung, DD: ISG-Reiz - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links 2007 - Status nach Fensterung L4/5 rechts mit Sequestronukleotomie 2013

Dr. H.___ besprach mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen Behand lungsmöglichkeiten, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3. 5

Dr. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegne rin, führte am 13. Oktober 2016 aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Juni 2016 zurück zuführen (Urk. 8/40 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine Kontusion ohne richtungsgebende Verschlimmerung, aber bei Vorzustand, zuge zogen. Solche Kontusionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung und gültiger Rechtsprechung nach sechs, spätestens aber nach zwölf Monaten abgeheilt. Dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (Ziff. 2). 3.6

In seiner Beurteilung vom 3. April 2017 (Urk. 8/61) führte der Kreisarzt Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2016 einen Unfall erlitten und be stätigt, dass er dabei im Bereich der rechten Hüfte angefahren worden sei. Ein direktes Anpralltrauma an den Rücken habe nicht stattgefunden. Beim Beschwer deführer bestehe zudem ein Status nach Rückenoperationen (S. 3). Der Befund des am Unfalltag durchgeführten CT zeige, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätten (S. 3 f.). In einem weiteren, zwei Tage nach dem Unfall durchgeführten MRI habe sich kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen an der LWS ge zeigt und es hätten keine frischen ossären Läsionen vorgelegen. Festgestellt wor den sei eine leichte mediane Protrusion der Bandscheibe an L3 oder 4 ohne zent rale rezessale oder neuroforaminale Spinalkanaleinengungen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass durch das Unfaller eignis keine somatischen Veränderungen generiert worden seien. Bezüglich der neurologischen Beschwerden finde sich in den Akten ein Bericht der Wirbelsäu lenmedizin Prodorso , wobei expressis verbis formuliert werde, dass sich kein An halt für eine spinale Impulsleitungsstörung finde und sich kein neurologisches Substrat für eine erneute Radikulopathie infolge des Unfalls ergebe (S. 4).

Als Gesundheitsschaden bestehe beim Beschwerdeführer vorbestehend ein Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links 2014 und 2013 sowie eine r

Diskusher nienoperation L5/S1 in Basel 200 7. Ferner bestehe eine muskuläre Dysbalance . Unter Zusammenschau der genannten Faktoren habe der Unfall vom 4. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Zustandes geführt. Speziell eine Verschlim merung im Bereich der Wirbelsäule könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Prellung im Sinne einer vorübergehenden Unfallfolge zurückzuführen. Diese Unfallfolgen seien nach all ge meiner Lehrauffassung und nach Rechtsprechung bei nicht nachweisbaren rich tungsgebenden Veränderungen nach spätestens sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Das Unfallereignis spiele dann im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 4). 3.7

In einem am 3. Feb ruar 2017 übermittelten Bericht nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10 Ziff. 8): - Status nach Diskushernien-Operation L4/L5 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 2007 - muskuläre Dysbalance

Der Beschwerdeführer klage über chronische, rechtsbetonte Rückenschmerzen (Ziff. 3.2). Er wirke leicht deprimiert und besorgt (Ziff. 4.1). Die Motorik der LWS sei leicht eingeschränkt mit chronischem Schmerzsyndrom lumbal. Unter Physi otherapie sei der Verlauf insgesamt positiv mit Rückgang der Schmerzen und Verbesserung der Motorik (Ziff. 8). Die letzte Tätigkeit als Bauarbeiter sei höchs tens noch im Umfang von 25 % zumutbar (Ziff. 11.4). Es bestehe eine vollstän dige Invalidität (Ziff. 11.7). Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff. 11.5-6). 3.8

Dr. J.___ , Praktische Ärztin , führte am 20. Oktober 2017 aus, sie führe seit September 2017 wöchentlich eine Gesprächstherapie mit dem Beschwerde führer durch. Dieser habe bereits vor dem Unfall an Beschwerden der LWS gelit ten, aber seinen Beruf auf dem Bau problemlos ausüben können. Der Autounfall habe sein Leben total verändert. Gemäss den Ärzten dürfe er nicht mehr als zehn Kilogramm heben, weshalb er weder auf seinem Beruf noch in der Reinigung arbeiten könne. Danach habe sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. In Anbetracht des Verlustes seines Berufes und seiner Existenz sei die Tendenz zur Chronifizierung relativ hoch. Eine Umschulung sei nicht mög lich und eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit eine Illusion (Urk. 3/12). 4. 4.1

Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, stützte die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 insbesondere auf die ärzt liche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. I.___ (E. 3.6), welcher eine traumati sche Verschlimmerung des klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe ausschliessen können (E. 2.1).

G emäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlim me rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach der zeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üb li chen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober

2015, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfall medizinisch allgemein aner kannten Verlauf vorbestehender Wirbel säu len erkran kungen nach einem Unfall ereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule (Urteil des Bundesge richts 8C_217/2013 vom 4. September 2013, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie dies Kreisarzt Dr. I.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2017 (E. 3.6) nachvollziehbar und überzeu gend begründet ausführte, weder Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule noch posttraumatische Veränderungen an der LWS oder frische ossäre Läsionen nachgewiesen (vgl. auch E. 3.1). Die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten nach den bildgebenden Abklärungen denn auch lediglich eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den Unfall vom 4. Juni

2016 verursachte Rückenprellung eine über Ende Dezember 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor. Mit dem Kreisarzt Dr. I.___ ist demnach davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Unfall der status quo sine der durch den Unfall ausgelösten Rückenbeschwerden erreicht war und die über den 31. Dezember 2016 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 stehen .

Bezüglich der somatischen Beschwerden trifft die Beschwerdegegnerin demnach keine über den 31. Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der geltend gemachten psychischen Beschwerden.

Diesbezüglich beanstandete der Beschwerdeführer den Fallabschluss per Ende Dezember 2016 als verfrüht (vgl. E. 2.2). Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Per son hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3, und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014, E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, aus zulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109, E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine er hebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Dezember 2016, mithin gut ein halbes Jahr nach dem Unfall, ein. In diesem Zeitpunkt war der Beschwer deführer zwar nach wie vor arbeitsunfähig, dies jedoch aufgrund der Rückenbe schwerden, nicht aber aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten psychiatri schen Erkrankung. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Die Hausärztin Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Juli 2016 zwar fest, der Beschwerdeführer wirke reduziert und deprimiert , empfahl aber keine psychiatri sche Abklärung oder Behandlung (E. 3.2) . Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer psychiatrischen Diagnose gleichzusetzen.

W eitere Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung finden sich in den Akten nicht. Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. J.___ ein, bei welcher er seit September 2017 eine Gesprächsthe rapie besucht , welche jedoch g emäss dem Medizinalberuferegister ( www.medre gom.ch ) über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt . Hinzuweisen ist im Weiteren auf das Protokoll des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geführten Standortgespräches vom 4. November 2016 (Urk. 3/7). Dabei gab der Beschwerdeführer die medizinische Situation betreffend an, er leide unter starken, in jeder Position bestehenden Rückenschmerzen, Schmerzen und Kribbeln im rechten Bein sowie Kopfschmerzen (S. 3 Ziff. 5) , klagte jedoch nicht über psychi sche Beschwerden. Auch aus dem restlichen Protokoll ergeben sich keine Hin weise auf eine psychiatrische Erkrankung. Insgesamt ist der von der Beschwerde gegnerin per Ende Dezember 2016 verfügte Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5.3

In Anbetracht dieser Ausführungen ist zweifelhaft, ob eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 4. Juni 2016 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden vorliegt, zumal die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs pra xisgemäss nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen (vgl. E. 1. 3 ). Mit Blick auf die nachfolgenden - der Vollständigkeit halber vorgenommenen - Ausführungen zur Adäquanz kann diese Frage jedoch grundsätzlich offenbleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).

Das Ereignis vom 4. Juni 2016 ist zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren, wobei diese nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften bestimmt. Zwar ist unbekannt, mit welcher Geschwindigkeit die Unfallverursacherin in den Beschwerdeführer prallte. Allerdings wurde der Be schwerdeführer als Fussgänger von einem Auto erfasst und auf die Motorhaube gehoben, was einen fünftägigen Spitalaufenthalt notwendig machte (vgl. vorste hend E. 3.1). Angesichts dieser Umstände ist von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen, was zur Folge hat, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein muss. Letzteres ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung aber nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63). Zu den massgebenden Kriterien im Detail wird auf BGE 134 V 109 E. 10.3, BGE 117 V 359 E. 5d/ bb und BGE 115 V 133 E. 6c/ aa verwiesen.

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich , nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der Un fall ereignete sich an einer Kreuzung, an welcher der Beschwerdeführer von einem nach dem Rotlicht eben erst angefahrenen Auto erfasst wurde. Besonders dra ma tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit können darin nicht gesehen werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall fünf Tage im Spital ver brachte, kann angesichts der diagnostizierten Rückenprellung nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt und be suchte physiotherapeutische Sitzungen (E. 3.1 , vgl. Urk. 8/26/3) , wobei er anläss lich des Standortgesprächs vom 4. November 2016 ausführte, er besuche aktuell keine Therapie (Urk. 3/7 S. 4 oben) . Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden begann der Beschwerdeführer erst im September 2017, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfall, eine Gesprächstherapie bei einer Ärztin ohne psy chiatrische Fachausbildung (E. 3.8). Insgesamt kann dies nicht als fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden.

Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung oder erhebliche Komplikationen.

Nach dem Gesagten sind mindestens fünf der insgesamt sieben massgeblichen Adäquanzkriterien nicht erfüllt, weshalb es an einem adäquaten Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 und den aktuell noch geklagten psychischen Beschwerden fehlt. Von einer Prüfung der weiteren Krite rien kann abgesehen werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass zumindest eines dieser Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sei (vgl. Urk. 1). 5.4

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen per Ende Dezember 2016 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheent scheid vom 4. Oktober 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Peter Egli - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00253

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom

3. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw Peter Egli CFinanz GmbH Freihofstrasse 14, 8048 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1978, war seit dem 21. März 2016 als Bauarbeiter für die A.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/1 Ziff. 1 und 3). Am 4. Juni 2016 wurde er als Fussgänger von einem Auto angefahren und (Urk. 8/1 Ziff. 4 und 6 , vgl. auch Polizeirapport vom 1. Juli 2016, Urk. 8/34 ) und war in der Folge vom 4. bis 8. Juni 2016 im Stadtspital B.___ hospitalisiert, wobei die Ärzte insbesondere eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts diagnos tizierten (Urk. 8/26/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/18). 1.2

Mit Verfügung vom 6. April 2017 teilte die Suva mit, die bisherigen Leistungen für Heilungskosten und Taggeld würden per 31. Dezember 2016 eingestellt (Urk. 8/62). Der zuständige Krankenversicherer zog seine am 21. April 2017 vor sorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/63/1) mit Schreiben vom 29. Mai 2017 wie der zurück (Urk. 8/69). Am 25. Juli 2017 erfolgte eine Rückfallmeldung durch den Versicherten (Urk. 8/82), woraufhin die Suva mit Schreiben vom 3. August 2017 erklärte, nachdem gemäss Verfügung vom 6. April 2017 die Rückenbeschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien, könn ten Rückfälle nicht mit dem Unfall vom 4. Juni 2016 in Zusammenhang gebracht und keine Versicherungsleistungen ausgerichtet werden (Urk. 8/83). Die vom Ver sicherten am 6. Juni 2017 erhobene Einsprache (Urk. 8/71) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom

4. Oktober 2017 ab (Urk. 8/87 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 6. November 2017 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Leistungsabklärung und Rentenprüfung an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzu weisen, die Taggeldleistungen bis zum 4. Juni 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. Janu ar

2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar

2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November

2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundes ge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversiche rung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am

4. Juni 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwen dung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Aus serdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der ver unfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhanden sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfall e s genügt nicht. Da es sich hie r bei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E.

2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid vom 4. Oktober 2017 (Urk. 2) die Einstellung der Leistungen per 31. Dezember

2016 insbesondere ge stützt auf den Bericht des Kreisarztes vom

3. April 2017 und führte dabei aus, es bestehe kein Anlass, die umfassend und schlüssig begründete Einschätzung des erfahrenen Versicherungsmediziners in Frage zu stellen. Medizinische Berichte, welche dieser Beurteilung widersprechen würden, lägen nicht vor. Die kreisärzt liche Beurteilung stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur unfallbedingt lediglich en Aktivierung einer degenerativ bereits vorbe standenen Diskush erni e. Demnach könne das Erreichen des Status quo sine bei einer posttraumatischen Lumbalgie, wie sie von Dr. C.___ diagnostiziert worden sei, nach drei bis vier Monaten erwartet werden. Eine traumatische Verschlimme rung des beim Beschwerdeführer klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe demgegenüber ausgeschlossen werden können (S. 11 lit . b ). Soweit der Beschwerdeführer psychische Beschwerden als Folge des Un fallereignisses geltend mache, sei festzuhalten, dass in keinem der vorliegenden Arztberichte eine psychiatrische Diagnose gestellt und dem Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bescheinigt worden sei. Weitere Überlegungen und Abklärungen würden sich folglich erübrigen (S. 11 lit . c). Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei damit erstellt, dass das Unfallereignis vom 4. Juni 2016 nicht mehr Ursache des Gesund heitsschadens, wie er sich spätestens sechs Monate danach präsentiert habe, dar stelle, und der Status quo sine vel ante sei zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen. Die danach noch bestehenden Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 Ziff. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht zutreffend , dass betreffend die psychischen Beschwerden keine Diagnose gestellt worden sei. Im Bericht der D.___ sei festgehalten worden, dass er deprimiert wirke, und im Bericht der Klinik E.___ stehe, dass Anzeichen für Depressionen bestünden. Er sei nie zu seinem psychischen Befinden befragt wor den. Erst im August 2017 habe er eine Psychiaterin aufgesucht, mit der er sich ver ständigen könne (Urk. 1 S. 5 Rz 15). Diese habe ein posttraumatisches Belas tungssyndrom diagnostiziert, welches in Anbetracht des Verlustes der Arbeits stelle eine relativ hohe Tendenz zur Chronifizierung habe (S. 6 Rz 16). Die Beschwer degegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt. Es sei offensichtlich, dass bei einem so schweren Autounfall die psychischen Traumafolgen in die Beurtei lung miteinbezogen werden müssten (S. 6 Rz 17). Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles einen Vorzustand am Rücken aufge wiesen habe, dennoch habe er eine Arbeitsstelle gehabt (S. 6 Rz 18). Der Autoun fall habe sein Leben vollständig verändert, auch die psychische Situation. Seit dem Unfall könne er sich keine Arbeitsstelle mehr vorstellen (S. 6 Rz 19). Bei dieser Ausgangslage habe die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu früh einge stellt, der Status quo ante vel sine sei bei Leistungseinstellung noch nicht erreicht gewesen (S. 6 Rz 20). 2.3

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Suva aus dem Ereignis vom 4. Juni

2016 auch über den 31. Dezember 2016 hinaus eine Leistungspflicht trifft. 3. 3.1

Vom 4. bis 8. Juni 2016 war der Beschwerdeführer im Stadtspital B.___ hospi talisiert. Im Austrittsbericht vom 8. Juni 2016 (Urk. 8/26/2-3) nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - Kontusion lumbal am 4. Juni 2016 - Hypästhesie und Kribbelparästhesien der proximalen und distalen un teren Extremität rechts - chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts bei - Diskushernie L4/5 rechts - Status nach mikrochirurgischer Fensterung L4/5 rechts 2014 F.___ , Sequestronukleotomie 2/2013

Der Beschwerdeführer sei am Fussgängerüberweg von einem Auto erfasst worden und auf dessen Motorhaube gelandet. Es hätten keine Bewusstlosigkeit, keine Amnesie und keine Anzeichen einer Commotio bestanden. Der Beschwerdeführer klage über diffuse Rückenschmerzen sowie Schmerzen im rechten Bein mit Krib belparästhesien. In der Ganzkörper-Computertomographie hätten sich keine Trau ma folgen gezeigt. Der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall in das rech te Bein ziehende Schmerzen, begleitet von einer Hypästhesie und Parästhesie. Diese seien als ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom mit diffuser Hypästhesie gewertet worden. Auch in der MRI - Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe kein Korrelat der vom Beschwerdeführer beschriebenen Hypästhesien ge funden werden können. Die Mobilisation mit der Physiotherapie habe sich prob lemlos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe ohne Hilfe gehen und Treppen stei gen können und sei in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden (S. 1).

Gemäss Bericht vom 6. Juni 2016 konnten mittels MRI der LWS weder posttrau matische Veränderungen noch frische ossäre Läsionen festgestellt werden (Urk. 8/26/7). 3.2

Dr. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Chirurgie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Juli

2016 nach der Erstbehandlung am 16. Juni

2016 (Urk. 8/23 Ziff. 1) eine Prellung der Wir belsäule (Ziff. 5) und hielt fest, der reduziert und deprimiert wirkende Be schwer deführer sei schmerzbedingt erheblich in der Motorik eingeschränkt (Ziff. 4). Vom

16. Juni bis 30. Juli 2016 bestehe eine vollständige Arbeitsunfä higkeit (Ziff. 8). 3. 3

In ihrem Bericht vom 29. September

2016 (Urk. 8/59/1-2) nannte Dr. C.___ , Prodorso Wirbelsäulenmedizin, folgende Diagnosen (S. 1): - exazerbierte unspezifische Lumbalgie rechtsbetont mit/bei - Status nach Unfall am 7. Juni 2016 (richtig: 4. Juni 2016) - Status nach Diskushernien-Operation L4/5 links, Klinik F.___ 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1, 2007 - muskuläre Dysbalance

Dr. C.___ empfahl eine aktive, segmental stabilisierende Physiotherapie und kei ne ausschliesslich passive Massnahmen. Auf den Gehstock solle der Beschwer deführer verzichten, da es keinen Grund gebe, zu entlasten und die muskuläre Dysbalance damit nur unterstützt werde (S. 2). 3.4

In seinem Bericht vom 30. August 2016 (Urk. 8/33) nannte Dr. H.___ , Facharzt für Anästhesiologie und Interventionelle Schmerztherapie, folgende Diagnosen (S. 2): - Verdacht auf lumbosakrales

radikuläres Reizsyndrom rechts - z um Ausschluss: spondylogene Schmerzbeteiligung, DD: ISG-Reiz - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 links 2007 - Status nach Fensterung L4/5 rechts mit Sequestronukleotomie 2013

Dr. H.___ besprach mit dem Beschwerdeführer die verschiedenen Behand lungsmöglichkeiten, machte jedoch keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (S. 2). 3. 5

Dr. I.___ , Facharzt für Chirurgie, Kreisarzt der Beschwerdegegne rin, führte am 13. Oktober 2016 aus, die geltend gemachten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 4. Juni 2016 zurück zuführen (Urk. 8/40 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine Kontusion ohne richtungsgebende Verschlimmerung, aber bei Vorzustand, zuge zogen. Solche Kontusionen seien nach allgemeiner Lehrauffassung und gültiger Rechtsprechung nach sechs, spätestens aber nach zwölf Monaten abgeheilt. Dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (Ziff. 2). 3.6

In seiner Beurteilung vom 3. April 2017 (Urk. 8/61) führte der Kreisarzt Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2016 einen Unfall erlitten und be stätigt, dass er dabei im Bereich der rechten Hüfte angefahren worden sei. Ein direktes Anpralltrauma an den Rücken habe nicht stattgefunden. Beim Beschwer deführer bestehe zudem ein Status nach Rückenoperationen (S. 3). Der Befund des am Unfalltag durchgeführten CT zeige, dass mit überwiegender Wahrschein lichkeit keine Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule vorgelegen hätten (S. 3 f.). In einem weiteren, zwei Tage nach dem Unfall durchgeführten MRI habe sich kein Nachweis posttraumatischer Veränderungen an der LWS ge zeigt und es hätten keine frischen ossären Läsionen vorgelegen. Festgestellt wor den sei eine leichte mediane Protrusion der Bandscheibe an L3 oder 4 ohne zent rale rezessale oder neuroforaminale Spinalkanaleinengungen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass durch das Unfaller eignis keine somatischen Veränderungen generiert worden seien. Bezüglich der neurologischen Beschwerden finde sich in den Akten ein Bericht der Wirbelsäu lenmedizin Prodorso , wobei expressis verbis formuliert werde, dass sich kein An halt für eine spinale Impulsleitungsstörung finde und sich kein neurologisches Substrat für eine erneute Radikulopathie infolge des Unfalls ergebe (S. 4).

Als Gesundheitsschaden bestehe beim Beschwerdeführer vorbestehend ein Status nach Diskushernienoperation L4/L5 links 2014 und 2013 sowie eine r

Diskusher nienoperation L5/S1 in Basel 200 7. Ferner bestehe eine muskuläre Dysbalance . Unter Zusammenschau der genannten Faktoren habe der Unfall vom 4. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer richtungsgebenden Ver schlimmerung des vorbestehenden Zustandes geführt. Speziell eine Verschlim merung im Bereich der Wirbelsäule könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Prellung im Sinne einer vorübergehenden Unfallfolge zurückzuführen. Diese Unfallfolgen seien nach all ge meiner Lehrauffassung und nach Rechtsprechung bei nicht nachweisbaren rich tungsgebenden Veränderungen nach spätestens sechs Monaten als abgeheilt zu betrachten. Das Unfallereignis spiele dann im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 4). 3.7

In einem am 3. Feb ruar 2017 übermittelten Bericht nannte Dr. G.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/10 Ziff. 8): - Status nach Diskushernien-Operation L4/L5 2013 - Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 2007 - muskuläre Dysbalance

Der Beschwerdeführer klage über chronische, rechtsbetonte Rückenschmerzen (Ziff. 3.2). Er wirke leicht deprimiert und besorgt (Ziff. 4.1). Die Motorik der LWS sei leicht eingeschränkt mit chronischem Schmerzsyndrom lumbal. Unter Physi otherapie sei der Verlauf insgesamt positiv mit Rückgang der Schmerzen und Verbesserung der Motorik (Ziff. 8). Die letzte Tätigkeit als Bauarbeiter sei höchs tens noch im Umfang von 25 % zumutbar (Ziff. 11.4). Es bestehe eine vollstän dige Invalidität (Ziff. 11.7). Für eine wechselbelastende Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (Ziff. 11.5-6). 3.8

Dr. J.___ , Praktische Ärztin , führte am 20. Oktober 2017 aus, sie führe seit September 2017 wöchentlich eine Gesprächstherapie mit dem Beschwerde führer durch. Dieser habe bereits vor dem Unfall an Beschwerden der LWS gelit ten, aber seinen Beruf auf dem Bau problemlos ausüben können. Der Autounfall habe sein Leben total verändert. Gemäss den Ärzten dürfe er nicht mehr als zehn Kilogramm heben, weshalb er weder auf seinem Beruf noch in der Reinigung arbeiten könne. Danach habe sich eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entwickelt. In Anbetracht des Verlustes seines Berufes und seiner Existenz sei die Tendenz zur Chronifizierung relativ hoch. Eine Umschulung sei nicht mög lich und eine Arbeit in einer angepassten Tätigkeit eine Illusion (Urk. 3/12). 4. 4.1

Was zunächst die somatischen Beschwerden betrifft, stützte die Beschwerdegeg nerin ihre Leistungseinstellung per 31. Dezember 2016 insbesondere auf die ärzt liche Beurteilung durch den Kreisarzt Dr. I.___ (E. 3.6), welcher eine traumati sche Verschlimmerung des klar ausgewiesenen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule habe ausschliessen können (E. 2.1).

G emäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Leistungspflicht des Unfallversicherers auch die Beeinträchtigung durch Beschwerden, welche aus einer unfallbedingten (vorübergehenden oder richtunggebenden) Verschlim me rung einer vorbestandenen Diskushernie herrühren . Ist die Diskushernie aller dings bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zu sammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach der zeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der alters üb li chen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen de generativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2015 vom 14. Oktober

2015, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Es handelt sich dabei um einen unfall medizinisch allgemein aner kannten Verlauf vorbestehender Wirbel säu len erkran kungen nach einem Unfall ereignis ohne strukturelle Verletzungen der Wirbel säule (Urteil des Bundesge richts 8C_217/2013 vom 4. September 2013, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).

Um von diesen allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsachen respektive von der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweichen, besteht vorlie gend entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2) kein Anlass, sind doch aufgrund der medizinischen Aktenlage, wie dies Kreisarzt Dr. I.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 3. April 2017 (E. 3.6) nachvollziehbar und überzeu gend begründet ausführte, weder Frakturen oder Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule noch posttraumatische Veränderungen an der LWS oder frische ossäre Läsionen nachgewiesen (vgl. auch E. 3.1). Die erstbehandelnden Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten nach den bildgebenden Abklärungen denn auch lediglich eine Kontusion lumbal sowie ein chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom rechts (E. 3.1). Anhaltspunkte dafür, dass - entgegen der allge meinen medizinischen Erfahrungstatsache - die durch den Unfall vom 4. Juni

2016 verursachte Rückenprellung eine über Ende Dezember 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, liegen nicht vor. Mit dem Kreisarzt Dr. I.___ ist demnach davon auszugehen, dass sechs Monate nach dem Unfall der status quo sine der durch den Unfall ausgelösten Rückenbeschwerden erreicht war und die über den 31. Dezember 2016 hinaus persistierenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammen hang mit dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 stehen .

Bezüglich der somatischen Beschwerden trifft die Beschwerdegegnerin demnach keine über den 31. Dezember 2016 hinausgehende Leistungspflicht. 5. 5.1

Es bleibt damit die Prüfung der geltend gemachten psychischen Beschwerden.

Diesbezüglich beanstandete der Beschwerdeführer den Fallabschluss per Ende Dezember 2016 als verfrüht (vgl. E. 2.2). Ein Fallabschluss ist dann vorzunehmen, wenn von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann. In diesem Zeitpunkt ist der Fall somit unter Einstel lung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Inva lidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen. Die verunfallte Per son hat Anspruch auf Heilbehandlung, solange von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteile des Bundesgerichts 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014, E. 3, und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014, E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, um schreibt das Gesetz nicht näher. Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der nam haften Besserung namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, aus zulegen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes namhaft durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss und dass unbedeutende Verbesserungen nicht genügen (BGE 134 V 109, E. 4.3). Der Fallabschluss und die Prüfung der Adäquanz setzen sodann lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine er hebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärzt liche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013, E. 5.2, und 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012, E. 3.2.2). 5.2

Die Beschwerdegegnerin stellte ihre Leistungen per Ende Dezember 2016, mithin gut ein halbes Jahr nach dem Unfall, ein. In diesem Zeitpunkt war der Beschwer deführer zwar nach wie vor arbeitsunfähig, dies jedoch aufgrund der Rückenbe schwerden, nicht aber aufgrund einer fachärztlich diagnostizierten psychiatri schen Erkrankung. Vielmehr hatte der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung aufgenommen. Die Hausärztin Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 23. Juli 2016 zwar fest, der Beschwerdeführer wirke reduziert und deprimiert , empfahl aber keine psychiatri sche Abklärung oder Behandlung (E. 3.2) . Diese Ausführungen sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einer psychiatrischen Diagnose gleichzusetzen.

W eitere Hinweise auf eine psychi sche Erkrankung finden sich in den Akten nicht. Erst mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. J.___ ein, bei welcher er seit September 2017 eine Gesprächsthe rapie besucht , welche jedoch g emäss dem Medizinalberuferegister ( www.medre gom.ch ) über keine psychiatrische Fachausbildung verfügt . Hinzuweisen ist im Weiteren auf das Protokoll des im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren geführten Standortgespräches vom 4. November 2016 (Urk. 3/7). Dabei gab der Beschwerdeführer die medizinische Situation betreffend an, er leide unter starken, in jeder Position bestehenden Rückenschmerzen, Schmerzen und Kribbeln im rechten Bein sowie Kopfschmerzen (S. 3 Ziff. 5) , klagte jedoch nicht über psychi sche Beschwerden. Auch aus dem restlichen Protokoll ergeben sich keine Hin weise auf eine psychiatrische Erkrankung. Insgesamt ist der von der Beschwerde gegnerin per Ende Dezember 2016 verfügte Fallabschluss nicht zu beanstanden. 5.3

In Anbetracht dieser Ausführungen ist zweifelhaft, ob eine natürliche Kausalität zwischen dem Unfall vom 4. Juni 2016 und den geltend gemachten psychischen Beschwerden vorliegt, zumal die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs pra xisgemäss nicht genügt, um einen Leistungsanspruch zu begründen (vgl. E. 1. 3 ). Mit Blick auf die nachfolgenden - der Vollständigkeit halber vorgenommenen - Ausführungen zur Adäquanz kann diese Frage jedoch grundsätzlich offenbleiben (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).

Das Ereignis vom 4. Juni 2016 ist zunächst nach seiner Schwere zu qualifizieren, wobei diese nach dem augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi ckelnden Kräften bestimmt. Zwar ist unbekannt, mit welcher Geschwindigkeit die Unfallverursacherin in den Beschwerdeführer prallte. Allerdings wurde der Be schwerdeführer als Fussgänger von einem Auto erfasst und auf die Motorhaube gehoben, was einen fünftägigen Spitalaufenthalt notwendig machte (vgl. vorste hend E. 3.1). Angesichts dieser Umstände ist von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen, was zur Folge hat, dass zur Bejahung der Adäquanz drei der massgeblichen Kriterien erfüllt sein müssen oder eines in ausgeprägter Weise erfüllt sein muss. Letzteres ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre chung aber nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen ( Rumo-Jungo /Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Unfallversiche rung, 4. Auflage, Zürich 2012, S. 63). Zu den massgebenden Kriterien im Detail wird auf BGE 134 V 109 E. 10.3, BGE 117 V 359 E. 5d/ bb und BGE 115 V 133 E. 6c/ aa verwiesen.

Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person. Zu beachten ist dabei, dass jedem mindes tens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann. Es wird nur das Unfallgeschehen an sich , nicht die dabei erlittene Verletzung betrachtet. Der Un fall ereignete sich an einer Kreuzung, an welcher der Beschwerdeführer von einem nach dem Rotlicht eben erst angefahrenen Auto erfasst wurde. Besonders dra ma tische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit können darin nicht gesehen werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer nach dem Unfall fünf Tage im Spital ver brachte, kann angesichts der diagnostizierten Rückenprellung nicht von schweren oder besonderen Verletzungen gesprochen werden.

Was das Kriterium der «fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behand lung» betrifft, wurde der Beschwerdeführer medikamentös behandelt und be suchte physiotherapeutische Sitzungen (E. 3.1 , vgl. Urk. 8/26/3) , wobei er anläss lich des Standortgesprächs vom 4. November 2016 ausführte, er besuche aktuell keine Therapie (Urk. 3/7 S. 4 oben) . Bezüglich der geltend gemachten psychischen Beschwerden begann der Beschwerdeführer erst im September 2017, mithin mehr als ein Jahr nach dem Unfall, eine Gesprächstherapie bei einer Ärztin ohne psy chiatrische Fachausbildung (E. 3.8). Insgesamt kann dies nicht als fortgesetzt spe zifische, belastende ärztliche Behandlung qualifiziert werden.

Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbe handlung oder erhebliche Komplikationen.

Nach dem Gesagten sind mindestens fünf der insgesamt sieben massgeblichen Adäquanzkriterien nicht erfüllt, weshalb es an einem adäquaten Kausalzusam menhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. Juni 2016 und den aktuell noch geklagten psychischen Beschwerden fehlt. Von einer Prüfung der weiteren Krite rien kann abgesehen werden, zumal auch der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass zumindest eines dieser Kriterien in ausgeprägter Weise erfüllt sei (vgl. Urk. 1). 5.4

Insgesamt ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistun gen per Ende Dezember 2016 eingestellt hat. Der angefochtene Einspracheent scheid vom 4. Oktober 2017 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw Peter Egli - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig