Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie sich im Jahr 2002 und 2003 mehrmals im Bereich des linken Knies Verletzungen zuzog. Die Vaudoise trat auf die Schäden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Tag geld- und Heilbehandlungs leistungen). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte die Vaudoise ihre Leistungen mangels Vorliegens von Unfallfolgen per 31. Dezember 2007 ein (vgl. Urk. 1 S. 2-3,
Urk. 2/1). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer von X.___, die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès), mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 Einsprache und ersuchte um Übernahme von Leistungen über den 31. Dezember 2007 hinaus mit der Be gründung, der Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2002 und 2003 er littenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei nach wie vor gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2/2-3). 1.2
Am 28. Januar 2016 erhob die Progrès beim Sozialver sicherungsgericht des Kan tons Zürich Rechtsverzögerungs - / Rechtsverweigerungs beschwerde und bean tragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzufüh ren und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vaudoise an, die Einsprache der Progrès umgehend zu prü fen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Nachdem die Progrès die ihr mit diesem Urteil zugesprochene Prozessent schädigung nicht erhalten hatte, forderte sie die Vaudoise mit Schreiben vom 3. November 2016 erneut auf, ihr diese Entschädigung zu bezahlen. Gleichzeitig forderte sie die Vaudoise auf, den Einspracheentscheid bis Ende des Jahres 2016 zu erlassen, ansonsten sie wiederum eine Rechtsverzögerungs - / Rechtsver weige rungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2/6). Daraufhin bezahlte die Vaudoise die Prozessentschädigung (Urk. 2/6). Ein Einspracheentscheid erging jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob die Progrès erneut Rechts ver zögerungs - / Rechtsverweigerungs beschwerde und beantragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzuführen und einen Ein sprache entscheid zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2). 2.2
Innert der mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch ihre Akten ein. Alsdann wurde sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 noch einmal dazu aufge fordert (Urk. 5).
Daraufhin liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ver nehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen exter nen medizinischen Begutach tung gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei es ihr noch nicht mög lich, bezüglich ihrer Leistungspflicht zu verfügen. Sodann teilte sie dem Gericht mit, dass sie auf die nochmalige Einreichung des vollstän digen Dossiers ver zichten würde, da seit dem Urteil des Sozialver sicherungsgerichts UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 keine neuen Akten vorlie gen würden (Urk. 7-8). 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 eine Stellung nahme ein, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 10). Am 2. Februar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts konvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dan n vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzö ge rung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
2.1
Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 erwog das Sozialversicherungsge richt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin seit mehr als acht Jahren ausstehend sei. In dieser Zeitspanne habe sie das Einspracheverfahren nach Lage der Akten in keiner Art und Weise fortgeführt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres als Rechtsverzögerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Die Beschwerde sei dem zufolge gutzuheissen . Das Sozialversiche rungsgericht wies die Beschwerde gegnerin mit diesem Urteil an, die Einsprache der Beschwerdeführerin um gehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren ihr Schreiben an die Versicherte vom 16. Januar 2018 ein, mit welchem sie diese aufforderte, zum von ihr vorgeschlagenen Gutachter und den Gutachterfragen Stellung zu neh men (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sich mit einer solchen Begutachtung der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung der Beschwerde gegnerin
vom 12. Dezember 2007, mit welcher diese ihre Leistungen per 31. Dezember 2007 eingestellt hatte (Urk. 2/1), nicht mehr klären lassen würde. Daher sei in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu ver zichten, zumal im Zusammenhang mit dem laufen den Grundfall seit Ende 2013 keine Leistungen mehr angefallen seien (Urk. 10 S. 2).
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung be ziehungsweise Rechtsverweigerung und materiellen Fragen, wie namentlich diejenigen nach einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, aus einanderzuhalten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 25 zu Art. 56 ATSG). Es braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, ob die vor ge sehenen Begutachtung für die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nötig ist, oder ob von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch Kieser,
a.a.O., N 26 zu Art. 56 ATSG, wonach die Anordnung von unnötigen Beweismass nahmen
eine Rechtsverzögerung darstellen könnte).
Zwischen dem Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Versicherte vom 16. Januar 2018 (Urk. 8) sind bereits wieder über einein halb Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerde gegnerin das Einsprache verfahren in irgendeiner Weise fortgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie die Aus führungen der Beschwerde gegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018, wonach seit diesem Urteil keine weiteren Akten angefal len seien
[Urk. 7 S. 1]). Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin ist nun mehr seit rund zehn Jahren ausstehend. Aufgrund der überlangen zeitlichen Ver zögerung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerde geg nerin und ihrem erneuten Untätigbleiben trotz des Urteils UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 ist ihr Verhalten ohne weiteres als Rechts verzögerung zu beurteilen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 3.
3.1
Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 auferlegte das Sozialversiche rungsgerichts der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Dies, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin als mutwillig zu qualifizieren war (Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 E. 3.1 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht anders zu entscheiden. 3.2
Trotz der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016, die Einsprache der Beschwerde führerin umgehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen, musste die Beschwerdeführerin wegen des Untätigbleibens der Beschwerdegegnerin rund eineinhalb Jahre später ein weiteres Mal Rechtsverzögerungs beschwerde erheben. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 räumte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass sie seit diesem Urteil nichts unternommen hatte, um das Einspracheverfahren fortzusetzen. Die Unfallversicherungsakten reichte sie nicht ein, weil seit dem Verfahren UV.2016.00029 keine neuen Akten hinzugekommen seien (Urk. 7). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist demnach als wiederholt mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb ihr Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- aufzu erlegen sind.
3.3
Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung kann auf die in E. 3.2 des Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 gemachten Aus führungen verwiesen werden, welche im Wesentlichen erneut zutreffen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Ein spracheverfahren umgehend fortzusetzen und anschliessend einen Ein sprache entscheid zu erlassen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird v
erpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie sich im Jahr 2002 und 2003 mehrmals im Bereich des linken Knies Verletzungen zuzog. Die Vaudoise trat auf die Schäden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Tag geld- und Heilbehandlungs leistungen). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte die Vaudoise ihre Leistungen mangels Vorliegens von Unfallfolgen per 31. Dezember 2007 ein (vgl. Urk. 1 S. 2-3,
Urk. 2/1). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer von X.___, die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès), mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 Einsprache und ersuchte um Übernahme von Leistungen über den 31. Dezember 2007 hinaus mit der Be gründung, der Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2002 und 2003 er littenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei nach wie vor gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2/2-3).
E. 1.2 Am 28. Januar 2016 erhob die Progrès beim Sozialver sicherungsgericht des Kan tons Zürich Rechtsverzögerungs - / Rechtsverweigerungs beschwerde und bean tragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzufüh ren und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vaudoise an, die Einsprache der Progrès umgehend zu prü fen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 1.3 Nachdem die Progrès die ihr mit diesem Urteil zugesprochene Prozessent schädigung nicht erhalten hatte, forderte sie die Vaudoise mit Schreiben vom 3. November 2016 erneut auf, ihr diese Entschädigung zu bezahlen. Gleichzeitig forderte sie die Vaudoise auf, den Einspracheentscheid bis Ende des Jahres 2016 zu erlassen, ansonsten sie wiederum eine Rechtsverzögerungs - / Rechtsver weige rungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2/6). Daraufhin bezahlte die Vaudoise die Prozessentschädigung (Urk. 2/6). Ein Einspracheentscheid erging jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 3).
E. 2.1 Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 erwog das Sozialversicherungsge richt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin seit mehr als acht Jahren ausstehend sei. In dieser Zeitspanne habe sie das Einspracheverfahren nach Lage der Akten in keiner Art und Weise fortgeführt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres als Rechtsverzögerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Die Beschwerde sei dem zufolge gutzuheissen . Das Sozialversiche rungsgericht wies die Beschwerde gegnerin mit diesem Urteil an, die Einsprache der Beschwerdeführerin um gehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren ihr Schreiben an die Versicherte vom 16. Januar 2018 ein, mit welchem sie diese aufforderte, zum von ihr vorgeschlagenen Gutachter und den Gutachterfragen Stellung zu neh men (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sich mit einer solchen Begutachtung der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung der Beschwerde gegnerin
vom 12. Dezember 2007, mit welcher diese ihre Leistungen per 31. Dezember 2007 eingestellt hatte (Urk. 2/1), nicht mehr klären lassen würde. Daher sei in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu ver zichten, zumal im Zusammenhang mit dem laufen den Grundfall seit Ende 2013 keine Leistungen mehr angefallen seien (Urk. 10 S. 2).
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung be ziehungsweise Rechtsverweigerung und materiellen Fragen, wie namentlich diejenigen nach einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, aus einanderzuhalten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 25 zu Art. 56 ATSG). Es braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, ob die vor ge sehenen Begutachtung für die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nötig ist, oder ob von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch Kieser,
a.a.O., N 26 zu Art. 56 ATSG, wonach die Anordnung von unnötigen Beweismass nahmen
eine Rechtsverzögerung darstellen könnte).
Zwischen dem Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Versicherte vom 16. Januar 2018 (Urk. 8) sind bereits wieder über einein halb Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerde gegnerin das Einsprache verfahren in irgendeiner Weise fortgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie die Aus führungen der Beschwerde gegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018, wonach seit diesem Urteil keine weiteren Akten angefal len seien
[Urk. 7 S. 1]). Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin ist nun mehr seit rund zehn Jahren ausstehend. Aufgrund der überlangen zeitlichen Ver zögerung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerde geg nerin und ihrem erneuten Untätigbleiben trotz des Urteils UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 ist ihr Verhalten ohne weiteres als Rechts verzögerung zu beurteilen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 eine Stellung nahme ein, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 10). Am 2. Februar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird v
erpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 3.1 Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 auferlegte das Sozialversiche rungsgerichts der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Dies, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin als mutwillig zu qualifizieren war (Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 E. 3.1 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht anders zu entscheiden.
E. 3.2 Trotz der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016, die Einsprache der Beschwerde führerin umgehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen, musste die Beschwerdeführerin wegen des Untätigbleibens der Beschwerdegegnerin rund eineinhalb Jahre später ein weiteres Mal Rechtsverzögerungs beschwerde erheben. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 räumte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass sie seit diesem Urteil nichts unternommen hatte, um das Einspracheverfahren fortzusetzen. Die Unfallversicherungsakten reichte sie nicht ein, weil seit dem Verfahren UV.2016.00029 keine neuen Akten hinzugekommen seien (Urk. 7). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist demnach als wiederholt mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb ihr Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- aufzu erlegen sind.
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung kann auf die in E. 3.2 des Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 gemachten Aus führungen verwiesen werden, welche im Wesentlichen erneut zutreffen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Ein spracheverfahren umgehend fortzusetzen und anschliessend einen Ein sprache entscheid zu erlassen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00251 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 28. Februar 2018 in Sachen Progrès Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdeführerin Zustelladresse: Progrès Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne Beschwerdegegnerin Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1951, war bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als sie sich im Jahr 2002 und 2003 mehrmals im Bereich des linken Knies Verletzungen zuzog. Die Vaudoise trat auf die Schäden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Tag geld- und Heilbehandlungs leistungen). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 stellte die Vaudoise ihre Leistungen mangels Vorliegens von Unfallfolgen per 31. Dezember 2007 ein (vgl. Urk. 1 S. 2-3,
Urk. 2/1). Dagegen erhob der zuständige Krankenversicherer von X.___, die Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Progrès), mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 sowie vom 1. Februar 2008 Einsprache und ersuchte um Übernahme von Leistungen über den 31. Dezember 2007 hinaus mit der Be gründung, der Kausalzusammenhang zwischen den im Jahr 2002 und 2003 er littenen Unfällen und den heutigen Beschwerden sei nach wie vor gegeben (vgl. Urk. 1 S. 2-3, Urk. 2/2-3). 1.2
Am 28. Januar 2016 erhob die Progrès beim Sozialver sicherungsgericht des Kan tons Zürich Rechtsverzögerungs - / Rechtsverweigerungs beschwerde und bean tragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzufüh ren und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 hiess das Sozialversiche rungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vaudoise an, die Einsprache der Progrès umgehend zu prü fen und anschliessend einen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Nachdem die Progrès die ihr mit diesem Urteil zugesprochene Prozessent schädigung nicht erhalten hatte, forderte sie die Vaudoise mit Schreiben vom 3. November 2016 erneut auf, ihr diese Entschädigung zu bezahlen. Gleichzeitig forderte sie die Vaudoise auf, den Einspracheentscheid bis Ende des Jahres 2016 zu erlassen, ansonsten sie wiederum eine Rechtsverzögerungs - / Rechtsver weige rungsbeschwerde erheben werde (Urk. 2/6). Daraufhin bezahlte die Vaudoise die Prozessentschädigung (Urk. 2/6). Ein Einspracheentscheid erging jedoch nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). 2.
2.1
Mit Eingabe vom 2. November 2017 erhob die Progrès erneut Rechts ver zögerungs - / Rechtsverweigerungs beschwerde und beantragte, die Vaudoise sei zu verpflichten, das Verfahren weiterzuführen und einen Ein sprache entscheid zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de gegnerin (Urk. 1 S. 2). 2.2
Innert der mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2017 (Urk. 3) angesetzten Frist reichte die Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort noch ihre Akten ein. Alsdann wurde sie mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 noch einmal dazu aufge fordert (Urk. 5).
Daraufhin liess sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2018 ver nehmen. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Versicherten mit Schreiben vom 16. Januar 2018 das rechtliche Gehör zur vorgesehenen exter nen medizinischen Begutach tung gewährt worden sei. Aus diesem Grund sei es ihr noch nicht mög lich, bezüglich ihrer Leistungspflicht zu verfügen. Sodann teilte sie dem Gericht mit, dass sie auf die nochmalige Einreichung des vollstän digen Dossiers ver zichten würde, da seit dem Urteil des Sozialver sicherungsgerichts UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 keine neuen Akten vorlie gen würden (Urk. 7-8). 2.3
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 eine Stellung nahme ein, mit welcher sie an ihren Anträgen festhielt (Urk. 10). Am 2. Februar 2018 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) - sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts konvention (EMRK; BGE 130 I 174 mit Hinweisen) - liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dan n vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzö ge rung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechts verweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 2.
2.1
Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 erwog das Sozialversicherungsge richt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin seit mehr als acht Jahren ausstehend sei. In dieser Zeitspanne habe sie das Einspracheverfahren nach Lage der Akten in keiner Art und Weise fortgeführt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei ohne weiteres als Rechtsverzögerung, wenn nicht gar als vollkommene Rechtsverweigerung zu qualifizieren. Die Beschwerde sei dem zufolge gutzuheissen . Das Sozialversiche rungsgericht wies die Beschwerde gegnerin mit diesem Urteil an, die Einsprache der Beschwerdeführerin um gehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen. 2.2
Die Beschwerdegegnerin reichte im vorliegenden Verfahren ihr Schreiben an die Versicherte vom 16. Januar 2018 ein, mit welchem sie diese aufforderte, zum von ihr vorgeschlagenen Gutachter und den Gutachterfragen Stellung zu neh men (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, dass sich mit einer solchen Begutachtung der medizinische Sachverhalt zum Zeitpunkt der ange fochtenen Verfügung der Beschwerde gegnerin
vom 12. Dezember 2007, mit welcher diese ihre Leistungen per 31. Dezember 2007 eingestellt hatte (Urk. 2/1), nicht mehr klären lassen würde. Daher sei in antizipierter Beweiswürdigung darauf zu ver zichten, zumal im Zusammenhang mit dem laufen den Grundfall seit Ende 2013 keine Leistungen mehr angefallen seien (Urk. 10 S. 2).
Hierzu ist vorab festzuhalten, dass das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung be ziehungsweise Rechtsverweigerung und materiellen Fragen, wie namentlich diejenigen nach einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, aus einanderzuhalten sind (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 25 zu Art. 56 ATSG). Es braucht vorliegend ebenfalls nicht geprüft zu werden, ob die vor ge sehenen Begutachtung für die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes nötig ist, oder ob von weiteren medizinischen Abklärungen keine weiteren ent scheid relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. auch Kieser,
a.a.O., N 26 zu Art. 56 ATSG, wonach die Anordnung von unnötigen Beweismass nahmen
eine Rechtsverzögerung darstellen könnte).
Zwischen dem Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Versicherte vom 16. Januar 2018 (Urk. 8) sind bereits wieder über einein halb Jahre vergangen, ohne dass die Beschwerde gegnerin das Einsprache verfahren in irgendeiner Weise fortgesetzt hätte (vgl. Urk. 1 S. 3 sowie die Aus führungen der Beschwerde gegnerin in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2018, wonach seit diesem Urteil keine weiteren Akten angefal len seien
[Urk. 7 S. 1]). Der Einspracheentscheid der Beschwer degegnerin ist nun mehr seit rund zehn Jahren ausstehend. Aufgrund der überlangen zeitlichen Ver zögerung des Einspracheverfahrens durch die Beschwerde geg nerin und ihrem erneuten Untätigbleiben trotz des Urteils UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 ist ihr Verhalten ohne weiteres als Rechts verzögerung zu beurteilen. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. 3.
3.1
Mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 auferlegte das Sozialversiche rungsgerichts der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten und verpflichtete sie, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Dies, weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin als mutwillig zu qualifizieren war (Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 E. 3.1 f.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht anders zu entscheiden. 3.2
Trotz der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin mit Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016, die Einsprache der Beschwerde führerin umgehend zu prüfen und einen Einspracheentscheid zu erlassen, musste die Beschwerdeführerin wegen des Untätigbleibens der Beschwerdegegnerin rund eineinhalb Jahre später ein weiteres Mal Rechtsverzögerungs beschwerde erheben. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 räumte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ein, dass sie seit diesem Urteil nichts unternommen hatte, um das Einspracheverfahren fortzusetzen. Die Unfallversicherungsakten reichte sie nicht ein, weil seit dem Verfahren UV.2016.00029 keine neuen Akten hinzugekommen seien (Urk. 7). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin ist demnach als wiederholt mut williges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren, weshalb ihr Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- aufzu erlegen sind.
3.3
Die Beschwerdegegnerin ist sodann zu verpflichten, der vollständig obsiegenden Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. Zur Begründung kann auf die in E. 3.2 des Urteil UV.2016.00029 vom 9. Juni 2016 gemachten Aus führungen verwiesen werden, welche im Wesentlichen erneut zutreffen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin angewiesen, das Ein spracheverfahren umgehend fortzusetzen und anschliessend einen Ein sprache entscheid zu erlassen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird v
erpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Progrès Versicherungen AG - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher