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UV.2017.00248

Örtliche Zuständigkeit bei Beschwerde führenden Dritten; massgebend ist in erster Linie der Wohnsitz der versicherten Person.

Zürich SozVersG · 2017-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Mit Feststellungsverfügung vom 10. April 2017 (Urk. 3/10) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstän digerwerbend gelte, wenn er durch die Y.___ vermittelt werde. Die dagegen von der X.___. (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) wies die Suva mit Entscheid vom 28. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen liessen die X.___. und die Y.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -

Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -

Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der Uber-App als Selbstständi gerwerbender ausübte; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Arbeit geber von Herrn Z.___ war; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständig- erwer bender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zu sammenhang mit der Verwendung der Uber-App geleisteten Zahlungen zahlen musste; -

X.___. und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikos ten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be handlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1

Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zustän digkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der ver sicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetz gebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht je doch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Perso nen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Drit ten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.

Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohn sitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons Waadt beziehungs weise seines Sozialversicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführe rinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben ledig lich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zustän digkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetz gebe rischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbe son dere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwi schen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Ge richts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheides an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, des Kantons Waadt zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretens voraussetzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerde legitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Feststellungsverfügung vom 10. April 2017 (Urk. 3/10) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstän digerwerbend gelte, wenn er durch die Y.___ vermittelt werde. Die dagegen von der X.___. (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) wies die Suva mit Entscheid vom 28. September 2017 (Urk. 2) ab.

E. 2 Dagegen liessen die X.___. und die Y.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -

Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -

Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der Uber-App als Selbstständi gerwerbender ausübte; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Arbeit geber von Herrn Z.___ war; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständig- erwer bender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zu sammenhang mit der Verwendung der Uber-App geleisteten Zahlungen zahlen musste; -

X.___. und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikos ten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be handlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist

E. 2.1 Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zustän digkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der ver sicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetz gebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht je doch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Perso nen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz.

E. 2.2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Drit ten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG).

E. 3 Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohn sitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons Waadt beziehungs weise seines Sozialversicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführe rinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben ledig lich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zustän digkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetz gebe rischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbe son dere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwi schen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Ge richts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheides an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, des Kantons Waadt zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretens voraussetzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerde legitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Tribunal cantonal, Cour des as surances sociales, des Kantons Waadt zur Weiterbehandlung überwiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan Houdrouge - Suva - Bundesamt für Gesundheit - sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Tribunal canto nal, Cour des assurances sociales, Route du Signal 11, 1014 Lausanne
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00248 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Stocker Beschluss vom 7. November 2017 in Sachen 1.

X.___. 2.

Y.___ Beschwerdeführerinnen beide vertreten durch Rechtsanwalt Rayan Houdrouge Lenz & Staehelin Route de Chêne 30, 1211 Genève 6 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Mit Feststellungsverfügung vom 10. April 2017 (Urk. 3/10) legte die Suva fest, dass Z.___, wohnhaft in A.___, für seine Tätigkeit als Taxifahrer bei den Sozialversicherungen als unselbstän digerwerbend gelte, wenn er durch die Y.___ vermittelt werde. Die dagegen von der X.___. (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts) und der Y.___ erhobene Einsprache vom 11. Mai 2017 (Urk. 3/11) wies die Suva mit Entscheid vom 28. September 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen liessen die X.___. und die Y.___ mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 (Urk. 1/1) Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben mit folgenden Anträgen: In formeller Hinsicht: -

Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten. In materieller Hinsicht: -

Der Einspracheentscheid vom 28. September 2017 UID 701-74056.4 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Herrn Z.___ sei aufzuheben; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ seine Tä tig keit als Fahrer im Zusammenhang mit der Uber-App als Selbstständi gerwerbender ausübte; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Arbeit geber von Herrn Z.___ war; -

Es sei festzustellen, dass Herr Z.___ als Selbst ständig- erwer bender nicht obligatorisch unfallversichert ist; -

Es sei festzustellen, dass weder X.___. noch Y.___ oder eine sonstige Gesellschaft der Uber-Gruppe Sozial versicherungsbeiträge auf die an Herrn Z.___ im Zu sammenhang mit der Verwendung der Uber-App geleisteten Zahlungen zahlen musste; -

X.___. und Y.___ sei eine Entschädi gung für die durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikos ten zuzusprechen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Be handlung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist 2. 2.1

Nach Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde füh rende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 ATSG lässt für die Ordnung der örtlichen Zustän digkeit zwar eine Parallelität der Anknüpfung an die Wohnsitze der ver sicherten Person oder der Drittperson erkennen, aus der Wortwahl des Gesetz gebers, der bewusst den „Wohnsitz“ und nicht auch den „Sitz“ nannte, geht je doch der gesetzgeberische Wille hervor, dass dasjenige Gericht ört lich zuständig sein soll, dass einen besonderen Bezug zur versicherten Person hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 16 f. zu Art. 58 ATSG). Mit anderen Worten ist Art. 58 Abs. 1 ATSG nur auf na türliche Perso nen anwendbar, da nur sie einen Wohnsitz haben kön nen; ju ristische Personen - wie etwa die Beschwerdeführerinnen - haben le diglich einen Sitz, aber keinen Wohnsitz. 2.2

Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde füh renden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kan tons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu ständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG).

Auch die Anwendung dieser Bestimmung setzt zunächst voraus, dass es sich bei der versicherten Person oder beim Dritten um eine natürliche Person handelt. Es wird wiederum auf den „Wohnsitz“ abgestellt; lediglich subsidiär auf den „Sitz“ des Durchführungsorgans. Art. 58 Abs. 2 ATSG kommt aller dings ohnehin nur dann zur Anwendung, falls sich der Wohnsitz der versi cherten Person oder des Dritten im Ausland befindet. Ein allfälliger auslän discher Wohnsitz eines Drit ten ist zudem nur dann massgebend, wenn nicht ein schweizerischer Wohnsitz der versicherten Person selbst besteht (Kieser, a.a.O., N 32 zu Art. 58 ATSG). 3.

Da die versicherte Person, Z.___, wie bereits erwähnt, Wohn sitz in A.___ hat, ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 58 Abs. 1 ATSG die örtliche Zuständigkeit des Kantons Waadt beziehungs weise seines Sozialversicherungsgerichts. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die versicherte Person nicht selbst Beschwerde führt. Da es sich bei den Beschwerdeführe rinnen nicht um natürliche Personen handelt, können sie keinen Wohnsitz im Sinne des Gesetzes begründen. Die Beschwerdeführerinnen haben ledig lich Sitze, die aber - wie ausgeführt - zur Begründung der örtlichen Zustän digkeit nach Art. 58 ATSG nicht ausreichen. Dass es sich bei der gesetz gebe rischen Entscheidung, in erster Linie auf den Wohnsitz (und nicht auch auf den Sitz juristischer Personen) abzustellen (vgl. Kieser, a.a.O., N 7 zu Art. 58 und passim), nicht um ein Versehen des Gesetzgebers handelt, geht insbe son dere auch aus Art. 58 Abs. 2 ATSG hervor, in welcher Bestim mung zwi schen „Wohnsitz“ und „Sitz“ differenziert wird und beide Begriffe genannt werden.

Auf die Beschwerde ist somit mangels örtlicher Zuständigkeit des hiesigen Ge richts nicht einzutreten. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie genden Entscheides an das Tribunal cantonal, Cour des assurances sociales, des Kantons Waadt zu überweisen. Angesichts dessen sind die weiteren Eintretens voraussetzungen (etwa Feststellungsinteresse) sowie die Frage der Beschwerde legitimation nicht vom hiesigen Gericht zu prüfen. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft an das Tribunal cantonal, Cour des as surances sociales, des Kantons Waadt zur Weiterbehandlung überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rayan Houdrouge - Suva - Bundesamt für Gesundheit - sowie nach Eintritt der Rechtskraft unter Beilage der Akten an das Tribunal canto nal, Cour des assurances sociales, Route du Signal 11, 1014 Lausanne 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Stocker