Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. November 2001 als Bauarbeiter bei der Y.___
AG angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtb erufsunfälle versichert ( Urk. 9/1/1, 9/1/8) . Nachdem er sich bereits in den Jahren 2002 und 2010 am rechten Knie Verletzungen zugezo gen hatte (vgl. Urk. 9/2/1-11 [08.78286.02.2] und 9/3/1-11 [08.45709.10.6] ), rutschte der Versicherte g emäss Schadenmel dung vom 26. November 2015 tags zuvor von einer Strassenbaumaschine und verletzte sich dabei wiederum am rechten Knie gelenk
( Urk. 9/1/1).
Seitens des Spitals Z.___ wurde am 2 5. Novem ber 2015 eine Kniekontusion rechts diagnostiziert und bis zum 2 7. November 2015 von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit a us gegangen ( Urk. 9/1/10 f. ). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, attestierte in der Folge bis auf Weiteres ebenfalls eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9/1/ 9 f., 9/1/14 und 9/1/19). Die Suva
erteilte Kostengutsprache für die Heilb ehandlung und erbrachte Taggeld leistungen (vgl . Urk. 9/1/24, 9/1/28 , 9/1/48 und 9/1/119).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 9/1/34, 9/1/41 f., 9/1/57, 9/1/71 und 9/1/ 82 ) holte die Suva bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung - datierend vom 1 5. April 2016 - ein ( Urk. 9/1/94). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 teilte sie dem Versicherten sodann mit, dass gemäss dieser Einschätzung der Status quo sine spätestens am 2 5. Februar 2016 erreicht worden sei . Der Fall werde per 2 7. Juni 2016 abge schlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen würden auf diesen Z eit punkt eingestellt . Die aktuellen Beschwerden seien auch nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schadensereignisse vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 zurückzuführen ( Urk. 9/1/96). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 9/1/101, 9/1/115) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab, wobei sie einer allfällig dagegen er hobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 9/1/131 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Leistungen der Unfallversicherung
- insbesondere Taggeld und Heilbehandlung - auszurichten. Im Weiteren sei die Klinik C.___ superprovisorisch anzuweisen, über die bevorstehende Knieo peration Video aufnahmen zu erstellen, damit diese von neutralen Experten eingesehen werden könnten, woraufhin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Suva Frist zur Stellungnahme an ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 schloss jene auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , worüber der Versicherte mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 2 5. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 zog die Beschwer degegnerin zusammengefasst in Erwägung, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 erfülle sämtliche Anforderungen, welche vom Bundesgericht an ver sicherungsinterne ärztliche Berichte gestellt würden. Gemäss der überzeugenden Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Folgen der bagatellären Kniedistor sion vom 2 5. November 2015 ohne nachweisbare traumatische Läsion nach drei Monaten vollständig abgeheilt waren. Die anhaltenden Kniebeschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen genügend erklärt. Da im Weiteren auch ein Kausalzusammenhang zu den Schadensereignissen vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 verneint werden müsse, erweise sich die Einstellung der Versi cherungsleistungen per 2 7. Juni 2016 als korrekt ( Urk. 2 S. 5). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. Oktober 2017 bestritt der Versicherte im We sentlichen das Erreichen des Status quo sine und machte geltend, dass die Ein stellung der Versicherungsleistungen viel zu früh erfolgt sei. Auf die versiche rungsinterne ärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Bei Dr. B.___ handle es sich zum einen nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unab hängige Sachverständige. Zum anderen sei angesichts seines ju gendlichen Alters nicht nachvollziehbar, dass die persistierende Knieproblematik nicht auf die er littenen Unfälle zurückzuführen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 wies die Suva insbesondere darauf hin, dass allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kein Anlass bestehe, an den kreisärztlichen Einschätzungen zu zweifeln ( Urk. 8 S. 3 f.). Im Weiteren betonte sie erneut, dass a uf die nachvollziehbare und detailliert begründete Be urteilung von Dr. B.___ vollumfänglich abgestellt werden
könne . Die weiterhin geklagten Kniebeschwerden seien nicht mehr auf den Vorfall vom 2 5. November 2015 zurückzuführen und auch die Schadensereignisse
von November 2002 und Juni 2010 seien hierfür nicht ursächlich ( Urk. 8 S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte erstmals am 2 6. November 2002 beim Fussballspielen eine rechtsseitige Kniedistorsion zuzog . Es habe eine Zerrung des rechten Aussenbandes, aber keine ossäre Läsion festgestellt werden können . Die Behandlung sei am 3. Dezember 2002 abgeschlossen worden ( Urk. 9/2/1, 9/2/3). 3.1.2
Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 6. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer n ach einem Treppensturz tags zuvor erneut über rechtsseitige Knieschmerzen ge klagt .
Anamnestisch hätten bereits seit zwei Jahren derartige Schmerzen sowie eine leichte Flexionseinschränkung bestanden ( Urk. 9/3/6) . Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 11. Juni 2010 habe vor allem im lateralen Femurkondylus und im lateralen Tibiaplateau ein posttraumatischer Bone
bruise
eruiert werden können, wobei eine Fraktur nicht abgrenzbar gewesen sei. Des Weiteren habe sich eine für das Alter fortgeschrittene Gonar throse lateral betont mit diskre ter Ge lenkspaltverschmälerung und signalalteriertem, jedoch nicht defektem Knorpel feststellen lassen. Darüber hinaus habe ein degenerierter Meniskus mit Nachweis eines vertikalen Risses im Hinterhorn des lateralen Meniskus und hochgradigem Verdacht auf Dislokation eines Meniskusfragmentes nach dorsocranial vorgele gen ( Urk. 9/3/5). Dr. A.___
habe die Behandlung am 2 7. Juni 2010 ab ge schlossen ( Urk. 9/3/4). 3.2 3.2.1
Am 2 5. November 2015 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig in das Spital Z.___ in Behandlung. Er sei bei der Arbeit auf einer vereisten Maschine ausgerutscht und habe sich dabei das rechte Knie angeschlagen. Zudem sei es zu einem Hyperextensionstrauma gekommen. Nun seien zunehmende Schmerzen in der rechten Poplitea aussen vorhanden. Seitens der Ärzte wurde eine Kniekontu sion diagnostiziert. Die Artikulation im Kniegelenk sei regelrecht gewesen. Nach weise für eine frische knöcherne Verletzung oder paraartikuläre Verkalkungen hätten sich nicht ergeben ( Urk. 9/1/11 f.). 3.2.2
Im Rahmen einer am 9. Dezember 2015 durchgeführten Magnetresonanztomo graphie (MRT) wurden zum einen beginnende degenerative Veränderungen mit Osteophyten an der Femurkondyle
sowie am Tibiaplateau festgestellt. Die Unter suchung ergab zum anderen ein en komplexen Aussenmeniskusriss mit Fragment dislokation nach parafemoral lateral sowie ein Knochenmarködem in der posterioren
Femurkondyle
subchondral mit kleinen Zysten ( Urk. 9/1/16). 3.2.3
Am 2 6. Januar 2016 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Frage der Kausalität Stellung. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden stün den in kausalem Zusammenhang zum Vorfall vom 2 5. November 2015, jedoch nicht zu den vorangegangenen Schadenfällen. Aktuell sei es überwiegend wahr scheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der schon seit dem Fall 08.45709.10.6 (Unfall vom 6. Juni 2010) bestehenden lateralen Meniskus hinterhornläsion gekommen. Kniedistorsionen seien nach allgemeiner Lehrauf fassung bei vorbestehenden Schäden bis zu drei Monate schmerzhaft . Falls der Versicherte den defekten Menisku steil einklemme oder die Beschwerden nicht zu rückg ingen , sei jedoch von einer richtungsgebenden Verschlimmerung auszuge hen. Dies sei aktuell allerdings noch nicht klar ( Urk. 9/1/21). 3.2.4
Am 2 5. Februar 2016 sei der Versicherte in der Klinik C.___ vorstellig ge worden . Er habe nach wie vor über starke, belastungsabhängige anterolaterale Knieschmerzen rechts geklagt. Intermittierend seien auch Blockadeerscheinungen aufgetreten, was mit dem festgestellten Aussenmeniskusschaden korreliere. Fer ner bestehe ein Knochenmarködem an der posterioren lateralen Femurkondyle . Eine weitere MRT- Untersuchung sei angezeigt (Urk. 9/1/42).
Diese wurde am 2 4. März 2016 durchgeführt. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 1 1. Juni 2010 (vgl. Urk. 9/3/5) habe sich das Knochenmarködem nahezu komplett
regredient gezeigt. Im Weiteren sei vermutlich eine Teilresektion des lateralen Meniskus mit einer Verkürzung der Pars intermedi a und des Hinterhorns vorhan den, jedoch kein neuer Riss. In einer Zone von insgesamt etwa 20 x 8 Millimetern lägen dorsal am lateralen Femurkondylus Knorpelschäden bis Grad IV vor. Im eigentlichen lateralen femorotibialen Kompartiment seien wenige weitere Knor pelirregularitäten erkennbar gewesen ( Urk. 9/1/82). Ausgehend von diesen Er kenntnissen wurde seitens der Ärzte der Klinik C.___ eine Kniegelenks arthroskopie empfohlen ( Urk. 9/1/57). 3. 2. 5
Die Suva legte die Angelegenheit in der Folge erneut den Kreisärzten zur Beur teilung vor. Dr. B.___ wies am 1 3. April 2016 darauf hin, dass die Aussen meniskusläsion bereits 2010 nachweisbar gewesen sei. Das Schadenereignis vom 2 5. November 2015 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt. In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine könne auf die vorangegangene Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) verwiesen werden.
Mit Stellungnahme vom 1 5. April 2016 hielt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Weiteren fest, dass zwischen dem MRT von 2010 und demjenigen vom 2 4. März 2016 keine Differenzen in der Befundung bestün den. Somit sei im aktuellen Fall von einer Distorsion des Kniegelenks ohne struk turell traumatische Läsion auszugehen. Der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Schadensereignis erreicht gewesen (zum Ganzen Urk. 9/1/71) . 3.2.6
Am 1. Juni 2016 äusserte sich Dr. B.___ im Rahmen einer weiteren ärztlichen Be urteilung erneut zur Frage, ob zwischen den einzelnen Schadensereignissen vom 2 6. November 2002, 6. Juni 2010 u nd 2 5. November 2015 sowie den anhaltenden rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen ein kausaler Zusammenhang bestehe. Ge mäss Dr. B.___ sei es i m Jahr 2002 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen; weder radiologisch noch klinisch hätten sich Hinweise für eine blei bende strukturelle Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenks ergeben. Die 2010 kernspintomographisch festgestellte Aussenmeniskusläsion könne nur als mögliche Folge des damaligen Treppensturzes vom 6. Juni 2010 gewertet werd en. Der Beschwerdeführer habe zu vor bereits seit zwei Jahren unter Knieschmerzen und Flexionseinschränkungen am rechten Knie gelitten, was mit den bildgebend nachgewiesenen und für das Alter fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen korreliere. Ausserdem hätten sich keine Begleitverletzungen an den Bändern finden lassen, die für ein heftiges Rotationstrauma gesprochen hätten . Das damals ebenfalls festgestellte Knochenmarködem könne zudem angesichts der fehlenden klinischen Zeichen für eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung gut mit den la teralbetont ausgeprägten degenerativen Veränderungen in Verbindung stehen. Insgesamt sei es auch 2010 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung am rech ten Knie gekommen und der Status quo sine sei nach drei Monaten erreicht wor den ( Urk. 9/1/94/5) .
Auch nach dem Schadensereignis vom 2 5. November 2015 habe kernspintomo graphisch keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Anhaltspunkt für eine heftige Rotationskomponente nachgewiesen werden können. Im MRT hätten sich betreffend den Aussenmeniskus vergleichbar e Befunde wie bereits 2010 gezeigt. Es habe ausdrücklich kein ne uer Riss vorgelegen. Gesamthaft sei es am 2 5. November 2015 in Bezug auf das rechte Kniegelenk zu keinen neuen strukturellen Veränderungen, sondern bloss zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung gekommen. Allenfalls könne kernspintomographisch eine Zu nahme der degenerativen Knorpelschäden im Bereich des lateralen Komparti ments festgestellt werden. Der Status quo sine sei spätestens nach drei Monaten erreicht worden . Die vorliegenden Kniebinnenschäden stünden somit weder im kausalen Zusammenhang mit den Schadensereignissen von November 2002 noch von Juni 2010 oder November 2015 ( Urk. 9/1/94/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht in der Verfügung vom 7. Juni 2016 ( Urk. 9/1/96) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bis zum 2 7. Juni 2016 anerkannt.
Strittig und zu prüfen ist, ob für die weiterhin vom Versicherten gek lagten Beschwerden i m rechten Kniegelenk auch nach dem 27. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Schadensereignis vom 2 5. November 2015 ursächlich ist, oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen ist. 4.2 4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » - das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versiche rungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2). 4.2.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der ärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/1/94; E. 3.2.6). Jene verfügt als Fachärztin für Neurochirurgie einerseits über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigt e medizinische Ausbildung. Andererseits berücksichtigte sie sämtliche medizinischen Vorakten
- insbesondere auch diejenigen betreffend frühere Scha densereignisse - und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be urteilung bezog sie einerseits
mit ein, dass die aktuelle MRT-Untersuchung vom 2 4. März 2016 vergleichbare Befunde wie bereits im Jahr 2010 und keine Hin weise auf neue strukturelle Veränderungen ergeben hat te (vgl. Urk. 9/1/82 und 9/3/5). Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass nach dem Vorfall im November 2015 keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Indiz für eine hef tige Rotationskomponente festgestellt werden konnte. Dr. B.___ legte somit in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Vorfall vom 2 5. November 2015 in Be zug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Monaten Dauer geführt hat te .
Gesamthaft sprechen vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte ge gen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ . Nament lich schadet auch nicht, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im konkreten Fall ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hin weisen). 4.3
Der Beschwerdeführer zweifelt
allerdings die Unbefangenheit von Dr. B.___
an , weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Abgesehen davon sei angesichts seines jungen Alters nicht schlüssig, dass die persistierenden Knieprobleme nicht auf die erlittenen Unfälle, sondern auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sein sollen ( Urk. 1 S. 3 ff.).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5), genügt die Tatsache, dass die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer kritisiert indes generell den Einsatz von Versicherungsmedizinern und fordert in diesem Kontext einen Systemwechsel. Konkrete Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit von Dr. B.___ zweifeln lassen, zeigt er in seiner Beschwerdeschrift gerade nicht auf und solche sind auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht ersichtlich. Die Rüge des Versicherten erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Gleiches gilt für die Argumentation, wonach nur schon in Anbetracht seines Al ters vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Knie gelenksschmerzen und den Schadensereignissen auszugehen sei. Eine Korrelation zwischen dem Alter einer versicherten Person und dem Ausmass von degenera tiven Vorschäden mag zwar grundsätzlich naheliegen, genügt allerdings nicht, um eine Kausalität zwischen einem Unfall und in der Folge auftretenden Be schwerden überwiegend wahrscheinlich zu machen. Der Versicherte lässt insbe sondere
ausser Acht, dass bereits im Juni 2010 mittels MRT unter anderem eine für das Alter fortgeschrittene Gonarthrose sowie ein degenerierter Meniskus fest gestellt worden waren ( Urk. 9/3/5). Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
diesem Umstand in ihrer Beurteilung Rechnung trug. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle vom 2 8. Februar 2017 nicht geeignet ist, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken. Der Be schwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang selbst zutreffend fest, dass sich Dr. F.___ nicht zur entscheidrelevanten Frage ä usserte, w odurch die Kniebe schwerden verursacht worden seien (vgl. Urk. 3/4). Andere fach ärztliche Ein schätzungen, welche der Beurteilung von Dr. B.___ widersprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So steht d iese im Wesentlichen mit den früheren k reisärztlichen Stellungnahmen in Einklang, wonach bloss eine vorübergehende Verschlimme rung des Gesundheit sschadens am rechten Kniegelenk vorliege (vgl. Urk. 9/1/21, 9/1/71).
Insgesamt erweisen sich die gegen die Beurteilung von Dr. B.___
vom 1. Juni 2016 gerichteten Einwände des Versicherten somit als ungerechtfertigt. 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die fachärztliche Be urt eilung von Dr. B.___ abgestellt, wonach der Status quo sine in Bezug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Vorfall am 2 5. November 2015 erreicht worden sei. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen schliesslich per 2 7. Juni 2016 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist einerseits festzuhalten, dass entsprechend den Aus führungen von Dr. B.___ ( Urk. 9/1/94/6) auch nicht von einem Rückfall bezie hungsweise von Spätfolgen der Schadensereignisse von November 2002 und Juni 2010 auszugehen ist. Hierfür wäre ohnehin durch den Versicherten der entspre chende Beweis zu erbringen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5. 2 mit Hinweisen). Andererseits ist anzumerken, dass v on wei teren medizinischen Abklärungen entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind , weshalb namentlic h kein Anlass besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 2) zu bestätigen und
d ie dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. November 2001 als Bauarbeiter bei der Y.___
AG angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtb erufsunfälle versichert ( Urk. 9/1/1, 9/1/8) . Nachdem er sich bereits in den Jahren 2002 und 2010 am rechten Knie Verletzungen zugezo gen hatte (vgl. Urk. 9/2/1-11 [08.78286.02.2] und 9/3/1-11 [08.45709.10.6] ), rutschte der Versicherte g emäss Schadenmel dung vom 26. November 2015 tags zuvor von einer Strassenbaumaschine und verletzte sich dabei wiederum am rechten Knie gelenk
( Urk. 9/1/1).
Seitens des Spitals Z.___ wurde am 2 5. Novem ber 2015 eine Kniekontusion rechts diagnostiziert und bis zum 2 7. November 2015 von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit a us gegangen ( Urk. 9/1/10 f. ). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, attestierte in der Folge bis auf Weiteres ebenfalls eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9/1/ 9 f., 9/1/14 und 9/1/19). Die Suva
erteilte Kostengutsprache für die Heilb ehandlung und erbrachte Taggeld leistungen (vgl . Urk. 9/1/24, 9/1/28 , 9/1/48 und 9/1/119).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 9/1/34, 9/1/41 f., 9/1/57, 9/1/71 und 9/1/ 82 ) holte die Suva bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung - datierend vom 1 5. April 2016 - ein ( Urk. 9/1/94). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 teilte sie dem Versicherten sodann mit, dass gemäss dieser Einschätzung der Status quo sine spätestens am 2 5. Februar 2016 erreicht worden sei . Der Fall werde per 2 7. Juni 2016 abge schlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen würden auf diesen Z eit punkt eingestellt . Die aktuellen Beschwerden seien auch nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schadensereignisse vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 zurückzuführen ( Urk. 9/1/96). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 9/1/101, 9/1/115) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab, wobei sie einer allfällig dagegen er hobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 9/1/131 = Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am
E. 1.2 Ein Unfall ist gemäss Art.
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
E. 2 5. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 zog die Beschwer degegnerin zusammengefasst in Erwägung, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 erfülle sämtliche Anforderungen, welche vom Bundesgericht an ver sicherungsinterne ärztliche Berichte gestellt würden. Gemäss der überzeugenden Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Folgen der bagatellären Kniedistor sion vom 2 5. November 2015 ohne nachweisbare traumatische Läsion nach drei Monaten vollständig abgeheilt waren. Die anhaltenden Kniebeschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen genügend erklärt. Da im Weiteren auch ein Kausalzusammenhang zu den Schadensereignissen vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 verneint werden müsse, erweise sich die Einstellung der Versi cherungsleistungen per 2 7. Juni 2016 als korrekt ( Urk. 2 S. 5).
E. 2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. Oktober 2017 bestritt der Versicherte im We sentlichen das Erreichen des Status quo sine und machte geltend, dass die Ein stellung der Versicherungsleistungen viel zu früh erfolgt sei. Auf die versiche rungsinterne ärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Bei Dr. B.___ handle es sich zum einen nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unab hängige Sachverständige. Zum anderen sei angesichts seines ju gendlichen Alters nicht nachvollziehbar, dass die persistierende Knieproblematik nicht auf die er littenen Unfälle zurückzuführen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff.).
E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 wies die Suva insbesondere darauf hin, dass allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kein Anlass bestehe, an den kreisärztlichen Einschätzungen zu zweifeln ( Urk.
E. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht in der Verfügung vom 7. Juni 2016 ( Urk. 9/1/96) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bis zum 2 7. Juni 2016 anerkannt.
Strittig und zu prüfen ist, ob für die weiterhin vom Versicherten gek lagten Beschwerden i m rechten Kniegelenk auch nach dem 27. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Schadensereignis vom 2 5. November 2015 ursächlich ist, oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen ist.
E. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » - das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versiche rungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2).
E. 4.2.2 Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der ärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/1/94; E. 3.2.6). Jene verfügt als Fachärztin für Neurochirurgie einerseits über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigt e medizinische Ausbildung. Andererseits berücksichtigte sie sämtliche medizinischen Vorakten
- insbesondere auch diejenigen betreffend frühere Scha densereignisse - und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be urteilung bezog sie einerseits
mit ein, dass die aktuelle MRT-Untersuchung vom 2 4. März 2016 vergleichbare Befunde wie bereits im Jahr 2010 und keine Hin weise auf neue strukturelle Veränderungen ergeben hat te (vgl. Urk. 9/1/82 und 9/3/5). Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass nach dem Vorfall im November 2015 keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Indiz für eine hef tige Rotationskomponente festgestellt werden konnte. Dr. B.___ legte somit in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Vorfall vom 2 5. November 2015 in Be zug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Monaten Dauer geführt hat te .
Gesamthaft sprechen vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte ge gen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ . Nament lich schadet auch nicht, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im konkreten Fall ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hin weisen).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer zweifelt
allerdings die Unbefangenheit von Dr. B.___
an , weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Abgesehen davon sei angesichts seines jungen Alters nicht schlüssig, dass die persistierenden Knieprobleme nicht auf die erlittenen Unfälle, sondern auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sein sollen ( Urk. 1 S. 3 ff.).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5), genügt die Tatsache, dass die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer kritisiert indes generell den Einsatz von Versicherungsmedizinern und fordert in diesem Kontext einen Systemwechsel. Konkrete Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit von Dr. B.___ zweifeln lassen, zeigt er in seiner Beschwerdeschrift gerade nicht auf und solche sind auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht ersichtlich. Die Rüge des Versicherten erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Gleiches gilt für die Argumentation, wonach nur schon in Anbetracht seines Al ters vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Knie gelenksschmerzen und den Schadensereignissen auszugehen sei. Eine Korrelation zwischen dem Alter einer versicherten Person und dem Ausmass von degenera tiven Vorschäden mag zwar grundsätzlich naheliegen, genügt allerdings nicht, um eine Kausalität zwischen einem Unfall und in der Folge auftretenden Be schwerden überwiegend wahrscheinlich zu machen. Der Versicherte lässt insbe sondere
ausser Acht, dass bereits im Juni 2010 mittels MRT unter anderem eine für das Alter fortgeschrittene Gonarthrose sowie ein degenerierter Meniskus fest gestellt worden waren ( Urk. 9/3/5). Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
diesem Umstand in ihrer Beurteilung Rechnung trug. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle vom 2 8. Februar 2017 nicht geeignet ist, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken. Der Be schwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang selbst zutreffend fest, dass sich Dr. F.___ nicht zur entscheidrelevanten Frage ä usserte, w odurch die Kniebe schwerden verursacht worden seien (vgl. Urk. 3/4). Andere fach ärztliche Ein schätzungen, welche der Beurteilung von Dr. B.___ widersprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So steht d iese im Wesentlichen mit den früheren k reisärztlichen Stellungnahmen in Einklang, wonach bloss eine vorübergehende Verschlimme rung des Gesundheit sschadens am rechten Kniegelenk vorliege (vgl. Urk. 9/1/21, 9/1/71).
Insgesamt erweisen sich die gegen die Beurteilung von Dr. B.___
vom 1. Juni 2016 gerichteten Einwände des Versicherten somit als ungerechtfertigt. 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die fachärztliche Be urt eilung von Dr. B.___ abgestellt, wonach der Status quo sine in Bezug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Vorfall am 2 5. November 2015 erreicht worden sei. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen schliesslich per 2 7. Juni 2016 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist einerseits festzuhalten, dass entsprechend den Aus führungen von Dr. B.___ ( Urk. 9/1/94/6) auch nicht von einem Rückfall bezie hungsweise von Spätfolgen der Schadensereignisse von November 2002 und Juni 2010 auszugehen ist. Hierfür wäre ohnehin durch den Versicherten der entspre chende Beweis zu erbringen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5. 2 mit Hinweisen). Andererseits ist anzumerken, dass v on wei teren medizinischen Abklärungen entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind , weshalb namentlic h kein Anlass besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 2) zu bestätigen und
d ie dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
E. 8 S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte erstmals am 2 6. November 2002 beim Fussballspielen eine rechtsseitige Kniedistorsion zuzog . Es habe eine Zerrung des rechten Aussenbandes, aber keine ossäre Läsion festgestellt werden können . Die Behandlung sei am 3. Dezember 2002 abgeschlossen worden ( Urk. 9/2/1, 9/2/3). 3.1.2
Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 6. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer n ach einem Treppensturz tags zuvor erneut über rechtsseitige Knieschmerzen ge klagt .
Anamnestisch hätten bereits seit zwei Jahren derartige Schmerzen sowie eine leichte Flexionseinschränkung bestanden ( Urk. 9/3/6) . Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 11. Juni 2010 habe vor allem im lateralen Femurkondylus und im lateralen Tibiaplateau ein posttraumatischer Bone
bruise
eruiert werden können, wobei eine Fraktur nicht abgrenzbar gewesen sei. Des Weiteren habe sich eine für das Alter fortgeschrittene Gonar throse lateral betont mit diskre ter Ge lenkspaltverschmälerung und signalalteriertem, jedoch nicht defektem Knorpel feststellen lassen. Darüber hinaus habe ein degenerierter Meniskus mit Nachweis eines vertikalen Risses im Hinterhorn des lateralen Meniskus und hochgradigem Verdacht auf Dislokation eines Meniskusfragmentes nach dorsocranial vorgele gen ( Urk. 9/3/5). Dr. A.___
habe die Behandlung am 2 7. Juni 2010 ab ge schlossen ( Urk. 9/3/4). 3.2 3.2.1
Am 2 5. November 2015 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig in das Spital Z.___ in Behandlung. Er sei bei der Arbeit auf einer vereisten Maschine ausgerutscht und habe sich dabei das rechte Knie angeschlagen. Zudem sei es zu einem Hyperextensionstrauma gekommen. Nun seien zunehmende Schmerzen in der rechten Poplitea aussen vorhanden. Seitens der Ärzte wurde eine Kniekontu sion diagnostiziert. Die Artikulation im Kniegelenk sei regelrecht gewesen. Nach weise für eine frische knöcherne Verletzung oder paraartikuläre Verkalkungen hätten sich nicht ergeben ( Urk. 9/1/11 f.). 3.2.2
Im Rahmen einer am 9. Dezember 2015 durchgeführten Magnetresonanztomo graphie (MRT) wurden zum einen beginnende degenerative Veränderungen mit Osteophyten an der Femurkondyle
sowie am Tibiaplateau festgestellt. Die Unter suchung ergab zum anderen ein en komplexen Aussenmeniskusriss mit Fragment dislokation nach parafemoral lateral sowie ein Knochenmarködem in der posterioren
Femurkondyle
subchondral mit kleinen Zysten ( Urk. 9/1/16). 3.2.3
Am 2 6. Januar 2016 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Frage der Kausalität Stellung. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden stün den in kausalem Zusammenhang zum Vorfall vom 2 5. November 2015, jedoch nicht zu den vorangegangenen Schadenfällen. Aktuell sei es überwiegend wahr scheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der schon seit dem Fall 08.45709.10.6 (Unfall vom 6. Juni 2010) bestehenden lateralen Meniskus hinterhornläsion gekommen. Kniedistorsionen seien nach allgemeiner Lehrauf fassung bei vorbestehenden Schäden bis zu drei Monate schmerzhaft . Falls der Versicherte den defekten Menisku steil einklemme oder die Beschwerden nicht zu rückg ingen , sei jedoch von einer richtungsgebenden Verschlimmerung auszuge hen. Dies sei aktuell allerdings noch nicht klar ( Urk. 9/1/21). 3.2.4
Am 2 5. Februar 2016 sei der Versicherte in der Klinik C.___ vorstellig ge worden . Er habe nach wie vor über starke, belastungsabhängige anterolaterale Knieschmerzen rechts geklagt. Intermittierend seien auch Blockadeerscheinungen aufgetreten, was mit dem festgestellten Aussenmeniskusschaden korreliere. Fer ner bestehe ein Knochenmarködem an der posterioren lateralen Femurkondyle . Eine weitere MRT- Untersuchung sei angezeigt (Urk. 9/1/42).
Diese wurde am 2 4. März 2016 durchgeführt. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 1 1. Juni 2010 (vgl. Urk. 9/3/5) habe sich das Knochenmarködem nahezu komplett
regredient gezeigt. Im Weiteren sei vermutlich eine Teilresektion des lateralen Meniskus mit einer Verkürzung der Pars intermedi a und des Hinterhorns vorhan den, jedoch kein neuer Riss. In einer Zone von insgesamt etwa 20 x 8 Millimetern lägen dorsal am lateralen Femurkondylus Knorpelschäden bis Grad IV vor. Im eigentlichen lateralen femorotibialen Kompartiment seien wenige weitere Knor pelirregularitäten erkennbar gewesen ( Urk. 9/1/82). Ausgehend von diesen Er kenntnissen wurde seitens der Ärzte der Klinik C.___ eine Kniegelenks arthroskopie empfohlen ( Urk. 9/1/57). 3. 2. 5
Die Suva legte die Angelegenheit in der Folge erneut den Kreisärzten zur Beur teilung vor. Dr. B.___ wies am 1 3. April 2016 darauf hin, dass die Aussen meniskusläsion bereits 2010 nachweisbar gewesen sei. Das Schadenereignis vom 2 5. November 2015 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt. In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine könne auf die vorangegangene Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) verwiesen werden.
Mit Stellungnahme vom 1 5. April 2016 hielt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Weiteren fest, dass zwischen dem MRT von 2010 und demjenigen vom 2 4. März 2016 keine Differenzen in der Befundung bestün den. Somit sei im aktuellen Fall von einer Distorsion des Kniegelenks ohne struk turell traumatische Läsion auszugehen. Der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Schadensereignis erreicht gewesen (zum Ganzen Urk. 9/1/71) . 3.2.6
Am 1. Juni 2016 äusserte sich Dr. B.___ im Rahmen einer weiteren ärztlichen Be urteilung erneut zur Frage, ob zwischen den einzelnen Schadensereignissen vom 2 6. November 2002, 6. Juni 2010 u nd 2 5. November 2015 sowie den anhaltenden rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen ein kausaler Zusammenhang bestehe. Ge mäss Dr. B.___ sei es i m Jahr 2002 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen; weder radiologisch noch klinisch hätten sich Hinweise für eine blei bende strukturelle Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenks ergeben. Die 2010 kernspintomographisch festgestellte Aussenmeniskusläsion könne nur als mögliche Folge des damaligen Treppensturzes vom 6. Juni 2010 gewertet werd en. Der Beschwerdeführer habe zu vor bereits seit zwei Jahren unter Knieschmerzen und Flexionseinschränkungen am rechten Knie gelitten, was mit den bildgebend nachgewiesenen und für das Alter fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen korreliere. Ausserdem hätten sich keine Begleitverletzungen an den Bändern finden lassen, die für ein heftiges Rotationstrauma gesprochen hätten . Das damals ebenfalls festgestellte Knochenmarködem könne zudem angesichts der fehlenden klinischen Zeichen für eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung gut mit den la teralbetont ausgeprägten degenerativen Veränderungen in Verbindung stehen. Insgesamt sei es auch 2010 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung am rech ten Knie gekommen und der Status quo sine sei nach drei Monaten erreicht wor den ( Urk. 9/1/94/5) .
Auch nach dem Schadensereignis vom 2 5. November 2015 habe kernspintomo graphisch keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Anhaltspunkt für eine heftige Rotationskomponente nachgewiesen werden können. Im MRT hätten sich betreffend den Aussenmeniskus vergleichbar e Befunde wie bereits 2010 gezeigt. Es habe ausdrücklich kein ne uer Riss vorgelegen. Gesamthaft sei es am 2 5. November 2015 in Bezug auf das rechte Kniegelenk zu keinen neuen strukturellen Veränderungen, sondern bloss zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung gekommen. Allenfalls könne kernspintomographisch eine Zu nahme der degenerativen Knorpelschäden im Bereich des lateralen Komparti ments festgestellt werden. Der Status quo sine sei spätestens nach drei Monaten erreicht worden . Die vorliegenden Kniebinnenschäden stünden somit weder im kausalen Zusammenhang mit den Schadensereignissen von November 2002 noch von Juni 2010 oder November 2015 ( Urk. 9/1/94/6). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00246
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1984, war seit dem 1. November 2001 als Bauarbeiter bei der Y.___
AG angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen Berufs- und Nichtb erufsunfälle versichert ( Urk. 9/1/1, 9/1/8) . Nachdem er sich bereits in den Jahren 2002 und 2010 am rechten Knie Verletzungen zugezo gen hatte (vgl. Urk. 9/2/1-11 [08.78286.02.2] und 9/3/1-11 [08.45709.10.6] ), rutschte der Versicherte g emäss Schadenmel dung vom 26. November 2015 tags zuvor von einer Strassenbaumaschine und verletzte sich dabei wiederum am rechten Knie gelenk
( Urk. 9/1/1).
Seitens des Spitals Z.___ wurde am 2 5. Novem ber 2015 eine Kniekontusion rechts diagnostiziert und bis zum 2 7. November 2015 von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit a us gegangen ( Urk. 9/1/10 f. ). Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheu matologie, attestierte in der Folge bis auf Weiteres ebenfalls eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9/1/ 9 f., 9/1/14 und 9/1/19). Die Suva
erteilte Kostengutsprache für die Heilb ehandlung und erbrachte Taggeld leistungen (vgl . Urk. 9/1/24, 9/1/28 , 9/1/48 und 9/1/119).
Nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen ( Urk. 9/1/34, 9/1/41 f., 9/1/57, 9/1/71 und 9/1/ 82 ) holte die Suva bei Dr. med. B.___ , Fachärztin für Neu rochirurgie, eine kreisärztliche Beurteilung - datierend vom 1 5. April 2016 - ein ( Urk. 9/1/94). Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 teilte sie dem Versicherten sodann mit, dass gemäss dieser Einschätzung der Status quo sine spätestens am 2 5. Februar 2016 erreicht worden sei . Der Fall werde per 2 7. Juni 2016 abge schlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen würden auf diesen Z eit punkt eingestellt . Die aktuellen Beschwerden seien auch nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schadensereignisse vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 zurückzuführen ( Urk. 9/1/96). Die dagegen vom Versi cherten erhobene Einsprache ( Urk. 9/1/101, 9/1/115) wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ab, wobei sie einer allfällig dagegen er hobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog ( Urk. 9/1/131 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 4. Oktober 2017 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Leistungen der Unfallversicherung
- insbesondere Taggeld und Heilbehandlung - auszurichten. Im Weiteren sei die Klinik C.___ superprovisorisch anzuweisen, über die bevorstehende Knieo peration Video aufnahmen zu erstellen, damit diese von neutralen Experten eingesehen werden könnten, woraufhin neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden sei ( Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2017 wies das Gericht das Gesuch um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab und setzte der Suva Frist zur Stellungnahme an ( Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 schloss jene auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , worüber der Versicherte mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 11).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 2 5. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm ob liegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsauf hebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1 .5
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erheb liche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 zog die Beschwer degegnerin zusammengefasst in Erwägung, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 erfülle sämtliche Anforderungen, welche vom Bundesgericht an ver sicherungsinterne ärztliche Berichte gestellt würden. Gemäss der überzeugenden Einschätzung sei davon auszugehen, dass die Folgen der bagatellären Kniedistor sion vom 2 5. November 2015 ohne nachweisbare traumatische Läsion nach drei Monaten vollständig abgeheilt waren. Die anhaltenden Kniebeschwerden seien durch die degenerativen Veränderungen genügend erklärt. Da im Weiteren auch ein Kausalzusammenhang zu den Schadensereignissen vom 2 6. November 2002 und 6. Juni 2010 verneint werden müsse, erweise sich die Einstellung der Versi cherungsleistungen per 2 7. Juni 2016 als korrekt ( Urk. 2 S. 5). 2.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2 4. Oktober 2017 bestritt der Versicherte im We sentlichen das Erreichen des Status quo sine und machte geltend, dass die Ein stellung der Versicherungsleistungen viel zu früh erfolgt sei. Auf die versiche rungsinterne ärztliche Beurteilung könne nicht abgestellt werden. Bei Dr. B.___ handle es sich zum einen nicht um eine von der Beschwerdegegnerin unab hängige Sachverständige. Zum anderen sei angesichts seines ju gendlichen Alters nicht nachvollziehbar, dass die persistierende Knieproblematik nicht auf die er littenen Unfälle zurückzuführen sei (zum Ganzen Urk. 1 S. 3 ff.). 2.3
Mit Beschwerdeantwort vom 2 5. Januar 2018 wies die Suva insbesondere darauf hin, dass allein aufgrund des Alters des Beschwerdeführers kein Anlass bestehe, an den kreisärztlichen Einschätzungen zu zweifeln ( Urk. 8 S. 3 f.). Im Weiteren betonte sie erneut, dass a uf die nachvollziehbare und detailliert begründete Be urteilung von Dr. B.___ vollumfänglich abgestellt werden
könne . Die weiterhin geklagten Kniebeschwerden seien nicht mehr auf den Vorfall vom 2 5. November 2015 zurückzuführen und auch die Schadensereignisse
von November 2002 und Juni 2010 seien hierfür nicht ursächlich ( Urk. 8 S. 6). 3. 3.1 3.1.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte erstmals am 2 6. November 2002 beim Fussballspielen eine rechtsseitige Kniedistorsion zuzog . Es habe eine Zerrung des rechten Aussenbandes, aber keine ossäre Läsion festgestellt werden können . Die Behandlung sei am 3. Dezember 2002 abgeschlossen worden ( Urk. 9/2/1, 9/2/3). 3.1.2
Gemäss Bericht des Spitals Z.___ vom 6. Juni 2010 habe der Beschwerdeführer n ach einem Treppensturz tags zuvor erneut über rechtsseitige Knieschmerzen ge klagt .
Anamnestisch hätten bereits seit zwei Jahren derartige Schmerzen sowie eine leichte Flexionseinschränkung bestanden ( Urk. 9/3/6) . Anlässlich der MRT-Untersuchung vom 11. Juni 2010 habe vor allem im lateralen Femurkondylus und im lateralen Tibiaplateau ein posttraumatischer Bone
bruise
eruiert werden können, wobei eine Fraktur nicht abgrenzbar gewesen sei. Des Weiteren habe sich eine für das Alter fortgeschrittene Gonar throse lateral betont mit diskre ter Ge lenkspaltverschmälerung und signalalteriertem, jedoch nicht defektem Knorpel feststellen lassen. Darüber hinaus habe ein degenerierter Meniskus mit Nachweis eines vertikalen Risses im Hinterhorn des lateralen Meniskus und hochgradigem Verdacht auf Dislokation eines Meniskusfragmentes nach dorsocranial vorgele gen ( Urk. 9/3/5). Dr. A.___
habe die Behandlung am 2 7. Juni 2010 ab ge schlossen ( Urk. 9/3/4). 3.2 3.2.1
Am 2 5. November 2015 begab sich der Beschwerdeführer notfallmässig in das Spital Z.___ in Behandlung. Er sei bei der Arbeit auf einer vereisten Maschine ausgerutscht und habe sich dabei das rechte Knie angeschlagen. Zudem sei es zu einem Hyperextensionstrauma gekommen. Nun seien zunehmende Schmerzen in der rechten Poplitea aussen vorhanden. Seitens der Ärzte wurde eine Kniekontu sion diagnostiziert. Die Artikulation im Kniegelenk sei regelrecht gewesen. Nach weise für eine frische knöcherne Verletzung oder paraartikuläre Verkalkungen hätten sich nicht ergeben ( Urk. 9/1/11 f.). 3.2.2
Im Rahmen einer am 9. Dezember 2015 durchgeführten Magnetresonanztomo graphie (MRT) wurden zum einen beginnende degenerative Veränderungen mit Osteophyten an der Femurkondyle
sowie am Tibiaplateau festgestellt. Die Unter suchung ergab zum anderen ein en komplexen Aussenmeniskusriss mit Fragment dislokation nach parafemoral lateral sowie ein Knochenmarködem in der posterioren
Femurkondyle
subchondral mit kleinen Zysten ( Urk. 9/1/16). 3.2.3
Am 2 6. Januar 2016 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, zur Frage der Kausalität Stellung. Die vom Versicherten geklagten Beschwerden stün den in kausalem Zusammenhang zum Vorfall vom 2 5. November 2015, jedoch nicht zu den vorangegangenen Schadenfällen. Aktuell sei es überwiegend wahr scheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der schon seit dem Fall 08.45709.10.6 (Unfall vom 6. Juni 2010) bestehenden lateralen Meniskus hinterhornläsion gekommen. Kniedistorsionen seien nach allgemeiner Lehrauf fassung bei vorbestehenden Schäden bis zu drei Monate schmerzhaft . Falls der Versicherte den defekten Menisku steil einklemme oder die Beschwerden nicht zu rückg ingen , sei jedoch von einer richtungsgebenden Verschlimmerung auszuge hen. Dies sei aktuell allerdings noch nicht klar ( Urk. 9/1/21). 3.2.4
Am 2 5. Februar 2016 sei der Versicherte in der Klinik C.___ vorstellig ge worden . Er habe nach wie vor über starke, belastungsabhängige anterolaterale Knieschmerzen rechts geklagt. Intermittierend seien auch Blockadeerscheinungen aufgetreten, was mit dem festgestellten Aussenmeniskusschaden korreliere. Fer ner bestehe ein Knochenmarködem an der posterioren lateralen Femurkondyle . Eine weitere MRT- Untersuchung sei angezeigt (Urk. 9/1/42).
Diese wurde am 2 4. März 2016 durchgeführt. Im Vergleich zur Voraufnahme vom 1 1. Juni 2010 (vgl. Urk. 9/3/5) habe sich das Knochenmarködem nahezu komplett
regredient gezeigt. Im Weiteren sei vermutlich eine Teilresektion des lateralen Meniskus mit einer Verkürzung der Pars intermedi a und des Hinterhorns vorhan den, jedoch kein neuer Riss. In einer Zone von insgesamt etwa 20 x 8 Millimetern lägen dorsal am lateralen Femurkondylus Knorpelschäden bis Grad IV vor. Im eigentlichen lateralen femorotibialen Kompartiment seien wenige weitere Knor pelirregularitäten erkennbar gewesen ( Urk. 9/1/82). Ausgehend von diesen Er kenntnissen wurde seitens der Ärzte der Klinik C.___ eine Kniegelenks arthroskopie empfohlen ( Urk. 9/1/57). 3. 2. 5
Die Suva legte die Angelegenheit in der Folge erneut den Kreisärzten zur Beur teilung vor. Dr. B.___ wies am 1 3. April 2016 darauf hin, dass die Aussen meniskusläsion bereits 2010 nachweisbar gewesen sei. Das Schadenereignis vom 2 5. November 2015 habe nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung ge führt. In Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts des Status quo sine könne auf die vorangegangene Beurteilung von Dr. D.___ (vgl. E. 3.3) verwiesen werden.
Mit Stellungnahme vom 1 5. April 2016 hielt Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Weiteren fest, dass zwischen dem MRT von 2010 und demjenigen vom 2 4. März 2016 keine Differenzen in der Befundung bestün den. Somit sei im aktuellen Fall von einer Distorsion des Kniegelenks ohne struk turell traumatische Läsion auszugehen. Der Status quo sine sei vier Wochen nach dem Schadensereignis erreicht gewesen (zum Ganzen Urk. 9/1/71) . 3.2.6
Am 1. Juni 2016 äusserte sich Dr. B.___ im Rahmen einer weiteren ärztlichen Be urteilung erneut zur Frage, ob zwischen den einzelnen Schadensereignissen vom 2 6. November 2002, 6. Juni 2010 u nd 2 5. November 2015 sowie den anhaltenden rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen ein kausaler Zusammenhang bestehe. Ge mäss Dr. B.___ sei es i m Jahr 2002 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen; weder radiologisch noch klinisch hätten sich Hinweise für eine blei bende strukturelle Veränderung im Bereich des rechten Kniegelenks ergeben. Die 2010 kernspintomographisch festgestellte Aussenmeniskusläsion könne nur als mögliche Folge des damaligen Treppensturzes vom 6. Juni 2010 gewertet werd en. Der Beschwerdeführer habe zu vor bereits seit zwei Jahren unter Knieschmerzen und Flexionseinschränkungen am rechten Knie gelitten, was mit den bildgebend nachgewiesenen und für das Alter fortgeschrittenen degenerativen Veränderun gen korreliere. Ausserdem hätten sich keine Begleitverletzungen an den Bändern finden lassen, die für ein heftiges Rotationstrauma gesprochen hätten . Das damals ebenfalls festgestellte Knochenmarködem könne zudem angesichts der fehlenden klinischen Zeichen für eine erhebliche direkte Gewalteinwirkung gut mit den la teralbetont ausgeprägten degenerativen Veränderungen in Verbindung stehen. Insgesamt sei es auch 2010 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung am rech ten Knie gekommen und der Status quo sine sei nach drei Monaten erreicht wor den ( Urk. 9/1/94/5) .
Auch nach dem Schadensereignis vom 2 5. November 2015 habe kernspintomo graphisch keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Anhaltspunkt für eine heftige Rotationskomponente nachgewiesen werden können. Im MRT hätten sich betreffend den Aussenmeniskus vergleichbar e Befunde wie bereits 2010 gezeigt. Es habe ausdrücklich kein ne uer Riss vorgelegen. Gesamthaft sei es am 2 5. November 2015 in Bezug auf das rechte Kniegelenk zu keinen neuen strukturellen Veränderungen, sondern bloss zu einer vorübergehenden Ver schlimmerung gekommen. Allenfalls könne kernspintomographisch eine Zu nahme der degenerativen Knorpelschäden im Bereich des lateralen Komparti ments festgestellt werden. Der Status quo sine sei spätestens nach drei Monaten erreicht worden . Die vorliegenden Kniebinnenschäden stünden somit weder im kausalen Zusammenhang mit den Schadensereignissen von November 2002 noch von Juni 2010 oder November 2015 ( Urk. 9/1/94/6). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht in der Verfügung vom 7. Juni 2016 ( Urk. 9/1/96) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid ( Urk.
2) bis zum 2 7. Juni 2016 anerkannt.
Strittig und zu prüfen ist, ob für die weiterhin vom Versicherten gek lagten Beschwerden i m rechten Kniegelenk auch nach dem 27. Juni 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Schadensereignis vom 2 5. November 2015 ursächlich ist, oder ob der natürliche Kausalzusammenhang infolge Erreichens des Status quo sine dahingefallen ist. 4.2 4.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Unfallversicherer grundsätzlich unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision «ex nunc et pro futuro » - das heisst unter Verzicht auf eine Rückforderung der bisher gewährten Versiche rungsleistungen - einzustellen (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_1019/2009 vom 2 6. Mai 2010 E. 4.2). 4.2.2
Der angefochtene Entscheid basiert massgeblich auf der ärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ vom 1. Juni 2016 ( Urk. 9/1/94; E. 3.2.6). Jene verfügt als Fachärztin für Neurochirurgie einerseits über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigt e medizinische Ausbildung. Andererseits berücksichtigte sie sämtliche medizinischen Vorakten
- insbesondere auch diejenigen betreffend frühere Scha densereignisse - und setzte sich dabei ausführlich mit den radiologisch erhobenen Befunden und den biomechanischen Zusammenhängen auseinander. In ihre Be urteilung bezog sie einerseits
mit ein, dass die aktuelle MRT-Untersuchung vom 2 4. März 2016 vergleichbare Befunde wie bereits im Jahr 2010 und keine Hin weise auf neue strukturelle Veränderungen ergeben hat te (vgl. Urk. 9/1/82 und 9/3/5). Zudem wies sie zutreffend darauf hin, dass nach dem Vorfall im November 2015 keine Begleitverletzung der Seiten- und Kreuzbänder als Indiz für eine hef tige Rotationskomponente festgestellt werden konnte. Dr. B.___ legte somit in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Vorfall vom 2 5. November 2015 in Be zug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von wenigen Monaten Dauer geführt hat te .
Gesamthaft sprechen vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte ge gen die Zuverlässigkeit der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. B.___ . Nament lich schadet auch nicht, dass Dr. B.___ den Beschwerdeführer nicht selbst unter sucht hat, da auch Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern - wie im konkreten Fall ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hin weisen). 4.3
Der Beschwerdeführer zweifelt
allerdings die Unbefangenheit von Dr. B.___
an , weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden könne. Abgesehen davon sei angesichts seines jungen Alters nicht schlüssig, dass die persistierenden Knieprobleme nicht auf die erlittenen Unfälle, sondern auf degenerative Verän derungen zurückzuführen sein sollen ( Urk. 1 S. 3 ff.).
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.5), genügt die Tatsache, dass die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, allein nicht, um auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Es bedarf besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer kritisiert indes generell den Einsatz von Versicherungsmedizinern und fordert in diesem Kontext einen Systemwechsel. Konkrete Anhaltspunkte, welche an der Unparteilichkeit von Dr. B.___ zweifeln lassen, zeigt er in seiner Beschwerdeschrift gerade nicht auf und solche sind auch mit Blick auf die übrige Aktenlage nicht ersichtlich. Die Rüge des Versicherten erweist sich daher als nicht stichhaltig.
Gleiches gilt für die Argumentation, wonach nur schon in Anbetracht seines Al ters vom Bestehen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Knie gelenksschmerzen und den Schadensereignissen auszugehen sei. Eine Korrelation zwischen dem Alter einer versicherten Person und dem Ausmass von degenera tiven Vorschäden mag zwar grundsätzlich naheliegen, genügt allerdings nicht, um eine Kausalität zwischen einem Unfall und in der Folge auftretenden Be schwerden überwiegend wahrscheinlich zu machen. Der Versicherte lässt insbe sondere
ausser Acht, dass bereits im Juni 2010 mittels MRT unter anderem eine für das Alter fortgeschrittene Gonarthrose sowie ein degenerierter Meniskus fest gestellt worden waren ( Urk. 9/3/5). Es ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___
diesem Umstand in ihrer Beurteilung Rechnung trug. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch der Hinweis des Versicherten auf den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle vom 2 8. Februar 2017 nicht geeignet ist, Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken. Der Be schwerdeführer hielt in diesem Zusammenhang selbst zutreffend fest, dass sich Dr. F.___ nicht zur entscheidrelevanten Frage ä usserte, w odurch die Kniebe schwerden verursacht worden seien (vgl. Urk. 3/4). Andere fach ärztliche Ein schätzungen, welche der Beurteilung von Dr. B.___ widersprechen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So steht d iese im Wesentlichen mit den früheren k reisärztlichen Stellungnahmen in Einklang, wonach bloss eine vorübergehende Verschlimme rung des Gesundheit sschadens am rechten Kniegelenk vorliege (vgl. Urk. 9/1/21, 9/1/71).
Insgesamt erweisen sich die gegen die Beurteilung von Dr. B.___
vom 1. Juni 2016 gerichteten Einwände des Versicherten somit als ungerechtfertigt. 5.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die fachärztliche Be urt eilung von Dr. B.___ abgestellt, wonach der Status quo sine in Bezug auf das rechte Kniegelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens drei Monate nach dem Vorfall am 2 5. November 2015 erreicht worden sei. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass sie die von ihr erbrachten Versicherungsleistungen schliesslich per 2 7. Juni 2016 eingestellt hat.
Der Vollständigkeit halber ist einerseits festzuhalten, dass entsprechend den Aus führungen von Dr. B.___ ( Urk. 9/1/94/6) auch nicht von einem Rückfall bezie hungsweise von Spätfolgen der Schadensereignisse von November 2002 und Juni 2010 auszugehen ist. Hierfür wäre ohnehin durch den Versicherten der entspre chende Beweis zu erbringen gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2012 vom 2 9. November 2012 E. 5. 2 mit Hinweisen). Andererseits ist anzumerken, dass v on wei teren medizinischen Abklärungen entgegen der Auffassung des Be schwerdeführers keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind , weshalb namentlic h kein Anlass besteht, ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 12 2 V 157 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3).
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2017 ( Urk. 2) zu bestätigen und
d ie dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit . a ATSG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Rechtsanwältin Vera Häne - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch