Sachverhalt
1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ war hauptberuflich in einem Voll zeit pensum bei der de Y.___ AG, in der Vormontage angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als er am 7. Dezember 2015 beim Hinabsteigen einer Treppe umgeknickt ist und sich gemäss Schaden meldung UVG eine Zerrung am linken Fussgelenk zugezogen hat ( Urk. 10/1). Die Suva erbrachte daraufhin Versicherungsleistungen u nd tätigte insbeso ndere medizinische Abklärungen, da der Versicherte in der Folge vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 10/24 , 10/29 ). Am 20 . April 2016 nahm er seine Arbeit bei der de Y.___ AG
wieder zu 50 % auf (Urk. 10/35 ), ab Anfang Mai 2016 war er wieder vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 10/39 f.). Die Behandlung wurde abgeschlossen ( Urk. 10/43). 1.2
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 ( Urk. 9/1) hatte sich X.___ am 12. Februar 2017 beim Rennen vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer den rechten Fuss an einer Kante angeschlagen und verdreht. Festgehalten wurde eine «Schwellung» am rechten Fussgelenk. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Z.___ AG, als Aushilfschauffeur angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert. Die se erbrachte daraufhin Ver si ch e rungsleistungen ( vgl. Urk. 9/4 ) und tätigte weitere Abklärungen. Der Versicherte wurde ab dem 12. Februar
2017 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/11, 9/16, 9/18, 9/21, 9/24, 9/27, 9/33 ), wobei insbesondere Beschwerden am linken Knie im Vordergrund standen (vgl. Ur
k. 9/20 S. 1, 9/31 [Meniskusriss]).
Nach der Einholung zwei er kreisärztlicher Beurteilungen durch
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 11. sowie 12. Juli 2017 ( Urk. 9/39, 9/41) verfügte die Suva am 13.
Juli 2017 ( Urk. 9/46) die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den gleichen Tag . Dies wurde nach Rücksprache mit Dr. A.___ ( Urk. 9/53) unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/56, vgl. auch Urk. 9/50 )
mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ( Urk.
2) be stätigt. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Schaden am Knie links aus dem Unfallereignis vom 12. Februar 2017 zu erbringen. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin damit zu verpflichten, auch über den 13. Juli 2017 hinaus sämtliche gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich Tag gelder und Heilungskosten, weiterhin zu erbringen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 8) ersuchte die Beschwer degegnerin um Abweisung der Beschwerde (S. 2).
In seiner Replik vom 12. April 2018 ( Urk. 14) erneuerte der Beschwerdeführer die bereits mit Beschwerdeschrift gestellten Anträge (S. 2).
Am 27. April 2018 ( Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik mit , was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsio nen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ( Urk.
2) führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf die beweiswertige Beurtei lung von Kreisarzt Dr. A.___ sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Folgen der am 12. Februar 2017 zugezogenen Kontusion der vierten Zehe rechts zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen a b geheilt gewesen seien (S. 6) . Sodann sei aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung
ein Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und dem in der Folge festgestellten Meniskusriss nicht mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Auch ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Dezember 2015 könne nicht als mindestens mit überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen gelten. Die Versicherungsleistungen seie n folglich einzu stellen (S. 9 ). 2.2
Mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2017 ( Urk.
1) machte der Beschwerde führer insbesondere geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und den Beschwerden am linken Knie vor. Im Übrigen handle es sich bei der Knie verletzung um eine V erletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin , wonach ein Kausalzusammenhang nicht gegeben sei, ziele daher ins Leere. Ein solcher werde bei einer Listenverletzung , wie d er vorliegenden , nicht vorausgesetzt. Massgebend sei einzig die Frage, ob die Verletzung eher auf Abnützung respektive auf eine Erkrankung zurückzuführen sei oder nicht. Hierbei handle es sich um einen Gegenb e weis zur gesetzlichen Vermutung der Leistungspflicht d es UVG-Versicherers bei Vorliegen einer Listen verletzung. Dieser Beweis sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen. Im Übrigen sei die Beurteilung von Dr. A.___ falsch. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 8) verwies die Be schwer degegnerin ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichtes 8C_834/2015 vom 5. April 2016 und 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016, welche
sie als mit der vor liegenden Konstellation vergleichbar erachtete. 2.4
Mit Replik vom 12. April 2018 ( Urk.
14) bracht e der Beschwerdeführer vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Urteile des Bundesgerichts seien nach alter Gesetzeslage ergangen und weiter auch nicht mit der vorliegenden Kon stellation vergleichbar. Bei ihm liege zweifellos ein Meniskusriss vor. Anläss lich der durchgeführten Operation habe sich ein anderes Bild als gemäss Mag netresonanztomographie (MRI) gezeigt, so habe eben gerade keine horizontale Schädi gung des Meniskus vorgelegen, wie dies der Kreisarzt in seiner Stellung nahme behauptet habe. Meniskusrisse könnten traumatischen oder degenerativen Ursprungs sein. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des (zweiten) Unfalles erst 34 Jahre alt gewesen, demnach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Ursache auszugehen. Dies umso weniger , als dass die bild gebenden Abklärungen nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2015 unauf fällig gewesen seien. Es sei demnach umso unwahrscheinlicher, das s sich der Zustand des Meniskus innert eines knappen Jahres dermassen verschlechtert haben solle. Somit sei eindeutig nicht von einer degenerativen Ursache auszu gehen, sondern vielmehr von einem traumatischen Geschehen. Dies werde auch durch die aktuellen Berichte der behandelnden Fachärztin untermauert. Aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage erübrige sich ohnehin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 tatsächlich das Knie gestossen habe oder nicht. Nichts desto trotz sei darauf hinzuweisen, dass er sich noch in der Nacht nach dem Unfall beim Spital B.___ wegen der schweren Schmer zen am linken Knie gemeldet hab
e. Ebenso habe er sich zeitnah nach dem Ereignis bei seinem Hausarzt vorgestellt, weil die Kniebeschwerden links so stark gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne somit ein Ereignis benennen, bei dem die Beschwerden erstmals aufgetreten seien. Die vom Kreisarzt behandelte Frage nach der natürlichen Kausalität sei gemäss neuer Rechtslage nicht von Belang. Die Aussagen betreffend die Art des Meniskusrisses sei e n aufgrund der aktuellen Unterlagen zudem klar widerlegt. Es liege kein horizontaler Riss vor, der auf eine degenerative Ursache schliessen lassen könnte (S. 3 ff.). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Juli 2017 ( Urk. 9/41) , wonach hinsichtlich der Beschwerden am rechten Fuss
innert drei bis allerspätestens vier Monaten
nach dem Ereignis vom 12.
Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten ,
z u Recht unbestritten ist (vgl. auch Urk. 9/20 S. 1 f.) . Die diesbezügliche Leistungspflicht wurde somit für den Zeit raum ab dem 13. Juli 2017 zu Recht verneint ( Urk. 9/46, Urk. 2). 3.2
Zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden links zu Recht ablehnt . Im Zusammenhang mit dem linken Knie respektive dem Ereignis vom 12. Februar 2017 ist d en Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2. 1
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 21. Mä rz 2016 ( Urk. 10/24 S. 2) war der Beschwer deführer am 7. Dezember 2015 bei der Arbeit auf der Treppe ausgerutscht und hatte sich dabei das linke Bein und den Fuss verdreht. Er hatte sich an einem Schrank festhalten können und sich leicht die Nase angeschlagen. Diagnostiziert wur de n eine Distorsion am linken Knie und linken obere n Sprunggelenk (OSG) mit dringendem Ver dacht auf Bänderzerrung / riss. 3.2. 2
Am 7. Dezember 2015 waren
das linke OSG, Knie und Unterschenkel geröntgt
worden (Urk. 10/32) . Im Befund betreffend das linke Knie und den Unterschenkel wurde Folgendes festgehalten: «Normale Form und Stellu ng des abgebildeten Knie gelenkes. Mineralgehalt und Knochenstruktur sind unauffällig. Die gelenk bil denden Flächen sind kongruent sowie glatt und scharf begrenzt. Der Abstand der gelenkbildenden Flächen zueinander ist regelrecht. Glatte und scharfe Korti kalisbegrenzung vom Femur und Tibia. Die Patella ist normal geformt. Sie weist glatt begrenzte Gelenkflächen auf. Keine intra- bzw. periartikulären Verkal kungen oder Fremdkörper. Unauffällige Weichteile.» In der Beurteilung wurde festgehalten, es lägen keine ossären Läsionen vor. 3.2 . 3
Im a mbulanten Bericht des Spitals B.___ vom 12. Februar 2017 ( Urk. 9/14) wurde als Diagnose eine Kontusion des Digitus IV des re chten Fusses festgehalten (S. 1). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gleichen abends durch die Wohnung geeilt und dabei mit voller Wucht mit Digitus IV an einer Türschwelle hängen geblieben respektive an die Türschwelle geprallt. Initial sei es noch ge gangen, im Verlauf seien aber zunehmende Schmerzen aufgetreten sowie ein Häma tom an der entsprechenden Zehe des rechten Fusses . Das Röntgenbild des rechten Vorf usses ( Urk. 9/12) zeige keinen Frakturnachweis. 3.2. 4
In der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 ( Urk. 9/1) wurde als Verletz ung eine Schwellung am rechten Fussgelenk festgehalten. 3.2. 5
Am 13. März 2017 wurd e das linke Kniegelenk einem MRI unterzogen ( Urk. 9/31 ). Als Befund wurde am medialen Kniegelenkskompartiment ein komplexer Menis kusriss mit horizontal und radiär die Unterfläche erreichenden Risskomponenten im Meniskushinterhorn festgestellt. Es lag keine Meniskusdislokation vor. Der Gelenkknorpel war altersentsprechend, eine posttraumatische Läsion oder ein Knochenmarködem waren nicht vorhanden. Das mediale Kollateralband war in der Kontinuität erhalten , wobei der tiefe Anteil signal alteriert und verbreitert war und hierbei eine Reizung der B ursa bestand. Die Sehnen des P e s
anserinus waren intakt, die grosse Baker zyste befand sich in loco typico . Am lateralen und femoropatellären Kniegelenkkompartiment lag ein kleiner Kniegelenkerguss vor, so dann war wenig Erguss auf der Hö he des posterolateralen Bandapparates ersichtlich (differenzialdiagnostisch Ganglion, weniger wahrscheinlich P lica
medio
- und suprapatellaris ). Ansons ten zeigte sich keine fassbare P athologie. Am interkondylären Kompartiment bestand ein gering signalalteriertes, in der Konti nuität erhaltenes vorderes und hinteres Kreuzband (diff e re nzialdiagnostisch dis krete Überdrehung möglich). Zusammenfassend wurde auf einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn , wenig Kniegelenkerguss sowie eine Baker zyste geschlossen. 3.2. 6
Am 29. März 2017 ( Urk. 9/15) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, einen Kniebinnenschaden links. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2017 in seinem Schlafzimmer de n rechten Fuss an der Tür kante angeschlagen. Daraufhin sei er gestürzt und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Die erste ärztliche Versorgung sei im Spital B.___ erfolgt, wo keine Fraktur festgestellt worden sei . Es sei aber nur der rechte Fuss gerön t gt wo r den. Von den Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer damals nichts erzählt. In der folgenden Nacht sei es zu erheblichen Knieschmerzen links gekommen. Eine
MRT vom linken Kniegelenk (E. 3.2.5) habe einen Aussenmeniskusschaden gezeigt . Die Bandstrukturen seien im Kernspinn unauffällig gewesen. Die klinische Unter suchung zeige aber e inen abweichenden Befund und der Aussenmeniskusriss mache dem Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden. Sowohl die Provokation von Innen- und Aussenmeniskus lösten keinen Kniebinnenschmerz aus. Ein Knie binnenerguss finde sich auch nicht. Die Kniescheibe sei reizlos. Vorderes und hinteres Kreuzband seien stabil. Es fänden sich eindeutig Zeichen einer Innen banddistorsion zumindest 2. Grades. Der Bereich sei druck- und b ewegungs schmerz haft und lasse sich klinisch geringgradig aufklappen. Chirurgischerseits sei zurz eit ein operatives Vorgehen nicht indiziert. Sollte der Aussenmeniskus einmal Beschwerden machen im Sinne einer E i nklemmung, wäre an eine Ope ration zu denken. Die Innenbanddistorsion werde konservativ behandelt. Der Beschwerdeführer habe eine Ge nu Classic Knieschiene erhalten. Diese sollte er konsequent die nächsten vier bis sechs Wochen tragen. Aus der Schiene heraus könne Physiotherapie erfolgen, insbesondere zur Stabilisierung der Oberschenkel muskulatur. 3.2. 7
In seinem ärztlichen Zwischenb eri cht vom 12. Mai 2017 ( Urk. 9/23) diagnos ti zierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Sturz am 12. Februar 2017 (Türschwelle mit Fuss rechts angeschlagen, Knie links an der lateralen Türenwand, Digitus IV Fuss rechts Kontusion, Knie links Distor sion/Kontusion, undislozierter komplexer Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gemäss MRI vom 13. März 2017 ; vgl. auch Urk. 9/50 S. 2 , wo auf die Knieschmerzen links in der Nacht nach dem Ereignis vom 12. Februar 2017 hingewiesen wird ).
Angesichts der persistierenden, starken Knieschmerzen sei ein MRI veranlasst worden, das einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gezeigt habe. Dr. C.___ habe einen Kniebinnen schaden links diagnostiziert und eine Gen u plastik -Knieschiene und daneben Physiotherapie verordnet. Unter dieser Behandlung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen , weshalb weitere Abklärungen vorgesehen seien . Die Prognose sei unklar. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten, wie z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle und soziale Umstände, würden keine vorliegen. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unklar, eine Arbeits aufnahme sei zurzeit nicht möglich. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. 3.2. 8
Im Sprechstundenbericht des Spitals B.___ vom 1. Juni 2017 ( Urk. 9/36) diag nostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ortho p ädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine Komplexläsion des medialen Meniskus hinterhorns
ohne Dislokation am linken Kniegelenk, eine kleine Bakerzyste sowie eine Plica
mediopatellaris . In der Anamnese hiel t sie fest, es erfolge die Zuwei sung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt zur weiteren Beurteilung bei anhaltenden Beschwerden des linken Kniegelenkes. Der Beschwerdeführer berichte
über ein Unfallereignis vor mehr als einem Jahr. Er sei dabei die Treppe herab gestürzt und habe sich das Knie gelenk verdreht. Es sei wohl eine Rönt g en diag nostik zum Ausschluss einer Fraktur erfolgt. Im weiteren Verlauf hätten über ein halbes Jahr anhaltende Schmerzen bestanden, die dann nach und nach ver schwunden seien. Nach längerer Zeit der Beschwerdefreiheit seien die Beschwer den im linken Knie dann wieder aufgetreten nach vermehrter Belastung, nachdem sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss angeschlagen hatte. E r klage nun über anhaltende Schmerzen, im Wesentlichen über dem medialen Gelenksaspekt, vor allen Dingen bei Flexion des Kniegelenkes. Blockaden oder grössere S chwel lungszustände würden verneint. Weiter
legte
die Fachärztin dar , beim Beschwer deführer bestünden anhaltende Knieschmerzen linksseitig, die auch nach neun Einheiten Physiotherapie nicht wesentlich gelindert seien. Der Beschwerdeführer fühle sich im Alltag erheblich eingeschränkt, so dass sie hier die ar throskopische Revision empfehle (S. 1). 3.2. 9
Mit Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2017 ( Urk. 9/39) führte Dr. A.___ aus, das Ereignis vom 12. Februar 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt, welche objektivierbar seien. In der Konsequenz sei die ( im Spital B.___
vorgesehene) Operation (Urk. 9/35) vom 14. Juli 2017 auch nicht Folge dieses Ereignisses. Die Beschwerden am linken Kniegelenk hätten zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Februar 2017 eine Rolle gespielt (S. 2).
Als Begründung legte der Kreisarzt dar , in Erst- und Echtzeit noch am Tag des Ereignisses vom 12. Februar 2017 sei dessen Hergang im Rahmen des ambulanten Berichtes des Spitals B.___
(E. 3.2.3 ) dokumentiert. Hier sei vom Beschwerde führer ausschliesslich ein Anprall des rechten Fusses angegeben worden, kein Sturz. Es seien keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes doku mentiert, es fänden sich ausschliesslich Beschwerden im Bereich der vierten Zehe des rechten Fusses. Auch in der zeitnah zum Ereignis angefertigten
Schaden meldung seien ausschliesslich Verletzungsfolgen am rechten Fuss benannt. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass bei einem Anprall des re c hten Fusses mit Ver letzung der vier t en Zehe eine Meniskusläsion auf der Gegenseite, das heisse am linken Knie, en t stehe.
Dazu komme, dass es sich i n der Bildgebung bei der Läsion am Innenmeniskushinterhorn um eine komplexe, vorwiegend horizontal ausge richtete Läsion handle. Sollte eine derartige komplexe Läsion tatsächlich in seltenen Fällen durch ein Unfallereignis entstehen, so seien sofortige und relativ heftige Beschwerde n nahezu zwingend zu erwarten. Es sei aber auch bekannt, dass an der Prädilektionsstelle des Innenmeniskushorns vorwiegend horizontal ausgerichtete Läsionen des Meniskus praktisch ausschliesslich durch abnutzungs bedingte Veränderungen entstünden. Durch immer wiederkehrende Belastungen des Kniegelenkes bei physiologischen Bewegungen komme es zunächst im Innern des Meniskus zu einer sogenannten « mukoiden Degeneration», diese schreite fort und erreiche irgendwann die Oberfläche des Meniskus. Dann sei diese abnutz ungsbedingte Veränderung auch von aussen zu sehen und könne einen Riss vor täuschen, obwohl es sich nicht um einen Riss handle. Bei weiterem Fortschreiten des Krankheitsprozesses kämen weitere Läsionen hinzu und es resultiere letzt endlich eine komplexe Läsion, wie im vorliegenden Fall. Im Bericht des Spital s
B.___ vom 1. Juni 2017 (E. 3.2.8 ) werde auch eine völlig abweichende Entsteh ungsgeschichte der Läsion dokumentiert. Gemäss dieser habe der Beschwerde führer weit über ein Jahr zuvor bereits ein Sturzereignis auf der Treppe gehabt, nachfolgend Beschwerden im linken Knie, welche auch wieder abgeklungen seien. Aber auch zu diesem Ereignis sehe der Kreisarzt aufgrund der relativ ein deutigen Bildgebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürli ch kausalen Zusammenhang. Zum Ereignis vom Februar 2017 sehe er, der Kreisarzt , bezüglich der beklagten Beschwerden am linken Kniegelenk zu keinem Zeitpunkt eine natürliche Kausalität (S. 2 f.). 3.2.1 0
Im Operationsbericht vom 14. Juli 2017 ( Urk. 9/74 S. 14) betreffend die diag nos tische Arthroskopie am Kniegelenk links sowie die arthroskopische Meniskusnaht mit Fast-Fix all inside
und
Plica -Resektion wurde eine mediale Meniskus hinter hornläsion sowie Plica
mediopatellaris am linken Kniegelenk diagnostiziert. 3.2.1 1
Am 27. Juli 2017 ( Urk. 9/53) hielt Dr. A.___ fest, es sei mit Stellungnahme vom 6. (richtig 11.) Juli 2017 (E. 3.2.9) ausführlich begründet worden, weshalb die Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen strukturelle unfall bedingte Läsionen spreche. Ausserdem sei nach wie vor unklar, wie in einem Echt- und Erstzeitbericht vom Unfalltag dokum entierten Unfallhergang mit An schlagen des rechten Fusses eine Läsion am Knie des and e ren Beines entstehen könne. Abgesehen davon, dass die in der Bildgebung zur Darstellung kommende Läsion wie begründet überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal sei, sage die Erfahrung, dass unfallkausale Meniskusläsionen sofort und in hohem Aus mass Beschwerden verursachten. Eine unfallkausale Meniskusläsion werde am Unfalltag bei der Präsentation im Spital nicht einfach vergessen, weil man sich auf der anderen Seite eine Fusszehe angeschlagen habe. 3.2.1 2
Am 9. November 2017 ( Urk. 15/1) legte Dr. E.___ dar, intraoperativ habe sich , nicht wie im MRI-Bericht vom 14. März 2017 beschrieben , ein radiärer Ein riss des Meniskus gezeigt. Es habe sich eine basisnahe Ruptur des Meniskus an
der Unter f läche gezeigt, diese Risskomponente sei genäht worden. Allgemein sei zu radiären Rissen zu sagen, dass diese häufig nicht genäht werden könnten ( und auch nicht müssten ) . Es handle sich hier um den gelenkszugewandten Rand be reich des Meniskus in der nicht durchbluteten Zone, daher bestehe hier keine Heilungspotenz. Solche Meniskusrisse wü r den üblicherweise reseziert. Relevant seien hingegen kapselnahe Einrisse, wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Hier könne sich auf Dauer der ganze Meniskus von seiner Befestigung lösen und sei damit nicht mehr in der Lage , biomechanisch zu funk tionieren. 3.2. 13
Am 9. April 2018 ( Urk. 15/4) führte Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2017 eine Arthroskopie des Kniegelenks links vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus mit einer kapsel nahen Ruptur gezeigt. Eine Degeneration des Meniskus habe nicht festges tellt werden können. Eine derart gestaltete Risskonfiguration sei mit üb e rwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund, dass keinerlei degenerative Veränderungen des Meniskus sichtbar gewesen seien. Degenerative Meniskusrisse seien üblicherweise sonst horizontal oder auch teilweise radiär auslaufend. 4. 4.1
Vorab fällt mit Blick auf die Beurteilung en von Dr. A.___ (E. 3.2.9, 3.2.11) auf, dass er sich hinsichtlich des Ereignisherganges vom 12. Februar 2017 sowie der geklagten Beschwerden selektiv nur auf diejenigen Akten stütz t e, in welchen keine Rede von einer Verdrehung des linken Knies war und in denen lediglich von Beschwerden am rechten Fuss gesprochen wurde . Dabei ist verschiedenen echtzeitlichen Dokumenten zu entnehmen, dass das linke Knie beim Ereignis am 12. Februar 2017 ebenfalls verdreht wurde und in der Nacht auf das Unfall ereig nis akute Knieschmerzen links aufgetreten sind (E. 3.2.6 f. ).
Im Zusammenhang mit der Argumentation, die MRI-Bildgebung habe eine vor wie gend horizontal ausgerichtete Läsion gezeigt, welche praktisch ausschliesslich durch Abnutzung entstehe, ist weiter darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
am 9. November 2017 (E. 3.2.12) beschrieb , intraoperativ habe sich ein radiärer Einriss des Meniskus gezeigt. Es habe eine basisnahe Ruptur des Meniskus an der Unterfläche vorgelegen , welche genäht worden sei . Am 9. April 2018 (E. 3.2.13) führte die Fachärztin sodann aus, anlässlich der operativen Sanierung des linken Knies habe k eine Degeneration des Meniskus festgestellt werden können. Ein
wie vorliegend gestaltete Risskonfiguration
sei mit überwiegender Wahrscheinlichk e it auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden sichtbaren degenerativen Veränderungen am Meniskus.
Mit Blick auf das Dargelegte bestehen aufgrund der medizinischen Aktenlage somit mindestens geringe Zweifel (E. 1.5) an der kreisärztlichen Beurteilung hin sichtlich des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereig nis vom 12. Februar 2017 und den linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwer de führers. 4.2
Ins Gewicht fällt jedoch, dass es s ich bei dem beim Beschwerdeführer erhob enen Meniskusriss um eine Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt . Bei diesen ist eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu bejahen, sofern die Pro b lematik nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist , was vom Versicherer zu beweisen ist
(E. 1. 4 ; vgl. zum ganzen auch Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in SZS 2018 S. 335-366 ) . Eine explizite Stellungnahme hierzu lassen die Beurteilungen von Dr. A.___ gänzlich vermissen.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus den Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 sowie 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So ist die erste Konstellation insbesondere daher nicht mit der vorliegenden ver gleich bar, weil die Kniebeschwerden dort erst zwei Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis aufgetreten sind, der Versicherte im Anschluss an das Ereignis weiterarbeitete und im Unfallhergang - entgegen der vorliegenden Sachlage - keinerlei Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Entstehung der Knieverletzung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3). Inwi e fern die Konstellation im zweiten Urteil mit der vorliegenden vergleichbar sein soll, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies seitens der Beschwerdegegnerin begründet dargelegt ( Urk. 8). Sofern sich die Beschwerdegegnerin darauf berufen sollte, dass die Leistungspflicht ohne Prüfung der Frage der unfallähnlichen Körperschädigung abgelehnt worden sei (S. 3), so ist sie darauf hinzuweisen, dass die beiden von ihr herangezogenen Fälle noch nach altem Recht zu beurteilen waren, vorliegend jedoch die neue, seit 1. Januar 2017 geltende Rechtslage zur Anwendung gelangt. Auch diesbezüglich zielt die Argumentation der Beschwer degegnerin somit ins Leere. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteil ungen von Dr. A.___ , an denen aufgrund der Aktenlage mindestens geringe Zweifel bestehen und welch e die in Frage stehende medizinische Sachlage im Z usammenhang mit der aktuellen Rechtslage nicht beurteilen, nicht hätt e
erfolgen dürfen.
Weil auch die übrigen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für di e links seitigen Kniebeschwerden zulassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein G utachten betreffend d iese Frage einzuholen und danach neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Dabei wird beiden Ereig nissen vom 7. Dezember 2015 und vom 12. Februar 2017 sowie dem Umstand, dass es sich bei der Knieverletzung des Beschwerdeführers um eine Verletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt, Rechnung zu tragen sein. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zess ent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 insoweit aufgehoben wird , als eine Leistungspflicht im Zusammen hang mit den linksseitigen Kniebeschwerden verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsio nen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1.
E. 1.4 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin damit zu verpflichten, auch über den 13. Juli 2017 hinaus sämtliche gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich Tag gelder und Heilungskosten, weiterhin zu erbringen.
E. 2.1 In ihrem Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ( Urk.
2) führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf die beweiswertige Beurtei lung von Kreisarzt Dr. A.___ sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Folgen der am 12. Februar 2017 zugezogenen Kontusion der vierten Zehe rechts zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen a b geheilt gewesen seien (S. 6) . Sodann sei aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung
ein Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und dem in der Folge festgestellten Meniskusriss nicht mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Auch ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Dezember 2015 könne nicht als mindestens mit überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen gelten. Die Versicherungsleistungen seie n folglich einzu stellen (S. 9 ).
E. 2.2 Mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2017 ( Urk.
1) machte der Beschwerde führer insbesondere geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und den Beschwerden am linken Knie vor. Im Übrigen handle es sich bei der Knie verletzung um eine V erletzung gemäss Art.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 8) verwies die Be schwer degegnerin ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichtes 8C_834/2015 vom 5. April 2016 und 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016, welche
sie als mit der vor liegenden Konstellation vergleichbar erachtete.
E. 2.4 Mit Replik vom 12. April 2018 ( Urk.
14) bracht e der Beschwerdeführer vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Urteile des Bundesgerichts seien nach alter Gesetzeslage ergangen und weiter auch nicht mit der vorliegenden Kon stellation vergleichbar. Bei ihm liege zweifellos ein Meniskusriss vor. Anläss lich der durchgeführten Operation habe sich ein anderes Bild als gemäss Mag netresonanztomographie (MRI) gezeigt, so habe eben gerade keine horizontale Schädi gung des Meniskus vorgelegen, wie dies der Kreisarzt in seiner Stellung nahme behauptet habe. Meniskusrisse könnten traumatischen oder degenerativen Ursprungs sein. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des (zweiten) Unfalles erst 34 Jahre alt gewesen, demnach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Ursache auszugehen. Dies umso weniger , als dass die bild gebenden Abklärungen nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2015 unauf fällig gewesen seien. Es sei demnach umso unwahrscheinlicher, das s sich der Zustand des Meniskus innert eines knappen Jahres dermassen verschlechtert haben solle. Somit sei eindeutig nicht von einer degenerativen Ursache auszu gehen, sondern vielmehr von einem traumatischen Geschehen. Dies werde auch durch die aktuellen Berichte der behandelnden Fachärztin untermauert. Aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage erübrige sich ohnehin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 tatsächlich das Knie gestossen habe oder nicht. Nichts desto trotz sei darauf hinzuweisen, dass er sich noch in der Nacht nach dem Unfall beim Spital B.___ wegen der schweren Schmer zen am linken Knie gemeldet hab
e. Ebenso habe er sich zeitnah nach dem Ereignis bei seinem Hausarzt vorgestellt, weil die Kniebeschwerden links so stark gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne somit ein Ereignis benennen, bei dem die Beschwerden erstmals aufgetreten seien. Die vom Kreisarzt behandelte Frage nach der natürlichen Kausalität sei gemäss neuer Rechtslage nicht von Belang. Die Aussagen betreffend die Art des Meniskusrisses sei e n aufgrund der aktuellen Unterlagen zudem klar widerlegt. Es liege kein horizontaler Riss vor, der auf eine degenerative Ursache schliessen lassen könnte (S. 3 ff.). 3.
E. 3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Juli 2017 ( Urk. 9/41) , wonach hinsichtlich der Beschwerden am rechten Fuss
innert drei bis allerspätestens vier Monaten
nach dem Ereignis vom 12.
Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten ,
z u Recht unbestritten ist (vgl. auch Urk. 9/20 S. 1 f.) . Die diesbezügliche Leistungspflicht wurde somit für den Zeit raum ab dem 13. Juli 2017 zu Recht verneint ( Urk. 9/46, Urk. 2).
E. 3.2 5
Am 13. März 2017 wurd e das linke Kniegelenk einem MRI unterzogen ( Urk. 9/31 ). Als Befund wurde am medialen Kniegelenkskompartiment ein komplexer Menis kusriss mit horizontal und radiär die Unterfläche erreichenden Risskomponenten im Meniskushinterhorn festgestellt. Es lag keine Meniskusdislokation vor. Der Gelenkknorpel war altersentsprechend, eine posttraumatische Läsion oder ein Knochenmarködem waren nicht vorhanden. Das mediale Kollateralband war in der Kontinuität erhalten , wobei der tiefe Anteil signal alteriert und verbreitert war und hierbei eine Reizung der B ursa bestand. Die Sehnen des P e s
anserinus waren intakt, die grosse Baker zyste befand sich in loco typico . Am lateralen und femoropatellären Kniegelenkkompartiment lag ein kleiner Kniegelenkerguss vor, so dann war wenig Erguss auf der Hö he des posterolateralen Bandapparates ersichtlich (differenzialdiagnostisch Ganglion, weniger wahrscheinlich P lica
medio
- und suprapatellaris ). Ansons ten zeigte sich keine fassbare P athologie. Am interkondylären Kompartiment bestand ein gering signalalteriertes, in der Konti nuität erhaltenes vorderes und hinteres Kreuzband (diff e re nzialdiagnostisch dis krete Überdrehung möglich). Zusammenfassend wurde auf einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn , wenig Kniegelenkerguss sowie eine Baker zyste geschlossen.
E. 3.2.1 2
Am 9. November 2017 ( Urk. 15/1) legte Dr. E.___ dar, intraoperativ habe sich , nicht wie im MRI-Bericht vom 14. März 2017 beschrieben , ein radiärer Ein riss des Meniskus gezeigt. Es habe sich eine basisnahe Ruptur des Meniskus an
der Unter f läche gezeigt, diese Risskomponente sei genäht worden. Allgemein sei zu radiären Rissen zu sagen, dass diese häufig nicht genäht werden könnten ( und auch nicht müssten ) . Es handle sich hier um den gelenkszugewandten Rand be reich des Meniskus in der nicht durchbluteten Zone, daher bestehe hier keine Heilungspotenz. Solche Meniskusrisse wü r den üblicherweise reseziert. Relevant seien hingegen kapselnahe Einrisse, wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Hier könne sich auf Dauer der ganze Meniskus von seiner Befestigung lösen und sei damit nicht mehr in der Lage , biomechanisch zu funk tionieren.
E. 3.2.3 ) dokumentiert. Hier sei vom Beschwerde führer ausschliesslich ein Anprall des rechten Fusses angegeben worden, kein Sturz. Es seien keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes doku mentiert, es fänden sich ausschliesslich Beschwerden im Bereich der vierten Zehe des rechten Fusses. Auch in der zeitnah zum Ereignis angefertigten
Schaden meldung seien ausschliesslich Verletzungsfolgen am rechten Fuss benannt. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass bei einem Anprall des re c hten Fusses mit Ver letzung der vier t en Zehe eine Meniskusläsion auf der Gegenseite, das heisse am linken Knie, en t stehe.
Dazu komme, dass es sich i n der Bildgebung bei der Läsion am Innenmeniskushinterhorn um eine komplexe, vorwiegend horizontal ausge richtete Läsion handle. Sollte eine derartige komplexe Läsion tatsächlich in seltenen Fällen durch ein Unfallereignis entstehen, so seien sofortige und relativ heftige Beschwerde n nahezu zwingend zu erwarten. Es sei aber auch bekannt, dass an der Prädilektionsstelle des Innenmeniskushorns vorwiegend horizontal ausgerichtete Läsionen des Meniskus praktisch ausschliesslich durch abnutzungs bedingte Veränderungen entstünden. Durch immer wiederkehrende Belastungen des Kniegelenkes bei physiologischen Bewegungen komme es zunächst im Innern des Meniskus zu einer sogenannten « mukoiden Degeneration», diese schreite fort und erreiche irgendwann die Oberfläche des Meniskus. Dann sei diese abnutz ungsbedingte Veränderung auch von aussen zu sehen und könne einen Riss vor täuschen, obwohl es sich nicht um einen Riss handle. Bei weiterem Fortschreiten des Krankheitsprozesses kämen weitere Läsionen hinzu und es resultiere letzt endlich eine komplexe Läsion, wie im vorliegenden Fall. Im Bericht des Spital s
B.___ vom 1. Juni 2017 (E.
E. 3.2.8 ) werde auch eine völlig abweichende Entsteh ungsgeschichte der Läsion dokumentiert. Gemäss dieser habe der Beschwerde führer weit über ein Jahr zuvor bereits ein Sturzereignis auf der Treppe gehabt, nachfolgend Beschwerden im linken Knie, welche auch wieder abgeklungen seien. Aber auch zu diesem Ereignis sehe der Kreisarzt aufgrund der relativ ein deutigen Bildgebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürli ch kausalen Zusammenhang. Zum Ereignis vom Februar 2017 sehe er, der Kreisarzt , bezüglich der beklagten Beschwerden am linken Kniegelenk zu keinem Zeitpunkt eine natürliche Kausalität (S. 2 f.).
E. 6 Am 29. März 2017 ( Urk. 9/15) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, einen Kniebinnenschaden links. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2017 in seinem Schlafzimmer de n rechten Fuss an der Tür kante angeschlagen. Daraufhin sei er gestürzt und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Die erste ärztliche Versorgung sei im Spital B.___ erfolgt, wo keine Fraktur festgestellt worden sei . Es sei aber nur der rechte Fuss gerön t gt wo r den. Von den Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer damals nichts erzählt. In der folgenden Nacht sei es zu erheblichen Knieschmerzen links gekommen. Eine
MRT vom linken Kniegelenk (E. 3.2.5) habe einen Aussenmeniskusschaden gezeigt . Die Bandstrukturen seien im Kernspinn unauffällig gewesen. Die klinische Unter suchung zeige aber e inen abweichenden Befund und der Aussenmeniskusriss mache dem Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden. Sowohl die Provokation von Innen- und Aussenmeniskus lösten keinen Kniebinnenschmerz aus. Ein Knie binnenerguss finde sich auch nicht. Die Kniescheibe sei reizlos. Vorderes und hinteres Kreuzband seien stabil. Es fänden sich eindeutig Zeichen einer Innen banddistorsion zumindest 2. Grades. Der Bereich sei druck- und b ewegungs schmerz haft und lasse sich klinisch geringgradig aufklappen. Chirurgischerseits sei zurz eit ein operatives Vorgehen nicht indiziert. Sollte der Aussenmeniskus einmal Beschwerden machen im Sinne einer E i nklemmung, wäre an eine Ope ration zu denken. Die Innenbanddistorsion werde konservativ behandelt. Der Beschwerdeführer habe eine Ge nu Classic Knieschiene erhalten. Diese sollte er konsequent die nächsten vier bis sechs Wochen tragen. Aus der Schiene heraus könne Physiotherapie erfolgen, insbesondere zur Stabilisierung der Oberschenkel muskulatur.
E. 7 In seinem ärztlichen Zwischenb eri cht vom 12. Mai 2017 ( Urk. 9/23) diagnos ti zierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Sturz am 12. Februar 2017 (Türschwelle mit Fuss rechts angeschlagen, Knie links an der lateralen Türenwand, Digitus IV Fuss rechts Kontusion, Knie links Distor sion/Kontusion, undislozierter komplexer Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gemäss MRI vom 13. März 2017 ; vgl. auch Urk. 9/50 S. 2 , wo auf die Knieschmerzen links in der Nacht nach dem Ereignis vom 12. Februar 2017 hingewiesen wird ).
Angesichts der persistierenden, starken Knieschmerzen sei ein MRI veranlasst worden, das einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gezeigt habe. Dr. C.___ habe einen Kniebinnen schaden links diagnostiziert und eine Gen u plastik -Knieschiene und daneben Physiotherapie verordnet. Unter dieser Behandlung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen , weshalb weitere Abklärungen vorgesehen seien . Die Prognose sei unklar. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten, wie z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle und soziale Umstände, würden keine vorliegen. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unklar, eine Arbeits aufnahme sei zurzeit nicht möglich. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten.
E. 8 Im Sprechstundenbericht des Spitals B.___ vom 1. Juni 2017 ( Urk. 9/36) diag nostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ortho p ädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine Komplexläsion des medialen Meniskus hinterhorns
ohne Dislokation am linken Kniegelenk, eine kleine Bakerzyste sowie eine Plica
mediopatellaris . In der Anamnese hiel t sie fest, es erfolge die Zuwei sung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt zur weiteren Beurteilung bei anhaltenden Beschwerden des linken Kniegelenkes. Der Beschwerdeführer berichte
über ein Unfallereignis vor mehr als einem Jahr. Er sei dabei die Treppe herab gestürzt und habe sich das Knie gelenk verdreht. Es sei wohl eine Rönt g en diag nostik zum Ausschluss einer Fraktur erfolgt. Im weiteren Verlauf hätten über ein halbes Jahr anhaltende Schmerzen bestanden, die dann nach und nach ver schwunden seien. Nach längerer Zeit der Beschwerdefreiheit seien die Beschwer den im linken Knie dann wieder aufgetreten nach vermehrter Belastung, nachdem sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss angeschlagen hatte. E r klage nun über anhaltende Schmerzen, im Wesentlichen über dem medialen Gelenksaspekt, vor allen Dingen bei Flexion des Kniegelenkes. Blockaden oder grössere S chwel lungszustände würden verneint. Weiter
legte
die Fachärztin dar , beim Beschwer deführer bestünden anhaltende Knieschmerzen linksseitig, die auch nach neun Einheiten Physiotherapie nicht wesentlich gelindert seien. Der Beschwerdeführer fühle sich im Alltag erheblich eingeschränkt, so dass sie hier die ar throskopische Revision empfehle (S. 1).
E. 9 Mit Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2017 ( Urk. 9/39) führte Dr. A.___ aus, das Ereignis vom 12. Februar 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt, welche objektivierbar seien. In der Konsequenz sei die ( im Spital B.___
vorgesehene) Operation (Urk. 9/35) vom 14. Juli 2017 auch nicht Folge dieses Ereignisses. Die Beschwerden am linken Kniegelenk hätten zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Februar 2017 eine Rolle gespielt (S. 2).
Als Begründung legte der Kreisarzt dar , in Erst- und Echtzeit noch am Tag des Ereignisses vom 12. Februar 2017 sei dessen Hergang im Rahmen des ambulanten Berichtes des Spitals B.___
(E.
E. 13 Am 9. April 2018 ( Urk. 15/4) führte Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2017 eine Arthroskopie des Kniegelenks links vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus mit einer kapsel nahen Ruptur gezeigt. Eine Degeneration des Meniskus habe nicht festges tellt werden können. Eine derart gestaltete Risskonfiguration sei mit üb e rwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund, dass keinerlei degenerative Veränderungen des Meniskus sichtbar gewesen seien. Degenerative Meniskusrisse seien üblicherweise sonst horizontal oder auch teilweise radiär auslaufend. 4. 4.1
Vorab fällt mit Blick auf die Beurteilung en von Dr. A.___ (E. 3.2.9, 3.2.11) auf, dass er sich hinsichtlich des Ereignisherganges vom 12. Februar 2017 sowie der geklagten Beschwerden selektiv nur auf diejenigen Akten stütz t e, in welchen keine Rede von einer Verdrehung des linken Knies war und in denen lediglich von Beschwerden am rechten Fuss gesprochen wurde . Dabei ist verschiedenen echtzeitlichen Dokumenten zu entnehmen, dass das linke Knie beim Ereignis am 12. Februar 2017 ebenfalls verdreht wurde und in der Nacht auf das Unfall ereig nis akute Knieschmerzen links aufgetreten sind (E. 3.2.6 f. ).
Im Zusammenhang mit der Argumentation, die MRI-Bildgebung habe eine vor wie gend horizontal ausgerichtete Läsion gezeigt, welche praktisch ausschliesslich durch Abnutzung entstehe, ist weiter darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
am 9. November 2017 (E. 3.2.12) beschrieb , intraoperativ habe sich ein radiärer Einriss des Meniskus gezeigt. Es habe eine basisnahe Ruptur des Meniskus an der Unterfläche vorgelegen , welche genäht worden sei . Am 9. April 2018 (E. 3.2.13) führte die Fachärztin sodann aus, anlässlich der operativen Sanierung des linken Knies habe k eine Degeneration des Meniskus festgestellt werden können. Ein
wie vorliegend gestaltete Risskonfiguration
sei mit überwiegender Wahrscheinlichk e it auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden sichtbaren degenerativen Veränderungen am Meniskus.
Mit Blick auf das Dargelegte bestehen aufgrund der medizinischen Aktenlage somit mindestens geringe Zweifel (E. 1.5) an der kreisärztlichen Beurteilung hin sichtlich des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereig nis vom 12. Februar 2017 und den linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwer de führers. 4.2
Ins Gewicht fällt jedoch, dass es s ich bei dem beim Beschwerdeführer erhob enen Meniskusriss um eine Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt . Bei diesen ist eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu bejahen, sofern die Pro b lematik nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist , was vom Versicherer zu beweisen ist
(E. 1. 4 ; vgl. zum ganzen auch Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in SZS 2018 S. 335-366 ) . Eine explizite Stellungnahme hierzu lassen die Beurteilungen von Dr. A.___ gänzlich vermissen.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus den Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 sowie 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So ist die erste Konstellation insbesondere daher nicht mit der vorliegenden ver gleich bar, weil die Kniebeschwerden dort erst zwei Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis aufgetreten sind, der Versicherte im Anschluss an das Ereignis weiterarbeitete und im Unfallhergang - entgegen der vorliegenden Sachlage - keinerlei Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Entstehung der Knieverletzung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3). Inwi e fern die Konstellation im zweiten Urteil mit der vorliegenden vergleichbar sein soll, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies seitens der Beschwerdegegnerin begründet dargelegt ( Urk. 8). Sofern sich die Beschwerdegegnerin darauf berufen sollte, dass die Leistungspflicht ohne Prüfung der Frage der unfallähnlichen Körperschädigung abgelehnt worden sei (S. 3), so ist sie darauf hinzuweisen, dass die beiden von ihr herangezogenen Fälle noch nach altem Recht zu beurteilen waren, vorliegend jedoch die neue, seit 1. Januar 2017 geltende Rechtslage zur Anwendung gelangt. Auch diesbezüglich zielt die Argumentation der Beschwer degegnerin somit ins Leere. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteil ungen von Dr. A.___ , an denen aufgrund der Aktenlage mindestens geringe Zweifel bestehen und welch e die in Frage stehende medizinische Sachlage im Z usammenhang mit der aktuellen Rechtslage nicht beurteilen, nicht hätt e
erfolgen dürfen.
Weil auch die übrigen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für di e links seitigen Kniebeschwerden zulassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein G utachten betreffend d iese Frage einzuholen und danach neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Dabei wird beiden Ereig nissen vom 7. Dezember 2015 und vom 12. Februar 2017 sowie dem Umstand, dass es sich bei der Knieverletzung des Beschwerdeführers um eine Verletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt, Rechnung zu tragen sein. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zess ent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 insoweit aufgehoben wird , als eine Leistungspflicht im Zusammen hang mit den linksseitigen Kniebeschwerden verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00239
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Nünlist Urteil vom
5. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokatur
Bülach Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ war hauptberuflich in einem Voll zeit pensum bei der de Y.___ AG, in der Vormontage angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert, als er am 7. Dezember 2015 beim Hinabsteigen einer Treppe umgeknickt ist und sich gemäss Schaden meldung UVG eine Zerrung am linken Fussgelenk zugezogen hat ( Urk. 10/1). Die Suva erbrachte daraufhin Versicherungsleistungen u nd tätigte insbeso ndere medizinische Abklärungen, da der Versicherte in der Folge vollumfänglich arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 10/24 , 10/29 ). Am 20 . April 2016 nahm er seine Arbeit bei der de Y.___ AG
wieder zu 50 % auf (Urk. 10/35 ), ab Anfang Mai 2016 war er wieder vollumfänglich arbeitsfähig ( Urk. 10/39 f.). Die Behandlung wurde abgeschlossen ( Urk. 10/43). 1.2
Gemäss Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 ( Urk. 9/1) hatte sich X.___ am 12. Februar 2017 beim Rennen vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer den rechten Fuss an einer Kante angeschlagen und verdreht. Festgehalten wurde eine «Schwellung» am rechten Fussgelenk. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der Z.___ AG, als Aushilfschauffeur angestellt und in dieser Funktion bei der Suva unfallversichert. Die se erbrachte daraufhin Ver si ch e rungsleistungen ( vgl. Urk. 9/4 ) und tätigte weitere Abklärungen. Der Versicherte wurde ab dem 12. Februar
2017 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 9/11, 9/16, 9/18, 9/21, 9/24, 9/27, 9/33 ), wobei insbesondere Beschwerden am linken Knie im Vordergrund standen (vgl. Ur
k. 9/20 S. 1, 9/31 [Meniskusriss]).
Nach der Einholung zwei er kreisärztlicher Beurteilungen durch
Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, vom 11. sowie 12. Juli 2017 ( Urk. 9/39, 9/41) verfügte die Suva am 13.
Juli 2017 ( Urk. 9/46) die Einstellung der Versicherungsleistungen auf den gleichen Tag . Dies wurde nach Rücksprache mit Dr. A.___ ( Urk. 9/53) unter Abweisung der dagegen erhobenen Einsprache des Versicherten ( Urk. 9/56, vgl. auch Urk. 9/50 )
mit Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ( Urk.
2) be stätigt. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Suva erhob der Versicherte mit Eingabe vom
18. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und stellte folgende Anträge (S. 2) : «1.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für den Schaden am Knie links aus dem Unfallereignis vom 12. Februar 2017 zu erbringen. 2.
Es sei die Beschwerdegegnerin damit zu verpflichten, auch über den 13. Juli 2017 hinaus sämtliche gesetzlich geschuldeten Leistungen, namentlich Tag gelder und Heilungskosten, weiterhin zu erbringen. 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 8) ersuchte die Beschwer degegnerin um Abweisung der Beschwerde (S. 2).
In seiner Replik vom 12. April 2018 ( Urk. 14) erneuerte der Beschwerdeführer die bereits mit Beschwerdeschrift gestellten Anträge (S. 2).
Am 27. April 2018 ( Urk. 18) teilte die Beschwerdegegnerin den Verzicht auf eine Duplik mit , was dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetz es über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Fassung erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschä di gung en, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche ( lit . a); Verrenkungen von Gelenken ( lit . b), Meniskusrisse ( lit . c), Muskelrisse ( lit . d), Muskelzerrungen ( lit . e), Sehnenrisse ( lit . f), Bandläsio nen ( lit . g) und Trommelfellverletzungen ( lit . h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schwei zerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 202). 1. 3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natür lichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs an spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu über nehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG ge nannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer über nom men werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisa tion und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.). 1.5
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ ee ). Das An stellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungs träger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsin ternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
In ihrem Einspracheentscheid vom 20. September 2017 ( Urk.
2) führte die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gestützt auf die beweiswertige Beurtei lung von Kreisarzt Dr. A.___ sei unbestrittenermassen davon auszugehen, dass die Folgen der am 12. Februar 2017 zugezogenen Kontusion der vierten Zehe rechts zum Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen a b geheilt gewesen seien (S. 6) . Sodann sei aufgrund der kreisärztlichen Beurteilung
ein Kau salzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und dem in der Folge festgestellten Meniskusriss nicht mindestens mit überwiegender Wahr scheinlichkeit nachgewiesen. Auch ein Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 7. Dezember 2015 könne nicht als mindestens mit überwiegender Wahrschein lich keit nachgewiesen gelten. Die Versicherungsleistungen seie n folglich einzu stellen (S. 9 ). 2.2
Mit Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2017 ( Urk.
1) machte der Beschwerde führer insbesondere geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin liege ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 12. Februar 2017 und den Beschwerden am linken Knie vor. Im Übrigen handle es sich bei der Knie verletzung um eine V erletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. Die Argumen tation der Beschwerdegegnerin , wonach ein Kausalzusammenhang nicht gegeben sei, ziele daher ins Leere. Ein solcher werde bei einer Listenverletzung , wie d er vorliegenden , nicht vorausgesetzt. Massgebend sei einzig die Frage, ob die Verletzung eher auf Abnützung respektive auf eine Erkrankung zurückzuführen sei oder nicht. Hierbei handle es sich um einen Gegenb e weis zur gesetzlichen Vermutung der Leistungspflicht d es UVG-Versicherers bei Vorliegen einer Listen verletzung. Dieser Beweis sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen. Im Übrigen sei die Beurteilung von Dr. A.___ falsch. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 8) verwies die Be schwer degegnerin ergänzend auf die Urteile des Bundesgerichtes 8C_834/2015 vom 5. April 2016 und 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016, welche
sie als mit der vor liegenden Konstellation vergleichbar erachtete. 2.4
Mit Replik vom 12. April 2018 ( Urk.
14) bracht e der Beschwerdeführer vor, die von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Urteile des Bundesgerichts seien nach alter Gesetzeslage ergangen und weiter auch nicht mit der vorliegenden Kon stellation vergleichbar. Bei ihm liege zweifellos ein Meniskusriss vor. Anläss lich der durchgeführten Operation habe sich ein anderes Bild als gemäss Mag netresonanztomographie (MRI) gezeigt, so habe eben gerade keine horizontale Schädi gung des Meniskus vorgelegen, wie dies der Kreisarzt in seiner Stellung nahme behauptet habe. Meniskusrisse könnten traumatischen oder degenerativen Ursprungs sein. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des (zweiten) Unfalles erst 34 Jahre alt gewesen, demnach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer degenerativen Ursache auszugehen. Dies umso weniger , als dass die bild gebenden Abklärungen nach dem Unfallereignis vom 7. Dezember 2015 unauf fällig gewesen seien. Es sei demnach umso unwahrscheinlicher, das s sich der Zustand des Meniskus innert eines knappen Jahres dermassen verschlechtert haben solle. Somit sei eindeutig nicht von einer degenerativen Ursache auszu gehen, sondern vielmehr von einem traumatischen Geschehen. Dies werde auch durch die aktuellen Berichte der behandelnden Fachärztin untermauert. Aufgrund der seit 1. Januar 2017 geltenden Rechtslage erübrige sich ohnehin die Frage, ob sich der Beschwerdeführer am 12. Februar 2017 tatsächlich das Knie gestossen habe oder nicht. Nichts desto trotz sei darauf hinzuweisen, dass er sich noch in der Nacht nach dem Unfall beim Spital B.___ wegen der schweren Schmer zen am linken Knie gemeldet hab
e. Ebenso habe er sich zeitnah nach dem Ereignis bei seinem Hausarzt vorgestellt, weil die Kniebeschwerden links so stark gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne somit ein Ereignis benennen, bei dem die Beschwerden erstmals aufgetreten seien. Die vom Kreisarzt behandelte Frage nach der natürlichen Kausalität sei gemäss neuer Rechtslage nicht von Belang. Die Aussagen betreffend die Art des Meniskusrisses sei e n aufgrund der aktuellen Unterlagen zudem klar widerlegt. Es liege kein horizontaler Riss vor, der auf eine degenerative Ursache schliessen lassen könnte (S. 3 ff.). 3. 3.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beurteilung von Dr. A.___ vom 12. Juli 2017 ( Urk. 9/41) , wonach hinsichtlich der Beschwerden am rechten Fuss
innert drei bis allerspätestens vier Monaten
nach dem Ereignis vom 12.
Februar 2017 keine Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten ,
z u Recht unbestritten ist (vgl. auch Urk. 9/20 S. 1 f.) . Die diesbezügliche Leistungspflicht wurde somit für den Zeit raum ab dem 13. Juli 2017 zu Recht verneint ( Urk. 9/46, Urk. 2). 3.2
Zu prüfen is t, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden links zu Recht ablehnt . Im Zusammenhang mit dem linken Knie respektive dem Ereignis vom 12. Februar 2017 ist d en Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2. 1
Gemäss Arztzeugnis UVG vom 21. Mä rz 2016 ( Urk. 10/24 S. 2) war der Beschwer deführer am 7. Dezember 2015 bei der Arbeit auf der Treppe ausgerutscht und hatte sich dabei das linke Bein und den Fuss verdreht. Er hatte sich an einem Schrank festhalten können und sich leicht die Nase angeschlagen. Diagnostiziert wur de n eine Distorsion am linken Knie und linken obere n Sprunggelenk (OSG) mit dringendem Ver dacht auf Bänderzerrung / riss. 3.2. 2
Am 7. Dezember 2015 waren
das linke OSG, Knie und Unterschenkel geröntgt
worden (Urk. 10/32) . Im Befund betreffend das linke Knie und den Unterschenkel wurde Folgendes festgehalten: «Normale Form und Stellu ng des abgebildeten Knie gelenkes. Mineralgehalt und Knochenstruktur sind unauffällig. Die gelenk bil denden Flächen sind kongruent sowie glatt und scharf begrenzt. Der Abstand der gelenkbildenden Flächen zueinander ist regelrecht. Glatte und scharfe Korti kalisbegrenzung vom Femur und Tibia. Die Patella ist normal geformt. Sie weist glatt begrenzte Gelenkflächen auf. Keine intra- bzw. periartikulären Verkal kungen oder Fremdkörper. Unauffällige Weichteile.» In der Beurteilung wurde festgehalten, es lägen keine ossären Läsionen vor. 3.2 . 3
Im a mbulanten Bericht des Spitals B.___ vom 12. Februar 2017 ( Urk. 9/14) wurde als Diagnose eine Kontusion des Digitus IV des re chten Fusses festgehalten (S. 1). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gleichen abends durch die Wohnung geeilt und dabei mit voller Wucht mit Digitus IV an einer Türschwelle hängen geblieben respektive an die Türschwelle geprallt. Initial sei es noch ge gangen, im Verlauf seien aber zunehmende Schmerzen aufgetreten sowie ein Häma tom an der entsprechenden Zehe des rechten Fusses . Das Röntgenbild des rechten Vorf usses ( Urk. 9/12) zeige keinen Frakturnachweis. 3.2. 4
In der Schadenmeldung UVG vom 14. Februar 2017 ( Urk. 9/1) wurde als Verletz ung eine Schwellung am rechten Fussgelenk festgehalten. 3.2. 5
Am 13. März 2017 wurd e das linke Kniegelenk einem MRI unterzogen ( Urk. 9/31 ). Als Befund wurde am medialen Kniegelenkskompartiment ein komplexer Menis kusriss mit horizontal und radiär die Unterfläche erreichenden Risskomponenten im Meniskushinterhorn festgestellt. Es lag keine Meniskusdislokation vor. Der Gelenkknorpel war altersentsprechend, eine posttraumatische Läsion oder ein Knochenmarködem waren nicht vorhanden. Das mediale Kollateralband war in der Kontinuität erhalten , wobei der tiefe Anteil signal alteriert und verbreitert war und hierbei eine Reizung der B ursa bestand. Die Sehnen des P e s
anserinus waren intakt, die grosse Baker zyste befand sich in loco typico . Am lateralen und femoropatellären Kniegelenkkompartiment lag ein kleiner Kniegelenkerguss vor, so dann war wenig Erguss auf der Hö he des posterolateralen Bandapparates ersichtlich (differenzialdiagnostisch Ganglion, weniger wahrscheinlich P lica
medio
- und suprapatellaris ). Ansons ten zeigte sich keine fassbare P athologie. Am interkondylären Kompartiment bestand ein gering signalalteriertes, in der Konti nuität erhaltenes vorderes und hinteres Kreuzband (diff e re nzialdiagnostisch dis krete Überdrehung möglich). Zusammenfassend wurde auf einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn , wenig Kniegelenkerguss sowie eine Baker zyste geschlossen. 3.2. 6
Am 29. März 2017 ( Urk. 9/15) diagnostizierte Dr. med. C.___ , Facharzt für Chirurgie, einen Kniebinnenschaden links. Er führte aus, d er Beschwerdeführer habe am 12. Februar 2017 in seinem Schlafzimmer de n rechten Fuss an der Tür kante angeschlagen. Daraufhin sei er gestürzt und habe sich dabei das linke Knie verdreht. Die erste ärztliche Versorgung sei im Spital B.___ erfolgt, wo keine Fraktur festgestellt worden sei . Es sei aber nur der rechte Fuss gerön t gt wo r den. Von den Kniebeschwerden habe der Beschwerdeführer damals nichts erzählt. In der folgenden Nacht sei es zu erheblichen Knieschmerzen links gekommen. Eine
MRT vom linken Kniegelenk (E. 3.2.5) habe einen Aussenmeniskusschaden gezeigt . Die Bandstrukturen seien im Kernspinn unauffällig gewesen. Die klinische Unter suchung zeige aber e inen abweichenden Befund und der Aussenmeniskusriss mache dem Beschwerdeführer keinerlei Beschwerden. Sowohl die Provokation von Innen- und Aussenmeniskus lösten keinen Kniebinnenschmerz aus. Ein Knie binnenerguss finde sich auch nicht. Die Kniescheibe sei reizlos. Vorderes und hinteres Kreuzband seien stabil. Es fänden sich eindeutig Zeichen einer Innen banddistorsion zumindest 2. Grades. Der Bereich sei druck- und b ewegungs schmerz haft und lasse sich klinisch geringgradig aufklappen. Chirurgischerseits sei zurz eit ein operatives Vorgehen nicht indiziert. Sollte der Aussenmeniskus einmal Beschwerden machen im Sinne einer E i nklemmung, wäre an eine Ope ration zu denken. Die Innenbanddistorsion werde konservativ behandelt. Der Beschwerdeführer habe eine Ge nu Classic Knieschiene erhalten. Diese sollte er konsequent die nächsten vier bis sechs Wochen tragen. Aus der Schiene heraus könne Physiotherapie erfolgen, insbesondere zur Stabilisierung der Oberschenkel muskulatur. 3.2. 7
In seinem ärztlichen Zwischenb eri cht vom 12. Mai 2017 ( Urk. 9/23) diagnos ti zierte Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, einen Status nach Sturz am 12. Februar 2017 (Türschwelle mit Fuss rechts angeschlagen, Knie links an der lateralen Türenwand, Digitus IV Fuss rechts Kontusion, Knie links Distor sion/Kontusion, undislozierter komplexer Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gemäss MRI vom 13. März 2017 ; vgl. auch Urk. 9/50 S. 2 , wo auf die Knieschmerzen links in der Nacht nach dem Ereignis vom 12. Februar 2017 hingewiesen wird ).
Angesichts der persistierenden, starken Knieschmerzen sei ein MRI veranlasst worden, das einen undislozierten komplexen Meniskusriss im medialen Hinterhorn links gezeigt habe. Dr. C.___ habe einen Kniebinnen schaden links diagnostiziert und eine Gen u plastik -Knieschiene und daneben Physiotherapie verordnet. Unter dieser Behandlung sei es zu keiner Besserung der Beschwerden gekommen , weshalb weitere Abklärungen vorgesehen seien . Die Prognose sei unklar. Besondere Umstände, die den Heilungsverlauf beeinflussen könnten, wie z.B. frühere Erkrankungen, Unfälle und soziale Umstände, würden keine vorliegen. Die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei unklar, eine Arbeits aufnahme sei zurzeit nicht möglich. Ein bleibender Nachteil sei nicht zu erwarten. 3.2. 8
Im Sprechstundenbericht des Spitals B.___ vom 1. Juni 2017 ( Urk. 9/36) diag nostizierte Dr. med. E.___ , Fachärztin für Ortho p ädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, eine Komplexläsion des medialen Meniskus hinterhorns
ohne Dislokation am linken Kniegelenk, eine kleine Bakerzyste sowie eine Plica
mediopatellaris . In der Anamnese hiel t sie fest, es erfolge die Zuwei sung des Beschwerdeführers durch den Hausarzt zur weiteren Beurteilung bei anhaltenden Beschwerden des linken Kniegelenkes. Der Beschwerdeführer berichte
über ein Unfallereignis vor mehr als einem Jahr. Er sei dabei die Treppe herab gestürzt und habe sich das Knie gelenk verdreht. Es sei wohl eine Rönt g en diag nostik zum Ausschluss einer Fraktur erfolgt. Im weiteren Verlauf hätten über ein halbes Jahr anhaltende Schmerzen bestanden, die dann nach und nach ver schwunden seien. Nach längerer Zeit der Beschwerdefreiheit seien die Beschwer den im linken Knie dann wieder aufgetreten nach vermehrter Belastung, nachdem sich der Beschwerdeführer den rechten Fuss angeschlagen hatte. E r klage nun über anhaltende Schmerzen, im Wesentlichen über dem medialen Gelenksaspekt, vor allen Dingen bei Flexion des Kniegelenkes. Blockaden oder grössere S chwel lungszustände würden verneint. Weiter
legte
die Fachärztin dar , beim Beschwer deführer bestünden anhaltende Knieschmerzen linksseitig, die auch nach neun Einheiten Physiotherapie nicht wesentlich gelindert seien. Der Beschwerdeführer fühle sich im Alltag erheblich eingeschränkt, so dass sie hier die ar throskopische Revision empfehle (S. 1). 3.2. 9
Mit Aktenbeurteilung vom 11. Juli 2017 ( Urk. 9/39) führte Dr. A.___ aus, das Ereignis vom 12. Februar 2017 habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen am linken Knie geführt, welche objektivierbar seien. In der Konsequenz sei die ( im Spital B.___
vorgesehene) Operation (Urk. 9/35) vom 14. Juli 2017 auch nicht Folge dieses Ereignisses. Die Beschwerden am linken Kniegelenk hätten zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Februar 2017 eine Rolle gespielt (S. 2).
Als Begründung legte der Kreisarzt dar , in Erst- und Echtzeit noch am Tag des Ereignisses vom 12. Februar 2017 sei dessen Hergang im Rahmen des ambulanten Berichtes des Spitals B.___
(E. 3.2.3 ) dokumentiert. Hier sei vom Beschwerde führer ausschliesslich ein Anprall des rechten Fusses angegeben worden, kein Sturz. Es seien keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes doku mentiert, es fänden sich ausschliesslich Beschwerden im Bereich der vierten Zehe des rechten Fusses. Auch in der zeitnah zum Ereignis angefertigten
Schaden meldung seien ausschliesslich Verletzungsfolgen am rechten Fuss benannt. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass bei einem Anprall des re c hten Fusses mit Ver letzung der vier t en Zehe eine Meniskusläsion auf der Gegenseite, das heisse am linken Knie, en t stehe.
Dazu komme, dass es sich i n der Bildgebung bei der Läsion am Innenmeniskushinterhorn um eine komplexe, vorwiegend horizontal ausge richtete Läsion handle. Sollte eine derartige komplexe Läsion tatsächlich in seltenen Fällen durch ein Unfallereignis entstehen, so seien sofortige und relativ heftige Beschwerde n nahezu zwingend zu erwarten. Es sei aber auch bekannt, dass an der Prädilektionsstelle des Innenmeniskushorns vorwiegend horizontal ausgerichtete Läsionen des Meniskus praktisch ausschliesslich durch abnutzungs bedingte Veränderungen entstünden. Durch immer wiederkehrende Belastungen des Kniegelenkes bei physiologischen Bewegungen komme es zunächst im Innern des Meniskus zu einer sogenannten « mukoiden Degeneration», diese schreite fort und erreiche irgendwann die Oberfläche des Meniskus. Dann sei diese abnutz ungsbedingte Veränderung auch von aussen zu sehen und könne einen Riss vor täuschen, obwohl es sich nicht um einen Riss handle. Bei weiterem Fortschreiten des Krankheitsprozesses kämen weitere Läsionen hinzu und es resultiere letzt endlich eine komplexe Läsion, wie im vorliegenden Fall. Im Bericht des Spital s
B.___ vom 1. Juni 2017 (E. 3.2.8 ) werde auch eine völlig abweichende Entsteh ungsgeschichte der Läsion dokumentiert. Gemäss dieser habe der Beschwerde führer weit über ein Jahr zuvor bereits ein Sturzereignis auf der Treppe gehabt, nachfolgend Beschwerden im linken Knie, welche auch wieder abgeklungen seien. Aber auch zu diesem Ereignis sehe der Kreisarzt aufgrund der relativ ein deutigen Bildgebung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen natürli ch kausalen Zusammenhang. Zum Ereignis vom Februar 2017 sehe er, der Kreisarzt , bezüglich der beklagten Beschwerden am linken Kniegelenk zu keinem Zeitpunkt eine natürliche Kausalität (S. 2 f.). 3.2.1 0
Im Operationsbericht vom 14. Juli 2017 ( Urk. 9/74 S. 14) betreffend die diag nos tische Arthroskopie am Kniegelenk links sowie die arthroskopische Meniskusnaht mit Fast-Fix all inside
und
Plica -Resektion wurde eine mediale Meniskus hinter hornläsion sowie Plica
mediopatellaris am linken Kniegelenk diagnostiziert. 3.2.1 1
Am 27. Juli 2017 ( Urk. 9/53) hielt Dr. A.___ fest, es sei mit Stellungnahme vom 6. (richtig 11.) Juli 2017 (E. 3.2.9) ausführlich begründet worden, weshalb die Bildgebung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen strukturelle unfall bedingte Läsionen spreche. Ausserdem sei nach wie vor unklar, wie in einem Echt- und Erstzeitbericht vom Unfalltag dokum entierten Unfallhergang mit An schlagen des rechten Fusses eine Läsion am Knie des and e ren Beines entstehen könne. Abgesehen davon, dass die in der Bildgebung zur Darstellung kommende Läsion wie begründet überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal sei, sage die Erfahrung, dass unfallkausale Meniskusläsionen sofort und in hohem Aus mass Beschwerden verursachten. Eine unfallkausale Meniskusläsion werde am Unfalltag bei der Präsentation im Spital nicht einfach vergessen, weil man sich auf der anderen Seite eine Fusszehe angeschlagen habe. 3.2.1 2
Am 9. November 2017 ( Urk. 15/1) legte Dr. E.___ dar, intraoperativ habe sich , nicht wie im MRI-Bericht vom 14. März 2017 beschrieben , ein radiärer Ein riss des Meniskus gezeigt. Es habe sich eine basisnahe Ruptur des Meniskus an
der Unter f läche gezeigt, diese Risskomponente sei genäht worden. Allgemein sei zu radiären Rissen zu sagen, dass diese häufig nicht genäht werden könnten ( und auch nicht müssten ) . Es handle sich hier um den gelenkszugewandten Rand be reich des Meniskus in der nicht durchbluteten Zone, daher bestehe hier keine Heilungspotenz. Solche Meniskusrisse wü r den üblicherweise reseziert. Relevant seien hingegen kapselnahe Einrisse, wie dies auch beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Hier könne sich auf Dauer der ganze Meniskus von seiner Befestigung lösen und sei damit nicht mehr in der Lage , biomechanisch zu funk tionieren. 3.2. 13
Am 9. April 2018 ( Urk. 15/4) führte Dr. E.___ aus, beim Beschwerdeführer sei am 14. Juli 2017 eine Arthroskopie des Kniegelenks links vorgenommen worden. Dabei habe sich eine Unterflächenläsion des medialen Meniskus mit einer kapsel nahen Ruptur gezeigt. Eine Degeneration des Meniskus habe nicht festges tellt werden können. Eine derart gestaltete Risskonfiguration sei mit üb e rwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund, dass keinerlei degenerative Veränderungen des Meniskus sichtbar gewesen seien. Degenerative Meniskusrisse seien üblicherweise sonst horizontal oder auch teilweise radiär auslaufend. 4. 4.1
Vorab fällt mit Blick auf die Beurteilung en von Dr. A.___ (E. 3.2.9, 3.2.11) auf, dass er sich hinsichtlich des Ereignisherganges vom 12. Februar 2017 sowie der geklagten Beschwerden selektiv nur auf diejenigen Akten stütz t e, in welchen keine Rede von einer Verdrehung des linken Knies war und in denen lediglich von Beschwerden am rechten Fuss gesprochen wurde . Dabei ist verschiedenen echtzeitlichen Dokumenten zu entnehmen, dass das linke Knie beim Ereignis am 12. Februar 2017 ebenfalls verdreht wurde und in der Nacht auf das Unfall ereig nis akute Knieschmerzen links aufgetreten sind (E. 3.2.6 f. ).
Im Zusammenhang mit der Argumentation, die MRI-Bildgebung habe eine vor wie gend horizontal ausgerichtete Läsion gezeigt, welche praktisch ausschliesslich durch Abnutzung entstehe, ist weiter darauf hinzuweisen, dass Dr. E.___
am 9. November 2017 (E. 3.2.12) beschrieb , intraoperativ habe sich ein radiärer Einriss des Meniskus gezeigt. Es habe eine basisnahe Ruptur des Meniskus an der Unterfläche vorgelegen , welche genäht worden sei . Am 9. April 2018 (E. 3.2.13) führte die Fachärztin sodann aus, anlässlich der operativen Sanierung des linken Knies habe k eine Degeneration des Meniskus festgestellt werden können. Ein
wie vorliegend gestaltete Risskonfiguration
sei mit überwiegender Wahrscheinlichk e it auf eine unfallbedingte Ursache zurückzuführen, dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden sichtbaren degenerativen Veränderungen am Meniskus.
Mit Blick auf das Dargelegte bestehen aufgrund der medizinischen Aktenlage somit mindestens geringe Zweifel (E. 1.5) an der kreisärztlichen Beurteilung hin sichtlich des fehlenden natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem Ereig nis vom 12. Februar 2017 und den linksseitigen Kniebeschwerden des Beschwer de führers. 4.2
Ins Gewicht fällt jedoch, dass es s ich bei dem beim Beschwerdeführer erhob enen Meniskusriss um eine Verletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG handelt . Bei diesen ist eine Leistungspflicht der Unfallversicherung zu bejahen, sofern die Pro b lematik nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist , was vom Versicherer zu beweisen ist
(E. 1. 4 ; vgl. zum ganzen auch Samuelsson, Neuregelung der unfallähnlichen Körperschädigung, in SZS 2018 S. 335-366 ) . Eine explizite Stellungnahme hierzu lassen die Beurteilungen von Dr. A.___ gänzlich vermissen.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin aus den Verweisen auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 sowie 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. So ist die erste Konstellation insbesondere daher nicht mit der vorliegenden ver gleich bar, weil die Kniebeschwerden dort erst zwei Monate nach dem in Frage stehenden Ereignis aufgetreten sind, der Versicherte im Anschluss an das Ereignis weiterarbeitete und im Unfallhergang - entgegen der vorliegenden Sachlage - keinerlei Anhaltspunkte für eine unfallbedingte Entstehung der Knieverletzung vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_834/2015 vom 5. April 2016 E. 3.3). Inwi e fern die Konstellation im zweiten Urteil mit der vorliegenden vergleichbar sein soll, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies seitens der Beschwerdegegnerin begründet dargelegt ( Urk. 8). Sofern sich die Beschwerdegegnerin darauf berufen sollte, dass die Leistungspflicht ohne Prüfung der Frage der unfallähnlichen Körperschädigung abgelehnt worden sei (S. 3), so ist sie darauf hinzuweisen, dass die beiden von ihr herangezogenen Fälle noch nach altem Recht zu beurteilen waren, vorliegend jedoch die neue, seit 1. Januar 2017 geltende Rechtslage zur Anwendung gelangt. Auch diesbezüglich zielt die Argumentation der Beschwer degegnerin somit ins Leere. 4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verneinung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteil ungen von Dr. A.___ , an denen aufgrund der Aktenlage mindestens geringe Zweifel bestehen und welch e die in Frage stehende medizinische Sachlage im Z usammenhang mit der aktuellen Rechtslage nicht beurteilen, nicht hätt e
erfolgen dürfen.
Weil auch die übrigen medizinischen Berichte keine abschliessende Beurteilung hinsichtlich der Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für di e links seitigen Kniebeschwerden zulassen, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein G utachten betreffend d iese Frage einzuholen und danach neu über ihre Leistungspflicht zu entscheiden. Dabei wird beiden Ereig nissen vom 7. Dezember 2015 und vom 12. Februar 2017 sowie dem Umstand, dass es sich bei der Knieverletzung des Beschwerdeführers um eine Verletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG handelt, Rechnung zu tragen sein. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Pro zess ent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ihm eine Pro zessentschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. September 2017 insoweit aufgehoben wird , als eine Leistungspflicht im Zusammen hang mit den linksseitigen Kniebeschwerden verneint wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie sen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3'000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubNünlist