Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1963, war als Arbeitsloser bei der Suva gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 2013 beim Duschen aus rutschte und sich dabei eine scapho - lunäre Bandläsion der rechten dominanten Hand zuzog (Urk. 8/1 und 8/8). Diese wurde am 1 6. Januar und 6. Februar 2014 operativ versorgt (Urk. 8/21 und 8/26). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (Urk. 8/ 60). Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen.
Nach weiteren Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 8/169) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Im Übrigen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 8/175), welche die Suva mit Entscheid vom 1 4. September 2017 abwies (Urk. 8/188 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 6. Oktober 2017 (Urk.
1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2 f.) :
„1.
Es sei der Einsprache-Entscheid vom 1 4. September 2017 aufzu -
heben .
2.
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem
3 1. Oktober 2016 auszurichten.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliede
rungsmassnahmen und / oder bei Erreichung des medizinischen
End zustandes eine UVG-IV-Rente auf der Basis eines korrekten
Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzu
sprechen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinschränkung von mindestens 30 %
zuzu
sprechen.
5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch für zukünftige,
noch anfallende medizinische Massnahmen, welche zur Erhaltung
des Gesundheitszustandes dienen, aufzukommen.
6.
Eventualiter: Es sei durch einen anerkannten Handchirurgen ein
definitives Zumutbarkeitsprofil und durch diesen die
Erwerbsfähig -
keit und Integritätsentschädigung bestimmen zu lassen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 4) wurde der Suva eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Stel lungnahme und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Ausserdem wurde die Suva aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 4. Sep tember 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet wor den sei und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialver sicherer ausfindig zu machen. Hierzu äusserte sich die Suva indes m it Beschwerde antwort vom 1 7. November 2017 (Urk. 6) nicht. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Versicherten für die verbliebenen Unfallrestfolgen eine zusätzliche Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungs pflicht eines anderen Trägers berührt, auch i hm zu eröffnen. Dieser Versiche rungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behand lungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind. 1.3
Wenn das kantonale Versicherungsgericht fest stellt, dass eine koordinations rechtlich relevante Leistungsverfügung dem mit betroffenen Sozialversiche rungs träger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mit betroffenen Sozialversicherungs trä gers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflich tet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozial versicherer vielmehr in erster Linie d em verfügungserlassenden Sozial versiche rer obliegt. Das Gericht ist deshalb b erechtigt, die Sache zwecks ord nungsge mässer Eröffnung des Verwaltungse ntscheides an den Versicherungs träger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 4. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu.
Sie ging davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Der Zeitpunkt für die Einstellung der Taggelder und grundsätzlich auch der Heilungskosten sei demzufolge gegeben (Urk. 2 S. 3).
Indem sie die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Oktober 2016 einstellte, fällte die Beschwerdegegnerin einen Entscheid, der die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt.
Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Suva nun im Beschwerdeverfahren auch die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für die Übernahme der künftigen Heilungskosten im Sinne von Art. 21 UVG seien nicht erfüllt (vgl. Urk. 6 S. 11 Ziff. 32; zum Ganzen auch BGE 134 V 109 E. 4.2). 2.2
Trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.
4) hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) nicht dazu geäussert, ob sie die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet habe und was sie unternommen habe, um solche ausfindig zu machen.
Den Akten der Suva ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arcosana AG krankenversichert ist (Urk. 8/152 und 8/168/3); es fehlt jedoch an einem Schriftstück wie beispielsweise an einem Übermittlungsschreiben, welche s für eine Zustellung der genannten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides an die Krankenversicherung sprechen würde. 2.3
Die Eröffnung der Verfügung und die Gewährung der Einsprachemöglichkeit ergeben nur dann inhaltlich einen Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Kran kenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität werden, ist ein Einsprache entscheid, der ohne dessen Einbezug im Verfahren gefällt wurde, aufzuheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2 4. Februar 2017 (Urk. 8/175) und in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
1) gestellten Anträge, wonach ihm mangels Erreichens des medizinischen Endzustandes auch nach dem 3 1. Oktober 2016 insbesondere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss UVG auszurichten seien. 2.4
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Verwal tungsverfahren gehörig durchführe und hernach erneut über eine Einsprache des Beschwerdeführers sowie allenfalls über eine solche des Kr ankenversicherers befinde. 3.
3.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). 3.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeant wort) - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1963, war als Arbeitsloser bei der Suva gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 2013 beim Duschen aus rutschte und sich dabei eine scapho - lunäre Bandläsion der rechten dominanten Hand zuzog (Urk. 8/1 und 8/8). Diese wurde am 1 6. Januar und 6. Februar 2014 operativ versorgt (Urk. 8/21 und 8/26). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (Urk. 8/ 60). Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen.
Nach weiteren Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 8/169) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Im Übrigen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 8/175), welche die Suva mit Entscheid vom 1 4. September 2017 abwies (Urk. 8/188 = Urk. 2).
E. 1.1 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
E. 1.2 Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungs pflicht eines anderen Trägers berührt, auch i hm zu eröffnen. Dieser Versiche rungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behand lungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind.
E. 1.3 Wenn das kantonale Versicherungsgericht fest stellt, dass eine koordinations rechtlich relevante Leistungsverfügung dem mit betroffenen Sozialversiche rungs träger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mit betroffenen Sozialversicherungs trä gers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflich tet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozial versicherer vielmehr in erster Linie d em verfügungserlassenden Sozial versiche rer obliegt. Das Gericht ist deshalb b erechtigt, die Sache zwecks ord nungsge mässer Eröffnung des Verwaltungse ntscheides an den Versicherungs träger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). 2.
E. 2 Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem
E. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 4. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu.
Sie ging davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Der Zeitpunkt für die Einstellung der Taggelder und grundsätzlich auch der Heilungskosten sei demzufolge gegeben (Urk. 2 S. 3).
Indem sie die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Oktober 2016 einstellte, fällte die Beschwerdegegnerin einen Entscheid, der die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt.
Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Suva nun im Beschwerdeverfahren auch die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für die Übernahme der künftigen Heilungskosten im Sinne von Art. 21 UVG seien nicht erfüllt (vgl. Urk. 6 S. 11 Ziff. 32; zum Ganzen auch BGE 134 V 109 E. 4.2).
E. 2.2 Trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.
4) hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) nicht dazu geäussert, ob sie die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet habe und was sie unternommen habe, um solche ausfindig zu machen.
Den Akten der Suva ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arcosana AG krankenversichert ist (Urk. 8/152 und 8/168/3); es fehlt jedoch an einem Schriftstück wie beispielsweise an einem Übermittlungsschreiben, welche s für eine Zustellung der genannten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides an die Krankenversicherung sprechen würde.
E. 2.3 Die Eröffnung der Verfügung und die Gewährung der Einsprachemöglichkeit ergeben nur dann inhaltlich einen Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Kran kenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität werden, ist ein Einsprache entscheid, der ohne dessen Einbezug im Verfahren gefällt wurde, aufzuheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2 4. Februar 2017 (Urk. 8/175) und in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
1) gestellten Anträge, wonach ihm mangels Erreichens des medizinischen Endzustandes auch nach dem 3 1. Oktober 2016 insbesondere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss UVG auszurichten seien.
E. 2.4 Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Verwal tungsverfahren gehörig durchführe und hernach erneut über eine Einsprache des Beschwerdeführers sowie allenfalls über eine solche des Kr ankenversicherers befinde. 3.
E. 3 Es sei dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliede
rungsmassnahmen und / oder bei Erreichung des medizinischen
End zustandes eine UVG-IV-Rente auf der Basis eines korrekten
Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzu
sprechen.
E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG).
E. 3.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeant wort) - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch
E. 4 Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinschränkung von mindestens 30 %
zuzu
sprechen.
E. 5 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch für zukünftige,
noch anfallende medizinische Massnahmen, welche zur Erhaltung
des Gesundheitszustandes dienen, aufzukommen.
E. 6 Eventualiter: Es sei durch einen anerkannten Handchirurgen ein
definitives Zumutbarkeitsprofil und durch diesen die
Erwerbsfähig -
keit und Integritätsentschädigung bestimmen zu lassen.
E. 7 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 4) wurde der Suva eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Stel lungnahme und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Ausserdem wurde die Suva aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 4. Sep tember 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet wor den sei und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialver sicherer ausfindig zu machen. Hierzu äusserte sich die Suva indes m it Beschwerde antwort vom 1 7. November 2017 (Urk. 6) nicht. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Versicherten für die verbliebenen Unfallrestfolgen eine zusätzliche Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00237
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom
22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1963, war als Arbeitsloser bei der Suva gegen die Fol gen von Unfällen versichert, als er am 2 7. November 2013 beim Duschen aus rutschte und sich dabei eine scapho - lunäre Bandläsion der rechten dominanten Hand zuzog (Urk. 8/1 und 8/8). Diese wurde am 1 6. Januar und 6. Februar 2014 operativ versorgt (Urk. 8/21 und 8/26). Am 2 1. Oktober 2014 wurde zudem eine Handgelenksarthrodese durchgeführt (Urk. 8/ 60). Die Suva erbrachte die gesetz lichen Leistungen.
Nach weiteren Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 8/169) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Im Übrigen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu. Hiergegen erhob der Versicherte am 2 4. Februar 2017 Ein sprache (Urk. 8/175), welche die Suva mit Entscheid vom 1 4. September 2017 abwies (Urk. 8/188 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 1 6. Oktober 2017 (Urk.
1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2 f.) :
„1.
Es sei der Einsprache-Entscheid vom 1 4. September 2017 aufzu -
heben .
2.
Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
UVG (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) auch nach dem
3 1. Oktober 2016 auszurichten.
3.
Es sei dem Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliede
rungsmassnahmen und / oder bei Erreichung des medizinischen
End zustandes eine UVG-IV-Rente auf der Basis eines korrekten
Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen zuzu
sprechen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der
Basis einer Integritätseinschränkung von mindestens 30 %
zuzu
sprechen.
5.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auch für zukünftige,
noch anfallende medizinische Massnahmen, welche zur Erhaltung
des Gesundheitszustandes dienen, aufzukommen.
6.
Eventualiter: Es sei durch einen anerkannten Handchirurgen ein
definitives Zumutbarkeitsprofil und durch diesen die
Erwerbsfähig -
keit und Integritätsentschädigung bestimmen zu lassen.
7.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.“
Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2017 (Urk. 4) wurde der Suva eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und eine Frist von 30 Tagen zur schriftlichen Stel lungnahme und Einreichung der vollständigen Akten angesetzt. Ausserdem wurde die Suva aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1 4. Sep tember 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet wor den sei und was sie unternommen habe, um allfällig mitbetroffene Sozialver sicherer ausfindig zu machen. Hierzu äusserte sich die Suva indes m it Beschwerde antwort vom 1 7. November 2017 (Urk. 6) nicht. Sie stellte den Antrag, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, als dem Versicherten für die verbliebenen Unfallrestfolgen eine zusätzliche Integritätsentschädigung entspre chend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorüber gehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs massnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [ UVG ]; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2 014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). 1.2
Gemäss Art. 49 Abs. 4 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist eine Verfügung, welche die Leistungs pflicht eines anderen Trägers berührt, auch i hm zu eröffnen. Dieser Versiche rungsträger kann nach Art. 49 Abs. 4 Satz 2 ATSG die gleichen Rechtsmittel wie die versicherte Person ergreifen.
Auf dem Gebiete der Unfallversicherung werden die Krankenkassen bei einer Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung hinsichtlich der Behand lungskosten leistungspflichtig, weshalb sie in Nachachtung von Art. 49 Abs. 4 ATSG ins Verwaltungsverfahren einzubeziehen sind. 1.3
Wenn das kantonale Versicherungsgericht fest stellt, dass eine koordinations rechtlich relevante Leistungsverfügung dem mit betroffenen Sozialversiche rungs träger nicht eröffnet worden ist, kann es diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mit betroffenen Sozialversicherungs trä gers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Es ist hiezu aber nicht verpflich tet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozial versicherer vielmehr in erster Linie d em verfügungserlassenden Sozial versiche rer obliegt. Das Gericht ist deshalb b erechtigt, die Sache zwecks ord nungsge mässer Eröffnung des Verwaltungse ntscheides an den Versicherungs träger zurückzuweisen (RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 1 4. September 2017 (Urk. 2) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch und sprach dem Ver sicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % des am Unfalltag geltenden Höchstbetrages des versicherten Verdienstes zu.
Sie ging davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten. Der Zeitpunkt für die Einstellung der Taggelder und grundsätzlich auch der Heilungskosten sei demzufolge gegeben (Urk. 2 S. 3).
Indem sie die Ausrichtung von Taggeldern sowie die Heilbehandlungsleistungen per 3 1. Oktober 2016 einstellte, fällte die Beschwerdegegnerin einen Entscheid, der die Leistungspflicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt.
Dies gilt umso mehr angesichts des Umstandes, dass die Suva nun im Beschwerdeverfahren auch die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für die Übernahme der künftigen Heilungskosten im Sinne von Art. 21 UVG seien nicht erfüllt (vgl. Urk. 6 S. 11 Ziff. 32; zum Ganzen auch BGE 134 V 109 E. 4.2). 2.2
Trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht (Urk.
4) hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
6) nicht dazu geäussert, ob sie die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 sowie den Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 allfälligen mitbetroffenen Sozialversicherern eröffnet habe und was sie unternommen habe, um solche ausfindig zu machen.
Den Akten der Suva ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Arcosana AG krankenversichert ist (Urk. 8/152 und 8/168/3); es fehlt jedoch an einem Schriftstück wie beispielsweise an einem Übermittlungsschreiben, welche s für eine Zustellung der genannten Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides an die Krankenversicherung sprechen würde. 2.3
Die Eröffnung der Verfügung und die Gewährung der Einsprachemöglichkeit ergeben nur dann inhaltlich einen Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin nicht bereits einen Einspracheentscheid gefällt hat. Damit die Parteirechte des Kran kenversicherers nicht zur wirkungslosen Formalität werden, ist ein Einsprache entscheid, der ohne dessen Einbezug im Verfahren gefällt wurde, aufzuheben. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 2 4. Februar 2017 (Urk. 8/175) und in der Beschwerdeschrift vom 1 6. Oktober 2017 (Urk.
1) gestellten Anträge, wonach ihm mangels Erreichens des medizinischen Endzustandes auch nach dem 3 1. Oktober 2016 insbesondere Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss UVG auszurichten seien. 2.4
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. September 2017 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese das Verwal tungsverfahren gehörig durchführe und hernach erneut über eine Einsprache des Beschwerdeführers sowie allenfalls über eine solche des Kr ankenversicherers befinde. 3.
3.1
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit . a ATSG). 3.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädi gung auf Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheent scheid vom 1 4. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewie sen wird, damit diese nach gehöriger Durchführung des Verwaltungsverfahrens unter Einbezug des zuständigen Krankenversicherers erneut einen Einspracheentscheid erlasse. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi, unter Beilage eines Doppels von Urk. 6 (Beschwerdeant wort) - Suva - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigWürsch