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UV.2017.00231

Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen betreffend Rentenanspruch, Aktengutachten des beratenden Arztes vermag den Widerspruch in den von der Unfallversicherung eingeholten medizinischen Akten nicht zu klären; Integritätsentschädigung bestätigt.

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. X.___ , geboren 1957, arbeitete ab 2 5. Mai 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Gartenarbeiter bei der Y.___ , Zürich, und war über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherun gen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallve rsichert, als er am 3 1. Mai 2013 bei der Arbeit von einem Plastikkübel fiel und sich am rechten Knie ver letzte ( Urk. 15/A1). Aufgrund zunehmender Beschwerden suchte er am 5. August 2013 s einen Hausarzt

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, auf ( Urk. 15/M2). Dieser schrieb ihn arbeitsunfähig und überwies ihn an Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ( Urk. 15/M2 und M4). Dr. A.___ unterzog den Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 bei einer diagnostizierten medialen Meniskusläsion sowie einer traumatisierten medialen Gonarthrose rechts einer arthroskopischen medialen und lateralen Teilmenis kektomie ( Urk. 15/M5). Bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose rechts folgte am 2 0. Februar 2014 eine valgisierende

Tibiakopf -Osteotomie ( Urk. 15/M17); bei verzögertem Verlauf entfernte Dr. A.___ sodann am 2 8. Juli 2014 die proxima len Schrauben ( Urk. 15/M32); am 1 9. Februar 2015 folgte die vollständige Metallentfernung am Tibiakopf rechts ( Urk. 15/M41). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte ein Gutachten des orthopä dischen Facharztes Dr. med. B.___ vom 1 3. November 2015 ein ( Urk. 15/M49).

Vom 2 2. Februar bis 2 1. März 2016 unterzog sich der Versicherte einem Rehabi litationsaufenthalt in der C.___ ( Urk. 15/M52). Hierauf teilte die AXA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2016 die Leistungseinstellung per 3 0. April 2016 mit. Einen Rentenanspruch verneinte sie unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und eines Invaliditätsgrades von 5 % . Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 15/A113). Mit der Einsprache vom 1 1. Juli 2016 liess der Versicherte unter anderem beantragen, es sei eine Ergänzung von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ einzuholen ( Urk. 15/A118). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten eine vom 1. September 2014 bis 3 0. Juni 2016 befristete ganze Invali denrente zu; ab April 2016 ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenauf hebung per Ende Juni 2016 führte ( Urk. 15/A121).

Nach Einholung eines Aktengutachtens ihres beratenden Arztes Dr. med

D.___ , Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma erkrankungen, vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 15/M54) wies die AXA mit Entscheid 2 8. August 2017 die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2).

D agegen liess X.___ am 2 9. September 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdeg egnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung angemes sen zu erhöhen. Formell liess er um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess mit Vernehmlassung vom 2 2. Januar 2018 die Abwei sung der Beschwerde beantragen ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren ( Urk. 16). Auf telefonische Aufforderung des Gerichts

vom 2 9. Januar 2019 hin ( Urk. 18) liess die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2019 die von ihr beigezogenen Akten der IV-Stelle einreichen ( Urk. 19, 20/1-23/70). Der Beschwerdeführer liess auf die Zustellung der IV-Akten verzichten (vgl. Urk. 24).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich 2 5. Mai 2013 ereignet, weshalb die bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsent schädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rech ts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .9

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr als 1 5 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ent sprechend der Beurteilung der C.___ , welche vom beratenden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden sei , in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Die se Beurteilungen stünden nicht im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___ ; vielmehr habe Dr. B.___ die Abklärung in C.___ zur Ergänzung und Komplementierung seiner Abklärungen empfohlen.

Was die Kausalität der heute geklagten Beschwerden anbelange, werde diese, soweit sie die Symptomatik des rechten Knies betreffe, nicht bestritten. Hingegen könne die sich entwickelnde Schmerzverarbeitungsstörung, soweit dieser über haupt Krankheitswert zukomme, nicht dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zugeord net werden. Sollte der Beschwerdeführer an einer Teilarbeitsfähigkeit festhalten, müsste folglich die Symptomausweitung als krankheitswertiger Anteil in Abzug gebracht werden. Der Einkommensvergleich führe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen zu einem renten ausschliessenden Invalidität s grad von 5 % .

Die Höhe der Integritätseinbusse sei von Dr. B.___ und Dr. D.___ übereinstim mend mit 15 % beurteilt worden ( Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, der von der Beschwerdegegnerin mit der orthopädischen Be gutachtung beauftragte Dr. B.___ sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung stehe in klarem Widerspruch zu derje nigen der C.___ und der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ . Zudem sei der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts der qualitativen Einschrän kungen in der angepassten Tätigkeit rechtsverletzend tief. Die IV-Stelle habe den Abzug unter Berücksichtigung von Alter und Belastungsprofil mit 20 % gewertet. Was die Integritätsentschädigung anbelange, sei die Arthrose gemäss der Tabelle 5 zu berücksichtigen; die ärztliche Einschätzung der Vorzustände sei nicht trans parent. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer monieren, das Aktengut achten von Dr. D.___ sei ihm erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt wor den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1). 3.

Was die vorweg zu be handelnde, geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, liess die Beschwerdegegnerin selber einräumen, dass sie, indem sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im Einspracheverfahren vom beratenden Arzt erstellte Aktengutachten erst zusammen mit dem Einspracheent scheid zu stellte , den Anspruch des Beschw e rdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt hat ( Urk. 14 S. 7; vgl. zum Gehörsanspruch im Einsprache verfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 6 f.).

Dieser Mangel ist einer Heilung im kantonalen Verfahren grundsätzlich zugäng lich, da es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (Urteil 9C_127/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ging offensichtlich, da er nicht die Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des Beweis verfahrens, sondern einen Entsch eid in der Sache beantragen liess, selber von einer Heilung der Gehörsverletzung aus. Zudem hatte er Gelegenheit, sich beschwerdeweise vollumfänglich zur Aktenbeurteilung von Dr. D.___

zu äussern

(vgl. dazu: BGE 126 I 97 E. 2b ). Entsprechend ist von einer Heilung der Gehörs verletzung auszugehen und es erübrigen sich Weiterungen in formeller Hinsicht, zumal die Sache – wie im Folgenden erwogen

– ohnehin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen ist. 4 . 4.1

In materieller Hinsicht steht zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente im Streite und dabei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen arbeitsfähig ist.

Den medizinischen Akten ist hierzu zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 4.2 4.2.1

Die Beurteilung der vom Hausarzt Dr. Z.___ veranlassten MR-Aufnahmen des rech ten Knies der E.___ vom 6. August 2013 lautete auf eine Rissbildung des medialen Meniskus, einen Status nach Kontusion femorotibial medial, eine Varusgonarthrose , eine Femoropatellararthrose und einen mässiggradigen Gelenk s erguss ( Urk. 15/M1). Dr. A.___ erachtete die Indikation zur Teilmenis kektomie angesichts der Ausdehnung der Meniskusläsion, der Schmerzen bei vor gängiger Beschwerdefreiheit und der immer wieder auftretenden Blockaden gemäss Operationsbericht vom 1 9. September 2013 als gegeben ( Urk. 15/M5).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2013 die Unfallkausalität der medialen Meniskusläsion bei einem Vorzustand im Sinne einer medialen Gonarthrose sowie einem Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimme rung als gegeben ( Urk. 15/M6).

In einer MR-Abklärung vom 1 4. November 2013 zeigte sich gemäss Dr. A.___ eine deutlic he Zunahme der medialen Gonarthrose ( Urk. 15/M9 S. 3). Am 2 0. Dezember 2013 infiltrierte er das rechte Knie des Beschwerdeführers bei anhaltender Schmerzhaftigkeit mit Kenacort ( Urk. 15/M10) . Nachdem Dr. A.___ auf den Röntgenbildern vom 1 7. Januar 2014 eine weitere Zunahme der Arthrose bei deutlicher Schmerzsymptomatik festgestellt hatte, erachtete er die Indikation der sodann am 2 0. Februar 2014 durchgeführten Tibiakopf -Osteotomie als gege ben ( Urk. 15/M11 S. 2, 15/M17).

Bei weiterhin attestierter voller Arbeitsunfähigkeit zeigte sich zunächst eine lang same Besserung (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 1 8. März 20 14, 2 7. Mai 2014, 2 3. Juni 2014:

Urk. 15/M21, 15/M24, 15/M25). Eine anhaltende schmerzhafte Flexionshemmung bei 85-90° führ t e Dr. A.___ gestützt auf eine CT-Untersuchung vom 1 1. Juli 2014 darauf zurück, dass zwei der proximalsten Schrauben wahrscheinlich die kortikale Grenze und damit eventuell auch die Knorpelgrenze durchstossen hätten, weshalb am 2 8. Juli 2014 die operative Ent fernung der Schrauben folgte ( Urk. 15/M29, 15/M32, 15/M34). Anlässlich der Untersuchung vom 1 2. August 2014 erachtete Dr. A.___ das Gehen ohne Stöcke im Rahmen der Schmerzgrenze als gestattet; der Beschwerdeführer berichtete am 3 0. September 2014 über vermehrte Schmerzen bei verbesserter Beweglichkeit ( Urk. 15/M35).

Nach de r restlichen Metallentfernung a m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 15/M41) bot Dr. A.___ den Beschwerdeführe bei zwar verbesserter Gehleistung, aber weiterhin eingeschränkter Beweglichkeit und vermehrten Schwellungen neuerlich zu einer CT -Untersuchung auf. Zudem stellte er die Frage in den Raum, ob allenfalls ein stationärer Aufenthalt in der C.___ zur Verbesserung der Situation angezeigt sei. Mit Sicherheit müsse angenommen werden, dass der Beschwerde führer zur Zeit auf die Schmerzsymptomatik konditioniert sei; eine Dekonditio nierung erachtete er als wahrscheinlich sinnvoll ( Urk. 15/M45). Die in der

E.___ am 1 5. Juli 2015 durchgeführte CT-Abklärung liess unter anderem eine winzige Osteonekrosezone

anterior am medialen Femur kondylus und eine odematöse Reizung des subkutanen Fettgewebes erkennen ( Urk. 1 5 /M47). 4.2.2

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ am 1 7. August 2015 klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen in Ruhe wie auch bei Belastung und über eine eingeschränkte Beweglichkeit. Auch müsse er sich beim Treppen steigen immer noch am Geländer halten und das Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Der Schmerz sei antero -medial lokalisiert worden; zudem habe der Beschwerdeführer eine Schwellungstendenz festgestellt. Klinisch notierte Dr. B.___ ein starkes Entlastungshinken rechts, einen Streckausfall von etwa 5-7° beim Gehen und 5° im Liegen.

Der aktive Streckausfall betrage etwa 15-20°. Die Beugung liege aktiv bei 60°, passiv bei 70°. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des ganzen geschwollenen rechten Beines, welches minim livide verfärbt sei. Die Stabilität beurteilte Dr. B.___ als gut ( Urk. 15/M49 S. 1 f.).

Seine Diagnose lautete auf einen Status nach arthroskopischer Kniechirurgie b ei persistierendem Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks und Unterschenkels. Die Beweglichkeit und vor allem die Funktionsfähigkeit seien stark einge s chränkt. Aufgrund der starken Empfindlichkeit der Weichteile gehe er davon aus, dass die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des Kniegelenks und des Unterschenkels nur schwer zu verbessern sei. Es bestehe eine deutliche mediale und zunehmend auch laterale sowie retropatelläre Gonarthrose. Unter Vorbehalt des im Juli durchge führten MRI, das nur in Bildern , nicht aber im Befund vorhanden sei, könnte man sich mittelfristig eine Kniearthoplastik überlegen; aufgrund der starken Weich teilempfindlichkeit befürchte er jedoch, dass dies e nicht zu einer wesentlichen Verbesse rung des Resultats führen würde, vor allem, wenn von der eingeschränk ten Beweglichkeit ausgegangen werden müsse, welch letztere auf eine Dystrophie schliessen lasse ( Urk. 15/B-M49/1).

Die subjektiven Beschwerden seien durch die objektiven Befunde erklärbar. Es bestehe eine klare Einschränkung der Beweglichkeit sowohl in der Beugung als auch in der Streckung. Der Unfall sei sicher mindestens eine entscheidende Teil ursache, wahrscheinlich aber die alleinige Ursache der Beschwerden. Eine allfällig ebenfalls beteiligte Algodystrophie dürfte ebenfalls durch den Unfall beziehungs weise die dadurch notwendig gewordenen Operationen ausgelöst worden sein.

Der angestammte Beruf im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer aufgrund des längeren Stehen s und Gehens und der Gewichtsbelastung nicht mehr möglich. Da auch ein deutlicher Ruheschmerz vorhanden sei, seien auch die an sich mög lichen, rein sitzenden Belastungen sicher nur teilweise möglich. Eine Teilarbeits fähigkeit von 50 % in einem Büro bezeichnete Dr. B.___ als an sich möglich, aufgrund der Bildung und der Sprache jedoch als nicht realistisch. Sinnvoll wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit teilweise gehender, hauptsächlich aber sitzender Tätigkeit und einer Gewichtslimite von 5 kg. Knien und Kniebeugen seien nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt würde die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzhaftigkeit und die Bewegungseinschränkung. Das normale Gehen sei dem Beschwerdeführer bei Gehstrecken von maximal 15 Minuten stockfrei zumutbar, das Treppensteigen sei über kurze Distanz möglich, wobei aufgrund der Schmerzen die Benutzung eines Lifts sinnvoll sei. Unter Ziffer 7.3 des Gut achtens und der Frage nach der maximal zumutbaren täglichen und wöchent lichen Arbeitszeit in einer angepassten Tätigkeit und allfälligen zusätzlichen leis tungsmässigen Einbussen zur zeitlichen Einschränkung erklärte Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer in einer hauptsächlich sitzenden und teilweise zwischen durch gehenden Tätigkeit wahrscheinlich nicht zu 100 % , sondern höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Zum genauen Prozentsatz der möglichen Arbeitsfähigkeit empfehle er eine arbeitstechnische Abklärung analog den Abklärungen wie sie in der C.___ durchgeführt würden. Unter Ziffer 7.5 und der Frage, wie sich das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke, erklärte Dr. B.___ , dass das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers im recht körperbelastenden Beruf als Gartenbauer sicher eine gewisse Rolle spiele; jedoch wäre bei einem Versicherten im mittleren Alter von 42 Jahren mit gleicher Gesundheitsschädigung ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer gege ben. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Belastungsfähigkeit von höchstens 50 bis 75 % gegeben.

In den letzten sechs Monaten sei kein wesentlicher Fortschritt in der Heilbehand lung mehr erzielt worden; von einer weitere n Heilbehandlung in Form einer intensiven Physiotherapie oder – unter stationären Bedingungen – eines Femoralis

- und Ischiadicuskatheters sei höchstens noch eine leichte Verbesserung zu erwarten ( Urk. 15/M49). 4.2.3

Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2016 zu den Untersuchen vom 2 3. November 2015 und 1 1. Januar 201 6 unter anderem , dass der Beschwer deführer immer noch Probleme mit der Beweglichkeit habe und die posttraum a tische Arthrose eher zunehme ( Urk. 15/M51 S. 11). 4.2.4

Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. März 2016 lauten wie folgt ( Urk. 15/M52 S. 1 f.): - Unfall vom 31.05.2013: Sturz rückwärts, dabei fiel der Presslufthammer auf das Knie rechts , AI Distorsion Knie rechts - 06.08.2013 MRI Knie rechts: Rissbil dung des medialen Meniskus. Status nach Kontusion femorotibial

medial. Varusgonart hrose . Femoropatellararthrose , m ässiggradiger Gelenkerguss . - 06.08.2013 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 0°. Mediale r Gelenkspalt deutlich schmaler als lateral, etwas vermehrte subchondrale

Sklerosie rung a m med. Tibiaplateau . Verdacht auf freie Gelenkkörper zentral im Bereich der Eminentia

intercondylica . Beginne nde arthrotische Verän derungen. Tibiakopfv arus von 7° . - 19.09.2013 Knie-Arthroskopie mit medialer und lateraler

T eilmenis kektomie , Resektion der Plicae medio- und int rapatellaris , Entfernung von freien G elenkkörpern bei ausgedehntem dorsomedialem Meniskus riss, Randruptur des lateralen Me niskus, Chondromalazie Grad IIb

femoral und tibial medial, Status nach partieller VKB-Ruptur mit wahr scheinlich distalem Ausriss

und mehreren Gelenkkörpern, beginnende femoropatellare Arthrose mit einklemmender Plica

mediopatellaris . - 13.11.20 1 3 MRI Knie rechts: Deutlicher Gelenkerguss. Bei Status nach TME des medialen Meniskus kein Hinweis auf erneute Rissbildung. Lateraler Meniskus intakt. Diskrete Knorpelläsion. Normales oss ä res Signal . - 17.01.2014 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 3° Varus . Gelen kspalt medial deutlich schmaler als lateral, im Verlauf progredient. Keine wesentliche Zunahme d er osteophytären Veränderungen. Kein Hinweis auf Osteonekrose . Tibiakopfwinkel 7° Varus . - 19.02.2014 Orthoradiographie untere Extremität beidseit s: Mecha nische Achsen rechts 9° Varus , links 2.5° Varus . Linkes Bein l cm länger als rech tes Bein. Rechtsbetonte mediale femorotibiale Arthrose. Weich teilverkalkung lateral des Beckenkammes rechts . - 20.02.2014 Open wedge

valgisierende

Tibiakopfosteotomi e mit Tomo fix-System rechts bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose . - 21.02.2014 Röntgen Knie rechts: Intakte mediale Platte in achsenge rechter Stellung sowie Osteo tomiespalt loco typico bei Status nach TVOT. Mä ssige me diale Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten retropatellär . Weichteilschwellung und Erguss. - 25.02.2014 Röntgen Knie rechts: OSM in adäquater Stellu ng intakt. Bekannte Gonarthrose und Retropatellararthrose. Diskreter Erguss im Kniegelenk . - 11.07.2014 CT Knie rechts: Partieller ossärer

Durchbau des

Osteotomie spaltes im lateralen dorsalen Anteil. In den anterioren und medialen Abschnitt en ist der Osteotomiespalt noch nicht durchbaut und weist eine maximale Breite von 7 mm auf. Mul tiple osteophytäre Ausziehun gen an der Eminentia

intercondylaris , interko n dylär

fem oral sowie femorotibial lateral und medial. Marginal Osteophyten

femoropatellär . Intaktes festes OSM. Eine der Schrauben liegt knapp im Niveau der lateral en Tibiacorticalis . Kein Erguss 28.07.2014 Arthroskopie Knie rechts mit Resektion der vernarbten Plica

medi opatetl aris , Gelenksdé bridement

und Ausspülen des Gelenkes, partiell e Metallent fernung am Tibiakopf

rechts bei störende r wahrscheinlich partiell int raartikulär liegende r proximale r Schraube . - 19.02.2015 Metallentfernung Tibiakopf rechts bei störendem Osteosyn thesematerial . - 15.07.2015 MRI Kniegelenk rechts: Mässiggradige mediale Gonarthrose mit etwas stärkerem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit ante rior winziger Osteonekrosezone . Leichter Knorpelschaden im late ralen Kompartiment und mässi ggradige

Femoropatellararthrose mit deutlichstem Knorpel schaden an der medialen Patellaf acette . Rest meniskus im Bereich des Corpus aus dem Gelenkspalt weitgehend protruiert mit mä s siger intramuraler Veränderung. Mä ssige intramurale Veränderung auch im Res tmeniskushinterhorn und leichte intramurale Veränder ung im lateralen Meniskus. Status nach

Tibiakorrekt urosteo tomie mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und angren zend ödematöser Reizung des subkutanen Fettgewebes . - 13.11.2015 Röntgen Kniegelenke: rechts Valgus 4-6°. Medial no ch teil weise nicht konsolidiert aber sicher im fortgeschrittenen Durchbau befindlich. Deu tliche medial aber auch lateral

vorhandene Arthrose . - B. Adipositas Grad II - Aktuell BMI 35 - C. Psychiatrische Diagnosen - 03/2016 RKB: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.20) .

In der somatischen Beurteilung sprachen si ch die zuständigen ärztlichen Fach personen der C.___ dafür aus, dass sich das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären lasse. MR-tomographisch werde eine mässiggradige mediale Gonarthrose mit leichten Knor pelläsionen im lateralen Kompartiment dargestellt. Die Menisci seien posttrau matisch und degenerativ verändert. Belastungsabhängige Schmerzen seien bei diesem Befund erklärbar. Nicht unbedingt erklärbar seien dadurch das Schmerz niveau und das Unvermögen längerfristig ohne Stöcke zu gehen und auch die Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. Während der Rehabilitation habe kein wesentlicher Ei nfluss auf die Schmerzen und auf die Beweglichkeit gefunden werden können . Der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten.

E ine mässige Symptomausweitung wurde bejaht ( Urk. 15/M52 S.4).

Anlässlich der psychosomatischen Abklärung hätten sich Symptome von depres siver Verstimmung, Angst und Insuffizienzgefühl gezeigt. Der Beschwerdeführer fühle sich bei der alltäglichen Routine und der Bewältigung seines Berufs als Gartenbauer massiv eingeschränkt. Zudem befürchte er, aufgrund seiner Mobili tät und seines Alters keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die beigezogene Psycho login schloss, dass die noch anhaltenden belastenden Ereignisse und Lebensum stände den Beschwerdeführer sehr belasten würden, was am Ehesten mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beschrieben werden könne ( Urk. 15/M52 S. 4).

Aufgrund der mässigen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Zudem lasse sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen objektiv nur zum Teil erklären. Die Beurteilung stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Keine arbeitsrelevante Leistungsminderung resultiere aus der festgestellten psychischen Störung. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit (Gehen, Stehen, Sitzen) ohne Zwangshal tun gen für das rechte Knie n, ohne Gehen auf unebenem Boden oder Ersteigen von Leitern und Gerüsten , mit nur ausnahmsweisem Hantieren von Gewichten bis zu 15 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch die C.___ empfahl den Fallabschluss mangels namhafter Besserungs prognose ( Urk. 15/M52 S. 4). 4.2.5

Der beratende Arzt Dr. D.___ sprach sich in seinem Aktengutachten vom 1 8. Mai 2017 für die Anerkennung des Zustandes nach medialer Teilmeniskektomie und der Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose als unfallkausale Folgen aus. Nicht dem versicherten Ereignis zugeordnet werden könne dagegen die Schmerzverarbeitungsstörung, welche sich in der Folge entwickelt habe.

Die heute geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zuzuordnen. Unfallkausal seien die Beschwerden des rechten Kniegelenks, die die Belastungsfähigkeit bezüglich Gewichte und bezüglich zeitlicher Dauer einschränkten, nicht aber jene Beschwerdeanteile, welche in Ruhe und bei geringster mechanischer Belastung angegeben würden. Dr. D.___ sprach sich dafür aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankhafte Vorzustände und aktuelle Krankheiten bei den heute angegebenen Beschwerden mitspielen würden. So schätze er die Anteile wie folgt: Degenerativer Vorzustand 20 % , unfallkausale dauernde Verschlimme rung desselben 20 % und unfallfremde Schmerzverarbeitungs störung 60 % . Die subjektiven Beschwerden seien entsprechend nur zu 40 % durch die objektiven Befunde erklärbar.

In Übereinstimmung mit der Beurteilung der C.___ bestehe seines Erachtens für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M54 S. 5 ff.). 4.3

Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, anerkannte die Beschwerdegegne rin nicht nur die mediale Meniskusläsion am rechten Knie als Unfallfolge, sondern auch die postoperative Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose, ist doch – wie Dr. D.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 15/M54 S. 5) – hinrei chend bekannt, dass Meniskuseingriffe, insbesondere wenn sie wie hier beidseitig erfolgt en , vorbestehende degenerative Zustände destabilisie ren und folglich eine dauernde Verschlimmerung e ines Vorzustandes bewirken könn en.

In Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage sind sich die Parteien zudem einig , dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 3 0. April 2016 abgeschlossen hat , sprachen sich doch sowohl Dr. B.___ als auch die zuständi gen ärztlichen Fachpersonen der C.___ und Dr. D.___ dafür aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszu standes mehr erwartet werden k önne

( Urk. 15/M49 S . 6, 15/M 52 S. 3, 15/M54 S. 7). Des Weiter e n rechtfertigen sich auch keine Zweifel an der ebenfalls übereinstimmend angenommenen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau.

Was dagegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbe langt, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung der C.___ "nicht wirklich" in einem Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weil letzterer die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend geschätzt habe und explizit eine umfassende Abklärung in C.___ empfohlen habe ( Urk. 14 S. 12), nicht gefolgt werden. Dr. B.___

empfahl zwar in seinem Gutachten vom 1 3. November 2015 eine arbeitste chnische Abklärung zur Fest stellung des genauen Prozentsatzes der Arbeitsfähig keit, sprach sich aber unter Ziffer 7.3 seines Gutachtens ( Urk. 15/M49 S. 4) unmissverständlich für eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus. Auch unter Ziffer 7.5 ( Urk. 15/M49 S. 4) sowie in der beiliegenden Beurteilung ( Urk. 15/B-M49 S. 2) machte Dr. B.___ deutlich, dass er auf eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit schloss. Dass Dr. B.___ zur prozentgenauen Evaluierung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsorientierte Rehabilitation empfahl, lässt angesichts dessen ni cht darauf schliessen, dass er von einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit grundsätzlich absah und diese der C.___ delegierte

(vgl. dazu: Urk. 14 S. 12).

Im Gegensatz zur Beu rteilung der Rehaklinik sprach sich Dr. B.___ sodann nicht nur für eine deutliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus, sondern erachtete auch die subjektiven Beschwerden als durch die objektiven Befunde erklärbar (vgl. Urk. 15/M49 S. 2). Dabei korrelieren die Schmerzangaben seines Erachtens mit den degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk ; die Beweglichkeitseinschränkung stellte er in einen allfälligen Zusammenhang mit einer Algodystrophie . Zudem mass er im Rahmen seiner Beurteilung der Weich t eilproblematik massgebliche Bedeutung bei ( Urk. 15/M49 S. 2 , 15/B-M49). Die C.___ erachtete zwar belastungsabhängige Schmerzen als durch die degenerativen Befunde im rechten Kniegelenk erklärbar, nicht aber das demons trierte Schmerzniveau und die Bewegungseinschränkungen . Ohne sich mit der hiervon abweichenden Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, insbeson dere auch ohne Bezugnahme auf die von diesem thematisierte Algodystrophie und die als wesentlich beurteilte Weichteilproblematik schloss die C.___ mit der Begründung, es liege eine mässige Symptomausweitung und ein auffälliges Schmerzverhalten vor, auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M52 S. 4).

Angesichts des Widerspruchs zur Einschätzung v on Dr. B.___ wie auch des Umstands, dass die Symptomausweitung nicht als erheblich, sondern nur als mäs sig b eurteilt wurde (vgl. dazu:

Urk. 15/M52 S. 5) , vermag die Einschätzung der C.___

nicht abschliessend zu überzeugen.

Dass die Beschwerdegegnerin diesen Widerspruch in der medizinischen Aktenlage entgegen dem sachlich gerechtfertigten Antrag des Beschwerdeführers im Ein spracheverfahren ( Urk. 15/A112) nicht durch Einholung einer Stellungnahme von Dr. B.___

zur Einschätzung der C.___

zu klären versuchte, muss wohl in leistungsrechtlichen Überlegungen gefusst haben.

Jedenfalls führt das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Aktengutachten von Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 nicht zur Klärung der Widersprüche in den von der Beschwerde gegnerin selber eingeholten medizinischen Akten . Zwar kann auch einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen , sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Der Beurteilung von Dr. D.___ liegt aber in Abweichung sowohl zur Einschätzung von Dr. B.___ als auch zu derjenigen der C.___ die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung . Diese von Dr. D.___ im Wesentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle im Jahr 2009 ein geholtes interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) vom 1 8. November 2009 ( Urk. 23/51-52)

gestellte Diagnose findet in den aktuellen Unterlagen keine Stütze. Zwar ist auch dem Austrittsbericht der C.___ eine psychiatrische Diagnosestellung zu entnehmen , nämlich diejenige von Anpassungsstörungen und einer kurzen depressiven Reaktion (ICD-10: F43.20). Von einer Schmerzverarbeitungsstörung ist darin aber keine Rede , son dern lediglich von einer nicht krankheitswertigen , mässigen Symptomauswei tung . Damit aber legte Dr. D.___ seiner Beurteilung keinen medizinisch fest stehenden Sachverhalt zugrunde, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit

nicht beweiswertig ist. Dies g ilt umso mehr, als Dr. D.___ als Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über keine psychiatrische fachärztliche Ausbildung verfügt und damit für eine Diagnosestellung aus dem fachpsychiatrischen Bereich nicht prädestiniert erscheint .

Angesichts der Widersprüche in der aktuellen medizinischen Aktenlage lässt sich die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend feststellen. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der bisherigen Akten lage mittels Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ vom 2 1. März 2016 zurückzuweisen . Sollte sich aufgrund der ergänzten Aktenlage ein zusätzlicher Abklärungsbedarf erge ben, wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, weitere medizinische Abklärun gen in die Wege zu leiten, um die auf den Unfall vom 3 1. März 2013 zurückzu führende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. 4.4

Anzufügen bleibt, dass

die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. September 2014 bis 3 0. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ; gestützt auf die Beurteilung der C.___

ging sie ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2016 führte ( Urk. 15/A1 21).

Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage weiterhin ebenfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehen, ist sie gehalten, die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, auch wenn eine Bindungswir kung nicht besteht, angesichts der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung zumindest

zur Kenntnis nehmen. 5. 5.1

Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung. 5.2 5.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5.2.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 5.2.3

Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzu stand, nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, mithin bei einem Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritäts schaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genann ten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA ein zuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen (BGE 116 V 156 E. 3a). 5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin folgte der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 S. 13 f.) . Dieser legte der Bemessung des Integri tätsschadens die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integr itätsschaden bei einer mässigen Pangonarth rose

mit 10-30 % und bei einer schweren mit 30-40 % veranschlagt. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden unter Berücksichtigung des Ausmasses der Arth rose auf 30 % und mass dem unfallbedingten Anteil 15 % bei ( Urk. 15/M54). 5.3.2

Der Beschwerdeführer sprach sich ebenfalls für die Anwendung der Suva-Tabelle 5 zur Bemessung des Integritätsschadens aus, liess aber bemängeln, dass die Ein schä tzung des Anteils am Vorzustand durch Dr. D.___ mit 50 % nicht transpa rent sei, zumal er andernorts den Anteil des Vorzustandes auf 20 % beziffert habe ( Urk. 1 S. 7). 5.3.3

Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht. In der aktuellsten MR-Aufnahme des rechten Knies der E.___ vom 1 6. Juli 2015 zeigte sich eine mässig gradige mediale Gonarthrose und eine ebenfalls mässiggradige

Femoropatellar arth rose (Beilage zu Urk. 15/M49). Mit der Veranschlagung des Integri tätsschadens auf 30 % schloss Dr. D.___ auf ein e

Pangonarthrose an der Grenze zu den schwe ren Fällen und trug damit der Schwere des Schadens grosszügig Rechnung . Was die hälftige Kürzung aufgrund des Vorzustandes anbelangt, steht diese entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu dem von Dr. D.___ geschätzten Anteil des degenerativen Vorzustands am gesamten Beschwerdebild mit 20 % . Vielmehr steht die hälftige Teilung im Einklang mit dieser Einschätzung, bemass er doch den Anteil der unfallkausalen Verschlimme rung des Vorzustands am Gesamtbild ebenfalls mit 20 % (vgl. Urk. 15/M54 S. 6), beurteilte mithin den Vorzustand und den unfallbedingten Anteil als jeweils gleich gross .

Dass die Pangonarthrose vor dem Unfall symptomlos war und sich nicht erwerbs vermindernd ausgewirkt hat , steht der Kürz ung anders als im Falle einer Invali denrente nicht entgegen (BGE 114 V 59 E. 2). Entscheidend ist, dass in der MR-Aufnahme der E.___ vom 6. August 2013 eine Varusgonarthrose und eine

Femoropatellararthrose erkennbar waren ( Urk. 15/M1), welche von Dr. A.___ am 2 0. August 2013 bereits als fortgeschritten bezeichnet wurde n ( Urk. 15/M 3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass unfallfremde Faktoren am bestehenden Integritätsschaden in erheblichem Umfang mitbeteiligt sind. Es besteht deshalb dein Grund, die erhebliche Bedeutung des Vorzustandes in Frage zu stellen und vom Kürzungsmass von 50 % abzuweichen.

Indirekt bestätigt wird diese Bemessung des Integritätsschaden s durch Dr. B.___ , welcher

ebenfalls auf einen Integritätsschaden von 15 % schloss , wobei er die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit und in der Beweglichkeit und die Schmerzen in Abweichung zu beiden Parteien und ohne Auseinandersetzung mit dem Anteil des Vorzustandes unter die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) subsumierte ( Urk. 15/M49 S. 6).

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 5.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Invali denrente betrifft , in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Ausgangs- und antragsgemäss hat der hinsichtlich des Anspruchs auf eine Inva lidenrente aufgrund der Rückweisung der Sache an die Verwaltung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung . Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). 6.2

Im übrigen Umfang von Fr. 1'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der bewilligten unentgelt lichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. August 2017, soweit er einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneint, aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird zudem mit Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1957, arbeitete ab 2 5. Mai 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Gartenarbeiter bei der Y.___ , Zürich, und war über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherun gen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallve rsichert, als er am 3 1. Mai 2013 bei der Arbeit von einem Plastikkübel fiel und sich am rechten Knie ver letzte ( Urk. 15/A1). Aufgrund zunehmender Beschwerden suchte er am 5. August 2013 s einen Hausarzt

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, auf ( Urk. 15/M2). Dieser schrieb ihn arbeitsunfähig und überwies ihn an Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ( Urk. 15/M2 und M4). Dr. A.___ unterzog den Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 bei einer diagnostizierten medialen Meniskusläsion sowie einer traumatisierten medialen Gonarthrose rechts einer arthroskopischen medialen und lateralen Teilmenis kektomie ( Urk. 15/M5). Bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose rechts folgte am 2 0. Februar 2014 eine valgisierende

Tibiakopf -Osteotomie ( Urk. 15/M17); bei verzögertem Verlauf entfernte Dr. A.___ sodann am

E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich 2 5. Mai 2013 ereignet, weshalb die bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden .

E. 1.2 Gemäss Art.

E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.5 Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsent schädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis).

E. 1.6 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

E. 1.7 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rech ts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .9

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.

E. 2 9. Januar 2019 hin ( Urk. 18) liess die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2019 die von ihr beigezogenen Akten der IV-Stelle einreichen ( Urk. 19, 20/1-23/70). Der Beschwerdeführer liess auf die Zustellung der IV-Akten verzichten (vgl. Urk. 24).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr als 1 5 % hat.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ent sprechend der Beurteilung der C.___ , welche vom beratenden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden sei , in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Die se Beurteilungen stünden nicht im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___ ; vielmehr habe Dr. B.___ die Abklärung in C.___ zur Ergänzung und Komplementierung seiner Abklärungen empfohlen.

Was die Kausalität der heute geklagten Beschwerden anbelange, werde diese, soweit sie die Symptomatik des rechten Knies betreffe, nicht bestritten. Hingegen könne die sich entwickelnde Schmerzverarbeitungsstörung, soweit dieser über haupt Krankheitswert zukomme, nicht dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zugeord net werden. Sollte der Beschwerdeführer an einer Teilarbeitsfähigkeit festhalten, müsste folglich die Symptomausweitung als krankheitswertiger Anteil in Abzug gebracht werden. Der Einkommensvergleich führe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen zu einem renten ausschliessenden Invalidität s grad von 5 % .

Die Höhe der Integritätseinbusse sei von Dr. B.___ und Dr. D.___ übereinstim mend mit 15 % beurteilt worden ( Urk. 2 S. 3 ff.) .

E. 2.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, der von der Beschwerdegegnerin mit der orthopädischen Be gutachtung beauftragte Dr. B.___ sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung stehe in klarem Widerspruch zu derje nigen der C.___ und der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ . Zudem sei der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts der qualitativen Einschrän kungen in der angepassten Tätigkeit rechtsverletzend tief. Die IV-Stelle habe den Abzug unter Berücksichtigung von Alter und Belastungsprofil mit 20 % gewertet. Was die Integritätsentschädigung anbelange, sei die Arthrose gemäss der Tabelle 5 zu berücksichtigen; die ärztliche Einschätzung der Vorzustände sei nicht trans parent. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer monieren, das Aktengut achten von Dr. D.___ sei ihm erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt wor den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1). 3.

Was die vorweg zu be handelnde, geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, liess die Beschwerdegegnerin selber einräumen, dass sie, indem sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im Einspracheverfahren vom beratenden Arzt erstellte Aktengutachten erst zusammen mit dem Einspracheent scheid zu stellte , den Anspruch des Beschw e rdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt hat ( Urk. 14 S. 7; vgl. zum Gehörsanspruch im Einsprache verfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 6 f.).

Dieser Mangel ist einer Heilung im kantonalen Verfahren grundsätzlich zugäng lich, da es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (Urteil 9C_127/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ging offensichtlich, da er nicht die Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des Beweis verfahrens, sondern einen Entsch eid in der Sache beantragen liess, selber von einer Heilung der Gehörsverletzung aus. Zudem hatte er Gelegenheit, sich beschwerdeweise vollumfänglich zur Aktenbeurteilung von Dr. D.___

zu äussern

(vgl. dazu: BGE 126 I 97 E. 2b ). Entsprechend ist von einer Heilung der Gehörs verletzung auszugehen und es erübrigen sich Weiterungen in formeller Hinsicht, zumal die Sache – wie im Folgenden erwogen

– ohnehin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen ist. 4 . 4.1

In materieller Hinsicht steht zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente im Streite und dabei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen arbeitsfähig ist.

Den medizinischen Akten ist hierzu zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 4.2 4.2.1

Die Beurteilung der vom Hausarzt Dr. Z.___ veranlassten MR-Aufnahmen des rech ten Knies der E.___ vom 6. August 2013 lautete auf eine Rissbildung des medialen Meniskus, einen Status nach Kontusion femorotibial medial, eine Varusgonarthrose , eine Femoropatellararthrose und einen mässiggradigen Gelenk s erguss ( Urk. 15/M1). Dr. A.___ erachtete die Indikation zur Teilmenis kektomie angesichts der Ausdehnung der Meniskusläsion, der Schmerzen bei vor gängiger Beschwerdefreiheit und der immer wieder auftretenden Blockaden gemäss Operationsbericht vom 1 9. September 2013 als gegeben ( Urk. 15/M5).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2013 die Unfallkausalität der medialen Meniskusläsion bei einem Vorzustand im Sinne einer medialen Gonarthrose sowie einem Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimme rung als gegeben ( Urk. 15/M6).

In einer MR-Abklärung vom 1 4. November 2013 zeigte sich gemäss Dr. A.___ eine deutlic he Zunahme der medialen Gonarthrose ( Urk. 15/M9 S. 3). Am 2 0. Dezember 2013 infiltrierte er das rechte Knie des Beschwerdeführers bei anhaltender Schmerzhaftigkeit mit Kenacort ( Urk. 15/M10) . Nachdem Dr. A.___ auf den Röntgenbildern vom 1 7. Januar 2014 eine weitere Zunahme der Arthrose bei deutlicher Schmerzsymptomatik festgestellt hatte, erachtete er die Indikation der sodann am 2 0. Februar 2014 durchgeführten Tibiakopf -Osteotomie als gege ben ( Urk. 15/M11 S. 2, 15/M17).

Bei weiterhin attestierter voller Arbeitsunfähigkeit zeigte sich zunächst eine lang same Besserung (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 1 8. März 20 14, 2 7. Mai 2014, 2 3. Juni 2014:

Urk. 15/M21, 15/M24, 15/M25). Eine anhaltende schmerzhafte Flexionshemmung bei 85-90° führ t e Dr. A.___ gestützt auf eine CT-Untersuchung vom 1 1. Juli 2014 darauf zurück, dass zwei der proximalsten Schrauben wahrscheinlich die kortikale Grenze und damit eventuell auch die Knorpelgrenze durchstossen hätten, weshalb am 2 8. Juli 2014 die operative Ent fernung der Schrauben folgte ( Urk. 15/M29, 15/M32, 15/M34). Anlässlich der Untersuchung vom 1 2. August 2014 erachtete Dr. A.___ das Gehen ohne Stöcke im Rahmen der Schmerzgrenze als gestattet; der Beschwerdeführer berichtete am 3 0. September 2014 über vermehrte Schmerzen bei verbesserter Beweglichkeit ( Urk. 15/M35).

Nach de r restlichen Metallentfernung a m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 15/M41) bot Dr. A.___ den Beschwerdeführe bei zwar verbesserter Gehleistung, aber weiterhin eingeschränkter Beweglichkeit und vermehrten Schwellungen neuerlich zu einer CT -Untersuchung auf. Zudem stellte er die Frage in den Raum, ob allenfalls ein stationärer Aufenthalt in der C.___ zur Verbesserung der Situation angezeigt sei. Mit Sicherheit müsse angenommen werden, dass der Beschwerde führer zur Zeit auf die Schmerzsymptomatik konditioniert sei; eine Dekonditio nierung erachtete er als wahrscheinlich sinnvoll ( Urk. 15/M45). Die in der

E.___ am 1 5. Juli 2015 durchgeführte CT-Abklärung liess unter anderem eine winzige Osteonekrosezone

anterior am medialen Femur kondylus und eine odematöse Reizung des subkutanen Fettgewebes erkennen ( Urk. 1 5 /M47). 4.2.2

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ am 1 7. August 2015 klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen in Ruhe wie auch bei Belastung und über eine eingeschränkte Beweglichkeit. Auch müsse er sich beim Treppen steigen immer noch am Geländer halten und das Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Der Schmerz sei antero -medial lokalisiert worden; zudem habe der Beschwerdeführer eine Schwellungstendenz festgestellt. Klinisch notierte Dr. B.___ ein starkes Entlastungshinken rechts, einen Streckausfall von etwa 5-7° beim Gehen und 5° im Liegen.

Der aktive Streckausfall betrage etwa 15-20°. Die Beugung liege aktiv bei 60°, passiv bei 70°. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des ganzen geschwollenen rechten Beines, welches minim livide verfärbt sei. Die Stabilität beurteilte Dr. B.___ als gut ( Urk. 15/M49 S. 1 f.).

Seine Diagnose lautete auf einen Status nach arthroskopischer Kniechirurgie b ei persistierendem Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks und Unterschenkels. Die Beweglichkeit und vor allem die Funktionsfähigkeit seien stark einge s chränkt. Aufgrund der starken Empfindlichkeit der Weichteile gehe er davon aus, dass die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des Kniegelenks und des Unterschenkels nur schwer zu verbessern sei. Es bestehe eine deutliche mediale und zunehmend auch laterale sowie retropatelläre Gonarthrose. Unter Vorbehalt des im Juli durchge führten MRI, das nur in Bildern , nicht aber im Befund vorhanden sei, könnte man sich mittelfristig eine Kniearthoplastik überlegen; aufgrund der starken Weich teilempfindlichkeit befürchte er jedoch, dass dies e nicht zu einer wesentlichen Verbesse rung des Resultats führen würde, vor allem, wenn von der eingeschränk ten Beweglichkeit ausgegangen werden müsse, welch letztere auf eine Dystrophie schliessen lasse ( Urk. 15/B-M49/1).

Die subjektiven Beschwerden seien durch die objektiven Befunde erklärbar. Es bestehe eine klare Einschränkung der Beweglichkeit sowohl in der Beugung als auch in der Streckung. Der Unfall sei sicher mindestens eine entscheidende Teil ursache, wahrscheinlich aber die alleinige Ursache der Beschwerden. Eine allfällig ebenfalls beteiligte Algodystrophie dürfte ebenfalls durch den Unfall beziehungs weise die dadurch notwendig gewordenen Operationen ausgelöst worden sein.

Der angestammte Beruf im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer aufgrund des längeren Stehen s und Gehens und der Gewichtsbelastung nicht mehr möglich. Da auch ein deutlicher Ruheschmerz vorhanden sei, seien auch die an sich mög lichen, rein sitzenden Belastungen sicher nur teilweise möglich. Eine Teilarbeits fähigkeit von 50 % in einem Büro bezeichnete Dr. B.___ als an sich möglich, aufgrund der Bildung und der Sprache jedoch als nicht realistisch. Sinnvoll wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit teilweise gehender, hauptsächlich aber sitzender Tätigkeit und einer Gewichtslimite von 5 kg. Knien und Kniebeugen seien nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt würde die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzhaftigkeit und die Bewegungseinschränkung. Das normale Gehen sei dem Beschwerdeführer bei Gehstrecken von maximal 15 Minuten stockfrei zumutbar, das Treppensteigen sei über kurze Distanz möglich, wobei aufgrund der Schmerzen die Benutzung eines Lifts sinnvoll sei. Unter Ziffer 7.3 des Gut achtens und der Frage nach der maximal zumutbaren täglichen und wöchent lichen Arbeitszeit in einer angepassten Tätigkeit und allfälligen zusätzlichen leis tungsmässigen Einbussen zur zeitlichen Einschränkung erklärte Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer in einer hauptsächlich sitzenden und teilweise zwischen durch gehenden Tätigkeit wahrscheinlich nicht zu 100 % , sondern höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Zum genauen Prozentsatz der möglichen Arbeitsfähigkeit empfehle er eine arbeitstechnische Abklärung analog den Abklärungen wie sie in der C.___ durchgeführt würden. Unter Ziffer 7.5 und der Frage, wie sich das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke, erklärte Dr. B.___ , dass das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers im recht körperbelastenden Beruf als Gartenbauer sicher eine gewisse Rolle spiele; jedoch wäre bei einem Versicherten im mittleren Alter von 42 Jahren mit gleicher Gesundheitsschädigung ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer gege ben. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Belastungsfähigkeit von höchstens 50 bis 75 % gegeben.

In den letzten sechs Monaten sei kein wesentlicher Fortschritt in der Heilbehand lung mehr erzielt worden; von einer weitere n Heilbehandlung in Form einer intensiven Physiotherapie oder – unter stationären Bedingungen – eines Femoralis

- und Ischiadicuskatheters sei höchstens noch eine leichte Verbesserung zu erwarten ( Urk. 15/M49). 4.2.3

Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2016 zu den Untersuchen vom 2 3. November 2015 und 1 1. Januar 201

E. 6 unter anderem , dass der Beschwer deführer immer noch Probleme mit der Beweglichkeit habe und die posttraum a tische Arthrose eher zunehme ( Urk. 15/M51 S. 11). 4.2.4

Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. März 2016 lauten wie folgt ( Urk. 15/M52 S. 1 f.): - Unfall vom 31.05.2013: Sturz rückwärts, dabei fiel der Presslufthammer auf das Knie rechts , AI Distorsion Knie rechts - 06.08.2013 MRI Knie rechts: Rissbil dung des medialen Meniskus. Status nach Kontusion femorotibial

medial. Varusgonart hrose . Femoropatellararthrose , m ässiggradiger Gelenkerguss . - 06.08.2013 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 0°. Mediale r Gelenkspalt deutlich schmaler als lateral, etwas vermehrte subchondrale

Sklerosie rung a m med. Tibiaplateau . Verdacht auf freie Gelenkkörper zentral im Bereich der Eminentia

intercondylica . Beginne nde arthrotische Verän derungen. Tibiakopfv arus von 7° . - 19.09.2013 Knie-Arthroskopie mit medialer und lateraler

T eilmenis kektomie , Resektion der Plicae medio- und int rapatellaris , Entfernung von freien G elenkkörpern bei ausgedehntem dorsomedialem Meniskus riss, Randruptur des lateralen Me niskus, Chondromalazie Grad IIb

femoral und tibial medial, Status nach partieller VKB-Ruptur mit wahr scheinlich distalem Ausriss

und mehreren Gelenkkörpern, beginnende femoropatellare Arthrose mit einklemmender Plica

mediopatellaris . - 13.11.20 1 3 MRI Knie rechts: Deutlicher Gelenkerguss. Bei Status nach TME des medialen Meniskus kein Hinweis auf erneute Rissbildung. Lateraler Meniskus intakt. Diskrete Knorpelläsion. Normales oss ä res Signal . - 17.01.2014 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 3° Varus . Gelen kspalt medial deutlich schmaler als lateral, im Verlauf progredient. Keine wesentliche Zunahme d er osteophytären Veränderungen. Kein Hinweis auf Osteonekrose . Tibiakopfwinkel 7° Varus . - 19.02.2014 Orthoradiographie untere Extremität beidseit s: Mecha nische Achsen rechts 9° Varus , links 2.5° Varus . Linkes Bein l cm länger als rech tes Bein. Rechtsbetonte mediale femorotibiale Arthrose. Weich teilverkalkung lateral des Beckenkammes rechts . - 20.02.2014 Open wedge

valgisierende

Tibiakopfosteotomi e mit Tomo fix-System rechts bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose . - 21.02.2014 Röntgen Knie rechts: Intakte mediale Platte in achsenge rechter Stellung sowie Osteo tomiespalt loco typico bei Status nach TVOT. Mä ssige me diale Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten retropatellär . Weichteilschwellung und Erguss. - 25.02.2014 Röntgen Knie rechts: OSM in adäquater Stellu ng intakt. Bekannte Gonarthrose und Retropatellararthrose. Diskreter Erguss im Kniegelenk . - 11.07.2014 CT Knie rechts: Partieller ossärer

Durchbau des

Osteotomie spaltes im lateralen dorsalen Anteil. In den anterioren und medialen Abschnitt en ist der Osteotomiespalt noch nicht durchbaut und weist eine maximale Breite von 7 mm auf. Mul tiple osteophytäre Ausziehun gen an der Eminentia

intercondylaris , interko n dylär

fem oral sowie femorotibial lateral und medial. Marginal Osteophyten

femoropatellär . Intaktes festes OSM. Eine der Schrauben liegt knapp im Niveau der lateral en Tibiacorticalis . Kein Erguss 28.07.2014 Arthroskopie Knie rechts mit Resektion der vernarbten Plica

medi opatetl aris , Gelenksdé bridement

und Ausspülen des Gelenkes, partiell e Metallent fernung am Tibiakopf

rechts bei störende r wahrscheinlich partiell int raartikulär liegende r proximale r Schraube . - 19.02.2015 Metallentfernung Tibiakopf rechts bei störendem Osteosyn thesematerial . - 15.07.2015 MRI Kniegelenk rechts: Mässiggradige mediale Gonarthrose mit etwas stärkerem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit ante rior winziger Osteonekrosezone . Leichter Knorpelschaden im late ralen Kompartiment und mässi ggradige

Femoropatellararthrose mit deutlichstem Knorpel schaden an der medialen Patellaf acette . Rest meniskus im Bereich des Corpus aus dem Gelenkspalt weitgehend protruiert mit mä s siger intramuraler Veränderung. Mä ssige intramurale Veränderung auch im Res tmeniskushinterhorn und leichte intramurale Veränder ung im lateralen Meniskus. Status nach

Tibiakorrekt urosteo tomie mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und angren zend ödematöser Reizung des subkutanen Fettgewebes . - 13.11.2015 Röntgen Kniegelenke: rechts Valgus 4-6°. Medial no ch teil weise nicht konsolidiert aber sicher im fortgeschrittenen Durchbau befindlich. Deu tliche medial aber auch lateral

vorhandene Arthrose . - B. Adipositas Grad II - Aktuell BMI 35 - C. Psychiatrische Diagnosen - 03/2016 RKB: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.20) .

In der somatischen Beurteilung sprachen si ch die zuständigen ärztlichen Fach personen der C.___ dafür aus, dass sich das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären lasse. MR-tomographisch werde eine mässiggradige mediale Gonarthrose mit leichten Knor pelläsionen im lateralen Kompartiment dargestellt. Die Menisci seien posttrau matisch und degenerativ verändert. Belastungsabhängige Schmerzen seien bei diesem Befund erklärbar. Nicht unbedingt erklärbar seien dadurch das Schmerz niveau und das Unvermögen längerfristig ohne Stöcke zu gehen und auch die Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. Während der Rehabilitation habe kein wesentlicher Ei nfluss auf die Schmerzen und auf die Beweglichkeit gefunden werden können . Der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten.

E ine mässige Symptomausweitung wurde bejaht ( Urk. 15/M52 S.4).

Anlässlich der psychosomatischen Abklärung hätten sich Symptome von depres siver Verstimmung, Angst und Insuffizienzgefühl gezeigt. Der Beschwerdeführer fühle sich bei der alltäglichen Routine und der Bewältigung seines Berufs als Gartenbauer massiv eingeschränkt. Zudem befürchte er, aufgrund seiner Mobili tät und seines Alters keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die beigezogene Psycho login schloss, dass die noch anhaltenden belastenden Ereignisse und Lebensum stände den Beschwerdeführer sehr belasten würden, was am Ehesten mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beschrieben werden könne ( Urk. 15/M52 S. 4).

Aufgrund der mässigen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Zudem lasse sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen objektiv nur zum Teil erklären. Die Beurteilung stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Keine arbeitsrelevante Leistungsminderung resultiere aus der festgestellten psychischen Störung. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit (Gehen, Stehen, Sitzen) ohne Zwangshal tun gen für das rechte Knie n, ohne Gehen auf unebenem Boden oder Ersteigen von Leitern und Gerüsten , mit nur ausnahmsweisem Hantieren von Gewichten bis zu 15 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch die C.___ empfahl den Fallabschluss mangels namhafter Besserungs prognose ( Urk. 15/M52 S. 4). 4.2.5

Der beratende Arzt Dr. D.___ sprach sich in seinem Aktengutachten vom 1 8. Mai 2017 für die Anerkennung des Zustandes nach medialer Teilmeniskektomie und der Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose als unfallkausale Folgen aus. Nicht dem versicherten Ereignis zugeordnet werden könne dagegen die Schmerzverarbeitungsstörung, welche sich in der Folge entwickelt habe.

Die heute geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zuzuordnen. Unfallkausal seien die Beschwerden des rechten Kniegelenks, die die Belastungsfähigkeit bezüglich Gewichte und bezüglich zeitlicher Dauer einschränkten, nicht aber jene Beschwerdeanteile, welche in Ruhe und bei geringster mechanischer Belastung angegeben würden. Dr. D.___ sprach sich dafür aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankhafte Vorzustände und aktuelle Krankheiten bei den heute angegebenen Beschwerden mitspielen würden. So schätze er die Anteile wie folgt: Degenerativer Vorzustand 20 % , unfallkausale dauernde Verschlimme rung desselben 20 % und unfallfremde Schmerzverarbeitungs störung 60 % . Die subjektiven Beschwerden seien entsprechend nur zu 40 % durch die objektiven Befunde erklärbar.

In Übereinstimmung mit der Beurteilung der C.___ bestehe seines Erachtens für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M54 S. 5 ff.). 4.3

Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, anerkannte die Beschwerdegegne rin nicht nur die mediale Meniskusläsion am rechten Knie als Unfallfolge, sondern auch die postoperative Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose, ist doch – wie Dr. D.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 15/M54 S. 5) – hinrei chend bekannt, dass Meniskuseingriffe, insbesondere wenn sie wie hier beidseitig erfolgt en , vorbestehende degenerative Zustände destabilisie ren und folglich eine dauernde Verschlimmerung e ines Vorzustandes bewirken könn en.

In Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage sind sich die Parteien zudem einig , dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 3 0. April 2016 abgeschlossen hat , sprachen sich doch sowohl Dr. B.___ als auch die zuständi gen ärztlichen Fachpersonen der C.___ und Dr. D.___ dafür aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszu standes mehr erwartet werden k önne

( Urk. 15/M49 S . 6, 15/M 52 S. 3, 15/M54 S. 7). Des Weiter e n rechtfertigen sich auch keine Zweifel an der ebenfalls übereinstimmend angenommenen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau.

Was dagegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbe langt, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung der C.___ "nicht wirklich" in einem Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weil letzterer die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend geschätzt habe und explizit eine umfassende Abklärung in C.___ empfohlen habe ( Urk. 14 S. 12), nicht gefolgt werden. Dr. B.___

empfahl zwar in seinem Gutachten vom 1 3. November 2015 eine arbeitste chnische Abklärung zur Fest stellung des genauen Prozentsatzes der Arbeitsfähig keit, sprach sich aber unter Ziffer 7.3 seines Gutachtens ( Urk. 15/M49 S. 4) unmissverständlich für eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus. Auch unter Ziffer 7.5 ( Urk. 15/M49 S. 4) sowie in der beiliegenden Beurteilung ( Urk. 15/B-M49 S. 2) machte Dr. B.___ deutlich, dass er auf eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit schloss. Dass Dr. B.___ zur prozentgenauen Evaluierung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsorientierte Rehabilitation empfahl, lässt angesichts dessen ni cht darauf schliessen, dass er von einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit grundsätzlich absah und diese der C.___ delegierte

(vgl. dazu: Urk. 14 S. 12).

Im Gegensatz zur Beu rteilung der Rehaklinik sprach sich Dr. B.___ sodann nicht nur für eine deutliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus, sondern erachtete auch die subjektiven Beschwerden als durch die objektiven Befunde erklärbar (vgl. Urk. 15/M49 S. 2). Dabei korrelieren die Schmerzangaben seines Erachtens mit den degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk ; die Beweglichkeitseinschränkung stellte er in einen allfälligen Zusammenhang mit einer Algodystrophie . Zudem mass er im Rahmen seiner Beurteilung der Weich t eilproblematik massgebliche Bedeutung bei ( Urk. 15/M49 S. 2 , 15/B-M49). Die C.___ erachtete zwar belastungsabhängige Schmerzen als durch die degenerativen Befunde im rechten Kniegelenk erklärbar, nicht aber das demons trierte Schmerzniveau und die Bewegungseinschränkungen . Ohne sich mit der hiervon abweichenden Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, insbeson dere auch ohne Bezugnahme auf die von diesem thematisierte Algodystrophie und die als wesentlich beurteilte Weichteilproblematik schloss die C.___ mit der Begründung, es liege eine mässige Symptomausweitung und ein auffälliges Schmerzverhalten vor, auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M52 S. 4).

Angesichts des Widerspruchs zur Einschätzung v on Dr. B.___ wie auch des Umstands, dass die Symptomausweitung nicht als erheblich, sondern nur als mäs sig b eurteilt wurde (vgl. dazu:

Urk. 15/M52 S. 5) , vermag die Einschätzung der C.___

nicht abschliessend zu überzeugen.

Dass die Beschwerdegegnerin diesen Widerspruch in der medizinischen Aktenlage entgegen dem sachlich gerechtfertigten Antrag des Beschwerdeführers im Ein spracheverfahren ( Urk. 15/A112) nicht durch Einholung einer Stellungnahme von Dr. B.___

zur Einschätzung der C.___

zu klären versuchte, muss wohl in leistungsrechtlichen Überlegungen gefusst haben.

Jedenfalls führt das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Aktengutachten von Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 nicht zur Klärung der Widersprüche in den von der Beschwerde gegnerin selber eingeholten medizinischen Akten . Zwar kann auch einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen , sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Der Beurteilung von Dr. D.___ liegt aber in Abweichung sowohl zur Einschätzung von Dr. B.___ als auch zu derjenigen der C.___ die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung . Diese von Dr. D.___ im Wesentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle im Jahr 2009 ein geholtes interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) vom 1 8. November 2009 ( Urk. 23/51-52)

gestellte Diagnose findet in den aktuellen Unterlagen keine Stütze. Zwar ist auch dem Austrittsbericht der C.___ eine psychiatrische Diagnosestellung zu entnehmen , nämlich diejenige von Anpassungsstörungen und einer kurzen depressiven Reaktion (ICD-10: F43.20). Von einer Schmerzverarbeitungsstörung ist darin aber keine Rede , son dern lediglich von einer nicht krankheitswertigen , mässigen Symptomauswei tung . Damit aber legte Dr. D.___ seiner Beurteilung keinen medizinisch fest stehenden Sachverhalt zugrunde, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit

nicht beweiswertig ist. Dies g ilt umso mehr, als Dr. D.___ als Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über keine psychiatrische fachärztliche Ausbildung verfügt und damit für eine Diagnosestellung aus dem fachpsychiatrischen Bereich nicht prädestiniert erscheint .

Angesichts der Widersprüche in der aktuellen medizinischen Aktenlage lässt sich die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend feststellen. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der bisherigen Akten lage mittels Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ vom 2 1. März 2016 zurückzuweisen . Sollte sich aufgrund der ergänzten Aktenlage ein zusätzlicher Abklärungsbedarf erge ben, wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, weitere medizinische Abklärun gen in die Wege zu leiten, um die auf den Unfall vom 3 1. März 2013 zurückzu führende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. 4.4

Anzufügen bleibt, dass

die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. September 2014 bis 3 0. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ; gestützt auf die Beurteilung der C.___

ging sie ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2016 führte ( Urk. 15/A1 21).

Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage weiterhin ebenfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehen, ist sie gehalten, die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, auch wenn eine Bindungswir kung nicht besteht, angesichts der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung zumindest

zur Kenntnis nehmen. 5. 5.1

Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung. 5.2 5.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5.2.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 5.2.3

Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzu stand, nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, mithin bei einem Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritäts schaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genann ten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA ein zuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen (BGE 116 V 156 E. 3a). 5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin folgte der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 S. 13 f.) . Dieser legte der Bemessung des Integri tätsschadens die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integr itätsschaden bei einer mässigen Pangonarth rose

mit 10-30 % und bei einer schweren mit 30-40 % veranschlagt. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden unter Berücksichtigung des Ausmasses der Arth rose auf 30 % und mass dem unfallbedingten Anteil 15 % bei ( Urk. 15/M54). 5.3.2

Der Beschwerdeführer sprach sich ebenfalls für die Anwendung der Suva-Tabelle 5 zur Bemessung des Integritätsschadens aus, liess aber bemängeln, dass die Ein schä tzung des Anteils am Vorzustand durch Dr. D.___ mit 50 % nicht transpa rent sei, zumal er andernorts den Anteil des Vorzustandes auf 20 % beziffert habe ( Urk. 1 S. 7). 5.3.3

Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht. In der aktuellsten MR-Aufnahme des rechten Knies der E.___ vom 1 6. Juli 2015 zeigte sich eine mässig gradige mediale Gonarthrose und eine ebenfalls mässiggradige

Femoropatellar arth rose (Beilage zu Urk. 15/M49). Mit der Veranschlagung des Integri tätsschadens auf 30 % schloss Dr. D.___ auf ein e

Pangonarthrose an der Grenze zu den schwe ren Fällen und trug damit der Schwere des Schadens grosszügig Rechnung . Was die hälftige Kürzung aufgrund des Vorzustandes anbelangt, steht diese entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu dem von Dr. D.___ geschätzten Anteil des degenerativen Vorzustands am gesamten Beschwerdebild mit 20 % . Vielmehr steht die hälftige Teilung im Einklang mit dieser Einschätzung, bemass er doch den Anteil der unfallkausalen Verschlimme rung des Vorzustands am Gesamtbild ebenfalls mit 20 % (vgl. Urk. 15/M54 S. 6), beurteilte mithin den Vorzustand und den unfallbedingten Anteil als jeweils gleich gross .

Dass die Pangonarthrose vor dem Unfall symptomlos war und sich nicht erwerbs vermindernd ausgewirkt hat , steht der Kürz ung anders als im Falle einer Invali denrente nicht entgegen (BGE 114 V 59 E. 2). Entscheidend ist, dass in der MR-Aufnahme der E.___ vom 6. August 2013 eine Varusgonarthrose und eine

Femoropatellararthrose erkennbar waren ( Urk. 15/M1), welche von Dr. A.___ am 2 0. August 2013 bereits als fortgeschritten bezeichnet wurde n ( Urk. 15/M 3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass unfallfremde Faktoren am bestehenden Integritätsschaden in erheblichem Umfang mitbeteiligt sind. Es besteht deshalb dein Grund, die erhebliche Bedeutung des Vorzustandes in Frage zu stellen und vom Kürzungsmass von 50 % abzuweichen.

Indirekt bestätigt wird diese Bemessung des Integritätsschaden s durch Dr. B.___ , welcher

ebenfalls auf einen Integritätsschaden von 15 % schloss , wobei er die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit und in der Beweglichkeit und die Schmerzen in Abweichung zu beiden Parteien und ohne Auseinandersetzung mit dem Anteil des Vorzustandes unter die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) subsumierte ( Urk. 15/M49 S. 6).

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 5.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Invali denrente betrifft , in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

E. 6.1 Ausgangs- und antragsgemäss hat der hinsichtlich des Anspruchs auf eine Inva lidenrente aufgrund der Rückweisung der Sache an die Verwaltung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) in Verbindung mit §

E. 6.2 Im übrigen Umfang von Fr. 1'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der bewilligten unentgelt lichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. August 2017, soweit er einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneint, aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird zudem mit Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

E. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung . Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00231

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 2

7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle Thouvenin Rechtsanwälte Klausstrasse 33, 8024 Zürich Sachverhalt: 1. X.___ , geboren 1957, arbeitete ab 2 5. Mai 2013 in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Gartenarbeiter bei der Y.___ , Zürich, und war über die Arbeitgeberin bei der AXA Versicherun gen AG (nachfolgend: AXA) obligatorisch unfallve rsichert, als er am 3 1. Mai 2013 bei der Arbeit von einem Plastikkübel fiel und sich am rechten Knie ver letzte ( Urk. 15/A1). Aufgrund zunehmender Beschwerden suchte er am 5. August 2013 s einen Hausarzt

Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, auf ( Urk. 15/M2). Dieser schrieb ihn arbeitsunfähig und überwies ihn an Dr. med. A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ( Urk. 15/M2 und M4). Dr. A.___ unterzog den Beschwerdeführer am 1 9. September 2013 bei einer diagnostizierten medialen Meniskusläsion sowie einer traumatisierten medialen Gonarthrose rechts einer arthroskopischen medialen und lateralen Teilmenis kektomie ( Urk. 15/M5). Bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose rechts folgte am 2 0. Februar 2014 eine valgisierende

Tibiakopf -Osteotomie ( Urk. 15/M17); bei verzögertem Verlauf entfernte Dr. A.___ sodann am 2 8. Juli 2014 die proxima len Schrauben ( Urk. 15/M32); am 1 9. Februar 2015 folgte die vollständige Metallentfernung am Tibiakopf rechts ( Urk. 15/M41). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und holte ein Gutachten des orthopä dischen Facharztes Dr. med. B.___ vom 1 3. November 2015 ein ( Urk. 15/M49).

Vom 2 2. Februar bis 2 1. März 2016 unterzog sich der Versicherte einem Rehabi litationsaufenthalt in der C.___ ( Urk. 15/M52). Hierauf teilte die AXA dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juni 2016 die Leistungseinstellung per 3 0. April 2016 mit. Einen Rentenanspruch verneinte sie unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und eines Invaliditätsgrades von 5 % . Gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % zu ( Urk. 15/A113). Mit der Einsprache vom 1 1. Juli 2016 liess der Versicherte unter anderem beantragen, es sei eine Ergänzung von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ einzuholen ( Urk. 15/A118). Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Ver sicherten eine vom 1. September 2014 bis 3 0. Juni 2016 befristete ganze Invali denrente zu; ab April 2016 ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenauf hebung per Ende Juni 2016 führte ( Urk. 15/A121).

Nach Einholung eines Aktengutachtens ihres beratenden Arztes Dr. med

D.___ , Facharzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheuma erkrankungen, vom 1 8. Mai 2017 ( Urk. 15/M54) wies die AXA mit Entscheid 2 8. August 2017 die Einsprache des Versicherten ab ( Urk. 2).

D agegen liess X.___ am 2 9. September 2017 Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdeg egnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten und die Integritätsentschädigung angemes sen zu erhöhen. Formell liess er um Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess mit Vernehmlassung vom 2 2. Januar 2018 die Abwei sung der Beschwerde beantragen ( Urk. 14). Mit Verfügung vom 2 5. Januar 2018 bestellte das Gericht Rechtsanwalt Dominique Chopard zum unentgeltlichen Rechtsvertreter in diesem Verfahren ( Urk. 16). Auf telefonische Aufforderung des Gerichts

vom 2 9. Januar 2019 hin ( Urk. 18) liess die Beschwerdegegnerin am 3 0. Januar 2019 die von ihr beigezogenen Akten der IV-Stelle einreichen ( Urk. 19, 20/1-23/70). Der Beschwerdeführer liess auf die Zustellung der IV-Akten verzichten (vgl. Urk. 24).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich 2 5. Mai 2013 ereignet, weshalb die bis am

31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden . 1.2

Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistun gen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt ( Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen ( Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden ( Abs. 3). 1.3

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva li dität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Beding ungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.5

Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Dagegen werden nach Art. 36 Abs. 2 UVG die Invalidenrenten, die Integritätsent schädigungen und die Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Un falles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Diese Bestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicher ten Unfalles für sich allein zu bewer ten (BGE 121 V 326 E. 3c mit Hinweis). 1.6

Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärzt lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der ver sicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeit punkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE

134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3). 1.7

Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rech ts, ATSG ), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1 .9

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ ee , 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von mehr als 1 5 % hat. 2.2

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch im angefochtenen Ent scheid im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei ent sprechend der Beurteilung der C.___ , welche vom beratenden Arzt Dr. D.___ bestätigt worden sei , in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig. Die se Beurteilungen stünden nicht im Gegensatz zu derjenigen von Dr. B.___ ; vielmehr habe Dr. B.___ die Abklärung in C.___ zur Ergänzung und Komplementierung seiner Abklärungen empfohlen.

Was die Kausalität der heute geklagten Beschwerden anbelange, werde diese, soweit sie die Symptomatik des rechten Knies betreffe, nicht bestritten. Hingegen könne die sich entwickelnde Schmerzverarbeitungsstörung, soweit dieser über haupt Krankheitswert zukomme, nicht dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zugeord net werden. Sollte der Beschwerdeführer an einer Teilarbeitsfähigkeit festhalten, müsste folglich die Symptomausweitung als krankheitswertiger Anteil in Abzug gebracht werden. Der Einkommensvergleich führe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % vom Invalideneinkommen zu einem renten ausschliessenden Invalidität s grad von 5 % .

Die Höhe der Integritätseinbusse sei von Dr. B.___ und Dr. D.___ übereinstim mend mit 15 % beurteilt worden ( Urk. 2 S. 3 ff.) . 2.3

Der Beschwerdeführer lässt dagegen den Standpunkt vertreten, der von der Beschwerdegegnerin mit der orthopädischen Be gutachtung beauftragte Dr. B.___ sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Diese Beurteilung stehe in klarem Widerspruch zu derje nigen der C.___ und der Aktenbeurteilung von Dr. D.___ . Zudem sei der gewährte Leidensabzug von 5 % angesichts der qualitativen Einschrän kungen in der angepassten Tätigkeit rechtsverletzend tief. Die IV-Stelle habe den Abzug unter Berücksichtigung von Alter und Belastungsprofil mit 20 % gewertet. Was die Integritätsentschädigung anbelange, sei die Arthrose gemäss der Tabelle 5 zu berücksichtigen; die ärztliche Einschätzung der Vorzustände sei nicht trans parent. In formeller Hinsicht liess der Beschwerdeführer monieren, das Aktengut achten von Dr. D.___ sei ihm erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt wor den, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei ( Urk. 1). 3.

Was die vorweg zu be handelnde, geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, liess die Beschwerdegegnerin selber einräumen, dass sie, indem sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das im Einspracheverfahren vom beratenden Arzt erstellte Aktengutachten erst zusammen mit dem Einspracheent scheid zu stellte , den Anspruch des Beschw e rdeführers auf rechtliches Gehör ver letzt hat ( Urk. 14 S. 7; vgl. zum Gehörsanspruch im Einsprache verfahren : Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 1 5. Januar 2015 E. 6 f.).

Dieser Mangel ist einer Heilung im kantonalen Verfahren grundsätzlich zugäng lich, da es sich bei der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG um ein vollkommenes Rechtsmittel handelt, welches eine Überprüfung des angefochtenen Entscheides in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht (Urteil 9C_127/2007 vom 1 2. Februar 2008 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ging offensichtlich, da er nicht die Rückweisung der Streitsache zur formgerechten Durchführung des Beweis verfahrens, sondern einen Entsch eid in der Sache beantragen liess, selber von einer Heilung der Gehörsverletzung aus. Zudem hatte er Gelegenheit, sich beschwerdeweise vollumfänglich zur Aktenbeurteilung von Dr. D.___

zu äussern

(vgl. dazu: BGE 126 I 97 E. 2b ). Entsprechend ist von einer Heilung der Gehörs verletzung auszugehen und es erübrigen sich Weiterungen in formeller Hinsicht, zumal die Sache – wie im Folgenden erwogen

– ohnehin zu ergänzenden Abklä rungen zurückzuweisen ist. 4 . 4.1

In materieller Hinsicht steht zunächst der Anspruch auf eine Invalidenrente im Streite und dabei insbesondere, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Unfallfolgen arbeitsfähig ist.

Den medizinischen Akten ist hierzu zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: 4.2 4.2.1

Die Beurteilung der vom Hausarzt Dr. Z.___ veranlassten MR-Aufnahmen des rech ten Knies der E.___ vom 6. August 2013 lautete auf eine Rissbildung des medialen Meniskus, einen Status nach Kontusion femorotibial medial, eine Varusgonarthrose , eine Femoropatellararthrose und einen mässiggradigen Gelenk s erguss ( Urk. 15/M1). Dr. A.___ erachtete die Indikation zur Teilmenis kektomie angesichts der Ausdehnung der Meniskusläsion, der Schmerzen bei vor gängiger Beschwerdefreiheit und der immer wieder auftretenden Blockaden gemäss Operationsbericht vom 1 9. September 2013 als gegeben ( Urk. 15/M5).

Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Orthopädisc he Chirurgie und Traumatologie, erachtete in seiner Stellungnahme vom 2 9. Oktober 2013 die Unfallkausalität der medialen Meniskusläsion bei einem Vorzustand im Sinne einer medialen Gonarthrose sowie einem Zustand nach vorderer Kreuzbandruptur im Sinne einer vorübergehenden Verschlimme rung als gegeben ( Urk. 15/M6).

In einer MR-Abklärung vom 1 4. November 2013 zeigte sich gemäss Dr. A.___ eine deutlic he Zunahme der medialen Gonarthrose ( Urk. 15/M9 S. 3). Am 2 0. Dezember 2013 infiltrierte er das rechte Knie des Beschwerdeführers bei anhaltender Schmerzhaftigkeit mit Kenacort ( Urk. 15/M10) . Nachdem Dr. A.___ auf den Röntgenbildern vom 1 7. Januar 2014 eine weitere Zunahme der Arthrose bei deutlicher Schmerzsymptomatik festgestellt hatte, erachtete er die Indikation der sodann am 2 0. Februar 2014 durchgeführten Tibiakopf -Osteotomie als gege ben ( Urk. 15/M11 S. 2, 15/M17).

Bei weiterhin attestierter voller Arbeitsunfähigkeit zeigte sich zunächst eine lang same Besserung (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 1 8. März 20 14, 2 7. Mai 2014, 2 3. Juni 2014:

Urk. 15/M21, 15/M24, 15/M25). Eine anhaltende schmerzhafte Flexionshemmung bei 85-90° führ t e Dr. A.___ gestützt auf eine CT-Untersuchung vom 1 1. Juli 2014 darauf zurück, dass zwei der proximalsten Schrauben wahrscheinlich die kortikale Grenze und damit eventuell auch die Knorpelgrenze durchstossen hätten, weshalb am 2 8. Juli 2014 die operative Ent fernung der Schrauben folgte ( Urk. 15/M29, 15/M32, 15/M34). Anlässlich der Untersuchung vom 1 2. August 2014 erachtete Dr. A.___ das Gehen ohne Stöcke im Rahmen der Schmerzgrenze als gestattet; der Beschwerdeführer berichtete am 3 0. September 2014 über vermehrte Schmerzen bei verbesserter Beweglichkeit ( Urk. 15/M35).

Nach de r restlichen Metallentfernung a m 1 9. Februar 2015 ( Urk. 15/M41) bot Dr. A.___ den Beschwerdeführe bei zwar verbesserter Gehleistung, aber weiterhin eingeschränkter Beweglichkeit und vermehrten Schwellungen neuerlich zu einer CT -Untersuchung auf. Zudem stellte er die Frage in den Raum, ob allenfalls ein stationärer Aufenthalt in der C.___ zur Verbesserung der Situation angezeigt sei. Mit Sicherheit müsse angenommen werden, dass der Beschwerde führer zur Zeit auf die Schmerzsymptomatik konditioniert sei; eine Dekonditio nierung erachtete er als wahrscheinlich sinnvoll ( Urk. 15/M45). Die in der

E.___ am 1 5. Juli 2015 durchgeführte CT-Abklärung liess unter anderem eine winzige Osteonekrosezone

anterior am medialen Femur kondylus und eine odematöse Reizung des subkutanen Fettgewebes erkennen ( Urk. 1 5 /M47). 4.2.2

Anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ am 1 7. August 2015 klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Schmerzen in Ruhe wie auch bei Belastung und über eine eingeschränkte Beweglichkeit. Auch müsse er sich beim Treppen steigen immer noch am Geländer halten und das Tragen von Lasten sei ihm nicht möglich. Der Schmerz sei antero -medial lokalisiert worden; zudem habe der Beschwerdeführer eine Schwellungstendenz festgestellt. Klinisch notierte Dr. B.___ ein starkes Entlastungshinken rechts, einen Streckausfall von etwa 5-7° beim Gehen und 5° im Liegen.

Der aktive Streckausfall betrage etwa 15-20°. Die Beugung liege aktiv bei 60°, passiv bei 70°. Es bestehe eine Druckdolenz im Bereich des ganzen geschwollenen rechten Beines, welches minim livide verfärbt sei. Die Stabilität beurteilte Dr. B.___ als gut ( Urk. 15/M49 S. 1 f.).

Seine Diagnose lautete auf einen Status nach arthroskopischer Kniechirurgie b ei persistierendem Schmerzsyndrom des rechten Kniegelenks und Unterschenkels. Die Beweglichkeit und vor allem die Funktionsfähigkeit seien stark einge s chränkt. Aufgrund der starken Empfindlichkeit der Weichteile gehe er davon aus, dass die Funktions- und Gebrauchsfähigkeit des Kniegelenks und des Unterschenkels nur schwer zu verbessern sei. Es bestehe eine deutliche mediale und zunehmend auch laterale sowie retropatelläre Gonarthrose. Unter Vorbehalt des im Juli durchge führten MRI, das nur in Bildern , nicht aber im Befund vorhanden sei, könnte man sich mittelfristig eine Kniearthoplastik überlegen; aufgrund der starken Weich teilempfindlichkeit befürchte er jedoch, dass dies e nicht zu einer wesentlichen Verbesse rung des Resultats führen würde, vor allem, wenn von der eingeschränk ten Beweglichkeit ausgegangen werden müsse, welch letztere auf eine Dystrophie schliessen lasse ( Urk. 15/B-M49/1).

Die subjektiven Beschwerden seien durch die objektiven Befunde erklärbar. Es bestehe eine klare Einschränkung der Beweglichkeit sowohl in der Beugung als auch in der Streckung. Der Unfall sei sicher mindestens eine entscheidende Teil ursache, wahrscheinlich aber die alleinige Ursache der Beschwerden. Eine allfällig ebenfalls beteiligte Algodystrophie dürfte ebenfalls durch den Unfall beziehungs weise die dadurch notwendig gewordenen Operationen ausgelöst worden sein.

Der angestammte Beruf im Gartenbau sei dem Beschwerdeführer aufgrund des längeren Stehen s und Gehens und der Gewichtsbelastung nicht mehr möglich. Da auch ein deutlicher Ruheschmerz vorhanden sei, seien auch die an sich mög lichen, rein sitzenden Belastungen sicher nur teilweise möglich. Eine Teilarbeits fähigkeit von 50 % in einem Büro bezeichnete Dr. B.___ als an sich möglich, aufgrund der Bildung und der Sprache jedoch als nicht realistisch. Sinnvoll wäre eine wechselbelastende Tätigkeit mit teilweise gehender, hauptsächlich aber sitzender Tätigkeit und einer Gewichtslimite von 5 kg. Knien und Kniebeugen seien nicht mehr zumutbar. Eingeschränkt würde die Arbeitsfähigkeit durch die Schmerzhaftigkeit und die Bewegungseinschränkung. Das normale Gehen sei dem Beschwerdeführer bei Gehstrecken von maximal 15 Minuten stockfrei zumutbar, das Treppensteigen sei über kurze Distanz möglich, wobei aufgrund der Schmerzen die Benutzung eines Lifts sinnvoll sei. Unter Ziffer 7.3 des Gut achtens und der Frage nach der maximal zumutbaren täglichen und wöchent lichen Arbeitszeit in einer angepassten Tätigkeit und allfälligen zusätzlichen leis tungsmässigen Einbussen zur zeitlichen Einschränkung erklärte Dr. B.___ , dass der Beschwerdeführer in einer hauptsächlich sitzenden und teilweise zwischen durch gehenden Tätigkeit wahrscheinlich nicht zu 100 % , sondern höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei. Zum genauen Prozentsatz der möglichen Arbeitsfähigkeit empfehle er eine arbeitstechnische Abklärung analog den Abklärungen wie sie in der C.___ durchgeführt würden. Unter Ziffer 7.5 und der Frage, wie sich das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers auf die Arbeitsfähigkeit aus wirke, erklärte Dr. B.___ , dass das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers im recht körperbelastenden Beruf als Gartenbauer sicher eine gewisse Rolle spiele; jedoch wäre bei einem Versicherten im mittleren Alter von 42 Jahren mit gleicher Gesundheitsschädigung ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit als Gartenbauer gege ben. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls eine Belastungsfähigkeit von höchstens 50 bis 75 % gegeben.

In den letzten sechs Monaten sei kein wesentlicher Fortschritt in der Heilbehand lung mehr erzielt worden; von einer weitere n Heilbehandlung in Form einer intensiven Physiotherapie oder – unter stationären Bedingungen – eines Femoralis

- und Ischiadicuskatheters sei höchstens noch eine leichte Verbesserung zu erwarten ( Urk. 15/M49). 4.2.3

Dr. A.___ notierte in seinem Bericht vom 2 0. Januar 2016 zu den Untersuchen vom 2 3. November 2015 und 1 1. Januar 201 6 unter anderem , dass der Beschwer deführer immer noch Probleme mit der Beweglichkeit habe und die posttraum a tische Arthrose eher zunehme ( Urk. 15/M51 S. 11). 4.2.4

Die Diagnosen im Austrittsbericht der C.___ vom 2 1. März 2016 lauten wie folgt ( Urk. 15/M52 S. 1 f.): - Unfall vom 31.05.2013: Sturz rückwärts, dabei fiel der Presslufthammer auf das Knie rechts , AI Distorsion Knie rechts - 06.08.2013 MRI Knie rechts: Rissbil dung des medialen Meniskus. Status nach Kontusion femorotibial

medial. Varusgonart hrose . Femoropatellararthrose , m ässiggradiger Gelenkerguss . - 06.08.2013 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 0°. Mediale r Gelenkspalt deutlich schmaler als lateral, etwas vermehrte subchondrale

Sklerosie rung a m med. Tibiaplateau . Verdacht auf freie Gelenkkörper zentral im Bereich der Eminentia

intercondylica . Beginne nde arthrotische Verän derungen. Tibiakopfv arus von 7° . - 19.09.2013 Knie-Arthroskopie mit medialer und lateraler

T eilmenis kektomie , Resektion der Plicae medio- und int rapatellaris , Entfernung von freien G elenkkörpern bei ausgedehntem dorsomedialem Meniskus riss, Randruptur des lateralen Me niskus, Chondromalazie Grad IIb

femoral und tibial medial, Status nach partieller VKB-Ruptur mit wahr scheinlich distalem Ausriss

und mehreren Gelenkkörpern, beginnende femoropatellare Arthrose mit einklemmender Plica

mediopatellaris . - 13.11.20 1 3 MRI Knie rechts: Deutlicher Gelenkerguss. Bei Status nach TME des medialen Meniskus kein Hinweis auf erneute Rissbildung. Lateraler Meniskus intakt. Diskrete Knorpelläsion. Normales oss ä res Signal . - 17.01.2014 Röntgen Knie rechts: Gelenkachse 3° Varus . Gelen kspalt medial deutlich schmaler als lateral, im Verlauf progredient. Keine wesentliche Zunahme d er osteophytären Veränderungen. Kein Hinweis auf Osteonekrose . Tibiakopfwinkel 7° Varus . - 19.02.2014 Orthoradiographie untere Extremität beidseit s: Mecha nische Achsen rechts 9° Varus , links 2.5° Varus . Linkes Bein l cm länger als rech tes Bein. Rechtsbetonte mediale femorotibiale Arthrose. Weich teilverkalkung lateral des Beckenkammes rechts . - 20.02.2014 Open wedge

valgisierende

Tibiakopfosteotomi e mit Tomo fix-System rechts bei schnell zunehmender medialer Gonarthrose . - 21.02.2014 Röntgen Knie rechts: Intakte mediale Platte in achsenge rechter Stellung sowie Osteo tomiespalt loco typico bei Status nach TVOT. Mä ssige me diale Gelenkspaltverschmälerung sowie osteophytäre Anbauten retropatellär . Weichteilschwellung und Erguss. - 25.02.2014 Röntgen Knie rechts: OSM in adäquater Stellu ng intakt. Bekannte Gonarthrose und Retropatellararthrose. Diskreter Erguss im Kniegelenk . - 11.07.2014 CT Knie rechts: Partieller ossärer

Durchbau des

Osteotomie spaltes im lateralen dorsalen Anteil. In den anterioren und medialen Abschnitt en ist der Osteotomiespalt noch nicht durchbaut und weist eine maximale Breite von 7 mm auf. Mul tiple osteophytäre Ausziehun gen an der Eminentia

intercondylaris , interko n dylär

fem oral sowie femorotibial lateral und medial. Marginal Osteophyten

femoropatellär . Intaktes festes OSM. Eine der Schrauben liegt knapp im Niveau der lateral en Tibiacorticalis . Kein Erguss 28.07.2014 Arthroskopie Knie rechts mit Resektion der vernarbten Plica

medi opatetl aris , Gelenksdé bridement

und Ausspülen des Gelenkes, partiell e Metallent fernung am Tibiakopf

rechts bei störende r wahrscheinlich partiell int raartikulär liegende r proximale r Schraube . - 19.02.2015 Metallentfernung Tibiakopf rechts bei störendem Osteosyn thesematerial . - 15.07.2015 MRI Kniegelenk rechts: Mässiggradige mediale Gonarthrose mit etwas stärkerem Knorpelschaden am medialen Femurkondylus mit ante rior winziger Osteonekrosezone . Leichter Knorpelschaden im late ralen Kompartiment und mässi ggradige

Femoropatellararthrose mit deutlichstem Knorpel schaden an der medialen Patellaf acette . Rest meniskus im Bereich des Corpus aus dem Gelenkspalt weitgehend protruiert mit mä s siger intramuraler Veränderung. Mä ssige intramurale Veränderung auch im Res tmeniskushinterhorn und leichte intramurale Veränder ung im lateralen Meniskus. Status nach

Tibiakorrekt urosteo tomie mit entsprechenden postoperativen Veränderungen und angren zend ödematöser Reizung des subkutanen Fettgewebes . - 13.11.2015 Röntgen Kniegelenke: rechts Valgus 4-6°. Medial no ch teil weise nicht konsolidiert aber sicher im fortgeschrittenen Durchbau befindlich. Deu tliche medial aber auch lateral

vorhandene Arthrose . - B. Adipositas Grad II - Aktuell BMI 35 - C. Psychiatrische Diagnosen - 03/2016 RKB: Anpassungsstörungen, kurze depressive Reaktion (ICD-10: F43.20) .

In der somatischen Beurteilung sprachen si ch die zuständigen ärztlichen Fach personen der C.___ dafür aus, dass sich das Ausmass der demons trierten physischen Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur teilweise erklären lasse. MR-tomographisch werde eine mässiggradige mediale Gonarthrose mit leichten Knor pelläsionen im lateralen Kompartiment dargestellt. Die Menisci seien posttrau matisch und degenerativ verändert. Belastungsabhängige Schmerzen seien bei diesem Befund erklärbar. Nicht unbedingt erklärbar seien dadurch das Schmerz niveau und das Unvermögen längerfristig ohne Stöcke zu gehen und auch die Bewegungseinschränkungen des Kniegelenks. Während der Rehabilitation habe kein wesentlicher Ei nfluss auf die Schmerzen und auf die Beweglichkeit gefunden werden können . Der Beschwerdeführer zeige insgesamt ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten.

E ine mässige Symptomausweitung wurde bejaht ( Urk. 15/M52 S.4).

Anlässlich der psychosomatischen Abklärung hätten sich Symptome von depres siver Verstimmung, Angst und Insuffizienzgefühl gezeigt. Der Beschwerdeführer fühle sich bei der alltäglichen Routine und der Bewältigung seines Berufs als Gartenbauer massiv eingeschränkt. Zudem befürchte er, aufgrund seiner Mobili tät und seines Alters keine Arbeitsstelle mehr zu finden. Die beigezogene Psycho login schloss, dass die noch anhaltenden belastenden Ereignisse und Lebensum stände den Beschwerdeführer sehr belasten würden, was am Ehesten mit einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion beschrieben werden könne ( Urk. 15/M52 S. 4).

Aufgrund der mässigen Symptomausweitung seien die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur teilweise verwertbar. Zudem lasse sich das Ausmass der demonstrierten Einschränkungen objektiv nur zum Teil erklären. Die Beurteilung stütze sich daher auch auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Keine arbeitsrelevante Leistungsminderung resultiere aus der festgestellten psychischen Störung. Aus unfallkausaler Sicht sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Gartenbau nicht mehr zumutbar. Eine leichte, wechselbelastende Arbeit (Gehen, Stehen, Sitzen) ohne Zwangshal tun gen für das rechte Knie n, ohne Gehen auf unebenem Boden oder Ersteigen von Leitern und Gerüsten , mit nur ausnahmsweisem Hantieren von Gewichten bis zu 15 Kilogramm sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Auch die C.___ empfahl den Fallabschluss mangels namhafter Besserungs prognose ( Urk. 15/M52 S. 4). 4.2.5

Der beratende Arzt Dr. D.___ sprach sich in seinem Aktengutachten vom 1 8. Mai 2017 für die Anerkennung des Zustandes nach medialer Teilmeniskektomie und der Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose als unfallkausale Folgen aus. Nicht dem versicherten Ereignis zugeordnet werden könne dagegen die Schmerzverarbeitungsstörung, welche sich in der Folge entwickelt habe.

Die heute geklagten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur teilweise dem Ereignis vom 3 1. Mai 2013 zuzuordnen. Unfallkausal seien die Beschwerden des rechten Kniegelenks, die die Belastungsfähigkeit bezüglich Gewichte und bezüglich zeitlicher Dauer einschränkten, nicht aber jene Beschwerdeanteile, welche in Ruhe und bei geringster mechanischer Belastung angegeben würden. Dr. D.___ sprach sich dafür aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit krankhafte Vorzustände und aktuelle Krankheiten bei den heute angegebenen Beschwerden mitspielen würden. So schätze er die Anteile wie folgt: Degenerativer Vorzustand 20 % , unfallkausale dauernde Verschlimme rung desselben 20 % und unfallfremde Schmerzverarbeitungs störung 60 % . Die subjektiven Beschwerden seien entsprechend nur zu 40 % durch die objektiven Befunde erklärbar.

In Übereinstimmung mit der Beurteilung der C.___ bestehe seines Erachtens für eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M54 S. 5 ff.). 4.3

Was die somatischen Unfallfolgen anbelangt, anerkannte die Beschwerdegegne rin nicht nur die mediale Meniskusläsion am rechten Knie als Unfallfolge, sondern auch die postoperative Verschlimmerung der vorbestehenden Gonarthrose, ist doch – wie Dr. D.___ nachvollziehbar ausführte ( Urk. 15/M54 S. 5) – hinrei chend bekannt, dass Meniskuseingriffe, insbesondere wenn sie wie hier beidseitig erfolgt en , vorbestehende degenerative Zustände destabilisie ren und folglich eine dauernde Verschlimmerung e ines Vorzustandes bewirken könn en.

In Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage sind sich die Parteien zudem einig , dass die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 3 0. April 2016 abgeschlossen hat , sprachen sich doch sowohl Dr. B.___ als auch die zuständi gen ärztlichen Fachpersonen der C.___ und Dr. D.___ dafür aus, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des (somatischen) Gesundheitszu standes mehr erwartet werden k önne

( Urk. 15/M49 S . 6, 15/M 52 S. 3, 15/M54 S. 7). Des Weiter e n rechtfertigen sich auch keine Zweifel an der ebenfalls übereinstimmend angenommenen Arbeits unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gartenbau.

Was dagegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anbe langt, kann der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die Beurteilung der C.___ "nicht wirklich" in einem Widerspruch zu derjenigen von Dr. B.___ stehe, weil letzterer die Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend geschätzt habe und explizit eine umfassende Abklärung in C.___ empfohlen habe ( Urk. 14 S. 12), nicht gefolgt werden. Dr. B.___

empfahl zwar in seinem Gutachten vom 1 3. November 2015 eine arbeitste chnische Abklärung zur Fest stellung des genauen Prozentsatzes der Arbeitsfähig keit, sprach sich aber unter Ziffer 7.3 seines Gutachtens ( Urk. 15/M49 S. 4) unmissverständlich für eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % aus. Auch unter Ziffer 7.5 ( Urk. 15/M49 S. 4) sowie in der beiliegenden Beurteilung ( Urk. 15/B-M49 S. 2) machte Dr. B.___ deutlich, dass er auf eine deutlich eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit schloss. Dass Dr. B.___ zur prozentgenauen Evaluierung der Arbeitsfähigkeit eine arbeitsorientierte Rehabilitation empfahl, lässt angesichts dessen ni cht darauf schliessen, dass er von einer Einschätzung der Arbeitsfähig keit grundsätzlich absah und diese der C.___ delegierte

(vgl. dazu: Urk. 14 S. 12).

Im Gegensatz zur Beu rteilung der Rehaklinik sprach sich Dr. B.___ sodann nicht nur für eine deutliche Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit aus, sondern erachtete auch die subjektiven Beschwerden als durch die objektiven Befunde erklärbar (vgl. Urk. 15/M49 S. 2). Dabei korrelieren die Schmerzangaben seines Erachtens mit den degenerativen Veränderungen im rechten Kniegelenk ; die Beweglichkeitseinschränkung stellte er in einen allfälligen Zusammenhang mit einer Algodystrophie . Zudem mass er im Rahmen seiner Beurteilung der Weich t eilproblematik massgebliche Bedeutung bei ( Urk. 15/M49 S. 2 , 15/B-M49). Die C.___ erachtete zwar belastungsabhängige Schmerzen als durch die degenerativen Befunde im rechten Kniegelenk erklärbar, nicht aber das demons trierte Schmerzniveau und die Bewegungseinschränkungen . Ohne sich mit der hiervon abweichenden Meinung von Dr. B.___ auseinanderzusetzen, insbeson dere auch ohne Bezugnahme auf die von diesem thematisierte Algodystrophie und die als wesentlich beurteilte Weichteilproblematik schloss die C.___ mit der Begründung, es liege eine mässige Symptomausweitung und ein auffälliges Schmerzverhalten vor, auf eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ( Urk. 15/M52 S. 4).

Angesichts des Widerspruchs zur Einschätzung v on Dr. B.___ wie auch des Umstands, dass die Symptomausweitung nicht als erheblich, sondern nur als mäs sig b eurteilt wurde (vgl. dazu:

Urk. 15/M52 S. 5) , vermag die Einschätzung der C.___

nicht abschliessend zu überzeugen.

Dass die Beschwerdegegnerin diesen Widerspruch in der medizinischen Aktenlage entgegen dem sachlich gerechtfertigten Antrag des Beschwerdeführers im Ein spracheverfahren ( Urk. 15/A112) nicht durch Einholung einer Stellungnahme von Dr. B.___

zur Einschätzung der C.___

zu klären versuchte, muss wohl in leistungsrechtlichen Überlegungen gefusst haben.

Jedenfalls führt das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Aktengutachten von Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 nicht zur Klärung der Widersprüche in den von der Beschwerde gegnerin selber eingeholten medizinischen Akten . Zwar kann auch einem reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen , sofern ein lückenloser Befund vor liegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 2 2. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

Der Beurteilung von Dr. D.___ liegt aber in Abweichung sowohl zur Einschätzung von Dr. B.___ als auch zu derjenigen der C.___ die Annahme zugrunde, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzverarbeitungsstörung . Diese von Dr. D.___ im Wesentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle im Jahr 2009 ein geholtes interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch/psychiatrisch) vom 1 8. November 2009 ( Urk. 23/51-52)

gestellte Diagnose findet in den aktuellen Unterlagen keine Stütze. Zwar ist auch dem Austrittsbericht der C.___ eine psychiatrische Diagnosestellung zu entnehmen , nämlich diejenige von Anpassungsstörungen und einer kurzen depressiven Reaktion (ICD-10: F43.20). Von einer Schmerzverarbeitungsstörung ist darin aber keine Rede , son dern lediglich von einer nicht krankheitswertigen , mässigen Symptomauswei tung . Damit aber legte Dr. D.___ seiner Beurteilung keinen medizinisch fest stehenden Sachverhalt zugrunde, weshalb seine Einschätzung der Arbeitsfähig keit

nicht beweiswertig ist. Dies g ilt umso mehr, als Dr. D.___ als Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, über keine psychiatrische fachärztliche Ausbildung verfügt und damit für eine Diagnosestellung aus dem fachpsychiatrischen Bereich nicht prädestiniert erscheint .

Angesichts der Widersprüche in der aktuellen medizinischen Aktenlage lässt sich die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit nicht abschliessend feststellen. Die Sache ist demzufolge an die Beschwerdegegnerin zur Ergänzung der bisherigen Akten lage mittels Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Dr. B.___ zur Beurteilung der C.___ vom 2 1. März 2016 zurückzuweisen . Sollte sich aufgrund der ergänzten Aktenlage ein zusätzlicher Abklärungsbedarf erge ben, wird die Beschwerdegegnerin gehalten sein, weitere medizinische Abklärun gen in die Wege zu leiten, um die auf den Unfall vom 3 1. März 2013 zurückzu führende Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen zu können. 4.4

Anzufügen bleibt, dass

die Schätzung der Invalidität mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden aufgrund der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (Art. 8 ATSG) in der Invaliden- und Unfallversicherung in beiden Bereichen prinzipiell denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat, soweit nicht die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen zu einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen . Es besteht jedoch keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig (Urteil des Bundesgerichts 8C_543/2011 vom 25. August 2011 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 133 V 549 E. 6, 119 V 468 E. 2b).

Mit Verfügung vom 2 2. Juli 2016 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine vom 1. September 2014 bis 3 0. Juni 2016 befristete ganze Invalidenrente zu ; gestützt auf die Beurteilung der C.___

ging sie ab April 2016 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21 % aus, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2016 führte ( Urk. 15/A1 21).

Sollte die Beschwerdegegnerin nach Ergänzung der medizinischen Aktenlage weiterhin ebenfalls von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehen, ist sie gehalten, die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle, auch wenn eine Bindungswir kung nicht besteht, angesichts der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtspre chung zumindest

zur Kenntnis nehmen. 5. 5.1

Streitig ist schliesslich die Bemessung der Integritätsentschädigung. 5.2 5.2.1

Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemes sene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abge stuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädi gung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens minde stens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung fest gesetzt (Abs. 3). 5.2.2

Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ( Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet ( Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung ( Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilwei ser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe ( Ziff. 2).

Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrät lichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Fein raster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Pro zentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewähr leistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a). 5.2.3

Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzu stand, nicht versicherter Unfall) einen Integritätsschaden, mithin bei einem Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritäts schaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genann ten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA ein zuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG angemessen zu kürzen (BGE 116 V 156 E. 3a). 5.3

5.3.1

Die Beschwerdegegnerin folgte der Beurteilung des beratenden Arztes Dr. D.___ vom 1 8. Mai 2017 (vgl. Urk. 2 S. 13 f.) . Dieser legte der Bemessung des Integri tätsschadens die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) zugrunde. Nach dieser Tabelle wird der Integr itätsschaden bei einer mässigen Pangonarth rose

mit 10-30 % und bei einer schweren mit 30-40 % veranschlagt. Dr. D.___ schätzte den Integritätsschaden unter Berücksichtigung des Ausmasses der Arth rose auf 30 % und mass dem unfallbedingten Anteil 15 % bei ( Urk. 15/M54). 5.3.2

Der Beschwerdeführer sprach sich ebenfalls für die Anwendung der Suva-Tabelle 5 zur Bemessung des Integritätsschadens aus, liess aber bemängeln, dass die Ein schä tzung des Anteils am Vorzustand durch Dr. D.___ mit 50 % nicht transpa rent sei, zumal er andernorts den Anteil des Vorzustandes auf 20 % beziffert habe ( Urk. 1 S. 7). 5.3.3

Dieser Einwand greift im Ergebnis nicht. In der aktuellsten MR-Aufnahme des rechten Knies der E.___ vom 1 6. Juli 2015 zeigte sich eine mässig gradige mediale Gonarthrose und eine ebenfalls mässiggradige

Femoropatellar arth rose (Beilage zu Urk. 15/M49). Mit der Veranschlagung des Integri tätsschadens auf 30 % schloss Dr. D.___ auf ein e

Pangonarthrose an der Grenze zu den schwe ren Fällen und trug damit der Schwere des Schadens grosszügig Rechnung . Was die hälftige Kürzung aufgrund des Vorzustandes anbelangt, steht diese entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch zu dem von Dr. D.___ geschätzten Anteil des degenerativen Vorzustands am gesamten Beschwerdebild mit 20 % . Vielmehr steht die hälftige Teilung im Einklang mit dieser Einschätzung, bemass er doch den Anteil der unfallkausalen Verschlimme rung des Vorzustands am Gesamtbild ebenfalls mit 20 % (vgl. Urk. 15/M54 S. 6), beurteilte mithin den Vorzustand und den unfallbedingten Anteil als jeweils gleich gross .

Dass die Pangonarthrose vor dem Unfall symptomlos war und sich nicht erwerbs vermindernd ausgewirkt hat , steht der Kürz ung anders als im Falle einer Invali denrente nicht entgegen (BGE 114 V 59 E. 2). Entscheidend ist, dass in der MR-Aufnahme der E.___ vom 6. August 2013 eine Varusgonarthrose und eine

Femoropatellararthrose erkennbar waren ( Urk. 15/M1), welche von Dr. A.___ am 2 0. August 2013 bereits als fortgeschritten bezeichnet wurde n ( Urk. 15/M 3 S. 2), was darauf schliessen lässt, dass unfallfremde Faktoren am bestehenden Integritätsschaden in erheblichem Umfang mitbeteiligt sind. Es besteht deshalb dein Grund, die erhebliche Bedeutung des Vorzustandes in Frage zu stellen und vom Kürzungsmass von 50 % abzuweichen.

Indirekt bestätigt wird diese Bemessung des Integritätsschaden s durch Dr. B.___ , welcher

ebenfalls auf einen Integritätsschaden von 15 % schloss , wobei er die Einschränkungen in der Funktionsfähigkeit und in der Beweglichkeit und die Schmerzen in Abweichung zu beiden Parteien und ohne Auseinandersetzung mit dem Anteil des Vorzustandes unter die SUVA-Tabelle 2 (Integritätsschäden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) subsumierte ( Urk. 15/M49 S. 6).

Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. 5.4

Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Invali denrente betrifft , in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Ent scheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

6.1

Ausgangs- und antragsgemäss hat der hinsichtlich des Anspruchs auf eine Inva lidenrente aufgrund der Rückweisung der Sache an die Verwaltung obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeric ht ( GSVGer ) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht ( GebV

SVGer ) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschä digung . Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens auf Fr. 2'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ) und dem unentgeltlichen Rechtsbeistand auszuzahlen (Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). 6.2

Im übrigen Umfang von Fr. 1'000. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers infolge der bewilligten unentgelt lichen Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Ein spracheentscheid vom 2 8. August 2017, soweit er einen Anspruch auf eine Invaliden rente verneint, aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, eine reduzierte Prozess entschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird zudem mit Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Martin Bürkle - Bundesamt für Gesundheit sowie an: - Gerichtskasse 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer