Sachverhalt
1. Der 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2005 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Nationale Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Zufolge Fusion mit der Helvetia Schweizeri sche Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ging
der Versiche rungsvertrag auf diese über (Urk. 2 S. 2) . Am 2 7. November 2011 stürzte der Versicherte beim Joggen und zog sich dabei eine Verletzung im linken Knie zu (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 2 9. November 2011, Urk. 10/UM 2; vgl. auch Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 10/UM1). Der tags darauf erstbe handelnde Arzt diagnostizierte eine Patellakontusion links ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M1). Das am 8. Dezember 2011 durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle
(Gelenkfortsatz des Oberschenkelknochens)
mit subchondralem Ödem zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.).
Diese wurde
am 2 0. Januar 2012 im Spital B.___ operativ versorgt und konservativ nachbehandelt (Urk. 10/M9, Urk. 10/K3). Ausserd em wurde dem Versicherten ab dem 2 0. Januar 2012 eine 100%ige und vom 1 2. März bis 9. April 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/M12 f., Urk. 10/M23, Urk. 2 S. 12) .
Die Nationale Suisse aner kannte den Schaden fall und erbrachte Versicherungsleistungen. Bei m
aus medi zinisch er Sicht grundsätzlich
guten postoperativen Resultat wurde die Behand lung im Januar 2013 abgeschlossen (Urk. 10/M18). Gleichzeitig klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Restbeschwerden im linken Knie (Urk. 10/M22 f .,
vgl. auch E - mail vom 1 9. Juli 2016, Urk. 10/M28). Im Januar 2014 und Juli 2016 wurden weitere MRI-Untersuchungen durchgeführt.
Diese brachten im We sentlichen ein Knochenmarköde m sowie Knorpelirregularitäten im Bereich der Knorpelläsion zur Darstellung (Konsiliarbericht e vom 27.
Januar 2014 und 21.
Juli 2016, Urk. 10/ M34 f.). Daraufhin holte der Versicherte eine Zweitmei nung ein. Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte
Dr . C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, ein en posttraumatische n Knorpel schaden im medialen Femurkondylus links .
Z ur Verbesserung der Situation
be stehe
– bei nicht abschätzbarer Prognose
– die Möglichkeit
einer Knorpelrepara tion mittels Implantation einer Membran
(Urk. 10/M29). Am 1 4. Dezember 2016 fand eine Standortbesprechung mit dem Schadeninspektor der Helvetia statt (vgl. Besprechungsrapport, Urk. S/1). Schliesslich veranlasste die Helvetia das medizi nische Aktengutachten von Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36). Gestützt darauf schloss die Helvetia den Fall bei Erreichen des Endzustandes mit
Verfügung vom 2 8. Februar 2017 ab (Urk. 10/K23). Die da ge gen erhobene Einsprache
vom 2 1. März 2017
(Urk. 10/K25) wies die Helvetia mit E insprachee ntscheid vom 2 1. August 2017 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 21.
September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung des angefochtene n Entscheid s vom 21. August 2017 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerde antwort vom 2 3. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 27.
November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kau salzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallver sicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs.
1 UVG e contrario; BGE
116 V 41 E.
2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Da die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs be dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfall e s uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bun desgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes « namhaft » in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe s ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin fü hrte im angefochtenen Entscheid
zusammengefasst aus, die behandelnden Ärzte hätten ab 2013 im Grossen und Ganzen unauffällige Befunde bei grundsätzlich guten postoperativen Ergebnissen notie rt. Demgegen über habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 mehr oder weniger konstante Beschwerden beklagt und sich deswegen unregelmässig in Behandlung begeben . Gleichzeitig habe
er weder Analgetika genommen noch sei er regelmässig zur Phy siotherapie. Anlässlich der letzten Untersuchung bei Dr. C.___ im September 2016 habe dieser festgehalten, das linke Knie sei in seiner Funktion nicht einge schränkt. Das alleinige Verspüren von Schmerzen reiche indessen nicht, um eine (weitere) Leistungspflicht nach UVG auszulösen. Sodann sei die Prognose der von Dr. C.___ erwähnten Knorpelreparation ungewiss und keinesfalls medizinisch indiziert. Vielmehr habe Dr. C.___ lediglich ausgeführt, ein Knorpe lreparations ver fahren könne helfen. Bei ungünstigem Verlauf könne aber das Einsetzen einer uni kompartimentellen Knieprothese notwendig werden . Bei alledem sei davon aus zu gehen, dass bereits seit längerem, spätestens aber seit dem 2 8. Februar 2017 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Endzu stand errei cht sei (Urk. 2 S. 12 f.) . 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach dem Eingriff im Jahre 2012 seien die B eschwerden fluktuierend gewesen. Dies sei aufgrund des Befundes auch ohne Weiteres zu erklären. Mithin liege ein grosser Knorpeldefekt mit progredientem Verlauf vor. Inzwischen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich sportlich zu betätigen und in der Zukunft winke eine Prothese. Mit einer Knorpel reparation könne eine künftige Prothesenversorgung umgangen werden. Damit be stehe noch eine Option zur Verbesserung und sei der Endzustand nicht erreicht. Alternativ könne nur abgewartet werden bis die Arthrose das ganze Gelenk zerstört habe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, gestützt auf die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. E.___ könne von einem weiteren Eingriff keine wesentliche Besserung der Situation erwartet werden. So sei nicht davon auszugehen, dass eine stabile Knor pelersatzschicht gebildet werde. Im Übrigen bestehe derzeit, abgesehen von einer bedarfsorientierten analgetischen Therapie, noch kein Behandlungsbedarf (Urk. 9 S. 3 f.). 3. 3.1
Im B ericht vom 1. Dezember 2011 hielt der erstbehandelnde Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Patellakontusion links ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/M1). Der Beschwerdeführer sei beim J oggen über einen Ast gestolpert, habe sich mit dem Fuss darin verfangen und sei mit dem linken Knie auf den Boden geprallt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte mediale Patellakante gezeigt . Auf eine bildgebende Untersuchung verzich tet e
Dr. F.___
(Urk. 10/M10). 3.2
Das am 8. Dezember 2011 bei der G.___
AG durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.). Am 2 0. Januar 2012 erfolgte eine Arthroskopie mit Entfernung eines freien Knorpelfragments und Microfrakturing
im Sp ital B.___
(vgl. Operationsbericht, Urk. 10/M9). Aus medizinischer Sicht notierten die behandelnden Ärzte einen komplikationslosen postoperative n Ver lauf. Subjektiv habe der Beschwerdeführer noch gewisse Anlaufschmerzen nach einer Ruhephase oder nach längerem Sitzen sowie teilweise leichte Schmerzen auf der Knieinnenseite beim normalen Gehen beklagt. Die sportlichen Aktivitäten (vor allem Biken und Rennen) würden recht gut gehen. Weiter hielt der nachbe handelnde
Dr. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
im September 2012 fest, die leichten Restbeschwerden seien normal und der Verlauf insgesamt erfreulich und regel recht
(vgl. Austrittsbericht des Spitals B.___
v om 6. Februar 2012, Urk. 10/M12; Einträ g e in der Krankengeschichte
vom 1 3. Juni 2012 und 1 1. September 2012, Urk. 10/M16 f.). 3.3
Anlässlich der beschwerdebedingt vorgezogenen Jahreskontrolle postoperat iv habe der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. H.___ an gegeben, er fühle sich im Alltag vermehrt gestört; vor allem beim Aussteigen aus dem Fahrzeug oder beim Aufstehen nach einer Ruhephase verspüre er Schmerzen im linken Kniege lenk. Ausserdem gingen die strecknahen Belastungen nicht so gut (Verlaufsb e richt vom 9. Januar 2013, Urk. 10/M20). Bildgebend
notierte Dr. H.___ ein
« recht gutes Regenerat im Bereich der ausgedehnten Knorpelschädigung », wenn auch noch keine vollstä ndige Abdeckung. Ausserdem habe sich ein leichtes Knochenmarksödem hinter der bestehen den Knorpelläsion gezeigt . Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer beschwerdearm und könne Sport treiben. Im Alltag sei er nur geringfügig eingeschränkt und müsse
k eine Schmerzmittel einnehmen. Bei diesem guten Resultat ein Jahr postoperativ sei mit weiteren Massnahmen zuzu warten und die Behandlung für den Moment abzuschliessen (Verlaufsbericht vom 1 8. Januar 2013 Urk. 10/M18; Konsiliarbericht der Uniklinik I.___ betreffend MRI linkes Knie vom 8. Januar 2013, Urk. 10/M19). 3.4
Zufolge persistierender Beschwerden im Bereich des linken Knies wurde der Beschwerdeführer im Januar 2014 erneut bei Dr. H.___ vorstellig. Gegen über diesem hat er angegeben, seit einem Jahr unverändert anhaltende Knie schmerzen medial im Sinne eines Anlaufschmerzes vor allem beim normalen Gehen im Alltag zu verspüren. Beim Joggen habe er p raktisch keine Beschwerden. Aktuell mache
er weder eine Physiotherapie noch
nehme er Schmerzmittel ein (Verlaufsb ericht vom 2 4. Januar 2014, Urk. 10/M22).
Das
am 2 7. Januar 2014 in der Uniklinik I.___
veranlasste MRI des linken Knies hat
ein im Verlauf regredientes Knochenmarksödem im Bereich des Microfracturing
gezeigt (Konsiliarbe richt vom 2 7. Januar 2014 Urk. 10/M34) . 3.5
Im Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, die Behandlung sei zwar im Januar 2013 beendet worden. Seither warte er indes vergeblich darauf, dass die strecknahen Beschwerden weniger würden. Diese be stünden beim normalen Gehen, da am Ende des Schrittes das Bein durchgestreckt werde. Demgegenüber strecke er beim Joggen und Radfahren das Bein nie durch. Im Herbst 2013 sei es zu einer Beschwerdeprogredienz gekommen, womit er sich im Alltag zunehmend gestört
fühle (Urk. 10/M23). 3.6
Im Juli 2016 machte der Beschwerdeführer erneut anhaltende Schmerzen
akten kundig (vgl. Email vom 1 9. Juli 2016, Urk. 10/M28, vgl. auch Urk. 10/K6, Urk. 10/K8). Das in der Uniklinik I.___ am 2 1. Juli 2016 durchgeführte MRI des linken Knies hat
im Wesentlichen ein progredientes Knochenmarköden im Bereich der Knorpelläsion
sowie Knorpelirregularitäten in diesem Bereich zur Darstellung gebracht (Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2016, Urk. 10/M35). 3.7
Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte
Dr. C.___ ein en posttraumatischen Knorpelschaden des medialen Femur kondylus links bei Status nach Entfernung eines freien Knorpelfragments und Micro fracture des medialen Femurkondylus links (Läs ion 20x20mm) am 2 0. Januar 201 2. Nach dem operativen Eingriff sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen. Zunächst seien die Schmerzen im medialen Femur kondylusbereich nur beim Joggen aufgetreten. Er habe damit aufhören müssen. Nun störten sie den Bes chwerdeführer auch im Alltag. Der Beschwerdeführer wünsche eine Ver be sserung der Situation; einerseits um seine Lebensqualität zu erhöhen und andererseits, um allenfalls wieder sportlich aktiv zu werden. In ob jektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ einen flüssigen und hinkfreien Barfussgang, symmetrische, weitgehend physiologische Beinachsen, eine seitengleiche, unein geschränkte Kniebeweglichkeit bei zentrierter Patella und suffizienter Streckbar keit, ohne Kl opfdolenzen . Die bildgebende Untersuchung vom 2 1. Juli 2016 weise ein recht gutes Resultat auf. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer noch symptomatisch. Die von ihm gewünschte Verbesserung könne nur durch ein Knorpelreparationsverfahren im Bereich des medialen Femurkondylus hergestellt werden. Die Prognose eines solchen Eingriffs sei nicht abschätzbar. Ein ungüns tiger Verlauf sei möglich und würde schliesslich zur Notwendigkeit einer uni kompartimentellen Knieprothese führen. Soweit der Beschwerdeführer dieses Risiko als vertretbar erachte, wäre ein Versuch angebracht. Ein Knorpelreparations verfahren könne durchaus erfolgreich sein (Urk. 10/M29). 3.8
Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerd e gegnerin teilte der Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2016 mit, anlässlich des versicherungstechnischen Ab schlusses 2013 sei er nicht beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___ habe i h m geraten, mit weiteren medizinischen Massnahmen
zuzuwarten . A nfänglich seien die Beschwerden nur beim Durchstrecken des Beins aufgetreten. Beim Joggen habe er keine Schmerzen verspürt, da er das Bein dabei nie durchstrecke. Die Beschwerden seien bisher fluktuierend gewesen und hätten in letzter Zeit stetig zugenommen. Er habe auch schon versucht, eine Verbesserung zu erzielen durch Sistieren des Lauftrainings. Der Trainingsstopp habe sich indes weder positiv noch negativ auf das Beschwerdebild au sgewirkt. 2013 und 2014 habe ihm
Dr. H.___
wiederum dazu geraten, zuzuwarten. So seien die Wochen und Monate mit fluktuierenden Schmerzen vorbeigegangen, wobei sich zwischen 2013 und 2016 eine massive Verschlechterung eingestellt habe. Nachdem die Schmerzen auch in Ruhe spürbar gewesen seien und er darüber hinaus nach län gerem Sitzen unter Anlaufschwierigkeiten gelitten habe, habe er sich auf Anraten von Dr. H.___ dazu entsc hlossen, eine Zweitmeinung einzu holen . Dabei sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, ein Knorpelreparationsverfahren könne ihm helfen (Urk. 10/S1) 3.9
Dem Aktengutachten von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 sind folgende Diagno sen zu entnehmen (Urk. 10/ M36 S. 5): - Kno r pelulcus medialer Femurkondylus links, traumatisch mit/bei - freien Gelenkkörpern - Zustand nach Kniearthroskopie, Entfernung von freien Gelenkkörpern und Microf ract uring - Posttrau m a tische Chondromalacie - Mögliche Insertionstendinopathie
Quadricepssehne
Die linksseitigen Kniebeschwerden seien erstmals na ch dem Unfallereignis vom 2 7. November 2011
auf getreten und hätten bis zum Datum des letzten Akten stück s vom 0 8. September 2016 an gehalten . Der Unterbruch in der ärztlichen Be handlung und/oder Dokumentatio n von Beschwerden von Januar 2013 bis Januar 2014 sowie Februar 2014 bis September 2016 lass e sich mit dem
inkon sistenten L eidensdruck und damit inkonsistenten Behandlungsbedürfnis zwang los erklären . So sei die Sport- und All tagstauglichkeit erhalten geblieben . Ebenso kö nn e die nach der Arthrosk opie fortgesetzte Problematik durch die leider nicht durchgehend erfolgreichen Behandlungsresultate nachvollzogen werden. Die im
MRI vom 8. November 2011 sowie anlässlich der Arthroskopie vom 20 .
Januar 2012 festgestellte Knorpelsc hädigung sei
zusammen mit den behandelnden Ärz te n als zeitn ah entstanden zu be urteilen . So fehl ten Schädigungen in der unmit telbaren Umgebung der festgestellten Läsi on am medialen Femurkondylus, am medialen Tibiaplateau, dem medialen Meniscus als direkte Gelenkpartner und auch an den übrigen Gelenkskompartimenten. Dies spreche insgesamt gegen eine Vorschädigung,
insbesondere degenerativer Art,
am Knorpel des medialen Femurk ondylus . Es sei indes e ine altersbedingt erhöhte Vulnerabilität des Knor pels gegen äussere Einflüssen
zu vermuten .
Damit sei das Unfallereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der alleinige Grund der festgestellten Körperschä digung. Selbs t bei Annahme eine r erhöhte n
altersbedingten Vu lnerabilität des Knorpels hätte das Unfallereigni s zumindest eine ri chtungsgebende Verschlim merung verursacht.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Businessanalyst nicht eingeschränkt und eine Arbeitsunfähigkeit sei - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen im Rahmen allfälliger operativen Behandlungen
- nicht zu erwarten. Insofern sei bei einer Behandlung des Knorpelschadens nicht von einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der etablier ten Chondromalacie, welche sich erheblich über das Ausmass der ursprüngl ichen Knorpelulceration ausdehne sowie Schädigung der subchondral en Grenzl amell e sei davon auszugehen, dass das vorgeschlagene Knorpel reparationsverfahren nicht zur Entwicklung einer stabilen Knorpelersatzschicht führe. Vor diesem Hin tergrund sei ein solches Verfahren nicht indiziert. Ausser einer bedarfsorientier ten analgetischen Behandlung könnten zum heutigen Zeitpunkt keine Behand lungsvorschläge gemacht werden . Die vorliegende Schädigung berge das Risiko einer Verschl immerung hin zur Arthrose. Bei zunehmender Schädigung u nd kor relierenden Beschwerden kö nn e
eine
endoprothetis che Versorgung notwendig werden (Urk. 10/M36 S. 5 ff.) . 4. 4.1
Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Stolpersturz vom 2 1. November 2011 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der (formellen) Leistungs einstellung per 2 8. Februar 2017 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin ab hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. 4.2
In medizinischer Hinsicht stützt d ie Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wo nach der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Le istungseinstel lung (Februar 201 7) erreicht gewesen sei, auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36, Urk. 9). Die fachärztliche, prognostische und gestützt auf die den Verlau f seit dem Unfallereignis vom 21.
November 2011 lückenlos dokumentierenden medizinischen Unterlagen vorgenommene Ein schätzung durch Dr. E.___
erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar
begrün det (vgl. E. 1.5) . Insbesondere ergeben sich weder in diagnostischer Hinsicht noch betreffend die zu beurteilende Frage nach der Indikation zu weiteren medizini schen Massnahmen ärz tliche Differenzen; weder die beurteilenden Radiologen der Uniklinik I.___ noch der behandelnde Dr. H.___ haben medizini sche Massnahmen zur Verbesserung der Situation genannt. Im Gegenteil hat letzterer die Behandlung im Januar 2013 abgeschlossen und wiederholt von weiteren medizinischen Massnahmen resp. operativen Eingriffen abgeraten (vgl. Urk. 10/M21, Urk. 10/M24) . Selbst Dr. C.___
erachtete das
von ihm in Erwä gung gezogene Knorpelreparation sverfahren
(vgl. vorstehend E. 4.1) als lediglich probatorisch, woraus jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf ein e nam hafte Verbesserung geschlossen werden kann. Dass der vorliegende Knorpelscha den das Risiko einer Verschlimmerung bis hin zur Arthrose birgt (vgl. Urk. 1, Urk. 10/M36 S. 7) genügt
indes nicht, um den Fallabschluss in Frage zu stellen.
Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per Ende Februar 2016 abgeschlossen. Mangels verbliebener (Rest-) Arbeitsunfähigkeit war sie auch nicht dazu verpflichtet, einen allfälligen Ren tenanspruch zu prüfen. 5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Der 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2005 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Nationale Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Zufolge Fusion mit der Helvetia Schweizeri sche Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ging
der Versiche rungsvertrag auf diese über (Urk.
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am
E. 1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kau salzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallver sicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs.
1 UVG e contrario; BGE
116 V 41 E.
2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Da die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs be dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfall e s uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bun desgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2).
E. 1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes « namhaft » in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe s ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 S. 12 f.) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin fü hrte im angefochtenen Entscheid
zusammengefasst aus, die behandelnden Ärzte hätten ab 2013 im Grossen und Ganzen unauffällige Befunde bei grundsätzlich guten postoperativen Ergebnissen notie rt. Demgegen über habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 mehr oder weniger konstante Beschwerden beklagt und sich deswegen unregelmässig in Behandlung begeben . Gleichzeitig habe
er weder Analgetika genommen noch sei er regelmässig zur Phy siotherapie. Anlässlich der letzten Untersuchung bei Dr. C.___ im September 2016 habe dieser festgehalten, das linke Knie sei in seiner Funktion nicht einge schränkt. Das alleinige Verspüren von Schmerzen reiche indessen nicht, um eine (weitere) Leistungspflicht nach UVG auszulösen. Sodann sei die Prognose der von Dr. C.___ erwähnten Knorpelreparation ungewiss und keinesfalls medizinisch indiziert. Vielmehr habe Dr. C.___ lediglich ausgeführt, ein Knorpe lreparations ver fahren könne helfen. Bei ungünstigem Verlauf könne aber das Einsetzen einer uni kompartimentellen Knieprothese notwendig werden . Bei alledem sei davon aus zu gehen, dass bereits seit längerem, spätestens aber seit dem 2 8. Februar 2017 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Endzu stand errei cht sei (Urk.
E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach dem Eingriff im Jahre 2012 seien die B eschwerden fluktuierend gewesen. Dies sei aufgrund des Befundes auch ohne Weiteres zu erklären. Mithin liege ein grosser Knorpeldefekt mit progredientem Verlauf vor. Inzwischen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich sportlich zu betätigen und in der Zukunft winke eine Prothese. Mit einer Knorpel reparation könne eine künftige Prothesenversorgung umgangen werden. Damit be stehe noch eine Option zur Verbesserung und sei der Endzustand nicht erreicht. Alternativ könne nur abgewartet werden bis die Arthrose das ganze Gelenk zerstört habe (Urk. 1 S. 3 f.).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, gestützt auf die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. E.___ könne von einem weiteren Eingriff keine wesentliche Besserung der Situation erwartet werden. So sei nicht davon auszugehen, dass eine stabile Knor pelersatzschicht gebildet werde. Im Übrigen bestehe derzeit, abgesehen von einer bedarfsorientierten analgetischen Therapie, noch kein Behandlungsbedarf (Urk. 9 S. 3 f.).
E. 3.1 Im B ericht vom 1. Dezember 2011 hielt der erstbehandelnde Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Patellakontusion links ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/M1). Der Beschwerdeführer sei beim J oggen über einen Ast gestolpert, habe sich mit dem Fuss darin verfangen und sei mit dem linken Knie auf den Boden geprallt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte mediale Patellakante gezeigt . Auf eine bildgebende Untersuchung verzich tet e
Dr. F.___
(Urk. 10/M10).
E. 3.2 Das am 8. Dezember 2011 bei der G.___
AG durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.). Am 2 0. Januar 2012 erfolgte eine Arthroskopie mit Entfernung eines freien Knorpelfragments und Microfrakturing
im Sp ital B.___
(vgl. Operationsbericht, Urk. 10/M9). Aus medizinischer Sicht notierten die behandelnden Ärzte einen komplikationslosen postoperative n Ver lauf. Subjektiv habe der Beschwerdeführer noch gewisse Anlaufschmerzen nach einer Ruhephase oder nach längerem Sitzen sowie teilweise leichte Schmerzen auf der Knieinnenseite beim normalen Gehen beklagt. Die sportlichen Aktivitäten (vor allem Biken und Rennen) würden recht gut gehen. Weiter hielt der nachbe handelnde
Dr. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
im September 2012 fest, die leichten Restbeschwerden seien normal und der Verlauf insgesamt erfreulich und regel recht
(vgl. Austrittsbericht des Spitals B.___
v om 6. Februar 2012, Urk. 10/M12; Einträ g e in der Krankengeschichte
vom 1 3. Juni 2012 und 1 1. September 2012, Urk. 10/M16 f.).
E. 3.3 Anlässlich der beschwerdebedingt vorgezogenen Jahreskontrolle postoperat iv habe der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. H.___ an gegeben, er fühle sich im Alltag vermehrt gestört; vor allem beim Aussteigen aus dem Fahrzeug oder beim Aufstehen nach einer Ruhephase verspüre er Schmerzen im linken Kniege lenk. Ausserdem gingen die strecknahen Belastungen nicht so gut (Verlaufsb e richt vom 9. Januar 2013, Urk. 10/M20). Bildgebend
notierte Dr. H.___ ein
« recht gutes Regenerat im Bereich der ausgedehnten Knorpelschädigung », wenn auch noch keine vollstä ndige Abdeckung. Ausserdem habe sich ein leichtes Knochenmarksödem hinter der bestehen den Knorpelläsion gezeigt . Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer beschwerdearm und könne Sport treiben. Im Alltag sei er nur geringfügig eingeschränkt und müsse
k eine Schmerzmittel einnehmen. Bei diesem guten Resultat ein Jahr postoperativ sei mit weiteren Massnahmen zuzu warten und die Behandlung für den Moment abzuschliessen (Verlaufsbericht vom 1 8. Januar 2013 Urk. 10/M18; Konsiliarbericht der Uniklinik I.___ betreffend MRI linkes Knie vom 8. Januar 2013, Urk. 10/M19).
E. 3.4 Zufolge persistierender Beschwerden im Bereich des linken Knies wurde der Beschwerdeführer im Januar 2014 erneut bei Dr. H.___ vorstellig. Gegen über diesem hat er angegeben, seit einem Jahr unverändert anhaltende Knie schmerzen medial im Sinne eines Anlaufschmerzes vor allem beim normalen Gehen im Alltag zu verspüren. Beim Joggen habe er p raktisch keine Beschwerden. Aktuell mache
er weder eine Physiotherapie noch
nehme er Schmerzmittel ein (Verlaufsb ericht vom 2 4. Januar 2014, Urk. 10/M22).
Das
am 2 7. Januar 2014 in der Uniklinik I.___
veranlasste MRI des linken Knies hat
ein im Verlauf regredientes Knochenmarksödem im Bereich des Microfracturing
gezeigt (Konsiliarbe richt vom 2 7. Januar 2014 Urk. 10/M34) .
E. 3.5 Im Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, die Behandlung sei zwar im Januar 2013 beendet worden. Seither warte er indes vergeblich darauf, dass die strecknahen Beschwerden weniger würden. Diese be stünden beim normalen Gehen, da am Ende des Schrittes das Bein durchgestreckt werde. Demgegenüber strecke er beim Joggen und Radfahren das Bein nie durch. Im Herbst 2013 sei es zu einer Beschwerdeprogredienz gekommen, womit er sich im Alltag zunehmend gestört
fühle (Urk. 10/M23).
E. 3.6 Im Juli 2016 machte der Beschwerdeführer erneut anhaltende Schmerzen
akten kundig (vgl. Email vom 1 9. Juli 2016, Urk. 10/M28, vgl. auch Urk. 10/K6, Urk. 10/K8). Das in der Uniklinik I.___ am 2 1. Juli 2016 durchgeführte MRI des linken Knies hat
im Wesentlichen ein progredientes Knochenmarköden im Bereich der Knorpelläsion
sowie Knorpelirregularitäten in diesem Bereich zur Darstellung gebracht (Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2016, Urk. 10/M35).
E. 3.7 Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte
Dr. C.___ ein en posttraumatischen Knorpelschaden des medialen Femur kondylus links bei Status nach Entfernung eines freien Knorpelfragments und Micro fracture des medialen Femurkondylus links (Läs ion 20x20mm) am 2 0. Januar 201 2. Nach dem operativen Eingriff sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen. Zunächst seien die Schmerzen im medialen Femur kondylusbereich nur beim Joggen aufgetreten. Er habe damit aufhören müssen. Nun störten sie den Bes chwerdeführer auch im Alltag. Der Beschwerdeführer wünsche eine Ver be sserung der Situation; einerseits um seine Lebensqualität zu erhöhen und andererseits, um allenfalls wieder sportlich aktiv zu werden. In ob jektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ einen flüssigen und hinkfreien Barfussgang, symmetrische, weitgehend physiologische Beinachsen, eine seitengleiche, unein geschränkte Kniebeweglichkeit bei zentrierter Patella und suffizienter Streckbar keit, ohne Kl opfdolenzen . Die bildgebende Untersuchung vom 2 1. Juli 2016 weise ein recht gutes Resultat auf. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer noch symptomatisch. Die von ihm gewünschte Verbesserung könne nur durch ein Knorpelreparationsverfahren im Bereich des medialen Femurkondylus hergestellt werden. Die Prognose eines solchen Eingriffs sei nicht abschätzbar. Ein ungüns tiger Verlauf sei möglich und würde schliesslich zur Notwendigkeit einer uni kompartimentellen Knieprothese führen. Soweit der Beschwerdeführer dieses Risiko als vertretbar erachte, wäre ein Versuch angebracht. Ein Knorpelreparations verfahren könne durchaus erfolgreich sein (Urk. 10/M29).
E. 3.8 Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerd e gegnerin teilte der Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2016 mit, anlässlich des versicherungstechnischen Ab schlusses 2013 sei er nicht beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___ habe i h m geraten, mit weiteren medizinischen Massnahmen
zuzuwarten . A nfänglich seien die Beschwerden nur beim Durchstrecken des Beins aufgetreten. Beim Joggen habe er keine Schmerzen verspürt, da er das Bein dabei nie durchstrecke. Die Beschwerden seien bisher fluktuierend gewesen und hätten in letzter Zeit stetig zugenommen. Er habe auch schon versucht, eine Verbesserung zu erzielen durch Sistieren des Lauftrainings. Der Trainingsstopp habe sich indes weder positiv noch negativ auf das Beschwerdebild au sgewirkt. 2013 und 2014 habe ihm
Dr. H.___
wiederum dazu geraten, zuzuwarten. So seien die Wochen und Monate mit fluktuierenden Schmerzen vorbeigegangen, wobei sich zwischen 2013 und 2016 eine massive Verschlechterung eingestellt habe. Nachdem die Schmerzen auch in Ruhe spürbar gewesen seien und er darüber hinaus nach län gerem Sitzen unter Anlaufschwierigkeiten gelitten habe, habe er sich auf Anraten von Dr. H.___ dazu entsc hlossen, eine Zweitmeinung einzu holen . Dabei sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, ein Knorpelreparationsverfahren könne ihm helfen (Urk. 10/S1)
E. 3.9 Dem Aktengutachten von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 sind folgende Diagno sen zu entnehmen (Urk. 10/ M36 S. 5): - Kno r pelulcus medialer Femurkondylus links, traumatisch mit/bei - freien Gelenkkörpern - Zustand nach Kniearthroskopie, Entfernung von freien Gelenkkörpern und Microf ract uring - Posttrau m a tische Chondromalacie - Mögliche Insertionstendinopathie
Quadricepssehne
Die linksseitigen Kniebeschwerden seien erstmals na ch dem Unfallereignis vom 2 7. November 2011
auf getreten und hätten bis zum Datum des letzten Akten stück s vom 0 8. September 2016 an gehalten . Der Unterbruch in der ärztlichen Be handlung und/oder Dokumentatio n von Beschwerden von Januar 2013 bis Januar 2014 sowie Februar 2014 bis September 2016 lass e sich mit dem
inkon sistenten L eidensdruck und damit inkonsistenten Behandlungsbedürfnis zwang los erklären . So sei die Sport- und All tagstauglichkeit erhalten geblieben . Ebenso kö nn e die nach der Arthrosk opie fortgesetzte Problematik durch die leider nicht durchgehend erfolgreichen Behandlungsresultate nachvollzogen werden. Die im
MRI vom 8. November 2011 sowie anlässlich der Arthroskopie vom 20 .
Januar 2012 festgestellte Knorpelsc hädigung sei
zusammen mit den behandelnden Ärz te n als zeitn ah entstanden zu be urteilen . So fehl ten Schädigungen in der unmit telbaren Umgebung der festgestellten Läsi on am medialen Femurkondylus, am medialen Tibiaplateau, dem medialen Meniscus als direkte Gelenkpartner und auch an den übrigen Gelenkskompartimenten. Dies spreche insgesamt gegen eine Vorschädigung,
insbesondere degenerativer Art,
am Knorpel des medialen Femurk ondylus . Es sei indes e ine altersbedingt erhöhte Vulnerabilität des Knor pels gegen äussere Einflüssen
zu vermuten .
Damit sei das Unfallereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der alleinige Grund der festgestellten Körperschä digung. Selbs t bei Annahme eine r erhöhte n
altersbedingten Vu lnerabilität des Knorpels hätte das Unfallereigni s zumindest eine ri chtungsgebende Verschlim merung verursacht.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Businessanalyst nicht eingeschränkt und eine Arbeitsunfähigkeit sei - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen im Rahmen allfälliger operativen Behandlungen
- nicht zu erwarten. Insofern sei bei einer Behandlung des Knorpelschadens nicht von einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der etablier ten Chondromalacie, welche sich erheblich über das Ausmass der ursprüngl ichen Knorpelulceration ausdehne sowie Schädigung der subchondral en Grenzl amell e sei davon auszugehen, dass das vorgeschlagene Knorpel reparationsverfahren nicht zur Entwicklung einer stabilen Knorpelersatzschicht führe. Vor diesem Hin tergrund sei ein solches Verfahren nicht indiziert. Ausser einer bedarfsorientier ten analgetischen Behandlung könnten zum heutigen Zeitpunkt keine Behand lungsvorschläge gemacht werden . Die vorliegende Schädigung berge das Risiko einer Verschl immerung hin zur Arthrose. Bei zunehmender Schädigung u nd kor relierenden Beschwerden kö nn e
eine
endoprothetis che Versorgung notwendig werden (Urk. 10/M36 S. 5 ff.) .
E. 4.1 Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Stolpersturz vom 2 1. November 2011 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der (formellen) Leistungs einstellung per 2 8. Februar 2017 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin ab hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.
E. 4.2 In medizinischer Hinsicht stützt d ie Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wo nach der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Le istungseinstel lung (Februar 201
E. 7 ) erreicht gewesen sei, auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36, Urk. 9). Die fachärztliche, prognostische und gestützt auf die den Verlau f seit dem Unfallereignis vom 21.
November 2011 lückenlos dokumentierenden medizinischen Unterlagen vorgenommene Ein schätzung durch Dr. E.___
erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar
begrün det (vgl. E. 1.5) . Insbesondere ergeben sich weder in diagnostischer Hinsicht noch betreffend die zu beurteilende Frage nach der Indikation zu weiteren medizini schen Massnahmen ärz tliche Differenzen; weder die beurteilenden Radiologen der Uniklinik I.___ noch der behandelnde Dr. H.___ haben medizini sche Massnahmen zur Verbesserung der Situation genannt. Im Gegenteil hat letzterer die Behandlung im Januar 2013 abgeschlossen und wiederholt von weiteren medizinischen Massnahmen resp. operativen Eingriffen abgeraten (vgl. Urk. 10/M21, Urk. 10/M24) . Selbst Dr. C.___
erachtete das
von ihm in Erwä gung gezogene Knorpelreparation sverfahren
(vgl. vorstehend E. 4.1) als lediglich probatorisch, woraus jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf ein e nam hafte Verbesserung geschlossen werden kann. Dass der vorliegende Knorpelscha den das Risiko einer Verschlimmerung bis hin zur Arthrose birgt (vgl. Urk. 1, Urk. 10/M36 S. 7) genügt
indes nicht, um den Fallabschluss in Frage zu stellen.
Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per Ende Februar 2016 abgeschlossen. Mangels verbliebener (Rest-) Arbeitsunfähigkeit war sie auch nicht dazu verpflichtet, einen allfälligen Ren tenanspruch zu prüfen. 5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00225
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG Rechtsdienst Haftplicht- und Versicherungsrecht Y.___ Postfach 2577, 8401 Winterthur gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Rechtsdienst Personenversicherung Wuhrmattstrasse 19-23, 4103 Bottmingen Sachverhalt: 1. Der 1963 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2005 bei der A.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG
(nachfolgend: Nationale Suisse) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert . Zufolge Fusion mit der Helvetia Schweizeri sche Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) ging
der Versiche rungsvertrag auf diese über (Urk. 2 S. 2) . Am 2 7. November 2011 stürzte der Versicherte beim Joggen und zog sich dabei eine Verletzung im linken Knie zu (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 2 9. November 2011, Urk. 10/UM 2; vgl. auch Unfallmeldung vom 1 5. Dezember 2011, Urk. 10/UM1). Der tags darauf erstbe handelnde Arzt diagnostizierte eine Patellakontusion links ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/M1). Das am 8. Dezember 2011 durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle
(Gelenkfortsatz des Oberschenkelknochens)
mit subchondralem Ödem zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.).
Diese wurde
am 2 0. Januar 2012 im Spital B.___ operativ versorgt und konservativ nachbehandelt (Urk. 10/M9, Urk. 10/K3). Ausserd em wurde dem Versicherten ab dem 2 0. Januar 2012 eine 100%ige und vom 1 2. März bis 9. April 2012 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/M12 f., Urk. 10/M23, Urk. 2 S. 12) .
Die Nationale Suisse aner kannte den Schaden fall und erbrachte Versicherungsleistungen. Bei m
aus medi zinisch er Sicht grundsätzlich
guten postoperativen Resultat wurde die Behand lung im Januar 2013 abgeschlossen (Urk. 10/M18). Gleichzeitig klagte der Beschwerdeführer über anhaltende Restbeschwerden im linken Knie (Urk. 10/M22 f .,
vgl. auch E - mail vom 1 9. Juli 2016, Urk. 10/M28). Im Januar 2014 und Juli 2016 wurden weitere MRI-Untersuchungen durchgeführt.
Diese brachten im We sentlichen ein Knochenmarköde m sowie Knorpelirregularitäten im Bereich der Knorpelläsion zur Darstellung (Konsiliarbericht e vom 27.
Januar 2014 und 21.
Juli 2016, Urk. 10/ M34 f.). Daraufhin holte der Versicherte eine Zweitmei nung ein. Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte
Dr . C.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, ein en posttraumatische n Knorpel schaden im medialen Femurkondylus links .
Z ur Verbesserung der Situation
be stehe
– bei nicht abschätzbarer Prognose
– die Möglichkeit
einer Knorpelrepara tion mittels Implantation einer Membran
(Urk. 10/M29). Am 1 4. Dezember 2016 fand eine Standortbesprechung mit dem Schadeninspektor der Helvetia statt (vgl. Besprechungsrapport, Urk. S/1). Schliesslich veranlasste die Helvetia das medizi nische Aktengutachten von Dr. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36). Gestützt darauf schloss die Helvetia den Fall bei Erreichen des Endzustandes mit
Verfügung vom 2 8. Februar 2017 ab (Urk. 10/K23). Die da ge gen erhobene Einsprache
vom 2 1. März 2017
(Urk. 10/K25) wies die Helvetia mit E insprachee ntscheid vom 2 1. August 2017 ab (Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Versicherte am 21.
September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei en ihm in Aufhebung des angefochtene n Entscheid s vom 21. August 2017 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk.
1 S.
2). Mit Beschwerde antwort vom 2 3. November 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2), was dem Beschwerdeführer am 27.
November 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versiche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen). Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 7. November 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegen den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - bei Be rufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leis tungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem ver sicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adä quater Kau salzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behandlung der Unfallfolgen.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliede rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallver sicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs.
1 UVG e contrario; BGE
116 V 41 E.
2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleis tungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.
Da die Heilbehandlung gemäss Art.
10 UVG eine unfallbedingte Behandlungs be dürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfall e s uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bun desgerichts 8C_354/2014 vom 10.
Juli 2014 E. 3.2). 1.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehen den Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicher ten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschl ossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesge richts 8C_377/2013 vom 2.
Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE
134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfä higkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist . Die Verwendung des Begrif fes « namhaft » in Art.
19 Abs.
1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art.
10 Abs.
1 UVG erhoffte Bes serung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von wei teren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger the rapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognos tisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2.
Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbe s ondere auf BGE
134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_6 39/2014 vom 2. Dezem ber 2014 E. 3). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin fü hrte im angefochtenen Entscheid
zusammengefasst aus, die behandelnden Ärzte hätten ab 2013 im Grossen und Ganzen unauffällige Befunde bei grundsätzlich guten postoperativen Ergebnissen notie rt. Demgegen über habe der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 mehr oder weniger konstante Beschwerden beklagt und sich deswegen unregelmässig in Behandlung begeben . Gleichzeitig habe
er weder Analgetika genommen noch sei er regelmässig zur Phy siotherapie. Anlässlich der letzten Untersuchung bei Dr. C.___ im September 2016 habe dieser festgehalten, das linke Knie sei in seiner Funktion nicht einge schränkt. Das alleinige Verspüren von Schmerzen reiche indessen nicht, um eine (weitere) Leistungspflicht nach UVG auszulösen. Sodann sei die Prognose der von Dr. C.___ erwähnten Knorpelreparation ungewiss und keinesfalls medizinisch indiziert. Vielmehr habe Dr. C.___ lediglich ausgeführt, ein Knorpe lreparations ver fahren könne helfen. Bei ungünstigem Verlauf könne aber das Einsetzen einer uni kompartimentellen Knieprothese notwendig werden . Bei alledem sei davon aus zu gehen, dass bereits seit längerem, spätestens aber seit dem 2 8. Februar 2017 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten und der Endzu stand errei cht sei (Urk. 2 S. 12 f.) . 2.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, nach dem Eingriff im Jahre 2012 seien die B eschwerden fluktuierend gewesen. Dies sei aufgrund des Befundes auch ohne Weiteres zu erklären. Mithin liege ein grosser Knorpeldefekt mit progredientem Verlauf vor. Inzwischen sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, sich sportlich zu betätigen und in der Zukunft winke eine Prothese. Mit einer Knorpel reparation könne eine künftige Prothesenversorgung umgangen werden. Damit be stehe noch eine Option zur Verbesserung und sei der Endzustand nicht erreicht. Alternativ könne nur abgewartet werden bis die Arthrose das ganze Gelenk zerstört habe (Urk. 1 S. 3 f.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, gestützt auf die schlüssige Aktenbeurteilung von Dr. E.___ könne von einem weiteren Eingriff keine wesentliche Besserung der Situation erwartet werden. So sei nicht davon auszugehen, dass eine stabile Knor pelersatzschicht gebildet werde. Im Übrigen bestehe derzeit, abgesehen von einer bedarfsorientierten analgetischen Therapie, noch kein Behandlungsbedarf (Urk. 9 S. 3 f.). 3. 3.1
Im B ericht vom 1. Dezember 2011 hielt der erstbehandelnde Dr. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, eine Patellakontusion links ohne Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 10/M1). Der Beschwerdeführer sei beim J oggen über einen Ast gestolpert, habe sich mit dem Fuss darin verfangen und sei mit dem linken Knie auf den Boden geprallt. Klinisch habe sich eine schmerz hafte mediale Patellakante gezeigt . Auf eine bildgebende Untersuchung verzich tet e
Dr. F.___
(Urk. 10/M10). 3.2
Das am 8. Dezember 2011 bei der G.___
AG durchgeführte MRI des linken Knies brachte eine posttraumatische Knorpelläsion der medialen Femurkondyle zur Darstellung (Urk. 10/M2 f.). Am 2 0. Januar 2012 erfolgte eine Arthroskopie mit Entfernung eines freien Knorpelfragments und Microfrakturing
im Sp ital B.___
(vgl. Operationsbericht, Urk. 10/M9). Aus medizinischer Sicht notierten die behandelnden Ärzte einen komplikationslosen postoperative n Ver lauf. Subjektiv habe der Beschwerdeführer noch gewisse Anlaufschmerzen nach einer Ruhephase oder nach längerem Sitzen sowie teilweise leichte Schmerzen auf der Knieinnenseite beim normalen Gehen beklagt. Die sportlichen Aktivitäten (vor allem Biken und Rennen) würden recht gut gehen. Weiter hielt der nachbe handelnde
Dr. H.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
im September 2012 fest, die leichten Restbeschwerden seien normal und der Verlauf insgesamt erfreulich und regel recht
(vgl. Austrittsbericht des Spitals B.___
v om 6. Februar 2012, Urk. 10/M12; Einträ g e in der Krankengeschichte
vom 1 3. Juni 2012 und 1 1. September 2012, Urk. 10/M16 f.). 3.3
Anlässlich der beschwerdebedingt vorgezogenen Jahreskontrolle postoperat iv habe der Beschwerdeführer gegenüber
Dr. H.___ an gegeben, er fühle sich im Alltag vermehrt gestört; vor allem beim Aussteigen aus dem Fahrzeug oder beim Aufstehen nach einer Ruhephase verspüre er Schmerzen im linken Kniege lenk. Ausserdem gingen die strecknahen Belastungen nicht so gut (Verlaufsb e richt vom 9. Januar 2013, Urk. 10/M20). Bildgebend
notierte Dr. H.___ ein
« recht gutes Regenerat im Bereich der ausgedehnten Knorpelschädigung », wenn auch noch keine vollstä ndige Abdeckung. Ausserdem habe sich ein leichtes Knochenmarksödem hinter der bestehen den Knorpelläsion gezeigt . Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer beschwerdearm und könne Sport treiben. Im Alltag sei er nur geringfügig eingeschränkt und müsse
k eine Schmerzmittel einnehmen. Bei diesem guten Resultat ein Jahr postoperativ sei mit weiteren Massnahmen zuzu warten und die Behandlung für den Moment abzuschliessen (Verlaufsbericht vom 1 8. Januar 2013 Urk. 10/M18; Konsiliarbericht der Uniklinik I.___ betreffend MRI linkes Knie vom 8. Januar 2013, Urk. 10/M19). 3.4
Zufolge persistierender Beschwerden im Bereich des linken Knies wurde der Beschwerdeführer im Januar 2014 erneut bei Dr. H.___ vorstellig. Gegen über diesem hat er angegeben, seit einem Jahr unverändert anhaltende Knie schmerzen medial im Sinne eines Anlaufschmerzes vor allem beim normalen Gehen im Alltag zu verspüren. Beim Joggen habe er p raktisch keine Beschwerden. Aktuell mache
er weder eine Physiotherapie noch
nehme er Schmerzmittel ein (Verlaufsb ericht vom 2 4. Januar 2014, Urk. 10/M22).
Das
am 2 7. Januar 2014 in der Uniklinik I.___
veranlasste MRI des linken Knies hat
ein im Verlauf regredientes Knochenmarksödem im Bereich des Microfracturing
gezeigt (Konsiliarbe richt vom 2 7. Januar 2014 Urk. 10/M34) . 3.5
Im Februar 2014 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
mit, die Behandlung sei zwar im Januar 2013 beendet worden. Seither warte er indes vergeblich darauf, dass die strecknahen Beschwerden weniger würden. Diese be stünden beim normalen Gehen, da am Ende des Schrittes das Bein durchgestreckt werde. Demgegenüber strecke er beim Joggen und Radfahren das Bein nie durch. Im Herbst 2013 sei es zu einer Beschwerdeprogredienz gekommen, womit er sich im Alltag zunehmend gestört
fühle (Urk. 10/M23). 3.6
Im Juli 2016 machte der Beschwerdeführer erneut anhaltende Schmerzen
akten kundig (vgl. Email vom 1 9. Juli 2016, Urk. 10/M28, vgl. auch Urk. 10/K6, Urk. 10/K8). Das in der Uniklinik I.___ am 2 1. Juli 2016 durchgeführte MRI des linken Knies hat
im Wesentlichen ein progredientes Knochenmarköden im Bereich der Knorpelläsion
sowie Knorpelirregularitäten in diesem Bereich zur Darstellung gebracht (Konsiliarbericht vom 2 1. Juli 2016, Urk. 10/M35). 3.7
Mit Untersuchungsbericht vom 8. September 2016 diagnostizierte
Dr. C.___ ein en posttraumatischen Knorpelschaden des medialen Femur kondylus links bei Status nach Entfernung eines freien Knorpelfragments und Micro fracture des medialen Femurkondylus links (Läs ion 20x20mm) am 2 0. Januar 201 2. Nach dem operativen Eingriff sei der Beschwerdeführer nie ganz beschwerdefrei gewesen. Zunächst seien die Schmerzen im medialen Femur kondylusbereich nur beim Joggen aufgetreten. Er habe damit aufhören müssen. Nun störten sie den Bes chwerdeführer auch im Alltag. Der Beschwerdeführer wünsche eine Ver be sserung der Situation; einerseits um seine Lebensqualität zu erhöhen und andererseits, um allenfalls wieder sportlich aktiv zu werden. In ob jektiver Hinsicht notierte Dr. C.___ einen flüssigen und hinkfreien Barfussgang, symmetrische, weitgehend physiologische Beinachsen, eine seitengleiche, unein geschränkte Kniebeweglichkeit bei zentrierter Patella und suffizienter Streckbar keit, ohne Kl opfdolenzen . Die bildgebende Untersuchung vom 2 1. Juli 2016 weise ein recht gutes Resultat auf. Gleichwohl fühle sich der Beschwerdeführer noch symptomatisch. Die von ihm gewünschte Verbesserung könne nur durch ein Knorpelreparationsverfahren im Bereich des medialen Femurkondylus hergestellt werden. Die Prognose eines solchen Eingriffs sei nicht abschätzbar. Ein ungüns tiger Verlauf sei möglich und würde schliesslich zur Notwendigkeit einer uni kompartimentellen Knieprothese führen. Soweit der Beschwerdeführer dieses Risiko als vertretbar erachte, wäre ein Versuch angebracht. Ein Knorpelreparations verfahren könne durchaus erfolgreich sein (Urk. 10/M29). 3.8
Gegenüber dem Schadensinspektor der Beschwerd e gegnerin teilte der Beschwer deführer am 1 4. Dezember 2016 mit, anlässlich des versicherungstechnischen Ab schlusses 2013 sei er nicht beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___ habe i h m geraten, mit weiteren medizinischen Massnahmen
zuzuwarten . A nfänglich seien die Beschwerden nur beim Durchstrecken des Beins aufgetreten. Beim Joggen habe er keine Schmerzen verspürt, da er das Bein dabei nie durchstrecke. Die Beschwerden seien bisher fluktuierend gewesen und hätten in letzter Zeit stetig zugenommen. Er habe auch schon versucht, eine Verbesserung zu erzielen durch Sistieren des Lauftrainings. Der Trainingsstopp habe sich indes weder positiv noch negativ auf das Beschwerdebild au sgewirkt. 2013 und 2014 habe ihm
Dr. H.___
wiederum dazu geraten, zuzuwarten. So seien die Wochen und Monate mit fluktuierenden Schmerzen vorbeigegangen, wobei sich zwischen 2013 und 2016 eine massive Verschlechterung eingestellt habe. Nachdem die Schmerzen auch in Ruhe spürbar gewesen seien und er darüber hinaus nach län gerem Sitzen unter Anlaufschwierigkeiten gelitten habe, habe er sich auf Anraten von Dr. H.___ dazu entsc hlossen, eine Zweitmeinung einzu holen . Dabei sei Dr. C.___ zum Schluss gekommen, ein Knorpelreparationsverfahren könne ihm helfen (Urk. 10/S1) 3.9
Dem Aktengutachten von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 sind folgende Diagno sen zu entnehmen (Urk. 10/ M36 S. 5): - Kno r pelulcus medialer Femurkondylus links, traumatisch mit/bei - freien Gelenkkörpern - Zustand nach Kniearthroskopie, Entfernung von freien Gelenkkörpern und Microf ract uring - Posttrau m a tische Chondromalacie - Mögliche Insertionstendinopathie
Quadricepssehne
Die linksseitigen Kniebeschwerden seien erstmals na ch dem Unfallereignis vom 2 7. November 2011
auf getreten und hätten bis zum Datum des letzten Akten stück s vom 0 8. September 2016 an gehalten . Der Unterbruch in der ärztlichen Be handlung und/oder Dokumentatio n von Beschwerden von Januar 2013 bis Januar 2014 sowie Februar 2014 bis September 2016 lass e sich mit dem
inkon sistenten L eidensdruck und damit inkonsistenten Behandlungsbedürfnis zwang los erklären . So sei die Sport- und All tagstauglichkeit erhalten geblieben . Ebenso kö nn e die nach der Arthrosk opie fortgesetzte Problematik durch die leider nicht durchgehend erfolgreichen Behandlungsresultate nachvollzogen werden. Die im
MRI vom 8. November 2011 sowie anlässlich der Arthroskopie vom 20 .
Januar 2012 festgestellte Knorpelsc hädigung sei
zusammen mit den behandelnden Ärz te n als zeitn ah entstanden zu be urteilen . So fehl ten Schädigungen in der unmit telbaren Umgebung der festgestellten Läsi on am medialen Femurkondylus, am medialen Tibiaplateau, dem medialen Meniscus als direkte Gelenkpartner und auch an den übrigen Gelenkskompartimenten. Dies spreche insgesamt gegen eine Vorschädigung,
insbesondere degenerativer Art,
am Knorpel des medialen Femurk ondylus . Es sei indes e ine altersbedingt erhöhte Vulnerabilität des Knor pels gegen äussere Einflüssen
zu vermuten .
Damit sei das Unfallereignis mit über wiegender Wahrscheinlichkeit der alleinige Grund der festgestellten Körperschä digung. Selbs t bei Annahme eine r erhöhte n
altersbedingten Vu lnerabilität des Knorpels hätte das Unfallereigni s zumindest eine ri chtungsgebende Verschlim merung verursacht.
Insgesamt sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Businessanalyst nicht eingeschränkt und eine Arbeitsunfähigkeit sei - abgesehen von kurzzeitigen Unterbrüchen im Rahmen allfälliger operativen Behandlungen
- nicht zu erwarten. Insofern sei bei einer Behandlung des Knorpelschadens nicht von einer Veränderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der etablier ten Chondromalacie, welche sich erheblich über das Ausmass der ursprüngl ichen Knorpelulceration ausdehne sowie Schädigung der subchondral en Grenzl amell e sei davon auszugehen, dass das vorgeschlagene Knorpel reparationsverfahren nicht zur Entwicklung einer stabilen Knorpelersatzschicht führe. Vor diesem Hin tergrund sei ein solches Verfahren nicht indiziert. Ausser einer bedarfsorientier ten analgetischen Behandlung könnten zum heutigen Zeitpunkt keine Behand lungsvorschläge gemacht werden . Die vorliegende Schädigung berge das Risiko einer Verschl immerung hin zur Arthrose. Bei zunehmender Schädigung u nd kor relierenden Beschwerden kö nn e
eine
endoprothetis che Versorgung notwendig werden (Urk. 10/M36 S. 5 ff.) . 4. 4.1
Unbestritten ist, dass die noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers auf den Stolpersturz vom 2 1. November 2011 zurückzuführen sind. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin mit der (formellen) Leistungs einstellung per 2 8. Februar 2017 den Fall zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin ab hat, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. 4.2
In medizinischer Hinsicht stützt d ie Beschwerdegegnerin ihre Auffassung, wo nach der medizinische Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Le istungseinstel lung (Februar 201 7) erreicht gewesen sei, auf die Aktenbeurteilung von Dr. E.___ vom 6. Februar 2017 (Urk. 10/M36, Urk. 9). Die fachärztliche, prognostische und gestützt auf die den Verlau f seit dem Unfallereignis vom 21.
November 2011 lückenlos dokumentierenden medizinischen Unterlagen vorgenommene Ein schätzung durch Dr. E.___
erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar
begrün det (vgl. E. 1.5) . Insbesondere ergeben sich weder in diagnostischer Hinsicht noch betreffend die zu beurteilende Frage nach der Indikation zu weiteren medizini schen Massnahmen ärz tliche Differenzen; weder die beurteilenden Radiologen der Uniklinik I.___ noch der behandelnde Dr. H.___ haben medizini sche Massnahmen zur Verbesserung der Situation genannt. Im Gegenteil hat letzterer die Behandlung im Januar 2013 abgeschlossen und wiederholt von weiteren medizinischen Massnahmen resp. operativen Eingriffen abgeraten (vgl. Urk. 10/M21, Urk. 10/M24) . Selbst Dr. C.___
erachtete das
von ihm in Erwä gung gezogene Knorpelreparation sverfahren
(vgl. vorstehend E. 4.1) als lediglich probatorisch, woraus jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich auf ein e nam hafte Verbesserung geschlossen werden kann. Dass der vorliegende Knorpelscha den das Risiko einer Verschlimmerung bis hin zur Arthrose birgt (vgl. Urk. 1, Urk. 10/M36 S. 7) genügt
indes nicht, um den Fallabschluss in Frage zu stellen.
Da der medizinische Endzustand erreicht war, hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per Ende Februar 2016 abgeschlossen. Mangels verbliebener (Rest-) Arbeitsunfähigkeit war sie auch nicht dazu verpflichtet, einen allfälligen Ren tenanspruch zu prüfen. 5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - AXA-ARAG Rechtsschutz AG - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger