Sachverhalt
1. X.___, geboren 12. Mai 1952, war vom 24. Februar 1978 bis zur Schei dung am 21. März 2013 mit Y.___ , geboren 1954, verheiratet (Urk. 9/9.2 ff.; Scheidungsurteil). Über seinen Arbeitgeber war Y.___ bei der Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 24. August 2013 verunfallte und an den Unfallfolgen verstarb (Urk. 9/1.4, Todesurkun de; Urk. 9/2-3 ). Aufgrund des Todesfalls sprach die Zürich mit Ver fügung vom 9. Oktober 2013 X.___ als geschiedene Ehegattin mit Wir kung ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2'100.-- zu (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 9/28) teilte die Zürich der Versicherten mit, es sei ihr ein Fehler unterlaufen. Da ihr per 1. September 2013 ebenfalls eine Rente der AHV zugesprochen worden sei, bestehe ein An spruch auf eine Komplementärrente. Zudem entfalle der Anspruch auf eine Wit wenrente ab 1. Dezember 2019, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet gewesen wären. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Einsprache und machte geltend, ihr sei die Ausrichtung einer lebenslangen Witwenrente zugesichert worden und sie sei in diesem Vertrauen zu schützen (Urk. 9/30). Am 7. November 2016 (Urk. 9/51) und am 31. Januar 2017 (Urk. 9/53) reichte sie weitere Einwände ein. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies die Zürich das Begehre n der Versicherten ab (Urk. 2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 erhob die Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Ver fahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und der Be schwer deführerin gegenüber der Vorinstanz erneut ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 UVG in der Höhe von CHF 2'100.
- pro Monat seit 0 1. 09. 2013 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwer de führerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorin stanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Entschädigung von 39'663.30, eventualiter wieviel, an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Sache an die Vor instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Anträge Ziffer 1, ev. Ziffer 2, zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Novem be r 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 30. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu Sache (Urk. 11). Dazu gab die Beschwer degegnerin am 1. Februar 2018 eine Stellungnahme ab, die mit heutigem Urteil der Beschwerdeführerin zugestellt wird (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Hinterbliebe nen leistungen stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2013, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Auch jede andere formell rechtskräftig zuge sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiederer wägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Ren ten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigun g zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. Ap ril 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSV) 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesprochen worden sei. Diese sei mit Verfügung vom 20. Novem ber 2015 in Wiedererwägung gezogen worden, da die geschiedene Ehegattin in Bezug auf die Hinterlassenenrente der Witwe nur dann gleichgestellt sei, sofern der Verunfallte ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Dabei entspreche die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Habe eine Witwe zusätzlich Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, so werde eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber den genannten 20 % des versicherten Verdienstes entspreche. Aufgrund des Scheidungsurteils sei die Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin neu berech net sowie zeitlich abgestuft und limitiert worden. Überdies sei die Komplemen tärrentenberechnung aufgrund der seit 1. September 2013 ebenfalls ausbezahlten AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1’662.-- neu berechnet worden. Daraus resultierten die folgenden Komplementärrenten:
1. September 2013 bis 31. August 2014 Fr. 1'658.-- (Fr. 3'320 – Fr. 1'662)
1. September 2014 bis 31. Mai 2016 Fr. 2'058.-- (Fr. 3'720 – Fr. 1'662)
1. Juni 2016 bis 30. November 2019 Fr. 438.-- (Fr. 2'100 – Fr. 1'662)
Ab dem 1. Dezember 2019 entfalle die Witwenrente, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus (S. 3), es sei unumstritten, dass die Zusprache der Renten gemäss der ersten Verfügung nicht den massgeblichen Bestimmungen entsprochen habe und damit zweifellos unrichtig sei. Streitig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Rentenleistungen gemäss der ersten Verfügung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten könne, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom materiel len Recht gebiete. Solche rechtfertigenden Gründe bestünden in Bezug auf die Wei ter ausrichtung der nicht geschuldeten Rentenleistungen nicht. Mit Verfügung vom 20. November 2015 sei auch auf die Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5'934.-- verzichtet worden. Indem die unrechtmässigen Leistungen nicht zurückgefordert würden, sei der Beschwerde führerin in Bezug auf die geltend gemachten Dispositionen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein Nachteil entstanden (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3), sie habe als 59-jährige, nachdem sie seit dreissig Jahren keiner entlöhnten Arbeit mehr nachgegangen sei, nach ihrer Trennung wieder eine Erwerbsarbeit aufgenommen, um sich über Wasser halten zu können. Ihr Pensum habe als Hausaufgabenhilfe und Betreuerin im Hort der Primarschule 8.25 % zuzüglich Springerstunden betragen. Per 1. Febru ar 2011 habe sie zusätzlich eine Stelle als Betreuerin in den Tagesstruk turen der Schule im Stundenlohn von anfänglich ca. vier bis sechs Stunden pro Woche übernommen.
Es sei ihr ab 1. September 2013 von der Beschwerdegegnerin eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesichert worden. Sie habe sich auf Empfehlung ihrer Steuer beraterin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob die ihr zugesprochene Rente lebenslänglich und zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet werde, was ihr tele fonisch von Frau Z.___ bestätigt worden sei (S. 4 f.). Gestützt auf diese, wie sich nun zeige, unrichtige Auskunft habe sie damals nur ca. zwei Jahre vor dem Pen sionsalter stehend, den Rest ihres Erwerbslebens und ihren finanziellen Lebens abend geplant. Dabei habe sie Dispositionen von einigem Ausmass vorge nom men, welche sie, wäre sie richtig informiert worden, nicht getätigt hätte (S. 5). So hätte sie aufgrund der Pensionierung einer langjährigen Mitarbeiterin und des krankheitsbedingten Ausfalls einer weiteren Mitarbeiterin die Möglichkeit gehabt ,
ihr bisheriges Pensum auf ein Pensum von 15 Stunden pro Woche aufzustocken. Daraus sei ein Erwerbsausfall von Fr. 21'516.70 entstanden. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Pensum als Aufgabenhilfe von August 2014 bis August 2017 von 8.25 % auf 10.71 % aufzustocken. Damit hätte sie ein zusätzliches Ein kommen von Fr. 6’681.80 erzielen können. Aufgrund des sicher geglaubten Ein-kommens der unveränderten UVG-Rente habe sie auch die Erhöhung dieses Pen sums nicht angenommen (S. 6 f.). Ausserdem habe sie sich am 24. November 2014 einer Krampfaderoperation unterziehen müssen und weil der behandelnde Arzt nur in einer Privatklinik operiere, den Eingriff dort anstatt in einem öffent lichen Spital vornehmen lassen. Dies habe entsprechend höhere Kosten nach sich gezogen. Ermessensweise sei die Hälfte der unnötigen Ausgaben von Fr. 6'729.60, also Fr. 3'364.80, als Schaden anzurechnen. Schliesslich habe sie im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der UVG-Rente ihr altes Fahrzeug ihren Kindern ver schenkt und sich für Fr. 25'000.-- ein anderes Fahrzeug angeschafft. Der Scha den beziffere sich auf die seit dem Kauf eingetretene Wertverminderung des neuen Fahrzeuges von wenigstens Fr. 13'100.-- (S. 7 f.). Im nun enttäuschten Vertrauen auf eine lebenslange Rente der UVG habe sie über zumindest Fr. 39'663.30 in einer für sie nicht wiedergutzumachenden Weise anders disponiert, als sie es bei korrekter Information durch die Vorinstanz getan hätte (S. 8). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Okto ber 2013 auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-- ab. Die monatliche Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- ermittelte sie unter Be rücksichtigung von 20 %
des
versicherten Verdienstes, wobei festgehalten wurde, dass die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten höchstens dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (Urk. 9/21 S. 2 f.). Dem Scheidungs urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013 ist zu entnehmen (Urk. 9/9.2-9/9.6), dass der verstorbene Y.___ verpflichtet war, monat li chen nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2013 bis 31. August 2014 von Fr. 3'320.--, ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 von Fr. 3'720.-- und ab 1. Juni 2016 bis 30. November 2019 von Fr. 2'100.-- zu leisten. Im Weiteren ergeben die Akten, dass der Beschwerdeführerin aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2013 eine Hinte rlasse nen rente von Fr. 1'662.-- ausgerichtet wurde (Urk. 3/12, Verfügung vom 24. Septem ber 2013), die ab 1. Juni 2016 durch eine Altersrente von Fr. 1'816.-- abgelöst wurde (Urk. 3/13, Verfügung von 13. Mai 2016). 3.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt ( Art. 2 9 Abs. 3 UVG). Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhalts bei trägen verpflichtet war (Art. 2 9 Abs. 4 UVG).
Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag ( Art. 31 Abs. 2 UVG). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Kom plementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag ( Art. 31 Abs. 4 UVG). 3.3
Die hiervor erwähnten für die Berechnung der Hinterlassenleistungen an die ge schiedene Ehegattin massgebenden Gesetzesbestimmungen führte die Beschwer de gegnerin in ihrer (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 9/28) korrekt auf. Zutreffend ist auch, dass in der ursprünglichen Verfügung fälschlicherweise die Hinterlassenenrente der AHV nicht angerechnet und der Beschwerdeführerin zweifellos zu Unrecht eine ungekürzte Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet wurde. Mit Blick auf die massgebenden und aufgrund der Akten ausgewiesenen Faktoren ist auch die neue Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus der Unfallversicherung neu unter Berücksichtigung der Leistungen der AHV ermittelte und infolge Wegfalls des Unterhaltsanspruchs gemäss Schei dungsurteil per 30. November 2019 befristete (vgl. E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die korrekte Berechnung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit bundesrechtskonform. Sodann ist die erheb liche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der Korrektur der Dauer leistungen ohne Weiteres erfüllt und auch die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben, liegt doch nicht nur eine unrichtige Rechtsanwendung, sondern eine gesetzeswidrige Leistungszusprache vor, die regelmässig als zweifel los unrichtig zu gelten hat (BGE 126 V 399 E. 2bb; E. 1.2). Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bis zur (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 zuviel ausgerichteten Hinterlassenenleis tungen (Urk. 9/28 S. 3). 4. 4.1
Mit Blick auf den Vertrauensschutz ist zu berücksichtigen, dass die der Be schwerdeführerin zugesprochenen Hinterlassenleist ungen Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Ver waltung gehalten ist, auf solche Entscheide mit Wirkung für die Zukunft zu rückzukommen ,
sofern sie zweifellos unrichtig sind (vgl. E. 1.2 hiervor ). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im Rahmen des verfassungs recht lichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetz ung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und damit verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E. 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Ver jährungsfrist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist , wenn die Leistungen
gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1.3 hiervor).
In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungs mässigen Vertrauensschutz ( Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 3; BGE 138 V 258 E. 6).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen ent falten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. 4.2
Die Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen (E. 4.1 hiervor), erfüllt die Be schwerdeführerin klarerweise nicht.
Insofern sie geltend macht, ihr sei von der Beschwerdegegnerin eine lebenslange Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2'100.-- zugesichert worden, erschliesst sich dies bereits aus der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht, wurde doch unter anderem festgehalten, dass die Hinterlassenenrente 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (vgl. Urk. 9/21 S. 2 unten). In Bezug auf die Befristung der Hinter lassenenrente musste der Beschwerdeführerin deshalb klar sein, dass ihr als ge schiedene Ehegattin spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festge setzten Unterhaltsbeiträge
per 3 0. November 2019 auch keine Hinterlassenenleis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. Daran vermag die angebliche telefonische Auskunft, wonach ihr eine lebens längliche und zusätzlich zur AHV auszurichtenede Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- von Frau Z.___ zugesichert worden sei, nichts zu ändern (zum Vor bringen vgl. Urk. 1 S. 5). Einerseits ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Frau Z.___, welche die fehlerhafte ursprüngliche Verfügung unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/21 S. 3), telefonisch noch weitergehende Zusicherungen machte. Anderseits hätte sich die Beschwerdeführerin auf eine solche, der Verfügung vom 9. Oktober 2013 klar widersprechende und lediglich telefonisch abgegebene Zusi che rung auch nicht verlassen dürfen. Von prozessualen Weiterungen (Befragung von Frau Z.___; vgl. Urk. 1 S. 5) kann damit abgesehen werden, da selbst im Falle, dass die behauptete mündliche Aussage zutreffen würde, daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen wäre (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b) .
Nach dem hiervor Gesagten ist bereits das Eingangskriterium einer vorbehaltlose n behördlichen Auskunft, mit dem Inhalt einer Zusicherung auf eine lebensläng liche und zusätzlich zur AHV auszurichtende Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- aus der obligatorischen Unfallversicherung, nicht erstellt, noch durfte sich die Beschwerdeführerin auf eine allfällige mündliche Auskunft verlassen, sofern sie denn tatsächlich mit diesem Inhalt abgegeben worden wäre. Grundsätzlich erübrigen sich damit auch weitergehende Ausführungen zur geltend gemachten Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführerin sieht diese im Wesentlichen darin begründet, dass sie in Kenntnis eines Wegfalls der als lebenslänglich geglaubten Hinterlassenleistungen ihren Lebensunterhalt und den Vermögensverzehr anders geplant und budgetiert hätte, was prinzipiell im Zusammenhang mit der Kürzung respektive Einstellung von Dauerleistungen immer geltend gemacht werden kann. Ob darin überhaupt ein Vertrauensschaden im Sinne «nicht ohne N achteil rück gängig zu machende r Vermögensdispositionen» zu erblicken ist, kann, nachdem bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt ist, jedoch offen bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), und dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 9/28 S. 3), sodass insofern auch vom Fehlen eines Schadens auszugehen ist.
Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 12. Mai 1952, war vom 24. Februar 1978 bis zur Schei dung am 21. März 2013 mit Y.___ , geboren 1954, verheiratet (Urk. 9/9.2 ff.; Scheidungsurteil). Über seinen Arbeitgeber war Y.___ bei der Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 24. August 2013 verunfallte und an den Unfallfolgen verstarb (Urk. 9/1.4, Todesurkun de; Urk. 9/2-3 ). Aufgrund des Todesfalls sprach die Zürich mit Ver fügung vom 9. Oktober 2013 X.___ als geschiedene Ehegattin mit Wir kung ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2'100.-- zu (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 9/28) teilte die Zürich der Versicherten mit, es sei ihr ein Fehler unterlaufen. Da ihr per 1. September 2013 ebenfalls eine Rente der AHV zugesprochen worden sei, bestehe ein An spruch auf eine Komplementärrente. Zudem entfalle der Anspruch auf eine Wit wenrente ab 1. Dezember 2019, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet gewesen wären. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Einsprache und machte geltend, ihr sei die Ausrichtung einer lebenslangen Witwenrente zugesichert worden und sie sei in diesem Vertrauen zu schützen (Urk. 9/30). Am 7. November 2016 (Urk. 9/51) und am 31. Januar 2017 (Urk. 9/53) reichte sie weitere Einwände ein. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies die Zürich das Begehre n der Versicherten ab (Urk. 2 ).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Hinterbliebe nen leistungen stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2013, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Auch jede andere formell rechtskräftig zuge sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiederer wägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Ren ten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigun g zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. Ap ril 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSV) 2.
E. 2 Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwer de führerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorin stanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Entschädigung von 39'663.30, eventualiter wieviel, an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesprochen worden sei. Diese sei mit Verfügung vom 20. Novem ber 2015 in Wiedererwägung gezogen worden, da die geschiedene Ehegattin in Bezug auf die Hinterlassenenrente der Witwe nur dann gleichgestellt sei, sofern der Verunfallte ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Dabei entspreche die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Habe eine Witwe zusätzlich Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, so werde eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber den genannten 20 % des versicherten Verdienstes entspreche. Aufgrund des Scheidungsurteils sei die Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin neu berech net sowie zeitlich abgestuft und limitiert worden. Überdies sei die Komplemen tärrentenberechnung aufgrund der seit 1. September 2013 ebenfalls ausbezahlten AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1’662.-- neu berechnet worden. Daraus resultierten die folgenden Komplementärrenten:
1. September 2013 bis 31. August 2014 Fr. 1'658.-- (Fr. 3'320 – Fr. 1'662)
1. September 2014 bis 31. Mai 2016 Fr. 2'058.-- (Fr. 3'720 – Fr. 1'662)
1. Juni 2016 bis 30. November 2019 Fr. 438.-- (Fr. 2'100 – Fr. 1'662)
Ab dem 1. Dezember 2019 entfalle die Witwenrente, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus (S. 3), es sei unumstritten, dass die Zusprache der Renten gemäss der ersten Verfügung nicht den massgeblichen Bestimmungen entsprochen habe und damit zweifellos unrichtig sei. Streitig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Rentenleistungen gemäss der ersten Verfügung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten könne, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom materiel len Recht gebiete. Solche rechtfertigenden Gründe bestünden in Bezug auf die Wei ter ausrichtung der nicht geschuldeten Rentenleistungen nicht. Mit Verfügung vom 20. November 2015 sei auch auf die Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5'934.-- verzichtet worden. Indem die unrechtmässigen Leistungen nicht zurückgefordert würden, sei der Beschwerde führerin in Bezug auf die geltend gemachten Dispositionen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein Nachteil entstanden (S. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3), sie habe als 59-jährige, nachdem sie seit dreissig Jahren keiner entlöhnten Arbeit mehr nachgegangen sei, nach ihrer Trennung wieder eine Erwerbsarbeit aufgenommen, um sich über Wasser halten zu können. Ihr Pensum habe als Hausaufgabenhilfe und Betreuerin im Hort der Primarschule 8.25 % zuzüglich Springerstunden betragen. Per 1. Febru ar 2011 habe sie zusätzlich eine Stelle als Betreuerin in den Tagesstruk turen der Schule im Stundenlohn von anfänglich ca. vier bis sechs Stunden pro Woche übernommen.
Es sei ihr ab 1. September 2013 von der Beschwerdegegnerin eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesichert worden. Sie habe sich auf Empfehlung ihrer Steuer beraterin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob die ihr zugesprochene Rente lebenslänglich und zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet werde, was ihr tele fonisch von Frau Z.___ bestätigt worden sei (S. 4 f.). Gestützt auf diese, wie sich nun zeige, unrichtige Auskunft habe sie damals nur ca. zwei Jahre vor dem Pen sionsalter stehend, den Rest ihres Erwerbslebens und ihren finanziellen Lebens abend geplant. Dabei habe sie Dispositionen von einigem Ausmass vorge nom men, welche sie, wäre sie richtig informiert worden, nicht getätigt hätte (S. 5). So hätte sie aufgrund der Pensionierung einer langjährigen Mitarbeiterin und des krankheitsbedingten Ausfalls einer weiteren Mitarbeiterin die Möglichkeit gehabt ,
ihr bisheriges Pensum auf ein Pensum von 15 Stunden pro Woche aufzustocken. Daraus sei ein Erwerbsausfall von Fr. 21'516.70 entstanden. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Pensum als Aufgabenhilfe von August 2014 bis August 2017 von 8.25 % auf 10.71 % aufzustocken. Damit hätte sie ein zusätzliches Ein kommen von Fr. 6’681.80 erzielen können. Aufgrund des sicher geglaubten Ein-kommens der unveränderten UVG-Rente habe sie auch die Erhöhung dieses Pen sums nicht angenommen (S. 6 f.). Ausserdem habe sie sich am 24. November 2014 einer Krampfaderoperation unterziehen müssen und weil der behandelnde Arzt nur in einer Privatklinik operiere, den Eingriff dort anstatt in einem öffent lichen Spital vornehmen lassen. Dies habe entsprechend höhere Kosten nach sich gezogen. Ermessensweise sei die Hälfte der unnötigen Ausgaben von Fr. 6'729.60, also Fr. 3'364.80, als Schaden anzurechnen. Schliesslich habe sie im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der UVG-Rente ihr altes Fahrzeug ihren Kindern ver schenkt und sich für Fr. 25'000.-- ein anderes Fahrzeug angeschafft. Der Scha den beziffere sich auf die seit dem Kauf eingetretene Wertverminderung des neuen Fahrzeuges von wenigstens Fr. 13'100.-- (S. 7 f.). Im nun enttäuschten Vertrauen auf eine lebenslange Rente der UVG habe sie über zumindest Fr. 39'663.30 in einer für sie nicht wiedergutzumachenden Weise anders disponiert, als sie es bei korrekter Information durch die Vorinstanz getan hätte (S. 8).
E. 3 UVG). Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhalts bei trägen verpflichtet war (Art. 2 9 Abs.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Okto ber 2013 auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-- ab. Die monatliche Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- ermittelte sie unter Be rücksichtigung von 20 %
des
versicherten Verdienstes, wobei festgehalten wurde, dass die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten höchstens dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (Urk. 9/21 S. 2 f.). Dem Scheidungs urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013 ist zu entnehmen (Urk. 9/9.2-9/9.6), dass der verstorbene Y.___ verpflichtet war, monat li chen nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2013 bis 31. August 2014 von Fr. 3'320.--, ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 von Fr. 3'720.-- und ab 1. Juni 2016 bis 30. November 2019 von Fr. 2'100.-- zu leisten. Im Weiteren ergeben die Akten, dass der Beschwerdeführerin aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2013 eine Hinte rlasse nen rente von Fr. 1'662.-- ausgerichtet wurde (Urk. 3/12, Verfügung vom 24. Septem ber 2013), die ab 1. Juni 2016 durch eine Altersrente von Fr. 1'816.-- abgelöst wurde (Urk. 3/13, Verfügung von 13. Mai 2016).
E. 3.2 Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt ( Art. 2 9 Abs.
E. 3.3 Die hiervor erwähnten für die Berechnung der Hinterlassenleistungen an die ge schiedene Ehegattin massgebenden Gesetzesbestimmungen führte die Beschwer de gegnerin in ihrer (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 9/28) korrekt auf. Zutreffend ist auch, dass in der ursprünglichen Verfügung fälschlicherweise die Hinterlassenenrente der AHV nicht angerechnet und der Beschwerdeführerin zweifellos zu Unrecht eine ungekürzte Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet wurde. Mit Blick auf die massgebenden und aufgrund der Akten ausgewiesenen Faktoren ist auch die neue Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus der Unfallversicherung neu unter Berücksichtigung der Leistungen der AHV ermittelte und infolge Wegfalls des Unterhaltsanspruchs gemäss Schei dungsurteil per 30. November 2019 befristete (vgl. E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die korrekte Berechnung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit bundesrechtskonform. Sodann ist die erheb liche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der Korrektur der Dauer leistungen ohne Weiteres erfüllt und auch die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben, liegt doch nicht nur eine unrichtige Rechtsanwendung, sondern eine gesetzeswidrige Leistungszusprache vor, die regelmässig als zweifel los unrichtig zu gelten hat (BGE 126 V 399 E. 2bb; E. 1.2). Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bis zur (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 zuviel ausgerichteten Hinterlassenenleis tungen (Urk. 9/28 S. 3).
E. 4 UVG).
E. 4.1 Mit Blick auf den Vertrauensschutz ist zu berücksichtigen, dass die der Be schwerdeführerin zugesprochenen Hinterlassenleist ungen Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Ver waltung gehalten ist, auf solche Entscheide mit Wirkung für die Zukunft zu rückzukommen ,
sofern sie zweifellos unrichtig sind (vgl. E. 1.2 hiervor ). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im Rahmen des verfassungs recht lichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetz ung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und damit verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E. 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Ver jährungsfrist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist , wenn die Leistungen
gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1.3 hiervor).
In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungs mässigen Vertrauensschutz ( Art.
E. 4.2 Die Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen (E. 4.1 hiervor), erfüllt die Be schwerdeführerin klarerweise nicht.
Insofern sie geltend macht, ihr sei von der Beschwerdegegnerin eine lebenslange Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2'100.-- zugesichert worden, erschliesst sich dies bereits aus der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht, wurde doch unter anderem festgehalten, dass die Hinterlassenenrente 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (vgl. Urk. 9/21 S. 2 unten). In Bezug auf die Befristung der Hinter lassenenrente musste der Beschwerdeführerin deshalb klar sein, dass ihr als ge schiedene Ehegattin spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festge setzten Unterhaltsbeiträge
per 3 0. November 2019 auch keine Hinterlassenenleis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. Daran vermag die angebliche telefonische Auskunft, wonach ihr eine lebens längliche und zusätzlich zur AHV auszurichtenede Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- von Frau Z.___ zugesichert worden sei, nichts zu ändern (zum Vor bringen vgl. Urk. 1 S. 5). Einerseits ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Frau Z.___, welche die fehlerhafte ursprüngliche Verfügung unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/21 S. 3), telefonisch noch weitergehende Zusicherungen machte. Anderseits hätte sich die Beschwerdeführerin auf eine solche, der Verfügung vom 9. Oktober 2013 klar widersprechende und lediglich telefonisch abgegebene Zusi che rung auch nicht verlassen dürfen. Von prozessualen Weiterungen (Befragung von Frau Z.___; vgl. Urk. 1 S. 5) kann damit abgesehen werden, da selbst im Falle, dass die behauptete mündliche Aussage zutreffen würde, daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen wäre (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b) .
Nach dem hiervor Gesagten ist bereits das Eingangskriterium einer vorbehaltlose n behördlichen Auskunft, mit dem Inhalt einer Zusicherung auf eine lebensläng liche und zusätzlich zur AHV auszurichtende Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- aus der obligatorischen Unfallversicherung, nicht erstellt, noch durfte sich die Beschwerdeführerin auf eine allfällige mündliche Auskunft verlassen, sofern sie denn tatsächlich mit diesem Inhalt abgegeben worden wäre. Grundsätzlich erübrigen sich damit auch weitergehende Ausführungen zur geltend gemachten Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführerin sieht diese im Wesentlichen darin begründet, dass sie in Kenntnis eines Wegfalls der als lebenslänglich geglaubten Hinterlassenleistungen ihren Lebensunterhalt und den Vermögensverzehr anders geplant und budgetiert hätte, was prinzipiell im Zusammenhang mit der Kürzung respektive Einstellung von Dauerleistungen immer geltend gemacht werden kann. Ob darin überhaupt ein Vertrauensschaden im Sinne «nicht ohne N achteil rück gängig zu machende r Vermögensdispositionen» zu erblicken ist, kann, nachdem bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt ist, jedoch offen bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), und dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 9/28 S. 3), sodass insofern auch vom Fehlen eines Schadens auszugehen ist.
Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 3; BGE 138 V 258 E. 6).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen ent falten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00222
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Fauceglia Kessler Landolt Giacomini & Partner, Rechtsanwälte Färberstrasse 4, Postfach 423, 8832 Wollerau gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz Postfach, 8085 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 12. Mai 1952, war vom 24. Februar 1978 bis zur Schei dung am 21. März 2013 mit Y.___ , geboren 1954, verheiratet (Urk. 9/9.2 ff.; Scheidungsurteil). Über seinen Arbeitgeber war Y.___ bei der Zürich Ver sicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) obligatorisch gegen Unfälle versichert, als er am 24. August 2013 verunfallte und an den Unfallfolgen verstarb (Urk. 9/1.4, Todesurkun de; Urk. 9/2-3 ). Aufgrund des Todesfalls sprach die Zürich mit Ver fügung vom 9. Oktober 2013 X.___ als geschiedene Ehegattin mit Wir kung ab 1. September 2013 eine monatliche Witwenrente von Fr. 2'100.-- zu (Urk. 9/21). Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Urk. 9/28) teilte die Zürich der Versicherten mit, es sei ihr ein Fehler unterlaufen. Da ihr per 1. September 2013 ebenfalls eine Rente der AHV zugesprochen worden sei, bestehe ein An spruch auf eine Komplementärrente. Zudem entfalle der Anspruch auf eine Wit wenrente ab 1. Dezember 2019, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet gewesen wären. Dagegen erhob die Versicherte am 7. Dezember 2015 Einsprache und machte geltend, ihr sei die Ausrichtung einer lebenslangen Witwenrente zugesichert worden und sie sei in diesem Vertrauen zu schützen (Urk. 9/30). Am 7. November 2016 (Urk. 9/51) und am 31. Januar 2017 (Urk. 9/53) reichte sie weitere Einwände ein. Mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 wies die Zürich das Begehre n der Versicherten ab (Urk. 2 ). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 erhob die Versicherte am 14. September 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): « 1. Es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Ver fahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und der Be schwer deführerin gegenüber der Vorinstanz erneut ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 UVG in der Höhe von CHF 2'100.
- pro Monat seit 0 1. 09. 2013 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben, die Einsprache der Beschwer de führerin vom 7. Dezember 2015 gutzuheissen, die Verfügung der Vorin stanz vom 20. 11. 2015 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Vorinstanz zur Bezahlung einer Entschädigung von 39'663.30, eventualiter wieviel, an die Beschwerdeführerin zu verpflichten. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 14. Juli 2017 im Verfahren 272/13-269.736 aufzuheben und die Sache an die Vor instanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Anträge Ziffer 1, ev. Ziffer 2, zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.» Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Novem be r 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 30. November 2017 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zu Sache (Urk. 11). Dazu gab die Beschwer degegnerin am 1. Februar 2018 eine Stellungnahme ab, die mit heutigem Urteil der Beschwerdeführerin zugestellt wird (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallver siche rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilenden Hinterbliebe nen leistungen stehen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. August 2013, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (sogenannte mate rielle Revision; Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Auch jede andere formell rechtskräftig zuge sprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG).
Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Ver waltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiederer wägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Ren ten verfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein ver nünf tiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Ver fügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zuge sprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Vor aussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigun g zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 2 9. Ap ril 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSV) 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 2 S. 2 f.) damit, dass mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesprochen worden sei. Diese sei mit Verfügung vom 20. Novem ber 2015 in Wiedererwägung gezogen worden, da die geschiedene Ehegattin in Bezug auf die Hinterlassenenrente der Witwe nur dann gleichgestellt sei, sofern der Verunfallte ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei. Dabei entspreche die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten 20 % des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag. Habe eine Witwe zusätzlich Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, so werde eine Komplementärrente gewährt, die der Differenz zwischen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber den genannten 20 % des versicherten Verdienstes entspreche. Aufgrund des Scheidungsurteils sei die Hinterlassenenrente der Beschwerdeführerin neu berech net sowie zeitlich abgestuft und limitiert worden. Überdies sei die Komplemen tärrentenberechnung aufgrund der seit 1. September 2013 ebenfalls ausbezahlten AHV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 1’662.-- neu berechnet worden. Daraus resultierten die folgenden Komplementärrenten:
1. September 2013 bis 31. August 2014 Fr. 1'658.-- (Fr. 3'320 – Fr. 1'662)
1. September 2014 bis 31. Mai 2016 Fr. 2'058.-- (Fr. 3'720 – Fr. 1'662)
1. Juni 2016 bis 30. November 2019 Fr. 438.-- (Fr. 2'100 – Fr. 1'662)
Ab dem 1. Dezember 2019 entfalle die Witwenrente, da ab diesem Datum keine Unterhaltsbeiträge mehr geschuldet seien.
Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus (S. 3), es sei unumstritten, dass die Zusprache der Renten gemäss der ersten Verfügung nicht den massgeblichen Bestimmungen entsprochen habe und damit zweifellos unrichtig sei. Streitig sei hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Rentenleistungen gemäss der ersten Verfügung aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ableiten könne, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung vom materiel len Recht gebiete. Solche rechtfertigenden Gründe bestünden in Bezug auf die Wei ter ausrichtung der nicht geschuldeten Rentenleistungen nicht. Mit Verfügung vom 20. November 2015 sei auch auf die Rückforderung der zu viel bezahlten Rentenleistungen im Betrag von Fr. 5'934.-- verzichtet worden. Indem die unrechtmässigen Leistungen nicht zurückgefordert würden, sei der Beschwerde führerin in Bezug auf die geltend gemachten Dispositionen unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein Nachteil entstanden (S. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 3), sie habe als 59-jährige, nachdem sie seit dreissig Jahren keiner entlöhnten Arbeit mehr nachgegangen sei, nach ihrer Trennung wieder eine Erwerbsarbeit aufgenommen, um sich über Wasser halten zu können. Ihr Pensum habe als Hausaufgabenhilfe und Betreuerin im Hort der Primarschule 8.25 % zuzüglich Springerstunden betragen. Per 1. Febru ar 2011 habe sie zusätzlich eine Stelle als Betreuerin in den Tagesstruk turen der Schule im Stundenlohn von anfänglich ca. vier bis sechs Stunden pro Woche übernommen.
Es sei ihr ab 1. September 2013 von der Beschwerdegegnerin eine Witwenrente von Fr. 2'100.-- zugesichert worden. Sie habe sich auf Empfehlung ihrer Steuer beraterin bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, ob die ihr zugesprochene Rente lebenslänglich und zusätzlich zur AHV-Rente ausgerichtet werde, was ihr tele fonisch von Frau Z.___ bestätigt worden sei (S. 4 f.). Gestützt auf diese, wie sich nun zeige, unrichtige Auskunft habe sie damals nur ca. zwei Jahre vor dem Pen sionsalter stehend, den Rest ihres Erwerbslebens und ihren finanziellen Lebens abend geplant. Dabei habe sie Dispositionen von einigem Ausmass vorge nom men, welche sie, wäre sie richtig informiert worden, nicht getätigt hätte (S. 5). So hätte sie aufgrund der Pensionierung einer langjährigen Mitarbeiterin und des krankheitsbedingten Ausfalls einer weiteren Mitarbeiterin die Möglichkeit gehabt ,
ihr bisheriges Pensum auf ein Pensum von 15 Stunden pro Woche aufzustocken. Daraus sei ein Erwerbsausfall von Fr. 21'516.70 entstanden. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, ihr Pensum als Aufgabenhilfe von August 2014 bis August 2017 von 8.25 % auf 10.71 % aufzustocken. Damit hätte sie ein zusätzliches Ein kommen von Fr. 6’681.80 erzielen können. Aufgrund des sicher geglaubten Ein-kommens der unveränderten UVG-Rente habe sie auch die Erhöhung dieses Pen sums nicht angenommen (S. 6 f.). Ausserdem habe sie sich am 24. November 2014 einer Krampfaderoperation unterziehen müssen und weil der behandelnde Arzt nur in einer Privatklinik operiere, den Eingriff dort anstatt in einem öffent lichen Spital vornehmen lassen. Dies habe entsprechend höhere Kosten nach sich gezogen. Ermessensweise sei die Hälfte der unnötigen Ausgaben von Fr. 6'729.60, also Fr. 3'364.80, als Schaden anzurechnen. Schliesslich habe sie im Vertrauen auf die weitere Auszahlung der UVG-Rente ihr altes Fahrzeug ihren Kindern ver schenkt und sich für Fr. 25'000.-- ein anderes Fahrzeug angeschafft. Der Scha den beziffere sich auf die seit dem Kauf eingetretene Wertverminderung des neuen Fahrzeuges von wenigstens Fr. 13'100.-- (S. 7 f.). Im nun enttäuschten Vertrauen auf eine lebenslange Rente der UVG habe sie über zumindest Fr. 39'663.30 in einer für sie nicht wiedergutzumachenden Weise anders disponiert, als sie es bei korrekter Information durch die Vorinstanz getan hätte (S. 8). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 9. Okto ber 2013 auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 126'000.-- ab. Die monatliche Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- ermittelte sie unter Be rücksichtigung von 20 %
des
versicherten Verdienstes, wobei festgehalten wurde, dass die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten höchstens dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (Urk. 9/21 S. 2 f.). Dem Scheidungs urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013 ist zu entnehmen (Urk. 9/9.2-9/9.6), dass der verstorbene Y.___ verpflichtet war, monat li chen nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2013 bis 31. August 2014 von Fr. 3'320.--, ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2016 von Fr. 3'720.-- und ab 1. Juni 2016 bis 30. November 2019 von Fr. 2'100.-- zu leisten. Im Weiteren ergeben die Akten, dass der Beschwerdeführerin aus der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ab 1. September 2013 eine Hinte rlasse nen rente von Fr. 1'662.-- ausgerichtet wurde (Urk. 3/12, Verfügung vom 24. Septem ber 2013), die ab 1. Juni 2016 durch eine Altersrente von Fr. 1'816.-- abgelöst wurde (Urk. 3/13, Verfügung von 13. Mai 2016). 3.2
Stirbt der Versicherte an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehe gatte und die Kinder Anspruch auf Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG). Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, wenn er bei der Verwitwung eigene rentenberechtigte Kinder hat oder mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode des Ehegatten wird. Die Witwe hat zudem Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 4 5. Altersjahr zurückgelegt hat; sie hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung, wenn sie die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente nicht erfüllt ( Art. 2 9 Abs. 3 UVG). Der geschiedene Ehegatte ist der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern der Verunfallte ihm gegenüber zu Unterhalts bei trägen verpflichtet war (Art. 2 9 Abs. 4 UVG).
Die Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten entspricht 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag ( Art. 31 Abs. 2 UVG). Haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten der AHV oder der IV, so wird ihnen gemeinsam eine Komplementärrente gewährt. Die Kom plementärrente des geschiedenen Ehegatten entspricht der Differenz zwi schen dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag und der Rente der AHV, höchstens aber dem in Absatz 2 vorgesehenen Betrag ( Art. 31 Abs. 4 UVG). 3.3
Die hiervor erwähnten für die Berechnung der Hinterlassenleistungen an die ge schiedene Ehegattin massgebenden Gesetzesbestimmungen führte die Beschwer de gegnerin in ihrer (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 (Urk. 9/28) korrekt auf. Zutreffend ist auch, dass in der ursprünglichen Verfügung fälschlicherweise die Hinterlassenenrente der AHV nicht angerechnet und der Beschwerdeführerin zweifellos zu Unrecht eine ungekürzte Hinterlassenenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung ausgerichtet wurde. Mit Blick auf die massgebenden und aufgrund der Akten ausgewiesenen Faktoren ist auch die neue Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche den Anspruch auf Hinterlassenen leistungen aus der Unfallversicherung neu unter Berücksichtigung der Leistungen der AHV ermittelte und infolge Wegfalls des Unterhaltsanspruchs gemäss Schei dungsurteil per 30. November 2019 befristete (vgl. E. 3.1), nicht zu beanstanden. Die korrekte Berechnung wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht be stritten.
Die wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte damit bundesrechtskonform. Sodann ist die erheb liche Bedeutung der Berichtigung angesichts der Höhe der Korrektur der Dauer leistungen ohne Weiteres erfüllt und auch die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit gegeben, liegt doch nicht nur eine unrichtige Rechtsanwendung, sondern eine gesetzeswidrige Leistungszusprache vor, die regelmässig als zweifel los unrichtig zu gelten hat (BGE 126 V 399 E. 2bb; E. 1.2). Im Weiteren verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Rückforderung der bis zur (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 2. November 2015 zuviel ausgerichteten Hinterlassenenleis tungen (Urk. 9/28 S. 3). 4. 4.1
Mit Blick auf den Vertrauensschutz ist zu berücksichtigen, dass die der Be schwerdeführerin zugesprochenen Hinterlassenleist ungen Dauerleistungen sind, die stets unter dem Vorbehalt einer zukünftigen Korrektur stehen und die Ver waltung gehalten ist, auf solche Entscheide mit Wirkung für die Zukunft zu rückzukommen ,
sofern sie zweifellos unrichtig sind (vgl. E. 1.2 hiervor ). Mit der positivrechtlichen Regelung der Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen in Art. 53 Abs. 2 ATSG hat der Gesetzgeber die im Rahmen des verfassungs recht lichen Vertrauensschutzes vorzunehmende Abwägung zwischen der Durchsetz ung des objektiven Rechts und dem Interesse an der Bestandeskraft der Verfügung abstrakt und damit verbindlich vorgenommen (Art. 190 der Bundesverfassung BV). Die richtige Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist somit von Verfassungs wegen mit dem Vertrauensschutz vereinbar (BGE 138 V 258 E. 6). Zudem sieht Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der Ver jährungsfrist zurückzuerstatten sind und von einer Rückerstattung nur dann abzusehen ist , wenn die Leistungen
gutgläubig bezogen wurden und zusätzlich ein Härtefall vorliegt (E. 1.3 hiervor).
In jedem Fall setzt aber eine vom Gesetz abweichende Behandlung die Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den verfassungs mässigen Vertrauensschutz ( Art. 9 BV) voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2014 vom 11. August 2014 E. 3; BGE 138 V 258 E. 6).
Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen ent falten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. 4.2
Die Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen (E. 4.1 hiervor), erfüllt die Be schwerdeführerin klarerweise nicht.
Insofern sie geltend macht, ihr sei von der Beschwerdegegnerin eine lebenslange Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 2'100.-- zugesichert worden, erschliesst sich dies bereits aus der ursprünglichen Verfügung vom 9. Oktober 2013 nicht, wurde doch unter anderem festgehalten, dass die Hinterlassenenrente 20 Prozent des versicherten Verdienstes, höchstens aber dem geschuldeten Unterhaltsbeitrag entspreche (vgl. Urk. 9/21 S. 2 unten). In Bezug auf die Befristung der Hinter lassenenrente musste der Beschwerdeführerin deshalb klar sein, dass ihr als ge schiedene Ehegattin spätestens mit dem Hinfall der im Scheidungsurteil festge setzten Unterhaltsbeiträge
per 3 0. November 2019 auch keine Hinterlassenenleis tungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mehr zukommen würden. Daran vermag die angebliche telefonische Auskunft, wonach ihr eine lebens längliche und zusätzlich zur AHV auszurichtenede Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- von Frau Z.___ zugesichert worden sei, nichts zu ändern (zum Vor bringen vgl. Urk. 1 S. 5). Einerseits ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass Frau Z.___, welche die fehlerhafte ursprüngliche Verfügung unterzeichnet hat (vgl. Urk. 9/21 S. 3), telefonisch noch weitergehende Zusicherungen machte. Anderseits hätte sich die Beschwerdeführerin auf eine solche, der Verfügung vom 9. Oktober 2013 klar widersprechende und lediglich telefonisch abgegebene Zusi che rung auch nicht verlassen dürfen. Von prozessualen Weiterungen (Befragung von Frau Z.___; vgl. Urk. 1 S. 5) kann damit abgesehen werden, da selbst im Falle, dass die behauptete mündliche Aussage zutreffen würde, daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abzugewinnen wäre (antizipierte Beweiswürdi gung; BGE 124 V 90 E. 4b) .
Nach dem hiervor Gesagten ist bereits das Eingangskriterium einer vorbehaltlose n behördlichen Auskunft, mit dem Inhalt einer Zusicherung auf eine lebensläng liche und zusätzlich zur AHV auszurichtende Hinterlassenenrente von Fr. 2'100.-- aus der obligatorischen Unfallversicherung, nicht erstellt, noch durfte sich die Beschwerdeführerin auf eine allfällige mündliche Auskunft verlassen, sofern sie denn tatsächlich mit diesem Inhalt abgegeben worden wäre. Grundsätzlich erübrigen sich damit auch weitergehende Ausführungen zur geltend gemachten Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführerin sieht diese im Wesentlichen darin begründet, dass sie in Kenntnis eines Wegfalls der als lebenslänglich geglaubten Hinterlassenleistungen ihren Lebensunterhalt und den Vermögensverzehr anders geplant und budgetiert hätte, was prinzipiell im Zusammenhang mit der Kürzung respektive Einstellung von Dauerleistungen immer geltend gemacht werden kann. Ob darin überhaupt ein Vertrauensschaden im Sinne «nicht ohne N achteil rück gängig zu machende r Vermögensdispositionen» zu erblicken ist, kann, nachdem bereits das Eingangskriterium nicht erfüllt ist, jedoch offen bleiben. Immerhin ist zu bemerken, dass der blosse Verbrauch von Geldmitteln nicht als Disposition gilt (ARV 1999 Nr. 40 S. 237 f. E. 3b), und dass die Beschwerde gegnerin auf die Rückforderung der zu viel ausgerichteten Leistungen verzichtete (Urk. 9/28 S. 3), sodass insofern auch vom Fehlen eines Schadens auszugehen ist.
Die Beschwerde ist damit insgesamt unbegründet und der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 2) erweist sich als rechtens. Dies führt zu r Abweisung der Beschwerde . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alexander Fauceglia, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 - Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef