Sachverhalt
1. 1.1
Der 1966 geborene X.___ , war seit dem
2 3. März 1992 als Bauarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei S uva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung ( Urk. 9/1) erlitt er am 2 4. März 1999 einen Arbeitsunfall, als sein rechtes Bein zwischen einer Leitung und dem Erdreich eingeklemmt wurde , was zu einer Frak tur im rechten Fuss führte . Nach den Angaben in der zweiten Unfallmeldung ( Urk. 8/1) und dem dazugehörigen Unfallprotokoll (Urk. 8/2) kam es am 1 6. Dezember 2000 in Serbien zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug von X.___ , einem entgegenkommenden Fahrzeug und einem weiteren Fahrzeug , wobei der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges getötet und drei weitere Personen verletzt wurden. Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 ( Urk. 9/93) sprach die S uva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente der Unfallversicherung zu. 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. März 2016 hob die Invalidenversicherung die X.___
mit Wirkung ab 1. März zugesprochene ganze Rente aufgrund einer Ver besserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten vom 7. August 2014 ( A.___ , Urk. 8/59) und einem nunmehr resultierenden Invaliditätsgrad von 8 % auf ( Urk. 8/66) . Die dagegen a m Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) abgewiesen, ebenso die darauf folgende Beschwerde ans Bundesgericht ( Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 ). 1.3
Gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicheru n g setzte
die S uva die Invali denrente von X.___
mit Verfügung vom 1 9. April 2016 auf 13 %
herab ( Urk. 8/68) . Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2016 Einsprache ( Urk. 8/71). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. August 2017 bestätigte die S uva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/82 ] ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die bisherige Rente weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und bean tragte in prozessualer Hinsicht, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine reformatio
in peius
(Reduktion des Invaliditätsgrades auf 8 %) anzudrohen sei. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur E rstattung e iner Replik aufgefordert und es wurden ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 10). Nach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk. 12 und Urk.
13) liess der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 die Akten der Beschwerdegegnerin retournieren, ohne eine Replik zu erstatten ( Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). 1.3
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) zusam mengefasst damit, die Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer anläss lich eines Rentenrevisionsverfahren medizinisch begutachten lassen und gestützt darauf festgestellt, dass dieser seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsfähig sei. Nachdem hieraus ein Invaliditätsgrad von 8 % resul tiert habe , habe die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen aufgehoben. Ge stützt auf diese neuen Fakten habe auch sie (die S uva) ihre Rentenleistungen bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab Mai 2016 auf 13 % reduziert. Die medizinische Einschätzung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sei sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung dieselbe. Der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 8 % gelte grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, womit dem Beschwerdeführer ab Ma i 2016 grundsätzlich – mangels E rreichen der Erheblichkeitsgrenze von 10 % - gar keine Rente der Unfallversicherung mehr zustehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auf das (von der Invalidenversicherung veranlasste) medizinische Gutachten vom 7. August 2014 abgestellt werden . Das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürichs habe das Gutachten im Urteil vom 4. Mai 2017 als beweiswertig erachtet . Einer Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Revision der Unfallrente widerspreche es auch nicht, dass das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei, da die Revision der Invalidenrente letztlich gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt sei. Ebenso wenig sei mit der Rentenaufhebung bis nach der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung zu warten gewesen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Akten der Beschwerdegegnerin seien nicht vollständig. Seine Einwände gegen das Gutachten der A.___ habe die Beschwerdegegnerin nicht behandelt, son dern hierzu lediglich auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren verwiesen, was der Begründungspflicht nicht genüge. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht rechts kräftig. Das Gutachten könne im vorliegenden Verfahren der Unfallversicherung nicht verwertet werden, da es in Anwendung der Schlussbestimmungen de r
6. IV-Revision angeordnet worden sei, welche für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine Geltung hätten. Das Gutachten der A.___ stelle eine unzuläs sige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes werde damit nicht ausgewiesen. Eine Aufhebung der Rente hätte zudem erst dann erfolgen können, wenn die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Zudem werde der Lohnvergleich bestritten ;
d as Einkommen ohne Behinderung sei aufgerechnet auf das Jahr 2016 mit mindestens Fr. 72'000. zu veranschlagen. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwer degegnerin zusammen gefasst aus, die Akten seien vollständig. Sie habe das Gutachten der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres übernommen, sondern dieses studiert und habe aber keine Veranlassung gehabt, davon abzuweichen. Auch die Berechnung des Invaliditätsgrades habe sie nicht unbesehen übernommen, sondern sie habe die sen abweichend von der Invalidenversicherung auf 13 % festgelegt. Da sich der Beschwerdeführer beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung widersetzt habe, sei die Rentenaufhebung auch nicht aufzuschieben. Die beschwerdeführerische Annahme, das Gutachten der A.___ sei nicht verwert bar, da das Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei , sei unzutreffend. Das Gutachten habe eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes gezeigt, weshalb die Rente für die Zukunft aufgehoben worden sei. Da die Invalidenver sicherung einen IV-Grad von 8 % errechnet habe, vorliegend jedoch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % gewährt worden sei, sei die Andro hung einer reformatio in peius zu prüfen. 3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Akten der Beschwerdegegnerin vollständig sind und der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begründet wurde . Der Be schwerdeführer machte geltend, in den Akten der Beschwerdegegnerin fehle es beispielsweise an einer Unfallmeldung. Zudem werde ein Bericht der B.___
vom 1 7. Januar 2001 erwähnt, welcher jedoch ebenfalls nicht vorhanden sei. Ebenso wenig sei das polydisziplinäre Gutachten der Invalidenversicherung (erstattet durch die A.___ ) aufzufinden. Sowohl die Unfallmeldungen ( Urk. 8/1 und 9/1) als auch der Bericht der B.___ ( ric htig vom 1 9. Juli 2001, Urk. 8 /1 4 ; ebenso wie der Austrittsbericht vom 1 8. September 2001, Urk. 8 /15 ) und das Gutachten aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk.
8/59) können den aufliegenden Akten entnommen werden. Der Beschwer deführer hatte diese Akten zur Einsicht zugestellt erhalten ( Urk.
10) und das Feh len von Aktenstücken im Anschluss nicht weiter moniert (vgl. Urk. 14). Hinwe ise darauf, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnten, er geben sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Dass die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid hinsichtlich der Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 verwies , ist nicht zu beanstanden. Besagter Entscheid setz t e sich mit der Be weistauglichkeit des Gutachtens und den vo m Beschwerdeführer dagegen erho benen Einwänden auseinander. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer sodann seinen verbesserten Gesundheitszustand und die Ein schätzung der Gutachter nicht länger (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2) . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als hinreichend begründet. 4.
Sodann ist zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Sachverhaltes mit Auswir kung auf den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welche es der Beschwerde gegnerin erlaubte , die zukünftigen Rentenleistungen herabzusetzen. 4.1
Die Rentenzusprache (100 %) im Jahr 2003 erfolgte vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemischt im Rahmen einer post traumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der Fraktur am rechten Sprung gelenk (vgl. die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 4. Oktober 2002, Urk. 9/71 und Urk. 9/87 ). Im Jahr 2010 wurde die weitere Rentenausrichtung (100 %) nunmehr vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet (vgl. Untersuchung versiche rungspsychiatrischer Dienst der Suva vom 2 9. Oktober 2009, Urk. 9/146). 4.2
Im Gutachten der A.___
vom 7. August 2014 stellten die Ärzte lediglich noch eine mittelgradige Sprung g elenksarthrose rechts und eine mediale sowie retropa tellare Gonarthrose links fest, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen würde n . Psychische Beschwerden – insbesondere eine Anpassungsstörung, eine PTBS oder eine chronische Schmerzstörung – diagnos tizierten sie abgesehen von einem Restzustand einer leichten depressiven Episode keine mehr (vgl. Urk. 8/59 S. 50). Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) stellte das hiesige Geri cht fest, dass das Gutachten der
A.___ beweistauglich sei, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert ha be und ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbe lastende und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit) zu 100 % zumutbar sei. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sodann nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2). Auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem hiesigen Gericht wie auch dem Bundesgericht kann abgestellt werden und es ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Obschon die Invalidenversicherung ihr Re visionsverfahren mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein geleitet hatte, erweist sich das Guta chten der A.___ auch im vorlieg e n den Ver fahren als beweiskräftig, wurde darin doch eine Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG festgestellt (vgl. hierzu ebenfalls Urk. 8/80 und BGer
9C_442/2017). 4.3
Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 eine leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit un eingeschränkt zumutbar war. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Va lideneinkommen von Fr. 68'716.-- z ugrunde ( Urk. 8/68 S. 2) . Dabei übernahm sie das Valideneinkommen , welches die Invalidenversicherung in ihrem Entscheid anführte (vgl. Urk. 8/66). Dieses Valideneinkommen wurde weder mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) noch vom Bundesgericht (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018) in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdeführer unbegründet anführt, sein Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 72'000.-- zu veranschlagen, so vermag er angesichts der in den Jahren 1999 ( Fr. 52'716.--) und 2000 ( Fr. 54'007.30; vgl. Urk. 9/81) effektiv im Stundenlohn erzielten Er werbseinkommen nicht durchzudringen. Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Valideneinkommens nunmehr auf (die höheren) statistischen Angaben für Hilfsarbeiter im Baugewerbe ab (vgl. Urk. 8/66). Wenn die Beschwerdegegnerin diese Einschätzung übernahm, gibt dies auch vorliegend keinen Anlass zur Be anstandung. 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions
- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten we rden können, darf und soll die S uva auf die DAP abstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 E. 4.3) . Im Be schwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellen lohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hin weis).
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
die Dokumentation von fünf
Arbeits plätzen ( Urk. 8/67) , die allesamt dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'787.--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbe tracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und er zielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. 5.4
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 59'787. --
dem Valideneinkommen von Fr. 68'716. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'929. -- , was einem Invaliditätsgrad von rund 13 % entspricht. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der daraus errechnete Invaliditätsgrad ist daher nicht zu beanstanden.
Die Differenz zum Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung (8 %) resultiert aus der unterschiedlichen Ermittlung des Invalideneinkommens; während die Invali denversicherung das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle ermittelt, stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür - zu Recht – auf die Angaben der DAP. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist von der Un fallversicherung nicht unbesehen zu übernehmen (vgl. E. 1.3). Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) bleibt damit mangels Rechtsverletzung kein Raum für eine reformatio in peius . Die Er mittlung des Invaliditätsgrades von 13 % erfolgte r echtskonform , weshalb darauf abzustellen ist.
6.
Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % war die Beschwerdegegnerin be rechtigt, ihre Rentenleistungen an den Beschwerdeführer entsprechend herabzu setzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie dazu nicht bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen abwarten, erwiesen sich solche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 (9C_442/2017) doch nicht als angezeigt. 7 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. August 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).
E. 1.3 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die bisherige Rente weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und bean tragte in prozessualer Hinsicht, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine reformatio
in peius
(Reduktion des Invaliditätsgrades auf 8 %) anzudrohen sei. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur E rstattung e iner Replik aufgefordert und es wurden ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 10). Nach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk. 12 und Urk.
13) liess der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 die Akten der Beschwerdegegnerin retournieren, ohne eine Replik zu erstatten ( Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 15).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) zusam mengefasst damit, die Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer anläss lich eines Rentenrevisionsverfahren medizinisch begutachten lassen und gestützt darauf festgestellt, dass dieser seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsfähig sei. Nachdem hieraus ein Invaliditätsgrad von 8 % resul tiert habe , habe die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen aufgehoben. Ge stützt auf diese neuen Fakten habe auch sie (die S uva) ihre Rentenleistungen bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab Mai 2016 auf 13 % reduziert. Die medizinische Einschätzung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sei sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung dieselbe. Der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 8 % gelte grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, womit dem Beschwerdeführer ab Ma i 2016 grundsätzlich – mangels E rreichen der Erheblichkeitsgrenze von 10 % - gar keine Rente der Unfallversicherung mehr zustehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auf das (von der Invalidenversicherung veranlasste) medizinische Gutachten vom 7. August 2014 abgestellt werden . Das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürichs habe das Gutachten im Urteil vom 4. Mai 2017 als beweiswertig erachtet . Einer Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Revision der Unfallrente widerspreche es auch nicht, dass das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei, da die Revision der Invalidenrente letztlich gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt sei. Ebenso wenig sei mit der Rentenaufhebung bis nach der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung zu warten gewesen.
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Akten der Beschwerdegegnerin seien nicht vollständig. Seine Einwände gegen das Gutachten der A.___ habe die Beschwerdegegnerin nicht behandelt, son dern hierzu lediglich auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren verwiesen, was der Begründungspflicht nicht genüge. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht rechts kräftig. Das Gutachten könne im vorliegenden Verfahren der Unfallversicherung nicht verwertet werden, da es in Anwendung der Schlussbestimmungen de r
6. IV-Revision angeordnet worden sei, welche für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine Geltung hätten. Das Gutachten der A.___ stelle eine unzuläs sige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes werde damit nicht ausgewiesen. Eine Aufhebung der Rente hätte zudem erst dann erfolgen können, wenn die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Zudem werde der Lohnvergleich bestritten ;
d as Einkommen ohne Behinderung sei aufgerechnet auf das Jahr 2016 mit mindestens Fr. 72'000. zu veranschlagen.
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwer degegnerin zusammen gefasst aus, die Akten seien vollständig. Sie habe das Gutachten der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres übernommen, sondern dieses studiert und habe aber keine Veranlassung gehabt, davon abzuweichen. Auch die Berechnung des Invaliditätsgrades habe sie nicht unbesehen übernommen, sondern sie habe die sen abweichend von der Invalidenversicherung auf 13 % festgelegt. Da sich der Beschwerdeführer beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung widersetzt habe, sei die Rentenaufhebung auch nicht aufzuschieben. Die beschwerdeführerische Annahme, das Gutachten der A.___ sei nicht verwert bar, da das Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei , sei unzutreffend. Das Gutachten habe eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes gezeigt, weshalb die Rente für die Zukunft aufgehoben worden sei. Da die Invalidenver sicherung einen IV-Grad von 8 % errechnet habe, vorliegend jedoch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % gewährt worden sei, sei die Andro hung einer reformatio in peius zu prüfen.
E. 3 Vorab ist zu prüfen, ob die Akten der Beschwerdegegnerin vollständig sind und der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begründet wurde . Der Be schwerdeführer machte geltend, in den Akten der Beschwerdegegnerin fehle es beispielsweise an einer Unfallmeldung. Zudem werde ein Bericht der B.___
vom 1 7. Januar 2001 erwähnt, welcher jedoch ebenfalls nicht vorhanden sei. Ebenso wenig sei das polydisziplinäre Gutachten der Invalidenversicherung (erstattet durch die A.___ ) aufzufinden. Sowohl die Unfallmeldungen ( Urk. 8/1 und 9/1) als auch der Bericht der B.___ ( ric htig vom 1 9. Juli 2001, Urk.
E. 8 /15 ) und das Gutachten aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk.
8/59) können den aufliegenden Akten entnommen werden. Der Beschwer deführer hatte diese Akten zur Einsicht zugestellt erhalten ( Urk.
10) und das Feh len von Aktenstücken im Anschluss nicht weiter moniert (vgl. Urk. 14). Hinwe ise darauf, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnten, er geben sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Dass die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid hinsichtlich der Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 verwies , ist nicht zu beanstanden. Besagter Entscheid setz t e sich mit der Be weistauglichkeit des Gutachtens und den vo m Beschwerdeführer dagegen erho benen Einwänden auseinander. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer sodann seinen verbesserten Gesundheitszustand und die Ein schätzung der Gutachter nicht länger (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2) . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als hinreichend begründet. 4.
Sodann ist zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Sachverhaltes mit Auswir kung auf den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welche es der Beschwerde gegnerin erlaubte , die zukünftigen Rentenleistungen herabzusetzen. 4.1
Die Rentenzusprache (100 %) im Jahr 2003 erfolgte vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemischt im Rahmen einer post traumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der Fraktur am rechten Sprung gelenk (vgl. die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 4. Oktober 2002, Urk. 9/71 und Urk. 9/87 ). Im Jahr 2010 wurde die weitere Rentenausrichtung (100 %) nunmehr vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet (vgl. Untersuchung versiche rungspsychiatrischer Dienst der Suva vom 2 9. Oktober 2009, Urk. 9/146). 4.2
Im Gutachten der A.___
vom 7. August 2014 stellten die Ärzte lediglich noch eine mittelgradige Sprung g elenksarthrose rechts und eine mediale sowie retropa tellare Gonarthrose links fest, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen würde n . Psychische Beschwerden – insbesondere eine Anpassungsstörung, eine PTBS oder eine chronische Schmerzstörung – diagnos tizierten sie abgesehen von einem Restzustand einer leichten depressiven Episode keine mehr (vgl. Urk. 8/59 S. 50). Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) stellte das hiesige Geri cht fest, dass das Gutachten der
A.___ beweistauglich sei, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert ha be und ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbe lastende und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit) zu 100 % zumutbar sei. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sodann nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2). Auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem hiesigen Gericht wie auch dem Bundesgericht kann abgestellt werden und es ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Obschon die Invalidenversicherung ihr Re visionsverfahren mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein geleitet hatte, erweist sich das Guta chten der A.___ auch im vorlieg e n den Ver fahren als beweiskräftig, wurde darin doch eine Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG festgestellt (vgl. hierzu ebenfalls Urk. 8/80 und BGer
9C_442/2017). 4.3
Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 eine leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit un eingeschränkt zumutbar war. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Va lideneinkommen von Fr. 68'716.-- z ugrunde ( Urk. 8/68 S. 2) . Dabei übernahm sie das Valideneinkommen , welches die Invalidenversicherung in ihrem Entscheid anführte (vgl. Urk. 8/66). Dieses Valideneinkommen wurde weder mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) noch vom Bundesgericht (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018) in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdeführer unbegründet anführt, sein Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 72'000.-- zu veranschlagen, so vermag er angesichts der in den Jahren 1999 ( Fr. 52'716.--) und 2000 ( Fr. 54'007.30; vgl. Urk. 9/81) effektiv im Stundenlohn erzielten Er werbseinkommen nicht durchzudringen. Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Valideneinkommens nunmehr auf (die höheren) statistischen Angaben für Hilfsarbeiter im Baugewerbe ab (vgl. Urk. 8/66). Wenn die Beschwerdegegnerin diese Einschätzung übernahm, gibt dies auch vorliegend keinen Anlass zur Be anstandung. 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions
- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten we rden können, darf und soll die S uva auf die DAP abstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 E. 4.3) . Im Be schwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellen lohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hin weis).
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
die Dokumentation von fünf
Arbeits plätzen ( Urk. 8/67) , die allesamt dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'787.--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbe tracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und er zielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. 5.4
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 59'787. --
dem Valideneinkommen von Fr. 68'716. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'929. -- , was einem Invaliditätsgrad von rund 13 % entspricht. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der daraus errechnete Invaliditätsgrad ist daher nicht zu beanstanden.
Die Differenz zum Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung (8 %) resultiert aus der unterschiedlichen Ermittlung des Invalideneinkommens; während die Invali denversicherung das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle ermittelt, stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür - zu Recht – auf die Angaben der DAP. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist von der Un fallversicherung nicht unbesehen zu übernehmen (vgl. E. 1.3). Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) bleibt damit mangels Rechtsverletzung kein Raum für eine reformatio in peius . Die Er mittlung des Invaliditätsgrades von 13 % erfolgte r echtskonform , weshalb darauf abzustellen ist.
6.
Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % war die Beschwerdegegnerin be rechtigt, ihre Rentenleistungen an den Beschwerdeführer entsprechend herabzu setzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie dazu nicht bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen abwarten, erwiesen sich solche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 (9C_442/2017) doch nicht als angezeigt. 7 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. August 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00219
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Meier Urteil vom 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1966 geborene X.___ , war seit dem
2 3. März 1992 als Bauarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt und dadurch bei S uva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Angaben in der Unfallmeldung ( Urk. 9/1) erlitt er am 2 4. März 1999 einen Arbeitsunfall, als sein rechtes Bein zwischen einer Leitung und dem Erdreich eingeklemmt wurde , was zu einer Frak tur im rechten Fuss führte . Nach den Angaben in der zweiten Unfallmeldung ( Urk. 8/1) und dem dazugehörigen Unfallprotokoll (Urk. 8/2) kam es am 1 6. Dezember 2000 in Serbien zu einer Frontalkollision zwischen dem Fahrzeug von X.___ , einem entgegenkommenden Fahrzeug und einem weiteren Fahrzeug , wobei der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeuges getötet und drei weitere Personen verletzt wurden. Mit Verfügung vom 2 1. Februar 2003 ( Urk. 9/93) sprach die S uva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2003 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Rente der Unfallversicherung zu. 1.2
Mit Verfügung vom 1 4. März 2016 hob die Invalidenversicherung die X.___
mit Wirkung ab 1. März zugesprochene ganze Rente aufgrund einer Ver besserung der Erwerbsfähigkeit gemäss Gutachten vom 7. August 2014 ( A.___ , Urk. 8/59) und einem nunmehr resultierenden Invaliditätsgrad von 8 % auf ( Urk. 8/66) . Die dagegen a m Sozialversicherungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) abgewiesen, ebenso die darauf folgende Beschwerde ans Bundesgericht ( Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 ). 1.3
Gestützt auf den Entscheid der Invalidenversicheru n g setzte
die S uva die Invali denrente von X.___
mit Verfügung vom 1 9. April 2016 auf 13 %
herab ( Urk. 8/68) . Dagegen erhob der Versicherte am 2 0. Mai 2016 Einsprache ( Urk. 8/71). Mit Einspracheentscheid vom 1 0. August 2017 bestätigte die S uva die angefochtene Verfügung und wies die Einsprache ab ( Urk. 2 [= Urk. 8/82 ] ) . 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 4. September 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm die bisherige Rente weiter auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. Oktober 2017 ( Urk.
7) schloss die Beschwerdegegnerin auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und bean tragte in prozessualer Hinsicht, es sei zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine reformatio
in peius
(Reduktion des Invaliditätsgrades auf 8 %) anzudrohen sei. Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer zur E rstattung e iner Replik aufgefordert und es wurden ihm die Akten der Beschwerdegegnerin zur Einsichtnahme zugestellt ( Urk. 10). Nach zweimaliger Fristerstreckung ( Urk. 12 und Urk.
13) liess der Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2018 die Akten der Beschwerdegegnerin retournieren, ohne eine Replik zu erstatten ( Urk. 14), was der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG ) ) . Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ).
1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG). 1.3
Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversiche rer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzu nehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Über nahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk. 2) zusam mengefasst damit, die Invalidenversicherung habe den Beschwerdeführer anläss lich eines Rentenrevisionsverfahren medizinisch begutachten lassen und gestützt darauf festgestellt, dass dieser seit April 2014 in einer angepassten Tätigkeit voll umfänglich arbeitsfähig sei. Nachdem hieraus ein Invaliditätsgrad von 8 % resul tiert habe , habe die Invalidenversicherung ihre Rentenleistungen aufgehoben. Ge stützt auf diese neuen Fakten habe auch sie (die S uva) ihre Rentenleistungen bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % mit Wirkung ab Mai 2016 auf 13 % reduziert. Die medizinische Einschätzung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit sei sowohl in der Invalidenversicherung als auch in der Unfallversicherung dieselbe. Der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 8 % gelte grundsätzlich auch für die Unfallversicherung, womit dem Beschwerdeführer ab Ma i 2016 grundsätzlich – mangels E rreichen der Erheblichkeitsgrenze von 10 % - gar keine Rente der Unfallversicherung mehr zustehe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne auf das (von der Invalidenversicherung veranlasste) medizinische Gutachten vom 7. August 2014 abgestellt werden . Das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürichs habe das Gutachten im Urteil vom 4. Mai 2017 als beweiswertig erachtet . Einer Verwertung des Gutachtens im Rahmen der Revision der Unfallrente widerspreche es auch nicht, dass das Revisionsverfahren der Invalidenversicherung gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei, da die Revision der Invalidenrente letztlich gestützt auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 17 ATSG erfolgt sei. Ebenso wenig sei mit der Rentenaufhebung bis nach der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung zu warten gewesen. 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1), die Akten der Beschwerdegegnerin seien nicht vollständig. Seine Einwände gegen das Gutachten der A.___ habe die Beschwerdegegnerin nicht behandelt, son dern hierzu lediglich auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts im invaliden versicherungsrechtlichen Verfahren verwiesen, was der Begründungspflicht nicht genüge. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts nicht rechts kräftig. Das Gutachten könne im vorliegenden Verfahren der Unfallversicherung nicht verwertet werden, da es in Anwendung der Schlussbestimmungen de r
6. IV-Revision angeordnet worden sei, welche für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren keine Geltung hätten. Das Gutachten der A.___ stelle eine unzuläs sige Neubeurteilung desselben Sachverhaltes dar und eine Verbesserung des Ge sundheitszustandes werde damit nicht ausgewiesen. Eine Aufhebung der Rente hätte zudem erst dann erfolgen können, wenn die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen seien. Zudem werde der Lohnvergleich bestritten ;
d as Einkommen ohne Behinderung sei aufgerechnet auf das Jahr 2016 mit mindestens Fr. 72'000. zu veranschlagen. 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort ( Urk.
7) führte die Beschwer degegnerin zusammen gefasst aus, die Akten seien vollständig. Sie habe das Gutachten der Invaliden versicherung nicht ohne Weiteres übernommen, sondern dieses studiert und habe aber keine Veranlassung gehabt, davon abzuweichen. Auch die Berechnung des Invaliditätsgrades habe sie nicht unbesehen übernommen, sondern sie habe die sen abweichend von der Invalidenversicherung auf 13 % festgelegt. Da sich der Beschwerdeführer beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversiche rung widersetzt habe, sei die Rentenaufhebung auch nicht aufzuschieben. Die beschwerdeführerische Annahme, das Gutachten der A.___ sei nicht verwert bar, da das Rentenrevisionsverfahren der Invalidenversicherung mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision eingeleitet worden sei , sei unzutreffend. Das Gutachten habe eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes gezeigt, weshalb die Rente für die Zukunft aufgehoben worden sei. Da die Invalidenver sicherung einen IV-Grad von 8 % errechnet habe, vorliegend jedoch eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % gewährt worden sei, sei die Andro hung einer reformatio in peius zu prüfen. 3.
Vorab ist zu prüfen, ob die Akten der Beschwerdegegnerin vollständig sind und der angefochtene Einspracheentscheid hinreichend begründet wurde . Der Be schwerdeführer machte geltend, in den Akten der Beschwerdegegnerin fehle es beispielsweise an einer Unfallmeldung. Zudem werde ein Bericht der B.___
vom 1 7. Januar 2001 erwähnt, welcher jedoch ebenfalls nicht vorhanden sei. Ebenso wenig sei das polydisziplinäre Gutachten der Invalidenversicherung (erstattet durch die A.___ ) aufzufinden. Sowohl die Unfallmeldungen ( Urk. 8/1 und 9/1) als auch der Bericht der B.___ ( ric htig vom 1 9. Juli 2001, Urk. 8 /1 4 ; ebenso wie der Austrittsbericht vom 1 8. September 2001, Urk. 8 /15 ) und das Gutachten aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Urk.
8/59) können den aufliegenden Akten entnommen werden. Der Beschwer deführer hatte diese Akten zur Einsicht zugestellt erhalten ( Urk.
10) und das Feh len von Aktenstücken im Anschluss nicht weiter moniert (vgl. Urk. 14). Hinwe ise darauf, dass die Akten der Beschwerdegegnerin unvollständig sein könnten, er geben sich entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht. Dass die Be schwerdegegnerin in ihrem Entscheid hinsichtlich der Beweistauglichkeit des A.___ -Gutachtens auf den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 verwies , ist nicht zu beanstanden. Besagter Entscheid setz t e sich mit der Be weistauglichkeit des Gutachtens und den vo m Beschwerdeführer dagegen erho benen Einwänden auseinander. Im bundesgerichtlichen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer sodann seinen verbesserten Gesundheitszustand und die Ein schätzung der Gutachter nicht länger (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2) . Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als hinreichend begründet. 4.
Sodann ist zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Sachverhaltes mit Auswir kung auf den Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt, welche es der Beschwerde gegnerin erlaubte , die zukünftigen Rentenleistungen herabzusetzen. 4.1
Die Rentenzusprache (100 %) im Jahr 2003 erfolgte vor dem Hintergrund einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion gemischt im Rahmen einer post traumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie der Fraktur am rechten Sprung gelenk (vgl. die abschliessende kreisärztliche Untersuchung vom 4. Oktober 2002, Urk. 9/71 und Urk. 9/87 ). Im Jahr 2010 wurde die weitere Rentenausrichtung (100 %) nunmehr vor dem Hintergrund einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren begründet (vgl. Untersuchung versiche rungspsychiatrischer Dienst der Suva vom 2 9. Oktober 2009, Urk. 9/146). 4.2
Im Gutachten der A.___
vom 7. August 2014 stellten die Ärzte lediglich noch eine mittelgradige Sprung g elenksarthrose rechts und eine mediale sowie retropa tellare Gonarthrose links fest, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigen würde n . Psychische Beschwerden – insbesondere eine Anpassungsstörung, eine PTBS oder eine chronische Schmerzstörung – diagnos tizierten sie abgesehen von einem Restzustand einer leichten depressiven Episode keine mehr (vgl. Urk. 8/59 S. 50). Mit Entscheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) stellte das hiesige Geri cht fest, dass das Gutachten der
A.___ beweistauglich sei, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers massgeblich verbessert ha be und ihm nunmehr eine angepasste Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbe lastende und überwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit) zu 100 % zumutbar sei. Im dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sodann nicht mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 9C_442/2017 E. 3.2). Auf die Feststellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren vor dem hiesigen Gericht wie auch dem Bundesgericht kann abgestellt werden und es ist auf die dortigen Ausführungen zu verweisen. Obschon die Invalidenversicherung ihr Re visionsverfahren mit Blick auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ein geleitet hatte, erweist sich das Guta chten der A.___ auch im vorlieg e n den Ver fahren als beweiskräftig, wurde darin doch eine Verbesserung des Gesundheits zustandes und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG festgestellt (vgl. hierzu ebenfalls Urk. 8/80 und BGer
9C_442/2017). 4.3
Vor diesem Hintergrund ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer ab April 2014 eine leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit un eingeschränkt zumutbar war. 5.
5.1
Zu prüfen bleibt , inwiefern sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Inva lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung ge setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 5.2
Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich ein Va lideneinkommen von Fr. 68'716.-- z ugrunde ( Urk. 8/68 S. 2) . Dabei übernahm sie das Valideneinkommen , welches die Invalidenversicherung in ihrem Entscheid anführte (vgl. Urk. 8/66). Dieses Valideneinkommen wurde weder mit Entscheid des hiesigen Gerichts vom 4. Mai 2017 ( Urk. 8/80) noch vom Bundesgericht (Urteil 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018) in Frage gestellt. Wenn der Beschwerdeführer unbegründet anführt, sein Valideneinkommen sei mit mindestens Fr. 72'000.-- zu veranschlagen, so vermag er angesichts der in den Jahren 1999 ( Fr. 52'716.--) und 2000 ( Fr. 54'007.30; vgl. Urk. 9/81) effektiv im Stundenlohn erzielten Er werbseinkommen nicht durchzudringen. Die IV-Stelle stellte für die Bemessung des Valideneinkommens nunmehr auf (die höheren) statistischen Angaben für Hilfsarbeiter im Baugewerbe ab (vgl. Urk. 8/66). Wenn die Beschwerdegegnerin diese Einschätzung übernahm, gibt dies auch vorliegend keinen Anlass zur Be anstandung. 5.3
Kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik oder die Suva-Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 126 V 75 E. 3b; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich exis tierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Dar stellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen fest gehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem in ternationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funk tions
- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungs profil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheent scheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten we rden können, darf und soll die S uva auf die DAP abstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 E. 4.3) . Im Be schwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Ver sicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellen lohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3 mit Hin weis).
Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf
die Dokumentation von fünf
Arbeits plätzen ( Urk. 8/67) , die allesamt dem festgelegten Belastungsprofil (E. 4.2) entsprechen . Die Beschwerdegegnerin ermittelte aufgrund der berücksichtigten DAP-Angaben ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'787.--. Dabei stellte sie auf fünf zumutbare Arbeitsplätze ab, gab die Gesamtzahl der in Anbe tracht der Behinderung des Beschwerdeführers in Frage kommenden Arbeits plätze, deren Höchst- und Tiefstlohn sowie den Durchschnittslohn der dem Be hinderungsprofil entsprechenden Gruppe an. Damit sind vorliegend sämtliche Voraussetzungen, die das Bundesgericht an einen Einkommensvergleich gestützt auf die DAP-Tabellen stellte (vgl. BGE 139 V 592 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen), erfüllt.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Beweis für das zumut- und er zielbare hypothetische Invalideneinkommen rechtsprechungskonform und aus reichend erbracht. 5.4
Wird das Invalideneinkommen von Fr. 59'787. --
dem Valideneinkommen von Fr. 68'716. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8'929. -- , was einem Invaliditätsgrad von rund 13 % entspricht. Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin und der daraus errechnete Invaliditätsgrad ist daher nicht zu beanstanden.
Die Differenz zum Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung (8 %) resultiert aus der unterschiedlichen Ermittlung des Invalideneinkommens; während die Invali denversicherung das hypothetisch erzielbare Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle ermittelt, stützte sich die Beschwerdegegnerin hierfür - zu Recht – auf die Angaben der DAP. Die Berechnung des Invaliditätsgrades ist von der Un fallversicherung nicht unbesehen zu übernehmen (vgl. E. 1.3). Entgegen den Aus führungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (E. 2.3) bleibt damit mangels Rechtsverletzung kein Raum für eine reformatio in peius . Die Er mittlung des Invaliditätsgrades von 13 % erfolgte r echtskonform , weshalb darauf abzustellen ist.
6.
Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % war die Beschwerdegegnerin be rechtigt, ihre Rentenleistungen an den Beschwerdeführer entsprechend herabzu setzen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers musste sie dazu nicht bis zum Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen abwarten, erwiesen sich solche gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2018 (9C_442/2017) doch nicht als angezeigt. 7 .
Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Ein spracheentscheid vom 1 0. August 2017 als rechtens, was zur Abweisung der Be schwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMeier